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Full text of "Monumenta Germaniae paedagogica"

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Monmnenta  Gemaniae  Paedagogica 


Schulordnungen 
Sehulbüeher  und  pädagogisehe  Mseellaneen 

aus  den  Landen  deutscher  Zunge 


Im  Auftrage  der  Gtesellschafb  für 
deutsche  Erziehiuigs-  und  Schulgeschichte 

herausgegeben 


▼on 


KARL   KEHRBACH 


BAND  XXIV 


Die  Badischen  Schulordnungen  1. 


BERLIN 

A.  Hofmann  &  Comp. 
1902 


Q 


Badischen  Schnlordnungen 


* 


Herausgegeben 


von 


Uli  Karl  Brunner 

Assessor  am  Gr.  General- Landes -Archir  zu  Karlsmhe 


Erster  Band 

Die  Sohulordnungen 
der  Badisohen  Markgrafschaften 


BERLIN 

A.  Hofmann  &  Comp. 

1902 


^  t  i  1 1&> 


uc     :028.2 


NOV  7   1902 


'Weimar.  —  Hof  -  Baohdnickerei. 


Seiner  Königlichen  Hoheit 


dem 


Grossherzog  Friedridi  von  Baden 


zum 


Fünfzigjährigen  Regierangs  -  Jabiläum 


(24.  AprU  1902) 


ehrerbietigst  dargebradit. 


Sure  JCönigtiche  OCoheii 


haben  gnädigst  geruht,  die  Widmung  des  vorliegenden  ersten 
Bandes  der  Badischen  Schulordnungen  anzunehmen.  Die  Ge- 
seilschaß  für  deutsche  Erziehungs-  und  Schulgeschichte  spricht 
Eurer  Königlichen  Hoheit  dafür  den  ehrfurchtsvollsten  Dank 
aus.  Sie  glaubt  darin  mit  Redht  einen  Beweis  erblühen  zu 
dürfen  für  das  wohlwollende  Verständnis  und  die  huldvolle 
Förderung,  die  Eure  Königliche  Hoheit  den  Bestrebungen  der 
Geseüsdiaft  entgegenbringen.  Diese  Bestrebungen  sind  darauf 
geruhtet,  die  kostbaren  Schätze  unserer  nationalen  Vergangen- 
heit zu  heben,  die  in  der  GeschUhte  des  Schul-  und  Erziehungs- 
wesens beruhen. 

Vor  allem  kommt  es  der  Gesellschaft  darauf  an,  gegen- 
über Darstellungen,  die  das  ganze  deutsche  KuUurgeblet  um- 
fassen, audi  die  Landes-  und  Ortsgeschichte  gebührend  zu 
pflegen  und  aus  den  lokalen  Quellen  getreue  Einzelbilder  von 
der  jedem  Staats-  und  grösseren  Gemeinwesen  eigentüm- 
lichen Entwicklung  seiner  Erziehungs-  und  Bildungseinrich- 
tungen zu  gewinnen. 

Dieser  bedeutsamen  Aufgabe  gerecht  zu  werden,  hat  sich 
die  Gesellschaft  in  territoriale  Gruppen  gegliedert,  die  sich  vor- 
nehmlich die  Erforschung  der  heimatlichen  Bildungsgeschichte 
angelegen  sein  lassen.  Auch  im  Grossherzogtum  Baden  giebt 
es  seit  Jahren  eine  Gruppe  von  angesehenen  Männern  der 
Wissenschaft  und  Schule,  die  dem  gedachten  Ziele  Ihre  Teil- 
nahme gewidmet  haben.  Im  Sinne  ihrer  Bestrebungen  wird  in 
dem  hier  begonnenen  Werk  für  die  badischen  Lande  eine  volle 
Erschliessung  und  Bereitstellung  des  erhaltenen  Quellenmate- 


rlals  versadtt,  ncuhdem  einzelne  Gebiete  und  Erscheinungen 
der  badischen  Schulgeschichte  bereits  in  den  bisherigen  Ver- 
öffentlichungen der  Gesellschaft  Berücksichtigung  gefunden 
haben. 

In  einer  fünfzigjährigen,  reich  gesegneten  Regierung 
haben  Eure  Königliche  Hoheit  der  für  die  Staatswohlfahrt 
grundlegenden  Frage  der  Volksbildung  in  ihrem  ganzen  Um- 
fang unablässig  die  wärmste  Fürsorge  zugewendet  und  mit 
glänzendem  Erfolg  die  Grundlagen  ausgebaut,  die  Eurer  König- 
lichen Hoheit  ruhmreiche  Vorfahren  einst  geschaffen.  Vor 
allen  war  es  Eurer  Königlichen  Hoheit  Grossvater,  der  un- 
verge  SS  liehe  Markgraf  und  Gross  herzog  Karl  Friedrich,  der 
bahnbrechend  auch  auf  diesem  Gebiet  gewirkt  hat,  dessen  hin- 
gebende Thätigkeit  für  die  Schule  durch  die  vorliegende  quellen- 
mässige  Veröffentlichung  ins  hellste  Licht  gerückt  werden  soll. 

Möge  die  Fortführung  des  auf  die  Schulgeschichte  des 
ganzen  heutigen  Grossherzogtums  berechneten  Werkes  unter 
gleich  günstigen  Auspizien  erfolgen,  unter  denen  es  uns  jetzt 
durch  Eurer  Königlichen  Hoheit  Huld  vergönnt  ist,  diesen  ersten 
Band  der  Öffentlichkeit  zu  übergeben. 

Berlin  und  Karlsruhe,  im  April  1902. 

Der  Vorstand  der  Gesellschaft 
für  deutsche  Erziehungs-  und  Schulgeschichte. 

Kreis-  und  Stadtschulinspektor 

Dr.  L.  H.  Fischer,         Prof  Dr.  Karl  Kehrbach, 

erster  Vorsitzender.  erster  Schriftfahrer. 

Der  Bearbeiter  der  badischen  Schulordnungen. 

Dr.  Karl  Brunner, 

Orossherzogl.  Archivassessor. 


Vorwort 


LiB  mag  auf  dea  ersten  Blick  überraschen,  dafs  für  das  räum- 
lich beschrankte  Gebiet  des  heutigen  Grofsherzogtums  Baden  mehrere 
umfangreiche  Bände  Schulordnungen,  Yoraussichtlich  3 — 4,  geplant 
sind.  Würde  man  dieses  Verhältnis  auf  das  ganze  grofse  deutsche 
Sprachgebiet  übertragen,  auf  das  mit  der  Zeit  die  Arbeiten  der 
Gesellschaft  für  deutsche  Erziehungs-  und  Schulgeschichte  sich 
ausdehnen  sollen,  so  müsste  eine  schier  unermefsliche  Beihe  yon 
Bänden  zu  Tage  gefordert  werden.  Dem  gegenüber  ist  zu  be- 
tonen, dafs  wir  es  hier  mit  einer  territorialen  Mannigfaltigkeit  zu 
thun  haben,  wie  sie  uns  in  Deutschland  auf  gleich  geringem  Baum 
nur  selten  begegnet.  Dem  entsprechend  hat  sich  auch  das  ge- 
schichtliche Leben  ungemein  reich  und  vielseitig  gestaltet.  An 
der  hohen  Bedeutung,  die  wir  den  oberrheinischen  Landen  für  die 
gesamte  deutsche  Eulturentwickelung  zuerkennen  müssen,  hat  auch 
die  Geschichte  des  Erziehungs-  und  Schulwesens  einen  hervor- 
ragenden Anteil,  der  eine  derartig  eingehende  Behandlung  des 
Quellenstoffes  vollauf  rechtfertigen  dürfte. 

Das  heutige  Grofsherzogtum  Baden  ist  kein  aus  einem  ein- 
heitlichen historischen  Prozefs  hervorgegangenes,  in  sich  abge- 
schlossenes Ganze.  Es  stellt  hinsichtlich  seiner  Zusammensetzimg 
ein  höchst  merkwürdiges  Staatsgebilde  dar,  von  dem  etwa  nur  der 
fünfte  Teil  auf  die  badischen  Stammlande,  die  beiden  Markgraf- 
schafien,  entfallt,  während  nicht  weniger  als  vier  Fünftel  im  Zeit- 
alter Napoleons  L  dazu  kamen.  Das  heutige  Baden  vereinigt 
in  seinen  Grenzen  —  ganz  oder  teilweise  —  gegen  1 50  Territorien 
des  Heiligen  Komischen  Reichs. 


X  Vorwort 

Die  wichtigsten  in  Betracht  kommenden  geisüichen  Crebiete 
sind:  Die  rechtsrheinischen  Teile  der  Bistümer  Basel,  Eon- 
Btanz,  Speyer  (Fürstentum  Bruchsal)  und  Strafsburg,  feiner 
eine  Anzahl  Orte  des  Erzbistums  Mainz  und  des  Bistums 
Würzburg;  die  Abteien  Allerheiligen,  Ettenheim- 
münster,  Gengenbach,  l?etershausen,  Beichenau,  Salem 
(Salmansweiler), -St. Blas ien,  SiPeter,  St.  Trudpert,  Schnt- 
tern,  Schwarzach,  Tennenbach  und  ein  kleiner  Teil  des 
Gebietes  yon  St.  Gallen;  die  Stifter  Güntersthal,  Säk- 
kingen  und  Waldkirch,  endlich  das  frühzeitig  dem  Bistum 
Speyer  einverleibte  Stift  Odenheim;  die  Johanniterkom- 
menden  Heitersheim  (Grofspriorat) ,  Überlingen  und  Yil- 
lingen;  die  Deutschordenskommenden  Beuggen,  Frei- 
burg LB.  und  Mainau. 

Die  bedeutenderen  weMichen  Herrschaften  sind:  Die  Mark- 
grafschaften Baden-Baden  und  Baden-Durlach  mit  den 
Nebenländem,  beträchtliche  Teile  der  Eurpfalz  sowie  der  Be- 
sitzungen der  Häuser  Fürstenberg,  Löwenstein  undLeiningen, 
die  Grafschaften  Hanau-Lichtenberg,  Hohengeroldseck 
und  Thengen,  yerschiedene  Herrschaften,  wie  Blumenfeld, 
Lahr  u.  a.,  die  Landgrafschaften  Eletgau  und  Nellenburg, 
die  österreichischen  Landvogteien  Breisgau  (zum  gröfsten 
Teil)  und  Ortenau  nebst  der  österreichischen  Landstadt  Eon- 
stanz; die  freien  Reichsstädte  Gengenbacbr,  Offenburg, 
Zell  am  Harmersbach,  Überlingen  und  Pfullendorf;  das 
Beichsthal  Harmersbach,  eine  freie  Dorfgemeinschaft;  eine 
grofse  Zahl  yon  Grundherrschaften  der  Freien  Deutschen 
Reichs -Bitterschaft;  einige  Orte  yon  Württemberg  und 
Hohenzollern-  Sigmaringen. 

Diese  bunt  zusammengefügten  Staaten  zeigen  eine  grofse 
Mannigfaltigkeit  in  ihrem  Kulturleben,  das  sich  bei  den  einen  im 
engsten  Ereis  ohne  weitergehende  Bedeutung  abspielt,  während 
andere  Territorien  —  das  gilt  in  der  älteren  Zeit  besonders  yon 
den  geistlichen,  später,  namentlich  seit  der  Reformation,  auch  yon 
den   gröfseren  weltlichen  und  den  Reichsstädten  — '-  eine  ansehn- 


Vorwort  XI 

liehe,  oft  f&r  grofae  Kreise  wirksame  und  vorbildliche  Kulturarbeit 
aufweisen.  Darnach  sind  auch  die  schulgeschichiliohen  Quellen 
für  unsere  Landschaft  zu  beurteilen,  die  unter  einem  gröfseren, 
allgemeineren  Gesichtspunkt  betrachtet  sehr  yerschieden  gewertet 
werden  können.  Bestimmend  mufs  aber  bei  der  Auswahl  und  bei 
der  Bearbeitung,  entsprechend  dem  Charakter  der  ganzen  Publi- 
kation der  Monumenta  Oermaniae  Paedagogica,  der  territoriale 
bezw.  der  lokale  Gesichtspunkt  bleiben,  unter  dem  manches 
mitteilenswert  erscheint,  was  wohl  der  auf  das  grofse  Ganze 
zielende  Forscher  nicht  ungern  missen  möchte. 

Das  trifft  namentlich  für  den  vorliegenden  ersten  Band  der 
badischen  Schulordnungen  zu,  der  die  Schulgeschichte  der  badischen 
Markgrafschaften  ^  behandelt  und  die  Auswahl  aus  einem  oft  wenig 
dankbaren,  zum  Teil  sehr  spröden  archivaUschen  Stoff  darstellt. 
Wahrend  von  den  YisitationsprotokoUen  der  früheren  Zeit  und 
ähnlichen  Quellen  zur  Schulgeschichte  der  vor  Karl  Friedrich 
wenig  bedeutenden  altbadischen  Lande  nur  die  besonders  charak- 
teristischen herausgegriffen  werden  konnten,  durfte  die  Mitteilung 
von  Yerordnungen  aus  der  Zeit  Karl  Friedrichs  weniger 
sparsam  erfolgen,  da  sie  meines  Erachtens  zur  Gewinnung' eines 
möglichst  vollständigen  Bildes  von  der  grofsartigen  Beformthätig- 
keit  des  letzten  Markgrafen  unerläfslich  sind.  Die  Begierungs- 
zeit E^arl  Friedrichs  ist  aber  von  so  grundlegender  Bedeutung 
für  die  Schicksale  der  badischen  Lande,  dafs  bei  ihrer  Gesamt- 
würdigung am  wenigsten  etwas  fehlen  darf  zur  Beleuchtung  seiner 
auf  Schulen  und  Volksbildung  gerichteten  Wirksamkeit,  um  so 
weniger,  als  in  Baden  auch  nach  den  Zeiten  der  alten  Territorien 
eine  konservative  Haltung  in  Schulfragen  zu  beobachten  ist  und 
Einrichtungen  des  Grofsherzogtums  noch  für  länger  ihren  Ursprung 
herleiten  aus  dem  Schulwesen  der  badischen  Markgrafschaften. 

Als  Abschlufs  des  vorliegenden  Bandes  habe  ich  die  Organi- 
sation von  1803   angeführt.     Die  Weiterentwickelung   des  Schul- 

^  Ausgeschlossen  sind  hier  aus  historischen  Rücksichten  die  Herr- 
schaft Lahr,  das  Kloster  Schwarzach  und  der  badische  Anteil  an  der 
Grafschaft  Sponheim,  die  gemeinsam  mit  den  pfälzischen  Landen  zu  be- 
handeln sein  wird. 


Xn  Vorwort 

Wesens  im  Kurfürstentum  bezw.  im  Gxofsherzogtum  Baden,  die 
auTserhalb  des  Rahmens  der  mir  gestellten  Aufgabe  liegt,  hat  bis 
herein  in  die  Gegenwart  ein  um  die  neuere  badische  Schulge- 
schichte  hochverdienter  Mann  dargestellt,  der  frühere  Obersohul- 
ratsdirektor  und  jetzige  Präsident  der  Oberrechnungskammer,  Geh. 
Bat  Joes,  der  die  gesamten  einschlagigen  Verordnungen  auf  dem 
Gebiet  des  Mittel-  und  Yolksschulwesens  gesammelt  und,  mit  yor- 
trefflichen  Einleitungen  und  Erläuterungen  versehen,  herausgegeben 
hat  (s.  u.  S.  580)  —  eine  wertvolle  Ergänzung  zu  vorliegender  Publi- 
kation. 

Für  den  zweiten  Band  ist  die  Yeröffentlichung  der  auf  das 
Schulwesen  der  geistlichen  Gebiete  bezüglichen  Quellen  in 
Aussicht  genommen,  der  inhaltlich  wertvollsten  Bestandteile  unserer 
badischen  Sammlung,  die  auch  zeitUch  zurückreichen  bis  in  die 
Anfänge  höherer  Kultur  in  Deutschland.  Daran  werden  sich  in 
einem  dritten,  nötigenfalls  auch  in  einem  vierten  Band  die  Schul- 
ordnungen der  weltlichen  Territorien  mit  Ausnahme  der 
badischen  Markgrafschaften  und  der  Kurpfalz  anschliessen. 
Letztere  soll  wegen  ihrer  Grösse  und  Bedeutung  für  sich  behandelt 
werden,  nicht  im  Zusammenhang  mit  Baden,  dem  sie  heute  ja 
doch  nur  teilweise  angehört. 

Die  Weiterführung  des  Werkes  wird  voraussichtlich  nicht 
lange  auf  sich  warten  lassen,  da  bereits  umfassende  Vorarbeiten, 
namentlich  für  den  zweiten  Band,  gemacht  sind.  Wenn  dann  ein- 
mal die  schulgeschichtlichen  Quellen  für  die  heute  badischen  Ge- 
biete erschlossen  und  vielleicht  auch  inzwischen  Nachbarländer, 
wie  namentlich  Württemberg  und  das  Elsafs,  dem  Beispiel  Badens 
gefolgt  sind,  dann  läfst  sich  wohl  auch  auf  Grund  dieser  äufseren 
Quellen  ein  Gesamtbild  gewinnen  von  der  inneren  Entwicke- 
lung  des  Schul-  und  Bildungswesens  am  Oberrhein,  von 
den  gegenseitigen  Wechselwirkungen  der  verschiedenen  Kulturein- 
flüsse u.  a.  m.  Eben  weil  es  sich  vorerst  um  die  Sammlung  und 
Sichtung  des  gesamten  einschlägigen  Materials  handelt,  mufs  von 
einer  Bewertung  des  Inhalts  der  Quellen,  vor  allem  in  methodi- 
scher Beziehung,   abgesehen  werden,  solange  diese  unerläfslichen 


Vorwort  XIII 

Yorarbeiien  nicht  einen  gewissen  Abschlofs  erreicht  haben.  Aus 
diesem  Qnind  stellt  auch  der  einleitende  Text  nur  den  äufseren 
Entwicklungsgang  des  Schulwesens  dar,  nicht  minder  sind  die 
den  einzelnen  Aktenstücken  vorausgeschickten  Erläuterungen  in 
dem  Sinn  aufzufassen,  dafs  es  sich  hier  zunächst  um  Feststellung 
des  objektiven  Thatsachenmaterials  handelt.  Als  ein  Bestandteil 
desselben  ist  auch  die  Übersicht  über  die  jeweils  einge- 
führten Lehrmittel  und  Unterrichtsbücher  zu  betrachten, 
die  der  Einleitung  beigefügt  worden  ist.  Das  Verzeichnis  der 
einschlägigen  Litteratur  enthält  nicht  nur  die  von  mir  citierten 
Werke,  sondern  überhaupt  Schrifken,  die  mit  der  Schulgeschichte 
der  badischen  Markgrafschafken  im  Zusammenhang  stehen.  Über 
die  Anlage  des  Registers  finden  sich  auf  S.  586  einige  Bemer- 
kungen. 

Wenn  die  Behandlung  des  Materials  hier  und  da  nicht  ganz 
ausgeglichen  ist,  so  möge  berücksichtigt  werden,  dafs  dem  Ver- 
fasser eine  verhältnismäfsig  kurze  Frist  zur  Fertigstellung  dieses 
Bandes  gegeben  war.  Die  Folge  davon  war,  dafs  einerseits  Nach- 
träge nötig  wurden,  andererseits  die  Fühlung  mit  der  Schrift- 
leitung der  Monumenta  Germaniae  Paedagogica  der  wünschens- 
werten Kontinuität  entbehrte. 

Es  ist  hier  am  Platz,  ein  paar  Worte  über  das  Verhältnis 
vorliegender  Publikation  und  ihrer  Fortsetzung  zu  einem  anderen 
schulgeschichtlichen  Unternehmen  in  Baden  zu  sagen.  Im  Jahr 
1891  nahm  der  Allgemeine  Badische  Volksschullehrerverein  die 
Herausgabe  einer  „Geschichte  der  Entwickelung  des  Volksschul- 
wesens im  Grofsherzogtum  Baden^  in  Angriff.  Die  Leitung  der 
Publikation  wurde  dem  damaligen  Obmann  des  Vereins,  Herrn 
Hauptlehrer  Heinrich  Heyd  in  Dill-Weifsenstein  bei  Pforzheim, 
übertragen,  von  dem  auch  die  Anregung  zu  dem  Unternehmen 
ausgegangen  war.  Bis  jetzt  liegen  15  Lieferungen  in  der  Durch- 
schnittsstärke von  je  6  Bogen  vor.  Mit  Ausnahme  der  badischen 
Markgrafschaften,  deren  Schulgeschichte  vorerst  nur  handschriftlich 
ausgearbeitet  ist,  sind  sämtliche  Gebiete  des  heutigen  Grofsherzog- 
toms  erledigt. 


XIV  Vorwort 

Das  Werk  will  bei  xnögliohBter  Ausnutzung  archivalischer 
Quellen  eine  Tolkstümliche  Darstellung  bieten  und  sohliefst, 
obschon  sehr  häufig  Urkunden  und  Akten  im  Wortlaut  eingestreut 
sind,  eine  exakte  und  systematische  Wiedergabe  der  Schulord- 
nungen, wie  sie  im  Wesen  der  Honumenta  G-ermaniae  Paedagogica 
liegt,  grundsätzlich  aus.  Auch  soll  die  verdienstliche^  Arbeit  der 
badischen  Lehrer,  die  ihrem  Stand  alle  Ehre  macht,  vorwiegend 
der  Lokalgeschichte  zu  Gute  kommen,  während  die  MGP.  erst  in 
zweiter  Linie,  insbesondere  bei  Städten,  auf  lokale  Erscheinungen 
des  Yolksschulwesens  näher  eingehen  können.  Demnach  dürfen 
wohl  beide  Werke  nebeneinander  bestehen;  keinesfalls  yerliert 
die  wissenschaftliche  Ausgabe  der  badischen  Schulordnungen  durch 
jenes  Unternehmen  ihre  Berechtigung  und  Bedeutung. 

Bei  der  Ausarbeitung  dieses  Bandes  kam  mir  die  freund- 
lich gewährte  volle  Benützungsfreiheit  im  Gr.  General-Landesarchiv, 
in  der  Gr.  Hof-  und  Landesbibliothek  und  in  der  Bibliothek  des 
Gr.  Gymnasiums  in  Karlsruhe  sehr  zu  statten.  Für  liebenswürdige 
Unterstützung  bin  ich  persönlich  zu  Dank  verpflichtet  den  Herren 
Bibliothekar  Dr.  Holder  und  Professor  Dr.  von  Müller 
in  Karlsruhe. 

Karlsruhe,  Ostern  1902. 

Earl  Brunner. 


Inhalts -Übersicht. 


Seite 

Vorwort IX 

Einleitung XVII 

Vorbemerkungen  zur  Geschichte  und  Topographie  der 

badischen  Markgrafschaften XIX 

Überblick   über   die   Entwicklung   des  Schulwesens   in 

den  badische  n  Markgrafschaften XXIII — LIII 

L  Die  älteste  Zeit  bis  zur  Teilung  der  Markgrafschaf  ben  ....  XXIII 

IL  Das  Schulwesen  der  Markgrafschaft  Baden-Baden XXX 

1.  Allgemeines XXX 

2.  Die  höheren  Schulen , XXXHI 

3.  Die  Volksschulen XXXVII 

DL  Das  Schulwesen  der  Markgrafschaft  Baden-Durlach  und  der  ver- 
einigten Markgrafschaften XLI 

1.  Allgemeines XLI 

2.  Die  höheren  Schulen XLVI 

3.  Die  Volksschulen * LH 

Erläuterungen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken     ....  LIV 

Über  die  gebräuchlichen  Unterrichtsbücher CIX 

Schulordnungen 1—557 

A.  Landes-Schulwesen 3 — 307 

1.  Älteste  Visitations-Ordnung  füi  Baden-Durlach.    1556    ....        5 

2.  Erste  Kirchen -Visitation  in  der  Herrschaft  Badenweiler.  1556  .    .        6 

3.  Sx>eyrer  Visitationsprotokoll.    1683 8 

4.  Fechts  Bericht  über  den  Zustand  der  Schulen  im  *Baden- 

Durlachischen.    Vor  1689 17 

5.  Schulordnung  für  Baden-Durlach.    1715 24 

6.  Visitationsprotokoll  f&r  die  Markgrafschaft  Hochberg.    1715  27 

7.  Schulordnung  für  die  Landgrafschaft  Sausenberg.    1722     ...  35 

8.  Verordnung  betr.  Gründlichkeit  des  Schulunterrichts.     1735  .    .  82 

9.  Röttier  Schul-Examen.    26.  Februar  1748       83 

10.  Verordnung  über  das  Züchtigungsrecht  in  Baden-Durlach.   1753  87 

11.  Schulordnung  ftir  die  Herrschaft  Badenweiler.    1754      ....  88 

12.  General-Synodal -Verordnung  für  Baden-Durlach.    1756  ....  98 

13.  P&rrkandidaten-PrQfungs-Ordnung  ftir  Baden-Durlach.   1756  .    .  107 

14.  Schulkandidaten-Prüfungs-Ordnung  ftlr  Baden-Durlach.    1757.    .  112 

15.  Einrichtung  von  Sonntagsschulen  in  Baden-Durlach.   1759 — 1768  116 

16.  Schul  -Wittwen-Fisci-Ordnung  für  Baden-Durlach.    1760     ...  121 

17.  Visitations-Ordnung  fOr  Baden-Durlach.    1760 126 

18.  Schul-Schematismus  fCir  die  Markgrafschaft  Hochberg.     1763     .  131 

19.  Schul-Schematismus  für  die  Baden-Durlachischen  Lande.    1766  .  135 

20.  Pflege  der  Seidenzucht  durch  die  Lehrer  in  Baden-Durlach.   1766  167 

21.  Enichtung  von  Spinnschulen  in  Baden-Durlach.    1767.  1768 .    .  168 


XVI  Inhalts -Übersicht 


Seite 

22.  Einf&hmng  des  Untemchts  in  der  Geometrie  in  Baden-Dnrlach. 

1767—1769 172 

23.  Errichtung  eines  Schul-Seminariums  ftir  Baden-Durlach.    1768  .  174 

24.  Schulordnung  fOr  die  Diözese  Pforzheim.    1768 179 

25.  Errichtung  eines  Pfarr-Seminariums.    1769 .  199 

26.  Visitations-Bestimmungen.    1769 209 

27.  Allgemeine  Land-Schulordnunff  fCb-  die  Catholische  Schulen  der 

HochfÜrstlichen  Markgräflichen  Badischen  Landen.    1770   .    .  210 

28.  General-Decret  an  sSmtliche  Specialate.    1776 246 

29.  Verordnungen  über  das  katholische  Schulwesen 252 

30.  Kirchenraths-Instruktion.    1797 259 

31.  Ordnung  für  die  Trivial-Nebenschulen.    1798 284 

32.  Einrichtung  der  Trivialschulen.    1803 300 

B.  Gymnasium  Illustre 309-429 

33.  Stipendien-Stiftung  und  -Ordnung  ftb-  das  Gymnasium.     1614     .  311 

34.  Fechts  Bericht  über  den  Zustand  des  Gymnasiums.    Vor  1689  .  317 

35.  Gymnasiums-Ordnung.    1705 349 

36.  Gymnasiums-Ordnung.    1725 382 

37.  Besondere  Verordnungen.    1761 400 

38.  Cursus  Studiorum  [für  die  Studiosen  oder  Exemten].    3.  April  1767  406 

39.  Historische   Nachricht    der    sämtlichen  Classen  des  Gymnasii 

Illustris,  entworfen  1780  von  Carl  Jos.  Bougin^ 417 

C.  Schulen  einzelner  Orte .    431—557 

I.  Stadt  Baden. 

40.  KoUegiatstifl.    1453.  1800 433 

41.  Schulordnung  1541 436 

42.  Ordnung  Über  das  Zu  Baden  New  angerichtes  Semminarium.  1588  439 

43.  Jesuiten-Kollegium.    1642.  1679 451 

44.  Lehr-Institut    1775 , 457 

IL  Durlach. 

45.  Schulmeister-Ordnung.    1536 462 

46.  Ordnung  fCir  das  Fürstliche  Pädagogium.    Anfang  18.  Jahrh.     .  464 

III.  Karlsruhe. 

47.  Höhere  Mädchenschule.    1773.  1774 473 

IV.  Lörrach. 

48.  Ordnung  fOi  das  Fürstliche  Pädagogium.    Anfang  18.  Jahrh.     .  475 

49.  Plan  einer  Realschule.    1760 489 

50.  Verordnungen  für  das  Pädagogium.    1770 496 

V.  Pforzheim. 

51.  Schulordnungen.    16.  Jahrh 529 

52.  Waisenhaus-Schule.    1758 531 

VI.  Rastatt. 

53.  Piaristenschule.    1736.  1749 539 

54.  Weibliches  Erziehungs-Institut.    1767.  1791 547 

VII.  Sulzburg.    55.  Lateinische  Schule.    1604 555 

Anmerkungen  (zugleich  Ergänzungen  und  Berichtigungen) 559 

Verzeichnis  der  einschlägigen  Litteratur 578 

Namen-  und  Sach-Register ^ 

im  m$ 


r 


Einleitung 


^ 


Monumenta  Gennaniae  Faedagogica  XXIV  B 


Vorbemerkungen  znr  GescMchte  und  Topographie 
der  badischen  Markgrafschaften. 

Die  badiBchen  Stammlande  —  im  Titel  kurz  mit  „Markgraf- 
Schäften^  bezeichnet  — ,  die  die  Grundlage  und  den  Mittelpunkt 
des  späteren  Grofsherzogtums  Baden  bilden,  weisen  in  dem  ver- 
hältnismäfsig  engen  Rahmen  ihrer  Gebietsgrenzen  eine  reiche 
territoriale  Gliederung  auf,  die  auch  dem  Kulturleben,  insbesondere 
der  Entwicklung  des  Schulwesens,  ein  eigenartiges  Gepräge,  eine 
gewisse  Mannigfaltigkeit  und  Abwechselung  verliehen  hat.  Zum 
bessern  Yerständnis  der  folgenden  Ausführungen  ist  es  daher  un- 
erläfslich,  mit  kurzen  Worten  diese  Verhältnisse  darzulegen. 

Der  Gründer  der  badischen  Linie  des  Zähringer  Fürstenhauses 
ist  Hermann  I.  (gest.  1074),  der  älteste  Sohn  Bertholds  I.,  nomi- 
nellen Herzogs  Yon  Eämthen.  Bei  seiner  Yermählung  gewann 
Hermann  zu  seinen  eigenen  Besitzungen  im  Breisgau  und  in 
Schwaben  Teile  des  fränkischen  Uffgau  mit  dem  Hauptort  Baden. 
Hier  war  fortan  der  Mittelpunkt  der  badischen  Markgrafschaft,  die, 
in  der  Folgezeit  durch  Anfall  weiterer  Gebiete  vergröfsert,  von 
Markgraf  Bernhard  I.  zu  einem  festgefügten  Territorialstaat  aus- 
gebaut wurde.  Im  Jahr  1515  teilte  Markgraf  Christof  I.  die  ge- 
samten Lande  unter  seine  drei  Söhne  Bernhard,  Philipp  und 
Ernst.  Diese  Dreiteilung,  welche  nach  des  Vaters  Tod  1527  in 
Kraft  trat,  war  nur  Yon  kurzer  Dauer.  Nach  dem  1533  erfolgten 
Ableben  des  Markgrafen  Philipp  schlössen  die  beiden  überlebenden 
Brüder  Bernhard  und  Ernst  1535  einen  neuen  Teilungsy ertrag. 
Damit  wurden  die  beiden  badischen  Linien  begründet,  welche  nahezu 
2^/2  Jahrhunderte  getrennt  neben  einander  bestanden.  Die  ältere 
Bemhardinische   Linie    hatte    die   Markgrafschaft  Baden-Baden 

inne,    die    jüngere    Emestinische    die    Markgrafschaft    Baden- 

B* 


XX  Einleitung 


Durlach,  beide  mit  ihren  Nebenlanden.  Als  im  Jahr  1771  mit 
dem  Markgrafen  Georg  August  jene  ausstarb,  vereinigte  Mark- 
graf Karl  Friedrich  aus  dem  Durlacher  Haus  die  Gesamtlande 
als  die  Markgrafschaft  Baden,  die  mit  dem  Zusammenbruch 
des  alten  römischen  Reiches  deutscher  Nation  sehr  erhebliche 
Gebietserweiterungen  erfuhr  und  1803  zum  Kurfürstentum, 
1806  zum  Grofsherzogtum  erhoben  wurde. 

Eine  geschichtliche  Darstellung  der  Territorialverhältnisse 
hier  zu  geben,  kann  natürlich  nicht  meine  Aufgabe  sein.  Ich 
wähle  deshalb  einen  Zeitpunkt,  der  für  den  Zustand  der  Markgraf- 
schaften in  ihrer  Blüte  ebenso  charakteristisch  ist,  wie  er  auch  für 
die  Entwicklung  des  Schulwesens  in  fest  ausgeprägten  Formen 
(bestimmte  Verordnungen  etc.)  erst  als  wirklich  wichtig  in  Betracht 
kommen  kann.  Zu  Grund  gelegt  sind  die  Angaben  der  beiden 
offiziellen  Staatshandbücher  von  1766^: 

Die  Markgrafschaft  Baden-Baden  umfafst  darnach  folgende 
Gebietsteile : 

I.  Die  Obere  Markgrafschaft  mit  folgenden  Ämtern: 

1.  Oberamt  Rastatt  mit  Euppenheim. 

2.  Amt  Baden. 

3.  Amt  Ettlingen. 

4.  Amt  Steinbach:  a)  Steinbacher  Stab;  b)  Sinzheimer  Stab. 

5.  Amt  Bühl  und  Grofsweier. 

6.  Amt  StoUhofen  und  Schwarzach. 

II.  Herrschaft  Mahlberg  mit  dem  Oberamt  Mahlberg, 

in.  Herrschaft  Staufenberg  mit  dem  Amt  Staufenberg. 

IV.  Grafschaft  Eberstein  (Amtssitz  in  Gemsbach). 

V.  Amt  Kehl. 

VI.  Amt  Beinheim. 

Dazu  die  femer  liegenden  in  dieser  Publikation,  wie  oben 
bemerkt,  nicht  mitberücksichtigten  Herrschafken: 

Vn.  Vordere  Grafschaft  Sponheim. 

VIQ.  Hintere  Grafschaft  Sponheim  (gemeinschaftliche  Regi^mng 
mit  Pfalz). 

^  Markgr&flich  Baden -Durlaohischer  Staats-  und  Adresse  -  Calender  auf 
das  Jahr  1766.    Carlsruhe,  M.  Macklot.     16  ^ 

Markgräflich  Baden  -  Badischer  Staats-  und  Addresse  -  Galender  auf  das 
Jahr  1766.    Rastatt,  C.  A.  Schall.    16  •. 


Yorbemerkangen  zur  Gesch.  und  Topogr.  der  bad.  MarkgrafBchaften    XXI 

DL  Landvogtei  Ortenau  mit  den  Yogteien  Griesheim,  Appen- 
weier,  Ortenberg,  Achem  und  Ottersweier. 

Kirchlich  gehörte  die  Markgrafschaft  Baden-Baden  gröfsten- 
teils  zur  Diözese  des  Bistums  Speyer. 

Nur  die  Ämter  Stollhofen,  Steinbach,  Bühl,  Grofsweier,  die 
Ortenau,  die  Herrschaften  Mahlberg  und  Staufenberg,  das  Kloster 
Schwarzach,  das  Jesuiten-Rektorat  Ottersweier,  das  Franziskaner- 
Kloster  auf  dem  Fremersberg,  die  Kapuziner -Klöster  zu  Baden 
und  zu  Mahlberg  lagen  in  der  Diözese  Strafsburg. 

Die  Markgrafschaft  Baden-Durlach  umfafst  folgende 
Gebietsteile : 

L  Die  Untere  Markgrafschaft  mit  folgenden  Ämtern: 

1.  Oberamt   Karlsruhe   mit   den  Ämtern   Mühlburg   und 
Chraben. 

2.  Oberamt  Durlach. 

3.  Oberamt  Pforzheim. 

4.  Amt  Stein  mit  Langensteinbach. 

5.  Amt  Münzesheim. 

6.  Amt  Gondelsheim. 

7.  Amt  Mühlhausen. 

8.  Amt  Steinegg. 

n.  Markgrafschaft  Hochberg  mit  dem  Oberamt  Hochberg  in 
Emmendingen.  Dazu  gehörte  auch  der  badische  Anteil  an 
der  Herrschaft  Prechthal,  die  ein  gemeinschaftlicher  Besitz 
zwischen  dem  Markgrafen  von  Baden-Durlach  und  dem 
Fürsten  yon  Fürstenberg  war. 
ni.  Landgrafschaft  Sausenberg  |  mit  dem  gemeinschaftlichen 
YI.  Herrschaft  Rötteln  i  Oberamt  Bötteln  in  Lörrach. 

Y.  Herrschaft  Badenweiler  mit  dem  Oberamt  Badenweiler. 

In  kirchlicher  Hinsicht  gehörte  die  untere  Markgrafschaft 
▼or  der  Reformation  zur  Diözese  Speyer,  das  „Oberland^^  zur 
Diözese  Konstanz. 

Die  evangelisch-kirchliche  Einteilung  des  Landes 
geschah  nach  Diözesen:  Karlsruhe,  Durlach,  Pforzheim  und  Stein, 
Hochberg,  Badenweiler,  Sausenberg  und  Rötteln. 


XXII  Einleitung 


Die  Markgrafen  von  Baden 

seit  1372. 

Vor  der  Teilung. 

Bernhard  I.  1372—1431. 
Jakob  I.  1431—1453. 
.Karl  I.  1453—1475. 
Christof  I.  1475—1527. 

Nach  der  Teilung. 

-A..    Baden-Saden. 
(Bernhardinische  Linie.) 

Bernhard  IIL  1527—1536. 
Philibert  1536—1569. 
PhiUpp  IL  1569—1588. 
Eduard  Fortunatus  1588—1600. 
Wühehn  (1600)  1622—1677. 
Ludwig  Wilhelm  1677—1707. 
Ludwig  Georg  1707—1761. 
August  Georg  1761—1771. 

B.    Baden-Durlach. 

(Emestinische  Linie.) 

Ernst  1527—1553. 

Karl  IL  1553—1577. 

Ernst  Friedrich  1577—1604. 

Georg  Friedrich  1604—1622. 

Friedrich  V.  1622—1659. 

Friedrich  VL  1659—1677. 

Friedrich  Magnus  1677—1709. 

Kari  Wilhelm  1709—1738. 

Kari  Friedrich  1738—1803  (als  Kurfürst  bis  1806, 

als  Grofsherzog  bis  1811). 


Ehitwicklung  des  Schulwesens  in  den  bad.  Markgrafschaften       XXIII 


Überblick  über  die  Entwicklung  des  Schulwesens 
in  den  badischen  Markgrafschaften. 

Erstes  Kapitel. 

Die  älteste  Zeit  bis  zur  Teilung  der  Markgrafsohaften« 

Die  Anfange  des  Schulwesens  liegen  wie  überall  sonst  auch 
in  Baden  ganz  auf  dem  Gebiet  des  kirchlichen  und  klösterlichen 
Lebens.  Unsere  Nachrichten  darüber  sind  äufserst  dürftig;  jeden- 
falls  handelt  es  sich  in  der  Zeit  vor  der  Reformation  nur  um  ganz 
vereinzelte  lokale  Erscheinungen,  um  Schuleinrichtungen  —  wenn 
von  solchen  neben  dem  fast  ausschliefsUch  kirchlichen  Interesse 
überhaupt  die  Bede  sein  kann  — ,  die  kaum  eine  umfassende 
Wirksamkeit  über  einen  gröfseren  Kreis  ausgeübt  haben.  Die 
Landesregierung  nahm  so  gut  wie  gar  keinen  Anteil  an  den  auf 
die  Schulbildung  gerichteten  Bestrebungen.  Die  im  Jahr  1495  er- 
schienene Landesordnung  für  Baden  läfst  die  Schulangelegenheiten 
völlig  unerwähnt;  auch  die  sonstigen,  von  eifriger  und  umsichtiger 
Fürsorge  für  alle  Bedürfnisse  zeugenden  Yerordnungen  Markgraf 
Christofs  L  ^}  berühren  die  Schule  mit  keiner  Silbe.  Das  Monopol 
der  Kirche  auf  die  Schulanstalten  wird  in  Baden  nicht  durch  den 
Staat,  sondern  durch  die  Gemeinden  erschüttert.  Die  frühesten, 
allerdings  zunächst  nur  vereinzelten  Bestrebungen  auf  diesem  Ge- 
biet sind  kommunaler  Art,  so  in  Pforzheim  und  Durlach.  Vor- 
herrschend ist  auch  hier  bis  zum  endgiltigen  Sieg  der  Reformation 
der  geistliche  Einflufs.  Reichlich  grofs  ist  die  Zahl  geistlicher 
Amter  in  allen  badischen  Städten  —  abgesehen  von  den  manch- 
fachen  klösterlichen  Anstalten  — ,  in  Pforzheim,  Durlach,  Baden, 
Ettlingen,  Rastatt. 

Und  mehr  noch  als  von  hier  aus  mag  für  die  badischen 
Markgrafschaften  ein  bedeutender  Einflufs  auf  das  Erziehungs-  und 
Bildungswesen  ausgegangen  sein  von  den  zahlreichen  hochberühmten 
Klöstern  des  Schwarzwaldes  und  der  Rheinebene, 
deren  Anteil  an  der  Kulturarbeit  auch  für  Baden  weit  gröfser  ge- 

»  Vgl.  Zeitßchr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh.,  26,  S.  392  ff. 


XXIV  Einleitung 


Wesen  sein  dürfte,  als  sich  dies  nach  den  wenigen  auf  uns  ge- 
kommenen Bruchstücken  von  Zeugnissen  ermessen  läfst.  Vielleicht 
bieten  unB  die  Quellen  zur  Schulgeschichte  dieser  Klöster,  deren 
Yeröffentlichung  später  in  Aussicht  genommen  ist,  hierüber  Auf- 
schlüsse, die  uns  die  etwas  düstere  Kultur  der  älteren  badischen 
Zeit  aufhellen  und  in  wesentlich  günstigere  Beleuchtung  rücken 
könnten.  Die  zu  den  Markgrafschaften  gehörigen,  meist  kleineren 
Klöster  stellen  sich,  besonders  für  die  ältere  Zeit,  rein  als  geisüich- 
kirchliche  Institute  dar  und  spielen  schulgeschichtlich  keine  Bolle. 
Eine  Ausnahme  machen  nur  die  Stifter  und  Klöster  der 
gröfseren  Städte  Badens,  in  denen  die  Anfänge  lokaler 
Schuleinrichtungen  zu  sehen  sind.  Sie  bilden  für  uns  fast  die 
einzigen  Anhaltspunkte,  überhaupt  von  einer  Schulgeschichte  der 
badischen  Markgrafschaften  Tor  der  Reformation  reden  zu  können. 
Schulordnungen  kommen  dabei  allerdings  nicht  in  Betracht,  es 
handelt  sich  nur  um  vereinzelte  geschichtliche  Notizen,  die  keines- 
wegs irgendwie  ein  zusammenhängendes  Ganzes  aufzubauen  ge- 
statten. Landesherrliche  Schulordnungen  im  eigentlichen  Sinn 
treten,  streng  genommen,  in  Baden  nicht  vor  der  Mitte  des  acht- 
zehnten Jahrhunderts  auf. 

Die  älteste  urkundliche  Nachricht,  die  ich  über  badisches 
Schulwesen  gefunden  habe,  bezieht  sich  auf  die  Stadt  Baden. 
Eier  gründete  Markgraf  Jakob  I.  1453  ein  Kollegiatstift,  indem  er 
die  Haupt-Pfarrkirche  zu  St.  Peter  und  Paul  zur  Stiftskirche  erhob. 
Neben  den  selbstverständlich  im  Vordergrund  stehenden  rein  kirch- 
lichen Zwecken  der  Stiftung  wird  doch  auch  schon  nachdrücklich 
Unterricht  und  Erziehung  der  Jugend  ins  Auge  gefafst.  Die 
Statuten  des  Stifts^)  geben  darüber  näheren  Aufschlufs.  Es  wird 
dem  Schulrektor  dringend  ans  Herz  gelegt,  die  Schüler  in  und 
aufserhalb  der  Schule  in  den  Wissenschaften,  guten  Sitten  und 
kirchlichen  Verrichtungen  treulich  zu  unterweisen.  Die  Ghründungs- 
urkunde  enthält  aufserdem  die  Forderung,  dafs  unter  den 
12  Canonikem  „vier  doctores  oder  zum  mynsten  licentiaten,  so 
verre  man  die  haben  mag'^  seien;  „und  zu  den  anderen  pfiründen 
sollen  wir,  unsere  erben  und  nachkommen  geflissen  sin,  gelerte 
und  gottesforchtige  personen  zu  presentiren^^  Über  die  Wirksam- 
keit des  Stifts  auf  dem  Gebiet  der  Schule  ist  uns  Näheres  nicht 

^  S.u.  Nr.  40,  S.433f. 


Entwicklung  des  Schulwesens  in  den  bad.  Markgrafschaften        XXV 

bekannt;  sehr  umfassend  war  sie  wohl  nicht.  Doch  hatte  das 
Unternehmen  miunterbrochen  Bestand.  Das  beweisen  die  mehr- 
fachen Erneuerungen  und  Wiederauf  lagen  der  Satzungen  von  1 652, 
1746  und  1800. 

Wenige  Jahre  nach  dieser  Badener  Gründung  erfolgte  eine 
ganz  ähnliche  durch  Markgraf  Karl  I.,  den  Sohn  Jakobs,  in  Pforz- 
heim, wo  die  St.  Michaelspfarrkirche  1460  in  ein  EoUegiatstift 
verwandelt  wurde.  Es  ist  mit  grofser  Wahrscheinlichkeit  anzuneh- 
men, dafs  für  die  Einrichtung  des  Stifts  die  in  Baden  getroffene 
und  durch  mehrere  Jahre  erprobte  Organisation  Yorbildlich  ge- 
wesen ist.  Dieselbe  Stadt,  die  vor  der  Reformation  in  ihren 
Mauern  nicht  weniger  als  acht  Stifter  und  Klöster  beherbergte, 
besafs  eine  Gelehrtenschule,  deren  Ruf  um  die  Wende  des 
fünfzehnten  Jahrhunderts  weit  über  die  Grenzen  der  Markgraf- 
schaft hinausdrang.  Leider  sind  über  den  Zeitpunkt  und  die 
näheren  Umstände  der  Gründung  dieser  Schule,  wie  über  die  Ein- 
richtung, Schulordnung,  Entwicklung  etc.  keinerlei  quellenmäfsige 
Aufschlüsse  mehr  zu  erlangen;  alle  Zeugnisse  scheinen  yerloren 
gegangen  zu  sein  —  eine  tief  bedauerliche  Lücke  in  der  ältesten 
Geschichte  der  badischen  Markgrafschaft,  eine  Lücke,  die  um  so 
schmerzlicher  empfunden  werden  mufs,  als  sich  hier  wohl  eine 
glanzYoUe  Epoche  badischer  Kultur  und  Bildung  —  allerdings  ganz 
yereinzelt  —  uns  erschlossen  hätte.  Das  wenige  jedenfalls,  das 
wir  aus  indirekten  Anhaltspunkten  entnehmen  können,  liefert  uns 
den  Beweis  einer  hohen,  bedeutungsvollen  Blüte  der  Anstalt,  der 
eine  stattliche  Reihe  führender  Geister  im  Zeitalter  des  Humanis- 
mus und  der  Reformation  ihre  erste  Bildung  verdanken.  Li  dieser 
Beziehung  ist  das  Lob  Reuchlins  bemerkenswert,  der  seine  Vater- 
stadt „bonorum  ingeniorum  ferax^  nennt  und  den  „ingens  numerus 
literatorum  hominum  inde  genitorum^  hervorhebt.^  Aus  der  Blüte- 
zeit der  Schule  (erstes  Drittel  des  sechszehnten  Jahrhunderts;  die 
Gründung  dürfte  wohl  bald  nach  der  Mitte  des  fün&ehnten  Jahr- 
hunderts anzusetzen  sein)  sind  folgende  namhafte  Männer  teils  als 
Lehrer,  teils  als  Schüler  hervorzuheben^:  Georg  Simmler  aus 
Wimpfen,  Schüler  Reuchlins,  Rektor  bis  1511,  u.  a.  auch  Lehrer 

*  Vgl.  Vierordt,  Gesch.  der  Durlacber  bezw.  Karlsruher  Mittelschule, 
S.  9,  Anm.  1. 

*  Pflflger,  Gesch.  d.  Stadt  Pforzheim,  S.  193 ff. 


XXVI  Einleitung 


Melanchthons;  er  wurde  später  als  Professor  der  Bechte  an  die 
Universität  Tübingen  berufen.  Johann  Unger,  Jugendlehrer 
Melanchthons  in  Bretten,  Bektor  15t  1 — 1524,  Beformator  Pforz- 
heims. Jakob  Wimpfeling  aus  Schlettstadt^  um  1502  Lehrer 
in  Pforzheim.  Johann  Hildebrand,  Melanchthons  Lehrer  im 
Griechischen,  später  Professor  in  Tübingen.  Gerhard  List,  aus- 
gezeichneter Sprachlehrer,  von  Irenikus  ein  zweiter  Beuchlin  ge- 
nannt. Nikolaus  Gerbel  u.  a.  Berühmte  Schüler  in  jener 
Zeit  waren  insbesondere:  Melanchthon  (1507—1509),  Capito, 
Schwebel,  Grynäus,  Haller,  Hedio,  Irenicus,  die  beiden  Wertweia. 
Neben  dieser  höheren  Lehranstalt  scheint  freilich  zu  Anfang 
des  16.  Jahrhunderts  die  Elementarschule  in  Pforzheim  auf 
einem  ziemlich  niedrigen  Stand  gewesen  zu  sein,  wie  die  unten ^ 
mitgeteilte  „Schulordnung'^  ersehen  läfst.  Lateinische  Trivialschulen 
bestanden  um  dieselbe  Zeit  auch  in  Baden  und  Durlach,  ohne 
dafs  wir  nähere  Kenntnisse  über  sie  besäfsen.  Der  bekannte 
Schweizer  Chronist  Johann  Stumpf,  der  1500  zu  Bruchsal  ge- 
boren wurde,  erzählt,  dafs  er  etwa  im  12ten  Lebensjahr  zu  Durlach 
eine  Zeit  lang  „dürftigen  Unterricht'^  genossen  habe.^  Das  Vor- 
handensein Yon  Schulen  wird  für  die  Städte  Baden  und  Durlach 
auch  erwiesen  aus  2  Urkunden,  die  in  einem  Eopialbuch  des 
GLArchivs  erhalten  sind^  und  die  Bruderschaften  der  Jungfrau 
Maria  in  Baden  (zw.  1467 — 1470)  und  des  Hl.  Jakob  in  Durlach 
(1467)  betreffen.  Li  beiden  ist  vom  „rector  scolarium^'  und  den 
„scolares^^  die  Bede,  allerdings  ohne  eigentliche  Beziehung  zum 
Unterricht,  blos  in  Verbindung  mit  Eultusverrichtungen,  speziell 
mit  dem  Eirchengesang.  In  einer  Verordnung  des  Markgrafen 
Philipp  über  die  Abendandachten  in  der  Stiftskirche  zu  Baden 
(1518)  wird  der  Landschreiber  angewiesen  für  die  dabei  thätigen 
Priester,  den  Schulmeister  und  die  Schüler  jährlich  an  Lichtmefs 
die  Summe  von  1 8  Gulden  an  das  Stift  zu  bezahlen.^  Von  Durlach 
wissen  wir  weiter,  dafs  1527  der  Stadtschreiber  zugleich  Schul- 
meister war.^ 

»  S.u.  Nr.  51,  S.  529flf. 

•  Vierordt,  Gesch.  der  Darlacher  bzw.  Earlsaniher  Mittelschule,  S.  6. 

»   Eopialbuch  Nr.  414,  S.  353 ff.;  b.  Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh.,  2, 

S.  166  ff. 

*  Regelt  in  der  Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh.,  24,  S.  442  f. 

^  GLArchiv,  Spezialakten  Durlach,  Kirchengut.  Vgl.  Vierordt,  a.  a.  0. 


Entwicklnug  des  Schulwesens  in  den  bad.  Markgrafschaften     XXVII 

1461  wird  auch  schon  in  Gernshaoh  ein  Schulmeister  er* 
wähnt,  dem  eine  gewisse  jährliche  Abgabe  einer  Jahrzeitstiftung 
zukommt:  „eym  Schulmeister  acht  Pfenning'',  wie  es  in  der  be- 
treffenden Stiftungsurkunde  heifst.  In  ähnlicher  Weise  wird  vom 
Schulmeister  gesprochen  in  den  Jahren  1478,  1483,  1498,  1499, 
1503ff.  ^  Ein  interessantes  Beispiel  eines  Konfliktes  zwischen  den 
kirchlichen  Obliegenheiten  und  den  Verpflichtungen  des  Schul- 
meisters der  Schule  gegenüber  treffen  wir  im  Jahre  1517  zu 
6emsbach,  ein  Beispiel,  das  die  Stellung  der  Schule  zur  Kirche 
gewissermafsen  typisch  beleuchtet  und  zugleich  einen  Begriff  giebt 
von  der  Vielseitigkeit  eines  Schulmeisters  jener  Zeit.  Der  zwischen 
dem  Pfarrherrn  und  den  Kaplänen  zu  Gernsbach  einerseits,  dem 
Bürgermeister  und  der  gemeinen  Bürgerschaft  ebenda  andererseits 
geschlossene  Vertrag  („ir  der  Geistlichen  Ambt  und  Kirchendienst'' 
betreffend)  lautet: 

„Item  des  Schulmeisters  halben,  Als  die  Burger  furbracht, 
wie  ime  der  pfarrer  und  Caplon,  wann  er  die  vigilien  nit  eign 
personn  hat  helffen  singen,  die  pi^esenntz  hievor  etwas  zitt  vorge- 
haltten,  und  im  selben  fall  der  Schullmeister  alsdann  auch  die 
Schuler  nit  hatt  wollen  inn  die  kirchen  schicken,  das  Seelampt 
zusingen,  defshalben  sie  ine  der  presenntz,  nemlich  deren,  darinn 
er  nit  sonnderlich  gemeint  Unnd  bestimpt,  furohin  ganntz  ver- 
diennter  unnd  unverdienter  wollten  oberen.  Dagegen  der  pfarrer 
und  Capplon  thetten  an  Zeugen,  der  Schulmeister  were  inn  die 
presenntz  kommen  der  Schuler  halben,  liefs  die  zu  der  Mefs  un- 
billich  herufs,  ob  er  woU  die  vigilien  versumpte,  dann  ob  woU  ein 
pfarrer  die  vigilien  versumpt  hette,  er  bifs  alheer  müssen  dannochtt 
das  Seelampt  vergebennlich  singen  inn  den  alten  jar  zitten,  woltt 
im  selben  fall  des  auch  lieber  embrosten  gewesen  sin;  ist  ver- 
tragen, wan  der  Schullmeister  inn  der  Statt  geschefft,  alle  diewil 
er  auch  Stattschryber  ist,  auch  sunst  nit,  mag  er  mit  einem 
anndern,  der  auch  singens  und  lesenns  zimlicher  wifs  geschickt  ist, 
sin  statt  verwesen,  alsdann  im  nit  destweniger  sin  presenntz  volgen 
soll,  Als  ob  er  eigner  personn  alda  gewest  were.  Er  sol  auch  sine 
Schuler,  ob  er  woU  die  vigilien  versumpt,  nit  destminder  inn  die 
Seelmefs,  die  zu  singen,  schicken  unnd  hierzu  von  kheinem  teil 
geverde  geübt  werden.  Was  auch  mittler  Zit  swebennder  irrung 

^  GL  Archiv,  Urkundenabtheilung  Baden-Baden,  Gemsbach,  Stiftungen. 


XXVm  Einleitung 


der  SchuUmeister  presenntzen  verdiennt,  ime  noch  uTsstenndig,  soll 
ime  on  witter  uff  halten  ungeirrt  volgen  und  werden.^^  (Orig.  Perg. 
mit  Hängesiegel  des  Grafen  von  Eberstein,  Libell  in  4  Bl.  foL, 
d.  d.  1517  uff  fritag  nach  Sannt  Mathis  des  heiligen  Appostels 
tag;  GL  Archiv,  Urkunden -Abteilung  Baden-Baden,  Gemsbach, 
Eirchendienste). 

Auf  die  Schulverhältnisse  Gemsbachs  gestatten  vielleicht  auch 
folgende  Notizen  Eisenlohrs^  einen  günstigen  Rückschlufs:  Jakob 
Bopp  aus  G.  wurde  1517  Canonicus  in  Strafsburg  und  starb 
daselbst  1544  im  evangelischen  Glauben  als  Dekan  des  Kapitels; 
Michael  Schwenker  aus  G.  fertigte  als  kaiserlicher  Notar  in 
Strafsburg  1524  die  Protestation  der  evangelischen  Geistlichen 
gegen  den  Bischof. 

In  Ettlingen,  wo  die  Quellen  fiir  die  früheste  Schul- 
geschichte äufserst  spärlich  fliefsen,  begegnet  zum  ersten  Mal  ein 
Schulmeister  1460.  Die  Urkunde  des  Bischofs  Johann  von  Speyer, 
durch  die  die  Erhebung  der  EttUnger  Pfarrkirche  zur  Stiftskirche 
bestätigt  wird,  setzt  zwölf  Pfund  vierzehn  Pfennig  aus  „damit  zu 
bestellen  Schulmeister,  Chorschuler  etc.^  Wahrscheinlich  war  auch 
dieses  EoUegiatstift,  wie  das  im  gleichen  Jahr  zu  Pforzheim  ge- 
gründete, nach  dem  Badener  Muster  geschaffen.  Näheres  findet 
sich  darüber  nicht.  1 506  wird  wieder  ein  Schulmeister  in  Ettlingen 
erwähnt,  ebenso  1514.^ 

Über  das  Vorhandensein  einer  Schule  in  Rastatt  vor  der 
Reformation  ist  nichts  bekannt.  Immerhin  fallt  durch  einige  be- 
merkenswerte umstände  etwas  Licht  auf  die  frühesten  Bildungs- 
verhältnisse dieses  Ortes.'  Im  Jahre  1489  finden  wir  unter  den 
Begleitern  des  jungen  Markgrafen  Jakob  auf  einer  Reise  nach 
Italien  einen  gelehrten  Rastatter,  Johannes  Müller,  Doktor  beider 
Rechte  und  Dekan  zu  Baden,  der  über  diese  Reise  ein  Tagebuch 
schrieb.*  Wahrscheinlich  hat  Müller  in  seiner  Vaterstadt  den  ersten 
Grund  zu  seiner  Bildung  gelegt.  Auch  die  Einträge  im  Orts- 
buch —  die  frühesten  von  1370  —  verraten,  wie  Eisinger*  her- 
vorhebt, nach  Form  und  Inhalt  einen  nicht  geringen  Bildungsgrad. 

'  Kirchl.  Gesch.  der  Qrafschafb  Eberstein  seit  der  Beformation,  S.  7,  Anm. 

*  GLArchiv,  Urkunden  -  Abteilung  Baden-Baden,  Ettlingen,  Stifter  und 
Klöster;  Stiftungen;  Kirchenordnung. 

*  Eisinge r,  Beiträge  z.  Topographie  u.  Gesch.  d.  Stadt  Rastatt,  S.  58 f. 

*  Vgl.  Schöpflin,  Hist.  Zar.-Bad.,  II,  p.  314. 


Entwicklung  des  Schulwesens  in  den  bad.  Markgrafschaften      XXIX 

Dagegen  erscheinen  die  schriftlichen  Zeugnisse  aus  der  ersten 
Hälfte  des  siebenzehnten  Jahrhunderts  wesentlich  schlechter  und 
lassen  auf  einen  viel  tieferen  Eulturstand  schliefsen.  „'Die  Über- 
bleibsel nach  dem  30jährigen  Kriege,  wie  die  Rathsprotokolle 
1648  bis  1692,  erscheinen  gegen  die  aus  dem  14.  und  15.  Jahr- 
hundert wie  die  ersten  ungeschlachten  Versuche  schriftlichen  Ge- 
dankenausdruckes gegen  gute  Muster.  Hieraus  dürfte,  für  Rastatt 
wenigstens,  der  Schlufs  gerechtfertigt  erscheinen,  dafs  in  den 
200  Jahren  von  1500  bis  1700  die  Volksbildung  nichts  weniger 
als  fortgeschritten  sei.^     (Eisinger,  8.  59.) 

Nur  beiläufig  sei  hier  auf  eine  Einrichtung  des  badischen 
Oberlandes  hingewiesen,  die,  wenn  auch  ohne  direkte  Absicht  auf 
die  Schulen  gegründet,  doch  für  den  Unterricht  in  jenem  Landes- 
teil von  nicht  geringem  Einflufs  gewesen  ist  und  nach  der  Refor- 
mation den  Ausgangs-  und  Mittelpunkt  des  höheren  wie  des  niederen 
Schulwesens  daselbst  bildete.  Etwa  zu  Anfang  des  15.  Jahrhunderts^ 
stiftete  Markgraf  Rudolf  ni.  von  Hochberg- SAusenberg  (gest.  1428) 
das  Röttier  Landkapitel,  eine  Vereinigung  zunächst  der  drei 
Priester  von  den  drei  Altären  der  Pfarrkirche  zu  Rötteln,  mit  dem 
Beruf,  das  geistliche  wie  überhaupt  das  höhere  kulturelle  Leben 
zu  pflegen,  das  sich  ja  in  dieser  Zeit  fast  ausschliefslich  um  die 
Geistlichkeit  gruppierte,  und  widmete  zu  dessen  Unterhaltung  ge- 
wisse ansehnliche  Güter  und  GeföUe.  1428  bestätigte  Rudolfs  IH. 
Sohn  und  Nachfolger,  Markgraf  Wilhelm  (reg.  bis  1441),  die  Stiftung 
mit  Einwilligung  seines  Bruders  .Otto,  Bischofs  von  Eonstanz. 
Markgraf  Ernst  von  Baden -Durlach  (gest.  1553),  der  Erbe  des 
Röttelnschen  Landes,  vermehrte  und  verbesserte  die  Stiftung  „mit 
Versorgung  eines  Capellans^.  Als  1556  die  Reformation  dort 
Eingang  fand,  blieb  das  Kapitel  bestehen  und  erhielt  innerhalb  der 
Organisation  der  evangehschen  Geistlichkeit  eine  ähnliche  centrale 
Stellung    wie    vorher   gegenüber   dem   katholischen  Klerus;    doch 

»  Das  von  W.  Höchstetter  (Die  Stadt  Lörrach,  S.  86)  u.  a.  als  Zeit- 
punkt der  Stiftung  angegebene  Jahr  1418  ist  nirgends  nachzuweisen,  wie  auch 
alle  Anhaltspunkte  über  die  Stifbungsurkunde  selbst  fehlen.  Die  in  ihren  An- 
gaben dnr^aus  Tollständigen  und  zuverlässigen  „Begesten  der  Markgrafen  von 
Baden  und  Hachberg"  (herausgegeben  von  der  Bad.  Hist.  Kommission)  geben 
keinen  Aufschlufs  darüber.  Aus  späteren  Urkunden,  betr.  Bestätigung  und 
Erweiterung  der  Stiftung,  geht  nur  das  eine  mit  Sicherheit  hervor,  da£s 
Markgraf  Rudolf  III.  dieses  Landkapitel  ins  Leben  gerufen  hat. 


XXX  Einleitung 


wurde  jetzt  die  Wirksamkeit  des  Kapitels  auch  auf  die  Landgraf- 
schaft 3ausenberg  ausgedehnt^ 

Im  Jahr  1650  hat  Markgraf  Friedrich  V!  unter  Verwendung 
eines  Teils  der  Einkünfte  dieser  Stiftung  und  in  Anlehnung  an  das 
Kapitel  die  Böttier  Landschule  angelegt,  aus  der  das  späterhin 
zu  erheblicher  Bedeutung  gelangte  Pädagogium  in  Lörrach  her- 
vorging. 2 

Zweites  Kapitel. 

Das  Schulwesen  der  Markgrafschaft  Baden-Baden. 

I. 
Aligemeines. 

Bei  der  Trennimg  der  beiden  Markgrafschaften  war  eine 
Entscheidung  in  der  Frage  der  Reformation  noch  auf  keiner  Seite 
gefallen,  obwohl  beide  Fürsten  von  der  Bewegung  stark  berührt 
wurden.  Bernhard  DI.  von  Baden-Baden  (1527—1536)  bekannte 
sich  rückhaltlos  zum  Protestantismus,  dem  er  auch  ungehinderten 
Eingang  in  sein  Land  gewährte,  ohne  eine  eigentliche  Reformation 
durchzuführen  —  daran  hinderte  ihn  vielleicht  nur  sein  früher  Tod. 
Die  Vormundschaft  für  den  erst  5  Monate  alten  Sohn  und  Erben 
Philibert  (1536 — 1569),  deren  einflufsreichstes  Mitglied  Herzog 
Wilhelm  IV.  von  Bayern  war,  zeigte  sich  der  von  Bernhard  ange- 
bahnten Entwicklung  nicht  günstig.  Es  gelang,  hauptsächlich  durch 
bayrischen  Einflufs,  die  neue  Lehre  zu  unterdrücken  und  den  Katholi- 
zismus  wieder  einzuführen.  Auch  die  Erziehung  und  weitere  Aus- 
bildung des  jungen  Markgrafen  durch  Reisen,  auswärtige  Studien  etc. 
wurde  ganz  in  katholischem  Sinn  geleitet.  Als  Philibert  aber  1556 
die  Regierung  selbständig  übernahm,  zeigte  er,  entgegen  allen 
Berechnungen  Bayerns,  unverkennbare  Neigungen  zur  Reformation, 
der  er,  freilich  nur  allmählich,  aber  zielbewufst  die  Wege  zu  ebnen 
sich  bemühte.  Die  äufsern  Verhältnisse,  unter  denen  der  Markgraf 
regierte,  Streitigkeiten  innerhalb  der  Familie  und  mit  Nachbarn, 
die  nicht  selten   eine   kriegerische  Thätigkeit   erheischten,    waren 

^  Die  äufeere  Geschichte  des  Kapitels  ist  kurz  skizzirt  in  der  hand- 
schriftlichen Beschreibung  der  Landgrafschaft  Sausenberg  und  der  Herrschaft 
Rötteln  von  dem  Landvogt  E.  F.  von  Leutrum,  Band  I,  S.  76ff.  (GLArchiv, 
Handschrift  Nr.  563.) 

»  S.  u.  S.  XLVnif.  u.  Nr.  48— 50,  S.  475 ff. 


Entwicklung  des  Schulwesens  in  den  bad.  Markgrafschaflen      XXXI 

dem  Friedenswerk  der  Reformation  nicht  forderlich.  Wie  sehr 
übrigens  Markgraf  Philibert  dem  ganzen  Schul-  und  Bildungswesen 
seiner  Zeit  zugethan  war,  beweist  der  Umstand,  dafs  der  trefflich 
gebildete  Fürst  einen  gewissen  Ruf  in  weiteren  Kreisen  als  Freund 
nnd  Gönner  humanistischer  Studien  genossen  zu  haben  scheint. 
Wir  besitzen  ein  eigenartiges  Zeugnis  darüber,  ein  Aktenhefk  mit 
Bittschriften  fahrender  Schüler  um  Unterstützung  und  mit  den  An- 
weisungen des  Markgrafen  an  die  Verrechnung  der  Pfarrgefälle  zu 
Baden  zur  Auszahlung  kleiner  Gaben.  Die  Liste,  die  fünfzig  solche 
Anweisungen  enthält,  umfafst  einen  Jahrgang,  vom  November  1566 
bis  zum  gleichen  Monat  1567.  Das  Schriftstück,  über  das  J.  Bader 
ausführlich  handelt^,  bietet  nicht  geringes  kulturgeschichtliches 
hiteresse. 

Das  frühe  Ende  des  Markgrafen  —  er  fiel  1569  bei  Moncontour 
im  Dienst  des  Königs  von  Frankreich  gegen  die  Hugenotten  — 
machte  alle  Erwartungen,  die  man  auf  seine  Regierung  setzen 
mochte,  zu  nichte.  Die  Lage  des  Landes  war  wiederum  eine  ähn- 
lich ungünstige  wie  beim  Tod  Bernhards  III.  Dem  erst  10  jährigen 
Sohn  und  Erben  Philiberts,  Philipp  IL  (1569-~1588),  wurde  eine 
Yormundschaft  gesetzt,  in  der  abermals  Bayern  das  entscheidende 
Wort  zu  sprechen  hatte.  Der  junge  Prinz  wurde  streng  katholisch 
erzogen,  und  zwar  mit  besserem  Erfolg  als  einst  sein  Yater: 
Bereits  1571  vom  Kaiser  für  mündig  erklärt,  stellte  er  den  alten 
Glauben  mit  rücksichtsloser  Entschiedenheit  in  seinem  Land  wieder 
her.  Dieser  Übergang  Badens  ins  katholische  Lager  war  vorwiegend 
das  Werk  des  bayrischen  Herzogs  Albrecht  Y.,  der  auch  nach  der 
Mündigkeitserklärung  des  Markgrafen  dessen  weitere  Ausbildung 
in  der  Hand  behielt  und  die  Regierung  mafsgebend  beeinflufste. 
Auf  der  als  Jesuitenschule  und  Hochburg  der  gegenreformatorischen 
Bewegung  bekannten  Universität  zu  Ingolstadt  lag  Philipp  den 
Stadien  ob  und  führte  zweimal,  1572  und  1574,  das  Rektorat  dieser 
Hochschule.  Bei  seiner  guten  Begabimg  und  dem  ihm  eigenen 
lebhaften  Sinn  für  ideales  Streben  gewann  er  einen  ansehnlichen 
Schatz  von  Wissen.  Von  ihm  personlich  ging  manche  gute  An- 
regung für  Yolksbildung,  allerdings  in  durchaus  katholisch -kirch- 
lichem Sinn,  aus.     Er  ist   auch   der   Gründer   einer  höheren 

^  Zeitschrift  Badenia,  K  F.,  II,  S.  401  ff.    Das  Orig.  liegt  im  GL  Archiv, 
Abteünng  Haus-  u,  Staatsarchiv,  Personalia  (Philibert). 


XXXII  Einleitung 


Landesschule,  die  ihm  vornehmlich  zur  Heranbildung  tüchtiger 
Kirchen-  und  Staatsdiener  notwendig  erschien.  Bei  der  über- 
triebenen Prachtliebe  des  Fürsten  aber  und  bei  seinem  Hang  zur 
Verschwendung,  insbesondere  auf  kostspieligen  Reisen,  blieben  für 
Schulzwecke  nicht  eben  viel  Mittel  zur  Verfügung. 

Sein  Nachfolger  Eduard  Fortunatus  (1588—1600),  dem 
die  Freude  an  der  Verschwendung  und  die  Lust  zum  Abenteuer- 
lichen von  den  Eltern  her  im  Blute  lag  —  er  war  der  Sohn 
Markgraf  Christofs  U.  von  Rodemachern  und  der  Gäcilia  Wasa  — , 
hat  während  seiner  wenig  glücklichen  Regierung  nichts  Nennens- 
wertes für  die  Schule  geleistet.  Wenigstens  ist  nichts  darüber 
bekannt. 

Schon  vor  seinem  Tod  war  das  Land  zur  Abwendung 
weiterer  Schuldenlasten  von  Markgraf  Ernst  Friedrich  Ton 
Baden-Durlach  eingenommen  worden  und  blieb  seitdem  bis  zum 
Jahre  1622  unter  durlachischer  Herrschaft,  während  der  eine  aber- 
malige Religionsveränderung  vor  sich  ging,  von  der  auch  das 
Schulwesen  im  Land  stark  berührt  wurde,  allerdings  nicht  in 
günstigem  Sinn. 

Im  Verlauf  des  dreifsigjährigen  Krieges  kam  für  einige  Zeit 
Markgraf  Eduard  Fortunats  Sohn,  Wilhelm,  zur  Regierung,  wobei 
das  Land  wiederum  gewaltsam  dem  Katholizismus  zugeführt  wurde. 
Je  nach  dem  Glück  der  Waffen  und  der  politischen  Lage  wechselte 
auch  die  Regierung  und  der  Religionszustand  in  den  badischen 
Markgrafschaften,  bis  endlich  im  Westfälischen  Frieden  die  Wieder- 
herstellung der  beiden  Linien  in  den  alten  Besitz-  und  Konfessions- 
verhältnissen  erfolgte. 

Dafs  in  so  stürmischen  Zeitläuften  die  Friedensarbeit  der 
Schule  nicht  aufkommen  und  gedeihen  konnte,  darf  nicht  yer- 
wundem;  anderswo  wars  kaum  besser.  Markgraf  Wilhelms  (1622 
bis  1677)  Thätigkeit  auf  dem  Gebiet  der  Schule  ist  auch  nach  dem 
Frieden  nur  gering ;  wo  er  sich  ihr  widmet,  geschieht  es  in  durch- 
aus kirchlichem  Sinn :  die  Jesuiten,  die  vereint  mit  den  Kapuzinern 
rasch  und  sicher  das  Werk  der  Gegenreformation  durchgeführt  und 
die  Herrschaft  über  die  Kirche  sich  angeeignet  hatten,  wufsten 
sich  auch  mafsgebenden  Einflufs  auf  das  Schulwesen,  das  niedere 
wie  das  höhere,  zu  sichern,  unter  bereitwilligstem  Entgegenkommen 
des  Markgrafen. 


Entwicklung  des  Schulweaene  in  den  bad.  Markgrafschaften    XXXIll 

Markgraf  Ludwig  Wilhelm  (1677—1707),  der  unter  dem 
Namen  des  „Türkenlouis^  hochgefeierte  Kriegsheld,  suchte  und 
fand  seinen  Ruhm  auf  einem  andern  Feld  als  dem  friedlicher 
Kulturarbeit  Im  grofsen  Ganzen  erfreute  sich  die  Markgrafschaft 
unter  ihm  einer  guten,  geordneten  Verwaltung,  aber  von  einer 
besonderen  Fürsorge  für  die  Bildungsbedürfnisse  des  Volkes  ist 
nichts  wahrzunehmen.  Die  Zeiten  des  spanischen  Erbfolgekrieges 
und  die  folgenden  Jahre  der  vormundschaftlichen  Begierung  (bis 
1727)  für  seinen  Sohn  Ludwig  Georg  (1707—1761)  waren  gleich* 
falls  für  die  Entwickhmg  des  Schulwesens  nicht  eben  vorteilhaft. 
Ludwig  Georg  selbst  forderte,  vorwiegend  im  kirchlichen  Interesse, 
die  Schulen  in  der  nunmehrigen  Residenz  Rastatt  und  liefs  auch 
im  Land  dem  kirchlichen  Einflufs  in  der  Ausgestaltung  der  Volks- 
schulen ungehinderte  Freiheit.  Unmittelbar  wirksamer  war  die 
Thatigkeit  August  Georgs  (1761—1771),  des  letzten  Markgrafen 
von  Baden-Baden,  im  Verein  mit  seiner  Gemahlin  Maria  Vik- 
toria. Der  Markgraf,  ursprünglich  dem  geistlichen  Stand  be- 
stimmt und  darin  erzogen,  widmete  sich  mit  Eifer  und  lebhaftem 
persönlichen  Anteil  der  Reform  der  Landschulen^,  so  dafs  gerade 
kurz  vor  dem  Erlöschen  der  Bernhardinischen  Linie  ein  hoher 
Aufschwung  des  Erziehungs-  und  Bildungswesens  im  katholischen 

Baden  beginnt. 

IL 

Die  hVheren  Schulen. 

In  der  Stadt  Baden  haben  wir  oben  die  frühesten  Anfange 
eines  allerdings  bescheidenen  gelehrten  Schulwesens  in  den  badischen 
Harkgrafschaften  gefunden.  Die  als  Residenz  der  katholischen 
linie  und  als  kirchlicher  Mittelpunkt  des  Landes  bedeutende  Stadt 
vereinigte  nach  und  nach  aufser  der  Stiftsschule  eine  stattliche  An- 
zahl höherer  Unterrichtsanstalten  in  ihren  Mauern.  1541  wurde 
unter  der  bayrischen  Vormundschaftsregierung  eine  lateinische 
Stadtschule  gegründet.^  Die  erste  höhere  Landesschule  der 
Harkgrafschaft,  zugleich  die  Bildungsanstalt  für  künftige  Kirchen- 

^  Es  wird  berichtet,  daXs  der  Markgraf  bei  einem  aus  Anlafs  der  Selig- 
sprechung Bernhards  IL  1769  veranstalteten  Fest  in  einer  besonderen  Anspracha 
an  die  versammelten  Landbeamten  und  Ortsvorsteher  seinen  Eifer  für  die  £r- 
ziehong  der  Jugend  kundgab  und  kurz  darauf  die  Landscbulordnung  erliefs 
(v.  Drais,  Karl  Friedrich,  II,  S.  29,  AnnL  und  Sachs,  Einleitung,  V,  S.  324). 

'  Ordnung  und  Lehrplan  derselben  ist  u.  Nr.  41,  S.  486  ff.  mitgeteilt, 
lionnmenta  Gennaniae  Faedagogica  XXIV  C 


XXXIV  Einleitung 


and  Staatsdiener,  errichtete  Markgraf  Philipp  II.  im  Jahr  1586  als 
^Seminarium  beim  Stift^  zu  Baden.  ^  Das  1642  in  Verbindung 
mit  dem  Jesuitenkolleg  in  Baden  gestiftete  Gymnasium  ge- 
langte unter  der  geschickten  Leitung  des  auf  dem  Oebiet  des 
Schulwesens  ungemein  rührigen  Ordens  zu  einer  gewissen  Blüte, 
die  allerdings  derjenigen  des  Karlsruher  Gymnasiums  nicht  gleich- 
kam. Der  als  badischer  Historiker  und  Genealoge  bekannte 
Johann  Gamans  lebte  23  Jahre  in  diesem  Kollegium,  nebenbei 
auch  als  Lehrer  am  Gymnasium  thätig.^ 

Neben  dem  Gymnasium  bestand  zu  dessen  Entlastung  eine 
von  der  Stadt  unterhaltene  Lateinische  Yorschule,  offenbar 
eine  Fortsetzung  jener  lateinischen  Stadtschule  von  1541.^ 

Yen  einschneidender  Bedeutung  für  das  Schulwesen  der 
Markgrafschaft  wurde  die  1773  erfolgte  Aufhebung  des 
Jesuitenordens,  der  mit  dem  gesamten  Schulwesen  in  enger 
Verbindung  gestanden  hatte.  Insbesondere  mufste  das  Ereignis 
auf  die  vornehmste  Anstalt  des  Ordens,  das  Gymnasium,  einwirken. 
Die  Anstalt  hörte  zunächst  überhaupt  auf,  zu  bestehen.  Auf 
dringende  Bitte  der  Stadt  Baden  um  alsbaldige  Wiederherstellung 
einer  höheren  Schule  rief  Karl  Friedrich  1775  das  in  der  Viel- 
seitigkeit seines  Lehrplanes  sehr  merkwürdige  Lehrinstitut  ins 
Leben,  das  er  teilweise  aus  dem  eingezogenen  Vermögen  der 
Badener  und  Ettlinger  Jesuiten,  teilweise  aus  Mitteln  der  Landes- 
kasse ausstattete.  Die  Anstalt  sollte  zugleich  Elementarschule 
und  humanistisches  Gymnasium,  Realschule  und  Lehrerbildungs- 
anstalt sein,  daneben  aber  auch  zu  höherer  wissenschaftlicher 
Bildung  und,  bis  zur  Einrichtung  des  in  Aussicht  genommenen 
katholisch-theologischen  Seminars,  zur  Vorbereitung  der  katholischen 
Geistlichen  auf  ihr  Amt  Gelegenheit  geben.  Ein  Teil  der  bis- 
herigen jesuitischen  Lehrkräfte  wurde  an  die  neue  Anstalt  über- 
nommen. Der  Plan  fand  nicht  volle  Verwirklichung,  insbesondere 
stiefs  die  Durchführung  der  Lehrerbildung  im  Zusammenhang  mit 
dem  Gymnasium  auf  Schwierigkeiten;  hier  gelang  es  erst  dem  1788 

^  Die  Ordnung  desselben  s.u.  Nr.  42,  S.  439  ff.  Dasselbe  Jahr,  in  dem 
auch  das  Durlacher  Gymnasium  gegrftndet  wurde ;  s.  u.  S.  XLVI. 

*  Schöpflin,  Hist-Zar.-Bad.,  III,  p.  100. 

'  Vgl.  Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh.,  2,  S.  151,  wo  aus  den  Bech- 
nungsbüchem  der  Stadt  Mitteilungen  über  die  Verwaltung  der  Schule  gemacht 
werden. 


Entwicklung  des  Schulwesens  in  den  bad.  Markgrafschaften     XXXV 

zum  Leiter  des  katholischen  Schulwesens  in  der  Markgrafsohaft 
Baden-Baden  berufenen  Bernhard  Alth^  bestimmte  nnd  erfolg- 
reiche Einrichtungen  zu  treffen.  Karl  Friedrich  hatte  bei  der 
Orundung  und  dem  Ausbau  des  Badener  Gtymnasiums  mit  vielen 
Widerwärtigkeiten  zu  kämpfen,  die  ind  Grund  weniger  Mos  auf 
konfessionelle  Yerschiedenheiten  zurückgingen  als  vielmehr  auf  dem 
Gegensatz  zwischen  staatlicher  und  kirchlicher  Gewalt  beruhten. 

1800  wurde  das  Gymnasium  erweitert  und  finanziell  besser 
fundirt,  indem  Karl  Friedrich  durch  Reskript  vom  2.  Oktober  das 
Chorstift  in  ein  Schulstift  verwandelte  in  der  Weise,  dafs  die  Stifts- 
mitglieder  Lehrstellen  am  Gymnasium  übernehmen  mufsten.^  Das 
Schttlstift  war  vornehmlich  zur  Bildungsstätte  für  die  katholischen 
Theologen  der  Markgrafschaft  bestimmt.  Yerschiedene  Stipendien^ 
sollten  Minderbemittelten  das  Studium  erleichtem,  u.  a.  auch  solche 
aus  den  Mitteln  einer  namhaften  Stiftung  der  letzten  Markgräfin 
von  Baden-Baden,  Maria  Viktoria.  Diese  noch  durch  andere 
fromme  Vermächtnisse  bekannte  Fürstin  setzte  im  Jahr  1782  den 
Betrag  von  100  000  fl.  aus  zur  Gründung  einer  katholischen  Lehr- 
anstalt mit  dreifachem  Zweck,  der  Vorbildung  von  Geistlichen^  von 
Schullehrem  und  von  praktischen  Berufen  (Handwerkern,  Land- 
wirten u.  a.).  Da  die  Stifterin  ihrer  Schule  einen  ausschliefslich 
kirchlich-katholischen  Charakter  verleihen,  der  jetzige  Landesherr 
hingegen  die  Staatsautorität  über  das  gesamte  Schulwesen  mit 
Nachdruck  betont  wissen  wollte,  wurde  eine  Einigung  nicht  er- 
zielt.* Die  Stiftung  trat  nie  ins  Leben;  die  Erträgnisse  wurden 
zu  Stipendienzwecken  im  allgemeinen  Sinn  der  Stifterin  verwendet. 

Das  katholische  Theologiestudium  wurde  im  Jahre  1803  an 
die  neuerworbene  und  restaurirte  Heidelberger  Universität  verlegt, 

*  Vgl.  über  ihn  Lehmann,  Ettlinger  Progr.  1878,  und  Schwarz, 
Biogr.  B.  Alths. 

*  Vgl.  Lös  er,  Gesch.  der  Stadt  Baden,  S.  471. 

*  Von  besonderer  Wichtigkeit  war  die  Erlangung  des  „Tafel -Titels*^. 
Ober  die  hiezu  erforderliche  wissenschaftliche  Vorbildung  und  PrOfung  der 
Kandidaten  gibt  die  am  11.  Juni  1801  erlassene  „Tafeltitel-Ordnung"  Auf- 
schlurs;  sie  ist  abgedruckt  bei  Seng,  Kath.  Eirch.-Comm.-Ordng.,  S.  325 ff. 

*  Die  bezuglichen  Aktenstücke  finden  sich  gedruckt  in  einer  zwei- 
bändigen Beduktionsschrift  „Abdruck  derer  in  angemaliiter  Elagsache  der 
Stadt  Baden  etc.  gegen  des  Herrn  Marggraven  zu  Baden  Hochfürstliche  Durch- 
laucht wegen  vermeintlicher  Religionsbeschwerden  etc.  bej  dem  Höchstpreis- 
lichen Reichshofrath  zu  Wien  vorgekommenen  Schriften  etc.  Carlsruhe,  1780/ 


XXXVI  Einleitung 


und  im  J&hr  1807  mit  der  katholisch -theologischen  Fakultät  in 
dem  neoerworbenen  Freiburg  i.  £.  vereinigt  ^ 

So  hatte  das  Schulstift  nur  kurzen  Bestand.  Das  Gymnasium, 
jetBt  Lyceiun  genannt,  wurde  nebst  der  schwachbesuchten  Prapsr 
randenschule  1S08  nach  Rastatt  überführt. 

Auch  für  die  weibliche  Jugend  wurde  frühzeitig  eine 
höhere  Bildungsstätte  in  der  Stadt  Baden  geschaffen.  Markgrafin 
Maria  Franziska,  geb.  Gräfin  von  Fürstenberg,  die  Gemahlin  Mark- 
graf Wilhelms,  des  Gründers  der  Je»iitenschale  im  Land,  berief 
im  Juli  1670  einige  regulirte  Chorfrauen  vom  Heiligen  Grab  zu 
St.  Agathe  in  Lüttich  nach  Baden,  um  ein  weibliches  Lehrlnstitut 
einzurichten  „pour  la  plus  grande  gloire  de  Dieu  et  pour  la 
meilleure  instruction  de  la  jeunesse^^  Für  die  materiellen  Bedürf- 
nisse der  Klosterfrauen  wurde  durch  die  Stifterin  ausgiebig  gesorgt. 
Im  Jahr  1674  bestätigte  Bischof  Lothar  Friedrich  von  Speyer  die 
Stiftung,  deren  Zweck  er  mit  folgenden  Worten  kennzeichnete: 
„ad  promoyendum  cultum  divinum  et  ad  in  ommbus  tam  pietatis 
quam  honestatis  operibus  instruendam  luventutem  foemineam.*  ^ 

Über  die  Einrichtung  und  den  Lehrplan  der  Schule  ist  nichts 
Näheres  bekannt.  1685  liefs  die  Markgräfin  ein  Kloster  zum  heiligen 
Grab  nebst  Kapelle  erbauen.  Bei  der  Zerstörung  der  Stadt  durch 
die  Franzosen  1689  ging  auch  das  Kloster  mit  allen  zugehörigen 
Gebäuden  in  Flammen  auf.  Die  Insassen  flüchteten  zunächst  nach 
Forbach  im  Murgthal,  später  nach  Rottenburg  a.  N.  Die  Sehule 
hörte  mehrere  Jahre  ganz  auf.  Im  Lauf  des  Jahres  1698  richteten 
sich  die  Klosterfrauen  notdürftig  wieder  in  Baden  ein,  Torerst 
noch  ohne  eigentliche  Lehrthätigkeit.  Erst  1713  begann  wieder 
regelmäfsiger  Unterricht.  Die  Anstalt  bestand  als  ein  nach  den 
modernen  Forderungen  des  Staates  umgewandeltes  Lehr-  und 
Erziehungs-Institut  auch  unter  dem  Ghrofsherzogtum  weiter. 

In  der  andern  baden -badischen  Stadt  von  Bedeutung,  in 
Rastatt,  finden  wir  zwei  höhere  Schulen,  eine  für  die 
männliche,  die  andere  für  die  weibliche  Jugend,  ganz  in 
den  Händen  geistlicher  Orden,  wie  denn  überhaupt  das  Erziehungs- 
und Unterrichtswesen   seinem   vollen  Umfang   nach   in   dem   von 

*  Vgl.  Freibgr.  Diöc-Arch.  X,  S.  292  ff. 

'  Die  beiden  Urkunden  finden  sich  im  GLArcliiv  Urkunden -Abtheilung 
Baden-Baden,  Stadt  Baden,  Eirchengut. 


Entwicklung  des  Schulwesens  in  den  bad.  Markgrafschaften     XXXYIl 

gnt  katholischen  Fürsten  regierten  Land  im  Bannkreis  kirchKchen 
Lebens  steht.  IMe  von  Markgraf  Ludwig  Georg  1736  gegründete 
Schule  der  Piaristen  war  ein  nach  dem  Vorbild  anderer  An- 
stalten dieses  Ordens  geschafPenes  Institut,  das  in  9  Klassen  den 
Elementarunterricht  mit  den  Humaniora  vereinigte  und  nach  der 
1749  erfolgten  Errichtung  einer  philosophischen  Professur  auch 
Oelegenheit  zu  höheren  Studien  bot.  Die  Schule  bestand  bis  zur 
Verlegung  des  Badener  Gymnasiums  nach  Rastatt  (1808). 

Ln  Jahr  1767  stiftete  die  Markgrafin  Maria  Viktoria  eine  weib- 
liche Erziehungsanstalt,  deren  Leitung  einigen  aus  Alt-Breisach 
berufenen  Lehrfrauen  der  Congr6gation  de  N6tre  Dame  übertragen 
wurde.  1791  erweiterte  die  Stiffcerin  die  Filiale  zu  einem  eigenen 
Kloster,  das,  von  der  Stadtgemeinde  namhaft  unterstützt,  eine  rege 
Lehrthätigkeit  bis  in  die  Zeiten  des  Grorsherzogtums  entfaltete. 
Die  mancherlei  Schwierigkeiten,  die  auch  hier,  wie  bei  dem  oben 
erwähnten  Legat  der  Markgräfin  für  die  Stadt  Baden,  in  der  Ab- 
grenzung der  rein  kirchlichen  und  der  staatlichen  Interessen  sich 
ergaben,  sind  unten  auf  Grund  der  Quellen  eingehend  dargelegt^. 

Die  Stadt  Ettlingen  hat,  so  weit  die  Nachforschungen 
ersehen  lassen,  keinerlei  höhere  Bildungsanstalten  aufzuweisen. 
Zwei  berühmte  Bürger  der  Stadt  im  Beformationszeitalter,  Hedio 
und  Lrenicus,  mufsten,  wie  wir  oben  gesehen  haben,  ihren  Unter- 
richt anderwärts  suchend  Auch  das  im  Februar  1663  von  Markgraf 
Wilhelm  gegründete  Jesuiten-Kollegium  hat,  wenigstens  nach  dem 
Inhalt  der  Stiftungsurkunde  zu  schliefsen,  keinerlei  Zusammenhang 
mit  Schule  imd  Unterricht;  auch  sonstige  Quellen  ergeben  keinen 
Anhaltspunkt  dafür,  dafs  das  Institut  einen  andern  Zweck  verfolgt 
habe  als  einen  rein  kirchlichen. 

III. 
Die  Volksschulen. 

Unter  den  häufigen  Wechselfallen,  denen  das  Land  in  kon- 
fessioneller Hinsicht  ausgesetzt  war,  konnte  ein  fest  organisiertes 
Volksschulwesen  lange  Zeit  nicht  in  Aufnahme  kommen.  Darin 
liegt  für  Baden-Baden  ein  wesentlicher  Nachteil  gegenüber  der 
Markgrafschaft  Durlach,  der  sich  durch  die  ganze  Schulgeschichte 

»  S.  u.  S.  CVfF. 
*  S.  o.  S.  XXVI. 


XXXVIII  Einleitung 


hindarch  empfindlich  geltend  macht.  Alle  noch  so  wohl  gemeinten 
Bestrebnngen  mufsten  scheitern,  so  lange  das  Land  nicht  kirchlich 
zur  Buhe  gekommen  war.  Und  nachdem  dies  einmal  glücklich 
erreicht  war,  bewegte  sich  —  ein  weiterer  Unterschied  gegenüber 
Baden-Dnrlach  —  die  Entwicklang  des  Schulwesens,  des  höheren 
wie  des  niederen,  fast  durchaus  in  kirchlichen  Bahnen,  ohne  dafs 
der  weltlichen  Regierung  gröfserer  Spielraum  zu  freier  Bethätignng 
und  Mitwirkung  geblieben  wäre.  Darin  liegt  trotz  einer  unver- 
kennbaren Einseitigkeit  und  Gefahr  für  die  Volksbildung  insofern 
ein  nicht  zu  unterschätzender  Vorteil,  als,  wie  wir  gesehen  haben, 
die  staatlichen  Verhältnisse  in  der  Markgrafschaft  dem  Gedeihen 
der  Schule  vielfach  nichts  weniger  als  forderlich  waren. 

Über  den  Stand  der  Schulen  im  Beformationszeitalter  fehlen 
jegliche  Nachrichten.  Damit  war  es  ohne  Zweifel  nicht  besser  und 
wohl  auch  nicht  viel  schlechter  bestellt  als  in  anderen  Landschaften 
Süd-  imd  Mitteldeutschlands.  Über  irgendwelche  Organisation  und 
Methode  ist  nichts  bekannt.  1584  ergeht  eine  Verordnung  des 
Markgrafen  Philipp  II.  an  sämtliche  Pfarrer  des  Inhalts,  dafs  die 
jüngst  gedruckten  katholischen  Katechismen  in  den  Schulen  der 
Markgrafschaft  ausgeteilt  werden  sollen,  mit  dem  besonderen  Be- 
fehl, „dafs  ir  bemeltten  cathechismum  alle  Sonn  vnnd  Feirtag  in 
den  nachpredigen  vnnd  sonsten  in  den  schuolen  dem  Jungen  volckh 
fnrtraget,  sie  dar Jnnen  von  stuckh  zu  stuckh  nach  notturfft  vnder- 
weiset  vnd  exercieret,  auch  die  ftirsehung  thuet,  damit  solcher  von 
Jnen  mit  fleifs  gelemet  vnd  nach  volendung  der  nachpredigen  Jeder 
^eit  ein  stuckh  oder  puncten  von  Jnen  aufswendig  zu  recitim  vnd  zu 
sprechen  angehört  werde,,  an  dem  erweiset  ir  ein  Gott  wolgefellig 
werckh.^  ^  Bemerkenswert  ist  ein  zweiter  Erlafs  des  Markgrafen 
vom  gleichen  Tag  (9.  März  a.  St.)  an  seine  Amtleute,  worin  diese 
gehalten  werden,  die  Durchführung  des  angeordneten  Katechismus- 
Unterrichts  genau  zu  überwachen  und  Fälle  von  Übertretungen 
oder  Nachlässigkeit  und  Unfleifs  alsbald  zu  berichten^  —  in  ge- 
wissem Sinn  ein  erster  Versuch  der  staatlichen  Gewalt,  sich  zu 
emanzipiren  von  der  unbedingten  kirchlichen  Autorität  in  Schul- 
und  Unterrichtssachen,  freilich  ohne  nachhaltige  Wirkung  für  die 

^  GLArchiv,  Akten  Baden- Generalia,  Gesetzessammlung.    Regest  in  der 
Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh.  24,  S.  410. 
*  Ebenda;  Regest  a.a.O. 


Entwicklung  des  Schulwesens  in  den  bad.  Markgrafschaften    XXXIX 

Zukunft,^  Wie  wenig  übrigens  der  Oedanke  einer  allgemeinen 
Schule  noch  gegen  Ende  des  16.  Jahrhunderts  eingebürgert  war, 
beweist  u.  a.  die  Thatsache,  dafs  bei  Gelegenheit  einer  mit  Bezug 
auf  die  herrschenden  schlechten  Zeiten  angeordneten  Moralpredigt^, 
die  alle  Verhältnisse  des  menschlichen  Lebens  berührt,  der  Schule 
und  ihrer  Wirksamkeit  auf  kulturellem  und  sittlichem  Gebiet  mit 
keiner  Silbe  Erwähnung  geschieht;  auch  die  Landesordnung  von 
1588  weifs  nichts  von  Erziehungs-  und  Schulwesen. 

Aus  den  bewegten  Zeiten  des  dreifsigjährigen  Krieges  ist 
über  die  Schicksale  der  Schulen  nichts  Näheres  bekannt,  aufser 
dafs  bei  Gelegenheit  cfer  Rekatholisinmg  der  Markgrafschaft  nach 
Ablauf  der  baden -durlachischen  Zwischenregierung  und  der  evan- 
gelischen Episode  die  Jesuiten  und  Kapuziner  in  der  Schule 
wie  in  der  Kirche  mafsgebenden  Einfiufs  gewannen,  den  sie  bis 
zum  Übergang  an  Baden -Durlach  behielten.  Erst  mehrere  Jahr- 
zehnte nach  dem  dreifsigjährigem  Krieg  führen  die  Nachforschungen 
nach  der  baden -badischen  Schulgeschichte  auf  sicheren  Boden, 
Die  im  Jahr  1683  vom  Bischof  von  Speyer  angeordnete  Kirchen- 
und  SchulTisitation  ^  giebt  ein  Bild  von  dem  Stand  der  Schulen  im 
grofseren  Teil  der  Markgrafschaft,  im  Ganzen  allerdings  wenig  er- 
freulich. 20  Orte  wurden  visitirt;  von  keinem  konnte  eine  eigent- 
liche Blüte  der  Schule  berichtet  werden,  5  waren  ganz  ohne  Schule 
und  Unterrichtsgelegenheit.  Vielfach  wird  über  schlechten  Schul- 
besuch geklagt,  an  dem  Unverstand,  Halsstarrigkeit  oder  Armut  der 
Eltern,  mitunter  aber  auch  die  Unbrauchbarkeit  und  Nachlässigkeit 
des  Lehrers  die  Schuld  tragen.  Die  schlechten  Besoldungen  der 
Lehrer,  die  auf  andere  Einkunftsquellen  (kirchliche  Dienstverrich- 
tungen, Handwerke)  angewiesen  sind,  ihre  geringe  Befähigung  zum 
Unterricht,  die  durch  keine  entsprechende  Vorbildung  ausgeglichen 
wird,  schliefslich  auch  die  nicht  selten  unklaren  und  verwickelten 
Rechtsverhältnisse  der  Schulen  in  Sachen  ihrer  Zuständigkeit  zur 
kirchlichen,  staatlichen  oder  kommunalen  Stelle  —  alles  das  bildete 
erhebliche  Hindemisse  einer  gedeihlichen  Entwicklung  des  Schul- 

*  Eine  Öffentliche  Schule  weltlichen  Charakters  bestand  frühzeitig  schon 
in  Rastatt,  in  einem  der  Gemeinde  gehörigen  Haus  unter  einem  von  Schultr 
heils,  Gericht  und  Bat  bestellten  Lehrer,  dessen  erstmals  1593  Erwähnung 
geschieht 

»  Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh.,  30,  S.  142  ff. 

»  Das  bezügliche  Protokoll  s.  u.  Nr.  3,  S.  8  ff. 


XL  EinleituBg 


Wesens.  Daran  vermochte  auch  der  redliche  Eifer  des  tüchtigen 
Speyrer  Fürstbischofs  Johann  Hugo  nicht  viel  zu  ändern,  zumal  ja 
wenige  Jahre  später  die  ganze  Friedensarbeit  am  Oberrhein  durch 
furchtbare  Kriegsstürme  jählings  vernichtet  ward.  Es  währte  lange, 
bis  das  Land  sich  davon  wieder  erholte.  Yon  der  Stadt  Ettlingen 
wissen  wir  beispielsweise,  dafs  die  im  Jahr  16S9  abgebrannte 
Schule  erst  1697  wieder  neu  aufgebaut  wurde*. 

Die  Folgezeit  bringt  wenig  Nennenswertes  zur  Schulgeschichte. 
Im  wesentlichen  blieb  wohl  alles  beim  Alten;  erst  nachdem  im 
Durlachischen  die  grofsen  Reformen  Karl  Friedrichs  ins  Werk  gesetzt 
waren  und  ihre  segensreiche  Wirkung  bewiesen  hatten,  mochte  aucli 
Baden-Baden  mit  einer  gründlichen  Neugestaltung  seines 
gesamten  Landschulwesens  nicht  länger  zurückstehen.  Der 
letzte  Markgraf  August  Georg  sah  darin  ein  Hauptziel  seiner 
Regierung.  Bald  nach  seiner  Thronbesteigung  ging  er  gegen 
die  herrschenden  Mifsstände  energisch  vor  mit  dem  Erfolg,  dafs 
im  Dezember  1765  bereits  die  strenge  Weisung  ergehen  konnte, 
keiner  dürfe  zu  einem  Bürger  angenommen  werden,  „er  könne 
dann  lesen  und  schreiben".^  Nach  weiteren  eingehenden  Vor- 
arbeiten, an  denen,  wie  es  scheint,  die  jesuitischen  Bäte  des  Mark- 
grafen hervorragenden  Anteil  gehabt  haben,  konnte  das  Reform- 
werk gekrönt  werden  durch  die  allgemein  als  bedeutend  und  vor- 
trefflich anerkannte  Land-Schulordnung  vom  7.  Juni  1770', 
die  für  das  gesamte  Yolksschulwesen,  insbesondere  auch  für  die 
bis  dahin  kaum  notdürftig  geregelte  Frage  der  Lehrerbildung 
feste  Grundsätze  aufstellte.  Die  Erlasse  von  1790  und  1791*,  die 
auf  Anregung  des  Bischofs  von  Speyer  erfolgten,  bilden  eine  Er- 
gänzung dieser  Schulordnung,  die  auch  nach  dem  Anfall  des  Landes 
an  das  evangelische  Baden  -  Durlach  unverändert  in  Kraft  ge- 
blieben war. 

In  der  Folgezeit  empfing  die  katholische  Markgrafschaft  ans 
den  fortgeschritteneren  evangelischen  Landesteilen  manche  frucht- 
baren Anregungen  auch  auf  dem  Gebiet  des  Schulwesens.  Karl 
Friedrich,   der  mit  aller  Entschiedenheit   die   staatliche  Autorität 

^  Mone,  Quellensammlung  III,  S.  594. 

•  GLArchiv,  Baden -Generalia,  Akten  über  Schulordnung. 
»  S.  u.  Nr.  27,  S.  210  ff. 

♦  S.  u.  Nr.  29,  S.  252ff. 


Entwicklung  des  Schulwesens  in  den  bad.  Markgrafschaften.         XLI 

gegenüber  klerikaler  Anmafsung  ^  zu  wahren  wufste  und  trotz  weit- 
gehender Rücksichten  auf  die  Gefühle  der  neugewonnenen  anders- 
gläubigen ünterihanen  in  kirchenpolitischen  Fragen  unerschütter- 
liche Festigkeit,  yerbunden  mit  strenger  Gerechtigkeit  und  ruhiger 
Mäfsigung,  bewies,  gab  bei  der  Verschmelzung  der  beiden 
konfessionell  verschiedenen  Markgrafschaften  zu  einem  paritätischen 
Einheitstaat  ein  vielgerühmtes  Beispiel  weitherziger  Duldsamkeit.^ 
Und  so  finden  wir  gegen  Ende  des  18.  Jahrhunderts  die  Schulen 
der  gesamten  badischen  Lande  nach  grofsen,  einheitlichen  Gesichts- 
punkten organisirt  und  geleitet. 

Drittes  Kapitel. 

Das  Schulwesen  der  Markgrafschaft  Baden- Durlach 
nnd  der  vereinigten  Markgrafschaften. 

L 
Allgemeines. 

Der  letzte  Markgraf  vor  der  Teilung  der  badischen  Lande 
Christof!.  (1475—1527)  stand  gleich  zu  Anfang  des  Reformations- 
werkes  der  ganzen  Bewegung  freundlich  gegenüber,  beschränkte 
sich  aber  auf  Abstellung  grober  Mifsbräuche  in  seinem  Land, 
ohne  selbst  sich  der  neuen  Lehre  völlig  anzuschliefsen.  Nach  er- 
folgter Teilung  hielt  sich  Markgraf  Ernst  von  Baden -Durlach 
(1527—1553)  bei  allem  Wohlwollen  für  das  Luthertum  der 
Reformation  gegenüber  gleichfalls  durchaus  reservirt.  Mit  einer 
gewissen  Ängstlichkeit  zog  er  den  Mittelweg  zwischen  den  beiden 
Religionsparteien  einem  völligen  Bruch  mit  der  alten  Kirche  vor, 
ohne  darum  dringenden  Reformen  aus  dem  Weg  zu  gehen.  So 
Terminderte  er  die  übergrofse  Zahl  kirchlicher  Pfründen  in  Durlach 
und  Pforzheim  und  forderte  mit  den  dadurch  frei  gewordenen 
Mitteln    öffentliche    Schulen.      Auch   den  unter   der    Geistlichkeit 

*  So  in  den  Streitigkeiten,  betr.  das  Badener  Gymnasium  und  Lehrinstitut, 
s^.o.S.  XXXV  und  die  hartnäckigen  Religionsprozesse  1777 — 1790  (vgl.  v.  Drais, 
II,  8. 68  ff.). 

*  Die  tolerante  Gesinnung  des  Markgrafen  hatte  kurz  vor  dem  Anfall 
der  baden-badischen  Lande  eine  sehr  bemerkenswerte  öffentliche  Anerkennung 
gefanden.  Karl  Friedrich  hatte  in  seiner  fut  ausschliefslich  evangelischeu 
Hauptstadt  Karlsruhe  den  Katholiken  freie  ReligionsQbung  mit  eigener  Kultus- 
stätte und  Schule  gewährt.  Daftlr  sprach  ihm  Papst  Clemens  XI IL  in  einem 
Breve  an  Bischof  Franz  Christof  von  Speyer,  d.  d.  6.  Apr.  1768,  Dank  und  An- 
erkenDung  aus. 


XLII  Einleitung 


herrschenden  tjbelständen  ging  er  kräftig  zu  Leibe.  Als  ent- 
schiedener Anhänger  der  Eeformation  zeigte  sich  erst  Markgraf 
Karl  IL  (1553—1577),  der  bald  nach  seinem  ßegienmgsantritt, 
hauptsächlich  auf  Anregung  des  Herzogs  Christof  von  Würtemberg, 
offen  zur  lutherischen  Kirche  übertrat.  In  der  am  1.  Juni  1556 
erschienenen  Kirchenordnung  ist  die  Grundverfassung  der 
badischen  evangelischen  Landeskirche  gegeben.  Entsprechend  dem 
allgemeinen  Character  dieser  Kirche  war  mit  diesem  Schritt  aucb 
eine  umfassende  Neugestaltung  oder  besser  gesagt  die  eigentliche 
Schöpfung  des  Landesschulwesens  verbunden.  Markgraf  Karl  IL 
wie  auch  sein  Nachfolger  Ernst  Friedrich  (1577—1604)  widmeten 
ihm  ihre  besondere  landesväterliche  Fürsorge,  die  sich  bald  auch 
auf  den  höheren  Unterricht  erstreckte  (1586  Gründung  des  Gym- 
nasiums). Markgraf  Georg  Friedrich  (1604—1622),  einer  der 
trefflichsten  badischen  Fürsten,  der  in  schwerer  Zeit  eine  segens- 
reiche Begierungsthätigkeit  entfaltete,  betrachtete  die  Pflege  der 
Schulen  als  eine  seiner  vornehmsten  Pflichten.  Eifirige  Fürsorge 
Uefs  er  namentlich  dem  Durlacher  Gymnasium  angedeihen,  dem  er 
in  der  Absicht,  das  Luthertum  gegenüber  den  unter  Ernst  Friedrich 
eingedrungenen  calvinistischen  Strömungen  zvl  fördern,  1614  eine 
für  die  Zukunft  der  Anstalt  bedeutungsvolle  Stipendienstiftung  mit 
eigenen  Gesetzen  verlieh.^  In  seinen  Testamenten  von  1615  und 
1622  richtete  er  auf  ihre  Erhaltung  und  Verbesserung  sein  be- 
sonderes Augenmerk.  ^  Nach  den  Yerheerungen  des  dreifsigjährigen 
Krieges,  die  das  zu  ansehnlicher  Blüte  gediehene  Kirchen-  und 
Schulwesen  schwer  schädigten,  setzte  Markgraf  Friedrich  Y.  (1622 
bis  1 659)  nach  Kräften  mit  umfassenden  Eeformen  ein  und  wufste 

^  Dieselben  sind  mitgeteilt  u.  Nr.  33,  S.  311  ff. 

*  Die  Stellung  des  Markgrafen  zum  Schulwesen  ist  kurz  gekennzeichnet:  in 
der  von  K.  Obs  er  nach  einer  Handschr.  d.  GL  Archivs  veröffentlichten  «Gedächtnis- 
rede auf  den  Markgrafen  Georg  Friedrich  von  Baden-Dnrlach*  (Zeitschr.  f.  d.  Gesch. 

d.  Oberrh.  N.  F.,  XIII,  124 ff.).   Es  heilflt  dort  (S.  127 f.):  , Dieselbe  haben 

Beedes  zu  Antrettung  dero  Fürstl.  Regierung,  aus  nachgehends  bei  vorgangenen 
widrigen  Religionsveränderungen  in  Kürchen-  vnnd  Schuelwefsen  allerhandt 

Sauerteyg,  auch  Vnordnungen  hefunden,  dahero  dieselben ein  formirten 

Eürchenrath  von  weit-  vnd  geisstlichen  Räthen  xxnt  gewüsser  Instruction  be- 
stellet, durch  datj9  ganze  Landt  jährliche  visitationes,  item  synodos  disputato- 

rias  ac  censorias  mit  grösstem  Nuzen  angeordnet vnd  so  viel  das  Schuel- 

weisen  betrifft,  da£s  fürstliche  Gymnasium  zu  Durlach  restaurirt,  mit  mehrem 
professoribus  versehen,  den  ordinari[i]s  Stipendiaten  noch  vierzig  stipendiarios 
mit  neuen  subsidiis  addirt,  bei  vnderschiedlichen  daselbsten  gehaltenen  dispu- 


Entwicklung  des  Schulwesens  in  den  bad.  Markgrafschaften       XLIII 

bald  nieder  einen  leidlichen  Znstand  geistiger  nnd  sittlicher  Kultur 
in  der  Markgrafischaft  herzustellen. 

Auch  Friedrich  YI.  (1659 — 1677)  erwies  sich  als  warmer 
Freund  der  Wissenschaften  und  der  gelehrten  Anstalten  im  Land. 
Er  wufste  namentlich  zur  Unterstützung  würdiger  und  bedürftiger 
Landeskinder  Mittel  flüssig  zu  machen.  Die  Regierungszeit  des 
folgenden  Markgrafen  Friedrich  Magnus  (1677—1709)  war  fast 
durchgehends  von  Eriegsdrangsalen  erfüllt,  die  wenig  für  die  Werke 
des  Friedens  übrig  liefsen.  Auch  Karl  Wilhelm  (1709-1738) 
hatte  zu  Beginn  seiner  Regierung  im  spanischen  Erbfolgekrieg 
schwer  zu  leiden,  steigerte  aber  noch  durch  üppigen  Lebenswandel 
und  yerschwenderischen  Sinn  die  ohnehin  drückenden  Lasten  des 
Landes  ins  Ungemessene.  Die  Yon  ihm  ins  Werk  gesetzte  Ghrün- 
dung  der  Residenz  Karlsruhe  brachte  allerdings  in  vieler  Hinsicht 
einen  neuen  Aufschwung,  namentlich  für  das  dorthin  yerpflanzte 
Ghymnasium  Illustre.  Eine  Reihe  gemeinnütziger  Unternehmungen 
kamen  den  Bedürfiiissen  des  Volkes,  nicht  zum  wenigsten  auch  in 
Bezug  auf  Erziehung  und  Unterricht,  zu  Oute«  Unter  ihm  setzten 
allmählich  einzelne  Reformen  im  Schulwesen  ein,  das  aber  erst  unter 
seinem  Sohn  Karl  Friedrich  (1738 — 1811)  eine  umfassende 
Neugestaltung  erfuhr.  Karl  Friedrich,  einer  der  gröfsten  badischen 
Markgrafen,  dessen  Thätigkeit  auf  allen  Gebieten  der  Regierung 
Ton  nachhaltiger,  segensreicher  Wirkung  für  das  Land  geworden 
ist,  hat  dem  Schulwesen  seine  ganz  besondere  Sorgfalt  zugewendet 
Seine  Stellung  in  der  Schulgeschichte  ist  eine  so  eigenartige  und 
für  Baden  so  aufserordentlich  bedeutende  ^  dafs  wohl  eine  kurze 
Charakteristik  derselben  hier  am  Platz  ist. 

tationibus  ac  promotionibus  sich  selbsten  in  der  Persohn ebenmeXaig 

befhnden,  defsgleichen  sonssten  überal  in  dero  Fürstentum  -  Gran -Herrschaff- 
ten Tnnd  Landen  die  Schneien  reformirt,  ancb,  wo  nötig,  nene  angestelt, 
nnd  damit  ja  Jre  Fürstl.  Gnaden,  wie  es  darinen  mit  den  Eürchen  vnd  Schneien 
hergehe,  gesicherte  Nachrichtung  gehaben  mögen,  vf  jährliche  einkommen 
Visitationes,  anch  ervolgte  sjnodos  disputatonas  ac  cen8oria[8]  yon  dero  ge- 
sampten  Kfkrchenr&then  schrifft-  vnd  mtlndtiiche  Relationes  thnn  lassen,  solche 
mit  grolsem  ejfer,  wie  lang  anch  selbige  gewehrt,  angehört,  darfiber  sich 
gleich  baldten  resolvirt,  in  einem  vnd  anderen  vnder  dero  fOrsti.  Handt  vnd 
Siegel  schrifitliche  befelch  ertheilt,  auch  ganz  starkh  yff  derselben  Ezecation 
...  .  getrongen.*  Vgl.  dasn  anch  Ledderhose,  Ans  dem  Leben  des  Mark- 
grafen Georg  Friedrich  yon  Baden,  bes.  S.  47. 

*  Was  er  hierin  geleistet,  mag  schon  aus  der  grofsen  Zahl  der  unten 
im  Text  mitgeteilten,  yon  ihm  herrfihrenden  Schulordnungen  ersehen  werden. 


XLIV  Einleitung 


AU  ein  echter  Sohn  seiner  Zeit,  ein  sympathischer  Vertreter 
des  aufgeklärten  Absolutismus,  dem  die  Förderung  der  Wohl- 
fahrt des  Einzelnen  im  Interesse  der  Gesamtheit  als  erste  Fürsten- 
pflicht galt,  glaubte  Karl  Friedrich  überall  mit  staatlichen  Mitteln 
helfend  eingreifen  zu  sollen,  war  er  mit  heiligem  Ernst  und  Eifer 
bestrebt,  durch  gesetzgeberische  Fürsorge  auf  allen  Gebieten  des 
Lebens  seine  Unterthanen  «zu  einem  freien,  opulenten,  gesitteten, 
christlichen  Volk*  ^  zu  machen.  Mit  klarem  Blick  erkannte  er, 
dafs  dies  sein  Lebensziel  nicht  anders  erreicht  und  gefestigt  werden 
könne  als  durch  SchafPung  eines  soliden  Untergrundes  umfassender 
Bildung  und  Aufklärung  des  Volkes  in  geeigneten  Unterrichts- 
und Erziehungseinrichtungen.  Und  mit  begeisterter  Hingebung, 
dabei  aber  doch  stets  ruhig  überlegend,  widmete  sich  der  Markgraf 
persönlich  den  Reformen  auf  diesem  Gebiet*,  die  ihm  alles  Hei! 
für  die  Zukunft  zu  versprechen  schienen.  Ihm  waren  die  Schulen 
nicht  Selbstzweck  als  Bildungsstätten  des  Volkes,  er  sah  vielmehr 
in  ihnen  eines  der  vornehmsten  Werkzeuge  seiner  praktisch-sozialen 
Mafsnahmen,  ein  Mittel  zur  Verwirklichimg  seiner  Volksbeglückungs- 
Pläne.« 

Daher  finden  wir  alle  erdenklichen  praktischen  Nebenrück- 
sichten bei  seinen  Bestrebungen,  das  Schulwesen  des  Landes  in 
sein  grofses  Reformwerk  einzugliedern;  und  wir  begreifen  es 
vollkommen,  so  fremd  es  uns  auch  heute  anmuten  mag,  dafs 
seine  landesväterliche  Fürsorge  auf  Gebiete  hinübergriff,  die  nach 
unserer  Auffassung  weder  mit  dem  Schulwesen  noch  mit  der 
staatlichen  Gewalt  etwas  zu  thun  haben.    Es  entsprach  ganz  und 

*  Des  Markgrafen  ^  Antwort  auf  die  Danksagungen  des  Landes  nacli 
Aufhebung  der  Leibeigenschaft*.    Karlsruhe  1783. 

•  Er  nahm  dabei  das  Gute,  wo  er  es  fand,  und  war  Versuchen  mit 
Neuerungen  aller  Art  sehr  zugänglich.  Lebhaftes  Interesse  und  Verständnis 
zeigte  er  für  die  philanthropinen  Bestrebungen  Basedows  und  v.  Salis\ 
die  er  materiell  und  moralisch  sehr  unterstützte  und  auch  seinem  Land  nutz- 
bar zu  machen  suchte  (vgl.  darüber  v.  Drais,  Karl  Friedrich,  II,  S.  124  f.  u.  a. 
Biographien  des  Markgrafen;  die  Quellen  dazu  liegen  im  OL  Archiv,  Baden- 
Gener  alia,  Schulen).  Verschiedene  merkwürdige  Schuleinrichtungen  in  der 
Stadt  Karlsruhe  (s.  u.  S.  LI  f.)  beweisen  die  Freude  des  Markgrafen  am  Ex- 
perimentiren. 

'  Bezeichnend  ist  in  dieser  Hinsicht  ein  Punkt  in  der  Motivirung  der 
Wiedereinfahrung  der  Strickschulen  (1798j.  Es  heilst  hier  u.a.:  ,Wo  ....  die 
Jugend  bey  dem  Viehhüten  viele  müssige,  leicht  zu  sittenwidrigen  Reizungen 
ausartende  Zeit  hinbringt,  da  sollen  die  Knaben,  wenn  nicht  ....  eine  vortheil* 


Entwicklung  dee  Schulwesens  in  den  bad.  Markgrafschaften        XLV 

gar  dem  Geist  der  Zeit,  dafs  der  Staat  das  Recht  weitgehender  Be- 
Yormundang  beanspruchte  in  Dingen,  die  seiner  Wirksamkeit  ganz 
entrückt  sein  und  der  privaten,  in  unserm  Fall  der  elterlichen  Für- 
sorge überlassen  bleiben  sollten;  und  die  Kinder  dieser  Zeit  mochten 
wohl  darin  nichts  Ungewöhnliches  finden.  Wenn  aber  selbst  diesen 
die  wohlgemeinte  Einmischung  Yon  oben  zu  weit  ging,  wenn  sie 
die  ihnen  angedrungenen  Wohlfahrtseinrichtungen  nicht  mehr  als 
Wohlthaten,  sondern  als  Lasten  empfanden^,  so  mag  daraus  erhellen, 
dafs  die  zulässigen  Grenzen  überschritten  waren  und  aus  dem 
löblichen  Eifer  ein  Übereifer  geworden  war,  der  doch  seine  sehr 
bedenklichen  Seiten  hatte.  Wer  wollte  es  —  um  nur  ein  Beispiel 
herauszugreifen  —  den  Muitern  verübeln,  wenn  sie  sich  gekrankt 
fühlten ,  dafs  man  ihnen  nicht  zutraute,  ihre  Töchter  selbst  in  den 
notwendigen  häuslichen  Handfertigkeiten,  Stricken,  Spinnen,  Nähen, 
zu  unterweisen,  und  dieselben  zu  diesem  Zweck  den  allenthalben 
im  Land  nach  der  Schablone  eingerichteten  Handarbeitsschulen 
zwangsweise  übergab?^  Der  Markgraf,  der  stets  mit  offnen  Augen 
uod  Ohren  den  Bedürfhissen  und  Wünschen  des  Volkes  gegenüber- 
stand, trug  ja  wohl  der  ihm  durch  amtliche  Berichte  bekannt  ge- 
wordenen Mifsstimmung  einigermafsen  Rechnung,  aber  von  der 
vollen  Berechtigung  der  elterlichen  Beschwerden  konnte  er  sich 
nicht  überzeugen. 

Seine  Anschauungen  über  die  Wirksamkeit  der  Schule  konnten 
eben  so  leicht  nicht  von  aursenher  beeinflufst  werden,  sie  hatten, 
wie  wir  gesehen  haben,  ihren  tieferen  Grund  in  dem  prinzipiellen 

haftere  Art  Yon  Nebenarbeit  dort  Sitte  ist,  zu  Erlemong  des  Strickens  vom 
Oberamt  und  Specialat  mn  so  mehr  angehalten  werden,  als  der,  wer  es  auch 
nicht  braucht,  nicht  schwer  daran  trägt  und  dennoch  da  oder  dort,  wo  er  als 
Soldat  oder  sonst  in  die  Welt  kommt,  in  Ermanglung  der  Gelegenheit  zu  einem 
besseren  Nebenverdienst  diese  Kenntnifs  ihn  nicht  ganz  ohne  Erwerbsfähigkeit 
läfst  und  dem,  welchem  es  um  Erhaltung  seiner  in  Mfissiggang  leicht  er- 
schlafenden  Sittlichkeit  zu  thun  ist,  auch  zu  dessen  Vermeidung  eine  Bahn 
ö&et'  8.  u.  S.  296  f.  Qleichwohl  wird  man  seinen  Verordnungen  zumeist  die 
Anerkennung  nicht  versagen  dürfen,  dals  sie  vom  pädagogisch -methodischen 
Standpunkt  aus  sehr  hoch  anzuschlagen  sind;  besonders  charakteristisch  für 
seine  ernste  Auffassung  der  richtigen  Art  des  Unterrichtsbetriebs  ist  das  unter 
Nr.  28,  S.  246  ff.  mitgeteilte  Generaldekret. 

^  ,Zu  viele  Curatel  über  GroD^ährige",  wie  Karl  Friedrichs  Biograph 
T.  DraiB  zutreffend  sich  ausdrückt  (H,  S.  467,  Anm.). 
»  S.  u.  S.  LXXX  u.  Nr.  31,  S.  284  ff. 


XL  VI  Einleitung 


Standpunkt  des  aufgeklärten  Absolutismus,  der  sich  hier  mit  einer 
andern  von  dem  Markgrafen  nachdrücklich  vertretenen  Theorie 
begegnete,  nämlich  der  physiokratischen  Auffassung  des 
Wirtschaftslebens.*  Die  Physiokratie  fordert  volle  wirtschaft- 
liche Freiheit,  Freiheit  für  jegliche  menschliche  Thätigkeit ;  sie  will 
den  Einzelnen  möglichst  auf  eigene  Füfse  stellen  und  weist  dabei 
dem  Staat  vornehmlich  die  Aufgabe  eingehender  individueller 
Belehrung  und  Aufklärung  zu,  die  den  Bürger  in  den  Stand  setzen 
soll,  seinen  Platz  im  Staatsorganismus  richtig  auszufüllen.  Den 
mancherlei  zwangsartigen  Mafsnahmen,  die  wir  antreffen,  liegt 
schliefslich  doch  überall  das  redliche  Bestreben  zu  Grunde,  die 
Freiheit  des  Individuums  zu  fordern.  So  verstanden  gewinnen  die 
Schulreformen  Karl  Friedrichs  erst  ihre  volle  Bedeutung  im  Rahmen 
seiner  hervorragenden  staatlichen  Wirksamkeit. 

IL 

Die  hVheren  Schulen. 

Unter  den  höheren  Lehranstalten  in  Baden-Durlach  steht  das 
Gymnasium  Illustre  oben  an.  Von  Markgraf  Ernst  Friedrich 
1586  in  der  zwei  Jahrzehnte  vorher  zur  Hauptstadt  erhobenen 
Stadt  Durlach  gegründet,  nahm  die  Schule  unter  der  eifrigen  Pflege 
der  badischen  Fürsten  rasch  einen  hohen  Aufschwung,  so  dafs  ihr 
Ruf  weit  über  die  Grenzen  der  Markgrafschaft  hinausdrang  und 
eine  stattliche .  Reihe  von  Ausländem  als  Lehrer  und  Lernende 
anzog.  Im  dreifsigjährigen  Krieg  litt  die  Anstalt  schwer  unter 
den  wechselnden  Schicksalen  der  oberrheinischen  Lande.  Zeit- 
weilig hörte  der  Unterricht  ganz  auf,  oder  er  wurde  notdürftig  von 
wenigen  ausharrenden  Lehrern  und  Schülern  gefristet.  Doch  bald 
nach  erfolgtem  Friedensschlufs  erholte  sich  das  Gymnasium,  von 
den  Markgrafen  Friedrich  V.  und  Friedrich  VI.  kräftig  gefordert, 
unter  tüchtiger  Leitung  wieder  zu  neuer  Blüte.  Da  brachte  der 
französische  Raubkrieg  1689  neuerdings  furchtbare  Verheerung  über 
das  Land.  Mit  der  ganzen  Stadt  Durlach  ging  auch  das  Gymnasium 
samt  seiner  stattlichen  Bibliothek  und  aller  sonstigen  Einrichtung 
in  Flammen  auf.    Von  dem  guten  Zustand  der  Schule  unmittelbar 

*  Vgl.  daza  auCser  den  Biographien  des  Markgrafen  Knies,  C,  Carl 
Friedrichs  von  Baden  brieflicher  Verkehr  mit  Mirabeau  und  Du  Pont.  Heraue- 
geg,  von  der  Bad.  Hiat.  Komm.    2  Bde. 


£ntwicklang  des  Schulwesens  in  den  bad.  Markgrafschaften      XLVII 

Yor  der  Katastrophe  giebt  uns  der  Bericht  Fechts,  eines  Lehrers 
der  Anstalt,  ein  anschauliches  Bild.^  Es  bedurfte  langer  Zeit,  bis 
die  Schule  wieder  einigermafsen  in  Gang  gebracht  werden  konnte. 
Vorübergehend  fand  sie  ein  dürftiges  Unterkommen  in  dem  be- 
nachbarten Pforzheim,  bis  sie  auch  von  dort  durch  die  unauf- 
hörlichen feindlichen  Einfalle  verscheucht  wurde.  Erst  zu  Beginn 
des  18.  Jahrhunderts  war  es  möglich,  ihr  in  Durlach  wieder  einiger^ 
mafsen  eine  sichere  Wohnstätte  zu  bereiten.  Doch  zur  früheren 
Blüte  konnte  sie  hier  nicht  mehr  gedeihen. 

Eine  entscheidende  Wendung  in  der  Geschichte  des  Gym- 
nasiums trat  mit  ihrer  Yerlegung  nach  der  neuen  Residenz  Karls- 
ruhe im  Jahre  1724  ein,  Markgraf  Karl  Wilhelm  gab  ihr  eine 
neue  Organisation.  Die  nach  und  nach  mit  immer  reicheren  Mitteln 
ausgestattete  Schule  entwickelte  sich  zu  einem  Lehrinstitut  von 
grofsem  Ansehen  und  teilweise  hochschulähnlichem  Charakter. 
Unter  Karl  Friedrich  bildete  sie  den  Gegenstand  besonderer  Für- 
sorge der  Regierung  und  wurde,  nachdem  ihr  1768  ein  Lehrer- 
seminar^ und  1774  eine  Realschulabteilung  angegliedert  worden  war, 
der  Mittelpunkt  des  gesamten  Erziehungs-  und  Bildungs- 
wesens im  Land.  Die  Aufsichtsorgane  des  Gymnasiums  hatten 
gleichzeitig  die  Oberleitung  über  das  ganze  badische  Schulwesen. 

Dies  sind  in  grofsen  Zügen  die  äufseren  Schicksale  der  An- 
stalt. Über  die  innere  Verfassung  in  den  yerschiedenen  Stadien 
ihrer  Entwickelung  geben  die  unten  unter  Nr.  33—39,  S.  3ü9fiF. 
mitgeteilten  Aktenstücke  Aufschlufs.  Die  ganze  Geschichte  der 
Anstalt  ist  ausfuhrlich  behandelt  yon  J.  Chr.  Sachs  (Beyträge 
zur  Geschichte  des  Hochfurstlichen  Gymnasii  zu  Carlsruhe.  Bey 
der  feyerlichen  Erinnerung  der  vor  200  Jahren  geschehenen  Stiftung 
desselben  und  seinem  eigenen  Amtsjubiläo.  Durlach.  1787)  und 
von  K.  F.  Vierer  dt  (Geschichte  der  im  Jahr  1586  zu  Durlach 
erofiheten  und  1724  nach  Karlsruhe  verpflanzten  Mittelschule.  Karls- 
ruhe.    1859). 

Neben  dem  Gymnasium  bestanden  mehrere  lateinische 
Stadtschulen  oder  Pädagogien  zunächst  in  Durlach  und 
Lörrach,   späterhin  auch  in  Emmendingen,    Pforzheim,  Müllheim 

«  S.u.  Nr.  34,  S.  317  ff. 

*  Auch  das  1769  gegrfiudete  Pfarr- Seminar  stand  in  naher  Verbindung 
mit  dem  Gymnasium;  s.  u.  Nr.  25,  8.  199  ff. 


XLVUI  Emleitung 


und  eine  Zeit  lang  auch  in  Sulzburg;  dazu  kamen  noch  kleinere 
Lateinschulen  von  untergeordneter  Bedeutung,  nämlich  in  Eandem 
und  Schopfheim. 

Den  Pädagogien,  die  dem  Gymnasium  unterstellt  waren,  lag 
ein  doppelter  Gedanke  zu  Grunde.  Einmal  sollten  hier  die  Söhne 
der  Beamten,  Geistlichen  und  besseren  Bürger  des  Ortes  und  der 
Umgebung  Gelegenheit  haben,  eine  über  den  dürftigen  Yolksschul- 
Unterricht  hinausgehende  allgemeinere  Ausbildung  zu  erhalten  — 
etwa  wie  bei  den  heutigen  höheren  Bürgerschulen  in  Baden. 
Sodann  aber  lag  es  in  der  Absicht  einer  solchen  Anstalt,  ihren 
Schülern,  soweit  sie  sich  höheren  Studien  widmen  wollten,  die 
entsprechende  Vorbereitung  zu  geben  für  die  oberen  Klassen  des 
Karlsruher  Gymnasiums,  dem  die  Pädagogien  in  ihrer  ganzen 
Organisation  und  in  ihrem  Lehrplan  völlig  angepafst  waren.  ^ 

In  Durlach  hatte  die  Stadtschule,  die,  wie  aus  der  Schul- 
meisterordnung Yon  1536^  ersichtlich  ist,  nebenbei  auch  Gelegen- 
heit zu  lateinischem  Unterricht  bot,  seit  der  Gründung  des  Gym- 
nasiums (1586)  wohl  nur  ein  bescheidenes  Dasein  gefristet  Nach 
der  im  Jahre  1724  vollendeten  Überführung  desselben  in  die  neue 
Besidenz  Karlsruhe  erhielt  die  dadurch  empfindlich  geschädigte 
Stadt  zum  Ersatz  ein  Pädagogium,  das  gewissermafsen  aus  dem 
überbleibenden  Rest  der  Hauptanstalt  gebildet  wurde.  ^  Mit  dieser 
Schule  waren  im  letzten  Viertel  des  18.  Jahrhunderts  Realkurse 
für  angehende  Handwerker  sowie  eine  Präparandenschule  für 
künftige  Schullehrer  verbunden. 

Das  Pädagogium  zu  Lörrach,  die  bedeutendste  höhere 
Schule  in  der  Markgrafschaft  nach  dem  Gymnasium  Illustre^,  war, 
wie  oben'  gezeigt  worden,  aus  der  1650  von  Markgraf  Friedrich  Y. 
in  Verbindung  mit  dem  seit  Anfang  des  15.  Jahrhunderts  be- 
stehenden Röttier  Landkapitel  gegründeten  „Landschule''  hervor- 
gegangen und  im  Jahr  1690  von  Rötteln  nach  Lörrach  verlegt 
worden.  Im  ersten  Drittel  des  1 8.  Jahrhunderts  wurde  die  Anstalt 
beträchtlich  erweitert  und  mit  einer  den  übrigen  baden-durlachischen 
höheren  Lehranstalten  in  der  Hauptsache  conformen  Schulordnung 

^  Vgl.  darüber  u.  S.  275  u.  S.  522  f. 
«  S.  u.  Nr.  45,  S.  462  ff. 

»  Die  Ordnung  dieser  Schule  findet  sich  u.  Nr.  46,  S.  464  ff. 
*  Sie  legte  sich  wohl  auch  gelegentlich  die  Bezeichnung  .Gymnasium' 
bei,  was  jedoch  höheren  Ort«  streng  gerügt  wurde;  vgl.  u.  S.  484  u.  S.495. 
»  S.  0.  S.  XXIX  f. 


Entwicklung  des  Schulwesens  in  den  bad.  MarkgrafscHaften      XLIX 

ausgestattet.  ^  Sie  erfreute  sich  im  Oberland  eines  gewissen  Rufs, 
der  auch  zahlreiche  Schüler  aus  der  benachbarten  Schweiz  an- 
lockte. 1761 — 1765  bestand,  in  teilweiser  Anlehnung  an  das 
Pädagogium,  eine  merkwürdige,  nach  emem  Plan^  des  Kandidaten 
Job.  Georg  Wolf  eingerichtete  Realschule,  der  früheste  Yersuch 
dieser  Art  in  Baden',  jedoch  ohne  nachhaltigen  Einflufs  auf  die 
weitere  Entwicklung  des  Schulwesens  im  Land. 

Zu  den  Lehrern  der  dreiklassigen  Anstalt,  unter  denen  sich 
einige  namhafte  badische  Schulmänner  befanden,  zählte  in  den 
Jahren  1783—1791  auch  Johann  Peter  Hebel.* 

Die  Pädagogien  in  Emmendingen,  Müllheim  und 
Pforzheim  waren  ähnlich  organisirt,  wie  das  zu  Lörrach,  er- 
langten aber  kaum  mehr  als  lokale  Wirksamkeit.  Pforzheim, 
dessen  Gelehrtenschule  noch  Yor  der  Mitte  des  16.  Jahrhunderts 
Ton  ihrer  einstigen  Höhe  herabgesunken  war,  spielte  weiterhin  in 
der  badischen  Schulgeschichte  keine  heryorragende  Rolle  mehr. 
Zu  bemerken  wäre  noch,  dafs  1790  mit  dem  Pädagogium  eine 
Realschule  yerbunden  wurde,  die  jedoch  bereits  1809  wieder 
einging.^  Näheres  über  die  Einrichtung  derselben  ist  nicht  zu  er- 
mitteln. Dagegen  liegen  uns  Vorschläge  des  Prorektors  Nikolaus 
Band  er  aus  dem  Jahre  1776  vor  zu  einer  dem  Pforzheimer  Päda- 
gogium anzugliedernden  „sogenannten  Real -Schule  oder  kleinen 
Academie  der  Eleganz  und  der  Künste",*  die  allerdings  nie  Ver- 
wirklichung fanden.  Lnmerhin  erscheinen  einige  Oedanken  des  in 
der  badischen  Kirchen-  und  Schulgeschichte  hervorragenden  Mannes 

>  S.  u.  Nr.  48,  S.  475  ff. 

*  S.u.Kr.49,  S.489ff.  VgLauchFecht,  Gesch.  des  Pädagogiums  zu  Lörrach. 

*  Entgegen  der  Annahme  Vierordts  (Gesch.  der  Earlsr.  Mittelschule, 
S.  142),  der  in  der  1774  zu  Karleruhe  gegr.  Realschule  die  früheste  derartige 
Anstalt  am  Oberrhein  sieht. 

*  Hebel  war  als  Präceptoratsvikar  Ordinarius  der  zweiten  Klasse  und 
hatte  in  folgenden  Fächern  zu  unterrichten:  Religion,  Latein,  Griechisch, 
Geschichte  und  Geometrie.  Die  dienstlichen  Verhältnisse  scheinen  nicht  be- 
sonders erquicklich  gewesen  zu  sein,  da  ihm  bei  kargem  Lohn  keine  Beförde- 
rung an  der  Schule  in  Aussicht  stand.  Da  kam  ihm  wohl  einmal  der  Ge- 
danke, „noch  umzusatteln  und  Medizin  zu  studieren*  (Behaghel,  0.,  Hebels 
Werke  1,  Einleitung,  S.  lY.  —  Kürschners  Deutsche  Nationallitteratur,  142.  Bd.). 
Gleichwohl  waren  die  Lörracher  Jahre  von  tiefgehender  Bedeutung  im  Leben 
des  Dichters. 

*  Pflüg  er,  Gesch.  der  Stadt  Pforzheim,  S.  688. 

'  Akten  der  Gymnasiumsbibliothek  zu  Karlsruhe, 
jfonamenta  OennaDiae  Paedagogica  XXIV  D 


Einleitung 


als  charakteristisch  für  das  Zeitalter  der  Aufklärung  interessant 
genug,  hier  kurz  berührt  zu  werden.  Der  Grundgedanke  einer 
solchen  Realschule  ist  „physische  Erziehung  und  elegante 
Cultur  mit  ihren  Vorbereitungen  und  nächsten  HülfskenntniTsen'^ 
Die  übrigen  niederen  und  höheren  Schulen  im  Lande  haben 
dagegen  ,,für  die  moralische  Bildung,  für  die  unentbehrlichste 
Eenntnifse  eines  Bürgers  in  der  Welt  und  für  Brodtstudien^  zu 
sorgen.  Sander  giebt  zu,  dafs  diese  Unterscheidung  nicht  für  alle 
lokalen  Yerhältnisse  zutreffend  ist:  „ein  weiser  Pädagog  kan  beydes 
mischen."  Unter  „physischer  Cultur"  versteht  er  alles,  „was  die 
Gesundheit,  den  Anstand,  die  Bevestigung,  Sicherheit  und  Leb- 
haftigkeit des  jungen  Cörpers  angeht".  Unter  diesen  Leibesübungen 
ist  die  erste,  leichteste  imd  empfehlenswerteste  die  Tanzkunst, 
„nicht  die  wilde,  sittenverderbliche,  die  nur  rafst  und  lärmt;  auch 
nicht  die  theatermäfsige,  die  oft  nur  Pickelhäringe  zieht,  sondern 
—  ich  errinnere  difs  um  des  Geistes  der  Zeiten  und  meiner  Ter- 
fafsung  willen  —  die  bescheidene,  sittsame,  gefilllige  Tanzkunst, 
die  der  Stellung  und  dem  Gang  und  jeder  Bewegung  des  Cörpers 
Adel  und  Grazie  gibt  und  besonders  den  ungeschickten  jungen 
Tölpel  allein  aus  den  Einderschuhen  ziehen  kan."  Femer  hat 
Sander  „eine  Art  edlerer  Spiele"  im  Auge,  den  Körper  zu  starken 
und  geschmeidig  zu  machen,  das  Gemüt  zu  erheitern  und  den 
verfeinerten  Jüngling  von  niedrigen  Kindereien  oder  Thorheiten 
zurückzuhalten,  wie  „Yolant  schlagen"  oder  etwas  Ähnliches. 

Unter  den  „edlen  und  nützlichen  Künsten,  die  wenigstenB 
den  Geschmack  imd  die  Empfindsamkeit  des  Menschen  wecken 
und  verfeinern  ....  und  ihn  mit  süfsen  Quellen  menschlicher 
Anmuth  und  Würde  bekannt  machen",  werden  hervorgehoben 
Zeichenkunst,  Malerei,  Musik  u.  a.  Dazu  kommen  als  „Auxiliar- 
Kenntnil^se"  reine  und  angewandte  Mathematik,  Mythologie  und 
Antiquitäten. 

Der  Verfasser  des  Planes  ist  verständig  genug,  die  Durch- 
führung desselben  zunächst  nur  in  den  bescheidensten  Grenzen  und 
nach  Mafsgabe  der  besonderen  Verhältnisse  der  Pforzheimer 
Pädagogiums  zu  fordern.  Möglich,  dafs  unter  seinem  Prorektorat 
einige  seiner  Gedanken  Verwirklichung  fanden;  eine  eigene  An- 
stalt dieser  Art  ist  jedenfalls  nicht  zu  stände  gekommen. 

Das  in  Pforzheim  befindliche  von  Karl  Friedrich   reorgani- 


Entwicklung  des  Schulwesens  in  den  bad.  Markgrafechafben.  LI 

sirte  Waisenhaus  hatte  seine  eigene  Schule  mit  einem  Schulmeister 
und  einem  Schulprovisor.  ^ 

Die  von  Mark^af  Georg  Friedrich  1602  gegründete  lateinische 
Landschule  zu  Sulzburg  war  nur  von  kurzem  Bestand.  Der 
1604  zum  Rektor  derselben  berufene  Martin  Mauritii^  brachte 
die  Anstalt  zu  einer  gewissen  Blüte.  Nach  seinem  1609  erfolgten 
Wegzug  auf  die  badische  Pfarrei  Wolbach  ging  die  Schule  merk- 
lich zurück,  bestand  aber  noch  das  ganze  17.  Jahrhundert  hindurch. 
Spätere  Versuche,  im  Lauf  des  18.  Jahrhunderts  wiederum  latei- 
nischen Unterricht  in  Sulzburg  einzuführen,  scheiterten  infolge 
Hangels  an  Interesse  und  Geldmitteln. 

Schliefslich  seien  noch  einige  Unterrichtsanstalten  besonderer 
Art  erwähnt,  die  sich  im  Lauf  der  zweiten  Hälfte  des  18.  Jahr- 
hunderts in  der  Residenzstadt  Karlsruhe  aufgetban  hatten.* 

Obenan  stand  natürUch  das  Gymnasium  Illustre,  das 
unter  Karl  Friedrich,  wie  wir  gesehen  haben,  einen  sehr  vielseitigen 
Charakter  angenommen  hatte  und  neben  den  humanistischen  Studien 
auch  realistischen  und  praktischen  Bildungsbedürfnissen  diente:  es 
bietet  gleichzeitig  auch  Raum  für  eine  Realschule  zur  Aus- 
bildung von  „Professionisten  und  Handwerkern^,  für  ein  Pfarr- 
Seminar  imd  für  eine  Lehrerbildungsanstalt.  Der  Zeichen- 
unterricht, der  hier  fehlte,  wurde  seit  etwa  1760  in  einer  be- 
sonderen Zeichenschule  für  Knaben  und  Mädchen  auf  Staats- 
kosten erteilt.  Um  das  Jahr  1800  stand  die  Anstalt  unter  der 
tüchtigen  Leitung  des  Malers  Autenrieth  in  schönster  Blüte:  die 
Schülerzahl  betrug  150  Knaben  und  80  Mädchen.  Neben  diesem 
für  Liebhaber  aus  allen  Ständen  bestimmten,  namentlich  auch  von 
Schülern  des  Gymnasiums  zahlreich  besuchten  Institut  finden  wir 
um  dieselbe  Zeit  eine  Architektonische  Zeichenschule,  die 
eine  speziell  technische  Ausbildung  vermitteln  und  hauptsächlich 
Bauhandwerkem  zur  Vorbereitung  für  ihren  Beruf  dienen  sollte. 

^  Die  bezügliche  Schulordnung  s.  u.  Nr.  52,  S.  531  ff.  Vgl.  auch  Pflüger, 
Gesch.  der  Stadt  Pforzheim,  S.  604£ 

'  Sein  Bestallungsbrief  ist  unter  Nr.  55  des  Textes,  S.  555  mitgeteilt. 

'  GLArchiv,  Spezialakten  Snlzburg,  Studien. 

«  Vgl.  darüber  v.  Weech,  Karlsruhe,  I,  S.  27 f.,  52,  261  ff.  und  besonders 
aiuführlich  Fecht,  Geschichte  der  Haupt-  und  Residenzstadt  Karlsruhe,  S.279ff.; 
ferner  GL  Archiv,  Spezialakten  Karlsruhe,  Studien. 

D* 


LH  Einleitung 


Auch  f&r  den  höheren  Unterricht  der  weiblichen  Jugend 
war  gesorgt  Während  bisher  dürftiger  Privatunterricht,  besonden 
in  französischer  Sprache,  allein  eine  weitere  Ausbildung  nach  Ab- 
solvierung  der  Volksschule  ermöglichte,  half  mit  einemmal  die  1773 
gegründete  höhere  Mädchenschule,  auch  Gynäcäum  (Academie 
des  fiUes  sages)  genannt,  allen  Bedürfnissen  in  dieser  Richtung  ab.^ 
Die  Anstalt  war  zwar  ein  Privatuntemehmen,  erfreute  sich  aber 
höheren  Orts  lebhafter  Sympathie  und  Förderung. 

Endlich  sei  noch  einer  eigenartigen  Schuleinrichtung  Karl 
Friedrichs  gedacht.  Im  Jahre  1777  rief  er  eine  Anstalt  für 
arme  Soldaten-  und  Dienerknaben  ins  Leben,  ein  Internat, 
das  den  Kindern  auf  Kosten  des  Markgrafen  volle  Yerpflegong 
bot  und  sie  zu  bestimmten  Berufen,  namentlich  im  Dienst  des 
Hofes  (Bediente,  Schreiber,  Musikanten  u.  a.),  heranbildete.  Die 
Knaben  erhielten  Schulunterricht  von  einzelnen  Lehrern  aus  der 
Stadt;  ihre  musikalische  Ausbildung,  auf  die  besonderes  Gewicht 
gelegt  wurde,  leitete  der  Hofkapellmeister.  In  ihrer  eigenen 
Uniform  mufsten  sie  allsonntäglich  beim  Aufziehen  der  Schlofs- 
wache  im  Schlofsgarten  Musik  machen.^  Das  sehr  kostspielige 
Unternehmen  hatte  nur  kurzen  Bestand.  1786  wurde  in  Karlsruhe 
für  die  zahlreichen  Soldatenkinder  eine  besondere  Garnisonschale 
errichtet.  Seit  1784  finden  wir  u.  a.  auch  eine  trefflich  organisierte 
Taub  Stummenschule. 

m. 

Die  Volksschule. 

Mit  der  1556  erfolgten  Einführung  der  Reformation  in  der 
Markgrafschaft;  Baden-Durlach  war  der  Grund  gelegt  zu  einer  um- 
fassenden Organisation  des  Yolksschulwesens,  dessen  weiterer  Ausbau 
durch  die  im  Allgemeinen  friedliche  Entwicklung  der  kirchlichen  Zu- 
stände des  Landes  ermöglicht  wurde.^  In  der  frühzeitigen  dauernden 
Begründung  der  Kirchenverfassung  hat  Baden-Durlach  für  die 
Volksschule  einen  erheblichen  Vorsprung  gewonnen  vor  der  obern 
Markgrafschaft;  und  weiterhin  bedeutet  die  mit  der  Beformation 
vollzogene  Loslösung  der  Schule  aus  den  beengenden  Schranken 
kirchlich-katholischer  Interessen  und  ihre  Überführung  in  staatUche 
Oewalt  und  landesherrliche  Fürsorge  die  Möglichkeit  einer  freieren 

^  Die  in  französischer  Sprache  gehaltene  öffentliche  Ankündigang  des 
Instituts  s.  u.  Nr.  47.  S.  473  ff.  »  Fecht,  a.  a.  0.,  S.  287  f. 

•  Vgl.  Vierordt,  Gesch.  d.  evang.  Kirche  in  dem  GroJlshersogt.  Baden. 


Entwicklung  des  Schnlwesena  in  den  bad.  Markgrafschaften  LIII 

Ausgestaltung  des  Erziehungs-  und  Bildungswesens,  das  damit  auch 
praktiscli-sozialen  Aufgaben  dienstbar  gemacht  werden  kann.   Dazu 
kommt  für  Durlach  der  allgemein  günstige  Umstand,  dafs  die  Mark- 
grafscbaft  im  grofsen  Ganzen  sich  einer  glücklicheren  Regierung  er- 
freuen durfte,  als  die  vielfach  unter  fremder  Yormundschaft  oder  unter 
einzelnen  unfähigen,  haltlosen  Fürsten  stehenden  baden -badischen 
Lande.    Aus  den  ersten  zwei  Jahrhunderten  nach  der  Reformation 
geben  uns   fast   nur  die  Yisitationsberichte  Aufschlufs   über 
den  Stand  der  Schulen;  und  sie  entrollen  im  allgemeinen  ein  wenig 
erfreuliches  Bild.   Es  fehlt  damals  noch  —  abgesehen  von  einzelnen, 
meist  recht  allgemein  gehaltenen  Bestimmungen^  —  an  einer  plan- 
mäfsigen  Einrichtung  desYolksschulwesens  als  einer  eigenen  Landes- 
anstalt.   Die  Schule  bleibt  auch  in  den  evangelischen  Ländern  aufs 
engste  mit    dem   Eirchendienst   verknüpft,    beides   jedoch   unter 
staatlicher  Aufsicht    und   in    Baden    meist    auch    unter   unmittel- 
barer persönlicher  Einwirkung  der  Markgrafen.     Erst  unter  Karl 
Friedrich  beginnt  die  Auffassung  sich  Bahn  zu  brechen,  dafs  die 
Schule    ein  selbständiger  Faktor  inneshalb    des  Staates   imd   der 
Kirche   sei,  ohne  dafs  darum  der  Zusammenhang  mit  der  Kirche 
völlig  gelöst   wird;  und  damit  nehmen   die    grofsen,  zielbe- 
wufsten  Reformen  ihren  Anfang.   Es  folgen  die  grundlegenden 
Schulordnungen  für  einzelne  Diözesen  oder  für  das  ganze  Land, 
bei  denen  das  eifrige  Zusammenarbeiten  der  Regierungsorgane  mit 
den  Männern  der  praktischen  Erfahrung  ein  erfreuliches  Zeichen 
staatsmännischer  Weisheit  des  grofsen  Markgrafen  ist.   Dabei  läuft 
allerdings  mancher  unreife  Yersuch,  manche  etwas  abenteuerliche 
Projektenmacherei  mit  unter ;  und  ein  gewisser  Übereifer  in  landes- 
väterlicher  Fürsorge  wirkt  für  die  Schule  wie  für  die  ganze  Reform- 
thätigkeit  Karl  Friedrichs  mehr  hemmend  als  fördernd:  so  u.a.  die 
Experimente  bei  Einführung  der   „ökonomischen   Schulen^ ^.     Im 
grofsen  Ganzen  aber  bleibt  die  Thätigkeit  des  frei  gesinnten  Fürsten 
gerade  auf  dem  Oebiet  der  Schule  einer  seiner  gröfsten  Ruhmestitel. 
Eine  ausfuhrUche  Darstellung  der  „Yolksschule  in  der  ehemaligen 
Markgrafschaft  Baden-Durlach"  besitzen  wir  von  Mühlhäufser^, 
dessen    auf   sorgfältigen   Quellenstudien    beruhende  Untersuchung 
eine  eingehendere  Übersicht  an  dieser  Stelle  entbehrlich  macht. 

»  Vgl.  u.  Nr.  5,  S.  24  ff.  •  S.  o.  S.  XLIVf.  »  Zeitachr.  f.  d,  Gesch. 

<L  Obenrh.,  23,  S.  67—89  und  S.  205—262.  Auch  in  Sonderausgabe  Karlsruhe  1871. 


LIV  Einleitung 


Erläatenmgen  zn  den  einzelnen  Aktenstücken. 

1.  Alteste  Tlsitations-Ordnnng  fbr  Baden -Dnrlaeh.   1556. 

Die  im  Anschlufs  an  die  Eirchenordnung  vom  1.  Juni  1556, 
das  für  die  evangelische  Landeskirche  in  Baden -Durlach  grund- 
legende Aktenstück,  erlassene  Ordnung  für  die  „Yisitation  der 
Superintendenz  bey  der  Kirchen^  ist  das  älteste  bekannte 
Zeugnis  staatlicher  Fürsorge  für  das  Landesschulwesen  in  Baden, 
da  neben  der  Kirche  auch  die  Schulen,  wie  die  ganze  sittliche 
Verfassung  der  Gemeinden  Gegenstand  der  Prüfung  und  Fürsorge 
bilden.  Die  „Schulordnung'',  von  der  in  der  Verordnung  die  Bede 
ist,  findet  sich  nirgends  vor.  Es  ist  auch  nichts  bekannt  darüber, 
ob  jemals  eine  solche  so  früh  schon  für  Baden  erschienen  ist. 
Zweifel  daran  sind  um  so  mehr  berechtigt,  als  späterhin  nirgends 
einer  derartigen  Mafsnahme  Erwähnung  geschieht.  Die  Visitation 
hat  jährlich  mindestens  zweimal,  nämlich  zu  Mittfasten  (Woche 
zwischen  Oculi  und  Laetare)  und  nach  Bartholomae  (24.  Augast), 
stattzufinden.  Ein  Prüfungskommissär,  der  noch  keine  Visitation 
vorgenommen  hat,  soll  sein  Patent  dem  Oberamtmann  zeigen,  um 
nötigenfalls  dessen  Unterstützung  zur  Durchfuhrung  seines  Auftrags 
zu  erlangen.  Die  befundenen  Mängel  und  Schäden  in  persönlicher 
Beziehung  soll  der  Superintendent  durch  eindringliche  Ermahnungen 
zu  bessern  suchen.  Bleiben  solche  Ermahnungen  zweimal  fruchtlos, 
dann  erst  soll  Bericht  an  die  Fürstliche  Eegierung  nach  Pforzheim 
erstattet  werden.  Das  Aktenstück,  anscheinend  ein  Entwurf  mit 
zahlreichen  Correkturen,  12  Blatt  fol.  Papier,  befindet  sich  im 
GLArchiv  (Baden-Durlach,  Eirchenvisitation). 

2.  Erste  Kirchen -Visitation  in  der  Herrschaft  Badenweiler. 

1556. 

Die  Mitteilung  dieses  inhaltlich  nicht  eben  bedeutenden  Akten- 
stückes mag  von  vornherein  dadurch  sich  rechtfertigen,  dafs  hier 
das  erste  und  aus  dem  Jahr  der  Einführung  der  Reformation  in 
Baden-Durlach  allein  erhaltene  Kirchenvisitationsprotokoll 
vorliegt.  Die  darin  enthaltene,  die  Schulen  betreffende  Visitations- 
frage bildet  eine  wesentliche  Ergänzung  der  unter  No.  1  mitge- 
teilten Instruktion. 


Erläuienmgen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  1.  2.  LV 

Die  1556  aBgeordnete  Yisitatioii  wurde  noch  im  gleichen  Jahr 
durch  die  mit  der  Abfassung  und  Einf&hrung  der  neuen  Kirchenord- 
nung betrauten  Kommissäre  ^  für  das  ganze  Land  ins  Werk  gesetzt. 
Die  Berichte  darüber  scheinen  aber  alle  mit  Ausnahme  des  hier 
behandelten  verloren  gegangen  zu  sein.  Für  das  Jahr  1558  findet  sich 
ein  umfangreiches  Yisitationsprotokoll,  die  Herrschaften  Hochberg, 
Sausenberg,  Rötteln  und  Badenweiler  umfassend,  das  hinsichtlich 
der  Schulverhältnisse  der  einzelnen  Orte  nichts  weiter  als  die  ein- 
förmige Aufzählung  der  Aussagen  des  Pfarrers,  des  Yogts  und  der 
Gerichtspersonen,  eyentuell  auch  des  Lehrers  über  das  Yorhandensein 
oder  das  Fehlen  einer  Schule  enthält.  Die  Wiedergabe  des  Protokolls 
im  Wortlaut  konnte  darum  füglich  unterbleiben.  Die  nachstehenden 
zusammenfassenden  Angaben  erschöpfen  den  Inhalt  der  Quelle, 
soweit  er  für  die  Schulgeschichte  in  Betracht  kommt,  vollständig.^ 

Yisitirt  wurden  insgesamt  während  der  Sommermonate  des 
Jahres  1558  76  Orte  der  oben  erwähnten  Gebiete.  Dieselben 
lassen  sich  nach  dem  Yisitationsergebnis  in  drei  Gruppen  scheiden: 

1.  Orte  mit  Schulen  und  meist  mit  eigenen  Schulmeistern: 
Bdtteln  und  Thumringen  (Unterricht  durch  den  Diaconus),  Lörrach 
(25  Kinder),  Bmzen  (20  Kinder),  ÖtUngen  (ein  Weib  hält  Schule), 
Kandem  (im  Sommer  12,  im  Winter  30  Kinder),  Schopfheim, 
Steinen  und  Höllstein,  Müllheim  (Unterricht  durch  den  Diaconus), 
Langendenzlingen,  Emmendingen,  Bahlingen,  Malterdingen,  Ihringen 
und  Eichstetten. 

2.  Orte  ohne  Schulen,  wo  aber  der  Pfarrer  einigen 
Unterricht  erteilt  oder  doch  wenigstens  „etliche  schuler^  hält: 
Brombach,  Blansingen,  Obereggenen,  Feldberg,  Efringen,  Hügel- 
heim, Opfingen,  Buggingen,  Mundingen,  Theningen,  Köndringen, 
Königschaffhausen  und  Leiselheim,  Weisweil. 

3.  Orte  ohne  Schulen:  Hauingen,  Grenzach  (die  Kinder 
gehen  nach  Lörrach),  Tüllingen  (die  Kinder  gehen  nach  Lörrach), 
Haltingen  und  Klein-Hüningen,  Kems  und  Welmlingen,  Wittlingen 
and  Wolpatingen  (die  Sander  gehen  nach  Rötteln),  Schallbach  (die 
Kinder  gehen  nach  Binzen),  Egringen,  Fischingen,  Niedereggenen, 
Marzell  und  Kaltenbach  (die  Kinder  gehen  nach  Kandem),  Mappach« 

*  Vierordt,  Eirchengeschichte  I,  S.  429. 

*  Über  spätere  Visitationen  vgl.  Mühlh ausser,  Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d. 
Oberrh.,  28,  S.  67  ff.  Einen  Visitationsbericht  von  der  Markgrafschaft  Hochberg 
(1669 )  hat  K  r  i  e  g  e  r  (Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.,  XV,  S.  259  ff.)  mitgeteilt. 


LVI  Einleitung 


Tannenkirch,  Auggen,  Maulburg,  Holzen,  Tegemau,  Hasel  und 
Oersbach,  Weitenau,  Kirchen,  Eimeldingen  und  Markt,  Baden- 
weiler, Mengen,  Thiengen  (hatte  bisher  eine  Schule,  „¥nirdt  in 
ein  Anndern  flegken  geendert^),  Wolfenweiler  und  Schallstatt, 
Sulzburg,  Britzingen,  Lauffen  und  Oallenweiler,  Bettberg  und  See- 
felden.  Ottoschwanden,  Nimburg,  Gundelfingen  und  Törstetten, 
Broggingen  und  Tutschfelden,  Bischoffingen  und  BickensoL 

Die  hier  nicht  genannten  Orte  wurden  damals  nicht  visitirt 
Wie  man  sieht,  sind  die  Schulverhältnisse  um  diese  Zeit  wenig 
erfreulich,  alles  erscheint  noch  in  dürftigen  Anfangen  begriffen. 

Bedauerlich  ist  es,  dafs  aus  den  für  die  Kirchen-  und  Sehnige- 
schichte  bedeutsamen  ersten  Jahren  nach  der  Durlacher  Keformation 
keinerlei  derartige  Quellen  für  das  Unterland,  die  Diözesen  Dur- 
lach und  Pforzheim,  erhalten  sind.  Schon  1733  hat  der  damalige 
badische  Archivar  in  Basel,  K.  F.  Drollinger,  versichert,  dafs  die 
Yisitationsakten   für  das  Unterland  nicht  mehr  vorhanden  seien. ^ 

Das  Stück  trägt  die  Signatur  „Badenweiler,  Kirchenvisitation^ 
und  umfafst  in  2  wohl  gleichzeitigen  Exemplaren  19  und  20  Blatter 
fol.  Papier.  Besonders  zu  bemerken  ist  noch,  dafs  auch  die  Stadt 
Sulzburg  hier  mitberücksichtigt  ist,  trotzdem  sie  nicht  zur  Herrscliaft 
Badenweiler,  sondern  zur  Markgrafschaft  Hochberg  gehörte. 

3.   Speyrer  TisitationsprotokolL    1683. 

Die  Regierungszeit  des  Speyrer  Fürstbischofs  Johann  Hugo 
Frhrn.  von  Orsbeck,  die  die  Jahre  1675 — 1711  umfafst,  fallt  in 
eine  Zeit  schwerer  Not  und  tiefgehenden  Elends  nicht  nur  des 
Bistums  Speyer,  sondern  der  ganzen  oberrheinischen  Lande,  die 
seit  den  Greueln  des  30  jährigen  Krieges  nicht  wieder  ganz  zur  Ruhe 
gekommen  waren  und  eben  wieder  von  den  Kriegen  Ludvngs  XIY. 
bis  ins  Innerste  erschüttert  wurden.  Johann  Hugo  erscheint  in- 
mitten dieser  schweren  Yerhängnisse ,  die  auf  dem  Land  lasten, 
als  ein  Retter  und  Restaurator,  der  allerdings  der  aufserordentlich 
schwierigen  Qesamtlage  nicht  gewachsen  sein  konnte,  der  aber  in 
Rücksicht  auf  seine  mit  allem  Ernst  und  Eifer  begonnenen  und  mit 
Umsicht  durchgeführten  Bestrebungen  einen  Ehrenplatz  unter  den 
Reichsfürsten  dieses  traurigen  Zeitalters  verdient.^ 

^  Vgl.  Vierordt,  Kirchengeschichte  I,  S.  428,  Anm. 

*  Vgl.  über  ihn  Remling,  Gesch.  d.  Bischöfe  zu  Speyer,  L,  S.  553  ff. 


Erläuterungen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  2.  3.  LVII 

Seine  Bedeutung  für  die  Landesgeschichte  des  Hochstifts  und 
für  die  Schulgeschiclite  insbesondere  wird  an  anderer  Stelle  zu 
würdigen  sein.  Hier  hat  uns  nur  seine  Thätigkeit  als  Bischof  der 
Diözese  Speyer,  und  zwar  nur  soweit  dieselbe  markgräflich  badische 
Landesteile  umfafst,  zu  beschäftigen.  Bei  der  engen  Verbindung 
von  Kirche  und  Schule,  vor  allem  bei  der  uneingeschränkten  geist- 
lichen Aufsicht  über  den  Unterricht  fallt  die  Pflege  der  Schule, 
zumal  der  Yolksschule,  um  die  es  sich  hier  handelt,  ganz  in  den 
Bereich  der  Kirche  und  ist  in  der  katholischen  Markgrafschaft 
Baden-Baden  für  den  gröfsten  Teil  des  Landes  Sache  der  bischöf- 
lichen Kurie  in  Speyer,  die  da,  wo  Tomehmlich  Fragen  welt- 
licher Kompetenz  und  Jurisdiktion  in  Betracht  kommen,  mit  der 
markgräfliohen  Regierung  besondere  Abmachungen  getroffen  hat. 
Das  Recht  der  Visitation  der  Kirchen  wie  der  Schulen  war  ihr  un- 
bestritten zugestanden,  damit  zugleich  auch  die  Befugnis,  überall 
da,  wo  Mängel  zu  Tage  getreten,  Wandel  zu  schaffen  — *  darin 
lag  ja  überhaupt  der  Zweck  solcher  Visitationen  —  und  Reformen 
einzuführen,  die  wohl  nur  dann  der  Zustimmung  des  Landesfursten 
bedurften,  wenn  fiskalische  Beihilfe  dazu  beansprucht  wurde. 

Johann  Hugo,  der  in  einer  Reihe  zum  Teil  bedeutender 
Sendbriefe  eine  Besserung  der  Sitten  und  Zustände  seiner  Diözese 
mit  eindringlicher  Mahnung  predigte,  wollte  auch  praktisch  den 
eingerissenen  Mifsständen  energisch  auf  den  Leib  rücken.  Und 
um  diese  zimächst  gründlich  kennen  zu  lernen,  ordnete  er  im 
Jahr  1683  eine  das  ganze  Bistum  umfassende  Kirchenyisitation  an. 
Mit  dieser  betraute  er  die  beiden  Jesuitenpatres  Wilhelm 
Osburg  und  Martin  Mez. 

Li  der  Zeit  vom  17.  März  (in  Deidesheim  begonnen)  bis  zum 
9.  November  (in  Ketsch  beendigt)  zogen  beide  als  „Episcopales 
Missionarii^  in  der  Diözese  umher,  indem  sie  zugleich  Predigten, 
Katechesen,  Kommunionen,  kirchliche  Weihen,  Konversionen  und 
Krankenbesuche  vomahmen.  Ejirchenvisitationen  fanden  in  dieser 
Zeit  an  150  Orten  statt.  Jeweils  am  Schlufs  ihrer  Nachforschungen 
wandten  sich  die  Yisitatoren  an  die  Gemeinde  mit  Ermahnungen 
(mqnita),  in  denen  sie  alle  vorgefundenen  Anstände  und  Mängel 
zosammenfafsten,  unter  Hinweis  auf  den  Weg  ihrer  Beseitigung. 

Die  Ergebnisse  dieser  Arbeit  sind  in  ausführlichen  Protokollen 
niedergelegt,  die  3  Teile  umfassen.    Der  zweite  Teil  bezieht  sich 


LVm  Einleitung 


auf  die  Markgrafschaft  Baden,  wo  die  Yisitatioii  am  12.  Juni  in 
Oos  begann  und  in  den  ersten  Septembertagen  zu  Ersingen 
abschloss. 

Der  Titel  des  Protokolls,  dem  unsere  Auszüge  entnonunen 
sind,  lautet: 

„Prodromi  Yisitationis  Episcopalis  Spirensis  ex 
Mandate  ....  Joannis  Hugonis  ....  Episcopis  Spirensis 
.  .  .  .  Pars  Secunda,  Collata  opere  P.  Wilhelmi  Osburg 
et  P.Martini  Mez,  De  Societate  Jesu  Episcopalium  Mis- 
sionariorum    ....   complectens    Marchiam   Badensem." 

In  den  mitgeteilten  Auszügen  ist  nur  das,  was  die  Schulen 
angeht,  berücksichtigt.  Sie  sind  den  Bänden  No.  7951  und  7952 
(beide  etwa  gleichzeitige  Abschriften,  121  und  221  S.  foL)  der 
Protokollsammlung  des  GLArchivs  entnommen.  Auszüge  bringt 
unter  demselben  Gesichtspunkt  Mone  (Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d. 
Oberrh.,  2,  S.  173  ff.),  doch  teilweise  in  anderer  Auswahl  und 
weniger  vollständig,  mitunter  auch  in  anderer  Lesung.  Als  Leswt 
wurde,  abgesehen  von  offenbaren  Versehen  und  Willkürlichkeiten 
der  Schreiber,  die  beste  aus  beiden  angenommen  unter  besonderer 
Anlehnung  an  die  ältere  Abschrift. 

4.   Fechts  Bericht  über  den  Zustand  der  Sehnlen 
im  Baden -Durlachischen.    Vor  1689. 

Der  hier  auszugsweise  mitgeteilte  Bericht  trägt  die  Überschrift: 
„Von    denen   Kirchen,    dem    Gymnasio    und    denen 
gesamten    Schulen    der   Untern    und    Obern    Marg- 
gravschafft  Baden-Durlach,  durch  Johannes  Focht 
S.  Theol.  Licent.  beschrieben  anno  1689.^ 
Der  Verfasser,  Johann   Focht,  war  1631  in  Sulzburg  als 
Sohn  des  dortigen  Pfarrers  und  Superintendenten  der  Markgrafschaft 
Hochberg  geboren.   Nach  kurzem  Schulbesuch  in  Basel  und  Bottehi 
bezog  er  das  Durlacher  Gymnasium,  worauf  er  an  verschiedenen 
Universitäten    Theologie   studirte   als   Stipendiat  des  Markgrafen. 
1660  bekam  er  eine  badische  Pfarrei,  wurde   aber  bald  darauf 
nach  seiner  in  Giefsen  erfolgten  Promotion  zum  Lic.  theol.  Hof- 
diakonus und  Gymnasialprofessor  in  Durlach;  späterhin  rückte  er 
zum   Hofprediger,    Eirchenrat,    Superintendenten   und  schliefslich 
zum  Inspektor  des  Gymnasiums  auf.   Bei  der  Zerstörung  von  Dur- 


Erläatemngen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  3.  4.  LIX 


laeb  Terlor  Fecht  sein  ganzes  Yermögen ,  nur  seine  Bücher  wufste 
er  glücklicli  zu  retten.  1690  berief  ihn  der  Herzog  von  Mecklen- 
burg nach  Rostock  als  Eirchenrat,  Superintendent  und  Professor 
der  Theologie.  1716  starb  er.  In  den  kirchlichen  Streitigkeiten 
seiner  Zeit  spielte  er  eine  namhafte  Bolle  und  hinterliefs  zahlreiche, 
besonders  theologische  Schriften.^ 

Dem  hier  mitgeteilten  Bericht  über  den  Zustand  der  Schulen 
in  der  Markgrafschaft  schickt  Fecht  folgende  interessante  Bemer- 
kung voraus: 

„Dieweil  durch  Oottes  schwehre  Yerhängnufs  in  dem  Höchst- 
kläglichen Durlacluschen  und  Pforzheimischen  Brandt  auch  leider 
die  meiste  Eirchenrhats-Acta  dahin  und  yerlohren  gegangen,  habe 
ich,  so  TÜ  mir  aufs  20jähriger  erfahrung  bewuTst  ist,  von  allen 
Kirchen-  und  Schulsachen  eine  umbständliche  Nachricht  auffsetzen 
und  zu  papir  bringen  wollen,  damit  man  sich  auf  alle  künfffcig 
begebende  falle  deroselben  bedienen  könne  .  .  .  .^ 

Fecht  hat  sich,  wie  leicht  zu  ermessen  ist,  durch  diese  Arbeit 
ein  bleibendes  Verdienst  um  die  badische  Kirchen-  und  Schul- 
geschichte erworben,  indem  er  eine  sonst  schmerzlich  empfundene 
Lücke  in  der  queUenmäfsigen  Überlieferung  treiflich  ergänzt  hat 
Er  bietet  damit  ein  wertrolles  Gegenstück  zu  dem  unter  Nr.  3 
mitgeteilten  Yisitationsbericht  über  den  Stand  der  Schulen  in  der 
katholischen  Markgrafischaft  Baden-Baden  etwa  um  die  gleiche  Zeit. 
Fechts  Angaben  machen  einen  durchaus  zuverlässigen  Eindruck 
und  sind  späterhin  nirgends  angezweifelt  worden.  Der  Bericht 
fand  vielmehr  ziemlich  grofse  Verbreitung  und  Anerkennung. 

Das  OLArchiv  verwahrt  3  Abschriften  in  der  Sammlung  der 
Handschriften,  Nr.  86—88,  sowie  eine  weitere  bei  den  Akten  unter 
Baden-Generalia,  Kirchendienste.  Da  und  dort  finden  sich  noch 
Abschriften  oder  Auszüge  bei  den  Akten.  Der  Abdruck  erfolgte 
nach  den  erwähnten  Handschriften,  die  in  Zweifelsfallen  zum  gegen- 
seitigen  Ausgleich  der  Lesarten  ohne  besondere  Bemerkungen 
benützt  wurden. 

Die  schulgeschichÜichen  Notizen  hat  Mono  zum  Teil  schon 
gedruckt  in  seiner  Untersuchung  „über  das  Schulwesen  vom  13.  bis 

^  Nach  Sachs,  Beiträge  zur  Geschichte  des  Qymnasiams ,  S.  78  f. 
Anmerknng. 


LX  Einleitung 


18.  Jahrhundert^  unter  Nr.  19  (Stadt  und  Dorfschulen  in  Baden- 
Durlach.  1689.),  Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrheins,  2,  8. 181—184. 

5.  Schulordnung  fdr  Baden-Dnrlach.    1715. 

Diese  erste  mir  bekannt  gewordene  Landesschulordnung 
in  Bade  n,  wenn  man  die  sehr  allgemein  gehaltenen  Bestimmungen 
so  bezeichnen  kann,  ist  in  der  Landesordnung  enthalten,  die  unter 
folgendem  Titel  erschien: 

„Lands Ordnung  der  Fürstenthümer  und  Landen  der  Marg- 
graff schafften  Baden  und  Hochberg  (Landgraffschafft  Sausen- 
berg)  und  Herrschafft  Rötteln,  Badenweiler,  Lahr  und  Mahlberg  etc. 
In  neun  Theilen  verfasset,  Auff  gnädigsten  Befehl  von  neuem 
wieder  auffgelegt  und  zum  Druck  befordert.  Gedruckt  zu  Durlach 
Und  zu  finden  bei  Theodore  Hechten,  Fürstl.  Hoff-Buchdrucker. 
Anno  M.  D.  C.  C.  XV." 

Diese  Neuauflage  der  Landesordnung  von  15S8  bedeutet  zu- 
gleich auch  eine  Erweiterung  und  Yerbesserung  in  manchen  Punkten, 
namentlich  im  Schulwesen,  dessen  früher  kaum  Erwähnung  ge- 
schehen war. 

Yen  den  neun  Teilen,  die  diese  Landesordnung  umfafst,  handelt 
der  erste  von  der  „Policey-Ordnung".  Diese  weist  insgesamt  20 
„Titel"  auf.  Der  erste  Titel  trägt  die  Überschrift :  „Von  Besuchung 
der  Predigten  und  Gottesdienst,  auch  etlich  andern  hierzu  notwen- 
digen Stücken."  „Der  andere  Titel"  lautet:  „Von  Aufferziehung 
und  ünterrichtung  der  Jugend."  Er  steht  in  der  Original- 
ausgabe (GLArchiv,  Sammlung  der  Verordnungen)  auf  Seite  5—8. 

6.  Visitationsprotokoll  fbr  die  Markgrafschaft  Hochberg.  1715. 

Die  hier  berichtete  Visitation  der  Kirchen  und  Schulen 
in  der  Markgrafschaft  Hochberg  wurde  von  dem  Spezial- 
Superintendenten dieses  Landesteils,  Christian  Rabus,  in  der  Zeit 
vom  2S.  Februar  bis  zum  23.  November  1715  abgehalten,  mit 
Köndringen  beginnend,  mit  Eichstetten  endigend.  Die  Orte  Prech- 
thal,  Bö^zingen,  Ihringen,  Broggingen,  Bischoffingen  und  Sulzburg 
wurden  nicht  visitiert. 

Das  Aktenstück  hat  insofern  besonderes  Interesse,  als  es  Einblick 
gewährt  in  die  Schulverhältnisse  unter  demVorgänger  Karl  Friedrichs. 

Es  umfasst  15  Bl.  fol.  und  befindet  sich  im  GLArchiv 
(Markgrafschaft  Hochberg,  Kirchen-  und  Schulvisitation). 


Erläuterongen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  4 — 7.  LXI 

7.  Sehnlordnniig  Ar  die  Landgrafsehaft  Saasenberg.   1722. 

Vorliegende  Schulordnung  wurde,  wie  der  Verfasser,  Speaüal 
Hölzlein,  in  einer  Nachschrift,  d.  d.  7.  Noyember  1722,  selbst  be- 
merkt, am  7.  Oktober  1722  in  einer  gemeinsamen  Beratung  mit  6 
seiner  Pfarrer,  nämlich  Ton  Schopf  heim,  Tannenkirch,  Eandem, 
Weitenau,  Feuerbach  und  Obereggenen,  gründlich  durchgesprochen, 
wobei  eine  freimütige  Diskussion  stattfand  und  alle  Bedenken  — 
meist  geringfügiger  Art  —  der  Kollegen  sorgfältig  notirt  und  be- 
rücksichtigt wurden.  Zum  Schlufs  wurde  ein  Protokoll  über  die 
Versammlung  aufgesetzt  und  von  den  Teilnehmern  unterzeichnet. 
Sodann  ging  ein  Bericht  darüber  an  das  Oberamt  mit  der  Bitte 
nm  ein  Gutachten.  Der  uns  schon  anderweitig  bekannte  Sausen- 
berger  Landyogt  Ton  Leutrum  ^,  ein  um  die  Schule  hochverdienter 
Mann,  gab  unterm  21.  Oktober  den  Bescheid,  dafs  viel  Gutes  in 
dieser  Schulordnung  enthalten  sei.  Damit  dieselbe  aber  den  Schul- 
meistern um  so  nachdrücklicher  eingeschärft  und  ihnen  nötigen- 
falls mündliche  Erläuterung  gegeben  werden  könnte,  wurden  die 
sämtlichen  Sausenberger  Lehrer  von  dem  Spezial  auf  den  30.  Ok- 
tober nach  Auggen  citirt  und  ihnen  in  Gegenwart  einiger  Pfarrer 
in  der  Schulstube  die  neuen  Bestimmungen  mit  den  nötigen  Er- 
läuterungen und  Erinnerungen  vorgelesen.  Auf  eindringliche  Er- 
mahnung hin  versprachen  sie,  solches  fleifsig  zu  halten. 

„Weil  nun'',  heifst  es  weiter,  „vorerwehnte  Instruction  nicht 
mehr  für  meine  des  Spezialis  Privat  gedanken  und  eigenes  Hirn 
geweeb  zu  halten,  als  wird  sie  hiermit  den  sämmtlichen  Herren 
Pastoribus  der  Landgraffschafft  Saufsenberg  ohne  ferneres  Be- 
denken zu  dem  Ende  zugeschickt,  dafs  Sie  selbige  abschreiben 
lassen,  in  denen  unter  Ihren  Patronat  stehenden  Schulen  einführen, 
den  anderen  partem,  so  viel  die  Schulmeister  insonderheit  angehet, 
auch  durch  dieselben  ab  copiren,  bey  jeden  Dienst  aufbehalten 
imd  alles  genau  darnach  ein  richten  mögen.  Immafsen  ich  darzu 
des  Heiligen  Geistes  kräfftigen  Beystand  herzlichst  anwünsche,  die 
gantze  Sach  eines  jeden  Christen  Erkäntnufs,  Pflichten  und  Ver- 
antwortung überlafse  und  in  göttlichen  Segen  und  erwünschten 
Fortgang  nicht  zweifle.'^  Das  Aktenstück  liegt  im  GL  Archiv 
(Sausenberg,  Schuldienste). 

*  S.  0.  S.  XVI,  Anm.  1. 


LXn  Einleitung 


8.  Ter  Ordnung  betr.  Orttndlichkelt  des  Schalnnterriehts.  1735. 

Das  an  die  Oberämter  und  Spezialate  gerichtete  Oeneral- 
Beskript  soll  einem  in  der  ersten  Hälfte  des  18,  Jahrhunderts  weit 
verbreiteten,  übrigens  auch  aufserhalb  der  badischen  Markgrafschaft 
eingerissenen  Übelstand  entgegentreten.  Die  jungen  Leute,  die, 
vielfach  mit  grofsen  Opfern,  dem  Studium  sich  widmeten,  konnten 
meist  die  Zeit  bis  zu  einem  bestimmten  Abschlufs  desselben  nicht 
erwarten  und  verliefsen  die  Schule  oft  schon  nach  wenigen  Jahren 
mitten  im  Gang  ihrer  Ausbildung,  bewarben  sich  aber  trotzdem 
später  um  staatliche  Verwendung  im  Kirchen-  und  Schuldienst. 

Es  wird  auch  geklagt,  dafs  nicht  selten  die  Jünglinge  ohne 
weiteres  das  Gymnasium  verlassen,  um  auf  irgend  einer  Universität 
die  freieren  Studien  mehr  ihrer  Neigung  entsprechend  zu  pflegen. 
Diesen  gegenüber  wird  ausdrücklich  angeordnet,  dafs  keiner  auf 
künftige  Anstellung  in  der  Markgrafschaft  zu  rechnen  habe,  der 
nicht  ein  Abgangszeugnis  des  G^ynmasiums  oder  eventuell  eines 
Pädagogiums  aufweisen  könne. 

Offenbar  war  das  Prüfungswesen  und  der  Befähigungsnachweis 
damals  noch  recht  mangelhaft  geregelt;  es  darf  nicht  Wunder 
nehmen,  wenn  sich  als, Folge  dieser  Zustände  „ein  merklicher  Ab- 
gang des  Kirchen-  und  Schulwesens^  ergab.  Ob  freilich  durch 
eine  so  allgemein  gehaltene  Verordnung,  die  keinerlei  fest  be- 
stimmte Mafsnahmen  für  diese  Prüfungen  den  ausführenden  Organen 
an  die  Hand  gab,  die  Verhältnisse  wesentlich  gebessert  wurden, 
erscheint  sehr  fraglich. 

Jedenfalls  verstummten  auch  in  der  Folgezeit  derartige  Belagen 
nicht  ganz.  Gründlichen  Wandel  vermochten  erst  die  zielbewufsten 
Neuerungen  Karl  Friedrichs  in  Sachen  der  Vorbildung  der  Pfarrer 
und  Lehrer  zu  schaffen  (vgl.  im  Text  bes.  No.  11.  13.  14.  23.  25). 
Der  Erlafs  findet  sich  in  Gerstlachers  Sammlung  I,  S.  1 — 3,  Z.  1. 
Benützt  sind  für  diese  Vorbemerkungen  Akten  des  GLArchivs 
(Baden-Generalia,  Studien). 

9.  Boettler  Schul -Examen.   1748. 

Als  Probe  des  Unterrichtsbetriebs  in  einer  oberlän- 
dischen Volksschule  um  die  Mitte  des  18.  Jahrhunderts,  vor  Ein- 
führung der  neuen  Schulordnung  und  der  übrigen  umfassenden 
Beformen  Karl  Friedrichs,  ist  hier  ein  Prüfungsprotokoll  der 


Erläatemngen  zu  den  einzelnea  Aktenstücken  8 — 11.  LXm 


Röttier  Schule  vom   26.  Februar   1748  mitgeteilt.     GLArchiy, 
Rötteln,  Schul- Sachen. 

10.  Terordnung  über  das  Zflchtigangsreelit 
in  Baden -Darlaeh.   1753. 

Eb  gereicht  der  Einsicht  des  Markgrafen  Karl  Friedrich  und 
seiner  Räte  zur  Ehre,  dafs  sie  gegenüber  der  Schwachheit  und 
dem  Unverstand  der  Eltern  die  schwierige  und  verantwortungsvolle 
Stellung  des  Lehrers  mit  allem  Nachdruck  vertreten,  wie  aus  dem 
hier  mitgeteilten  Erlafs  über  das  Züchtigungsrecht  der 
Lehrer  von  1753  hervorgeht.  Dieser  fand  aber  offenbar  nicht 
die  entsprechende  Beachtung,  weshalb  die  markgräfliche  Regierung 
unterm  8.  Januar  1773  nochmals  Anlafs  nahm,  den  Eltern  das 
Ungehörige  ihres  Benehmens  gegen  den  Lehrer  ernstlich  zu  ver- 
weisen. „Gleichwie  es  allerdings'',  heifst  es  da,  „sehr  unanständig 
ist  und  zur  Stöhrung  des  Schul-Unterrichts  und  Ärgernis  gereichet, 
wann  Eltern  in  Fällen,  wo  sie  ihre  Kinder  von  den  Schulmeistern 
unrecht  behandelt  worden  zu  sein  glauben,  mit  den  Schulmeistern 
Selbsten  sich  dieserwegen  herum  zu  zanken  und  solches  wohl  gar 
in  öffentlicher  Schule  zu  thun  kein  bedenken  tragen:  Also  wollen 
Wir  dieses  unter  androhung  ernstlicher  Strafe  auf  den  contraven- 
tions  Fall  von  der  Canzel  verbotten  und,  im  Falle  fürohin  gleich- 
wolen  von  den  Eltern  gegen  das  ein  oder  das  andere  gehandelt 
werden  solte,  an  denenselben  nachdrückliche  Strafe  sogleich  würck- 
lich  vollstrecket,  dargegen  aber  alle  Eltern,  welche  Beschwerden 
gegen  Schul -Lehrer  haben,  angewiesen  wiTsen,  Geist-  und  Welt- 
lichen Vorgesetzten  ihre  Beschwerden  gehörig  anzubringen  und 
von  dahero  sich  rechtlicher  weifsung  oder  Remedur  zugewärtigen.  ^ 

Diese  Verfügung,  deren  Vollzug  strenge  überwacht  wurde, 
bekam  auch  ausdrücklich  Geltung  für  die  reformirten  und  die 
katholischen  Schulen  der  vereinigten  Markgrafschaften. 

Die  bezüglichen  Akten  des  GL  Archivs  tragen  die  Signatur: 
Baden  -  Generalia,  Schulordnung.  Das  Reskript  von  1773  teilt 
Gerstlacher,  I,  S.  319  f.,  Ziff.  45,  mit. 

11.  Schulordnung  fUr  die  Herrschaft  Badenweiler.   1754. 

Vorliegende  Schulordnung  ist  das  Ergebnis  langer  und 
sorgföltiger  Vorarbeiten,  insbesondere  von  Gutachten  angesehener 


LXIV  Einleitung 


Geistlicher  und  Schulmänner  und  von  eingehenden  Beratungen  des 
Eirchenratskollegiums,  worüber  umfangreiche  Akten  im  GLArchiv 
(Badenweiler,  Schulordnung)  yorhanden  sind.  Ausgearbeitet  wurde 
sie  Yon  dem  Eirchenrat  und  Spezial  Dahler  in  Müllheim. 
Der  Erlafs  vom  3.  Mai  1754  (nach  Qerstlachers  Sammlung,  L, 
S.  299—317,  Ziff.  41  gedruckt)  bedeutet  den  ersten  grofsen  Schritt 
Karl  Friedrichs  auf  dem  Weg  umfassender  Schulreformen,  an  denen 
seitdem  unablässig  gearbeitet  wurde.  Dafs  eine  so  gründliche 
Neuerung  da  und  dort  auf  Widerspruch  stofsen  würde,  war  von 
vornherein  zu  erwarten.  Sowohl  die  Eltern  als  die  Gemeinden  be- 
reiteten der  Durchführung  dieser  Schulgesetze  vielfache  Schwierig- 
keiten. 

Man  hielt  es  für  unnötig,  dafs  Bauersleute  sich  mit  so  vielerlei 
Dingen  beschäftigen  und  den  ganzen  Tag  in  der  Schule  sitzen 
sollten.  Besonderes  Miisfallen  erregte,  abgesehen  davon,  dafs  der 
Bauer  „seine  Buben  bis  im  15.  Jahr  entbehren  solle^,^  die  Erhöhung 
des  Schulgeldes.  Zu  Müllheim  riefen  deswegen  zwei  Männer  im 
Jahre  1755  eigenmächtig  die  Bürgerschaft  zu  einer  Protestkund- 
gebung zusammen.  Beide  wurden  dafür  in  eine  für  das  Almosen 
bestimmte  Strafe  von  10  Gulden  verfilllt,  die  späterhin  auf  bittliches 
Ansuchen  um  die  Hälfte  verringert  wurde.  (Yetter,  Zur  Gesch.  d. 
Stadt  und  des  Klosters  Sulzburg,  GLArchiv,  Sammlung  der  Hand- 
schr.,  Nr.  1069.)  Bemerkenswert  sind  auch  die  gutachtlichen 
Äufserungen  des  Speziais  Wucherer  in  dieser  Hinsicht:  „Wir 
besorgen,  dafs  bey  denen  auf  dem  Wald  von  Natur  meist  tummen 
Kindern,  wann  neben  dem  Catechifsmo,  Spruch-  und  Kinderlehr- 
büchlein  ihnen  eine  besondere  Sittenlehre  oder  dergleichen  bei- 
gebracht werden  solle,  mehr  eine  schädliche  Confusion  als  wahrer 
Nutzen  entstehen  dürfte.** 

„Ist  auch  wohl  zu  bedenken,  dafs  der  Mangel  und  die  Armuth 
derer  Leuthe  gröfser,  als  viele  glauben,  und  wo  2  bemittelte,  sind 
wohl  20  Arme  dagegen  anzutreffen,  welche  mit  Anschaffung  des 
Brods  und  Kleider,  auch  deren  nöthigste  und  unentbährlichsten 
Schulbücher  genug  zu  thun  haben  .  .  .  ." 

Weiter  wird  mit  Bücksicht  auf  die  Vermehrung  der  Schul- 

'  Nach  dem  14.  Jahr,  in  welchem  die  Knaben  konfirmiert  wurden,  kamen 
sie  gemeiniglich  zu  Bauern  oder  Handwerkern  in  den  Dienst  Deshalb  emp&nd 
man  gerade  das  letzte  Schuljahr  als  besonders  lästig. 


Erläuterungen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  11—13  LXV 

standen  die  Frage  aufgeworfen,  ob  sich  die  Schulmeister  dann 
noch  mit  Weib  und  Kind  ehrlich  ernähren  könnten,  wenn  ihnen 
keine  Zeit,  ihrem  Handwerk  nachzugehen,  bleibe. 

Andere  Bedenken  kamen  aus  der  Diözese  Rötteln  hinsichtlich 
des  auf  die  Vorbildung  der  Lehrer  bezüglichen  Teils  der 
neuen  Schulordnung.  Man  machte  geltend,  „dafs  sich  nicht  leicht 
Eltern  finden  dürften,  die  sich  entschlössen,  einen  zur  Schul  ge- 
widmeten Sohn  2  Jahr  in  Carlsruh  auf  ihre  Kosten  zu  unterhalten; 
dann  Leute,  die  ein  Vermögen  besitzen,  widmen  ihre  Kinder  nicht 
zur  Schule,  und  die  Armen  haben  nicht  so  viel  im  Vermögen,  als 
der  2jährige  Unterhalt  erfordert  .  .  .  ." 

Dagegen  wird  Vorbildung  der  Schulkandidaten  durch  den 
Specialis  und  die  Praeceptoren  von  Lörrach  empfohlen. 

Nach  und  nach  brach,  sich  bei  verständiger,  mafsvoller  Hand- 
habung der  gesetzlichen  Bestimmungen  auch  in  diesen  Kreisen 
die  Erkenntnis  Bahn,  dafs  eine  gute  Schule  ein  wahrer  Segen  für 
ein  Volk  sei,  der  mit  den  geforderten  Opfern  nicht  zu  teuer 
erkauft  werde. 

12.  General  -  Synodal  -  Verordnung  fttr  Baden -Dnrl ach.    1756. 

Die  unterm  25.  Mai  1756  erlassene  und  durch  den  Druck 
(30  S.  fol.)  verbreitete  ^General-Synodal- Verordnung  in 
den  hochfürstlichen  Harggrävlich-Baden-Durlachischen 
Landen''  bildet  einen  wichtigen  Bestandteil  der  badischen 
evangelischen  Kirchen-  imd  Schulverfassung. 

Sie  ist  entstanden  aus  dem  praktischen  Bedürfnis,  das  sich 
aus  Synodal -Protokollen  des  Jahres  1755  ergeben  hat,  die  in 
diesem  Jahr  aufgestellten  Synodalfragen  zu  erläutern.  Nach  diesen 
auf  jeder  Synode  vorzulegenden  und  zu  beantwortenden  Fragen  ist 
darum  auch  die  ganze  Anordnung  des  vorliegenden  Oeneral-Erlasses 
getroffen.  Die  Druckschrift  liegt  im  GLArchiv  in  der  Sammlung 
der  Verordnungen  und  bei  den  Akten  (Baden-Generalia,  Earchen- 
ordnung). 

13.  Pfarrkandidaten -Prftfangs-Ordniing  fdr  Baden -Durlaeh. 

1756. 

Bei  der  mafsgebenden  Stellung,  die  die  Theologen  in 
unserem  Zeitraum   nicht  nur  in  Ejrchensachen ,    sondern  auch  in 

Momunenta  OermaiiiM  Paedagogica  XXIV  E 


LXVI  Einleitung 


allen  Angelegenheiten  des  Schul-  und  Erziehungswesens  einnnahmen, 
verdient  die  Frage  der  Vorbildung  der  Pfarr-Eandidaten 
im  BAhmen  schulgeschichtlicher  Erörterungen  eingehende  Berück- 
sichtigung. 

Die  vorliegende  Pfarrkandidaten -Ordnung,  d.  d. 
t5.  Oktober  1756,  giebt  klar  und  unzweideutig  die  Anforderungen 
für  die  Prüfung  wie  die  Grundsätze  für  die  Fortbildung  der 
Kandidaten  bis  zu  ihrer  Anstellung,  die  nicht  vor  dem  25.  Lebensjahr 
erfolgen  soll,  zu  erkennen.  Sie  steht  in  dieser  Beziehung  in  wohl- 
thuendem  Gegensatz  zu  der  unter  No.  8  angeführten  ganz  allge- 
mein gehaltenen  Verordnung  Markgraf  Karls  von  1735. 

Der  Beweggrund  ist  hier  wie  dort  der  gleiche:  Es  sollen 
allzu  jugendliche,  nicht  entsprechend  vorgebildete  junge  Leute  von 
dem  verantwortungsvollen  Amt  im  Kirchen-  und  Schuldienst  oder 
sonst  in  öffentlicher  Thätigkeit  fern  gehalten  werden.  So  heifst  es 
auch  in  einem  1753  ergangenen  Erlafs  (Gerstlacher,  I,  S.3f., 
Ziff.  2),  dafs  „die  dem  Studio  theologico  sich  gewidmete  Studiosi  nicht 
nur  allzu  jung  und  frühzeitig  die  Universitäten  beziehen,  sondern 
auch  allzu  geschwind,  öfters  im  19.  oder  20.  Jahre,  schon  wiederum 
davon  zurückkommen  und  sodann  gleich  daraufhin  in  den  Numerum 
Candidatorum  Ministerii  ecclesiastici  recipiret  werden  wollen.^  Als 
besonderer  Mangel  wird  die  geringe  homiletische  Ausbildung  be- 
zeichnet, während  dann  und  wann  auch  Klagen  über  „anstöfsige 
Ausschweifungen  in  der  Lebensart''  solcher  junger  Leute  laut 
werden.  Deshalb  ergeht  die  Weisung:  „Damit  aber  auch  ein  jeder 
angehender  Candidatus  nach  zurückgelegten  Universitätsjahren  seine 
Zeit  wohl  anwenden  und  sich  mehr  und  mehr  zu  der  Kirche  Bestem 
appliciren  möge,  so  solle  jederzeit  nach  vollendetem  examine  von 
Unserem  Fürstlichen  KirchenratscoUegio  der  Recipiendus  nachdrück- 
lich erinnert  werden,  dem  Studio  homiletico,  catechetico  und  andern 
theologischen  Wissenschaften  emsig  obzuliegen  und  eine  christlich- 
theologisch- und  ohntadelhafte  Lebensart  sich  anzugewöhnen." 

Bei  aller  Anerkennung  für  diese  Mafsnahmen  wird  man  sich 
nicht  verhehlen,  dafs  damit  im  Grunde  noch  wenig  gebessert  wurde. 

Dem  gegenüber  bedeutet  die  Kandidaten-Ordnung  von  1756 
einen  wesentlichen  Fortschritt.  Ihr  verdankt  denn  auch  die  Mark- 
grafschaft Baden-Durlach  in  der  Folgezeit  eine  wissenschaftlich  wie 
sittlich  tüchtige  und  hochachtbare  Geistlichkeit,  von  der  ein  segens- 


Erläaterangen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  13 — 15.  LXVII 


reicher  Einflufs  auf  das  gesamte  Schulwesen  des  Landes  ausging. 
Die  Yerordnung  findet  sich  in  Originaldruck  im  GLArchir  (Samm- 
lung der  Yerordnungen) ;  sie  ist  auch  bei  Gerstlacher,  I,  S.  5 — 12, 
Ziff.  3  gedruckt,  jedoch  mit  unrichtigem  Datum. 

14.   Schulkandidaten-Prüfongs- Ordnung  fftr  Baden -Darlach. 

1757. 

Die  Schul-Eandidaten-Ordnung  Karl  Friedrichs,  d.  d. 
2.  September  1757,  hat  als  Übergangsbestimmung  und  Mittelglied 
zwischen  den  auf  die  Lehrerbildung  gerichteten  Verfügungen  in 
der  Schulordnung  für  fiadenweiler  von  1754  {TSr.  11)  und  dem 
Plan  des  Schul-Seminars  von  1768  (Nr.  23)  Interesse.  In  der  fort- 
schreitenden Entwicklung  und  Ausgestaltung  des  Lehrerbildungs- 
wesens zeigt  sich  die  zielbewufste,  auf  den  Grund  gehende  Reform- 
thätigkeit  des  Markgrafen  für  die  Schulen.  Das  an  das  Konsistorium 
gerichtete  Reskript  liegt  im  Originaldruck  im  GLArchiv  (Samm- 
lung der  Verordnungen);  es  findet  sich  auch  bei  Gerstlacher  I, 
S.  164-169,  Ziff.  32. 

15.  Einrichtung  yon  Sonntagsschnlen  in  Baden  •  Durlach. 

1759—1768. 

Die    Sonntagsschulen    sollten    „zur    Hintertreibung    der 

Unwissenheit   derer   Leute   in   dem  Christentum   und   anderer  in 

der  Schule  erlernten  Wissenschaften^,  sowie  zur  Pfiege  guter  Sitten 

unter  den  der  Schule  entlassenen  jungen  Leuten  dienen.   Zunächst 

wurde  in  den  Diözesen  Pforzheim  und  Stein  der  Anfang  mit  der 

neuen  Einrichtung  gemacht.    Bald  nach  Ostern  des  Jahres  1755 

begann   die   regelmäfsige  Sonntagsschule,  die  sich  unmittelbar  an 

die  ordentliche  Einderlehre   anschlofs.     Nach   einem  Bericht  des 

Oberamts  und  des  Spezialats  Pforzheim  vom  26.  November  1755 

fand  die  Neuerung  freudigen  Beifall  bei  Alt  und  Jung.   Der  Besuch 

war  äufserst  rege,  die  jungen  Leute  kamen  willig  und  wifsbegierig 

in  den  Unterricht,   dessen  Segen  sich  bereits  nach  so  kurzer  Zeit 

bemerkbar  machte.     Die   Eitern  haben,  wie  es   heifst,  an  ihren 

Kindern  infolgedessen    einen  besonderen   Fleifs   und   Trieb   zum 

Guten  wahrgenommen,  „worüber  jene  ihre  herzliche  Freude  bei 

den  Kirchen-  und  Schulvisitationen  öffentlich  an  den  Tag  geleget, 

auch  einmüthig  bezeuget,  wie  sie  Gott  und  Euer  Hochfiirstlichen 

E* 


LXVm  Einleitung 


Durchlaucht  demüthigst  dafür  danketen,  dafs  die  Sonntagsschulen 
zum  Heil  ihrer  Kinder  eingeföhret  worden.  Viele  alte  Leute  haben 
mit  recht  wehmüthigen  Ausdrücken  beklaget,  dafs  solches  heilsame 
Werk  nicht  schon  längst  und  zu  ihren  Zeiten  der  Jugend  yct- 
anstaltet  worden,  als  wodurch  sie  auch  zu  mehrerer  ErkenntnifB 
würden  gelanget  seyn.  Sie  wünschen  auch,  dafs  nicht  nur  die 
Töchter  bis  ins  18^  und  die  Sohne  bis  ins  20^  Jahr,  sondern 
etliche  Jahre  länger  zu  Besuchung  dieser  Sonntagsschulen  ange- 
halten werden  möchten ,  wovon  noch  gröserer  Nuzen  zu  hoffen  seye.*^ 

So  günstige  Berichte  ermutigten  begreiflicherweise  die  Re- 
gierung nicht  wenig.  Die  Einrichtung  wurde  in  den  folgenden 
Jahren  erweitert  und  verbessert,  nach  und  nach  auch  auf  die  ganze 
Markgrafschaft  ausgedehnt.  Jedem  Schulmeister,  der  Sonntags- 
schule zu  halten  hatte,  wurden  zur  Belohnung  für  seine  Mühe- 
waltung jährlich  zwei  Gulden,  je  einer  aus  dem  Almosen  und  der 
Qemeindekasse,  bewilligt. 

Über  die  Einrichtung  und  den  Fortgang  der  Sonntagsschulen 
geben  zahlreiche  Akten  des  GL  Archivs  (Baden -Generalia,  Schul- 
ordnung) Aufschlufs;  ein  Teil  derselben  findet  sich  bei  Gerstlacher  I, 
S.  337 — 350,  Ziff.  58,  auf  den  vorliegender  Druck  zurückgeht. 

16.  Sehnl -Witwen -Fisci- Ordnung  fftr  Baden  -  Darlach.   1760. 

Die  materielle  Seite  des  Unterrichtswesens,  sowohl 
die  Ausstattung  der  Schule  mit  entsprechenden  Räumen  und  Lehr- 
mitteln als  auch  insbesondere  die  hinreichende  Bezahlung  der  Lehr- 
kräfte, wurde  lange  Zeit  stark  vernachlässigt.  Selbst  nachdem  die 
innere  Verfassung  der  Schule  bereits  einen  ganz  erfireulichen  Stand 
erreicht  hatte,  lagen  die  äufseren  Yerhältnissse  noch  sehr  im  Argen. 
Die  Besoldungen  der  Lehrer  standen  mit  den  immer  mehr  ge- 
steigerten Anforderungen  ihres  Berufes  in  schreiendem  Mifsver- 
hältnis,  das  besonders  traurig  zu  Tage  trat,  wenn  es  sich  um  die 
Hinterbliebenen  eines  früh  verstorbenen  Lehrers  handelte.  Die 
Reformen  auf  diesem  Gebiet  schritten  naturgemäfs  nur  langsam 
voran.  Es  gereicht  dem  Markgrafen  Karl  Friedrich  zur  Ehre,  dafs 
er  in  der  Frage  der  Hinterbliebenenversorgung  der 
Lehrer  ein  Machtwort  zu  Ghmsten  des  so  wenig  mit  Glücksgütem 
gesegneten  Standes  sprach.     Die  vorliegende  Schul-Witwen- 


Erl&uterangen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  15—19  LXDC 


Fisoi-Ordnung  vom   31.  Oktober  1760   ist  dafür  yon   grund- 
legender Bedeutung. 

Sie  ist  gedruckt  bei  Qerstlacher,  11,  8.  306—313,  Ziff.  171. 
Weitere  hier  einschlägige  Aktenstücke  finden  sich  ebenda,  S.  313 
biß  319,  Ziff.  172-178. 

17.   Tigitations-Ordnang  ffLr  Baden -Dnrlaeh.   ca.  1760. 

Die  bei  der  Yomahme  einer  ordentlichen  Kirchen-  und 
Schul-Visitation  in  Baden  -  Durlach  vorgeschriebenen  „Haupt- 
fragen, welche  nach  sich  hie  und  da  äufsemden  Umständen  mit 
mehreren  auf  andere  Art  zu  bezeichnenden  Nebenfragen,  auch 
durch  Instanzien  und  Spezialaten-Bescheide  erläutert  werden  können^, 
gewähren  in  ihrer  Menge  und  Yielseitigkeit  einen  interessanten  Ein- 
blick in  die  Kulturzustände  des  Landes  um  das  Jahr 
1760  und  lafsen  dabei  die  fürsorgliche  Thätigkeit  der  Regierung 
im  hellem  Licht  erscheinen.  Hier  konnte  selbstverständlich  nur 
das  auf  die  Schule  Bezügliche  hervorgehoben  werden.  Die  sämt- 
lichen 65  Fragen  finden  sich  bei  Gerstlacher,  HI,  S.  564—575, 
Ziff.  469. 

18.  Schnl-Scliematisinas  für  die  Markgrafsehaft  Hocliberg.  1763. 

Für  die  deutschen  Schulen  der  Markgrafschaft 
Hochberg  (Diözese  Emmendingen)  wurde  im  November  1763  ein 
besonderer  Schulschematismus  eingeführt,  der  zunächst  für 
den  Winter  berechnet,  auch  auf  die  Sommerschule  Anwendung 
finden  kann,  wie  gelegentliche  Bemerkungen  darthun. 

Diese  Schulordnung,  die  später  in  einigen  Punkten  erweitert 
vurde  (so  u.  a.  bezüglich  des  Unterrichts  in  der  Qeometrie  1767  ff., 
vgL  unten  Nr.  22)  behielt  ihre  Geltung  für  das  Hochbergische 
Oebiet,  auch  nachdem  für  die  meisten  übrigen  Landesteile  der 
Walz'sche  Schematismus  von  1766  eingeführt  worden  war, 
Sie  findet  sich  gedruckt  in  Gerstlachers  Sammlung  I,  S.  263 — 269, 
Ziff.  39. 

19.  Schul-Sehematismus  für  die  Baden -Dnrlachischen  Lande. 

1766. 

Der  Sohul-Schematismus,  nach  den  in  den  Baden-Dur- 
lachischen Landen  üblichen  Schul- Büchern  eingerichtet,  erklärt  und 
bewiesen  (gedruckt  Lörrach  1766,  76  S.  kl.  8®),  hat  den  Barchen- 


LXX  Einleitung 


rat  Johann  Leonhard  Walz  zum  Verfasser.  Dieser  wurde  ge- 
boren im  Jahr  1718  zu  Maulburg  in  der  Landgrafschaft  Sausenberg 
als  Sohn  eines  Geistliehen.  1726 — 1730  genofs  er  den  Unterricht  des 
Pädagogiums  zu  Lörrach  und  widmete  sich  dann  bei  einem  Land- 
pfarrer den  Studien,  die  er  auf  den  Universitäten  zu  Basel  und  Strafs- 
burg in  umfassender  Weise  fortsetzte.  1742  trat  er  in  badische 
Dienste  imd  rückte  rasch  zu  hohen  Ämtern  in  Kirche  und  Schule  auf. 
1748  bis  1767  bekleidete  Walz  die  Stelle  eines  Spezialsuperinten- 
denten  der  Diözese  Rötteln  mit  dem  Sitz  in  Lörrach.  Als  solcher 
übte  er  einen  mafsgebenden  Einflufs  auf  die  grofsen  Schulreformen 
Karl  Friedrichs,  wie  namentlich  sein  Schul- Schematismus  be- 
weist. Bei  dem  hohen  Vertrauen,  das  Walz  sowohl  beim  Landes- 
fursten  als  beim  EirchenratskoUegium  genofs,  fanden  die  darin 
niedergelegten  Vorschläge  im  Dezember  1765  sofortige  und  be- 
dingungslose Anerkennung.  Die  Einführung  des  Schematismus 
wurde  für  die  Diözesen  Rötteln  und  Sausenberg  alsbald  be- 
schlossen, späterhin  (1768  und  1769)  auch  auf  die  andern  Teile 
der  Markgrafschaft  mit  Ausnahme  der  Diözesen  Badenweiler  und 
Hochberg,  die  ihre  eigenen  Schematismen  beibehielten,  ausgedehnt. 
Interessant  ist  die  Begründung,  die  der  erfahrene  Schul- 
mann für  seine  Reformen  anführt.  In  einer  Nachschrift  zum 
Beweis  seines  Schulschematismus  äufsert  er  sich  folgendermafsen: 
„Was  mich  zu  diesem  Aufsatz  veranlasset,  sind  die  Beob- 
achtungen, welche  bey  den  jährlichen  Schulvisitationen 
vielfältig  gemacht  habe.  Ich  habe  nehmlich  wahrgenommen, 
dafs  die  Classen  der  Schühler  nicht  genau  genug  unterschieden 
sind;  dafs  mit  untern  Classen  tractirt  wird,  was  allein  vor  die 
obere  gehört,  dafs  die  Lectionen  dadurch  vervielfältiget  und  in 
den  wenigen  Stunden,  die  der  Schule  gewidmet  sind,  zu  sehr 
gehäufet  werden ;  dafs  auf  diese  Art  man  mit  den  Kindern  endlich 
zurückbleibt  und  bey  vieler  Mühe  so  viel  nicht  geleistet  wird,  als 
man  erwarten  sollen :  Welches  alles  den  Schulmeistern  den  Unter- 
richt, den  Schülern  das  Lernen  und  den  Herrn  Pfarrern  eine 
richtige  Aufsicht  und  Direction  erschwehrt.  Diese  und  mehrere 
Umstände  habe  meiner  Meinung  nach  in  der  neuen  Vorschrift 
dergestalten  aus  dem  Grund  gehoben,  dafs  sie  niemanden  mehr 
aufhalten  können,  der  die  Sache  behörig  durchdencket;  und  ich 
habe  nun  wol  eher  den  Vorwurf  zu  besorgen,   dafs  die  Kinder  zu 


ErläuteruDgen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  19.  20.  LXXI 

wenig  za  lernen  haben,  als  dafs  sich  jemand  über  das  allzuviele 
beschwehren  wird ;  ob  gleich  gantz  klar  ist,  dafs  Kinder  von  einiger 
Fähigkeit  nach  dieser  neuen  Einrichtung  mit  dem  10.  Jahr  alle 
Schulbücher   und  Lectionen   durchgebracht  haben  können  .  .  .  .^ 

Im  Jahre  1767  wurden  einige  Zusatzbestimmungen  zu  dieser 
Schulordnung  erlassen,  die  gleichfalls  den  Eirchenrat  Walz  zum 
Urheber  haben. 

Die  bezüglichen  Akten  liegen  nebst  dem  Schulschematismus 
hn  Original -Manuskript  im  GLArchiv  (Baden -Durlach,  Schul- 
ordnung); s.  auch  Gerstlachers  Sammlimg,  I,  S.  21 1—262,  Ziff.  38, 
wo  aufser  dem  Schematismus  auch  die  Erlasse  betr.  Einführung 
desselben  abgedruckt  sind. 

20.  Pflege  der  Seidenzucht  durch  die  Lehrer 
in  Baden -Dnrlaeh.    1766. 

Unter  den  zahlreichen  Neueniugen  und  Reformen  Markgraf 
Karl  Friedrichs  auf  wirtschaftlichem  Gebiet  spielt  die  Einführung 
der  Seidenzucht  eine  wichtige  Rolle.  Tausende  von  Maulbeer- 
bäumen wurden  im  Jahre  1760  in  der  Markgrafschaft  angepflanzt, 
eine  Gesellschaft  gründete  in  Durlach  eine  Fabrik  zur  Verwertung 
der  gewonnenen  heimischen  Seide.  Weiten  Kreisen  der  Bevölkerung 
in  Stadt  und  Land  sollte  auf  diese  Weise  eine  neue  Arbeits-  und 
Einkommensquelle  eröffnet  werden. 

Einer  der  Beweggründe  des  Markgrafen  war  der,  ^dafs  Kinder 
und  gebrechliche  Personen  sich  dabei  leicht  Geldverdienst  machen 
können«.  Um  die  Kenntnis  Ton  der  Wichtigkeit  und  volkswirt- 
schaftlichen Bedeutung  des  Seidenbaues  sowie  die  Fertigkeit  in 
seiner  Pflege  und  Ausbeutung  dem  Volke  möglichst  gründlich  und 
umfassend  zu  vermitteln,  wurde  auch  die  Schule  dafür  interesairt. 
Insbesondere  erschien  dem  Markgrafen  die  Beteiligung  der  Lehrer 
an  dem  Unternehmen  in  praktischer  wie  in  theoretischer  Hinsicht 
wünschenswert ;  er  erliefs  deshalb  vorUegende  Bestimmtmg,  die  sich 
in  Gerstlachers  Sammlung,  III,  S.  379  f.,  Ziff.  391,  gedruckt  findet. 

Trotz  aller  Bemühungen  ist  es  nicht  gelungen,  der  Seiden- 
zucht in  Baden  Bestand  zu  sichern.  Die  Absichten  Karl  Friedrichs 
erwiesen  sich  bald  als  auf  die  Dauer  tmdurchführbar.  Unser 
nordisches  Klima  wie  unser  ganzer  Landwirtschaftsbetrieb  bildeten 


LXXn  Einleitung 


unüberwindliche  Hindemisse.    Die  grofsen  Maulbeerbaumpfianznngen 
gingen  bald  wieder  ein. 

21.  Errichtung  Ton  Splnnsehulen  ia  Baden-Darlach.  1767.  176S. 

Es  entspricht  durchaus  dem  praktischen  Sinn  Karl  FriedricfaB 
(vgl.  Nr.  20),  dafs  er,  wo  dies  nur  anging,  die  Schule  unmittel- 
bar der  Volkswirtschaft  dienstbar  machte. 

Mehr  als  anderswo  tritt  dies  bei  Einfuhrung  der  Spinn-, 
Strick-  und  Nähschulen  zu  Tage.  Zahlreiche  Akten  darüber 
verwahrt  das  GL  Archiv  (meist  Baden-Generalia,  Schulsachen);  ein 
Teil  davon  ist  bei  Gerstlacher,  III,  S.  121— 132,  Ziff.  240—245, 
gedruckt;  daraus  sind  die  beiden  vorliegenden  Erlasse  entnommen 
(Ziff.  240.  241).  Die  zunächst  für  die  Spezialate  Hochberg 
und  Badenweiler  bestimmten  Schulanstalten  werden  nach  kurzer 
Zeit  (im  Lauf  der  Jahre  1768  und  1769)  auf  das  ganze  Land  aus- 
gedehnt. Der  Erfolg  freilich  scheint  im  grofsen  Ganzen  kein  günsti- 
ger gewesen  zu  sein.  Da  und  dort  finden  wir  Äufserungen  aufi 
Gemeinden  über  die  Unzufriedenheit  der  Bevölkerung  mit  der 
neuen  Einrichtung.^  Die  Spinnschulen  wurden  für  ganz  entbehr- 
lich gehalten,  „weil  jede  Mutter  ihr  Kind  selbst  spinnen  lehrt,  so- 
bald es  das  Rad  trotten  kann''.  Auch  sah  man  vielfach  ein  Mifs- 
trauen  gegen  die  Mütter  darin,  die  meinten,  sie  würden  nicht  für 
geschickt  genug  gehalten,  ihre  Kinder  in  häuslichen  Arbeiten  selbst 
zu  unterweisen. 

Nicht  selten  gaben  auch  die  überaus  mangelhaften  Lehrkräfte, 
die  ihrer  schlechten  Bezahlung  entsprechend  auch  schlecht  arbei- 
teten, Anlafs  zu  Klagen.  Yiel  dürfte  trotz  allen  guten  Willens  der 
Behörden  damit  nicht  erreicht  worden  sein.  Es  tritt  in  solchen 
Bestrebungen  ein  gewisser  Übereifer  zu  Tage,  den  das  Yolk  mehr 
lästig  als  wohlthuend  empfindet,  der  darum  auch  kaum  die  ge- 
hoffte gute  Wirkung  erzielen  kann. 

22.  EinfAhrung  des  Unterrichts  in  der  Geometrie 
in  Baden-Dnrlacli.   1767—1769. 

Die  hier  mitgeteilten  Verordnungen  bezüglich  der  Er- 
lernung der  Geometrie  in  allen  Landschulen  beweisen,  wie 
sehr  die  Reformbestrebungen  Karl  Friedrichs  auf  dem  Gebiet  der 

»  Vgl.  auch  Nr.  81. 


Erl&uterongen  zu  den  einzelnen  Aktenstdcken  20 — 28.         LXXm 

Schulen  den  Zusammenhang  mit  dem  praktischen  Leben 
zu  wahren  suchten,  wie  Hand  in  Hand  mit  der  idealen  Anschauung 
Tom  Segen  einer  guten  Schulbildung  das  Verständnis  für  die  realen 
Bedürfnisse  des  Volkes  geht.  Dieser  praktisch-soziale  Zug, 
der  die  ganze  Schulreform  des  Markgrafen  kennzeichnet  ^,  begegnet 
uns  auch  auf  anderen  Oebieten  der  Regierungsthätigkeit  Karl 
Friedrichs. 

Zur  Ergänzung  der  vorliegenden  Bestimmungen  sei  aus  den 
in  gleicher  Sache  ergangenen  Erlassen  von  1767 — 1769  noch  fol- 
gendes mitgeteilt. 

Gleichzeitig  mit  der  Einfühnmg  des  geometrischen  Unterrichts 
in  den  Landschulen  ergeht  der  Befehl,  dafs  alle  Kandidaten 
und  Studirenden  der  Theologie  auf  dem  Karlsruher  Qymna- 
sium  sowie  auf  Universitäten  sich  fleifsig  derPflege  derMathe- 
matik  und  Physik  widmen  sollen. 

Alle  Schulmeister  unter  50  Jahren,  sowie  die  Schul- 
kandidaten sollen  die  Geometrie  erlernen,  wenn  sie  auf  Beför- 
derung bezw.  Anstellung  in  markgräflichen  Diensten  rechnen  wollen. 
Die  Speziale  sind  verpflichtet,  bei  den  Visitationen  auf  die  Ein- 
richtung des  Geometrie -Unterrichts  ein  besonders  wachsames  Auge 
zu  haben.  Die  Unterweisung  der  Lehrer  geschah  je  nach  der 
günstigsten  Gelegenheit  bald  durch  den  Spezial,  bald  durch  einen 
dazu  befähigten  Pfarrer  oder  Lehrer.  Im  Herbst  des  Jahres  1768 
waren  die  Vorbereitungen  so  weit  gediehen,  dafs  mit  dem  geo- 
metrischen Unterricht  in  allen  Schulen  begonnen  werden  konnte. 

Die  wichtigsten  Aktenstücke  sind  bei  Gerstlacher,  I,  S.  321  bis 
329,  Ziff.  47 — 54,  zusammengestellt.  Ausführliche  Quellen  finden  sich 
im  GLArchiv  unter  den  Akten  Baden -Generalia,  wie  unter  denen 
der  einzelnen  Diözesen  (meist  unter  der  Rubrik  Schulordnung). 

23.  Erriebtang  eines  Schal -Seminarinms  f&r  Baden -Dnrlaeh. 

1768. 

Der  Plan  der  Errichtung  eines  Schul-Seminarii  ging  von 
Kirchenrat  Walz  aus,  der  ein  fast  wörtlich  mit  der  späteren 
Verordnung  übereinstimmendes  Gutachten  (d.  d.  12.  August  und 
2.  September  1768)  erstattete  (Akten  der  Karlsruher  Gymnasiums- 
bibliothek). 

*  Vgl.  insbesondere  Nr.  20,  21  und  31  des  Textes,  sowie  o.  S.  XLIV  ß. 


LXXIV  Einleitung 


Walz  schlug  auch  gleichzeitig  zwei  Schul -Kandidaten  yor: 
Elias  Hagner  in  Lörrach  und  Christoph  Eepple,  von  Söllingen  ge- 
bürtig und  als  Provisor  in  Müllheim  angestellt.  Zur  Empfehlung 
des  ersteren  schreibt  Walz  sehr  bezeichnend:  ;,  .  .  .  welcher  you 
einem  gesetzten  Alter  und  manierlicher  Lebensart  ist  und  bereits 
im  Schreiben,  Concipiren,  Lateinischen,  Arithmetic,  practischen 
Oeometrie,  Geometrischen  und  Architectonischen  Rifsen,  Orgel- 
schlagen, informiren  eine  zum  Theil  nicht  geringe  Stärke  besizet, 
folglich  in  allen  diesen  Stücken  viel  geschwinder  und  leichter  als 
andere  zu  einer  gewifsen  Vollkommenheit  kommen  kan;  dahero 
auch,  wenn  er  die  theoretische  Oeometrie,  die  Frincipia  Architec- 
tonica  nebst  dem  Überschlag  machen,  die  Physic  und  Mechanic 
nebst  den  Oeconomischen  Eäntnifsen  noch  lernet,  ein  Subjectum 
vorstellen  wird,  dergleichen  in  Teutschen  Schulen  noch  nicht  zu 
finden  gewesen,  und  das  sich  vielleicht  zu  einer  höheren  Be- 
stimmung qualificirt:  welches  auch  dem  Institute  weiter  nicht  ent- 
gegen wäre." 

Dazu  bemerkt  noch  Eirchenrat  Mauritii  in  einer  „Beilage'^ 
folgendes: 

„Mit  dem  ganzen  Vorschlag  bin  ich  vollkommen  einverstanden; 
und  was  die  Zubereitung  der  Seminaristen  in  der  Elein-Carlsruher 
Schule  im  Catechisiem  und  beten  aus  dem  Herzen  betriift,  so  sorge 
ich,  man  möchte  dem  dasigen  Schulmeister  zu  viel  Verwirrung  in 
Befolgung  des  Schul -Schematismi  machen,  wenn  ich  alle  Woche 
zweimahl  meine  praeparandos  dahin  brächte,  da  ohnedem  wegen 
mancherlei  Casualien  die  Stunden  nicht  so  genau  fixirt  werden 
können.  Es  könnte  demnach  zu  Erhaltung  des  Endzwecks  be- 
quehmer  so  eingerichtet  werden,  dafs  ich  die  praeparandos  wöchent- 
lich nur  einmahl  zu  mir  kommen  liefse,  da  ich  ohnehin  ein 
catecheticum  für  die  Studiosos,  die  sich  bald  examiniren  lassen 
wollen,  zu  halten  gedenke,  worin  sie  die  theorie  von  den  Principiis 
und  Regeln  des  Catechisirens  lernen  und  alsdann  in  der  andern 
Stunde  bei  den  Schulkindern  selbst  unter  meiner  Aufsicht  practisch 
appliciren  könnten." 

Dementsprechend  ist  auch  thatsächlich  der  Plan  des  Eirchen- 
rats  Walz  abgeändert  worden.* 

^  Vgl.  Gerstlacher,  I,  S.  175. 


Erläuterungen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  28—26.  LXXV 


Mit  der  Errichtung  dieses  Schul  -  Seminars  wird  die  Frage 
der  Lehrerbildung  in  einer  dem  gesamten  Unterrichtswesen 
forderlichen  Weise  gelost.  Die  früher  erlassenen  Bestimmungen 
von  1754  (unter  Nr.  11)  und  1757  (unter  Nr.  14)  werden  dadurch 
überholt  und  treten  aufser  Kraft. 

Der  Plan  des  Schul- Seminars  findet  sich  bei  Gerstlacher,  I, 
8.  169—177,  Ziff.  33. 

24.  Sehnlordniiiig  ffir  die  Diözese  Pforzheim.    1768. 

Unterm  30.  Dezember  1768  erging  ein  forstliches  Reskript 
an  die  Ämter  und  Spezialate  Pforzheim  und  Stein,  das  die 
Einführung  einer  besonderen  Schulordnung  für  diese 
Diözesen  yerfagte,  so  dafs  also  auch  hier  der  sonst  fast  all- 
gemein angenommene  Walzsche  Schematismus  keine  Geltung  hatte. 
Die  Ordnung  ist  der  Sammlung  Oerstlachers  entnommen  (I,  S. 
269-298,  Ziff.  40). 

25.   Erriehtnng  eines  Pfarr-Seminariums.    1769. 

Kurze  Zeit  nach  der  Gründung  des  Schul- Seminars  (vgl. 
Nr.  23)  wurde  einPfarr-Seminar,  ebenfalls  unter  hervorragender 
Mitwirkung  der  Kirchenräte  Walz  und  Mauritii,  ins  Lebeh 
gerufen.  Der  hier  nach  einem  Druck  Gerstlachers  (I,  S.  12—25, 
Ziff.  4)  mitgeteilte  Plan  dieser  Anstalt  bildet  eine  Ergänzung  zu 
den  Bestimmungen  der  Pfarr-Kandidaten-Ordnung  von  1756  (Nr.  13). 

26.   Tlsitations-Bestiinmiingen.    1769. 

Nachdem  in  den  Jahren  1767 — 1769  wichtige  Neuerungen 
auf  dem  Gebiet  des  Schulwesens,  namentlich  die  Einführung 
der  Spinn-,  Strick-  und  Nähschulen,  sowie  des  geo- 
metrischen Unterrichts  in  den  Landschulen,  zu  Stande  ge- 
kommen waren,  bildete  die  Überwachung  dieser  Zweige  des 
Unterrichts  den  Gegenstand  besonderer  Fürsorge  des  Landes- 
herm.  Ihm  war  es  ernstlich  darum  zu  thun,  gerade  in  den  ersten 
Zeiten  dieser  immerhin  gewagten  Versuche  möglichst  genau  und 
sorgfältig  über  deren  Ergebnisse  unterrichtet  zu  werden.  In  dieser 
Absicht  fugte  er  den  unter  Nr.  17  mitgeteilten  Yisitationsfragen 
unterm  20.  Januar  1769  diese  neuen  „Additionalfragen^  hinzu,  Ton 
denen  wiederum  nur  die  das  Schulwesen  betreffenden  heraus- 
gegriffen sind.     Die  übrigen  Fragen  beziehen  sich  auf  die  gleich- 


LXXVI  Einleitung 


falls    erst   unlängst   ergangenen  Yerordnungen   wegen   Abstellong 
des  Gassenbettels  und  wegen  Versorgung  der  Hausarman. 

Der  Abdruck  erfolgte  nach  den  Akten  des  GLArcbivs  (Baden- 
Generalia,  Schulordnung),  bzw.  nach  öerstlacher,  HI,  8.  577 — 581, 
Ziflf.  472. 

27.  Allgemeine  Land-Schulordnung  fflr  die  Catholische  Schulen 
der  Hochfarstlichen  Markgrilflichen  Badisehen  Landen.  1770. 

Die  hier  abgedruckte  Schulordnung,  die  für  das  kaüiolische 
Landschulwesen  in  Baden  von  grundlegender  Bedeutung  geworden 
ist,  ist  von  dem  letzten  Markgrafen  von  Baden-Baden,  Augast 
Georg,  im  vorletzten  Jahr  seiner  Regierung  unter  dem  27.  Juni  1 770 
von  Rastatt  aus  erlassen  worden.  Der  volle  Titel  lautet:  „Allge- 
meine Land-Schulordnung  für  die  Catholische  Schulen 
der  Hochfürstlichen  Markgräflichen  Badischen  Landen." 
Sie  wurde  gleich  anfangs  gedruckt  (Rastatt,  bei  M.  M.  Schällin  Wwe. 
1770.  52  S.  4^).  Diese  authentische  Ausgabe  liegt  auch  unsenn 
Abdruck  zu  Grunde.  Das  handschriftliche  Original  mit  eigen- 
händiger Unterschrift  des  Markgrafen  und  aufgedrücktem  Siegel 
ist  im  GL  Archiv  (Urkunden -Abteilung  Baden -Generalia,  Schul- 
ordnung) verwahrt. 

Dem  gedruckten  Exemplar  sind  folgende  Tabellen  beigegeben: 
Lit.  A.     Zu   dem   vacirenden   Schuldienst    zu  N.    haben   sich  ad 
Examen  gestellet  und  seynd  darinnen  bestanden,  wie  folgt . . . 
[Vordruck]. 
Lit.  B.    Tabell  für  die  anfangende  Schuljugend,   öffentlich  in  der 
Schul   aufzuhenken    [Alphabet    in    verschiedenen   Zusammen- 
stellungen]. 
Lit.  C.     Monatliche  Tabell,   welche  zeiget,  wie  emsig  in  dem  Ort 
N.  durch  den  Monat  N.  1770  die  Schul  gehalten  worden  und 
die  Kinder  sich  darinnen  eingefunden.  —  Liste  jener  Kinder, 
welche  letzt  verflossenen  Monat  nicht  allzeit  in  der  Schul  er- 
schienen.   [Vordruck]. 
Lit.  D.     Jährlicher  Catalogus,  worinnen  der  Fortgang  der  Schul- 
jugend zu  N.  von  einer  Visitation  zur  andern  zu  ersehen  ist. 
[Vordruck]. 
Lit.  E.     Jährlicher  Berichts  -  Catalogus  die  wirkliche  Schulmeister 
betreffend.    [Vordruck]. 


Erl&utenmgen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  26.  27.        LXXVII 


Über  den  Verfasser  der  Schulordnung  konnte  ich  nichts  be- 
stimmtes in  Erfahrung  bringen.  Vielleicht  giebt  eine  Aktennotiz 
in  dieser  Beziehung  einen  Fingerzeig,  die  besagt,  dafs  der  Druck 
der  Verordnung  unter  Direktion  des  als  Schulmann  thätigen  Jesuiten 
P.  Lambla  erfolgen  soll. 

An  die  Herausgabe  der  Schulordnung  schlofs  sich  ein  merk- 
würdiger Schriftwechsel  der  badischen  Regierung  mit  der  erz- 
bischöflichen Kurie  zu  Mainz,  der  hier  noch  erwähnt  sei.  Der 
Markgraf  übersendet  dem  Kurfürsten  von  Mainz  mit  Schreiben, 
d.  d.  Rastatt,  den  18.  Juli  1770,  die  neue  Schulordnung  zur  Kenntnis- 
nahme und  bittet  um  sein  Gutachten  darüber.  Das  darauf  einge- 
gangene Antwortschreiben,  d.  d.  Mainz,  den  29.  August  1770,  ent- 
hält aufser  Worten  der  Anerkennung  über  die  VortrefFlichkeit  des 
Werkes,  yon  dem  nur  eine  „beglückte  Wirkung^  sich  erwarten 
lasse,  eine  interessante  allgemeine  Kritik  der  damaligen  Schulver- 
hältnisse,  die  der  Mitteilung  wert  erscheint:  „So  sehr  Wir  nun 
gleich  wünschten,  dafs  der  dem  Schul-Unterricht  meistens  so  sehr 
nachtheilige  Kirchendienst  davon  getrennet,  das  latein  lernen  bey 
den  Kindern  des  Land -Manns  gänzlich  eingestellet,  selbigen  hin- 
gegen die  dienlichen  Orundsäze  aufs  der  für  deren  Stand  schick- 
lichen Naturlehre,  sodann  der  Landwirthschaftlichen,  Mathematischen 
und  Mechanischen  Kenntnifsen  praktisch  beygebracht  und  endlich 
ein  befserer  Begriff  der  wahren  Unterthanen  Pflichten  eingepflanzet 
werden  mögte,  so  bescheiden  Wir  Unfs  dennoch  gar  wohl,  dafs 
solches  in  so  lang  unthunlich  seye,  alfs  nicht  tüchtige,  in  den  vor- 
ermeldeten  Wifsenschaften  geübte  schullehrer  vordersamst  gebildet 
worden  sind.'' 

Der  Erzbischof  von  Mainz  behielt  sich  femer  in  einem 
Schreiben,  d.  d.  Mainz,  den  13.  Dez.  1770,  das  seither  geübte  Recht 
auch  unter  der  neuen  Schulordnung  vor,  dafs  im  Bereich  seiner 
Diözese  „die  neuanzustellenden  Schullehrer  bei  dem  erzbischöflichen 
Siegelamt  der  erforderlichen  Fähigkeiten  halber  geprüft  und  von 
dorther  mit  der  nötigen  Commende  versehen  werden'^;  und  wie 
bei  der  Anstellung,  beansprucht  das  Ordinariat  auch  bei  der  Ab- 
setzung eines  Lehrers  gehört  zu  werden.  Wie  weit  die  badische 
Regierung  diesen  Forderungen  nachgekommen  ist,  ist  mir  nicht 
bekannt;  jedenfalls  gab  es  späterhin,  zumal  unter  der  Regierung 
Karl  Friedrichs,  als  beide  Markgrafschaften  vereinigt  waren,  häufige 


LXXVin  Einleitung 


und  langwierige  Streitigkeiten  in  Fragen  der  Zuständigkeit  zwischen 
der  markgräf liehen  Regierung  und  den  in  Betracht  kommenden 
geistlichen  Behörden,  besonders  den  Ordinariaten  von  Speyer  und 
Strafsburg.     Näher  darauf  einzugehen,  ist  hier  nicht  der  Ort. 

Die  hier  verwerteten  Akten  liegen  im  GL  Archiv  unter  Baden- 
Generalia,  Schulordnung. 

28.  General-Dekret  an  sämtliclie  Spezialate.    1776. 

Das  unter  a)  mitgeteilte  Generaldekret  wurde  durch  das 
„Allgemeine  Intelligenz-  oder  Wochenblatt  für  sämtliche  Hoch- 
fürstlich Badische  Lande**  vom  31.  Oktober  1776  (Nr.  44)  zur 
öffentlichen  Kenntnis  gebracht.  Die  am  Schlufs  abgeforderten  gut- 
achtlichen Vorschläge  gingen  von  den  Pfarrämtern  und  Spezialaten 
in  grofser  Zahl  und  Ausführlichkeit  ein  (mehrere  Faszikel  um- 
fassend); sie  bieten  nach  verschiedenen  Seiten  hin  Gelegenheit  zu 
interessanten  Spezialstudien;  näher  darauf  einzugehen,  liegt  aber 
nicht  im  Plan  unserer  Arbeit.  Infolge  mehrfacher  Mifsverständnisse 
wurde  unterm  21.  März  1777  ein  Erläuterungsdekret  an  die 
Spezialate  hinausgegeben,  das  unter  b)  gedruckt  ist.  Ein  weiterer 
Erlafs  erfolgte  am  1.  Dezember  1780;  er  findet  sich  im  „All- 
gemeinen Intelligenz-  und  Wochenblatt"  vom  28.  Dez.  1780  (Nr.  52). 
Unter  nachdrücklicher  Einschärfung  der  beiden  ersten  Verordnungen 
wird  hier  „der  Pfarrer  aufs  emstlichste  dahin  erinnert,  dafs  in  den 
Schul -Protokollen  die  Zeit,  wo  der  Pfarrer  in  die  Schul  kommt, 
und  wie  lang  er  darin  geblieben,  jedesmal  gleich  notirt,  das  Schul- 
Protokoll  alle  Vierteljahr  mit  Bericht  ans  Specialat  eingesendet 
und  von  solchem  sogleich  die  Pfarrer,  welche  ohne  erhebliche 
Entschuldigung  nicht  wenigstens  zweymal  wöchentlich  die  Schule 
besucht  haben,  eben  so  mit  Nachdruck  zur  Beobachtung  ihrer 
Schuldigkeit  wirksam  angewiesen,  als  auch  diejenige,  welche  den 
Hauptendzweck  dieses  Schulbesuchs,  der  in  des  Schulmeisters  und 
der  Kinder  Unterweisung  und  Erweckung  bestehet,  versäumen,  auf 
den  behörigen  Weg  geleitet,  alle  und  jede  Pfarrer  aber  zu  fleifsiger 
Durchgehung  und  Erwägung  des  Schul -Schematismus  angewiesen 
werden  sollen." 

Die  Akten  liegen  im  GL  Archiv  unter  Baden  -  Generalia, 
Schulordnung. 


Erläuterungen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  27 — 30.         LXXIX 

29.  Terordnnngeii  fiber  das  katholische  Schalwesen.  1790.  1791. 

Mit  dem  Erlafs  c^r  beiden  Verordnungen  —  Reskript  vom 
28.  Okt.  1790  und  Erläuterungsreskript  vom  29.  Aug.  1791;  s.  An- 
hang zur  Landesorganisation  von  1803;  YgL  Hofraths^Instruktion, 
d.d.  Karlsruhe,  28.  Juli  1794,  bes.  §§15—19,  153  —  kam  Karl 
Friedrich  einem  Wunsch  des  Bischofs  Ton  Speyer  entgegen.  Sie 
stellen  einen  Anhang  zur  katholischen  Schulordnung  von 
1770  dar  (Nr.  27)  und  zeigen  die  gerechte,  duldsame  Oesinnung 
des  Markgrafen  in  schönstem  Licht.  Gleichwohl  fand  er  damit 
nicht  Ton  vorneherein  den  Beifall  seiner  katholischen  Unterthanen ; 
insbesondere  sträubte  sich  die  Geistlichkeit  da  und  dort  gegen 
diese  Regelung  des  Schulwesens,  zumal  sie  darin  eine  starke,  un- 
gerechte Belastung  der  Kapitelskassen  erblickte. 

30.  Kirchenraths- Instruktion.    1797. 

Die  badische  Kirchenrathsinstruktion  vom  6.  Juli  1797 

(Instruktion Womach  sich  die  zu  Unserm  Fürstlichen  Kirchen- 

raths-Collegio  verordnete  Präsident,  Direktor,  geistliche  u.  welt- 
liche Räthe  und  Assessoren  in  Verwaltung  des  ihnen  übertragenen 

Dienstes  zu  achten haben.   Karlsruhe  1797,  207  S.  kl.  8^)  giebt 

eine  umfassende  Anweisung  für  die  oberste  evangelische  Kirchen- 
behörde der  Markgrafschaft  über  die  Ausübung  ihrer  auf  geistliche 
und  weltliche  Verhältnisse  gerichteten  Pflichten.  Sie  stammt  von 
Karl  Friedrich  und  trägt,  wie  L.  v.  Stöfser  (in  seiner  Schrift  „Die 
badische  Kirchenratsinstruktion  vom  6.  Juli  1797  und  die  Lehr- 
freiheit  der  Geistlichen  der  evangelischen  Kirche.  Ein  Beitrag  zur 
Kenntnis  der  bad.  kirchl.  Einrichtungen.^)  zutreffend  sagt,  „das 
Gepräge  des  Genius  dieses  ebenso  weisen  als  tiefreligiösen  Fürsten 
an  sich". 

Nach  der  Natur  der  damaligen  Kirchen-  und  Schulverfassung 
ist  hier  auch  dem  Unterrichtswesen  in  seinem  ganzen  Umfang  ein 
breiter  Raum  gewährt.  Aufser  der  Organisation  der  höheren  wie 
der  niederen  Schulen  ist  der  Religionsunterricht  in  öffentlicher  und 
privater  Selbstthätigkeit  der  Geistlichen,  seine  Pflege  und  t^er- 
wachung  bei  den  Schulen,  bei  der  Bildung  der  Pfarr-  und  Schul- 
kandidaten, in  Abhaltung  des  Katechumenen -Unterrichts,  femer  die 
Frage  der  Vorbildung  und  Anstellung  der  Lehrer  etc.  eingehend 
berücksichtigt. 


LXXX  Einleitung 


31.   Ordnung  fUr  die  TilYial- Nebenschalen.   1798. 

Die  in  den  60  er  Jahren  des  18.  Jahrhunderts  in  der  Hark- 
grafiBchaft  Dnrlach  eingeführten  Ökonomischen  und  Nacht- 
schulen,  auch  Industrie-  und  Realschulen  genannt,  nämlich 
die  Spinn-,  Strick-  und  Nähsohulen,  sowie  die  Reakchnle  (vgl. 
Nr.  21),  mufsten  während  der  schweren  Eriegsunruhen  anfangs  der 
90  er  Jahre  eingestellt  werden.  Vor  ihrer  Wiedereinffihmng  wurde 
eine  allgemeine  Umfrage  an  die  Ämter,  Spezialate^  Pfarrämter  und 
Gemeinden  gerichtet  über  die  hinsichtlich  der  Zweckmäfsigkeit  und 
des  Erfolgs  dieser  Schuleinrichtungen  früher  gemachten  ErCahnmgen, 
wie  auch  über  etwaige  Änderungs-  und  Reformvorschläge. 

Die  eingegangenen,  in  grofser  Zahl  bei  den  Akten  des 
GL  Archivs  (Baden -Durlach,  Schulaufsicht)  erhaltenen  Gutachten 
lauten  keineswegs  günstig.  Die  erwähnten  Schulanstalten  erfireuten 
sich  nirgends  des  Beifalls  der  Bevölkerung.  „Die  Erfahrung  von 
der  Unnützlichkeit  dieser  Lehrstunden  ist  allgemein'',  heifst  es  ein- 
mal; so  oder  ähnlich  urteilen  nahezu  alle  Berichte.  Vielfach  sind 
es  die  unbequemen  Kosten  und  die  schlechten  Lehrkräfte,  die  den 
Gemeinden  die  ökonomischeu  Schulen  verleiden.  Die  zu  Tage  ge- 
tretenen Mifsstände  jener  früheren  Einrichtung  sind  in  der  neuen 
Schulordnung,  deren  bei  den  Akten  liegender  Entwurf  von  der 
Hand  des  Ministers  Brauer  herrührt,  so  viel  als  möglich  beseitigt, 
vne  auch  sonst  die  vorgebrachten  Beschwerden  und  die  gegebenen 
Anregungen  nicht  unbeachtet  geblieben  sind.  Das  vorliegende  Re- 
skript mit  den  beiden  Postskripten  wurde  gedruckt  und  an  sämt- 
liche Ämter  und  Spezialate  hinausgegeben. 

Mit  Beginn  des  Winterhalbjahrs  (Oktober)  1798/99  kamen 
die  neuen  Schulen  in  Gang.  Die  nach  kurzer  Zeit  bereits  von 
verschiedenen  Orten  eingesandten  Spinnproben  u.  ä.  fielen  zur 
Allerhöchsten  Zufriedenheit  aus ;  den  betr.  Schulen  wurde  eine  be- 
sondere Anerkennung  ausgesprochen.  In  Kirchenratsprotokollen  von 
1801  und  1802  heifst  es  mit  Bezug  auf  Proben  aus  den  Ämtern 
Münzesheim  und  Durlach,  „dafs  sie  von  solcher  Beschaffenheit 
seyen,  dafs  man  diese  Einrichtung  femer  bestehen  lassen  könne". 

32.  Einrichtang  der  Trivial-  und  Mitteladmlen  ^   1803. 
Die  vorliegenden  „Schulordnungen"  sollen  nicht  über  die  Zeiten 
der  badischen  Markgrafschaften   hinausgehen.     Die   Periode   des 

^  Die  Überschrift  auf  S.  800  ist  darnach  richtig  zu  stellen. 


Erläuterungen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  81—33.         LXXXI 

Kurfantentums  (1803 — 1806)  und  des  Orofsherzogtums  (seit  1806} 
bleibt  unberücksichtigt.  Wenn  gleichwohl  die  unter  Nr.  32  mit* 
geteilte  Verordnung  noch  aufgenommen  wurde,  so  geschah  dies, 
lua  der  Publikation  einen  bestimmten,  gemssermafsen  zusammen- 
fassenden Abschlufs  zu  geben.  Die  durch  den  Beichsdeputations» 
bauptschlufs  Töllig  veränderten  Territorial -Verhältnisse  erforderten 
die  Neuorganisation  des  dadurch  geschaffenen  Landes.  In  seinen 
berühmten  Organisationsedikten  hat  Kurfürst  Karl  Friedrich 
das  gesamte  Staatswesen  mustergültig  geordnet.  Auch  die  Schulen 
fanden  eingehende  und  sorgfaltige  Berücksichtigung.  Ihnen  ist 
das  13.  Organisations-Edikt,  d.  d.  Karlsruhe,  den  13.  Mai  1803, 
gewidmet.  Es  umfafst  neben  den  Trivial-  und  Mittelschulen  auch 
die  hohe  Landesschule,  die  Universität  Heidelberg.  Die  auf  letztere 
bezüglichen  Bestimmungen  fielen  selbstverständlich  weg.  Die  hier 
ausgesprochenen  Qrundsätze  blieben  mafsgebend  bis  weit  hinein 
in  die  Zeiten  des  Orofsherzogtums.  Die  Organisations-Edikte  finden 
sich  gedruckt  unter  dem  Titel  „Orguüsation  der  Badenschen  Lande^, 
Mannheim  1803. 

33.    Stipendien -Stiftniig  und  -Ordnung  für  das  Gymnasinn. 

1614. 

Diese  Stipendien^Stiftung  Markgraf  Georg  Friedrichs  hat 
eine  merkwürdige  Vorgeschichte,  die  hier  in  Kürze  mitgeteilt  sei.^ 
In  Ermanglung  einer  eigenen  höheren  Schule  im  Lande  hatten  die 
badischen  Markgrafen,  insbesondere  Markgraf  Karl  II.,  durch  Ver- 
leihung von  Stipendien  zum  Zweck  des  Besuchs  auswärtiger  Schulen 
und  Universitäten  für  die  Ausbildung  ihrer  Landeskinder  zuKirchen- 
und  Staatsdienem  gesorgt.  Von  den  benachbarten  Universitäten 
kamen  hier  vornehmlich  Basel  und  Tübingen  in  Betracht.^ 

Nach  Gründung  des  Durlacher  Gymnasiums,  auf  dem  auch 
Theologen  ihre  volle  Ausbildung  erhalten  konnten,  gingen  diese 

'  Nach  Bache,  Beiträge  zur  Geschichte  des  Gymnasiums  S.  28 ff.  Dort 
findet  sich  auch  ein  Abdruck  der  Urkunde. 

'  Sachs  fahrt  eine  Rechnung  über  die  an  Basler  Studenten  bezahlten 
Stipeadien  aas  dem  Jahre  1574/75,  als  „ältestes  noch  Torhandenes  Denkmal 
der  alten  Stiftungen",  an.  Damach  waren  es  15  solcher  Stipaidiwlen,  teils 
Landeakinder,  teüs  Augsburger  und  Österreicher,  teils  Basler  und  Bayern. 
Fflr  eben  jeden  wurden  j&hrlich  35  Gulden  Reiehswfilimng  bezahlt.  AuTser 
diesen  waren  noch  fünf  arme  Ezspektanten ,  welche  einstweilen  10,  12  bis 
Honnmenta  Oenaaniae  Paedagogioa  XXIY  F 


LXXXn  Einleitung 


Stipendien  zum  Teil  auf  diese  Schule  über.  Die  bedeutendste 
Stiftung  der  Art  ist  die  des  Markgrafen  Georg  Friedrich  vom 
Jahr  t614,  deren  Urkunde  unter  No.  33  abgedruckt  ist  (GLArchiv 
Baden -Generalia,  Studien).  Wie  streng  die  für  die  Stipendiaten 
erlassenen  Bestimmungen  eingehalten  wurden,  beweist  folgendes 
Strafreskript  Markgraf  Friedrichs  ,VI.  vom  15.  Juni  1665^: 

„Unfs  ist,  wafs  gestalten  unser  Stipendiarius  Johann  Möglin 
Sontags,  den  28.  May,  jüngsthin  unserer  Ihme  undt  andern  Stipen- 
diaten nur  2  Tag  zuvor  eröffneten  ernsten  Intention  undt  resolution 
schnurstracks  zuwieder  nicht  allein  von  den  Precibus  vespertinis, 
sondern  denselben  abendt  gar  aus  dem  Contubemio  zu  bleiben 
undt  über  dieses  alles  uff  beschehene  zuredsetzung  Euch  mit  der 
Unwahrheit  zu  berichten  sich  erkühnet  habe,  gehorsamst  referirt 
und  angebracht  worden. 

„Wann  nun  Sein  Möglins  verbrechen  so  beschaffen,  dafs 
dafselbe  mit  ernst  gestrafft  werden  solle  undt  mufs:  Alfs  wollen 
undt  befehlen  Wir  hiemit,  ob  unserer  publicirten  Resolution  unndt 
derselben  Inhalt  Ihr  mit  Ernst  halten,  die  Jenigen,  so  darwider 
zu  handeln  sich  werden  gelüsten  lassen,  fleifsig  bemörken  unndt 
Unnfs  zu  ebenmäfsig,  auch  wohl  nach  Befindung  defs  Verbrechens 
härterer  Bestraffung  nahmhafft  machen,  diesen  Möglin  aber  Seines 
bifshero  genofsenen  Beneficii  alsobalden  priviren  unndt  diese  Unfsere 
Resolution  mit  unserer  Rent-Oammer,  damit  von  derselben  aufs 
die  Refusion,  was  Wir  vom  23.  Februar  1660  an  bifs  dato  uff  Ihn 
haben  verwenden  lassen,  gesucht  unndt  die  Notturfft  defawegen 
gehöriger  könne  erlassen  werden,  communiciren  sollet.^ 

Durch  die  milde  Stiftung  Georg  Friedrichs  wurden  nicht 
weniger  als  40  Jünglinge  in  den  Stand  gesetzt,  das  Gymnasium  zu 
besuchen,  abgesehen  von  denjenigen,  die  den  Genufs  der  früher  er- 
richteten Stipendien  hatten.  Dafs  dies  für  die  Entwicklung  des  Gym- 
nasiums in  hohem  Grad  förderlich  sein  mufste,  liegt  auf  der  Hand. 

15  Gulden  jährlich  erhielten  und,  so  lang  sie  noch  nicht  mit  dem  ganzen 
Stipendio  begnadigt  worden,  nicht  obligat  waren.  Wenn  einer  dieser  Stipen- 
diaten Magister  oder  Baccalaoreus  wurde,  so  gab  der  Fürst  zu  den  aufzu- 
wendenden Kosten  3—6  Gulden,  und  so  machte  der  Aufwand,  nach  der  vor- 
hin angeftihrten  Rechnung  in  selbigem  Jahr  632  fl.  oder  790  Pfund  aus.  Auch 
zu  Tübingen  studirten  gewöhnlich  drei  junge  Leute  auf  Kosten  des  Markgrafen, 
zwei  als  Theologen,  einer  als  Mediziner. 

'  Sachs,  Beiträge  etc.,  S.  42  f.,  Anm. 


Erläuterungen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  33—35.     LXXXill 

34.   Feehts  Berieht  Aber  den  Znstand  des  Gymnasiums. 

Vor  1689. 

Der  Torliegende  als  Quelle  zur  Gymnasiums -Geschichte  über- 
aus wertvolle  Bericht  Feehts  umfafst  den  gröfseren  Teil  der 
unter  Nr.  4  näher  bezeichneten  Handschrift.  Dort  ist  bereits  alles 
Wichtige  über  das  Manuskript  und  das  Leben  des  Verfassers  ge- 
sagt (s.  o.  S.  LVnif.).  Der  Inhalt  des  Berichts  ist  ausgiebig  verwertet 
Ton  Sachs  in  seinen  Beitragen  zur  Geschichte  des  Gymnasiums  und 
von  Vierordt  in  seiner  Geschichte  der  Durlacher  bezw.  Karlsruher 
Mittelschule.  Letzterer  teilt  auf  Seite  4  des  erwähnten  Werkes 
mit,  dafs  Fecht  im  Jahre  1681  auch  eine  Schulrede  „De  Gymnasii 
nostri  origine,  progressu  et  fatis^  hielt,  deren  Manuskript  aber  an- 
scheinend verloren  gegangen  ist.  Vierordt  spricht  ferner  von  einer 
zweiten  gleichartigen,  wesentlich  kürzeren  Beschreibung  des  Gym- 
nasiums, die  von  einem  Unbekannten,  gleichfalls  einem  Badener 
und  früheren  Zögling  der  Anstalt,  herrührt.  Er  bezeichnet  ihn  als 
„Anonymus  von  1689^.  Das  damals  im  Privatbesitz  befindliche 
Manuskript  ist  trotz  aller  Nachforschungen  jetzt  nicht  mehr  auf- 
zufinden gewesen.  Sachs  hat  diese  Handschrift  gleichfalls  gekannt 
und  in  seiner  Einleitung  zur  badischen  Geschichte,  sowie  in  seinen 
Beiträgen  zur  Geschichte  des  Gymnasiums  benützt. 

35.  Gymnasiums -Ordnung.   1705. 

In  dieser  „Ordnung  für  das  Fürstliche  Gymnasium 
zu  Durlach"  liegen  die  ältesten  auf  uns  gekommenen  Satzungen 
der  berühmten  Schule  vor.  Sowohl  die  Gründungsakten  als  die 
im  Jahr  1588  erlassenen  Leges  Gymnasii^  gingen  bei  dem  grofsen 
Durlacher  Brand  1689  zu  Grunde.  Das  gleiche  Schicksal  erlitten 
die  Statuten  vom  1.  August  1626,  deren  in  einer  Urkunde  Hark- 
graf Friedrichs,  d.  d.  18.  September  1650,  betr.  den  Fiscus  Scho- 
lasticus  und  dessen  Einnahmequellen,  Erwähnung  geschieht. 

Als  Verfasser  dieser  Schulordnung  sind  der  Rektor  Konrad 
Weininger,  der  dem  Gymnasium  in  schweren  Zeiten  (1626 — 1659) 
Torgestanden,  und  der  Licentiat  Jüngler  anzusehen.  Von  dem 
harten  Schlag,  der  die  Schule  1689  getroffen  hat,  konnte  sich  diese 

'  Vgl.  die  bei  Vierordt,  Gesch.  der  Durlacher  bzw.  Karlsr.  Mittelschule, 
S. 46ff.  erwähnten  Beziehungen  des  Gymnasiums  zu  den  von  Joh.  Sturm  in 
Laoingen  a.  d.  Donau  und  in  Strasburg  gegründeten  Mittelschulen. 

F* 


LXXXIV  Einleitmig 


nur  schwer  und  langsam  erholen.  Erst  1 705  waren  die  VerUltnisBe 
80  weit  gefestigt,  dafs  neue  Satzungen  verkündet  werden  konnten. 
Dieselben  sind  das  Werk  des  Geheimen  Rats  und  Eonsistorisl- 
direktors  Ernst  Friedrich  Boch  und  des  Geheimen  Rats  Hein- 
rich Wilhelm  Maler,  die  von  dem  Marschall  von  Gemmingen 
und  dem  Geheimen  Rat  Scheid  unterstützt  wurden.  Mit  welcher 
Sorgfalt  bei  ihrer  Abfassung  vorgegangen  wurde,  beweist  der  Um- 
stand, dafs  Markgraf  Friedrich  Magnus  eingehende,  aber  ganzlich 
erfolglose  Nachforschungen  im  fürstlichen  Archiv  nach  den  früheren 
Gymnasiumsgesetzen  anstellen  und  den  Entwurf  der  neuen  Ord- 
nung vor  der  Veröffentlichung  dem  Sohn  des  erwähnten  Rektors 
Weininger,  dem  d^m^Hgen  General -Superintendenten  Johann  Phi- 
lipp Weininger,  zur  Begutachtung  vorlegen  liefs.  Dieser  bestätigte 
denn  auch  in  der  Hauptsache  die  Übereinstimmung  der  neuen  mit 
der  älteren  Schulordnung  nach  dem  Gedächtnis.  Daraufhin  wurde 
der  Prorektor  des  Gymnasiums,  Michael  Bulyowszky,  samt  seinen 
Lehrern  vor  den  Eijrchenrat  geladen,  wo  ihnen  die  neuen  Gesetze 
feierlich  bekannt  gemacht  wurden.^ 

Der  Abdruck  erfolgte  nach  dem  vom  Markgrafen  eigenhändig 
unterzeichneten  und  gesiegelten  Original  (GL Archiv,  Baden -Gene- 
ralia,  Studien). 

36—38.  Gymnasiums- Ordnungen.   1725.  1761.  1767. 

Nachdem  1724  die  endgiltige  Verlegung  der  Durlacher  Oe- 
lehrtenschule  nach  der  neuen  Residenz  erfolgt  war,  erhielt  die  An- 
stalt unterm  4.  November  1725  auch  neue  Satzungen:  „Ordnung 
und  Leges,  wie  es  bey  dem  in  der  FürstL  Residenz 
Carlsruh  neu  errichteten  Gymnasio  und  zwar  bey  denen 
Docentibus  und  Discentibus  gehalten  werden  solle/ 
(Nr.  36.) 

Diese  Satzungen,  vornehmlich  das  Werk  des  verdienten  dama- 
ligen Rektors  und  Eirohenrats  Phil.  Jak.  Bürklin,  beruhen  auf 
der  Gesetzgebung  von  1 705  (Nr.  35),  sind  aber  nicht  unwesentlich 
verbessert  und  erweitert.  Sie  bilden  von  nun  ab  die  Grundgesetze 
der  Schule,  die  ihre  Giltigkeit  bewahren  bis  über  das  Ende  der 
Markgrafschaft  hinaus,  1 754  sollten  neue  Statuten  gegeben  werden. 
Kirchenrat  Maler  wurde  mit  deren  Ausarbeitung  beauftragt;  er  legte 

>  Sachs,  Beiträge  z.  Gesch.  d.  Gyinn.,  8. 126 f. 


Erlänieningen  zu  den  eiiuelnen  Aktenstücken  85—38.  LXXXY 

einen  Plaa  mit  genauer  Disposition  vor,  der  t755  den  Beifall  der 
Oymnasiiims-Deputation  und  desEarchenrats-Kollegiains  fand.  Maler 
ging  hierauf  an  die  Ausarbeitung,  kam  aber  damit  nie  zum  Abschlufs ; 
das  Werk  blieb  unvollendet  und  geriet  bald  in  Vergessenheit. 

Einzelne  Verordnungen  ergänzten  wohl  die  Satzungen  von 
1725,  wie  die  vom  20.  November  1761,  die  besonders  den  Besuch 
der  öffentlichen  Gottesdienste  und  die  Ordnung  in  den  Lehrstunden 
betraf  (Nr.  37),  oder  vom  3.  April  1767,  die  den  Unterriohtsbetrieb 
neu  regelte  (Nr.  38).  In  dieser  Hinsicht  erfolgten  später  noch 
einzelne  Bestimmungen,  die  zur  Ergänzung  hier  kurz  mitgeteilt 
seien.  Dem  bereits  seit  mehreren  Jahren  eingeführten  Unterricht 
in  der  französischen  Sprache  schliefst  sich  1770  englischer 
Unterricht  an,  der  in  einer  Stunde  täglich  den  Studiosis  und 
Primanern  unentgeltlich  erteilt  werden  soll;  auch  zur  Erlernung 
des  Italienischen  ist  Gelegenheit  geboten. 

Im  Schönschreiben  und  im  „praktischen  Rechnen^ 
wird  aufser  den  für  die  Klassen  bereits  angesetzten  Lektionen  ein 
besonderer  Unterricht  in  acht  Wochenstunden  dergestalt  gegeben, 
dafs  einige  Stunden  fiir  die  Primaner  und  Schul  -  Seminaristen, 
die  übrigen  für  die  in  der  2.,  3.  und  4.  Klasse  sitzenden  Schüler, 
die  innerhalb  eines  Jahres  das  Gymnasium  zu  verlassen  gedenken, 
BD  angewendet  werden,  dafs  dadurch  jeder,  bevor  er  das  Gymnasium 
yerläfst,  noch  wenigstens  ein  ganzes  Jahr  lang  eine  besondere 
Übung  im  Schönschreiben  und  praktischen  Rechnen  bekommt. 

Die  Ephoren  bilden  zusammen  mit  dem  Rektor  die  „Gym- 
nasien-Conf  er  enz^,  die  am  Anfang  eines  jeden  Monats  sich 
yersammelt.  Dabei  werden  1)  die  Schulversäumnisse  untersucht 
und  bestraft;  2)  die  specimina  calligraphica  und  exercitia  probatoria 
Torgelegt,  dem  besten  in  jeder  Klasse  eine  Belohnung  zugewiesen, 
die  drei  nächstbesten  mit  dem  Prädikat  „laude  dignus"  zur  Auf- 
munterung bezeichnet  und  öffentlich  belobt;  3)  alle  sonstigen  das 
Gymnasium  betreffenden  Vorkommnisse  erledigt.  U.  a.  wurde  1767 
von  dieser  Konferenz  in  Bezug  auf  die  theologischen  Prüfungen 
der  Studenten  folgendes  festgesetzt: 

„1)  Dafs  kein  Studiosus  zu  einem  solchen  Examine  gelassen 
werden  möge,  welcher  sich  nicht  legitimiren  könne,  alle  in  dem  drei- 
jährigen Cursu  vorgeschriebene  CoUegia  fleisich  und  ohnausgesezt 
besucht,  folglich  sein  Triennium   dahier  wohl  absolvirt  zu  haben; 


LXXXVI  Einleitung 


2)  Dafs,  wann  ein  solcher  gegen  Ende  des  Triennii  sich  mn 
das  Examen  zu  melden  vorhabe,  er  mittelst  einer  denen  Ephoris 
und  Rectori  zum  Beybericht  zuzustellenden  Bittschrift  darum  ein- 
kommen  müsse ;  alsworauf  diese  von  sämtlichen  Professoribus  pflicht- 
mäsige  Erkundigung  über  die  in  num.  I.  bemerkte  Umstände  ein- 
ziehen und  hierauf  den  Befund  nebst  dem  Alter  des  Examinandi 
beiberichtlich  anzuzeigen  hätten; 

3)  Bei  dem  allen  würde  dem  Examinando  nicht  zu  gestatten 
seyn,  einiges  CoUegium  solcherhalben  aüszusezen« 

4)  Würde  derselbe  nun  ad  examen  admittirt,  sofort  ihme  ein 
gewifer  Locus  reservirt,  so  dürfte  nüzlich  seyn,  wann  statt  deme, 
dafs  solche  Reservatisten  bis  anhero  dem  Staatskalender  einver- 
leibet worden,  in  Zukunft  nur  mit  dem  Beisaz  Theologiae  Studiosi 
oder  Locus  reservatus  für  X.  eingetragen  oder  gar  ausgelassen 
würden,  um  ihnen  und  dem  Publice  dadurch  den  Wahn  zu  nehmen, 
als  ob  sie  nun  gemachte  Leute  seyen/' 

In  den  folgenden  Jahren  kamen  für  bestimmte  Einzelfaüe 
noch  besondere  Erlasse  heraus,  so  u.  a.  1797  ein  solcher  betr.  die 
äufsere  Gymnasiums -Polizei.  Im  grofsen  Oanzen  aber  blieb  es, 
wie  gesagt,  bei  den  Grundgesetzen  von  1725. 

Die  Yorlagen  für  die  unter  Nr.  36  und  Nr.  37  mitgeteilten 
Aktenstücke  finden  sich  in  der  Bibliothek  des  Karlsruher  Gym- 
nasiums, während  Nr.  38  und  die  folgenden  Ergänzungen  Gerst- 
lachers Sammlung,  I,  8.  181 — 198,  Ziff.  37,  entnommen  sind.  Um- 
fangreiche Akten  über  die  ganze  Gymnasiumsgesetzgebung  verwahrt 
auch  das  GLArchiv  (Baden-Generalia,  Studien). 

39.  Historische  Nachricht  der  sämtlichen  Classen 
des  Gymnasii  Illastris.    1780. 

Diese  Nachrichten  über  den  Zustand  des  Gvmnasiums, 
namentlich  über  den  Unterriehtsbetrieb,  sind  dem  Kirchen- 
rats-ProtokoU  vom  11.  Februar  1780  entnommen.  Sie  geben  ein 
Bild  von  der  Schule  zu  einer  Zeit  hoher  Blüte  und  dürfen  deshalb 
einiges  Interesse  beanspruchen.  Das  Aktenstück  befindet  sich  anf 
der  Bibliothek  des  Karlsruher  Gymnasiums. 

40.   Kollegiatstift  zu  Baden«    1453. 

Die  GMindungsurkunde  des  Eollegiatstifts  zu  Baden, 
in  deutscher  Sprache  abgefafst,  trägt  die  Überschrift:  „Collegiatae 


Erlänterungeu  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  38 — 41.     LXXXVII 

Ecclesiae  Badensis  Fundatio  Serenissimi  Domini  Marchi- 
onis  Jacob!  Badensis^.  Sie  ist  gegeben  von  Jakob  L,  Baden, 
den  10.  April  (Dienstag  nach  Quasimodogeniti}  1453.^  Die  dazu- 
gehörigen Satzungen  und  Eide  sind  lateinisch  geschrieben  unter  dem 
Titel:  „Statuta  ac  Juramenta  personarum  Collegiatae 
Ecclesiae  Badensis.^  Diese  Urkunden  sind  imGLArchiv  (Ur- 
kunden-Abteilung Baden-Baden,  Stadt  Baden,  Stifter  und  Klöster) 
nur  in  mehreren,  z.  T.  gleichzeitigen  Abschriften  erhalten  ^,  ebenso 
die  Erneuerung  und  Bestätigung  durch  Markgraf  Wilhelm  yom 
15.  August  1652.  Spätere  Konfirmationsbriefe  von  der  päpstlichen 
Kanzlei,  d.d.  Rom,  den  4.  September  1748,  und  von  Bischof  Wil- 
derich von  Speyer,  d.  d.  Regensburg,  den  21.  März  1800,  liegen 
im  Original  vor  (GLArchiv,  ebenda). 

Zur  Zeit  der  Reformationsbewegung  geriet  das  KoUegiatstift 
sehr  in  Yerfall.  Etwa  100  Jahre  nach  der  Gründung  unter  Mark- 
graf Philibert,  heifst  es,  sei  das  Stift  so  zusammengeschmolzen,  dafs 
es  weder  einen  Propst  noch  einen  Dechant  noch  einen  Kustos 
mehr  gehabt  habe  und  unter  der  Leitung  eines  dem  evangelischen 
Bekenntnis  geneigten  Kanonikers  gestanden  sei.  ^  Der  schliefsliche 
Bieg  des  Katholizismus  aber  brachte  auch  das  Stift  wieder  zur 
Blüte.  Seine  Bedeutung  für  den  Unterricht  freilich  schwand  mit 
dem  Aufkonmien  besonderer  Lehranstalten  in  der  Stadt  und  in  der 
Markgrafschaft  immer  mehr. 

Allgemein  orientirend  ist  ein  Aufsatz  Mone*s  (Zeitschr.  f.  d.  Gesch. 
d.  Oberrh.  21,  S.  l — 29)  über  die  „Organisation  der  Stiftskirchen.'* 

41.  Schulordnung  zu  Baden.    1541. 

Die  Yorliegende  Schulordnung  ist  während  der  Minder- 
jährigkeit des  Markgrafen  Philibert  von  Baden-Baden  unter  der 
Tormundschaftlichen  Regierung,  an  deren  Spitze  Herzog  Wilhelm  lY. 
yon  Bayern  stand,  erlassen  worden.    Sie  geht  von  dem  badischen 

*  Vgl.  dazu  die  Vorurkunden  von  1445  Febr.  24  (Entwurf)  und  von  1452 
Apr.  13  (Papst  Nikolaus  Y.  genehmigt  die  beabsichtigte  Gründung  des  KoUegiat- 
Stifts.)    GLArchiv,  a.  a.  0. ;  Reg.  Zeitschr.  f.  d  Gesch.  d.  Oberrh.,  24,  S.  435  f. 

*  Bei  Schöpflin  (Bist.  Zar.-Bad.,  VI,  p.  311—330)  ist  die  Gründungs- 
Urkunde  ganz  abgedruckt,  angeblich  nach  dem  Original,  doch  ohne  näheren 
Hinweis  auf  dessen  Verbleib ;  im  GLArchiv  findet  es  sich  nicht. 

*  Vierordt,  Eirchengeschichte ,  I»  8.  444.  Die  dieser  Iv^itteilung  zu 
Grunde  gelegte  handschriftliche  Geschichte  des  Stifts  von  Geh.  Rat  Herr  ist 
mir  nicht  zu  Gesicht  gekommen;  ihr  Verbleib  ist  mir  völlig  unbekannt. 


LXXXVm  Einleitung 


Hofmeister  Ulrich  Langenmaütel  aus.  Das  Original  ist  nicht  mehr 
vorhanden.  Der  Abdruck  erfolgte  nach  einer  gleichzeitigen  Ab- 
schrift, die  anscheinend  dem  bayrischen  Herzog  vorgelegt  worden 
war,  da  sie  sich  bis  zu  der  1869  erfolgten  Auslieferung  an  Baden 
in  München  befand.  Jetzt  liegt  das  aus  4  Bl.  4®  bestehende  Papier- 
heft im  GL  Archiv,  Urkunden -Abteilung  Baden-Baden,  Stadt  Baden, 
Schulordnung.  Die  Urk.  findet  sich  bereits  gedruckt  von  v.  Weech 
in  der  Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh.,  22,  S.  386—389. 

42.  Ordnung  über  das  Zu  Baden  New  angeriehtes  Semminarium. 

1588. 

Die  Gründung  eines  Seminars  beim  Stift  in  Baden  er- 
folgte seitens  des  streng  katholisch  erzogenen  Markgrafen  Philipp  II. 
vorwiegend  in  kirchlichem  Interesse.  Dafs  dies  jedoch  nicht  allein 
mafsgebend  war,  vielmehr  auch  die  Sorge  für  die  Heranbildung 
guter  Staatsdiener  dabei  mitwirkte,  beweist  folgender  Erlafs,  der 
gleich  beim  Beginn  des  Werkes  an  die  Unterthanen  ging.  Die 
Anstalt  gewinnt  dadurch  den  Charakter  einer  höheren  Landes- 
schule, der  ersten  derartigen  Einrichtung  in  der  Markgrafschaft 
Baden-Baden,  zu  der  vielleicht  das  um  dieselbe  Zeit  in  Durlach 
gegründete  Gymnasium  die  erste  Anregung  gegeben  hat. 

Ausschreiben 
In  alle  ämbter,  das  zu  Baden  angestelt  seminarium  betreffendt, 
darzunen  beuolhen   würdet,    dafs  iedes  ambt  naeh  ainem  solchen 
iungen  zutrachten,  so  zum  studiem  anmuotung,  alher  zu  verschaffen. 

Philips  etc. 

Lieb  getreüwen,  Nachdem  wir  jungstuerschinner  Zeit  zu 
auferbauwung  vnd  erweitterung  vnnserer  alleinseligmachenden 
Gatholischen  religion,  befürderung  gemaines  nutzes  vnd  aufnemung 
der  jugendt  ain  Seminarium  bej  vnnserm  StiSt  alhie  anstellen 
lafsen  vnd  alberait  darzuo  ettliche  geuell,  so  von  Gott  seligen 
frommen  leuthen  gestifft,  verordnet  Ynnd  demnach  Vorhabens  aufs 
deroselben  ain  anzal  Jungen,  so  zum  Studiem  tauglich  vnd  in 
khünftig  vns  vnd  vnnserm  Fürstenthumb  aines  ieden  qualitet  nach 
zu  gebrauchen  sein  möchten,  zuerhaltten:  Also  ist  an  euch  vnnser 
beuelch,  ir  wollet  bej  Euch  alfsbaldt  nach  ainem  solchen  jungen, 
so  zum  Studiem  anmuotung  vnnd  in  Dir  beuohlnem  ambt  erbom, 
trachten  vnd  denselbigen  hie  zwüschen  weihennachten  in  bemeltt 


Erläuterungen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  41 — 48.       LXXXIX 

Seminarium  hieher  verschaffen,  Wollen  wir  die  Vorsehung  thon 
lafsen,  dafs  derselbig  beneben  andern  in  studio  vferzogen  vnd  an 
nottwendiger  vnderhaltt,  souil  efsen  vnd  trinckhen  belangt,  kheinen 
mangell  leiden  solle;  Wafs  aber  olaidung  vnd  geliger  betriffi;,  die  sollen 
ime  von  seinen  eitern  geraicht  vnnd  gelfifert  werden,  Naoh  wölohem 
allem  Du  Dich  zurichten,  Ynnd  seindt  wir  Dir  zu  gnaden  genaigt. 
Datum  Baden,  den  4.  Decembris  Anno  etc.  86. 

An  die  Ambtleuth,  Burgermaister,  Gericht 

vnnd  gemainden: 

Baden,  Stainbach,  Bühell,  Stolhouen,  Rastatt, 

Etlingen,  Cuppenheim,  Beinheim. 

So  war  also  das  Unternehmen  bereits  1586  ins  Werk  gesetzt; 
1588  aber  wurde  die  Anstalt  erst  völlig  organisirt  und  eingerichtet. 
Unterm  10.  Januar  erschien  die  „Ordnung  über  das  zu  Baden 
New  angerichtes  Semminarium^,  die  unten  mitgeteilt  ist.  Sie 
umfafst  31  Bl.  Pap.  fol.  mit  eigenhändiger  Unterschrift  des  Mark- 
grafen und  seinem  aufgedrückten  Siegel.  Unter  dem  Titel  ist  das 
badische  Wappen  in  wohlgelungener  Federzeichnung.  In  dasselbe 
Heft  mit  eingebunden  ist  die  vom  4.  Januar  ds.  J.  datirte  „Instruction 
und  Form,  wie  ein  jeder  Schaffner  des  Seminarii  zu  Baden  seine 
Rechnungen  und  Urkunden  setzen,  stellen  und  halten  solle''. 

Das  Original  liegt  im  GLArchiv,  Urkundenabteilung  Baden- 
Baden,  Stadt  Baden,  Studien.  Erwähnt  in  der  Zeitschr.  f.  d.  Gesch. 
d.  Oberrheins,  24,  S.  446.  —  Das  oben  angeführte  „Anschreiben'' 
findet  sich  unter  den  Akten,  Baden-Generalia,  Gesetzesverfassung, 
und  ist  auszugsweise  mitgeteilt  von  Roth  von  Schreckenstein  in  den 
„Landesherrlichen  Verfügungen  des  Markgrafen  Philipp  II.  von 
Baden-Baden  aus  den  Jahren  1581—1588."^ 

43.   Jesuiten -Kollegium  zu  Baden.    1642. 

Der  eigentlichen  Gründung  eines  Jesuiten-Kollegiums  in 
der  Stadt  Baden,  die  durch  Markgraf  Wilhelm  unterm  20.  Mai 
1642  erfolgte,  geht  die  Überweisung  einer  Behausung  nebst  einem 
Gebäude  für  das  Gymnasium  in  der  Stadt  durch  den  Markgrafen 
voraus.^     Die    Stiftung    des    Badener    Kollegiums    verleiht    dem 

*  Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrheins,  24,  S.  415. 
»  Ebenda  24,  S.  447. 


XC  Einleitung 


Jesuiten -Orden  eine  herrschende  Stellung  über  das  gesamte  Unter- 
richtswesen der  Markgrafschaft.  Mit  Rücksicht  auf  die  Bedentong 
dieses  Ereignisses  für  die  ganze  badische  Schulgeschichte  schien 
die  unverkürzte  Wiedergabe  der  Urkunde  wohl  angebracht,  ob- 
gleich jede  nähere  Angabe  über  die  Methode  und  die  Art  des 
Unterrichtsbetriebs  fehlt.  Man  wird  dies  aber  kaum  als  Mangel 
empfinden,  weil  hier  in  Baden  die  gleichen  Einrichtungen  bestanden 
wie  auch  anderswo  in  den  von  Jesuiten  nach  durchweg  einheit- 
lichen Orundsätzen  geleiteten  Lehranstalten.  Trotzdem  wir  keine 
Quellen  besitzen,  die  uns  näheren  Aufschlufs  über  die  innere  Orga- 
nisation und  Entwicklung  der  Schule  geben  ^,  können  wir  wenig- 
stens soviel  ersehen,  dafs  es  sich  hier  um  eine  vollständige  Anstalt 
handelt,  die  nach  der  ratio  studiorum  der  Jesuiten  sowohl  die  studia 
inferiora  als  superiora^  in  sich  vereinigte,  letztere  allerdings,  wie 
es  scheint,  nur  in  geringem  Mafs.^ 

Der  Stiftungsbrief,  der  in  mehrfacher  Originalausfertigung 
(Perg.  mit  Siegel)  vorhanden  ist,  z.  T.  in  reicher  Ausführung  mit 
farbiger  Randverzierung  (besonders  Pflanzenornamentik),  ist  latei- 
nisch geschrieben,  findet  sich  aber  gleichzeitig  auch  in  deutscher 
Übersetzung.  Yon  Interesse  ist  die  bald  nach  der  Gründungs- 
urkunde  ausgestellte  Approbation  des  Jesuiten-Generals 
Mutius  Yitellescus  in  Rom,  die  nachstehend  nach  einer  Ab- 
schrift mitgeteilt  sei: 

Mutius  Yitellescus, 
S.  J.  Praepositus  Generalis, 

Petit  autem  1\\^  Princeps,  ut  Societatis  nostrae  ho- 

mines  in  hoc  collegio  Badens!  commoraturi  Juventutem  Grammaticae, 

^  Vgl.  die  Angabe  des  Speyrer  Visitationsprotokolls  von  1683  (s.  u.  S.  8.) 
über  den  damaligen  geringen  Stand  der  Anstalt. 

'  In  dieser  Beziehung  bietet  die  unten  S.  XCI  angeftlhrte  Urkunde 
Markgraf  Ludwig  Wilhelms  von  1679  eine  interessante  Ergänzung  zu  dem  im 
Text  mitgeteilten  Stiftungsbrief. 

'  Vgl.  dazu  Frühe,  Die  höhere  Schule  in  der  Stadt  Baden,  S.  6 f. 
Hier  finden  sich  auch  (Beilage  I),  ohne  nähere  Quellenbezeichnung,  Angaben 
über  die  1760 — 1773  im  Gymnasium  behandelten  Lehrgegenstände.  Als  solche 
kommen  folgende  Fächer  in  Betracht,  zunächst  för  die  ganze  Anstalt:  Sacra, 
Biblische  Geschichte,  Lateinisch,  Griechisch,  Geschichte,  Arithmetik,  Geometrie, 
Geographie;  nur  für  die  oberen  Kurse  (Poetica;  Rhetorica):  Poetik,  Rhetorik, 
Mythologie,  Römische  Altertümer;  nur  f^r  die  unteren  (GrammatikOKorse 
aufserdem  noch  Kalligraphie. 


Erläuterungen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  43.  XCI 

hnmanitatis  et  rhetoricae  disciplinis  instruant  omnia  et  singola  iuxta 
proprium  Societatis  nostrae  institatam  exercendo.  Nos  eodem 
desiderio  impulsi  ipsiusque  HI^^  et  Excell^  Principis  ac  Marchionis 
eximiae  pietati  et  aocenso  in  rem  Christianam  Zelo,  quoad  possomus, 
respondere,  ipBique  obsequi  exoptantes  dictam  fundationem  et  dotem 
debita  cum  gratiarom  actione  tum  nostrorum  Successorum  notione 
omni  meliori  modo,  quo  possumus,  acceptamus  in  supra  dicto  loco 
et  unum  CoUegium  nostrae  Societatis  cum  Scholis  Grammaticae, 
hnmanitatis  et  rhetoricae  iuxta  nostras  constitutiones  et  morem 
gnbemandi  in  dicta  civitate  Badensi  acceptamus  .... 

In  quorum  fidem  has  nostra  manu  subscriptas  et  officii  nostri 
ngillo  munitas  dedimus.    Bomae,  die  28.  Junii  1642. 

Markgraf  Ludwig  Wilhelm  yerleiht  in  einer  feierlichen 
Urkunde  (mit  eigenhändiger  Unterschrift  tmd  mit  Hängesiegel), 
gegeben  Baden,  den  9.  Januar  1679,  unter  gleichzeitiger  Bestätigung 
der  Stühmgsurkunde,  dem  EoUeg  erweiterte  Befugnisse  und  Ein- 
künfte, nämlich  die  CoUatur  der  Pfarrei  Ottersweier  mit  allen  Ein- 
künften und  Häusern,  Ställen,  Keltern  etc.  in  Ottersweier,  Ritters- 
bach und  Rittershofen,  „pro  praesentibus  vero  certis  rationibus  per- 
moti,  praesertim  ut  Juventus  per  Classes  Inferiores  opera  dictorum 
Patrum  informata,  altioribus  etiam  Scientijs  imbuatur  ....'',  jedoch 
unter  der  ausdrücklichen  Bedingung:  „Ab  ipsa  Societate  postulamus 
ac  Tolumus,  ut  Patres  in  Collegio  Badensi  commoraturi  praeter 
quinque  Schoks  humaniorum  Litterarum  etiam  Casus  Gonscientiae, 
Dialecticam  et  Materiam  de  causis  praelegant,  quod  si  etiam 
contingat  numerum  Studiosorum  augeri,  Gursum  Philosophicum 
continuent  et  intra  biennium  absolvant  .  .  .  .,  Dein  ut  annue  ex 
Rectoratus  proyentibus  Kector  CoUegii  Centum  fiorenos  pro  biblio- 
theca  instruenda  infallibüiter  impendat.^ 

Die  Stiftungsurkunde  Markgraf  Wilhelms  und  die  Approba- 
tion des  Jesuitengenerals  liegen  im  OLArchiv,  Urkunden-Abteilung 
Baden-Baden,  Stadt  Baden,  Stifter  und  Klöster  (2  Orig.  u.  eine 
deutsche  Übersetzung);  die  Urkunde  Markgraf  Ludwig  Wilhelms 
findet  sich  im  GLArchiv,  ebenda,  Stiftungen.  Begesten  bezw.  Aus- 
züge aus  den  erwähnten  Urkunden  hat  v.  Weech  veröffentlicht  in 
den  „Regesten  und  Urkunden  der  Markgrafschaft  Baden -Baden^ 
(Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh.,  24,  S.  424  ff.). 


Xdl  Einleitung 


44.  Lehr-Institnt  zu  Baden»  1775. 

Als  im  Jahre  1773  die  Aufhebung  des  Jesuitenordens  erfolgte, 
war  auch  das  Ende  des  von  diesem  geleiteten  Gymnasiums  in  der 
Stadt  Baden  gekommen.  Dafür  mufste  auf  alle  FäUe  Ersatz  ge- 
schafft werden.  Nach  längeren  Verhandlungen  befand  sich  endlich 
zu  Anfang  des  Jahres  1775  die  von  einem  Teil  der  katholischen 
Unterthanen  aus  der  angefallenen  Markgrafechaft  Baden-Baden 
noch  immer  mit  Mifstrauen  betrachtete  eyangelische  Regierung  in 
der  Lage,  den  von  Hofrat  Seubert  ausgearbeiteten  Lehr- 
plan der  neuen  Anstalt  bekannt  zu  geben.  Derselbe  ist  einer 
umfangreichen  Druckschrift  entnommen,  die  folgenden  Titel  tragt: 
„Abdruck  derer  in  angemafster  Elagsache  der  Stadt  Baden  oder 
vielmehr  einiger  querulirenden  Bürger  derselben  gegen  des  Herrn 
Marggraven  zu  Baden  Hochfürstliche  Durchlaucht  wegen  yermeint- 
lieber  Religionsbeschwerden  und  in  einigen  damit  Torbundenen 
Sachen  bey  dem  Höchstpreislichen  Reichshofrath  zu  Wien  vor- 
gekommenen Schriften  etc.  Erste  Hälfte,  Carlsruhe,  1780".  (FoL 
S.  215 — 218.)  Dieselbe  wird  in  der  Deduktionen -Sammlung  des 
GLArchivs  verwahrt. 

Unter  demselben  Datum,  14.  Februar  1775,  erging  an  den 
Stiftspropst  von  Harrant  zu  Baden  ein  fürstliches  Reskript 
das  die  Frage  der  Aufsicht  über  die  neue  Anstalt  regelte. 
Es  schliefst  sich  in  der  erwähnten  Druckschrift  unmittelbar  an  die 
Oründungsurkunde  an  und  lautet  im  wesentlichen  also:  „Da  bey 
Anstalten  von  dieser  Art  die  Bestellung  einer  guten  und  ver- 
nünftigen Aufsicht  auf  Lehrer  und  Lernende  vor  allen 
Dingen  nothwendig  ist,  und  da  solche  seit  der  zu  Baden  geschehe- 
nen Publication  des  Päpstlichen  Aufhebungs-Brevis  über  das  ge- 
wesene dortige  CoUegium  zu  Unserm  vollkommenen  gnädigsten 
Wohlgefallen  bis  anhero  von  Euch  geführet  worden  ist :  So  finden 
Wir  hierdurch  Uns  um  so  mehr  bewogen,  sothane  Aufsicht  bey 
denen  nunmehrigen  Lehr -Anstalten  zu  Baden,  in  Rucksicht  Eurer 
Persönlichen  guten  Eigenschafften,  Euch  ebenfalls,  wie  hiermit  be- 
schiehet,  vorläufig  in  der  Maase  gnädigst  zu  übertragen,  dafs  so- 
wohl auf  die  Docenten  als  Schüler  in  Absicht  ihrer  Pflichterfüllung 
und  sittlichen  Betragens  von  Euch  ein  wachsames  Auge  gehalten 
und  von  Zeit   zu  Zeit  über  die  Beschaffenheit  und  den  Fortgang 


Erl&aterangen  zu  den  einselnen  Aktenstücken  44—46.  XClIi 

derer  liehr- Anstalten  überhaupt,  so  wie  in  jeweiligen  Vorfallen- 
heiten,  jedesmal  an  Uns  besonderer  unterthänigster  Bericht  von 
Ench  erstattet  werde.  ^ 

45.  Schulmeister -Ordnung  zu  Dnrlaeh.    1536. 

Die  Durlacher  „Schulmeister-Ordnung^  von  1536  steht 
in  emem  alten  Stadtbuch  des  Durlacher  Stadtarchivs,  in  welchem 
damals  die  samtlichen  „Ordnungen^  der  Stadt  verbessert  bezw.  er- 
neuert wurden.^  Ihr  Ursprung  dürfte  demnach  weiter  zurückliegen; 
es  hat  ja,  wie  wir  oben  gesehen  haben',  bereits  1527  einen  Schul- 
meister in  Durlach  gegeben,  der  zugleich  Stadtschreiber  gewesen 
ist.  So,  wie  uns  diese  Schulordnung  vorliegt,  darf  sie  als  Typus 
für  eine  gute  Stadtschule  des  16.  Jahrhunderts  gelten. 

Der  Abdruck  erfolgte  nach  der  im  GLArchiv  (Sammlung  der 
Handschriften  Nr.  773,  S.  84—88)  befindlichen  Abschrift  Professor 
E.  6.  Fechts  aus  der  zweiten  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts.  Dieselbe 
folgt  wortgetreu  dem  Eintrag  des  erwähnten  Stadtbuchs.  Das 
Aktenstück  ist  gedruckt  bei  Sachs,  Beiträge  zur  Gesch.  des 
Qymn.,  S.  8  —  12,  bei  Geh  res,  Elein^  Chronik  von  Durlach, 
8.64  —  67«  und  bei  Mühlh ausser.  Die  Volksschule  in  der  ehe- 
maligen Markgrafschaft  Baden -Durlach  (Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d. 
Oberrheins,  23,  S.  73  —  76). 

46.  Ordnung  fftr  das  Fürstliche  Fidagoginm  zu  Dnrlaeh. 

Anfang  18.  Jahrh. 

Die  Mitteilung  der  Ordnung  für  das  Duriaoher  Päda- 
gogium erfolgte  unter  Weglassung  aller  gleichlautenden  Be- 
stimmungen anderer  derartiger  Satzungen.  Die  zahlreichen  über- 
einstimmenden Stellen  wie  der  gleiche  Grundcharakter  dieser 
Verordnungen  sprechen  dafür,  dafs  die  früher  oftmals  beklagte 
Yerschiedenheit  und  mangelhafte  gegenseitige  Fühlung  der  höheren 
Lehranstalten  im  Lande  beseitigt,  dafs  die  Leitung  des  höheren 
Schulwesens  in  der  Markgrafschaft  einheitlich  war;  sie  lag  vor- 
wiegend in  den  Händen  der  Karlsruher  Gymnasiumspädagogen  und 
Kirchenratsmitglieder. 

'  Oehrei,  Chronik  von  Dorlach,  S.  64. 
>  S.  0.  S.  XXVI. 


XCHV  Einleitung 


Über  das  Terhältnis  der  höheren  Schulen  zweiten  ^rades, 
der  Pädagogien,  zum  Gymnasium  Illustre  bieten  diese  Bestimmungen 
interessante  Aufschlüsse. 

Die  Ordnung  liegt  im  GLArchiv  unter  den  Spezialakten 
Durlach,  Studien. 

47.  Höhere  M&dchenschiile  zu  Karlsruhe.   1773.  1774. 

In  der  Stadt  Karlsruhe,  wo,  beeinflufst  Yon  dem  am  Hofe 
Karl  Friedrichs  herrschenden  regen  geistigen  Leben,  neben  dem 
Gymnasium  Illustre  verschiedene  Schulen,  oft  nur  mehr  oder  minder 
glückliche  Versuche,  aufkamen,  erregt  die  1773  gegründete  „Real- 
schule vor  junge  Mägdlein''  insofern  unser  Interesse,  als  sie, 
eine  moderne  höhere  Töchterschule  weltlichen  Charakters,  ein  merk- 
würdiges Gegenstück  bildet  zu  der  wenige  Jahre  vorher  im  benach- 
barten Rastatt  gegründeten  Klosterschule  der  Congr^gation  de  notre 
dame  ^ 

Die  Anstalt,  die  auch  den  stolzen  Namen  Gynäcäum 
führte,  war  vornehmlich  für  die  Töchter  der  fürstlichen  Bedienten, 
d.h.  Beamten,  bestimmt^ und  stand  unter  der  Leitung  des  Hof- 
und  Stadt -Diakonus,  späteren  Kirchenrats  August  Gottlieb 
Preuschen,  der  im  Jahr  1774  einen  St^aatszuschufs  zu  dem 
Unternehmen  erlangte.  Im  übrigen  behielt  die  Schule  ihren  rein 
privaten  Charakter  und  entwickelte  sich,  zum  Teil  unterstützt  durch 
namhafte  Stiftungen,  wie  die  Schmidtburg' sehe,  in  der  Folgezeit  zu 
erfreulicher  Blüte. 

Das  Aktenstück  liegt  im  GLArchiv  unter  den  Spezialakten 
E^rlsruhe,  Schulordnung. 

48.   Ordnung  fllr  das  Fürstliche  Pädagoglnm  zu  Lörrach. 

Anfang  18.  Jahrh. 

Im  Jahre  1650  hatte,  wie  oben  S.  XXX  und  XLVIII  erwähnt 
worden  ist,  Markgraf  Friedrich  V.  in  Anlehnung  an  das  etwa  im 
Anfang  des  15.  Jahrhunderts  gegründete  Röttier  Landkapitel  eine 
„Landschule^  zu  Bötteln  errichtet,  hauptsächlich,  wie  Sachs  (Ein- 
leitung in  die  Geschichte  der  Markgrafschaft  Baden,  Teil  IV,  S.  607, 

'  Vgl.  hier  besonders  den  aus  Rücksichten  der  Toleranz  aufgestellten 
Grundsatz,  dafs  kein  Religionsunterricht,  sondern  nur  Unterweisung  in  allgemein 
christllicher  Sittenlehre  erteilt  werde. 


Erläuterungen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  46—48.  XCV 

I  11  ■      I  -  I  —  - 

Änin.)  henrorhebt,  in  der  Absicht,  „seinen  oberländisohen  Unter- 
thanen,  welche  ihre  Kinder  den  Studien  widmeten,  die  Kosten  zu 
erleichtem,  dafs  sie  nicht  genöthigt  würden,  ihre  Kinder  frühzeitig 
ins  Gynuiasium  nach  Durlach  zu  schicken.^ 

Nach  Sachs  bestand  diese  Schule,  über  die  uns  genauere 
Nachrichten  fehlen,  aus  zwei  Klassen,  in  denen  die  Anfangsgründe 
der  lateinischen,  griechischen  und  hebräischen  Sprachen  gelehrt 
wurden. 

Nach  der  im  Sommer  1678  durch  die  Franzosen  erfolgten 
Zerstörung  yon  Rötteln  wurde  der  Sitz  der  Regierungsbehörden 
des  Ländchens  nach  dem  Flecken  Lörrach  verlegt,  der  1682  zur 
Stadt  erhoben  ward.  In  den  Kriegsläuften  erscheint  die  Land- 
schule zunächst  völlig  eingegangen  zu  sein.  Wir  finden  sie  erst 
einige  Jahre  später  1690  in  Lörrach  wieder,  wo  sie  nun  in  den 
folgenden  Jahrzehnten  zu  erfreulicher  Blüte  gelangte. 

Unterm  26.  November  1715  bestätigte  Markgraf  Karl  feierlich 
die  Privilegien  des  Kapitels  und  der  ihm  angegliederten  Schule.^ 
Oleichzeitig  erging  an  die  Vorsteher  und  Glieder  dieses  Kapitels 
die  Weisung,  die  Interessen  der  Schule  sorgfältig  zu  wahren  und 
die  Gefalle  und  Einkünfte  in  gutem  Stand  zu  erhalten;  die  Ober- 
amüeute  wurden  ermahnt,  die  Einhaltung  der  bestehenden  Yor- 
sehriflen  für  die  Schule  eifrig  zu  überwachen,  insbesondere  auch 
die  Freiheiten  des  Instituts  treulich  zu  wahren.  Alljährlich  auf 
Georgi  ist  darum  eine  Prüfung  seitens  des  Spezialats,  der  offiziellen 
Aufeichtsbehörde,  und  des  Oberamts  abzuhalten,  die  sich  nicht  nur 
auf  den  Schulunterricht^  und  die  Handhabung  der  Gesetze,  sondern 
auch  auf  die  Rechnungsführung  des  Kapitels  erstrecken  soll.  Um 
jene  Zeit  wohl  erhielt  die  dreiklassige  Anstalt,  deren  Lehrerpersonal 
aas  dem  Prorektor,  dem  Diakon  oder  Praeceptor  primarius  und 
dem  Praeceptor  secundarius  bestand,  durch  die  hier  mitgeteilten 
Schulgesetze  ihre  feste  Organisation,  die  in  der  Folge  gemeinsam 
mit  der  Verfassung  der  übrigen  höheren  Lehranstalten  des  Landes 
weiter  ausgebaut  worden  ist. 

^  Die  Urkunde  ist  mitg^eteilt  von  E.  F.  von  Leatrum,  Handschr.  Beachrei- 
bang  von  Sausenberg,  I,  S.  82  ff. 

'  Die  Prüfungsprotokolle  von  1700—1779  befinden  sich  nach  Höchstetter, 
a.  a.  0.,  S.  87,  im  Pfarrarchiv  zu  Lörrach ;  auch  die  dortige  Gymnasiumsbiblio- 
thek verwahrt  eine  Reihe  bezüglicher  Aktenstücke. 


XCVl  Einleitung 


Die  Schulordnung  und  die  angefahrten  geschiehüichen  Notizen 
sind  entnommen  der  Beschreibung  der  Landgraftohaft  Sausenberg 
und  der  Herrschaft  Bötteln  von  dem  Landvogt  E.  F.  yon  Leutrum 
in  8  Folio-Bänden  \  deren  erster  u.  a.  das  Kirchen-  und  Schulwesen 
bebandelt.  Das  Manuskript  befindet  sich  im  GLArohiv,  Sammlung 
der  Handschriften  Nr.  563  (8.  85 — 116).  Auch  die  Lorracher  Gym- 
nasiumsbibliothek besitzt  diese  Ordnung  handschriftlich.  Eine  y^Eune 
Geschichte  des  Pädagogiums  zu  Lörrach^  hat  Gustav  Facht  ge- 
schrieben (Gymnasiums-Programm  von  Lörrach  1855). 

49.  Plan  einer  Bealachule  zu  Lörrach.   1760. 

Der  Verfasser  dieses  Entwurfs  einer  Realschule  ist  der 
junge  Theologe  Johann  Georg  Wolf.  Als  der  Sohn  eines 
Bürgers  und  Müllers  zu  WeisweU  (B.-A.  Emmendingen)  1736  ge- 
boren, besuchte  er  3  Jahre  die  Stadtschule  in  Emmendingen  und 
2  Jahre  das  Pädagogium  in  Lörrach.  1751  bezog  er  im  Alter 
von  15  Jahren  die  Universität  Halle^  1754  die  zu  Strafsburg;  175S 
bis  1759  studirte  er  zu  Basel.  In  den  verschiedensten  Wissens- 
gebieten hat  er  sich  umgesehen,  dabei  hauptsächlich  auf  solche 
Sachen  sich  verlegt,  „womit  insonderheit  dem  v^rerthen  Yatterlande 
im  Lehrstande  auf  verschiedene  arten  reelle  Dienste  geleistet 
werden  können. '^ 

Der  Plan  des  begabten,  strebsamen  und  organisatorisch  ver- 
anlagten jungen  Mannes  erregte  gleich  zu  Anfang  das  lebhafte 
Interesse  der  vorgesetzten  Stellen,  die  in  die  Persönlichkeit  Wolfs 
Vertrauen  setzten  und  mit  einer  gewissen  Spannung  seinem  Ex- 
periment, das  für  Baden  etwas  ganz  Neues  bedeutete,  näher  zu 
treten  wünschten.  Besonders  günstig  äufserten  sich  die  beiden 
höchsten  Beamten  der  Herrschaft  Bötteln,  der  Geheimrat  und 
Landvogt  von  Wallbrunn  und  der  Spezial  Walz,  deren  Gutachten 
(Lörrach,  den  28.  Febr.  1 760)  entscheidend  wurde  für  das  Schicksal 
des  Wolfschen  Projekts  und  darum  in  der  Hauptsache  hier  mit- 
geteilt zu  werden  verdient.    Es  lautet: 

„Uns  hat  der  junge  Wolf  Von  Weifsweil  angeschlofsenes 
project  von  einer  dahier  zu  errichtenden  und  mit  dem  paedagogio 
zu  verbindenden  Beal- Schule  übergeben,  dessen  Vollziehung  wegen 
der  Bequemlichkeit,    welche   die   zu   unsterblichem    Ruhm  Ewer 

'  Die  Vorrede  und  Widmung  des  Werkes  für  deu  Markgrafen  ist  datirt 
Lörrach,  den  10.  Februar  1731. 


Erläuternngen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  48.  49.  XGVII 

HoehfSrstlichen  DurcUeocht  vor  das  hiesige  paedagogium  erkaufte 
Tabaks-fabrique  an  die  Hand  gibt,  so  möglich  als  dem  Land  nütz- 
lich imd  heilsam  scheint 

Gleichwie  aber  die  Vermehrung  der  Schulen  auch  eine  Ver- 
mehrung der  Lehrer  erfordert,  so  kommt  es  vorläufig  darauf  an, 
wie  selbige  ohne  Beschwehrung  des  aerarii  publici  bestellt  werden 
könnten?  Und  da  wären  wir  der  ohnmafsgeblich-unterthänigsten 
Meinung,  es  könnte  besagter  Wolf  als  prorector  und  Haupt-Lehrer 
des  paedagogii  und  der  real -Schul  angenommen  werden,  welcher 
Yor  die  Unterweisung  in  den  Wifsenschaften  zu  stehen,  und  wann 
er  zur  real -Schul  Mitarbeiter  nöthig  hätte,  solche  selbst  zu  be- 
stellen und  aus  den  revenüen  der  real -Schul  zu  salariren  hätte. 
Den  Schematismum  vor  die  Clafsen  des  paedagogii  könnte  man 
ako  einrichten,  dafs  alle  Tage  von  10  bifs  It  Uhr  die  Discipuli 
primae  clafsis  die  real -Schul  frequentirten,  in  welcher  um  diese 
Stunde  die  yor  sie  gehörige  Sachen  docirt  würden.  'Weiters  könnten, 
anfser  der  untersten  Clafse,  die  in  ihrem  Wesen  verbliebe,  vor  die 
zwo  obere  Clafsen  zwey  Docenten  gesetzt  werden:  einer  mit  dem 
Titel  eines  Diaconi  und  praeceptoris  primarii  mit  der  Diaconats- 
Besoldung  und  ein  anderer  als  Vicarius  Ecclesiae  und  praeceptor, 
deme  der  prorector  Wolf,  welcher  ohnehin  einen  grofsen  Tisch  vor 
Kostgänger  halten  will,  aus  den  Einkünften  der  real -Schul  den 
Tisch  geben  müfste,  und  dessen  Besoldung  übrigens  ex  Didactro 
ordinario  bestünde,  welches  bey  mehrerm  Zuflufs  junger  Leute 
etwas  erhebliches  betragen  und  durch  privat -Informationen  zimm- 
lieh  vergröfsert  werden  könnte.  Der  Diaconus  und  Vicarius  würden 
aber  die  Arbeiten  also  theilen  müfsen,  dafs  einer  die  Latina 
in  beeden  obem  Clafsen  allein  und  der  andere  die  graeca  und 
Ebraica  allein  zu  verschiedenen  Stunden,  und  uberdifs  der  graecus 
zugleich  mit  beeden  Clalsen  den  Comelium,  als  in  welchem  sie 
confinirt  sind,  docirte.  Wann  in  deren  Bestellung  auf  ihre  incli- 
nation  und  gaben  gesehen  wird,  da  immer  etwa  einer  lieber  das 
Griechische  und  der  andere  lieber  das  Lateinische  treibet,  so  wäre 
auch  ein  jeder  in  seinem  Theil  mehr  zu  praestiren  im  Stand,  als 
wann  ein  jeder  sich  auf  alles  zugleich  legen  soll.  Eben  so  würden 
sie  die  geographie  und  historie  unter  sich  vertheilen,  die  Sacra  aber, 
was  Spruch,  psalmen,  Catechismus,  Lieder  betrift,  vom  praeceptore 
graeco,  welcher  weniger  als  der  Latinus  beschwehrt  ist,  allein  be- 

IfoDomenta  Qennaniae  Paedagogica  XXIV  G 


XCVIII  Einleitung 


sorgt  werden  können,  aofser  dafs  die  Discipuli  primae  clafsis  nach 
der  Yorsclirift  in  Dieterici  Institutionibus  besonders  unterwiesen 
würden;  wie  solches  alles  in  anliegendem  Schematismo,  den  wir 
durch  den  dermaligen  prorector  Höpfner  entwerfen  lafsen,  deutlich 
angezeiget  ist. 

Die  besondere  Einrichtung  der  real-Schule  würde  anfanglich 
dem  neuen  prorectori  zu  überlassen  seyn,  jedoch  dafs  er  seme 
Entwürfe  immer  communicirte  und  höherer  Direction*  unterworfen 
bliebe,  auch  in  2  Jahren  von  10  bifs  11  Uhr  mit  den  Discipehi 
der  1^  Glafse  das,  was  ihnen  von  der  real-Schule  und  von  Wifsen- 
Schäften  nöthig,  durchbrächte;  an  statt  dafs  sonsten  in  iVa  Jahren 
der  ordinaire  Curfus  seinem  eigenen  Yorschlag  nach  und  folglich 
in  mehrem  zu  gebenden  Stunden  absoMrt  würde. 

Die  Sache  zu  befördern  und  den  Nutzen  auszubreiten,  würden 
nebst  den  Scribenten  alle  die,  so  professionen  und  Handwerker 
erlernen,  anzuhalten  seyn,  die  real-Schule  gewifse  Zeit  hindurch  zu 
besuchen  — :  wogegen  die  Länge  ihrer  Lehrzeit  und  der  Wander- 
jahre möchte  abgekürtzt  und  difsfalls  ihnen  ein  Yortheil  könnte 
zugestanden  werden. 

Aus  den  Einkünften  der  real-Schule  müfste  aufser  dem,  was 
schon  bemerkt  ist,  die  Anschafung  der  Inftrumenten  und  übrigen 
apparatus  nach  und  nach  geschehen;  und  es  würde  sich  im  ersten, 
längst  im  zweyten  Jahr  schon  zeigen,  wie  einträglich  die  real- 
Schule  sey,  und  wie  viel  aus  dem  fallenden  und  etwa  vor  den 
gantzen  Gursum  auf  12  Thlr.  bey  Einheimischen  und  bey  fremden 
aufs  dreyfache  zu  bestimmenden  Didactro  bestritten  werden  könnte. 
Der  junge  Wolf  versichert  uns,  dafs  nur  in  Weifsweil  und  der 
nächsten  Gegend  schon  16  junge  Leute  sicher  zu  kommen  ver- 
sprochen; und  der  Yermuthung  nach  dörfte  die  Zahl  der  real- 
Schüler  durch  Herbeyeilung  der  benachbarten  Schweitzer,  denen 
es  an  dergleichen  Anstalten  fehlt,  bald  beträchtlich  genug  werden. 
Die  Folge  der  Zeit  würde  noch  manche  Yeränderung  zur  per- 
fectionirung  des  projects  an  Hand  geben,  um  sich  nach  den  Um- 
ständen zu  richten,  die  unmöglich  vorher  gesehen  werden  können. 

Unterdefsen  haben  wir  das  gantze  Institutum  so  beschaffen 
befunden,  dafs  es  der  Glorwürdigsten  Regierung  Ewer  Hochfurst- 
lichen  Durchleucht  würdig  wäre  und  höchst -dero  Landen  vor 
vielen    andern    nebst    dem    grofsen   Nutzen    eine    Zierde,   Buhm 


Erläuterungen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  49.  IC 


und  Ehre  brachte;  defswegen  wir  auch  kein  Bedenken  getragen, 
darselbe  in  Unterthänigkeit  vorzutragen.  Auf  Ewer  Hochfurstlichen 
Durchleucht  gnädigstem  Wolgefallen  und  Befehl  beruhet  es,  dafselbe 
zur  Vollziehung  zu  bringen  und  in  diesem  Fall  den  dermaligen 
prorectorem  und  Diaconum  ehestens  anderwärts  zu  placiren   .  .  .^ 

Dieser  Bericht  gab  den  Anlafs  zu  eingehenden  Yerhandlungen 
des  Eirchenratskollegiums,  deren  Ergebnis  in  einem  fürstlichen 
Reskript  vom  9.  Mai  1760  vorliegt.  Das  Oberamt  und  Spezialat 
Bötteln  wird  beauftragt,  ^  dafür  zu  sorgen,  dafs  die  vorgeschlagene 
Realschule,  so  viel  sich  thun  läfst,  jedoch  ohne  Beschwehrung 
Unseres  furstl.  Aerarii  und  Landes,  ins  Werk  gebracht  und  vorder- 
samst durch  ermelten  Wolfen  die  Probe  davon  im  Kleinen,  nach 
dem  hier  anliegenden  besonderen  Entwürfe,  gemacht  werde". 
Gleichzeitig  wird  dem  „Studiosus''  Wolf,  der  sich  mit  Erfolg  einer 
Prüfung  bei  dem  Eirchenrat  Maler  unterzogen  hatte,  die  erbetene 
Anwartschaft  auf  den  Prorektoratsdienst  beim  Pädagogium  ver- 
liehen. 

Der  erwähnte  „besondere  EntwurP,  ein  Pro  Memoria  Wolfe, 
lautet:  „Weil  die  Vollkommenheit  der  Real-Schule  in  unserm  Lande 
darin  bestehen  solle,  dafs  ein  Docent  so  viel  allein  praestiren  könne, 
als  immer  möglich  ist,  so  wird  der  Anfang  darzu  wenigstens  ^/g  Jahr 
hindurch  mit  lauter  praeparatorischen  Sachen  gemacht  werden. 
Worzu  theils  die  Compendia,  die  man  denen  Discipuln  erklären 
und  dictiren,  theils  eine  Anzahl  Mechanischer,  Hydraulischer  und 
Architectonischer  Modelle,  theils  eine  kleine  Kupfer -Druckerey 
nebst  eÜich  Eupfer-Tafeln,  theils  eine  ziemliche  Anzahl  Holzschnitte 
zu  rechnen  sind. 

Alsdann  erst,  da  man  im  Stande  seyn,*  mit  Mund  und  Händen 
zu  unterrichten  und  derer  Discipel  Vergefsenheit  vorzubeugen,  wird 
man  mit  einer  gewissen  Anzahl  eine  Probe  machen  und  zeigen, 
was  ein  Docent  allein  zu  thun  vermag. 

Man  wird  dem  Unterricht  ein  ganzes  Jahr  hindurch  3  Stunden 

widmen,   als   in   der  ersten  Stunde  wird  man  das  ganze  Jahr 

zeichnen  und  reifsen;  in  der  zweiten  ^/^  Jahr  rechnen,  V*  J^^r 

Correspondentz  und  Buchhaltung  vornehmen  und   */*  Jahr  Physi- 

caüsche  und  Chymische  Sachen;  in  der  dritten  Stunde  ^4  Jahr 

Geometrie,  V*  Jahr  Mechanik  und  Hydraulik,  ^4  Jahr  Geographie 

nebst  denen  nöthigen  imd  nützlichen  Remarquen. 

G* 


G  Einleitang 


Das  letzte  ^/a  Jahr  wird  alles  repetiret  and  hin  und  wieder 
etwas  mehreres  vorgebracht.^ 

Nach  Versetzung  des  bisherigen  Prorektors  Höpfher  wurde 
unterm  10.  April  1761  das  Prorektorat  an  Wolf  übertragen,  dessen 
Realschule  in  einer  wenige  Monate  vorher  abgehaltenen  Yisitation 
in  einem  überraschend  gutem  Zustand  befunden  worden  war.  Um 
Wolf  möglichst  zu  Gunsten  seiner  Bealschule  zu  entlasten,  wurde 
für  den  Unterricht  im  Pädagogium  ein  besonderer  Yikar  ange- 
stellt und  der  Lehrplan  der  beiden  oberen  Klassen  so  abgeändert, 
dafs  der  Prorektor  täglich  nur  eine  Stunde  in  Prima  zu  unter- 
richten hatte,  „dieweil  er  mit  Einrichtung  der  real -Schule  noch 
genug  zu  thun  hat/'  Das  Schulgeld  wurde  auf  1  fl.  monatlich  für 
jeden  Schüler,  der  die  Realschule  ordentlich  besucht,  festgesetzt.^ 

Interessant  sind  die  ersten  Erfolge  der  neuen  Anstalt,  wie  sie 
in  der  erwähnten  Visitation  (Ende  Februar  1761)  zur  freudigen 
Überraschung  der  Kommission  zu  Tage  getreten  sind.  Die  Schüler 
—  es  waren  deren  zunächst  9,  im  Alter  von  12 — 18  Jahren  — 
zeigten  sich  im  Rechnen  wohl  geübt  und  hatten  auch  in  der 
Qeometrie  „einen  feinen  Anfang'^  gemacht.  Weiter  heifst  es  in 
dem  Prüfungsbescheid:  „Unsere  Aufmerksamkeit  ist  besonders  auf 
das  Zeichnen  und  RelTsen  gerichtet  gewesen;  als  welche  unsers 
Dafürhaltens  das  wesentlichste  Stück  einer  real-Schule  ausmachen, 
imd  zu  deren  Erlernung  die  Gelegenheit  so  gar  in  grofsen  Städten 
am  seltensten  imd  kostbarsten  ist.  Es  sind  aber  die  übergebene 
und  angeschlossene  Proben  vom  Zeichnen  ^  auf  denen  bemerkt  ist, 
welche  corrigiret  worden,  so  ausgefallen,  dafs  sie  unsere  Erwartung 
übertrafen  und  deutlich  zeigen,  dafs  in  so  kurtzer  Zeit  so  viel  von 
einem  Lehrmeister  nickt  hätte  geleistet  werden  können,  der  nicht 
gute  Gründe  und  Anleitung  zu  geben  im  Stand  wäre.  Wegen  des 
Reifsens  sind  wir  ebenfalls  aufser  Sorgen,  da  wir  von  der  Hand 
des  Studiosi  Wolfen  Rifse  gesehen,  die  so  gut  nicht  seyn  könnten, 
wann  er  die  Sache  nicht  verstünde.  Es  ist  uns  dabey  besonders 
angenehm,  dafs  er  von  seiner  Geschicklichkeit  im  Ciavier  zu 
informiren  ebenfalls  sehr  gute  Proben  gegeben,  worinn  besonders 
bisher   bey  uns    ein  Mangel   gewesen.    Übrigens  war  bifsher  die 

*  In  dem  amtlichen  Bericht  darüber  heifst  es:  „.  .  .  worüber  sich  nie- 
mand beschwehren  kann.  In  der  Clsisse  prima  wird  aber  ohnehin  schon  tot 
die  privat-Stunde  von  alters  her  quartaliter  1  Thaler  bezahlt. ** 


Erlftaterongen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  49.  CI 

Anführung  gut  und  der  Fleifs  sehr  grofs,  mit  welchem  er  sich 
durchzubringen  gesucht.^ 

Auf  die  Yermehrung  der  Schüler  wird  vorerst  absichtlich 
noch  nicht  so  sehr  gedrungen,  da  der  Platz  und  andere  Bequemlich- 
keit noch  mangeln.  Die  Zahl  von  Wolfs  Priyatschülem  übrigens,  die 
er  in  Mathematik,  Musik  und  Zeichnen  unterrichtete,  betrug  schon 
jetzt  22;  sie  soll,  wie  er  selbst  meint,  im  kommenden  Sommer  ver- 
doppelt werden.  Der  von  ihm  zur  Prüfung  vorgelegte  „Schematis- 
mus et  Oonsignatio  Lectionum"  weist  folgende  Lehrthätigkeit  auf: 

„Das  Kechnen  wurde  alle  Tage  von  2 — 3  und  einen  Tag  um 
den  andern  von  8—9  tractirt;  wir  sind  darinnen  bifs  auf  die  Regel 
de  Tri  mit  Sprüchen  gekommen. 

Das  Zeichnen,  alle  Tage  vdh  9—10  und  auch  einen  Tag  um 
den  andern  von  8 — 9.  Wie  weit  sie  hierinnen  gekommen,  zeigen 
die  überschickten  Muster. 

Die  Geometrie  und  das  Reifsen  Von  1  —  2  wechselsweise;  jn 
der  Geometrie  sind  wir  bifs  auf  die  Planimetrie  gekommen.  Weil 
das  Reifsen  noch  nicht  lange  angefangen  worden  und  es  uns  an 
hinlanglichnöthiger  Bequemlichkeit  bifsher  gefehlet,  so  können  Yor 
dem  Sommer  noch  keine  beträchtliche  Muster  übersendet  werden.^ 

Für  den  Sommer  ist  die  Behandlung  folgender  Fächer  in 
Aussicht  genommen:  Geographie,  Mechanik,  Briefschreiben  und  — 
durch  einen  besonderen  Lehrmeister  —  Schonschreiben. 

Trotz  dieser  hoffnungsvollen  Anfänge  hatte  das  Unternehmen 
Wolfs  keinen  langen  Bestand.  Sein  Gedeihen  hing  ganz  von  der 
tüchtigen,  umsichtigen  Persönlichkeit  des  Gründers  ab.  Nach  kurzer 
Wirksamkeit  aber  verfiel  dieser  in  eine  langwierige  Krankheit, 
während  der  der  ganze  Unterricht  an  der  Realschule  eingestellt 
werden  mufste.  Dadurch  erlitt  das  Institut  einen  schweren  Schlag, 
den  es  nicht  verwinden  konnte.  Im  Jahr  1764  brachte  Wolf  die 
Überführung  der  Realschule  nach  Karlsruhe  oder  Pforzheim  beim 
Markgrafen  in  Anregung,  da  Lörrach,  wie  sich  recht  wohl  nach- 
weisen liefs,  ein  wenig  günstiger  Boden  für  das  Gedeihen  der 
Anstalt  war.  Spezial  Walz  sprach  dagegen  in  einem  Gutachten  die 
Hoffnung  aus,  dals  möglicher  Weise  doch  noch  in  Lörrach  ein 
neuer  Aufschwung  zu  erwarten  sei,  und  meinte,  anderswo  werde 
Wolf  nicht  besser  reussiren.  Daraufhin  traf  aus  Karlsruhe  der 
Bescheid  ein,  dafs  es  bei  der  bisherigen  Anordnung  sein  Bewenden 


CII  Einleitung 


habe  und  den  gemachten  Anstalten  von  Seiten  des  Oberamts  und 
Spezialats  alle  mögliehe  Förderung  zu  geben  sei.  Im  Jahr  1765 
verliefs  Wolf  in  kränklichem  Zustand  seinen  Posten,  wurde  katho- 
lisch und  blieb  seitdem  verschollen.^  Damit  hatte  auch  die  Lör- 
racher Realschule  ihr  Ende  erreicht 

Das  im  Text  mitgeteilte  Aktenstück  sowie  die  hier  ver- 
werteten Archivalien  liegen  im  GLArchiv  unter  den  Akten  von 
Rötteln  (Lörrach,  Studien).  Der  Plan  der  Realschule  findet  sich 
auch  in  der  Lörracher  Gymnasiumsbibliothek. 

50.   Yerordnnngeii  f&r  das  Pädagogium  zu  Lörrach,  c.  1 770. 

Der  Verfasser  dieses  Entwurfs,  Kaspar  Ernst  Philipp 
Wilhelm,  war  der  Nachfolger'  des  als  Gründer  und  Leiter  der 
ersten  badischen  Realschule  bekannten  Wolf  im  Prorektorat  am 
Pädagogium  zu  Lörrach;  er  bekleidete  diese  Stelle  von  1765 — 1772. 
Die  Abfassung  des  undatierten  und  anscheinend  unvollständig  er= 
haltenen  Schriftstücks  fallt  also  in  diese  Zeit. 

Das  Aktenstück  gehört  der  Bibliothek  des  Karlsruher  Gym- 
nasiums an.  Das  in  der  Lörracher  Gymnasiumsbibliothek  verwahrte 
Manuskript  trägt  als  Datum  das  Jahr  1772.^ 

51.   Schnlordnungeii  für  Pforzheim.    16.  Jahrh. 

Die  hier  vorliegende  Schulordnung,  wenn  man  sie  über- 
haupt als  solche  bezeichnen  kann,  findet  sich  unter  den  wohl  um 
1500  oder  wenig  später  erlassenen  Ordnungen  für  die  Gemeinde- 
bediensteten der  Stadt  Pforzheim,  in  deren  Reihe  dem 
Schulmeister  anscheinend  kein  besonderer  Ehrenplatz  angewiesen 
ist.    Er  steht  zwischen  dem  Wasenmeister  imd  dem  Windwächter. 

Ohne  irgend  welche  nähere  Angaben  über  den  Unterricht 
selbst  bietet  die  Verordnung  doch  ein  gewisses  kulturgeschichtliches 
Literesse.  Auf  die  Lehrthätigkeit  des  Schulmeisters  wird  offenbar 
nur  geringer  Wert  gelegt,  wichtiger  dürfte  seine  Funktion  als 
Tugend-  und  Sittenwächter  gewesen  sein;  es  gewinnt  fast  den 
Anschein,    als   habe    er   mehr  polizeiliche  Pflichten    den   Kindern 

'  F'echt,  Enrze  Geschichte  des  Pädagogiums  zu  Lörrach,  S.  13. 
*   Nach    einer  brieflichen   Mitteilung  des   Herrn   Gynmasiumsdirektors 
Keller  in  Lörrach. 


Erläuterungen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  49 — 52.  Cm 

gegenüber,  besonders  auch  aufserhalb  der  Schule ;  darin  mag  auch 
ein  Grund  liegen  für  die  geringe  Wertung  seiner  Stellung. 

Ein  Yergleich  dieser  Fforzheimer  Schulordnung  mit  der  um 
weniges  jüngeren  Instruktion  für  die  Durlacher  Schulmeister  von 
1536  liegt  nahe.  Die  Ordnung  steht  in  einem  Kopialbuch  des  Stadt- 
archivs zu  Pforzheim,  woraus  Pflüger  (Gesch.  d.  Stadt  Pforzheim, 
S.  244  f.)  einen  Auszug  bringt.  Unser  Abdruck  geht  auf  eine 
Handschrift  aus  der  Materialiensammlung  zur  Geschichte  Pforz- 
heims zurück,  die  G.  A.  Lotthammer  in  der  ersten  Hälfte  des 
19.  Jahrhunderts  angelegt  hat.  (GL Archiv,  Sammlung  der  Hand- 
schriften, Nr.  1019.) 

52.   Waisenhaus -Schule  zu  Pforzheim.   1758. 

Glücklicher  als  ein  früherer  Versuch  Markgraf  Karl  Wil- 
helms, in  Pforzheim  ein  Waisenhaus  zu  gründen  (eröffnet  1718), 
war  das  auf  das  gleiche  Ziel  gerichtete  Unternehmen  Karl  Friedrichs. 
Nach  einer  1751  veranstalteten  gründlichen  Untersuchung  der  in 
argen  Yerfall  geratenen  Zustande  der  Anstalt  erfolgte  1752  auf  die 
Yorschläge  der  Hof-  und  Eammerräte  Reinhard,  Rues  und 
Wild  eine  durchgreifende  Neuorganisation,  die  nach  und  nach  aus- 
gebaut wurde  imd  in  der  unterm  11.  Mai  1758  erlassenen  „Ord- 
nung^ ein  festes  Gefuge  erhielt.^  Die  im  9.  und  10.  Kapitel  ent- 
haltenen, im  Text  mitgeteilten  Obliegenheiten  des  Schulmeisters 
und  des  Schulprovisors,  der  beiden  für  das  Waisenhaus  bestellten 
Lehrkräfte,  finden  ihre  Ergänzung  durch  einige  Bemerkungen  aus 
andern  Abschnitten,  auf  die  hier  kurz  verwiesen  sei. 

In  den  Monaten  Mai  bis  August  ist  for  den  Unterricht  der 
Kinder  die  Zeit  von  6 — 9  Uhr  früh  bestimmt,  in  den  Monaten 
März,  April,  September,  Oktober  von  7 — 10  Uhr,  im  Januar, 
Februar,  November,  Dezember  von  8 — 11  Uhr,  nachmittags  das 
ganze  Jahr  hindurch  von  ^l%2 — 4  Uhr.  Sonntags  findet  jeweils  nach 
der  Frühkirche  in  der  Schulstube  Vorbereitung  der  Kinder  auf  die 
Kinderlehre  statt,  die  von  1—3  Uhr  gehalten  wird. 

Die  tägliche  Morgenandacht  hat  der  Schulmeister  oder  der 
Provisor  abzuhalten. 

Der  Anstaltspfarrer  ist  neben  seinen  Prediger-  und  Seelsorger- 

»  Vgl.  Pflüger,  Gesch.  d.  Stadt  Pforzheim,  S.  572  ff.,  604 ff. 


CIV  Einleitung 


diensten  zur  genauen  Schulaufsicht,    zu   mindestenfl  zweimaligeni 
Besuch  in  der  Woche,  verpflichtet 

Die  ganzen  Ordnungen  wurden  nebst  einleitenden  Bemerkun- 
gen über  die  Yorgeschichte  der  Anstalt  herausgegeben  unter  dem 
Titel:  „Umständliche  Nachricht  von  dem  Waisenhause,  wie  auch 
Toi-  und  Krankenhause  zu  Pforzheim,  Ingleichem  you  dem  Zucht- 
und  Arbeitshause  daselbst,     kl.  8^.    Carlsruhe  1759." 

53.  Piarlstensehule  zu  Rastatt    1736.  1749. 

Die  im  Jahr  1736  in  Rastatt  gestiftete  Schule  der 
Piaristen  ist  eine  Gründung  dieses  Ordens,  wie  sie  in  yerscliie- 
denen  Ländern  zahlreich  sich  finden.  Die  Piaristen  (Väter  der 
frommen  Schulen)  oder,  wie  ihr  voller  Titel  lautet,  die  Mitgheder 
der  Congregatio  Paulina  Clericorum  Regularifum  Paupe- 
rum  Matris  Dei  Scholarum  piarum  leiten  ihren  Ursprung  Ton 
dem  Hl.  Josef  von  Calasanza  (gest.  1648)  her.  Die  von  diesem 
gegründete  „Genossenschaft  der  frommen  Schulen**  wurde  durch  ein  ^ 
Breve  Pauls  V.  vom  6.  März  1617  zu  einer  eigenen  Congregation 
erhoben. 

Neben  den  Gelübden  des  Gehorsams,  der  Keuschheit  und  der 
Armut  bestand  für  sie  namentlich  die  Yerpflichtung,  stets  die  christ- 
liche Jugend,  besonders  die  Armen,  in  nützlichen  Künsten,  in  der 
katholischen  Glaubenslehre,  in  guten  Sitten  und  in  der  Frönmiig- 
keit  zu  unterweisen. 

1621  wurde  die  Congregation  unter  die  geistlichen  Orden  ver- 
setzt und  erhielt  später  die  Privilegien  der  Bettelorden.  1634  er- 
folgte die  Errichtung  der  ersten  aufseritalienischen  Provinz,  der 
Provincia  Germaniae,  die  bald  selbständig  wurde.  Eine  vollzählige 
Anstalt  umfafst  9  Klassen:  Leseschule,  Schreibschule,  Rechenschule, 
schola  parva  oder  rudimentorum,  schola  principiorum,  Grammatica 
Syntaxis,  Humanitas  oder  Poesis  und  Rhetorica.^ 

Die  beiden  Urkunden  liegen  in  Original -Ausfertigung  mit 
eigenhändiger  Unterschrift  und  den  Siegeln  der  Aussteller  vor 
(GLArchiv,  Urkunden-Abteilung  Baden-Baden,  Rastatt,  Stifter  und 
Klöster).  Die  Stiftung  erhielt  im  Jahr  1738  eine  wertvolle  Er- 
gänzung durch  Überweisung  eines  ansehnlichen  Kapitals  seitens 
des  Markgrafen  (Urkunde  ebenda). 

1  Nach  Wetzer  und  Weite,  Kirchenlexikon,  Bd.  9,  S.  2096 ff. 


Erläuterungen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  52 — 54.  GV 


54.  Weibliehes  Erziehnngs- Institut  zu  Rastatt.   1767.  1791. 

Die  Stifterin  dieser  höheren  Mädchenschule  ist  die 
letzte  Markgräfin  von  Baden-Baden,  Maria  Viktoria, 
Tochter  des  Herzogs  Leopold  Philipp  von  Aremberg,  Croy  und 
Arschott.  Die  von  ihr  berufenen  Lehrfrauen  entstammen  dem 
Kloster  der  Congregation  U.  L.  Fr.  (Gongregation  de  If otre- 
Dame)  zu  Alt -Breisach,  das  im  Jahre  1731  gegründet  wurde. 
Diese  Congregation  geht  auf  den  Seligen  Petrus  Fourier 
(Forerius,  1565—1640)  zurück.  Derselbe  war  regulirter  Chorherr 
und  erwarb  sich  als  Pfarrer  von  Mattaincourt  (Frankreich,  Vogesen- 
Departement)  grofse  Yerdienste  um  die  Sache  der  Kirche. 

Die  Kongregation  entstand  aus  der  freien  Yereinigimg  mehrerer 
Jungfrauen  seiner  Pfarrei  und  ertkeiterte  sich  rasch  zu  einer  grofsen 
Gemeinschaft,  die  durch  Paul  Y.  1615  die  Eigenschaft  als  Orden 
mit  strenger  Clausur  erhielt. 

Die  Ordensglieder  sahen  ihre  Aufgabe  vornehmlich  in  der 
Erziehung  der  Mädchen;  Lesen,  Schreiben,  Rechnen,  Handarbeiten, 
Pflege  religiösen  Lebens  waren  ihre  Ziele;  doch  wandten  sie  sich 
auch  dem  höheren  Mädchenunterricht  zu.  Bei  ihrer  grofsen  Yer- 
breitung  über  Frankreich,  Deutschland  und  Belgien  umfafste  die 
Congregation  gegen  Ende  des  18.  Jahrhunderts  90  Ordenshäuser 
mit  etwa  4000  Schwestern.  ^ 

Die  Stiftung  hat  eine  Beihe  von  Urkunden  veranlafst,  die 
namentlich  nach  der  kirchenpolitischen  Seite  hin  bemerkenswert 
erscheinen. 

Kaiserin  Maria  Theresia  erklärt  in  einer  feierlichen  Ur- 
kunde, d.  d.  Wien,  den  6.  Mai  1769,  dafs  sie  die  von  der  Markgräfin 
als  Gründerin  der  Klosterschule  in  Rastatt  dem  österreichischen 
Erzhause  unterm  30.  Dezember  1768  übertragenen  Rechte  imd 
Befugnisse  der  Stifterin  annehme,  und  ernennt  einen  hohen  Be- 
amten der  vorderösterreichischen  Regierung  zum  Commissarius,  der 
;.auf  die  Dauer  und  richtige  Erfüllung  der  Stiftung  ein  wachsames 
Aug  halten,  auch  laut  weiteren  Inhalts  des  Übertragungsbriefs  der 
Aufsicht  auf  die  Yerwaltung  des  in^  unseren  vorderösterreichischen 
Landen  anzulegenden  zur  Unterhaltung  der  vier  Lehrfrauen  ge- 
wiedmeten  Stiftungskapitals,  ingleichen  der  Übernahme  aller  diese 

'  Nach  Wetzer  und  Weite,  Eirchenlexikon,  Bd.  9,  S.  1910 ff. 


CVI  Einleitung 


Stiftung  betre£Fenden  Urkunden  und  Schriften,  um  solche  bey  dem 
vorderösterreichischen  Archiv  zu  verwahren,  sich  unterziehen  solle/ 

Inserirt  sind  sämtliche  auf  die  Stiftung  bezüglichen  Urkunden.— 
Das  Ganze  in  einer  zu  Itastatt,  den  7.  März  1770  amtlich  beglaubigten 
und  besiegelten  Abschrift  auf  Papier  in  Buchform  (56  Bl.  foL)  mit 
dem  Titel:  „Copia  Acceptations- Urkunde  der  Übertragung  deren 
Clösterlichen  Stiftimgs- Befugnissen.^  (GL  Archiv,  Urkunden -Abtei- 
lung Baden-Baden,  Rastatt,  Stifter  und  Klöster). 

Verzeichnis  der  inserirten  Urkunden: 

1.  Übertragungs-Urkunde  der  Markgräfin,  d.  4 
Rastatt,  den  30.  Dezember  1768.  „Für  den  Fall,  dafs  von  dem 
fürstl.  Haus  Durlach  in  der  Stiftung  eine  Abänderung  gemacht  und 
die  aus  Breysach  berufene  Closterfrauen  von  der  ihnen  anvertrauten 
Unterweisung  verdrungen  werden,  so  soll  J.  Eaiserl.  Majestät  die 
völlige  Verfügung  über  das  ganze  Stiftungskapital  haben  in  der 
Weise,  dafs  ^|3  dem  Frauenkloster  zu  Alt-Breisach  zufalle,  der  Best 
nach  Allerhöchsten  Gutdünken  zum  besten  des  katholischen  Wesens 
in  den  Baden-Badischen  Landen  angewendet  werde. ^ 

2.  Stiftungsurkunde,  d.  d.  Rastatt,  den  15.  Oktober,  und 
Altbreysach,  den  18.  Oktober  1767,  imterzeichnet  von  der  Mark- 
gräfin und  den  zuständigen  geistlichen  und  weltlichen  Stellen.  Sie 
ist  nur  in  diesem  Transsumpt  im  GLArchiv  erhalten. 

3.  Miteinwilligung  des  Bischofs  Franz  Christof  Ton 
Speyer,  d.  d.  Bruchsal,  den  I.November  1767.  Der  Bischof  ist 
voll  Anerkennung  und  „Bewunderung"  über  dies  „unsterbliche 
Merkmal  der  Landes  Mütterlichen  Vor-  und  Einsicht  und  Liebe 
für  die  treue  Landesunterthanen''. 

4.  Miteinwilligung  des  Bischofs  Franz  Eonrad  von 
Konstanz,  d.  d.  Meersburg,  den  H.November  1767.^ 

Er  gewährt  speziell  als  zuständiger  Diözesanbischof  den  Weg- 
zug der  Klosterfrauen  von  Breisach  nach  Rastatt  und  für  die  Zukunft 
jeden  gegenseitigen  Wechselverkehr  und  Austausch  von  Kloster- 
angehörigen zwischen  Breisach  und  Rastatt. 

5.  Bestätigung  Markgraf  August  Georgs,  der  die 
Stiftung  in  seinen  besonderen  •  Schutz  nimmt;  er  erkennt  sie  ^(ur 
die  weibliche  Jugend  sehr  heilsam,  und  in  der  Folge  für  das  all- 
gemeine Weesen  viel  erspriefsliches  davon  zu  erhoflFen  ist*'  .... 

^  Alle  andern  Urkunden  sind  deutsch,  diese  allein  ist  lateinisch  abgefaist. 


£rl&iiteningen  zu  den  einzelnen  Aktenstücken  54.  CVII 

Der  Markgraf  setzt  den  vier  Lehrfrauen  zugleich  „jährliche 
vier  und  zwanzig  Elaffter  Brennholz  aus  unserem  Herrschaftlichen 
Hok  Chtrten^^  aus,  sowie  andere  Einkünfte  (t6  Gulden  und  18  Ohm 
Wein)  —  „wohingegen  unseren  dicasterial  Personen  durch  ohn- 
entgeltliche  IJnterrichtung  ihrer  Jugend  dermahlen  ein  würklicher 
Vortheil  verschaffet  wird." 

6.  Urkunde  Markgraf  Karl  Friedrichs  von  Baden- 
Durlach,  d.  d.  Karlsruhe,  den  12.  November  1767.  Der  Mark- 
graf erteilt  der  Stiftung  auf  Ansuchen  seine  agnatische  Confirmation 
und  Miteinwilligung  vollkommen,  nur  mit  dem  Vorbehalte,  dafs, 
.,wami  über  kurz  oder  lang  das  Closter  de  la  congregation  de 
notre  Dame  zu  Altbreysach  wider  besseres  Vermuthen  sich  ein  der 
Stifftung  zuwiderlaufendes  Betragen  zu  Schulden  kommen  lassen 
oder  gegen  die  TJnfs  und  unseren  Erben  und  Nachkommen,  Re- 
gierenden Markgrafen  zu  Baden,  über  diese  Stifftung  zustehende 
Landeshoheitliche  Rechte  entweder  selbst  oder  durch  Unterstützung 
deren  dagegen  etwan  sich  vergehenden  abgeschickten  Closterfrauen 
handien  und  dessen  überführet  würde,  alsdann  aber  das  Closter 
zum  heiligen  Grab  zu  Baden  ^,  auf  welches  Hochgedacht  Ihrer 
Liebden  gleich  Anfangs  Dero  rühmlichste  Absicht  gerichtet  gehabt, 
in  dem  Stande  seyn  sollte,  die  erforderliche  Lehrerinnen  abzugeben. 
Wir  und  unsere  Nachkommen  im  Fall  erlangender  Regierung  Fug 
und  Macht  haben  sollen,  diesen  die  Stiftung  in  Oemäfsheit  mer 
erwehnt  ihrer  Liebden  Gesinnung  zuzuwenden,  somit  die  Schule 
durch  solches  der  mildesten  Stiftung  gemäfs  bedienen  zu  lassen, 
alfs  in  welchem  Falle  sodann  das  Closter  de  notre  Dame  in  Brey- 
sach  die  ihrige  zurückzuziehen  gehalten  und  an  diese  Stiftung 
einige  Ansprache  weiter  zu  machen  nicht  befugt  seyn  solle.'' 

Im  Jahr  1791  erfolgte  durch  die  Markgräfin  Maria 
Viktoria  eine  Erweiterung  der  Stiftung,  wodurch  das  bis- 
herige Oast-Kloster  „auf  Ansuchen  der  Stadt  Rastatt''  in  ein  selbst- 
ständiges kleines  Kloster  umgewandelt  wurde,  mit  ausdrücklichem 
Vorbehalt  der  Zustimmung  des  Erzhauses  Österreich,  dem  die 
PriTatstiftungsrechte  —  die  jetzt  im  Falle  des  Ablebens  der  Stifterin 
an  den  Kurfürsten  von  Mainz  übergehen  sollten  —  „rücksichtlich 
auf  dds   vorhin    durch  Lehrfrauen   dieser   congregation   aus   dem 

»  Vgl.  o.  S.  XXXVI. 


GVIII  Einleiining 


Kloster  AltbreiBach  dort  besetzte  Gast-Kloster'^  übertragen  worden 
waren  (Orig. -ürk.  mit  eigenhändigen  Unterschriften  und  Siegel, 
OLArohiv,  a.  a.  0.).  Beigefügt  ist  die  Einwilligung  Markgraf  Karl 
^Friedrichs  vom  19.  September  1791,  der  jedoch  ausdrucklich  Ter- 
wahrung  einlegt  gegen  jene  Übertragung  der  Privatstiftungsrechte 
und  sich  seine  Rechtszuständigkeit  vorbehält.  Schliefslich  folgt 
noch  eine  zustimmende  Erklärung  der  Stadt  Rastatt. 

55.  Latelnlsebe  Schule  zu  Sulzburg.   1604. 

Ais  erster  Rektor  der  1602  von  Markgraf  Georg  Friedrich 
ins  Leben  gerufenen  lateinischen  Landschule  zu  Sulzburg 
wurde  1604  Martin  Mauritii  berufen.  Seine  Bestallungsurkunde 
enthält  gewissermafsen  die  Schulordnung  für  die  Anstalt  und  ver- 
dient an  dieser  Stelle  angeführt  zu  werden,  zumal  keine  anderen 
Quellen  aus  der  Gründungszeit  vorhanden  sind  —  wenigstens  nicht 
im  GLArchiv  imd  wohl  kaum  auch  anderwärts.  Die  wenigen  er- 
haltenen Akten  ermöglichen  nur  einen  kurzen  Überblick  über  die 
Schicksale  der  Schule,  der  oben  gegeben  ist.  Die  hier  mitgeteilte 
Urkunde  ist  den  „Beyträgen  zur  Geschichte  des  Hochfurstl.  Gymnasii 
zu  Carlsruhe"  von  Sachs  (S.  186 — 188,  Anm.)  entnommen,  über 
den  Yerbleib  des  Originals  ist  mir  nichts  bekannt. 

Martin  Mauritii  war  1570  in  dem  kursächsischen,  jetzt 
preufsischen  Städtchen  Beizig  geboren.  Yor  seiner  Berufung  nach 
Sulzburg  war  er  Hofmeister  bei  verschiedenen  vornehmen  Herren 
aus  Osterreich  auf  der  Universität  Tübingen;  Kaiser  Rudolf  H.  ver- 
lieh ihm  einen  Wappenbrief .  ^  Li  seiner  Rektoratsstellung  blieb 
Mauritii  nur  kurze  Zeit.  1609  erfolgte  bereits  sein  Abgang  auf  die 
Pfarrei  Wollbach;  aus  welchem  Grund,  ist  unbekaimt.  Jedenfalls 
war  dieser  rasche  Wechsel  der  Anstalt  nicht  forderlich.^ 

^  Sachs,  Einleitnng  in  die  Geschichte  der  Marggravschaft  Baden,  IV. 
8.  485,  Anm. 

•  Vgl.  0.  S.  LI. 


über  die  gebräuchlichen  UnierrichtsbOcher  GIX 


Über  die  gebränchlichen  Untemchtsbücher'. 

I.  Die  höheren  Schulen. 
1.   Das  Gymnasinm  lUnstre^  nebst  den  Pädagogien  ^ 

Die  hier  eingeführten  Unterrichtsbücher,  von  denen  uns  eine 
stattliche  Anzahl  überliefert  ist,  sind  nachfolgend  im  Interesse  der 
Übersichtlichkeit  nach  praktischen  Gesichtspunkten  zusammenge- 
stellt. Znerst  werden  die  vor  der  schweren  Katastrophe  von  1689 
im  Gebrauch  gewesenen  Lehrbücher  aufgeführt,  sodann  alle  übrigen 
bis  1803  benützten,  und  zwar  nach  Fächern,  innerhalb  dieser  wieder 
in  alphabetischer  Folge. 

Das  Jahr  1689  bildet  meines  Erachtens  den  wichtigsten  Ein- 
schnitt in  der  ganzen  Geschichte  der  Anstalt,  wichtiger  noch  als 
der  durch  die  Übersiedlung  der  Schule  von  Durlach  nach  der 
neuen  Besidenz  Karlsruhe  gekennzeichnete.  Denn  kurz  vor  jener 
Katastrophe,  speziell  in  der  Zeit  vom  Westfölischen  Frieden  bis 
zum  Orleanischen  Krieg,  weist  das  Gymnasium  eine  hohe  Blüte 
auf,  die  späterhin  trotz  aller  Yielverheifsenden  Anläufe  unter  der 
ruhmreichen  Regierung  Karl  Friedrichs  doch  niemals  wieder  er- 
reicht worden  ist:  war  die  Anstalt,  deren  Ruf  längst  weit  über  die 
Grenzen  des  kleinen  Landes  hinausgedrungen  war,  doch  unter 
Markgraf  Friedrich  Magnus  unmittelbar  vor  dem  furchtbaren  Krieg 
drauf  und  dran,  in  die  Reihe  der  Hochschulen  überzugehen^.  Die 
Ereignisse  Ton  1689  haben  das  Gymnasium  für  immer  von  solch 
stolzer  Höhe  herabgestürzt.  Aus  äufseren  wie  namentlich  auch  aus 
inneren  Gründen  muTs  darum  dieses  Jal^r  als  Wendepunkt  in  der 
Geschichte  der  Anstalt  festgehalten  werden. 

^  Das  Format  der  Bücher  ist,  wenn  nicht  anders  angegeben,  8^ 
'  Als  wertvolle  Ergänsungen  der  Angaben  unserer  «Schulordnungen* 
konnten  hier  die  Forschungsergebnisse  Vierordts  in  seiner  Geschichte  der 
Darlacher  bezw.  Karlsruher  Mittelschule  benützt  werden.  Eine  dankenswerte 
Übersicht  über  den  ganzen  ünterrichtsbetrieb,  wie  auch  vereinzelt  über  Lehr- 
bücher bietet  Funck  in  seinem  Karlsr.  Gynm.-Progr.  von  1881.  Auf  Voll- 
ständigkeit kann  und  will  obige  Zusammenstellung  keinen  Anspruch  machen. 
In  Emumglung  anderer  Anhaltspunkte  wurden  die  in  der  Karlsruher  Gym- 
oasiums-Bibliothek  vorhandenen  Ausgaben  zu  Grunde  gelegt. 

*  z.  T.  auch  für  Lehrerseminar  imd  Realschulen,  die  mit  dem  Gymnasium 
bezw.  mit  Pädagogien  in  Verbindung  standen. 

*  Vgl.  Funck,  a.a.O.,  S.  6. 


GX  Einleitung 


a)  Bis   zum  Jahr   1689. 

Obenan  steht  der  Rdigionsunierricht,  für  den  besondere  An- 
gaben über  Lehrbücher  aus  der  älteren  Zeit  nicht  yorhanden  sind. 
Einige  Werke  zum  Studium  der  Theologie  erwähnt  Fecht: 

Becanus,  Martin  (gest.  1624),  Summa  theologiae  scholasticae. 
— ,  Manuale  controyersiarum* 

— ,  Controyersia  anglicana  de  potestate  regis  et  pontificis  etc. 
Bossuet,  Jac.  Benign,  (gest.  1704),  Ductus  expositionis. 
Wendelin,  Marc.  Friedr.  (gest.  1652),  Christianae  Theologiae 

libri  III. 
— ,  Compendium  Theologiae  Christianae. 

Von  den  klassischen  Sprachen  wird  das  Lateinische  weit 
mehr  gepflegt  als  das  (Griechische.  Yon  Letzterem  „begehren  die 
wenigsten  etwas  zu  wifsen.^  Es  genügen  daher  die  Sonntags- 
eyangelien  in  der  Ursprache  ^  zur  Lektüre,  während  im  Lateinischen 
eine  stattliche  Reihe  klassischer  Schriftsteller  mehr  oder  minder 
eingehend  behandelt  wird  2. 

Von  sprachlichen  Lehrbüchern  waren  folgende  eingeführt: 

Im  Griechischen: 

Golius,  Theoph.,   Educatio  puerilis  linguae  Graecae.     2  toII. 

Argent. 
Gualterius,    0.,    Grammatica   Graeca.      Brunsw.     1649.     Ihr 

Gebrauch  ist   nicht  mit   Sicherheit  nachzuweisen,  doch  sehr 

wahrscheinlich.     Die  Karlsr.  Gymnasiums  -  Bibliothek  besitzt 

beide  Bücher. 

Im  Lateinischen: 
Cordier  (Corderus),  Math.,  Colloquiorum  scholasticorum 
libri  quatuor,  ad  pueros  in  latino  sermone  exercendos.  Oenf. 
1564.  Zahlr.  spätere  Aufl.,  in  der  Earlsr.  Gymnasiums -Bibl. 
eine  solche  yon  F.  Romberg.  Frankf.  1723.  Blieb  als  Ele- 
mentarbuch beliebt  bis  zum  Jahr  1S02. 

^  Möglich,  daüs  damals  schon  die  erst  fQr  die  zweite  Periode  nachweis- 
baren Hilfsmittel  von  Pasor  und  Suicerus  bei  der  Lektüre  des  griech. 
Neuen  Testaments  benutzt  wurden ;  s.  u.  S.  CXV. 

•  Vgl.  darüber  u.  Nr.  34,  S.  319,  sowie  Vierordt  und  Funck,  a.a.O. 
Die  Feststellung  bestimmter  jeweils  üblicher  Ausgaben  der  Klassiker  konnte 
hier  ftlglich  unterbleiben. 


über  die  gebräuchlichen  Unterrichtsbücher  CXI 

Oolins,  Theoph.,  Ghrammatica  Latina.    Argent. 

—,  Syntaxis   latina.    Argent.     1652.    Blieb   bis  etwa    1715   im 

Gebrauch  und  länger  noch  in  deutscher  Übersetzung. 
Schola  Latinitatis  ad  copiam  verborum  et  notitiam  rerum 
comparandam,  tum  etiam  ad  lectionem  autorum  classicorum 
maiori  cum  successu  instituendam ;  usui  paedagogico  in  ducatu 
Gothano  accommodata  et  edita  jussu  Serenissimi  Principis 
Emesti,  Ducis  Saxoniae  etc.,  an.  MDC.  LXII.  cum  Gratia  et 
PriTilegio  Potentissimi  Elector.  Saxon.  Lipsiae  et  Gothae. 
Snmptibus  Joh.  Herebordi  Elosii.  Anno  MDCCXYI. 
SpecciuB,  Christoph,  Praxis  declinationum  consistens in exem- 
plari  illustratione  regularum  cardinalium  syntaxeos.  8®.  Nori- 
bergae  1633.  [Auszug  aus  Melanchthons  lateinischer  Gram- 
matik], u.  a.  in  der  Karlsr.  Gymnasiums-Bibl. :  Speccius  emen- 
datuB  et  auctus.    Francof.    1653. 

Für  den  Juin-äischen  Unterrickt  dürfte  damals  schon  das 
späterhin  sehr  beliebte  Lexikon  von  Buxtorf^  in  Übung  ge- 
wesen sein. 

In   der  Philosophie   und   Rhetorik,    Moral   und   allgemeinen 
Bildung  kommen   neben  eifriger  Lektüre  klassischer  Philosophen, 
Moralisten  und  Redner  als  Lehrbücher  ^  folgende  Werke  in  Be- 
tracht: 
Borrichius,    Olaus,    Cogitationes    de   variis    linguae    latinae 
aetatibus  et  scripto  G.  J.  Yossii  de  vitiis  sermonis.    4^.    Hafn. 
1675. 
— 5  Pamassus  in  nuce.     4®.    Hafn.     1654. 
— ,  Dissertatio  VII.  de  poetis.    Hain.     1676—1681  u.  a.  Werke 

versch.  Inhalts. 
Cunaeus,  Petrus,  Orationes.    Lugd.  Bat.  1640. 
Dannhauer,  Joh.  Conr.,  Elementa  dialectica;  ed.  J. H. Bapp. 

Argentor.     1668. 
— ,  Epitome  dialectica.    Ed.  lY.  Argentor.     1663.    Blieb  bis  in 
den  Anfang  des  18.  Jahrhunderts  an  der  Anstalt  im  Gebrauch. 
Ebelius,  C,  Opera  philosophica.     4*^.    Francof.     1677. 

»  S.  u.  S.  CXIV. 

*  Die  philosophischen  wie  die  grammatischen  Lehrbücher  werden  am 
Gymnasium  Ulustre  mit  Vorliebe  nach  dem  Master  der  Stra&burger  Schule 
gewählt  (Durlacher  Schulbericht  von  1710);  vgl.  Vierordt,  S.  63. 


CXU  Einleitung 


Grotius,   Hugo,  De  jure  belli  ac  pacis  libri  tres,  in  qnibus  jus 

naturae  et  gentium,  item  juris  publici  praecipua  explicantor. 

1625. 
HeinsiuB,  Daniel,  Orationes,  poemata. 
Horneius,  C,  Compendium  logicae.    Norimb.     1702  (frohere 

Aufl.  ?) 
Junius,   Melchior  (gest.  1604),   Scholae   rhetoricae   de  con- 

texendarum  epistolarum  ratione. 
— ,  Orationes  ex  historiia  sumtae. 
— ,  Methodus  eloquentiae  comparandae. 

— ,  Foliticarum  quaestionum  partes  III.  u.  a.  bes.  rhetor.  Werke. 
Manutius,  Aldus  (gest.  1597),  Commentarius  in  Ciceronis  libros 

de  rhetorica  etc. 
Martini,  Cornelius,  De  analysi  logica.    12^   Frankfurt.   1634. 

Helmstädt.     1658. 
Musaeus,  Petrus  (gest.  1674),  Disputationes  Metaphysicae. — 

Institutiones  Metaphysicae. 
von  Pufendorf,  Sam.,  De  officio  hominis  etciYisjuxta  legem 

naturalem  libri  duo.    Lundini  Scanorum.     1673. 
Budrauff,  E.,  Institutiones  metaphysicae.    Giessae.     1685. 
— ,  Cursus  metaphysicus.    Giessae.     1695. 
Salmasius,  Claudius,  Epistolae.    4^    Lugd.  Bat     1656. 
— ,  Historiae  Augustae  scriptores.     2V  Paris.    1620  u.  a.  Trak- 
tate, Commentare  etc. 
Stahl,  D.,  Regulae  philosophicae.    Jenae.     1662. 
— ,  Institutiones  logicae.     Jenae.     1663. 
YoBs,  Gerh.  Job.,  Bhetorices  contractae  sive  partitionum  ora- 

toriarum  lib.  Y.,  accesserunt  tabulae  synopticae  M.  J.  Thoma- 

sii.    Lipsiae.     1742. 

Politiky  Geschichte  und  Geographie: 

Als  vorzügliches  Hilfsmittel  geschichtlicher  Belehrung  wurde 
die  Lektüre  klassischer  Historiker  benutzt,  daneben  aber  bald  auch 
gebührende  Rücksicht  auf  die  neuere  Geschichte  und  ihre  Darsteller 
genommen.  Geographie  wurde  nur  Yom  geschichtlichen  Standpunkt 
aus  getrieben  und  als  selbständiges  Fach  erst  viel  später  in  den 
Unterricht  eingeführt. 
Berneggerus,  Matthias  (gest.  1640),  Observationes historico- 
politicae.     12^    Tubing.     1656. 


über  die  gebräuchlichen  ünterrichtsbücher.  GXIII 

Berneggerus,  Matthias,  ObservationeB    miscellae,   ex    auto- 

graphis  ejus  edita.    Argentor.     1669. 
Böcler,  Joh.  Heinr.,  De  rebus  seculi  XYI.   Argentor.    1685. 
— ,  Historia  universalis  a  mundo  condito  usque  ad  regnum  Da- 

yidis.    Argentor.     1680. 
— ,  Institutiones  politicae.    Argentor.     1674. 
—,  Conunentatio  in  Qrotii  librum  I.  et  libri  II.  prima  septum 

capita  de  jure  belli  et  paeis.    Argentor.     1663 — 1664. 
Boxhorn,   Marcus  Zuerius,   Scriptores  Historiae  Augustae. 

4  tom.  Lugd.  Bat.    1632. 
Cellarius,  Chr.,  Qeographia  antiqua  et  nova.    Jenae.     1698. 
— ,  Nucleus  geographicus.    Jenae.     1676. 
Cluverus,  Jo.  (gest.  1633),  Epitome  historiarum  totius  mundi 

usque  ad  annum  1630. 
LipsiuB,   Justus,  Politicorum   sive  ciyilis  doctrinae  libri  sex, 

cum  notis.     4®.    Antwerpen.     1589. 
Petayius,  Dionysius,  Rationarium  temporum.    Paris.     1633. 

In  der  Earlsr.  Gymnas.-Bibl.  eine  Ausgabe,  Mogunt.    ^646. 
Yon  Pufendorf,    Samuel,   Einleitung  zur  Historie  der  yor- 

nehmsten  Reiche  und  Staaten,  so  itziger  Zeit  in  Europa  sich 

befinden.    4  Teile.    Frankfurt  a.  M.     1682.    Diente  auch  zum 

Übersetzen  ins  Lateinische  und  blieb  noch  in  der  folgenden 

Periode  in  Übung. 
Bupertus,    Christoph    Adam    (gest.    1647),    Obseryationes 

ad  Historiae    uiüyersalis   Synopsin  Besoldianam.      [Besold, 

Christoph,  Synopsis  rerum  ab  orbe  condito  gestarum  usque 

ad  Ferdinandi  Imperium.     1626.] 
— ,  Orator  historicus  XXIY  orationibus  expressus. 
Sleidanus,   Johannes,   De  quatuor  summis  imperiis.     StraTs- 

burg.     1556;  zahlr.  Neuauflagen. 
Yarenius,   Beruh.,   Geographia   Oeneralis  in    qua   affectiones 

generales    Telluris    explicantur.     786   S.      Amsterdam    1650. 

Weitere  AufL  1664.  1671.     Spätere  zahlreiche   Neuauflagen, 

Erweiterungen  etc.   (ygl.   darüber   Allg.  Dtsch.   Biogr.   unter 

„Varenius*',  Bd.  39,  S.  489). 

Mathenuxtik  und  Naturlehre: 
Die  im  Lehrplan  anfangs  nur  wenig  berücksichtigten  Diszi- 
plinen wurden  zunächst  yomehmlich  nach   Euklid  betrieben.     Als 

MonamoBta  OennaniM  Paedagogic«  XXIV  H 


CXIV  Einleitung 


Lehrbücher  und  Hilfsmittel  bürgerten  sich  in  der  zweiten  Hälfte 
des  17.  Jahrhunderts  folgende  ein: 

Gassendus,  Petrus,  Institutio  Astronomioa,  juxta  hypotheses 
Copemici,  Tychonis-Brahaei  et  Ptolemaei.  3  libri.  4^  Paris. 
1645.  u.  zahlr.  andere  mathemat.,  physikal.  etc.  Werke. 

Hainlin  (Heinlin),  Joh.  Jak.,  Synopsis  mathematicae  uni- 
yersalis.  Tübingen.  1653  u.  später.  War  noch  1710  im  Gebrauch. 

Eircher^  Athanasius,  Pantometrum  Kircherianum  h.  e.  Instni- 
mentum  geometricum  novum,  a  celeberrimo  viro  P.  Athanasio 
Kirchero  antehac  invenium,  nunc  X  libris,  universam  paene 
practicam  geometriam  complectentibus  explicatum  a  P.  Cas- 
pare Schotte  etc.    Würzburg.     1660. 

— ,  Tariffa  Eircheriana  sive  mensa  Pythagorica  expansa;  ad  Matbe- 
seos  quaesita  accommodata  per  quinque  columnas.    Rom.   1679. 

Schottus,  Caspar  (gest.  1666),  Cursus  mathematicus  sive  om- 
nium  mathematicarum  disciplinarum  encyclopaedia  in  libros 
28  digesta.  —  Vgl.  auch  Eircher,  Ath. 

Spejling,  Joh.  (gest.  1658),  Institutiones  physicae.  Blieb  noch 
bis  ins  18.  Jabrh.  im  Gebrauch.     • 

b)  Vom  Ende  des  17.  Jahrh.  bis  1803. 

Im  Nachfolgenden  sind  die  während  der  zweiten  Periode  der 
Gymnasiumsgeschichte  im  Gebrauch  gewesenen  Lehrbücher  und 
litterarischen  Hilfsmittel  zusammengestellt. 

BeligionsufUerrieM  und  Theologte-Studium,  einschUefdick  heb- 
räische Sprache: 
Arnd,   Johann,   Die  vier  Bücher  vom  wahren  Christentham. 
Magdeburg.    1610 :  Liber  scripturae,  vitae,  conscientiae,  natarae. 
Zahlreiche    spätere    Auflagen;    seit   1695     (Lüneburg)    zwei 
weitere  „Bücher"  (5.  und  6.)  angefftgt. 
Bajer,  Joh.  Wilh.,  Compendii  theologiae  positivae  [1.  Ausgabe 

Jena  1686]  Synopsis.    Francof.     1705. 
Buddeus,   Joh.  Franz,  Isagoge  historico-theologica.    Lipsiae. 

1727. 
— ,  Einleitung  zur  Moraltheologie.     4^    Leipzig.     1728. 
— ,  Institutiones  theologiae  moralis.    4^.    Lipsiae.     1739. 
Buxtorf,  Joh.,   Lexicon  manuale  Hebraicum  et  Ghaldaicom. 
Basil.     1612.     Spätere  Aufl 


über  die  gebräuchlichen  Ünterrichtsbücher.  CXV 

Dantz,  JoL  Andr.  (gest.  1727),  Compendium  Grammaticae 
Ebraico-Chaldaicae.    Jenae. 

— ,  Literator  Ebraeo-Chaldaeus.     Jenae.     1696. 

Dietericus,  Conr.,  Institutiones   catecheticae.    Giessae.     1613. 

— ,  Evangeliorum  analysis  logica.     Giessae.     1617. 

Freylinghausen,  JokAnast.,  FundamentaTheologiae  Christi- 
anae;  ed.  J.  H.  Grischovias.    Halae.     1734. 

Heynatz,  Joh.  Friedr.,  Erzählungen  aus  der  biblischen  Ge- 
schichte.   Frankf.  a.  M.     1776. 

-,  Kurzer  Inbegriff  der  christUchen  Gottesgelahrtheit  für  künftige 
Religionslehrer  nach  der  zweyten  Ausgabe  aus  dem  Lateinischen 
übersetzt  Leipzig.  1794.  [Deutsche  Übersetzung  Yon  Morus* 
Epitome  Theol.  Cllrist.;  siehe  diesen.] 

Lange,  Joachim^  Institutiones  studii  theologiae  literariae. 
Halae.     1724. 

— ,  Oeconomia  salutis  eyangelica,  eaque  dogmatica  in  justo  arti- 
culorum  nexu.  Halae.  1728.  —  Moralis  in  officiis,  quae  Deo 
nobis  ipsis  et   aliis  hominibus  debemus.     Halae.     1734. 

Deutsche  Übersetzungen  unter  dem  Titel:    Yerfassung   der 
christlichen  Tugendlehre  und  Lebenspflichten.     Halle.     1740. 

Maler,  Jak.  Friedr.,  Theologia  thetica.  Handschriftl.  in 
der  Earlsr.  Gymnasiumsbibliothek. 

Horus,  Sam.  Friedr.  Nath.,  Epitome  Theologiae  Chxistianae, 
futuris  doctoribus  religionis  scripsit.  Leipzig.  1789.  Editio  II. 
passim  aucta.  Leipzig.  1790.  Deutsch  von  J.  F.  Heynatz 
unter  dem  Titel:  Kurzer  Inbegriff  der  christlichen  Gottes- 
gelahrtheit für  künftige  Religionslehrer,  nach  der  zweyten  Aus- 
gabe aus  dem  Lateinischen  übersetzt.   Leipzig.    1794. 

Pasor,  Georg,  Lexicon  graeco-latinum  in  N.  T.'Herbom.  1622. 
Zahlreiche  spätere  Aufl. 

— ,  Syllabus,  sive  idea  graeco-latina  omnium  N.T.  dictionum; 
accessit  libellus  de  septem  N.  T.  dialectis.  12^  Amstelod. 
1633.     Zahlreiche  spätere  Aufl. 

— ,  Manuale  graecarum  rocum  N.  T.  12^  Herbom.  1636.  Zahl- 
reiche spätere  Aufl. 

Schroeder,  N.  G.,  Institutiones  linguae  Hebraeae.   Lips.    1778. 

Suicerus,  Joh.  Caspar,  Sylloge  vocum  Novi  Testamenti. 
1648.     Spätere  Aufl. 


CXVI  Einleitung 


Griechische  Sprache: 
Gedicke,  Friedr.,  Grieoh.  Lesebuch  für  die  ersten  Anfanger. 

Berlin.     1787;  spätere  Aufl.  1791. 
Gesner,  Job.  Math.,  Chrestomathia  Graeca  sive  loci  illustres 

ex  optimis  scriptoribus  delecti.  Lips.  1731.  Zahlr.  spät.  AufL 
— ,  —  latine  vertit  ac  notis  illustravit  C.  J.  Bougine.  Carolsr.  1773. 
Maler,  Jak.  Eriedr.,  Elementa  etymologica  linguae  Graecae. 

Loeraci  (Carolsr.).     1750.    Neuauflage  von  W.  F.  Wucherer. 

ibid.  1796. 
Lateinische  Sprache: 
Cellarius,  Christof  (gest.  1707),  Latein.  Grammatik.  —  Liber 

memorialis  Latinitatis.  —  Yocabularium. 
— ,  Breviarium  Antiquitatum  Romanarum. 
— ,  Curae  posteriores  de  barbarismis  et  idiotismis  sermonis  La- 

tini.    Jenae.     1686. 
Heineccius,  J. G., Fundamentastilicultioris.  Ed. YI. Lipsiae.  1736. 
Knebel,  H.  Chr.,  Lateinische  Grammatik.    Stuttg.     1769. 
Kocher,  Christ.  Friedr.  (gest.  1731),  CoUoquia  latina. 
Licht,  J. Fr.,  Allgemeiner  syntaktischer  Brief.  Frankf.  a.M.  1758. 
Gesner,  Job.  Math.,  Thesaurus  linguae  et  eruditionis Bomanae. 

2  YoU.    Leipzig.     1 749. 
Lange,  .Joachim,    Verbesserte    und    erleichterte     lateinische 

Grammatik  nebst  einer  Vorrede  von  Verbesserung  des  Schul- 
wesens und  mit  einem  Anhange  eines   paradigmatischen  und 

dialogischen  Tirocinii.'    Halle  1707,   erlebte  26  Auflagen  und 

viele  Übersetzimgen. 
— ,  CoUoquia  latina  una  cum  praemisso  Tyrocinio  paradigmatico 

separatim  edita.    Halae. 
Miller,  Jo.  Petr.,  Chrestomathia  latina,  continens  selecta  loca 

ex   optimis  auctoribus  etc.    Helmstädt.     1775. 
Muzelius,  Friedr.   (gest.  1753),   Clavis  yestibuli  Marchid  et 

totius  latinitatis  ad  usum  iuventutis  scholast.  accommodata. 
Rudimenta  Grammaticae  latinae.    Durlaci.     1706. 
Seyboldi,  Job.  Gg.,  colloquia  latino-germanica  Norimb.    1698. 
Vocabularium  communissimarum  rerum.   Durlaci.    1713  (?). 

DeiUsche  Sprache: 
Adelung,  Joh.  Christoph,  Deutsche  Sprachlehre  für  Schalen, 

zunächst  für  die  preufsischen.     1781. 


über  die  gebräuchlichen  Unterrichtsbücher.  CXVII 

Gottsched,  Job.  Christoph,  YoUständige  und  erläiUterte 
deutsche  Sprachkunst,  nach  den  Mustern  der  besten  Schrift- 
steller.   Leipzig.     1748.     Später  zahlr.  Neuauflagen. 

Heynatz,  Job.  Friedr.,  Deutsche  Sprache  zum  Gebrauche  der 
Schulen.    Berlin.     1770.     5.  Aufl.  l'SOS. 

— ,  Handbuch  zur  Verfertigung  von  Aufsätzen.    Berlin.    1775. 
Philosophie,  Bhetorik  und  Moral: 

AepinuB,  Franz  Albert,  Compendium  Metaphysicae  ad  Theo- 
logiam  adplicatae,  tum  usum  ejus  ostendens,  tum  abusu  eam 
Yindioans.     1710.     Spätere  Aufl.  1719.  1728.  1735. 

Baumeister,  Fr.  Chr.,  Exercitationes  academ.  et  scholasticae 
varii  generis  argumenta  ad  recentiorem  philosophiam  ele- 
gantiorisque  styli  cultum  spectantia  complexae.  4^.  Görlitz.  1741. 

— ,  Elementa  philosophiae  recentioris.    Lipsiae.     1755. 

— ,  Anfangsgründe  der  Redekunst.    Leipzig.     1760. 

— ,  Institutiones  metaphysicae  ontologiam,  cosmologiam,  psycho- 
logiam,  theologiam,  denique  naturalem  complexae  methodo 
Wolffii  adomatae.    4^    Wittenberg.    1774. 

Baddeus,  Job.  Frz.,  Philosophia  practica.    Halae.     1717. 

— ,  Compendium  historiae  philosophicae.    Halae.     1731. 

Bürklin,  Phil.  Jakob,  Brevis  in  Logicam  introductio.  In 
UBum  alumnorum  Gymnasii  Carolo-Hesychiani.  Carlsruhe.  1726. 

— ,  Leitfaden  der  Moralphilosophie.     Carlsruhe.     1727. 

Caldenbach,  Chr.,  Compendium  rhetorices.  Tubing.  1709. 
Bis  c.  1780  im  Gebrauch. 

Feder,  Job.  Georg  Heinr.,  Lehrbuch  der  Logik  und  Meta- 
physik. Göttmgen.  1769.  8.  Aufl.  1794.  [In  lat.  Bearbeitung : 
Institutiones  Logicae  et  Metaphysicae.  ib.  1777.  lY.  ed.  1797.] 
Eingeführt  c.  1780. 

— ,  Lehrbuch  der  praktischen  Philosophie.    Göttingen.     1770. 

Fromme,  Val.  (gest.  1679),  Isagoge  Philosophica.  —  Compen- 
dium Metaphysices  (?).     Auch  schon  vor  1689  eingeführt. 

Grosser,  Sam.,  Gründliche  Anweisung  zur  Logica  vor  adeliche 
and  andere  junge  Leute,  die  sich  ihres  Standes  oder  künftigen 
Profefsion  wegen  nicht  in  aUe  tiefsinnige  Subtilitäten  stecken 
können.    Bautzen.     1721.     Seit  1724  eingeführt. 

—,  PharuB  intellectus  siye  logica  electiva  methoda.  Berlin  und 
Bautzen.    Neuauflage .     1737. 


CXVffl  Einleitung 


Omeis,    Magnus    Daniel,    Compendinm    ethicom    methodo 

Synthetica  aretologiam  et  endaemonologiam   perspicuis  prae- 

oeptifl  et  exemplis  proponens  inque  usum  Gymnasii  Norimberg. 

concinnatum.     12^    Nor.  1701.  1710. 
— ,  Compendinm  rhetoricnm.    Nor.  1699. 
Schlettwein,   Job.  Aug.,   Weg  zur  Wahrheit.     Jena.    1757. 

[Leitfaden  der  Logik.] 
Tittel,  Gottl.  Aug.,    Abhandlung  über  Moral   und    Tugend. 

Frankfurt  und  Carlsruhe.     1777. 
— ,  Erläuterung  der  theoretischen  und  praktischen  Philosophie 

nach  Feders  Ordnung,  Moral.    Frankfurt     1790. 
— ,  Erläuterung  der  theoretischen  und  praktischen  Philosophie 

nach  Feders  Ordnung,  Logik,  mit  Zusätzen,  Skiagraphie  und 

Register.    Frankfurt.     1793. 

Geschichte  und  Geographie: 

A  eben  wall,  Gottfr.,  Orundsätze  der  Europäischen  Geschieht« 
zur  politschen  Eenntnifs  der  heutigen  yomehmsten  Staaten. 
Göttingen.  1754.  In  zweiter  Aufl.  unter  dem  Titel:  Geschieht« 
der  beutigen  yomehmsten  Europäischen  Staaten  im  Grund- 
risse.    1759.     3.  Aufl.  1764.    4.  Aufl.  1773. 

Bulyowsky,  Michael,  Speculum  Librorum  Politicoram  Juso 
Lipsii  [Politioorum  sive  civilis  doctrinae  libri  sex,  cum  notis.  4o. 
Antwerpen.  1589.]  12^  Durlach.  1705.  —  Speculum  historiciim. 

Essich,  Job.  Gg.,  Kurze  Einleitung  zu  der  allgemeinen  und 
besonderen  weltlichen  Historie  samt  einer  kurzen  Erdbe- 
schreibung.    Stuttgart.     1707. 

Frank,  Tobias,  Kurze  Beschreibung  der  4  Monarchien,  näm- 
lich der  Ohaldäischen,  Persischen,  Griechischen  und  Bomischen. 
Nürnberg.    1727.    Diente  auch  zur  Übersetzung  ins  Lateinische. 

Hachenberg,  Paul,  Germania  media,  Guil.  Turchins  recen- 
suit  ac  dissertationem  de  geographia  Germaniae  medii  aeyi 
adjecit    4^    Halae.     1709.  —  Historia  Particularis. 

Osterwald,  Friedr.,  Historische  Erdbeschreibung  zum  Nutzen 
deutscher  Jugend  yorzüglich  eingerichtet  Derselben  sind 
beygefüget  Anfangs  -  Gründe  dieser  Wissenschaft  für  jooge 
Kinder,  eine  Einleitung  in  die  Sphärenlehre  und  die  Erd- 
beschreibung der  Aeltern  Zeiten.     Strafsburg.     1763.    [Zuerst 


über  die  gebräuchlichen  ünterrichtsbücher.  CXIX 

in  frz.  Spr.  ersohienen:  „Cours  616mentaire  de  Geographie 
ancienne  et  moderne,  et  de  Sphere,  par  demandes  et  reponses. 
Neuchatel.  1757;  und  später  u.  d.  Titel:  „Geographie  Histo- 
rique  ayec  un  Cours  de  Geographie  eiSmentaire''  in  2  Bd. 
Bern.     1761.] 

Pütter,  Joh.  Steph.,  Grundrifs  der  Staatsyeränderungen  des 
teutschen  Beichs.    3.  Ausg.  1764. 

— ,  Kurzer  Begriff  der  teutschen  Reichsgeschichte  zum  Gebrauch 
in  seinen  Lehrstunden.     Wetzlar.     1780.  1793. 

Reiohelt,  Julius  (gest.  1719),  Elementa  geographica.  Strafsburg. 

Sachs,  Johann  Christian,  Auszug  aus  der  Geschichte  des 
markgraflichen  altfürstlichen  Hauses  Baden.  Karlsruhe.  1776. 
[Ein  für  Schulzwecke  bearbeiteter  kurzer  Auszug  aus  des 
Verfassers  fünfbändiger  Einleitung  in  die  Geschichte  der 
Markgrafschaft  Baden.    Karlsr.     1764-1773.] 

M(UhemaHk  und  Naiurlehre: 

Bockmann,  Joh.  Lor.,  Erste  Gründe  der  Mechanik.  Carls- 
ruhe.    1769. 

— ,  Anfangsgründe  der  Naturlehre.     Carlsruhe,     1775. 

— ,  Tiber  Naturkunde.  Leitfaden  zum  Gebrauch  bei  Yorlesungen. 
Carlsruhe. 

Maler,  Jak.  Friedr.,  Algebra  zum  Gebrauch  hoher  und 
niederer  Schulen.  Carlsruhe.  1761.  3  weitere  Aufl.,  durch 
A.  G.  Kästner  und  W.  F.  Wucherer  besorgt  Fand  weite  Ver- 
breitung, selbst  in  Rufsland ;  vgl.  Yierordt,  8.  229,  Anm.    '^ 

— ,  Geometrie  und  Markscheidekunst.  Carlsruhe.  1762.  3  weitere 
Aufl.  Yon  A.  G.  Kästner  u.  A. 

— ,  Physik  oder  Naturlehre  zum  Gebrauch  hoher  imd  niederer 
Schulen.    Mit  Kupfern.     Carlsruhe.     1767. 

Sturm,   Joh.   Christoph,    Mathesis  juvenilis.    II  partes,  cum 

fig.    Norimbergae.     1711.  1716. 
— ,  Gompendium  der  Algebra.    Unter  Bulyowsky  (gest.  1712)  im 

Gebrauch. 
Wacherer,   Wilh.   Friedr.,    Anfangsgründe    der    Arithmetik, 

Geometrie  und  ebenen  und  sphärischen  Trigonometrie.   Karlsr. 

1782. 


GXX  Einleitimg 


2.  Das  weibliche  Erziehnngs-Institnt  in  Rastatt 

Für  allgemeine  höhere  Bildung  werden  nachstehende,  in  der- 
artigen Anstalten  vielfach  eingeführte  Bücher  empfohlen: 
Madame  le  Prince  de  Beaumont,  Magasin  des  Adolescentes 
ou  Dialogues  entre  une  Sage  Gouvernante  et  plusieurs  de  ses 
Kleves    de    la    premiere    distinction.      4  Tom.      16  ^     Paris. 

M.  DCC.  Lxn. 

— ,  Magasin  des  Jeunes  Dames,  qui  entrent  dans  le  Monde,  se 
marient;  leurs  devoirs  dans  cet  6tat  et  envers  leurs  enfants. 
Pour  servir  de  suite  au  Magasin  des  Adolescentes.  4  Tom. 
16^    Londres  et  Dunkerque.    M.  DCC.  LXIV. 

Manuel  de  la  jeunesse  ou  instructions  familieres  en  dialogues 
sur  les  principaux  points  de  la  religion.  Ouvrage  utile  aux 
Personnes  qui  disposent  la  Jeunesse  ä  la  premiere  Communion; 
et  qui  peut  faire  suite  au  Magasin  des  Adolescentes  de  Ma- 
dame le  Prince  de  Beaumont.  2  Parties.  16  ^  Paris. 
MDCC.  LXXin.  

II.  Die  Volksschulen  ^ 

1.   Die  Yorbildiing  der  Tolksschnllehrer. 

Nachstehend  folgen  die  in  den  verschiedenen  Yerordnungen 
über   die   Vorbildung    der   YolksschuUehrer    beider    Konfessionen 
namhaft   gemachten   Lehrbücher,    die   den   Schulkandidaten   oder 
Lehrern  besondere  Anleitung    bezw.  Gelegenheit  zu  ihrer  Fort- 
bildung geben  sollen.    Andere  Andeutungen  sind  mehr  allgemeiner 
Art,  so  die,  dafs  der  Pfarrer  des  Orts  dem  Lehrer  mit  seiner  per- 
sönlichen Erfahrung  und  höheren  Bildung  wie  mit  seiner  Bücherei 
an  die  Hand  gehen  soll.    Die  erwähnten  Bücher  sind: 
Alth,  B.,   Lehrmethode  in  den  katholischen  Trivialschulen  der 
Markgrafschaft  Baaden.     Den    katholischen    Schulkandidaten 
und  Schulmeistern  brauchbar  verfafst^.     1797. 
Daler,  Phil.  Jak.,  Der  wohl  unterrichtete  Dorfschulmeister  und 

Sittenlehrer. 
Hederich,  B.,  Anleitung  zu  den  fümehmsten  Sprachen  und 
Wissenschaften.    Berlin.     1743. 

^  Auch  hier  konnte  Vollständigkeit  nicht  angestrebt  werden. 
'  Vgl.  darüber  die  ausführlichen  Besprechungen  bei  Lehmann  und  bei 
Schwarz,  a.  a.  0. 


über  die  gebräuchlichen  ünterrichtsbficher.  GXXI 


Löseke,  Ohrist.  Albr.,  Der  wohlunterwiesene  Schullehrer 
oder  Anweisung,  wie  die  Jugend  in  niedrigen  Schulen  ange- 
fuhret  werden  soll.    Züllichau.     1773.    Frühere  Aufl.? 

Für  die  Methodik  des  Buchstabirens  und  Lesens,  die  im 
Lehrplan  des  Schul  -  Seminariums  von  1768  an  der  Spitze  der 
jfSchuIwissenschaften^  steht,,  wird  eine  gedruckte  Unterweisung, 
z.  B.  diejenige,  „die  in  der  Berliner  Realschule  herausge- 
kommen", zum  fleifsigen  Nachlesen  an  die  Hand  gegeben,  ebenso 
in  der  Orthographie,  „sowohl  was  deren  Gründe  betrift  als  die 
richtige  Anwendung  derselben",  „ein  taugliches  Buch"  zu  lesen 
angeraten.  Yerschiedene  Lehrbücher  im  deutschen  Unterricht,  in 
der  (Geographie,  Geschichte,  Geometrie  u.  a.  finden  wir  beim  Gym- 
nasium wieder,  dem  ja  die  Karlsruher  Lehrerbildungsanstalt  eng 
angegliedert  war. 

2.  Efangellsche  Yolksschnlen. 

Die  ersten  Nachrichten  über  das  Yolksschulwesen  in  den 
badischen  Markgrafschaften  lassen  ersehen,  dafs  aufser  der  Bibel, 
die  auch  als  Lese-  und  Elementarbuch  diente,  und  dem  Katechis- 
mus keine  Unterrichtsbücher  in  den  Händen  der  Kinder  waren. 
Dabei  blieb  es  im  allgemeinen  so  lange,  als  der  Beligionsunter- 
richt  Mittel-  und  Ausgangspunkt  aller  Belehrung  in  den  Yolks- 
Bchnlen  war.  Das  praktische  Bedürfiiis  führte  bald  dazu,  den 
Unterrichtsstoff  der  Bibel  den  Kindern  mundgerecht  zu  machen  in 
Biblischen  Geschichten  oder  Spruchbüchlein,  die  wir 
nunmehr  in  allen  Schulen  des  Landes  antreffen.  Auch  Psalmen 
und  Gebete  sind  in  besonderen  Ausgaben  Torhanden,  letztere 
besonders  als  „Haustafel",  femer  das  Gesangbuch,  überall  soll 
die  kirchliche  und  hausliche  Religionspflege  Hand  in  Hand  gehen 
mit  dem  Schuluntericht;  dieser  Forderung  sind  denn  auch  die 
Schulbücher  angepafst.  Im  Sausenbergischen  finden  wir  1722 
den  Katechismus,  das  Spruchbüchlein,  Psalmen,  Gesangbuch, 
Hanstafel. 

Nachweisungen  bestimmter  Ausgaben  solcher  Yolksbücher  aus 
der  früheren  Zeit  konnten  hier  nicht  erbracht  werden.  Erwähnt 
seien  nur  zwei  in  dieser  Hinsicht  bezeichnende  Stellen  aus  der 
Sausenbergschen  „Schulordnung^  von  1722:  „Etliche  Marggräfliche 
Catechismi  seynd   zu  Bafsel  gedruckt,   die  man  in  denen  Schulen 


CXXII  Einleitung 


durchaus  nicht  dulden,  sondern  die,  so  zu  Durlach  oder  Carola- 
ruh  gedruckt,  einfahren  soll.^  (S.  71.)  „Es  ist  nicht  zu  yerant- 
Worten,  dafs  das  hieblische  Spruchbüchlein,  welches  doch  in  denen 
Unterlanden  nicht  ohne  Nutzen  eingefuhret  und  autoritate  publica 
einzuführen  befohlen  ist,  hier  oben  fast  gäntzlich  unbekandt  ist, 
soll  also  von  nun  an  in  allen  Schulen  ohne  wieder  Rede  nach 
gnädigem  Herrschaftlichem  befeU  gebrauchet  werden.^ 

In  dem  Röttier  Schul-Examen  1748  treten  uns  ungefähr  die- 
selben Yerhältnisse  entgegen.  Das  Spruchbüchlein  weist  jetzt  eine 
Neuerung  in  der  Anlage  auf,  die  sich  methodisch  anscheinend  gut 
bewährt  hat,  da  Yon  ihr  seitdem  häufig  die  Rede  ist,  nämlich  die 
Einteilung  des  Memorirstoffs  in  Gruppen  durch  besondere  Zeichen 
(Stern-  und  Ereuzsprüche ,  unbezeichnete  oder  „reine ^  Sprüche). 
Walz  giebt  in  seinem  Schematismus  von  1 766  näheren  Aufschlufs  über 
die  für  solche  Unterscheidung  bestimmenden  Gfrundsätze  (3. 138  ff.). 
Die  Schulordnung  für  Badenweiler  (1754)  yerfugt  zum  ersten- 
mal, dafs  der  Schreibunterricht  nach  bestimmten  Orundsätzen 
zu  erfolgen  habe,  wie  sie  „die  Hallischen  gedrukten  Yorschrifben"* 
aufweisen.  Dem  Religionsunterricht  sollen  anfser  der  Bibel  die 
folgenden  beiden  Bücher  zu  Grunde  gelegt  werden: 

Hübner,    J.,    104   historiae   sacrae.     Lips.     1726.     Später  in 

deutscher  Übersetzung:  Biblische  Historien,  in  zahlr.  Aufl. 
Arnd,  Job..  Die  vier  Bücher  Vom  wahren  Christenthum.  Magde- 
burg.    16t0:  Liber  scripturae,  vitae,  conscientiae,  naturae.  — 
Zahlreiche  spätere  Aufl.;   seit  1695  (Lüneburg)  zwei  weitere 
„Bücher"  (5.  u.  6.)  angefügt. 
Für  den  Eonfirmanden  -  Unterricht  speziell  können  nach  der 
baden-durlach.  General  -  Synodal -Yerordnung  von  1756  „diejenige, 
so  eine  vorgeschriebene  Anleitung  zu  haben  wünschen,  sich  allen- 
falls des  Würtembergischen  Confirmations-Bücbleins  eins- 
weilen bedienen.''     (S.  102.)     Die   gleiche  Yerordnung  bestimmt, 
dafs  die  nötigen  Schulbücher  für  Bedürftige  aus  öffentlichen  Mitteln^ 
den   Almosen  u.  a.  angeschafft  werden,  sowie  dafs  bei  allen  im 
Land  gedruckten  Schul-  und  Kirchenbüchern  der  Preis  auf  dem 
Titelblatt  aufgedruckt  werde.    Strenge  wird  über  der  Durchführung 
des  dem  Gymnasium  Illustre  am  15.  Juni  1750  erteilten  Privilegiam 
impressorium,    das    seit    1719    der    Karlsruher    Druokereibesitzer 

>  Vgl.  darüber  Schmid,  Gesch.  der  Erziehung,  lY,  1,  S.  236  f. 


über  die  gebr&uchliclien  Unterrichtsbflcher.  CXXIII 

Maschenbauer  innegebabt  batte,  gewacbt.  Unterm  16.  Oktober 
1760  wurde  dieses  Privilegium  der  Anstalt  erneuert  und  ibr  für 
für  immer  das  alleinige  Recht  des  Drucks  und  Verlags  der  in  den 
Kirchen  und  Schulen  des  Landes  gebrauchten  Bücher,  femer  der 
üblichen  Kalender  Terliehen.  ^ 

In  der  Yisitationsordnung  fiir  Baden-Durlach  von  1760  wird 
mit  Bezug  darauf  ausdrücklich  gefragt,  ^ob  keine  fremde  Gesang- 
oder Schulbücher  eingeführt  werden'';  ob  femer  „der  Baden- 
Darlachische  Land-Calander^  durchgängig  behörig  angeschaft 
werde«.     (8.  127.  128.) 

Wertvolle  Angaben  über  den  Unterrichtsbetrieb  in  den  Yolks- 
Bchulen  an  der  Hand  bestimmter  Lehrbücher  enthält  der  Walz'sche 
Schematismus  von  1766.  Die  Anfangsgründe  im  Lesen  sind  nach 
einer  Fibel,  dem  „Buchstabirbfichlein«  oder  „Namenbuch«, 
den  Kleinen  beizubringen.  Yon  der  bisher  üblichen  allzu  häufigen 
Verwendung  der  Bibel  als  Lesebuch  warnt  Walz,  da  er  darin 
einen  Mifsbrauch  des  Buches  sieht,  das  vornehmlich  zur  Erbauung 
dienen  soll.  Zu  Unterriohtszweoken  empfiehlt  er  dagegen  die  Bib- 
lischen Historien,  den  Katechismus  und  das  Spmchbuch.  Letzteres 
steht  im  Mittelpunkt  seiner  methodischen  Anweisungen.  Die  Vorrede 
enthält,  wie  er  besonders  betont,  y,sehr  schöne«  praktische  Lehrproben 
ans  dem  Stoff  des  Büchleins  ^  Auch  auf  die  von  A.  H.  Francke 
verfafste  „HälHsche  Anleitung«  ist  nebenbei  (S.  146)  verwiesen.* 

Beim  Diktiren  zum  Zweck  der  Schreibübung  ist  auch  der 
Inhalt  des  Diktats  lehrmäfsig  (zur  „Sittenverbesserang«)  zu  ver- 
werten, wofür  dem  Lehrer  folgendes  Buch  empfohlen  wird: 

^  Funck»  Festschr.  znrSOOjähr.  Jubelfeier  des  Earlsr.  Oyinnas.,  S.  42ff. 

'  Historischer  (geoealogischer)  Badischer  Land-Kalender  auf 
das  Jahr  nach  Christi  Geburt  :  .  .  4^.    Karlsruhe. 

Hochfflrstlich-Markgraf-Baden  Badischer  Kalender  auf  das 
Jahr  der  Gnadenreichen  Geburt  unseres  Herrn  Jesu  Christi  ,  *  .    4^.    Rastatt. 

Diese  Kalender  galten  als  vorzügliches  Mittel  zur  Verbreitung  einfacher, 
gesunder  Volksbildung.  Sie  enthielten  allerlei  Belehrung  Über  (Schichte, 
Politik,  Volkswirtschaft,  praktische  Winke  fOrs  Haus,  für  Gesundheitspflege, 
Moralisirendes,  Erbauliches  u.  a. 

*  „Biblisches  Spruchbüchlein "  lautet  der  Titel  der  kleinen  Schrift  (Aus- 
gabe 1794)  in  der  Karlsruher  Gynmasiums-Bibliothek  mit  einer  derartigen  Vor- 
rede.   Dieselbe  dürfte  mit  der  von  Walz  bezeichneten  identisch  sein. 

*  «Kurtater  und  einfUtiger  Unterricht,  wie  die  Kinder  zur  wahren  Gott- 
seligkeit und  christl.  Klugheit  anzuführen  sind."  1702  u.  spätere  Aufl.  Vgl, 
Schmid,  a.  a.  0.,  IV,  1,  S.  211.  255f. 


CXXIV  Einleitung 


Rambach,  Job.  Jac,  Cbristliche  Sittenlebre ,  nebst  einer 
Tabelle,  die  den  ganzen  Inhalt,  darstellet.  4^.  Halberstadt. 
1738. 

Im   Rechnen,   wo    man   bisher   nur   „eigene   Rechen-    oder 
Exempelbüchlein^  benutzt  hatte,  verweist  Walz  auf  das  späterhin 
sehr    beliebte    und    weit    yerbreitete    Malersche    Rechenbüchlein, 
dessen  „Yorbericht^    er   der  besonderen   Beachtung  des    Lehrers 
empfiehlt: 
Maler,  Jac.  Fried r.,   Kurzer  und  deutlicher  Unterricht  zum 
Rechnen  für  Lehrende  und  Lernende  in  denen  Schulen.    Mit 
einem  Yorbericht   von  der   Art,  die  Rechenkunst  zu  lehren. 
Carlsruhe.     (1759.)     5  weitere  Aufl. 
Daneben  wird  aber  auch  die  Führung  eines  Exempelbuches 
„zur  Förderung  der  Jugend^  als  notwendig  erachtet. 

Die  Yerordnung  über  den  Religionsunterricht  vom  Jahre  1776 
legt  besonders  den  Gebrauch  yon  Hübners  oben  erwähnten 
„Biblischen  Historien^  den  Lehrern  ans  Herz  sowohl  zu  Buch- 
stabir-  und  Leseübungen  wie  zur  inhaltlichen  Erläuterung.  Zu 
letzterem  Zweck  soll  jeder  Lehrer  ein  mit  Kupfern  yersehenes 
Exemplar  in  Händen  haben  \  „damit  er  allenfalls  den  Kindern  das 
Bild  vorzeigen  möge^. 

Hierher  gehören  auch  die  Sonntagsschulen,  die  zu- 
nächst nur  für  das  evangelische  Baden -Durlach  eingeführt  waren, 
später  aber  auch  auf  die  katholischen  Landesteile  ausgedehnt  wurden. 
Anfangs  (1759  ff.)  ist  deren  Hauptzweck  die  Fortbildung  der  der 
Werktagsschule  entwachsenen  jungen  Leute  auf  dem  Oebiet  des 
Religionsunterrichts.  Neben  den  uns  bereits  bekannten  Lehrbüchern 
finden  wir  hier  als  neues  die  beliebte  „Parva  Biblia^  des  Job. 
Papp  US.  Eine  für  die  Hand  der  Schulmeister  von  Leonh.  Walz 
geplante  „Einleitung  in  die  biblischen  Bücher^  ist,  wie  es  scheint, 
niemals  zustande  gekommen. 

Als  später  (1798)  die  Wirksamkeit  dieser  Art  von  Schulen 
mehr  auf  die  allgemeine  Bildung  der  heranwachsenden  Jugend 
ausgedehnt  wurde,  wurden  u.  a.  folgende  in  jeder  Schulbibliothek 


*  Auf  die  G^envorstellungen  der  Lehrer,  das  Buch  sei  nur  an  wenigen 
Orten  mit  Kupfern  zu  haben,  ergeht  die  strikte  Weisung,  dafs  überall  aus  der 
Gemeinde-  oder  Almosenkasse  ein  solches  illustrirtes  Exemplar  angeschafft 
werden  solle. 


über  die  gebräuchlichen  Ünterrichtsbücher.  GXXV 

aufzubewahrende  Bücher,   y,politi8che^  —  wie  man  sie  nannte  — , 
zu  Lehrzweoken  empfohlen: 
Becker,  R.  Z.,  Noth- nnd Hülfsbüchlein  für  Bauersleute.  Gotha. 

1788. 
Faust,  Bh.  C,  Gesundheits-Eatechismus  in  zusammenhängender 
Rede  und  in  Fragen.    Mit  Holzschnitten.    Hannover.     1794. 
Spätere  Aufl.  —  Ins  Lateinische  übersetzt  von  Meiner,    ibid. 
1795. 
V.  Rochow,  Friedr.  Eberh.,  Frhr.,  Versuch  eines  Schulbuches 
für  Kinder  der  Landleute  oder  zum  Gebrauche  in  Dorfschulen. 
Berlin.      1772.     In  späteren  Auflagen  mit  dem  Zusatz  „zum 
Unterricht  für  Lehrer  in  niederen  und  Landschulen''. 
— ,  Der  Einderfreund,   ein  Lesebuch   zum  Gebrauch  in  Land- 
schulen.   1773.    Zahlr.  spätere  Aufl.  (letzte  1834). 
Femer  werden  als  zweckdienlich  erachtet  „gröfsere  gedruckte 
Aufeäze  als  Hochfturstliche  Verordnungen  in  den  Wochenblättern  ^ 
gemeinnüzige  Nachrichten  in  den  Landcalendern''  u.a. 

3.  Katholische  Yolkssehulen. 

Wie  aus  den  unten  abgedruckten  Aktenstücken  ersichtlich 
igt,  sind  unsere  Quellen  für  den  katholischen  Schulunterricht 
änfserst  dürftig.  Vor  dem  Jahr  1770  gewinnen  wir  überhaupt 
kein  vollständiges  Bild  vom  Volksschulwesen  in  der  katholischen 

^  Nachdem  schon  1751  Hofrat  Reinhard  die  Grftndung  eines  Wochen- 
blattes ftlr  Earlsrahe,  Dnrlach  nnd  Pforzheim  angeregt  hatte,  zunächst  ohne 
^olg,7gab  1757  der  Buchdrucker  Macklot  in  Anlehnung  an  diesen  ersten 
Entwurf  mit  ftrstlichem  Privileg  das  .Karlsruher  Wochenblatt  oder  Nachrichten 
zoni  Behuf  der  Polizey,  des  Haushaltungs-  und  Handels wesens,  wie  auch  der 
Gelehrsamkeit*'  heraus.  1759  erschienen  die  gelehrten  und  belletristischen 
Artikel  in  einer  besonderen  Beilage  unter  dem  Titel  „Carlsruher  nüzliche 
Samlungen  oder  Abhandlungen  aus  allen  Theilen  der  Wissenschaften,  besonders 
dem  Staats-  und  Lehnrechte,  denen  Geschichten,  der  Naturlehre,  dem  Policei-, 
Cameral-,  Handlungs-  und  Fabrikwesen,  wie  auch  der  Haus-  und  Landwirth- 
schaft",  die  jedoch  bald  wieder  einging.  1764  erhielt  Baden-Baden  ein  ähnliches 
öfFenÜiches  Organ  in  dem  ,Rastatter  Wochenblatt',  das  bis  1771  bestand.  In 
diesem  Jahr  stellte  auch  das  Karlsruher  Wochenblatt  sein  Erscheinen  ein.  Es  ge- 
langte nunmehr  ftbr  die  vereinigten  Markgrafschaften  das  ^ Allgemeine  Intelligenz- 
imd  Wochenblatt  für  sämmtliche  HochArstlich  badische  Lande"  (1772—1803) 
nur  Ausgabe.  In  diesen  Bl&ttem  wie  insbesondere  auch  in  den  Kalendern  liegt 
manches  StAck  wertvollen  Bildungsstoffes,  der  den  allerdings  recht  bescheidenen 
Bedütfriissen  weiterer  Yolkskreise  nach  Aufklfijung  dienen  sollte. 


CXXVI  Einleitung 


Markgrafschaft  Baden -Baden.  Da  finden  wir  auch  die  ersten 
Lehrbücher  erwähnt.^  Abgesehen  von  allgemeineren  Hinweisen 
(geplante  Einführung  „einiger  nutzlicher  Schulbücher^  aus  der 
Fürstl.  Hof  -  Buchdruckerei  in  Rastatt  ohne  irgendwelche  nähere 
Angaben  u.  a.)  sind  nur  die  Hilfsmittel  für  den  Religionsunterricht 
genauer  bezeichnet.  Genannt  sind  aufser  einem  gröfseren  Haus- 
katechismus  —  wohl  der  weitverbreitete  von  Canisius  —  und 
„dem  kleinen  Diöcesan-Catechismus'': 
G  off  ine,  Leonh.,   Christkatholisches  ünterrichtungsbuch  oder 

kurze  Auslegung  aller  sonn-  und  festtäglichen  Episteln  and 

Evangelien.    Mainz.     1690.    Zahlr.  spätere  Aufl.    [auch  unter 

dem  Titel:  „Hand-Postill«  u.  a.] 
Yogel,  Matthias,  Lebensbeschreibungen  der  Heiligen  Gottes, 

auf  alle    Tage    des   Jahrs   mit  heilsamen    Lehrstücken  etc. 

2  Teile,   gr.  4^.    Bamberg. 

Wie  Earl  Friedrich  bei  seinen  Schulreformen  in  Baden- 
Durlach,  hat  auch  der  letzte  Markgraf  von  Baden-Baden  die  prak- 
tische Seite  in  der  Volksbildung  stark,  betont.  Darum  wird  un- 
mittelbar nach  den  erwähnten  Religionsbüchem  „ein  und  anderes 
ökonomisches  Buch,  sonderbar  von  dem  Ackerbau  u.  dergl.^  an- 
befohlen. An  anderer  Stelle  der  Schulordnung  von  1770^  heifst 
es,  als  Vorschrift  zum  Schönschreibunterricht  ist  zu  wählen  „auch 
bisweilen  etwas  aus  einem  Buch,  welches  von  der  Haushaltung, 
Ackerbau  u.  dergl.  handelt,  zum  besten  der  Landjugend^.  Auch 
für  die  Rechtschreibübungen  soU  „ihnen  öfters  etwas  nutzliches, 
z.  E.  kurze  Formeln  von  Briefen,  Scheinen,  Handschriften,  Quit- 
tungen, Berichten  u.  dergl.  dictiret  werden^. 

^  S.  u.  S.  222  und  S.  240. 
»  S.  u.  S.  238f. 


über  die  gebräuchlichen  Unterrichtsbücher.  CXXVII 


Sohlufsbemerkungen. 

Den  wirklieben  Unterrichtsbetrieb  in  den  Schulen  lassen  uns 
besser  und  zuverlässiger  als  die  yoii  oben  her  ergangenen  und  oft 
nur  mangelhaft  erfüllten  Yorschriften  die  an  den  Schulen  ge- 
brauchten Lehrmittel  erkennen.  Sie  bilden  die  wichtigsten  und 
oft  die  einzigen  Belege  dafür,  was  gelehrt  und  wie  gelehrt  wurde, 
und  verkörpern  die  eigentliche  Praxis  des  Unterrichts,  die  von 
der  jeweiligen  Theorie  oft  weit  entfernt  blieb.  Bis  in  die  neueste 
Zeit  hat  man  diesen  Litteraturzweig  mit  einer  unverdienten  Gering- 
schätzung behandelt.  Und  doch  handelt  es  sich  hier  um  Bücher, 
die  in  ganz  anderer  Weise  wie  die  gelehrten  Werke  auf  die  Massen 
gewirkt  und  das  allgemeine  Bildungsniveau  einer  Zeit  bestimmt 
haben,  aus  dem  erst  die  besonderen  geistigen  Strömungen,  die 
Bestrebungen  und  Thaten  einzelner  verständlich  werden.  Daher 
erscheint  eine  wissenschaftliche  Untersuchung  der  Unterrichtsbüolier 
sowohl  nach  der  Seite  ihres  Inhalts  als  auch  nach  der  Seite  ihrer 
Verbreitung  als  eine  unerläfsliche  Aufgabe  der  pädagogischen  Ge- 
schichtsschreibung,  die  aber  bis  jetzt  noch  nirgends  systematisch 
angefafst  worden  ist.  Innerhalb  der  YeröfFentlichungen  der  Ge- 
sellschaft ist  zu  wiederholten  Malen  auf  dieses  Gebiet  hingewiesen 
und  die  Notwendigkeit  betont  worden,  umfassende  Forschungen 
zur  Topographie  und  Statistik  der  Schulbücher  anzustellen^.  Bei 
dem  Mangel  an  Yorarbeiten  und  bei  den  Schwierigkeiten,  welche 
in  der  Natur  dieser  Aufgabe  liegen,  kann  ein  einzelner  hier  wenig 
ausrichten.  Es  bedarf  möglichst  weitgehender  und  vielseitiger 
Nachforschungen,  um  das  versteckte  und  verstreute  Material  in 
der  Menge  an  die  Oberfläche  zu  heben,  dafs  sichere  Aufschlüsse 
über  die  hier  zu  beantwortenden  Fragen:  Wann,  wo,  wie,  wie- 
lange ein  Schulbuch  im  Gebrauch  gewesen  ist,  gewonnen  werden 
können*. 

^  Ygl.  F.  Eoldewey,  Vorrede  zu  den  Schulordnungen  des  Herzogtums 
Braunschweig.   MQP.  Bd.  YIII.  E.  Eehrbach,  Mitt.  d.  Ges.    Jg.  IV,  S.  XVI. 

*  Bei  der  Durchführung  dieser  Nachforschungen  ist  in  erster  Reihe  an 
die  Mitwirkung  der  Gruppen  der  Gesellschaft  gedacht,  da  ja  diese  auch  die 
Au^be  haben,  innerhalb  ihrer  Territorien  Sammlungen  und  Verzeichnisse  der 
dort  gedruckten  und  benutzten  Lehrbücher  vorzunehmen.  Leider  sind  diese 
Arbeiten  noch  nicht  Über  Anfänge  hinausgekommen. 


CXXVffl  Einleitung. 


Daher  ist  auch  der  vorstehende  Abschnitt  nur  als  ein  im- 
YoUkommener  Yersuch  zu  betrachten,  der  sich  in  der  Hauptsache 
mit  einer  E^assifizierung  und  genaueren  bibliographischen  Be- 
zeichnung der  im  Text  meist  nur  ganz  kurz  angedeuteten  Werke 
begnügen  mufs  und  nur  in  einigen  Fällen  Angaben  über  den  Umfang 
und  die  Zeitgrenzen  ihres  Gebrauchs  hinzuzufügen  imstande  ist. 

Obendrein  mufsten  sich  diese  interessanten  und  dankbaren, 
wenn  auch  oft  sehr  schwierigen  Feststellungen  fast  ganz  auf  das 
Gymnasium  und  die  demselben  seit  An&ng  des  18.  JahrL  in  der 
Hauptsache  conformen  Pädagogien  von  Baden-Durlach  beschränken, 
da  die  bezüglichen  Angaben  für  die  höheren  Lehranstalten  yon 
Baden-Baden  fast  ganz  fehlen.  Nur  bei  der  höheren  Mädchen- 
schule in  Rastatt  finden  wir  Angaben  über  bestimmte  Lehrbücher. 

Aber  auch  in  dieser  Beschränkung  werden  die  obigen  Mit- 
teilungen über  die  Lehrbücher  unsere  Kenntnisse  auf  diesem 
Gebiet  bereichem  und  Anhaltspunkte  geben  können  für  weitere 
historisch-pädagogische  Forschungen. 


Schnlordnnngen 


der 


Badischen  Markgrafschaften 


• 

MoBunoita  Gennaaiae  Paedagogica  XXIV 


Land es -Schulwesen 


^ 


1 


1 

Aelteste  Yisitations-Ordnnng  ffir  Baden-Dnrlach. 

1556. 

OFFICIUM  DER  SPECIAL  SUPERINTENDENTEN. 

1)  Erstlich  so    soll  ein  Jeder  Special  Järlichenn  ein  Jede  5 
Pfarr,  Ime  Inn  seinem  gezirckh  signiert,  zum  wenigsten  Jars  Zwey- 
malen  Visitieren,  Nemblicli  das  einmal  zu  Mittfasten,  das  annder 
mahl  Nach  Bartholomei. 

2)  Zum  andern  Wann  ein  Special,  der  hieuor  nie  Visitiert 
Tmid  In  vorhat  zu  Visitieren,  so  soll  Er  sich  zuuor  mit  seiner  10 
Patent  beim  Oberamptmann  anzygen,  Damit  Er  Special,  wo  Ime 
manngell  oder  Verhinderung  Inn  seiner  Superintendentz  begegnen 
wollt,  den  Oberamptman,  Ion  crafft  seiner  habender  Patent,  ymb 
befiirderung  ansuchen  möge. 

Volget  was  Er  Inqiiiriem  soll.  1» 


Vonn  den  Schulen.  * 

a)  Item  wa  eigne  Schulen,  mit  was  Ordnung,  vund  wie  Er 
die  Schule  visitiere,  was  defs  Schulmeisters  vleifs  vnnd  vnnfleifs, 
Tnnd  ob  die  Schul  ann  Leer  vnd  Difsciplin,  sonnderlich  auch  mit 
dem  gesanng  angerichtet  sei,  und  ander  mher  Puncten,  so  der  20 
Superintendentz  seiner  geschicklicheit  nach  wol  würdt  wissen  zu 
fragenn. 

b)«  Item  wie  sich  auch  die  Möfsner  ann  Jedem  Ortt  Inn  der 
Eirchenn  vnd  sonnst  hallten. 

c)  Item  ob  vnnd  was  Er  seiner  Collegen  vnd  Nachbaum,  auch  as 
Irer  Weib  und  Einnder  leer,  lebenn  vnnd  Haufshaltung  halber  für 
fei  vnd  menngel  habe. 


6  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Was  der  magistrat  vnd  etlioh  anndere  guthertsige 
des   pfarrhers  yxind  annderer  Kirchendiener  halben 

befragt  sollen  werdenn. 

i 

a)  Item  ob  Ire  Eirchenndiener  sich  mit  der  Leer,  Beicliimg 
ft  der  Saoramenten  ynd  anndem  Ceremonien  Augspurgischen  Con- 

fession,    auch   vnnser   Eirchenordnung   gemefs,    Imi  Irem  Ampt 
halltenn. 

b)  Item  ob  sie  den  Catechismum  oder  Kinder  frage  yleissig 
Inn  den  Eirchenn  treibenn 

10  c)    Item    ob    der  Pfarrher    die    Schul   zu   gepürlicher  Zeit 

Visitier. 

d)  Item  ob   der  Schulmeister   die  schul  ordenlich  ynnd  zn 
seiner  Zeit  nach  anweisung  der  Schulordnung,  auch  die  Eirchenn 
mit  Christlichem  gesanng  yersehe. 
i»  e)  Item  was  Er  für  ein  wanndel  füere. 

f)  Item  was  sich  der  Mofsner,  vnd  ob  Er  auch  Schul  hallt. 


2 

Erste  Kirchen -Visitation 
in  der  Herrschafft  Badenweiler. 

»  1556. 

Artigkel  7. 

Item  ob  sie  vor  Jaren  ein  schul  gehapt,  und  mit  was  ge- 
legenheit  eine  anzustellen? 

Hügel en  [Hügelheim]. 

s&  Habenn  Nie  kein  schul  bej  Inen  gehapt,  lassen  Ire  Einder 

gen  Newenburg  oder  Stauffen  yn  die  schul  geen. 

Britzingen. 

Habenn  gleichwol  hieuor  kein  schul  gehapt.   Aber  Jätzimder 
ist  seither  herbst  einer  bej  Inen  eingewonnet,  welcher  knaben  In 
so  Disciplin  angenommen. 


/ 


2.  Eiste  Eircheii* Visitation  in  der  Herrschaft  Badenweiler  1556  7 

Müinnen  [Müllheim]. 

Habenn  Nie  kein  gewisse  schul  gehapt;  einenn  underweilen 
ist  ein  vorhanden  gewefsen.  Aber  nit  lang  beleiben  mögen.  Bitten, 
man  wöll  Inen  ein  sohnl  anrichten. 

Bettberg  [Betberg].  5 

Habenn  Nie  kein  schnl  gehapt.  Ist  auch  dafselbst  keine 
anzustellen. 

Sultzberg  [Sulzburg]. 

Habenn  yor  Jaren  kein   aigen  schul  gehapt.    Aber  darmit 
also  beschaffen,  dafs  sie  ein  gemeinen  Schreiber,    der  von  dem  10 
Closter  mit  30 fl.  besolde  vnd  darbej  schul  halten  solle,  beschicht 
aber  Nitt  oder  doch  liederlich. 

Lauffen  [Laufen]. 

Habenn  kein  schul,  habenn  etwan  Ire  Kinder  geen  Sultzberg 
geen  lassen.  » 

Badenweiler. 
Habenn  bisher  kein  schul  gehapt,  ist  aber  eine  dafselbsten 
anzurichten. 

Hafslach  [Haslach]. 

Habenn  kein  aigen  schul,  sondern  lassen  Ire  Kinder  geen  so 
Freiburg  In  die  schul  geen. 

Wollffenweiher  [Wolfenweiler]. 
Habenn  kein  sigen  schul. 

Menngen  [Mengen]. 
Haben  kein  schul.  » 

Opffingen  [Opfingen]. 

Sie  sagen,  sey  eine  ....  schul  gewefsen,  aber  ietzunder  nit  ' 
mer,  hab  kein  einkhomen;  schicken  so  sie  gen  Freiburg. 

Dienngen  [Tiengen]. 

Habenn  vor  Jaren  ein  schul  gehapt  und  sie^gelts  underhalden,  3» 
aber  Jetzo  keine. 


8  Badisclie  Schulordnungen  1.    Markgrafschafben 


3 

Speyrer  VisitationsprotokolL 


1683. 


Au. 

5  Ludimagister,  Aedituus  et  Director  horologii,  Andreas  Schwartz, 

WeQerstadianus  satisfacit  officio,  praesentatur  a  Communitate,  con- 
stituitur  a  Parocho.  Pro  Competentia  habet  ab  unoquoque  Uani- 
pulum  tritici,  die  Glocken- Garb. 

Ex  instructione  imius  per  quadrantem  anni  Vi  fl.,  Copulatione 
10  V*  &•)  Bepultura  qualicunque  ein  Laib  Brod,  baptismo  0,  Directione 
horologii  per  annum  tritici  1  Malter. 

Pueri  non  diligenter  mittuntur  ad  Scholas. 
Monitum:  Pueri  omnes  mittantur  ad  ecdesiam. 

Baden. 
15  Scholae    hie   cumprimis  Gymnasium  societatis  lesu,    in  quo 

pro  tempore  ob  paucitatem  discipulorum  non  nisi  tres  Magistri 
humaniora  profitentur. 

2^*   Sextanorum,   quae  est  Manuductio    ad  Infimam  et  est 
sub  directione  P.  Praefecti. 
so  3*'*  Schola  latina,  huic  Ludimoderator  praeficitur  et  solyitur 

a  Civitate ;  pueros  habet  omnes  et  paucas  puellas,  quae  non  libenter 
alias  Scholas  frequentant. 

4^*  Puellarum,  cui  etiam  a  Magistratu  Yir  praeficitur. 
5^*  et  6^  Sepulchralium,  in  qua  convictrices  ab  aliis  separa- 
SS  tim  instruuntur. 

Pueri  utcunque  mittuntur  ab  Urbicis  ad  Scholas,    non  ita  a 
Forensibus,  licet  et  Uli  suas  habeant  Scholas  proprias. 

Monitum:  Pueros  onmes  tam  intra,  quam  extra  ciyitatem  ad 
Scholas  mittendos,  atque  male  fieri,  si  tales  in  officio  negligentes 
80  Parentes  non  exemplariter  mulctentur. 

•  Bietigheim. 

Ludimagister  nuUus. 

Pueri  supra  modum  ignorantes,  quia  nulla  Schola. 
Monitum:  Providendum  iuventuti  de  Scholis. 


B.  Speyrer  VisitationsprotokoU  1683 


Bilfingen. 
Ludimagister  nullus. 

luventutis  quantumvis  docilis  nulla  instructio. 
Monitum:  Proprius  curetur  Ludimagister,  a  quo  et  haec  tam 
praeclara  iuventus  informetur.  » 

Bulach. 

Ludimagister,  Aedituus  et  Director  horologii,  Joannes  Ra- 
stetter,  officio  satisfacit  et  est  diligens.  Constituitur  a  Pastore, 
Praetore,  Consule  et  Curatoribus  Ecciesiae.  Pro  Competentia  Deci- 
mas  ex  43  lugeribus  agrorum,  der  Meine  Gartnershoff  genannt,  w 
circiter  12  Malter  partim,  Instructione  unius  per  quadrantem  '/i  fl., 
Copulatione  amphoram  vini,  portionem  camis  et  panes  pro  2  Creutzer, 
funere  maiori  ^Z«  fl.,  minori  simulaginem.  Domum  curat  Communi- 
tas,  nulla  propria.  Pueri  exiguo  tempore  et  admodum  pauci 
mittuntur  ad  Sdiolas.  i& 

Monitum:   Pueri  Scholae   oapaces  omnes   mittendi,   a  festo 
omnium  Sanctorum  ad  S.  Georgii,  ut  in  Marchia  usitatum. 

Burbach. 

Aedituus,  Ludimagister,  Hanns  Martin,  constitutus  ab  Abba- 
tiBsa,    satisfacit  officio.     Pro  Competentia  habet  a  singulis  civibus  so 
2  Simmem  Habern.    Item    accidentalia    ut   ille   in  Yolckersbach, 
quorum  et  alia  communia. 

Daxlanden. 

Ludimagister,  Aedituus  et  Director  horologii,  loannes  Conra- 
das  01t,  Ittlingensis,  satisfacit  officio,  praesentatur  a  pago,  con-  ss 
stitaitur  a  Parocho.  Communitas  ei  curat  aedes,  et  dat  ei  pro 
Competentia  siliginis  9  Malter,  item  ex  manipulo  a  singulis  collecto 
1^\%  Malter,  ex  instructione  unius  per  quadrantem  anni  Vi  fl.,  copu- 
latione mensuram  vini,  panem  et  frustum  camis,  Sepultura  0. 

Pueri  non  nisi  de  hyeme  et  admodum   pauci  mittuntur  ad  so 
Scholaa. 

Monitum:  Pueri  omnes  ad  Scholaa  mittendi. 

Durmersheim. 

Ludimagister,  Aedituus  et  Director  horologii,  loannes  lacobus, 
utnimque  fungitur  ofiBcio ;  praesentatur  a  Communitate,  constituitur  u 
a  Pastore. 


10  Badische  Schulordsungen  1.    Mturkgrafschaften 

Pro  salario  sola  habet  12  Maldera  siliginis,  ex   qaibiu  sex 

habet  a  Pastore  et  sex  a  Communitate,  ex  Copulatione  offam  panem, 

frustom  camis  et  amphoram  vini,    ex  funere  maiori   17  Crentzer, 

minori  6  Creutzer,  ex  Instructione  unius  per  quartam  anni  partem 

s  15  Creutzer. 

Pueri  ex  utroque  Pago  [D.  und  Würmersheim]  de  hyeme 
diligenter  znittuntur  ad  Bcholas. 

Elchesheim. 
Ludimagister  nullus. 
10  .Aedituus,   Hanns  Jacob  Schneider,  sartor,  satisfacit  officio, 

constituitur  a  Pastore,  Praetore  et  luratis.    Pro  Competentia  habet 
immunitatem  et  accidentia.     Summa  iuventutis  inscitia. 

Monita:  Curetur  Schola  et  provideatur  de  Ludimagistro, 
omnesque  Scholae  capaces  ad  illam  mittantnr. 

15  Ersingen. 

Ludimagister,    Hans   Georg  Mock,    civis    et   inquilinus  solo 

anni   quadrante   habet   Scholas,   satisfacit   officio.     Constituitur  a 

Domina  Abbatissa,  a  qua  pro  competentia  habet  5  Malter  Eom, 

2  Malter  Habem,  5  fl.  an  geldt,  1  Malter  Dünkel,  ex  instructione 

so  pueri  per  quadrantem  3  Batzen,  ex  funere  haustum. 

Pueri  solo  quadrante  anni  mittuntur  ad  Scholas. 

Monitum:  Pueri  in  hac  acatholicorum  vicinia  constantiuB 
mittendi  ad  Scholas. 

Ettlingen. 

S5  Ludimagister  et  Organoedus,  Henricus  Jäger,  satisfacit  officio, 

vir  prudens    et  maturus.     Constituitur    a  Capitulo   dependenter  a 
Satrapa  et  senatu. 

Pro  competentia  habet: 

Siliginis  16  Malter,  Speltae  5  Malter,  Ayene  0,  Hordei  5  Halter, 
10  Pecuniae  50  fl.,  ex  Listructione  pueri  quartaliter  15  Creutzer,  yini 
1  Puder  3  Ohm. 

Pueri  ob  paupertatem  parentum  non  mittuntur  Tel  non  nid 
pauci  ad  Scholas. 

Monitum:  In  ciyitate  frequentes  mittantnr  pueri  ad  Scholas. 
zi  [Sonstige  Bemerkungen:]  Cantuale  nulla  et  Cantus  admodum 

miser,  restauratur  per  modemum  Ludimagistrum. 

Anniyersarium  nullum;  omnia  distracta;  olim  plurima  et  haberi 
solita  in   ossuario,  supra  quod  a  Marchione  nobilissimae  Seholae 


8.  Speyrer  Visitatioxisprotokoll  1688  1 1 

erectae,  quales  nullae  in  patriae  puellarum  separata  ab  adolescen- 
tibus.  Bona  et  reditus  Ecclösiae  pleraque  abalienata,  colliguntur 
ab  oeconomo  seu  procuratore  ecclesiastico ;  reddit  is  rationes  rec- 
tori  Sodetatis  lesu  independenter  a  Camera  umyersim,  qui  fixi  et 
peconiarii  non  extendunt  se  ultra  130  fl.,  hinc  solvendus  Pastor,  & 
Ludimagister,  aedituus  et  omnia  in  Ecclesia  conservanda  et  curanda; 
subyenitiir  tarnen  in  frumentis  et  vino. 

Ettlingenweier. 

Lndimagister,  Aedituus  et  Director  horologii,  Joannes  Marti- 
nu8  Hinius.    Constituitur  a  Marchione,  satisfacit  officio;  pro  Com-  lo 
petentia  habet: 

Ex  Beichenbach  siliginis  4  Malter  minus  1  Simmem,  hordei 
10  Simmem  2  Yierling,  avena  2  Malter  7  Simmem,  pecunia 
Ifl.  17V2  Creutzer. 

A   Marchione    Badensi    siliginis    4  Malter,    pecuniae     1  fl.  is 
51  Creutzer. 

Ratione  oompulsationis  a  singulis  civibus  ein  Laib  Brod.  Ex 
instructione  per  quartam  anni  partem  3  Schilling.  Copolatione 
refectionem  vel  20  Creutzer,  funere  maiori  vel  minori  ein  Laib 
Brod  et  0.'  9o 

Domum  aedituum  curat  et  conservat  Communitas,  est  ea  modo 
conyersa  in  Domum  subuloi  ex  eo,  quod  Ludimagister  proprias 
construxerit. 

Fueri  de  hyeme  tantum  mittuntur  ad  Scholas  iique  pauci. 

Oravamen:   Queritur  Ludimagister,   quod   ex  officiis,    quae  25 
administrat,  debeantur  sibi,  teste  dem  Lager-Buch,  30  Malter  partim, 
quae  vero   propria  Confessione   teste  a  50  et  amplius  annis  null! 
fderunt  soluta. 

Monitum:  Pueri  diligentissime  et  omnes  mittendi  ad  Scholas. 

Forbach.  so 

Aedituus,  Ludimagister  et  Director  horologii,  Joannes  Matthias 
Kremer,  novit  tantum  legere  et  scribere,  satisfacit  officio,  et  sunt 
cum  illo  bene  contenti,  constituitur  a  duobus  Ecdesiae  iuratis. 

Pro   Competentia  habet  imprimis    immunitatem   et  liberam 
habitationem,  dein  annue  5  fl.  et  ex  directione  horologii  unum,  ex  » 
Instructione  pueri  per  quartam  anni  partem  3  batzios. 

Pueri  non  mittuntur  nisi  admodum  pauci,  et  sub  hyemem 
tantom,  ob  magnam  incolarum  egestatem. 

Monitum:  Pueri  diligentissime  omnes  mittantur  ad  scholas. 


12  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschafben 

Oernsbach. 

^      

Ludimagister  et  Aedituus,  loannes  Wolffgangus  Ober -Mühler 

Itlingensis,  absolvit  Bhetoricam,  Musicus,  deservit  a  biennio,  satis- 

facit  officio,  non  nisi  quod  cantum  non  promoveat.    Constitaitur  ab 

5  utroque  Satrapa.    Pro  Competentia  habet  in  pecunia  30  fl.,  siligine 

12  Malter,  omnia  ex  Administratione  spiritualium ;  pro  instnictione 

pueri  per  quartam  anni  partem  3  Batzen. 

Pueri  admodum  negligenter  mittuntur  ad  scholas. 

Monita:   Proles   diligentius  xnittantur  ad  Scholas,    in  quibas 

10  etiam  Magister  sit  vigilantior. 

Pueri  a  puellis  de  hyeme  separatim  doceantur,  cum  sit  locus. 

Haueneberstein. 

Ludimagister,  Aedituus  et  Director  horologii,  loannes  Berch, 

commendatur  a  Pastore,  constitutus  a  Communitate  cum  approba- 

is  tione  Pastoris,    pro   Competentia  a    singulis  civibus  die  Glocken- 

Garb,  und  einhalb  Simmem  Eom,  ex  instnictione  pueri  per  qua- 

drantem  anni  2  bazios,  in  baptismo  ein  Ley  [!]  Brodt,  ex  sepultura 

2  Batzen,  17  Batzen  ex  lotione. 

Pueri  rari  mittuntur  ad  Scholas. 
so  Monitum:  Pueri  omnes  Scholae  capaces   constanter  ad  illam 

mittantur. 

Euppenheim* 

Ludimagister,  Michael  Glas.    Constitutus  a  Communitate,  con- 

firmatus  a  Pastore  officio  utcunque  satisfacit,  tantum  novit  legere 

25  et  scribere,  nihil  studuit,  opificio  sculptor.    Competentiam  habet  a 

Communitate  pro  qua  annue  in  pecunia  24  fl.,  siligine  12  Malter,  Tino 

3  Ohm,  lignis,  quae  in  domum  ei  invehuntur,  6  clafter,  ex  instnic- 
tione pueri  per  quadrantem  anni  2  Batzen.  Domum  ei  procurat 
Communitas  et  praestat  immunitatem. 

30  Pueri  tantum  de  hyeme  mittuntur  ad  Scholas  a  festo  S.  Micha- 

elis ad  S.  Qeorgii. 

Monitum:   Pueros   omnes   scholae  capaces  diligentissime   ad 
Scholas  esse  mittendos. 

Maisch. 

85  Ludimagister,  Aedituus    et   Director   horologii,   Wendelinus 

Bulinger,  ex  Maisch  oriundus,  satisfacit  officio  et  est  promptus  et 
servat  Ecclesiam  mundam.  Constituitur  ut  Ludimagister  a  Marchione, 
ut  Aedituus  ab  Abbatissa  ex  Liechtendahl,  ut  Director  horologii  a 
Communitate.    Pro  Competentia  habet  certum  districtum  agrorum, 


3.  Speyrer  Visitationsprotokoll  1683  13 

ex  qiiibuB  peroipit  maiores  et  minores  decimas,  quae  ad  10  Malter 
excrescimt,  ex  decimis  yini  2  Ohm.  Item  ex  Bingulis  aedibus  ein 
Laib  Brod.  Item  pro  pulsu  ex  sepultura  senioris  2  Laib  Brod,  ex 
sepoltura  parvuli  1  Laib  Brod.  Item  ex  Copulatione  1  Mafs  Wein, 
2  Brod,  ein  pfund  Fleisch.  Item  ex  annexis  pagis,  ex  singulis  s 
aedibus  3  Batzen.  Item  ex  instructione  pueri  a  feste  S.  Martini  ad 
S.  Georgii  15  Creutzer.  Domum  et  immmiitatem  praestat  Com- 
munitas.    Pueri  vix  mittuntur  ad  Scholas. 

Gravamina:    Pastor    accusat   Parentes    gravis    socordiae    in 
mittendis  prolibus  ad  Scholas,  quas  ex  100,  qui  possent,  vix  viginti  lo 
frequentent. 

Monitum:   Parentes   sint   diligentiores   in   mittendis  prolibus 
suis  ad  Scholas  et  ad  Cathechisin. 

Marxzell. 
Aedituus    et   Ludimagister ,    qui    et    Ecclesiarum    Professor  15 
Joannes  Stephanus  Geyger,   ab  Abbatissa  constitutus,  pro  salario 
habet  a  singulis  incolis  ein  Laib  Brod  et  Decimas  in  designatis 
agris,  reliqua  ut  supra  [in  Burbach  und  Yölkersbach]. 

Michelbach. 

Ludimagister,  Aedituus  et  Director  horologii,  Georgius  Schmidt,  20 
opificio  textor,   constitutus  a  Communitate   satisfacit  officio,  habet 
pro  Competentia  a  Civibus  in  pecunia  20  fl.,  ab  Ecclesia  siliginis 
6  Malter,  ex  instructione  pueri  per  septimanam  1  Creutzer. 

Pueri    de  hyeme  tantum  et  pauci  mittuntur  ad  Scholas.  — 

Unde  nee  aliud  hoc  loci  monuimüs,  quam  ut  proles  suas  diligentius  3& 

mitterent  ad  Scholas. 

Morsch. 

Ludimagister,  Aedituus  et  Director  horologii,  loannes  Fiderer, 

plus  quidem   et  pro   posse   satisfacit  officio  Aeditui,    quia  tarnen 

nullus  est  in  instructione,  non  satisfacit  officio  Ludimagistri;  prae-  so 

sentatur  a  Communitate,  constituitur  a  Parocho. 

Pro  Competentia  habet:  Ex  certorum  agrorum  decimis  circiter 

6  Malter  Korn,  Copulatione  mensuram  vini,  panem,  frustum  camis 

aut  15  Creutzer,  Sepultura  qualicunque  10  Creutzer,  Instructione 

unios  per  quartam  anni  partem  15  Creutzer.     Domum  et  Immuni-  ss 

tatem  personalem  praestat  Communitas. 

Muggensturm. 
Aedituus,  Ludimagister  et  Director  horologii,  loannes  Bartho- 
lomaeus  Ealckbrenner,   figulus,    bene  canit    et   diligens  satisfacit 


14  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

m  

officio.  Constituitur  ab  Oppido.  Pro  Gompetentia  accipit  ex  certo 
dietrictu  decimas  et  a  sing^ulis  civibus  fasciculimi  siliginiB,  quae 
sixnul  faciunt  circiter  10  malderas;  ex  directione  horologii  2  Malter 
Korn,  ex  funere  ein  Laib  Brod,  idem  ex  baptismo,  ex  instractione 
5  pueri  per  quadrantem  anni  ^Ja  fl.,  in  divisione  pratonim  portionem 
civicam  et  Immunitatem. 

Pueri  negligenter  admodum  mittuntor  ad  Scholas. 

Monita:  Pueri  diligenter  mittantur  ad  Scholas  onmes  atque  in 
Ulis  ut  minimum  a  feste  omnium  Sanctorum  ad  pascha  persistant. 

10  Niederbühl. 

Ludimagister,  Aedituus  et  Director  horologii,  loannes  Spitz, 
incola  pagi,  vix  seit  legere,  nimis  languidus,  constitutus  a  Communi- 
tate  et  Pastore.  Domum  incolit  propriam,  pro  Gompetentia  annua 
habet  decimas  omnes  ex  omnibus  agris  imius  ditionis  e  pago.    Item 

15  a  singulis  civibus  fasciculum  frumentarium,  die  Qhckengarh,  4  fl. 
ratione  horologii,  lotionis  thuris  et  salis  per  annum,  ex  instructione 
pueri  per  quartam  anni  partem  2  Schilling,  ex  Copulatione  mediam 
amphoram  vini,  duos  panes  et  frustum  camis,  ex  sepultura  extranea 
2  Schilling,  de  civibus  et  ex  reliquo  nihil  nisi  immunitatem. 

so  Pueri  ob  imperitiam  Ludimagistri  non  mittuntur  ad  Scholas. 

Monitum:  Pueri  mittantur  ad  Scholas  et,  si  Ludimagister  non 
sit  sufficiens,  substituatur  capacior. 

Oberweier. 
Ludimagister  nuUus. 
95  Quaeritur  Pastor,  quod  non  habeat  Scholam,  atque  hinc  fieri, 

quod  senes  aeque  ac  iuvenes  parum  admodum  sint  instructi. 

Monitum:  Eadem,  quae  in  Muckensturm,  praeterquam  quod 
hosce  serio  ad  curandam  Scholam  animaverimus,  quam  etiam  post 
nostrum  discessum  curasse  inaudiimus. 

so  Oetigheim. 

Ludimagister  nullus. 

DomuB  exstructa  pro  Ludimagistro  a  Communitate  inhabitator 
a  subulco,  signo  chariores  Ulis  esse  porcos  quam  pueros,  cimi  illis 
de  subulco  provideant,  hisce  non  de  Ludimagistro. 
S5  Monitum :  Providendum  pueris  de  Scholis  et  Ludimoderatore. 

Oos. 

Ludimagister,  Aedituus  et  Director  horologii,  loannes  lacobos 
Stuckel  constitutus  a  Parocho  et  Communitate,  officio  satisfacit  et 


8.  Spejier  YisitationsprotökoU  1683  15 

placet  Communitati,  pro  annua  Competentia  habet  ratione  Scholae 
ab  Administratura  spirituali  5  fl.,  lotionis  linteaminam  Ecclesiflte 
8  Schilling,  die  Glocken  Grorb  ratione  compulsationis,  duo  prata,  ex 
instractione  per  quartam  anni  partem  ^/i  fl. 

Paeri   admodum   rari   mittuntnr   ad  Scholas   et  non   niei  a  & 
festo  triam  Begum  ad  pascha. 

Monitum:  Pueri  maturius  et  constantius  mittantur  ad  Scholas. 

Rastatt 

Ludimagister,  Joannes  Conradus  Froelich,  huic  officio  praeest 
in  annum  decimum  nonum,  constitutas  a  Satrapa  et  Communitate,  lo 
prorsus  non  satisfacit,  totus  enim  addictus  potni,  nihil  callet  ex 
canta,  hone  quam  miser  est,  eum  eo  magis  absonum  facit  hiolca 
Boa  Yoce;  totos  in  Scholis  socors  et  negligens.  Pro  Competentia 
annua  habet  ex  ecciesia  40  fl.,  item  ex  eadem  ratione  fünerum, 
pro  qnibua  nihil  a  civibus  2  fl.  13  Batzen;  ex  copulatione  ampho-  is 
ram  Tini,  dnas  portiones  camis  ac  panem  pro  4  Creutzer,  ex  in- 
stractione  qnartali  pueri,  qui  discit  scribere,  17^/2,  qui  discit  legere, 
13  Creutzer,  sesqui  jugerum  pratorum,  omnem  immunitatem,  Do- 
znum  a  Communitate.  Pueri  de  aestate  plane  non  mittuntur  ad 
Scholas,  de  hyeme  pauci.  so 

Monita:  Ludimagister  singulis  septimanis  minimum  semel 
visitetur  a  Pastore,  et  si  iudicetur  incorrigibilis,  ne  per  ipsum 
iuyentns  et  Communitas  patiatur,  amoveatur  et  substituatur  diligen- 
tior.  Cum  in  hoc  frequenti  pago  pueri  inveniantur  plures,  qui  ad 
labores  Tel  non  educentur,  yel  ad  eos  sunt  inepti,  continuanda  pro  s» 
iis  Schola  etiam  de  aestate,  de  hyeme  vero  omnes  mittendi,  quot- 
quot  sunt  Scholae  capaces* 

Bothenfels. 

Ludimagister,  Aedituus,  Director  horologii,  loannes  Udalricuff 
Wolff,  vietor,  nihil  studuit,  constituitur  a  totius  parochiae  praesidibus,  so 
satisfacit  officio.  Pro  Competentia  a  singulis  civibus  ein  Garb 
Korn,  et  qui  non  habent  crescentes  fruges,  dant  medium  Batzium. 
Boschweyer,  Bodenfels,  Winckel  et  Eackenau  dant  12  fl.,  Herdenses 
qoia  non  colunt  agros,  loco  fasciculorum   dant  3  fl.,  Ottenau  5  fl. 

Iura  Stolae:  Ex  copulatione  ^/i  fl.;  Baptismo  1  Batzen;  Funere  35 
maiori  2  Batzen;  funere  minori  2  Creutzer;   lotione  linteaminum 
Ecclesiae  2  fl.  30  Creutzer. 


16  Badische  Schulordnnngen  1.    Markgrafschafben 

Pueri    admodum    pauci    a    festo    8.  Martini    ad   Bachinalia 
mittontor  ad  Scholas. 

Monitum:  Pueri  omnes  mittantur  ad  Scholas. 

Schöllbronn. 

&  Ludimagister,   Aedituus  et  Director  horologii  praesentatur  a 

Communitate ,   constituitur    a  Rectore    Domus   tertiae    probationis 
Iltlinganae;  satisfacit  officio. 

Pro  Competentia  habet  omnes  decimas  tertii  Rustici  ex  ditio- 
ribus,   quae   rara  accedunt  ad  4  Malderas.    Item  a  singulis  unum 

10  Manipulum.  Item  parvillum  pratum.  Item  accidentia  ut  Ludi- 
magister in  Bulach,  cum  quo  loco,  quia  cetera  notata  et  monita 
communia,  eo  remittimus. 

Steinmauern. 

Ludimagister,  Aedituus  et  Director  horologii,  loannes  Wieg, 
K  sutor,  satisfacit  officio,  constituitur  a  Pastore  et  Praetore  et  juratb. 
Pro  Competentia  habet:  Ditioris  Bustici  Decimas  ex  omnibus  suis 
agris,  item  ex  ecclesia  8  fl.;  item  ex  Instructione  pueri  per  septi- 
manam  ^j%  Batzen,  item  ex  Copulatione  panem,  ampboram  rini, 
cames  cum  oleribus  vel  herum  loco  2^/2  Batzen,  item  ex  funere 
90  maiori  17  Creutzer;  item  ex  funere  minori  1  Schilling. 

Völkersbach. 

Ludimagister,  Aedituus  et  Director  horologii,  Philippus  Finck 

ex  Bodenfeltz,  satisfacit  officio,  constitutus  a  Domina  Abbatdssa  et 

Communitate.    Pro  Competentia  habet  annue:   A  singulis  Incolis 

35  huius  loci  2  Laib  Brod,  item  a  singulis  die  Glockengarb,  item  ex 

certo  districtu  decimas,  quae  se  extendunt  ad  3  Malter,  item  ex 

Baptismo  infantis  crucigerum,  item  ex  Copulatione  offam  frustum 

camis,  panem   et  mensuram  vini,   item   ex  funere  maiori  2  Laib 

Brod,  minori  1  Laib  Brod,  item  ex  instructione  pueri  per  quadran- 

30  tem  V«  fl*)  ^^^^  Immunitatem  a  personalibus. 

Pueri  pauci  mittuntur  ad  Scholas. 

Monitum:    Proles   suas   in   hac  Montosa   et  Sylvestri  patria 
diligenter  faciant  in  Scholis  et  in  Catechesi  una  secum  excoli,  ut, 
locus  quantum^is  sylvestris,  homines  tamen  inveniantur  bumani  ac 
35  bene  instructi. 

"Weifsenbach. 

Ludimagister,  Aedituus  et  Director  horologii,  loannes  Thomas, 
satisfacit   officio ,    constituitur    et  deponitur   a  juratis    festo   triam 


4.  Fechte  Bericht  t^ber  den  Zustand  der  Schalen  vor  1689  17 

Begum,  quo  die  eis  tenetur  annue  deferre  clayes.  Ejus  Compe- 
tentia  praeter  immunitatem  soll  9  fl.  annue  et  ex  instructione  pueri 
per  quartam  anni  partem  3  batzii,  in  reliquis  omnino,  ut  in  Forbach, 
non  nisi  quod  hie  etiam  monuerimus. 


4 

Fechts  Bericht  über  den  Zustand  der  Schulen 

im  Baden-Dnrlachischen. 

Vor  1689. 

Baaden  -  Durlach : 

Diese  Superintendentur  hält  in  sich  die  Inspection  über  die  lo 
Kirchen  und  Schulen  der  Stadt  und  des  Amts  Durlach,  des  Amts 
Langensteinbach,   des  Amts  Mühlburg,    des  Amts  Stafforth,   des 
Amts  Graben   und    des   Zyllenhardtischen  Fleckens  Bhodt   unter 
Rippurg,  jenseits  des  Rheins. 

Durlach:  is 

Zu  Durlach  seynd  zwei  teutsche  Schulmeister,  ein  Enaben- 
Schulmeister  und  ein  Mädleins  -  Schulmeister  jederzeit  gewesen. 
Beyde  haben  ihre  Besoldung  meistentheils  yon  der  Stadt  gehabt, 
wiewohl  sie  nicht  die  Stadt,  sondern  die  gnädigste  Herrschaft  an- 
genommen. Wenn  sie  praesentiret  worden,  ist  solches  nicht  in  20 
der  Kirchen,  sondern  vor  Gericht  und  Bath  geschehen.  Die  Stadt 
hätte  dieselben  gern  unter  sich,  wie  zu  Pforzen,  gezogen.  Aber 
alle  unsere  Acta  haben  es  gegeben,  dafs  der  Stadt  weder  das  lus 
praesentandi  noch  einiges  andere  zukomme,  sonder  das  H.  Eirchen- 
raths  Collegium  hat  die  Subjecta  erwählet  und  berufen.  25 

Die  Schulmeister  seynnd  von  dem  Superintendenten  selbsten 
niemalen,  denen  Dorfschaften  Kosten  zu  spahren,  praesentiret 
worden,  sondern  der  Superintendent  hat  diese  Action  schriftlich 
dem  Pfarrer  des  Orts  committiret,  der  in  einer  ohnedem  haltenden 
Predigt  den  Schulmeister  der  Gemeine  recomendiret  und  sie  er-  so 
imiert,  die  Kinder  fleifsig  in  die  Schule  zu  schicken,  einer  von 
den  Beamten  ist  gemeiniglich  darbey  gewesen. 

Momunenta  Oonnanifte  Paedagogica  XXIV  2 


18  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Grötzingen: 

Der  Schulmeister  Dienst  ist  der  Besoldung  wegen  wohl  der 
allerbefste  in  denen  ganzen  Unterlanden,  und  hat  er  auch  eine 
feine  Behausung,  doch  ist  darbey  der  Möfsner -Dienst,  der  nicht 
5  einem  jedem  anstehet. 

Der  Schulmeister,  Nicolaus  Sachs,  ist  ein  übler  Haufshälter, 
versauffet  alles ,  reifset  viel  seinem  Handwerk  nach ,  denn  er  ist 
ein  Säckler,  auf  die  Jahrmärkte,  tlahero  er  die  Schul  Tiel  Ter- 
säumet,  ist  dieser  Ursach  wegen  bey  der  Gemeinde  in  Verachtung; 
10  und  stehet  zumalen  der  Pfarrer  gar  nicht  wohl  mit  ihme,  wäre 
zu  wünschen,  dafs  dem  Herrn  Pfarrer  durch  defsen  Translocation 
befsere  Ruhe  geschafft  werden  möchte. 

Berghausen: 

Der  Schulmeister  ist  ein  Buchbinder,  macht  aber  schlechte 
15  Arbeit,  er  ist  untüchtig  zum  Singen,  weswegen  ihn  die  Gemeinde 
anfanglich  nicht  leyden  wollen.    Weil  er  aber  in  der  Informatioii 
und  im  Schreiben  gut  ist  und  sein  Gesang  durch  andere  bestellet, 
als  ist  der  Pfarrer  und  die  Gemeinde  bis  dahero  ziemlich  zufrieden 
gewesen.    Er  ist  dem  Trunk  ergeben  und  hat  dahero  eine  schlechte 
so  Haufshaltung.     So  nun  er  künftig  eine  Promotion  oder  Transloca- 
tion verlangen  sollte,  mufs  man  auf  diesen  Bericht  eine  Reflexion 
machen.    Die  Besoldung  ist  schlecht  und  weilen  dieses   die  Ge- 
meinde wufste  und  aus  denen  Bürgern  keiner  sich  zu  dem  Schul- 
dienst yerstehen  wollte,  haben  sie  desto  lieber  Gedult  mit  ihme 
S5  getragen. 

Sollingen: 

Der  Schuldienst  ist  nächst  Grötzingen  wohl  der  befste,  wie- 
wohl er  kein  eigen  Schulhaufs  hat,  und  dahero  nicht  ein  jeder 
hingethan  werden  kann,  aufs  wenigste  mufs  derjenige,  der  dahin  yer- 
30  langet,  zuvor  defsen  berichtet  werden,  damit  er  nicht  hernach  von 
der  Gemeine  ein  Haufs  praetendire,  und  sich  mit  derselben  ab- 
werfe. Der  jetzige  Schulmeister  ist  sehr  alt  und  fast  unver- 
möglich. 

Rüppur  imd  Wolfartsweier: 

85  Beede  Schulmeister  zu  Rippurg  und  Wolfartsweyher  haben 

von  gnädigster  Herrschaft  so  viel  als  nichts,  nemlich,  so  viel  Anr 
wifsend,  nur  zwey  Malter  Eom,  welches  sie  noch  über  diefs  als 
eine  nicht  schuldige  Sache  supplicando  suchen  müfsen.  Ton  den 
Gemeinden  haben  sie  wenig,  daher  wenn  nicht  jemand  in  denen 


4.  Fechts  Bericht  über  den  Zustand  der  Schulen  vor  1689  19 

Dörfern  selbsten  zum  Dienst  tüchtig  ist  und  solchen  annimmt,  so 

gehet  es  schwer  her,  einen  zu  bekommen.    In  dem  Fall,  da  man 

keinen  haben  kann,   hat  der  Pfarrer  zu  Rippurg  selbst  die  Schul 

gehalten. 

Hagsfeld:  » 

Der  Schulmeister  hat  eine   schlechte  Besoldung,    daher  wer 

nicht  in  dem  Dorf  säfshaft  und  ein  Bauer  ist,  diesen  Dienst  nicht 

betretten  noch    dabey  sein  Auskommen  haben  kann.    Die  Schul 

wd  entweder  in  des  Schulmeisters  eigenem  Haufse,  so  es  capabel 

darzu  ist,  oder  auf  der  Bath- Stube,  die  die  Qemeind  schuldig  ist  lo 

zu  stellen,  gehalten. 

Blankenloch: 

Von  dem  Schulmeister  ist  eben  das  zu  merken,  was  bey 
Hagsfelden  annotiret  worden. 

Staffort  und  Spöck:  i& 

Der  Schuldienst  beeder  Orte  können  anders  nicht,  als  durch 
innwohnende  versehen  werden,  denn  die  Besoldung  gar  gering  ist. 

Graben: 

Die  Schul  war  auch  eine  der  befsten  und  konnte  sich  dar- 
bey  einer  bebagen,  der  sonsten  nichts  wufste,  als  Schul  zu  halten,  w 
'welches  in  unsem  Landen  ganz  rar  ist.    Die  Gemeinde  ist  schuldig 
ein  besonderes  Schulhaus  zu  stellen. 

Liedolsheim: 

Der  Schulmeister  hat  eine  Besoldung,  so  in  einem  gewissen 

Stuck  Zehenden  bestehet,  und  weil  viel  Schulkinder  da  sind,  hat  ss 

er  yiel  Minervalia.    Doch  ist  die  Besoldung  nicht  so  beschaffen, 

dafs  ein  wohl   qualificirter  Mann,  der  blos   vom  Schulhalten  sich 

nähren  mufs,   dabey  auskommen  kann,   dahero  einer  dahingesetzt    ' 

werden    mufs,    welcher    entweder    ein    Bauer    oder    Hapdwerks- 

Mann  ist.  S3 

Bufsheim: 

Der  Schulmeister  hat  eine  schlechte  Besoldung  und  kann 
dannenhero  anders  nicht  als  durch  einen  innewohnenden  bestellt 
werden. 

Mühlburg:  35 

Der  Schulmeister  hatte  nur  etwas  weniges  von  der  Gemeinde, 
^hero  gar  schwerlich  jemand  zu  bekommen,  der  die  Schul  an- 
nimt,  in  welchem  Fall  der  Pfarrer  Hand  anlegen  mufs. 

2* 


20  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Enielingen: 

Der   Schulmeister    mufs    aus    denen    Inwohnern    genommea 

werden,  dieweil  die  Besoldung  nicht  zulanget,  sich  blos  Ton  der 

Schul  zu  erhalten, 
ft  Neureuth: 

Es  hat  auch  einen  Schulmeister  da,  der  zugleich  Möfsner  ist^ 
aber  gar  wenig  zur  Besoldung  hat. 

Eggenstein: 

Der  Schulmeister  hat  seine  Wohnung  und  Schul  unter  dem 
10  BathhauTs  an  dem  Kirchhof  gehabt,  wird  aus  denen  Kirchen -Ge- 
fallen salariret,  doch  ist  die  Besoldung  so  beschaffen,  dafs,  wer 
nicht  ein  Bauer  oder  Handwerks -Mann  dabey  ist,  schwerlich  dar- 
bey  subsistiren  kann,  dahero  auch  dieser  Dienst  durch  die  inn- 
wohnende  bestellt  werden  mufs. 

15  Linkenheim: 

Die  Schul  wird  auf  dem  Kathhaufs  gehalten,    und  ist  die 

Besoldung  gering,    dahero   eben   dasjenige  von    dieser   Schul  zu 

judiciren,  was  von  der  zu  Eggenstein  und  Knielingen  geurtheilt 

worden. 
90  Hochstetten: 

Der  Schulmeister  hat  eine  schlechte  Besoldung  und  mufs  ein 
einheimischer  oder  Handwerksmann  wie  aller  Orthen  darzu  ge* 
nommen  werden. 

Langensteinbach  (mit  dem  Filial  Spielberg): 

2s  Die  Schule  ist,  wie  leicht  zu   erachten,   sehr  schlecht  und 

kann  sich  fast  keiner  darbey  betragen,   dahero   sie    auch  durch 
niemand,  als  schlechte  Leute  in  dem  Flecken  bestellt  werden  kann. 

Ittersbach: 

Die  Schul  hält  an  diesem  Ort  der  Pfarrer  gemeiniglich  selbsten 
30  oder  bestellet  einen  andern,  der  den  Winter  über  die  Schul  halte. 

Bhodt  unter  Bippurg: 

Der  Schulmeister,  welcher  zugleich  Gerichtsschreiber  ist,  hat 

eine  feine  Bestallung,  und,  wenn  er  sonderHch  verburgert  ist  oder 

eines  Burgers  Tochter  hat,   so  hat  er  so  viel  als  gewonnen  und 

95  kann  zu  guten  Mitteln  kommen.     Seine  Besoldung  kommt  in  allem 

auf  1 00  fl.    Die  Möfsnerei  ist  von  dem  Schuldienst  abgesondert. 


4.  Fechis  Bericht  über  den  Zustand  der  Schalen  vor  1689  21 

Eönigsbach: 

Des  Schulmeisters  wegen  sind  auch  einige  Dispute  ent- 
standen, indem  zuvor  einiges  Capital,  so  auf  denen  von  St.  Andr6 
gestanden,  und  von  dessen  Interesse  der  Schulmeister,  welcher 
zugleich  die  Orgel  schlagen  mufs,  besoldet  wird,  von  dem  Herrn  5 
von  St.  Andr6  an  die  Eechlerischen  in  der  Nachbarschaft  ver- 
kauft worden,  welche  anjetzo  die  daher  jährlich  fallenden  40  fl., 
nisi  fallor,  bezahlen  müssen.  Weil  aber  die  Bezahlung  nicht  mehr 
so  richtig,  wie  vorhero  geschehen,  seynd  beständig  Klagen  ent- 
standen, davon  abermalen  die  Acta  zu  sehen.  10 

Bauschiott: 
Die  Schule  ist  auch  eine  der  besten. 

Yon  der  Superintendenz  Durlach  wie  dieselbige  zu  guten 
Zeiten  versehen  worden: 

1)  Hat  der  Superintendent  die  Inspection  über  alle  Kirchen  is 
und  teutsche  Schulen  in  der  Stadt  und  Amt  Durlach,  Mühlburg, 
Staffort,  Graben,  Langensteinbach  und  Bhod.  Alle  und  jede 
Kirchen  seynd  droben  ausführlich  beschrieben  worden.  Er  hat 
acht  zu  haben,  dafs  alles  in  richtiger  Ordnung  daher  gehe,  und 
wo  ihm  etwas  beygebracht  wird,  das  wieder  die  Ordnung  ist,  hat  20 
er  die  Pfarrer  darüber  zu  verhören  und  zu  remediren 


Von  den  Obern  Fürstenthümem  und  Landen. 

Markgr  afs  ch  a  ft  Hochberg: 

Langende  nzlingen: 

Die  Schul  und  das  Schulhaufs  wird  von  gnädigster  Herrschaft  as 
unterhalten. 

Prechthal: 

Der  Pfarrer,  Herr  Beufs  [Bus?],  ist  ein  feiner,  wohl  qualifi- 
cirter  Mann,  hat  aber,  als  er  hiebevor  zu  Bemchingen  gewesen, 
nach  seiner  ersten  Frau  Absterben  sich  zu  der  Magd  geleget  und  30 
sie  geschwängert;  dahero  er  anfanglich  des  Ministerii  entaet^et, 
bald  aber  darauf  zum  Schulmeister  zu  Denningen  gemacht,  endlich 
nach  unterschiedener  Jahren  Büfsung  wieder  begnadiget  und  zum 
Pfarrer  in  diesem  Prechthal  gemacht  worden,  allwo  er  sich  bis 
daher  also  yerhalten,  dafs  er  ohne  Ärgemus  gelebet.  ss 


22  Badische  Schnlordnmigen  1.    Markgrafschaften 

Sausenberg   und   Rötteln: 

Lörrach: 

Nachdem  Böttlen,  das  Ober-Amthaufs,  die  Behaufsung  de» 
Specials  und  die  Schul  bereits  in  dem  ohneins  letzten  Französischen 
&  Krieg  in  die  Aschen  zusamt  dem  Schlofs  geleget  worden,  haben 
Ihre  Durchlaucht  so  wohl  das  Oberamt  als  Specialat  und  die 
Schul  nach  Lörrach  transferirt  und  zu  dem  Ende,  allen  diesen 
Sachen  mehrere  Authoritaet  zu  machen,  den  Flecken  in  eine  Stadt 
verwandelt.    Wie   denn  sonderlich  die  Schul  an  diesem  Ort  yiel 

10  bequemer  als  zu  Röttlen  gehalten  werden  kann,  indem  zu  Böttlen 
kaum  3  oder  4  Persohnen  waren,  die  die  Buben  in  die  Kost 
nehmen  konnten,  dahingegen  zu  Lörrach  eine  volkreiche  Gemeinde, 
da  die  Kinder  bequemer  untergebracht  werden  können.  Die 
Böttelische    oder  Lörrachische  Schul   hat   hiebevor   allezeit  zwej 

15  Praeceptores  gehabt,  deren  einer  meines  Wifsens  die  Besoldung 
genofsen,  die  sonst  ein  Diaconus  zu  Bötteln  gehabt  hat.  Der 
andere  aber  ist  aus  der  Schatzungs-Einnehmerey  besoldet  worden. 
Das  Schul-  oder  Capitul-Haufs  wurde  erbauet  und  erhalten  aus 
denen  Capitul-Gefallen,  welche  Ihre  Durchlaucht  niemalen  in  ihre 

90  Cammer  gezogen,  sondern  des  Capituls  Disposition  pure  überlafsen. 

Tüllingen: 

Ist  eine  der  schlechtesten  Pfarren;  Herr  Frisenegger  hat  sich 
in  Durlach  wohl  verhalten  und  durch  fleifsige  Information  der 
Fürstlichen  Prinzefsinnen,  bey  welchen  er  gleichsam  das  Fundament 
25  geleget  und  Ihre  Durchlaucht  der  Fürstin  alle  Satisfaction  gegeben, 
wohl  eine  gröfsere  Promotion  meritirt,  zumal  er  sich  an  diesem 
geringen  Ort  schon  etliche  Jahre  patientiret  hat. 

Herrschaft  Lahr: 

Lahr: 

30  Herr  Joh.  Morstadt,  Special-Superintendent  und  Pfarrer  allda, 

ist  ein  solider  und  fundamental  gelehrter  Mann,  was  er  weifs  und 
fafst,  das  hat  Grund  und  Fimdament,  er  verstehet  die  guten  Stadia 
und  weifs,  was  dazu  gehöret.  Bey  denen  jeweyligen  Examinibus 
zu  Durlach  hat  er  seine  Person  so  aufgeführet,   dafs  eine  rechte 

'üb  Lust  und  Freude  war,  ihm  zuzuhören.  In  denen  Classicis  Labori- 
bos  hat  er  das  Seinige  unvergleichlich  gut  und  fieifsig  gethan,  so 
dafs  wir  seines  gleichen  nicht  bey  dem  Gymnasio  gehabt  haben. 


4.  Fechts  Bericht  über  den  Zustand  der  Schulen  vor  1689  23 

Er  verstehet  das  Schulwesen  so  gut  als  einer  unter  Uns,  und  weifs 
ich  in  Ihro  Durlaucht  Landen  unter  denen  Qeistlichen  keinen,  der 
bei  künftiger  Wiederaufrichtung  des  Oymnasii  nützliche  Consilia 
geben  und  heilsamen  Dienst  leisten  könnte.  Er  ist  auch  ein  ge- 
lehrter Theolog,  der  mit  höchstem  Kuhm  die  Candidatos  Ministerii  s 
examinii^en  und  in  Synodis  praesidiren  könnte.  Überdiefs  ist  alles 
bey  ihm  eine  wahre  Gottesfurcht  imd  ein  rechter  Christlicher 
Theologischer  Eyffer,  eine  sonderbahre  Klugheit,  von  vorfallenden 
Fällen  ohne  praecipitation  und  Affecten  zu  iudiciren,  und  seine 
amiable  Conduite  mit  Hohen  und  Niedem  umzugehen,  so  dass  er  lo 
mit  Ihro  Durchlaucht  höchstem  Nutzen  in  dero  Eirchenrath  sitzen 
und  die  Kirchen  des  Landes  gubemiren  helffen  könnte.  Summa 
dieses  Mannes  gleichen  haben  Ihro  Durchlaucht  in  Dero  Landen 
in  der  Wahrheit  nicht,  Herrn  Licentiaten  Foertschen  Erudition  will 
ich  ausgenommen  haben.  Ich  estimire  eines  jeden  Gaben,  aber  is 
gestehe  gerne,  dafs  Herr  Morstadt  auch  mir  in  vielen  Stücken 
vorgehe,  und  ich  mir  oft  gewünschet,  seine  kluge  moderation  und 
fundamental  Elaboration  derer  Sachen,  die  er  vornimmt,  an  mir 
zu  haben.  Es  ist  Schade,  wenn  seine  Gaben  nicht  zu  höheren 
Sachen  angewendet  werden  sollen.  Er  ist  zu  mehrerem  als  zu  ao 
einem  fipecialat  gebohren.  Gott  stärke  seine  sonsten  schwache 
Leibes -Constitution,  damit  er  künftig  mit  andern  die  Kirchen 
und  Schulen  des  Landes  wieder  in  eine  Au&iahme  bringen  helffen 
könne. 

Die  Schul  zu  Lohr  bestehet  in  zwey  Praeceptoraten,  deren  ss 
der  Inferior  billig  auch  die  Orgel  tractiren  sollte.  Der  Inferior 
hat  die  Teutschen  zu  gleich  und  fangt  mit  etlichen  an  zu  coniugiren 
und  zu  decliniren.  Der  Superior  aber  bringet  die  andern  im 
Lateinischen  fort,  so  weit  er  kann.  Der  Praeceptor  Superior  Herr 
Mez,  ein  feiner,  höflicher  und  fleifsiger  Mann,  ist  zugleich  Pfarrer  ao 
Adjonctus,  mufs  die  Woche  einmahl  predigen  und  bei  der  Comu- 
nion  helfen  dispensiren,  zu  welchem  Ende  er  auch  ordiniret  ist. 
Der  Inferior  aber  oder  teutsche  Schulmeister  ist  ohnlängsten  ohne 
genonunenen  Abschied  durchgegangen,  und  vicariret  unterdefsen 
der  Schulmeister  von  Altenheim,  der  billig  confirmiret  werden  sollte.  35 

Gernsbach. 

Man  hatte  . .  in  dem  Sinne ,  ihn  den  Pfarrer  nach 

Bauschiott  zu  transferiren  und  Herrn  Wilden,  den  gewesenen 
Pfarrer  in  der  neuen  Edrche  zu  Durlach,  zum  Pfarrer  zu  Gerspach, 
Herrn  Gammermeyer,  als  welcher  die  Orgel  schlagen  konnte,  zum  40 


24  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 

Diacono  zu  machen  und  die  Schul  von  dem  Diaconat  zu  trennen 

und  einen  besondem  Schulmeister  zu  bestellen 

Weil  man  nun  nach  fleifsiger  Nachforschung  kein  Subiectum 

erfragen  können,  das  die  Orgel  tractiren  könnte,  indem  der  Diaconus 

&  ex  consuetudine  sonsten  obligiret  ist,   die  Orgel  zu  schlagen  und 

die  Schule  zu  halten,  also  hat  man  das  Diaconat  so  lange  Herrn 

Kauritio  aufgetragen,  bifs  man  ein  solches  Subiectum  finde. 


5 

Schnlordnnng  für  Baden -Darlach. 

10  1715. 

VON  AUPPERZIEHÜNG  UND  UNDEREICHTUNG 

DER  JUGEND. 

Nachdem  yon  Anhörung  Göttlichen  Worts  /  und  gebürlicher 
Besuchung  defs  Gottesdiensts  /  als  dem  rechten  Fundament  und 

IS  Grundfeste  /  aller  guten  heilsamen  Policey  und  Ordnungen  /  der 
Anfang  gemacht  /  So  will  Uns  nun  femer  Unsers  tragenden  Obrig- 
keitlichen Amts  halben  /  auch  in  allweg  obligen  /  ins  gemein  etliche 
Gesatz  und  Ordnungen  zu  geben  /  wie  die  liebe  blühende  Jugend  / 
an   deren  Education  dem  gantzen  Yatterland  sehr  viel  gelegen  / 

so  solle  erzogen  werden. 

§1. 

Befehlen  demnach  allen  Unsern  Dienern  /  Underthanen  / 
Hindersässen  und  Angehörigen  /  hiemit  ernstlich  /  und  wollen  / 
dafs  ein  jeder  seine  Kinder  /  die  ihme  der  getreue  GOtt  beschert  / 

25  so  bald  sie  ihres  Hertzens-Gedancken  /  mit  dem  Kund  verständlich 
aufssprechen  können  /  vor  allen  Dingen  zur  Porcht  Gottes/ 
als  die  ein  Anfang  ist  aller  Weifsheit  /  zu  dem  Gebet  und 
Catechismo  /  mit  allem  Fleifs  und  Treu  anweisen/  und  dieselbe 
bey  rechter  Zeit/  wo  müglich  /  zu  den  Schulen  schicken/  damit 

ao  sie  darinnen  nicht  allein  die  Fundament  ihres  Christlichen 
Glaubens  /  sondern  auch  das  Schreiben/  Lesen/  und 
anders  so  einem  jeden/  seinem  Alter  und  Verstand  nach/ 
zu  lernen  von  nöthen/  begreiffen  und  fassen  mögen. 


5.  Schulordnung  für  Baden-Durlach  1715  25 

Und  damit  GOtt  der  Allmächtig  /  beedes  zum  lernen  und 
anderrichten  /  desto  mehr  Segen  und  Gedeyen  verleihe :  So  sollen 
allezeit  in  den  Schulen/  zu  Anfang  und  Beschlufs/  ordent- 
liche Qebett  gehalten  oder  gesungen  /  auch  zu  mehrer  Be-  & 
quemlichkeit  der  Jugend  /  und  dafs  sie  desto  lustiger  und  freudiger 
zum  lernen  seyen  /  ihnen  wöchentlich  gewisse  Feriae  ge- 
geben /  auch  Bonsten  ein  Underschied  der  Stunden  /  zu  Sommer- 
und  Winterszeiten  /  zum  Schulgang  bestimmt  werden. 

§  m.  10 

An  Orten  aber/  da  keine  gewisse  Schulmeister  seynd 
und  gehalten  werden /  daselbst  sollen  die  Pfarrer  und  Kirchen- 
diener desto  mehr  und  fleissiger  Achtung  auff  die  Jugend  haben/ 
damit  dieselb  /  ermelter  massen  /  in  Zucht  /  Tugenden  und  Haupt- 
stacken /  Christlichen  allein  seligmachenden  Glaubens  /  auch  /  so  is 
viel  möglich  /  die  jungen  Knaben  /  im  Lesen  /  Schreiben  /  und 
andern  dergleichen  heilsamen  Stucken  /  zu  Befürderung  der  Seelen- 
und  Leibs-wohlfahrt  /  unterwiesen  werden. 

§IV. 
Und  demnach  zu  defs  Allmächtigen  Ehr  /  Fortpflantzung  seines  so 

Worts  /  und  unser  wahren  seligmachenden  Eyangelischen  Lehr  / 
nicht  weniger  zu  Erhaltung  guter  Policey  /  Wir  in  Unserer  Fürst- 
lichen Besidentz-Statt  Durlach  das  jenige  Gymnasium/  welches 
hievor  von  weyland  dem  Durchleuchtigsten  Fürsten  /  Unserm  freund- 
lichen lieben  Brüdern  und  Gevattern  /  Herrn  Ernst  Fridrichen  /  25 
Marggraffen  zu  Baden  und  Hochberg  /  etc.  Christmilter  Gedächtnufs  / 
auffgerichtet  |  nach  seiner  Liebden  hochseligen  Absterben  /  in 
mehrers  Auffnehmen  zu  bringen  /  Uns  furgenommen  /  der  Ursachen 
auch  dasselbe  mit  Gelehrten  Personen  /  Bectom  /  Professom  /  auch 
Praeceptom  /  versehen  /  und  darbey  sonderlich  Unserer  getreuen  so 
Underthanen  Wolfahrt  betrachtet  /  dannt  derselben  Kinder  im 
Studieren  /  und  allen  schönen  GOtt  wohlgefälligen  Tugenden  under- 
richtet/  und  also  folgends  mit  ihnen  alle  Stand  im  Menschlichen 
Leben  /  fmchtbarlich  ersetzt  möchten  werden. 

§V.  35 

So  wollen  Wir  hierauff  /  alle  Unsere  Diener  /  Underthanen  / 
Hindersässen  und  Angehörige  /  sonderlich  aber  diejenigen  /  welche 
das  Yermögen  haben  /  und  ihre  Söhne  ohne  das  zum  Studieren  zu 


26  Badische  Schulordnuogen  1.    Markgrafscfaaften 

erziehen  begehren  /  hiemit  gnädigst  vermahnt  und  erinnert  haben/ 
dafs  sie  solche  ihre  Söhne  /  nicht  ausserhalb  Unserer 
Fürstenthum-  und  Landen  /  auff  ander  Particular- 
Schulen  /  sondern  zu  Unserm  jetzt  gedachtem  Gymnasio 
5  schicken/  und  daselbsten  dem  Studieren  so  lang  lassen  obligen/ 
bifs  sie  durch  die  Classes  hindurch  kommen  /  die  Lectiones  publicas 
genugsam  gehört  /  und  also  mit  Nutzen  /  aufif  die  UniTersitaeten ; 
so  unserer  reinen  Evangelischen  Religion  zugethan  /  zu  Erlernung 
der  hohem  Facultaeten  und  Scientien  verreisen  mögen. 

10  §  VI. 

Was  die  Mägdlein  und  Töchter  betrifft  /  wollen  "Wir 
gleicher  Gestalt  /  dafs  solche  /  von  Kindheit  auff/  zur  Forcht  defs 
Herrn  /  auch  aller  Christlichen  Zucht  und  Erbarkeit  /  erzogen  werden. 
Und  dieweil  der  Müssiggang  eine  Wurtzel  alles  Bösen  /  und  gleich- 
15  sam  ein  Polster  oder  Kissen  defs  leydigen  Satans  /  so  sollen  die 
Eltern  ihre  Kinder  /  beedes  /  Söhn  und  Töchter  /  zur  Arbeit  fleissig 
anhalten  /  und  nicht  gestatten  /  einigen  Tag  oder  Stund  müssig 
zugehen. 

§vn. 

so  Insonderheit  aber  /  sollen  Unsere  Underthanen  von  andern 

löblichen  Yölckem  hierinnen  ein  Exempel  nemmen  /  und  ihre 
Töchterlein  /  an  statt  dessen  /  dafs  sie  Sommerszeit  auff  den 
Gassen  /  oder  im  Winter  /  in  Stuben  /  Häusern  /  oder  anderstwo 
herumlauffen  /  auch  allerhand  gottlofs  und   üppiges  Wesen  /  von 

25  Kindheit  auff  /  lernen  /  zum  Spinnen  /  Neben  /  Wireken  / 
Stricken  /  und  anderen  dergleichen  weiblichen  Hand- 
arbeiten/ fleissig  anweisen/  damit  sie/  nach  dem  Exempel  Be- 
nachbarter und  anderer  löblichen  Yölcker  /  das  tägliche  Brodt  ge- 
winnen /  auch  sich  /  und  ihre  Eltern  /  von  Kindheit  an  /  ernähren 

so  helffen. 

§vm. 

Auff  welches  alles  /  und  insonderheit  die  jenige  /  welche  ihre 
Kinder  zum  Müssiggang  /  und  also  zum  Bettelstab  /  der  dann  noth- 
wendig  daraufs  folgen  mufs  /  aufferziehen  /  Unsere  Beamte  jedes 
35  Orts  /  ein  wachendes  Aug  zu  haben  /  und  Uns  derselben  Uber- 
trettung  /  mit  Umständen  jederzeit  zu  berichten  /  wollen  Wir  wissen  / 
gegen  dergleichen  unachtsamen  und  fahrlässigen  Eltern  /  die  ihnen 
ihrer  Kinder  Wolfahrt  /  so  wenig  angelegen  seyn  lassen  /  gebührende 
Straff  vorzunemmen.     Dafs  Wir  den  Müssiggang  und   das  Faul- 


6.  yisitationsprotokoll  für  die  Markgrafschaft  Hochberg  1715  27 

lentzen  in  Unseren  Fürstenthummen  /  Land-  Graff-  and  Herr- 
schaSten  zu  gedulden  /  allerdings  nicht  gemeint  /  sondern  hiemit 
bey  angedeuter  ernstlicher  Bestraffung  gäntzlich  verbotten  haben 
wollen. 


6 

Visitationsprotokoll 

für  die  Markgrafschaft  Hochberg. 

1715. 

Eöndringen: 

Ward  visitirt  den28^febr:  Dom:  sexagesimo  finita  concione  lo 
and  bey   gehaltenem   Examine   Catechetico    befunden,    dafs   die 
Jagend  in  dem  Christenthumb  noch  zimlich  geübt,  auch  die  £inder- 
lehr  mit  ihnen  fleifsig  getrieben  werde,  wifsen  auch  fein  in  recita- 
tion  der  Sprüchen  und  Psalmen  fortzukommen. 

HerrYicarius  daselbst,    Johannes  Wild,   ist   in   den  Bitibus  is 
Ecclesiasticis  durchgehends  Conform  und  bleibet  bey  der  Kirchen- 
Ordnung. 

Vom  Schulmeister  sagt  Er,  dars  Er  in  der  Schule  fleifsig  seye 
and  die  Kinder  wohl  informire. 

Der  Schulmeister  befragt,  sagt  von  dem  vicario  alles  guts,  20 
Insonderheit  auch,  dafs  Er  die  Schul  fleifsig  visitire.  Meldet  dar- 
neben Yon  der  Sommer  Schule,  dafs  Er  dieselbige  gerne  halten 
weite,  allein  die  Leuthe  schicken  ihre  Kinder  nicht,  vorschützend, 
dafs  sie  dieselbe  gebrauchen  zur  Arbeit,  werden  auch  schwerlich 
darzu  zu  bringen  seyn.  3s 

« 

Mundingen: 

Ward  Tisitirt  den  2^  Junij  am  Sonntag  Exaudi  und  bey  ge- 
haltenem Examine  Catechetico  befunden,  dafs  selbige  Jugend  gar 
wohl  informiret  und  von  Ihrem  Christenthumb  gar  fein  Rechen- 
Bchaffi:  und  Antwort  zu  geben  wüfste.  so 

H.  Pfarrer  daselbst,  Nicolaus  Ludovici  befragt,  sagt  aus : 
Vom  Schulmeister,  dafs  Er  ob  Er  schon  alt,  dennoch  seinem 
0£Bcio  wohl  und  treulich  abwarte,  einen  guten  Wandel  führe  und 
kein  Laster  yon  Ihm  bekandt  sey,   dannenhero   auch  die  Leuthe 


28  Badische  Schalordnungen  1.    Markgrafschaften 

mit  recht  keine  Klage  über  selbigen  führen  können,  noch  jemahls 

gefiihret  haben,  Er  halte  auch  Sommer  Schule  und  zwar  4  Standen. 

Ton  der  Jugend,   dafs  Sie  fleifsig  zur  Einderlehr  kommen, 

lernen  das  Büchlein  auswendig  sampt  den  Dictis  und  fuhren  sonst 

5  einen  guten  Wandel. 

Idem  Confirmant  Judices. 

Der  Schulmeister  klagt,  dafs  ihm  das  Schulgeld  yon  den 
Leuthen  sauer  gemacht  werde,  und  Er  gar  schwerlich  darzu  ge- 
langen müfse. 

10  Aufsag  des  Gerichts :  Yom  Schulmeister,  dafs  Er  seinem  Ampt 

fleifsig  abwarte,  sowohl  in  der  Kirche  als  Schule,  führe  einen 
guten  Wandel,  klagt  nur  dieses,  dafs  Er  die  beeden  Stücklein 
Reben,  welche  Er  von  dem  Dienst  hat,  yerderben  lafsen,  in  dem 
Er   nichts   anders   als  Bohnen,   Kürbsen  und   dergleichen   darinn 

i&  pflantze. 

Theningen: 

Ward  yisitirt  Dom:  1.  post  Trinitatis  und  bey  gehaltenem 
Catechismus  Examine  befunden,  dafs  die  Jugend  in  dem  Christen- 
thumb  wohl  unterwiesen,  insonderheit  die  Kinderlehr  zimlich  fein 
ao  erlernet  hab,  nebst  vielen  schönen  Sprüchen,  Psalmen  und  Ge- 
sängen. 

Herr  Pfarrer  daselbst,  Nicol.  Lucca,  sagt  aufs: 

1.  Yon  dem  Schulmeister,  dafs  Er  der  Schul  noch  zimlich 
abwarte,  klagt  an  bey,   dafs  Er  grob  seye  und  bifsweilen  hinweg 

95  gehe,  auff  die  Märckte  oder  änderst  wohin  in  die  Naohbarschafit, 
ohne  dafs  Er  ihme  etwas  davon  sage  oder  frage.  Welches  dem 
Schulmeister  verwiesen  und  Er  zu  befserer  Ausführung  emsüich 
vermahnt  worden. 

2.  Yon   der  Schule  dafs  Sie   den  vergangenen  Winter  über 
30  von    den   Kindern    fleifsig    besucht   worden,    es    werde    auch  die 

Sommerschul  noch  jederzeit  fleifsig  gehalten,  gehen  aber  wenig 
Kinder  drein.  Den  Armen,  welche  das  Schulgeld  nicht  vermögen, 
habe  mann  solches  aus  dem  Allmosen  zubezahlen  anerbotten,  es 
seyen  aber  einige   so  stoltz  und  Einbildisch,  dafs  sie  bedenckens 

«5  tragen,  solche  wohlthat  anzunehmen  und  lieber  wollen  Ihre  Kinder 
verderben  lafsen. 

Nota:  dieses  ist  publice  geandet  worden. 
Der  Yogt  und  Richter  befragt,  sagen  aus:  Yon  dem  Schul- 
meister, dafg  Er  der  Schule  bifshero  fleifsig  vorgestanden,  auch  in 

40  den  übrigen  Stücken  seines  Ampts  sich  embsig   erwiesen  habe, 


6.  Yisitationsprotokoll  fOr  die  Markgrafscbaft  Hochberg  1715  29 

wifsen  dahero  sie  nichts  über  ihne  zu  klagen,  haben  auch  sonsten 
keine  Klage  yorgebracht. 

Weisweil: 

Ward  Tisitirt  Dienstags,  den  21^^  May,  nach  gehaltener  Bett- 
stund,  und  bey  gehaltenem  Examine  Catecheticö  befanden,  dafs  die  & 
Jagend  ziemlich  unterwiesen  und  von  Ihrem  Glauben  feine  Rechen- 
schafit  zu  geben  wifsen;  das  Kinder  Lehrbüchlein  ist  zimlich  in 
Übung  an  diesem  Ort. 

Der  Pfarrer  Johann  Gerson  Buttler  sagt  aus  von  dem  Schul- 
meister, dafs  Er  ein  fleifsiger,  stiller  und  feiner  Mann  seye,  der  so  lo 
wohl  bey  Kirch  als  Schul  sein  Ampt  fleifsig  verwalte,   und  über 
den  mit  Becht  keine  Klage  möge  geführet  werden. 

Defsgleichen  sagt  Magister  Ludi  daselbst,  Johann  Gabriel,  die 
Schul  seye  den  Winter  über  fleifsig  besuchet  worden,  wie  es  aber 
jetzt  werde  den  Sommer  über  geben,  wifse  Er  nicht,  die  Leuthe  is 
meynen  es  seye  immöglich,  dafs  mann  die  Kinder  darein  schicke 
un  Sommer. 

Leiselheim  und  Königschaffhausen: 

Ward  visitirt  Mittwochs,  den  22^^  May,  nach  gehaltener  Bett- 
stand. Die  Jugend  bestund  zimlich  wohl,  wurde  aber  gleichwohl  von  ao 
dem  H.  Pfarrer  verklagt,  dafs  sie  die  Kinderlehr  so  greulich  ungern 
auswendig  lernten,  und  Er  sie  fast  gar  nicht  darzu  bringen  könne. 
Defshalben   ist    der   Jugend    ernstlich    zugesprochen   worden    und 
ihnen  ein  mehrerer  Fleifs  nachtrücklich  eingeschärffet  worden.    Der 
Herr  Pfarrer  daselbst,  Sebastian  Tanner,  befragt,  sagt  aus  von  dem  25^^ 
Schuhnei^ter,  dafs  Er  gar  faul  und  unfleifig,  in  der  Schul  manch- 
mahl  schlaffe,  die  Kinder  weder  im  Lesen  und  buchstabiren,  noch 
auch  im  schreiben  etwas  Corrigire,  ungedultig  und  Mürrisch   sey, 
denen  Kindereien  allerhand  schelt  nahmen  gebe,   ein  schlecht  ge- 
sang   führe   und  zimmlich  unordentlich  wandele,  auch  in   seinem  so- 
Haufse  mit  seinen  Kind^ren  keine  gute  Zucht  halte,  nebst  anderen 
Klagen  mehr,  wünschet   deswegen,   dafs    diese  Stelle  mit  einem 
anderen  und  befseren  ersetzet  werde. 

Bey  dieser  Gelegenheit  ist  so  wohl  der  Leisselheimer  als 
Sönigschaffhauser  Jugend  ernstlich  zugesprochen  und  aufferlegt  35> 
worden,  dafs  Sie  alle  Sonntag  und  wechfslungsweifse  in  entweder 
Kirche  zu  der  Kirchenlehr  zusammen  gehen  und  sich  in  diesem 
Stuck  nicht  Länger  wiedersetzen  sollen,  dann  sie  sonsten  nicht 
uogestrafft  bleiben  wurden,  welches  sie  auch  zu  thun  versprochen.. 


30  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Denzlingen: 

Ward  visitirt  Sonntags,  Dom:  16.  post  Trinitatis  und  bey  ge- 
haltenem Examine  befunden,  dafs  die  Jugend  im  Catechismo 
zimlich  versiret  und  gründlicb  informiret  seye.  Die  neue  Einder- 
i  lehr  ist  auch  bereits  in  zimlichem  Schwang  und  wird  des  Wintei^ 
über  alltäglich  in  der  Kirche  getrieben.  H.  Pfarrer  daselbst,  Johann 
Christian  Apt,  gebürtig  von  Gotha  aus  Sachsen,  sagt  aus  yom  Schul- 
meister, dafs  Er  embsig  und  fleifsig  in  seinem  Ampt  seye:  Führe 
einen  guten  Wandel,  bleibe  gern  zu  Haufse.  Yon  der  Jugend, 
10  dafs  sie  folge  und  ihme  gehorsam  sey. 

Yogt  und  Gericht  sagen  aus: 

Bey  dieser  Gemeinde  stehet  es,  was  das  Geistliche  anbelangt 
und  so  wohl  Kirchen  als  Schulwesen  anbetrifft  zimlich  wohl,  und 
sind  mir  keine  sonderbaren  Mängel  vorgekommen. 

15  .   Vörstetten: 

Ward  visitirt  Sambstag,  den  6  *^  Octobris,  nach  der  Vesper  und 

bey  gehaltenem  Examine  Catechetico  befunden,  dafs  die  Jugend, 

so  beyYorigen  2  Yisitationen  schlecht  bestanden,  sich  denmach 

seit  dem  zimlich  gebefsert  und  so  wohl  in  Catechismo  als  denen 

:3o  Sprüchen  und  Psalmen  befser  als  bishero  bewandert  seye. 

Der  Pfarrer  daselbst,  H.  Joh.  Friederich  Metz,  welcher  in 
seinem  Ampt  fleifsig  und  Ernsthaft,  befragt,  sagt  aus: 

Yom  Schulmeister,  dafs  Er  in  seinem  Ampt  fleifsig  gewesen, 

auch  Sommer  Schul  gehalten,  allein  es  seyen  wenig  Kinder  darein 

•as  gangen,  weil  die  Eltern  sie  zu  der  Feld  Arbeit  gebrauchet  haben. 

Yogt  und  Gericht  befragt,  sagen  aus: 

Yon  dem  Schulmeister,  dafs  Er  ein  feiner,  fleifsiger  Mann  seye, 
der  Schul  wohl  vorstehe,  führe  auch  einen  guten  Wandel. 

Der  Schulmeister  befragt,  sagt  aufs: 
.80  Dafs  der  Herr  Pfarrer  sein  Ampt  fleifsig  thue.    Die  Vorge- 

setzten ordentlich  wandelen. 

und  in  der  Kirche  gute  Zucht  und  Ordnung  1)eobachtet  werde. 

Gundelfingen: 

Ward  visitirt  den  16*^  Sonntag  nach  Trinitatis  und  bey  ge- 
.35  haltenem  Catechismus  Examine  die  Jugend  zimlich  fein  befunden. 

Der  Pfarrer  daselbst,  Christoph  Glum,  gibt  dem  Schulmeister 
ein  gut  Zeugnufs,  dafs  Er  ein  embsiger  mann  sey,  saget  an  bey, 
dafs  Er  zimmlich  Moros  und  unfreundlich  und  über  die  Jugend  ge- 
waltig  ausfahre,    wann   sie    etwas  versehen    oder  nicht  können, 


6.  Yisitationsprotokoli  für  die  Mafkgrafschaft  Hochberg  1715  31 

welches  ihme   untersagt,   und  Er   zu   befserer  Geduld  vermahnt 
worden. 

Der  Schukneister  befragt,  sagt  aus  von  dem  Pfarrer,  dafs 
Er  in  Verrichtung  seines  Ampts  sehr  fleifsig  seye,  versäume  nichts, 
visitire  die  Schule  zum  offtem  und  halte  ob  guter  Zucht  in  der  6 
Gemeinde  mit  allem  Ernst.  Der  Yogt  hingegen  seye  ein  leifser 
Mann,  der  mehr  wieder  Eorche  und  Schule  als  vor  dieselbe  seye, 
und  auch  ihme  nebst  denen  Richtern  sein  Stücklein  brot  sauer 
mache. 

Yogt  und  Gericht  wifsen  von  dem  Pfarrer  und  Schulmeister  lo 
nichts  anderes  zu  sagen,  als  dafs  Sie  beyde  ihr  Ampt  rechtschaffen 
und  ohn  Klagbahr  verrichten.  « 

Malterdingen: 

Ward  visitirt  Sambstag  vor  Dom :  XYII  post  Trinitatis  in  der 
Yesper  und  bey  vorgenommener  Begrüfsung  der  Jugend  befunden,  is 
dafs  Sie    von  ihrem  Christenthum   zimlich   red  und  Antwort   zu- 
geben gewufst. 

Der  Pfarrer  daselbst,  Emanuel  Eckard,  befragt  von  dem  Zu- 
stand der  Eüirche  und  Schule,  sagt  aus: 

1.  Yon  dem  Schulmeister,  dafs  Er  sein  Ampt  fleifsig  verrichte  ao 
und  zur  Schul  gar  Cababel  seye,  führe  auch  einen  guten  Wandel, 
abo  dafs  Er  nichts  über  ihn  zu  klagen  wifse.  In  Führung  des  Ge- 
sangs seye  Er  immer  der  beste  Schulmeister,  die  Schule  halte  Er 
das  gantze  Jahr,  und  war  es  zu  wünschen,  dafs  die  Leuthe  ihre 
Kinder  auch  so  fleifsig  darein  schicken  möchten,  welches  aber  von  25 
vielen  nicht  geschehe,  ob  man  sie  schon  ernstlich  des  erinnere. 

2.  Die  Jugend  stelle  sich  so  wohl  in  Predigten  als  Einder- 
lehren in  zimmlicher  Frequenz  ein,  und  werde  keines  ad  S.  Coenam 
gelafsen,  wann  es  nicht  recht  den  Catechismum  betten  könne. 

Bickensol:  so 

Ward  visitirt  den  18^^  octobris  mit  Besuchung  der  Kirchen  und 
OötÜicben  Worts  so  wohl  der  Yorgesetzten  als  übrigen  Gemeind  ist 
der  Pfarrer  gantz  wohl  zufrieden. 

Die  Jugend  ist  gantz  wohl  in  dem  grofsen  Catechismus  Exa- 
mina bestanden  und  wufste  gar  fein  daraus  zu  antworten,  es  ist  35 
aber  die  Anzahl  derselben  gar  gering.  Mit  dem  Schulmeister  ist 
so  wohl  der  Pfarrer  als  die  Gemeind  gar  wohl  zufrieden  und 
wirsen  an  defsen  Fleifs  in  Unterrichtung  der  Jugend  gantz  nichts 
zu  klagen. 


32  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Es  werden  aber  die  Kinder  schlechtlich  zur  Schule  geschickt, 
und  hat  er  kaum  4  oder  5  Kinder  zu  unterrichten,  und  will  die 
Yermahnung  des  Pfarrers  wenig  helfen. 

Der  Schulmeister  beklagte  sich,  dafs  seine  geringe  Besoldung, 
ft  die  in  Abtragung  Anderthalb  Sester  Frucht  von  jeglicher  Haus- 
haltung bestehet,  gleichwohl  gar  BchlechtUch  gereichet,  und  Er  sich 
mit  der  Elendsten  Gattung  frucht  mufs  abspeisen  lafsen. 

Ottoschwanden: 

Ward  visitirt  Dom:  XVHL  post  Trinitatis,  den  25*®  octobris. 

10  Der  Pfarrer  daselbst,  Johann  Gottfried  TuUa,  ist  mit  den  Vor- 

gesetzten und  übrigen  »Gemeinde  wegen  Besuchung  des  Gottes- 
diensts  wohl  zufrieden. 

Bey  gehaltenem  Catechismus-Examine  ist  die  Jugend,  deren 
eine  grofse  Anzahl  gewest,  gantz  wohl  bestanden  und  wufsten  aufs 

15  dem  grofsen  Catechismo  fein  zu  antworten. 

Der  Schulmeister  dieses  Orts  hat  vom  Pfarrer  Vorgesetzten 
und  übrigen  Gemeinde  ein  gutes  Lob  so  wohl  seines  Ehrbahren 
Wandels  als  auch  getreuen  Amptsfleifses,  so  er  in  Unterrichtung 
der  Jugend  pflegt  anzuwenden. 

90  Der  Schulmeister  ist  mit  seinem  Pfarrer  gar  wohl  zufrieden, 

als  der  Ihme  in  seinem  Ampt  nöthig  hülffreiche  Hand  biete.  Er 
visitire  die  Schule  öfters.  Klagt  dabeneben  über  unfleifs  etlicher 
Eltern,  die  ihre  Kinder  in  gar  geringer  Zahl  in  die  Schul  schicken, 
auch  sie  gar  bald  wieder  daraus  nehmen,  dafs  sie  das  Vieh  hüten 

95  müfsen,  welches  verursacht,  dafs  sie  das  gelernte  bald  wieder  ver- 
gefsen.  Mit  Entrichtung  seiner  Besoldung,  was  die  Bauren  belangt, 
gehe  es  offt  sehr  hart  her. 

Keppenbach: 

Ward  visitirt  Dom:  XIX.  post  Trinitatis  und  bey  gehaltenem 
30  Examine  Catechetico  befunden,  dafs  die  Jugend  zimmlich  wohl  infor- 
mirt,  mafsen  sie  Catechismum  Lutherum  perfect  aufswendig  können, 
auch  in  dem  Kinderlehrbüchlein  zimmlich  wohl  bewandert  sind. 

Der  Pfarrer  daselbst,  Philipp  Heinerich  Brieff,  sagt  aus:  Vom 
Schulmeister,  dafs  Er  in  seinem  Ampt  fleifsig  und  in  seinem  Wandel 
35  fromm  und  rechtschaffen  seye,  und  Er  kein  sonderlich  Laster  von 
ihm  wifse.  Er  hette  gern  Sommer-Schule  gehalten,  es  haben  aber 
die  Leuthe  ihre  Sander  nicht  geschickt,  sondern  sich  damit  ent- 
schuldiget, dafs  dieselbe  das  Vieh  hüten  müfsen,  weilen  sie  keinen 
besonderen   Hirten  haben.    Von  der  Gemeinde,   dafs  Sie  fleifsig 


6.  Yisitationfiprotokoll  für  die  Markgrafscbaft  Hochberg  1715  33 

und  zahlreich  zur  Kirch,  Predigt,  bettstunden  und  Gottesdienst 
kommen,  auch  die  alten  kommen  fleifsig  zur  Eanderlehr  und  die 
Jagend  in  grofser  Menge.  Seyen  auch  gehorsam  dem  Predigampt, 
lafsen  sich  gerne  ziehen  und  straffen. 

Der  Yogt  und  Bichter  geben  dem  Schulmeister  ein  gut  Lob,  & 
dafs  Er  in  der  Schul  Embsig  und  die  Kinder  treulich  informire. 
Wifsen  nichts  zu  desideriren,  alfs  dafs  Er  ein  wenig  gern  trincke. 

Sexau: 
Ward  visitirt  den  28*^  octobris    1715  und  bey   gehaltenem 
Examina  die  Jugend  befunden,  dafs  Sie  zimmlich  fein  informiret  lo 
sind  und  in  dem  Catechismo  wohl  erfahren,  mit  dem  Kinderlehr- 
büchlein  gehe  es  noch  etwas  schwach  her. 

Herr  Pfarrer  daselbst,  Theophilus  Eisenlohr,  befragt,  sagt  aus : 
Vom  Schulmeister,  was  sein  Ampt  in  Earch  und  Schul  anbe- 
langt,   so   sey  Er  fleifsig  und  wifse  Er  nichts  unanständiges  von  i5 
Ihme  wie  auch  von  seinem  Wandel. 

Idem  Confirmant  Judices. 

Von  der  Gemeinde,  dafs  der  Gottesdienst  am  Sonntag  fleifsig 
besucht  werde,  aber  die  Bettstunden  und  Kinderlehr  schlecht,  die 
jungen  Leuthe  bleiben   auch  viel  und  öffters  aus  der  Kinderlehr.  so 

Der  Schulmeister  befragt,  sagt  aus  von  seinem  Pfarrer  alles 
guts,  dafs  Er  in  seinem  Ampt  fleifsig  und  im  Leben  und  Wandel 
Exemplaris  seye  und  Jedermann  gut  Exempel  gebe.  Die  Sommer 
Schule  seye  zwar  gehalten  worden,  aber  wenig  Kinder  darein  ge- 
kommen, weil  die  Eltern  sie  zur  Feld -Arbeit  gebraucht  haben,      as 

Bahlingen: 

Ward  visitirt  Freytags,  den  22*<*novembris,  und  bey  gehaltenem 
Examine  catechetico  befunden,  dafs  die  Jugend  zimUch  fein  unter- 
wiesen, im  Ghristenthumb  auch  das  Spruchbüchlein  in  feiner 
Übung  seye.  so 

Herr  Pfarrer  daselbst,  Elias  Kiefser,  befragt,  sagt  aus: 

1.  Vom  Schulmeister,  dafs  Er  in  der  Schul  fleifsig  sey  und 
sey  beständig    bey   der   Jugend,    habe    aber  keine    sonderbahre 
Methode   imd   art  mit  denselbigen  wohl  umzugehen^    das  Gesang 
führe  er  so  mittelmäfsig  hin,  das  es  wohl  befser  seyn  könte.    Führe  ss 
einen  guten  Wandel,  also  dafs  er  nichts  Unrecht  von  ihm  zusagen. 

Yen  der  Jugend,  dafs  sie  noch  zimUch  fleifsig  zur  Kinder- 
lehr kommen,  aber  sonst  bisweilen  petulant  seye,  so  ihnen  unter- 
saget worden. 

Monuaenta  Oennaniae  Faedagogiea  XXTV  3 


34  Badische  Schulordnungen  1.    Maikgiafechaften 

Yogt  und  Siebter  sageii  aiu  vom  Schnlmeiaier,  dab  sie  mit 
ihm  wohl  zufrieden  seyen  und  nichts  zu  klagen  haben,  ao  wohl 
wegen  der  Kirch  als  wegen  der  SchuL 

Nimburg: 

»  Ward  visitirt  Sambstag,  den  23  ^  noYembris,  nach  der  yesper 

und  die  Catechesation  wohl  befunden. 

Det  Pfarrer  daselbst,  Johann  Christoph  Yulpius,  hat  das  Zeog- 
nus  Ton  dem  Schulmeister,  Yogt,  Gericht  und  den  Yomehmsten 
Ton  der  Gemeinde,  dafs  Er  in  seinem  Ampte  fleifsig  seye,  nur 
10  dieses  klage  die  Gemeinde,  dafs  Er  am  Sonntag  morgens  gar 
zu  Späth  in  die  Kirch  gehe  und  in  der  Kinderlehr  es  so  gar  lang 
mache,  dals  die  Eonder  es  nicht  ausdauren  mögen.  Mann  geht  am 
Sonntag  morgens  in  den  benachbarten  orthen  wieder  daraus,  wann 
man  bey  ihnen  drinnen  gehe. 
15  Yom  Schulmeister,  dafs  Er  in  der  Schul  so  fein  seye,  aber 

Er  könne  fast  nicht  mehr  schreiben,  gehe  auch  mit  dem  Gesang 
schlecht  her. 

Der  Schulmeister  daselbst,  Daniel  Baumann,  befragt,  sagt  aas: 
Yon  dem  Pfarrer,  dafs  Er  sein  Ampt  bishero  wohl  und  fleifsig 
so  yerwaltet  habe. 

In  der  jetzigen  Winterschule  habe  Er  30  Kinder,  Er  be- 
komme aber  alle  Tag  mehr.  In  die  Kinderlehr  kommen  die 
Kinder  fleifsig,  als  welche  ordentlich  gehalten  werden. 

Die  Leuthe   gehen  schlecht  in   die    Kirche    in  der  Woche, 
SS  weil  man  zu  unzeiten  und  gar  späth  in  die  Kirche  gehe. 

Eichstetten: 

Ward  visitirt  den  23***  novembris  als  Dom.  XXUI.  post 
Trinitatls  und  die  Catechisation  und  Christenthumb  in  zimlichem 
Stand  befunden  worden. 

so  Dem  Schulmeister  gibt   der  Pfarrer   ein  gut  lob,   sagt,  Er 

seye  fleifsig,  wann  er  nur  auch  von  den  gröfseren  Kindern  in  der 
Information  hätte,  allein  sie  schicken  ihme  nur  die  Kleineste,  mit 
denen  Er  fast  nichts  anfangen  könne. 

Der  Schulmeister  daselbst  befragt,  sagt  aus: 

85  Yon  dem  Pfarrer,  dafs  Er  in  seinem  Ampt  fleifsig  seye  und 

gantz  nichts  versäume,  ohne  dringende  Noth,  visitire  die  Schal 
fleifsig  und  den  Winter  über  alle  Tag,  lafse  auch  die  Kinder  aich 
selber  auffsagen.     Die  Kinderlehr  werde  auch  alle  Sonntag  mit 


7.  Schulordnung  für  die  Landgrafschafk  Sausenberg  1722  35 

Fleifs  gehalten,  der  Pfarrer  führe  einen  guten  Wandel  und  Exem- 
plarisches Leben. 

Schüler  habe  Er  etlich  und  50  aber  gar  kleine,  die  gröfseren 
schicken  sie  nicht  darein. 

Vogt  und  Gericht  seyen  wieder  Ihn  und  den  Herrn  Pfarrer  » 
und  suchen  nur  Unruh  zu  stifften  und  anzurichten.    Können  nichts 
böses  von  Ihnen  sagen,  Er  komme  nicht  zu  ihnen  und  sie  nicht 
zu  ihme,  seynd  theils  ungute  Leuth. 

Klaget,   das  Er  das  Schulgeld  nicht  yon  den  Leuthen  über- 
komme. 10 


7 

Schnlordnang  f&r  die  Landgrafschaft  Sansenberg. 

1722. 

WOHIiMEINENDE  VORSCHLÄGE, 

wie  führe  hin  das  Schulwefsen  in  der  Landgrafschafft  Saufsenberg  u 
einzurichten  wäre,  und  zwar  nach  den  Umständen, 

die 

L 

Dem  Pfarrer  als  Inspectoren  allein  angehen. 

1)  lieget  einem  jeden  Pastori  ob,   vomemmlich   über   das  so 
Schalwefsen  genaue  Aufsicht  zu  tragen. 

a)  bey  der  prsesentation  selbsten  werden  uns  ia  nicht  allein 
die  Schaffe,  sondern  auch  die  lämber  zu  weyden  ambefohlen. 

b)  Die  besorgung  der  Schule  ist  eines  von  den  allerwich- 
tigsten  Oeschäfften  eines  Geistlichen  Yorstehers.  ss 

c)  weil  bei  denen  erwachsenen,  entweder  umb  ihrer  leicht- 
sinigkeit  oder  ihrer  tieffen  gewohnheit  willen  in  lang  geübten 
Sünden  der  Schade  vielmahl  so  yerzweifelt  böfs,  dafs  fast  wenig 
Hoffnung  zu  ihrer  geistlichen  genefsung  gemachet  werden  kan,  so 
wollen  wir  lehrer  desto  mehr  Fleifs  anwenden,  damit  nicht  die  so 
iungen  Zarten  Reifser  gleich  jenen  verderbet^  sondern  etwann  an 
Ihnen  ein  befseres  Christenthum  gepflantzet  werden  möge. 


36  Badische  Schnlordnmigen  1.    Markgraftchaften 


d)  ich  befinde,  dafs  man  einen  guten  Pfarrer  nicht  so  wohl 
aus  dem  predigen,  als  viel  mehr  nebst  anderen  aus  der  Schul, 
ob  er  Sie  schon  nicht  selbsten  hält,  beurtheilen  könne. 

e)  Die  Aufsicht   über   die   Schulen   ist  nicht   das    gantze 
i      ammbt,  so  einem  sorgfaltigen  Seelen  Yater  gegen  die  Jugend  und 

ihre  education  zu  kommt,  sondern  nur  ein  Stück  davon. 

f )  keine  süfsere  bemühung  ist  ja  dem  Geistlichen  Ammbt  als 
die  gute  Einrichtung  der  Schulen,  als  wovon  man  so  gleich  oder 
doch  in  wenig  Jahren  die  Früchte  sehen  kan. 

10  g)  ich  habe  auch  in  keinen  Stück  eines  Pfarr  Ammbts  je 

mehr  Nutzen  wahr  genommen  als   in  Schul  Sachen  und  Haufa 
besuchungen. 

h)  weit  gröfser  wird  dereinsten  die  Freudigkeit  und  der  lohn 
vor  Christi  Bichtersthul  seyn,  wenn  wir  von  so  vielen  Seelen 
IS  das  Zeugnüfs  haben,  dafs  wir  Sie  mit  treuer  Aufsicht  ihrer 
education  aus  dem  Yerderben  gerifsen,  als  wenn  wir  einen  Sack 
voll  geschriebene  und  denen  alten  mehrentheils  ohne  sondern 
Nutzen  gehaltene  Predigten  aufweisen  können. 

2)  jene  Aufsicht  über  die  Schulen  begreift  gar  viele  Pflichten 
so  unter  sich  und   zu  mahlen  in  Intellectu  des  Pfarrers  eine  unge- 
heichelte  Erkenntnüfs  ihrer  Nothwendigkeit,  ihrer  Hoheit  und  Ihrer 
Nutzbahrkeit. 

a)  wir  sehen  es  aus  unsern  eigenen  Exemplen,  dafs  yht 
ungeschickt,    untüchtig    und  albern  wären,   wenn  im   nicht  in 

SS      Schulen  von  Kindheit  auf  erudiret  worden. 

b)  eine  gute  education  distinguirt  uns  von  denen  Bmtis^ 
und  zeiget  uns  den  rechten  gebrauch  der  VortreflFlichkeit,  die^ 
uns  der  allweise  Schöpfer  durch  Schenckung  einer  vemünfftigen 
Seelen  gegönnet. 

»»  c)    Schulen   seynd   werckstätten    des  heil,  geistes   und  so 

wohlen  loca  sacra  und  Tempeln  Gottes  als  das  gebäude,  worinnen 
^ie  die  erwachsene  versamlen. 

d)  kluge  Haufshalter  Gottes  müfsen  also  nie  anders,  weder 
privatim  noch  publice,  als  mit  tiefster  veneration  von  der  Officin 

35      ihres  Principals  reden. 

e)  Die  Unordnungen,  so  in  denen  Schulen  oder  an  ihren 
Unter  -Vorstehern  vorgehen,  müfsen  der  Sach  selbst  ihre  Hoheit 
nicht  verkleinem,  noch  uns  veranleiten,  umb  deren  willen  von 
dem  Wefsen  selbst  verächtlich  zu  reden. 

40  f)  Schulen  haben,  wie  alles,  was  von  Gott  kommt  und  zu 

Gott  führet,   an  allen  orten  un  Zehlbahr  Feinde;   wer  soll  sich 


7.  Schulordnmig  ftir  die  Landgrafschaft  Sauseuberg  1722  37 

Ihrer   mehr  annehmen  und  wieder  die  Verachtung  schützen  als 
wir,  denen  die  erste  Aufsicht  anbefohlen,  wie  soll  aber  das  ge- 
schehen, wenn  wir  selbsten  mit  vorurtheilen  eingenommen  und 
nicht  so  Ton  der  Säch  sentiren,  wie  es  ihre  Wahrheit  erfordert. 
3)  sothane  ErkenntnüTs  mufs  nicht  in  dem  Gehirn  des  Pastoris  s 
alleine  sitzen,  sondern  ihren  Ausflufs  auch  in  gebührender  Ordnung 
ad  alios  nehmen  und  zwar  vornemmlich  gegen  dem  Schulmeister. 

a)  Dem  mufs  hej  aller  Gelegenheit  bey  gebracht  werden, 
welch  einen  heil.  Beruff  er  habe ,  wie  viel  gutes  oder  böfses  Er 
in  seinem  Ambt  ausrichten  könne,  wie  viel  also  an  seiner  Treu  ^ 
oder  Untreu  gelegen,  und  folgbahr  wie  viel  Seegen  oder  Fluch 
Er  auf  sich  laden  könne. 

b)  in  diesen  allen  mufs  Er  nicht  gewiesen  werden  auf  Zeit- 
liche absiebten,  ^re,  beforderung  etc.,  sondern  gleich  auf  den 
Haupt-Zweck,  Gott,  Freudigkeit  des  gewifsens,  Lohn  im  Himmel.  ^^ 
Denn  jene  argumenta  humana  ohne  dem  selten  etwas  andres  als 
Heycheley  und   nur  einen  jeweiligen  kurtzen.  Ehr  und  Geld- 
suchtigen  Fleifs  Yerursachen,  welcher,  wenn  der  gesuchte  und  ver- 
sprochne  Zweck  nicht  obtiniret  wird,  in  Unmuth,  Yerdrufs,  desto 
grofsrer  Ifachläfsigkeit  und  andere  schädliche  Laster  degeneriret.  so 
Dahingegen,  wenn  die  erste  absieht  auf  Gott,   als  das  höchste 
und  edelste  Wefsen,  gehet,  da  bleibet  die  nöthige  ammbtstreu 
alle  Zeit  in  den  Pflichten  ihrer  Obliegenheit,  wenn  schon  die 
Neben  Absichten,  e.  g.  mehr  brod,  beforderung  und  dergl.  bey  der 
rohen,  undanckbahren  und  verkehrten  Welt  nicht  erhalten  werden  S5 
mögen,   und  wer  auch  diesen  Scopum  nicht  hat,  ist   ein  Bauch 
diener  und  gehöret  unter  die  Füchfse,  die  den  Weinberg  Yer- 
derben,   die  wird  gott  wieder  verderben,    dafs  Sie  'doch  ihren 
Zweck  mehrerer  Ehre,   mehrers  Ein  Kommens  nicht  erlangen, 
wenigstens  nicht   mit   nutzen  Ihrer  Seelen,    ob    sie  schon    offt  3o 
heydnisch  und  gar  unerlaubt  darum  sorgen. 

c)  ich  zweifle  nicht,  wenn  wir  diesen  grund  befser  treiben 
und  jene  Erkenntnüfs  in  den  Hertzen  dieser  Leute  pflantzen  weiten, 
es  würde  manche  Seele  dadurch  überzeugt,  gewonnen  und  also, 
ut  ita  loquar,  gezwungen  oder  bemeistert  werden,  willig  zu  thun,  ts 
was  sie  zuvor  unterlafsen  oder  nur  heychlerisch  und  handwerck- 
lich  gethan. 

d)  Vornemmlich  wäre  dieses  argument  hauptsächlich  zuurgiren, 
wann  der  Schulmeister  fehlet,  dafs  Er  nicht  blofs  wieder  Menschen, 
sondern  wieder  Gott,  defsen  Ammbt  er  führet,  gesündiget,  worauf  4q 
auch  in  dem  Beichtstuhl  und  sonsten  aller  Zuspruch  zu  gründen. 


38  Badiscbe  Schulordnungen  1.    Harkgrafschaften 

e)  nicht  weniger  kan  der  Nachdruck  dieses  Satzes  genug- 
samen  anlafs  zu  trösten  geben,  falls  es  dem  Schulmeister  an  Nah- 
rung, wie  leyder  offt  geschiehet,  fehlen  solte,  oder  Er  bey  seinem 
mühfsamen,  sauren  Schweifs  nichts  als  Undanck,  Qeringachtiing 

5      und  Verfolgung  von  der  unerkenntliohen  Welt  tragen  müste. 

f )  bey  allen  diesen  Vorschlägen  hat  ein  geistUcher  Aufseher 
behutsam  zu  wachen,  dafs  jene  herrliche  medicamenta  nicht  einen 
gantz  wiedrigen  effect  in  dem  Gemüth  des  SchuUmeisters,  als 
Ekel  und  Hochmuth,  erwecken,   casu  quo  und  da  dergleichen 

10      yermercket  würde,  so  gleich  mit  selbigem  ConfortatiY  sparsamer 
zu  verfahren,  und  die  Antidota  zu  appliciren. 

4)  Die  von  dem  Kirchen  diener  erkannte  Hoheit,  Nothwendig- 
keit  und  Nutzbahrkeit  der  Schulen  mufs  auch  denen  hindern  sowohl 
als    denen   Eltern    bey  allen  ordentlichen  und  aufserordentlichen 
15  gelegenheiten  auf  das  beweglichste  vorgestellet  werden. 

a)  Qewifs  unter  denen  unerkannten  Wohlthaten  Gottes  gegen 
die  yernün£Ptigen  Menschen  stehet  f^st  oben  an  die  VortreflPIich- 
keit,  Heiligkeit  und  Eostbahrkeit  der  Schulen. 

b)  Dafs  wir   lehrer   uns  offt  so  müde  und    fast  zu    todt 
90      schreyen   müfsen,    die    Schulen   zu   recommendiren,    dafs    kein 

Obrigkeitl.  Zwang  die  leute  mehr  antreiben  kan,  das  zu  thun, 
was  Sie  ohne  Zwang,  freywillig  und  mit  Freuden  thun,  ja  sich 
nicht  ein  mahl  unter  grofser  gefahr  selten  verbieten  lafsen,  wo* 
her  kommt  das?  Ihr  verstand  ist  noch  nicht  überzeugt,  dafs  die 
95  Schulen  so  göttlich,  so  nöthig  und  so  heylfsam  seyen.  Was  wunder, 
wenn  der  Wille  nicht  folgen  will?  Er  hat  einen  schlechten 
grund,  Er  hat  keine  Treiber.  Voluntas  non  potest  cogi  nisi  per 
Intellectum. 

c)  Wie  aber?    Wenn  wir  Pfarrer  zum  Theil  offt  selbsten 
so      Schuld  daran  seynd,  dafs  die  Wohlthat  der  Schulen  nicht  befser 

von  dem  Volck  erkannt  wird,  wenn  wir  nicht  offt  genug,  nicht 
nachdrücklich  genug,  nicht  ehrerbietig  genug  von  diesem  Haupt- 
Satz  reden  und  damit  die  Würckung  des  Gehorfsamms  in  dem 
Willen  verhindern. 

35  d)  Die  geringachtung  der  Schulen  wird  stattlich  gepflantzet, 

wenn  man  den  Schulmeister  in  gegenwart  der  Jugend  tadelt, 
ausmachet  und  straffet,  denn  seine  Fehler  vor  der  Jugend  lieber 
zu  zudecken,  zu  verschweigen  und  zu  entschuldigen,  als  zu  ver- 
gröfsem« 

40  e)  Wenn  man  denen  ungeschickten  kindem  geschicktere 

an  die  Seiten  stellet,   so  müfsen  Sie  erkennen,  wie  nöthig  es 


7.  SchTÜordnang  f&r  die  Landgrafschaft  Sansenberg  1722  39 

seye,  mehr  in  die  Schul  zu  gehen  und  mehr  zu  lernen.  Die 
geübten  aber  müfsen  angewiesen  werden,  aus  den  ungeübten  zu 
Bchliesen,  wie  Tiel  Nutzen  und  Ehre  Sie  dayon  haben,  dafs  Sie 
in  die  Schul  gegangen  und  fleifsig  gewefsen. 

f )  Wie  wohl  die  Yorstellung,  es  seye  Ihren  Seelen  .sehr  5 
heylsam  und  Ihres  SchöpfiFers  befehl  gantz  gemäfs,  dafs  Sie 
fleifsig  in  die  Schule  gehen,  mufs  den  besten  Eindruck  in  die 
zartesten  Hertzen  geben  und  die  Jugend  von  der  Wiegen  an  zur 
Hochachtung  der  Schulen  bereden,  nebst  einfaltiger  Vorstellung, 
welche  grose  gnade  Gottes  das  sey,  dafs  wir  Schulen  haben  und  lo 
wir  sonst  dem  unvemünfftigem  Yieh  würden  ähnlich  werden. 

g)  Ordentlicher  Weifse  geschiehet  diefe  Einschärffung  in  der 
Schul  Stube  bey  fleifsiger  Visitation  derselben,  aufserordentlich 
aber  bei  einer  jeden  zufälligen  Gelegenheit,  als  wenn  etwann  ein 
kind  in  des  Pfarrers  Hanfs  zu  seinen  kindem  kommt,  oder  in  der  i5 
Eltern  Haufs,  ja  wohl  gar  bifsweilen  auf  dem  Feldt  oder  in  denen 
gärten,  wo  man' dann  und  wann  etlich  beym  Spielen  mit  einander 
antrifft  und  nicht  ohne  Erbauung  ist,  von  jenen  kindischen  Spielen, 
Sie  auf  höhere  Dinge  zu  leiten. 

h)  Denen  Eltern  werden  yorgemelte  umständte  öffentlich  so 
bey  kindsleichen,  Kinderlehren  oder  in  andern  Predigten  yor- 
getragen.  Und  je  nöthiger  dieser  Vortrag  ist ,  je  öffter  mufs  er 
wiederhohlet  werden.  Es  wäre  aber  nicht  genug,  nur  incidenter, 
bifsweilen  und  oben  hin  dayon  zu  reden,  sondern 'ich  wolte 
rathen,  des  Jahrs  zu  gewifsen  Zeiten  in  gantzen  Predigten  hier  » 
Yon  zu  handeln,  doch  das  es  mit  gebet,  mit  guten  Vorbedacht, 
ohne  Einmischung  yerwerfflicher  affecten,  unter  gründlichen 
Beweifsthümmbem  geschehe.  Sonsten  wenn  es  mit  schmelen, 
drohen,  aus  fleischlichem  Eyfer  yerrichtet  wird,  der  Nutzen  und 
gehorfsam  gar  schlecht  ist.  so 

i)  aufserordentliche  gelegenheit  zu  offt  gedachter  Erörte- 
rang  prsesentiret  sich  (wie  unten  hieyon  Meldung  geschehen  soll), 
wenn  der  Pfarrer  zu  denen  Eltern  selbst  ins  Haus  kommt,  die 
kinder  in  ihrer  gegenwart  examiniret  und  das  nöthige  darbey 
erinnert,  welches  auch  zu  beobachten,  wenn  die  Eltern  ihre  ss 
Jngend  das  erste  mahl  ad  Sacram  Coenam  wollen  gehen  lafsen 
und  defswegen  dem  Pfarrer  zur  weiteren  Information  in  das 
Hanfs  bringen,  und  wer  kan  alle  solche  zufällige  Gelegenheiten 
Toraussehen  und  angeben? 

k)  Nur  dafs  alles  dieses  aus  lauter  inniglicher  Seelenliebe,  mit  «o 
Sanfftmuth  in  Christlicher  klugheit  angefangen  und  getrieben  werde. 


40  Badische  Schulordnnngen  1.    Markgrafschafben 

5)  Ist  ein  allgemeines  und  sehr  gefährliches  Yorurtheil,  so 
bey  denen  meisten  Eltern  auf  dem  land  in  Intellectu  hafftet,  wenn 
Sie  meynen,  es  sey  eben  nicht  so  nöthig,  dafs  ihre  Jugend  so  ge- 
lehrt werden  und  sobald,  auch  solang  in  die  Schul  gehen  müCse, 
5  welch  schädlichem  preejudicio  ein  gewifsenhaffter  Lehrer  mit  aller 
möglichsten  behutsamkeit  zu  begegnen  trachten  muis. 

a)  es  ist  eine  alte  Adamms  Stimme,  wann  es  bey  manchen 
heifst:  ich  bin  auch  nicht  gelehrt,  meine  Eltern  haben  auch  nicht 
lesen  und  schreiben  können  und  seynd  doch  ehrliche  Leute  ge- 

10      blieben;  und  damahls  seynd  die  Zeiten  doch  befser  gewefsen  etc. 
O  Unerkenntnufs !    0  leichtsinnigkeit! 

b)  Das  waren  elende  Zeiten,  wo  das  Yolck  ohne  Bathgeber 
in  der  Wildnufs  aufgewachsen,  auch  wohl  in  anhaltenden  krieges- 
läufften  seuffzen  müfsen:  kein  Prophet  prediget  uns  mehr,  und 

15      kein  Lehrer  lehret  uns  mehr. 

c)  Dafs  aber  der  gnadenreiche  Gott  nunmehro  jene  Bar- 
barey  abgewendet  und  uns  Zeiten  schencket,  wo  sein  wort  schnelle 
lauffet  und  mit  grosen  Schaaren  der  Evangelisten  in  Kirchen 
auch  Schulen  geprediget  wird,   ist  ein  Zeichen  der  unerschöpf- 

so      liehen  Barmhertzigkeit  Oottes,    ein  Beichthumb   seiner   Gnade, 
welchen 

d)  die  rohe  Welt  Kinder  befser  erkennen,  Gott  daYor 
preiTsen  und  sich  dieses  stattlichen  Vorzugs  heylsamer  bedienen 
solte,  wiedrigen  falls 

S5  e)   Sie   gottes   gerichte   sich  häuffen   und    den    gerechten 

Gott  zwingen  werden,  seine  unerkannten,  ia  verachteten  Wohl- 
thaten  nicht  allein  gäntzlich  zu  entziehen,  sondern  auch  desto 
mehr  Stra£Pe  darauf  zu  schicken,  welches  alles  dem  unbedacht- 
samen Yolck,  so  mit  erwehnten  GKfFt  eingenommen,  ausfuhrlich  zu 

80      gemüth  geführet  und 

f)  beygesetzet  werden  mufs,  welche  Herrlichkeit  das  sey, 
lesen  und  schreiben  können,  wie  manchmahlen  auch  ein  alter 
sich  erklähret.  Er  wolte  gerne  ein  Glied  von  seinem  Leibe 
drumgeben,  wenn  Er  lesen  und  schreiben  könte,  ja  es  ist 

u  g)   die  Verantwortung    desto   schwerer,    da   uns   Gott    in 

diesen  Tagen  des  Heyls  lafsen  gebohren  werden,  wann  wir  solche 
angenehme  Zeit  versäumen  und  nicht  mehr  als  unser  Yoreltem, 
denen  das  licht  nicht  so  helle  geschiehnen,  zum  Preifs  Gottes 
und  unser  Seelen  Heyl  anwenden.     Gewifs  so  viel  öffentliche 

40      Tempel,  so  viel  Predigt  Stühle,  so  viel  Schulhäufser,  die  Qott 
bey  jetzigen  Zeiten  mehr  gegeben  als  ehedefsen,  werden  der- 


7.  Schalordnung  für  die  Landgrafschafb  Sauaenberg  1722  41 

eiüBten   die  thörichte  weit  richten  und  ihre  Yerdamnufs  desto 

grölber  machen. 

h)  Wo  Eltern  jenes  VorurtheU  durch  vemünfftige  belehrung 

sich  nicht  weiten  nehmen  lafsen,   seynd  Sie  für  ungehorfsame, 

halstarrige,  ja  UnChristen  zu  achten   und  auf  art,  wie  unten  & 

folgen  wird,  mit  Ihnen  zu  verfahren. 

6)  bey  der  Aufsicht  des  Pfarrers  auf  die  Schulen  mufs  die 
in  dem  Verstand  liegende  Erkenntnüfs  auch  den  Willen  zu  seiner 
Schuldigkeit  anweifsen,  dafs  Er  in  würcklicher  Uebung  das  seine 
yerrichte.  Und  mufs  dabey  voraus  zum  grund  gesetzet  werden  lo 
eine  brennende  begierde  zur  beförderung  göttlicher  Ehre  und  ein 
ernster  Yorsatz,  alles  zu  thun,  was  nur  möglich  scheinet,  dem 
Nächsten  an  seiner  Seelen,  damit  zu  dienen.  Worauf  so  dann  das 
Thun  Selbsten,  wann  es  schon  mit  Mühe,  Yerdrufs,  ungemächlich- 
keit,  ja  Yersaumnüfs  weltlicher  haurs-geschäften  vermenget  ist,  u 
erfolgen  mufs. 

a)  es  leidet  diese  begierde  keine  Absicht  auf  den  zeitlichen 
lohn,  und  wann  man  mir  also  schon  keine  besondere  besoldung 
dafür  giebt,  dieses  oder  jenes  weiter  zu  übernehmen,  als  die 
gemeine  Oewohnheit  erfordert,  so  thue  ich  es  dennoch  gerne,  so 
wenn  ich  nur  den  Haupt -Zweck,  Qottes  Ehre,  dadurch  erlange. 
Diefs  ist  das  gewifseste  Kenn  Zeichen  eines  Miedlings,  wann 
er  sagt :  ich  habe  keine  Besoldung  davon,  warum  soll  ich  einem 
andern  sein  brod  verdienen  etc.  Ach  warum  bistu  doch  nicht 
lieber  ein  Zöllner  worden,  wenn  du  blofs  um  den  Lohn  schaffen  ss 
wüst,  dort  köntestu  wuchern,  auctioniren,  gewinnen.  Will 
Mathseus  Christi  Jünger  seyn,  mufs  er  die  Zoll  Pude  verlafsen. 
Christus  und  dieser  Belial  reimen  sich  nicht  zusammen. 

b)  Der  Gehorfsam  eines  Priesters  in  seinen  Ammbts-Yer- 
richtungen  mufs  nicht  nur  äulserlich  seyn,  sondern  aus  treuen,  so 
redUchen,  willigen  Hertzen  fliefsen,  wann  Er  seine  Würckung 
erlangen  soll  Er  mufs  auch  nicht  blofs  bey  einigen  vorgeschrie- 
benen Stucken  stehen  bleiben,  sondern  sich  selber  Regeln  geben 
und  immer  weiter  gehen.  Denn  es  ist  elend  und  ein  Knechtischer 
Handwerckischer  gehorfsam,  nicht  mehr  thun,  als  vorgeschrieben  s» 
worden.  Ja  es  ist  ein  schlechtes  Gemüth,  so  sich  nicht  selbsten 
ermuntert  und  leediglich  an  denen  gezogenen  linien  hanget. 

c)  Doch  mufs  diese  begierde  nicht  wieder  die  Yorschrifft 
handeln  und  alles  nach  der  theologischen  Klugheit  auf  Zeit,  Ort 
und  andere  Circumstantien  fleifsig  appliciren,  weilen  unica  Circum-  4o 
Btantia  gar  leicht  die  gantze  Sache  ändert. 


42  Badische  Schulordnungen  1.    Markgraischaften 

d)  Mühe  und  Yerdrufs  mufs  niemand  abhalten,  das  znthnn, 
was  dem  Ammbt  gemäfs  und  erbaulich  ist.  Gesetzt,  es  beschwehret 
Dich  in  etwas,  so  viel  arbeit  mit  Einrichtung  der  Schulen  zu 
haben.  Du  bist  ia  eben  defswegen  in  der  Welt,  dafs  Du  arbeiten 

s  solst.  Wie  müstestu  thun,  wann  Gott  einen  Holtz  hacker  aus 
Dir  gemacht.  Er  ist  es  ia  nicht  schuldig  gewesen.  Dich  in 
diesen  Standt  eines  Pfarrers  zu  setzen,  bistu  aber  Ton  Gottes 
Gnaden,  was  Du  bist,  warum  willstu  defswegen  faullentzen  oder 
bequemer  seyn?   hastu  Dich  aus  der  Absicht  entschlofsen ,  ein 

10  Pfarrer  zu  werden,,  dafs  Du  nicht  so  hart  schaffen  darfet,  wie 
ein  Handwercker?  0  elender  Mensch,  wie  sehr  hastu  Dich  be- 
trogen?   Wie  gröblich  hastu  gefehlet? 

e)  Denkestu,  so  viele  bemühung  mit  der  Schul  hindere 
Dich  an  Deinen  privat  Verrichtungen?  Es  ist  wahr,  jene  Ammbts- 

IS  Arbeit  erfordert  Zeit.  Allein  ist  nicht  die  Seele,  ja  die  vielen 
dir  anvertrauten  Seelen,  mehr  als  der  Leib?  Das  publicum 
mufs  alle  Zeit  dem  private  vorgehen,  hat  jemand  ein  Ammbt,  so 
warte  Er  des  Ambts,  ich  bin  beruffen  zum  geistlichen  Aufseher 
Ammbt,  aber  nicht  zum  Hanfs  Knecht,  darum  hastu  eine  Frau 

90  genommen,  dafs  Sie  das  Haufswefsen  besorge.  Du  wirst  Deinem 
eignen  Haufse  doch  wohl  vorstehen,  Du  wirst  die  Deinen  gleich- 
wohl versorgen,  wenn  Du  Ihnen  Schätze  sammlest,  die  die  Diebe 
nicht  nehmen  können.  Zu  dem  würde  eine  erlaubte  mafsige 
bestellung  Deines  Haufswefsens   dennoch   Platz   finden,    weilen 

SS  dieses  keine  Contradictoria,  sondern  gar  wohl  beysammen  stehen 
können. 

7)  In  der  Uebung  des  Thuns,  so  einem  fleifsigen  Aufseher 
über  die  Schulen  obliegt,  stehet  oben  an  die  beobachtung  des  Schul- 
meisters Selbsten,  seiner  Gemüths-Neigung,  seiner  Ammbts-Yerwal- 

30  tung  und  seines  gantzen  Wandels. 

a)  Gott  hat  sich  zwar  nach  seiner  unergründlichen  AU- 
wifsenheit  alleine  vorbehalten,  die  Hertzen  der  Menschen  zu 
erforschen,  doch  hat  seine  Weifsheit  dem  vernünfftigen  Menschen 
viele  Wege  gezeiget,  dafs  Er  durch  Erlernung  des  Temperaments 

35  und  anderer  Neigungen  von  dem,  was  sein  Nächster  in  dem 
Schild  führet,  probabiliter  urtheilen  kan,  immafsen  diese  Bemer- 
ckung  in  Führung  des  Pfarr-Ammbts  überhaupt  nicht  ohne  Nutzen 
ist  und  absonderlich  bey  den  Schulmeistern,  die  man  taglich  vor 
Augen  hat,  stattlichen  Yortheil  giebet. 

40  b)  es  ist  zu  beklagen,    dafs  manchmal   die  liederlichsten 

Gemüther,  wo   keine  Wifsenschafft,  keine  Ehre,  keine  Liebe, 


7.  Schnlordnnng  für  die  Landgrafschaft  Sausenberg  1722  43 

keine  Schamhafftigkeit  mehr  wohnet,  die  Obrigkeit  mit  begehrung 
eines  Ammbtes,  deme  Sie  nicht  vorstehen  können,  auch  demselben 
getreulieh  vorzustehen  nie  verlangen,  zu  betrügen  sich  unter- 
stehen dürffen. 

c)  Doch  da  hier  nicht  die  Rede  ist,  welcherley  leute  zu  & 
Schuldiensten  gebraucht  werden  selten,  sondern  wie  bey  denen 
würcklich  bestelten  Schulmeistern  alles  auf  den  rechten  Zweck 
zu  richten,  so  mufs  freylich  die  Aufsicht  desto  behutsamer  seyn. 

d)  Die  Betrachtung  des  zuvor  von  dem  Schulmeister  ge- 
führten Standtes,   ob  Er  im  Krieg  oder  bei  Hoff,  ein  literatus  lo 
oder  ein  Handwercker  gewefsen,  auch  wie  er  von  jenen  ab- 
gekommen, giebet  ein  grofses  Licht  zu  Erlernung  seines  ge- 
müths. 

e)  Man  consideriret  auch  billich,  wenn,  wo  und  wie  Er 
zur  Frau  gekommen,   ob  Er  zuvor  schon  in   andern   Diensten  is 
gestanden,  und  wie  Er  sich  dabey  aufgeführet,  oder  ob  Er  in 
coelibatu  stehe,  und  wie  Er  denselbigen  führe. 

f)  Man  fraget,  wie  Er  mit  seiner  Frauen  lebe,  was  für  eine 
Hanfs  und  Kinder  Zucht  er  habe  und  halte,  mit  wem  Er  aufser 
seinem  Ammbt  am  meisten  conversire.  so 

g)  Man  bedencket,  ob  Er  reich  oder  arm,  eine  geringe 
oder  gute  besoldung  ziehe,  ob  Er  beforderung  suche  oder  in 
loco  bleiben  wolle. 

h)  Man  erkundigt  sich,  ob  Er  im  Schulhalten  deutlich  oder 
dunckel,  ob  Er  selbst  die  nöthige  Wifsenschafft  im  lesen,  schreiben,  2s 
rechnen  und  singen  besitze,  ob  Er  leicht  zum  Zorn  gereizt, 
schnell  und  hitzig  oder  langfsam,  allzu  gelind  und  saumseelig, 
ob  Er  hochmüthig  oder  eigensinnig  oder  wahnwitzig,  ob  Er 
kräncklioh  oder  gesimd. 

i)  Man  ziehet  Nachricht  ein,  ob  Er  in  gemeinem  Leben  3o 
dem  Trunck  ergeben^  gerne  mit  Weibsleuten  umgehe,  die  Wirths- 
häufser  besuche,   sich  mit  denen  bauem  familiair  mache ,   un- 
nöthigen  Streit  anfange  oder  auch  wohl  spiele,  Toback  und  wo, 
auch  wann  Er  ihn  rauche. 

k)  Man  ziehet  in  Consideration,  wenn  Er  ein  Handwerck  35 
dameben  kan,  ob  Er  darbey  arbeitfsam,  ob  Er  nicht  die  Jugend 
dadurch  versäume,  ob  Er  nicht  sonst  durch  Neben  Geschaffte, 
Gerichts- Schreibereyen,  Hochzeit  laden  etc.  in  seinem  Ammbt 
nachläfsig  gemacht  werde. 

1)  Man  behertziget,  ob  Er  ein  Anfanger  in  dem  Schul-  40 
halten  oder  das  Ammbt  schon  lang  getrieben,  ingleichen  ob  man 


44  BadiBche  Schulordnongexi  1.    Markgra&chaften 

sich  einige  Hoffnung  zu  seiner  Befserung  machen  könne  oder 
nicht. 

8)  Nach  unterschiedlicher  befindung  der  Gemüths  Neigung, 

Ammbts- Verwaltung  und  Lebensart  eines  Schulmeisters  mufs  hernach 

5  des  Pfarrers  Einrichtung  gelencket  werden,  da  man  ursach  findet. 

Ihn  entweder  zu  unterrichten   oder  zu  straffen  und  warnen  oder 

zu  vermahnen  oder  zu  trösten. 

a)  Das  Unterrichten  geschiehet  bey  jungen  anfangem ,  wo 
es  sich  leyder  offt  befindet,  dafs  Sie  in  buchstabieren,  schreiben 
10  oder  in  der  Methode  Schul  zu  halten,  theils  gäntzlich  fehlen, 
theils  von  der  bey  uns  recipirten  Ordnung  abgehen,  auf  welchem 
Fall  ein  Pfarrer  selbst,  wenn  Er  die  Jugend  nicht  will  verderben 
lafsen,  Hand  anlegen  und  den  Schulmeister,  auch  wohl  gar  in 
besonderen  Stundten,  vorher  informieren  mufs. 
15  b)  absonderlich  hat  ein  Pfarrer  Anweifsung  zu  geben,  wie 

ein  Schulmeister  den  Catechismum,   Sprüche,   Kinderlehr   und 
Psalmen  der  Jugend  fein  einfältig  und  deutlich  erklähren  soll, 
damit  Sie  hernach  alles  mit  Verstand  und  nicht  blofs  dem  Buch- 
staben nach  desto  leichter  memoriren  mögen. 
20  c)  Auch  erstrecket  sich  das  Aufseher  Ammbt  in  unterrichten 

auf  die  rechte  Zuchts-  und  Gebeths-Art  des  Schullmeisters, 
welche  am  nützlichsten  zu  führen. 

d)  Alles,  was  an  dem  Schullmeister  zu  corrigiren,  es  äufaere 
sich  vorgemelter  mafsen  in  dem  gemüth,  in  dem  Ammbt  oder  in 

SS  dem  gemeinen  Leben,  es  lauffe  wieder  göttliche  oder  auch  nur 
weltliche  vorgeschriebene  gesetze  und  Verfafsungen ,  ist  das 
objectum  des  Straffens  bey  vemünfftigen  Vorstehern. 

e)  Die  Art  und  Weifse  dieses  Straffambts  admittiret  keine 
Verachtung,  kein  Zürnen,  kein  schelten,  kein  poltern,  sondern 

so  fliefset  aus  lauter  Nothzwang  der  Pflichten,  aus  Liebe  zum 
guten,  geschiehet  mit  Sanfftmuth  und  Freundlichkeit,  jedoch  in 
unterschiedenen  gradibus,  nach  Unterschied  des  Fehlers  und 
seiner  Umständte,  meistens  aber  privatim  und  selten  in  gegen- 
warth  anderer  leute. 

S5  f)  Mit  dem  trösten  des  Pfarrers  gegen  den  Schulmeister 

braucht  es  nicht  viel  besondere  argumenta,  aufser  nur  die,  so 
oben  berühret  worden,  und  ist  die  nöthigste  Cautela,  wie  ins 
gemein  beym  trösten,  dafs  man  die  perlen  nicht  vor  die  Schweine 
werffe. 

40  g)  es  gehöret  zu  diesem  Umstand  füglich,   dafs  auch   ein 

Pfarrer  dem  Schulmeister,  je  nach  gut  finden,  dienliche  Bücher 


7.  Schulordnung  fQr  die  Landgrafschaft  Sansenberg  1722  45 

80  wohl  in  seinem  Ammbt  als  Christentbum  zu  brauchen  anrathe, 
auch  wohl  selbsten,  wenn  Er  sie  besitzet,  zum  lesen  communicire. 

9)  Zu  Übung  vorgesetzter  Ammbts-Pflichten  mögten  als  dien- 
same  Mittel  gebrauchet  werden  die  vom  Pfarrer  fleifsig  angestelte 
besuchung  der  Schulen.  5 

a)  es  wird  diese  öffter  oder  seltsamer  yorgenommen,  nach- 
dem man  welfs,  dafs  dem  Schulmeister  zu  trauen  oder  viel  an 
Ihm  zu  corrigiren  sey. 

b)  Diese  Schulvisitation  soll  wenigstens  alle  "Wochen  ein 
oder  zwey  mahl  geschehen.  lo 

c)  Sie  geschiehet  nicht  allein  um  des  Schulmeisters,  son- 
dern auch  umb  der  Eltern  willen,  damit  sie  sehen,  man  frage 
nach  Ihrer  Jugend  und  werden  desto  mehr  im  Zaum  gehalten, 
Sie  fleifsig  zu  schicken. 

d)  auch  mufs  Sie  nicht  alle  Zeit  una  eademque  die  et  i5 
hora,  sondern  eine  Wochen  am  Montag,  die  andere  am  Donners- 
tag und  so  weiter,  ohne  dafs  sich  der  Schulmeister  darnach 
richten  könte,  auch  wohl  damit  der  Schulmeister  desto  weniger 
sicher  und  saumseeliff  sey,  zwey  Tage  hinter  einander  vorge- 
nommen  werden. 

e)  ingleichen  mufs  die  Art  dieser  yisitationen  nicht  immer 
einerley  seyn,  ein  mahl  setze  ich  mich  und  höre  blofs  zu,  was 
der  Schulmeister  macht,  ohne  was  zu  interloquiren,  damit  ich 
erkenne,  ob  seine  methode  recht,  oder  ob  und  worinnen,  auch 
wie  sie  zu  Terbefsem,  ich  sage  ihm  auch  wohl,  Er  soll  fort-  S5 
fahren  und  thun,  als  ob  ich  nicht  zugegen  wäre.  Ein  ander 
mahl  halte  ich  die  Schul  in  der  gewöhnlichen  Ordnung  und 
laTse  den  Schulmeister  zu  hören,  wieder  ein  ander  mahl  frage 
ich  bald  da,  bald  dorten  heraus  oder  lese  das  Schul -Register 
ab  und  notire  die  abwefsende  zur  bestraffung  der  Eltern.  so 

f)  hätten  wir  freye  Hand  über  das  AUmofsen,  so  wäre 
nützlich,  denen  fleifsigsten  bifsweilen  einen  Rappen  zu  schencken. 

g)  hierbey  mufs  sich  auch  der  Pfarrer  nach  den  Umständten 
der  Jugend  schicken  und  richten,  die  fleifsigen  loben,  die  böfsen 
schelten  und  die  faulen  offt  vor  andern  fragen,   damit  Sie  auf-  S5 
gemuntert  werden. 

h)  absonderlich  soll  der  Pfarrer  hier  fleifsig  fragen  nach 
denen  kindem,  so  aus  dem  allmofsen  in  die  Schul  geschicket 
werden,  damit  das  Geld  aus  diesem  pio  Corpore  nicht  umbsonst 
ausgegeben  werden  müfse.  40 


46  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

i)  Wenn  unter  der  Jugend   sich  Subjecta  finden,   so  ad 
altiora   können  gebracht  werden,  soll  Sie  der  Pfarrer  genau  in 
acht  nehmen,  wohl  prüffen  und  denen  Eltern  rathen,  selbige  zu 
was  mehrers  anzuziehen. 
5  k)  Wo  es   die  Gelegenheit  giebt,   mag  der  Pfarrer  dem 

Schulmeister  bifsweilen  incognito  zu  hören,  damit  Er  seine  Lehr 
und  Straffart  desto  gründlicher  einsehen,  und,  welches  sonst  ge- 
meiniglich in   des  Pfarrers    gegenwart   geschiehet,    der  Schul- 
meister nicht  heycheln  könne. 
10  10)  Wie  nicht  weniger  wäre  zu  Erlangung  gleichen  Zweckes 

gar  dienfsam,  wenn  der  Pfarrer  alljährlich  Ein  oder  Zwey  Examina 
in  gegenwart  des  Yogts  und  etlicher  Richter  halten  liefs. 

a)  solches  Examen  wäre  im  Herbst  vor  Anfang  der  Winter- 
schulen und  im  Frühjahr   nach  Endigung   derselben,    ehe   die 

15      Sommer  Schul  angehet,  zu  yeranstalten. 

b)  daraus  würde  man  sehen,  wie  die  Kinder  in  die  Schul 
gekommen,  und  was  Sie  den  Winter  über  gelernet. 

c)  Es  könte  auch  bey  dieser  Yersamlung  das  Regiester 
der  saumseeligen  abgelesen,   die  Eltern  citiret,  und  nach  hoher 

so      landes  Obrigkeit  befehl  sogleich  gestraffet  werden. 

d)  Der  Vogt  und  die  Richter  sambt  etlichen  aus  der  ge- 
meindte  würden  sich  gerne  ohne  Zwang  hierzu  gebrauchen 
lafsen,  weilen  jedes  mahl  kaum  zwey  Stunden  Zeit  darzu  nöthig, 
und  Ihnen  daran  gelegen,   dafs  Sie   wifsen,   wie  Ihre  Jugend 

95      unterrichtet  werde,  und  ob  Sie  auch  etwas  lerne. 

e)  Doch  müfste  man  hierbey  alle  Zehrung  oder  Unkosten 
durchaus  yermeiden. 

f)  Im  Herbst  wäre  jedesmahlen,  wenn  die  Winter  Schul 
angehen  soll,  selbige  an  einem  Sonntag  zu  verkünden  und  eine 

30  gantze  Predigt,  laut  obiger  Anweifsung,  jedoch  mit  beybehaltong 
des  gewöhnlichen  Evangelii  vorher,  darauf  aber  erst  das  Examen 
zu  halten.  Im  Frühjahr  hingegen  könte  das  Examen  prsemittiret 
und  die  Predigt  nach  gesetzet,  darinnen  hernach  das  nöthige, 
wie  man  es  beym  Examine  gefunden,  errinnert  werden. 
35  11)  Es  wird  ohne  hin  auch  von  dem  Speciali  bey  der  jähr- 

lichen Visitation  nach  dem  Schul  Wefsen  gefraget,  und  kommt  es 
nur  darauf  an,  dafs  ein  jeder  Pfarrer  sich  dieses  Mittels  in  seiner 
Ordnung  recht  bediene. 

a)  Die  Erörterung  der  Schulsachen  ist  bey  jährlichen  visi- 

40      tationen   billich   eines   der  vornehmsten  Stücke,   doch   kan  der 

Specialis   nicht  gleich   in   dem    ersten  Jahr   in   allen  fiuf  dem 


7.  Schulordnung  für  die  Landgrafsohafb  Sausenberg  1722  47 


Grund  kommen,  welches  bey  wiederholten  mehreren  Visitationen 
eigendtlicher  geschehen  kan. 

b)  Der  Pfarrer  muTs  auch  diese  Gelegenheit  nicht  ohne 
Nutzen  vorbeylafsen,  dabey  aber  sich  bestreben,  so  genau  immer 
möglich  die  wahre  Beschaffenheit  des  Schulwefsens  dem  Special!  ^ 
anzuzeigen,  damit  dieser  so  wohl  dem  illnstri  Consistorio  andres 
nichts  als  Wahrheit  vortragen ,  als  auch  zu  seiner  eignen  Nach- 
richt den  wahrhafften  Zustand  der  Schul  erkunden  möge. 

c)  Unwahrheit  und  privat  Absichten  oder  Menschen-*Furcht 
sollen  den  Pfarrer  weder  die  Wahrheit  zu  verschweigen  noch  lo 
etwas  unwahres  anzugeben  verleiten. 

d)  Ein  Pfarrer  thut  wohl,  wenn  Er  das  gantze  Jahr  hin- 
durch von  dem  Zustand  seiner  Schulen  das  nöthigste  zu  Papier 
bringt,  hernach  dem  visitatori  vorlegt  und  sich  die  bescheid  in 
Margine  hin  wieder  schrifftlich  geben  läfst.  is 

e)  Wenn  der  Pfarrer  selbst  sich  die  Visitationen  nicht  wohl 
zu  Nutzen  machet,  so  verliehren  Sie  gar  bald  die  darunter  ge- 
suchte gute  Würckung,  und  gewinnt  es  das  Ansehen,  ob  seyen 
Sie  alleine  zur  gemüths  Ergötzung  des  Specialis  angestelt,  damit 
Er  einmahl  spacieren  reiten,  zu  Gast  efsen,  ein  Glafs  Wein  trincken  so 
und  sein  accidens  hohlen  möge. 

12)  Hier  nächst  ist  die  visitatio  domestica  gar  ein  herrlich 
Mittel  auch  bey  Erziehung  der  Jugend  und  in  Schul  Sachen  sein 
Ammbt  auszurichten. 

a)  es  wäre   zu  wünschen,   dafs  dieses   löblich  institutum  » 
durchaus  eingefuhret  werden  mögte,  doch  ist  zu  besorgen,  wann 
es  autoritate  publica  introduciret  würde,  so  mögte  ^s  so  leicht 
als  andere  gute  Uebungen  in  ein  opus  operatum  erwachsen. 

b)  ein   gewifsenhaffter   Seelen   Sorger   beobachtet   diefs- 
faUs  lieber  ohne  befehl,  was  Er  heylsam  findet,  richtet  jedoch  ao 
alles  nach  der  christlichen  Klugheit  ein. 

c)  es  ist  ein  schädliches  preßjudicium  bey  vielen  Lehrern, 
dafs  Sie  meynen,  Sie  dürffen,  es  wäre  denn,  dafs  Sie  besonders 
beruffen,  nicht  zu  Ihren  Pfarr  Kindern  kommen,  gleich  wie  auch 

d)  Auf  Seiten   der   Zuhörer    verwerfflich  ist,    wann   Sie  ss 
glauben,  der  Pfarrer  komme  umb  Efsens  und  trinckens  willen  zu 
Ihnen,  und  entschuldigen  sich  daher  entweder  sehr  mühfsam, 
dafs  Sie  dem  H.  Pfarrer  nichts  geben  können,  oder  lauffen  gleich 
anfangs  auf  den  keller  zu. 

e)  Die    befste   Speifse    eines   Seelen   hungrigen  Kirchen  «o 


48  Badische  Schnlordnungen  1.    Markgrafschaften 

Täters  ist  die  Erbauung  des  armen  Nächsten,  absonderlich  in 
gegenwärtigem  passu  die  Einrichtung  der  Schulen. 

f)  Defswegen  thut  ein  Pfarrer  bey  solcher  Gelegenheit 
wohl,  wann  Er  nicht  alleine  nach  denen  Büchern,   die  man  im 

i  Hanfs  hat,  fragt  und  weiteres  recommendiret,  sondern  auch  das 
gesind  sammbt  ihren  kindem  aus  ihrem  Christenthumb  examiniret 
und  damit  denen  Eltern  gegenwärtig  zeigt,  wie  nöthig  es  sej, 
dafs  ihre  Ejnder  noch  mehr  lernen. 

g)  wobey  denn  auch  die  Kinder,  so  in  die  Schul  gehören^ 
10      zu  notiren  und  dem  Schulmeister  per  extractum  zu  übergeben 

und,  dafs  Sie  kommen,  zu  vigiliren.  Wie  ich  es  ehedefsen  in 
meinem  lieben  Grötzingen  nicht  ohne  Nutzen  und  Genehm- 
haltung der  gemeindte  gemachet. 

13)   Eine   besonders   mühsame    arbeit   ist,    die  Kinder  und 
15  Eltern  zu  besuchung  der  Sommer  Schulen  anzuhalten. 

a)  es  ist  auch  eine   unerkannte  göttliche  Wohlthat,   dafs 

diefseitige  Inwohner  nicht  begreiffen  wollen,  wie  viel  Vortheil 
ihren  Seelen  durch  diese  Yeranstaltung  in  gegenhaltung  der 
Yorigen  Zeiten  zu  gewachsen. 

so  b)  auch  können  wir  Gott  nicht  sattsam  verdancken,  dafs 

Er  bifs  anher  durch  die  weltliche  Obrigkeit  so  viel  neue  und 
geschärffte  mandata  zu  bestättigung  sothanen  heylsamen  institoti 
geben  lafsen. 

c)  gleichwohl  bin  ich  der  Meynung,   dals  der  gehorfsam 
SS      dieses  Statut!  mehr  durch  Liebe  und  vemünfFtige  Vorstellung 
als  durch  Zwang  müfse  erhalten  werden; 

d). folgbahr  richtet  ein  kluger  geistlicher  Haufshalter  die 
Sommer  -Schulen  billich  so  ein,  wie  Sie  am  leichtesten  ohne 
allzu  viele  Yersäumnüfs  der  Jugend  in  Haufs  geschafften  ge- 
30  schehen  mögen.  Am  besten  hat  mir  die  art  gefallen,  wie  Sie 
hier  in  Auggen  angetroffen,  dafs  man  die  Jugend,  so  arbeiten 
kan,  an  Sonn-  und  Feyertagen,  so  vor  als  nach  mittag  beym 
ersten  läuten,  die  kleineren  aber  Dienstag  und  Donnerstag  nach 
der  Bettstund  oder  um  den  Mittag  zwey  Stundten  in  die  Schul 
35      schicke. 

e)  ich  sehe  wohl,  dafs  wir  zufrieden  seyn  müfsen,  wenn 
die  Jugend  im  Sommer,  was  Sie  im  Winter  gelernet,  nur  repe- 
tiret,  obschon  die  Wifsenschafft  selbst  nicht  sonderlich  zunimmt. 

f)  in  Städten,  wie  Schopffen  tmd,  wo  es  die  gemeine  ver- 
40      langt,  kan  gar  wohl  täglich  Schul  gehalten  werden. 


7.  Schulordnung  för  die  Landgrafschaft  Sausenberg  1722  49 

g)  Wie  68  auf  weit  entlegenen  filialien  einzurichten,  kan 
dermahlen  kaum  determiniren,  sondern  mufs  es  der  Prudentz 
eines  jeden  Pastoris  überlafsen,  was  möglich  zu  veranstalten, 
doch  soll  es  auf  jedes  mahliges  anfragen  an  nöthiger  Anweifsung, 
80  viel  Oott  kräfften  geben  wird,  nicht  ermanglen.  s 

14)  Wenn  ein  arbeitsamer  Kirchen  Vorsteher  nach  Erforde- 
niDg  des  Schulmeisters  oder  anderer  Circumstantien  nöthig  er- 
achtet, etwann  selbst  besondere  privat  Stunden  zu  halten,  und  Er 
es  thut,  ist  Er  mehr  zu  loben  als  zu  schelten.    . 

a) ,  solche  privat  Stundten  müfsen  ohne  Yersäumnüfs  der  lo 
öffentlichen  Schul  geschehen. 

b)  seynd  es  kinder,  welche  mehr  lernen  wollen,  als  der 
Schulmeister  selbst  kan,  z.  e.  lateinisch,  rechnen  etc.,  ist  ohne 
dem  nichts  darwieder  einzuwenden. 

c)  am  besten  handelt  der  Pfarrer,  wenn  Er  von  dergleichen  is 
privatisten  kein  ordentliches  Schulgeld  nimmt  und  damit  zeiget, 
dass  Er   es  nicht  umb   des  gewinnes,    sondern   um  der  Seelen 
willen  thue. 

d)  können  solche  privat  Stundten  am  Tag  gehalten  werden, 
ist  es  rathsamer,  als  wenn  sie  bey  nacht  angestellet  und  damit  20 
vielleicht  dem  jungen  Yolck  anlafs  zum  Nachtstreunen  gegeben 
würde,  wiewohlen  es  sich  an  theils  orten  nicht  änderst  thun 
läfst,  in  welchem  Fall  aber  denen  kindem  Erbarkeit  und  heim- 
gehen auf  das  genaueste  einzuschärffen  ist. 

15)  Es  finden  sich  auch  je  zuweilen  viele  Hindemürse,  welche  25 
die  klage  Aufsicht  eines  Vorstehers  über  die  Schulen  nicht  in  ihre 
rechte  thätige  Übung  kommen  lafsen,  die  man  aber  mit  möglich- 
stem Nachtruck  und  Ernst  aus  dem  Weg  zu  räumen  sich  bestreben 
moTs,  und  werden  selbige  gegeben  dann  und  wann  von  dem  Pfarrer 
Selbsten,  nibht  selten  von  dem  Schulmeister,  öffters  aber  von  der  so 
gemeine  und  Ihren  halstarrigen  Gliedern. 

a)  Die  gelehrten  bemercken,  dafs  keine  disciplin  in  dem 
gantzen  begriff  der  literatur,  quse  non  laboret  difficultate  sua; 
was  wunder,  wenn  auch  diese  ammbts  Treu  sich  Hindemüfse  in 
den  Weg  mufs  werffen  lafsen.  35 

b)  Wenn  Sachen,  deren  moralität  richtig  ist,  am  Anfang 
ihrer  Übung  anstofs  leiden,  halte  ich  es  vor  ein  weit  befseres 
omen,  als  wenn  jedermann  applaudiret  und  alles  so  gar  ruhig 
von  statten  gehet. 

c)  ein  Christ  erkennt  leichtlich,   wie  viel   abbruch   dem  40 
Teuffei  durch  gute  Einrichtung  der  Schulen  in   seinem  Beich 

Moninnenta  Germaniae  Paedagogica  XXIY  4 


50  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafechaften 

geschehen  könne,  und  wie  manche  Beude  Ihm  dadurch  aus  dem 
Bachen  gerifsen  werde,  solte  Er  nun  darzu  schweigen?  so  ein 
fauler  Teuffei  ist  Er  nicht.  Ean  Er  nicht  mehr  thun,  so  schnaubet 
Er  und  brüllet  doch.    Sollten  wir  uns  dadurch  abhalten  lafsen, 

s  in  dem  angefangenem  guten  fortzufahren?  Das  sey  ferne.  Wo 
bleibt  die  geistliche  Tapferkeit?  das  wären  schöne  Soldaten, 
wenn  Sie  vor  eine  Yestung  komjnen,  merken  des  Feindtes 
Wiederstand  und  wolten  defswegen  gleich  wieder  zurück  gehen. 
Sie  müfsen  anhalten,  sich  wehren,  biCs  Sie  eindringen. 

10  d)  Tu  contra  audacior  ito.    Die  durch  Gottes  gnade   ein 

mahl  erlangte  Erkenntnirs  der  edlen  Wahrheit  mufs  uns  lüstern 
machen,  immer  weiter  zu  gehen,  und  keinen  mäfsigen  Einhalt 
gestatten,  sondern  je  mehr  Hindemüfs,  je  mehr  Tapfferkeit 
Sonst  hätte  mein  Heyland  sein  Erlölsungswerck  nicht  vollbracht, 

15  sonst  wärstu  nicht  gebohren  worden,  sonst  hättestu  nicht  stu- 
dieren dürffen.  Doch  Schweifs,  müh  und  arbeit  müfsen  wir  in 
Hebung  der  impedimenten  nicht  schonen. 

16)  Auf  Seiten  unser  der  Pfarrer  selbst  wird  je  zuweilen 
pro  impedimento  angefuhret,  man  habe  sonsten  viel  zu  thun,  könne 

90  diese  Schul  Sachen  nicht  immer  so  genau  abwarten,   oder  man 
seye  kräncklicht,  müsse  seiner  Gesundheit  schonen  und  dergleiohen. 

a)  allein  hierauf  ist  zum  theil  oben  geantwortet. 

b)  Die  Erkenntnfifs  unserer  Schuldigkeit  würcket  die  mög- 
lichste application,  sowohl  bey  anderen  überhäufften  Geschafften, 

»      als  auch  bey  etwas  schwacher  Leibes  Constitution. 

c)  Die  Erwegung  der  Eostbahrkeit  dieses  geschafftes  re- 
moviret  jene  Hindemüfse  leichtlich. 

d)  Die  Betrachtung  der  Verantwortung  und  unwieder- 
bringlichen Seelen  Schaden,  den  man  bey  Yersäumnüfs  dieser 

30  Nothwendigkeit  unfehlbar  zu  gewarten,  vertreibet  billich  die  Ein- 
bildung, dafs  man  nicht  Zeit  habe  oder  kräncklich  sey. 

e)  bey  Überhäuffung  der  geschaffte  ist  billich  das  nöthigste 
und  heylsamste  denen,  so  zwar  auch,  aber  nicht  eodem  gradu, 
nöthig  und  heylsam,  vemünfftig  vorzuziehen. 

u  {)  Würckliche  Eranckheiten  entschuldigen  zwar  durchgehends 

sowohl  in  foro  poli  als  foro  soll,  doch  höhlet  die  Danckbahrkeit, 
bey  erlangter  wieder  genefsung,  sorgfältig  nach,  was  savor 
wieder  willen  versäumet  werden  müfsen. 

17)  Femer  ist  nichts  gemeinres,  als  dafs  ein  gewendet  wird, 
M  der  Schulmeister  seye  zu  hochmüthig,  zu  eigensinnig,  zu  lieder- 
lich, wolle    sich   nichts  rathen  und  sagen  lafsen,   sondern  selber 


7.  Sdralordnnng  flkr  die  Landgrafachafi;  Saiuenberg  1722  5  t 

alles  befser  wifsen,  mit  einem  Wort,  Er  folge  nicht,  dafs  man 
Terdrüfslich  werde,  Ihme  weiter  etwas  zu  sagen,  besonders  da  man 
for  seine  wohlmeynende  anmahnungen  lauter  Undanck  nnd  Feind- 
schafft, Yerlenmbdong  imd  Aufhetzung  anderer  zu  gewarten  habe. 

a)  es  mag  wohl  seyn,  dafs  sich  mancher  Schulmeister  5 
mehr  einbildet  als  sein  Pfarrer,  es  ist  auch  nicht  zu  läugnen, 
dafs  bey  manchen,  zu  mahl  denen  alten,  der  schädliche  Eigen- 
sinn so  tief  gewurtzelt,  dafs  Sie  sich  von  Ihren  eingesogenen 
Gewohnheiten  durch  aus  nicht  wollen  abtreiben  lafsen,  gleich 
wie  auch  bey  vielen  leyitas  animi,  auch  wohl  malitia  sich  dem  lo 
guten  wiedersetzet. 

b)  Alleine  prudentia  pastoraUs  giebt  AnweiTsung  genug, 
diesen  aUen  vemünfftig  zu  begegnen. 

18)  Dann  und  wann  seynd  wir  zu  yertraulich  oder  zu  guth 
mit  denen  Schulmeistern,  wir  efsen  und  trincken  mit  Ihnen,  auch  is 
wohl  überflüfsig,  erzehlen  Ihnen  unser  vitam  academicam,  urtheilen 
mit  Urnen  Ton  anderen,  auch  wohl  vomehmen  Leuten,  entdecken 
Ihnen  alle  unsere  arcana,  gehen  spatzieren,  spielen  und  schertzen 
mit  Ihnen,  oder  die  Frau  Pfarrerin  und  die  Frau  Schulmeisterin 
pflegen  solche  Vertraulichkeit,  woraus  hernach  ein  unfehlbares  20 
^lipendium  des  Schulmeisters  gegen  den  Pfarrer  entstehet. 

a)  nimia  famüiaritas  parit  Contemtum. 

b)  es  seynd  wenig  Schulmeister,  denen  zu  trauen. 

c)  Sie  befleifsen  sich  wohl  gar  dahin,  den  Pfarrer  auszu- 
forschen, und  legen  Ihme  selbst  allerhand  Fallstricke.  as 

d)  et  sie  tempore  pacis  de  hello  meditantur,  denn  solang 
der  Pfarrer  gut  Freund  ist  und  zu  Ihrem  Wefsen ,  es  sey  guth 
oder  bofs,  schweiget,  so  lang  seyen  Sie  gemeiniglich  auch  zu- 
frieden, 80  bald  aber  der  Pfarrer  sein  Ammbt  thun  will,  weifs 
jener  Schalcksknecht  sein  wohlgeschicktes  Magazin  listig  auszu-  so 
leehren  und  die  angelegten  Minen  springen  zu  lafsen. 

e)  hinc  fide,  sed  cui  yide.  Halts  mit  jedermann  freundlich, 
vertraue  aber  unter  tausenden  kaum  einem. 

f)  Wo  bereits  dergleichen  familiaire  gemeinschafft  einge- 
rifsen,  ist  nöäiig,  sich  deren  von  nun  au  behutfsam  zu  entziehen  s5 
oder  wenigstens  sich   dadurch  an  der  nothigen  Ammbts  Übung 
nicht  abhalten  zu  lafsen. 

g)  Will  als  dann  Oott  verhängen,  dafs  der  Schulmeister  uns 
verdrufs  machen,  verleumbden  und  gar  Schaden  zu  fulgen  soll, 
ey  wolan,  unsrere  Beschliefsung  soll  seyn:  40 

4* 


52  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Handel  mit  mir,  wies  düncket  Dir, 
Durch  Dein  Gnad  will  ichs  leyden. 
lafs  Ihn  schalten,  der  Herr  hats  Ihm  yielleicht  gehelTsen  zu 
Deiner  Befserung,   imposterum  disce  cautius  mercari;  nocn- 
5  menta,  documenta. 

h)  inmittelst  bistu  dennoch  der  Vorsteher,  und  Gott  fordert 
Rechnung  von  Deinem  haufshalten,  ohne  Absicht,  ob  der  Schul- 
meister Dein  Freund  oder  Dein  Feind  gewefsen. 

i)  es   ist  hier  eben  so  nöthig,   dafs  man  sich  vor  denen 

10      Weibern   der   Schulmeister   als   denen  Männern   selbsten  hüte, 

und  mufs  absonderlich  ein  Yorsichtiger  Lehrer,  sein  Weib  und 

Kinder  gleichmäfsig  in  guten  Schrancken  halten,  dafs  durch  diese 

kein  geschwätz  entdecket  werde. 

k)  bifsweilen  ist  unumgänglich,  dafs  man  von  dem  Schul- 
19  meister  über  einige  Umbständte,  so  ehedefsen  in  der  gemeindte 
vorgewefsen,  noch  vor  seynd,  sichere  Nachricht  einziehe,  so  viel 
aber  immer  möglich,  mufs  man  sich  hüten,  den  Schulmeister 
zum  referendario  zu  machen,  und  am  allerwenigsten  mufs  man 
seinen  relationen  alle  Zeit  glauben  beymefsen. 
»  1)  Er   bedient  sich  offt   dieses  Yortheils,    wenn  Er    nicht 

selbst  mit  dem  Pfarrer  anzufangen  getrauet,  dafs  Er  durch  Arg- 
listigkeit den  Vogt,  Jäger  oder  andere  hinter  Ihn  hetzet  und  mit 
Freuden  von   ferne  lauret,    wo  es  hinaus  will,    manche    seynd 
Meister  in  der  Bofsheit  und  nicht  auszulernen. 
^  19)  Bifsweilen   findet    sich    das'    andere   Extremum    an    den 

Pfarrer  gegen  dem   Schulmeister,   so  Ihn  hindert,  seine  Aufsicht 
heylsam  zu  führen,  welches  geschiehet  mit  Unfreundlichkeit,  Strenge 
und  allzu  groser  Schärffe,   die  ebenfalls  mufs  mitigiret,  und  damit 
auch  dieses  impedimentum  removiret  werden. 
80  a)  Schulmeister  seynd    nach   der  gemeinen  Bruder  Liebe 

nie  änderst   als  in  der   billichen  Hochachtung,    die  wir   einem 
jeden   Geschöpffe    Gottes,   Neben  Menschen   und  Mit  Christen 
schuldig,  anzusehen.    Denn  das  Aufseher  Ammbt  befreyet    uns 
nicht  von  denen  Pflichten  der  Liebe. 
85  b)  in  dem  Ammbt  erkennet  ein  gewifsenhaffter  Yorsteher 

seinen  Untergebenen  für  einem  gleichmäfsigen  Offidanten  in 
Bepublica,  der  vielleicht  eben  so  nöthig,  eben  so  nützlich,  eben 
so  treu  als  wir  selbsten,  für  einen  neben  Ihm  stehenden  Fürst- 
lichen Bedienten,  der  von  höherer  autorität  dependiret,  imd  vrir 
40  Ihn  weder  einsetzen  noch  abschaffen  können,  auch  nicht  be- 
solden, ia  in  gewifser  Maafs  auch  für  einen  Diener  Gottes ,  mit 


7.  Scholordnong  fOr  die  Landgrafachaft  Sausenberg  1722  53 

Oehülffen  und  CoUegen,  defsen  Ehre  Gottes  Ehre,  der  Obrig- 
keit Ehre,  bifsweilen  auch  unsere  eigene  Ehre  ist. 

c)  sothane  geringschätzung  hindert  die  Hochachtung  des 
Schulmeisters,  die  wir  umb  des  Ammbts  willen  lieber  befördern 
als  yerringern  selten.  » 

d)  ich  finde  nicht  gut,  wann  man  den  Schulmeister  zu 
einem  täglichen  Haufsknecht,  zum  boden  oder  andern  geringen 
Terrichtungen  brauchet,  die  Ihme  bei  dem  Pöbel  Verachtung 
causiren.  Denn  ob  schon  ein  christlicher  Schulmeister  seinem 
H.  Pfarrer  mit  aller  bescheidenheit,  Demuth  und  Dienstfertigkeit,  lo 
80  offt  Er  Gelegenheit  hat,  begegnen  soll,  so  ist  doch  fast  rath- 
samer,  seine  geschaffte,  wenn  es  nicht  die  äufserste  nothwen- 
digkeit  erfordert,  lieber  durch  andere  bestellen  zu  lafsen,  und  es 
ist  sicherer,  diese  anerbothene  Hülffe  zu  depreciren,  als  sich  der- 
selben bedienen.  is 

e)  in  gegenwarth  des  Schulmeisters  mufs  sich  ein  Pfarrer 
Yor  aller  Übereilung  christlich  hüten,  ia  in  keinen  Wort  Streit 
mit  Ihm  einmischen,  weniger  aber  Scheltwort,  gesetzt,  dafs  Er 
es  auch  verdient  hätte,  gegen  Ihm  ausstofsen,  z.  e.  ihr  seyd  ein 
grober  Eerl  etc.  Ihr  seyd  ein  versoffener  Zopf,  und  wenn  der  » 
Schulmeister  betruncken,  Ihme  gar  ausweichen,  bifs  er  nüchtern 
worden. 

f)  auch  soll  ein  Pfarrer  nicht  leicht  gegen  andere,  aufser 
in  Ammbts-Stücken,  z.  e.  bey  der  Earchen  Censur  etc.,  von  denen 
Fehlem  des  Schulmeisters  reden,  denn  Er  erfahret  es  leicht  um-  ss 
gekehret  und  mit  einem  guten  Zusatz  wieder  und  will  es  her- 
nach mit  dem  Iure  Fassionis  vergelten,  woraus  gröfser  Unheyl 
erwächfst. 

g)  ingleichen  ist  nicht  alle  Zeit  rathfsam,  einem  Schul- 
meister gleich  verklagen  und  bedrohen,  dafs  man  Ihn  umb  den  » 
Dienst  bringen  woU,  Er  müfse  fort,  man  wolle  seinen  Kopf  nicht 
sanfft  legen. 

20)  In  dem  Straf  Ammbt  des  Pfarrers  gegen  dem  Schulmeister 
halte  für  das  dienlichste,  dafs  man  seine  Fehler  wohl  unterscheide. 
Ihn  mehrmahlen  in  der  Stille  gantz  allein,  hernach  in  gegenwart  ss 
des  Vogts  erinnere,  bey  dem  Speciali  anzeige,  seine  befserung 
unter  göttlicher  Anruffung  in  gedult  erwarte  und  endlich,  wenn 
nichts  helffen  will,  die  Vorgesetzten  umb  änderung  bitte. 

a)  ein  Pfarrer  hat  hier  ein  Zweyfachs  ammbt,  ut  Confessio- 
Daiius,  da  Er  auf  seine  Seele  achtung  geben  mufs,  wie  bey  4a 


54  Badische  Schulordiiuiigen  1.    Markgra&chaften 

einem  andern  beiohtkind  auch,  hernach  ut  Inspector  et  Antistes, 
wo  von  hier  die  Bede  ist. 

b)  man  mufs  die  Fehler  eines  Schuhneisters  also  distin- 
guiren,  dafs  man  sehe,  ob  Sie  nur  Ibme  allein  oder  auch  dem 

&  Ammbt  und  publice  oder  beeden  schädlich.  Z.  e.  es  kan  seyn, 
dafs  ein  Schulmeister  in  seinem  Haufswefsen  yerschwenderisch, 
dabey  gleich  wohl  sein  Ammbt  löblich  führet,  quo  posito,  als 
denn  die  Correction  entweder  alleine  oder  in  gegenwarth  anderer, 
die  Ammbts  halber  darzu  gehören,  gegeben  werden  mufs. 

10  c)   Die  Fehler   mufs  man   gewifs  wifsen,   also   nicht   auf 

Weiber  geschwätz  gehen,  noch  eigene  affecten  yorwalten  lafseo 
oder,  wo  communis  fama  und  doch  kein  sicherer  Grund,  die 
Anthung  conditionate  thun,  man  hoffe  es  nicht,  wann  es  aber 
wäre,  etc. 

15  d)  Die  Errinnerung  in  der  Stille  hat  auch  gewifse  gradus^ 

die  Liebe  ist  der  Grund  bey  allen  diesen  Straffen,  auch  bey  der 
schärffsten  Emsthafftigkeit,  doch  ist  der  Zuspruch  immer  nach- 
drucksamer und  schärffer  einzurichten. 

e)  proprio   stehet  zwar  der  Schulmeister  für  sein  person 
90      nicht  unter  der  Kirchen  Censur,  doch  wenn  seine  Excesse  public 

werden  und  ärgemüfs  anrichten,  mag  er  wohl  in  gegenwart  des 
Vogts,  deme  die  Aufsicht  über  die  Schulen  nomine  des  Ober- 
ammbts  mit  oblieget,  gerüget  werden,  um  so  mehr,  damit  die 
gemeindt  auch  wifse,  dafs  der  Pfarrer  keinen  Antheil  an  des 
35      Schulmeisters  Fehlem  habe,  noch  sie  billige  oder  dulde. 

f)  die  laster,  worinnen  ein  Schulmeister  stehet,  müTsen  so- 
wohl, als  wenn  Sie  von  den  bauern  begangen  worden,  nach  Er- 
förderung  der  Umbständte  pro  Concione  publica  gestraffet  werden, 
ia  wenn  sie   enorm   und   die  andern  gradus  fruchtlofs  vorher- 

ao  gegangen,  hat  sich  der  Schulmeister  nicht  zu  beklagen,  falls  der 
Pfarrer  beysetzt,  es  seye  zu  beseuffzen,  d^fs  dergleichen  Laster 
auch  an  personen,  die  in  öffentlichen  Ämmbtem  stehen  und 
anderen  mit  guten  Exempeln  vorleuchten  solten,  gefunden 
würden,  jedoch  mufs  Eigenhitz,  Eigen -Ehr  und  so  schädliches 

S5  gifft  nicht  untermenget  seyn,  sondern  alles  in  Schraneken  der 
Liebe  und  der  Klugheit  bleiben. 

g)  bey  der  Anzeige  vorm  Specialat  mufs  ein  Pfarrer  auch 
selbst  die  Ammbtsart  und  Übung  des  Specialis  klüglich  unter- 
scheiden, ist  der  Specialis  hitzig  und  yerföhret  gleich  nach  der 

40  strengsten  Schärffe,  so  wäre  dieser  gradus  von  dem  Pfarrer 
etwas  später  zu  gebrauchen,  als  wenn  Er  langsam  gehet,  selbsten 


7.  Solralorcbiiukg  fOr  die  Landgraftchaft  Sansenberg  1722  55 

erst,  ^e  es  Beyn  soll,  3  —  4  mahl  mündliche  Correotiones 
giebet,  ehe  Er  ad  rigorem  legis  eilet,  casu  quo  der  Pfarrer  seine 
Anzeige  ehender  thun  kan. 

h)  es  ist  ein  grofser  Fehler,  wenn  ein  Pfarrer  die  Fürbitte 
far  seinen  Schulmeister  unterläfst,  und  ist  alsdann  nicht  zu  ver-  s 
wandern,  wenn  alle  media  psedagogica  ohne  Nutzen  seynd,  ia 
nur  übel  ärger  machen. 

i)  die  gedult  im  warten  auf  befserung  mufs  ohne  Conniventz 
oder  Indulgentz  mit  steter  bezeugung  unseres  Müfsfallens  an 
denen  Fehlem  geübet  werden  und  zum  Grund  haben  unserer  i<> 
Selbst  Erkänntnüfs,  dafs  wir  auch  nicht  ohne  Fehler  seyn,  die 
geistliche  Wiedergeburtfa  und  Hertzens  änderung  nicht  von  uns, 
sondern  von  Gott  komme,  successive,  wie  die  leibliche  Geburth 
gewürcket  werde,  und  wir  also  der  verborgenen  Weifsheit  Gottes 
nicht  Yorschreiben  dürffen,  wann  und  wie  Sie  ihren  heiligen  n 
Liebes  Zug  führen  soll. 

k)  Wenn  jene  priesterliche  Gedult  nur  übel  ärger  machet, 
das  Yerderben  weiter  einreifset  und  mehr  Schaden  anrichtet  in 
der  gemeindte,  so  mufs  man  allerdings  diese  schädliche  Füchfse 
fahen,  zu  dem  Ende  ohne  ansehen  der  person,  Freundschafft  so 
oder  anderer  neben  Dinge  auch  ohne  Menschen  Furcht  bey  denen 
Torgesetzten  den  Schaden  Josephs  gründlich  Torstellen  und  um 
Abwendung  defselben  in  gelafsenheit  mit  lauter  Beseuffzen  der 
böfsen  Unart  bitten. 

2t)  Das  gemeinste  impedimentum,  so  die  befsere  Einrichtung  u 
der  Schulen  zurückhält,  wird  von  denen  Eltern  selbst  gegeben, 
wenn  Sie  ihre  Kinder  unter  dem  ungegründten  Verwandt  der 
Döthigen  Haufsgeschäffte  oder  aus  böfser  leichtsinnigkeit  entweder 
garoicht  oder  saumseelig  in  die  Schule  schicken,  zu  Haufs  an  der 
nöthigen  Aufsicht,  auch  an  Anschaffung  der  erforderlichen  bücher  so 
manglen  lafsen,  welchen  tief  eingewurtzelten  Unheyl  ein  arbeit- 
samer lehrer  kaum  mehr  zu  begegnen  weifs,  doch  aber  an  seinem 
Fleifs  nichts  mufs  ermanglen  lafsen. 

a)  es    ist    mehr  als  tyrannisch,   dafs  Eltern  ihr  eigenes 
Fleisch  und  blut  an  dem,  was  am  besten  und  nöthigsten  ist,  so  ss 
freyentlich  hindern  unnd  sich  dadurch  selbst  zu  Seelen  Mördern 
machen.    Halt  innen,  Du  gewifsen  lofser  Raaben  Yatter,  lege 
Deine  Hand  nicht  an  dem  Knaben! 

b)  je  entsetzlicher  diese  mehr  als  viehische  bofsheit,  je 
heutiger  mufs  ein  geistlicher  Seelen  Artzt  wieder  dieselben  eyfem  4o 


j 


56  Badische  Schalordnungen  1.    Markgrafscbaften 

und  sein  Ammbt,  wie  oben  gedacht  worden,  nachdrücksammbst 
führen. 

c)  es  seynd  freylich  die  Zeiten  mühsam,  elend,  jämmerlich 
und  brodlofs,    dafs    ein  Lehrer    bifsweilen    einiges   Nachsehen, 

5  nolens  volens,  haben  mufs.  Doch  wenn  es  müfsbrauchet  werden 
will,  kehret  Er  alle  ersinnUche  Yorstellungen  vor,  denen  Eltern 
ihre  Schuldigkeit  einzuprägen. 

d)  es  ist  nicht  wahr,  dafs  Dir  Gott  Deine  Kinder  zu 
Knechten  und  mägdten  gegeben,  sondern  es  seynd  Kostgänger, 

10  die  Dir  Dein  Gott  anvertrauet,  dafs  Du  Sie  in  seiner  Furcht 
und  Yermahnung  auferziehen  solst,  wirstu  nun  Deinen  eigenen, 
so  geringen  Nutzen  der  Ehr  Gottes  und  dem  so  wichtigen  Seelen 
Nutzen  unbedachtsam  Yorziehen.  0  weh  Dir!  Du  Narr,  was 
wird  es   Dir  helffen,  wenn   du  also  einen  Knecht,  eine  Magdt 

1»  erspahrest  und  die  halbe  Welt  gewinnest,  leidest  aber  Schaden 
an  Deiner  Seelen  oder  setzest  auch  Dein  kind  mit  Dir  in  so 
empfindlichen  Schaden,  was  Du  mit  unterlafsung  der  billichkeit, 
mit  beleidigung  Deines  Gottes  einnimmst,  wird  dir  Gottes  ge- 
rechtigkeit  an  einem  andern  Ort  zehen  faltig  wieder  nehmen. 

so  Was  du  aber  vor  Abgang  an  Deiner  vermeinten  Nahrung  durch 
bewerckstelligung  Deiner  Pflichten  zur  beforderung  der  Ehre 
Gottes  leidest,  wird  Dir  Dein  Gott  in  einem  andern  tausend- 
fältig wieder  ersetzen. 

e)  Von  Anschafung  der  benöthigten  Bücher  seynd  in  der 
95      Anweifsung  zur  Kinderlehre  Yorschläge  geschehen. 

f)  Die  Haufs  Aufsicht  der  Eltern  über  die  kinder  wird  Ter- 
richtet  mit  stetem  Yermahnen  zum  guten,  Errinnerung  des 
Tauffsbunds,  Abhaltung  vom  Müfsiggang  und  böfser  gesellschafft, 
Anweifsung  zum  gebet  und  täglicher  Einschärffung  des  göttlichen 

30  Wortes,  vomemmlich  aber,  so  viel  in  diesem  Contextu  davon  zu 
melden,  dafs  man  Sie  am  Sonntag  und,  wenn  Sie  sonsten  müfsig 
seynd,  absonderlich  des  Abends,  ehe  Sie  zu  bette  gehen,  hinter 
die  bücher  treibet,  selbsten  aufsagen  läfst,  examiniret  und  fraget, 
was  Sie  lernen.     Welches  herrliche  Stück  des  Christenthununs, 

3&  so  selten  es  von  unsem  laulichten  Christen  geübt  und  dadurch 
die  befsere  Einrichtung  der  Schulen  mercklich  gehindert  wird, 
so  embsig  mufs  ein  treuer  Seelenhjtt  dar  wieder  kämpfen  und 
das  gute  in  seine  Uebung  zu  bringen  besorget  seyn. 

22)  In   diesen  Fürstlichen  Landen  haben  wir  Gottlob  nicht 

40  nur  Erlaubnufs,  sondern  auch  befehl  und  Anweifsung,  die  halstarrigen 
Eltern  mit  der  Schärfe  zu  straffen,  ia  es  wird  uns  von  weltlicher 


7.  Schulordnung  fflr  die  Landgrafschaft  Sausenberg  1722  57 

Obrigkeit  aUe  nöthige  Helffershand  rühmlich  darzu  dargebothen,  nur 
dafs  ein  verständiger  Lehrer  auch  bierbey  den  rechten  gebrauch 
nicht  in  Müfsbrauch  verwandele. 

a)  es  ist  eine  gnade  Gottes  und  ein  Zeichen  der  Ruhe  und 
Friedens,  den  Gott  seiner  kirche  giebet,  dafs  wir  uns  solcher  s 
Hülffe  von  der  Obrigkeit  getrösten  dürffen,  wo  für  wir  es  auch 
zu  erkennen  und  Gott  zu  dancken. 

b)  Doch  ist  es  auch  eine  nothwendige  Pflicht  der  Obrig- 
keit, dafs  Sie  es  also  thue,  sonst  wäre  Sie  keine  Saugamme  der 
kirchen,  kein  gesalbter  des  Herrn,  sondern  ein  Tyrann  und  Zer-  lo 
stöhrer  des  Reichs  Christi. 

c)  denen,  die  Christen  seyn  wollen,  ist  es  eine  Schande, 
dafs  Sie  die  weltliche  Straffe  mehr  fürchten  als  Gott. 

d)  Diese  pasdagogia  externa  ist  zur  beforderung  des  Reichs 
Christi  anders  nicht,  als  auf  dem  äufsersten  Nothfall  und,  wenn  is 
vorher  Gottes  Wort  gebrauchet  worden,  anzuwenden,  umb,  wo 
nicht  das  wahre  Gute  dadurch  erhalten  werden  kan,   doch  das 
böfse  und  Aergemüfs  in  seinen  Fortgang  gehemmet  werde. 

e)  es    ist    auch    nicht    das    Ammbt    eines   Evangelischen 
Predigers,  selbst  zu  straffen,   denn  sonst  würden  wir  herrschen,  » 
sondern  nur  die  Uebertretter ,  bey  denen  unser  geistl.  Ammbt 
aufhöret,  dem  Vogt  oder  wer  Obrigkeit  ist  zur  bestraffung  an- 
zuzeigen. 

f)  Das  wahre  Vertrauen  eines  Seelenkinds  wird  gegen  den 
Beicht-Vater  mercklich  gehindert,  wann  Er  sich  zum  Fiscal  der  ss 
weltlichen  Herrschafften  oder  gar  zum  Richter  und  Executor 
des  machen  läfst,  was  Ihme  nicht  zu  kommt.  Mein  Schwerd 
ist  Gottes  wort,  Geld  Straff  und  Häufslein  gehet  mich  nichts  an, 
als  nur,  dafs  ich  den,  der  Aegemüfs  giebt  und  mein  Ammbt 
hindert,  dem  Richter  überantworte  und  es  frey  stelle,  nach  so 
seinen  Pflichten  zu  handeln.  Wann  ich  sage:  Du  bist  ein  mann 
des  Todes,  das  ist  mehr,  als  wenn  ich  sage :  Du  mufst  24  Stundt 
ins  Häufslein.  Erkennet  es  schon  der  verstockte  jetzo  nicht, 
80  wird  Er  es  dereinsten  fühlen. 

g)  Der  äufserste  grad  des  Strafammbts  der  Lehrer  gegen  ss 
die  sanmseeligen  Eltern  bestehet  darinnen,  wann  ich  Ihnen  ihre 
Pflichten  gewiesen,  Sie  dieselbigen  erkennen  müfsen  und  doch 
nicht  thun  wollen,  dafs  ich  Sie  um  dieses  Ungehorfsams  und 
Saumseeligkeit  willen  so  wohl  als  umb  des  Ehebruchs  und 
Trunckenheit  willen  von  dem  Gebrauch  des  heil.  Abendmahls,  m 
prsesuppositis  preesupponendis,  ausschliefsen  darf. 


58  Badische  Scholordnimgen  1.    Markgrafvchaften 

h)  Yon  der  Aufführung  eines  Pfarrers  bey  der  Kirchen 
Gensur  und  in  dem  BeichtstuI  will  zur  andern  Zeit,  nach  dem 
maafs,  das  Gott  giebt,  meine  Gedancken  eröffnen. 

23)  Noch  ist    bey  vielen   ein   Hindemüfs   an  richtiger  be- 
i  suchung  der  Schulen  die  leibliche  Armuth,  dafs  Eltern  vorwenden, 
Sie  können  das  Schulgeldt  nicht  zahlen. 

a)  Man  solte  nicht  glauben,  dafs  bey  so  yielen  dieser 
Einwurff  gemachet  würde,  wie  es  doch  leyder  geschiehet. 

b)  ein  geübter  Lehrer  mufs  erforschen  und  urtheilen,   ob 
10      dieser  Yorwand  mit  oder  ohne  Grund  gemachet  werde. 

c)  Wann  der  Schulmeister  selbsten  von  Gott  gesegnet  und 
eine  gute  besoldung  hat,  mag  man  Ihme  zu  sprechen,  dafs  Er 
etliche  gar  arme  kinder,  Gott  zur  Ehre  umb  sonst  in  die  Schul 
gehen  lafse. 

n  d)   Weilen   aber  jene  Condition  hiesiger  Orten  bey  gar 

wenigen  anzutre£Pen,  so  ist  dem  Pfarrer  erlaubt,  für  dergleichen 
arme  kinder  das  Schulgeld  aus  dem  AUmofsen,  jedoch  in  ge- 
bührender Ordnung,  zahlen  zu  laTsen. 

e)  solche  Ordnung  bestehet  bekandter  mafsen   darinnen, 
M      dafs  die  dürfftigen  Binder  aufgeschrieben,   die  Zettel  Yon  dem 

Schulmeister  über  das  yerfallne  Geld  gestellet,  von  dem  Pfarrer 
und  Yogt  attestiret  und  als  denn  zur  decretur  dem  Oberammbt 
und  Specialat  eingeschicket  werden. 

f)  in  denen  fürstlichen  Unterlanden  ist  ein  Fürstlicher  Be- 
sft      fehl  ausgegangen,  dafs  die  Schulmeister  von  denen  Elndem,  so 

aus  dem  AUmofsen  bezahlet  werden,  nur  die  Helffte  nehmen 
sollen,  warum  Er  aber  auch  nicht  hier  oben  publiciret  worden, 
ist  mir  unbekandt;  solang  Er  verborgen  bleibet,  bin  ich  wohl 
zu  frieden  und  mag  denen  armen  Schulmeistern  ihren  sauer 
so      verdienten  Lohn  gerne  gönnen. 


IL 

Folgen  nun  mehro  die  Pflichten ,  welche  der  Schul- 
meister in  diesen  seinen  Ammbt  zu  beobachten,  und 

zwar  in  den  gemeinen  Leben  überhaupt,  in  der  Aufführung  gegen 
^  den  Pfarrer,  in  der  Aufführung  gegen  die  Jugend  aufser  der  Schul,  in 
der  Auffuhrung  gegen  die  Eltern  und  gegen  die  Jugend  in  der  Schul 
mit  lehren,  beten,  straffen,  schreiben,  rechnen,  singen,  sammbt  einer 
Haupt-Ordnung,  wornach  die  Schul  gehalten  werden  soll. 


7.  Schnlordnong  f&r  die  Lan^grafschaft  Sanienberg  1722  59 

1)  Ein  Schulmeister  mufs  nicht  allein  so  wohl  als  andere 
Christen,  sondern  noch  vor  anderen,  in  geberden,  werten  und 
wercken  einen  stillen,  erbahren.  Christlichen  wandel  fuhren. 

a)  Er  hat  die  gemeine  Pflichten  als  ein  Christ  in  allen 
Classen  desto  genauer   zu  obsenriren,  weilen  Er  gleich  denen  s 
andern  öffentlichen  bedienten  mit  guten  Exemplen  vorleuchten 
solle. 

b)  ich  gestehe  gern,   dafs    mir  keine  Creatur  unter  der' 
'   Sonne  mehr  zuwieder  als  ein  gottlofser  Schulmeister. 

c)  in  meinen  gedancken  haesitire  noch  den  Ausspruch  zu  lo 
geben,  ob  ein  gottloser  Pfarrer,  oder  ein  gottloser  Schulmeister 
mehr  un  Heyl  in  der  Kirchen  anrichten  könne. 

d)  so  gar  auch  die  kinder  und  Ehefrau  des  Schulmeisters 
sollen  sich  an  der  äufserlichen  Erbahrkeit  yon  der  rohen  Welt 
uDterscheiden.  is 

e)  jene  Erbahrkeit  gestaltet  nicht,  dafs  der  Schulmeister 
in  denen  Wirths-häursem  herumb  vagire  oder  der  Trunckenheit 
ergeben  sey. 

f)  es  ist  ein  äufserlich  Zeichen  der  Erbahrkeit,  wenn  ein 
Schulmeister    seinem    Standt    gemäXse    Kleider   und    zxmiahlen  m 
Bchwartze  sammbt  einem  Mandel  trägt 

g)  in  Oeberden  ist  der  Erbahrkeit  zuwieder,  wenn  ein 
Schulmeister  sich  zum  Hoffnarren  oder  kurtzweiligen  ßath 
brauchen  läfst,  alleriiand  lächerliche  geberden  zu  machen,  es  mag 

.    hernach  bey  Hochzeiten  oder  in  andern  Compagnien  geschehen,  n 

h)  in  Worten  ist  das  eine  schlechte  Erbahrkeit,  wo  man 
Zodten  und  Pofsen  reifst  oder  sonsten  fein  lächerliche  Historien 
erzehlet 

i)   die  Erbahrkeit  in  wercken  erfordert  nicht  allein  eine 
würckliche  Enthaltung  von  groben  sündlichen  Lastern,  sondern  ao 
auch  der  Schein  des  böfsen  mufs  gemiedten  werden,  dahero  der 
viele    und    genaue   Umgang    mit    weibs    leuten    billich   unter- 
bleiben soll. 

k)   das  Tantzen  und  umbspringen  unter  jungen  leuten  in 
denen  Wirths-häufsem  oder  bey  Hochzeiten  stehet  denen  Schul-  ss 
meistern  sehr  übel  an  und  wird  zur  doppelten  Sünde  an  Ihnen. 

2)  So  gar  in  so  genannten  indifferenten  Dingen,  die  wir  an 
sich  weder  gut  noch  böfs  nennen,  mufs  der  Schulmeister  mehr 
behntsamkeit  brauchen  als  andere: 


60  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafsch&ften 

a)  gesetzt,  dafs  Kegeln  an  Sonntag  in  etlichen  Orten 
toleriret  würde,  so  möchte  ich  doch  keinem  SchulmeiBter  rathen, 
sich  darinnen  andern  frechen  weit  kindem  gleich  zu  stellen. 

b)  es  ist  sehr  sträfflich,  dafs  einige  Schulmeister  sich  unter- 
&      stehen,  bey  Hochzeit  oder  andern  Täntzen  mit  der  Yiolin  öffent- 
lich aufzuspielen,  defsen  sich  in  dem  mir  gnädigst  anvertrauten 
Specialat  durchaus  keiner  soll  gelüsten  lafsen. 

c)  es  mag  wohl  seyn,  dafs  Tobackrauchen  an  sich  so  wenig 
unrecht  ist,  als  Wein  Trincken,  doch  will  es  sich  nicht  zimen, 

10  wann  ein  Schulmeister  mit  der  rauchenden  PfeifFe  über  feldt, 
wohl  gar  in  die  kirch  oder  sonst  auf  der  Gafse  gehen  wolte. 

d)  Zur  Hochzeit  laden  und  alsdann  bey  Hochzeiten  auf- 
warten, wird  zwar  sonsten  an  theils  orten  denen  Schulmeistern 
als  ein  essentiale  ihres  Ammbts  obtrudiret,  ich  wolte  aber  lieber, 

15  dafs  man  Sie  umb  yieler  daraus  erwachsenden  Unordnungen 
willen  damit  verschonen  mögte. 

e)  gleiche  Beschaffenheit  hat  es  mit  denen  Gerichts- 
Schreibereyen,  die  theils  selbsten  zu  vieler  Yersaumnüfs  Anlafs 
geben,  theils  von  leichtsinnigen  Schulmeistern  utiliter  darzu  mits- 

so  brauchet  werden,  dahero  ich,  wo  es  nur  immer  seyn  will,  ernst- 
lich trachten  werde,  dererley  unnütze  dienste  von  der  Schul 
möglichst  abzuscheiden. 

3)  Doch  ist  nicht  genug,  dafs  ein  Schulmeister  sich  in  praemit- 
tirten  Umbständten  untadelich  bezeiget,  sondern  es  wäre  dem  Ammbt 

85  und  der  Jugend  sehr  vorträglich,  wenn  jene  äufserliche  Erbahrkeit 
aus  einem  wahren  lebendigen  Erkenntnüfs  Gottes  fliefset. 

a)  ach  wie  soll  doch  sonst  ein  blinder  leiter,  deme  selbst 
die  Augen  gebunden,  die  liebe  Jugend  heylsammlich  fuhren? 

b)  in   allen   Ammbts   Hebungen   läfset    sich   der   Glaube 
so      spübren,  wenn  Er  in  den  von  Gott  erleuchteten  Hertzen  eines 

erbahren  Schuldieners  liegt. 

c)  der  glaube  ist  bey  einem  frommen  Schuldiener  der 
Sieg,  so  die  Welt  überwindet,  wenn  Sie  grob,  undanckbahr  und 
roh  ist;  dahingegen  wo  kein  glaube,    cUi  will  man  feuer  von 

35  Himmel  haben,  mit  dem  Schwerdt  drein  schlagen,  ist  immer 
unruhig,  müfsvergnügt  und  will  davon  lauffen. 

4)  Es  ist  schriefftmäfsig,  ia  gar  vemünfftig,  wer  andere  lehren 
will,  soll  zu  vor  selbsten  in  denen  erforderlichen  Stücken  der 
Wifsenschaft  einen  satten  grund  geleget  haben. 


7.  Schulordnung  flir  die  Landgrafschafl  Sausenberg  1722  61 

a)  wer  ein  Ammbt  begehret,  dafs  Er  nicht  versehen  kan, 
oder  dringet  sich  wohl  verbottenerweifs  in  dasselbe,  der  wird 
es  nimmermehr  verantworten  können. 

b)  zu  wünschen  wäre,  wann  unter  Uns  junge  leute  Yen 
Anfang  zum  Schulwefsen  befser   angezogen   worden   und   sich   & 
nicht  ein  jeder,   deme   die  defperation  nach  seiner  Einbildung 
kein  leichteres  Nahrungsmittel  eingiebt,   die   arme   Jugend  in 
Schul  Standt  zu  betrügen  unterstehen  dürffte. 

c)  es  können  die  Schuldiener  freylich  nicht  alle  in  gleichen 
grad  gelehrt  seyn,  doch  ist  es  zu  bejammern,  dafs  leute  in  diesem  lo 
HeiL  Ammbt  gefunden  werden,  die  weniger  als  ihre  Schüler 
wifsen,  solche  Männer  selten  noch  Tag  und  Nacht  sich  beileifsen, 
das  abgehende  nachzuhohlen,  und  defs  wegen  Ihrn  H.  Pfarrer 
oder  andern  geübten  Männern  die  besten  Worte  geben,  dafs  sie 
einigen  Yortheil  von  Ihnen  lernen  könten.  u 

d)  Zumahlen  seynd  einige  im  buchstabieren  sehr  un- 
geschickt und  haben  jene  Erinnerung  vor  anderen  nöthig. 

e)  auch  ist  schlechte  Erbauung,  wo  irgend  die  Schulmeister 
auf  denen  filialien  Betstunden  halten  müfsen  und  Sie  nicht  ein- 
mahl  fertig  lesen  können.  ^ 

f)  O  wie  elend  gehet  es  her,  wann  dergleichen  rohe  leute 
etwann  in  der  Schul  die  kinder  lehr  Sprüche  und  Catechismum 
erklähren  sollen  und  selber  keinen  grund  in  ihren  glaubens 
Articuln  haben. 

5)  Eine    besondere  Pflichts  Uebung  ist   das  Verhalten  des  2s 
Schuhneisters  gegen  seinen  Vorgesetzten  H.  Pfarrer,  welchen  Er 
anders  nicht  als  bescheiden,   demüthig  und  gehorfsam  zu  begeg- 
nen hat. 

a)  es  ist  ein  groser  fehler,  wenn  der  Schulmeister,  durch 
hochmuth  getrieben,  sich  einbildet,  ja  wohl  gegen  andere  ver-  so 
nehmen  läfst.  Er  sey  so  guth  als  der  Pfarrer,  denn  obschon  nach 
dem  allgemeinen  begrief  von  denen  Menschen  es  eintrift,  so  hat 
doch  Gott  eine  Ordnung  der  Stände  beliebet,  und  so  wenig  in 
diesem  Verstand  der  Unterthan  so  gut  ist  als  der  Fürst,  so  wenig 
ist  der  Schulmeister  so  gut  als  der  Pfarrer,  allermafsen  diese  ss 
allgememe  gleichheit  den  Unterschied  und  Subordination  der 
Ständte  nicht  aufhebet. 

b)  Thorheit  ist  es,  wenn  der  Schulmeister  von  dem  Pfarrer, 
seinen  Predigten  und  Ammbts -Verwaltung  spöttisch  urtheilen, 
selbige    durchziehen  und   in  Wirthshäufsern  davon   reden  will,  4o 


62  Badische  Schalordnu2igen  1.    Markgralschaften 

zumahlen  Er  es  nicht  yerstehet  and  also  kein  ürtheil  darüber 
föUen  kan. 

c)  wo  ia  der  Schulmeister  einige  Unordnungen  bey  dem 
Pfarrer  und  seinem  Ammbt  wahrnehmen  solte,  hat  Er  solches 

5  dem  Speciali  in  der  Stille  an  zu  zeigen  und  sich  des  Splitter- 
richtens zu  enthalten,  wie  denn  defswegen  bey  Jährlichen  Visi- 
tationen der  Schulmeister  gefragt  wird,  ob  Er  etwas  wieder  dem 
Pfarrer  vor  zutragen  wifse. 

d)  auch  soll  sich  der  Schulmeister  hüten,  Ton  des  Pfarrers 
10      haufshaltung,  weib,  kindem  und  anderm  anzüglich  zu  reden  und 

yielmehr,  da  andere  solches  thun  weiten,  alles  zum  besten  aus- 
legen, auch  wohl  den  Pfarrer  und  die  Seinigen  in  der  Stille 
warnen. 

e)  obschon  ein  Schulmeister  eigentlich  nicht  darzu  gesetzt, 
15      dafs  Er   sich   zu   einem   frohner  im  PEarrhaufs  solle   brauchen 

lafsen,  so  ist  es  doch  nicht  un  billich,  wann  Er  seinem  H.  Pfarrer, 
besonders  im  Nothfall,  gebührende  Handreichung  thut. 

f)  aus  allem,  was  der  Schulmeister  mit  dem  Pfarrer  redet, 
soll  jedermann,  der  zuhöret,  schlief sen  können,  dafs  Er  als  ein 

so  Untergebener  mit  seinem  Yorgesetzten  handele,  und  defswegen 
soll  Er  sich  aller  groben,  trotzigen  und  unfreundlichen  Worte 
enthalten. 

^  g)  in  allen,  was  der  Pfarrer  befiehlt,  soll  der  Schulmeister 

willig  und  pünctlich  gehorfsam  leisten  und  sich  nicht  ausnehmen, 

25  erst  mit  dem  Pfarrer  zu  raisoniren  und  nur  das  zu  thun,  was 
Ihme  beliebet. 

h)  auch  sogar  in  indifferenten  Sachen  hat  der  Schulmeister 
seines  Pfarrers  befehl  für  eine  Begul  zu  achten  und  Ihme  dem 
Pfarrer  zu  überlafsen,  dafs  er  es  yerantworten  werde. 

so  i)  Yorgemelte  Pflichten  werden  desto  aufrichtiger  getrieben, 

wann  der  Schulmeister  zum  fundament  setzet,  es  sey  eine  gött- 
liche Ordnung,  dafs  Er  Schulmeister  und  iener  Pfarrer  sey,  dafs 
Er  auch,  ohne  wieder  Gott  zu  murren  und  ihn  zu  beleidigen, 
seinem  Yorgesetzten  nicht  ungehorsam  seye,  noch  sich  Ihme 
S5  wieder  setzen  dürffe,  sondern  dem  Rath  Gottes  unterwerffen 
müfse. 

6)  Auch  wird  von  dem  Schulmeister  eine  besondere  Auffüh- 
rung in  der  Kirch  oder  beym  öffentlichen  Gottes  Dienst  erfordert, 
dafs  Er  läuten,  singen,  beten,  lesen  und  auf  die  kinder,  dafs  Sie 
40  still  seyen,  sehen  mufs. 


7.  Schulordnung  für  die  Markgra&chaft  Sausenberg  1722  63 

a)  EigentUch  gehören  diese  Stücke  zwar  nicht  hierher, 
weilen  Sie  mehr  Pflichten  des  Siegristen  als  Schulmeisters 
seynd,  doch 

b)  mufs  Er  auch  bey  dieser  occasion  mit  Erbahrkeit  und 
JKodestie  zeigen,  dafs  Er  ein  Christ  und  ein  Kirchen  Diener  sey.   s 

c)  ich  will  nicht  hoffen,  dafs  sich  ein  Schulmeister  finde,  der 
mit  einem  Rausch  in  die  Slirch  komme,  sonsten  ein  solcher 
schwerer  Straff  vor  Gott  und  der  Obrigkeit  zu  gewarten  hätte. 

d)  dafs  die  Jugend  dem  Schulmeister  beym  Läuten  an  die 
Hand  gehe,  ist  bilUch  und  dem  alten  herkommen  gemäfs,  doch  lo 
hat  Er  es  mehr  mit  liebe  in  guten  als  mit  Zwang  und  Schlägen 
zu  fordern. 

e)  im  läuten  und  singen  mufs  sich  der  Schulmeister  gantz 
genau  an  seines  H.  Pfarrers  angeben  halten,  dafs  Er  weder 
eher  noch  später  noch  änderst  läute  und  singe,  als  Ihm  befohlen,  is 

f)  ein  Schulmeister  ist  yerbunden  zu  läuten,  wann  und  so 
offt  es  die  höhe  Obrigkeit  vor  nöthig  hält,  ohne  dafs  Er  einen 
besondem  lohn  davor  fordern  könte,  weilen  Er  überhaupt  zum 
läuten  bestelt  und  man  Ihme  bey  seiner  Annahm  nicht  alles 
vorzehlen  können.  20 

g)  es  ist  gut,  wenn  die  Jugend  von  dem  ersten  Schul  Jahren 
an  gewöhnet  wird  zum  singen,  damit  Sie  auch  hernach  in  der 
Kirch  nicht  verstummen  müfse,  wenn  andere  ihren  Mund  auf 
thun  zum  Lobe  Gottes. 

h)  ich  habe  an  vielen  Orten  als  einen  grosen  fehler  wahr  » 
genommen,  dafs  die  erwachsenen  xmier  dem  singen  fast  gäntz- 
lieh  schweigen,  dahingegen  in  etlichen  Kirchen  Selbige,  besonders 
die  Mägdtlein,  erbaulich  mit  gesungen  und  den  Choral  fast  allein 
gefähret.  Es  kommt  dabey  viel  an  auf  die  Erziehung  der  Jugend 
und  Änweifsung  des  Schulmeisters.  so 

i)  auch  habe  bemercket,  dafs  etlicher  Orten,  wenn  im  ge- 
sang  der  Nähme  Jesus  etc.  kommt,  der  Schulmeister  mit  grofser 
Hefftigkeit  den  in  Händen  habenden  Stecken  auf  das  Ptüt  schlägt 
und  damit  die  leute  zum  Neigen  ermahnen  will,  welches  aber 
itthro  hin  umb  des  Uebel-Standtes  willen  unterbleiben  und  nur  s& 
der  Schulmeister  sich  selbst  neigen,  auch  seine  Jugend  vor- 
her zu  einem  gleichen  vermahnen  und  damit  die  übrige  ge- 
memdte  auch  reitzen  soll,  welches  befser  als  ein  so  ungeberdiges 
Poltern,  wodurch  auch  andere  ungereimte  Folgereyen  verursachet 
werden  können.  40 


i 
\ 


64  Badische  Schulordnungen  1.    Markgraf scliaften 

k)  es  siehet  nicht  guth,  wenn  etliche  Schuhneister  bey  dem 
Gesang  allerhand  närrische  Geberdten  machen,  sich  hin  und  her 
drehen,  den  Kopf  bald  auf  die  rechte,  bald  auf  die  lincke  Seite 
werffen,   das  Maul  auf  eine  ungeheure  Art  aufreifsen  und  der- 

5  gleichen.  Vielmehr  ist  es  befser,  dafs  man  auch  hierbey  «eh 
erbahr  imd  modest  beweifse. 

1)  ferner  bringet  es  den  gesang  gar  leicht  in  Unordnung, 
wo  der  Schulmeister  ein  jedes  gesätz  nur  anfangt  und  aushäh, 
darzwischen  aber   gantz  stille  schweiget.     Denn  obschon  dieses 

10  bey  etlichen  Liedern  und  etlichen  gemeindten  wohl  angehet  und 
alsdann  dem  Schulmeister,  absonderlich  zu  Zeiten  da  Er  yiel 
singen  mufs,  diese  Ruhe  wohl  zu  gönnen,  so  mufs  es  doch  nicht 
alle  Zeit  geschehen  und  dadurch  zur  Confusion  anlafs  gegeben 
werden. 

15  m)  beym   beten  in  der  Kirch   soll  der  Schulmeister  auch 

ein  gutes  Exempel  geben,  dafs  Er  bete,  dafs  Er  andächtig  bete 
in  geberden  vor  anderen,  ingleichen  dafs  Er  fleifsig  aufmercke 
bey  der  Predigt, 

n)  es  ist  ein  böfs  Exempel,  wenn  der  Schulmeister  selbst 

90  schläft  unter  der  Predigt,  wenn  er  plaudert.  Schnupf  Toback 
nimmt  oder  herumb  giebt,  defsen  sich  also  künfftig  ein  jeder 
enthalten  wird. 

o)  die  Aufsicht  über  die  Jugend  in  der  Kirch  kan  in  diesen 
Fürstlichen  landen  desto  füglicher  geschehen,  weilen  Sie  an  denen 

S5      meisten   Orten   beysammen   in  dem    Chor  vor   den  Augen  des 

Schulmeisters  sitzet  und  Er  ihre  Geberden  leichtlich  beobachten 

kan,  doch  ist  nöthig,  dafs  Er  zusehe,  errinnere,  warne  und  straffe. 

p)  ich  halte  nicht  viel  darauf,  wenn  der  Schulmeister  unter 

dem  Gottesdienst  mit  schmehlen,  poltern  und  schlagen,  offt  nur 

so  seine  Autorität  zu  zeigen,  einen  Tumult  anfangt  in  der  Kirchen, 
sondern  wolte  lieber  rathen,  dafs  man  dem  muthwilligen  mit 
dem  fingern  wincke,  mit  Geberden  drohe,  auch  wann  Sie  zu 
weit  weg  sitzen,  durch  ihre  Nachbahm  in  der  Stille  warnen 
lafse,  als  dafs  man  in  straffen  uiigestümm  und  damit  anderen  in 

S5      der  Andacht  hinderlich  sey. 

q)  Wenn  der  Gottesdienst  zu  End,  mag  Er  die,  so  muth- 
willig  gewefsen,  warten  lafsen,  und  damit  Sie  zur  andern  Zeit 
auf  das  blofse  AVincken  geben,  mäfsiglich  züchtigen. 

r)  Wo    der  gebrauch,    dafs  der  Schulmeister   bettstunden 

40  oder  kinderlehr  zu  halten,  soll  es  mit  guter  Erbauung  in  erbahren 
kleidem  und  wo  möglich  in  einem  schwartzen  Mandel  geschehen; 


7.  SchalordnnBg  f!lt  die  Landgrafsckafb  Sansenberg  1722  65 

auch  der  Schulmeister  dasjenige,  so  zu  yerlesen,  vorher  zu  haufse 
durch  gehen  und  überlesen,  dafs  Er  hernach  die  Andacht  nicht 
Btöhre  mit  ungeschickten  Stockem. 

b)   es  will  sich  fast  nicht  reimen,  dafs  der  Schulmeister 
bey  haltenden  Gottesdienst   an    den   ort,   wo   sein   H.  Pfarrer,  5 
stehet,,  sondern  wäre  befser,  wann  Er  seinen  pult  an  einen  be- 
quemen  Ort  bei  dem  Altar  stellen  und   hinter  denselben  ver- 
lesen würde. 

t)  was  sonsten  der  Schulmeister  mit  Uhr  richten,  decken 
des  Altars,  säubern  der  Kirchen,  aufsuchen  der  bücher  und  der-  lo 
gleichen  zu  verrichten,  soll  Er  nach  seinen  geleisteten  Pflichten 
treulich  imd  fleifsig  thun,  zu  mahlen  die  Kirchen  Gefafse  sauber 
halten,  und  wenn  das  Heilige  Abendmahl  gehalten  wird,  ingleichen 
beym  Tauffen  alles  ordentlich  rüsten,  und  zusehen,  dafs  mit  dem 
über  bleibenden  Wein  oder  Tauffwafser  kein  aberglaub  getrieben  15 
werden  könne. 

u)  weiter  soll  Er  der  Schulmeister  den  Kirchen  Schlüfsel 
wohl  verwahren  und  niemand,  als  wem  Er  gebühret,  geben, 
auch  möglichst  verhüten,  dafs  nichts  aus  der  Kirch,  Allmofsen, 
büchem,  gefilfsen,  imd  was  darzu  gehöret,  entwendet  werde«        ao 

7)  Die  Hauptfrage  ist,  wie  sich  ein  Schulmeister  in  der  Schul 
Selbsten  beym  informiren  gegen  die  Jugend  auf  zu  führen  habe, 
wovon  eine  besondere  Schulordnung  etwas  kürzer  gefafst  subsigno 
beyliegt,  das  weitere  aber,  was  man  eben  nicht  pro  lege,  sondern 
nur  pro  Consilio  wohlmeynend  und  zur  Erläuterung  beyfügen  wollen,  25 
in  nachgesetzten  anmerckungen  folget: 

a)  es  ist  mühfsam  und  geföhrlich,  einem  öffentlichen  Ammbt 
vorstehen  sollen  und  keine  Yorschrifft  haben,  dahingegen  Zehen 
mahl  leichter  zu  arbeiten  ist,  wo  man  anweifsung  darzu  giebet. 

b)  niemand  ist  in  der  Welt,  auch  von  denen  erhabensten  so 
Monarchen,  der  in  seinen  giBschäfften  ohne  alle  Yorschrieft  wäre, 
und  selten  es  auch  nur  die  alten  gewohnheiten,  das  herkommen 
oder  selbst  gesetzte  Schrancken  seyn,  wie  solte  sich  denn  ein 
Schulmeister  beschweren,  wenn  man  Ihme  Regeln  zu  seiner 
Arbeit  geben  will.  35 

c)  etliche  derer  Schulmeister  seynd  bereits  so  geübt,  dafs 
Sie  keine  Yorschrifft  brauchen,  sondern  ohne  gesetz  thun,  was 
das  gesetz  befiehlt,  doch  ist  es  befser,  dafs  Sie  imib  derer 
Willen,  die  es  bedürffen,  und  umb  der  gleichheit  willen  bey  der 
gegebenen  Instruction  bleiben.  40 

MoüTimenta  Qennaniao  Faedagogica  XXIV  ^ 


66  Badische  Schulordnungen  1.    Maxkgrafschaften 

d)  es  stehet  auch  nicht  in  ihren  freyen  Willen  zu  thun  oder 
zu  lafsen,  sondern  Ihre  Pflichten  weisen  Sie  an  zu  ihun,  was 
die  vorgesetzten  vor  rathfsam  halten. 

e)  wer  sich  ein  bildet,  seine  Methode  sey  befser  als  die 
5      Torgeschriebene,  stehet  in  gefahr  des  Selbst  betrugs,  weilen  Er 

Ton  eigenen  Sachen  nicht  sicher  urtheilen  kan,  sondern  das  ur- 
theil  lieber  anderen,  zu  mahlen  die  darzu  beruffen  und  dayon 
Rechenschafft  geben  müfsen,  überläfst. 

f)  bey  der  Ehre  des  gehorfsamms  hat  der  Mensch  auch 
19      den  Nutzen,  wenn  schon  die  würckung  wiederwärtig  ausfalt,  dafs 

Er  freudig  und  ohne  Verantwortung,  da  im  gegentheil  sich  unser 
gedancken  immer  unter  einander  selbst  verklagen  und  eine 
reproche  nach  der  andern  machen. 

g)  es  mag  seyn,  dafs  wir  etliche  Regeln  bey  dem  ersten 
15      Anblick   für  schwer  und   immoglich  halten,    wenn  wir  aber  das 

werck  mit  Gott  in  einem  Heiligen  Ammbts  Eyfer  anfangen, 
wird  sich  leichtlich  ergeben,  dafs  wir  auch  wohl  noch  weiter 
gehen  könten. 

h)  oben  gemelte  Schulordnimg  hat  man  mit  fleifs  so  kurtz 
so      extrahiren  und  in  dieser  anweifsung  fernere  Erläuterung  geben 
wollen,    damit  ein  jeder  in  Compendio  vor  Augen  habe,  was 
seine  Schuldigkeit  erfordere. 

8)    Eine   jede  Schulversamlung    soll    zur  rechten   Zeit  an- 
gefangen und  beschlofsen  werden. 

35  a)    in    der    extrahirten   Ordnung    ist    die   Zeit   bestimmt, 

morgens  von  8  bifs  10,  abends  von  1  bifs  3  Uhr;  an  etUchen 
orten  läfst  es  sich  früher  oder  später  thun,  nach  unterschied  der 
gemeine  und  filialien. 

b)  nur  mufs  man  bey  der  einmahl  benannten  Zeit  umb 
80      guter  Ordnung  willen  un  geändert  bleiben  und  die  kinder  allen- 

falfl  mit  der  Schärffe  anhalten,  richtig  ein  zu  treffen. 

c)  der  Schulmeister  selbst  soll  sich  weder  sein  Handwerck 
noch  ander  geschafft  antreiben  lafsen,  diese  Ordnung  zu  brechen; 
immafsen  auch  die  ordentlichen  betstunden  darnach  ein  zurichten, 

u      dafs  Sie  die  Schul  nicht  hindern. 

d)  aus  der  Absicht  ist  auch  das  sonst  übliche  brief  tragen 
denen  Schulmeistern  meistens  abgenommen,  und  denen  Dorf- 
wächtem  zu  geleget  worden. 

e)  in  wehrenden  Schul  Stundten  soll  der  Schulmeister  unter 
<«      keinerley  Vorwand  auf  seiner  werckstatt,  wenn  Sie  auch  schon 


7.  Schulordnung  fülr  die  Landgrafschaft  Sausenberg  1722  67 

in  der  Schul  Stuben  wäre,  sitzen,  sondern  die  gantze  bestimmte 
Zeit  ohne  dem  geringsten  Abbruch  zum  Schulhalten  anwenden. 

f)  Er  soll  auch  in  solcher  Zeit  nicht  aus  der  Schul  Stuben 
gehen,  noch  weniger  frembde  hin  ein  führen,  mit  Ihnen  zu  reden, 
zu  handeln  oder  andere  hierher  nicht  gehörige  Dinge  vor  zu  s 
nehmen,  sondern  vorwenden,  dafs  er  nun  in  seinem  Ammbt  be- 
griffen, und  man  nach  der  Schul  kommen  solle. 

g)  wo   es  sich  nicht  änderst  schicket,  welches  doch  mög- 
lichst zu  verhüten,  dafs  des  Schulmeisters  weib,  kinder  und  ge- 
sind  in   der  Schul  Stuben  mit  seyn  müfsen,  so  soll  der  Schul-  lo 
meister  Ihnen  nicht  erlauben,   unter  dem  lernen  ein  zu  reden, 
geschwätz,   gelächter  oder  muthwillen  zu  treiben,   sondern  Sie. 
verbinden,  dafs  Sie  still  schweigen  und  erbahr  seyn  mufsen. 

h)  an  denen  orten,  wo  zum  Schulhalten  und  wohnen  be-  , 
.sondere  Stuben  seyndt^  soll   der  Schulmeister  sich  nicht  unter-  is 
stehen,  seine  frau  oder  gesind  etwann  zu  Erspahrung  des  Holtzes 
unter   der  Schul   in   der  dar  zu  gewidmeten  Stube   zu  lafsen, 
sondern  Sie  in  ihrer  Stuben  bleiben  heyfsen. 

i)  auch  wird  der  H.  Pfarrer  selbst  den  Schulmeister  ohne 
^er  grösten  Noth  nicht  leicht  Ton  Schul  halten  abraffen,  sondern  so 
zu  der  Zeit  seiner  in  allen  yerschonen. 

k)  wann  an  Schultagen  Hochzeiten  oder  leichen  einfallen, 
soll  der  Schulmeister  bestmöglichst  sorgen,  dafs  an  der  Jugend 
nichts  yersaummt  werde,  allenfals  auch  nach  der  leich  eine 
^tnndt  länger  Schul  halten,  oder  wenn  erlaubte  ferien  seynd,  2s 
-als  am  Donnerstag  und  Sammbstag,  das  versäumte  wiederein- 
bringen. 

1)  wo  die  Jugend  sehr  starck  und  Sie  in  denen  gesetzten 
zwey  Stundten  nicht  alle  aufsagen  könten,  lieget  dem  Schul- 
meister  ob,   umb   des  mehreren   Schulgelds  willen,   auch  wohl  so 
3  Stundten   mit  seiner  Schul  zu  continuiren,  wobey  ein  jeder 
H.  Pfarrer  den  besten  Rath  und  Vorschlag  geben  wird. 

9)  Der  Anfang  und  der  beschlufs  einer  jeden  Schul  Versamm- 
lung soll  mit  andächtig  -  erbaulichen  gebet  und  theils  mit  Singen 
geschehn.  ss 

a)  es  ist  ein  groser  Müfsbrauch  und  sündliche  Unordnung, 
dafs  das  Schulgebet  an  denen  mehresten  Orten  nur  mit  einen 
leeren  Qetöfs  und  Confusen  Qeschrey  verrichtet  wird« 

b)  auch  ist   es  nicht  der  bey  diesem  gebet  zu  seyende 

5* 


68  Badische  Schulordnungen  1.    Markgraischaften 

Zweek,  wo  die  Sohulmeister  viele  oder  alle  reim  gebeüein,  so 
viel  die  kinder  können,  ia  wohl  etliehe  Psalmen  und  Haopt- 
Stücke  bey  oder  anstatt  des  morgen  gebets  hersagen  lafsen. 

c)  ich  gestehe  von  hertzen,  dafs  diese  sündliche  Unordnung 

5  mich  mehr  mahlen  sehr  gekräncket  und  betrübet,  weil  man  da- 
durch die  Jugend  von  kindheit  auf  beredet,  das  gebet  sey  nur 
eine  äufserliche  Ceremonie,  und  so  lernen  Sie  blofs  mit  dem 
Mund  ohne  Andacht  beten:  jung  gewohnt,  alt  gethan;  —  wie 
kan  es  änderst  seyn? 

10  d)  ein  Schulmeister  mufs  der  Jugend  offt  und  wenigstens 

alle  Wochen  ein  mahl  zu  gemüthe  führen,  was  das  gebet,  seine 
wahre  beschaffenheit  und  sein  Nutzen,  folgbahr  der  betenden 
Pflicht  sey,  so  dann  muTs  Er  auch  selbst  vor  seine  person  beym 
beten  andächtig  seyn,  dafs  die  Kinder  sehen,  was  Er  sage,  seye 

15  Ihm  Ernst,  Er  halte  es  für  wahr  und  übe  es  selbst  Er  muf» 
nicht  leicht  unter  dem  gebet,  wo  es  nicht  höchst  nöthig  ist^ 
corrigiren,  ändern  oder  schelten,  sondern  dieses  alles  spahren, 
bifs  das  gebet  Torbey;  ich  habe  einen  frommen  alten  Schul- 
meister gekennet,    der   mich   sehr  erbauet,  indem  Er  allezeit 

»  beym  gebet  mitten  unter  seiner  Jugend  auf  die  Knie  nieder- 
gefallen und  also  mit  aufgehobenen  bänden  mit  gebetet.  0 
thäten  wir  das,  unser  Christen -Thumb  würde  bald  viel  fruchte 
^avon  zeigen. 

e)  diejenige,  so  ob  berührter  mafsen  zu  lang  beten  lafsen, 
SS      wifsen  nicht  zu  unter  scheiden  das  beten  lernen  und  das  beten 

üben.  Dafs  die  kinder  schöne  gebetlein,  den  Catechismum  und 
Psalmen  lernen,  ist  allerdings  nöthig  und  recht,  gehöret  auch 
in  die  Schul  und  mufs  nothwendig  von  dem  Schulmeister  ge- 
trieben werden,  aber  man  mufs  es  nicht  vornehmen  zu  der  Zeit 
10  wenn  die  Jugend  würcklich  beten  soll,  als  woraus  ein  greulicher 
Mifsbrauch  des  Nahmens  Oottes  entstehet  und  die  Andacht  ge- 
stöhret  wird,  auch  defswegen  so  wenig  gedeyen  bei  den  Lernen 
seyn  kan. 

f)  ferner   ist    eine    Unordnung,   wenn    man  ungeschickte 
S5      kinder,  die   das  gebet  nur  halber  können  oder  unvememmlich 

reden,  das  gebet  verrichten,  oder  alle  Confus  unter  einander 
schreyen  und  damit  diese  so  heylsame  gebets  üebung  zum  Ge- 
plerr  machen  läfst. 

g)  vomemmlich  hat  der  Schulmeister  und  die  Jugend  zu 
40      bedencken,  dafs   das   gebet  bey  Anfang   der   Schul  nicht  ein 

ceremottiell,  sondern  eine  Hertzliche  Anruffung  zu  Gott  sey  umb 


7.  Schulordnung  für  die  Landgra&obttft  Sausenberg  1722  69 

dem  beystaiid  des  heiligen  Oeistes  zu  Tor  habenden  lernen,  und 
nach  der  Sehul  eey  es  eine  demüühige  danoksagung  für'  den 
beystand,  der  geleistet  worden,  hier  mufs  man  denen  kindem 
zeigen,  dafs  es  höchst  nSthig,  also  m  bitten,  weilen  wir  sonst 
nichts  lernen  konten  und  würden«  & 

h)  so  dann  mufs  dieses  gebet  kurtz  seyn,  damit  die  Iftnge 
defselben  die  Gedancken  der  kinder  nicht  flattericht  mache,  und 
mögte  geschehen  laut  anliegender  Yorschriftt. 

i)  gebeter  soll  man  nach  allen  buehstaben  und  Worten  so 
sprechen,  wie  sie  Yorgeschrieben,  und  dem  Schulmeister  nicht  is 
frey  steben,  da  und  dorten  etwas  hinein  zu  flicken  oder  aus  zu 
lafsen,    damit    nicht   abermahl    ein    sch&dlicher  Yerfall   daraus 
erwachse. 

k)  mein  wohl  meynender  Baih  wäre,  man  solte  alle  weit 
eines  Ton  denen  kindem,  m&nnlichen  oder  weiblichen  geschlechts,  i& 
so  am  besten  beten  und  am  deutlichsten  reden  kau,  mitten  in 
die  Schul  Stube  oder,  wo  es  sich  nach  gelegenheit  des  Plattes 
am  sichersten  schicken  will,  auftretten  und  das  gebet  verrichten 
lafsen. 

1)  O  wie  geistreich  und  nützlich  wäre  es,  wann  der  Schul-  m 
meister  Selbsten  dann  und  wann  ohne  yorgeschriebenes  Formular 
einen  Seuffzer  aus  eigenem  Herzen  bey  zufügen  in  Standt  wäre, 
daraus  würde  die  Jugend  lernen,  wie  leicht  es  sey,  aufser  dem 
buch  zu  beten.  Doch  weilen  yielleicht  wenig  den  geist  des  ge- 
bets  haben,  so  will  fast  rathsamer  seyn,  bey  der  Yorschrieft  zu  » 
bleiben. 

m)  mögte  es  aller  orten  die  gelegenheit  des  Platzes  leyden, 
so  weite  gern  wünschen,  wenn  die  gesamte  Jugend  ihr  gebet 
auf  den  knien  verrichten  konte. 

n)  dafs  der  Schlufs  der  öffentlichen  Schul  Yersamlungen  ao 
mit  singen  gemachet  werde,  ist  dem  uhr  alten  herkommen  ge- 
mäfs  und  an  sich  sehr  erbaulich,  auch  nöthig,  indeme  dadurch 
die  Jugend  nicht  allein  das   singen  lernet,   sondern  auch  zur 
Christhchen  Uebung  dieser  gebets-art  gewohnet  wird. 

o)  Man  wendet  ins  gemein  ein,  die  kinder  können  nicht  s& 
singen  und  hätten  keine  gesangbücher  bey  sich,  da  doch  das 
letztere  durch  anordnung  und  das  erste  durch  lernen  und  üben 
sich  in  gar  kurtzer  Zeit  heben  läfst,  zu  geschweigmi,  dafs  ia 
bereits  an  vielen  orten  dieses  Landes  ich  diese  Uebnif  in  Standt 
und  also  möglich  gefunden.  4o 


70  Badische  Schulordnangen  1.    Markgprafschaiten 

p)  anfange  darf  man  nur  denen  kindem  etliche  yeniciil 
au^  denen  liedem  auswendig  lernen  lafsen  und  solang  mit  Ihnen. 
singen,  bifs  Sie  ein  mehrers  begrifen,  e«  g.  O  du  groser  Oott 
Erhöre  etc»  Amen,  das  ist  es  werde  wahr  etc.  Ehr  sey  dem 
s  Yater  und  dem  Sohn  etc.  Hernach  kommt  man  auf  kurtze,  auch 
endlich  längere  lieder:  Herr  Jesu  Christ,  dich  zu  uns  wend  etc. 
Nun  bitten  wir  den  heiligen  Geist. 

9)  Wenn  diese  Heylsame  Uebung  nur  ein  mahl  im  Standt  ge- 
bracht, wird  sich  bald  alles  mit  stattlichen  Nutzen  und  yiel  leichter 

10  geben,  als  man  von  Anfang  hoffen  dürffen« 

10)  Gleich  nach  dem  gebet  sollen  die  kinder  sich  zum  Auf- 
sagen bereiten,  und  so  dann  ein  jedes  seine  lection  in  der  tot- 
gegebenen  Ordnung  aus  den  ABC  mit  buchstabieren  oder  lesen 
zum  ersten  und  andern  mahl  recitiren. 

15  a)  die  Yorbereitsohafft  zum  aufsagen  kan  geschehen,  wann 

die  kinder  still  sitzen  und  über  sehen,  was  sie  aufzusagen  haben, 
auch  wenn  denen  ungeschickten  oder  Anföngem  ein  anderes,  so 
etwan  tüchtiger  und  geübter  ist,  an  die  Seiten  gesetzet  wird^ 
dafs  es  Ihm  helffe  und  vorsage. 

so  b)  gemeldte  Ordnung  geschiehet  am  besten,  wann  man  die 

kinder,  wie  in  beylag  gemeldet  wird,  in  gewisse  Classen  theilet. 

c)  es  ist  nicht  unmöglich,  dafs  in  einer  jeden  Ordnung 
einerley  bücher  zum  aufsagen  behalten  werden,  zu  mahlen  solche 
bücher,  die  Sie  ohne  dem  alle  kauffen  müfsen;  in  der  obersten 

S5  Ordnung  mögte  das  neue  Testament  und  die  kinderlehr,  in  der 
zweyten,  von  oben  an  gezehlet,  der  Psalm  und  das  Spruch- 
büchlein, in  der  dritten  aber  der  Catechismus  und  das  Nahmen 
büchlein  die  besten  Dienste  thun. 

d)  wann  nun  der  Schulmeister  alle  die,  so  in  eine  Ordnung 
80      gehören  und  aus  einem  buch  lernen,  neben  ein  ander  setzet,  so 

ist  es  nicht  nöthig,  dafs  Er  sie  beym  aufsagen  aufstehen  und 
Tortretten  lafst,  sondern  Er  darf  nur  ein  gleich  lautendes  Exemplar 
in  der  Hand  haben  und  aohtung  geben,  wenn  eines  nach  dem 
andern  hersagt,  wo  Er  auch  so  gleich  die  fehler  leichtlich 
»      oorrigiren  kan. 

e)  mit  denen  ABC -Schülern  hat  es  eine  gantz  andere 
beschaffenheit,  die  der  Schulmeister  alle  gegenwärtig  hören 
mufs;  und  weil  sie  ohne  dem  gemeiniglich  vom  auf  bfincken 
sitzen,    machen   Sie   mit  Aufstehen  keinen  Tumult   oder  Zeit 

40     Verlust. 


7.  Schulordnung  f&r  die  Landgrafschafl  Sausenberg  1722  71 

f)  die  Yorgeschlagene  bücher  seynd  nicht  alleine  wolfeyl, 
sondern  auch  bereits  fast  in  eines  jeden  bänden  und  müfsen 
doch  gekauffet  werden.  Wo  es  noch  fehlet,  murs  nur  ein  guter 
Zuspruch,  etwan  auch  bey  denen  gar  armen  einige  hülfe  aus 
denen  Allmofsen  hinzugesetzet  werden.  5 

g)  der  Einwurff  ist  ohne  grund,  wann  man  sagen  wolte, 
die  kinder  können  nicht  zugleich  mit  einander  lernen,  weilen  bifs- 
weilen  eines  um  noth wendiger  Ursachen  willen  ausbleibet,  und 
die  lectionen  immittelst  fort  gehen,  denn  es  mufs  ia  nicht  seyn, 
dafs  ein  kind  in  seinen  büchlein  alle  Seiten  und  blätter  lernet,  10 
der  Haupt  Zweck  ist  ia  nicht  dafselbe  buch  von  ersten  bifs  zum 
letzten  blat  durchlesen,  sondern  nur  darinnen  und  aus  demselben 
lernen,  diefses  kan  nun  wohl  geschehen,  und  der  Zweck  erhalten 
werden,  wann  schon  die  versäumten  Stücke  zurück  bleiben. 

h)  ich  halte  dieses  noch  vor  dem  einigen  Yortheil ,  womit  15 
denen  Schulen,  die  sehr  volckreich  seynd,  mögte  aufzuhelffen 
seyn,  und  wünsche  also  herzlich,  dafs  dieser  Yorschlag  in  Standt 
gebracht  werden  könte,  es  ist  auch  nicht  so  schwer,  wie  man 
es  ansiehet,  und  dienet  niemand  mehr  als  denen  Schulmeistern 
selbst  zur  Erleichterung.  30 

i)  auf  diese  Art  kan  es  unfehlbar  geschehen,  dafs  ein  jedes 
kind  in  jeder  Yersamlung  zweymahl  aufsage,  ohne  welches  auch 
die  Schul  ordentlicher  weifse  nicht  beschlofsen  werden  soll. 

11)  Nach  dem  Zweymahligen  Aufsagen  sollen  der  Catechis- 
nms,  Spruchbüchlein,  Psalmen,   kinderlehr,  gesänge  und   andere  35 
schöne  Gebetlein  verhöret  werden. 

a)  diese  Zeit  ist  eigentlich  zu  Erlernung  der  gebeter  ge- 
widmet, da  mag  man  denen  kindem  etliche  vorbeten  oder^  wann 
Sie  vorher  vor  gebetet  worden,  von  Ihnen  vernehmen. 

b)  es  ist  nicht  recht,  wann  man  mit  Erlernung  des  Catechismi  so 
warten  will,  bifs   die  kinder  lesen  können,  sondern  sobald  Sie 
nur  in  die  Schul  gehen,   mufs  man  anfangen,  Ihnen  ein  gebot 
nach  den  andern  vor  zu  sprechen. 

c)  etliche  Marggrafliche  Catechismi  seynd  zu  Bafsel  ge- 
druckt, die  man  in  denen  Schulen  durchaus  nicht  dulden,  sondern  ^ 
die,  so  zu  Durlach  oder  Carolsruh  gedruckt,  einführen  soll. 

d)  die  erwachsenen,  welche  sich  rühmen,  den  Catechismum 
schon  zu  kennen,  und  bereits  in  der  kinderlehr  lernen,  mufs 
man  den  kleinen  Catechismum  nicht  vergefsen,  sondern  immer 
repetiren  lafsen,  auch  die  Haufs  Tafel  und  beicht  zu  memoriren  «o 
auf  geben« 


72  Badische  Schalordnangen  1.    Markgrafachaften 

e)  es  ist  nicht  zu  verantworten,  dafs  das  biebliache  Sprach- 
büchlein, welches  doch  in  denen  Unterlanden  nicht  ohne  Nutzen 

.  eingeführet  und  autoritate  publica  ein  zuführen  befohlen  ist,  hier 
oben  fast  gäntzlioh  unbekandt  ist^  soll  also  von  nun  an  in  allen 
ft      Schulen  ohne  wieder  Rede  nach  gnadigem  Herrschafftlichem  be- 
fehl  gebrauchet  werden,  wie  anlag  zeiget 

f)  damit  die  Jugend  jenes  alles  desto  leichter  faXse,  soll 
der  Schulmeister  die  kleineren  zur  bestimmten  Zeit  in  einen 
Circul  trotten  lafsen  und  Ihnen  etlich  mahl  TCMrsagen,  was  Sie 

10  lernen  sollen,  bifs  es  etliche  gemercket,  die  es  hernach  denen 
anderen  auch  sagen  und  der  Schulmeister  immittelst  die  übrigen 
besorgen  kan. 

g)  mit  der  kinder  lehr  bleibet  es  dabey,  daüs  man  die 
Wochen  durch  in  der  Schul  treiben  soll,  was  am  Sonntag  off^- 

15  lieh  erklähret  wird,  so  dafs  die  Jugend  das  nöthige  auswendig, 
das  andere  aber  wenigstens  fertig  lesen  lerne,  und  gilt  aber- 
mahl der  Einwurf  nichts,  dafs  nicht  alle  Zeit  alle  kinder  zugegen; 
was  Sie  auf  einmahl  nicht  lernen,  mögen  sie  das  ander  maU 
fafsen. 

90  h)   nicht  alleine    die   sieben  Bufs*,   sondern  auch  andere 

schöne  Psalmen  soll  man  der  Jugend  bekandt  machen,  denn  das 
ist  Ihnen  in  gantzen  leben,  auch  auf  dem  Todt  bette  dereinsten 
nützUch  und  darf  niemand  dencken,  dafs  die  Jugend  mit  allzn 
vielen  lectionen  überhaufft  werde,  weilen  besonders  eine  genaue 

25  Eintheilung  derselben  gemacht  und  Sie  nicht  alle  auf  einen  Tag 
mit  allen  zugleich,  sondern  nach-Unterschied  des  Alters  und  der 
Tage  tractiret  werden. 

i)  eine  gar  sülse  Bemühung  ist,  wann  man  die  kinder  an- 
gewöhnet, schöne,  geistreiche  gesänge  sich  bekand  zu  machen, 

so  und  weifs  ich  aus  der  Erfahrung,  dafs  junge  leute  sich  am 
liebsten  zu  dieser  Arbeit  bereden  lafsen,  weilen  Sie  auch  in 
gemeinen  Leben  Nutzen  und  freude  davon  haben. 

k)  man  mufs  aber  auch  hier  mit  eine  gute  Ordnung  halten 
und  allen  verderblichen  Mischmasch  mit  Fleifs  vermeiden. 

S5  1)  bejm  recitiren,  aufsagen  und  beten  soll  der  Schulmeister 

mit  allen  fleirs  dahin  sehen,  dafs  die  kinder  alle  Wort  deutlich, 
wie  sie  gedruckt,  gantz  und  nicht  nur  halber  aussprechen,  da- 
mit auch  andere  verstehen,  was  Sie  sagen. 

12)  Beym  brief  lesen,  schreiben  und  rechnen  hat  der  Schul- 
^  meister  gleicher   gestalt  seinen  Pflichten  gemäfs  allen  möglichen 
fleifs,  dafs  die  Jugend  solches  begreiffen  möge,  an  zu  wenden. 


7.  Schulordnung  ft&r  die  LandgrafBchaft  Saiisenbeig  1722  73 

a)  68  ist  eine  feine  Ziierdte,  ia  dem  gemeinen  Weben  sehr 
nützlich,  wenn  diese  Stücke  bey  ihren  kindem  von.  Jugend  auf 
getrieben  werden. 

b)  mit  dem  brief  lesen  wird  es  wie  mit  dem  andern  lesen 
such  gehalten.  & 

c)  die,  wo  schreiben,  sollen  sich  ihre  ordentliche  Schreib 
bftcher  halten,  der  Schulmeister  den  Anfängern  aufser  der  ordent- 
lichen Schul  Stundt  vorschreiben  oder  Yorschrifften  geben  und 
so  dann  das  geschriebene  alle  Samstag  nach  der  Schul  in  gegen- 
wart  derer,  die  es  geschrieben,  fleifsig  corrigiren.  lo 

d)  weilen  yiele  Schulmeister  selbsten  sehr  schlecht  schreiben, 
80  werden  die,  welche  es  nöthig,  hiermit  erinnert,  sich  selbsten 
in  dieser  kunst  mehrers  zu  üben. 

e)  in  rechnen  mSgte  bey  denen  mehresten  genug  seyn, 
wenn  Sie  nur  die  fünif  Species  wüfsten,  umb  sich  in  haufs  wefsen  is 
oder  der  elnsten  bey  publiquen  flecken  Ammbtem  damit  rathen 
zu  können. 

13)  Es  seynd  noch  etliche  andere  äufserliche  XJmbständte,  wor- 
auf ein  getreuer  Schulmeister  bey  seiner  anvertrauten  Jugend  zu 
sehen,   die  zwar  eigentlich  zum  lernen  nicht  gehören,  aber  doch  20 
sehr  nöthig  seynd  in  gemeinen  Sitten. 

a)  Yomemlich   soll  Er  denen  kindem  eine  wahre  furcht 
und  Ehrerbietung  vor  Oott  bey  aller  Oelegenheit   einpflantzen 
und  überhaupt  bey  allen  Beligions  Uebungen  zum  Ernst  und 
Eyfer  vermahnen,  welches  bey  Erklährung  des  Catechismi  ge-  2s 
Bchehen  kan. 

b)  Wann  man  tödte  begrabt,  soll  man  Sie  ihrer  Sterblich- 
keit erinnern,  bey  öffentlichen  Tauffen  auf  ihren  Tauffbund  führen, 
ia  bey  aller  occasion,  Hochzeit,  Celebration  des  heiligen  Abend- 
mahls, starcken  DonnerWettem,  wann  Maleficanten  gerichtet  so 
werden  und  dergleichen  etc..  Christliche  application  und  Väter- 
liche Ermahnungen  machen;  denn  diese  Einschärffung  in  der 
Jugend  offt  mehr  fruchtet,  als  in  spaten  Alter. 

c)  wo  die  Examination  aus  denen  gehaltenen  Fredigten 
nicht  am  Sonntag  geschehen  kan,  soll  Sie  am  Montag   darauf  S5 
vorgenommen,  die  recommendirten  Tugenden  femer  anbefohlen, 
die  gestrafften  laster  hingegen  mit  möglichen  Nachdruck  noch- 
mahls  wiederrathen  werden. 

d)  auch  soll  man  die  Jugend  zur  Ehrerbietung  gegen 
Kirchen  und  Schul  diener  öffters  an  weisen  und  Ihnen  eine  innig-  40 


74  Badische  Schulordnungen  1.    Markgraf  schauen 

liehe  Hochachtung  derselben  einpflantzen,  wie  es  denn  nicht  un- 
fein, wo  der  Gebrauch,  dafs  die  kinder  auf  der  gafsen  denen 
Geistlichen,  wo  Sie  dieselben  sehen,  die  Hand  bieten  oder  den 
Hut  abziehen. 
5  e)  Yomemmlich  mufs  denen  kindem  eine  Hochachtung  der 

weltlichen  Obrigkeit,  als  einer  göttlichen  Ordnung,  eingeflöfflet, 
auch  Sie  zum  gebet  und  gehorfsam  gegen  dieselbe  bewegüclist 
angemahnet. 

f)  wie    nicht  weniger   zur    liebe,  Treue    und   gehorfsam 
10      gegen  die  Eltern,  Taufbathen,  Anverwandten  und  ehrliche  alte 

leute,  auch  zur  lieb  unter  denen  geschwistem  gereitzet  werden. 

g)  man  mufs  hej  denen  kindem  offters  forschen,  ob  Sie 
am  Morgen,  Abends,  bey  der  bett  glocken,  vor  und  nach  den 
Tisch  beten,  und  Sie  erinnern,  es  ia  nicht  zu  vergefsen. 

15  h)  man  hat  auch  nach  zu  sehen,  wie  die  kinder  in  denen 

Sitten  gearthet,  ob  Sie  sich  waschen,  kämmen,  Nägel  abschneiden 
und  dergl.,  ob  Sie  auf  der  gafsen  Tumult  treiben,  schreyen, 
spielen,  auch  wohl  fluchen  und  einander  schlagen,  auf  welchen 
fallen  der  Schulmeister  seine  Ahndtung  beyfügen  mufs. 

90  i)  sogar  in  denen  geringsten  Kleinigkeiten  mufs  man  ver- 

hüten, dafs  die  kinder  einander  nichts  nehmen,  nicht  handien, 
fuckem  oder  tauschen,  auch  dafs  Sie  nichts  aus  Ihrer  Eltern 
haufs  in  die  Schul  bringen,  ia  sich  des  efsens,  so  viel  möglich, 
in  der  Schul  enthalten. 

is  '     k)  das  viele  auslauffen  aus   der  Schul  ist  denen  kmdem, 

so  viel  immer  seyn  kan,  ab  zu  gewöhnen,  oder  da  Sie  gelafsen 
werden  müfsen,  selbige  anzuhalten,  dafs  Sie  bey  Yerrichtong 
der  Natürlichen  Nothwendigkeit  schamhafFt  seyen  und  gleich 
wieder  zurückkommen. 

so  1)  im  winter  soll  man  nicht  gestatten,  dafs  die  kinder,  zn- 

mahl  Mägdtlein,  auf  das  Eifs  gehen  oder  einander  mit  Schnee 
werffen. 

m)  beym  aus  oder  ein  gehen  der  Schul  sollen  Sie  nach 
abgenommenen  hut  einen  guten  Morgen  oder  Abend  wünschen 

35      und  sich  überhaupt  in  allen  Stücket  der  geziemenden  Erbahr- 

keit  befleisen,  worauf  der  Schulmeister  seine  Obsicht  tragen  mols. 

14)  Eine  der  vomemsten  Pflicht  Stücken  des  Schulmeisters 

ist  die  Auffuhrung  gegen   die  Jugend  beym  Straffen,  wo  liebe, 

gedult,  Ernst  und  Nachdruck  einander  die  Hand  bieten  müfsen. 

40  a)   Etliche  fehlen  hier,  wenn  Sie  zu  kündisch,   gütig  und 

gelind  mit   denen  kindem  umgehen  oder   sich  der  Eitern  be- 


7.  Scholordnung  für  die  Landgrafschaft  Sansenberg  1722  75 

sorgliche    feindschafft    Yon    dem    rechten    Straff    Ernst    abhal- 
ten lafsen. 

b)  andere  seynd  zu  hart  nnd  trotzig  ohne  Liebe,  wo  alle 
Termahnungen  aus  privat  Eyfer,  Ungedult  und  Verdrufs  ihren 
Ursprung  haben,  auch  mit  lauter  Scheltworten  vorgetragen  werden.   5 

c)  es  ist  nicht  fein,  wann  man  die  kinder  mit  schelten  und 
andern  ehrenrührigen  Tituln  straffen  will,  es  nimmt  die  liebe, 
verfahret  die  kinder  auch  zum  schelten  gegen  ihren  Nechsten 
und  vertreibt  die  Gegenwart  des  Heiligen  Geistes.  Am  aller- 
unverantwortlichsten  aber  wäre,  wann  ein  Schulmeister  in  gegen-  lo 
wart  seiner  Jugend  gar  fluchen  und  schwören  wolte. 

d)  bey  allen  Straffen  müfsen  die  kinder  spühren,  dafs  Sie 
aus  liebe  herrühren,  damit  die  zarten  Gemüther  nicht  erbittert, 
dem  Schulmeister  gehäfsig  und  der  Nutzen  gehindert  werde. 

e)  auf  die  köpf  soll  der  Schulmeister  die  kinder  nicht  leicht  i& 
schlagen,  sondern  die  Buthen  brauchen,  worein  es  scheinet,  dafs 
Oott  einen  besondem  Seegen  geleget  habe. 

f)  die  erwachsenen  mag  Er  mit  dem  Stecken  auf  die  finger, 
hande,  Kücken  oder  nach  anderer  Schulart  mäfsiglich  züchtigen, 
bey  denen  kleinem  aber   ist   die  Straf  mehr  mit  bedrohungen  20 
und  Worten  als  mit  schlagen  vorzunehmen. 

g)  wann  ein  kind  ein  notorisch  zimmlich  Verbrechen  be- 
gangen, z.  e.  geflucht,  frevendlich  gelogen,  zotten  gerifsen,  einem 
anderen  etwas  genommen  und  dergl.  etc.,  soll  Er  den  Greul 
derselben  lasters  dem  kind  öffentlich  in  der  Schul  vorhalten,  auch  25 
wohl  die  gesammbte  Jugend  ein  gebet  darwieder  sprechen  und 
das  ungehorfsame  dem  beleidigten  Abbitte  thun  lafsen. 

h)  bey  wahrgenommener  Reue  das  kind  mit  weitem  Straffen 
verschonen,  bey  gefundener  hartnäckigkeit  aber  nach  Erkennt- 
nüfs  straffen.  so 

i)  doch  mufs  man  denen  kindem  scharf  verbiethen,  dafs 
Sie  zu  haufs  nichts  sagen,  auch  einander  nicht  vorwerffen  sollen, 
wafs  in  der  Schul  geschehen. 

k)  wo  es  üblich,  dafs  man  denen  ungehorfsamen  einen  ge- 
mahlten Efsel  anhängt,  oder  Sie  knien  läfst,  mag  es  wohl  so  fort  35 
gefahret  werden,  in  billichen  Schrancken. 

I)  es  beschämt  die  unfleifsigen,  wenn  Sie  des  mittags  nicht 
nach  haufs  zum  Efsen  dürffen,  sondern  in  der  Schul  bleiben  und 
Ihre  lectiones  darinnen  lernen  müfsen. 

m)  auch  beym'  straffen  mufs  der  Schulmeister  nicht  unter-  40 
lafsen,  Gott  inniglich  an  zu  raffen,  dafs  Er  es  zum  rechten  Zweck 


76  Badische  Schulordnougen  1.    Markgrafschaften 

befördern  und  eeegnen  wolle,  sonsten  diese  Mittel  alle  wie  leeres 
Stroh,  elend  und  mehrentheils  vergeblich  sind. 

15)  Noch  ist  eine  Schuldigkeit  der  Schuldiener,  auch  aufser 
der  Schul   sich  in  gebührenden  Schrancken  gegen  die  Ihm  an- 

5  vertraute  Jugend  aufzuführen;  welches  geschiehet,  wenn  Er  Sie 
antrifft,  allein  auf  der  garsen,  in  Gesellschaft  anderer^  beym  Spielen, 
in  dem  haufs  Ihrer  Eltern. 

a)  wo  der  Schulmeister  hingehet  oder  ist,  sollen  seme 
kinder  gewohnt  seyn,  Ihme  die  schuldige  Ehre,  furcht  und  ge- 

10      horfsam  zu  erweisen,  dafs  jeder  mann  sehe,  Er  seje  Ihr  lehrer. 

b)  trieft  Er  Sie  alleine  an,  soll  Er  nach  fragen,  ob  Bie 
nicht  etwas  bofshafftes  begangen;  seynd  Sie  bej  einem  erlaubten 
Spiel,  soll  Er  Sie  zur  Erbahrkeit  und  frieden  vermahnen. 

c)  auch  in  dem  haufs  ihrer  Eltern  Sie  etwann  examiniren, 
15      fragen  und  errinnern. 

16)  Gegen  die  Eltern  der  kinder  selbst  hat  sich  der  Schul- 
meister aller  Christlichen  bescheidenheit,  Yerträglichkeit  und  auf- 
richtigkeit  zu  bestreben. 

a)  dafs  Er   mit  niemand  hadere,   oder  unnothigen  Streit 
90      anfange,  auch  niemand  verklage,  sondern  sich  lieber  verklagen 

lafse. 

b)  in  Sachen,  wo  ia  der  Schulmeister  glaubet,  es  geschehe 
Ihm  unrecht,  soll  Er  nicht  so  gleich  vor  dem  weltlichen  Richter 
lauffen,  sondern  sehen,  ob  etwann  die  Sach  in  der  gute,  durch 

25      seinen  H.  Pfarrer  oder  Special,  könne  bey  geleget  werden. 

c)  Auch  in  Erforderung  des  Schulgelds  ist  nicht  alle  Zeit 
rathfsam,  die  äufserste  ScKärffe  zu  brauchen,  sondern  lieber 
mittel  zu  suchen,  wo  durch  der  friede  nicht  gestöhret  werde. 

d)  ia  wenn  die  Noth  erfordert,  sich  wieder  die  undanck- 
30      bahren  zu  beschweren,  so  wäre   befser,  dafs  der  Schulmeister 

seinen  H.  Pfarrer  oder  Yogt  die  Sache  schlichten  liefse,  als  dafs 
Er  selbst  vor  Oberammbt  laufe   und  gar  Execution  ausbringe, 
welches  nichts  anderes  als  Erbitterung  anrichtet  und  viel  gutes 
hindert. 
35  e)  gegen  erkanntliche  gutthätige  Eltern  soll  sich  der  Schul- 

meister danckbahr  erweisen  mit  geberden,  werten  und  wercken. 

f)   es  ist  böfs,  wenn  ein  Schulmeister  über  seine  gebühr 
auch  noch  aufserordentliche  wohlthaten   federt    und    sich  doch 
mit  nichts  begnügen  läfst,   oder  die,  so  Ihme  nichts  erweisen, 
40      hafset  und  es  denen  kindem  entgelten  läfst. 


7.  Schulordnung  ftbr  die  Landgrafschaft  Sausenberg  1722  77 

g)  wenn  der  Schulmeister  zu  denen  Eltern  *  in  das  haufs 
kommt,  kan  es  Ihnen  nicht  anders  als  angenehm  seyn,  wenn  Er 
die  kinder  in  gegenwart  der  Eltern  examiniret  und  Ihnen  zeiget, 
was  die  kinder  können. 

h)  fals  die  Eltern  von  dem  Schulmeister  ein  Urtheil  wegen  & 
Ihrer   kinder  verlangen,   soll   Er   es   ohne   Schmeicheley   nach 
seiner  Erkenntnüfs   geben    und  unpartheyisch  sagen,    was  von 
einem  jeden  kind    zu  hoffen  oder   nicht  zu   hoffen   sey,   damit 
Sie  sich  danach  bey  Zeiten  richten  können. 

Also  vorgelesen,  approbiret'  und  subscribiret,  ^® 

Auggen,  den  7ten  Oktober  1722. 


Extraot  obiger  Schulordnung. 

1)  Sollen  alle  und  jede  Eltern   ihre  kinder  von  den  ersten 
tüchtigen  Jahren  an,   bifs  Sie  zum  heiligen  Abendmahl  gelafsen 
werden,   ungesäummt  und  fleifsig    zu   den  Schulen  schicken    und  i& 
durch  den  ungegründeten  Vorwand  der  haufs  oder  feld  geschafften 
nicht  davon  abhalten  lafsen. 

2)  Wo  ia  ein  kind  kranck  oder  wegen  gefahrlicher  kranckheit 
seiner  Eltern  gantze  wochen  und  wohl  länger  aus  der  Schul  bleiben 
müste,   soll  doch  dem  Pfarrer  davon  Nachricht  gegeben  werden,  ao 
auf  dafs  nicht  auch  falsche  Entschuldigungen  unter  dem  praetext 
der  Wahrheit  einschleichen  mögen. 

3)  Soll  der  Pfarrer  so  wohl  bey  Verkündigung  der  Schulen, 
als  sonsten  bey  aller  gelegenheit  in  öffentlichen  Ammbts- Reden 
und  privat  discursen  denen  Eltern  deutlich  einprägen,  wie  viel  >* 
Ihnen  und  Ihren  kindem  leiblich  und  geistlich  daran  gelegen,  dafs 
Sie  ihre  kinder  ohnausgesetzt  zur  Schul  halten,  und  wie  viel  Ver- 
antwortung Ihnen  hingegen  zu  wachse,  wo  Sie  selbige  daran 
hindern  oder  versäumen.  « 

4)  Und  damit,  wie  es  leichtlich  geschehen  könte,  nicht  etwann  so 
ein  Unterschleif  vorgehe,  dafs  kinder,  so  gar  nicht  bekandt,  in  den 
winckeln  zu  haufs  sitzen  bleiben,  soll  der  Pfarrer  in  herbst  beym 
anfang  der  vrinterschul  die  in  einem  ieden  flecken  befindliche  kinder 
nach  den  Nahmen  und  Alter  aufschreiben,  examiniren  und  den 
Eltern  gegenwärtig  zeigen,  wie  nöthig  es  sey,  dafs  ihrd  kinder  ss 
noch  mehr  in  den  Schulen  lernen. 

5)  Und  soll  Er  darauf  sehen,  dafs  alle  in  seinen  Regiester 
Botirte  kinder  auch  würcklich  in  die  Schule  gehen; 


78  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafischaften 

6)  Worzu  der  Togt,  sa  es  nöthig  und  nicht  anders  seyn  will, 
von  Ammbtswegen  zu  aesistiren  verbunden; 

7)  Auch  der  Pfarrer  befugt  ist,  die  wieder  spänstigen  Eltern 
nach  frucht  lofs  abgehender  gütlicher  besprechung  vor  der  Kirchen 

5  Censur  in  das  AUmofsen  zu  straffen  oder,  so  es  nöthig,  noch  an 
hohem  Ort  pflichtmäfsig  anzuzeigen. 

8)  Wären  aber  in  den  flecken  arme  wajfsen  oder  sonst  gantz 
arme  kinder,  die  in  Ermanglung  der  Mittel  gar  nicht  in  die  Schal 
kommen  könnten  und  also  wegen  armuth  des  so  heilsamen  Unter- 

10  richts  entbehren  müsten,  für  die-  mag  der  Pfarrer  das  Schulgeld 
in  der  bifsher  gewöhnlichen  Ordnung  aus  dem  AUmofsen  zahlen 
lafsen  und  darauf  sehen,  dafs  Sie  desto  fieifsiger  seyn  und  das 
AUmofsen  nicht  vergeblich  angewendet  werde. 

9)  Doch  kan  der  Schulmeister  für  die  kinder,   so  aus  dem 
^^  armen  kästen  bezahlt  werden,  zum  Schulgeld  etwas  weniger  neh- 
men und   etwann,   da  Er  sonst    15  kreutzer  bekommt,  aus  guten 
willen  gegen  das  dürftige  Armuth  mit  1 2  kreutzer  zu  frieden  sem 

10)  Es  mag  auch  wohl  der  Pfarrer  für  jetzt  gedachte  höchst 
dürfftige  Jugend  in  obgemeldter  Ordnung  die  nöthigen  Schulbücher 

30  aus  dem  AUmofsengeld  ankauffen  und  verrechnen  lafsen. 

11)  In  Yerrichtung  der  Schularbeit  soll  der  Schulmeister 
selbst  in  eigener  person  fleifsig  seyn. 

1 2)  In  der  bestimten  Zeit  von  Anfang  bifs  zum  Ende  in  der 
Schul  Stube  persöulich  bleiben  und  durch  sein  Entfernen,    es  ge- 

25  schehe  aus  Vorwandt  der  gerichts  Schreiberey  oder  sonsten,  der 
Jugend  keine  gelegenheit  zu  Unordnungen  geben. 

13)  Keine  Stundte,  weniger  halbe  oder  gantze  Tag  im  Schnl 
halten  aussetzen,  sondern  in  faU  Er  ia  kranck  oder  sonst  erheb- 
licher Ursachen  halben   sein  Ammbt  nicht  selbst  abwarten  könte, 

30  dem  Pfarrer  davon  Nachricht  geben,  auf  dafs  Er,  wie  gleichwohl 
die  Jugend  für  den  Müfsiggang  zu  praemuniren,  sorgen  könne. 

14)  Wenn  aych  die  Jugend  sonst  aufser  denen  ordentlichen 
Sonn  und  feyertägen  ferias  verlanget,  soU  der  Schulmeister  ohne 
Yorwifsen  des  Pfarrers  keine  geben. 

35  15)   Der  Schulmeister  soU  praecisä  morgens  umb  acht  Uhr, 

abends  um  zwölf  Uhr  zu  informiren   anfangen    imd  vor   10  Uhr 

vor  Mittags,  nach  Mittags  aber  3  Uhren  seine  Schul  nicht  endigen. 

16)^  Ingleichen   soUen    die    kinder    sich  umb   die  benahmte 

Zeit  richtig  ein  stellen  und  nicht  erst  eine  Stundt  darnach  kommen. 

40  17)  Die  Schul  soU  mit  öffentUchem  gebet  (doch  in  Ordnung 

ohne  ungeziemenden  Tumult)  angefangen  und  beschlofsen  werden. 


7.  Schulordnung  fOr  die  Landgra&chafb  Sausenberg  1722  79 


18)  In  der  Schul  soll  der  Pfarrer  eine  gewifse  Abtheilung 
in  unterschiedene  Classen  machen,  so  dafs  in  der  ersten  Class  seyen 
die,  80  erst  in  die  Schul  kommen  und  das  ABC  lernen,  in  der 
andern  Class  die,  so  buchstabieren,  in  der  dritten,  die  so  anfangen 
zu  lesen,  in  der  Vierten  Class,  die  so  schreiben,  brief  lesen  und  & 
rechnen. 

19)  Wobey  der  Schulmeister  zuzusehen,  dafs  alle   die,  so 
hl  eine  Class  gehören,  bey  sammen  bleiben  und  mit  einander  fort 
lernen,  defswegen  Er  auch  denen,  so  langsamen  Ingenii  seyn,  mit 
besondren  Aufsehen  forthelifen  und  einen  guten  Nachbarn  bey-  lo 
setzen  soll. 

20)  Zu  welcher  Aufmunterung  auch  nicht  wenig  contribuiren 
wird,  wenn  Er  der  Schulmeister  zu  gewifsen  Zeiten  certiren  läfset, 
und  die  fleiCsigen  denen  faulen  vor  ziehet,  welches  aber  nicht  aus 
affecten  oder  Ansehen  der  Eltern,  sondern  aus  wahrer  Absicht  auf  is 
die  Geschicklichkeit  der  kinder  geschehen  soll. 

21)  Auch  soll  der  Schulmeister  keines  aus  einer  Class  in  die 
andere  setzen  oder  von  buchstabieren  zum  lesen  appliciren,  Er 
habe  denn  zuvor  in  der  ersten  Class  das  nothwendige  gelemet. 

22)  Worauf  der  Pfarrer  Achtung  geben  soll,  weil  Er  ohne  » 
hin  wöchentlich  zwey  oder  ein  mahl  die  Schul  zu  visitiren  hat. 

23)  Wie  Er  denn  am  Samstag  morgens,  oder  Freitag  abends 
oder,  wenn  es  sonsten  geschehen  kan,  das  alles,  was  der  Schul- 
meister in  der  selbigen  wochen  tractiret,  mit  den  kindem  repe- 
tiren  solL  ** 

24)  Soll  der  Schulmeister  ein  jedes  kind  selbst  in  eigener 
person  und  nicht  durch  die  gröfsesten  Jungen,  so  wohl  vor  als 
nach  mittag,  zweymahl  aufsagen  lassen. 

25)  Soll  Er  alle  nach  mittag,  die  so  tüchtig  darzu  sind, 
Knaben  und  Mägdtlein,  schreiben  und  in  briefen  lesen  lafsen.  ^ 

26)  Soll  Er  nach  anliegend  gemachter  Eintheilung  die  er- 
wachsenen aus  der  kinderlehr  etwas,  und  zwar  das  pensum,  wel- 
ches der  Pfarrer  auf  den  anstehenden  Sonntag  öffentlich  zu  trac- 
üren  hat,  die  kleineren  aber  aus  dem  Catechismo  Lutheri  ein 
Stück  lernen  lafsen.  S5 

27)  Auch  die  kleinen,  so  nicht  selbst  lesen  können,  soll  Er, 
so  viel  möglich,  anhalten,  dafs  Sie  wenigstens  die  wort  der  Heiligen 
Schrieft  aus  dem  Catechismo  lernen. 

28)  Ingleichen  soll  Er  zur  beslimten  Zeit  das  bekandte  Spruch- 
büchlein fumehmen  und  nach  der  in  seiner  Yorrede   enthaltenen  «o 
methode  nicht  nur  den  grosen,  sondern  auch  den  kleinen  wenigstens 


80  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafachaften 

alle  Wochen  zwey  Sprüchlein  aufgeben,  die  Er  theils  selbst  in  der 
Schul  für  sprechen,  theils  anch,  dafs  es  zu  hanfs  durch  die  Eltern, 
geschwistert  oder  nachbahrs  kinder  geschehe,  vermahnen  soll. 

29)  Wo  auch  einige  knaben  sich  in  Schreiben  und  rechnen, 
^  mehrers  üben  wolten,  kau  Er  Sie,  wo  Sie  absonderlich  schon  fertig 

lesen  können,  anstatt  des  zweyten  mahl  aufsagens  über  diesem 
exercitio  sitzen  lafsen. 

30)  Und  im  fall  einige  Eltern  noch  mehr  Zeit  und  kosten 
auf  ihre  kinder  wenden  und  Sie  in   schreiben,  rechnen,  singen, 

^^  geigen  und  auf  dem  Clavier  spielen  femer  informiren  zu  lafsen 
gedächten,  so  soll  Er  der  Schulmeister  verbunden  seyn,  Sie  fax 
eine  besondre,  doch  billiche  Erkenntlichkeit  in  aurserordenüichen 
privat  Stundten  zu  instruiren. 

31)  Aber  auch  aufser  deme  ist  es  löblich,  wenn  Er  seine 
^  knaben  darzu  anhält,   dafs  Sie  wenigstens  unsre  teutsche  kirchen 

Lieder  in  ihrer  melodie  fein  singen  lernen  und  zu  dem  End  nicht 
nur   jedesmahl    die    Schul    mit    einem    gesang   endiget,   sondern 
wöchentlich  einmahl,  etwann  Sonntag,  eine  besondere  Stundt  zn 
dieser  üebung  bestimmet. 
^  32)  Im  straffen  soll  der  Schulmeister  nicht  zu  verzagt,  aber 

auch  nicht  zu  ungestüm  seyn,  in  welchen  fall  und,  wo  die  Eltern 
mit  ihren  kindem  allzu  zärtlich  weiten  umgehen  lafsen,  Ihme  der 
Pfarrer  assistiren  wird; 

33)  Welches  auch  in  Eintreibung   des  ordentlichen  Schol- 
»  geldes  so  wohl  der  Pfarrer  als  der  Vogt  zu  thun  verbunden. 

34)  Wie  dann  gnädigster  Herrschaft  befehl  ist,  dafs  die 
Eltern  das  völlige  Schulgeld  im  winter  für  ihre  zur  Schul  tüchtigen 
kinder  zahlen  sollen,  wenn  Sie  auch  selbige  aus  fahrläfsigkeit  nicht 
zur  Schule  schicken  weiten. 


so  Eintheilung  der  lectionen 

in  den  teotschen  Schuten  der  landgraffschafft  Saufsenberg  sammbt 

denen  ordentlichen  gebets  formuki. 

Montag.  Yormittag  soll  man  nach  zweymahligen  Aufsagen  die 
am  Sonntag  gehaltene  Predigt  examiniren,  Nachmittag  emen 
35  bufs  oder   anderen  Psalmen  oder  nur  etliche  versicul  davon 

lernen  und  recitiren  lafsen. 

Dienstag,  Mittwoch  und  Freitag  Vormittag  mit  den  grosen  die 
kinderlehr,  mit  den  kleinen  aber  den  Catechismum. 


7.  Schulordnung  für  die  Landgrafschaft  Sausenberg  1722  8  t 

Dienstag  und  Freitag  nachmittags  das  Spruchbüchlein. 
Donnerstag  Yormittag  den  kleinen  Catechismum  mit  allen  zu  repe- 

tiren. 
Samstag  Soll  das  Evangelium  auf  den  morgenden  Sonntag  gelesen 

und  einfaltig  erklähret  werden.  5 

Mittwoch  19'achmittag  seynd  die  Lieder  aus  dem  gesang  buch  zu 

lernen. 

AUe  Yormittag  soll  man  beten  beym  Anfang  der  Schul 

1)  den  Morgen  Seegen,  wie  Er  in  dem  Spruchbüchlein  stehet. 

2)  H.  Qott  himmlischer  Yater,  wie  etc.,  auch  aus  dem  Spruch-  lo 
büchlein. 

3)  das  Yaterunser. 

4)  du  bester  Lehrer  Jesulein,  mein  lernen  lafs  gesegnet  seyn, 
dafs  all  mein  thun  durch  deine  gnad,  erspriefslich  sey  und  wohl 
gerath,  amen.  15 

5)  lieber  H.  Qott,  das  gebet  schenck  ich  dir,  mach  ein 
frommes  kind  aus  mir,  das  gern  bet,  fromm  und  seelig  werd,  amen. 

Zu  End  der  Schul. 

1)  H.  Gott  himmlischer  Yater,  wir  sagen  dir  ewiges  etc. 

2)  Yerleyh  uns  frieden  gnädiglich  etc.  so 

3)  das  Yaterunser. 

4)  wird  gesungen. 

5)  der  Herr  segne  unsem  Ausgang  und  Eingang. 

ITachmittag  vor  der  Schul. 

1)  Jesu  lafs  mich  meine  Jugend  bringen  zu  in  wahrer  Tugend,  i5 
dafs  etc. 

2)  ich  glaub  an  einen  Gott  etc. 

3)  ach  Gott,  lafs  dir  befohlen  seyn,  die  lieben  Eltern  und 
geschwistert  mein,  auch   alle  die  mir  seynd  verwandt,   darzu  das 
gantze  Yaterland,  behüt  uns  Herr  für  falscher  lehr,  dem  Teuffei  auch  ^ 
sein  Reich  zerstohr,  vors  feindes  Macht  und  Tyranney,  mach  uns, 

0  lieber  Herre,  frey,  dargegen  das  klein  häufflein  dein,  lafs  dir  Herr 
Christ  befohlen  seyn,  fromme  Prediger  und  Obrigkeit  gieb  uns  zu 
dieser  letzten  zeit,  bescher  ims  auch  das  täglich  brod,  für  einen 
böhen,  jähen  Todt  behüt  uns,  lieber  Herre  Gott.  amen.  35 

4)  Yaterunser  etc. 

5)  H.  Jesu  Christe,  sey  mit  mir,  dafs  ich  etc.,  aus  dem 
Spnichbüchlein. 

Honomenta  Germaniae  Faedagogica  XXIY  ^ 


82  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Nach  der  Schul. 

1)  Den  Abendsegen,  aus  dem  Spruchbüchlein. 

2)  Vaterunser. 

3)  Dir  sa^  ich  Danck,  H.  Jesu  Chris);  etc. 
b           4)  wird  gesungen. 

5)  Der  Herr  segne  Uns  und  behüte  Uns  etc.    Amen. 


8 

Verordnung 
betr.  Gründlichkeit  des  Schnlunterrielits. 

10  1735. 

GENERAL  -RESCRIPT 
an  die  Oberämter  und  Specialate  vom  278ten  May  1735. 

Carl, 
von  Gottes  Gnaden  Marggraf  von  Baden  etc. 

15  Nachdeme  einige  Zeit  her  bei  denen  Examinibus  Candidatorum 

wahrzunehmen  gewesen,  dafs  der  mehrere  Theil  derselben  die  be- 
hörige  Tüchtigkeit  imd  profectus  in  denen  Studiis  nicht  besizen, 
und  Wir  dahero  zu  Aufrechthaltung  des  hierdurch  in  merklichen 
Abgang  gerathenden  Kirchen-  und  Schulwesens  in  ünsem  Fürst- 

ao  liehen  Landen  die  Verordnung  zu  thun  vor  nöthig  erachten,  dals 
hinkünftig  mit  denen  jungen  Leuten  in  dem  Studieren  nicht  so 
eilfertig  yerfahren,  sondern  selbige  durch  alle  Classes  zu  einer 
rechten  Solidität  angeführet,  absonderlich  in  dem  Lateinischen,  auch 
dem   Studio   Biblico    und    denen   dazu   gehörigen   Grundsprachen 

35  mehreres  unterrichtet  und  geübet,  auch  darauf  ihre  Studia  auf 
Universitäten  mit  behörigem  Fleifs  und  Application  zu  prosequiren 
angewiesen,  überhaupt  aber  die  Jugend  zu  wahrer  GottseUgkeit 
ernstlich  angehalten  werde:  So  ergehet  Unser  gnädigster  Befehl 
hiermit  an  Euch,  dafs  sowohl  Ihr,  die  Oberbeamte  und  Specialis, 

30  als  auch  insonderheit  Ihr  bei  dem  Paedagogio  und  denen  Schalen 
zu  Durlach,  Pforzheim,  Lörrach,  Emmendingen  auf  diese  Unsere 
zum  Besten  und  Wohlstand  des  Publici  abzielende  gnädigste  Inten- 
tion gefiissene  Obsicht  tragen  und,   dafs  selbiger  künftighin  ge- 


9.  Roettler  Schal-Examen  1748  83 

bührend  nachgelebet  werde,  sowohl  vor  Euch  eiferig  besorgt  seyn 
als  auch  die  Praeceptores  zu  dessen  Beobachtung  ernstlich  an- 
weisen sollet,  gestalten  Wir  fürterhin  bei  vorgehenden  examinibus 
rigorosis  jedesmal  genau  darauf  sehen  lassen  und  diejenige  Stn- 
dieses,  welche  solche  nothwendige  requisita  nicht  zu  haben  be-  s 
funden  werden,  als  Candidatos  Ministerii  anzunehmen  und  ihnen 
öffentliche  Eirchenämter  anzuvertrauen  nicht  würdig  und  tüchtig 
erkennen  werden. 


9 

Boettler  Schnl-Examen  lo 

den  26.  Februar  1748. 
<^ 

Wie  es  Vorgenommen  worden.  Wie  es  gefunden  worden. 

1.  Ablesung  des  Schul-Begisters.       1.  Es   mangeln  keine  Kinder, 

aufser  diejenige,  so  wegen  dem 
kalten  Wetter,    oder   Ejrankheit  is 
nicht  haben  kommen  können. 

2.  Gant.  Wir  Kindlein  danken  etc.       2.  Es  wurde  recht  gesungen. 

3.  Schulgebett  in  die  Schul.  3.  Geschehen,  wie  im  Spruch- 

Büchlein  stehet. 

4.  Buchstabiren  und  Lesen.  4.   Das   Buchstabiren    ist   bey  ao 

Vielen  schlecht,  bey  andern  aber 
gut. 

Das  lesen  ist  bey  denen  oberen 
gut. 

5.  Catechismus  minor  per  totum.       5.   Hier  fehlt   es  in   denen   6  25 

Hauptstücken  Yielfältig. 

Die  Haufstaffel  ist  nicht  ge- 
lehret worden. 

Die  Fragstücklein  können  sie 
alle.  30 

6.  Spruchbüchlein.  6.  Die  Stemle  und  f  haben  sie 

gelemet  und  recitirt.    Die  reinen 

sind    halber   durchgebracht    und 

recitirt  worden. 

6* 


>S4 


Badische  Schulordnangen  1.    Markgrafschaften 


15 


90 


25 


Wie  es  Vorgenommen  worden. 
7.  Bufspsalmen. 


5      8.  FestfrageiL 


10      9.  Gesänge« 

10.  Catecliismus  major. 


11.  Schriften  samt  Femdigen. 


12.  Schreiben  aus  dem  Kopf. 


13.  Schriften  lesen. 


80      14.  Methodus  docendi. 

15.  Die  Handschrift  des  Schul- 
meisters. 


Wie  es  gefunden  worden. 

7.  Die  5  ersten  giengen  gut. 
Die  2  übrigen  haben  sie  noch 
nicht  gelemet. 

8.  Die  Festfragen  von  der  Ge- 
burth  und  Leyden  J.  C.  haben  m 
in  diesem  winter  gelemet  und 
recitirt,  nun  lernen  sie  Die  yoa 
seiner  Auferstehung. 

9.  Sie  haben  angefangen  BuIb- 
lieder  zu  lernen  und  recitirt 

10.  Das  Höchste  yon  denen 
Maidien  ist  bifs  in  das  andere 
Hauptstück  kommen,  andere  sind 
etwas  zurück.  Die  Buben  haben 
noch  nichts  darinnen  gelemet. 

11.  Es  sind  zwar  einige  da, 
aber  nur  etliche,  die  palsiren 
können,  die  übrigen  sind  schlecht. 
Von  Femdigen  ist  nichts  Vor- 
handen. 

12.  Das  geschähe,  aber  sehr 
vitios. 

13.  Dieses  ist  bey  Knaben  und 
Maidien  gut  ausgefallen,  welches 
zu  Verwundern.  Es  scheint  aber, 
dafs  das  üble  schreiben  nur  yon 
dem  Mangel  der  Vorschriften  her- 
komme. 

14.  Ist  nichts  daran  auszusetzen. 

15.  Die  Handschrift  ist  gnt 


Fragen  an  den  Schulmeister.  Antwort  desselben. 

Fr.  1.  Wie  er  die  Kinder  die      A.  Ja,  soviel  alfs  möglich.  Es 
85  Lection  lernen  lasse,  und  ob  es  wurde  auch  also  zum  theil  er- 
Clafsen-weifs  geschehe?  fanden. 

Fr.  2.    Ob  die  Kinder  fleifsig      A.  Diesen  Winter  durch  seye 
in  die  Schul  kommen?  es  geschehen,  Vorher  aber  nicht. 


9.  Boettler  Schul-£xamen  1748  85 

Fragen  an  den  Schulmeister.  Antwort  desselben. 

Fr.  3.   Ob  einige  darunter,  die      A.  Er  habe  unterschiedliche, 
durioris  ingenii? 

Fr.  4.     Was    die   Kinder  Yor      A.   Sie  hätten  unterschiedliche, 
Bücher    haben,    und    ob    einige  die    nicht   Yon    dem    Maschen-   & 
Yerdächtige  darunter?  Bäuerischen  Verlag  seyen,    von 

Verdächtigen     aber    finde    sich 
keines. 

Fr.  5.     Ob    man    dem    Schul-       A.   Es  stehe  ihm  noch  Viel  aus. 
meister    bifsher    das    Schulgeltt  ^^ 

bezahlet  habe? 

Fr.  6.     Wie  Viel   er  jährlich      A.   Nach   alter  Observanz  des 
Schulgeltt  fordere?  Jahres  yom  Kind  48  kr. 

Fr.  7.  Ob  und  wie  Viel  Kinder      A.   Dermahlen  4.  Sie  kommen 
aus  dem  Allmosen  in  die  Schul  fleifsig.    Etliche  haben  Büchlein  » 
gehen,  und  ob  sie  fleifsig  kom-  Von  nothen. 
men  oder  Schulbücher  Von  nothen 
haben? 

Fr.  8.    Ob  man   alle  Tage   in      A.   Ja. 
der  Schul  singe?  » 

Fr.  9.    Ob  und  wie  Viel  der-      A.   Es  seyen  zwar  etliche  da, 
mahlen    Kinder  yorhanden ,    die  doch  wäre  besser,  wenn  sie  noch 
nächstens    zum   heiligen  Abend-  1  Jahr  warten. 
Mahl  gehen  könnten? 

Fr.  10.    Ob   die  Kinder  auch      A.    Ja,    doch  lasse  er   einige  ^ 
nach  der  Schul  in  die  Bittstund  heim  gehen, 
gehen? 

Fr.  1 1.     Ob   man   die  Kinder      A.  Ja,  wie  auch  die  recitation 
in  der  Schul  die  Morgen-,  Tisch-  gez^iget. 
nnd  Abendgebetter  lernen  lasse?  so 

Fr.  12.   Wann  die  Schul  Vor-      A.   An&ng  seye 
und  Nachmittag  an-  und  ausgehe?  Morgens  nach  8  Uhr. 

Nachmittag  um  1  Uhr. 
Ausgang  seye 
Morgens  um  10  ^/t  Uhr.  ss 

Nachmittag  um  3  Uhr. 

Fr.  13.    Ob  die  Sommer-  undt      A.  Im  Sommer  Vormittag  stund. 
Winterschul  gleich  gehalten  wer-       Nachmittag  nichts, 
den?  Im    winter    Vorgemeldeter 

massen  A.  12.  4o 


86  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra^schaften 

Fragen  an  den  Schulmeister.  Antyrort  desselben. 

Fr.  14.     Ob  man  vorhero    ein      A.   Es  seye  nicht  üblich. 
Zeichen   mit   dem   Glöcklin   zur 
Schul  gebe? 
h      Fr.  15.  Wann  er  denen  Kindern       A.     Er    schreibe    ihnen    alle 
vorschreibe?  Nachmittage    vor.     Jedoch  sind 

wenig  Specimina  vorhanden. 
Fr.  16.    Ob  er  auch  diejenige,       A.   Es  habe  sich  noch  niemand 
80  lust  zum  rechnen  haben,  das-  darum  angemeldet. 
10  selbe  lehre  ? 

Fr.  17.  "Wie  Yiel  er  Schulferien      A.   Donnerstags  und  Samstag? 
in  der  wochen  mache?  nachmittags. 

Fr.  18.    Ob  er  in  den  Schul-       A.   Er  gehe  nicht  von  Dmen, 
stunden  aushalte  oder  vorher  von  aufser  wo  es  nöthig. 
15  denen  Kindern  weggehe? 

Fr.  19.   Wie  stark  die  Schul?        A.    Dermahlen   etlich  und  60 

Kinder. 

Erinnerungen  an  die  Kinder. 

1.  Zu  fleissigem  lernen  und  Schul  gehen. 
90  2.  Zum  Gehorsam  gegen  Eltern  und  SchulMeister. 

3.  Zu  fleissigem  Kirchgang. 

4.  Zum  Gebett. 

5.  Zu  ehrbahren,  stillen  Leben. 

6.  Zur  Höflichkeit. 
SS            7.  Zur  Beinlichkeit. 

8.  und  zu  möglicher  Arbeit. 

16.  Schulgebett  aus  der  Schul.       16.    Ist  nach  dem  Spruchbüch- 

len  geschehen. 

17.  Cant.  Herr,  Schaff  uns  wie       17.   Wurde  recht  gesungen, 
so  die  Kleine  etc. 

18.  Benedictio.  18.    Mit  dem  Segen  des  Herrn. 

Hisce  peractis  dimittebantur,  posteaquam  Examen  hoc  Scho- 

lasticum  ab  hora  9.  antemeridiana  usque  ad  horam  2.  pomeridianam 

duraverat. 

^  Sub  dato,  quo  supra. 

Joh.  Wil.  Helminger. 

Joh.  Cristoph  Berstner. 


10.  Verordnung  über  das  Züchtigongsreclit  in  Baden-Durlach  1753       87 

10 

Verordnung  über  das  Züchtignngsrecht 

in  Baden -Durlach. 

1753. 

GENERAL. DECKET  s 

an  sämtliche  Specialate  diesseitiger  Fürstlicher  Ober-  und  Unter- 
Lande,  d.d.  Carlsruhe,  den  11.  Mali  1753. 

Da  bishero  zerschiedentliche  klagen  eingelauffen  und  diesem 
Fürstlichen  Kirchen -Raths-Collegio  zu  vernehmen  vorgekommen, 
Wie  theils  Schulmeister  mit  Castigirung  der  Schul -Jugend  offters  lo 
allzuweit  gehen  und  keinen  /Unterschied  zwischen  Schwachheit- 
und  Bosheits-Fehlem,  auch  ratione  der  Züchtigung  selbsten,  unter 
zarten  und  schwächlichen  oder  schon  erwachsenen  starken  kindem 
zu  machen  wissen:  So  hat  man  von  Seiten  dieses  Fürstlichen  Con- 
sistorii  vor  nötbig  erachtet,  die  Yerfugung  ergehen  zu  lassen,  dass :  is 

1)  all-  und  jeden  Schulmeistern  mit  denen  Schwachheits- 
Fehlem  der  Jugend,  zumahlen  wann  dieselbe  von  einem  natürlichen 
Unvermögen  herrühren,  Gedult  haben;  dahero 

2)  nur  die  offenbaren  Bofsheiten  und  allzustarke  Nachlässig- 
keit im  Lernen  mit  Schlägen  bestraffen;  so 

3)  aber  auch  hierbey  einen  billigen  Unterschied  zwischen 
zarten  und  schwächlichen,  auch  kränklichen  und  dann  denen  schon 
erwachsenen  und  starken  kindem  machen;  sodann 

4)  erstere  nicht  änderst,  dann  mit   der  Ruthen,   und   zwar 
nach  Grofse  ihrer  zu  bestraffenden  Bosheit,  jedoch  allezeit  mäfsig;  a& 
dahingegen 

5)  nicht  weniger  die  letztere  entweder  mit  der  Ruthen  oder 
mit  einem  Stecken,  jedesmahlen  aber  nur  dergestalt,  dafs  ihnen 
solches  weder  an  ihrer  Gesundheit  noch  weniger  an  ihren  Glied- 
massen Schaden  bringen  könne,  abstraffen,  kein  kind  auch  weder  so 
mit  Ohrfeigen  oder  Maulschellen  und  kopfschlägen  tractiren,  noch 
an  denen  Haaren  ziehen  oder  schütteln  sollen;  wohingegen 

6)  die  Schulmeister  sich  hauptsächlich  zu  beeiffem  haben, 
ihre  untergebene  Schulkinder  dergestalten  mit  Worten  und  ver- 
nünftigen Yorstellungen  zu  ziehen,  dafs  die  Züchtigung  mit  Schlägen  3& 
selten  nöthig  seyn  dörfe. 


88  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften. 

Es  ergehet  dahero  Ifahmens  Höohfürstlichen  Durchlaucht 
Unseres  Gnädigsten  Herrn  der  Befehl  an  das  Specialat  Oarlsruhe 
hiermit,  sothane  Yerordnung  denen  sämtlichen  unter  dessen  Diocees 
stehenden  Schul -Bedienten  yordersamst  bekannt  zu  machen  und 

5  denen  Qeistlichen,  dafs  sie  bey  ihren  Priyat-Schul-YisitatioBen  ein 
fleifsiges  Aufsehen  hierüber  haben  sollen,  zu  intimiren,  ersagtes 
Specialat  aber  hat  bey  denen  Kirchen-  und  Schulen -Visitationen, 
Ob  und  in  wie  weit  hierüber  gehalten,  oder  ob  imd  was  für  klag^ 
diesertwegen  geführet  worden  seyen,  und  was  sich  bey  deren  Unter- 

10  suchung  ergeben  habe,  jedesmahlen  bey  allen  Gemeinden  sich  ge- 
nau   zu    erkundigen    und    nothigen   Falls   das   erfundene   seinem 
Yisitations-Bericht  umständlich  einzuverleiben. 
Datum  ut  supra. 


11 

1*  Schulordnung  für  die  Herrschaft  Badenweiler. 

1754. 

<^ 

FÜRSTLICHES  RESCßlPT 
an  das  Oberamt  und  Specialat,  auch  verrechnete  Bedienstung 

Badenweiler. 

20  Carl  Fridrich, 

von  Gottes  Gnaden  Marggraf  von  Baden  etc. 

Da  Wir  die  Yerbesserung  derer  Landschulen  eines  derer 
hauptsächlichsten  Mitteln  zu  Beförderung  der  Unserer  Landesväter- 
lichen  Yorsorge  höchst  angelegenen  geist-  und  leiblichen  Wohlfahrt 

8s  Unserer  getreuen  Unterthanen  zu  seyn  erachten,  so  finden  Wir 
Uns  hierdurch  veranlasset,  in  Verfolg  derer  von  Euch,  dem  Ober- 
amt  und  Specialat  Badenweiler,  in  diesem  Betracht  zu  Unserer 
gnädigsten  Zufriedenheit  gethanen  gründlichen  Ydrschläge  hiermit 
in  Ansehung  derer  zum  Badenweiler  Oberamt  und  Specialat    ge- 

90  hörigen  teutschen  Schulen  zu  verordnen: 

L 
Dafs  vordersamst  die  dermalen  allschon  im  Badenweilerischen 
bedienstete  Schulmeistere  von  nun  an  bei  sonst  zu  gewartender 
ohnnachsichtlicher    ernstlicher    Strafe    und    allenfallsiger    Diensts- 
S5  entsetzung 


^ 


11.  Schulordnung  für  die  Herrschaft  Badenweiler  1764  89 

1)  Sich  einer  stillen,  ehrerbietigen,  gesitteten  und  christlichen 
Lebensart  möglichst  befleifsigen,  auch  alles  Geschwäz,  Zanken, 
ohnnotiges  Procefsiren,  den  verbottenen  Wucher,  die  Verfertigung 
derer  Procefsschriften  und  Bettelbriefe,  Abcopirung  derer  Pässe 
und  Dienst -Abschiede,  auch  vomehmlich  alles  übermäsige  und  s 
schändliche  Trinken  auf  das  sorgfältigste  meiden. 

2)  Ihre  Schreibart  nach  denen  Hallischen  gedrukten  Yor- 
schriften,  als  in  Ansehung  welcher  nicht  nur  ein  jeder  Schulmeister 
sich  binnen  6  Monat  bei  5  fl.  Unserem  Gymnasio  gehörigen  Strafe 
einige  Exemplaria  anzu8cha£Pen  hat,  sondern  auch  jeder  nicht  lo 
ganz  un7 ermöglicher  Hausvater,  dafs  er  seinem  in  die  Schule 
gehenden  Kind  eine  solche  Vorschrift  alsbalden  kaufe,  nachdruk- 
samst  anzuhalten  und  wegen  derer  ohnvermöglichen  Schulkinder 
Ton  Euch,  dem  Oberamt  und  Specialat,  nebst  denen  Orts-Yor- 
Stehern,  das  wegen  Anschaffung  derer  Schulbücher  jüngsthin  er-  is 
lassene  Generale  auch  auf  ersagte  Hallische  Yorschriften  zu  exten- 
diren  und  zur  YoUstrekung  zu  bringen  ist,  nach  aller  Möglich- 
keit zu  Terbessem  trachten  und,  wie  solches  geschehen,  nicht  nur 
dem  Pfarrer,  welcher  ihnen  die  erforderliche  Anleitung  zur  Erler- 
nung der  Handschriften  zu  geben  hat,  allwöchentlich  Proben,  ao 
welche  sodann  der  Pfarrer  quartaliter  dem  Oberamt  und  Specialat 
einzusenden  hat,  sondern  auch  dem  Specialat  bei  denen  Eirchen- 
Yisitationen,  nicht  weniger  dem  Oberamt  bei  denen  Frevel -Ge- 
richten jedesmal  einige  Specimina  vorzeigen. 

3)  Einer  mehreren  YoUkommenheit  in   der  Rechenkunst  ss 
nach  Anleitung   eines  compendiosen  vom  Oberamt   und  Specialat 
Torzuschlagenden  Rechenbüchleins  und  durch  Unterricht  des  hier- 
zu verbundenen  Pastoris  loci  sich  zu  erwerben  bemühen. 

4)  Zu  Begreifung  derer  übrigen  einem  Schulmeister 
nothigen  Wissenschaften  M.  Benjamin  Hederichs  kurze  An-  m 
leitung  zu  denen  fümehmsten  einem  künftigen  Burger  und  andern, 
80  eben  nicht  studiren  wollen,  dienlichen  Sprachen  und  Wissen- 
schaften alsbalden  kaufen  und  in  so  lange,  bis  ihnen  ein  anderes 
Handbuch  beliefert  werden  kann,  fleisig  unter  der  ihnen  von  dem 
Pfarrer  zu  gebenden  Erklärung  und  unermüdeten  Manuduction  35 
lesen,  vomehmlich  aber 

5)  das  Wort  G Ott  es,   die  Bibel,   auch  Hübners  biblische 
Historien  und  Amds  wahres  Christenthum,  als  welche  Bücher  jeder 
Schulmeister,   falls   er  solche   nicht  bereits  hat,   binnen  einer  von 
euch  zu  bestimmenden  kurzen  Zeit  sich  ebenfalls  bei  einer  darauf  m 
zu  sezenden  ohnnachsichtlichen  Strafe  anzuschaffen  hat,  mit  einem 


90  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

lehrbegierigen  Herzen  fassen  und  in  ihrem  Leben  selbsten  aus- 
üben, anbei 

6)  die  Pfarre re  eines  jeden  Orts  ihren  Schulmeistern  in 
diesen   Dingen    mit    nöthigem    Unterricht    ohnermüdet    an   Hand 

5  gehen,  zumalen  auch  ihren  Schuhneistem,  in  sofeme  ihr  nicht 
Selbsten  ein  vor  alle  difsfalls  sich  schikendes  Buch  dermalen  aus- 
ersehen  könnet,  unter  eurer  des  Oberamts  und  Specialats  Ge- 
nehmigung eine  aneinander  hängende  gute  christliche  Sittenlehre, 
darinnen    die  Tugenden   und  Laster   samt   denen  Pflichten  eines 

10  Menschen  und  Christen  in  allen  Umständen  deutlich  beschrieben 
sind,  anrathen  und  gegen  die  Bezahlung  beschreiben,  mithin  auch 
ihres  Orts  zu  diesem  Unserm  so  nüzlichen  Endzwek  so  viel  mög- 
lich beitragen  sollen.     Und  gleichwie  Wir 

II. 

15  in  Betracht  derer  künftighin  im  Badenweilerischen  zu 
bedienstenden  Schulmeister  yon  nun  an  keinem  andern  in 
dasiger  Diöces  einen  Schuldienst  mehr  zu  conferiren  gedenken^ 
als  nur  denenjenigen,  welche  die  bei  vorhabender  Yerbesserung 
des  Schulwesens  erforderliche  mehrere  und  besondere  Geschiklich- 

so  keit  besizen:  als  haben  Wir  bereits  an  Unser  Fürstliches  Consisto- 
rium  zur  Nachachtung  ferneren  Verfügung  an  die  Gymnasien- 
Deputation  und  zur  Bekanntmachung  an  die  bereits  recipirte,  auf 
dereinstige  Bedienstung  im  Badenweilerischen  mit  reflectirende 
Schul -Gandidaten  den  nöthigen  Befehl  dieserwegen  erlassen,  wor- 

35  nechst  auch  dem  Oberamt  und  Specialat  hiermit  aufgegeben  wird, 
männiglich  bekannt  zu  machen,  besonders  aber  denen  in  dasigem 
Oberamt  und  Diöces  befindlichen  Pfarrern,  Schulmeistern,  Schul- 
Candidaten  und  Orts-Yorgesezten  genau  einzuschärfen,  dafs  alle 
diejenige,    welche    in    dem   Badenweilerischen   Schuldienste    der- 

90  einstens  zu  erhalten  Hofnung  haben  wollen, 

1)  bei  vorauszusezenden  hinlänglichen  natürlichen 
Gaben  von  Jugend  auf  zum  Schulwesen  sich  wiedmen  und  in 
ihrer  Heimath  allschon  vor  andern  des  Lernens,  Schreibens  und 
ßechnens  sich  befleisigen,  sodann  es  mögen  nun  solche  ein  Hand- 

35  werk  dameben  erlernen  oder  nicht, 

2)  nach  erlangtem  16.  oder  17.  Jahr  oder,  in  sofeme  es  be- 
reits vor  dieser  Yerordnung  recipirte  Schul-Candidaten  sind, 
längstens  in  einem  halben  Jahr  nach  Publication  dieser  Unserer 
gnädigsten  Yerfügung  sich  anhero  auf  Unser  allhiesiges  Fürstliches 

40  Gymnasium  begeben  und,  da  Wir  wegen  ohnentgeltlicher  Informa- 


11.  Schulordnung  fOr  die  Heirschaft  Badenweiler  1754  91 

tion  allschon  die  erforderliche  Yeranstaltuiig  gemacht  haben,  da- 
Selbsten  nach  Hallischer  Art  von  dem  Professor  Sachs  in  dessen 
Schreibstande  sauber  schreiben,  die  Bechenkonst,  die  mechanisch- 
imd  öconomische  Principia  von  dem  Prorector  Mahler,  die  Theologie 
und  christliche  Sittenlehre  von  dem  Prof.  Mauritii  und  die  Art,  & 
die  Jugend  mit  Nuzen  zu  unterrichten,  durch  Frequentirung  derer 
untern  Classen  decr  Gymnasii,  unter  Manuduction  derer  solchen 
Classen  vorstehenden  Praeceptorum,  das  Orgelschlagen  und  Singen 
aber  auf  eigene  Kosten  von  hiesigen  Organisten  und  Musicis  gründ- 
lich erlernen,  auch  lo 

3)  unter  selbstiger  Bestreitung  derer  zu  ihrem  dahiesigen 
Aufenthalt  nöthigen  Kosten  wenigstens  2  Jahr  oder,  dafeme  es 
bereits  vor  dieser  Verordnung  recipirte  Schul-Candidaten 
wären,  eine  nach  Gutbefinden  des  Prorectoris  Gymnasii  mit  Yor- 
bewufst  ünsers  Consistorii  kurzer  und  nach  ihren  Profectibus  zu  be-  i& 
stimmende  Zeit  auf  ersagtem  Gymnasio  sich  aufhalten,  solchemna^h 
aber  sich,  wann  es  auch  bereits  vor  dieser  Verordnung  recipirte 
Schul-Candidaten  wären,  dem  nach  solch  Unserer  gnädigsten  Ab- 
sicht vorzunehmenden  examini  rigorose  sistiren  und  allein  auf  hier- 
bei befundene  vollkommene  Tüchtigkeit,  sonst  aber  auf  keine  20 
andere  Art,  sichere  Hofiiung  zu  dereinstiger  Erhaltung  sowohl 
eines  Schuldienstes  im  Badenweilerischen,  als  auch  sonst  in  dem 
Schulwesen  Unseres  ganzen  Landes  zu  vorzüglicher,  durch  die 
Anciennet^  anderer  nicht  auf  gleiche  Art  präparirter  Schul-Candi- 
daten nicht  aufzuhaltender  Bedienstung  bekommen  sollen.  25 

m. 

In  Ansehung  derer  anderweiten  sothaner  Verbesserung  des 
Schulwesens  entgegen  stehenden  Hindemisse  verordnen  Wir  hier- 
durch, dafs: 

1)  gegen  diejenige  Eltern,  welche  ihre  Kinder,  mann-  30 
und  weiblichen  Geschlechts  entweder  mit  dem  Anfang  des  6ten 
Jahrs  nicht  in  die  Schul  zu  schiken  anfangen,  oder  welche  hernach 
solch  ihre  Kinder  ohne  jedesmal  bei  dem  Pfarrer  oder  in  dessen 
Abwesenheit  bei  dem  Orts-Vorgesezten  hierzu  erhaltene  Erlaub - 
nifs  ein  oder  andern  Tag  zu  Haus,  obschon  etwa  aus  sonst  ge-  35 
grundeter  Ursach,  behalten,  von  denen  Orts-Vorgesezten  mit  der 
solcher  Eltern  halber  jüngsthin  durch  ein  Generale  bestimmten 
Strafe  alsbald  zugefahren,  auch  von  dem  Pfarrer  jeden  Orts  hierauf 
ernstlich  gesehen,  die  difsfalls  im  mindesten  nachläsige  Orts-Vor- 
gesezte  aber  nach  Vorschrift  der  jezt  angezogenen  General- Ver-  40 


92  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafachaften 

Ordnung  ohne  einige  Nachsicht  von  euch,  dem  Oberamt  und 
Specialat,  auf  das  rigoroseste  jedesmal  zur  Strafe  gezogen,  die 
saumselige  Pfarrer  ad  Protoc.  ohne  einige  Yerschonung  der  Person 
oder  Indulgenz  alsbald  vernommen  und  dieses  ProtocoU  sodann 
5  zu  Unserm  Fürstlichen  Oonsistorio,  so  gewifs  als  lieb  euch  Unsere 
Gnade  ist,  jedesmal  unverzüglich  eingeschiket  werden,  auch 

2)  die  Schul-Einder  im  Sommer  und  Winter  täglich 
Yor-  und  Kachmittag  in  der  Schule  verbleiben  und  nur  in  der 
Emdt-  und  Herbstzeit  jedesmalen  nach  vorgängiger  üeberlegong 

10  des  Pfarrers  mit  denen  Orts -Yorgesezten  und  eurer  difsfalls  ein- 
geholten Approbation  eine  determinirte  14tägige  Yacanz  bekommen. 

3)  Die  Kinder,  und  zwar  die  Knaben  wenigstens  bis 
nach  zurük  gelegtem  15tenJahr,  die  Mägdlein  hingegen 
wenigstens  bis  nach  zurük  gelegtem  13ten  Jahr  von  ihren 

15  Eltern  bei  obgesezter  Strafe  zur  Schule  gesohikt,  auch  von  denen 
Pfarrern  bei  sonst  zu  gewartender  Ahndung  ehender  nicht,  es  ge- 
schehe dann  solches  mit  euerem  Yorwissen  und  Genehmigung  der 
Schule,  entlassen,  jedoch  aber  in  Ansehung  des  heiligen  Abend- 
mahls  blos   auf   die    in    denen   vormaligen   Generalverordnnngen 

20  vorgeschriebene  Jahre  geachtet,  von  denen  Schulmeistern  hingegen 

4)  auch  im  Sommer  des  Nachmittags  Schule  gehalten 
und  künftighin 

5)  keineswegs,  wie  bishero,  unter  dem  Yorwand,  dafs  sie 
Schulmeister   die  Sigristen  Garben  zu  tragen  hätten,  als  welches 

35  entweder  in  der  14-tägigen  Yacanz  geschehen  oder  einem  jeden 
Unterthanen  die  schuldige  Garben  selbst  zu  liefern  von  euch  auf- 
erlegt werden  kann,  in  der  Emd  aufer  jezt  gedachter  Yacanz 
einige  Schulzeit  ausgesezet,  femer 

6)   von   denen  Schulmeistern   nicht   mehr  mit  Hindansezung 

30  derer  Schulstunden,  die  Hochzeiten  wegen  der  hierbei  zu  ge- 
niessenden freien  Irrthe  besucht,  sondern  vielmehr  vor  solche  Irrthe 
ihnen  von  euch  jedesmals  ein  billigmäsiger  Tax  ausgeworfen  und 
zu  dessen  Bezahlung  promt  verhelfen,  von  denen  Schulmeistern 
hingegen  die  geordnete  Zeit  nach  Yerrichtung  der  ihnen  bei  soldien 

35  Hochzeiten  zukommenden  Function   auf  fleisigen  Unterricht  der 

auf  ihre  Seele  gebundenen  Schuljugend  verwendet,  nicht  minder 

7)  keine  einzige  Schulstunde  ohne  schriftliche  und  zu  des 

Schulmeisters  Legitimation  bei  dem  hernach  vorkommenden  alle 

halbe  Jahr  von  der  Schule  zu  erstattenden  Bericht  anzulegende 

40  Erlaubnifs  von  dem  Schulmeister,  bei  2  fl.  Unserm  Gymnasio  ge- 
höriger Strafe  vor  jeder  Stunde,  versäumt,  anbei 


11.  Schulordnung  für  die  Herrschaft  Badenweiler  1754 '  93 

8)  die  wöchentliche  Betstunden  nicht  in,  sondern  vor 
und  nach  der  Schulzeit  yeranstaltet,  auch  der  Qesang,  dafs  die  zur 
Schule  gewidmete  Stunden  unabbruchig  beobachtet  werden  können, 
beschleuniget,  die  Jugend  aber 

9)  bei   schwerer   Verantwortung    von   denen  Schulmeistern  s 
zum  Yerschiken,  Holz  und  Wasser  tragen  und  andern  der- 
gleichenNebenyerrichtungen  auf  keine  Weise  misbrauchet,  auch 
die  Schulmeistere  selbst 

10)  von  denen  Pfarrern  keinesweges  mitBriefen  oder  sonst 
yerschikt  und  hierdurch  zur  Yersäumung  der  Schule  veranlasset,  lo 
übrigens  aber 

11)  denen  Pfarrern  von  solchen  ihren  Schuhneistem  jeder- 
zeit mit  gebührender  Ehrerbietung  begegnet  und  yon  euch  nicht 
nur  ein  solches  denen  dasigen  Schulmeistern  auf  das  emstlichste 
eingebunden,  sondern  denenselben  auch  die  auf  den  Fall  irrespec-  15 
tuosen  Bezeugens  gegen  ihre  Pfarrer  oder  anfahender  unnöthiger 
Händel  mit  denen  Dorfs-Yorgesezten  unfehlbar  bevorstehende 
schwere  Straf  und  allenfalsige  Cassation  auf  das  schärfste  vorgestellet, 
zugleich  aber  auch  denen  Pfarrern,  dafs  sie  ihren  Schulmeistern 
mit  gehöriger  Freundlichkeit  und  Bescheidenheit  begegnen,  sich  20 
mit  ihnen  nicht  familiair  machen  und  mithin  zu  Hintansezung 
der  schuldigen  Achtung  ihnen  keine  Gelegenheit  geben  mögen, 
beditten  werden  solle. 

lY. 
In  Absicht  auf  den  künftighin  zu  verschaffenden  Unterricht  a& 
der  Schuljugend  befehlen  Wir  hiermit  weiters 

1)  Dafs  jeder  Schulmeister  von  nun  an  3  St.  Yor-  und  3  St. 
]!fachmittags  mit  Kücksicht  auf  die  im  Ober-  und  Specialat- 
Amtl.  Protocoll,  d.  d.  Seefelden,  den  21.  Sept.  1752,  enthaltenen  Er- 
innerung informiren,  jedoch  die  kleine  Kinder  von  6 — 10  Jahren  30 
sowohl  Yor-  als  Nachmittags  eine  Stunde  früher^  in  soferne  Pfarrer 
und  Yorgesezte  eines  Orts  mit  eurer  Approbation  solches  nöthig 
erachten,  nach  Haus  lassen  und  ihp  allenfalls  in  Ansehung  des 
wegen  Besuchung  derer  Schulstunden  dienUchen  Unterschieds  unter 
grösem  und  kleinem  Eandem  nach  eurem  Gutfinden  die  in  bei-  ss 
kommenden  kurzen  Unterricht,  Cap.  I  §  11  p.  8  enthaltene  Yeran- 
staltungen  in  Application  bringen, 

2)  von  dem  Pfarrer  jeden  Orts  unter  eurer  des  Ober- 
amts und  Specialats  nach  Inhalt  des  Ober-  und  Specialat-Amtl. 
jezt  allegirten  Protocoll    ....    zu   veranstaltenden  Aufsicht  40 


94  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschafben 

eine  jedem  Ort  eigene,  der  BeschafFenheit  des  Schulmeisters  und 
der  Jugend  gemäse  speeiellere  Einrichtung  der  Art  des  ünterrichtB 
nach  Maasgabe  derer  das  Schulwesen  der  betreffenden  Verord- 
nungen und  mit  genauer  Euksicht  auf  alle  hiemach  vorkommende 

ft  Materien  und  Bücher  gemacht,  zu  solchem  Ende  die  Jugend 
jeden  Orts 

3)  in  3  Ordnungen  abgetheilt,  und  in  der  ersten  Ord- 
nung mit  denen  Buben  und  Mägdlein  zusammen  das  Lesen,  Schrei- 
ben, die  5  Species  im  Rechnen,   der  kleine  Catechismus  Lutheri, 

10  das  Spruchbüchlein,  Bufs- Psalmen,  Hübners  biblische  Historien, 
nebst  einer  die  Pflichten  gegen  GOtt,  gegen  sich  selbst  und  gegen 
seinem  Nebenmenschen  in  allen  Umständen  des  menschlichen  Le- 
bens deutlich  und  in  einem  Zusammenhang  vortragenden  Sitten- 
lehre tractiret,  sodann 

15  4)    in  der    2ten  Olafs   mit   denen   zum  12ten  Jahr  ihres 

Alters  gekommenen  Knaben,  ohne  auf  die  Einwilligung  oder 
Widerwillen  derer  Eltern  im  mindesten  zu  sehen,  besonders  die 
Anfangsgründe  der  Oeconomie  und  Mechanik,  die  mehrere  Bech- 
nung,  das  Feldmessen,  samt  dem  sauber  Schreiben  auf  eine  prac- 

20  tische  Art  vorgenommen,  solche  Kinder  auch  nicht  nur  gleich 
denen  vorigen  zu  fleisiger  Lesung  der  Bibel,  sondern  auch  nebst 
denen  12  jährigen  Mägdlein  zu  Lesung  Arnds  wahren  Christenthums 
oder  eines  hieraus  zu  machenden  Auszugs  oder  eines  andern 
gleich    erbaulichen    und    sothaner   Kinder   Verstand    nicht   über« 

25  steigenden  Geistlichen  bewährten  Buchs  angehalten,  vornehm- 
lich aber 

5)  an  jedem  Ort  die  geschiktesten  Ingenia  ohne  Absicht 
auf  derer  Eltern  Beichthum  oder  Armuth  vom  Pfarrer  und  Schnl- 
meister  gewissenhaft,   allenfalls  auch  bei  der  Yisitation  in  eurer 

30  des  Specialats  Gegenwart  oder  bei  dem  Prevelgericht  unter  eurem 
des  Oberamts  Beiseyn  ausgewählet  und  von  dem  Schulmeister  in 
vorerzehlten  Wissenschaften  solche  ausgewählte  Kinder  noch  weiters 
und  zu  einer  mehrern  Vollkommenheit  zu  bringen,  so  lieb  als 
einem  solchen  Unsere  Gnade  und  sein  eigenes  Glüke  ist,  auf  das 

35  ernstlichste  und  ohnermüdeste  getrachtet,  auch  die  hierunter  etwa 
befindliche  ganz  ausnehmende  Subjecta  zum  Consistorio  von  euch 
bekannt  gemacht, 

6)  durch  eure  Veranstaltung  und  durch  Beihülfe  derer  Pfarrer 
jeden  Orts,   welche    leztere  die    nöthige  Exemplaria  von  nach- 

40  stehenden  Büchern  zu  Mefszeiten,  allwo  der  Transport  wohlfeil 
ist,   allenfalls  von  Halle,   in  sofern  sie  nicht  im  Lande  gedrokt 


11.  Schulordnung  für  die  Herrschaft  Badenweiler  1754  95 

werden,  Yor  ihre  Gemeinde  zu  verschreiben  bedacht  seyn  müssen, 
entweder  die  Unterthanen  jedes  Orts  darzu,  dafs  sie  durch  eine 
Umlage  zu  Anschaffung  sowohl  derer  Biblen  und  der  Exemplarien 
Ton  Hübners  biblischer  Historien  vor  jedes  Schulkind,  als  auch  zu 
Erkaufung  derer  benöthigten  Exemplarien  von  Arnds  wahren  & 
Christenthum  oder  von  einem  andern  hierzu  von  euch  ausersehenen 
bewährten  geistlichen  Buch  vor  die  12jährige  Knaben  und  Mägd- 
lein gütlich  unter  Yorstellung  des  Nuzens  disponiret  oder,  im  Fall 
dieses  nichts  verfangen  wollte,  ein  jeder  vermöglicher  oder  mittel- 
mäsiger  ünterthan  sogleich  zu  Anschaffung  jezt  benannter  Bücher  lo 
vor  seine  Kinder  nachdruksamst  und  allenfalls  durch  ungesäumte 
Zwangs-Mittel  angehalten,  jedoch  denen  mittlem  Unterthanen  ^4  &n 
denen  Unkosten  aus  dem  Gemeinds- Aerario  dieserhalb  bonificiret,  auch 
in  Ansehung  derer  übrigen  '/i  benöthigten  falls  der  Yorschufs  auf  ein 
Jahr  aus  sothanem  Aerario  gethan,  bei  denen  Unvermöglichen  hin-  ^^ 
gegen  der  ganze  Kosten  aus  dem  Allmosen  oder  Gemeinds- Aerario  so, 
wie  in  Ansehung  aller  Schulbücher  durch  ein  jüngsthin  ergangenes 
Generale  allschon  verordnet  worden  ist,  bestritten,  und  übrigens 

7)  von  euch  auf  baldige  zu  Unserm  gnädigsten  Gefallen  ge- 
reichende Ausarbeitung  des  vorgeschlagenen  Catechismi  mit  ^ 
einer  nach  eurem  Ermessen  zu  nehmender  Ruksicht  auf  beikom- 
menden aus  gewisermafsen  ähnlichen  Absicht  in  denen  deutschen 
Schulen  des  Herzogthums  Gotha  eingeführten  kurzen  Unterricht 
von  natürlichen  Dingen  vorzüglicher  Bedacht  genommen  wer- 
den solle.  ^ 

Dieweilen  aber  auch 

V. 

Solche  künftighin  von  denen  Schulmeistern  sowohl  gleich  von 
nun  an  auf  die  Information  zu  verwendende  mehrere  Zeit  und 
Mühe,  als  auch  in  Betracht  derer  künftigen  Schuldiener  die  auf  so 
gründUchere  Erlernung  ihres  Metier  zu  verwendende  mehrere 
Kosten  allerdings  erfordern,  dafs  wenigstens  einstweilen  bei  denen 
geringeren  und  gleichwohlen  auch  mit  tüchtigen  Leuten  zu  be- 
sezenden  Schuldiensten  eine  mehrere  zum  nöthigen  Aus- 
kommen hinreichende  Besoldung  alsbalden  geschöpfet  werde,  ss 
80  wollen  Wir  in  Ansehung  derer  eurem  unterthänigsten  Antrag  nach 
jezo  gleich  zu  verbessernden  Schuldienste  Haslach,  Thiengen, 
Buggingen,  Laufen,  Gallenweiler  und  Hügelheim  euch 
Unsere  gnädigste  Willensmeinung  durch  besondere  Verfügungen 
eröfnen.    Da  inzwischen  Wir  euch  dermalen  aufgeben,  dafs  ihr,      40 


96  Badische  Schalordnongen  1.    Markgrafschaften 


1)  damit  auf  den  Fall  einer  mit  dem  Badenweileriscilen 
Schuldienst  etwa  sich  ereignenden  Yeränderung  wegen  eines  zu 
yeranstaltenden  anderwärtigen  in  eurem  Vorschlag  Cap.  6  §  4 
herührten  Verfassung  sothanen  Dienstes  das  Dienliche  bewürket 

5  werden  könne,  alsbald  nach  Einlangung  difs  eure  dieserhalb  hegende 
Meinung  zu  Unserem  Fürstlichen  Consistorio  berichten, 

2)  wegen  derer  Orte  Hügelheim,  Bettberg,  Wolfen- 
weiler,  Mengen  und  Qp fingen  vor  gelegenheitliche  Verbindung 
derer  Gerichtsschreibereien  mit  dasigen  Schuldiensten,  in  so 

10  weit  beide  Arten  der  Aemter  in  Absicht  auf  den  Haupt-Endzwek 
der  Verbesserung  der  Schuljugend  sich  zusammen  schiken,  be- 
sorgt seyn, 

3)  bei  Laufen  und  Gallenweiler  auf  Gelegenheit  zu  Er- 
bauung derer  daselbst  abgängigen  Schulhäuser  denken   und  einst- 

15  weilen  davor,  dafs  in  diesen  zwei  Orten  tüchtige  zu  Unserm  Fürstl. 
Consistorio  in  Zeiten  bekannt  zu  machende  Subjecta  zu  solchen 
zwei  Schuldiensten  nachgezogen  werden,  ernstlich  sorgen, 

4)  dafs  die  zur  Feldmesserei  in  jeder  Gemeinde  nöthige 
Instrumente  vor  die  Schulmeister  an   denenjenigen  Orten,  wo  die 

90  Gemeinds-Aeraria  hierzu  hinreichend  oder  die  Gemeinden  selbst 
vermögend  oder  aber  die  Schulmeister  wohl  besoldet  sind,  ans 
solchen  Gemeinds-Aerariis  oder  durch  Umlagen  oder  von  denen 
Schulmeistern  selbst,  an  andern  Orten  aber  auf  eure  Decretur  ans 
denen  Landes -Kosten,  als  aus  welchen  höchstens  30  fl.  des  Jahrs 

SS  hierzu  bezahlet  werden  können,  von  nun  an  angeschaffet  werden, 
veranstalten  auch 

5)  wegen  derer  unter  die  Schulkinder  auszutheilenden  Be- 
lohnungen des  sich  hervorthuenden  Fleisses,  euch  nach  der  ander- 
weiten dieserhalb   ohnlängst  zugegangenen  Verfugung  einstweilen 

so  achten  und 

6)  in  Betracht  oberwehnter  denen  Schulmeistern  zuwachsen- 
den mehreren  Mühe  und  Aufwand  das  Schulgeld  vor  jedes  Kind 
durchgängig  quartaliter  auf  15  kr.  fixiren  sollet. 

Endlichen  verordnen  Wir 

85  VI. 

In  Erwägung  der  nöthigen  Obsicht  auf  das  Schulwesen 

1)  dafs  jeder  Pfarrer  seinen  ohnehin  obliegenden  schweren 
Pflichten  zufolge  wenigstens  und  bei  Straf  jede  Woche  einmal 
die  Schule  visitiren  und,  wie  er  die  Schule  gefunden,  annotiren^ 
40  sodann 


11.  Schulordnung  f&r  die  Herrschaft  Baden weiler  1754  97 

2)  alle  Monat  nebst  dem  Schulmeister  ein  kurzes  und  etwa 
1  oder  höchstens  2  Stunden  dauerndes  examen  privatum  an- 
stellen und  den  Erfund  schriftlich  aufzeichnen,  hiemächst 

3)  alle  Quartal  unfehlbar  die  yon  denen  Schulmeistern  bei 
Strafe  zu  fertigende  und  ihme,  Pfarrer,  sogleich  beim  Schlufs  des  6 
Quartals  einzuliefernde  Consignationes  derer  yon  ein  oder  an- 
derm  Schulkind  yersaumter  Stunden  mit  einem  Pfarramtlichen 
Bericht  nicht  nur,  welchen  Eltern  und  zu  welchen  Zeiten  er  dieser- 
wegen  Urlaub  eriheilet,  sondern  auch,  wie  er  bei  jeder  wöchent- 
lichen Visitation,  und  wie  er  bei  jedem  monatlichen  Examine  die  lo 
Schul  gefunden  habe,  kürzlich  melden,  annebst  dasjenige,  so  er 
bei  jeder  dieser  Yisitationen  und  Examinum  schriftlich  aufgezeichnet 
hat,  als  Beilagen  mit  einschiken, 

4)  an  Ostern  und  Herbstzeit  aber  in  Gegenwart  der  Gemeinds- 
Vorstehere  ein  Examen  rigorosum  unter  Austheilung  einiger  is 
auf  Kosten  des  gemeinen  Aerarii  denen  besten  Subjectis  zu  ge- 
benden Weke  und  mit  Weglassung  aller  gemeinen  Zehrung,  als 
welche  Wir  hierdurch  auch  in  diesem  Betracht  ausdrüklich  ver- 
bieten, vornehmen  und  von  dem  Erfolg  unter  Anlegung  eines 
deutschen  Schematismi  derer  Lectionum,  Discipulorum  und  ihrer  ao 
Profectuum,  auch  Handschriften,  Rechnungs-Proben  u.  s.  f.  auf  die 
Art,  wie  es  zu  XJnserm  Fürstl.  Consistorio  von  denen  lateinischen 
Schalen  eingeschiket  wird,  umständlicheren  Bericht  erstatten  solle, 
als  womach 

5)  Ihr,  das  Oberamt  und  Specialat,  diese  leztere  halbjährige  ss 
Specimina  gemeinsamlich  zu  durchgehen  und,  was  etwa  verbessert 
werden  kann  oder  mufs,  zu  erinnern,  auch  ihr,  das  Specialat,  bei 
denen  Kirchen-Visitationen  den  in  solchem  Betracht  nöthig 
findenden  Unterricht  sowohl  dem  Schulmeister  als  dem  Pfarrer  zu 

m 

geben,  übrigens  aber  ihr  beiderseits  darauf  zu  sehen  habt,  dafs  an  so 
denen  Orten,  wo  wegen  zahlreicher  Jugend  der  Schulmeister  nicht 
fügUch  nach  der  von  Uns  in  gegenwärtigem  Rescript  geäuserten 
Absicht  fortkommen  kann,  unter  jedesmaliger  Genehmigung  Un- 
seres Fürstlichen  Consistorii  ein  durch  vorgeschriebene  Präparation 
zu  einem  Schuldienst  sich  tüchtig  gemachtes  Subjectum,  welchem  35 
der  Schulmeister  den  Tisch,  die  Gemeinde  aber  oder,  wo  diese  zu 
arm,   auf  vorgängige  Anfrage   bei  Uns  die  Landeskosten  -  Cassa 
jährhch  12  fl.  auser  dem,  so  ein  solcher  durch  seine  Informationen 
derer  Yermöglichen  verdienet,  geben  soll,  zum  Provisoriat  bestellet 
und  einem  solchen  Provisori,  wie  Wir  bei  sich  durch  solche  Ge-  4o 
legenheit  äusemden  dessen  mehrem  Fleisses,  Geschiklichkeit  und 

Monuntiita  Oennaniae  Psedapogica  XXIV  7 


99  Badische  Schalordnongen  1.    Markgrafischaften 

guter  Aufführung  auf  denselben  vorzüglich  yor  andern  mit  einer 
desto  Yortheilhaftem  Schulbedienstung  zu  reflectiren  gememet 
seyen,  zu  seiner  Aufmunterung  zugesichert  werde.  Solch  Unsere 
gnädigste  Willensmeinung  habt  diesenmach  ihr,  das  Oberamt,  zur 
5  PubUcation  und  sträklichen  Execution  zu  bringen,  ihr,  der  Rechner, 
aber  in  Ansehung  derer  hierinnen  aus  dem  Landeskosten -Aerario 
yerwilligten  Ausgaben  euch  hiemach  zu  richten  und,  gleichwie  Wir 
das  gnädigste  unzweifentliche  Zutrauen  hegen,  dafs  ihr,  das  Ober- 
amt und  Speeialat,  nach  eurer  Uns  bekannten  redlichen  Oesinntmg 

10  und  Dexteritat  mit  aller  ersinnlichen  Mühe  die  bei  der  Application 
sich  etwa  äusemde  Schwürigkeiten  zu  überwinden  und  den  Ton 
euch  zu  Unserer  lieben  Unterthanen  Besten  gethanen  Yorschlag 
nach  allen  seinem  Umfang  zu  Unsrem  gnädigsten  WohlgeMes 
ins  Werk  zu  sezen,  somit  den  von  euch  in  Verbesserung  des  Schul- 

15  Wesens  gemachten  guten  Anfang  nicht  mit  der  Zeit  ins  Steken 
kommen  zu  lassen  unermüdet  trachten  werdet:  Als  wollen  Wir 
noch  zulezt,  dafs  ihr  alljährlich  zu  Unserm  Fürstl.  Eirchenraäis- 
Collegio  einen  auf  jeden  Punkt  dieses  Rescripts  gerichteten  pfiiclit- 
mäfsigen  Bericht  von  der  sich  äusemden  Würkung  und  Befolgung 

90  dieser  Unserer  Yerordnung  erstatten  und  Uns  hierdurch  Gelegen- 
heit Unserer  auch  wegen  eures  in  der  Yollstrekung  Unseres  Willens 
bezeigten  Fleisses  euch  zuzuwendenden  ganz  besondem  Fürstlichen 
Gnade  zu  versichern  verschaffen  sollet. 
Inmasen  Wir  Uns  etc. 

85  Gegeben  Carlsruhe,  den  3^  May  1754. 


12 

General  -  Synodal  -Verordnung 
ffir  Baden- Dnrlach. 

1756. 

10  Carl  Friderioh, 

von  Gottes  Gnaden,  Marggrav  zu  Baden  und  Hochberg  etc. 

Auf  den  Uns  von  Unserm  Fürstlichen  Consistorio  aus  denen 
Synodal-Protocollen  vom  Jahr  1755  gemachten  unterth&nigsten  Vor- 
trag finden  Wir  nothig,  ausser  denen  Special -Synodal -Befehlen 


12.  General- Synodal -Yerordniing  für  Baden- Durlach  1756  99 

folgende  nach  der  Ordnung  derer  in  yorigem  Jahr  gedruckten 
Synodal-Fragen  eingerichtete  General-Synodal-Yerordnung  zu  er- 
lassen und  deren  genaue  Nachgelebung  allen  Unsem  geist-  und 
weltHchen  Bedienten,  Landsassen   und  Unterthanen  anzubefehlen: 

Diesemnach  wollen  Wir  5 

Bej  der  lY.  Frage:  Was  ein  jeder  zu  einiger  Aufnahm  solch 
wahren  Ghristentiiums  und  zur  Yerherrlichung  GOttes  sowohl 
in  Absicht  auf  seine  Gemeinde  als  auch  in  Ansehung  des 
ganzen  Landes  vorzuschlagen  wisse? 

....  dafs  sie  besonders  bey  dem  öffentlichen  Vortrag  des  10    in  Anseh- 
götthchen  Worts  in   denen  Predigten,   Catechismus- Lehren  und      n^hen^Uo^er- 
Beistunden  ihre  Zuhörer  kraftig  vermahnen  und  lehren  mit  aller      richts  im  Pre- 
Weisheit,  zu  solchem  Ende  sich  mit  angelegentlichstem  Fleis  und         gen  o.  s.  f. 
herzlichem  Gebet  um  den  Beystand  des  heiligen  Geistes,  welcher 
den  Fleis,   nicht  aber  die  Trägheit  segnet,  jedesmal   hierzu  gar  » 
ernstlich  vorbereiten  und  die  in  denen  Worten:   Thut  Busse  und 
glaubet  an  das  Evangelium  von  denen  ersten  Lehrern  der  Christ- 
lichen Kirche  so  fleifsig  vorgetragene  Heils-Ordnung  in  einer  jeden 
Predigt  ohnausgesezt  hauptsächlich  erklären  und  ihren  Zuhörern, 
bis  dafs  Christus  eine  Gestalt  in  denenselben  gewinne,  recht  nahe  ^ 
ans  Herz  legen; 

Annebst  bey  solch  öffentUcher  Arbeit  es  keinesweges  etwa        ^,^^^' 
bewenden  lassen,  sondern  nicht  minder  mitteißt  der  Privat -Unter-       i^temchts. 
Weisung  und  Zuspruchs   einen  jeglichen  Menschen  vollkommen  in 
Christo  JEsu  darzustellen,  mit  redlicher  Anwendung  aller  von  GOtt  ^ 
Terliehenen  Kräften  auf  das  eifrigste  suchen,  einen  jeden  ihrer  Zu- 
hörer insbesondere,   dafs  er  sich  doch  mit  GOtt  versöhnen  lasse, 
an  Christus  statt,  herzlich  und  bey  aller  Gelegenheit  bitten  und 
ihre  ganze  Amtszeit  hindurch  nicht  ablassen,  so  Tags  als  Nachts 
einen  jeden  auch  mit  Thränen  zu  vermahnen  ....  so 

Ueber  dieses  wollen  Wir,  dafs  bey  der  Catechismus -Lehre  *  JSSS 
znfSrderst  die  sich  einfindende  aus  der  Predigt  jedesmal  kürzlich      undAngeweh- 
examinirt  und  zu  desto  fleissigerer  XJebung  in  dem  Gebrauch  derer      "^^^Auf^ 
Biblen,   darzu,   dafs  sie  ihre  Biblen  mitbringen  und  die  Sprüche         schlagung 
darinnen  nachschlagen,  angehalten  werden.  **   ^^^  prüche. 

IJebrigens  versehen  Wir  Uns  nicht  nur,  dafs  die  bereits  in         FleiCnge 
Diensten  stehende  Geistliche  in  dem  Catechisiren  sich  immerzu  mit      Geis^hen  ^m 
besonderm  Fleiase  üben  und  auch  hierdurch  ihre  Zuhörer  zu  einer       Catechisiren. 

wahren  Erkanntnis  ihres  Heils  zu  bringen  trachten  werden,  son- 

7* 


100 


Badifiche  Schulordnungen  1.    MarkgrafiBchaften 


Besorgung     lo 
derer  Catechis- 
muB-Lehrenan 
einigen  Orten 

durch  die 
Schnhneister. 


YermahnuDg 
zum  Haus- 
gottesdienst. 


Uauszucht. 


15 


20 


25 


30 


35 


40 


dem  es  sollen  auch  besonders  diejenige,  so  in  die  Zahl  der  Can- 
didaten  des  Ministerii  aufgenommen  zu  werden  gedenken,  sich  auf 
geschicktes  Catechisiren  mit  Fleifs  legen,  ihre  Geschicklichkeit 
hierinnen  bey  dem  Examen  jedesmal  geprüfet  und  diejenige,  so  in 
diesem  Stück  nicht  wohl  bestehen,  schlechthin  abgewieäen,  anch 
zu  solchem  Ende  allen  Candidaten  durch  Unser  Fürstliches  Kirchen- 
raths-CoUegium  und  allen  Theologie  studirenden  Landes -Kindern 
von  dem  Rectore  des  hiesig  Fürstlichen  Gynmasii  ein  Extract 
dieses  ünsers  Befehls  zugestellet  werden. 

Demnächst  ist  in  denen  Filialen,  wo  der  Pfarrer  die  Gate- 
chismus- Lehren  nicht  halten  kan,  solche  durch  die  Schulmeister 
dergestalt  zu  besorgen,  dafs  sich  solch  leztere  hierbey  an  den 
Catechismum  Lutheri  und  an  die  Kinder-Lehre  halten  sollen. 

Endlich  yermahnen  Wir  noch  alle  und  jede  Hausyäter  und 
Hausmütter,  dafs,  da  die  Gottseligkeit  die  Yerheissung  dieses  nnd 
des  zukünftigen  Lebens  hat,  und  an  dem  Segen  GOttes  alles  ge- 
legen ist,  sie  auch  in  ihrem  Haus  das  Wort  GOttes  unter  sich 
reichlich  wohnen  lassen  und  mit  geistreichen  Liedern  dem 
HErm  singen  und  danken,  vomemlich  aber  ihr  tagliches  Geschäft 
unter  Beywohnung  ihrer  Kinder  und  Gesinds  mit  herzlichem 
Gebet  um  GOttes  Segen  jedesmal  anfangen  und  beschliefsen 
mögen. 

Bey  der  Y.  Frage:  Was  a)  zu  Einpflanzung  einer  wahrhaften 
Gottesfurcht  bey  der  Jugend,  zu  deren  Erweckung  auch  er- 
baulicheren Unterricht  im  Christenthum, 

und  b)  zu  Yerbesserung  derer  Schulen  überhaupt  zu  Ter- 
anstalten  sey? 

Ist  Unser  gnadigster  Wüle,  dafs,  da  das  Christenthum  derer 
Kinder  und  der  Nutzen  derselben  Unterrichtung  grossen  Thefls 
mit  von  einer  guten  Hauszucht  abhanget,  dieserwegen  sämtliche 
Pfarrer  die  Eltern,  wie  sie  ihre  Kinder  in  der  Furcht  und  Ermah- 
nung zu  dem  HErm  zu  erziehen,  das,  was  solch  ihre  EÜnder  in 
Kirchen  und  Schulen  gehöret  und  gelemet,  denenselben  fleisag 
einzuschärffen,  sie  zur  Nachgelebung  anzuhalten  und  Yomemlich 
ihnen  mit  erbaulichen  Exempeln  vorzugehen  schuldig  seyen,  unter 
nachdrucksamer  Yorstellung  derer  allen  Eltern  obliegenden  Pflichten, 
nicht  nur  überhaupt  in  denen  Predigten  öfters  erinnern,  sondern 
auch  bei  der  obgedachten  Haus -Besuchung  solches  fleissig  wider- 
holen und  bey  cÜeser  Gelegenheit  zugleich,  wie  von  denen  Eltern 
der  Auflage  nachgelebet  werde,   pünctlich  imtersuchen,   annebst 


12.  General -Synodal -Verordnung  für  Baden- Durlach  1756  101 

bey  der  von  dem  Special  Yomehmenden  Yisitation  eine  schriftliche 
Anzeige  derer  Eltern,  welche  ihre  Einderzucht  yemachlässigen, 
unter  Anmerkung  derer  von  jedem  solcher  Eltern  bey  der  Kinder- 
zacht begangenen  Fehler  jedesmal  dem  Special  des  Endes  über- 
geben sollen,  damit  dieser  eines  theils  gleichbalden  die  nöthige  s 
Mittel  Yorkehren,  andern  theils  die  schriftliche  Anzeigungen  nebst 
denen  gemachten  Anordnungen  dem  Yisitations- Protokoll  mit- 
anlegen  und  die  guten  Eltern  öffentlich  loben,  die  nachläsige  aber 
auf  gleiche  Art  corrigiren  könne. 

Und  gleichwie  Wir  die  Eltern,  Gesinde  und  erwachsene  junge  lo  Besondere  Be- 
Leute, welche  denen  Kindern  einiges  Aergernis  durch  Worte  oder       strafung  des 

i_ji  Tfci/*»i»  1  den  Kindern 

Werke  geben,  nach  dessen  Beschaffenheit,  ausser  der  etwa  dieser-        gegebenen 
halb  vor  dem  weltlichen  Biohter  zu  gewarten  habenden  Qesätz-       Aergemisses. 
massigen  Strafe,  noch  besonders  blos  wegen  des   denen  Kindern 
gegebenen  Aergemisses,   entweder  vor  der  Kirchen -Censur  ohne  i5 
emige  Nachsicht  abgestraft  oder  bey  Oberamt  und  Specialat   zu 
desto  ernstlicherer  Bestraffung  angezeigt  wissen  wollen; 

Also  ist  auch  femer  in  Ansehung  der  Schule  selbsten  Unser      Anfang  derer 
gnädigster  Befehl,  dafs  jede  Vor-  und  Nachmittag-Schule  zur  Ehre       ^f^!^g 
OOttes  und  zu  Yerbessemng  des  Gesangs  mit  Absingung  einiger  20    und  Gebet. 
Yerse,  wobey  vomemlich  die  schwerere  Melodien  öfters  zu  wieder- 
holen sind,  und  demnächst    zu  Erbittung  des  Göttlichen  Segens 
jedesmal  mit  andächtigem  Gebet,  wozu  der  Special  jedes  Orts  die 
schicklichen  Gebets -Fonnuln  denen  Schulmeistern   allenfalls   eins- 
weilen Yorzuschreibßn  oder  Yorzuschlagen  hat,  angefangen  -  95 

Auch  bey  Erlemung  des  Catechismi  Yomemlich  mit  darauf  Analisinmg 
von  Pfarrern  und  Schulmeistern  gesehen  werden  soll,  dafs  denen  gii^erun^ind 
Kindern  die  Sprüche  ordentlich  analisiret  oder  zergliedert,  die  practische  An- 
Fragen  in  dem  Catechismo  auch  erklärt  und  zergliedert  und  "^cl^^^^ 
mithin  alles,  auch  dem  Verstand  nach,  beygebracht -,  annebst  so  und  derer 
ihnen,  wie  sie  solche  Sprüche  und  überhaupt  die  ganze  heüige  iS^läSg*J^ 
Schrift  und  Lehre  des  Cajfcechismi  zu  desto  herzlicheren  Gebet,  zu  Gebet  sus  dem 
Förderung   ihres   Glaubens    und  zu  Christlichem  Wandel  sich  zu  Herzen. 

Nutze  machen  sollen,  gewiesen  und  ein  Abscheu  gegen  alle,  son- 
derhch  die  herrschende  Sünden  ihnen  beygebracht  werden  möge.  35 
Auch  wollen  Wir,  dafs  Yon  denen  Pfarrern  sowohl  denen  Schul- 
meistern als  Yornemlich  denen  Eandem  aus  dem  Herzen  GOtt  ihre 
Noth  Yorzutragen  und  hierbey  so  Yiel  möglich  derer  Biblischen 
Sprüche  und  derer  in  denen  Psalmen  Yorkommenden  geistreichen 
Stellen   sich   zu  bedienen   öftere   und  fleissige  Anleitung  gegeben  40 


102 


Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 


Nothwendiges 

Alter  und 
Wissenschaft 
derer  Kinder 
so   zum  Heil. 
Abendmahl 
gehen  wollen 
und  der  Schule 
entlassen  wer- 
den können. 


und  mit  dergleichen  Gebetem  yom  Pfarrer  des  Orts  der  Anfang 
und  Begohluffl  jeder  Sohul -Visitation  gemacht - 

Zu  dem  heiligen  Abendmahl  aber  nicht  nur  kein  Bub  tot 
dem    zurückgelegten    14^  Jahre    und    kein  Mägdlein   vor  dem 

5  13^  Jahr  an  denen  Orten,  wo  nicht  durch  besondere  Verordnungen 
ein  mehreres  Alter  bestimmt  ist,  zugelassen  oder  aus  der  Schule 
genommen,  sondern  auch  diejenige  Kinder,  so  nach  erlangtem  er- 
forderlichen Alter  ihren  Catechismum  nicht  wohl  inne  haben,  gleich- 
falls von  keinem  Pfarrer  bey  sonst  zu  gewartenden  schweren  Ahn- 

10  düng  zum  Tisch  des  HErm  angenommen  oder  der  Schide  ent- 
lassen werden  sollen,  wie  dann  in  solchem  Betracht  alle  Oberämter 
und  Specialate  zu  yeran^talten  haben,  dafs  durch  die  Pfarrer  an 
jedem  Ort  alljährlich  vor  Annehmung  derer  Catechumenorom 
öffentlich  bekannt  gemacht  werde,  wie  keine  Kinder,  welche  nicht 

15  wenigstens  fertig  lesen  können  und  den  kleinen  Catechismum  gut 
inne  haben,  als  Gatechumeni  angenommen,  sondern  schlechthin  ab> 
gewiesen,  und  wann  ein  solches  Kind  in  dem  folgenden  Jahr 
wiederum  die  behörige  Tüchtigkeit  nicht  erlanget  hätte,  sodann 
alsbald  die  Anzeige  bey  Oberamt  und  Specialat  zu  ernstlicherer 

so  Vorkehr  gemacht  werden  soll. 

Annebst  hegen  Wir  in  Ansehung  derer  in  Unsem  Landen 
befindlicher  Geistlichen  das  gnädigste  Zutrauen,  dafs  jeder  Pfarrer 
auf  genügsame  gründliche  ünterrichtung  derer  Catechumenorum, 
wozu  diejenige,  so  eine  yorgeschriebene  Anleitung  zu  haben  wün- 

25  sehen,  sich  allenfalls  des  Würtembergischen  Gonfirmations-Büchleins 
einsweilen  bedienen  können,  allen  möglichsten  Fleis,  seinen  ob- 
habenden  schweren  Pflichten  gemäfs,  um  so  ehender  anwenden 
werde,  als  Wir  vest  entschlossen  sind,  die  etwa  ab  Seiten  derer 
Pfarrer  sich  hierbey  äusemde  Mängel,  wann  solche  sich  veroffen- 

30  baren,  auf  das  emstlichste  und  ohne  die  mindeste  Nachmcht  zu 
ahnden. 

Abschxeihuiig  Uebrigens  wollen  Wir,  dafs  auch  die  erwachsene  junge  Leute 

g  «ji^ger  |^^g  jgy  Predigt  einen  oder  zwey  Sprüche  anzumerken,    solche  zu 

der  Predigt.       HauB  in  der  Bibel  nachzuschlagen,   sauber  abzuschreiben  und  das 

85  abgeschriebene  in  der  folgenden  Catechismus- Lehre  Torzuweisen 

angehalten  - 


Unterricht  der 

Gate  chnmeno- 

nun* 


Alter,  in  wel- 
chem die  Kin- 
der zur  Schule 
zu  schicken. 


Ueberhaupt  aber  darauf  genau  gesehen  werden  soll,  dafs  die 
Kinder  sogleich  nach  erlangtem  6  jährigem  Alter  ganz  ohnfehlbar 
bey  der  darauf  gesetzten  Strafe  in  die  Schule  geschickt  - 


12.  General -Synodal -Verordnung  für  Baden -Durlach  1756 


103 


Und  Ton  solchen  keine  Stunde,  ohne  hinlängliche  Ursache 
und  Yorgängige  Anzeige  bey  dem  Schulmeister,  versäumet  werden 
möge;  wie  dann  nach  Masgab  Unserer  General -Verordnung  vom 
28.  September  1753  gegen  die  in  Sommer-  oder  Winter -Schulen 
aoBbleibende  Kinder,  so  wie  auch  gegen  deren  Eltern,  welche  nicht  & 
unTermögend  sind  und  gleichwohl  ihren  Kindern  die  benöthigte 
Schalbücher  nicht  anschaffen,  ohne  Nachsicht  dergestalt  fürzufahren 
ist,  daÜB  nebst  denen  Schulmeistern  insbesondere  auch  die  Pfarrer, 
wo  sich  Eltern  in  Zukunft  dergleichen  zu  Schulden  kommen  lassen, 
bey  BOBst  zu  gewarten  habender  schweren  Yerantwortung,  sogleich  lo 
ohne  Ansehen  der  Person  und  einiges  Zuwarten  oder  Nachsicht 
zu  erst  den  Yögten  und  Schultheissen  solches  bekannt  machen, 
diese  aber  bey  ohnnaehlässiger  Straffe  alsbalden  diejenige  Eltern, 
die  dergleichen  ihren  Kindern  abgehende  Bücher  anzuschaffen  yer- 
mogend  sind,  alles  Ernstes  und  ohne  Yerzug  durch  Zwangs-Mittel  u 
hierzu  anstrengen,  denenjenigen  hingegen,  die  zwar  Yermogen 
haben,  gleichwohlen  aber  so  geschwind  solche  Bücher  zu  bezahlen 
nicht  im  Stande  sind,  das  Geld  hierzu  aus  dem  Aerario  publice 
Yorsohiessen  lassen  und  sie  zur  Wiederersetzung  des  Yorgeschos- 
senen  nachmals,  so  bald  es  thunlich,  in  Güte  oder  auch  allenfalls  3o 
durch  Execution  yermogen,  anbey  aber  vor  die  Armen  und  YöUig 
Unyennögende,  dafs  solchen  die  nöthige  Bücher  ans  dem  Fleckens- 
AUmosen  angeschaft  werden,  eifrigste  Sorge  tragen  und  hiemächst 
die  ihre  Kinder  nach  erreichtem  6  jährigen  Alter  entweder  gar 
nicht  oder  doch  nicht  ordentlich  in  die  Schule  schickende  Eltern  n 
Tor  jedesmalig  durch  ihre  Schidd  erfolgende  Yersäunmis  eines  Schul- 
tags einen  halben  Tag  lang  sogleich  und  ganz  ohnfehlbar  einstecken 
lassen  sollen.  In  sofeme  nun  wider  Yerhoffen  die  Fleckens -Yor- 
gesezte,  auf  die  ihnen  geschehene  Anzeige,  diesem  Uebel  nicht 
alsbalden  abzuhelfen  suchen  würden,  so  haben  in  solchem  Fall  so 
yomemlich  die  Pfarrere  bey  sonst  ohnfehlbarer  Ahndung  die  Sache 
sogleich  dem  Oberamt  und  Specialat  einzuberichten,  diese  aber 
die  nothige  Bemedur  auf  das  nachdrucksamste  zu  veranstalten  und 
diejenige  Dorfs -Yorgesezte,  so  sich  hierbey  einige  Nachlässigkeit 
zu  Schulden  kommen  lassen,  mit  einer  dem  Yersehen  proportio-  u 
nirten  Geld-Straffe  von  1  bis  1 0  Beichsthaler  ohne  einige  Nachsicht 
za  belegen. 

Nic}it  minder  soll  wegen  des  Schulgelds  yor  ganz  arme  und 
unyermögende  Kinder   yon  denen  Pfarrern  emstlichste  Fürsorge, 
dab  das  Schulgeld  aus  dem  Fleckens- Allmosen  yor  solche  bezahlet  «o 
werde,  getragen,  yon  jedem  Oberamt  und  Specialat  aber  gegen 


Strafe  derer 
Eltern  wegen 
Yersänmnis 
derer  Schal- 
standen,  and 
Verordnong 
wegen  derer 
Schalbücher. 


Verordnong 

wegen  des 

Sefaolgeldes. 


104  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafischafben 

die    denen  Schulmeistern    zu   ihrem  Schulgeld  nicht  verhelffende 

Orts -Yorgesezte  ernstliche  Straf  vorgekehret,  und  die  .Eltern,  so 

etwa  zu  yermuthlicher  Erspahrung  des  Schulgelds  ihre  Kinder  nicht 

in  die  Sommer-Schule  oder  auch  sonst  nicht  in  die  Schule  schicken, 

5  ausser  der  verwürkten  Straffe  annoch,  in  so  ferne  der  Schulmeister 

sothane  Uebertrettung   der  Verordnung  sogleich  behörig  angezeigt 

und  sich  seines  Orts  nach  Unserer  disfallsigen  Yorschrift  gerichtet 

hat,  zu  Bezahlung  des   Schulgelds   sträcklich  angehalten  werden. 

Untemohtung  Demnächst  sollen  längst  im  8^  Jahr  die  Kinder,  wenn  schon 

im  abreiben  ^^  ^1^  Eltern  nicht   einwilligen,  zur  Erlernung   des  Schreibens  ohne 

und  Rechnen.      Ausnahme  angehalten,  sofort  auf  das  Rechnen  geführet,  und  damit 

nach  eines  jeden  Fähigkeit  fortgefahren,  mithin  es  in  diesem  Stacke 

so  viel  möglich  zur  Vollkommenheit  gebracht,   zu   solchem  Ende 

auch  von  denen  Schulmeistern  das  Rechnen  in  denen  öffentlichen 

15  Schulstunden  ohnfehlbar  gelehret  werden. 

Unterrichtong  Damit    auch    die    künftighin    zu  Schuldiensten     gelangende 

^Caadidaten        Personen  ihr  Amt  desto  besser  zu  versehen  im  Stand  seyn  mögen. 

so  verordnen  Wir,   dafs,  wo  nicht  bereits  zulänglichere  Anstalten 
vorschrieben  sind,   alle   auf  Schuldienste  sich  vertröstende  Schul- 
so  Candidaten  bey  einem  geübten  Schulmeister  in  der  Art,  die  Kinder 
zu  unterrichten,  und  bey  einem  Pfarrer  im  decliniren  und  conjugiren 
und  in   der  Art,  einen  Casum  zu  setzen,  vor  ihr  Geld  wenigstens 
1  Jahr  sich  informiren  lassen,  hiemach  aber  jeder  Schul -Exspectant 
sich  diesfals  mit  einem  Attestat  von  seinem  Special  bey  Befahrang, 
95  sonst  aus  der  Zahl  deren  Candidaten  nach  Verflufs  der  Zeit  aus- 
gestrichen zu  werden,  noch  vor  Michaelis  1757  bei  Unserem  Con- 
sistorio  sich  ohnfehlbar  legitimiren,  jedes  Specialat  hingegen  sogleich 
nach  Einlangung  dieses  Befehls  aus  der  Diöces  zu  solchem  Unter- 
richt 3  bis  4  im  Ohristenthum  geprüft^  und  im  Unterricht  derer 
30  Schul -Wissenschaften  vorzüglich  geübte  Schulmeister,  so  wie  auch 
3  bis  4  Pfarrer,  welche  zu  obbesagter  Unterweisung  geneigt  sind 
und  sich  mit  denen  vorzuschlagenden  Schulmeistern  an  dem  nem- 
lichen  Ort  oder  ganz  nahe  befinden,  Unserm  Consistorio  bericht- 
lich vorschlagen,   die  Belohnung  bestimmen  und  beydes  nach  der 
s»  hierauf  von  Unserm  Consistorio  erfolgenden  G-enehmigung  allen  in 
der  Diöces    sich    aufhaltenden   Schul-Exspectanten  besonders,  so 
wie  überhaupt  allen  ihren  Gemeinden,  öffentlich  bekannt  machen 
sollen. 
Schal-Ferien.  In  Ansehung  derer  Ferien  wollen  Wir,  dafs  von  denen  Schal- 

40  meistern  die  Schulstunden  ohne  dringende  Noth  und  Erlaubnis  des 
Pfarrers  nicht  ausgesetzet,    vielweniger  wegen   derer  Märkte,  so 


12.  Greneral- Synodal -Yerordnung  für  Baden -Darlach  1756 


105 


ausser  Orts  gehalten  werden,  einige  Stunden  versäumet  werden, 
wie  dann  yielmehr  die  Schulmeister  auch  an  denen  halben  Feyer- 
tagen  Nachmittags,  ingleichem  an  denen  monatlichen  Bufs-  und  Bet«- 
tagen  Yor  und  nach  der  Kirchen  die  Schulstunden  ohnausgesezt 
halten  sollen.  s 

Und  damit  die  Schulmeister  desto  ernstlicher  zu  Beobachtung 
ihrer  Dienstpflichten  angehalten  werden,  so  verordnen  Wir,  dafs 
ein  jeder  Pfarrer  die  Tisitation  seiner  Schulen  mit  jedesmaliger 
Examinirung  derer  Kinder  recht  oft  und  längsten,  bey  sonst  zu  be- 
fahrender ernstlichen  Straffe,  alle  Monat  vornehmen  und  über  lo 
dieses  alle  Quartal  zu  einer  von  denen  Pfarrern  mit  denen  Yor- 
gesetzten  zu  verabredenden  Zeit  ein  etwas  solenneres  Examen,  in 
Beyseyn  derer  Orts-Yorgesezten  oder  einiger  aus  dem  Gericht, 
jedoch  ohne  Z^hrung  und  Anrechnimg  einiger  Diät  oder  Tags- 
Oebühr,  und  in  Gegenwart  derer  Eltern,  so  frey willig  beywohnen  is 
wollen,  ohnfehlbar  gehalten,  der  Erfiind  aber  imter  Anlegung  derer 
Speciminum,  eines  Schematismi  Lectionum  und  einer  Yerzeichnis 
derer  von  Schul -Kindern  versäumten  Stunden  nebst  Bemerkung 
derer  Entschuldigungen  und  erfolgten  Bestraffungen  bey  solchem 
etwas  solenneren  Examine  jedesmal  zum  Oberamt  und  Specialat  so 
pflichtmässig  einberichtet  werden  solle. 

Und  da  Wir  auch  bey  denen  Schul-Kindem  und  Schulmeistern 
den  Fleis  belohnet,  so  wie  hingegen  den  Unfleis  bestraffet  wissen 
wollen:   So  befehlen  Wir  hiemit,   dafs  an  denen   Orten,  wo   die 
Gemeinde  ausser   denen  Umlagen  einige  Einkünfte  hat,  jedesmal  2s 
bey  dem  zu  haltenden  Examen  aus  der  Gemeinde-Cassa  von  dem 
Pfarrer  demjenigen  unter  denen  Schul-Kindem,   so  am  besten  im 
Catechismo  von  dem  Pfarrer  befunden  wird,    12  kr.,   demjenigen, 
so  am  besten  von   ersagtem  Pfarrer  im  Schreiben  geachtet  wird, 
10  kr.,  und  demjenigen,  so  am  besten  von  dem  Pfarrer  im  Rechnen  so 
befunden  wird,  8  kr.,  bey  dem  zur  Yisitations-Zeit  aber  von  dem 
Special  vorzunehmenden  Examen  aus  dem  nemlichen  Fond  nach 
des  Specials  Ermessen  1  Gulden  nach  gleicher  Proportion,  nemlich 
mit  24  kr.,  20  kr.  imd  1 6  kr.  von  dem  Special  ausgetheilt,  wo  aber 
mehrere  Sander  in  dem  Catechismo  gleich  seyn  selten,  sodann  solche  35 
in  denen  andern  Stücken,  als  Schreiben  und  Bechnen  gegen  ein- 
ander geprüft  und  dem,  so  in  denen  meisten  andern  Stücken  die 
andere  Übertrift,  das  strittige  Prämium  zugeschieden,  die  eigene 
Kinder  dessen  hingegen,  so  das  Prämium  austheilt,  hiervon  aus- 
geschlossen, und  bey  solchem  jährlichen  Haupt-Examine  an  allen  io 
und  jeden  Orten  nicht  nur  die  zwey  besten  im  Catechismo,  die 


Scbul-Visita- 
tion  und 
Examen. 


Belohnung 
derer  flelssigen 
Schulmeistere 

und  Schul- 
Kindere  und 

Bestraffung 

derer  un- 


106  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschafken 

zwey  besten  im  Schreiben  und  die  zwey  besten  im  Bechnen  Tor 
die  Zeit  bis  auf  künftiges  Haupt-Examen  obenan  gesetzet,  sondecn 
auch  die  zwey,  welche  überhaupt  unter  denen  Schul-Eindem  solchei 
Schule  als  die  schlechtesten  befunden  werden,  ebenfals  in  der  Zeit 
&  bis  auf  das  folgende  jährliche  Haupt -Examen  unten  an  gesetzet, 
und  alljährlich  von  jedem  Special  in  den  Yisitations- Bericht,  wel- 
ches Schulmeisters  Kinder,  nach  der  meisten  Anzahl  derselben  in 
solcher  Schule  zu  urtheilen,  am  besten  dis  Jahr  bestanden  sind, 
ingleichem  welches  Schul- Kinder  solchen  Jahrs  am  sohlechtesten 

10  befunden  worden,  des  Endes  allezeit  ohnfehlbar  angemerket  werden 
solle,  damit  bey  denen  Schulmeistern,  welche  mehrere  Jahre  hin- 
durch den  nenüichen  Vorzug  behalten,  die  Belohnung,  so  wie  bey 
denen,  deren  Schul -Kinder  mehrmalen  als  die  schlechtesten  er- 
funden werden,  nach  yorgängiger  Untersuchung  die  dem  Betragen 

15  etwa  gemässe  Bestraffung  erfolgen  könne. 

BerathBchU-  XJebrigens  sollen  eines  theils  bey  jedem  Synodo  die  wegen 

^CTbesserung      Verbesserung  derer  Schulen  erforderliche  Berathschlagungen  Yon 

des  Schul-        denen  Pfarrern,  nach   Anleitung   dieser  ffinften   Synodal -Frage, 

Wesens.  ^^^  ^^^  ^^^  einigen  Geistlichen  yorgeschlagenen  Schul-Conferenz, 

20  alljährlich  gepflogen,  andern  theils  diejenige  Schulmeister,  welche 

ihrer  Aufführung  halben  oder  in  Absicht  auf  ihre  Amts- Verrichtung 

ein  öffentliches  Lob  oder  öffentliche  Verwarnung  verdient  haben, 

zu  dem  Synodo,  und  zwar  erstere  gegen  die  ihnen  aus  unserer 

geistlichen  Verwaltungs-Cassa  zu  reichende  Diät  zu  24  kr.  Mahl- 

25  zeitlich,  leztere  hingegen  auf  ihre  eigene  Kosten  citiret  und  nach 

Verdienst  yor  dem  ganzen  Synodo  unter  Vermahnung  zu  fernerem 

Fleis  gelobt    oder    unter  Androhung   der   ihnen  darunter  boYor- 

stehenden  ohnvermeidlichen   Straffe    verwarnet  und  ausser  deme 

auch  bey  jeder  Specialatamtlichen  Visitation  von  dem  Special  mit 

30  Zuziehung  des   Pfarrers,  des  Schulmeisters  und  derer  Orts-Vor- 

gesezten  über  die  Verbesserung  der   Schule  des  Orts  deliberiret 

werden. 

Bey  der  VI  IL  Frage:  Was  jeder  bey  denen  Bitibus  ecclesiae 
zu  erinnern  wisse? 

Weyhnacht-   35  In  Ansehung  des  Gesangs  aber  auf  denen  Gassen  an  Weyh- 

de^en*^*^       naohten  und  Neujahr  solches  nirgends,  als  wo  die  Schulmeistere 

dazu  berechtiget  sind,  und  nicht  anders  als  unter  ihrer  Direction 
verstattet  werden,  als  worauf  die  Pfarrer  nebst  denen  weltliehen 
Vorgesezten  in  jedem  Ort  genau  zu  sehen  haben.   - 


IB.  Pfarrkandidaten -PrOfimgs- Ordnung  für  Baden -Dnrlach  1756      107 

Bey  der  IX.  Frage:  was  etwa  in  Ansehung  derer  Qesang-, 
Gebet-  oder  Lehr-Bücher  auch  Kirchen- Agenden  zu  bemerken 
sey  e  ? 

TJebrigens  soll  von  Unsem  Kirchen -Käthen,  dem  Rector  des      ^^j^e^^^ 
Oymnasii  und  Yon  sämtlichen  Oberämtem  und  Speoialaten  darauf  5    aem  Titnl- 
emstlich    gesehen  werden,   dafs   bey  allen  im  Land   gedruckten       Schulbücher 
Schul-   und  Kirchenbüchern   der  Preis   auf  dem  Titnl-Blat  aus- 
gedruckt und  solche  Bücher  yon  den  Buchbindern  jedesmal  wohl 
planirt  werden  mögen. 

Datum  Carlsruhe,  den  25.  May  1756.  lo 


13 

Pfarrkandidaten-PrttfangB-  Ordnimg 
fOr  Baden -Dnrlacli. 

1756. 

Carl  Friderich,  i& 

von  Gottes  Gnaden  Marggray  zu  Baden  und  Hochberg  etc. 

Je  wichtiger  das  Amt  eines  Lehrers  und  Predigers  in  Absicht 
auf  die  so  leib-  als  geistliche  Wohlfahrt  eines  Landes  und  derer 
Unterthanen  zu  achten  ist;  desto  nöthiger  ist  es  auch,  dafs  nur 
tüchtige  und  würdige  Personen  dazu  genommen  werden.  Um  es  20 
nun  nach  Unserer  auf  die  möglichste  Wohlfahrt  Unserer  Unter- 
thanen abzielenden  Landesyätterlichen  Vorsorge  auch  in  diesem 
Stuck  an  denen  erforderlichen  Anstalten  auf  keine  Weise  erwinden 
zu  lassen;  So  finden  Wir  yor  nöthig,  die  dieserhalb  bereits  yor- 
handene  Yorschriften  nicht  nur  genauer  zu  bestimmen,  sondern  ss 
auch  denenselben  noch  zerschiedenes  hinzu  zu  fügen;  Verordnen 
demnach  wie  folget: 

I)  Solle  in  Zukunft  keiner  unter  die  Zahl  derer  Candidatorum 
Ministerii  aufgenommen  werden,  er  sey  dann  bey  dem  examine 
in  hiernach  bemerkten  Stücken  hinlänglich  bestanden,   und  zwar:  so 


108  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chafben 

1)  miifa  er  in  Sprachen  so  weit  gekommen  seyn,  dafs  er  la- 
teinisch reden  und  schreiben,  das  Griechische  Neue  Testament  und 
die  historische  Bücher  aus  dem  Codice  HebrsBo  ohne  yielen  An- 
stofs  exponire  und  bey  dem  Chaldäischen  wenigstens  die  inflectiones 
5  nominum  et  verborum,  von  denen  Hebräischen  Accenten  aber  die 
Nahmen  und  dignitates  oder  yalores  in  distinguendo  wisse;  wobey 
durchgehends  die  rationes  Grammaticae  sowohl  von  den  Accidenti- 
bus  et  mutationibus  derer  Wörter  als  auch  derer  Constructionen 
zu  examiniren  sind. 

10  2)  In  der  Philosophie  wird  erfordert  und  zwar 

a)  in  der  Logic,  dafs  er  die  nöthigsten  terminos  zu  er- 
klären im  Stande  seye,  die  Regien  von  denen  Definitionen,  die 
Definitiones  yon  verschiedenen  Propositionibus  und  bey  denen 
Syllogismis  sowohl  die  Definitiones  derer  dahin  einschlagenden 

15      Terminorum  als  die  gewöhnlichen  Regien  wohl  inne  habe. 

b)  In  der  Metaphysic,  dafs  er  die  Definitiones  der  Onto- 
logie  und  die  vornehmsten  Lehren  aus  der  Theologia  natorali 
und  Psychologia  empyrica  wisse. 

c)  In  der  Moral,  dafs  er  das  Principium  generale  der  ganzen 
so  Moral  und  das  speciale  des  Juris  naturalis  nebst  denen  vor- 
nehmsten Definitionen,  die  bey  denen  Pflichten  gegen  Gott,  sich 
Selbsten  und  andern  vorkommen,  z.  E.  was  cultus  Dei  extemus, 
internus  etc.,  moderamen  inculpate  tutelae,  pactum,  laesio  etc. 
seyen?  hersagen  und  die  Gründe  anfahren  könne,  warum  solche 

25      Stucke  nach  der  Natur  gebotten,  verbotten  oder  erlaubt  seyen. 

3)  Ist  ihme  in  der  Theologie  zu  wissen  nöthig,  und  zwar 

a)  in  der  Theologia  thetica  die  Ordnung  und  der  Zn- 
sammenhang aller  Articul  cum  rationibus,  desgleichen  wie  die 
Lehren  in  jedem  Artikel  zusammen  hangen,  sodann  von  allem 

30      richtige  Definitiones  und  Beweis  aus  dictis  scripturae  und  allen- 
falls auch  aus  der  Vernunft. 

b)  In  der  Theologia  polemica  das  Systema  Adversarionun. 
worinnen  sie  hauptsächlich  irren,  was  sie  zu  ihrem  Beweis  vor- 
bringen, und  wie  sie  zu  wiederlegen?    Jedoch  ist  dieses  nnr  von 

35      denen  Deisten,  Juden,  Papisten,  Calvinisten,  Socinianem,  Wieder- 
täuferen  und  Fanaticis  zu  verstehen. 

c)  in  der  Thologia  morali  der  Unterscheid  von  der  Philo- 
sophischen Moral  und  bey  denen  Tugenden  und  Lastern  nicht 
nur  die  definitiones  und  divisiones,  sondern  auch  die  impedimenta 

M      und  media. 


13.  Pfarrkandidaten -Präfangs- Ordnung  für  Baden-Durlach  1756      109 

d)  In  der  Theologia  pastorali,  wie  und  mit  was  für  Grün- 
den in  dem  oder  jenem  Fall  zu  Werk  zu  gehen?  z.  E.  wie  ein 
Bo  und  80  Angefochtener  zu  trösten,  wie  dieser  und  jener 
Sünder  anzugreifen,  wie  die  Ordnung  des  Heils  einem  Einföltigen 
vorzutragen  etc.  s 

e)  In  der  Theologia  casuali,  dafs  er  einen  für  seinen  Be- 
griff sich  schickenden  casum  decidiren,  auch 

f)  in  der  Theologia  exegetica  et  homiletica  in  der  Prob 
Fredig    seine  profectus,   sonderlich    in   richtiger   Zergliederung 
des  Textes  und  evolution  der  darinn   liegenden  Id6en  zeigen  lo 
könne. 

4)  Solle  ein  Examinandus  in  Historia  ecclesiastica  die  be- 
kanntesten Ketzer,  Concilia  oecumenica  und  Persecutiones  erzehlen 
können;  ingleichem  wenn  die  Haupt  Yeränderungen  in  der  Kirche 
Torgegangen,  nehmlich  wie  lange  die  erste  Simplicität  gedauert,  is 
wenn  das  Papstthum  angefangen  und  zu  seiner  Keife  gekommen, 
und  wie  es  mit  der  Keformation  zugegangen?  wie  auch  endlich 
die  Historiam  Librorum  Symbolicorum. 

5)  Im  Catechisiren  mufs  der  Examinandus  eine  ihme  aus  dem 
Catechismus  vorzulegende  Frage   oder    einen  Spruch    analysiren,  so 
Fragen  daraus  formiren  und  auf  das  einfaltigste  selbst  beantworten. 
Endlich 

6)  mufs  er  die  Libros  Symbolicos  durchgelesen  haben  und 
verstehen. 

II)  So  bald  sich  einer  um  das  Examen  meldet,  ist  ihme  eine  as 
Materie  in  einer  zu  bestimmenden  Zeit  lateinisch    zu   elaboriren 
aufzugeben,  zum  Exempel  ein  Dictum  Sacrae  Scripturae ,  welches 
er  grammatice,   rhetorice,  polemice    et  practice  abhandeln   solle, 
wobey  er  zwar  Bücher  brauchen,  sich  aber  Niemand  helfen  lassen 
darf.  Denmächst  solle  er  statt  des  bisher  üblich  gewesenen  Tentami-  so 
m  öffentlich  disputiren.    Es  stehet  ihnen  aber  frey,  zu  dem  Ende 
eine  Disputation   zu  schreiben  und  solche  drucken  zu  lassen  oder 
nur  etliche  Theses  aufzusetzen   oder  einen  Artikel  aus  der  Augs- 
purgischen  Confession  oder  dem  Compendio  Baien  zu  defendiren. 
Das  Praesidium   solle   von   einem   derer  geistlichen   Consistorial-  ss 
Bäthen  ohnentgdthch  geführet  und  unter  ihnen  damit  abgewechselt 
werden,  da  von  Euch,  dem  Kirchen-Baths-CoUegio,  die  Opponenten, 
welche   entweder   Consistoriales   oder    Stadt-  und  Hof  -  Geistliche 
oder  auch  Professores  seyn  können,  zu  ernennen  seynd,  ingleichem 
auch  ein  Deputatus  dem  Actui,  welcher  höchstens  2  Stunden  lang  4o 
währen  soll,  beyzuwohnen  bestellet  werden  solle. 


HO  Badische  Schulordnangen  1.    Markgrafschafben 

III)  Soll  das  Examen,  wenn  es  anders  Zeit  und  Umstände 
zulassen,  in  pleno  vorgenommen,  auch  nie  mehr  als  zwey,  höchstens 
drey  miteinander  examiniret  und  dabey  hauptsächlich  auf  die  ob- 
gedachte  von  einem  jeden  Candidaten  erforderte  Wissenschaften 

h  genau  gesehen,  annebst  aber  unter  die  vor  dem  Examine  zu  be- 
antwortende Quaestiones  mit  gesezt  werden:  1)  Ob  Examinandiis 
verlange,  dafs  man  ihn  auch  ausser  denen  gewöhnlichen  Sachen 
examinire?  und  2)  auf  welche  Wissenschaften  er  sich  vorzuglich 
geleget  habe?  da  dann  im  Bejahungs  Fall  derselbe  auch  über  die 
10  vorzüglich  erlernte  Stücke  besonders  zu  examiniren  ist. 

IV)  Nach  geendigtem  Examine  ist  dem  Examinato  ein  Text 
aufzugeben,  um  darüber  eine  Disposition  zu  verfertigen  und 
solche  nach  gepflogener  Deliberation  über  seine  Tüchtigkeit  za 
übergeben. 

15  Wenn  dieses  geschehen,  so  solle  demselben  in  pleno,  was 

man  von  ihme  urtheile,  gesagt,  und  er  entweder  nach  Yerdienst 
gelobet  oder  was  man  an  ihme  desiderire,  angezeiget  und  mit 
einer  an  ihne  zu  haltenden  ernstlich  und  beweglichen  Ermahnung 
zu   einem   einem  rechtschaffenen  Theologen  geziemenden  Lebens 

90  Wandel  der  Beschlufs  gemacht  werden. 

V)  Wollen  Wir  zwar  die  bisherige  Ordnung  der  Locinmg 
nach  der  Zeit  der  Reception,  jedoch  dergestalten  beybehalten 
wissen,  dafs  diejenigen,  welche  vor  andern  vorzügliche  Verdienste 
besitzen,    davon    ausgenommen   sind,   immassen   dergleichen  Sab- 

>5  jecta  nach  Gelegenheit  und  Verdienst  vorzüglich  bedacht  werden 
sollen. 

VI)  Verstehet  sich  von  selbsten,  dafs  der  Vortheil  des  Exa- 
minis  gänzlich  cefsiret,  in  sofeme  der  Examinandus  nicht  tüchtig 
erfunden  worden ;  wie  dann  diejenige,  welche  das  sub  I.  angefahrte 

80  nicht  praestiren,  simpliciter  auf  ein  anderes  mit  ihnen  vorzuneh- 
mendes zu  verweisen  sind. 

In  Ansehung    derjenigen  aber,    welche    sich   zur  Beception 

qualificiren,    sollen    3   Classen    gemacht   werden,    nehmlich   eine 

schlechte,  mittlere  und  gute. 
85  In  die  schlechte  gehören  diejenige,  die  zwar  in  denen  nö- 

thigen  Stücken  bestehen,  jedennoch  hie  und  da  einigen  Mangel 

spühren  lassen. 

In  die  mittlere  sind  diejenige  zu  setzen,  welche  zwar  in  allen 

Stücken,  aber  mit  keiner  Fertigkeit,  zurecht  kommen,  und 
M       '    In  die  gute  Classe  kommen  nur  diejenigen,  welche  alles  mit 

behöriger  Fertigkeit  beantworten.    Diejenige  aber,  so  in  ein-  und 


13.  Pfarrkandidaten -Prüfimgs- Ordnung  für  Baden-Durlach  1756       111 

andern  Stücken  mehr  praestiren,  werden  in  die  Classe  derer  Guten 
gesetzt  und  daselbst  als  yorzüglich  gute  benennet. 

Gleichwie   aber    diese   Eintheilung  in  Classen   nur   auf  die 
Landes  Eander  zu  verstehen  ist;  also  solle  kein  Ausländer,  in  so- 
ferne  er  nichts  besonders  praestiret,  künftighin  in  numerum  Candi-   5 
datorum  angenommen  werden. 

YJl)  Damit  man  auch  zu  allen  Zeiten  im  Stand  seyn  möge, 
eines  jeden  in  numerum  Candidatorum  recipirten  Fleiss,  Geschick- 
lichkeit und  Neigung  zu  prüfen  und  demselben  allenfalls  nach 
Befinden  mit  Rat  an  Hand  zu  gehen ;  So  solle  ein  jeder  Candidat  lo 
alle  halbe  Jahr  ein  Specimen  yon  einer  Abhandlung  einschicken. 
Es  kan  aber  solches  in  einem  Auszug  aus  einem  Buch,  das  er  ge- 
lesen, in  einer  Abhandlung  über  ein  Dictum  Sacrae  Scripturae,  in 
einem  Aufsatz  einer  Theologischen  oder  auch  Philosophischen 
Materie  bestehen;  nur  mufs  es  seine  eigene  Arbeit  seyn:  wie  dann  15 
andernfalls  und,  wann  das  Gegentheil  bekannt  wird,  derselbe 
8olcherwegen  in  der  Promotion  zurück  zu  setzen  ist. 

VIU)  Ereignet  sich  der  Fall,  dafs  der  Becipirte  bedienstet 
werden  könte,  so  mufs  allervorderst  ein  zweytes  Examen  mit  dem- 
selben Yorgenommen  werden.  Ergibt  sich  nun  dabey,  dafs  er  seit  ao 
dem  ersten  Examen  nicht  merklich  zugenonmien,  so  ist  er  alsdann 
in  der  ihme  bevorgestandenen  Promotion  zu  übergehen.  Damit 
aber  Niemand  im  geringsten  sich  dieses  zweyten  Examinis  halben 
zu  beschwehren  Ursach  habe,  so  sollen  weder  die  Examinatores 
noch  sonst  Jemand  bey  Vermeidung  Unserer  Ungnade  davon  etwas  S5 
bekommen  und  annehmen,  wann  auch  der  Examinandus  gleich  etwas 
freywülig  zu  geben  bereit  wäre. 

IX)  Damit  auch  diejenige,  welche  in  numerum  Candidatorum 
reoipirt  worden,  und  an  deren  Geschicklichkeit  und  Aufführung 
nichte  auszusetzen  ist,  sich  in  allen  zum  Predigamt  erforderlichen  30 
Stücken  üben  können,  so  soUe  ihnen  nebst  der  Licentia  concionandi 
aach  Licentia  sacra  administrandi  gegeben  werden,  so  bald  die- 
selben das  25^  Jahr  zurück  geleget. 

X)  Sollen  die  Special-Superintendenten,  gleichwie  sie  bereits 
angewiesen  sind,  auf  die  in  ihrer  Dioeces  befindliche  Candidaten  ss 
ein  wachsames  Auge  haben  und  fleifsig  nach  ihrer  Aufführung 
forschen,  auch  bey  Visitationen  an  dem  Ort  ihres  Aufenthalts  da- 
von, eben  sowohl  als  von  dem  Yerhalten  des  Pfarrers  Nachricht 
einziehen  und  den  Erfund  in  ihren  Yisitations-Protocollis  umständ- 
lich bemerken.  40 


112  Badische  Schulordnungen  1.    Markgraf schaften 

Damit  nun  gegenwärtiger  Verordnung  ein  gänzliches  Genügen 
geschehe,  und  sich  ein  jeder,  der  sich  dem  Lehr-  und  Predigamt 
widmet,  darnach  richten,  auch  kein  Yorwand  einiger  Unwissenheit 
statt  haben  möge ;  So  habt  Ihr  nicht  nur  alle  nöthige  Fürkehr  zu 
&  thun,  sondern  auch  eures  Orts  Euch  dem  Inhalt  gemäfs  zu  achten. 
Inmassen  "Wir  Uns  etc. 

Datum  Carlsruhe,  den  15^  October  1756. 


14 

Schulkandidaten  -Prüfungs  -  Ordnung 
10  für  Baden -Dnrlach. 

1757. 

<???> 

Carl  Priderich, 
von  Gottes  Gnaden,  Marggray  zu  Baden  und  Hochberg  etc. 

Seit  dem  Wir  die  von  dem  Allerhöchsten  Uns    anvertrante 

15  Regierung  Unserer  Lande  übernommen,  haben  Wir  nichts  so  sehr 

in  Betrachtung  gezogen,  als  die  geist-   und  leibliche   Wohlfahrt 

Unserer    heben    getreuen   Unterthanen    auf  das  beste  nach  allen 

Stücken  zu  besorgen. 

Da  nun  der  Grund  zu  aller  wahren  Glückseeligkeit  auf  einem 
20  geschickten  Unterricht  der  Jugend  in  den  Schulen  yomehmlich  be- 
stehet,   wodurch  den  zarten  Herzen    bey  Zeiten    eine   lebendige 
Erkänntnis  der  Tugend  und  wahren  Gottesfurcht  eingepraget,  und 
ihr  Verstand  in  denen  Dingen,   die  ihnen  in  denen  folgenden  Le- 
bens-Jahren nützlich  und  unentbehrlich  sind,  gründlich  und  auf  das 
25  leichteste  unterrichtet  wird:  Als  haben  Wir,  um  die  Schulen  des 
Landes  mit  tüchtigen  Personen  bestellen  zu  können,  nicht  nur  bej 
Unserm  Gymnasio  illustri  die  Veranstaltung  vorkehren  lassen,  dab 
die  künftige  Schulmeister  auf  demselben  wohl  unterrichtet  werden 
mögen,  sondern  auch  gegenwärtige  Unsere  Verordnung  wegen  der- 
so  selben  erforderlichen  Geschicklichkeit  und  Examinirung  zu  publi- 
dren  gnädigst  befohlen. 

Wir  wollen  demnach 


14.  Schnikandidaten-Frafangs-Ordnuiig  fihr  Baden-Dnrlach  1757       113 


§1. 
Dafs  hinkünftig  ein  jeder,  der  sich  zum  Schul-Examen  meldet, 
wenigstens  in  folgenden  Stücken  hinlängliche  Erkänntnis  habe ;  und 
zwar  solle  er 

.  !»<>  nicht  nur  das  Buchstabiren,  ohne  welches  das  Lesen  nie-   $ 
mal  gründlieh  erlernet  wird,  selbsten  wohl  verstehen,  sondern  auch 
im  Stande  seyn,  den  Kindern,  wenn  sie  fehlen,  zu  zeigen,  warum 
sie  so  und  nicht  anders  buchstabiren  müssen. 

n^*'  Sowohl  das  gedruckte  als  geschriebene  fertig  lesen,  so 
sich  yon  selbsten  verstehet  '    *  lo 

m^^  nebst  einer  sauberen  leserlichen  Handschrift  orthogra* 
phisch  zu  schreiben  wissen« 

lY^o  Die  Lehren  des  Christenthums  nach  dem  kleinen  und 
grofsen  Catechismo,  sowohl  im  Gedächtnis  als  auch  nach  dem  Ver- 
stand^ gründlich  und  in  der  Ordnung  der  Einderlehre  inne  haben,  ^^ 
dafs  er  nicht  nur  die  Lehren  von  Gott  und  Unserer  Seeligkeit 
einfaltiglich  erklären  und  mit  Sprüchen  heiliger  Schrift  beweisen, 
sondern  auch  zeigen  könne,  wie  solche  zu  einem  christlichen  Wandel 
anzuwenden  seyen,  und  also  die  Pflichten  erstlich  gegen  Gott, 
zweitens  gegen  sich  selbst,  drittens  gegen  höhere  und  Vorgesetzte  so 
und  endlich  gegen  seines  gleichen  und  niedrigem,  denen  man  vor- 
gesetzt ist,  deutlich  machen  könne. 

V^  Einen  Spruch  oder  Frage  aus  dem  Catechismo  ordentlich 
mit  deutlichen  Fragen,  die  sich  für  einfaltige  schicken,  zergliedern 
und  verständlich  machen  können.  85 

VI*®  Die  in  Unserm  Gesangbuch  gewöhnliche  Lieder  singen, 
wenigstens  doch  sich  durch  die  vorliegenden  Noten  ohne  Anstand 
zu  helffen  wissen. 

yjimo  Milien  guten  Choral  schlagen  und  wenigstens  die 
Zeichen  und  Fundamente  des  General-Basses  verstehen.  so 

VllI^®  Im  rechnen  die  sogenannte  Species  und  Regul  de  tri 
mit  und  ohne  Brüche  inne  haben. 

IX°®  Aus  der  Geometrie  die  Namen  der  Figuren,  ingleichen 
was  Quadrat-  und  Cubic-Schuhe  samt  dessen  Theilen  seyen,  wissen, 
den  Transporteur  verstehen,  die  gewöhnliche  Figuren  und  Linien,  s& 
als  perpendicular,  parallel  etc.  zu  verzeichnen  und  vornehmlich 
ein  Feld  auf  das  Pappier  zu  tragen,  auszurechnen  und  zu  theilen, 
wie  auch  den  Cubic- Inhalt  eines  prismatischen  Cörpers  zu  finden 
im  Stande  seyn. 

Monnmenta  Oermaniae  Pae^agogica  XXIV  8 


114  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 


X"'^  Aus  der  Orammatic  wissen,  was  consonans,  yocaüs  und 

so  weiter,  ein  nomen  snbstantiyum,  adjectivum ,  proprium,  appel- 

latiyum,  pronomen,  verbum,  praepositio  und  übrige  partes  orationis 

seyen,  hiemechst  wenigstens  das  deoliniren  und,  was  auf  jede  Frage 

5  für  ein  Casus  gesetzt  werden  müsse,  verstehen  und 

XI ™^  einen  Aufsatz  von  einem  Brief  oder  Bericht  zu  machen 
wissen,  dazu  ihme  beym  Examine  eine  Materie  aufgegeben  wer- 
den solle. 

XTT"**  Gereicht  es  Uns  zu  gnädigsten  Wohlgefallen,  wann  er 

10  nicht  nur  gemeldete  nothige  Stücke  zu  gröfserer  YoUkommenheit 

gebracht,  sondern  sich  auch  die  vornehmste  Gründe  der  MechaniCf 

Baukunst  und  Naturlehre  bekannt  gemacht,  wodurch  die  so  nothige 

oeconomische  Erkänntnis  nicht  wenig  befordert  wird. 

§n. 

15  Wenn  nun  einer  bemeldete  Stücke  gelemet,  welches  er  ent- 

weder auf  Unserem  Gymnasio  oder  bey  einem  geschickten  Pfarrer 
und  Schulmeister  auf  dem  Lande  thun  kann,  solle  er  sich  bei  Un- 
serem Fürstlichen  Kirchenraths  -  CoUegio  melden,  welches  alsdann 
das  Examen   nach    all  vorbeschriebenem    zu   bestimmen   hat.    Es 

90  solle  aber  solches  ausser  den  erheblichsten  Ursachen  allezeit  hier 
durch  einige  Deputirte  von  besagtem  Eirchenrath  geschehen. 

§  in. 

Nach  geschehenem  Examine  solle  dem  Examinato  von  der 
Deputation,  was  man  von  ihm  vor  ein  Urtheil  föUe,  gesagt  und  er 
25  nach  seinem  Yerhalten  entweder  gelobet  oder,  was  man  noch  an 
ihm  desiderire,  ihm  angezeigt  werden,  mit  einem  nöthigen  Unter- 
richt, auf  was  Art  er  den  noch  etwa  befundenen  Abmangel  er- 
setzen solle. 

§  IV. 

90  Bey  der  Location  oder  Ordnung  der  Examinirten  wollen  Wir 

zwar  die  Zeit  der  Reception  noch  fernerhin  beibehalten  wissen, 
jedoch  sollen  die,  so  sich  vorzüglich  zeigen,  auch  nach  Gelegenheit 
und  Verdienst  vorzüglich  bedacht  werden.  Übrigens  aber  sollen 
die  Candidaten  in  drey  Classen  getheilet  werden,  nehmlich  schlechte, 

85  mittlere  und  gute.  In  die  schlechte  kommen  die ,  so  zwar  das 
erforderliche  praestiren,  doch  ein  und  andern  Mangel  spüren 
lassen;  in  die  mittlere,  denen  nichts  als  eine  Fertigkeit  abgehet; 
in  die  gute  aber^  die  in  allem  genügsame  Fertigkeit  zeigen.  SoUten 
sich  einige  nach  §  I  Nr.  12  weiters  perfectionirt  haben,  werden  sie 


14.  Schulkandidaten-Prafungs-Ordnimg  für  Baden-Dnrlach  1757       115 

nnter  die  Torzüglich  gute  gezehlet:  Wir  wollen  auch  hiermit,  um 
Unsere  Landeskinder  destomehr  aufzumuntern,  dafs  keine  Aus- 
länder, als  die  sich  in  die  gute  Classe  qualificiren,  reeipirt  werden. 

Wann  einer  reeipirt  ist,  solle  er  trachten,  so  bald  es  sich  s 
seiner  Umstände  halben  thun  läfst,  in  die  Übung  im  Bchulbalten 
zu  konunen,   dahero,  wann  er  noch  auf  kein  Provisorat  gesetzt 
wird,  entweder  zu  einem  geschickten  Schulmeister  gehen  und  ihme 
helfen  Schul  halten  und  yon  seiner  Methode  lernen  oder  wenigstens 
an  dem  Ort  seines  Aufenthalts  die  Schule  öfters  besuchen,  dabey  io 
das  erlernte  repetiren  und  weiter  suchen  zu  bringen,  auch  gute 
Bücher  von  Einrichtung  der  Schulen  lesen,  wozu  ihm  sonderlich 
der  wohl  unterwiesene  Dorf-  und  Landschulmeister,  herausgegeben 
znZüIIichau,  LSsekens  wohl  unterrichteter  Schullehrer  undEirchen- 
rath  Dalers  wohl  unterrichteter  Dorfschubneister  und  Sittenlehrer  i» 
Torzoschlagen  sind. 

§  VI. 

Wir  versehen  uns  auch  zu  einem  jeden,  der  der  Jugend  mit 
der  Zeit  vorstehen  will,  dafs  er  einen  christlichen,  vernünftigen 
und  wohl  anständigen  Wandel  führen  werde.  Dahero  sowohl  » 
Pfarrer  als  Special  -  Superintendenten  auf  die  Schul -Candidaten 
in  ihrer  Gemeinde  und  Dioeces  wohl  acht  zu  geben  haben,  auch 
die  Speciales  von  ihrem  Verhalten  und,  wie  sie  sich  immer  mehr 
und  mehr  perfectioniren,  in  den  Visitations  -  Protokollen  umständ- 
lich berichten  sollen.  u 

§  vn. 

Damit    nun   diese   Unsere  Verordnung   vollstrecket   werden 
und  ein  jeder,  der  sich  zu  einem  Schulamt  gewidmet,  sich  darnach 
richten  und  keinen  Vorwand  der  Unwissenheit  vorwenden  könne, 
habt  Ihr  deshalben  die  nöthige  Veranstaltung  zu  machen  und  Euch  so 
Selbsten  darnach  zu  achten. 

Inmafsen  Wir  Uns  versehen  und  sind  in  Gnaden  Euch  ge- 
wogen. 

Gegeben  Carlsruhe,  den  2^  September  1757. 


8* 


116  Badifiche  Schnlordnnngen  1.    Markgrafschaften 


15 

Einrichtnng  von  Sonntagsschnlen 
in  Baden -Dnrlach. 

1759—1768. 

5  a. 

GENERAL- DECKET 
an  sämtliche  Ober-  und  Aemter,  auch  Specialate. 

1759. 

Anliegender  Yorochlag  von  Sonntags-Schulen  und  deren  Ein- 
10  richtung,  samt  dem  beiliegenden  weitem  Gutachten  darza,  wird 
dem  Oberamt  und  Specialat  N.  N.  zugesendet,  um  bemühet  zu 
seyn,  das  darinnen  angegebene  Institutum  vermittelst  anhaltender 
vernünftiger  und  gründlicher  Yorstellungen ,  so  die  geistlich-  und 
weltliche  Yorgesezte  von  dem  Nuzen  desselben  zu  machen  haben, 
15  jedoch  ohne  einigen  Zwang,  nach  und  nach  einzuführen  und 
denen  Schwürigkeiten,  so  sich  dabei  ergeben,  bestmöglichst  ab- 
zuhelfen, demnächst  aber  bei  denen  Kirchen-  und  Schul- Yisitations- 
Berichten  den  Fortgang  und  Erfolg  zu  bemerken. 

Carlsruhe,  den  9^  Merz  1 759. 

ao  ^• 

Vorschlag  von  der  Sonntags -Schule, 
worauf  in  vorstehendem  General -Decret  sich  bezogen  wird. 

Dieselbe  könnte  entweder  an  einigen  Orten  vor  der  öffentlichen 
Einderlehre  oder  an  den  meisten  nach  derselben  gehalten  werden. 
25  Die  junge  Leute  in  besserer  Ordnung  zu  erhalten,  mufs  ein 

Richter  oder  Eirchen-Rüger  gegenwärtig  seyn. 

Der  Ort  ist  die  Schulstube  und,  wann  diese  zu  klein  oder 
der  jungen  Leute  sonsten  zu  viel,  so  könnten  die  Söhne  und  Töchter 
Wechselsweise  darzu  angehalten  werden.    In  derselben  könnte 
3Q  1)  das  Lied  gesungen  werden,  so  in  der  Kinderlehre  auf- 

gegeben ist,  wann  zu  besorgen,  dafs  sie  die  Melodie  nicht  richtig 
können. 

2)  Wäre  ein  Capitel  aus  der  Bibel  mit  ihnen  zu  lesen  und, 
damit  sie  «einen  besseren  Begrif  von  der  Bibel  bekämen,  so  wären 


15.  Einrichtung  von  Sonntagsschulen  in  Baden-Durlach  1759—1768     117 

Pappi  parva  Biblia  oder  eine  andere  Introductio  in  Libros  Biblicos 
emzufuhren,  jedesmal  das  zu  lesende  biblische  Capitel  aus  einem 
andern  biblischen  Buch  zu  nehmen  und  bei  dieser  Gelegenheit 
ihnen  der  Inhalt  des  ganzen  Buchs  vermittelst  einer  solchen  Intro- 
daction  bekannt  zu  machen.  5 

3)  Wäre  die  Lection,  die  öffentlich  in  der  Einderlehre  ab- 
gehandelt wird,  aus  dem  grofen  Catechismo  mit  ihnen  durch- 
zugehen und  zwar,  wann  die  Sonntags-Schule  vor  der  Einderlehre 
gehalten  würde,  gerad  eben  dieselbe  Lection,  welche  vorkäme, 
oder,  würde  sie  nach  der  Einderlehre  gehalten,  so  würde  die  ab-  lo 
gehandelte  kürzlich  wiederholt  und  die  nächstkünftige  Lection 
gelesen  und  durchgefragt. 

4)  Eönnte  auch  das  Hauptstük  aus  dem  kleinen  Catechismo, 
80  die  Einder  beten,  mit  ihnen  durchgefragt  werden. 

5)  Wann  es  die  Zeit  leiden  möchte,  könnte  etwas  aus  der  15 
Eirchenhistorie,  die  aber  erst  einzufuhren,  ihnen  vorgelesen  werden. 

6)  und  vornemlich  sollen  den  jungen  Leuten   die  Schriften 

corrigirt  werden,   worunter   verstehe   dasjenige,    was  sie  aus  der 

Frühepredigt  aufgezeichnet  haben   und  ohnehin  zur   Einderlehre 

bringen  sollen.  so 

2. 

Gutachten  Ober  den  Vorschlag  der  Sonntags -Schule, 
worauf  in  vorstehendem  General -Decret  sich  bezogen  wird. 

Li  Absicht   des  leztem  fanden  wir  nach  reifer  Ueberlegung 
die  Sonntags-Schulen  so  nüzlich  als  thunlich.  a& 

Nüzlich  sind  sie,  weilen  dadurch  diejenige,  die,  nachdem  sie 
einmal  communicirt,  nicht  mehr  in  die  Schule  gehen,  1)  ihren  er- 
lernten Catechismum  und  Spruchbuch,  2)  das  Schreiben  nicht 
wieder  vergessen,  3)  einen  mehreren  Unterricht  von  der  Bibel, 
biblischen  Büchern  und  deren  Yerfassem  nebst  andern  dahin  ge-  so 
iiörigen  Dingen  bekommen. 

Dafs  es  wohl  thunlich  seye,  eine  Sonntags-Schule  zu  halten, 
zeiget  sowohl  die  dazu  verwendende  Zeit  als  deren  Yerfassung. 

Sie  solle  gehalten  werden  nach  jeden  Orts  Gelegenheit,  ent- 
weder unmittelbar  vor  oder  nach  der  gewöhnlichen  Einderlehr,  as 
80  dafs  längstens  bis  3  Uhr  Einderlehre  und  Schule  geendiget  seye, 
welches  gar  wohl  geschehen  kann,  wann  der  Anfang  um  halb 
1  Uhr  gemacht  wird,  da  für  die  Einderlehr  1  ^2  Stund  und  für  die 
Schale  1  Stunde  bleibt.  Wobei-«ich  dann  niemand  zu  beschweren 
bat,  weil  nur  die,  so  unter  20  Jahren  sind,  oder  von  den  älteren  40 
nur,  die  dergleichen  Schule  wegen  ihrer  Unwissenheit  nocb  nöfhig 


118  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

haben,  zu  der  Schule  anzuhalten,  die  übrige  aber  ihres  Wegs 
gehen  können.  Wobei  zugleich  offenbar,  dafs  dabei  noch  der  hin 
und  wieder  angefangene  dritte  Gottesdienst  statt  haben  könnte, 
welcher  ohnedem  meistens   nur  von   alten  Leuten   besucht  wird. 

^  Und  endlich  solle  nur  den  Sommer  hindurch  diese  Schule  gehalten 
werden. 

Jedesmal  solle  der  Pfarrer  selber  beiwohnen,  theils  die  junge 
Leute  in  Bespect  zu  erhalten,  theils  selbsten  zu  unterrichten,  we- 
nigstens, wenn  der  Pfarrer  nicht  kann,  soll  ein  Richter  oder  Kirchen- 

10  Büger  zugegen  seyn. 

In  dieser  Schule  wird  1)  ein  Capitel  in  der  Bibel  gelesen, 
und  zwar  alle  Sonntag  aus  einem  andern  Buch,  damit  sie  eine 
Erkenntnifs  von  allen  biblischen  Büchern  bekommen,  wobey  das 
dahin  gehörige  Stük  aus  der  Einleitung  in  die  biblische  Bücher 

15  vorzulesen.  Dergleichen  Buch  aber  will  der  Spezial  Walz  denen 
Schulmeistern  suchen  in  die  Hand  zu  liefern.  2)  Ein  Hauptstäk 
aus  dem  kleinen  Catechismo,  3)  ein  Pensum  aus  dem  Spruchbuch 
memoriter  recitirt.  4)  Das  Pensum  der  Kinderlehre,  wenn  die 
Schule  vor  der  Kinderlehre  gehalten  wird,  durchgegangen,  so  gleich 

M  darauf  in  der  Kirche  vorkommt,  oder,  wenn  sie  nach  der  Kinder- 
lehre gehalten  wird,  das  vorgewesene  Pensum  repetirt  und  das 
auf  den  künftigen  Sonntag  vorkommende  examinirt,  5)  dasjenige, 
was  sie  aus  der  Predigt  aufgeschrieben  und  dem  Pfarrer  in  der 
Kinderlehr  vorzeigen  müssen,  von  dem  Schulmeister  sowohl  quoad 

SS  materiam  als  orthographiam  und  calligraphiam  corrigiret. 

Was  alle  in  den  Spezialats-Berichten  gemachten  Einwendungen 
betrift,  so  kommen  sie  insgesamt  darauf  hinaus: 

1)  Die  Sonntags-Schulen  seyen  nicht  nöthig,  weil  die  ordent- 
liche Schulen  so  wohl  eingerichtet. 

so  B.  Sie  sind  zu  dem  Ende,  dafs  dasjenige,  welches  in  den 

Schulen  so  wohl  gelernt  worden,  nicht  wieder  vergessen  werde. 
Dann  was  man  nur  bis  etwa  ins  14^  Jahr  lernt,  vergifst  sich  bald, 
nicht  aber  das,  was  man  bis  ins  20^  getrieben. 

2)  Dieses  alles  komme  in  der  ordentlichen  Kinderlehre  vor, 
85  wenigstens  könne  es  in  derselben  tractirt  werden. 

B.  Wollte  man  alles  dieses  in  der  Ejinderlehre  vornehmen, 
so  würden  die  Alten  zu  lang  aufgehalten,  und  das  Schreiben 
könnte  gar  nicht  getrieben,  wenigstens  nicht  corrigirt  werden. 

3)  Bei  Filialien   und  weit   zerstreuten  Höfen  seye  es  nicht 
40  möglich,  die  Leute  zusammen  in  die  Sonntags-Schule  zu  bringen. 


15.  Einrichtimg  von  Sonntagfischulen  in  Baden-Durlach  1759—1768     119 

R.  Wie  die  Kinderlehr  möglicli  ist,  ist  auch  diese  Schule 
möglich.  Dann  beede  sollen  aneinander  hangen.  Darnach  kann 
bei  den  FiliaUen  diese  Schule  Yor  der  Morgen -Kirche  gehalten 
werden,  nemlich  jederzeit  an  dem  Ort,  wo  der  Pfarrer  zulezt 
prediget  s 

4)  Der  Sonntag  seye  auch  ein  Buhetag  für  die  Bauern,  den 
man  ihnen  durch  beständige  Gottesdienste  nicht  zum  Mühetag 
machen  müsse. 

B.    Die  Bestimmung ,   dafs   alles   nicht  länger  als   bis  3  Uhr 
währen  solle,  beantwortet  diesen  Einwurf,  zumal  mancher  Pfarrer  lo 
an  der  Kinderlehr  allein  so  lang  gemacht. 

5)  Auf  solche  Weise  müfste  der  angeordnete  3^  Gottes- 
dienst eingestellt  werden,  der  doch  viel  Erbauung  zuwege  ge- 
bracht 

B.  Gesezt,  er  fiele  weg,  so  wird  er  mit  etwas  ebenso  nüz-  u 
liehen,  ja  noch  nüzlicheren  ersezt  Allein  es  ist  nicht  einmal 
nöthig.  Dann  wann  um  3  Uhr  die  Kinderlehre  und  Schule  ein 
Ende  hat,  haben  die  junge  Leute  Zeit  genug,  sich  der  Sonntags- 
Rahe  zu  bedienen,  und  denen  Alten  bleibet  noch  mehr  Zeit  Stellt 
man  dann  gegen  Abend  den  dritten  Gottesdienst  an,  in  welchen  so 
ohnehin  niemand  zu  kommen  genöthiget  wird,  so  werden  die  ohne 
Anstand  kommen  können,  die  sich  bisher  daraus  erbauet.  Nur  müssen 
durchaus  die  Pfarrere  darauf  sehen,  dafs  die  Leute  in  den  Gottes- 
diensten nicht  so  lange  aufgehalten  werden,  wodurch  ihnen  mehr 
Widerwillen  als  Lust  erreget  wird.  2* 


b. 

BESCBIPT 

an  Oberamt  und  Spezialat  Pforzheim 

und  Amt  und  Spezialat  Stein. 

1766.  30 

Da  bisher  die  Erfahrung  gelehret,  dafs  die  erwachsene  Jugend 
dasjenige,  was  sie  in  den  Sommer -Sonntags -Schulen  erlernet,  den 
Winter  über  mehrentheils  wieder  vergisset :  So  verordnen  Wir  hie- 
mit  gnädigst,  dafs  auch  zur  Winterszeit  künftighin  und  von  nun 
an  die  Sonntags  -  Schulen  ebenfalls,  und  zwar  unter  dem  Namen  ss 
einer  Erbauungs-Stunde,  gehalten  werden  sollen,  weshalb  wir  die 
nähere  Yorschrift  in  nachfolgendem  ertheilen. 


120  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 

1)  Solle  die  Sonntags-Solrale  gleich  nach  Endigang  der  prae- 
eise  um  12  Uhr  Mittags  anzufangenden  Einderlehre  gehalten  werden, 
und  zu  dem  Ende  an  Communion- Tagen  die  Fruhekirche  eine 
halbe  Stunde  früher,  als  sonst  gewöhnlich,  ihren  Anfang  nehmen. 

5  2)   Solle  die  Sonntags -Schule  sowohl  zur  Sommers-  als  zur 

Winterszeit  2  völlige  Stunden  währen,  und  solche  mit  Gesang  und 
Oebet  ihren  Anfang  und  ihr  Ende  jedesmal  nehmen. 

3)  In  der  ersten  Stunde  solle  nach  näherer  Anweisung  des 
Spezialats  die   Bibel,  der  kleine  Catechismus  und  andere   dahin 

10  einschlagende  Lectiones,  insbesondere  aber  der  grofe  Catechismus 
oder  Einderlehre  also  tractiret  werden,  dafs  nicht  die  in  der  eben 
vorher  gehaltenen  Einderlehre  vorgewesene  von  dem  F&rrer 
nächsten  Sonntag  darauf  selbst  kürzlich  zu  wiederholende  Lection 
repetiret,  sondern  die  Jugend  auf  das  künftigen  Sonntags  vorkom- 

15  mende  Pensum  präpariret  werde,  weshalb  Wir  jeden  Orts  Geist- 
lichen hiermit  gemessen  anweisen,  dafs  sich  nach  dem  von  dem 
Spezialat  vorgeschriebenen,  in  der  Einderlehre  abzuhandlenden 
Penso  genau  gerichtet  werden  solle. 

4)  Die  zweite  Stunde   der  Sonntags -Schule  solle  mit  Lesen, 
io  Schreiben  biblischer  Sprüche  und  mit  Exhibirung  vorher  aufgege- 
bener Rechnungs- Proben,   nicht  aber  mit  würklicher  Rechnungs- 
Uebung  hingebracht  werden. 

5)  Von  Besuchung  der  Sonntags-Schule  solle  die  Erreichung 
eines  gewissen  Alters  keinen  der  jungen  Leute  frei  sprechen,  son- 

35  dem  Wir  überlassen  disfallsige  nach  der  erlangten  Wissenschaft 
des  Subiecti  einzurichtende  Erkenntnifs  dem  Ermessen  des  Pfarrers. 

6)  Wird  zu.  Unserem  gnädigsten  Wohlgefallen  und  zu  mehreren 
Nuzen  gereichen,  wann  der  Pfarrer  jeden  Orts  der  Sonntags-Schule 
Selbsten  beiwohnet,  von  den  Yorgesezten  aber  solle  jederzeit  einer 

80  derselben  Wechselsweise  gegenwärtig  seyn. 

7)  Die  Sonntags- Schule  solle  zur  Winterszeit  wegen  der 
Eälte  in  der  Schulstube  gehalten,  und  entweder  von  der  Gemeinde 
zur  Einheizung  dem  Schulmeister  eine  proportionirte  Zulage  an 
Brennholz  gereichet,   oder  aber  deshalb  vor  jeden  Schüler  3  kr. 

35  bei  Ende  des  Winters  bezahlt  werden.     Endlich 

8)  solle  vor  sothane  Winter- Sonntags -Schule  und  damit 
habende  weitere  Bemühung  jedem  Schulmeister  eben  so  viel,  als 
vor  die  Sommer-Sonntags-Schule  geordnet  ist,  aus  denen  dazu  be- 
stimmten Fundis  besonders  bezahlet  werden. 


15.  Emrichtimg  von  Soxmtagsschulen  in  Baden-Durlach  1759—1768     121 


Wir  befehlen  Euch  demnaoh,  diese  zum  Besten  der  Jngend 
abzweckende  Verordnung  zu  behöiiger  Publioation  und  Yollzug  zu 
bringen;  als  in  welcher  Zuversicht  Wir  euch  mit  Gnaden  gewogen 
bleiben. 

Gegeben  Oarlsruhe,  den  3^  Oct.  1766. 


c. 

GENERAL- DECKET 
an  die  Oberämter  und  Specialate. 

1768. 

Dem  Oberamt  und  Spezialat  N.  N.  wird,  um  bei  der  Jugend  lo 
die  y ergessenheit  des  Erlernten  desto  mehr  zu  verhindern ,  hiemit 
aufgegeben,  die  Sonntags -Schulen,  wie  in  denen  Diöcesen  Pforz- 
heim  und  Stein  bereits  geschehen,   auch   zur  Winterszeit,   in  so 
weit  es  möglich  und  thunlich,   einzuführen  und  dabei  die  Anstalt 
zu  treffen,    dafs  darinn  jedesmalen  der  Jugend,   und  zwar  allen  i5 
denen,  welche  die  Geometrie  erlernet  haben,  zugleich  auch  etwas 
aus  der  Geometrie  die  Woche  über  zu  Haus  zu  fertigendes  und 
in   der   Sonntags -Schule   zu   lieferndes   aufgegeben  werde,   auch 
weiteres  gutachtlich   zu  berichten,    ob   nicht   möglich   zu  machen 
seye,  dafs  die  Pfarrere  bei  Haltung  der  Sonntags-Schulen,  sowohl  so 
zu  allenfalls  nöthiger  Instruirung  der  Schulmeistere   als  zu  Inter- 
ponirung  ihrer  Autorität  jederzeit  gegenwärtig  seyn  sollen;   wie 
man  dann    überhaupt  von   dem  Erfolg  berichtlicher  Anzeige  des 
bäldesten  gewärtig  ist. 

Decretum  Carlsruhe  in  Consilio  ecdesiastico,  den  IS^Nov.  1768.  as 


16 

Schul- Wittwen  -Fisci -  Ordnung 
für  Baden -Durlach 

1760. 

Carl  Pridrich,  ao 

von  Gottes  Gnaden  Marggrav  zu  Baden  und  Hochberg. 

Gleichwie  Uns  die  gute  Einrichtung  der  Schulen  in  Unsem  Veranlassung 
FüTBtenthumen  und  Landen  äuserst  angelegen  ist,  damit  die  ^^  ^^.^" . 
Jugend  in  denselben  zu  einem  wahren  Christenthum  und  andern 


122  Badische  Scholordnimgen  1.    Markgrafiscliaften 

nüzliohen  WiBsenBchaften  wohl  und  gründlich  angefnhret  werden 
möge:  Also  haben  Wir  zu  dem  Ende  nicht  nur  die  geringen  Schal- 
besoldungen verbessert,  sondern  sind  auch  gnädigst  dahin  bedacht, 
dafs  derer  Schulmeister  Wittwen  und  Waisen  durch  Erriehtimg 
&  eines  Schul -Wittwen-Fisci  nach  ihrer  Ehemänner  Tod  einiger- 
mafsen  versorgt  werden  möchten,  damit  sich  die  Schulmeister  desto 
mehr  beeifem,  Unsere  gnädigste  Absicht  bei  denen  ihnen  anver- 
trauten Schulen  nach  allem  Yermögen  zu  erfüllen. 

Wir  verordnen  demnach  hierdurch  gnädigst 

10  §   1. 

Wer  dazu  Dafs  alle  und  jede  würkliche  Schulmeister,  sowohl  im  Haupt- 

BchulSff^ye  ^^  *^®  *^^  ^^^  Filialien  und  eingepfarrten,  deren  Besoldung  nach 
oder  nicht.        der  Competenz  auf  60  fl.  oder  darüber  stehet,   in  denen  Städten 

und  auf  dem  Land,  sie  seyen  verheurathet  oder  nicht,  zu  diesem 

15  Fisco  nach  Maasgabe  ihrer  Besoldung  beitragen  sollen;  denen- 
jenigen  aber,  welche  unter  60  ä.  stehen,  lassen  Wir  die  Freiheit, 
sich  von  Dato  an  oder,  wenn  sie  erst  nachgehends  in  Diensten 
kommen,  binnen  einem  Jahr  nach  ihrer  Yocation,  sich  zu  erklären: 
ob  sie  in  diesen  Fiscum  aufgenommen  werden  wollen?,  in  welchem 

so  Fall  sie  aber  jährlich  von  60  fl.  beizutragen  haben.  Was  hingegen 
die  Schul -Provisores  anbelangt,  sie  mögen  hernach  das  ordinaire 
Gehalt  oder  statt  dessen  einen  gewissen  Theil  der  Schulbesoldung 
haben,  so  sollen  sie  von  dem  Beitrag  frei  bleiben  und  nicht  in 
diese  Wittwen- Gasse -Societät   gehören    und  dagegen  die  Schnl- 

25  meister,  so  Provisores  haben,  vor  die  ganze  Besoldung  den  Bei- 
trag zum  Wittwen- Fisco  prästiren.  Die  Schul -Adjuncti  aber,  sie 
mögen  spem  succedendi  haben  oder  nicht,  welche  wegen  der 
Ämtsverrichtung  als  würkliche  Schulmeister  anzusehen  sind,  ds 
der  alte  Schulmeister  entweder  ganz  oder  zum  Theil   zur  Buhe 

80  gesezt  ist,  sollen  sowohl  in  Ansehung  des  ersten  Quartals,  als  auch 
des  Promotions-Taxes  und  Beitrags,  jedoch  pro  rata  der  ihnen  zu- 
geschiedenen  Besoldung,  ingleichen  in  Ansehung  ihrer  all^alls 
hinterlassenden  Wittwen  denen  würklichen  Schulmeistern  voll- 
kommen gleich  gehalten  werden. 

35  '  §    2. 

Wie  yiel  jeder  Den  ordentlichen  Beitrag  eines  jeden  Schulmeisters  bestimmen 

^"bSt^n      ^^^  *^®^  dergestalt,  dafs,  bis  auf  Aenderung,  Jährlich  von  jedem 

müsBe,  Gulden  des  in  dem  neuen  Competenz-Buch  befindlichen  Anschlags 

ein  Kreuzer  dem  Fisci- Rechner  eingeliefert  werde;  und  um  die 


16.  Schul -Wittwen-Fisci- Ordnung  fttr  Baden-Durlach  1760  123 

Reehnong  nicbt  beschwerlich  zu  machen,  so  soll  emer,  bei  dessen 
Besoldung  nebst  dem  Ghilden  auch  Kreuzer  ausgeworfen  seynd, 
wenn  sie  dreisig  und  darunter,  einen  halben,  sind  sie  aber  darüber, 
einen  ganzen  Kreuzer  beitragen. 

§  3.  5 

Der  Anfemg  dieses  Beitrags  ist  Georgii  1760,  und  mufs  mit      und  dafs  soi- 
Georgii  1761  der  erste  Jahrs-Beitrag  geliefert  worden  seyn.    Wo-      ^^^  ^^^^e 
mit  80   dann  Jahr  yor   Jahr   dergestalt    fortzufahren ,    dafs   alle        zu  zahlen. 
Quartal  der  verfallene  Beitrag  richtig  abgetragen  werde. 


§  4.  10 

Hiemächst  soll  ein  jeder,  nach  dem  Anschlag  seiner  Besol-      Was  bei  dem 
düng,  bei  Antritt  seines    ersten  Dienstes  von  jedem  Gulden  vier        "^rte^^Die"- 
Ereuzer  zur  Gasse  liefern ;  und  so  auch  derjenige ,  so  verbessert      stee,  wie  auch 
wird;  davon    ebenfalls  der  Anfang  von  Georgii  1760  zu  machen,      ,^®*  »h^ten- 
und  künftighin  es  allemal  geschehen  soll.  is    mngen  zu 

zjJilen. 
§  5. 
Zu  besserer  Aufnahme  dieses  Fisci  wollen  wir  auch  selbigem,      Dals  jedesmal 
nach  Absterben  oder  jeden  Abkunft  eines  Schulmeisters,  ein  Quartal      "fp^  ^&^^' 
der  Besoldung,  welches  sich  mit  dem  ersten  Tag  nach  dem  Ab-      meisten  dem 
sterben  oder  Abkunft  des  Schulmeisters   anfangen  soll,    gnädigst  20    rw^*^. 
angewiesen   haben.     Alles    dasjenige,    so    ein   Schulmeister   vom        igJien  solle. 
Schuldienst,    Sigiristei   und  Gerichtschreiberei  genossen,   soll  zur 
Quart  in  Natura  eingezogen  und  bestmöglichst  versilbert  und  zum 
Nozen   des  Fisci  angewendet  werden.     Jedoch  ist  hiervon  ausge- 
nommen   das   Schulgeld,   Accidentien    von  Leichen,    Taufen  imd  25 
Hochzeiten  und  Schreibgebfihren ,   welches  dem  Successor  zufallt, 
der  sogleich  nach   erhaltener  Yocation   aufzuziehen    und  also  in 
diesem  Quartal  die  Arbeit  zu  versehen  hat. 

§  6. 
Dieses  Beneficii   soUen  theilhaftig  werden   alle  Wittwen  und  30      Von  den 
Waisen,  deren  Ehemänner  und  respective  Väter  wirklich  zu  dieser      ^^**^®'^  ^  j5 
Casse  etwas  beigetragen  haben,  von  dem  Tag   an,  da  ihre  Be-         che  dieses 
soldung  aufhöret,    die  Wittwen,    so   lange  sie  im  Wittwenstande      ^^"^J^^" 
verbleiben,  die  Waisen  aber,  wenn  ihre  Mütter  verstorben,  bis  sie        sollen  oder 
das  16^  Jahr  erfüllet  haben.   Wovon  auch  die  nicht  ausgeschlossen  35        ^ücht 
sind,  deren  Männer  und  Yäter  cafsiret  oder  auser  Landes  berufen 
worden ,  wenn  anders   die  Weiber  und  Kinder  als  unschuldig  er- 
fanden worden   und  die  Männer  bis  an  ihren  Tod  ihren  vorigen 


124  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Beitrag  continuiren.    Würden  sie  aber  als  schuldig  erfunden,  oder 

ihre  Männer  trügen  nicht  femer  bei,  oder  die  Wittwen  und  Waisen 

fielen  in   notorische  Laster   oder  träten   Yon  der  Augspurgischen 

Confession    ab,    hätten   sie    keinen    fernem  Ansprach   an   dieses 

5  Beneficium. 

§  7. 

Wie  es  sa  Wenn  eine  Wittwe   Stiefkinder  hätte,  so  des  verstorbenen 

^in^Schtd^"      Schulmeisters  rechte  Kinder  sind,  und   dieselbe  etwa  hart  halten 

meister Kinder      oder  schlecht  erziehen  würde,  soll  die  Wittwe  einen  Drittel,  die 

*Se™wSte?-''  ^^  Kinder   aber   zwei  Drittel   des  Beneficü   geniesen.    Wären   aber 

l&lst.  zweierlei  Kinder  vorhanden,  bekäme  die  Wittwe  einen,  die  rechten 

Kinder  einen  und  die  Stiefkinder  einen  Drittel. 

§8. 
Von  der  Pro-  Eine  Wittwe  soll  SO  viel  wie   die   andere   oder  die  Waisen 

^bei  der^Ans-^  **  zusammen  genommen,  bekommen;  nemlich  jährlich,  bis  sich  etwa 
theilnng  zu       die  Casso  in  bessern  Umständen  befindet.   Sieben  Gulden,  dreisig 

Kreuzer,  so  lange  nemlich  die  Einkünften  der  Gasse  so  weit  reichen. 
dafs  über  solche  Abgabe  annoch  der  Zehende  Theil  derer  Ein- 
künften übrig  bleibet;  sintemalen  solcher  Zehende  Theil  allezeit 
^  zu  Capital  angeleget  werden  solle,  um  den  Fundum  zu  vermehren. 
Und  was  nach  diesem  Abzug  auf  eine  Wittwe  kommt,  soll  zu 
zweienmalen  an  sie  bezahlet  werden,  nemlich  erstmals  den  23.  Octo- 
bris  die  Hälfte  und  dann  auf  Georgii  die  übrige  Hälfte. 

§9. 
Dafs  die  Ter-  ss  Zu  Verwaltung  dieses  Fisci  soll,  unter  Aufsicht  des  Specialis. 

F^iS  M«      ^  J®*®^  Diöces  ein  tüchtiger  Schulmeister  bestellt  werden,  der  in 
Diöces  einem      gutem  Vermögen  stehet  und  des  Rechnens  kundig  ist,    und  dabei 
^^tibertra^en      vomehmlich  auf  den,  der  in  dem  Amtsort  ist,  gesehen  werden. 

§  10. 
und  wie  er    30  Dieser  Rechnungsführer  wird  zwar  dadurch  von  seinem  Bei- 

lohnen. ^  *^*8  ^^^*  befreiet,  er  solle  aber  doch  für  seine  Bemühung  von 
jedem  eingenommenen  Gulden,  worunter  aber  die  abgelöfste  Capi- 
talien  nicht  zu  verstehen,  zwei  Kreuzer  verrechnen  dörfen. 

§  11. 
Pflichten  des-  35  Es  ist  derselbe  verbunden,   den  Nuzen  dieser  Casse  auf  das 

selben.  möglichste  zu  befördern,  daher  er  die  derselben  zufallende  Natu- 

ralien auf  das  beste  zu  verkaufen  zu  suchen  und,  sobald  er 
etwas  Geld  in  die  Hand  bekommt,  solches  gegen  gerichtliche  Ob- 
ligationen anzulegen  hat. 


16.  Schul -Wittwen-Fisci- Ordnung  ftlr  Baden-Durlach  1760         125 

§  12. 
Alle  Jahr   soll   er   eine  mit  gehörigen  Beilagen  versehene      Wie  68  mit  der 
Eechnnng   vier  Wochen   nach  Georgii   dem   Specialat   einliefern,      Stellzuhahen. 
welche  sodann  durch  ein  Circnlar- Schreiben  denen  sämtlichen  Schul- 
meistern zum  Durchgehen  zuschiken  und  endlich  auf  dem  Synodo   ^ 
zu  justificiren,  auch  von  denen  anwesenden  Schulmeistern  zu  unter- 
schreiben ist     Das  Specialat  aber  hat  solche  Rechnung,  binnen 
8  Tagen  nach  dem  Synodo,  zu  dem  Directorio  dieser  Wittwen-Casse, 
welches  Wir  noch  besonders  ernennen   werden,   einzusenden;   da 
sofort  bei  dem  Directorio  aus  denen  Rechnungen  samtlicher  Diö-  lo 
cesen  eine  Haupt- Rechnung  über  den  ganzen  Fundum  begriffen 
und  die  Repartition,  was  jede  Diöces  nach  Proportion  ihrer  Ein- 
künften an  die  Wittwen,  in  Gemäsheit  der  oben  in  §  8  enthaltenen 
Ordnung  abzugeben  habe,  gemacht,  auch  sofort  diese  Repartition 
sämtlichen   Specialaten  zugeschikt  werden  solle,    damit  diese    sie  ^^ 
denen  Verrechnem  in  jeder  Diöces    zu  ihrer  Nachachtimg   über- 
machen.   Das   Directorium   aber   hat   die   Hauptrechnung    binnen 
vier  Wochen,  nachdem   die  Particular- Rechnungen  bei  ihm   ein- 
geloffen,  zu  fertigen   und  jedes  Jahr  auf  Michaeli  ein  Exemplar 
dayon  zu  TJnserm  Fürstl.  Eirchenraths-Collegio  einzuschiken.  ^ 

§  13. 
Die  Rechnung  soll  folgende  Rubriquen  haben:  ^^  ▼<>'  . 

I)  Einnahme:  1)  Beitrag  der  Mitglieder  Krohnung  * 

2)  Promotions-Tax  i»i>«n  »oUe- 

3)  Quartalien  85 

4)  Capital-Zinse 

5)  Abgelöfste  Capitalien 

6)  Stiftungen 

7)  Ingemein 

II)  Ausgabe :  1)  An  die  Wittwen  und  Waisen  3o 

2)  Angelegte  Capitalien 

3)  Unkosten  bei  Einziehung  der  Quartalien 

4)  Ingemein. 

III)  Zustand  des  Yermögens  des  Fisci. 


§  14. 


35 


Es   ist   hierbei  nöthig,    dafs    der  Rechner   in  jeder  Diöces  Wm  ror 

folgende  Bücher  halte:  Rechner 

1)  Ein  Journal,  darinn  er  die  tägliche  Einnahme  und  Aus-  halten  müsse, 
gäbe  verzeichnet. 


126  Badische  Schulordnungen  1.    Markgraftchaften 

— ,  .  . — . — . •/ — ■ ■ 

2)  Ein  Verzeichnifs    der  Wittwen   und  Waisen   nach    ihren 
Namen,  Alter  und  übrigen  Zustanden. 

3)  Ein   Unterpfands -Buch,    darinnen    er    die    ausgeliehene 
Capitalien,   Namen  derer  Schuldner   und  verpfändete  Gfuter    mit 

5  Bemerkung  der  Zins -Termine  einzutragen  hat. 

4)  Ein  Notabilien-Buch,   in   welches   alles,   so   in    Sachen 
diesen  Fiscum  betreffend  vorgehet  und  verfüget  wird,  zu  notiren. 

§  15. 

DÄ&die  Gelder  Die  Zinnse  und  übrige  diesem  Fisco   gehörige  Gelder  soll 

richtig  einza-  10  ^^^  Rechner  suchen  auf  bestimmte  Zeit  einzutreiben   und  nichtB 

treiben.  im  Ausstand  haften  lassen.    Zu  dem  Ende  sollen  die  Ober-  und 

Aemter  demselben  gegen  die  morosen  und  halsstarrigen  Schuldner 

auf  alle  Weise  und  nöthigen  Falls  mit  Zwangs-Mitteln  an  Händen 

gehen. 
15  §  16. 

Von  Location  Sollten  dieses  Fisci  Capitalien  in  Fallimenter  gerathen,  so 

^talien^be?*       wollen  wir  solche    in    die  Classe  derer  Allmosen -CapitaUen  ver- 
Gantungen.       wiesen  haben. 

§  17. 

DafsderFiscufl  so  Wir  nehmen  diesen  Schul -Wittwen -Fiscum  in  Unseren  Fürstl. 

*i^der  m£^      Schuz  und  wollen  demselben  alle  Freiheiten  und  Privilegien,  welche 

tongen  haben      die  Rechte  denen  milden  Stiftungen  beilegen,  hiermit  bestattigen. 

^  ^'  Wir   befehlen   demnach,    dafs  diese  von  Uns  gemachte  Ordnung 

in  völlige  Yollstrekung   gebracht  werde    und  jedermann,  den  sie 

25  angehet,  sich  genau  darnach  richte. 

Gegeben  Carlsruhe,  den  31^0ct.  1760. 


17 

Visitations- Ordnung  fOir  Baden -Durlach. 

1760. 

30        Zu  ordentlich  anzustellender  Eirchen-  und  Schul -Visitation 
in  Baden -Durlachischen  Landen  dienliche  Haupt -Fragen,  welche 
nach   sich  hie   und  da    äusemden  Umständen    mit  mehreren  auf 
andere  Art  zu  bezeichnenden  Neben-Fragen  auch  durch  Instanzien 
und  Specialaten-Bescheide  erläutert  werden  können. 


17.  Viflitatioiu- Ordnung  für  Baden-Dorlach  1760  127 

A. 

Von  dem  äuserlichen  Zustand. 

An  den  Pfarrer,  die  Yorstehere  der  Gemeinde  und 
ihreDeputirte,  auch  Schulmeister  und  Allmosenpflegere. 

Frage  3.  s 

Wer  vor  das  Sehulhaus  auf  diese  Art  [zu  bauen  und  im  Bau 
za  erhalten]  zu  sorgen  habe? 

Fr.  6. 

Ob  das  Schulhaus  in  gutem  Stand  und  so  eingerichtet,  dafs 
Lehrer  und  Lernende  Plaz  darinnen  haben?  lo 

Fr.  6  a. 

Ob  wegen  derer  schadhaften  Kirchen-,  Pfarr-  oder  Schulge- 
bäuden sich  schon  an  behörigen  Orten  gemeldet,  und  was  hierauf 
zur  Antwort  ertheilt  oder  yeranstaltet  worden? 

Fr.  8.  15 

Woher  der  Schulmeister  seine  Besoldung  zu  erwarten? 

Fr.  9. 
Ob  der  Schulmeister  zugleich  auch  Möfsner  seye? 

Fr.  22. 

Wie  stark  die  Schuljugend  sey?  so 

Fr.  23.  « 

Wie  yiel  Quartale  zu  einem  Jahr  in  der  Schul  gerechnet 
werden?  und  wie  viel  jedes  Schulkind  quartaliter  zahle  ? 

Fr.  24. 

Wenn  die  Winter-Schul  ihren  Anfang  nehme  und  sich  wieder  ss 

endige?     Auch    ob    dieses  jährlich   von   der   Canzel   verkündiget 

werde? 

Fr.  25. 

Wie,  wegen  der  Sommer-Schul  .der  Pfarrer  und  Schulmeister 
mit  der  Gemeinde  überein  gekommen?  so 

Fr.  26. 
Ob  keine  fremde  Gesang-  oder  Schulbücher  eingeführt  werden? 


128  Badificbe  Schulordnungen  1.    Markgraischaften 

Fr.  26  a. 

Ob  die  sämtliche  verordnete  Schulbücher  gebraucht  und 
nach  der  ergangenen  Verordnung  durchgängig  und  in  Zeiten,  be- 
sonders auch  denen  armen  Kindern,  angeschafil;  werden? 

5  Fr.  26  b. 

Ob  jede  Haushaltung  mit  Bibeln,   neuen  Testamentem  und 

Gesangbüchern   versehen    seye?    oder   aus   was   Ursachen  solche 

mangeln? 

Fr.  26  c. 

10  Welcher  Ealenderen  sich  die  Einwohnere  bedienen,  nnd  ob 

der  Baden -Durlachische  Land-Calander  durchgängig  behörig  ui- 

geschaft  werde? 

Fr.  27. 

Ob  den  Yieh-Hirten  auch  Zeit  gelassen  werde,  an  den  Sonn- 
15  und  Fest -Tagen  in  die  Predigt  und  Einderlehr  zu  kommen? 

Fr.  33. 

Ob  noch  eine  andere  Gemeinde  hieher  zur  Kirch  gehe,  und 
ihre  Kinder  hieher  zur  Schule  schike?  Auch,  ob  selbige  als 
Filialisten  oder  als  eingepfarrt  anzusehen? 

20  Fr.  34  b. 

Ob  und  wie  die  neuere  Verordnungen,  insbesondere 

1)  wegen  der  Hochzeiten  und  Kindtauffen,  vom  23.  Not.  1754. 

2)  wegen  Abstellung  derer  Leichen-Mahlzeiten,  vom  8.  Man 
1755. 

25  3)  die  General -Synodalverordnung    vom   25.  Mny  1756  und 

4)  die  darinn  enthaltene  Yerordnung  wegen  Bestrafimg  derer 

Altem,  welche  ihre  Kinder  nicht  ordentlich  in  die  Schule  schiken, 

beobachtet  worden ,   oder  warum   solche  noch  nicht  gänzlich  Toll- 

strekt  worden  seien? 
30  Fr.  35. 

Ob  sämtliche  insgemein  etwas  zu  erinnern  haben,  welches 
zur  Kirchen-  und  Schul -Visitation  gehörig  ist? 


17.  VisitatioiiB- Ordnung  för  Baden -Dnrlach  um  1760  129 

B. 
Von  dem  innerlichen  Zustand. 

I.   An  den  Pfarrer  ganz  allein: 

Fr.  40  a. 

Ob   der  Pfarrer   die   schriftliche  Verzeichnis   derer  Aeltem,  s 
welche  ihre  Kinder  gut  erziehen,  und  derer,   welche  die  Kinder- 
zucht  vemachlässigen ,  unter  Anmerkung  derer  von  jeden  solcher 
Aeltem  bei  der  Kinderzucht  begehenden  Fehlem,  gefertigt  hab? 

Fr.  43. 

Ob  der  Gemeind-Vorstehere  ihme,   Pfarrer,  in  dergleichen  lo 
Censur,  auch  andern  Kirchen-  und  Schul- Angelegenheiten  gern  und 
getreulich  an  Hand  gehen? 

Fr.  45. 

Ob  er,  Pfarrer,  bei  seinem  Lehramt  auch  einigen  Seegen  an 

seinen  Zuhörern  spühre?  15 

Fr.  46. 

Wie  der  Schulmeister  bei  der  Jugend  und  auch  als  Möfsner 
in  der  Kirch  sein  Amt  versehe? 

Fr.  47. 

Ob    der   Schulmeister  nebst   den   Seinigen   im   Leben   sich  ao 
ehrbar,  bescheiden  und  fromm  erweise  und  die  ihm  anvertraute 
Kinder  eben  auch  zur  Frömmigkeit  anweise? 

n.   An  die  Vorstehere  der  Gemeinde  und 

deren  Deputirte: 

Fr.  56.  25 

Wie  der  Schulmeister  seinen  Pflichten  in  der  Schul  und  Eorch 

nachkomme  ? 

Fr.  57. 

Ob  er  auser  dem  ein  ehrbar-  und  bescheidener  Mann  seye? 

IIL    An  den   Schulmeister  allein:  so 

Fr.  59. 

Wie  er   mit  Namen  heisse?    Wo,    wann  und  von  wem  er 
erzeugt  und  gebohren?    wie  lang   er  hier  als  Schulmeister  stehe? 

Monomenta  Gennaniae  Faedagogica  XXIV  9 


130  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Wie  hoch  er  eigentlich  diesen  Dienst,   alles  zu  Geld  gerechnet, 

schäze?     Ob    er  promovirt    oder  transloeirt   zu  werden  verlange 

und  warum?  * 

Fr.  60. 

5  Wie  er  mit  seinem  Pfarrer  zufrieden? 

Fr.  61. 
Ob  dieser  die  Schule  fleisig  besuche? 

Fr.  62. 

Ob  die  Eander  ihm  nicht  vor  der  bestimmten  Zeit,  da  ein 
10  Mägdlein  das   13^,    ein  Enab   aber  das   14^  Jahr  bald  zurück- 
gelegt haben  soll,  aus  der  Schule  genommen   und  zum  heiligen 
Abendmahl  gelassen  werden? 

Fr.  63. 

Ob  er,  Schulmeister,  und  so  auch  der  Herr  Pfarrer,  daraaf 
15  sehe,  dafs  in  den  Herzen  und  Gemüthem  der  Kinder  eine  wahre 
Gottesfurcht  gepflanzet  werde? 

Fr.  64. 
Ob  ihm  das  Schulgeld  richtig  bezahlt  werde? 

Fr.  65. 
20        •  Ob  er  vor  sich  weiter  etwa  was  anbringen  wolle? 

Nota. 
Nächstdem  hat  jeder  Special   in  dem  Yisitationsbericht  alle 
Jahre  zu  bemerken: 

1)  Welcher  Schulmeister,  nach  der  grossesten  Anzahl  seiner 
25  Schulkindern  zu    rechnen,   in  Ansehung   des  seinen  Kindern  ge- 
gebenen Unterrichts    am    besten    und   welcher   oder    welche  am 
schlechtesten  bestanden? 

2)  Was  für  Candidati  Ministerii  eccles.  und  was  für  Schul« 
Candidaten   sich   in   seiner   Diöces   befinden?     Wo  jeder  daTon 

30  sich  aufhalte?    Wie  jeder  sich  aufführe?  und  wie  jeder  die  Ver- 
mehrung seiner  Wissenschaft  sich  angelegen  seyn  lasse? 

Und  zwar  ist  alles  dieses  von  jedem  solcher  Candidaten  be- 
sonders auf  einen  für  jeden  besonderen  dem  Bericht  anzulegenden 
Bogen  zu  sezen. 


{ 

18.  Schul-SchemaüfimTis  für  die  Markgrafschafb  Hochberg  1763       13  t 


18 

Schul  -Schematismas 
fflr  die  Markgrafschaft  Hochberg. 

1763. 

Erste  Classe.  5 

I.  Vormittag:  alle  sechs  Tage  der  Woche  wird  von  8—10  Uhr 

a)  ein  Capitel  aus  dem  neuen  Testament  Yersweise,  und  dafs 
man  wenigstens  zweimal  herum  kommt,  gelesen; 

b)  Die  Lection  aus  der  Einderlehr  deutlich  und  mit  nöthiger  Er- 
klärung der   etwa  unverständlichen  Stellen  hergelesen,  und  10 
zwar  so,  dafs' dieses  Lesen  alle  Kinder  der  Classe  trilEt; 

c)  Diese  Lection  auswendig  hergesagt,  nach  Frag  und  Antworten, 
auch  mit  nöthiger  Zergliederung  und  Zertheilung  in  kleinere 
Fragen,  sonderlich  bei  den  leztem  Fragen  von  der  Anwendung 
des  Artikels  zur  Erbauung.  '^    is 

P.  N.  Diese  Lection  mufs  allezeit  wenigstens  1  Blatt 
seyn  (nach  der  älteren  langlechten  Edition),  damit  sie  in 
der  Winter-Schul  durchgebracht  werde. 

d)  Donnerstags  von  10 — 11  wird  auswendig  buchstabirt  und  das 
Aufschlagen  in  der  Bibel  geübt.  m 

e)  Samstags  von  10  bis  11  wird  auswendig  buchstabirt  und  ad  Os 
dictantis  deutsch  geschrieben  und  solches  corrigirt,  wozu  eigene 
Büchlein  gehalten  werden  und,  wann  das  auswendig  Buch- 
stabiren zur  Fertigkeit  gediehen,  anstatt  dessen  Anleitung 
gegeben,  nach  biblischen  Sprüchen  Gebete  aus  dem  Herzen  ss 
zu  schreiben. 

f)  Alle  Woche  einmal  wird  in  der  Kirche  von  10 — 11  eine  Gate- 
chisation  über  das  Spruchbuch  mit  Anleitung  zum  Gebet  aus 
dem  Herzen  statt  der  Betstund  mit  ihnen  gehalten. 

n.  Nachmittag:  alle  vier  Schultage  wird  so 

a)  von  12 — 1  geschrieben  und  gerechnet,  wobei  sowohl  der  Stille 
als  des  Plazes  wegen  die  Kinder  der  dritten  und  vierten 
Olafs  nicht  gegenwärtig  sind.  Eigne  geschriebne  Rechen- 
büchlein müssen  sie  halten. 


132  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 


Von  1  bis  3  Uhr  aber 

b)  eine  biblische  Historie,  doch  so,  ^afs  wöchentlich  nach  Haas- 
gab der  Gröfe  5  vorkommen,  damit  sie  in  der  Winter-Schal  alle 
durchgebracht  werden,  gelesen  und  durch  Frag  und  Antwort 

5  zweimal  durchgenommen,  sonderlich  auch  bei  den  Nozanwen- 

dungen  der  gehörige  Fleifs  angewandt. 

c)  Die  Wiederholung  der  Bufs-Psalmen  Montags,  Dienstags  des 
kleinen  Catechismi,  Mittwochs  aber  des  Spruchbuchs  ange- 
stellt, aus  welchem  die  Festsprüche  eine  neue  Lection  der 

10  ersten  Clafs  ausmachen,  wobei  Wechselsweis  die  üebung  im 

Lesen  des  Geschriebenen  vorkommt,  und  Freitags  die  vorge- 
schriebene Gesänge. 

m.  Wöchentlich  wird  den  Ejiaben  dieser  Olafs  viermal  Unterricht 
in  der  Geometrie  gegeben;  die  Wahl  der  Stunden  ist  zwar  irill- 

is  kührlich,  doch  wird  fast  durchgehends  an  einem  Tag,  da  keine 
Betstund  und  Nachmittag  keine  Yacanz  ist  (dann  an  den  Yacanz- 
Tägen  hat  die  Stunde  von  10 — 11  schon  ihre  Bestimmung),  eine 
Stunde  von  10 — It  und  noch  3  andere  von  7  bis  8  dazu  ge- 
nommen,   weil   die   Spinnschule  am  Donnerstag  und  Samstags 

so      Nachmittag  die  Schulstube  einnimmt. 


Zweite  Classe. 

I.  Yormittag:  alle  6  Tage  in  der  Woche  wird  von  8—10  Uhr 

a)  ein  Capitel  aus  dem  Neuen  Testament  gelesen  mit  der  ersten 
Clafs,  und  auf  gleiche  Weise 
25      b)   Die  Lection  aus  der  Einderlehr  hergelesen,  auf  gleiche  Weise, 
wie  bei  der  ersten  Clafs; 
c)   Diese  Lection  auswendig  hergesagt,  nach  Frag  und  Antworten, 
und  auf  gleiche  Art  der  Behandlung,  wie  bei  der  ersten  Clafs. 
P.  N.  Diese  Lection  mufs  allzeit  wenigstens  ein  halbes 
30  Blatt  oder  eine  Seite  seyn  (nach  der  altern  langlechten  Aus- 

gabe) N.  Da  in  der  neuen  Ausgabe  eine  schöne  Wahl  und 
Bestimmung  der  Lectionen  für  diese  Clafs  vorkommt,  so 
kann  man  sich  mit  grofem  Yortheil  darnach  richten.  Die 
Fertigsten  in  dieser  Classe  werden  in  den  zwo  Stunden  von 
35  11 — 12  an  den  Yacanz -Tagen  zum  auswendig  Buchstabiren, 

Aufschlagen  in  der  Bibel  und  Schreiben  ad  Os  dictantis, 
alle  aber  zur  wöchentlichen  Catechisation  in  der  Kirche 
über  das  Spruchbuch  gezogen. 


18.  Schal-Schematismus  f&r  die  Markgra&chafl  Hochberg  1763       133 

II.  Nachmittag:  alle  4  Schnltage 

a)  von  12  bis  1  besuchen  sie  die  Schreib-  und  Rechenstund  mit 
der  ersten  Olafs; 

b)  In  der  biblischen  Historie  haben  sie  mit  der  ersten  Olafs 
einerlei  Lection  und  s 

c)  Montags  die  Bufs-Psalmen  und  Dienstags  den  kleinen  Oatechis- 
mum,  mit  der  ersten  Olafs  aber  zu  kleinen  Pensis,  Mittwochs  die 
Sprüche  des  Spruchbuchs  ohne  Unterschied  des  Druks,  mit 
kurzer  Zergliederung  durch  Frag  und  Antwort,  und  Freitags 
Uebung  des  geschriebenen  Lesen  mit  der  ersten  Olafs;  und  lo 
wechselsweis  das  Einmal  Eins,  wann  die  Schüler  der  ersten 
Olafs  Gesänge  haben. 

Dritte  Classe. 

I.  Vormittag:  alle  sechs  Tage  der  Woche  von  8—10  Uhr 

a)  lesen  die  Schulkinder  im  Spruchbuch  oder  auch  in  der  Einderlehr  i& 
mit  gehöriger  Deutlichkeit  und  Absezung,  alle  einerlei  Pensum; 

b)  Sagen  sie  den  kleinen  Oatechismum  her,  unter  Zergliederung 
durch  Frag  und  Antworten. 

II.  Nachmittag:  von  1  bis  3  Uhr  alle  4  Sohultage 

a)  lesen  sie  wie  Vormittag;  ao 

b)  Sagen  die  Sprüche  her,  die  Stemsprüchlein  zur  Wiederholung 
und  die  Eureuzsprüchlein  als  eine  neue  Lection,  unter  Zer- 
gliederung durch  Frag  und  Antworten. 

P.  N.   Auch  diese  Kinder  werden  zur  wöchentlichen  Oate- 
chisation  in  der  Kirche  über  das  Spruchbuch  gezogen,  und  25 
in   der  Sommer- Schul,    da   die  erstere  Olassen  nicht  bei 
ihnen  sind,  machen  sie  den  Anfang  im  Schreiben. 

Vierte  Classe. 

I.  Vormittag:  alle  6  Tage  in  der  Woche  von  8  bis  10  Uhr 

a)  Einige  lernen  das  ABC ;  andere  buchstabiren  alle  einerlei  Pen-  so 
sum,  mit  Abtheilung  nach  Wörtern,  ja  wohl  nach  einzelnen 
Silben,    um  Deutlichkeit  und  Richtigkeit,  auch  Yermeidung 
alles  Strudeins  zu  erhalten; 

b)  Man  spricht  ihnen  den  kleineu  Oatechismum  vor,  zergliedert 
auch  bisweilen  eines  und  das  andere.  ss 

II.  Nachmittag:  von  1  bis  3  alle  4  Schultage 

a)  ABO  und  Buchstabiren  wird  getrieben  wie  Yormittags ; 


134  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

b)   Man  spricht  ihnen  die  Stemsprüchlein  vor,  auch  mit  einiger 
Zergliederung. 

P.  K     1)   Die   Kinder   müssen   alle  auf  ihren   Pläzen 
sizen  bleiben,   und    die   Lehrer  sie   bei   den   einförmigen 
5  Lectionen  auf  ihren  Pläzen  unterrichten. 

2)  Alle  Schulen  werden  mit  den  vorgeschriebenen  Ge- 
bets-Formuln  und  Gesängen,  welche  Yorgesprochen  werden 
angefangen  und. geschlossen. 

3)  Wann  am  Freitag  der  Bettag  einfallt,  so  tritt  Nach- 
10               mittags  die  Lection  der  Einderlehr  an  die  Stelle  der  bib- 
lischen Historien  zugleich  mit  den  andern  ein. 

4)  Die  zwei  letztere  Classen  behalten  im  Sommer  ihre 
Lectionen  unverändert,  nur  dafs  die  Abwechslung  der  Yor- 
und  Nachmittägigen   Lectionen   nach    ganzen    Tagen   ab- 

i&  wechselt,  wann  sie  nur  einmal  des  Tags  zur  Schul  kommen. 

5)  Bei  den  zwei  ersten  Classen  werden  die  Lectionen 
im  Sommer  blos  wiederholt  und,  je  nachdem  sie  sechsmal, 
fünfmal,  viermal  oder  auch  nur  dreimal  wöchentlich  zur 
Schul  kommen,  die  Ordnung  dieser  vorgeschriebenen  Lee* 

so  tionen  auf  2  oder  3  Wochen  ausgetheilt,   damit  Schreiben 

und  Bechnen  nicht  ganz  zurükbleibe. 

6)  Alle  Sonntag  geht  der  Schulmeister  mit  allen  Schul- 
kindern unter  der  Kinderlehr,  so  der  Pfarrer  mit  den 
ledigen  Communicanten  haltet,    zu  welchen  nur  die  Cate- 

ss  chumeni  aus  der  Schul  gezogen  werden,  in  der  Sacristei  ein- 

oder  etliche  Haupt  stüke   des  kleinen  Catechismi  mit  Frag 
und  Antworten  nach  der    gedrukten  Zergliederung  durch. 

7)  Die  vorgeschriebene  Qebets-Formuln  sind  Vormittag 
vor   der   Schul:    Unser  Anfang  etc.     Ich  danke  dir,  mein 

30  lieber  HErr  GOtt  etc.     (Das  Morgengebet),    der  Glaube, 

das  Vater  Unser.    Der  HErr  segne  uns  etc.     HErr  JEsn 
Christo,  sey  mit  mir  etc. 

P.  K     Am  Freitag   statt   des  Glaubens   die  Beicht- 

Pormul  bis  zu  den  Worten:  und  begehre  von  Herzen  Gnade 

85  von  GOtt  durch  seinen  lieben  Sohn  J.  C.  mit  dem  Anhang: 

und  verspreche  mit  der  Hülfe  Gottes  mein  sündliches  Le- 
ben zu  bessern  und  frömmer  zu  werden. 

Nach  der  Schul:  HErr  GOtt,  himmlischer  Vater  etc. 
Dir  sag  ich  Dank,    HErr  J.  C.   etc.    Verleih  uns  Frie- 
de den    etc.    Das   Vater   Unser  etc.    Der   HErr  bewahre 

unsem  Eingang  etc. 


19.  Schill-Schematismus  üir  die  Baden-Durlachischen  Lande  1766      135 

Nachmittag  yor  der  Schul:  Unser  Anfang  etc.  HErr 
OOtt,  himmlischer  Yater,  wie  Du  etc.  GOtt  lob,  dafs  ich  ein 
Christ  getauft  etc.  Das  Yater  Unser  etc.  HErr  JEsu  Christe, 
sey  mit  mir  etc.  0  HErr  hilf,  o  HErr,  lafs  alles  wohl  ge- 
lingen etc. 

Nach  der  Schul,  wie  Yormittag  nach  der  Schul,  nur  dafs 
in  Winters-Zeit  yor  dem  Yater  Unser  noch  das  Abend-Gebet: 
Ich  danke  dir,   mein  lieber  HErr  GOtt  etc.   gesprochen  wird. 


19 

Schul  -  Schematismiis  "> 

für  die  Baden -Dnrlachischen  Lande. 

1766. 

ERKLÄRUNG  UND  BEWEISS 
EINES  SCHUL- SCHEMATISMUS. 

§  1.  « 

Ein  Schul- Schematismus  ist  eine  Yerzeichnifs  der  Lectionen, 
welche  in  der  Schule  in  bestimmter  Zeit  mit  Schülern  von  yer- 
schiedenem  Alter  und  Fähigkeit  auf  eine  bequeme  und  leichte, 
gründliche  und  deutliche  Art,  nach  dem  Zweck,  den  man  mit  der 
Schule  hat,  gehandelt  werden.  so 

§  2. 
Lectionen,  die  aus  dem  Lateinischen  vom  Lesen  allso  be- 
nennet werden,  sind  Abschnitte  in  den  Lehr -Büchern,  welche  die 
Kinder  auf  einmal  zu  lesen  oder  zu   lernen   haben.     Sie   sollen 
allso  Yor  die  Fähigkeit  der  Kinder  nicht  zu  grofs,  noch  vor  den  25 
Zweck,  den  man  mit  den  Lernenden  erreichen  soll,  zu  klein  seyn. 

§  3. 
Der  Zweck  einer  teutschen  Schule  (von  welcher  hier  die 
Rede  ist)  bestehet  darinn,  dafs  die  Kinder  lesen,  schreiben,  rechnen 
etc.  und  yomemlich  so  vil  von  der  christlichen  Lehre  erkennen  30 
lernen,  als  nöthig  ist,  wann  sie  sollen  zum  H.  Abend-Mal  gelassen 
werden.  Sie  unterscheidet  sich  dadurch  von  Lateinischen,  in- 
gleichem von  Handwerks -Schulen;  verbindet  aber  doch  so  vil 
zusammen,  als  erfordert  wird,  bey  einem  Kind  den  Ghrund  so  wol 
zu  seiner  zeitlichen  als  vomemlich  ewigen  Wolfart  zu  legen.  35 


j 


136  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 

§4. 
Nach  dem  Zweck  müssen  die  Lehr-Bücher  eingerichtet  seyn; 

und  so  TÜe  Lehr-Bücher  zur  Erreichung  desselben  vorhanden  sind, 

so  yilerley  Lectionen  gibt  es  auch;  Lectlonen  im 

5  Namen -Buch, 

Kleinen  Oatechismus, 

Spruch -Buch, 

Grossen  Catechismus, 

Gesang -Buch, 

10  Biblischen  Historien, 

Arithmetik  und  Geometrie. 

Im  kleinen  Catechismus  kommen  auch  vor  die  Frag-StCLcke 

und  im  Spruch-Buch  die  Bufs-Psalmen  und  Fest-Frag-Stucke.   Zum 

Schreiben  dienen  die  gedruckte  Yorschriften. 

15  §  5. 

In  Ansehung  der  Zeit  wird  gesehen  entweder  auf  den  Tag, 

daran  die  Lectionen  abgehandelt  werden,  oder  auf  eine  gantze 

Woche    oder   auf   den  Sommer  und  Winter,    die  zusammen  das 

gantze  Jahr  ausmachen. 
20  §  6. 

In  Einem  Tag  mufs  nicht  mehr  vorkommen,   als  ein  Kind 

nach   seiner  Fähigkeit  fassen  und   lernen   kan.     Auch    mufs  ein 

Kind  in  Einem  Tag  nicht  zu  yil  eingespannt  werden,  weil  es  sonst 

an   der   Gesundheit  Schaden   leidet   und    an   Fähigkeiten   stampf 

35  wird.    Es  können  allso  auch  nicht  alle  Lectionen  alle  Tage  tractiit 

werden.    Hingegen  müsden  sie  alle  in  Einer  Woche  vorkommen. 

damit  nicht  durch  einen  allzulangen  Zwischen-Raum  das  gelernte 

vergessen  und  der  Zusammenhang  unterbrochen  werde. 

§  7. 

so  Die  Kinder  werden  alle  Tage  und  Wochen  weiter  gefahrt: 

indessen  müssen  Haupt -Absätze  der  Zeit  näher  bestimmt  werden, 
innert  welchen  ein  Eind  etwas  gantzes  leistet;  dann  darnach  müssen 
sich  die  Stuffen  der  Lectionen  richten,  zu  welchen  sie  weiters  be- 
fordert werden  können.    Dazu  schicket  sich  am  besten  der  Sommer 

35  und  Winter.  Dieweilen  aber  im  Sommer  wegen  der  grossen  Feld- 
Geschaffte  weniger  geleistet  werden  kan,  und  allso  derselbe  gegen 
den  Winter  in  einer  ungleichen  Yerhältnifs  stehet,  so  nimmt  man 
am  besten  den  Winter  und  Sommer  zusammen  vor  Einen  Haupt- 
Absatz  der  Zeit  an  und  bestimmet,  wie  vil  in  einem  gantzen  Jahr 

40  durch  und  zu  End  gebracht  werden  solle. 


19.  Schol-Schematismos  ftlr  die  Baden-Dorlachischen  Lande  1766      137 

-  -  —        ,       .    . 

§8. 
Um  bemeldter  ürsacli  willen,  da  im  Sommer  vile  Zeit  der 
Schule  verlohren  gehet,  kan   daa  Jahr  nicht  auf  52  Wochen  be- 
rechnet werden ;  und  doch  mufs  es  berechnet  seyn,  weil  man  sonst 
in  Absicht  auf  die  Lectionen  nichts  fest  setzen  kan.    Bifsheriger  s 
Gewohnheit  nach  wird  der  Sommer  nur  vor  Ein  Quartal,   das  ist 
vor   13  Wochen  in  Yergleichung   mit   dem  Winter   angenommen; 
und  so  kämen  auf  ein  Jahr  39  Wochen.    Da  aber  diso  Zal  ungerad 
ist,  so  wird  lieber  das  Jahr  auf  40  Wochen  bestimmt.    Difs  sind 
Schul -Wochen,  welche  im  Winter,  als  der  Yomehmsten  Schul- Zeit,  lo 
mit  den  natürUchen  Wochen  Eines  sind ;  im  Sommer  aber  nach 
Mafsgab  der  Lectionen  und  der  darauf  zu  verwendenden  Zeit  erst 
berechnet    werden   müssen.    Es   yerstehet    sich   aber   von   selbst, 
wann  dises  einmal   zum  Orund   gesetzt   wird,    dafs   Pfarrer   und 
Schulmeister  aufs  genaueste  darob  halten  müssen,  und  dafs  eben-  i5 
der  an   den  Ferien    als   an   den  40  Wochen   etwas  abgebrochen 
werden  könne,  indem   sonst  alle  Berechnung  der  Lectionen  über 
einen  Hauffen  geworffen  wird.    Daraus  folget  aber  auch:   1)  dafs, 
wann  an  einem  Samstag  eine  Yorbereitungs-Predigt  Yormittag  die 
Schule  hemmet,  diso  Nachmittags  gehalten  werden  müsse.    2)  Dafs  ao 
Leichen  und  Hochzeiten  allso  anzuordnen,  damit  der  Schule  da- 
durch keine  Stunde  entzogen  werde.    3)  Wann  im  Winter  ein  Pest- 
Tag  einfallt,  dafs  durch  Abstellung  der  Nachmittags-Ferien,  welche 
in    der   Woche    gerade    einen    Tag   ausmachen,    das  Yersäumte 
müsse  eingebracht  werden.    Wann  aber  das  gantze  Weyh -Nacht-  25 
Fest  in  die  Woche  fallt,  so   müssen  schon  die  Woche  Yorher  die 
Ferien  eingestellt  werden,  damit  man  beede  Feyertage  einbringen 
möge.     Gleiche   Bewandtnifs    hat   es    mit   der    Char- Woche,    in 
welcher  2  Feyertage   einfallen.    Wie   es  aber  gleichwol  noch  auf 
andere    Art    könne    gemacht    werden,    wird    unten    yorkommen.  so 

Siehe  §  48. 

§  9. 

Diejenige,  mit  denen  man  es  in  der  Schul  zu  thun  hat,  sind 
Schüler  von  5,  6  bifs  13,  14  Jahren,  da  sie  sollen  den  Orund  des 
Christenthums    nach   den  vorgeschriebenen  Lehr -Büchern   gelegt  35 
haben  und  zum  H.  Abend -Mal  zugelassen  werden. 

§  10. 
Die  Yerschiedenheit   des  Alters   und  der  Fähigkeit  erfordert 
Yerschiedene  Lectionen    und  folglich  eine  Abtheilung  der  Schüler 
in  Classen  und  Ordnungen;   deren  aber  nicht  zu  vil  seyn  müssen,  «o 


138  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

dieweil  1  oder  2  Lehrer  sonst  nicht  mit  ihnen  in  der  gesetzten 
Zeit  fertig  werden  und  herum  kommen  können,  die  Mehrheit  aber 
in  Einer  Clafs  Eifer  und  Ermunterung  erwecket.  Bifsher  waren 
3  Classen  in  der  Diöces  eingeführt ;  wobey  es  sein  Verbleiben  haben 
5  kan,  wenn  folgendes  beobachtet  wird. 

§  11. 
Die  niü  Classe  als  die  unterste  begreift  zunächst  alle  die 
Schüler  in  sich,  die  im  so  genannten  Namen -Buch  sind;  ABC- 
Schüler,  A  b  ab -Schüler,  buchstabirende  Schüler;  folglich  wären 
10  in  difer  Clafs  3  Ordnungen.  Die  3^  Ordnung  theilet  sich  aber 
wiederum  in  mehrere,  da  unter  den  Buchstabirenden  einige  noch 
Anfönger  sind;  andere  das  Namen -Büchlein  etwa  schon  zum  2^ 
und  3^JB  mal  durchbuchstabiren ;  andere  in  den  kleinen  Catechisrnua 
geführet  sind,  welche  zum  Lesen  näher  anrücken. 

15  §   12. 

Der  Zweck  diser  Schüler  ist,  dafs  sie  zu  einer  Fertigkeit  im 
richtigen  Buchstabiren  gebracht  werden  und  alsdann  auch  anfangen 
zu  lesen:  wornach  sie  in  die  2J?  Classe  befordert  werden.  Dieweilen 
aber  auch  zarte  Rinder  etwas  aus  Gottes  Wort  zu  fassen  im  Stand 

30  sind  und  man  nie  zu  früh  anfangen  kan,  ihren  Gedanken  und 
Yorstellungen  eine  so  gute  Beschäfftigung  zu  geben,  so  müssen 
dieselbe  in  der  3S  Clafs  wenigstens,  sobald  sie  A  b  ab -Schüler 
werden,  durch  Vorsagen  des  Schulmeisters  schon  Stern-Sprüchlein 
lernen:   Je   nachdem  nun  die  Kinder  früh  in  die  Schule  geschickt 

25  werden,  so  kan  es  etliche  Jahre  währen,  dafs  sie  mit  solchen 
Sprüchlein  umzugehen  haben.  Wann  es  aber  auch  nur  l  Jahr 
dauret,  so  können  fähige  Kinder  80  Sprüchlein  lernen,  indem  auf 
l  Woche  2  Sprüchlein  kommen,  das  Jahr  zu  40  Wochen  gerechnet 
So  oft  allso  ein  solches  Kind  aufsaget,  so  oft  mufs  ihm  der  Schul- 

30  meister  sein  Stern- Sprüchlein  vorsagen.  Und  da  ein  solches  Kind 
zu  mehrem  Lectionen  noch  nicht  geschickt  ist,  so  hat  es  sein 
Buchstabir-Büchlein  und  sein  Sprüchlein  alle  Tage  Vor-  und  Nach- 
mittag. Durch  das  öfFtere  Hersagen  mufs  ihm  sein  Sprüchlein  im 
Gedächtnifs  endlich  bleiben;  ja,  da  auch  die  andere  Kinder  zuhören, 

35  ehe  an  sie  das  Aufsagen  kommt  und,  wenn  es  mit  ihnen  schon 
vorbey  ist,  und  es  eben  dieses  Vortheils  von  andern  Kindern  ge- 
niefst,  so  mufs  es  sich  dem  Gedächtnifs  des  einen  und  des  andern 
desto  eher  einprägen.  Kan  ein  Schulmeister  nebenher  ihnen  auch 
das  Milch-Speifslein  beybringen,  so  ist  es  sehr  gut;  aber  die  Stern- 


19.  Schal-Schematismus  für  die  Baden-Durlachischen  Lande  1766      139 


Sprüchlein  sind  das  Haupt -Werk,  so  nicht  unterbleiben  darf,  weil 
kein  Kind  in  die  2^  Clafs  befördert  wird,  es  habe  denn  seine 
80  Stern-Sprüchlein  auswendig   gelernt. 

§  13. 
Was  nun  weiters  das  ABC  anbetrifift,   so  mufs  ein  Schul-   s 
meister  sowol  die  Kinder  eintzeln  behören   als  auch  sie  alle  an 
die  ABC-Tafel  nehmen  und  die  Buchstaben  ausser  der  Ordnung 
sich  sagen  lassen,  so  wie  er  sie  ihnen  zeiget.     Dabey  hat  er  be- 
sonders darauf  zu  sehen,  dafs  er  sie  lehre,  die  Buchstaben  unter- 
scheiden durch  angegebene  Merckmale,  damit  sie  aus  der  blossen  lo 
Beschreibung    dieselbe   nennen   lernen.      Die  Buchstaben,    die    er 
ihnen  an  der  Tafel  zeigt,  mufs  er  sich  in  ihrem  Büchlein  von  ihnen 
ebenfalls  zeigen  lassen.     Wann  er  auch  mit  andern  Kindern  einer 
andern  Clafs  zu  thun  hat,  so  mufs  er  denen,  welche  die  Buchstaben 
noch  nicht  fertig  kennen,   einen  Buchstaben  an  die  Schreib-  oder  w 
Rechen -Tafel  Yormahlen  und  ihnen  dessen  Namen  sagen,  mit  der 
Einschärffüng,  dafs  sie  denselben  behalten  und  auf  Erfordern  wieder 
hersagen  sollen.     Während  dem  nun,   dafs  er  mit  andern  Kindern 
umgehet,  wendet  er  sich  dann  und  wann  zu  disen  A  B  C-Schülem 
und  fragt  sie,  was  es  vor  ein  Buchstabe  sey;  läfst  sich  auch  den-  20 
selben  in  ihrem  Büchlein  zeigen. 

Was  stumme,  selbstlautende,  einfache  und  doppelte  Buchstaben  « 
seyen,  das  mufs  er  nach  und  nach  ihnen  suchen  bekannt  zu  machen; 
welches  geschehen  kan,  wann  er  sie  in  das  A  b  ab  führet,  und  wäh- 
rend dem,  als  sie  dasselbe  und  die  einfache  Worte  buchstabiren.  25 
Wann  eben  diese  hernach  im  Buchstabiren  vorrücken  zu  den 
Worten,  die  aus  mehrem  Silben  bestehen,  so  mufs  er  ihnen 
sagen,  was  zu  einer  Silbe  gehöre,  und  die  Regien  vom  Absetzen 
der  Silben  ihnen  beybringen,  auch  bey  aller  Gelegenheit  sie 
widerholen.  so 

Die  Buchstabirende  müssen  übrigens  das  Namen-Buch  fleifsig 
und  widerholter  Dingen  durchbuchstabiren.  Dieweil  es  aber  zu 
lang  gehen  möchte,  bifs  sie  ihre  80  Stern -Sprüchlein  auswendig 
können,  so  führt  man  sie,  wann  sie  im  Namen-Buch  fertig  genug 
sind,  und  es  ihnen  zum  Eckel  wird,  in  den  kleinen  Catechismus  86 
und  verspricht  ihnen  fleifsig  Beförderung,  um  sie  desto  mehr  zum 
lernen  ihrer  80  Sprüchlein  aufzumuntern.  Solche  Kinder,  die  im 
kleinen  Catechismus  buchstabiren,  machen  zusammen  eine  Ordnung 
ans,  die  zur  zweyten  Clafs  wol  zubereitet  wird.     Sollten  sie  aber 


140  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 

80  schwach  you  GedächtnifB  seyn,  dafs  sie  über  dem  Lernen  ihrer 
Sprüchlein  gar  lesen  lernten,  so  schadet  es  nichts;  sie  kommen 
liemach  in  der  2  ^  Clafs  nur  desto  besser  fort. 

§  14. 
5  Die  2il  Olafs  bestehet  dem  vorgemeldten  nacb  aus  Schülern, 

die  80  Stern- Sprüchlein  köimen,  fertig  buchstabiren  und  damit  den 
Anfang  und  Fortsetzung  des  Lesens  verbinden. 

§  15. 
Disen   müssen  allso  die  Unterscheidungs- Zeichen  und  deren 
10  Gebrauch  gemeldet  und  fleifsig  eingeprägt,  auch  im  Lesen  auf  deren 
Beobachtung  gehalten  werden. 

§  16. 
Der  Zweck,    auf  welchen   man   mit   disen  Kindern  arbeiten 
mufs,  ist  nebst  dem  fertigen  Lesen  eine  weitere  Erkenntnifs  des 

15  Christenthums  nach  ihrer  Fähigkeit.  Sie  haben  daher  den  kleinen 
Catechismus  und  Frag-Stücke,  wie  *auch  die  Kreutz-Sprüche,  deren 
wiederum  80  Yor  sie  ausgezeichnet  sind,  zu  erlernen.  Zu  Ereutz- 
Sprüchen  wehlet  man  aber  diejenige  heraus,  welche  im  Spruch- 
Buch  und  grossen  Catechismus  zugleich  stehen,  damit  die  Rinder 

so  durch  deren  Erlernung  eine  merkliche  Erleichterung  auf  die  folgende 
Zeit  empfahen,  wann  sie  den  grossen  Catechismus  lernen  müssen. 
Dann  da  die  Kinder  einen  Spruch  wie  den  andern  erst  lernen,  so 
ist  es  in  Absicht  auf  sie  gleich  yil,  welche  man  wehlet:  aber  in 
Absicht  des  Lernens  ist  es  nicht  einerley,  sondern  yor  sie  ein  grosser 

95  Yorsprung,  wann  sie  schon  einen  guten  Theil  des  grossen  Catechis- 
mus zum  Voraus  können. 

§  17. 

Wie  die  Kreutz- Spruch  80  Lectionen  ausmachen,  so  wird 
auch  der  kleine  Catechismus  mit  den  Frag-Stücken  in  80  Lectionen 

so  getheilt,  deren  Eine  nicht  mehr  als  ohngefahr  eine  halbe  Seite 
beträgt.  Solchem  nach  haben  die  Kinder  in  Einer  Woche  2  Lec- 
tionen des  kleinen  Catechismus  und  2  Kreutz-Sprüche  zu  erlernen. 
Mit  disen  wechselt  man  nun  ab  und  nimmt  Montags  und  Dienstags 
Vormittag  die  Lection  aus  dem  kleinen  Catechismus   und  Nach- 

S5  mittags  das  Sprüchlein.  Jedesmal  lasset  man  sie  ihre  Lection  zu 
erst  mehrmalen  in  der  Reihe  herum  buchstabiren  und  lesen.  Am 
Mittwoch  lasset  man  sie,  im  Winter,  da  Nachmittag  Ferien  sind, 
beedes,  den  kleinen  Catechismus  und  das  Kreutz -Sprüchlein,  nur 
lesen  und  auswendig  sagen;  so  ist  die  erste  Wochen-Lection  voll- 


19.  Schul-SchematiffmiiB  für  die  Baden-Durlachischen  Lande  1766      141 

endet ;  und  mit  dem  Zweiten  verßlhrt  man  in  den  folgenden  Tagen 
gleich  allso.  Nebenher  lasset  man  sie  auch  ihre  Stern  -  Sprüchlein 
widerholen;  wozu  die  unterste  Olafs  alle  Tage  Gelegenheit  gibt. 
Sollten  sie  zu  bald  damit  fertig  werden  und  müfsige  Zeit  da- 
zwischen bekommen,  so  gibt  man  ihnen  1  oder  2  Vers  aus  einem  5 
Bufs-Psalmen  auf.  Werden  sie  in  Einem  Jahr  mit  ihren  Lectionen 
fertig  und  sind  im  Buchstabiren  oder  Lesen  fest  gesetzt,  so  werden 
sie  in  die  1^  Olafs  befordert.  Yom  Schreiben  dieser  Kinder  wird 
unten  bey  dem  Artickel  von  der  Lehr -Art  das  Nöthige  beygebracht 
werden.  10 

§  18. 

Die  1  ^  Olafs  hat  allso  und  empfängt  durch  Beförderung  zu- 
bereitete Schüler,  die  den  kleinen  Oatechismus  nebst  den  Frag- 
Stücken  und  so  wol  80  Stern-Sprüche  als  80  Kreutz-Sprüche  inne 
haben.  15 

§  19. 

Der  Zweck  diser  Schüler  ist,  dafs  sie  nebst  Schreiben  und 
Rechnen  den  grossen  Oatechismus,   das  ganze  Spruch -Buch,  eine 
Anzahl   kemhafter  Kirchen  -  Gesänger    lernen   und  •  mit  der  Bibel 
bekannter    werden;    als    welches    zu    einem    Oatechumenen    er-  so 
fordert  wird. 

§  20. 

Es  entstehen  aber  hier  2  Ordnungen.  Die  Erste  fafst  die 
Schüler  in  sich,  die  schon  1  oder  mehr  Jahre  in  diser  Olasse  sich 
befinden:  Die  zweyte  Ordnung  enthält  die  Neu- Beforderten.  35 

§  21. 

Wann  der  grosse  Oatechismus  in  80  Lectionen  abgetheilt 
wird,  so  kommen  auf  die  Woche  2  Lectionen,  welche  aber  nur 
Ton  der  Ersten  Ordnung  ganz  auswendig  gelernt  werden.  Die 
Zweyte  Ordnung  lernt  nicht  mehr  als  ohngefahr  die  Helfte ,  das  so 
ist  dasjenige  von  der  Lection,  so  entweder  an  Frag  und  Antwort 
oder  an  Sprüchen  oder  an  beeden  als  der  Kern  derselben  mit 
einem  f  &ni  Band  ausgezeichnet  ist.  Dann  wann  sie  einmal  die 
Erste  wird,  so  lernt  sie  die  ganze  Lection  desto  leichter  und  ge- 
schwinder, weil  sie  schon  einen  guten  Theil  davon  im  vorigen  ss 
Jahr  gefafst  hat.  Jedoch  wann  so  föhige  Kinder  in  der  Zweyten 
Ordnung  wären,  die  mit  Lust  die  ganze  Lection  lernen  wollen,  so 
hat  man  nicht  nöthig,  sie  zurück  zu  halten.  Gleichwie  man  auch 
im  Gegentheil  diejenige ,  welchen  das  Ausgezeichnete  noch  zu  yil 


142  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

ist  um  ihrer  Unfähigkeit  willen,  nicht  nöthig  hat,  dazu  anzustrengen, 
dafs  sie  alles  lernen  müssen.  Man  läfst  sie  lernen,  was  sie  können; 
kommen  sie  den  andern  nicht  gleich,  so  bleiben  sie  in  der  Zweyten 
Ordnung  Ein  Jahr  langer  sitzen.  Eben  dises  gilt  Yon  andern,  die 
5  dofeh  Krankheit  oder  andere  Zufalle  versäumet  werden. 

§  22. 
Im    Spruch -Buch   bleiben   nach  .Abzug   der  80  Stern-  und 
80  Ereutz-Sprüche,  welche  die  Einder  in  der  Dritten  imd  Zweyten 
Olafs   schon   gelernt   haben,   nicht  mehr   als   160  Sprüche  übrig; 

10  dises  macht  auf  Zwey  Lectionen  in  der  Woche  4  Sprüche  und  auf 
Eine  Lection  zwey.  Mit  disen  kan  man  es  halten,  wie  mit  dem 
grossen  Oatechismus.  Die  Erste  Ordnung  lernt  Beede  und  die 
2^  Ordnung  nur  Einen  Spruch.  Beede  Ordnungen  können  den 
Ereutz-  und  Stern-Spruch  der  andern  Classen  mit  hersagen.    Man 

i&  kan  aber  auch  die  Stern-  und  Exeutz-Sprüche  widerholen  auf  Art 
und  Weise,  wie  unten  §  54  zu  ersehen. 

§  23. 
Von  den  Fest -Frag -Stücken  wird  unten  das  Nöthige  Tor- 
kommen.  Die  Bufs-Psalmen  werden  von  der  Zweyten  Olafs  neben 
30  ihren  ordentlichen  Lectionen  gelernt  (§  17);  oder  wann  die  Kinder 
bey  ihrer  Beförderung  dieselbe  noch  nicht  können,  so  nimmt  man 
sie  etliche  mal  an  statt  oder  auch  neben  einem  kleinen  Wochen- 
Gesang. 

§  24. 

^  Das  Gesang-Buch  wird  tractirt,  indem  man  alle  Wochen  ein 

Gesang  aufgibt  zum  Lesen,  Singen  und  Auswendig- Lernen.  Ist 
dasselbe  klein,  so  nimmt  man  noch  einen  Bufs-Psalmen  dazu;  ist 
es  mittelmäfsig,  so  bleibts  das  Wochen-Gesang  allein;  ist  es  grofs. 
so  wird  es   auf  etliche  Wochen  vertheilt.    Die  vornehmste  Fest- 

30  und  andere  kemhafte  Lieder  werden  dazu  vorzüglich  erwehlt. 

§  25. 

Die  Bibel  ist  die  Quelle  aller  heilsamen  Erkenntnifs,  die  in 
den  übrigen  Lehr-Büchem  enthalten  ist;  und  durch  dise  mufs  die 
Jugend  zur  Quelle  geleitet  werden.  Gegen  difs  Heilige  Buch 
35  mufs  man  der  Jugend  gleich  vom  Anfang  her  eine  tiefife  Ehr- 
erbietung einprägen  und  es  ihnen  nie  in  die  Hand  geben,  ohne 
•sie  zu  einem  heiligen  Gebrauch  desselben  anzuweisen.  Es  ge- 
schiehet  dises  nicht  durch   ein  blosses  Lesen  der  Bibel  ohne  Ter- 


19.  Schul-Schematismus  für  die  Baden-Durlachischen  Lande  1766      143 

stand,  und  doch  nimmt  eben  difs  Lesen  vile  Zeit  weg.  Es  kan 
allso  genug  seyn,  wann  sie,  wie  bifsher,  nur  einmal  in  der  Woche 
gelesen  und  das  Gelesene  zugleich  zur  Erbauung  angewendet  wird. 
Hingegen  werden  die  junge  Leute  besser  und  mit  Verstand  in 
dieselbe  hinein  geführt,  wann  eines  theils  die  Biblische  Historien  ^ 
mit  ihnen  fleifsig  abgehandelt  und  andern  theils  die  Sprüche,  die 
im  grossen  Catechismus  vorkommen,  und  die,  welche  im  Spruch- 
Bach  stehen,  jedes  mal,  wann  die  Lection  gelesen  und  zergliedert 
wird,  so  YÜ  als  es  die  Zeit  erlaubet,  in  der  Bibel  nachgeschlagen 
und  aus  derselben  hergelesen  werden.  Es  hat  dises  den  Nutzen,  lo 
dafs  man  auch  die  Druck -Fehler  in  den  Lehr- Büchern  kennen 
leint;  und  oft  ist  es  nöthig,  um  den  Zusammenhang  eines  Spruchs 
einzusehen,  der  ausser  demselben  nicht  recht  yerstanden  oder  zum 
Beweifs  gebraucht  werden  kan. 

§  26.  15 

Es  fehlet  allso  gleichwol  an  öftem  und  genügsamen  Lese- 
Uebungen  nicht.  Es  werden  gelesen  die  Biblische  Historien.  Ge- 
lesen werden  alle  Lectionen  des  grossen  Catechismus  und  Spruch- 
Buchs,  ehe  man  sie  auswendig  lernen  läfst,  damit  sie  nicht  falsch 
gelernt  werden.  Gelesen  wird  das  "Wochen -Gesang;  und  zwar  so  ao 
ist  dises  die  ganze  Woche  über  unter  den  Lectionen  die  Erste. 
Es  lieset  an  demselben  jedes  Kind  Eine  Reim -Zeile  durch  die 
ganze  Olafs  hindurch;  und  so  wird  es  1,  2,  3  mal  herum  und  durch- 
gelesen, wann  es  die  Zeit  yerstattet.  Man  bleibt  auch  dabey  nicht 
in  der  Ordnung,  wie  die  Kinder  nach  einander  folgen;  sondern  35 
man  läfst  bald  dises,  bald  jenes  Kind  ausser  der  Ordnung  lesen, 
um  die  Aufmerksamkeit  zu  erhalten.  Nachdem  es  ihnen  durch 
das  öftere  Lesen  in  der^Voche  bekannt  genug  wird,  so  ist  es 
hernach  den  Kindern  leicht,  dasselbe  über  den  Sonntag  gar  aus- 
wendig zu  lernen.  w 

§  27.  . 

Dieweil  man  aber  auch  im  gemeinen  Leben  das  Geschriebene 
mnfs  lesen  können,  so  ist  diese  Uebung  ebenmäfsig  nicht  zu  ver- 
absäumen. 

§    28.  35 

Das  Schreiben  wird  geübt,  so  vil  möglich  und  dazu  alle  die 
Zeit  angewendet,  welche  die  Kinder  nach  Hersagung  ihrer  Lectionen 

frey  haben. 

§  29. 
Dieweil  aber  das  Schreiben  so  weit  gebracht  und  getrieben  40 
werden  mufs,   dafs  die  Kinder  aus  dem  Kopf  schreiben  können, 


144  Badische  Schulordnungen  1.    Maxkgrafschaften 

welches  etwas  ganz  anders  ist,  als  nur  eine  Yorschrift  abschreiben, 
und  solches  nicht  möglich,  ohne  dafs  sie  auswendig  buchstabiren 
können,  so  mufs  man  sie  zu  Zeiten  auswendig  buchstabiren  lassen. 
Man  mufs  ihnen  aber  auch  zu  Zeiten  etwas  dictiren;  welches,  xm 

&  so  yil  Absichten  auf  einmal  zu  erhalten,  als  möglich  ist,  za 
weiterm  Nutzen  allso  eingerichtet  werden  kan,  dafs  die  Kinder 
entweder  ihre  Sitten  yerbessem  lernen,  in  welcher  Absicht  ihnen 
nach  und  nach  des  Rambachs  Sitten-Regeln,  und  zwar  mit  jedes- 
maliger Auswahl  derjenigen,  wider  welche  die  Kinder  letztmab 

10  etwa  gehandelt  haben,  dictirt  werden;  oder  dafs  sie  lernen  einen 
eigenen  Aufsatz  machen;  und  dazu  dient,  wann  man  ihnen  kurze 
Brieffe  oder  Berichte  dictirt.  Am  Sonntag  soll  die  Erste  Ordnung 
die  Yorstellung  und  etliche  Sprüche,  die  Zweyte  Ordnung  wenigstens 
Ein  oder   Zwey  Sprüchlein   aus    der    Predigt   schreiben   und  am 

15  Montag  vorzeigen.  Wann  sie  einige  Fertigkeit  haben,  so  kan  man 
ihnen  aufgeben,  dafs  sie  über  diso  oder  jene  Materie  selber  einen 
Brief  oder  Bericht  aufsetzen,  als  z.  ex.  dafs  sie  einem  guten  Frennd 
schreiben  oder  Nachricht  geben,  was  am  Sonntag  geprediget  oder 
in  der  Kinderlehr  abgehandelt  worden,  oder  dafs  sie  ein  Spruch- 

20  lein  in  ein  Gebät  verwandlen  sollen. 

§  30. 
Zum  Rechnen  dient,   dafs  in  den  Schul -Stunden,  so  oft  es 
die  Zeit  leidet,   das  Ein  mal  Eins  durchgefragt  werde.    Sonaten 
aber  mufs  wenigstens  im  Winter  ausser  den  Schul-Stunden  wöchent- 

25  lieh  3  mal  entweder  yon  10  bifs  11  oder  von  12  bifs  1  oder  von 
3  bifs  4  eine  Stunde  dazu  ausgesetzt,  die  gesammte  Erste  Clafs 
darinn  behalten,  auch  dieselbe  bifs  in  die  Regel  de  Tri  und  Bruche 
geführt  werden.  Denen,  welche  so  weit  gekommen,  suchet  man 
aus  der  Geometrie   so  vil  beyzubringen,  als  nöthig  ist,  ein  Feld 

80  aufzutragen,  auszumessen  und  zu  theilen. 

§  31. 
Die    Lehr -Art    des    Schulmeisters    mufs   den    Kindern   das 
Lem'^n  leicht  imd  bequem  machen,  jedoch  dafs  sie  die  Lectionen 
deutlich  und  gründlich  fassen  und  der  Zweck  mit  jeder  Olafs  er- 

85  reicht  werde. 

§  32. 
Hier  wird  vorausgesetzt,  was  die  Schulmeister  yorhin  schon 
wissen  sollen  und  was  bey  andern  Conventen  und  Gelegenheiten 
erinnert  worden.    So  vil  aber  gehöret  hieher,  als  einen  Einflufs  in 
40  die  richtige  Ausführung  eines  Schematismus  haben  kan. 


19.  Schul-Schematismus  für  die  Baden-Durlachischen  Lande  1766      145 

§  33. 
Was  bey  der  Dritten  Clafs  zu   beobachten,   ist  schon  oben 
§  12  und  13  gezeigt.     Hier  ist  noch  beyzusetzen,  dafs   man  den 
Kindern  fleifsig  sage,  wie  vil  Sprüchlein  sie  noch  zu  lernen  haben, 
bifs  sie  in   die   Zweyte    Olafs  promovirt  werden;   dasjenige  aber,  5 
welches  sie  würklich  auswendig  zu  lernen  haben,  in  ihr  Büchlein 
oder  sonst  besonders  aufzeichne,  mit  der  Anweisung,  sie  sollen  es 
daheim,  zumal  bey  dem  Morgen-  und  Abend-Gebät,  mit  sich  bäten 
lassen.    Dann  wann  die  Eltern  es  einmal  wissen,  dafs  es  mit  ihrer 
Kinder  Promotion  darauf  ankommt,  so  ist  kein  Zweifel,  sie  werden  w 
ihnen  fortzuhelffen  sich  angelegen  seyn  lassen. 

§  34. 

Ingleichen  stehet  oben  §  17,  wie  es  mit  der  Zweyten  Clafs 
anzugreiffen  sey.  Nur  mag  hier  noch  bemerkt  werden,  dafs  die 
Lection  der  Zweyten  .Clafs  auch  in  die  Erste  Clafs  geführt  werden  n 
kan.  Wann  nemlich  ein  Kind  in  Hersagung  seiner  Lection  etwas 
fehlet,  so  wird  ein  Schüler  aus  der  Ersten  Clafs  aufgeruffen,  das- 
selbe zu  corrigiren;  wodurch  mit  ihm  das  Gelernte  eigentlich  kurz 
widerholt  wird.  Yom  Schreiben  ist  hier  zu  melden,  dafs  eben  die 
Kinder  der  Zweyten  Clafs  dazu  angeführt  werden  müssen.  Da  w 
ihnen  nun  die  Grundstriche  zu  zeigen  und  die  Hand  zu  führen, 
wozu  Zeit  und  Platz  erfordert  wird,  im  Winter  aber  es  an  beeden 
fehlt:  so  ist  difs  ein  Geschäft  vor  den  Sommer,  in  welchem  ge- 
meiniglich die  Schule  so  getheilt  wird,  dafs  die  Zweyte  und  Dritte 
Clafs  allein  in  der  Schule  erscheinen,  wann  die  Erste  Clafs  abtritt  as 
und  nach  Haufs  gehet.  Es  mufs  aber  das  Schreiben  im  Sommer 
so  fleifsig  und  ernstlich  mit  diesen  Ejndem  alle  Tage  getrieben 
werden,  dafs  sie  im  Winter,  wann  sie  in  die  Erste  Clafs  promoyirt 
worden,  allein  schreiben  können. 

§  35.  80 

Da  alles  deutlich  und  gründlich  gelehret  und  gelernet  werden 
solle,  so  mufs  keine  Lection  aufgegeben  werden,  welche  die  Kinder 
nicht  yerstehen.  Eine  jede  Lection  allso,  die  zum  Auswendig- 
Lemen  aufgegeben  wird,  mufs  zu  erst  deutlich  und  verständlich 
vorgelesen,  aber  auch  zergliedert  werden.  Bey  der  Zergliederung  35 
ma(s  der  Schulmeister  nicht  so  wol  sich  in  die  Erklärung  der  Sache 
einlassen  oder  catechisiren,  «Is  schickliche  Fragen  aufwerffen,  die 
den  Wort-Verstand  befördern,  und  auf  welche  die  Antwort  dem 
Kind  im  Buch  deutlich  yor  Augen  ligt.   Wann  die  Fragen  so  ein- 

Monumenta  Gennaniae  Faedagogica  XXIY  10 


146  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

gerichtet  werden,  so  dienen  sie  auch  dazu,  dafs,  wann  ein  Kind 
im  Hersagen  fehlt,  ihm  blofs  durch  die  Widerholung  oder  For- 
mirung  der  Zergliederungs-Frage  zurecht  geholfFen  wird.  Ja,  wann 
der  Schulmeister  bey  der  Zergliederung  einer  Frage,  Antwort  oder 

5  eines  Spruches  das  Eind  das  Lehr*Buch  ein  wenig  bey  seit  legen 
und  die  Probe  machen  läfst,  ob  es  das  Zergliederte  nicht  auswen- 
dig  könne,  so  wird  es  sich  mehrmalen  zeigen,  dafs  es  schon  dadurch 
dasselbe  zimlich  im  Gedächtnifs  gefafst  habe.  In  Ansehung  der 
2^  Clafs  enthält   die  Vorrede  zum  Spruch>Buch  eine  sehr  schöne 

10  Anweisung.  Was  nun  in  Ansehung  der  Sprüche  geschehen  kan. 
ist  eben  so  leicht  und  nützlich  bei  dem  kleinen  Catechismus  anza- 
bringen.  In  Ansehung  dieses  kan  auch  die  schon  bekannte  Hälli- 
sehe  Anleitung  gebraucht  werden. 

§  36. 

15  Die  Bibhschen  Historien  werden  allso  abgehandelt,   dals  der 

Schulmeister  nach  eigener  guten  Yorbereitung  dieselbe  den  Kin- 
dern zu  ihrer  Belustigung  zu  erst  munter  erzehlt,  hernach  sie 
lesen  läfst  und  mit  ihnen  durchfragt,  auch  zuletzt  die  nützlichen 
Lehren  schicklich  und  unter  besonderer  Zueignung  anbringt.    Die 

20  2:^  Clafs  wird  so  vil  dazu  gezogen ,  als  möglich  ist  und  ohne  vil 
Zeit -Verlust  geschehen  kan. 

§  37. 
An  der  Widerholung  der  Lectionen  ist  sehr  vil  gelegen,  da- 
mit sie  so  wol  vollkommen  erlernt  als  auch  nicht  vergessen  wei- 
ss den.    Es  ist  allso  dieselbe  auch  in  Ansehung  aller  Lectionen,  die 
gelernt   werden,   nöthig   und   in  Absicht    einer  jeden    Clafs  und 
Ordnung. 

§  38. 

Die  Schriften  der  Kinder,   die  so  oft  schreiben,   als  möglich 

so  ist,  müssen  wenigstens  einmal  in  der  Woche,  corrigirt  werden,  und 

ist  bey  der  Correctur   1)  auf  die   richtige  Form   der  Buchstaben 

nach  den  Grundstrichen,  2)  auf  deren  Verbindung  in  ganzen  Worten 

nach  den  Schreib -Regeln  und  3)  auf  die  Orthographie  zu  sehen. 

§  39. 
85  Bey  dem  Rechnen,  wozu  nach  §  30  im  Winter  eine  besondere 

Stunde  ausgesetzt  wird,  müssen  alle  Kinder  der  Ersten  Olafs  bey- 
sammen  seyn.  Man  beobachtet  gegen  sie,  was  in  der  Vorrede 
des  Malerischen  Rechen  -  Büchleins  vorgeschrieben  ist;  mufs  aber 
zur  Förderung  der  Jugend  sich  ein  eigen  Rechen-  oder  Exempel- 


19.  Schul-Schematismus  für  die  Baden-Durlachischen  Lande  1766      147 


Bttch  machen,  in  welchem  von  allen  Regeln  die  Exempel  schon 
in  Menge  gerechnet  und  die  Proben  gemacht  sind.  Es  dienet 
dises  dazu,  dafs,  wann  die  Kinder,  die  Eine  Regel  zu  üben 
haben,  zusammen  in  Eine  Ordnung  gesetzt  sind,  man  einer  jeden 
Ordnmig  ein  Exempel  aufgeben,  und  doch  bey  einer  jeden  immer  s 
nachsehen  kan,  ob  sie  recht  rechne,  ohne  dafs  man  bey  einer 
jeden  nachrechnen  darf,  als  welches  immer  vile  Zeit  erforderte. 
Auf  dise  Art  kan  man,  zum  Exempel  bey  denen,  die  addiren, 
fragen,  was  sie  in  der  1.,  2.,  3.  Stelle  und  so  weiter,  yor  eine  Zal 
haben;  und  ohne  Zeit-Yerlust  kan  man  bey  denen,  welche  diyi-  lo 
diren,  fragen;  was  die  1.,  2.,  3^  Zal  etc.  im  Quotienten  sey?  üebri- 
gens  ist  ohne  Erinnern  klar,  dafs  man  die  Kinder  von  einer  Regel 
zu  der  andern  nicht  fQhren  dörffe,  ehe  sie  jene  recht  können ;  und 
wann  eine  neue  gewiesen  werden  solle,  dafs  dieselbe  deutlich  und 
gründlich  mCLsse  erklärt  und  durch  verschiedene  Exempel  an  der  is 
Rechen -Tafel  erläutert  werden. 

§40. 

Bey  allem  Lehren  und  Lernen  mufs  das  Gedeyhen  von  oben 
konunen,  wann  eine  gute  und  daurhaffte  Fracht  erwartet  werden 
solle.  Es  müssen  allso  die  Kinder  zum  Gebät  aus  dem  Hertzen  » 
angefahrt  werden,  welches  geschehen  kan  bey  jeder  Zergliederung 
eines  Spruches,  da  man  sie  gewöhnt,  aufs  einfaltigste  das  von  Gott 
zu  begehren,  was  dem  Innhalt  desselben  gemäfs  ist.  Es  müssen 
aber  auch  die  öffentlichen  Schul -Arbeiten  mit  Gesang  und  Gebät 
gewürtzt  werden.  3s 

§  41. 

Wann  alles  bifsher  angefahrte  wol  überlegt,  gegen  einander 
Terglichen  und  zusammen  gehalten  wird,  so  ergibt  sich  vor  den 
Winter,  wann  Yor-  oder  Nachmittag  Schul  gehalten  wird,  nach- 
stehender Wochen  -  Schematismus :  w 

Montag. 

Vormittag.  Nachmittag. 

L  Olafs.   Predigt  widerholen.  I.  Olafs.  Neues  Wochen-Gesang. 
Bibel  lesen.  Grofs  Oatechismus 

Wochen-Gesang  her-  zergliedern.  35 

sagen.  Bufs-Psalmen. 

Spruch-Buch  wider- 
holen. 

Schreiben. 

10* 


148 


Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 


11.  Olafs. 

Klein  Catechisinns.         IL 

Clafs. 

Creutz-Spruch. 

m.  Clafs. 

Namen-Buch   oder        IIL 
klein   Catechismus 
und  Stern-Spruch. 

Clafs. 

Wie  Vormittag. 

5 

Dienstag. 

Vormittag. 

Nachmittag. 

I.  Clafs. 

Grofs   Catechismus           I. 

Clafs. 

Qrofs  Catechismus 

hersagen. 

widerholen. 

Bufs-Psalmen. 

Klein  Catechismus 

10 

Einmal  Eins. 

Spruch-Buch  zer- 

Schreiben. 

gliedern. 
Schreiben. 

IL  Clafs. 

Elein  Catechismus.         IL 

Clafs. 

Creutz-Spruch. 

TTT.  Clafs. 

Wie  am  Montag.           IIL 

Clafs. 

Wie  am  Montag. 

15 

Mittwoch. 

Vormittag. 

Nachmittag. 

I.  Clafs. 

Spruch-Buch  hersagen. 
Biblisch  Historie. 
Auswendig  buchstabiren. 

30 

Einmal  Eins. 

Schreiben. 

Ferien. 

IT.  Clafs. 

Klein  Catechismus  und 
Creutz-Spruch  aus- 
wendig. 

25  TTT.  Clafs. 

Wie  am  Montag. 

Donnerstag 

■ 

Vormittag. 

Nachmittag. 

I.  Clafs. 

Spruch-Buch  wider-         I. 

Clafs. 

Grofs  Catechismus  z 

holen. 

gliedern. 

30 

Biblisch  Historie. 

Klein  Catechismus. 

Einmal  Eins. 

Schreiben. 

Schreiben. 
n.  Clafs.   Klein  Catechismus. 
ni.  Clafs.  Wie  am  Montag. 


IT.  Clafs.  Creutz-Spruch. 
III.  Clafs.  Wie  am  Montag. 


19.  Schul-Schematisimis  f&r  die  Baden-Durlachischen  Lande  1766      149 


Freitag. 

Vormittag. 

I.  Clafs.   Ghrofs  Catechismus  auf- 
sagen. 
Oeschriebeiies  lesen. 
Schriften  corrigiren. 
Not.  Das  Wochen-Gesang 
wird  nicht  gelesen 
und  nicht  geschrie- 
ben. 
II.  Clafs.  ISleia  Catechismus. 

HL  Clafs.   Wie  am  Montag. 


Nachmittag. 

I.  Clafs.  Grofs   Catechismus 
widerholen. 
Biblisch  Historie. 
Spruch-Buch   zer- 

gUedem. 
Schreiben. 


II.  Clafs.  Creutz-Spruch. 
in.  Clafs.  Wie  am  Montag. 


10 


Nachmittag. 


Samstag. 

Vormittag. 

L  Clafs.   Evangehum    oder  n 

Epistel  lesen. 
Spruch-Buch  au&agen. 
Auswendig  das  Dictirte 
schreiben  und  über 

den  Sonntag   selbst  so 

einen  Au&atz  machen. 
Not.  Die  zwey  Kinder,  so  Ferien, 

am    Sonntag    das 
Haupt-Stuck  bäten, 

werden  bestellt  und  25 

sagen  es  auf. 
U.  Clafs.  Klein  Catechismus  und 

Creutz-Spruch    aus- 
wendig. 
III.  Clafs.   Wie  am  Montag.  90 

§  42. 

Zum  Verstand  dieses    Schematismus   mufs   angemerkt  wer- 
den, dafs 

1)  alle  Schulen  mit  Gebät  und  Gesang  angefangen  werden; 
mithin  überflüfsig,  im  Schematismus  solches  besonders  zu  melden.  35 
Man  singet  nemlich  die  gantze  Woche  über  jedes  mal  1,  2  oder 
3  Vers  aus  dem  Wochen-Gesang.    Dafs 


150  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafischaften 

2).dirs  Wochen  -  Gesang  erst  am  Montag  Nachmittag  frisch 
aufgegeben  und  so  fort  nach  §  26  geübt  werde;  womach  es,  d^ 
es  am  Sonntag  auswendig  gelernt  wii'd,  am  Montag  früh  aufgesagt 
werden  mufs.  Mithin  kommt  am  Montag  Yormittag  noch  das 
&  Wochen -Gesang  der  vorigen  Woche  vor  und  wird  zwar  nicht 
gelesen,  aber  noch  gesungen  und  darauf  auswendig  hergesagt.   Dafs 

3)  eben  4!sfswegen  weil  am  Montag  Morgens  das  Wochen- 
Gesang  der  Torigen  Woche  auswendig  hergesagt  wird  und  folghch 
nicht  nöthig,  dafs  es  gelesen  werde,  das  Lesen  eines  Capitels  ans 

10  der  Bibel  hier  schicklich  an  desselben  Stelle  komme.    Dafs 

4)  weil  am  Montag  Yormittag  die  Predigt  zu  widerholen  und 
dises  nebst  dem  Bibel-Lesen  Zeit  nimmt,  eine  kleine  andere  Lec- 
tion  dameben  geordnet  werden  müsse.  Es  ist  aber  keine  kleiner 
als  die  Widerholung  des  Spruch -Buchs,   aus  welchem  die  Erste 

15  Ordnung  2,  die  Andere  nur  1  Spruch  Samstags  vorher  aufgesagt 
hat.    Dafs 

5)  die  erste  Olafs,  so  oft  sie  mit  ihren  Lectionen  fertig  ist, 
schreibe,  mithin  dieselbe  allemal  vom  Schulmeister  zu  erst  Tor- 
genommen  werden  müsse;  jedoch  so,  dafs 

30  6)  die  A  B  0- Schüler  allemal  nach  geschehenem  Lesen   noch 

vorher  vor  die  AB  0- Tafel  geführt  und  im  ABO  geübt  werden, 
damit  man  hernach  mit  einem  an  der  schwartzen  Tafel  yorgemalten 
Buchstaben  sie  nach  §  13  beschäfftigen  könne.  Es  kostet  dises 
wenig  Zeit,  und  während  dessen  kan  sich  die  Erste  Olafs  zu  ihrer 

S5  Lection  fertig  machen.    Dafs 

7)  die  Zweite  Olafs  am  Montag  und  Dienstag  Yormittag  den 
kleinen  Oatechismus,  Nachmittag  ihren  Kreutz-Spruch  fleifsig  bnch- 
stabire  und  lese  und  am  Mittwoch  Beedes  auswendig  hersage, 
nach  §  1 7,  und  dafs  si&  eben  so  am  Donnerstag  und  Freytag  Yor- 

so  mittag  eine  neue  Lection  aus  dem  kleinen  Oatechismus,  Nachmittag 
einen  neuen  Ejeutz- Spruch  buchstabire  und  lese,  welches  Beedes 
sie  am  Samstag  auswendig  hersaget.     Dafs 

8)  die  Dritte  Olafs  alle  Tage  Yor-  und  Nachmittag  im  Nah- 
men-Buch  oder  kleinen  Oatechismus,  und  zwar  jedes  Eind  in  seiner 

35  Ordnung,  geübt  werde ;  jedes  mal  aber  auch  dem  Eind  sein  Stern- 
Spruch  vorzusagen  sey  nach  §  12.     Dafs  weiters  im  Schematismus 

9)  der  grosse  Oatechismus,  so  am  Montag  Nachmittag,  am 
Dienstag  Yormittag  und  Nachmittag  angesetzt  ist,  nur  Eine  Lec- 
tion bedeute,  die  3  mal  nach  einander  vorkommt,   da  sie  nemlich 

40  das  l^mal  am  Montag  Nachmittag  nur  gelesen  und  zei^edert, 
am  Dienstag  Yormittag   mit  Frag  und  Antwort   auswendig  her- 


19.  Schul-Schematismus  für  die  Baden-Dqrlachischen  Laude  1766      151 

gesagt,  und  am  Dienstag  Nachmittag  blofs  widerholt  wird,  nach 
§21.  Ein  jeder  wird  die  Ursach  diser  Ordnung  einsehen,  der  be- 
denkt, dafs  das  Auswendig-Lemen  am  Besten  über  Nacht  zu  Haufs 
geschehen  könne,  auf  den  Nachmittag  aber  nicht  wol  etwas  anders 
als  Widerholen  statt  finde,  da  die  Zeit  zum  Äuswendig-Lemen  zu  s 
knrtz  wäre.  Jedoch  müssen  sich  diejenige  nachzukommen  bemühen, 
die  Vormittags  im  Hersagen  nicht  wol  bestanden.  Gleiches  ist 
zu  bemercken  vom  Donnerstag  Nachmittag,  Freytag  Yor-  und  Nach- 
mittag. Auch  hier  kommt  nur  Eine,  aber  eine  neue  Lection  des 
grossen  Catechismus  vor.  Und  eben  dises  gilt  Yom  Spruch-Buch,  lo 
Es  ist  dasselbe  am  Dienstag  Nachmittag  als  zergliedert,  am  Mitt- 
woch Vormittag  dessen  Hersagen  und  Nachmittag  dessen  Wider- 
holung  angesetzt.  Es  ist  aber  nur  Eine  Lection,  welche  diso  3  mal 
vorkommt  und  in  2  reinen  Sprüchen  besteht,  deren  Einen  die 
2^  Ordnung,  Beede  aber  die  Erste  Ordnung  zu  lernen  hat,  nach  §  22.  is 
Eben  so  ist  zu  verstehen,  was  vom  Spruch-Buch  auf  den  Freytag 
Nachmittag,  Samstag  und  Montag  Vormittag  gemeldet  ist.    Dafs 

1 0)  Die  Bufs-Psalmen  am  Montag  Nachmittag  und  am  Diens- 
tag Vormittag  Yorkommen.  Es  müssen  diso  schon  erlernt  seyn 
nach  §  1 7  und  §  23,  und  ist  hier  nur  von  der  Widerholung  die  ^ 
Rede,  die  aber  allso  geschehen  mufs,  dafs  jedes  Eind  nur  Einen 
Vers  hersagt,  worauf  der  Schulmeister  genaue  Obacht  zu  nehmen 
hat,  damit  sie  ordentlich  absetzen.  Er  mufs  defswegen  das  Buch 
und  den  Psalm  vor  der  Hand  haben  und  drein  sehen.    Dafs 

11)  der  kleine  Catechismus  eben  so,  und  zwar  2  mal  die  ^^ 
Woche,  nemlich  am  Dienstag  Nachmittag  und  Donnerstag  Nach- 
mittag nur  widerholt  werde,  dieweil  er  in  der  2t£nClaf8  erlernt 
worden.  Einmal  läfst  der  Schulmeister  das  Haupt- Stück  mit  Frag 
und  Antwort  nach  der  Ordnung  hersagen;  ein  ander  mal  fragt  er 
den  kleinen  Catechismus  ausser  der  Ordnung.  Am  Samstag  ist  ^ 
nöthig,  dafs  er  die  Kinder,  die  am  Sonntag  in  der  Kinderlehr 
bäten  sollen,  das  Haupt-Stück  besonders  nach  der  Schule  behöre, 
wiewol  dises  auch  am  Sonntag  vor  der  Kinderlehr  geschehen 
kan.    Dafs 

12)  die  Biblische  Historie  3  mal,  nemlich  am  Mittwoch  Vor-  ss 
mittag,  am  Donnerstag  Vormittag  und  am  Freytag  Nachmittag 
vorkomme.  Dieweilen  aber  nur  104  Historien  und  allso  so  yil 
nicht  sind,  dafs  in  40  Wochen  könnten  alle  Woche  3  abgehandelt 
werden,  als  wozu  120  erforderlieh  wären ;  über  difs  die  6S  Historie 
im  N.  T.  von  Christi  Geburt  mit  der  T^  von  den  Hirten  zu  Beth-  *» 
lehem,  wie  auch  die  8^  von  der  Beschneidung  Christi  mit  der  9^ 


152  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschafben 

Yon  der  Reinigung  Maria  yerbunden  werden  kan,  so  dab  nur 
102  Lectionen  heraus  kommen,  folglich  18  übrig  bleiben,  die  da 
leer  lieffen:  so  nimmt  man  an  die  Stelle  diser  18  die  6  Fest- 
Frag-Btücke  zur  Zeit,  wann  die  Feste  einfallen,  und  widmet  Einem 
ft  jeden  Fest-Frag-Stück  3  Lectionen,  die  im  Schematismus  den  Bib- 
lischen Historien  gewidmet  sind,  lärst  dasselbe  Frag -Stuck  das 
erste  mal  lesen  und  zergliedert  es;  das  andere  mal  läfst  man  es 
aufsagen,  und  das  3^  mal  wird  es  widerholt.    Dafs 

1 3)  das  Schreiben  in  allen  Schulen,  wo  möglich  und  die  Zeit 
10  es  zuläfst,    getrieben,    aber  nur  am  Freytag  Vormittag  corrigirt 

werde ;  welches,  weil  die  Eander  das  Schreiben  im  yorhergegangenen 
Sommer  schon  gelernt,  genug  seyn  kan.  Das  Oeschwind-Schreiben 
zu  befordern,  mufs  ausser  dem  Samstag  dann  und  wann  ein  Brief 
dictirt  werden,  welches  insonderheit  bey  den  Kindern  zu  beob- 
15  achten,  welche  ihre  Lehr-Bücher  schon  durohgelemt  haben.  Denen, 
die  itn  Rechnen  schon  geübt  sind,  kan  man  auch  Conto  dictiren 
und  ihnen  dabey  zeigen,  wie  sie  ordentlich  einzurichten  seyen. 
Es  schickt  sich  dises  am  Mittwoch  zum  Auswendig-Buchstabiren.  Dals 

14)  das   Einmal   Eins  wöchentlich  3  mal,  am  Dienstag  Yor- 
w  mittag,  am  Mittwoch  Yormittag,  am  Donnerstag  Vormittag  examinirt 

werde.  Dann  obschon  das  Rechnen  in  einer  besondem  Stande 
geschiehet,  so  ist  doch  das  Einmal  Eins  auch  denen,  die  noch 
nicht  rechnen,  dienlich  und  dessen  Uebung  allzeit  gut.  Es  kommt 
deswegen  auch  nicht  darauf  an,  dafs  es  nur  3  mal  im  Schematismus 
n  angesetzt  ist,  sondern  so  oft  als  dazu  Zeit  übrig  ist,  kan  es  ge- 
fragt werden.    Dafs 

15)  das  Auswendig-Buchstabiren  am  Mittwoch  Vormittag  ge- 
schehe, weil  an  demselben  die  Lectionen  so  beschaffen,  dafs  es 
neben  ihnen  gar  wol  Platz  findet.    Mit  einem  einigen  mal  in  der 

w  "Woche  kan  es  darum  genug  seyn,  weil  voraus  gesetzt  wird,  dafs 
die  Kinder  in  der  2^  Olafs  schon  zu  einer  Fertigkeit  im  Bucb- 
stabiren  gekommen.     Dafs 

16)  das  Geschriebene -Lesen  auf  den  Freytag  Vormittag  an- 
gesetzt  worden,  an  welchem    auch    das  Schriften- Corrigiren  ge- 

35  schiebet,  da  folglich  vom  Schreiben  genug  mit  ihnen  gehandelt 
werden  kan;  besonders  wann  sie  auch  noch  zum  Lesen  schlecht- 
geschriebene Briefe  bringen,  und  man  dieselbe  nach  §  38  wie  ihre 
eigene  Schriften  beurtheilet  oder  die  Kinder  beurtheilen  läfst  Es 
ist  nicht  nöthig ,   dafs   die  Kinder  an  disem  Vormittag  schreiben, 

«>  wann  die  Zeit  es  nicht  zuläfst;  dann  was  sie  vom  Montag  an  ge- 
schrieben, wird  zur  Correctur  genug  Stof  geben.    Eben,  um  die 


19.  Schul-Schematismos  für  die  Baden-Darlachischeii  Lande  1766      153 


Zeit  zu  spahren,  ist  auch  das  Lesen  des  Wochen-Gesangs  an  disem 
Vormittag  nicht  nöthig,  weil  das  Geschriebenes  -  Lesen  an  dessen 
Stelle  eingerückt. 

§  43. 

Nach  vorstehendem  Winter- Schematismus  werden  in  26  Wochen  5 
52  Lectionen  absolvirt  und  bleiben  Yor  die  2  Sommer-Quartal,  die 
14  Wochen  ausmachen  sollten,  nach  Winter -Lectionen  gerechnet, 
noch  übrig   28  Lectionen.    Wollte   man  nun   2  Wochen  vor  Eine 
Winter- Woche  rechnen,  so  fielen  nicht  nur  keine  Ferien  heraus 
Yor  die  Zeit  grosser  Feld-Geschäffte,  als  Emdt  und  Herbst;  sondern  lo 
man  hätte  auch  2  Wochen  im  Jahr  zu  wenig.    Disen  Anstand  zu 
heben,  mufs  man  anmerken,   dafs  im  Sommer,  in  welchem  man 
nur  Imal  des  Tages  in  die  Schule  gehet,  gleichwol  Ein  Tag  ge- 
wonnen werde,  der  im  Winter  durch  die  Nachmittags -Ferien  am 
Mittwoch   und  Samstag  verlohren  geht;  folglich  kan,  wann   man  i5 
alle  Tage  in  die  Schule  gehet,  alles  was  noch  geleistet  werden 
solle,  ausgerichtet  werden  nach  folgendem  Sommer-Schematismus, 
in  welchem  2  natürliche  Wochen  mit  einander  verbunden  sind: 

Montag. 

I.  Olafs.    Predigt  widerholen.  20 

Wochen -Gesang  hersagen. 
Spruch -Buch  widerholen. 
^  Grofs  Catechismus  hersagen. 

Rechnen. 

II.  Glafs.    Klein  Catechismus.  25 

Schreiben. 

-III.  Olafs.    Durchaus  alle  Tage,  wie  im  Winter. 

Dienstag. 

I.  Olafs.     Grofs  Catechismus  widerholen. 

Biblische  Historie.  so 

Klein  Catechismus 

Schreiben. 

IL  Olafs.    Kreutz- Spruch. 
Schreiben. 


154  Badische  Schulordnungen  1.    Mai'kgrafscfaaften 

Mittwoch. 

I.  Olafs.     Grofs  Catecfaismus  zergliedern. 
Biblische  Historie. 
Einmal  Eins. 
5  Aus  dem  Kopf  buchstabiren. 

Rechnen. 
II.  Olafs.    Klein  Oatechismus  auswendig. 
Schreiben. 

Donnerstag. 

10  I.  Olafs.     Grofs  Oatechismus  hersagen. 

Biblische  Historie. 

Bufs- Psalmen. 

Einmal  Eins. 

Schreiben. 
15  II.  Olafs.    Kreutz- Spruch  auswendig. 

Schreiben. 

Freytag. 

I.  Olafs.     Grofs  Oatechismus  widerholen. 
Spruch -Buch  zergliedern. 
30  Schriften  corrigiren. 

Rechnen. 
II.  Olafs.    Klein  Oatechismus. 
Schreiben. 

Samstag. 

25  I.  Olafs.     Evangelium  oder  Epistel  lesen. 

Grofs  Oatechismus  zergliedern. 

Spruch -Buch  hersagen. 

Klein  Oatechismus. 

Schreiben  das  Dictirte. 
30  II.  Olafs,    Kreutz- Spruch. 

Schreiben. 

Montag. 

I.  Olafs.    Predigt  widerholen. 

Wochen- Gesang  hersagen. 
35  Spruch -Buch  widerholen. 

Grofs- Oatechismus  hersagen. 
Rechnen. 
II.  Olafs.    Klein  Oatechismus  auswendig. 
Schreiben. 


19.  Schul-Schematismus  für  die  Baden-Durlachisohen  Lande  1766      155 


Dienstag. 

I.  Olafs.     Spruch -Buch  zergliedern. 

Biblische  Historie. 

Bufs  Psalmen. 

Klein  Catechismus. 

Schreiben. 
II.  Olafs.    Kreutz- Spruch  auswendig. 

Schreiben. 


Mittwoch. 
I.  Olafs.    Bibel  lesen.  lo 

Spruch -Buch  hersagen. 
Grofs  Oatechismus  widerholen. 
Bufs -Psalmen. 
Aus  dem  Kopf  buchstabiren. 
Rechnen.  *  15 

U.  Olafs.    Klein  Oatechismus. 
Schreiben. 

Donnerstag. 

I.  Olafs.     Spruch -Bach  widerholen. 

Biblische  Historie.  ao 

Klein  Oatechismus. 
Einmal  Eins. 
Schreiben. 
H.  Olafs.    Kreutz- Spruch. 

Schreiben.  2s 

Freytag. 

I.  Olafs.     Spruch-Buch  zergliedern. 
Geschriebenes  lesen. 
Schriften  corrigiren. 

Rechnen.  30 

II.  Olafs.    Klein  Oatechismus  auswendig. 
Schreiben. 

Samstag. 
I.  Olafs.    Evangelium  oder  Epistel  lesen. 

Ghrofs  Oatechismus  zerghedem.  35 

Sprach -Buch  hersagen. 
Schreiben  das  Dictirte. 
U.Olafs.    Kreutz- Spruch  auswendig. 
Schreiben. 


156  Badische  Schulorduungen  1.    Markgrafschafben 


§  44. 
In  Yorstehendem  Sommer-Schematismus  bleibt  der  Gebrauch 
des  Wochen- Gesangs  zum   täglichen  Singen  und  Lesen  und  zum 
Auswendig  -  Lernen  über  den  Sonntag  wie  im  Winter;  ausser  dafs 

5  es  so  nöthig  als  nützUch  seyn  wird,  dann  und  wann  ein  Wochen- 
Gesang,  welches  im  Winter  schon  erlernt  worden,  wider  zum 
Wochen-Gesang  zu  machen,  theils  die  Vergessenheit  zu  yerhüten, 
theils  die  Erlernung  anderer  Lectionen  zu  erleichtem.  Das  Rech- 
nen  aber  mufs  mit  der  l^'^  Olafs  in  der  gewöhnlichen  Schulzeit 

10  geschehen  und  diso  eher  etwas  weiter  erstreckt  werden,  weil  man 
die  Kinder  sonst  nicht  zur  Hand  bringen  wird.  Man  wechselt 
defswegen  um:  den  einen  Tag  wird  geschrieben,  den  andern  ge- 
rechnet. Welches  um  so  eher  geschehen  kan,  als  die  2  untere 
Classen  nicht  zugegen  sind. 

»  §  45. 

Die  Montags-  und  Samstags-Lectionen  in  beeden  mit  einander 
verbundenen  Wochen  sind  gleich  gemacht,  damit  eines  theils  der 
starcke  Wochen- Absatz  mercklich  werde,  andern  theils  der  lange 
Sommer-Sonntag  den  Kindern  zu  einer  hinlänglichen  Beschäfftigung 

so  nutzbar  seyn  möge  und  recht  zu  statten  komme.  Den  Winter- 
Schematismus  mit  dem  Sommer-Schematismus  zusammen  zu  hängen, 
ist  nur  am  letzten  Samstag  im  Winter  nöthig,  noch  die  Lection 
des  grossen  Catechismus  zu  zergliedern,  die  am  Montag  hernach 
hergesagt  werden  solle. 

35  §  46. 

Nach  der  Eintheilung  dises  Schematismus  zeigt  es  sich,  dafs 
in  zwo  mit  einander  verbundenen  Sommer- Wochen  mit  der  Ersten 
Olafs  im  grossen  Catechismus  und  Spruch -Buch  und  mit  der 
Zweiten  in  ihren  gewöhnlichen  Lectionen  gerad  3  Lectionen  durch- 

80  genommen  werden  von  denen,  von  welchen  in  Einer  Winter- Woche 
zwo  vorkommen.  Mithin  braucht  man,  um  die  vor  den  Sommer 
übrig  gebliebene  Lectionen  zu  absolviren,  nicht  mehr  als  18  und 
2  Drittel  Wochen  oder  1 9  Wochen,  wenn  man  entweder  2  Tage 
vor  anzustellende  Examina  rechnet  oder  die  im  Sommer  fallende 

35  Fest -Tage  einbringet. 

§47. 
Voriger  Berechnung   nach   bleiben  vor  Ferien  in  der  Zeit 
grosser  Feld-Geschäffte  noch  7  Wochen  übrig,  welche,  wann  es 
die  Noth  erfordert,   nach  verschiedenen  Zeiten  können  abgetheilt 

«  werden.  Dieweil  auch  unvermuthete  Hindernisse,  als  zum  Exempel 
XJnpäfslichkeit  eines  Schulmeisters,    dazwischen  kommen  können, 


19.  Schul-Schematismns  für  die  Baden-Durlachischen  Lande  1766      157 


Bo  ist  es  allemal  gut,  wann  man   ein  Mittel  in  Yorrath  hat,   das 
Versäumte  nachzuholen. 

§  48. 
Oben  ist  §  8  n.  3  gemeldet  worden,  wie  die  im  Winter  fal- 
lende Pest-Tage  durch  Abstellung  der  Wochen-Ferien  eingebracht  s 
werden  können,  damit  an  den  Schul -Wochen  nach  dem  Schema- 
tismus nichts  abgekürtzt  werde.  Dieweilen  aber  jenes  Mittel  man- 
chen Terdriefslich  vorkommen  möchte,  so  ist  man  nun  im  Stand, 
andere  Mittel  vorzuschlagen.    Man  kan  nemlich  die  Winter-Schule 
um    1  Woche  früher  anfangen   oder  um  1  Woche  weiter  dauren  lo 
lassen:  oder  Beedes  zusammen  veranstalten.     Oder:  man  kan  den 
Winter- Schematismus  enger  zusammen  ziehen,  da  es  zum  Exempel 
sehr  wol    angehet,    Spruch -Buch   widerholen    und   zugleich    den 
grossen    Catechismus   zergliedern,    welches   im  Schematismus   auf 
den    Montag   Yor-    und    Nachmittag    vertheilt    worden.      Oder:  15 
man  kan  von  den  7  Ferien -Wochen  im  Sommer  etwas  dazu  ver- 
wenden, dafs  das  im  Winter  Zurückgebliebene  nachgeholt  werde. 
Man  mufs  nur  darauf  sorgfältig  Acht  haben,   dafs    die  40  Schul- 
Wochen  im  gantzen  Jahr  heraus  kommen. 

§  49.  20 

Im  Sommer- Schematismus  kommen  die  Biblische  Historien 
in  2  natürlichen  Wochen  5  mal  vor.  Wann  nun  nach  dem 
Winter-Schematismus,  in  welchem  sie  wöchentlich  3  mal  angesetzt 
worden,  in  26  Wochen  78  tractirt  werden,  so  blieben  vor  den 
Sommer  nach  der  Berechnung,  die  §  42  n.  12  angegeben  ist,  mehr  25 
nicht  übrig,  wann  man  auch  die  Fest-Frag-Stück  dazu  nimmt,  als 
42,  folglich  hätte  man  mit  denselben  nicht  19  Wochen  zu  schaffen, 
als  so  lange  nach  §  46  die  Sommer-Schule  dauren  soll ,  sondern 
sie  wären  mit  der  17^  Woche  absolvirt.  Es  schadet  aber  dises 
nichts;  denn  es  kan  ein-  oder  das  andere  mal  nöthig  werden,  die  so 
Bibhsche  Historie  zurück  zu  lassen.  Dise  können  demnach  in  diser 
Zeit  von  14  Tagen  nachgeholt  werden.  Oder:  man  kan  die  §  42 
n.  12  vorgeschlagene  Verbindung  der  6^  und  71^,  wie  auch  der 
8t??  und  9^  Historie  unterlassen;  als  wodurch  wenigstens  für  jede 
diser  übrigen  Wochen  Eine  Historie  übrig  bleibt.  Oder :  man  kan  ss 
eine  oder  die  andere  mit  Fleifs  widerholen.  Oder:  man  kan  um 
die  H.  Fest-Zeiten  diejenige  auswehlen  zu  tractiren,  die  sich  zum 
Pest  schicken,  und  die  in  der  Ordnung  Lauffende  zurück  lassen. 
Oder:  man  kan  sonst  die  Zeit  durch  Widerholung  von  Gesängem, 
kleinen  Catechismus,  Bufs- Psalmen,  Einmal  Eins  nützlich  zubringen.  40 


158  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

§  50. 
Da  in  Absicht  auf  die  Erste  Clafs  der  kleine  CatechiBiniis, 
Bufs-Psalmen,   Einmal  Eins  Widerholungs-Lectionen  sind,  so  hat 
man  dieselbe  so  genau  zu  berechnen  nicht  nöthig.    Man  nimmt  sie. 
6  so  vil  man  kan.    Eben  dises  gilt 

§  51. 
Yen  dem  aus  dem  Kopf  Buchstabiren,  Geschriebenes -Lesen 
und  vom  Schreiben.    Man  läfst  difs  thun,  so  vil  man  immer  kau 
und  die  übrige  Zeit   es  yerstattet.    Rechnen  und  Schreiben  aber 

10  mufs  wechelsweise  ohne  Unterlafs  einen  Tag  um  den  andern  geübt 
und  das  Geschwind-Schreiben  durch  Dictiren  dazwischen  getrieben 
werden. 

§  52. 
Yon  den  Promotionen  oder  Beförderungen  ist  es  klar,  daTs 

ib  nach  diser  Einrichtung  dieselbe  nicht  wol  anders  als  am  End  der 
Sommer-Schule  nach  geendigtem  Schul-Jahr,  welches  sich  mit  dem 
Winter  anfanget,  Yorgenommen  werden  können.  Es  werden  aber 
nur  diejenige  befördert,  die  alles  erlernt  haben,  was  nach  ihrer 
Clafs  von  ihnen  erfordert  wird;  und  dises  mufs  bey  einem  fever- 

20  lich-angestellten  Examen  geschehen,  damit  die  Kinder  um  so  mehr 
Aufmunterung  empfahen. 

§  53. 
Um  die  Ausführung  dises  Schematismus  zu  erleichtem,  müssen 
1)  im  grossen  Catechismus  die  Abtheilungen  der  Lectionen  durch 

25  einen  Beysatz  1?^  Lection,  2^Leetian,  etc.  etc.  bifs  zu  End  des 
Buchs  im  Buch  selbst  angezeigt,  wie  auch  zu  dem,  was  die  2S  Ord- 
nung der  V^  Clafs  zu  lernen  hat,  überall  Ereutze  beygefSgt  wer- 
den, wie  im  Spruch -Buch  bey  den  Ereutz- Sprüchen;  2)  müssen 
im  Spruch -Buch,  in  welchem  Sterne  und  Ereutze  ohne  Ordnung 

so  erscheinen,  die  80  Stern-Sprüche,  wie  auch  die  80  Ereutz-Sprüche, 
wie  sie  dieser  Schematismus  erfordert,  genau  und  ordentlich  aus- 
gesucht und  bezeichnet,  auch  so  yil  möglich  aus  dem  grossen  Cate- 
chismus genommen  werden.  Wie  Jenes  zu  machen,  zeiget  der 
mitgetheilte    grosse    Catechismus,    der   in   Lectionen   getheilt  ist, 

8*  bey  welchen  auch  die  Ereutze  so  angefügt  sind,  dafs  bey  den 
Sprüchen,  welche  schon  im  Spruch-Buch  gelernt  worden,  ein  dop- 
peltes Ereutz  stehet.  Dieses  aber  ist  aus  folgender  Verzeichnifs 
zu  sehen,  die  allso  eingerichtet,  dafs  bey  den  Stern- Sprüchen, 
welche  im  grossen  Catechismus  vorkommen,  ein  Sternlein  angehängt 

40  ist:  woraus   sich  ergibt,    dafs  darunter  nicht  mehr  als  18  Spruch- 


19.  Schol-Scfaematiamus  f5r  die  Baden-Durlachischen  Lande  1766      159 


lein  seyen,  die  nicht  im  grossen  Catechismus  stehen.  Die  bemerckte 
Ereutz-Sprüche  aber  sind  wirklich  alle  aus  dem  grossen  Catechis- 
mus genommen ;  doch  so,  dafs  die  allzugrosse  mit  Fleyfs.  bey  Seit 
gesetzt  worden. 

Nach  Onädigst  empfangener  Yersicherung  werden  bey  einer  5 
Neuen  Auflage   der  Schul -Bücher  bemeldte  Punkten  beobachtet 
und  dieselbe  darnach  eingerichtet  werden. 

§  54. 
Die  Yor-angezeigte  Bestimmung  der  Stern-  und  Ereutz-Sprüche 
iDufs  nun  nothwendig  die  Lectionen  im  grossen  Catechismus  sehr  10 
erleichtem,  als  von  welchen  sie  einen  zimlichen  Theil  ausmachen, 
da  deren    142  mit  im   grossen  Catechismus  stehen.    Sie   bringet 
aber  auch  nothwendig  eine  Veränderung  im  Spruch -Buch  hervor, 
nach  welcher  kleine  und  sogar  vor  Stern -Spruch  ausgezeichnet- 
gewesene Sprüche  unter  die  reinen  fallen ,  die  von  der  1  ^  Clafs  15 
allein  erlernt  werden  sollen.    Und   daher  kan  es  leicht  kommen, 
dafs  auf  Eine  Lection  2  dergleichen  gar  kleine  Sprüche  zusammen 
treffen,  wodurch  dieselbe  gar  zu  klein  und  zu  leicht  würde.    Wann 
man  nun  nicht  sonst  schon  die  1^  Clafs  allemal  den  Ereutz-  und 
Stern- Spruch  der  beeden  andern  Classen  mit  hersagen  läfst,  so  20 
könnte  man  sich  diser  Oelegenheit  gar  schicklich  bedienen,  etwa 
10  Stern-  und  10  Ereutz-Sprüche  zu  widerholen.    Eommt  der  Fall 
nur  8  mal  vor,   so  werden  auf  dise  Art  alle  Stern-  und  Ereutz- 
Sprüche  widerholt,  und  geschiehet  dem  §  22  einmal  wie  das  andere 
eine  Genüge.   Dieweil  er  aber  öfters  und  fast  beständig  erscheinet,  25 
so  kan  man  auch  aus  dem  grossen  Catechismus,  wann  die  Lectionen 
stark  scheinen,    wol    ein   Drittel   dazu  vorbehalten    und   mit  den 
Sprüchen  lernen  lassen,    ohne    dafs  man  darum  nöthig   hat,    die 
Widerholung  der  Sprüche  zu  yerabsäumen. 

§  55.  30 

*  Nachdem  einmal  ein  Schematismus  nach  Gründen  entworfen 
ist,  so  ist  es  leicht,  denselben  nach  den  sich  ereignenden  ver- 
achiedenen  umständen  zu  verändern  und  auf  jeden  erheischenden 
Fall  in  andere  Form  zu  bringen.  Zum  Exempel:  Wann  man  die 
2ti  Ordnung  in  der  1^  Classe  die  gantze  Spruch -Lection  lernen  35 
läfst,  welches  gar  wol  thunlich  erachte,  so  kan  man  ihnen  im 
grossen  Catechismus  zu  ihrer  Erleichterung  weniger  zu  lernen  aus- 
zeichnen. Alsdann  kan  man  aber  auch  die  Lection  des  grossen 
Catechismus  vor  eine  Ordnung  wie  vor  die  andere  in  2  Lectionen 


160  Badische  SchnlordnaDgen  1.    Markgrafschaften 

vertheilen  und  die  eine  vor  die  Spruch -Leotion  ansetzen;  man 
mufs  nur  hernach  die  Sprach -Lection,  welche  vor  die  1^  Classe 
hestimnit  ist,  auch  theilen  und  nebst  dem  grossen  Catechisnras 
hersagen  lassen.    Es  träfe  alsdenn  nur  einen  einigen  reinen  Sprach, 

5  nebst  welchem  man  sie  den  Ereutz-Spruch  der  2^  Clafs  and  den 
Stern -Spruch  der  3^  Clafs  widerholen  liesse.  So  würde  das 
Spruch -Buch  ohne  Mühe  mit  der  11^  Ordnung  in  Einem  Jahr 
widerholt  und  von  der  2^  völlig  erlernt.  'Erforderte  es  die  Noth- 
wendigkeit,    den  Kindern  ausser  den  grossen  berechneten  Ferien 

10  andere  zu  geben,  so  könnte  man  die  Lection  des  grossen  Gate- 
chismus  wider  zusammen  ziehen:  dadurch  würde  die  halbe  Zeit 
gewonnen.  Es  zeigen  sich  aber  eben  dazu  noch  mehr  Mittel,  wo- 
von hier  um  des  besorgenden  Mifsbrauchs  willen  nichts  zu  sagen 
ist.    Die  Klugheit  wird  überall  zu  helfFen  wissen. 

15  ^  §  56. 

Femer:  Wann  in  Städten  die  Schule  im  Sommer  wie  im 
Winter  gehalten  wird,  so  bleibt  man  bey  dem  Winter -Schematis- 
mus und  nimmt  in  jedem  Quartal  20  Lectionen,  da  folglieh 
3  Wochen  vor  eine  Oeneral-Widerholung  übrig  bleiben,  und  die 

so  Kinder  im  Quartal -Examen  desto  besser  bestehen  können.  Sollte 
irgend  im  Sommer  gar  nichts  Neues  erlernt  werden  können,  so 
machte  man  es  wie  in  den  Städten;  nur  dafs  vor  den  Sommer 
der  nächste  Winter  müfste  genommen  werden.  Dises  gilt  aber 
nur  vor  die,  welche  den  Catechismus   zum  ersten  mal  lernen,  ist 

25  auch  ausser  dem  äussersten  Nothfall  nicht  rathsam,  weil  die  Sj-afte 
der  Seele,  wann  sie  nicht  angestrengt  werden,  sich  allzusehr  ver- 
mindern. 

§  57. 

Damit  alles  bifsher  Vorgeschriebene  in  guter  Ordnung  voll> 
30  zogen  werde    und   desto  weniger  Yerwirrung  entstehe,   mufs  der 
Schulmeister  ein  ProtocoU  führen,  theils  über  die  Wochen-Gesänge, 
theils  über  die  Lectionen,  die  etwa  einmal  nothgedrungener  Weise 
zurück  bleiben,  damit  sie  zu  einer  andern  schicklichen  Zeit  nach- 
geholt werden ;  theils  über  die  mit  der  1 S??  Clafs  widerholte  Stem- 
35  und    Kreutz- Sprüche,    dafern    man    die    grössere   Widerholungs- 
Lectionen  nöthig  findet,  damit  er  wisse,  wo  er  ein  ander  mal  mit 
der  Widerholung   fortfahren   müsse.     Was    die  Yerzeichnisse    der 
Schüler  mit  einer  jeden  Clafs  nach  ihren  Namen,   Alter,   Gaben, 
Fleifs  etc.  anbelangt,   so  bleibt  es  bey  dem,  was  längst  defsfalls 
40  angeordnet  worden.    Nur  mufs  das  Erlernte  in  Zukunft  nach  disem 


19.  Schül-Schematismiis  ftb:  die  Baden-Durlachischen  Lande  1766      161 

neuen  Schematismus  bemerckt  und  besonders  in  Ansehung  der 
3^^  Olafs  bey  jeder  Ordnung  angezeigt  werden,  wie  yU  Stern- 
Sprüche  sie  bereits  auswendig  gelernt  habe.  Da  auch  der  Schul- 
meister die  Yersäumnisse  der  Kinder  anmerken  mufs,  so  hat  er 
sich  äussersten  Fleisses  zu  hüten,  dafs  er  selbst  keine  yeranlasse; 
welches  geschehen  würde,  wann  er  ein  Schul -Eind  während  der 
Schul -Stunden  zu  seinem  oder  der  Seinigen  Diensten  gebrauchte. 


ANHANG, 

enthaltend 

I.    einen  Auszug 
aus  dem  an  die  Herren  Pfarrer  erlassenen  Ausschreiben. 


10 


Die  Lectionen  im  grossen  Catechismus  haben  etwas  ungleich 
werden  müssen«  weil  darauf  gesehen,  dafs  die  Materien  nicht  un- 
geschickt abgetheilt  oder  getrennet  werden;  und  damit  hatte  ich 
die  weitere  Absicht,  dafs  eben  die  Schul- Abtheilung  der  Lectionen  is 
möchte  bey  den  Sonntäglichen  Catechisationen  zum  Grund  gelegt 
werden  können;  wann  nemlich  an  jedem  Sonntag  eben  so  Zwey 
Lectionen  zusammen  genommen  werden,  wie  sie   die  Kinder  in 
Einer  Woche  in  der  Schule  erlernen.    Freylich  kämen  aber  als- 
dann nur  40  Kinder -Lehren  heraus  und  würden  gegen  12  Sonn-  20 
tage  leer  lauffen.    Es   ist   aber   disem  leicht  abzuhelffen.     Dann 
1)  sind  einige  Lectionen,  welche  eine  Verbindung  mit  einer  andern 
nicht  gestatten,   wie   zum  Ex«  das  4^  und  8^  Gebot  jedes  eine 
besondere   Catechisation  erfordert;   2)  können  bey  dem  Anfang 
der  Catechetischen  Abhandlungen  Einleitungs- weise  bey  Fr.  .9  die  25 
Materie  von  der  Wahrheit  der  Christlichen  Religion,  bey  Fr.  22 
die  Materie  von  der  Göttlichkeit  der  H.  Schrift,  bey  Fr.  27  die 
Materie   Yon  der  Reformation  des  seel.  Luthers   imd  den  daher 
entstandenen  Simbolischen  Büchern   ausführlicher  und   besonders 
vorgetragen  werden;   3)  kan  man,  wann  der  Catechismus  durch-  so 
gebracht  ist,  denselben  in  etlichen  Kinder-Lehren  nach  der  Heils- 
Ordnung  widerholen  und  die  Beicht -Formel,  wie  auch  die  Frag- 
Stück  besonders  abhandeln,  so  dafs  man  allso,  um  52  Lectionen 
heraus  zu  bringen,  nicht  sehr  bekümmert  seyn  darf,  gesetzt,  dafs 
auch  im  gantzen  Jahr  nie  ein  Nothfall  entstünde,  in  welchem  die  ss 
Kinder -Lehr  wirklich  zurück  bleiben  müfste. 

Monnmenta  Oonnaniae  Paedagogica  XXIV  11 


162  Badische  Schalordnnngeii  1.    Markgraüichaftmi 


n.  einen  Vorschlag  oder  Entwurf 
einiger  Haupt-Regeln  über  die  Current-Schrift 

oder 

Wie  man  eine  Yorschrift,  aus  welcher  man  geläuffig 
B      und  geschwind,   aber  doch  regeimäfsig   solle  schreiben  lernen, 

zu  beurtheUen  habe. 


1)  Die  Buchstaben  sind  von  dreyerley  Art,  nemlich: 

Nidere,  die  nur  Zeilen -Höhe  haben, 
Halb  lange  a)  über  der  Linie, 
10  b)  unter  der  Linie, 

Oanz  lange,  die  über  und  unter  die  Linie  gehen. 

Es  müssen  aber  dieselbe  gegen  einander  in  einer  guten  Yer- 
hältnifs  stehen,  das  ist,  in  einer  solchen,  die  sich  durch  das  Ang 
wol  wahrnehmen  und  durch  die  Hand  wol  ausdrucken  läfst.    Der- 

15  gleichen  Verhältnisse  sind,  wie  1:2,  1:3,  etc.  Die  Yerhaltnifs 
yon  1  :2  möchte  bey  dem  Geschwind -Schreiben  nicht  merklich 
genug  werden,  folglich  ist  die  yon  1  :  3  yorzuziehen.  Es  mois 
demnach  ein  halb  langer  Buchstabe  3  mal  höher  oder  tieffer  seyn 
als    ein  nidriger   und   ein  ganz  langer  5  mal,  indem   er  2  Theil 

90  über  und  2  Theile  unter  die  Zeilen -Höhe  gehet. 

2)  Das  Mafs  der  Buchstaben  wird  nicht  mit  dem  Cirkel, 
sondern  mit  dem  Aug  genommen.  Lidessen  je  weiter  das  Aug 
yon  dem  Cirkel-Mafs  abweichet,  je  schlechter  mufs  der  Buchstabe 
herauskommen;  und  je  näher  Beede  zusammen  stimmen,  je  yoll- 

35  kommener  ist  der  Buchstabe.  Yor  Anfönger  ist  es  gut,  dafs  sie 
das  Augen-Mafs  durch  den  Cirkel  yerbessem. 

3)  Die  Zeilen-Höhe,  oder  die  Höhe  eines  nidem  Buchstaben 
ist  nach  der  1  ^  Regel  der  fünfte  Theil  der  Weite  yon  einer  Zeile 
zur  andern.    Will  man  yerhüten,   dafs  die  halb  lange  Buchstaben 

30  yon  der  obem  und  untern  Zeile  einander  nicht  berühren,  so  nimmt 
man  den  sechsten  Theil  yon  der  Zeilen -Weite  yor  die  Zeilen- 
Höhe  an. 

4)  Die  Breite  der  Buchstaben  mufs  der  Zeilen -Höhe  gleich 
seyn,    wo    nicht   die  Grundstriche  oder  die  wesentliche  Bestand- 

35  Theile  eines  Buchstaben  es  anders  erfordern. 

5)  Die  Buchstaben  müssen  etwas  schief  liegen  und  zwar  so, 
dafs  sie  yon  der  geraden  Höhe  gegen  die  Bechte  zu  abweichen. 
Dann  wann  sie  gerad  herunter,  und  noch  mehr,  wann  sie  gegen 


19.  Schnl'SchematiBmns  fßr  die  Baden-Durlachischen  Lande  1766      163 

die  Linke  zu  abweichen  sollten,  so  kommt  die  rechte  Hand,  mit 
welcher  man  schreibt,  in  eine  gespannte  Lage  und  wird  dadurch 
am  Leicht-  und  Geschwind-Schreiben  gehindert. 

6)  Die  schiefe  Lage  der  ganzen  und  halb  langen  Buchstaben 
wird  bestimmt,  wann  man  die  Zeilen-Höhe  zur  Orund-Linie  in  der  s 
Zeile  macht  und  an  deren  End  zur  Bechten  einen  Perpendicul 
aufrichtet,  der  nach  der  1^  Regel  3  mal  so  hoch  ist.  Dann  die 
Linie,  welche  den  äussersten  Punkt  der  Gbrund- Linie  zur  Linken 
mit  dem  obersten  Funkt  der  Höhe  vereinigt,  ist  die  schiefe  Linie, 
nach  welcher  die  Buchstaben  gelegt  werden  müssen.  Und  so  be-  lo 
kommen  eben  dise  Buchstaben  die  Breite  auf  der  Linie,  die  sie 
nach  n.  4)  haben  sollen. 

7)  Die  Lage  aller  Buchstaben  mufs  durch  die  vorhin  angezeigte 
schiefe  Linie   bestimmt  werden    können.     Alle    schiefen  Linien, 
welche  die  Lage  der  Buchstaben  bestimmen,  müssen  allso  parallel  is 
fleyn,  das  ist,  allenthalben  gleich  weit  von-  einander  abstehen. 

S)  Alle  Buchstaben  müssen  aus  Yerhältnifs-mäfsigen  Grund- 
strichen bestehen ,  und  ein  jeder  mufs  mit  den  übrigen  von  seiner 
Art,  der  nidrige  mit  den  nidrigen,  der  halb  lange  mit  den  halb 
langen  und  der  ganz  lange  mit  den  ganz  langen  in  gleicher  Höhe  so 
oder  Tieffe  stehen;  ausser  dafs  die  Ende -Buchstaben  der  Hand 
die  freye  Gewalt  lassen,  sich  weiter  auszudehnen.  Wird  ein  grosser 
Buchstabe  im  Anfang  eines  Worts  erfordert,  so  soll  er  die  Höhe 
«Ines  halb  langen  haben. 

9)  Alle  Striche,  die  von  unten  hinauf  gezogen  werden,  müssen  2s 
ordentlicher  Weise  zart  seyn.  Das  bringt  die  Natur  eines  regel- 
mäfsigen  Feder- Schnittes  und  des  Zugs  mit  sich.  Aus  gleicher 
Ursach  fallen  aber  auch  ordentlicher  Weise  die  Striche  von  oben 
herunter  stärker  aus.  Man  hat  aber  darinn  auf  die  wesentliche 
ßmndstriche  zu  sehen.  Dann  derjenige  Grundstrich,  welcher  das  so 
Unterscheidende  der  Buchstaben  ausmachet,  mufs  stärker  seyn  als 
•die  übrige  Striche  oder  Züge. 

10)  Die  Richtigkeit  der  Grundstriche,  aus  denen  die  Buch- 
staben bestehen,  wird  voraus  gesetzt.  Es  gehört  dazu,  dafs  sie 
die  Buchstaben  unterscheidend  nach  ihren  Bestand-Theilen  und  in  S5 
Terhältnifs  gegen  andere  kenntlich  machen  und  leicht,  ohne  die 
Feder  abzusetzen,  zusammenhängen.  Man  mufs  allso  auch  die 
Ecken  vermeiden,  so  vil  möglich;  und  die  Runde  in  Bildung  der 
Buchstaben  ist  der  Schärffe,  wodurch  die  Buchstaben  spitzig  wer- 
<len,  vorzuziehen.  Die  Buchstaben  scharf  machen  hält  ohnehin  im  4o 
Schreiben  auf,  dafs  man  so  geschwind  nicht  fortkommt. 

11* 


164  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 

11)  Wie  Ein  Buchstabe,  allso  mufs  ein  gantzes  Wort,  ohne 
die  Feder  abzusetzen,  ordentlicher  Weise  gantz  ausgeschrieben 
werden  können.  Dann  eine  angefangene  Bewegung  ist  aUeraal 
leichter  fortzuführen,  als  wann  sie  abgesetzt,  Yon  neuem  angefangen 

s  und  alsdann  erst  fortgeführt  werden  mufs.  Die  Zeit,  in  welcher 
das  Schreiben  unterbrochen  wird,  ist  verlohren.  Die  Punkte  aber 
und  Strichlein,  die  den  Buchstaben  von  andern  unterscheiden  und 
im  Haupt -Zug  nicht  begriffen  werden  können,  werden  yerspahrt, 
bifs  das  Wort  ausgesdirieben  ist.    Sie  müssen  aber  in  einer  Höhe 

10  Ton  1 : 2  über  den  nidrigen  Buchstaben  angebracht  werden,  damit 
man  desto  deutlicher  erkenne,  sie  gehören  zu  dem  Buchstaben, 
ohne  dafs  defswegen  ein  halb  langer  daraus^  werde,  wann  er  es 
nicht  vorhin  schon  ist. 

12)  Die  Grundstriche  werden  zusammengefagt,  dafs  ein  Buch- 
15  Stabe  daraus  wird.    Gleichwie  aber  die  Grundstriche,  allso  müssen 

die  Buchstaben  Eines  Worts  zusammenhängen.  Dises  erfordert  ein 
Ab-  und  Anlaufen  derselben,  die  auf  der  Linie  gerad  die  Breite 
eines  schmalen  Buchstaben  ausmachen.  Diso  Breite  bestimmt 
allso  die  Weite  der  Buchstaben  von  einander;  und  es  soll  dieselbe 

»  gleich  seyn.  Es  ist  aber  auch  ein  Wort  von  dem  andern  genug- 
sam unterschieden,  wenn  man  siebet,  dafs  ein  breiter  Buchstabe 
dazwischen  fehlet.  Ein  breiter  Buchstabe  ist  allso  die  ordentliche 
Weite  Eines  Worts  von  dem  Andern.  Zum  Verstand  der  durch 
die    Worte    ausgedrückten    Sachen    ist    mehrmals    eine    grössere 

S5  Unterscheidung  der  Worte  nöthig;  daher  müfste  eine  stilrkere 
Unterscheidung  2  mal,  eine  noch  grössere  3  mal  u.  s.  w.  die  Breite 
eines  Buchstaben  ausmachen,  wenn  man  blofs  mit  dem  Ang 
die  Rede  abtheilen  sollte.  Dises  würde  manche  Schwierigkeit  nnd 
Verwirrung    verursachen.      Man    hat    defswegen    eigene    Unter- 

ao  scheidungs- Zeichen  angenommen,  bey  deren  Gebrauch  man  die 
Yorhin  bestimmte  Entfernung  ohne  Gefahr  etwas  näher  zusammen- 
ziehen kan. 

Beschlufs: 

Die  Grundstriche  werden  in  verschiedenen  Vorschriften  etwas 
35  verschieden  angegeben.  Es  thut  dieses  zur  Haupt -Sache  nichts: 
wann  nur  zwey  Fehler  vermieden  werden,  deren  Euier  ist,  wann 
man  etwas  Unnöthiges  oder  Ueberflüfsiges  annimmt;  der  andere,  wann 
das  Zusammenhängen  durch  ein  Absetzen  der  Feder  unterbrochen 
wird.  Eine  Vorschrift  nun,  welche  diso  Fehler  vermeidet  und  zu- 
40  gleich  zeiget,  wie  Buchstaben  mit  dem  kleinsten  Zeitverlust  ge- 


19.  Schol-SchematiBinas  für  die  Baden-DorlacluBchen  Lande  1766  (1767)   165 


macht  und  gantae  Worte  eben  bo  geschrieben  werden,  unter  Be* 
obachtuBg  obiger  Haupt-Regeln,  ist  sum  Gel&uffig-  und  Geschwind-* 
Schreiben  die  Beste ;  und  was  irgend  in  einer  dagegen  gefehlt  ist, 
das  muTs  in  der  Unterweisung  verbessert  werden. 


ZUSÄTZE  ZUM  SCHULSCHEMATISMUS.  * 

1767. 

ad  §  1 1  und  33.  In  der  dritten  Classe  kann  man  die  Kinder 
statt  des  kleinen  Catechismua  ihre  Stemsprüchlein  bnchstabiren 
lassen.  Doch  kann  die  erste  Ordnung,  die  zur  2^  Classe  zube* 
reitet  wird,  den  kleinen  Catechismus  behalten,  und  zwar  so,  dafs  ^^ 
sie  eben  die  Lection  buchstabirt,  welche  die  2^  Classe  buchstabirt 
und  lieset.  Man  läfst  nemlich  die  Lection  zuerst  buchstabiren  Yon 
einem  Comma  zum  andern,  und  buchstabirt  jedes  Eind  ein  Comma. 
Zum  2^  mal  lälst  man  nach  dem  Silbenmafs  buchstabiren,  da  ein 
Kind  die  Silbe  buchstabirt,  und  das  andere  dieselbe  ausspricht,  ^^ 
durch  die  ganze  Ordnung.  Zum  3^  mal  läfst  man  eben  dieselbe 
Lection  von  Comma  zu  Conmia  lesen.  Zum  4^  mal  wird  eben 
diese  Lection  von  Silbe  zu  Silbe  gelesen,  nemlich  so,  dafs  jedes 
Eind  eine  Silbe  ausspricht.' 

ad  §  15.     Die  Anfanger  im  Lesen   lasset  man   die  Unter»  » 
scheidungBzeiohen  aussprechen  und  mit  lesen;   doch  mufs  man  sie 
immer  wieder  davon  abziehen,   damit  keine  Gewohnheit  daraus  i 
werde. 

ad  §33.    Das  Stemsprüchlein  wird  von  Zeit  zu  Zeit  auch 
leicht  mit  wenig  Fragen  zergliedert,  damit  sie  es  besser  erlernen  » 
und  ihr  Verstand  anfange  einige  Uebung  zu  bekommen. 

Im  Vorsagen  mufs  sich  der  Lehrer  in  Acht  nehmen,  dafs  er, 
wo  ein  Comma  ist,  absezet  und  das  Eind  auf  einmal  nicht  mehr 
nachsagen  lasse.  Z.  E.  das  Eind  soll  lernen:  Suchet  in  der 
Schrift  etc.,  so  sagt  er  ihm  nicht  mehr  vor,  als:  Suchet  in  der  to 
Schrift;  und  dis  läfst  er  ein  oder  mehrere  Einder  nachsagen.  Dar- 
auf schreitet  er  zu  dem  andern  Comma,  und  so  weiter.  Über 
seine  Sprüchlein  mufs  ein  Register  gemacht  und  dem  Eind  sein 
Sprüchlein  der  Ordnung  nach  darein  geschrieben  werden.  Difs 
Register  nimmt  es  mit  nach  Haus  und  bringets  wieder  in  die  » 
Schule. 

ad  §  34.    Die  Anfanger  im  Schreiben  müssen  vomemlich  in 
den  Grundstrichen  fleisig  geübt  und,   ehe  sie  dieselbe  verstehen 


166  Badische  Schulordnongen  1.    Markgrafscbaften 

und  richtig  nachmachen,  nicht  weiter  geführt  werden.  Man  mahlt 
sie  ihnen  an  der  Tafel  vor;  man  schreibt  sie  ihnen  auf  ihre  Schrift, 
und  im  Corrigiren  mufs  ihnen  gezeigt  werden,  in  welchem  Zug 
oder  Strich;  ob  im  ersten,  zweiten  etc.  Yomemlich  gefehlet  sej? 

ft  Man  mufs  deswegen  ihnen  die  Zeilen -Linie  und  die  Zeilen -Höhe 
genau  einprägen.  Wann  sie  dieses  einmal  recht  gefafst  haben, 
so  kommt  es  ihnen  in  der  Folge  der  Zeit  unvergleichlich  zu  statten. 
Daneben  mufs  man  sie  in  Zeiten  anweisen  und  anhalten,  ihre  Fe- 
dern selbst  zu  schneiden. 

10  ad  §  35.    Mit  dem  Zergliedern  nach  dem  Yerstand  verbindet 

man  das  commatische  Zergliedern  und  läfst  jedes  Comma,  so  ge- 
lesen, alsogleich  auswendig  hersagen.  Es  hat  dieses  den  Nutzen, 
dafs  sie  auf  das  Lesen  viel  aufmerksamer  sind  und  mit  demselben 
sogleich  die  Lection  hcdb    auswendig   lernen.      Und    zwar  gehet 

15  dieses  an  mit  der  ersten  und  zweiten  Classe,  und  in  Ansehung 
aller  Lectionen,  die  auswendig  gelernt  werden  sollen.  Insonderheit 
lehret  die  Erfahrung,  dafs,  wann  das  Wochen-Gesang  also  gelesen 
wird,  die  Kinder  dasselbe  völlig  in  der  Schule  auswendig  lernen, 
ohne  dafs  sie  zu  Haus  sich  damit  besonders  Mühe  geben  dörfen. 

20  ad  §  39.   Diejenige  £naben,  die  das  Rechnen  erlernt,  welches 

mit  der  ersten  Clafs  in  einem  oder,  wo  härtere  Köpfe  sind,  doch 
in  2  Jahren  zu  Stand  gebracht  werden  kann,  führt  man  vom  Rech- 
nen in  die  Geometrie,  lehret  sie  die  Figuren  nach  einander  kennen 
und  unterscheiden,    worauf  sie   dieselbe   müssen   auf  dem  Papier 

»  selbst  beschreiben.  Sobald  man  damit  zu  Stande  gekommen,  ßo 
nimmt  man  die  Lehrsäze  vor,  auf  welchen  die  Ausmessung  der 
Felder  beruhet.  Endlich  übet  man  sie  im  Auftragen,  Ausmeaaen  nnd 
Berechnen,  vde  auch  im  Theilen.  Zu  ihrer  Aufinunterung  sowohl 
als  Uebung  wird  es  gut  seyn,  sie  von  Zeit  zu  Zeit  au&  Feld  zu 

30  führen  und  ihnen  die  Praxin  zu  weisen. 

Yiele  Knaben  sollten  in  der  vergangenen  Schulzeit  wohl  so 
weit  gekommen  seyn,  dafs  sie  statt  des  im  Schematismo  ausgesezten 
Schreibens  die  Zeit  auf  Zeichnung  der  Figuren  verwenden  könnten, 
üebrigens  kann  man  auch  vor  die  3  Stunden,  die  zum  Rechnen  im 

35  Schematismus  angesezet  sind,  im  Winter  4,  5  oder  6  nehmen,  je 
nachdem  man  dieselbe  nöthig  hat,  um  etwas  ganzes  herauszubringen. 
Im  Sommer  geschiehet  alles  in  den  ordentlichen  Schulstunden. 
Einmal  wie  das  andere  wird  die  Geometrie  mit  dem  Rechnen  so 
verbunden,    dafs    die    einen   ihre  vorgegebene  Exempel   rechnen, 

40  während  dem  die  fähigere  in  der  Geometrie  Unterricht  empfangen. 


20.  Pflege  der  Seidenzucht  durch  die  Lehrer  in  Baden-Durlach  1766     167 


20 

Pflege  der  Seidenzncht  durch  die  Lehrer 

in  Baden -Dnrlach. 

1766. 

GENERAL -DECEET  5 

an  samiliche  Ober-  und  Ämter,  auch  Specialate, 
mit  Ausschlufs  Münzesheim  und  Rhod. 

Da  SerenissimuB  ein  besonderes  gnädigstes  Wohlgefallen  an 
der  Seidenzucht  äusem  und  deren  Ausbreitung  in  vielem  Betracht, 
besonders  aber  auch  deswegen,  weilen  Kinder  und  gebrechliche  ^^ 
Personen  dabei  einen  Yerdienst  haben  können,  dem  Land  nüzlich 
seyn  würde:  so  hat  das  Oberamt  und  Specialat  besonders  denen 
Schnlmeistem  und  Schulproyisoren  nachdrüklich  anzubefehlen,  auch 
leztere  und  vomemlich  sämtliche  zum  Schulwesen  sich  präparirende 
Subjecta  zugleich  dahin  anzuhalten,  dafs  solche  nicht  nur  die  Päan-  ^^ 
zung  und  Wartung  derer  Maulbeerbäume  und  Hage  bei  der  ohne- 
hin im  Oberamt   alljährlich   geschehenden  Pfianzimg   dergleichen 
Bäume,  sondern  auch  die  Erziehung  imd  Bereitung  der  Seide,  er- 
lernen sollen,  als  zu  welchem  Ende  denen  Schulmeistern,  welche 
sich  hiezu  yerstehen  und  geschikt  machen,  an  denen  Orten,  wo  ^ 
ein  Commun  Aerarium  ist,  eine  jährliche  Belohnung  geschöpft  wer- 
den solle.    Man  ist  von  dem  Erfolg  Berichts  gewärtig. 

Decretum  Carlsruhe  in  Consilio  aulico,  den  23 'l^  Aug.  1766. 


168  Badifiche  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 

21 

Errichtung  von  Spinnschulen 
in  Baden-Durlach. 

1767.  1768. 

^& 

5  f  a. 

GENERAL -DECRET 
an  die  Oberämter  und  Specialate  Carlsrahe,  Darlach,  Hochberg, 

Badenweiler,  Röteln  und  Sausenberg. 

1767. 

10  Da  der  Winter  heran  nahet  und  die  Entschuldigang  wegen 

überhäufter  Feldgeschäfte  hinwegfallt,  so  wird  dem  Oberamt  und 
Specialat  hiermit  aufgegeben,  mit  Anlegung  einer  feinen  Hanf- 
oder Flachs  -  Spinnschule  an  einem  oder  zweier  Orten  der  Diöces, 
wo  geist-  und  weltUche  Yorgesezte  den  meisten  guten  Willen  dazu 

15  bezeugen,  wo  das  Weib  des  Schulmeisters  hiezu  Geschik  und 
Lust  hat  und  wo  allenfalls  die  Gommun-Aeraria  succuriren  können, 
ohne  weiteres  eine  Probe  zu  machen  und  die  getroffene  Anstalt, 
so  wie  den  Erfolg  anhero  einzuberichten.  * 

Decretum  Carlsruhe  in  Consilio  ecdesiastico,  den  18^  Sept.  1767. 


80  b. 

FÜRSTLICHES  RESCRIPT 
an  die  Oberämter  und  Specialate  Hochberg  und  Badenweiler. 

1768. 

Carl  Friedrich, 
95  von  Gottes  Gnaden  Marggray  zu  Baden  und  Hochberg  etc. 

Zu  Hebung  der  wegen  Errichtung  der  Spinnschulen  sicli 
vorgestellten  irrigen  Absicht  geben  Wir  euch  hiedurch  zu  erkeimen, 
wie  Wir  bei  dem  dieserhalb .  ertheilten  gnädigsten  Befehl  zwar 
gerne  sehen,  wann  yon  dem   bisherö  roh  auser  Lands  gehenden 

30  materiali  des  Hanfs  etwan  mehreres  und  ao  viel,  als  ohne  Abbrach 
einträglicherer  Geschäfte,  besonders  aber  ohne  Yerminderung  des 
Aker-,  Reb-,  Obst-  und  Wiesenbaues,  auch  Viehzucht  geschehen 
kann,  etwa  vor  das  künftige  gesponnen  wird. 

Gleichwie  Wir  aber    die    einträglichere   Geschäfte   Unserer 

35  ünterthanen  durch  das  Spinnen  nicht  einschränken  oder  solche 
davon  vertreiben  wollen:  Also  ist  Unsere  Absicht  bei  denen  Spinn- 


21.  Errichtung  von  Spinnsohulen  in  Baden-Durlach  1767.  1768        169 

schulen  disfaUs  vornehmlich  dahin  gerichtet,  dafs,  wann  alle  Kinder 
ohne  disfalls  von  der  Willkühr  und  mehrerer  oder  wenigem  Ge- 
schiklichkeit  einer  jeden  Matter  abzuhängen,  bei  einer  des  Spinnens 
an  der  Spindel  Torzüglich  kundigen  Person  schon  in  ihrem  6^  und 
7^  Jahr  Alters  gut  spinnen  lernen  und  hiezu  eine  Zeit  von  4 — 6  s 
oder  einigen  mehreren  Wochen  anwenden,  auch  hernach  alle  Monat, 
ohne  weiters  die  Spinnschule  ordentlich  zu  besuchen,  nur  durch  eine 
einzige  Stund  spinnen  in  der  Spinnschule,  oder  aber  blos  durch 
monatliche  Yorweisung  eines  obschon  geringen  Quanti  eignes  Ge- 
spumsts  die  Beibehaltung  dessen,  was  sie  in  der  Spinnschule  ge-  lo 
lernt,  als  woran  niemand  schwer  trägt,  und  welches  offenbar  in 
keinem  Betracht  naohtheilige  Folgen  haben  kann,  der  Spinn- 
meisterin  zu  zeigen  angehalten  werden,  hierdurch  nicht  nur  denen 
Eltern,  welche  nicht  alle  ihre  Kinder  Winters  und  SonmiBrs  auser 
der  Schulzeit  zu  allen  Tagen  und  Stunden  zur  Feldarbeit  brauchen,  u 
der  Yortheil,  dafs  sie  von  ihren  Kindern  wenigstens  zur  Nachtzeit 
oder  von  demjenigen  Kind,  welches  die  andere  zu  hüten  zu  Haus 
bleiben  mufs,  einigen  mehrem  Nuzen  ziehen  können,  gleichbald 
verschaft,  sondern  auch  in  der  Folge  der  Zeit  solchen  Kindern 
selbst,  wann  sie  bei  erwachsenen  Jahren  durch  Armuth  oder  Kränk-  w 
lichkeit,  wovor  niemand  auf  seine  Lebenszeit  gesichert  ist,  auser 
Stand,  ihr  Brot  änderst  zu  verdienen,  kommen  sollten,  mittelst  so- 
thaner  Geschiklichkeit  im  Spinnen,  welche  in  dergleichen  um- 
ständen so  dann  erst  zu  acquiriren  oft  schwer  oder  ohnmöglioh 
fallt,  ein  Mittel  an  Händen  gegeben  werde,  entweder  gar  nicht  ss 
oder  doch  nicht  ganz  dem  Allmosen  zur  Last  zu  fallen.  Dieses, 
nicht  aber  allen  rohen  Hanf  im  Land  verspinnen  zu  machen,  ist 
dermalen  Unsere  eigentliche  gar  leicht  practicable  und  dem  Land 
in  aller  Absicht  nüzliche  landesväterliche  Buksicht  bei  Errichtung 
der  Spinnschulen:  Wie  dann  auch,  wann  femer  das  Feinspinnen  so 
in  denen  Spinnschulen  gelehrt  werden  soll,  solches  nicht  auf  den 
ohnehin  bei  denen  mehresten  Kindern  nicht  so  leicht  zu  erreichen- 
den gröfsten  Grad  der  Feine,  sondern  mit  Buksicht  auf  das  zu 
habende  materiale  und  dessen  Bereitung  und  auf  eine  diesem 
proportionirte  möglichst  feine  Spinnerei  also  zu  verstehen  ist,  dafs  ts 
diejenige  Kinder,  welche  nachmals  feiner  und  gleicher  spinnen 
lernen,  denen  Eltern,  welche  etwa  gröberes  Gespinnst  verlangen, 
solches  desto  leichter  und  mit  mehrerer  Fertigkeit  zu  liefern  in 
Stand  gesezt  werden.  Nicht  zu  gedenken,  dafs  mehreren  Eltern 
ein  etwas  feineres  Gespinnst  ihrer  Kinder  lieber  und  einträglicher  «o 
als  ein  gröberes  seyn  vnrd. 


170  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 


Der  Einwurf  wegen  derer  vielen  Geschäfte,  wegen  der  weiten 
Entfernung  derer  Höfe  an  einigen  Orten  nebst  andennsmehiein 
scheinet  die  Meinung  zum  Grund  zu  haben,  ab  ob  die  Kinder  nicht 
nur  die  zu  Erlernung  des  Spinnens  erforderliche  4,  6  oder  etwas 

5  mehrere  Wochen,  sondern  beständig  fort  die  Stunden  der  Spinn- 
sohule  besuchen  sollten.  Es  ist  aber  auch  difsfalls  Unsere  gnadigste 
Intention  nur  diese,  dafs  ein  jedes  ELind  diejenige  4,  6  oder 
8  Wochen,  welche  es  zu  gründlicher  Erlernung  eines  feinen  und 
gleichen  Gespinnsts  nöthig  hat,  die  Spinnschule  zu  besuchen,  und 

10  zwar  vom  6^  oder  längstens  yom  7^  Jahr  an,  straklich  ange- 
halten, nach  Yerflufs  solcher  etlicher  Wochen  und  erlang^r  genog- 
samer  Geschiklichkeit  hingegen  von  der  Spinnschule  gänzUch  frei 
bleiben,  nur  aber  nach  einer  euch,  dem  Oberamt  und  Specialat, 
überlassener  Einrichtung  entweder  dadurch,   dafs  es  alle  Wochen 

15  oder  alle  Monat  eine  Stunde  in  der  Spinnschule  spinnt,  oder  aber, 
dafs  es  alle  Monat  ein  obschon  geringes  eignes  diesen  Monat  ?er- 
fertigtes  Quantum  Gespinnst  vorzeigt,  die  Beibehaltung  der  er- 
lernten Geschiklichkeit  darthun  solle,  als  wodurch  offenbarUch  za 
einiger  Beschwerde  über  Verhinderung  an  Feldgeschäften  u.  s.  w. 

90  auch  nicht  ein  Schein  einigen  Anlasses  gegeben  wird. 

Die  wegen  der  Lehrmeisterin,  wegen  des  Plazes,  wegen 
Anschaffung  des  materialis,  wegen  der  Geräthschaften  und  wegen 
der  etwan  erforderlichen  an  sich  geringen  Kosten  sich  zeigende 
Schwürigkeiten  dorften  zwar  am  fuglichsten  durch  die   geist-  nnd 

-ab  weltliche  Orts-Yorgesezte  mittelst  euerer  Direction  und  Unter- 
stüzung  zu  heben  oder  doch  disfaUs  an  denjenigen  Orten,  wo 
solches  nicht  blos  von  euch  geschehen  kann,  thunliche  Yorschläge 
an  Unser  fürstUches  Consistorium  zu  machen  seyn,  als  welches 
Wir  hiemit  auch  euch,  dem  Oberamt  und  Specialat,  aufgeben. 

80  Yorläufig  aber  lassen  Wir  euch  auch  disfalls  hiedurch  ohn- 

verhalten,  wie  in  Ansehung  derer  Lehrmeisterinnen  vorzüglich 
auch  die  Weiber,  Töchter  oder  Hausgenossen  deren  Schulmeisteie 
Ruksicht  zu  nehmen  und  denen  Schulmeistern,  deren  Weiber  und 
Angehörige  in  feinem  imd  gleichem  Spinnen  an  der  Spindel  der- 

35  mal  bereits  Unterricht  geben  können  und  wollen  oder  solches  za 
erlernen  bereitwillig  seyn  werden,  durch  Hofnung  vorzüglicher  Be- 
förderung, in  so  ferne  sie,  die  Schulmeister  auch  sonsten  sich  gut 
in  der  Schule  verhalten  und  durch  andere  mehrere  Yortheile  eine 
Aufmunterung  hierzu  zu  machen,  wo  aber  dieses  bei  ein  oder  andern 

40  nicht  würket,  durch  die  Anbedingung  der  Erlernung  feiner  Spinnerei 
und  des  hiemach  wenigstens  auf  ein  Jahr  zu  gebenden  Unterrichts 


21.  Errichtnng  von  Spinnschulen  in  Baden-Durlach  1767.  1768        171 

bei  der  erstem  in  jedem  Ort  yorkommenden  bürgerlichen  Reception 
etc.  dem  allenfallsigen  gänzlichen  ohnehin  an  denen  wenigsten 
Orten  statt  findenden  Mangel  einer  andern  geschikten  Lehrmeisterin 
allenfalls  leichtlich  abzuhelfen,  annebst  durch  personal- Frohnfreiheit, 
durch  Ueberlassung  des  in  der  Lehrzeit  yon  denen  Kindern  ver-  ^ 
fertigten  Oespinnsts,  durch  Auswerfung  etlicher  Gulden  aus  dem 
Commun-Aerario  eine  Belohnung  einer  solchen  Lehrmeisterin  nach 
BeschaiFenheit  des  Orts  und  ihrer  Umstände  zu  verschaffen ,  nicht 
allzttschwer  fallen  werde;  weiter  das  Materiale  aus  dem  Commun- 
Aerario,  wo  solches  im  Stande  ist,  oder  durch  eine  kleine  Umlage  lo 
oder  durch  Bauung  etwas  Hanfis  oder  Flachs  auf  einem  Gemeinds- 
Aker  zu  verschaffen;  femer,  da  nicht  alle  Kinder  auf  einmal  zu 
lernen  brauchen,  sondern  es  hinlänglich  ist,  wann  nur  auf  4  oder 
6  Kinder,  und  zwar  der  Ordnung  nach  ohne  Auswahl  und  Ein- 
wendung, zusammen  in  die  Lehre  genommen  und  somit  längst  in  is 
einem  Jahr  alle  Kinder  unterrichtet  werden,  der  Plaz  in  der  Schul- 
stube zu  finden  und  wegen  der  erforderlichen  4  oder  6  Spindehi,  so- 
wohl aus  dem  Commun-Aerario  oder  durch  Umlagen  zu  bestreiten,  als 
auch  einiger  Plaz  zu  allenfallsiger  Yerschliessung  und  Aufhebung 
dieser  Spindien  ausfindig  zu  machen,  übrigens  aber  mit  der  Spinn-  ao 
schule  eine  Strik-  oder  auch  eine  Näheschule  an  denjenigen  Orten, 
wo  ihr  hierzu  Gelegenheit  findet,  annoch  weiters  zu  verbinden,  nicht 
weniger  an  denen  Orten,  wo  viele  Waidbuben  sind,  diese  zu  Auf- 
hebung des  Müssiggangs,  auch  der  daher  entspringenden  Laster 
zu  Erlemung  des  Strikens  zu  beständiger  Lieferung  eines  pro-  35 
portionirten  Quanti  solcher  Arbeit  anzuhalten,  in  vielem  Betracht 
nüzlich  seyn  werde. 

Dieses  alles  voraus  gesezt,  befehlen  Wir  solchemnach,  das 
nicht  nur  ihr,  das  Oberamt  und  Specialat,  die  gleichbaldige  Yer- 
anstaltung  zu  solcher  in  vorgeschriebener  Mase  und  Absicht  läng-  so 
stens  künftigen  Winter  an  allen  Orten  anzufangenden  nicht  auf  das 
Spinnen  an  Spinnrädern,  sondem  auf  das  Spinnen  an  Spindien, 
unter  ausfuhrlicher  Bedeutung  derer  geist-  und  weltlichen  Yor- 
gesezten  und  ihnen  zu  machenden  nachdruksamen  Zusprach,  alles 
Ernstes  machen,  sondem  auch  ihr,  der  Special,  bei  der  Visitation  u 
euch  solches  ganz  besonders  angelegen  seyn  lassen,  und  in  dem 
Vioitations-Protocoll  bei  jedem  Ort,  wie  es  geschehen,  bemerken, 
annjebst  ihr,  das  Oberamt  und  Specialat,  noch  vor  dem  23^  Oct. 
über  die  gänzliche  Befolgung  von  Ort  zu  Ort  zuversichtlichen 
Bericht  an  Unser  fürstliches  Consistorium  erstatten  sollet.  ...        40 

Gegeben  Carlsruhe,  den  10^  Juni  1768. 


172  Badiache  Schulordnungen  I.    Markgra&chaften 


22 

Einführnng  des  Unterrichts  in  der  Geometrie 

in  Baden-Dnrlach. 

1767—1769, 


5  a. 

GENERAL-RESCRIPT. 
1767. 

Carl  Fridrich, 
von  OotteB  Onaden  Marggrav  zu  Baden  und  Hochberg  etc. 

10  Da  die  geometrische  Wissenschaft  nicht  nur  überhaupt  einem 

jeden  zu  mehrerer  Uebung  im  Rechnen  und  zu  Schärfung  des 
Verstandes  dienen,  sondern  auch  in  mehreren  Betrachten  sowohl 
allen  Landleuten  als  insbesondere  denen  Profefsionisten  Tielen 
Nuzen  verschafFen  kann  und  Unsere  gnädigste  Absicht  dahin  gehet, 

15  den  künftigen  Wohlstand  der  in  Unsem  Fürstlichen  Landen  befind- 
lichen gesamten  Jugend  durch  guten  Unterricht  in  denen  Schulen 
bestmöglichst  zu  befördern:  als  verordnen  Wir  hiermit,  dafs  in  allen 
denenjenigen  Land -Schulen,  wo  entweder  der  Schulmeister  oder 
ProYisor  des  Orts  die  Geometrie  kann,   oder  wo,  in  so  ferne  von 

30  beeden  keiner  die  Geometrie  yerstehet  und  durch  eine  gleich- 
baldige, niemand  nachtheilige  Yerwechselung  derer  Proyisornm 
nicht  zu  halten  stehet,  der  Pfarrer  des  Orts  zu  deren  Lehre  guten 
Willen  und  Tüchtigkeit  hat,  die  Docirung^er.  mehr  besagten 
geometrischen  Wissenschaft  nicht  nur  gleichbalden  veranstaltet  und 

35  solche  diesen  Winter  über  allen  in  jeder  Schule  sich  befindenden 
Schülern  der  ersten  Ordnung,  es  mögen  deren  Eltern  solches 
wollen  oder  nicht  wollen,  ohnentgeltlich  wenigstens  4  Stunden  die 
Woche  hindurch  gelehret,  in  Ansehung  dererjenigen  Orte  aber, 
wo  solches  dermalen  auf  obbeschriebene  Art  nicht  gleich  thunlich 

w  ist,  gleichbalden  und  längst  innerhalb  4  Wochen  der  Bericht  so- 
wohl unter  Bemerkung  derer  Anstände  als  Beifügung  derer  die 
Sache  möglich  machenden  Yorschläge  an  Unser  nachgeseztes  Ffirst- 
liches  Consistorium  erstattet  werden  soll. 

Gleichwie  Wir    euch   nun   die   imverzügliche   Veranstaltung 

S5  dieses  Unterrichts  andurch  auftragen  und  Uns  dero  bestmöglichste 
Besorgung  ohnehin  versehen:  Also  verbleiben  Wir  euch  mit  Gna- 
den fernerhin  wohl  beigethan. 

Gegeben  Carlsruhe,  den  6^  Nov.  1767. 


22.  Einführung  des  Unterrichts  in  der  Geometrie  in  B.-Dnrlach  1767—69   173 

b. 

GENERAL-DECRET 

an   sämtliche    Specialate. 

1768. 

Hierdurch    wird   verordnet,   dafs,    da   nach   der   gegebenen  5 
Vorschrift  in  allen  und  jeden  Schulen  diesen  Winter  die  Geometrie    - 
docirt  werden  solle,    diejenige  Schüler,    welche  zu  Catechumenis 
angenommen  werden,  sowohl  deshalb  als  aus  andern  noch  trifti- 
gem Ursachen  der  Besuchung    der  Schulstunden   niemalen   über- 
hoben, auch,  wann  sie  bei  Zulassung  ad  sacram  Coenam  durch  den  lo 
Winter- Unterricht  in  der  Geometrie  noch  nicht  hinlänglich  gegründet 
befunden   werden,   annoch  das  künftige  Sommer- halbe  Jahr  hin- 
durch disfallsige  Stunden    zu   besuchen   um   so   mehr   angehalten 
werden  sollen,  als  künftig  keinem,  der  die  Geometrie  nicht  ver- 
stehet, eine  Profefsion  zu  erlernen  gestattet  werden  wird.    Uebri-  is 
gens  sind  die  in  lezterem  Sommer  unterrichtete  Schulmeistere  und 
Frovisores,  welche  bisher  die  Planimetrie  tractirt  haben,  künftigen 
Sommer  zur  Erlernung  der  Stereometrie  anzuweisen  und  ist,   wie 
es  geschehen,  seiner  Zeit  zu  berichten. 

Decretum  Carlsruhe  in  Consilio  ecclesiastico,  den  28^  Oct.  20 
1768.  

c. 

GENERAL-DECRET 

an  die  Ober-  und  Ämter,  auch  Specialate. 

1769.  25 

Da  nunmehro  die  Winter -Schulen  wiederum  ihren  Anfang 
nehmen,  als  wird  hiermit  verordnet,  auf  das  sorgfaltigste  darauf 
bedacht  zu  seyn,  dafs  nicht  nur 

1)  die   Schul -Ordnung    und   die    darinnen    vorgeschriebene 
Stunden  und  Lehren    pünctlich  beobachtet,    wie    nicht  weniger  so 
der  Eirchenrath  Walzische  Schematismus  durchgängig  vollstrekt, 
sondern  auch 

2)  sowohl   denen  Knaben   als  denen  Mägdlein,   die  Eltern 
mögen  wollen  oder  nicht,    das  Rechnen  nach  denen  5  Speciebus, 
die  Regula   de    tri    und    die   Bruchrechnung    wohl    beigebracht,  35 
sodann 

3)  auf  die  gehörige  Unterrichtung  aller  in  der  ersten  Ord- 
nung sizenden  Knaben  in  der  Geometrie  ernstlich  gesehen,  sofort 


174  Badische  Schulordnangen  1.    Markgrafschaften 

dafs  dieser  Unterrieht  aller  Orten  ohne  Ausnahme  und,  ohne  solchen 
blos  auf  die  Longimetrie  und  Planimetrie  einzuschränken,  eingeführt 
werde.  Zu  solchem  Ende  sind  durch  zu  erlassende  Ausschreiben 
die  etwa  noch  erforderliche  Veranstaltungen  nicht  nur  unverzüglich 

5  zu  machen  und,  wo  es  noch  nicht  geschehen,  die  zu  Erlemang  der 
Geometrie  bishero  angewiesene  Schulmeistere  nebst  zwei  ihrer 
besten  Schulknaben  allenfalls  zu  examiniren  und  deren  Erfand 
zu  berichten,  sondern  auch  überhaupt,  so  viel  nur  immer  möglich 
ist,  denen  Schulmeistern  alle  Gelegenheit,  sich  hierinnen  perfectio- 

10  niren  zu  können,  auf  das  sorgfaltigste  zu  verschaffen. 

Decretum  Carlsruhe  in  Consilio  ecclesiastico,  den  20^0ct. 
1769. 


23 
Errichtung  eines  Schul -Seminariums 
15  für  Baden- Durlach. 

1768. 

<^ 

RESCRIPT  SERENISSIMI 
an  die  Ephoros  und   Rectorem  Gymnasii. 

1768. 

90  Carl  Fridrich, 

Yon  Gottes  Gnaden  Marggrav  zu  Baden  und  Hochberg  etc. 

Nachdeme  Wir  Uns  zu  Erziehung  geschikter  Schullehrer 
gnädigst  entschlossen  haben,  bei  Unserem  allhiesigen  Gynmasio 
illustri  ein  der  Direction  des  Eirchenraths  und  Rectoris  Sachsen 

^9  und  der  bestandigen  Aufsicht  der  Gymnasien- Conferenz  hiermit 
untergebendes  Schul- Seminarium  errichten  und  von  den  fallenden 
Zinsen  aus  jener  Erbschaft,  welche  gedachtem  Gymnasio  Ton  der 
zu  Durlach  yerstorbenen  verwittibten  Freifrau  von  Felke  zuge- 
wendet worden,  jährlich  ein  hundert  Gulden  nebst  dem  faUenden 

«)  Abschreib  -Verdienst  von  den  Commun-,  Synodal-  und  Yisitations- 
Expeditionen  auf  zwei  jedesmal  ein  Jahr  lang  in  solchem  Seminario 
sich  enthaltende,  Ton  Uns  darzu  erwählt  werdende  Schul-Candidaten 
verwenden  zu  lassen :  So  machen  Wir  euch  solches  mit  der 
Weisung  andurch  gnädigst  wissend,  dafs  ihr  euch  die  auf  künftige 

35  Ostern  zu  bewürkende  Errichtung  eines  solchen  Schul- Seminarii 
bei  Unserem  Gymnasio  illustri  nach  dem  mit  seiner  Beilage  hier 


23.  Erricbtung  eines  Schnl-Seminariums  für  Baden-Dnrlach  1768       175 

giiYerwahrten,  von  Uns  gnädigst  genehmigten  Plan,  wobei  jedoch 
die  Bestimmung  der  Classen,  in  welchen  die  Seminaristen  die 
Historie,  Geographie,  Epistolographie  und  das  Latein  erlernen 
soUen,  nach  der  Fähigkeit  der  Subjectorum  sich  richten  mufs,  so 
wie  überhaupt  die  Erreichung  Unserer  hierunter  hegenden  Lands-  5 
Täterlichen  Absicht  bestens  angelegen  seyn  lassen  sollet.  .  . 

Gegeben  Carlsruhe,  den  4^  Nov.  1768. 

Der  gnädigst  genehmigte   Plan   dieses  Schul-Seminarii 
ist  folgender: 

Serenissimus    haben    gnädigst    genehmiget,    dafs    zwei    der  10 
fähigsten  Schul-Candidaten,  welche  nebst  dem  Christenthum  fertig 
gedmkt  und  geschrieben   lesen,    guten  nach  Vorschriften  zu  ge- 
wöhnenden Handschriften,  Orthographie,  Bechnen,  Musik,  g^tem 
Methode  docendi,  auch  bereits  die  Geometrie  theoretisch  und  prak- 
tisch erlernt,  in  der  Physik  und  Mechanik  Unterricht   empfangen  is 
und  die  neu  angelegte  Zeichnungs-Schulen,  wo  sie  darzu  Gelegen- 
heit gehabt,  frequentirt  und  also  schon  die  ganze  Schul- Präparation 
dnrchloffen  haben,   besonders  auserlesen,  gegen  Bezug  von  50  fl. 
vor  jeden  aus  der  Pelkischen,  oder  vielmehr  Bemholdischen  Stif- 
tung und  des  fallenden  Abschreib  -Taxes  von  Commun-,  Synodal-  so 
und  Yisitations- Expeditionen,   so  ihnen  zuzuwenden  seye,  in  der 
Besidenz  zu  Carlsruhe  auf  Ein  Jahr  lang  weiters  zugerichtet  und 
angehalten  werden  sollen,  des  Professor  Böckmanns  von  11  bis  12 
den  Primanern,    Schreiberei -Incipienten    und    Künstlern    in   der 
Arithmetik,  Geometrie  und  den  Grundsäzen  der  Physik,  Mathe-  as 
matik,  Architectur  haltendes  Collegium  zu  besuchen,  sodann  wegen 
des  Lateinischen  recht-  und  schön  Schreibens,  auch  Bechnens,  in- 
gleichem Historie  und  Geographie   einige  Stunden  in  den  Classen 
des  Gymnasii,  nicht  weniger  wegen  des  Zeichnens  die  Carlsruher 
Zeichnungs  -  Schule   zu  frequentiren,  femer  bey  einem  der  besten  so 
Garlsruhem  untern   SchuUehrem   täglich  Eine  Stunde  in  Methode 
docendi  sich  zu  üben  und  von  dem  Eirchenrath  Mauritii  wöchent- 
lich einige  Stunden  in  der  Klein-Carlsruher  Schule  zum  geschikten 
Catechisiren,  ingleichem  zu  Angewöhnung  der  Kinder  zum  Gebet 
aus  dem  Herzen  sich  anleiten,  auch  übrigens  in  einigen  ökonomi-  ss 
sehen,  im  Land  auszubreitenden  Kenntnissen  informiren  zu  lassen. 

Der  Zwek  dieses  verordneten  Schul-Seminarii  ist: 

L  Schulmänner   von    der    möglich -besten   Tüchtigkeit   zu    be- 
kommen ; 


176  Badiflche  Schalordntmgen  1.    Markgrafschaften 

II.  Dieselbe  als  Werkzeuge  zuzorichten,  die  dem  gemeinen 
Wesen  auch  auser  dem  Schullehren  nüzliche  Dienste  zu 
leisten  im  Stand  seyen. 

Um  diesem  Z^^ek  nach  dem 

5  IHiB  Haupt th eil  eine  Genüge  zu  leisten,  welcher  ist,  Schul- 

männer von  der  möglichst-besten  Tüchtigkeit  zu  bekommen,  müssen 
die  in  das  Seminarium  erwählte  Sohul-Candidaten 

1)  in  den  Schulwissenschaften  selbsten  die  möglichste  Stärke 
imd  Fertigkeit  erlangen.     Sie  müssen  folglich: 

10  a)  den  Unterscheid  der  Buchstaben,  derselben  Herleitong  Ton 
einander,  die  Buchstabir-  und  Lese-Regien  nebst  den  Unter- 
scheidungszeichen vollständig  und  gründlich  erlernen. 

Es  schiket  sich  dieses  sehr  wohl  in  das  erste  halbe  Jahr, 

und  wird  ihnen   eine  gedrukte  Unterweisung,  als  z.  E.  die- 

1^  jenige  ist,  die  in  der  Berliner  Real-Schule  herausgekommen, 

zum  fleisigen  Nachlesen  in  die  Hand  gegeben.     Sie  müssen 

b)  in  der  Orthographie,  sowohl  was  deren  Gründe  betrift  ab 
die  richtige  Anwendung  derselben,  geübt  werden. 

Auch  dieses  geschiehet  in  dem  ersten  halben  Jahr,  und 
^  wird  ihnen  ebenmäsig  ein  taugliches   Buch  davon  zu  lesen 

angerathen.     Sie  müssen 

c)  das  Schreiben  nach  guten  Yorschriften  üben,  und  zumal  so- 
wohl jeden  Buchstaben  aus  seinen  Grundstrichen  formiren 
als  auch  im  ganzen  die  Schreibe -Regien  beobachten  lernen. 

»  Wann  sie  es  in  dem  ersten  halben  Jahr  zur  Fertigkeit 

gebracht,  so  können  sie  im  zweiten  halben  Jahr  dann  und 
wann  durch  Dictirung  guter  Briefe  im  Geschwindschreiben 
geübet  werden.    Sie  müssen 

d)  eigene  Aufsäze  machen    und  Briefe  aus   eigener  Erfindung 
^         \  schreiben.    Damit  sie  nun  ein  gutes  Concept  sich  angewöhnen^ 

so  werden  ihnen  ihre  Aufsäze  corrigirt. 

Es  ist   dis  eine  Uebung  vor  das  ganze  Jahr,   und  kann 
ihnen  allenfalls   ein  gutes  Buch  zur  Hand  geschaft  werden, 
aus   welchem   sie   zugleich   die  Titulaturen  und  Coortoisien 
35  ersehen. 

e)  Den  Unterricht  im  Lateinischen  können  sie  in  einer  der 
lateinischen  Classen  empfahen,  die  sich  für  ihre  Fähigkeit 
und  Wachsthum  schiket. 

Hierzu  könnte  das  erste  halbe  Jahr  angewendet  werden. 


23.  Errichtimg  eines  Schnl-Seminariums  fQr  Baden-Durlach  1768      177 

f)  Die  Rechnungs- Stande  und  Geometrie  besuchen  sie  in  der 
4^  Classe  um  des  Methodi  willen,  weil  in  derselben  docirt 
wird,  was  sie  als  Schullehrer  in  teutschen  Schulen  lehren 
sollen. 

Eine  Fertigkeit  im  Bechnen  zu  erlangen  und  die  Geo-  & 
metrie  umständlich  zu  wiederholen,  gehen  sie  in  die  3:^  Glasse, 
dafeme   in  der  Realschule  die  Physik  und  Mechanik  docirt 
wird. 

Bei  Gelegenheit  der  Bechnungsübungen  fertigen  sie  ein 
ausführlich  Exempel-Buch,   welches  sie  bei  dem  künftigen  lo 
Schulhalten  mit  grosem  Nuzen  gebrauchen  können  und  sich 
also  vorgearbeitet  haben. 

Das  ganze  Jahr  hindurch  können  diese  üebungen  Plaz 
finden. 

g)  Physik  und  Mechanik  lernen  sie  in  der  Realschule  zu  der  i& 
Zeit,   wann    sie    daselbst  yorkommen.     Wird  in    derselben 
Geometrie   tractirt,    so   können    sie    den  Unterricht   in   der 
3^  Olafs  aussezen. 

h)  In   der   Musik  können    sie    sich   diejenige   Meister   wählen, 
welche  ihrer  Fähigkeit  am  gemäsesten  sind,  müssen  aber  den  » 
General-Bafs  gründlich  erlernen. 

i)  Zur  Zierde  eines  Schulmannes  gehöret  Historie  und  Geographie ; 
diese  können  sie  in  der  5^  Glasse  erlernen  oder,  wann  sie 
weiters  kommen  wollen,  die  höhere  Classen  in  den  Snmden 
besuchen,  in  welchen  sie  gelehret  werden.  ss 

Das  erste  halbe  Jahr  wird  auch  darzu  Baum  finden. 

Die   in   dem  Seminario  befindliche  Schul -Candidaten  müssen 

2)  die  nächste  Zubereitung  zum  Schullehren  empfangen  und 
also  auser  dem,  was  schon  vorhin  hiehero  gehöriges  gemeldet 
worden,  ^ 

a)  den  vorgeschriebenen  Schul -Schematismum  sowohl  nach  der 
Theorie  als  Praxi  innen  bekommen,  worzu  der  Besuch  der 
hiesigen  Schulen,  in  welchen  er  eingeführt  ist,  ganz  bequem 
geachtet  wird. 

Es  ist  dis  ein  Geschäfte  vor  das  lezte  halbe  Jahr.    Sie  3s 
verbinden  damit  zugleich 

b)  die  Lehrart,  in  welcher  sie  geübet  werden  müssen,  zu  welchem 
Ende  sie  alle  Monathe  eine  andere  Schule  besuchen  und 
jeglichem  Lehrer  seine  Yoriheile  ablernen  können. 

Auch  dieses  schiket  sich  in  das  lezte  halbe  Jahr.  40 

Monamenta  Oennaniae  Paeda^giea  XXIV  12 


178  BadiscHe  Schulordnungen  1.    Markgra&chaffcen 

c)  Was  besonders  das  Zergliedern  und  die  Anleitung  zum  Gebet 
aus  dem  Herzen,  die  den  Kindern  zu   ertheilen  ist,  betrift, 
können   sie    sich    die   Unterweisung    eines   Eircbenraths  za 
Nuzen  machen. 
5  Auch  dieses  kann  in  dem  lezten  halben  Jahre  alle  Wochen 

2  mal  in  der  Klein-Carlsruher  Schule  geschehen. 
Der  IIS  Haupttheil 
der  läit  dem  Seminario  hegenden  Absicht  bestehet  darinnen,  dafs 
die    erwählte  Schul  -  Candidaten  als  Werkzeuge    zugerichtet  wer- 
10  den  mögen,  die  dem  gemeinen  Wesen  auch  auser  dem  SchuUehren 
nüzliche  Dienste  zu  leisten  im  Stand  seyen. 

Die  Bildung  guter  Bürger  ist  ein  Hauptnuzen,   den  das  ge- 
meine Wesen  von  dem  Unterricht  in  der  Schule  zu  erwarten  hat 
Es  theilen  sich  aber  dieselbe  gewöhnlicher  masen  auf  Dörfern  in 
15  Bauren  und  Handwerkern;  wann  also  diese  beede  nach  ihrem  Stand 
von   Schullehrem  Yortheile   und  Förderung   erhalten  können,  so 
ziehet  das  gemeine  Wesen  von  ihnen  unstrittig  noch  weiteren  Nozen. 
A)  Den  Bauren  kann  zu  statten  kommen,  wann  sie  ihren 
Nahrungsstand  zu  verbessern  wünschen: 
80      1)  das  Oculiren  der  Bäume,  wordurch  sie  bessere  Obs-Arten  er- 
halten, und  dieses  haben  die  Schul-Gandidaten  die  beste  Ge- 
legenheit in  Carlsruhe  zu  erlernen. 
2)  Der  Seidenbau,  welchen  zu  begreiffen,  den  Schul-Candidaten 
leine  Parthie  Würmer  anvertrauet  und  die  Abwartung  nebst 
25  dem  ganzen  Manoeuvre  in  der  Zeit,  in  welche   dis  Oeschäft 

fallet,  gezeiget  werden  kann. 

Ueberläfst  man  ihnen,  wann  sie  hernach  bedienstet  werden. 

eine  Parthie  eigenthumlich,   so   möchte   durch  sie   die  Lust  unter 

andern  erweket  und  dis  Nahrungsmittel  weiter  ausgebreitet  werden. 

30  B)  Den  Handwerkern  dienet  auser  dem,  was  sie  in  der  Schule 

erlernen : 

1)  das  Zeichnen;  deswegen  sollen  die  Schul  -  Candidaten  die 
Zeichnungs-Stunden  in  Carlsruhe  besuchen  und  sich  in  Stand 
sezen,  andern  Unterricht  ertheilen  zu  können. 
35  2)  Ist  die  Architectur  vor  Maurer,  Steinhauer  und  Zimmerleute 
erforderlich.  Die  architechtonische  Beifsstunden  auf  dem  Rath- 
haus  zu  Carlsruhe  werden  die  Schul  -  Candidaten  zu  derley 
Unterricht  tüchtig  machen.  Es  mufs  aber  darauf  gesehen 
werden,  dafs  sie  auch  einen  Ueberschlag  machen  lernen. 
40  Aus  allem  diesem  läfst  sich  erkennen,  dafs  und  wie  der  vor- 

gesezte  Endzwek  eines  Schul-Seminarii  erreicht  werden  möge. 


23.  Errichtung  eines,  Schul-Seminariums  für  Baden-Durlach  1768      179 

Bei  der  würklichen  YoUziehung  dieses  Plans  wird  man  den 
Schul -Candidaten  eine  nähere  Beschreibung  des  ihnen  nöthigen 
kleinen  Bücher -Yorraths  niittheilen,  alsdann  wird  man  auch  nach 
dem  sich  veroffenbarenden  Unterschied  ihrer  Fähigkeit  und  erlangten 
mehreren  oder  wenigeren  Stärke  in  einem  Stück  Tor  dem  andern  die  & 
besuchende  Lectionen  und  die  darauf  zu  verwendende  Zeit  näher  und 
weiters  bestimmen  können.  Ueberhaupt  aber  erhellet  schon  so  viel, 
dafs  sie  in  einem  Jahr  die  mit  ihnen  hegende  Absicht  erfüllen,  mithin 
andern  Plaz  machen  und  folglich  durch  diese  Anstalt  mehrere  Schul- 
meister von  vorzüglicher  Tüchtigkeit  gezogen  werden  können.  Dabei  lo 
bleibet  ihnen  Zeit  genug  übrig,  dafs  sie  nicht  nur  zu  Haus  etwas  vor 
sich  arbeiten  und,  um  einigen  Verdienst  zu  erlangen,  Commun-,  Sy- 
nodal- und  Yisitations-Expeditionen  abschreiben,  sondern  auch  des 
Tags  wenigstens  eine  Stunde  informiren,  folglich  desto  besser  sub- 
sistiren  und  zugleich  eine  Probe  ihrer  guten  Lehrgaben,  deren  man  is 
sich  erkundigen  wird,  ablegen  können,  wie  sie  dann  auch  in 
Schulen  und  Classen,  sobald  sie  sich  einige  Stärke  beigelegt,  zur 
Beihülfe  gebraucht  werden  mögen,  zu  der  Lehrer  und  ihrem  eige- 
nen nicht  geringen  Yortheil. 

Es  würde  auch  zu  desto  gewiserer  YoUziehung  dieses  Plans  vor  ao 
nöthig  seyn,  dieselbe  der  besonderen  Aufsicht  des  Bectoris  Gym- 
nasii  zu  übergeben,  welcher  alle  Monat  etwa  bei  der  Oymnasien- 
Conferenz  oder  anderer  Gelegenheit,  wie  sie  wachsen  und  zunehmen, 
nachzusehen  und  von  Zeit  zu  Zeit  darüber  dem  Fürstlichen  Con- 
sistorio  Bericht  zu  erstatten  hat.  a& 


24 
Schulordnung  für  die  Diözese  Pforzheim. 

1768. 

Carl  Pridrich, 
von  Gottes  Gnaden  Marggrav  zu  Baden  und  Hochberg  etc.  ao 

Wir  bestätigen  hiemit  die  in  der  Anlage  enthaltene  Schul- 
ordnung zur  Yorschrift  und  Gebrauch  bei  denen  Schulen  Pforz- 
heimer Dioces  und  befehlen  Euch,  solche  zur  gehörigen  Publication 
zu  bringen  und  auf  deren  genaue  Beobachtung  euer  Augenmerk 
zvL  richten.  ...  s* 

Gegeben  Carlsruhe,  den  30?^  Dec.  1768. 

12* 


180  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafachaften 


Die  Schul- Ordnung  selbst  aber  ist  folgenden  Inhalts: 

80  nöthig  es  ist,  dafs  in  einer  wohleingerichteten  Schnle  eine 
Temünftige  Wahl  derer  Lectionen  gemacht  werde,  welche  mit  der 
Schuljugend  abgehandelt  werden  sollen,  und  dafs  man  der  Sache 

5  weder  zu  viel  noch  zu  wenig  thue,  als  welches  beydes  einen  un- 
ausbleiblichen Schaden  nach  sich  ziehet:  eben  so  nöthig  ist  ea 
auch,  dafs  eine  wohlüberlegte  Schul -Ordnung  eingeführt  werde« 
weil  ohne  diese  auch  bei  der  besten  Einrichtung  derer  Lectionen 
nicht   yiel  fruchtbarliches  zu  hoffen  ist.     Man  höret  öfters  über 

10  einen  schlechten  Fortgang  derer  Schulen  klagen,  und  dafs  die 
Kinder  wenig  oder  doch  nichts  gründliches  erlernen.  Die  Schuld 
hieran  liegt  nicht  allezeit  an  der  Tüchtigkeit  des  Schulmeisters, 
der  bei  dem  besten  Willen  imd  Pleifs  öfters  durch  Versäumnifä 
derer  Schul-Ordnungen  gehindert  wird,   die  theils  von  ihm  selbst 

15  aus  übertriebener  Gehndigkeit  oder  Menschenfurcht,  theils  aber 
Ton  andern  vernachläsiget  werden,  deren  Pflicht  es  erfordert,  solche 
aufrecht  zu  erhalten.  Die  Erfahrung  derer  vorhergehenden  Zeiten 
gibt  davon  einen  unwiderlegenden  Beweis  ab,  deme  alle  reclit> 
schaffene  Männer  beistimmen  werden,  denen  die  Ehre  GOttes  und 

so  die  wahre  Wohlfahrt  anderer  Menschen  am  Herzen  liegt,  h 
denen  Hochfürstl.  Marggräfl.  Baden-Durlachischen  Landen  fehlet  es 
an  denen  vortreflichsten  imd  der  Sache  YoUkommen  angemessenen 
Ordnungen  nicht,  und  wollte  OOtt,  sie  würden  von  allen  und  jeden, 
denen  solche  vorgeschrieben  sind,  mit  gehöriger  Treue  in  üebung 

S5  gebracht,  wie  angenehm  würde  die  Aussicht  in  Zukunft  seyn? 

Ich  werde  solche  hier,  wie  sie  nach  und  nach,  was  die 
wesentliche  Stüke  derselben  anlangt,  durch  Hochfürstliche  Rescripte 
und  Decrete  in  die  Diöcesen  Pforzheim  und  Stein  eingefuhret 
worden,  in  ihrem  Zusammenhang  anzuzeigen  bemüht  seyn. 

so  Zur  Schul- Ordnung   gehört   die  Beschreibung    der    Jugend, 

welche  die  Schule  besuchen  soll,  und  der  Zeitlauf,  in  welchem 
solches  geschehen  mufs;  sodann  kommen  die  Pflichten  des  Schul- 
meisters, des  Pfarrers  und  derer  Yorgesezten  vor,  die  sie  dabei 
zu  beobachten  haben. 

35  §  1- 

Es  müssen  alle  Kinder,  sowohl  Knaben  als  Mägdlein,  die 
öffentlichen  Schulen  besuchen.  Dieses  soll  sogleich  nach  zurük- 
gelegtem  sechsten  Jahre  ihres  Alters  geschehen,  wefswegen  die 
Kirchenbücher  zu  Bathe  zu  ziehen  sind.    Die  Knaben  dürfen  nicht 


24.  Schulordnung  ftlr  die  Diözese  Pforzheim  1768  18  t 

eher,  als  bis  sie  14,  und  die  Mägdlein,  bis  sie  13  Jahre  zurük- 
gelegt  haben,  aus  der  Schule  entlassen  werden,  beede  aber  müssen 
in  der  ersten  Ordnung  sizen  und  widrigenfalls  warten,  bis  sie  die 
gehörige  Tüchtigkeit  erlangt  haben. 

§  2.  s 

In  Ansehung  der  Zeit  wird  die  Schule  in  die  Sommer-  und 
^Vinter-Sclyile  abgetheilt.  Jene  fängt  den  23.  April  an  und  wird 
den  23.  October  geschlossen,  wo  sodann  die  Winter-Schule  ihren 
Anfang  nimmt  und  bis  auf  den  23.  April  fortgeföhrt  wird.  Sowohl 
die  Sommer-  als  Winter -Schule  mufs  jedesmal  an  dem  Sonntag  lo 
vor  dem  23 .  von  öffentlicher  Canzel  verkündigt  und  die  Gemeine 
zu  deren  fleisiger  Besuchung  ermahnet  werden. 

§3. 

Die  Stunden,   welche   zu  der  Winter-  oder  Sommer  -  Schule 
angewandt    werden,    sind    yerschieden.     Die   Bestimmung    derer  is 
Stunden  zur  Sommer- Schule   wird  zwar  gesammten  Yorgesezten 
einer  Gemein  frei  gelassen,  und  hat  sich  der  Pfarrer  jederzeit  Tor 
deren  Anfang   mit  ihnen   zu  besprechen,   doch   dürfen   es  nicht 
weniger  als  4  Stunden  des  Tages  seyn  und  ist  darauf  zu  sehen, 
dafs,  wo  immer  möglich,  die  Frühstunden  dazu  erwählet  werden.  20 
Die   Winter  -  Schule    hat    vor    die  Kinder,    welche  rechnen   und 
Geometrie    erlernen,    ihre   vestbestimmte  6  Stunden  täglich   und 
soll  Vormittags  von  8—11  Uhr,  Nachmittags  aber  von  12—3  Uhr, 
gehalten  werden.    Es  mufs  allezeit  eine  Viertelstunde  vor  Anfang 
derer   Schulstunden    sowohl    zur    Sommers-   als   Winterszeit   ein  35 
Zeichen  mit  der  Gloke  gegeben  werden,   damit  die  Kinder  sich 
zu  rechter  Zeit  versammlen  und  nicht  mit  der  Unwissenheit  ent- 
schuldigen können.    Diejenigen,  so  zu  spät  kommen,  sollen,  wenn 
es  ohne  erhebliche  und  beweisliche  Ursache  geschieht,  jedesmal 
um  eines  hinunter  gesezt  oder  befindenden  Dingen  nach  anderer  so 
Gestalt  bestraft  werden. 

§4. 

Die  Pflichten  des  Schulmeisters  beziehen  sich  theils  auf 
seine  Person,  theils  auf  seine  Amtsverrichtungen  in  der  Schule. 

§  6.  3S 

Gleichwie  Überhaupt  sein  Amt  von  hoher  Wichtigkeit  und 
und  schwerer  Verantwortung  vor  GOtt  und  Menschen  ist,  also  ist 
es  nöthig,  dafs  er  solches  auch  mit  seiner  Person  ziere  und  öffent- 


182  Badische  Schalordnungen  1.    MarkgraÜBchaften 

lieh  zeige,  dafs  er  dessen  wegen  seines  Lebenswandels  und  Oeschik- 
lichkeit  in  der  That  würdig  seye.  Er  soll  also  selbst  von  Herzen 
glauben  und  diesen  Glauben  durch  eine  reiche  Fruchtbarkeit  in 
gottseligen  und  erbaulichen  Werken  zu  Tage  legen,  damit  er  der 

5  ihm  auf  seine  Seele  anvertrauten  Jugend  ein  Vorbild  werde,  dem 
sie  sicher  folgen  können.  Er  soll  aber  auch  niemal  ohne  gehörige 
Yorbereitung  in  die  Schule  kommen  imd  also  sowohl  in  seinem 
Kämmerlein  GOtt  um  den  nöthigen  Segen  zu  seiner  bew)rstehenden 
Arbeit  andächtig  bitten   als  auch   die  Lectionen  fleisig  und  anf- 

10  merksam  durchgehen,  die  er  mit  denen  Kindern  abzuhandlen  hat 
Besonders  soll  er  sich  hüten,  dafs  er  nicht  und  am  allerwenigsten 
in  der  Schule  fluche  und  schwöre,  mit  groben  und  bäurischen 
Beden  um  sich  werfe  oder  gar  betrunken  vor  der  Jugend  er- 
scheine. 

15  §  6. 

Bei  der  Schularbeit  selbst  hat  der  Schulmeister  zu  sehen  auf 
die  Kinder,  die  zur  Schule  gehören,  auf  die  Schulzucht,  auf  die  Be- 
handlung der  Kinder  in  Ansehung  ihres  Fleisses  oder  Faulheit,  auf 
die  Schulbücher,  auf  die  Aufführung  der  Jugend,  wenn  sie  aus  der 
20  Schule  gehen,  auf  die  Schulversäumnisse,  auf  die  Ferien,  auf  die 
zu  erstattende  Berichte  und  auf  die  Führung  seines  Befehlbachs. 

§  7. 
Es  ist  denen  Schulmeistern  ohnehin  bekannt,  welche  Kinder 
und  wie  lange  solche  in  die  Schule  gehen  müssen.    Damit  aber 

25  hierinne  eine  pünctliche  Ordnung  und  die  Jugend  bei  Erreichung 
des  gnädigst  bestimmten  Alters  zur  Schule  angehalten  werde,  ah 
welches  viele  Eltern  so  lange  immer  möglich  zu  verschieben  und 
abzuwenden  trachten,  so  hat  sich  der  Schulmeister  bei  Endigung 
jeden  Quartals  zu   dem  Pfarramt  zu  verfügen  und  von  solchem 

so  einen  Auszug  dererjenigen  Bänder  aus  dem  Kirchenbuch  zu  begehren, 
welche  nunmehro  das  sechste  Jahr  zurük  geleget  haben.  Selbige 
trägt  er  sogleich  in  seinen  Schul  -  Catalogum  nach  ihrem  Geburts- 
tag und  Jahr  ein  und  läfst  deren  Eltern  bei  dem  Anfang  des 
Quartals  wissen,   dafs  sie  von  nun  an  diese  Kinder  in  die  Schule 

85  ordentlich  und  unausgesezt  schiken  sollen.  Wollten  sich  die  Eltern 
entschuldigen,  dafs  ihre  Kinder  noch  nicht  tüchtig  oder  kränklich 
oder  andere  Hindemisse  vorhanden  seyen,  warum  sie  dieselbigen 
nicht  schiken  könnten,  so  hat  er  sich  dessen  nicht  anzunehmen, 
sondern   selbige  schlechterdings  an  das  Pfarramt  zu  weisen,  ge- 

40  dachte  Kinder  aber  in  seinem  Schul -Begister  unter  denen  ror- 


24.  ScbulordnuQg  für  die  Diözese  Pforzheim  1768  183 

geschriebenen  Rubriquen  als  dispensirt^s krank  oder  fehlende  fort- 
zuführen, auch  wöchentlich  gehörigen  Orts  einzugeben. 

§  8. 

Die  Schulmeister  haben  überhaupt  es  als  einen  wesentlichen 
Tfaeil  ihrer  Pflichten  anzusehen,  dafs  sie  auf  die  christliche  und  ' 
wohlanständige  Aufführung  der  ihnen  anvertrauten  Jugend  sowohl 
in-  als  auser  der  Schule  genaue  Aufsicht  tragen.  Yorzüglich  aber 
mufs  dieses  in  der  Schule  geschehen  und  also  die  jungen  Herzen 
zur  Gottesfurcht  und  guten  Sitten  angewöhnet  werden.  Er  soll 
also  nicht  gestatten,  dafs  sie  bei  dem  Gebet  und  Gesang  nicht  die  lo 
äuserliche  gehörige  Ehrerbietung  und  Andacht  beweisen  oder  gar 
allerley  Ausschweifungen  vornehmen.  Er  soll  sie  zur  Liebe  unter 
einander,  zur  Freundlichkeit,  Dienstfertigkeit  und  Verträglichkeit 
anhalten,  hingegen  alles  Zanken,  Stosen,  Schlagen,  Rupfen  und 
Drüken  ernstlich  abstellen.  Und  damit  auch  der  äuserliche  Wohl-  ^^ 
anstand  von  ihnen  beobachtet  werde,  so  hat  er  darauf  zu  sehen,  dafs 
sie  gekämmt,  gewaschen  und  ordentlich  angekleidet  erscheinen. 
Da  es  auch  höchst  nöthig  ist,  dafs  in  der  Schule  jederzeit  eine 
sittsame  Stille  beobachtet  werde,  in  deren  Erhaltung  viele  Schul- 
meister zu  saumselig  oder  ungeschikt  sind,  so  haben  solche  vor-  20 
nemlich  ihr  Augenmerk  darauf  zu  richten.  Mit  Steken  und  Ruthen 
wird  hier,  wie  die  Erfahrung  lehret,  das  wenigste  ausgerichtet. 
Die  Beobachtung  und  das  Aufschreiben  eines  Schülers  ist  von 
besserer  Würkung.  Dasselbige  kann  folgender  gestalt  eingerichtet 
werden.  Ein  Schüler  aus  der  ersten  Classe,  welches  "V^echsels-  25 
weise  ein  Knabe  und  Mägdlein  seyn  kann,  G^chreibe  die  aus  denen 
niedem  Ordnungen,  indem  er  auf  einem  bequemen  Plaz  stehet, 
nnd  einer  aus  der  zweiten  Ordnung  die  aus  der  ersten  Classe  auf, 
welche  sich  unartig  aufführen.  In  einigen  Schulen  werden  die 
Anfmerker  alle  halbe  oder  ganze  Stunden  verändert.  Der  Schul-  so 
meister  bestraft  solche  Unart  entweder  durch  Hinuntersezen,  oder 
er  läfst  solche,  die  sich  dadurch  nicht  bessern  lassen,  auf  ein  be- 
sonders sogenanntes  Schwäzbänklein  zur  Schande  sizen.  Er  kann 
es  auch  leichtlich  also  einrichten,  dafs  die  Aufmerker  wegen  dieser 
Arbeit  nicht  verkürzt  werden.  ^ 

Der  Schulmeister  hat  sich  aber  ernstlich  zu  hüten,  dafs  er 
nicht  mürrisch  oder  tyrannisch  mit  den  Kindern  umgehe,  als  wo- 
durch er  ihre  Liebe  verliehrt  und  sie  so  verstürzt  macht,  dass 
sie  nicht  lernen  oder  das,  so  sie  auch  recht  gelernt  haben,  nicht 
gehörig  vorbringen  können.   Durch  ein  solch  hartes  und  unfreund-  40 


184  Badische  Scholordziungen  1.    Markgrafschaften 

liches  Betragen  verschwiadet  endlich  bei  der  Jagend  alle  Lost 
zur  Schule  und  zum  Lernen,  die  doch  zu  einem  gesegneten  Fori* 
gang  ganz  unentbehrlich  ist,  und  die  Kinder  würden  wohl  so  gerne 
in  das  Zuchthaus  als  in  die  Schule  gehen.   Keine  Stekea,  sondern 

5  allein  Ruthen  sollen  in  der  Schule  gebraucht,  die  Kinder  aber  bei 
nahmhaften  Verbrechen  mit  Yorwissen  und  in  Beiseyn  des  Pfarrers 
gezüchtiget  werden,  wobei  doch  vor  allen  Dingen  dabin  zu  sehen 
ist,  dafs  dergleichen  Sünder  aus  GOttes  Wort  und  den  Gründen 
der  £hrbarkeit  von  ihren  Vergebungen  und  Strafwürdigkeit  g^ründ- 

10  lieh  überzeugt  werden  und  man  also  mit  ihnen  als  vernünftigen 
Menschen  umgehe.  Gleichfalls  ist  denen  Schulmeistern  nicht  er- 
laubt, irgend  einige  Verbrecher  auf  spiziges  Holz  knien  zu  lassen, 
als  wodurch  sie  an  ihrer  Gesundheit  Schaden  leiden,  oder  eine 
andere.  Schulzucht  einzuführen,   als   ihnen   in   denen  HochffirsiL 

15  Verordnungen  ausdrüklich  vergönnet  ist.  Am  wenigsten  eoUen 
sie  sich  unterstehen,  jemals  aus  der  christlichen  Lehre  Lectionen 
zur  Strafe  aufzugeben,  sondern  die  kinder  belehren,  diese  als  eine 
Wohlthat  anzusehen  und  zu  betrachten.  Die  vernünftige  und  in 
einer  Schule  ganz  unentbehrliche  Zucht  aber  mufs  gleich  bei  der 

20  zarten  Jugend  angefangen  und  sie  dadurch  in  die  gehörige  gute 
Aufführung  eingeleitet  werden. 

§9. 
Die  Jugend  soll  in  allen  Schulen,  wo  es  immer  mögUch,  in 
vier  Ordnungen  oder  Classen  eingetheilet  werden,  wovon  in  dem 

35  Schemansmo  Lectionum  weitere  Anleitung  ertheilt  und  gezeigt 
wird,  welche  Kinder  eigentlich  in  Ansehung  ihrer  Fähigkeit  in  diese 
oder  jene  Ordnung  gehören.  Die  Schulmeister  haben  sich  sorg- 
fältig zu  hüten,  dafs  sie  in  ihrem  zu  gebenden  Vorschlag  zur  Ver- 
sezung  in  eine  andere  Classe   nicht  Gunst  oder  Feindschaft  vor- 

80  walten  lassen,  und  ist  auch  darinnen  niemals  blos  auf  das  Alter, 
sondern  vomemlich  auf  die  Geschiklichkeit  zu  sehen.  Es  ist 
keine  Promotion  als  an  denen  Quartal-Examinibus  vorzunehmen, 
wo  es  sodann  auf  das  Ermessen  des  Pfarrers  ankonmit,  welche  in 
eine   höhere  Ordnung   oder   zur  Bestrafung  der  Faulheit  aus  der 

35  hohem  in  eine  niedere  versezt  werden  sollen. 

§  10. 

Um  die  Aufmerksamkeit  und  den  Fleifs  derer  Kinder  zu 
unterhalten  und  anzufeuern,  soll  der  Schulmeister  in  allen  Lectionen, 
und  nicht  nur  im  Schreiben  allein,  certiren  oder  stechen,  hiebei 


24.  Schalordnniig  fttr  die  Diözese  Pforzheim  1768  185 


aber  weder  Ghinst  noch  Unganst  Torwalten  lassen,  indem  die 
Kinder  ungeachtet  ihrer  Jugend  gar  bald  sehen,  wie  es  der  Schal« 
meister  meyne.  Wird  diese  Methode  anf  eine  billige  Art  getrieben, 
80  richtet  man  in  Ansehung  des  Fleisses  bei  denenselben  in  kurzer 
Zeit  weit  mehr  aus,  als  bei  aller  Strenge  geschehen  kann;  wo-  s 
hingegen  bei  der  von  dem  Schulmeister  bezeugenden  Partheilichkeit 
die  fabigsten  Köpfe  abgeschrökt  und  träge  werden, 

§  11. 

Weil  auch  ohne  einen  hinlänglichen  Yorrath  von  Schul- 
büchem,  Dinte,  Federn  und  Papier  es  unmöglich  ist,  den  er«  lo 
wünschten  Endzwek  bei  der  Schidjugend  zu  erreichen,  so  sollen 
die  Schulmeister  genaue  Sorgfalt  anwenden,  dafs  solche  gehörig 
angeschafit  werden,  und  in  Ansehung  derer  Bücher  nicht  zugeben, 
dafs  einige  Kinder  andern,  die  nicht  damit  versehen  sind,  solche, 
bis  sie  aufgesagt,  leihen,  wie  in  manchen  Schulen  aus  Nachlässig-  is 
keit  derer,  die  dajRir  besorgt  sevn  sollen,  zu  geschehen  pflegt. 
Der  Schulmeister  hat  also  dergleichen  Kinder  anfangs  zu  erinijiem, 
dafs  ihre  Eltern  auf  eine  kurze  zu  bestimmende  Zeit  die  Sohul- 
bächer  anschaffen,  welches  aber  yon  Yermöglichen  und  nicht 
Armen  zu  verstehen  ist,  indem  von  diesen  leztem  die  Anzeige  so 
sogleich  und  längstens  zu  Ende  derselbigen  Woche  bei  dem  Pfarr- 
amt zu  machen,  von  solchem  aber  für  die  gleichbaldige  An- 
schaffung zu  sorgen  ist,  und  soll  man  diese  Wohlthat  in  keine 
Wege,  weder  mit  harten  Vorwürfen  und  Worten  noch  mit  schäd- 
lichem Zaudern,  auch  von  Seiten  derer  Orts-Torgesezten  erschweren,  a» 
Wenn  der  Schulmeister  die  denen  vermöglichen  Eltern  vorge- 
schriebene Zeit  zu  Anschaffung  derer  Schulbücher  abgewartet 
hat,  und  solche  doch  nicht  erfolget  ist,  so  hat  er  den  Bericht  da- 
von sogleich  dem  Pfarramt  und  zwar  nicht  blos  mündlich,  sondern 
jedesmal  schriftlich  nebst  der  Consignation  einzugeben,  auf  dafs  ao 
man  von  dieser  Seite  gehörig  dafür  sorgen  könne.  Und  damit  in 
Ansehung  dieser  so  höchstnothwendigen  Anschaffung  derer  Schul- 
bücher nichts  versäumt  werde,  so  soll  der  Schulmeister  bei 
nächster  Kirchen-Censur  nochmals  mündlich  Erinnerung  davon  thun. 
Ueberhaupt  hat  er  auch  aUe  Sorgfalt  anzuwenden,  dafs  die  Buch-  >» 
binder  wohl  planirte  Bücher  liefern  und  also  die  Eltern  nicht, 
wie  bishero  fast  durchgehends  geschehen,  betrüglicher  Weise  um 
ihr  Qeld  gebracht  werden.  Sollte  sich  das  Gegentheil  finden, 
so  soll  er  ebenfalls  dem  Pfarramt  schriftliche  Nachricht  mit  Be- 
nennung  derer  Kinder   und   des  Buchbinders,   von   dem   sie   die  4o 


186  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaiten 


Bücher  erkauft  haben,  davon  geben,  wo  sodann  dieses  die 
defshalb  ergangene  Hochfurstl.  Verordnung  des  weitem  za  be- 
folgen hat. 

§  12. 

5  Da    es    auch    ein  sehr  groser  TJebelstand  ist   und  zur  Ter- 

derbung  derer  Sitten  nicht  wenig  beiträgt,  wenn  die  Kinder  in  der 
grösten  Unordnung  aus  der  Schule  laufen  und  sodann  auf  denen 
Gassen  durch  Schreien,  Lermen  und  Schlagen  allerlei  Unfog  treiben, 
dadurch    aber   mehr    einer  Heerde    losgelassenen   unvernünftigen 

10  Viehes  als  vernünftigen  Menschen  ähnlich  werden,  so  haben  die 
Schulmeister  sie  anzuhalten,  dafs  sie  mit  gehöriger  Sittsamkeit 
und  Paarweise  aus  der  Schule  und  auf  diese  Art  in  aller  Stille 
nach  Hause  gehen.  Wenn  die  wöchentlichen  Betstunden  gleicb 
nach  Endigung  der  Schule    gehalten   werden,    so  soll  der  Schnl- 

i&  meister  die  Kinder  ebenfalls  Paarweise  in  die  Kirche  gehen  lassen 
und  nicht  zugeben,  dafs  eines,  es  sei  denn  um  erheblicher  Ur- 
sache willen,  sich  davon  entziehe.  An  denen  Sonntagen  aber 
sollen  sich  sämtliche  Schulkinder  vor  dem  Zusammenläuten  in  der 
Schule  versammlen,    da  ihnen  der  Schulmeister   eine  Ermahnung 

90  zur  Andacht  und  Stille  oder  sonst  nüzliche  Anleitung  zur  Fassung 
des  göttlichen  Worts  geben  kaim ,  darauf  sie  von  ihm  auf  ebbe- 
schriebene  Art  in  die  Kirche  begleitet  werden  sollen. 

§  13. 
Nicht  weniger  hat  der  Schulmeister  darauf  zu  sehen,  dafs 
25  alle  zum  Gesang  tüchtige  Knaben  bei  denen  Leichen  niaht  nur 
erscheinen,  sondern  auch  die  einem  Christen  und  dieser  Handlung 
anständige  Ordnung  und  Bescheidenheit  dabei  beobachten.  Er 
selbst  soll  bei  allen  seinen  öffentlichen  Amtsverrichtungen  niit 
einem  Mantel  begleitet  sej^n. 

90  §  14. 

Es  ist  eine  derer  allerwichtigsten  und  zum  Besten  der 
Jugend  unumgänglich  nothwendige  Pflicht  eines  Schulmeisters, 
dafs  er  auf  die  Schulversäumnisse  vorzüglieh  sein  Augenmerk 
richte,  weil  von  fleisiger  oder  unfleisiger  Besuchung  der  Schule 
35  das  ordentliche  Wachsthum  der  Jugend  in  guter  Erkenntnifs  ab- 
hänget. Es  ist. also  auch  eine  Pflicht,  die  ohne  schwere  Verleznng 
des  Gewissens  nicht  kann  versäumet  werden,  und  von  deren  Unter- 
lassung der  Richter  alles  Fleisches,  dem  das.  zeitliche,  ja  nicht 
selten  ewige  Verderben  derer  Menschen,   so  meistentheils  daher 


24.  Schalordnimg  fUr  die  Diözese  Pforzheim  1768 


187 


rühret,   nicht  gleichgültig   ist,    strenge  Rechenschaft   dereinstens 
fordern  wird. 

Ein  Schullehrer  soll  also  auch  hierinn  nach  seinem  besten 
Wissen   und   Gewissen    ohne  Ansehung   der  daher   entstehenden 
Freundschaft  oder  Feindschaft  verfahren.    Um  aber  dieser  Pflicht  5 
ein  völliges  Genügen   zu   thun,   mufs    er  sich  bei  jedesmaligem 
Eintritt  des   neuen  Jahres    ein  Jahr -Register  über   seine  Schul- 
kinder machen,  darinn  alle  Monate  und  Tage  ausdrüklich  bemerkt 
und  angeschrieben   sind.    Hierein   trägt  er  von  Tag  zu  Tag  die 
Schulversäumnisse    der   ganzen  und   halben  Tage,   wie   auch  die  10 
Ursachen,   warum   solche   vorgefallen.    Hat  die  YersäumniCs  nur 
einen  halben  Tag  und  zwar  den  Vormittag  gewähret,  so  zieht  er 
auf  die  Linie,  die   dem  Versäumenden  zugehört,  den  Strich  von 
oben  herab  bis  auf  die  Linie,   gleichwie  bei  der  Nachmittägigen 
Versäumnifs  von  der  Linie  an  etwas  hemnterwärts,  hat  solche  aber  15 
den  ganzen  Tag  gedauert,  so  zieht  er  den  Strich  durch  die  Linie 
ganz  durch.    Es  giebt  dreierlei  Ursachen  derer  Schulversäumnisse, 
nemlich  Krankheiten,  Dispensation  und  Muthwillen.     Jede  davon 
mufs  entweder  mit   dem  Anfangsbuchstaben,   so  über  den  Strich 
zu  sezen  ist,  oder  mit  einem  willkürlichen  Zeichen,  so  jedem  Schul-  20 
meister  frei  stehet,  angemerkt  werden. 

Zu  mehrerem  Verstand  kann  beigefügter  Entwurf  dienen: 


Schul-Versäumnisse 

im  Jahr  1768 

Namen  der 

Januarlus 

Febmariut 

Kinder 

1. 

2. 

3. 

4. 

5. 

Jacob  N.  N.     . 

K. 

1 

D. 

M. 
1 

Georg  N.  N.    . 

1 

1 

Martin  N.  N.   . 

Der  Schulmeister  darf  keine  Dispensation  annehmen  oder 
in  dieses  Begister  einschreiben,  er  habe  denn  difsfalls  das  von  as 
dem  Pfarrer  auf  eine  Oblade  abgedrukte  Petschaft  empfangen, 
deren  jedes  für  eine  einmalige  Schulversäumnifs  gilt.  Bei  Krank- 
heiten sollen  die  Eltern  sogleich  dem  Schulmeister  Nachricht 
geben,  dieser  aber  fleisig  nachforschen,  ob  es  sich  in  der  That 
also  verhalte  oder  nicht. 


30 


188  BadiMbe  Schmordnangen  1.    Markgrafechaften 

Nebst  diesem  Oeneral-Begister  oder  Tagebuch,  müssen  noch 
zwei  besondere  mid  sogenannte  Wochen-Büchlein  gehalten  werden, 
deren  eines  dem  Pfarramt,  das  andere  dem  Schnltheissen  gehörig 
ist.    In  beide  werden  zu  Ausgang  der  Woche  alle  Schulyersäum- 

5  msse  mit  Benennung  derer  Kinder,  und  wie  vielmal  deren  jedes 
gefehlet,  jedoch  mit  dem  unterschied  von  dem  Schulmeister  ein- 
geschrieben, dafs  zuerst  die  Kranke,  sodann  die  Dispensirte  und 
endlich  die  vorsezlich  ausgebliebene  ohne  Ausnahme  gemeldet 
werden,  und  hat  sich  der  Schulmeister  nicht  zu  unterfangen,  aus 

10  irgend  einer  Ursache,  sie  mag  Namen  haben,  wie  sie  will,  jeman- 
den auszulassen.  Diese  Büchlein  müssen  sodann  Samstags  IQttags 
in  das  Pfarrhaus  und  dem  Schnltheissen  geschickt  werden. 

§  15. 
Die  Schul-Ferien  sind  entweder  willkührliche  oder  bestimmte. 

15  Jene  können  sich  ereignen,  wann  der  Schulmeister  über  Feld  za 
gehen  hat,  welches  er  doch  niemals  ohne  Yorwissen  und  Bewilli- 
gung der  Pfarrers  thun  soll,  auch  in  dringenden  Ursachen.  Diese 
pflegen  zur  Heuet,  Emdte  und  Herbstzeit,  doch  dergestalt,  ertheilt 
zu   werden,    dafs   der  Schulmeister  nichts  desto   weniger  Schule 

20  halten. mufs,  und  es  denen  Eltern  freigestellt  wird,  ob  und  welche 
Kinder  sie  darein  schiken  wollen?  Fällt  zu  dieser  Zeit  Wetter 
ein,  welches  an  Verrichtung  dieser  Feldgeschäfte  hinderlich  ist,  so 
gibt  der  Schulmeister  zur  gewöhnlichen  Zeit  das  Zeichen  mit  der 
Gloke,  und  die  Schulkinder  müssen  sich  insgesamt  in  der  Schale 

25  yersammlen.  Kein  Schulmeister  darf  sich  unterfangen,  eigenmäch- 
tiger Weise  Ferien  zu  geben,  sondern  er  soll  sich  in  nöthigen 
Fällen  zu  seinem  ihm  vorgesezten  Pfarrer  wenden  und  von  dem- 
selbigen  die  Erlaubnifs  suchen.  Eben  so  wenig  ist  ihme  oder  je- 
manden anders  Yergönnet,   die  Bänder  während   der  Schulstunden 

so  zu  seinen  eigenen  Geschäften,  als  Yerschiken,  Holz-  und  Wasser- 
tragen und  dergleichen,  zu  gebrauchen  oder  vor  der  Zeit,  wo  nicht 
erhebliche  Ursachen  vorwalten,  aus  der  Schule  zu  entlassen.  Sind 
nun  zu  gewissen  Zeiten  Ferien  Yon  dem  Pfarrer  vergönnt,  so  hat 
der  Schulmeister  dennoch  darauf  zu  denken,  dafs  er  der  Jugend 

35  etwas  zum  Auswendiglernen,  Schreiben  und  Rechnen  aufgebe,  wel- 
ches sie  bei  der  nächsten  Schule  aufsagen  und  liefern  müssen,  da- 
mit die  Kinder  so  viel  möglich  im  Fleis  und  Übung  erhalten 
werden.  Ein  groser  Übelstand  und  Schaden  war  es,  dafs  an  allen 
hohen  Festen  gemeiniglich  eine  ganze  Woche,  wie  auch  an  allen 

40  eigenen  und  benachbarten  Jahrmärkten  einige  Tage,  nicht  weniger 


24.  Schulordnung  för  die  Diözese  Pforzheim  1768  189 

an  Martini,  bei  Abgabe  der  sogenannten  Martins  -  Gans,  und  an 
Ostein,  da  das  Osterlämmlein  denen  Schulmeistern  an  einigen 
Orten  gebracht  zu  werden  pflegte,  Ferien  gegeben  wurden.  Diese 
Ferien  sollen  gänzlich  abgestellt  und  die  Schulmeister  insonderheit 
an  hohen  Festen  angewiesen  seyn,  sogleich  nach  Endigung  derer  & 
zwei  Feiertage  die  Schule  wieder  anzufangen,  doch  wird  ihnen 
an  Weihnachten  die  Zeit  zu  dem  gewöhnlichen  Oesang  frei  ge- 
lassen. 

§  16. 

Damit  man  nun  bei  der  Inspection  oder  Spedalat  zu  allen  lo 
Zeiten  von  dem  Zustand  der  Schulen  hinlänglich  und  sicher  unter- 
richtet seyn  möge,  so  haben  die  Schulmeister  zu  rechter  Zeit  für 
die  Fertigung  und  Einsendung  ihrer  Quartal -Berichte  zu  sorgen. 
Diese  Quartale  fallen  auf  den  23.  Jul.,  23.  Octobr.,  23.  Jan.  und 
23.  ApriL    Die  Quartal- Berichte  selbst  müssen  unausbleiblich  und  is 
zu  rechter  Zeit  bei  30  kr.  Strafe  zum  Specialat  geliefert  werden. 
Die  Richtigkeit  der  Quartal- Berichte  mufs  sich  der  Schulmeister 
allezeit  von  dem  Pfarrer  attestiren  lassen.    Nebst  diesem  müssen 
auch  alle  Vierteljahre  Specimina  des  Schreibens,  Eechnens  und  der 
Geometrie  und  zwar,  was  die  beiden  ersten  Stüke  anlangt,  nicht  ao 
blos  yon  denen  Tornehmsten  und  besten,  sondern  von  allen  Schü- 
lern ohne  Ausnahme  in  der  ersten  und  andern  Ordnung,   davon 
wenigstens  6  Stüke  corrigirt  seyn  müssen,  zum  Specialat  mit  ein* 
gesandt   werden.     Ein  jedes    Specimen   soll   auf  einem   säubern 
halben  Bogen  gschrieben,  beschnitten  imd  dergestalt  geheftet  seyn,  as 
dafs  man  sie  bequem  und  deutlich  durchsehen  kann. 

§  17. 
So  bald  dem  Schulmeister  die  jährliche  Kirchen-  und  Schul- 
Yisitation  bekannt  gemacht  wird,   hat  er  darauf  zu  denken,  dafs 
er  seinen  Jahres-Bericht  ordentlich  verfasse.    Derselbige  ist  ganz-  so 
lieh  nach  der  Form  des  Quartal-Berichts,  nur  mit  dem  Unterschied 
einzurichten,  dafs  wie  in  diesem  die  abgehandelte  Lectionen  und 
Schulversäumnisse  nur  von  einem  Yierteljahr  zum  andern  bemerkt, 
also  solche  in  jenem  von  der  vorhergehenden  bis  zu  der  bevor- 
stehenden Visitation  angezeigt  werden,  damit  der  Specialis  bei  dem  ^ 
Examine  sich  darnach  richten  kann.    Defsgleichen  hat  auch  der 
Schulmeister  sein  Jahr -Register  über  die  Schulversäunmisse,   wie 
auch  die  Wochen -Büchlein  in   Bereitschaft    zu    halten    und    sie 
bei   der  Yisitation   vorzulegen.    In   denen  Orten,  wo  sich  Sohul- 
Provisores,  Candidaten  und  Präparanden  befinden,  soll  er  sie  an-  io- 


190  Badische  Scholordnungen  1.    Markgrafschaflen 

halten,  ihre  Specimina  in  Zeiten  zu  verfertigen,  und  sie  ebenfalls 
nebst  denen  geinröhnlichen  Proben  derer  Schul-Einder  im  Schreiben, 
Rechnen  und  Geometrie  überliefern. 

§  18. 

6  Damit   auch   die    Schulmeister    alle   Hochfurstliche  Verord- 

nungen, die  in  ihren  Dienst  einschlagen,  desto  richtiger  wissen 
und  desto  sorgfältiger  beobachten  können,  ist  schon  vorhin  befohlen, 
dafs  bei  jedem  Schuldienst '  ein  Befehl -Buch  angeschaft  und  ge- 
halten werden  solle.    Gleichwie  nun  die  Pfarrer  alle  dahin  zielende 

10  Fürstl.  Befehle  oder  auf  diese  sich  gründende  Oberamtliche  und 
Specialats  -  Ausschreiben  denen  Schulmeistern  mitzutheilen  und 
keine  derselben  zurük  zu  halten  haben,  also  sollen  diese  sie  ins- 
gesamt in  das  Befehl -Buch  richtig  eintragen,  welches  sodann  bei 
ihrem  Abkommen  oder  Absterben  bei  dem  Schuldienst  gelassen 

15  und  keineswegs  von  demselbigen  entäusert  werden  soll. 

§  19. 
Gottselige    und    ihr    Amt    redlich    ausrichtende    Geistliche 
wissen  von  selbst,   wie  viel  an  guter  Einrichtung  derer  Schulen, 
als  derer  Pflanzstätten  des  Glaubens  und  der  wahren  Gottesfurcht, 

20  gelegen  seye.  Sie  wissen,  dafs  man  niemals  zu  viel  Sorgfalt  hier- 
auf wenden  könne,  indem  hier  nicht  nur  die  Bürger  der  Nachwelt, 
sondern  des  Himmels  und  einer  ewigen  Seligkeit  müssen  gebildet 
werden.  Sie  machen  sich  also  eine  angenehme  Beschäftigung  dar- 
aus,  diesen  Theil  ihres  priesterlichen  Amts   mit  redlichem  Eifer 

25  und  gutem  Gewissen  dergestalt  zu  vollbringen,  dafs  sie  diese 
zarten  Lämmer  in  den  Schoos  ihres  grosen  Erzhirten  zu  fuhren 
bemüht  sind.  Denn  wenn  ihnen  der  Geist  GOttes  befiehlt,  sie 
sollen  Acht  haben  auf  die  Heerde  Christi  und  weiden  die  Gemeine 
GOttes,  so  ist  insonderheit  auch  die  Schuljugend  nicht  der  geringste 

^0  Theil,  mit  welchen  ihr  Amt  sich  beschäftigen  soll.  Derjenige 
kann  also  für  keinen  redlichen  Knecht  seines  Oberhirten  gelten, 
der  diese  Pflicht  geringe  achtet  oder  verabsäumet  und  solcher- 
gestalt dessen  eigenen  göttlichen  Befehl  und  Exempel  nicht  nach- 
wandelt, als  der  selbst  gesagt :  Lasset  die  Eindlein  zu  mir  kommen, 

35  und  wehret  ihnen  nicht,  ja  darauf  diese  Unmündige  mit  Freuden 
auf  seine  Arme  genommen  und  gesegnet  hat.  Ist  die  Jugend  in 
den  Augen  des  Allerheiligsten  so  werth  geachtet,  dafs  er  auch  die- 
jenigen, denen  die  Reiflfe  des  Alters  Weisheit  und  Verstand  ver- 
liehen hat,   auf  ihr  Exempel  hinweiset  und  gebeut:  ihr  sollt  um- 


24.  Scholordnuiig  für  die  Diözese  Pforzheim  1768  191 

kehren  und  werden  wie  die  Kinder,  wenn  ihr  in  das  Himmel- 
reich und  also  zu  der  wahren  Klugheit  derer  Gerechten  kommen 
wollet,  wie  hoch  sollen  demnach  nicht  ihre  Seelen  von  denen,  die 
sich  Seelsorger  nennen,  geschäzet  werden,  und  wie  viel  unverdros^ 
sene  Bemühungen  sollen  sie  nicht  anwenden,  um  sie  zu  dieser  ver-  & 
heissenen  Seligkeit  wohl  zuzubereiten?  In  der  Schule  wird  hierzu 
der  Ghrund  gelegt.  Alles,  was  zur  Aufiiahme  derer  Schulen  und 
zum  Wachsthum  der  Jugend  in  denenselbigen  etwas  beitragen 
mag,  soll  demnach  von  jedem  Geistlichen  mit  gehöriger  Sorgfalt 
beobachtet  werden.  Ihre  Pflicht  ist  es  daher,  die  Schul-Ordnungen,  lo 
in  sofeme  ihnen  darinnen  gewise  Verrichtungen  aufgetragen  wer- 
den, nach  allen  Kräften  zu  befolgen.  Um  dieses  gewissenhaft  zu 
erfüllen,  haben  sie  hauptsächlich  auf  nachfolgende  Stüke  zu  sehen, 
nemlich,  was  sie  in  Ansehung  der  Schulzeit,  in  Ansehung  der 
Schuljugend,  der  Yisitation,  der  wegen  des  Schulwesens  bei  der  i5 
Kirchen  -  Censur  vorzunehmenden  Untersuchung  und  der  Quartal- 
Berichte  zu  besorgen  haben. 

§  20. 
Vor  allen  Dingen   sollen  sie   bei  jedesmaligem  Anfang  der 
Sommer-  und  Winter -Schulen   solche  Sonntags   vorher  von    der  20 
Canzel  öffentlich  verkündigen  und  die  Eltern  zu  fleisiger  und  un- 
ausgesezter  Sendung  ihrer  Kinder  auf  eine  gründliche  und  beweg- 
liche Art  ermahnen,  hiemächst  aber  auch,  und  damit  sich  niemand 
mit  der  Unwissenheit  derer  auf  die  Schulversäumnisse  verordneten 
Strafen  entschuldigen  könne ,   die  Hochfürstl.  Yerordnung  auf  die  25 
V,  Frage  aus  der  Gen.-Synod.-Verordmmg  ablesen. 

§  21. 
Sodann  hat  der  Pfarrer  darauf  zu  sehen,  dafs  die   gnädigst 
bestimmte  Schulstunden   nicht   durch    sein  Yerschulden   ausgesezt 
oder  abgekürzt  werden  müssen.     Dieses  kann  geschehen,   wann  30 
andere  Amts -Arbeiten,  als  Leichen,   Hochzeiten  und  Betstunden 
yerrichtet  werden,  die  zur  Schulzeit  anberaumt  sind.    Zur  Sommers- 
zeit kann  dieses  gänzlich  vermieden  und  dergleichen  Arbeit  vor 
oder  nach  der  Schule  gethan  werden.    Zur  Winterszeit  aber,   da 
die  Schubtunden  nahe  zusammen  kommen,  können  Hochzeiten  und  ss 
Leichen,  die  man  Yormittags  halten  will,  eben  so  wie   die  Bet- 
stunden, auf  halb  eilf  Uhr  gesezt  werden.    Wenn  aber  Hochzeiten 
oder  Leichen  auf  den  Nachmittag  bestellt  sind,  so  werden  solche 
zum  besten  der  Schule  gegen  3  Uhr  nach  Beschaffenheit  der  Um- 
Btande  angeordnet.  40 


192  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chalten 

§  22. 
Yon  gleicher  Nothwendigkeit  ist  es  auch,  dafs  der  Pfairer 
die  durch  Mifsbrauch  eingeschlichene  und  zum  Theil  oben  gemel- 
dete Schul-Ferien  nicht  gestatte,  sondern  Tielmehr  gänzlich  abstelle 

5  und  die  Schulmeister  anhalte,  auch  bei  gestatteten  Ferien  die 
Schule  dennoch  mit  denenjenigen  Kindern  zu  halten,  die  sich  frei- 
willig einfinden  wollen.  Ohne  dringende  Noth  sind  keine  Feiien 
zu  geben,  noch  yielweniger  solche  über  die  Gebühr  und  No&dnrft 
hinaus  zu  erstreken,  und  hat  sich  der  Pfarrer  jederzeit  mit  denen 

10  Orts-Yorgesezten  zu  unterreden,  ob  und  wie  lange  dieselben  ge- 
geben, auch  ob  und  welche  Elinder  derselbigen  ungeachtet  zur 
Besuchung  der  Schule  angehalten  werden  können,  indeme  nicht 
alle  Eltern  mit  Feldgeschäften  beladen  sind  oder  manche  Kinder 
nichts   darzu   helfen   können,   wobei  jedoch  immer   yorausgesezt 

15  wird,  dafs,  wenn  an  solchen  gegebenen  Ferien  Tage  einfallen,  dar- 
an man  die  Feld- Arbeit  nicht  yerrichten  kann,  die  ganze  Schal- 
jugend sich  versammlen  soll. 

§  23. 
Es  ist   zwar   einem  jeden   Pfarrer   yergönnt,    bei   nöthigen 

so  Fällen  diesem  oder  jenem  Kinde  Dispensation  von  der  Schule  zu 
ertheilen,  und  hat  man  billig  das  Zutrauen,  dafs  solches  gewissen- 
haft und  nur  im  Nothfall  geschehe.  Da  aber  manche  Eltern  oder 
Kinder  öfters  ungegründete  Ursachen  vorwenden,  so  ist  difsMs, 
ehe  die  Dispensation  gegeben  wird,  der  Fall  wohl  zu  untersuchen 

85  Zeiget  sich  nun  eine  wahre  Nothwendigkeit,  so  ist  die  Dispensation 
nicht  zu  erschweren,  widrigenfalls  aber  abzuschlagen  und  über- 
haupt dahin  zu  sehen,  dafs  solche  aus  Gutwilligkeit  nicht  zu  einem 
Mifsbrauch  ausschlage.  Niemals  aber  soll  unter  dem  Yorwand  des 
Frohnens  oder  Jagens  dispensiert  werden.     Jeder  Geistliche  soll 

80  seine  Dispensations-Zeichen  auf  die  §  14  beschriebene  Art  halten, 
für  jedesmalige  erlaubte  Schulversäumnifs  deren  eines  und  also  für 
den  ganzen  Tag  deren  zwey  u.  s.  f.  abgeben  und  solche  zu  seiner 
Zeit  von  dem  Schulmeister  wieder  empfangen. 

§  24. 

85  Wie   sich    die    Sorge    eines  Geistlichen   über  alle  und  jede 

derer  ihm  anvertrauten  Seelen  erstreken  soll,  so  mufs  solche 
billig  auch  bei  der  Jugend  dahin  gerichtet  seyn,  dafs  alle  und  zur 
rechten  Zeit  zur  Schule  angehalten  werden,  um  hierinne  desto 
sicherer  zu  gehen,  hat  er  bei  dem  Beschlufs  eines  jeden  Quartals 

40  einen  richtigen  Auszug  derer  sechsjährigen  Kinder  aus  dem  Kirchen- 
buch zu  fertigen  imd  denselben  dem  Schulmeister  zu  übergeben, 


24.  Schulordnung  för  die  Diözese  Pforzheim  1768  193 

auch  die  Eltern  nachdrüklich  anzuweisen,  dafs  sie  mit  dem  An- 
fang des  neuen  Quartals  ihre  dazu  tüchtige  Kinder  fleisig  in  die 
Schule  schiken. 

§  25. 
In  Ansehung  derer  Kinder,  die  der  Schule  entlassen  werden  5 
sollen,  ist  mehrmals  wiederholte  Fürstliche  Verordnung  ergangen. 
Vermöge  derselbigen  solle  kein  Knab,  der  nicht  das  yierzehende, 
und  kein  Mägdlein,  so  nicht  das  dreizehende  Jahr  zurük  geleget 
hat,  zum  Unterricht  zum  heiligen  Abendmahl  angenommen,  noch 
yielweniger   würklich  zugelassen  und  confirmirt  oder  währendem  10 
Unterricht  von  der  Schule  dispensirt  werden.    Hierüber  sollen  die 
Geistlichen  sträklich  halten  und  keinem  für  sich  selbst  zu  dispen- 
siren  gestattet,  sondern  dieselbigen  angewiesen  seyn,  in  dringenden 
Nothföllen  den  Bericht  an  das  Specialat  zu  erstatten  und  von  da- 
her die  Dispensation  zu  erwarten.   Obige  Bestimmung  derer  Erlafs-  u 
Jahre  aus  der  Schule,  ist  auch  nicht  dahin  zu  verstehen,  dafs  ein 
Kind  um  defswillen  von   der   Schule    zu  befreyen  seye,   weil  es 
diese  Jahre  erreichet  hat,  sondern  sie  ist  nur  eine  Bedingung,  die 
sich  auf  dessen  erlangte  Geschiklichkeit  beziehet,  und  soll  daher 
keines,  wenn  es  gleich  die  gesezte  Jahre  erreichet  hat,  zum  heiligen  20 
Abendmahl  gelassen  werden,  es  seye  denn  in   der  ersten  Classe 
und   besize   nach    des   Pfarrers   Ermessen    die   zu  dieser  heiligen 
Handlung   erforderliche    Tüchtigkeit.     Es   begibt  sich  auch   dann 
und  wann,  dafs  armer  Eltern  Kinder  in  andere  Ortschaften,  um 
ihr  Brod  zu   erwerben,   verdingt  werden  wollen.    Gleichwie  aber  25 
dieses  niemals  anders,  als   im  höchsten  Nothfall  und  bloserdings 
in  disseitigen  Orten  mit  Vorbewufst  des  Specialis   zuzulassen  ist, 
also  sollen  dergleichen  Kinder,  bei  jedesmaliger  monatlicher  Ejrchen- 
Censur  ein  Zeugnifs  von  dem  Schulmeister  ihres  Dienst- Orts,  so 
ebenfalls  von  dem  dasigen  Pfarrer  unterschrieben  seyn  mufs,  vor-  so 
zeigen,    dafs  sie  fleisig   in  die   Schule  kommen,   sich    aber   auch 
unausbleiblich  bei  denen  Quartal -Examinibus  ihres  Geburts  -  Orts ' 
einstellen,  damit  man  sicher  urtheilen  könne,  ob  sie  an  der  Schule 
versäumet  worden  oder  nicht     Sollte  jene  Bedingung  nicht  erfüllet 
werden,  oder  das  Kind  nicht  gehörig  bestehen,  so  sollen  die  Eltern  35 
gehalten  seyn,   ihr  Kind   wieder  zu   sich  zu  nehmen   und  in  die 
ihm  verordnete  Schule  zu  schiken. 

§  26. 
Die  oftmalige  Schul- Vbitation  ist  eine  der  allemothwendigsten 
und    nüzhchsten   Obliegenheiten   des    Pfarrers.     Dieselbige    kann  40 

Momunenta  Gennanioe  Paedagogica  XXIY  1^ 


194  Badische  Schalordnungen  1.    MarkgrafiM^haften 


niemals  zu  viel  gescbehen,  und  leget  sieh  hier  der  Torasügliche 
Eifer  und  Fleifs  seines  rechtschaffenen  Herzens  in  erwfinacliten 
Früchten  und  Wohlstand  der  Schule  gar  bald  zu  Tage.  Wo  es 
immer  möglich  und   nicht  triftige  und  wahrhafte  Hindemisse  T0^ 

5  handen  sind,  soll  solche  an  dem  Wohnort  alle  Woche ,  auf  denen 
Filialien  aber  wenigstens  und  längstens  alle  Monate  vorgenonunen 
werden.  Auser  dem,  dafs  der  Pfarrer  hier  auf  die  Lehrart  des 
Schulmeisters  merket,  welche  er,  wo  es  nöthig  ist,  auf  eine  ge- 
schikte  Art  zu  verbessern  sucht  und  selbst  ein  Examen  mit  der 

10  Schuljugend  vornimmt,  hat  er  auch  die  Schulversäumnisse  zu  unter- 
suchen und  die  Kinder  selbst  darüber  abzuhören,  femer  naehiu- 
sehen,  ob  sich  der  Schulmeister  genau  nach  dem  Sohematismo 
richte,  und  wie  er  sich  in  Ansehung  der  Zucht  verhalte. 

§  27. 

15  Hierauf  folget  die  feierliche  Schul-Yisitation  oder  das  Yi^tel- 

jährige  Examen,  bei  welchem  auch  die  Orts-Yoi^esezten  gegen- 
wärtig seyn  müssen.  Dasselbige  ist  Sonntags  vorher  von  der 
Canzel  abzukündigen,  audi  denen  Eltern  zu  melden,  dals  es  ihnen 
nicht  nur  frei  stehe,   dabei  zu  erscheinen,  sondern  dafs  man  sie 

90  auch  darum  bitte,  damit  einestheils  die  Schuljugend  dadurch  auf- 
gemuntert werden,  andemtheils  aber  ein  jeder  selbst  sehen  möge, 
wie  weit  sein  Kind  in  der  Erlernung  des  Christenthums  und  anderer 
Döthigen  Geschiklichkeit  gekommen  sei.  Bei  diesem  Examine  soll 
der  Pfarrer  nicht  etwa  nur  eine  und  die  andere  Lection  heraus- 

S5  nehmen  und  durchgehen,  sondern  solche  insgesamt  nach  Anleitung 
und  Ordnung  des  Schematismi  abhandeln.  Es  ist  auch  nicht  ge- 
nug, dafs  er  nur  vor  sich  über  die  Geschiklichkeit  der  Schuljugend 
ein  Urtheil  falle,  sondern  es  ist  zu  desto  mehrerer  Gründlichkeit 
und   Richtigkeit    gut,    dafs    er    ein   Protocoll   führe   und   darinn 

90  specifice  bemerke,  wie  die  Kinder  in  allen  und  jeden  Lectionen 
bestanden,  wie  weit  sie  in  jeder  dererselbigen  gekommen,  und 
welche  Schüler  aus  einer  Classe  in  die  andere  versezt  worden 
seyen.  Hieraus  ist  ganz  klar,  dafs  zwar  ein  dergleichen  Examen 
nicht  in  einer  halben  oder  ganzen  Stunde  vollbracht  werden,  der 

35  Pfarrer  aber  dadurch  zu  einer  deutlichen  und  gründlichen  Einsieht 
in  den  Schul -Zustand  gelangen  könne,  der  hieraus  erfolgenden 
besondern  Ermunterung  des  Schulmeisters  und  derer  Schu^inder 
nichts  zu  gedenken. 

Das   hiebei  geführte   Protocoll  ist   alsdenn  bei  dem  nach- 

40  folgenden  Quartal-Examine  wieder  zum  Grunde  zu  legen,  und  so 


24.  Schulordnung  für  die  Diözese  Pforzheim  1768  195 

ist  ein  Pfarrer  nicht  genöthiget,  blos  denen  Versicherongen  des 
Schuhneisters  zu  trauen,  sondern  sieht  mit  eigenen  Augen.  Nach 
Vollendung  eines  jeden  Examinis  sollen  in  Oem&fsheit  HoehfürsÜ. 
Oen.-Syn.-yerordnnng  die  Pr&mia  nach  Beschaffenheit  des  Yer- 
mögens-Znstandes  einer  Gemeine  entweder  in  Geld  oder  in  Papier  & 
xmd  Federn  ansgetheilet  werden. 

§  28. 

Die  so  allgemein  heilsame  Haltung  derer  Eirchen-Censuren 
an  denen  monatlichen  Bufs-  und  Bettagen  beweiset  ihren  Yorzüg- 
liehen  Nuzen   in  Aufredithaltung  und  Beförderung  derer  Schul-  le 
Ordnungen,  wenn  man  sich  dieselbige  mit  gehörigem  Eifer  und 
5aehdruk  will  angelegen  seyn  lassen.  Es  können  hier  Sachen  yor- 
genommen  und  in  Richtigkeit  gebracht  werden,  die  ein  Geistficher 
nicht  allezeit  fär  sich  allein  abthun  kann.    Sie  betreffen  theils  den 
Fleifs  des  Schulmeisters  in  der  Schule,  theils  aber  die  Anschaffung  u 
derer  nötfaigen  Schul-Bücher  und  die  Untersuchung  der  geschehenen 
Bestrafung  derer  Schuhrersäumnisse.    Bei  allem  diesem  aber  wird 
voraus  gesezt,  dafs  der  Pfarrer  jederzeit  gleichwie  über  alle,  also 
auch  über  diese  Materien  der  Eirchen-Oensur  ein  richtiges  Protocoll 
fahre,  welches  sowohl  zur  YoUstandigkeit  und  Richtigkeit  derer  m 
Geschäfte,  als  zur  Rechtfertigung  und  Sicherheit  des  Pfarrers  selbst 
sehr  nüzlich  ist. 

§  29. 

Wenn  alle  Schulmeister  gleich  redlich  und  gewissenhaft 
ihrem  Amte  vorstünden,  das  heifst,  wenn  sie  allezeit  mit  vnlligem  » 
Herzen  und  nach  allen  ihren  von  GOtt  verliehenen  Seelen-  und 
Leibeskräften  in  der  Schule  arbeiteten,  so  vdirde  es  überflüssig 
seyn,  ihrer  bei  der  Eirchen-Censur  zu  gedenken.  Es  gibt  aber 
solche,  welche  bloserdings  als  Mietlinge  ihr  Amt  verrichten  und 
nur  daiauf  sehen,  dafs  die  Zeit  herumgehe  und  sie  ihre  Besoldung  3o 
einziehen  können,  unbesorgt,  ob  die  Jugend  etwas  oder  nichts  ge- 
lernet  habe  ?  Yiele  haben  eine  starke  natürliche  Anlage  zur  Faul- 
heit und  sehen  der  Stunde  mit  Yerdrufs  entgegen,  da  sie  die 
Schularbeit  anfangen  sollen,  erwarten  auch  daher  mit  groser  ün- 
gedult  den  Ausgang  der  Schule.  Einige  sehen  auch  die  Schul-  ss 
arbeit  als  eine  Nebensache,  hingegen  ihre  häusliche  oder  auch 
manchmal  Handwerks -Geschäfte  als  eine  Hauptsache  an.  Aus 
diesen  Ursachen  geschieht  es,  dafs  eine  Schulmeister  wohl  viel- 
faltig zn  späte  und  nicht  auf  den  Glockenschlag  in  die  Schule 

kommen,  dafs  sie  öfters  aus  der  Schule  laufen,  in  der  Schule  so-  ^ 

13* 


196  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

gar  andere  Geschäfte  vomehmen  und  dadurch  die  Kinder  selbst 
an  der  Aufmerksamkeit  hindern  oder  die  Schulstunden  Yor  der 
Zeit  abkürzen  und  endigen.  Dieses  geschieht  nicht  selten  bei 
denenjenigen,  die  die  kleinste  Anzahl  Schulkinder  haben,  indem 

s  sie  glauben,  wenn  sie  nur  die  yorgeschriebenen  Lectiones  dorch- 
geloffen  haben,  so  hätten  sie  ihren  Pflichten  schon  genug  gethan, 
daher  kommt  es,  dafs  kleine  Schulen  mehrmalen  schlechter  be- 
stehen als  starke,  ungeachtet  es  ganz  offenbar  ist,  dafs  wahrhaftig 
fleisige  und  geschikte  Schulmeister  es  in  jenen  durch  alle  Lectiones 

10  hindurch  weit  eher  und  besser  zur  YoUkommenheit  bringen  sollten 
als  in  diesen.  Auf  alle  diese  Umstände  hat  ein  treuer  Seelsorger 
fleisig  zu  merken  und  bei  der  Eirchen-Censur  genaue  Nachfrage 
und  Untersuchung  zu  thun,  auch  allenfalls  selbst  Schulkinder  Tor- 
zunehmen,  um  die  gewise  Wahrheit  zu  erforschen. 

IS  §  30. 

Die  Sorge  für  Anschaffimg  deren  nöthigen  Schulbücher  liegt 
ebenfalls  denen  Geistlichen  ob.  Es  sollen  zu  dem  Ende  die  Schul- 
meister die  Yerzeichnifs  derer  manglenden  Schulbücher  bei  guter 
Zeit  und   noch  vor  der  Eirchen-Censur  dem  Pfarramt   eingeben^ 

90  damit  dieses  die  Eltern  vor  solche  bescheiden  lassen  kann.  Ge- 
statten es  die  Yermögens-Umstände  derer  Eltern,  so  sollen  sie  nach 
Ausweisimg  Hochfürstl.  Gen.  Synod.  Yerordnung  qu.  Y.  Nr.  XXIV 
zu  ungesäumter  Erkauffung  dererselbigen  nachdrüklich  angehalten 
werden.    Wegen  derer  Armen  hat  das  Pfarramt  dafür  zu  sorgen, 

S5  dafs  ihnen  die  Schulbücher  ohnweigerlich  aus  dem  Allmosen  an- 
geschaft  werden,  imd  sind  unter  diesen  Armen  nicht  blos  Bettel- 
arme, sondern  auch  solche  Inwohner  zu  verstehen,  die  durch  diese 
Kosten  Mangel  an  nothdürftiger  Nahrung  leiden  würden.  Dem 
Pfarramt   ist   zugleich   übertragen,    ernstlich    darüber   zu   halten, 

30  dafs  keine  andere  als  planirte  Bücher  in  die  Schule  eingefuhrei 
werden. 

§  31. 
Nicht  weniger  sollen  die  Pfarrer  bei  denen  Eirchen-Censuren 
sowohl    nach    denen   Schulversäumnissen    als   deren    geschehenen 

35  Bestrafung  sorgfaltig  forschen  und  in  dieser  Absicht  nicht  nur  das 
Jahr -Register  mit  denen  Wochen -Büchlein  und  ausgegebenen 
Zeichen,  die  der  Schulmeister  hierbei  zu  überliefern  hat,  vergleichen, 
auch  allenfalls  weitere  Nachfrage  thun,  sondern  auch  in  dem 
Wochen-Büchlein  des  Schultheissen  nachsehen,  ob  und  wie  er  die 

40  Saumseligen    abgestraft   habe.     Sollte   ein   gegründeter  Ai^piFohn 


24.  Schulordnung  fär  die  Diözese  Pforzheim  1768  197 


Torhanden  seyn,  dafs  dieser  seine  Pflicht  nicht  getreulich  erfüllt 
habe,  so  können  auch  andere  Personen,  wie  auch  der  Dorf-Schüz, 
die  davon  gegründete  Nachricht  ertheilen  können,  abgehört  werden ; 
der  Schultheifs  aber  hat  jedesmal  bei  der  Kirchen -Gensur  mit 
eigener  Hand  in  das  Wochen-Büchlein  des  Pfarrers  einzuschreiben,  & 
wie  die  Bestrafung  derer  Schulyersäumnisse  von  ihme  befolgt 
werden. 

§  32. 
Von  denen  Pfarrern  wird  auch  erfordert,  dafs  sie  alle  Quartal 
einen  aufrichtigen  Bericht  sowohl  von   dem  Zustand  der   Schule  lo 
als  von  dem  Erfimd  derselbigen  bei  dem  leztem  Examine  an  das 
Specialat  abstatten.    In  Ansehung  des  Leztem  ist  es  nicht  genug, 
nur  zu  melden,   die  Schüler  seyen  in   denen  meisten  Lectionen 
oder  durchgehends  gut,  mittelmäsig  oder  schlecht  bestanden,  son- 
dern der  Bericht  ist  dergestalt  ausführlich  einzurichten,   dafs  man  is 
anzeige,  wer  bei  dem  Examine  gegenwärtig  gewesen,  welche  Lee- 
tiones  eigentlich  mit  jeder  Ordnung  abgehandelt  worden,  und  wie 
die  Schüler  darinn  bestanden  sind,  wie  weit  die  Jugend  in  allen 
Arten  derer  Lectionen  gekommen  seye,   worinn   der   eigentliche 
Orund  von  diesem  oder  jenem  Fehler  liege,  und  wie  demselbigen  20 
abzuhelfen  seyn  möchte,  u.  s.  f.    In  Ansehung  des  Erstem  wird 
sich   Stoff    genug    zu    einem    gründlichen   Bericht   finden,    wenn 
der  Erfund  derer  wöchentlichen  Schul- Visitationen  und  die  Unter- 
suchung derer  Eorchen-Censuren  zum  Qrande  geleget  werden. 

§    33.  25 

Wollen  die  Vorgesezten  eines  Orts  wahrhaftige  Vorsteher 
und  Väter  ihrer  Gemeine  seyn,  wie  sie  biUig  seyn  sollen,  so  mufs 
ihnen  die  Aufirechthaltung  derer  Schul -Ordnungen,  als  wodurch 
gute  Christen  und  rechtschaffene  Bürger  gepflanzt  werden,  äuserst 
angelegen  seyn.  Sie  sollen  also  das  Schulwesen  nicht  als  etwas  so 
fremdes  mit  Ealtsinnigkeit  ansehen,  dessen  Besorgung  nur  allein 
den  Pfarrer  und  den  Schulmeister,  sie  aber  nichts  angehe,  wie 
viele  diese  Gedenkungsart  haben  mögen.  Vielmehr  erfordert  ihre 
eigentliche  Pflicht  und  Amt,  sich  alles  defsjenigen  treulich  anzu- 
nehmen, was  zur  Beförderang  der  geistlichen  und  leiblichen  Wohl-  95 
fahrt  ihrer  Untergebenen  etwas  beitragen  kann.  Und  was  ist  hierzu 
kräftiger  und  dienlicher  als  wohleingerichtete  Schulen  und  die  Fest- 
haltung derer  zur  Erhaltung  ihres  Wohlstands  eingeführten  Ord- 
nungen? Die  Vorgesezten  werden  also  mit  Recht  angewiesen,  sich 
von  Zeit  zu  Zeit  nach   deren  Zustand  zu   erkundigen  und  selbst  40 


198  Badische  Schidordnnngen  1.    Markgrafischaften 

dann  und  wann  in  der  Schule  nachzusehen,  ob  die  Kinder  fletafp 
kommen  oder  nicht.  Auser  dem,  dafs  solches  einen  starken  'Em- 
druk  sowohl  bei  denen  Kindern,  als  deren  Eltern  machen  wirdt 
werden  sie  sich  viele  Mühe  und  Yerdrufs  in  oftmaliger  Bestrar 
5  fung  derer  Schulyerstumnisse  erspahren,  als  welche  desto  seltener 
Torfallen  werden.  Die  Yersäumnifd  dieser  Pflicht  ist  eine  Yer- 
säumnifs  ihrer  wahren  und  grösten  Obliegenheit  und  kann  mit 
denen  Eigenschaften  eines  guten  Yorstehers  nicht  bestehen. 

§  34. 

10  Da  auch  Temünftige  und  christliche  Ermahnungen  und  Yor- 

Stellungen  bei  vielen  Eltern  nicht  hinreichend  sind,  die  vorsezlichen 
Schulversäumnisse  zu  verwehren,  so  müssen  scharfe  Ahndungen 
und  Strafen  dagegen  verhängt  werden.  Die  YoUführung  derer- 
selbigen  ist  laut  HochfürstL  Oen.-S7nod.-Yerordnung  denen  Yor- 

15  gesezten  und  hauptsächlich  dem  Sohultheifs  aufgetragen.  Er  hat 
zu  dem  Ende  alle  Sonnabend  in  seinem  eigenen  Wochen-Büddein, 
welches  er  wohl  aufheben  soll,  von  dem  Schulmeister  die  Naeh- 
rieht  zu  empfangen,  welche  Kinder  unerlaubt  die  Schule  versäumt 
haben,  damit  deren  Eltern  gebührend  abgestraft  werden. 

so  Dem  Schultheifs  stehet  es  nun  nicht  frei,   die  Sache  erst  zu 

untersuchen  oder  selbst  zu  dispensiren  oder  die  Eltern  zu  dem 
Pfarrer  zu  schiken,  damit  sie  annoch  Dispensation  holen,  sondern 
er  soUe  ohne  weiters  nach  Mafsgab  obbelobter  Hochf.  Oen.-S7n.- 
Yerordnung  mit  der  Häusleins-Strafe  und  zwar  ohne  Ansehen  der 

SS  Person  fortfahren.  Die  erfolgte  Bestrafung  hat  er  alsdann  in  sein 
Wochen  -  Büchlein  also  gewifs  einzuschreiben,  als  widrigenfalls 
diese  Bestrafung  als  nicht  geschehen  wird  angesehen  und  er  selbst 
als  ein  Uebertreter  der  HochfürstL  Yerordnungen  nach  denen 
darinn  gnädigst  vorgeschriebenen  Graden  bestraft  werden.    Diese 

so  Bestrafung  derer  saumseligen  Eltern  ist  auch  nicht  Monatweis 
und  allererst  bei  der  Kirchen -Censur,  sondern  alsogleieh  bei 
Yermeidung  vorgemeldter  gewifs  erfolgender  Ahndung  zu  voll« 
streken. 

§  35. 

35  Der  Schultheifs  soll  sich  femer  auch  die  Anschaffimg  derer 

Schulbücher,  geometriachen  Instrumenten  und  anderer  zur  Schale 
gehörigen  unentbehrlichen  Dinge  angelegen  sejn  lassen  und  nichts 
wie  öfters  zu  geschehen  pflegt,  durch  unzeitige  Sparsamkeit  das 
Wachsthum   derer  Kinder  in   dem  Outen  oder   den   zu  gebenden 

40  Unterricht  aufhalten  und  verzögern.     Die  Hochfürstl.  6en.-S7n.- 


25.  Errichtang  eines  Pfarr-Seminarimns  1769  1^9 

Yerordncmg  gibt  ihm  hinlänglichen  Unterricht,  wie  er  sich  hierinn 
zu  Terhalten  habe,  und  kommt  es  nur  darauf  an,  dafs  er  gehörigen 
und  aus  einem  überzeugten  redlichen  Herzen  fliessenden  Eifer 
anwende. 

§  36.  s 

ungeachtet  man  auch  nicht  vermuthen  sollte,  dafs  es  solche 
nndankbare  Eltern  gebe,  welche  die  mit  der  Jugend  habende 
sauere  Arbeit  des  Schulmeisters  nicht  erkennen  und  belohnen 
wollen,  so  lehret  doch  die  leidige  Erfahrung,  dafs  sich  deren  mehr 
als  viele  finden  und  die  Schulmeister  immer  über  den  Ausstand  lo 
des  Schulgelds  klagen  müssen.  Gleichwie  aber  diese  dadurch 
in  ihrem  Amte  yerdrufsUch  gemacht  und  in  ihrer  nothdürftigen 
Nahrung  geschwächt  werden,  also  erfordert  es  die  Nothwendigkeit, 
dafs  ihnen  zu  dem  Ihrigen  yerholfen  und  solche  undankbare  El- 
tern mit  Nachdruk  zur  Bezahlung  angehalten  werden.  Die  Schult-  is 
heissen  sollen  daher  bei  jeder  Kirchen -Censur  nach  denen  Aus- 
standen firagen,  sich  deren  Yerzeichnifs  von  dem  Schulmeister  geben 
lassen  und  die  saumselige  Schuldner  durch  die  in  Händen  habende 
Zwangsmittel  zur  ungesäumten  Bezahlung  unfehlbar  anhalten, 
widrigenfalls  aber  sich  gewärtigen,  dafs  sie  solche  aus  ihrem  eige-  ^^ 
nen  Yermögen  zu  bezahlen  werden  angehalten  und  zu  ihrem  Be- 
grefs  an  die  yorbemeldte  Schuldner  yerwiesen  werden,  wohingegen 
das  Schulgeld  für  arme  Kinder  aus  dem  Allmosen  unweigerlich 
und  Ordnungsmäsig  abzutragen  ist. 


25 

Errichtung  eines  Pfarr-Seminariumg, 

1769. 

<^ 

RESCRIPT  SERENISSIMI 
ad  Consistorium 


25 


Carl  Friedrich,  ao 

von  Gottes  Onaden  Marggray  von  Baden  und  Hochberg  etc. 

Wir  genehmigen  hiermit  den  Uns  unterihänigst  vorgelegten 
Entwurf  eines   zu  errichtenden   Pfarr-Candidaten-Seminarii   und 


200  Badische  Scholorduungen  1.    Markgrafacfaafien 

übertragen    euch   zugleich   gnädigst,    zu    dessen   Ausfuhnmg  die 
weiters  nöthige  Yeranstaltung  zu  treffen,  verbleiben  euch  übrigens 
mit  Fürstlichen  Onaden  stets  wohl  beigethan.    Gegeben  Carlsruhe, 
den  201^  Jenner  1769. 
5  Der  Plan,   welcher  durch   vorstehendes  Fürstliches  Rescript 

gnädigst  genehmiget  worden,  und  woraus   die   ganze  Einrich- 
tung dieses  Pfarr-Seminarii  zu  ersehen,  ist  folgenden  Innhalts: 

§  1. 
Unsers   gnädigsten  H-erm  Hochfürstliche  Durchlaucht  haben 

10  gnädigst  geäusert,  dafs  die  Errichtung  wie  eines  Schul-  also  auch 
eines  Pfarr-Gandidaten-Seminarii  Ihnen  zu  gnädigstem  Wohlgefallen 
gereichen  würde,  und  Ihre  Landesväterliche  Genehmigung  zu  dem 
Ihnen  gemachten  unterthänigsten  Antrag  gegeben,  dafs  nemlich 
statt    derer   bisher  auf    3  Jahr  allhier  bestellten  2  Yicarien  und 

15  statt  des  auf  gleiche  Zeit  zu  Durlach  unter  Yersehung  der  Pfarrei 
Hohenwetterspach  angestellten  Yicarii  von  denen  von  Universitäten 
wieder  zurükkommenden  Studjpsis  Theologiae  gleich  nach  dem 
mit  ihnen  vorgenommienen  Examine,  und  ehe  sie  noch  ihre  auf 
Universitäten  erhaltene  Principia  vergessen,    Zwey  hieher  nacher 

so  Carlsruhe  und  Einer  nach  Durlach  jedesmals  auf  Ein  Jahr  gesezt, 
solchen  des  Eirchenraths  Waltzen  Homileticum  zu  frequentiren, 
auch  alle  ihre  Predigten  vorhero  solchem  nicht  nur  zur  Corrector 
zu  geben,  sondern  auch  die  zu  haltende  Predigten  wenigstens  im 
Anfang   allezeit   vorher  privatim  in  dessen  Gegenwart  abzulegen, 

25  sodann  in  dem  Catechisiren  von  dem  Eirchenrath  Mauritü  Unter- 
richt zu  nehmen,  nicht  weniger  in  der  Theologia  pastorali  entweder 
bei  eben  demselben  oder  bei  dem  Eirchenrath  Waltz  ein  Collegiom 
zu  hören,  weiters  in  den  übrigen  Stüken  der  Theologiae  theticae, 
polemicae,  in  der  Exegesi,  Historia  ecolesiastica,  die  ihnen  vor- 

30  zuschreibende  Bücher,  als  welche  sie  zu  Carlsruhe  aus  der  öffent- 
lichen und  anderen  Bibliotheken  leicht  haben  könten,  in  der  Ord- 
nung zu  lesen  und  zu  excerpiren,  auch  die  Excerpta  so  wie 
monatliche  Specimina  im  Lateinischen  und  Griechischen  Einem 
derer  Eirchenrath e  zu  beliefern,  aufgegeben  werden  könte;  worauf 

35  annoch  die  in  Carlsruhe  befindliche  dergleichen  Candidaten  als 
Bepetenten  in  des  Professor  Böckmanns  Collegiis  mathematicis  und 
physicis  unter  Direktion  des  Professor  Böckmanns  die  Studenten 
aus  dessen  Vortrag  examiniren  und  eo  ipso  diese  CoUegia  zugleich 
selbst  repetiren,  der  zu  Durlach  aber  bei  dem  Diacono  Gerwig  in 

40  mathematicis,    physicis    et  mechanicis  sich  üben  und  demenächst 


25.  Errichtung  eines  PjOuT-Seniinariums  1769  201 


beederlei  Candidaten  allwöchentlich  durch  Besuchung  der  öffent- 
lichen Bibliothek  eine  Eenntnifs  guter  Bücher  sich  acquiriren  und 
überdis  ebenfalls  wie  die  Schul -Candidaten  in  ökonomischen  und 
anderen  Sachen,  welche  etwa  Serenissimus  jezt  oder  in  künftigen 
Zeiten  im  Land  ausgebreitet  wissen  wollten,  eine  hinlängliche  Notiz  5 
sich  verschaffen  könten. 

Da  man  nun  die  mehreste  Zeit  nur  drey  Subjecta  des  Jahrs 
zu  Pfarrdiensten  brauche  und  dergleichen  drey  Candidaten  von 
demjenigen,  was  die  Vicarii  zu  Carlsruhe  und  Durlach  genossen, 
sich  zur  Noih  zu  behelfen  im  Stande  seyen;  so  wäre  auch  die  lo 
Hindemifs,  dafs  sie  durch  öftere^  denen  Vicarien  obliegendes  Pre- 
digen von  Ti^eibung  all-obgemeldter  Theile  ihrer  Studien  abgehalten 
werden  möchten,  dardurch  zu  heben,  dafs,  gleichwie  vorhin  schon 
zu  mehrerer  Uebung  derer  Pfarrer  im  Predigen  und  in  mehr  an- 
derem Betracht  vor  dienlich  gehalten  worden  seye,  wann  in  An-  u 
sehung  der  Unterlande  jeder  unterländischer  Pfarrer  wenigstens 
des  Jahrs  einmal  in  der  Stadt  predigen  müfste,  man  damit  eine 
solche  Einrichtung  treffe,  dafs  denen  Carlsruher  und  Durlacher 
Yicariis  viele  Predigten  abgenommen  und  genugsam  Zeit  zum 
Studieren  verschaft  werde.  «> 

§2. 

Yorstehendes  gnädigstes  Besolutum  bestimmet  also  I)  den 
Begriff  eines  Pfarr-Seminarii,  II)  die  Absicht,  die  dabei 
gefuhrt  wird  und  III)  die  Mittel,  wie  selbige  zu  erreichen  seye. 

§  3.  n 

Das  zu  errichtende  Pfarr-Seminarium  solle  aus  solchen  Candi- 
daten bestehen,  die  durch  ein  erstandenes  Examen  schon  zu  Tage 
geleget  haben,  dafs  sie  die  einem  Pfarrer  nöthige  Gründe  gefafst 
und  folglich  geschikt  sind,  weitere  Anweisung  zu  empfahen,  wie 
sie  auf  den  gelegten  Qrund  bauen,  ihr  Erkenntnifs  erweitem  und  so 
in  Uebung  bringen  sollen,  womit  eine  wirkliche  Einleitung  in  das 
Predigtamt  und  dessen  pflichtmäsige  Verwaltung  also  verbunden 
wird,  dafs  sie  nebenher  auch  andere  zur  Zierde  und  mehrerer  YoU- 
kommenheit  gereichende  Kenntnisse  nicht  verabsäumen. 

§  4.  SS 

Weil  die  Seminaristen  wirklich  zum  Predigtamt  angestellt 
werden,  worzu  ihnen  die  Befiignifs  durch  die  Ordination  ertheilt 
werden  mufs;  so  müssen  sie  ordinirt  und  folglich  das  Dienst- 
Examen  erstanden  haben.     Dann  ordentlicher  Weise  findet  sonst 


202  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

die  Ordination  nicht  statt.  Es  schiken  sich  aber  auch  um  defsirillea 
alle  Candidati  ordinarii  in  dieses  Seminarinm,  zomalen  die  ganze 
Absicht  desselben  auf  sie  passet,  und  ist  die  Einschränkung,  welche 
davon  auf  die  3  Yicarios  in  Carlsruhe  und  Durlach  gemacht  wird, 
5  nur  nach  Mafsgab  des  Umstands  ihrer  Unterhaltung  oder  Besol- 
dung zu  yerstehen.  Es  wird  weiter  unten  erhellen,  dafs  zu  desto 
sicherer  Erreichung  der  ganzen  Absicht  es  sehr  yorträglich  wäre, 
wann  die  Zahl  der  Seminaristen  in  Carlsruhe  um  etliche  könte 
Tcrmehret    und  deren  Aufenthalt  um  Ein  Jahr  yerlangert  werden. 

10  §  5. 

Die  von  Universitäten  zurükkommende  Studiosi  sind  oft  noch 
jung  oder  nicht  gesezt  genug  und  folglich  noch  nicht  tauglich 
zum  wirklichen  Predigtamt.  In  diesem  Fall  würden  sie  nicht  gleich 
in  dis  Seminarium  aufgenommen.  Es  kan  auch  geschehen,  dafs  sie 

15  selbst  Tor  gut  finden,  Torhero  ihre  Collegia  zu  repetiren  und  das 
Gelernte  besser  zu  verdauen.  YieUeicht  gibt  es  auch  Eltern,  die 
der  Erholung  nöthig  haben,  ehe  sie  den  weiteren  Zuschub  zu 
thun  vermögen,  den  gleichwol  ein  Yicarius  zu  Carlsruhe  nodi 
nöthig  hat. 

»  §  6. 

Die  Absicht  des  Seminarii  ist  die  Erweiterung  und  Auszierong 
der  Erkenntnisse,  durch  welche  ein  Candidat  zum  Predigtamt  ge- 
schikter  und  dem  gemeinen  Wesen  nüzlicher  werden  kann.  Hier 
mufs  das  Wesentliche  und  nicht  Wesentliche  in  der  Bildung  eines 

SS  Seminaristen  unterschieden  werden. 

§  7. 
Das  Wesentliche  ist,  alle  theologische  Erkenntnifs,  die  von 
einem  rechtschaffenen  Prediger  erfordert  wird,  nach  allen  Theilen 
seines  Amtes  wohl  zu  begründen  und  zu   solcher  Fertigkeit  zu 
30  bringen,  dafs  man  sie  andern  wieder  vorzutragen  im  Stande  seye. 
Hierher  gehöret  Theologia  thetica  nach  allen  Onmdlehren; 
Theologia  polemica,  in  sofeme  sie  die  Begriffe  der  Lehren  genau 
bestimmen  und  ausdrüken,  auch  gegen  die  Widersacher  verthei- 
digen  lehret;  Theologia  moralis,  welche  die  richtige  Anwendung 
S5  der  Lehren  zur  Besserung  der  Sitten  und  Beförderung  des  geist- 
lichen Lebens  zeiget  und  die  Theologiam  pastoralem  mit  in  sich 
begreift;   die  Theologia  catechetica,  welche  die  Begriffe  der  vor- 
nehmsten  Grundlehren   zergliedert   und   den   Zuhörern  alt-  und 
jungen  fafslich  macht. 


25.  Errichtang  eines  Pfjur-Seminaiiiims  1769  203 

§8. 
Das  aDerwesentliolisie ,  welches  durchaus  zum  Grund  liegen 
mufs,  ist   der  richtige  Verstand   der  Bibel,   weil   doch  in   allen 
Theilen  der  Theologie  der  biblische  Qrund  die  Hauptsache  ist, 
woTon  Licht  und  Leben  allein  zu.  erwarten  stehet.    Das  Studium  5 
exegetioum,  welches  mit  richtiger  Erklärung  der  heiligen  Schrift 
umgehet,  und  das  homileticum,   welches  dieselbige  im  Predigen 
anwenden  lehret,  wie  auch  das  catecheticum,  welches  auf  leichten, 
fafslichen  und  doch  gründlichen  Unterricht  abzweket,  gehen  dem- 
nach  Yoran   und   breiten   über    alle   Theile    der   Theologie    ein  lo 
Licht  aus. 

§9. 

Gleichwie  aber  die  richtige  Auslegung  der  heiligen  Schrift  eine 
gate  Eenntnifs  der  Sprachen  Toraussezet  und  dann  Ton  der  alten 
Historie  und  den  Alterthümem  Licht  entlehnet,  so  wird  eines  mit  i5 
dem  andern  und  zugleich  die  Historia  dogmatum  und  neuere 
Eirchengeschichte,  die  gegenwärtige  Abfassung  der  Lehren  be- 
greiflich zu  machen,  den  Seminaristen  empfohlen  werden  müssen. 

§  10. 

Das  nicht  Wesentliche,   das  aber  zur  Zierde  gereichet  und  ao 
manchen  zufalligen  Nuzen  stiften  kann,  ist 

a)  die  Uebung  in  den  Sprachen,  besonders  der  lateinisch-  und 
griechischen,  durch  eigene  Aufsäze,  worzu  man  gleichwol  auch 
andere  Sprachen  rechnen  möchte. 

b)  Mathesis  und  Physik,  deren  kein  Pfarrer  nach  der  heutigen  a& 
Verfassung  entbehren  kann^  wann  er  im  Stand  seyn  will,  die 
Aufsicht  über  die  Schulen  mit  Nuzen  zu  führen. 

e)   Historia  Badensis. 

d)  Oeconomische  Wissenschaften,  und  zwar 

1)  dessen,  was  zur  Yerbesserung  des  Aker-  und  Feld-  ao 
bauBB,  wie  auch  der  Nahrung  der  Unterthanen  gehöret.  Hier- 
bei ist  jedoch  zu  erinnern,  dafs  a)  ein  Seminarist  gewarnet 
werde,  sich  mit  der  gefafsten  Theorie  nicht  gros  zu  machen 
und  dardurch  Gelegenheit  zu  geben,  dafs  er  den  Bauren, 
die  manchmal  durch  die  Erfahrung  weiter  sehen  gelernt,  S5 
lächerlich  werde;  ß)  dafs  er  gleiche  Warnung  bekomme, 
sich  nicht  zuviel  mit  öconomischen  Sachen  zu  verwiklen,  als 
welches  AnlaTs  geben  könnte,  über  fremden  Sachen  das 
nöthigste  in  seinem  Amte  zu  verabsäumen;  dann  jemehr  ein 


204  Badische  Schulordnmigeii  1.    Markgra&cliaften 

Pfarrer  in  das  Aeuserliche  zerstreuet  wird,  jemehr  leidet 
der  wesentlichste  Theil  seines  Amtes,  die  innerliche  Seelen- 
sorge, Noth. 

2)  Unter  allem,  was  ein  jeder  Bürger  und  Einwohner 

5  des  Landes  wissen  sollte,  ist  die  Eenntnifs  der  Pflanzen  und 

der  Bäume  das  wichtigste.  Es  bestehet  darinnen  ein  Yor- 
nehmer  Theil  des  Wohnhauses,  das  die  Yorsehung  ange- 
wiesen, und  läuft  also  die  Yemachläfsigung  einer  sorgfaltigen 
Betrachtung   desselben   fast    auf    eine    Oeringschäzung   des 

10  Schöpfers  hinaus,  welcher  sich  in  seinen  Werken  Tor  unsein 

Augen  verherrlichet. 

Pfarr-  und  Schul- Seminaristen  sollten  also  darzu  angeleitet 
werden,  diese  Werke  der  Natur  zu  studiren  und  die  erlangte 
Wissenschaft  im  Lande  weiter  auszubreiten;  wordnrch  Tiel- 

15  leicht  die  Gesundheit  und  deren  Erhaltung  vieles  gewinnen 

und  den  Aerzten  ihre  Praxis  erleichtert  werden  dörfte. 

§  11. 
Die  Mittel,  durch  welche  vorgemeldte  Absichten  zu  bewerk- 
stelligen, sind  von  verschiedener  Art  und  richten  sich  theils  nacli 
so  den  schon  vorhandenen  Anstalten,  theils  nach  der  Noth  wendigkeit 
das  Wichtigste  nicht  zurükzulassen. 

§  12. 
Das  Wesentlichste   §  8    erfordert   Zweifelsohne    die    gröste 
Buksicht,  und  sind,  dasselbe  auszufuhren,  3  Gelegenheiten  wirklicli 
35  vorhanden,    nemlich  das  Predigen,    die  Betstunden   und  Catechi- 
sationen. 

§  13. 
Das  Predigen,   welches  zu  den  Hauptabsichten  gehöret,  ge- 
schiebet   über   biblische  Texte.    Jedesmals   wird    der   Text  exe- 

so  gotisch  durchgegangen,  darauf  das  Thema  formirt  und  hernach 
das  formirte  Thema,  welches  entweder  Glaubens-  oder  Sitten- 
lehren oder  beedes  zugleich  enthält  und  in  einem  Schemate  nach 
den  homiletischen  Regien  vorgestellt  werden  mufs,  deutlich,  gründ- 
lich und  erbaulich  ausgeführt,   wann  es  geprediget  heissen  solle. 

35  Eine  solche  Ausarbeitung  erfordert  eine  Wiederholung  eines  oft 
nicht  kleinen  Theils  der  Dogmatik  und  der  Moral,  obgleich  das 
daraus  herzunehmende  in  der  Predigt  selber  eben  keinen  grosen 
Plaz  einnimmt.  Werden  nun  die  Seminaristen  angewiesen,  nach 
vorausgesezter  Exegesi  theils  die  in  die  Predigt  nach  Anzeige  des 


25.  ErrichtoBg  eines  Pfarr-Seminariums  1769  205 

Schematis  einäiessende  Lehren  der  Eeihe  nach  besonders  vorzu- 
legen mit  jedesmaliger  Anfügung  der  ex  Textu  genommenen  Erklä- 
rung mid  Beweise,  theils  die  Fredigt  selber  auszuarbeiten:  so  werden 
sie  in  theologisch -practischer  Erkenntnifs  bald  ein  groses  Feld 
durchlauffen  und  zu  einer  nicht  geringen  Fertigkeit  in  Anwendung  & 
derselben,  wie  auch  der  Homilie  und  Pastoral  -  Theologie  ge- 
langen, folglich  also  predigen  lernen,  wie  es  die  wahre  Erbauung 
der  Zuhörer  erfordert  Es  braucht  dieses  freilich  Zeit  und  wird 
im  ersten  halben  Jahr  ihnen  sehr  wohl  zu  statten  kommen,  wann 
sie  nur  alle  14  Tage  zu  predigen  haben.  Im  zweiten  halben  Jahr  lo 
aber  sollen  sie  so  weit  gekommen  seyn,  dafs  man  ihnen  etwas 
mehrers  und  jezuweilen  auch  eine  in  der  Geschwinde  auszuarbei- 
tende Predigt  zumuthen  kann,  welches  auch  um  defswillen  nöthig, 
weil  sie  in  Pfarrämter  kommen  können,  in  welchen  die  Gelegen- 
faeit  häufig  entstehet,  dafs  sie  nach  kurzer  Vorbereitung  predigen  i& 
müssen. 

§  14. 

Die  Betstunden,  in  welchen  ein  biblisch  Buch  nach  dem  an- 
dern offBntlich  vorgelesen  und  der  kurze  Inhalt  jeden  Capitels 
mit  gehörigen  Nuzanwendungen  vorgetragen  wird,  sind  ein  sehr  ^ 
bequemes  und  das  eigentlichste  Mittel,  die  Seminaristen  in  die 
Bibel  einzuleiten  und  den  allerwesentlichsten  Zwek  zu  erreichen. 
Sie  müssen  aber  eben  defswegen  das  biblische  Buch,  welches  in 
der  Ordnung  vorkommt,  sich  durch  vorläufige  Lesung  einer  Ein- 
leitung bekannt  machen,  hernach  dasselbe  nach  der  Grundsprache  25 
durchgehen,  die  Commentarios  fleisig  vergleichen  und  den  Inhalt 
des  Buchs  nach  seinem  ganzen  Zusammenhang  wohl  zu  fassen 
suchen  und  die  schweren  Stellen  erklären  lernen. 

Daniit  dieses  desto  gewiser  geschehe,  müssen  sie  das  Buch  in 
eine  Tabelle  bringen  und  die  Erklärung  der  schweren  Stellen  so- 
und,  was  aus  den  Alterthümem  oder  der  Kirchengeschichte  zu 
deren  Erläuterung  gehöret,  eben  so  wie  die  Nuzanwendung  über 
einzele  Yerse  oder  Theile  des  Capitels  in  margine  oder  unten  in 
einem  durch  eine  Linie  abgesonderten  Plaz  beifugen. 

§  15.  35. 

Ein  CoUegium  catecheticum  wird  Herr  Eirchenrath  Mauritii 
lesen;  und  wann  es  angehet,  dafs  ein  Yicarius  nur  alle  14  Tage 
einmal  zu  predigen  hat,  so  hat  derselbe  allemal  einen  Sonntag 
frei,   an   welchem    er   unter   der  Aufsicht    eines  Eirchenraths   die 


206  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

öffentliche  Catechisation  Terrichten  kann.  Die  hanptBachlichste 
Yortheile  müssen  ohnehin  aus  der  Praxi  gefafst  werden. 

§  16. 

Die  übrige  Theile  der  Theologie,  die  §  7  angeführt  worden, 
5  können  dem  privat-Studio  der  Seminaristen  überlassen  werden,  in 
sofeme  sie  in  systematischer  Ordnung  zu  wiederholen  sind;  und 
wann  sie  darzu  keine  Zeit  während  ihres  Aufenthalts  in  Carlsruhe 
haben  sollten,  so  können  sie  dieselbe  theils  noch  immer  vor  sich 
nachholen,  theils  werden  sie  ausser  der  Ordnung,  je  nachdeme  die 
10  Materien  in  Fredigten  vorkommen,  immer  mitgenommen;  jedoch  wird 
darauf  zu  sehen  seyn,  worinnen  sie  bei  dem  Examine  am  schwächsten 
befunden  worden,  damit  ihnen  jener  Theil  der  Theologie  besonders 
zu  fleisiger  Handlung  empfohlen  werde. 

§  17. 

15  Was  hingegen  §  9  Ton  Alterthümem  und  der  Oeschichte  bei- 

gebracht worden,  das  gehöret  vornemlich  hieher,  wo  sie  sich  der 
Bibliotheken  bedienen  können,  und  in  diesen  Stüken  werden  ihnen 
vornehmlich  die  excerpta  gute  Dienste  leisten.  Man  kann  dieselbe 
von  Zeit  zu  Zeit  nachsehen,   theils  um  ihren  Geschmak  und  Nei- 

^0  gung  kennen  zu  lernen,  theils  auch  durch  Anleitung  zu  verbessern, 
worinnen  sie  es  verfehlen.  Gelehrte  Zeitungen  und  Journale  wer- 
den ihnen  zur  Hand  geschaft. 

§  18. 

Unter  denen  nicht  so  wesentlichen  Uebungen  §  10  dörften  die 

^5  Styli  lit.  a  nicht  eben  häufig  vorkommen  und  würden  von  einem 

der  Eirchenräthe  durchgegangen  werden  können ;  das  abzuhaltende 

Collegium  hebraicum  hätten   auch  die  Seminaristen  zu  besuchen, 

wo  sich  difsfalls  ein  Mangel  erzeigen  sollte;  die  Historia  Badensis 

lit.  c  wird  ohnedem  gelesen;  wegen  der  Mathesi  und  Physik  sind 

J30  sie  schon   an  einen  derer  Professoren  in  Carlsruhe  und  der  Dnr- 

lacher  Yicarius  an  den  dasigen  Diaconum  gewiesen. 

Die  ökonomische  Wissenschaften  lit.  d  nr.  1  bleiben  der  gnä- 
digst gefalligen  Anordnung  Serenissimi  ausgesezt;  und  was  die 
Botanik  nr.  2  betritt,  so  würde  der  £ath  Eöhlreutter  den  Pfarr-  nnd 
•85  Schul -Seminaristen  wöchentlich  eine  oder  etliche  Stunden  wohl 
widmen  und  sie  in  Stand  sezen,  jede  Pflanze  nach  dem  Linnäischen 
System  in  sein  Fach  zu  rangiren. 


25.  Errichtimg  eines  PfiEUT-Seminariums  1769  207 


§  19. 
Ansonsten  wird  noch  einem  jeden  Seminaristen  frei  gegeben, 
sich  ein  fayorit-Studium  zu  wählen,  an  welchem  er  ein  besonderes 
Belieben  und  Beschäftigung  zu  seinem  Vergnügen  haben  könnte, 
sollte  es  auch  die  Seidenzucht  seyn;  wo  im  übrigen  die  Neigungen  & 
za  erforschen  wären,  ob  sie  nicht  etwa  vorzüglich  vor  dem  Predigt- 
amt auf  das  Schulwesen  gerichtet  seyen. 

§  20. 

Der  Gebrauch   aller   dieser   vorbeschriebenen  Mittel  hänget 
Ton  der  Zeit,  den  Umständen  der  Seminaristen  und  von   der  Di-  lo 
rection  ab. 

§  21. 

Die  Zeit  ist  vor  die  3  Yicarios  auf  Ein  Jahr  bestimmt;  und 
wer  die  ganze  vorhin  angezeigte  Absicht  damit  vergleicht,  wird 
leicht  finden,  dafs  dieselbe  sehr  eng  beisammen  seye,  und  nicht  » 
zweifleui  dafs  in  zwei  Jahren  so  viel  zu  prästiren  genug  geschaft 
wäre;  wann  hiemächst  auch  die  Zahl  der  in  Carlsruhe  befindlichen 
Seminaristen  um  etliche  vermehret  würde,  so  wäre  die  Absicht 
auch  um  defswillen  gewiser  zu  erreichen,  weil  alsdann  die  auf  die 
Yicarios  fallende  Amtsarbeiten  mehr  vertheilet  und  die  Carlsruher  so 
Geistliche  selbst,  die  doch  immer  mit  mehr  Arbeiten  überhäuft 
and  von  allem  privat-Studio  abgezogen  werden,  in  etwas  erleich- 
tert würden.  Alle  andere,  die  mit  diesem  Institute  zu  thun  be- 
kommen, werden  dardurch  im  mindesten  nicht  belästiget,  die  Geist- 
liche allein  bekommen  dardurch  die  Hände  voll  zu  thun.  Indessen  » 
da  es  also  ist,  wird  man  nur  zusehen  müssen,  dafs  das  nöthigste 
und  möglichste  ausgerichtet  werde,  und  man  wird  auch  die  nach 
einem  vollendeten  Jahr  folgende  Zeit  noch  gebrauchen  können. 

§  22. 

Die  Umstände  der  Seminaristen  sind  verschieden,  und  eben  so 
diese  Yersclüedenheit  hat  einen  grosen  EinfluTs  in  den  Gebrauch 
der  vorbeschriebenen  Mittel.  Nach  dem  Institute  selbst  theilen  sie 
sich  schon  in  die  Yicarios  zu  Carlsruhe  und  den  zu  Durlach.  Die- 
sen werden  die  ordinirte  Candidati  beigefuget,  die  noch  nicht 
eigentlich  bedienstet  sind.  ss 

§  23. 

Die  Yicarii  zu  Carlsruhe  können  sich  aller  angegebenen 
Mittel  bedienen  und  die  Anstalt  der  Bestellung  fremder  Prediger 
benuzen. 


208  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

§  24. 
Der  Yicarius  in  Durlach  hingegen  kann  von  diesen  AnBtalten 
weniger  Yortheil  ziehen.  Er  muTs  die  Pfarrei  Hohenwetterspacb 
besorgen,  nnd  von  Carlsruhe  aus  wird  er  keine  andere  Unterweisung 
5  erwarten  können,  als  dafs  man  seine  Dispositiones  von  Predigten, 
dann  und  wann  auch  elaborirte  Predigten,  seine  Tabellen  über 
biblische  Bücher  und  seine  Excerpta  sich  zeigen  lasset.  YieUeicht 
wäre  es  gut,  wann  man  einen  der  Carlsruher  Yicariorum,  der  sein 
Jahr  überstanden,  erst  hernach  zum  Yicario   nach  Durlach  sezte. 

10  §  25. 

Die  ordinirte  Candidaten,  die  sich  sonst  im  Land  aufhalten, 
können  vermittelst  der  Correspondenz  als  Seminaristen  behandelt 
werden,  fast  auf  eben  die  Art,  wie  praec.  von  dem  Yicario  in 
Durlach  gemeldet  worden;  da  alle  Candidaten  Specimina  einschiken 

15  müssen,  so  wird  diesen  das  Specimen  nach  Mafsgab  dessen,  was 
Seminaristen  obligt,  aufgegeben  und  sie  unter  riel  genauerer  Ob- 
sieht  als  die  übrige  gehalten.  Ein  gleiches  yerstehet  sich  Ton 
denen,  die  von  Carlsruhe  wegkommen,  ohne  noch  bedienstet  zu 
seyn.    Das  Yinculum  wird  noch  unterhalten  und  ihre  Studia  anf 

20  gewise  Weise  dirigirt  so ,  dafs  sie  immer  davon  Rechenschaft  ab- 
legen müssen. 

§  26. 
Die  Direction  des  Seminarii,  wann  es  besonders  auf  den  Fus 
genommen  wird,  dafs  alle  Candidati  ordinati  darzu   gehören,  ist 

25  sehr  weitschichtig  und  erfordert  einen  eigenen  Mann.  Es  müssen 
sowol  die  Mängel  als  auch  der  Wachsthum  der  Seminaristen  be- 
merkt, jenen  begegnet,  diesen  fortgeholfen  und  dabei  alles  in  der 
Ordnung  erhalten  werden. 

Anmerkung. 

80  Unter  dem  15g?  Febr.  1771  wurde  von  Fürstlichem  Kirch^- 

raths-Collegio  als  ein  principium  vestgesezt,  dafs  allezeit  der  eine 
Candidat  nach  der  anciennet^  und  der  andere  ohne  Euksicht  auf 
die  Zeit  seiner  Candidaten- Annahme  nach  besizender  vorzüglicher 
Tüchtigkeit  als  Yicarius  in   das  Pfarr-Seminarium  genommen  nnd 

85  einer  wie  der  andere  vor  andern,  obgleich  altem  Candidaten  be- 
fordert werden  solle. 


26.  Viflitetions-Bestiminungen  1769  209 

26 

Visitations  -  Bestimmungen. 

1769. 

GENERAL-DECRET 

an  samtliche  Specialate,  s 

vom    20  i^  Jänner    1769. 

Die  Fragen,  worauf  in  vorstehender  Verordnung 

sich  bezogen  wird,  sind  folgende: 

An   den  Pfarrer  besonders  und   auch  an  den  Schul- 
meister besonders:  lo 

1)  Ob  alle  Buben  in  der  ersten  Ordnung  die  Geometrie  lernen? 

2)  Wie  weit  sie  gekommen,  unter  Anlegung  eines  Probstüks 
von  jedem? 

3)  Welche  die  Geometrie  vorzüglich  begreifen? 

4)  Welche  Tage  und  Stunden  der  Unterricht  in  der  Geometrie  is 
gegeben  werde? 

5)  Ob  allen  Buben  und  Mägdlen  der  ersten  Ordnung  fernerer 
Unterricht  im  Rechnen  gegeben,  und  welche  Tage  und 
Stunden  solches  verrichtet  werde? 

An   den  Pfarrer  besonders,  Schulmeister  besonders  ao 
und  an  die  Yorstehere   der  Gemeinde  besonders: 

21)  Ob  und  wann  die  angeordnete  Spinn-,  Näh-  und  Strik-Schule, 
oder  welche  derselben  noch  nicht  eingeführet  worden  seye, 
und  warum  etwa  ein  oder  andere  dieser  Unterweisung  noch 
nicht  zu  Stande  gekommen  ?  25 

22)  Ob  solche  auch  Sommers  zu  Regen-Tagen  und  anderer  thun- 
licher  Zeit  fortgesezt  werde? 

23)  Wie  viel  Kinder  in  jede  derselben  vorhin  gegangen,  wie  viel 
dermalen  hineingehen,  und  ob  und  wie  viel  auch  Buben 
lernen?  so 

24)  Wie  weit  es  jedes  Kind,  so  in  ein  oder  andere  dieser  Schule 
gegangen,  bisher  in  fein  und  gleich  Spinnen,  Nähen  und 
Striken  gebracht  habe? 

Nota:  Hier  ist  von  Jedem  eine  Probe  des  Spinnens  an- 
zulegen. 3S 

Momunenta  Oennaniae  Paedago^ca  XXIV  14 


210  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra^schaften 

25)  Was  die  Lehrmeisterin  in  ein  oder  anderem  selbst  verstehet 
ist  auch  eine  Probe  des  Gespinnsts  anzulegen. 

26)  Welche  Schulkinder  ein  und  andere  dieser  Anweisungen  noch 
nicht  bekommen  und  aus  was  Ursachen? 

27)  Wie  viel  und  woher  die  Meisterinn  in  ihren  Lohn  bekommen? 

28)  Was,  wie  viel  und  woher  sonst  Aufwand   auf  diese  Schule 
gemacht  worden  seye? 


27 

Allgemeine  Land  -  Schnlordnnng 
10  für  die  Gatholische  Schulen  der  Hochfarstliclien 
Markgräflichen  Badischen  Landen. 

1770. 

<^ 

Yon  Gottes  Gnaden  Wir  August  Georg,  Markgraf  zn 

Baden  und  Hochberg  etc. 

15  Es  ist  zu  Genügen  bekannt,  wie  viel  jedem  Land  daran  ge- 

legen,  dafs  die  heranwachsende  Jugend  in  Zeiten  von  dem  Bösen 

abgeführet,  in  guter  Zucht  gehalten,  zur  Tugend  und  Gottesforcht 

Eingang,      angewiesen,  auch  in  Lehr  und  Sitten  also  unterrichtet  werde,  dafs 

immerhin  Leute  vorhanden  seyn  mögen,  welche  zu  der  Ehr  Gottes. 

ao  dem  Yatterland  und  Gemeinenwesen  in  verschiedenen  Standen 
und  Aemtem  löblich  zu  dienen,  dessen  Wohlfahrt  eifrig  zu  be- 
fordern und  auf  ihre  Nachfolger  rühmlich  fortzupflanzen,  dann 
endlich  sich  selbst  und  ihrem  eigenen  Hauswesen  vernünftig  und 
christlich  vorzustehen  so  fähig  als  beflissen  seynd. 

85  Nun  haben  Wir  gleich  bey  dem  Antritt  Unserer  Regienmg 

nicht  ohne  besonderes  Beyleid  wahrgenommen,  wasmassen  die  Er- 
ziehung der  Jugend  und  das  zu  derselben  Unterricht-  und  Bildung 
so  nöthige  Schulwesen,  fordersamst  auf  dem  Land,  nicht  zum  besten 
bestellet  sey;  mithin  die  junge  Leute,  theils  wegen  Unerfahrenheit 

so  der  Lehrmeister,  theils  auch  aus  sträflicher  Saumseligkeit  der  El- 
tern und  Vormünder  in  grosser  Unwissenheit  aufwachsen. 

Wannenher  Wir  Uns  von  jener  Zeit  an  ganz  ernstlich  haben 
angelegen  seyn  lassen,  Mittel  und  Wege  ausfindig  zu  machen,  wo- 
mit diesem  so  gemeinschädlichen,  dem  Christenthum  höchst  unan- 

35  ständigen  und  der  wichtigen  Folgen  halber  so  bedauerlichen  In- 


27.  Land-Schulordnung  für  Baden-Baden  1770.  211 

Wesen  abgeholfen  und  sammtliche  Jugend  in  den  Schulen  mittelst 
hinlänglicher  Unterweisung  geschickter  erzogen,  aus  ihnen  so  fort 
gute  Christen  und  ünterthanen  gebildet  und  hierzu  gleich  in  den 
ersten  Jahren  der  Grund  gelegt  werden  möchte. 

Um  diese  Absicht  zu  erreichen,  fanden  Wir  aber  als  eine  s 
Vorbereitung  nöthig,  dafs  den  Lehrmeistern  in  ihrer  Fähigkeit  und 
Dienstbeflissenheit  gemäfser  Unterhalt  geschSpfet  und  hierdurch 
selbe  in  Stand  gesetzet  würden,  dem  ihnen  anvertrauten  so  wich- 
tigen Lehramt  der  Gebühr  nach  und,  ohne  auf  andere  Nahrungs- 
mittel die  Zeit  yerwenden  zu  müssen,  mit  allem  Eifer  und  Ernst  lo 
obliegen  zu  können. 

Und  wie  nun  inzwischen  hierinnen  hinlängliche  Vorsehung 
dadurch  geschehen  ist,  dafs  die  Hälfte  des  bisher  gröstentheils  ganz 
unnützlich  durchgebrachten  sogenannten  Weinkaufs  -  Groschen  zu 
einem  beständigen  Fundus  für  die  Unterhaltung  und  Aufnahme  der  is 
Schulen  bestimmet;  auch  in  weiterem  Betracht,  dafs  die  dahin  ein- 
schlagende Einrichtung  nicht  nur  in  die  Wohlfart  des  Staats,  son- 
dern auch  der  heiligen  Religion  und  Kirch  ihren  wesentlichen 
Einflttfs  habe,  zu  desto  vollkommener  Erzielung  unseres  Endzweckes 
mit  den  in  Unsere  Fürstliche  Landen  sich  erstreckenden  Hohen  so 
Ordinariaten  yorläuiig  communiciret  worden:  als  haben  Wir  keinen 
langem  Umgang  nehmen  können,  nachstehende  allgemeine  in  sieben 
Abtheilungen  und  mehreren  Absätzen  verfafste  Schulordnung  zu 
jedermanns  Wissenschaft  und  Nachgelebung  in  Unsem  Fürstlichen 
Landen  bekannt  machen  zulassen,  die  geistliche  Obrigkeit  anmit  » 
ersuchende,  auch  ihrer  Seits  die  Seelsorger  und  Schulmeister  zu 
stracker  Beobachtung  der  in  folgenden  Absätzen  vorgeschriebenen 
Obliegenheiten,  so  viel  solche  ins  Geistliche  einschlagen,  alles  Ernstes 
anzuhalten. 


Erste  Abtheilung.  so 

In  welchem  Alter,  und  wie  emsig  die  Kinder  in  die 
Schul  geschickt,  und  wie  es  mit  dem  Schulgeld  gehalten 

werden  solle.  Die  Kinder 

müssen  mit 
§  1.  dem  angehen- 

Zuforderst  werden  alle  Unsere  ünterthanen  und  in  Unsem  ss  ^fJ^  ^'^,/*^' 

ihres  Alters 

Fürstlichen  Landen  angesessene  Eltern,  Yormünder  und  überhaupt  bis  in  das  13:!!. 

alle  jene,  welchen  die  Erziehung  der  Jugend  obliegt,   ihre  eigene  ^^^^'^hlü^ 
sowohl  als  andere  ihrer  Pfleg  und  Obsorg  anvertraute  Kinder,  ohne  gehen. 

14* 


212  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschafben 

Unterschied  des  Geschlechts,  sobald  sie  das  6^  Jahr  ihres  Alten 
erfüllet  haben,  zu  verordneten  Zeiten  und  Stunden  in  die  Schul 
schicken  und,  bis  dieselbe  das  13^  Jahr  yollendet,  unausgesetzet 
darmit  fortfahren,  auf  dafs  die  Jugend  das  Nöthige  vom  Christen- 
5  thum  gehörig  fassen,  fertig  lesen,  schreiben  und  rechnen,  attch  ins- 
gemein von  jenem,  was  sie  gelehret  worden,  yernünftige  Red  nnd 
Antwort  geben  könne. 

§  2. 
Jedoch  können  Sollten  jodoch  einige  Eltern  Lust  tragen,  Kinder  auch  gleich 

auch  einige    ^^  jiq,q}i  ihrem  5^  Jahr  in   die  Schul  zu  schicken  wird  ihnen  solches 

schon  in  dem 

eisajahrindie-      hiermit  nicht  verwehret,  besonders  wann  derley  Kinder  schon  mehr 
seihe  an-         Fähigkeit  und  Eifer  zum  lernen  an  sich  merken  liefsen  und  anbev 

genommen  ^  < 

werden.  ZU  hoffen  wäre,  dafs  sie  wegen  gröfserer  Sittsamkeit  andere  Schäler 

nicht  stöhren  würden, 
i*  §  3. 

Was  die  Haus-  Sofem  aber  einige  Kinder  aus  Abgang  der  Mittel  von  ihren 

^^titff  mrer*       Eltern  oder  Vormündern  vor  dem  vollendeten  13^  Jahr  ihres  Al- 
Bchulm&fsigen      ters  zum  Dienen  hingegeben  werden  müfsten,  so  soll  nichts  desto- 
SefsfolU^zu       weniger   der  Bedacht   dahin   genommen  werden,   dafs   denselben 
gestatten     20  wenigstens  wochentUch  drey  ganze  Tag  oder  alle  Tag  einmal  die 
schuldig.         g^ij^  2u  besuchen  gestattet  werde. 

§  4. 
In  welchem  Keinem,  wer  er  immer  sey,  ist  erlaubt,  entweder  sein  eigenes 

y^^^m^gl       ^*®'  Pflegkind  vor  dem  End  des  13^  Jahrs  eigenmächtig  aus  der 
endigten  löt^  95  Schul   ZU  nehmen  und  zu  Haus  zu  behalten,  wann  er  gleichwohl 
^verliusen         solches  schon  alles  nöthige  genugsam  erlernet  zu  haben  erachtete, 
dörfen.  Jedoch  gestatten  Wir,   dafs  ein  Kind,   welches   nach  aufiiditiger 

Zeugnufs  des  Schulmeisters  durch  besonderen  Fleifs  in  künerer 
Zeit  den  erwünschten  Fortgang  gemacht  hat,  auch  von  des  Oits 
so  geist-  und  weltlicher  Obrigkeit  examiniret  und  hinlänglich  geprüfet, 
in  jenem,  was  es  in  der  Schul  zu  erlernen  hatte,  sattsam  unter- 
wiesen befunden  wird,  noch  vor  der  angesetzten  Zeit  die  Schal 
verlassen  könne. 

§  5. 

Jenen,  welche  85  Auf  diesen  Fall  aber,  wie  nicht  minder  wann  die  Schüler  in 

nachgehönger      ^^j^  qj^^j^  allgemein  bestimmten  Alter  als  genugsam  fähig  aus  der 

Schul  ver-        Schul  entlassen  werden,   wollen  Wir  ausdrücklich,  dafs  denselben 

lassen,  soU        y^^  j^jjj  Pfarrherren  und  Beamten  ein  gehöriges  Attestat  unent- 

einAttestatge-  t 

gehen  werden,      geltlich  zugestellet  werde,  welches  die  so  entlassene,  desto  fleifager 
10  zu  verwahren  haben,  als  man  es  in  Zukunft  in  gewissen  Yorfallen* 


27.  Land-Schulordnung  fiir  Baden-Baden  1770  213 

z.  E.  in  Aufdingungen  bey  Handwerken,  Aufnahmen  zum  Burger- 
recht, vor  dem  Heurathen  u.  d.  g.  Obrigkeitshalber  von  ihnen 
wiederum  abforderen  wird. 

§  6- 

In  Ansehung  jener  Kinder,  welche  zum  Studiren  Lust  tragen  5  Was  in  Ruck- 

und  in  die  lateinische  Schulen  zu  gehen  verlangen,  befehlen  Wir,  ^^d"^^^*^ 

dafs  keiner  Unserer  Unterthanen  einen  Knaben  ad  Studia  schreiten  fhun,  welche 

lassen  solle,  er  habe  dann  vorher  von  dem  vorgesetzten  Beamten  Btudiren 

"  wollen. 

die  schriftliche  Erlaubnufs  hierzu  erhalten  und  aufzuweisen,  welcher 
letztere  eben  gedachte  Erlaubnufs  keinem  ertheilen  soll,  er  sey  10 
dann  von  des  Kindes  Fähigkeit,  wie  auch  dafs  es  ohne  Last  des 
Oemeinenwesens  das  Studiren  fortzusetzen  vermögend  sej,  genug- 
sam versichert.  Sollte  dannoch  ein  auch  armer  Knab  besondere 
Fähigkeit  besitzen  und  mithin  gegründete  Hoffiiung  von  sich  geben, 
dem  Yatterland  durch  seine  Studien  vorzüglich  nutzen  zu  können,  15 
so  soll  er  von  denselben  nicht  ausgeschlossen  seyn. 

§7. 
Es   lehret   die   lange  Erfahrung,   wie   geringen  Nutzen   die       Sommer  und 
Kinder  aus  den  so  genannten  Winterschulen  schöpfen,  wann   den      g^^^^'^baite 
Sommer  hindurch  keine  gehalten  werden;  als  zu  welcher  Zeit  die  ao     .werden. 
Schüler  jenes,  was   sie  vorher  erlernet  hatten,   nur  gar  zu  leicht 
wieder  vergessen  und  defswegen  bey  Wiederanfangung  der  Winter- 
schulen durcbgehends  auch  bis   zum  Anfang  der  Lehr  zurück  zu 
gehen  gemüfsiget  seynd,  woraus  sich  dann  natürlicher  Weise  er- 
giebt,  dafs  oft  ein  Kind  in  mehreren  Jahren  nicht  mehr  wisse,  als  25 
es  wohl  gar  bey   dem  ersten  Eintritt  der  Schul  gewuTst.    Diesem 
so  beträchtlichen  Uebel  abzuhelfen,  wollen  Wir  gnädigst,  dafs  an 
allen  Orten,   wo  Schulmeister  angestellet  seynd,   die  Schulen  so 
Sommer  als  Winter  gehalten  werden,  auch  jedermann  ohne  Wider- 
red, seine  schulmäfsige  Kinder  zu  den  verordneten  Stunden  dahin  30 
zu  schicken   gehalten  seyn  soll.    Die  auf  dem  Land  herrschende 
Ansred,  dafs  der  gemeine  Mann  seine  Kinder  zum  Arbeiten  und 
Viehhüten  brauche,  können  Wir  um  soweniger  für  gültig  und  er- 
heblich ansehen,  als  jede  Eltern  ihre  Kinder,  gleich  wie  sie  solche 
Ton  Gott  haben,  auch  zu  dessen  Ehr  und  zum  Besten  des  Yatter-  35 
lands  eher  als  für  sich  selbsten  zu  erziehen  verbunden  seynd. 

§  8.  Bestimmnng 

Die  Schulen  sollen  im  Winter,   das  ist  vom  2^  November        der  Schul- 

'  stunden  im 

Nachmittag  an  bis  den  letzten  April,  täglich  (Sonn-  und  Feyertag,  Winter. 


5 


214  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

¥de  auch  die  3  letzte  Tag  der  H.  Charwoohe  ausgenommen)  Yor- 
und  Nachmittags  gehalten  werden,  und  zwar  Vormittags  Ton  8  bis 
11,  Nachmittags  aber  von  1  bis  4  ühr. 

§9. 

Und  im  Im  Sommer  hingegen,  als  Yon  dem  1^  May  an  bis  den  letzten 

ommor.      Oktober,  dauren  sie  Vormittags  yon  7  bis  9  und  Nachmittags  yon 
1  bis  3  Uhr. 

§  10. 
Die  Sommer-   ^^  Jedoch    woUeu    Wir  Unsere   Beamte    andurch    ermächtiget 

können  jedoch      haben,  unter  vorheriger  Beredung  mit  dem  Pfarrherm,  nach  Dm- 
ahge&ndert        ständen  des  Orts,   auch  Unterschied  der  Zeiten,  hier  und  da  statt 

obiger  andere  den  Unterthanen  etwa  bequemere  Stunden  zu  be- 
stimmen, auch  bey  erheischender  Noth  die  Einrichtung  dahin  kq 
treffen,  dafs  die  im  Lesen  und  Schreiben  schon  weiter  gekommene 
15  Jugend  von  der  minder  wissenden  abgesonderet  und  jene  nur  ein- 
mal des  Tags  zur  Schul  berufen  oder,  nachdem  das  in  Rucksicht 
derselben  hierunten  §§  29,  32,  37  und  39  verordnete  mit  ihnen  wird 
Vollbracht  seyn,  eine  Stund  ehender  nach  Haus  zur  Arbeit  ent- 
lassen und  so  fort  die  noch  übrige  Zeit  zu  desto  gröfserem  Nutzen 
90  der  kleineren  Jugend  verwendet  werde.  Es  darf  aber  hierin  bey 
schwehrer  auf  Unsem  Beamten  hafftenden  eigenen  Yerantwortang 
kein  falscher  Verwand  oder  Nachläfsigkeit  Platz  finden,  wodurch 
unsere  Hauptabsicht  mittel-  oder  unmittelbar  vereitelt  werden 
könnte. 

35  §  11. 

Wöchentliche  So  genannte  längere  Vacanz   oder  Ferien  werden  das  ganze 

den  *g^fattet      ^^^^  hindurch  in  diesen  Schulen  keine  gestattet ;   dannoch  sollen 

aber  keine        den  Schülem  wöchentlich  zwey  halbe  Tage,  als   etwa  MSttwochs 

\A^nz,  ^^^  Samstags  Nachmittag,  zur  Ruhe  gegeben  werden;  fallet  aber 

30  in  der  Woch  ein  oder  mehrere  Peyertäge  ein,  so  bleiben  so  yiele 

Ruhtäge  aus. 

§  12. 

In  der  Heuet,  In  der  Heuet,  Emde  und  zur  Herbstzeit  überlassen  Wir  an- 

hSw? werden      ®®^^  Beamten,  nach  Gestalt  der  Sachen,  8  bis  10  Tage  anzuordnen, 

die  Schul-    35  WO  des  Tags  nur  einmal^  und  zwar  nur  eine  Stund  lang,  Schal 

Teküraet^        gehalten  werden  soll;  wobey  jedoch  alle  schulmäfsige  Kinder  ohne 

Ausnahm  zu  erscheinen  haben. 


I 


27.  Land-Schulordnnog  ffSac  Baden-Baden  1770  215 

I  §  13. 

In  Ansehung  des  Schulgelds  wollen  Wir  es  zwar  bey  jenem      Das  Schulgeld 
I  belassen,  was  jeder  Schulmeister  bisher  von  einem  Kind  Quartal-      jolldenWinter 

!  '  *  nindurcii  wie 

!  weis  bezogen  hat,  dergestalten  jedoch,  dafs  ihm  wegen  Haltung  der       bisher,  den 
Sommerschul  nur  die  Hälfte  dessen,  was  sonsten  für  die  Winter-   5  ^"™™®'^  *^ 

nur  zur  Hälfte 

schul  bezahlet  wird,  gereichet  werde.  bezahlet  wer- 

den. 

§  14. 
Damit  aber  defswegen  die  Ehider  jener  armen  Eltern,  welche       Wie  es  mit 
das  Yorgeschriebene  Schulgeld  aufzubringen  nicht  im  Stand  seynd,      Ansehung  der 
oder  gar  Eltern-  und  Mittellose  Waisen  aus  der  Schul  nicht  aus-  10  armen  Kinder 
geschlossen  bleiben :  als  sollen  derley  Eltern  oder  Kinder  sich  bey        *^    *  ®°' 
dem  Beamten  des  Orts  melden,  welcher  dann  nach  eingesehener 
Wahrheit  der  Sach   oder    erhaltenen  Attestaten  Yon   dem  Pfarr« 
herm  und  des  Orts  Vorsteher,  alle  solche  bedürftige  Kinder  auf 
eine  Liste  bringen  und  dem  Schulmeister  mit  angehenktem  Befehl,  15 
sie  in  die  Schul  aufzunehmen,  zuschicken  soll.    Für  diese  wird  so- 
dann das  Schulgeld  aus  schon  obgedachten  Weinkaufsgeldem  be- 
zahlet werden.     Hierbey   soll  jedoch   der  Schulmeister    gehalten 
seyn,  allzeit  auf  Zehn  das  Schulgeld  bezahlende  Kinder  ein  Armes 
unentgeltlich  zu  lehren.  so 

§  15. 
Und  damit  man  femer  derley  dürftigen  Kindern  annoch  mit     Eb  werden  mr 
mehrerem  an  Händen  gehen  könne,  so  soll  jährlich  zweymal,  und       **®  ^^  •^*^'^ 
zwar  den  1^  Sonntag  im  Advent  und  jenem  im  May,  ein  Teller      Collecten  ver- 
vor  die  Kirch  gestellet,  auch  unter  nöthiger  Aufsicht  eines  hierzu  a»     anataltet. 
ernennten  getreuen  Manns  durch  einen  armen  Knaben  und  armes 
Mägdlein,  was  willig  mitgetheilet  wird,  gesammlet  werden;  das  so 
gesammlete  wird  von  einer  durch  das  Amt  angeordneten  Gerichts- 
person in  Empfang  genommen  und  mittelst  treuer  Yerrechnung  zu 
Anschaffung  nöthiger  Elleidung  für  mehr  gedachte  hülflose  Schüler  so 
verwendet,   in  der  Austheilung  aber  auf  die  Bedürftigste  und  zu- 
gleich Fleifsigste  die  erste  Rucksicht  genommen  werden. 

§  16. 
Das  Schulholtz  belangend,  an  statt  dafs  bisher  ein  Kind  im      Das  Schulholz 
Winter  taglich  ein  oder  mehrere  Scheiter  mühsam  zur  Schul  hat  ss  ^^^  T°5  J®^®'' 

°  Gemeinde  an- 

schleppen  müssen,   soll   künftighin  aus  jeder  Gemeinds -Waldung         geschaffet. 

das  für  die  Schulen  erforderliche  Brennholz  dem  Schulmeister  vor 

das  Haufs   gefahret  werden.     Wo  eine  Gemeinde    etwann  keine 

eigene  Waldungen  hat,  mufs  gedachtes  Holz  aus  den  Gemeinen 


216 


Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 


Einkünften  angeschaft  oder  von  dort  her,  woher  die  Burgerschaft 
sich  beholzet,  beygebracht  werden. 


Strafen  für  die 

Eltern  und 

Vormünder, 

welche  Kinder 

nicht  in  die 

Schul 

schicken. 


Der  Schul- 
meister soll 
eine  Verzeich- 

nufs  aller 
schulmäfsigen 
Kinder  hahen. 


§  17. 
Die  Eltern,  Yormünder  und  andere,  welche  ffir  die  Erziehung 

5  der  Jugend  zu  sorgen  schuldig  seynd  und  gegen  diese  Unsere 
gnädigste  Verordnung  ihre  Angehörige  nicht  zur  Schul  schicken, 
sollen  für  jedes  Kind  nicht  allein  das  hier  oben  bedeutete  Schul- 
geld die  angesetzte  Jahr  und  Zeit  über  entrichten;  sondern  auch, 
wann  sie  auf  geschehene  Erinnerung  des  Schulmeisters  die  Ihrige 

10  zur  Schul  nicht  anhalten,  soll  dieser  verbunden  seyn,  solches  am 
End  jedes  Monats  dem  Beamten  anzuzeigen,  mit  Bemerkung,  wie 
oft  dieses  oder  jenes  Eind  den  Monat  hindurch  die  Schul  Ter- 
säumet;  worauf  der  Beamte  sothane  fahrläfsige  Eltern  oder  Yor- 
münder vor   sich  zu  laden  und   zu  vernehmen  hat.    Werden  sie 

15  nun  keine  genügsame  Entschuldigung  beybringen,  so  seynd  sie  das 
erstemahl  mit  3  fl.,  das  zweytemal  mit  3  Rthlr.  Herrschaftlicher 
Straf  zu  belegen;  das  drittemal  aber  sollen  sie  mittelst  ein- 
geschickten Protocolls  bey  Unserer  Fürstlichen  Regierung  zu  noch 
empfindlicherer  Ahndung  gezogen  werden,  welche  Strafgelder  man 

90  zum  besten  der  bedürftigen  Schulkinder  verwenden  wird.  Jedoch 
ist  kein  Yormund  befugt,  gemeldte  Schulgelder  und  Strafen  seinem 
Pupillen  anzurechnen,  sondern  aus  eigenem  Sack  zu  bezahlen 
schuldig.  Es  verstehet  sich  hier  für  sich  selbsten,  dafs,  wer  diese 
Geldstraf  zu  erlegen  nicht  im  stand  ist,  statt  deren  mit  Strafarbeiten 

25  hergenommen  werden  soll.  Damit  aber  dieses  alles  desto  genauer 
befolget  werde,  so  soll 

§  18. 

Jeder  Schulmeister  eine  genaue  Yerzeichnufs  aller  schul- 
mäfsigen  Kinder  des  Orts  haben,  welche  am  füglichsten  nach  der 

80  alphabetischen  Ordnung  der  Zunamen  einzurichten  ist.  Diese  Yer- 
zeichnufs soll  öffentlich  in  der  Schul  aufgehenket,  zu  seiner  Zeit, 
da  mehrere  neue  Schüler  eintretten,  emeuret,  am  End  jeder  Schul 
kürzlich  überloffen,  die  abwesende  so  gleich  bemerket  und  dann 
endlich,  wann  selbe  bey  ihrer  Wiederkunft  keine  sichere  und  hin- 

35  längliche  Entschuldigung  vorzubringen  haben,  obgesagter  mafsen 
als  saumselig  aufgezeichnet  werden,  um  sie  am  End  des  Monats 
bey  dem  Pfarrer  und  Beamten  zu  melden.  Wann  dannoch  ein 
Eind,  auch  imter  einem  guten  Yorwand,  mehrmal  aus  der  Schul 
bleiben  würde,  so  soll  der  Schulmeister  dasselbe  nicht  eigenmächtig 


27.  Land-Schulordnung  für  Baden-Baden  1770  217 


lossprechen  dörfen,  sondern  obgesagter  massen  mit  den  übrigen 
saumseligen  anzeigen.  Bey  dieser  Gelegenheit  mögen  anch  jene 
angebracht  werden,  welche  in  Abtragung  des  Schulgelds  merklich 
nachläfsig  seynd. 


Zwesrte  Abtheilung.  5 

Wie  die  Schulstube  und  Schulstunden 
zam  besseren  Fortgang  in  dem  Lernen  einzurichten  seynd. 

Item  von  Schulbüchern. 

§  19. 
Das  Schulzimmer  soll  in  jeder  Gemeinde  räumig  und  grofs  10  Bescbaffenheit 
genug,  licht  und  hell  seyn,   allzeit  reinlich  gehalten,   mit  Bänken  ^^^^^q^ 

und  Tischen  genugsam  versehen,  auch  etwann  mit  historischen  Bil- 
dern zu  grofserer  Aufmunterung  der  Jugend  ausgezieret  werden. 
Im  Winter  soll  man  nicht  allzu  stark  einheitzen;  noch  weniger  aber 
sollen  des  Schulmeisters  Hausgenossene,  währender  Schulzeit  da-  15 
selbst  einige  Arbeit  verrichten. 

§  20. 
Es  wird  zum  besten  der  Schüler  nicht  wenig  beytragen,  wann        Der  Lehr- 
der  Lehrmeister  einen  etwas  erhobenen  Ort,  auf  Art  einer  kleinen      fü!?^^ch^  einen 
Kanzel,  hat,  wovon  er  selbe  übersehen  könne.    Dieser  Lehrstuhl  20     wohl  ein- 
soll mit   einem  verschlossenen  Kästlein   zu   Bewahrung   nöthiger        ort^^in^der 
Schulbücher  und    Schrifften  und  mit    einer  Sanduhr   zu  besserer      Schul  haben. 
Bemerkung  der  abgetheilten  Schulstunden  versehen  seyn.    An  der 
Ruckwand  soll  einerseits  die  Namenliste  der  Schüler,   andrerseits 
gegenwärtige    Schulordnung   hangen,    damit  jene    täglich    durch-  25 
gangen,  diese  aber  von  Zeit  zu  Zeit  eingesehen  und  bald  dieses, 
bald  jenes   nach   Erheischung  der  Umständen   daraus  möge  vor- 
gelesen werden.    Oben  an  hier  beschriebenem  Ort  soll  eine  grofse 
schwarze  Tafel  oder  etliche  kleine  zu  jenem  Ziel  angeheftet  seyn, 
wovon  hiemnten  §§  92,  94,  98  Meldung  geschehen  wird.  30 

§  21. 
Sobald  die  Schulstund  heran  nahet,  soll  jedes  Schulkind,  wann       Die  Schüler 
es  sich  hierzu  nicht  selbst  ermuntert,  von  den  seinigen  ermahnet      ®?!^®'*/'^,3*^ 

'  in  stimmten  Zeit 

und  angehalten  werden,  sich  auf  den  Glockenstreich  in  der  Schul       ordentlich  in 
einzufinden,  und  zwar  jederzeit  in  ehrbarer  Kleidung,  als  z.  E.  die  35  ^^^  ^^^^  ®'" 

'  •'  n  Schemen. 

Knaben  wenigstens  in  einem  Eamisol  oder  so  genannten  Scheck 


218  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 


u.  s.  f.,  auch  mit  gekämmten  Haaren,  gewichenem  Gesicht  nnd 
Händen.  Auf  dem  Schulweg  aber  sollen  sie  sich  alles  MuthwiUens 
enthalten. 

§  22. 
Anfang  der     5  Beym  Eintritt  in  die  Schul  soll  jedes  Kind  auf  den  ihm  an- 

gewiesenen Platz  sich  begeben  und  den  Anfang  der  SchuUection 
still  und  ruhig  erwarten.  Kommt  eines  etwa  zu  spat  und  nach 
schon  angefangenem  Gebeth,  so  bleibt  selbes  an  der  Thür,  inner- 
halb der  Schul,  so  lang  ruhig  stehen,  bis  das  Gebeth  vollendet  ist. 
10  Hiemach  entschuldiget  es  sein  Spatkommen  bey  dem  Lehrmeister 
und  geht  an  seinen  Platz. 

§  23. 
Ehrerbietgaim-  Sobald  der  Lehrmeister  in  die  Schul  kommt,  stehen  alleKin- 

kinder  gegen  ^^^  &^f)  grüfseu  denselben  auf  ihre  Art,  die  Knaben  zwar  mit 
ihren  Lehr-  15  Entblösung  des  Haupts,  die  Mägdlein  hingegen  mittelst  einer  Ver- 
neigung, und  also  erweisen  sie  ihm  die  schuldige  Ehrerbietsamkeit 
Ein  gleiches  soll  auch  geschehen,  wann  das  Kind  erst  in  die  Schnl 
kommt,  da  der  Schulmeister  schon  wirklich  gegenwärtig  ist,  oder 
da  es  ihm  sonsten  auf  Gassen  und  Strafsen  begegnet. 

«0  §  24. 

Sie  sollen  in  Die    Schulkinder   sollen   nicht   allein   in  Ansehung   des  Gc- 

ClaMen*ab-       schlechts  sorgfältig  abgesondert,    sondern  bey  jedem  Geschlecht, 
getheilet         über  das  gewisse  Abtheilungen  im  Sitzen  dergestalt  gemacht  wer- 
81  zen.  ^^^^  ^^j»g  ^^  ältere  in  der  Schul,  welche  schon  im  lesen,  schreiben 

25  mid  rechnen  sich  üben,  von  jenen,  die  erst  zu  buchstabiren  oder 
zu  schreiben  anfangen ,  diese  hinwieder  von  den  A  b  c-Schülem  be- 
sonders gesetzet  werden,  damit  in  den  Kindern  theils  ein  Eifer. 
auf  einen  höheren  Platz  zugelangen,  erreget,  theils  auch  keines 
durch  des  andern  Lection  in  der  seinigen  irr  gemacht  und  ge- 
^  störet  werde. 

§  25. 

Taglich,  wo  Wann  nun  die  Jugend  in  der  Schul  versammlet  ist,  so  wd 

thunlich  ist,       dieselbe,  wo  und  wann  es  thunlich,  paarweis  und  in  guter  Ordnung 

sich  früh  beym      in  ^[q  Kirch  geführet,   um  allda  dem  Gottesdienst  beyzuwohnen, 

einfinden.     ^  Unter  welchem  nach  Anordnung  des  Pfarrherrn  bisweilen  ein  oder 

anderes  Kirchengesang  abgesungen;  bisweilen  nur  gewisse,  jedoch 
auf  das  H.  Mefsopfer  sich  beziehende  Gebether  laut  vorgesprochen, 
niemals  aber  die  nöthigste  üebungen  der  drey  göttlichen  Tugenden 
des  Glaubens,  der  Hoffnung  und  Liebe  sollen  vergessen  werden. 
♦0  Pjiese  Gesanger  und  Gebethformulen  aber,   um   gröfs^re  Gleich- 


27.  Land-Schulordnung  f&r  Baden-Baden  1770  219 

fonnigkeit  zu  halten,  werden  in  einem  für  die  Schuljugend  zu 
verfertigenden  kleinen  Gebeth-  und  Gesangbuchlein  zu  finden 
sejn.  Zu  diesem  Ziel  versprechen  Wir  uns  Yon  jedes  Orts  Pfarr- 
herm  wahrem  und  Klugem  Eifer,  er  werde  Sommer  und  Winter 
die  Zeit  des  werktaglichen  Gottesdienstes  durchgehends  also  ein-  s 
richten,  dafs  gedachter  massen  die  Schuljugend  unschwehr  dabey 
wird  erscheinen  können. 

§  26. 

Wie  Wir  dann  ebenfalls  billigst  wünschen,  dafs  Leichbegäng-      l>^Tch  l^eich- 
nufsen,   Kindstaufen    und    derley    pfarrliche   Verrichtungen   nach  lo  u*d.°g^nich"' 
Möglichkeit   so  eingetheilet  und  auf  solche  Stunden  verleget  wer-      gestöret  wer- 
den, dafs  dabey  das  so  heilsame  Schulwesen  keinen  Anstofs  leide, 
worüber  den  Pfarrherm  die  Weisung  von  Ordinariats  wegen   ge- 
geben werden  könnte. 

§  27.  15 

Nachdem  die  Kinder  aus  der  Kirch  zuruckgekehret,  wird  von       ^*",  Gebeth 

_  _  Ol  t  «1  -t  «1     1.  1       «  ^  1     1      1     .1         ^OT  der  Fruh- 

einem  der  ältesten  Schuler  nur  das  gewöhnliche  kurze  Schulgebeth  schul, 

langsam  und  deutlich  vor-  und  von  den  übrigen  laut  nachgesprochen. 
Wo  und  wann  aber  oberwähnter  Gottesdienst  für  die  Schuljugend 
keinen  Platz  findet,  so  mufs  die  erste  halbe  Stund  von  8  bis  hal-  ao 
ber  9  Uhr  mehreren  Gebethern  gewidmet  werden ;  dergleichen 
seynd  1.  ein  kurzes  Morgensgebe th,  2.  das  gewöhnliche  Schulgebeth, 
3.  die  bekannte  Gebethformulen  des  Yatter  unser.  Englischen 
Orufses  und  apostolischen  Glaubens,  4.  die  Erweckung  der  drey 
göttlichen  Tugenden  und  dann  5.  die  Absingung  etlicher  Gesetze  25 
eines  geistlichen  Lieds;  nach  welchem  allem  die  SchuUectionen 
ihren  Anfang  nehmen,  wie  in  folgenden  Absätzen  weitläufig  zu 
ersehen. 

§  28. 
Hierbey  ist  gleichwohl  insgemein  zu  merken,  dafs  theils  wegen  3o  ^^"  Einthei- 
verschiedener  Anzahl  der  Kinder  nach  Unterschied  der  mehr  oder       Schulstunden 
minder  volkreichen  Ortschaften,  theils  wegen  bisweilen  vorfallender        insgemein, 
nöthigen  Abkürzung  der  Schulstunden,   theils  endlich  wegen  dem 
Unterschied  des  Fortgangs  verschiedener  Schüler  die  vorzuschrei- 
bende Eintheilung   der  Schulzeit   nich^  immer  auf  das  genaueste  35 
wurd  mögen   beobachtet  werden.    Indessen  soll  sie  dannoch,  wo 
und  wann   immer  möglich,  in  XJebung  kommen  und   gemäfs  der- 
selben von  einem  klugen  Schulmeister  die  hier  und  dort  nöthige 
Abänderung  (jedoch  nicht  eigenmächtig,  sondern  mit  Yerwilligung 
des  Pfarrers  und  Beamten)  zu  treffen  seyn;  welches  von  den  nach-  4o 
mittägigen  Schulstunden  sich  ohnehin  gleichermafsen  versteht, 


220 


Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 


Eintheilung 
der  Vor-  * 

mittägigen 
Schulstunden. 
Von   halber  9 

bis  9  Uhr. 


Von  9  bis 
halber  10. 


Von  halber  10 
bis  10. 


Von  10  bis 
halber  11. 


§  29. 
In  der  ersten  halben  Stund  von  halber  9  bis  9  Uhr  werden 
die  Gröfsere  verhöret,   ob  sie  jenes,   was  ihnen  in  voriger  Schul- 
lection   entweder  aus  dem  Catechismns  oder  sonst  einem  Schul- 

5  büchlein  auswendig  zu  lernen  aufgegeben  worden,  genugsam  wissen. 
Alsdann  wird  ihnen  ihre  schon  zu  Haus  geschriebene  Schrift  com- 
giret,  wonächst  dieselbe  sich  anschicken  also  gleich  eine  andere 
zu  schreiben.  Seynd  sie  mit  derselben  fertig,  so  überlesen  sie  in 
der  Stille   vor,   was  sie  bald  hernach  laut  zu  lernen  haben,   und 

10  lernen  die  etwann  aus  dem  sogenannten  Einmal  eins  oder  eine 
andere  aufgegebene  Lection  auswendig,  wozu  ihnen  bis  10  Uhr 
Zeit  gestattet  wird.    Unterdessen  und 

§  30. 

Yon  9  bis  halber  10  Uhr  buchstabiren  die  Mittlere  nach  der 

IS  ihnen  gegebenen  Anweisung.    Dann  werden  ihnen  neuerlich  einige 

Zeilen  in   der  Stille   zu   übersehen  angewiesen,    auch  jenen,  die 

schreiben  lernen,    einige  Buchstaben  vorgeschrieben,   welche  sie 

nachzumachen   haben,    wozu   ihnen    bis    halber    11  Uhr  Zeit  zu 

geben  ist. 
20  §  31. 

Yon  halber  10  bis  10  Uhr  erscheinen  die  Kleinste  entweder 

mit  ihren  Abc-Tafeln  und  Büchlein,  aus  welchen  sie  diese  Zeit 

über  die   aufgegebene  Buchstaben  in  der  Stille  besonder  lernen; 

oder  aber   wird   ihnen  sammtlich  und  öffentlich  an  einer  aufge- 

35  henkten  grossen  Tabell,  gemäfs  dem  hierunten  folgenden  §  92,  die 

verschiedene  Bildung  der  Buchstaben  angenehm  erkläret  und  tief 

eingedrucket. 

§  32. 
Von  10  Uhr  bis  ein  Viertel  auf  1 1  lesen  die  Grö&ere  gedruckt 
30  oder  geschrieben,   und   bis  halber  11  Uhr  werden  sie  aus  ihren 
Kechnungs-Lectionen  examiniret,  so  dann  ihnen  die  auf  folgende 
Schul  gerichtete  Aufgaben  angedeutet. 


§  33. 
Von  halber  11  Von    halber    11  bis  3  Viertel   sagen    die    Zweyte    auf,  was 

iB    vierte .  ^^  q^^qj^  aufgegeben  worden,  auch  werden  ihnen  die  Schrifften  corri- 

giret  und  eine  neue  Lection  für  die  nächste  Schul  angewiesen. 


Von  3  viertel 
bis  11  Uhr. 


§  34. 
Endlich   von    3  Viertel  bis   1 1    sagt   ebenfalls   die  geringste 
Olafs  noch  einmal  auf,  womach  in  Gleichförmigkeit  mit  dem  §  IS 


27.  Land-Schulordnung  für  Baden-Baden  1770  221 

die  Namenliste  der  Schüler  überloffen,  die  Abwesende  bemerket 
werden  und  die  Schul  mit  dem  gewöhnlichen  kurzen  Sohulgebeth 
beschlofsen  wird,  die  Kinder  aber  in  guter  Ordnung  aus  dem 
Schttlhaus  entlassen  und  von  dem  Lehrmeister  um  sicherere  Ver- 
meidung alles  Muthwillens  ein  Stuckwegs  begleitet  werden.  s 

§  35. 

Nachmittag  sollen  alle  Kinder  zur  bestimmten  Stund  aber-  Eintheilang 

mal  versammlet  und  jedes  an  seinem  Platz  seyn.   Die  Schul  nimmt  nSttÄriffen 

ihren  Anfang   1.  mit  dem  kurzen  Schulgebeth,   2.  mit  Hersagung  Schulstunden, 
der  Qeboth   Gottes  und  der  Kirch   und   3.  mit  Absingung   eines  lo  i  viertel ^das 

geistlichen  Gesangs,  wann  in  der  Fruhschul  nicht  gesungen  wor-  Geheth. 
den  ist. 

§  36. 

Von  1  Viertel  bis  halber  2  Uhr  werden  die  Kleinste  vorge-  Von  1  Viertel 
nommen,  welche  ihre  angewiesene  Buchstaben  daher  sagen  und  is  ^^  ^"^^^  2- 
alsobald  eine  frische  Lection  bekommen. 

§  37. 

Von  halber  2  bis  2  Uhr  wird  den  Grösten  die  in  der  Vor-  Von  halber  2 
mittag^chul  geschriebene  Schrift   corrigiret  und  sie  aus  den  aus-  ^^  ^* 

wendig  zu  lernen  aufgehabten  Lectionen  examiniret.    Sodann  wird  ^ 
ihnen    ein  Exempel    aus   der  Rechenkunst    nach   vorhergehender 
Auslegung   zu   machen   aufgegeben,   welches   an    eine    Tafel  ge- 
schrieben wird.   Hierzu  haben  sie  bis  halber  3  Uhr  Zeit.   Indessen 

« 

§  38. 
Von  2  bis  halber  3  Uhr  buchstabiren,  lesen  oder  schreiben  ss    Von  2  bis 
die  Mittlere ,  wobey  ihnen  der  verschiedene  Gebrauch  der  Buch-         halber  3. 
Stäben  sammt  andern  zum  Lesen  nöthigen  Regeln,  wie  nicht  min- 
der die   Anfangsgründe    der    Kalligraphie    oder   Schönschreibung, 
sorgfaltig  beygebracht  werden. 

§  39.  30 

Von  halber  3  bis  3  Uhr  wird  den  Grösten  das  Bechnungs-  Von  halber  3 
Exempel  corrigiret  und   die   eingeschlichene  Fehler  sammt  ihren  ^^  3. 

Ursachen   angedeutet;   auch  werden   sie  in   gedruckt-   oder   ge- 
schriebenem Lesen  geübet  und  ihnen  zugleich  etwas  von  der  Ortho- 
graphie oder  RechtschreibuDg  aus  dem  hierunten  zu  benennenden  ss 
Schulbuch  erkläret. 


222  Badische  Scbulordnuugen  1.    Markgra&cbaften 


halber  4. 


§  40. 
Von  3  bis  Von  3  bis  halber  4  Uhr  werden  die  Kleinste  wiederam  über- 

boret, hierauf  aus  dem  kleinen  Catechismus  eine  Frag  auswendig 
gelemet,  dergestalten,  dafs  der  Schulmeister   diese  Frag  und  die 
5  darauf  gehörige  Antwort  laut  vorsage  und  sich  von  diesen  Kindern 
so  lang  nachsagen  lasse,  bis  sie  solche  auswendig  wissen. 


§  41. 
Von  halber  4  Indem,  wie  bald  hierunten  soll  gemeldet  werden,  wöchentlich 

^"    '  zweymal  die  letzte  Stund  der  Fruhschul  für  den  Catechismus  be- 

10  stimmet  ist,  als  wird  die  noch  übrige  halbe  Stund  der  Nachmittag- 
schul  von  halber  4  bis  4  Uhr  zur  Erlernung  desjenigen  verwendet 
werden,  was  in  der  Fruhschul  wegen  erwähntem  Catechismus  aus- 
bleiben mufs.  Zu  Ende  werden  die  künftige  Lectionen  den  Schü- 
lern aufgegeben,  die  Abwesende,  wie  gewöhnlich,  bemerket  und 
15  so  die  Schul  beschlossen. 

§  42. 

Nach  der  Aus   dieser  werden  sie  in  behöriger  Ordnung  in  die  Kirch 

wollen ^die        geführet;  allda  wird  ein  kurzes  Abendsgebeth  sammt  der  Laurenta- 

Kinder  wieder      nischeu  Litaney  verrichtet  und  schliefslich  für  Erhaltung  gnädigster 

""gefahretT  ^  ^  Landesherrschaft,  wie  auch  für  lebendige  und  abgestorbene  Eltern, 

Befreundte  und  Gutthäter  von  einem  der  grösten  Kinder  Yorgebetbet 
von  den  übrigen  aber  geantwortet. 

§  43. 
Oder  sie  ver-  Sollte    allenfalls    die  Entfernung    des  Schulhauses   von  der 

r'^b^A'\n*dOT  ^*  Kirch,   auch  sehr  schlimme  Witterung   nicht  wohl  leiden,  obge- 
Schul  selbst       dachtes  Gebeth  in  der  Kirch  selbst  zu  entrichten,  so  mag  solches 

gleichwohl    in   der   Schul  mit    geziemender  Andacht   geschehen. 
Hiemach  begiebt  sich   die  Jugend  vrie  Vormittag  still  und  sitt- 
sam nach  Haus. 
30  §  44. 

Zum  Behuf  Damit  aber  die  lernende  Jugend  in  allem  eben  hieroben  sn- 

^Ju  ^*^**wer^      gedeuteten  desto  geschwinder  und  glücklicher  befördert,  auch  eine 
den  neue        nützliche  Gleichförmigkeit  überall  beobachtet  werde,  sollen  in  kur- 
^^^t        ^^^^  ^®  ^^^  diefsfaUs  Unseren  gnädigsten  Befehl  schon  ertheUet, 
35  einige  nutzliche  Schulbücher  nach  und  nach  aus  Unserer  hiesigen 
Fürstl.  Hof-Buchdruckerey   zum  Yorschein  konunen,   deren  Ge- 
brauch allenthalben  in  Unseren  Fürstl.  Landschulen  soll  eingefahret 
werden. 


27.  Land-Schulordnung  f&r  Baden-Baden  1770  223 

§  45. 

Die    anne  Schulkinder  betreffend  sollen  die  nöthige  Bücher  Woher  ge- 
fur  selbige  gleichfalls  aus  oben  erwähnten  Weinkaufs-Geldem  ange-  ^^^**  Bücher 
schaffet  werden,  jedoch  allzeit  in  dem  Schulhaus  verbleiben,  mithin  Schaler  an- 
kein Kind  solche  mit  sich  hinweg  zu  tragen  Erlaubnufs  haben,  damit  s  zuachaffen; 
der    Schulmeister  mittelst  einer  fleifsigen  Yerzeichnufs    derselben 
desto  bessere  Obsorg  darüber  tragen  und  dafür  stehen  möge. 

§  46. 

Nicht   minder   sollen  dem   Schulmeister   auf  obige  Art   für      Wie  auch  das 
jedes  arme  Kind,  welches  sich  im  Schreiben  übet,  j&hrüch  24  kr.  lo  '^^^^"^^4^"* 
abgegeben  werden,  wofür  er  demselben  das  erforderliche  Papier, 
Tinten    und   Federn    anschaffen    60II;    und    damit    hieran    kein 
Abgang  erscheine,  so  haben  des  Orts  Yorgesetzte  diefsfalls  behörig 
zu  sorgen. 


Dritte  Abtheilung.  » 

Wie  und  durch  welche  Mittel 

die  Schuljugend  in  der  Religion  zu  unterrichten 

und  zu  wahrer  Tugend  anzuhalten  sey. 

§  47. 

Gleichwie  es  aber  bey  weitem  nicht  genug  ist,  dafs  die  Ju-  so   Schulkinder 
gend  in   der  Schullehr  zunehme,  sondern  zugleich,  ja  vorzüglich      *^'^®"  ^^r  ai- 
erfordert  wird,  dafs  sie  zu  wahrer  Tugend  und  Gottesforcht  mit         gion  und 
allem  Fleifs  angeführet  werde,  da  auch  in  der  Religion  der  sicherste       Gottesforcht 
Grund  aller  unserer  Pflichten  und  das  beste  Unterpfand  ist,  dafs        ^^rden.° 
dieselbe  getreu  werden  ausgeübet  werden :  so  soll  die  Schuljugend  as 
in    dem  Christenthum  hauptsächlich  wohl  unterrichtet  und   dahin 
besondere  Sorg  getragen  werden,  dafs  man  die  Lehren  der  Reli- 
gion nicht  blofs  der  Gedächtnufs,    sondern  vielmehr  den  jungen 
Herzen  nach  dem  wahren  Verstand  und  Begriff  eindrucke,    und 
dieses  zwar  um  so  mehr,  als  ansonst  die  sichere  Erfahrung  lehret,  so 
dafs  eine  auch  gleichwohl  sehr  mittelmäfsige  Wissenschaft  oft  ge- 
fahrliche Wirkungen  hat  und  nur  schädlichen  Hoffart,  bösen  Eigen- 
sinn, halsstarrige  Widerspänstigkeit  gegen  die  Vorsteher,  Verach- 
tung seines  gleichen  u.  s.  f.  hervorbringt,  wann  erwähnte  Wissen- 
schaft von  wahrer  Frömmigkeit  und  Tugend  nicht  unterstützet  wird.  35 


224  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

§  48. 
Die  Mittel  Zu  diesem  End  sollen  die  Schulkinder  zu  den  gewöhnlichen 

lerzu.  täglichen  Andachtsübungen  sorgsam  angehalten  werden,  wöchent- 

lich  die  Auslegung  der  christlichen  Qlaubens-  und  Sittenlehr  m 

5  bestimmten  Stunden  in  der  Schul  anhören,  Sonn-  und  Fejertagä 
bey  der  Predig  und  christlichen  Lehr,  auch  bej  dem  übrigen 
oiFentlichen  Gottesdienst  sich  fleifsig  einfinden,  dann  endlich  zn 
seiner  Zeit  die  H.  Sacramenten  der  Bufs  und  des  Abendmahls  em- 
pfangen. 

10  §  49. 

Wann  und  wie  Vor  allem  soll  der  Lehrmeister  auf  den   Catechismus   wohl 

mus  in  der        bedacht  seyn,  selbigen  wöchentlich  zweymal,  als  etwann  Dienstag 
Schul  zu         und  Frey  tag    die  letzte  Stund  in  der  Fruhschul,  halten  und  sich 

hierzu  der  im  Bischthum  yorgeschriebenen  Art  und  Bucher  be- 

IS  dienen.  Es  wird  unter  andern  für  die  Jugend  sehr  ersprieMch 
seyn,  wann  man  1.  die  in  dem  Catechismus  angesetzte  Fragen  biB- 
weilen  in  verwechselter  Ordnimg  oder  mit  abgeänderten  Worten 
vortragt;  2.  Wann  den  Kindern  jenes,  was  sie  hier  auswendig  zn 
lernen  bekommen,  in  der  vorhergehenden  christlichen  Lehr  wohl 

90  erkläret  wird ;  weil  freylich  jenes  der  Gedächtnufs  viel  leichter  sich 
eindrucket,  wovon  man  vorher  schon  einen  Begriff  hat;  3.  Wann 
unterweilen  mehrere  paar  Kinder  nacheinander  sich  gewisse  Fragen 
und  Antworten  wechselweis  also  laut  und  deutlich  vorgetragen, 
dafs  die*  ganze  Schul  zugleich  dadurch  unterwiesen  wird;  4.  Wann 

25  hier  und  dort  ganze  Reihen  oder  Bänke  Kinder  auf  einmal  auf- 
gefordert werden,  um  einige  Antworten  aus  dem  Catechismus,  von 
Wort  zu  Wort  und  wohl  abgesetzet,  miteinander  auswendig  herza- 
sagen.  So  sollen  auch  in  der  diensttägigen  christlichen  Lehr  die 
Schüler  sonderlich  befraget  werden,  ob  und  was  sie  aus  der  letzt 

90  Sonntäglichen  Predig  und  christlichen  Lehr  ihres  Seelsorgers  aas- 
wendig behalten  haben,  um.  sie  auf  diese  Weise  zu  schuldiger 
Aufmerksamkeit  in  der  Kirch  zu  gewöhnen.  Die  Gröfsere  sollen 
gehalten  seyn,  ihre  catechetische  Antworten  durchgehends  mit 
einem  Bibelspruch,  so  wie  selbe  in  dem  Diöcesan-Gatechismus  ver- 

35  zeichnet  seynd,  zu  beweisen  oder  zu  erklären. 

§  50. 
Wann  and  wie  An  jedem  Vorabend  der  Sonn-  und  Feyertäge  wird  etwann 

^ttenkhl^**!^      ®^^®   ^^^^^  S^^  "^  ^^*  ^®^  S^^^    ^-  2^*^   ^^  Ablesung  des 

gobeu.  folgenden  Evangeliums    (welche  Ablesung  laut  und  deutlich  ?on 

40  grofseren  Schülern  geschehen  soll),    2.    mit  darauf  folgender  Er- 


27.  Land-Scholordnüng  für  Baden-Baden  1770 


225 


Nothwendig- 

kelt  und  erster 

Grand  der 

Bittenlebr. 


klärung  einer  nützlichen  und  der  Jagend  angemessenen  Sittenlehr 
oder  mit  Auslegung  der  auf  verschiedene  Zeiten  einfallenden 
Eirchegebrauchen  und  Ceremonien  oder  endlich  mit  Erzählung  der 
Lebensgeschicht  jenes  Heiligen,  dessen  Festtag  folget,  nützlich  zu- 
gebracht werden.  5 

§  51. 

Die  christliche  Sittenlehr  betreffend,  da  sicher  bey  der  auch 
noch  zartesten  Jugend  diefsfalls  vielmehr  geschehen  soll  und  nutz- 
licher gearbeitet  werden  kann,  als  man  durchgehends  sich  einbildet, 
mufs  ein  kluger  und  eifriger  Lehrmeister  beflissen  seyn,  die  ihm  lo 
anvertraute  Heerde  wohl  zu  erkennen,  die  verschiedene  Neigungen 
und  Oemüthsarten  seiner  Schüler  gehörig  zu  unterscheiden,  auch 
ihnen  von  der  so  nothwendigen  und  unentbehrlichen  Erkanntnufs 
und  Ueberwindung  seiner  Selbsten,  als  von  dem  ersten  Grund  und 
Fundament  der  wahren  Sittenlehr,  öfters  begreiflich  und  nach-  i& 
drücklich  zu  reden. 

§  52. 

um  ins  besondere  zu  gehen,  ist  fordersam  nothwendig,  dafs 
gewisse  der  Jugend  mehrentheils  anklebende  Laster  ohne  Unter- 
lafs  derselben  als  vor  Gott  und  der  Welt  höchst  schändlich  und  ^ 
strafmäfsig  abgeschildert  werden;  dergleichen  seynd  Eigensinn, 
Ungehorsam,  Ausgelassenheit  und  Muthwill^n,  Lieb  des  Müssig- 
gangs,  Lügen  u.  s.  w. 

§  63. 
unendlich  vieles  wird  man  gewinnen,  wann  man  den  Kindern  25  Tugenden,  zn 
von  den  ersten  Jahren  an  Lust  zur  Arbeit  einflöfsen  kann.  Die 
Lehrmeister  sollen  mithin  trachten,  auch  durch  Ermahnen  und  Bitten 
die&falls  die  nachläfsigere  Eltern  suchen  auf  ihre  Seite  zu  bringen, 
damit  die  Kinder  auch  aufser  der  gewöhnlichen  Schulzeit  zu  Haus 
immer  mit  etwas  nutzlichem  beschäftiget  werden.  so 


Laster,  wovon 

die  Kinder 

sonderlich  ab- 

suhalten. 


welchen  sie 
anzuhalten. 


'  §  54. 
Da  übrigens  die  Lieb  zum  gemeinen  Besten,  wie  auch  Ab- 
hängigkeit und  Gehorsam  gegen  alle  Art  Vorsteher,  sonderlich  aber 
hohe  Landsregenten  die  zwey  stärkste  Bänder  des  bürgerlichen 
Lebens  seynd,  so  sollen  die  erste  Saamen  hiervon,  so  viel  die  35 
zarte  Gemüther  darzu  fähig  seynd,  ihnen  eingestreuet  und  alles, 
was  nach  Widerspänstigkeit  und  Eigensinn,  nach  privat-  und  Eigen- 
nutz zu  viel  schmecket,  ohne  Unterlafs  geahndet  und  bestrafet 
werden. 

Monnmenta  Germaniae  Faedagogica  XXIV  15 


Fortsetzung 
des  obigen. 


226  Badische  Schulordnangen  1.    Maxkgrafachaflen 

§  55. 
Unter  diesen  Die    weitBchichtige    Obliegeiiheiten    der    chrisÜichen  liebe 

"ie^Uer^u^       sammt  anderen  daher  stammenden  Tugenden,  als  Barmherzigkeit, 
betreiben.         Sanftmuth,  gütigem  Nachsehen,  anständiger  Höflichkeit,  Dienst- 
5  Willigkeit    u.  s.  f.   seynd    nicht  minder  solche  Dinge,   woYon  dei 
Jugend  viel  angenehmes  und  höchst  nutzliches  kann  und  soll  ge- 
sagt werden.    Und  damit  diese  Pflicht  als  eine  der  wesentlichsten 
und  nothwendigsten,  für  den  Bürger  sowohl  als  Christen,  um  desto 
stärker  den  zarten  Gemüthern  eingepräget  und  desto  getreuer  ge- 
10  übet  werde,  mag  sehr  nutzlich  seyn,  wann  der  Schuljugend  hierron 
immerhin  etwas  vor  den  Augen  schwebet,  z.  E.  ein  Täflein,  auf 
welchem  mit  grofsen  leserlichen  Buchstaben  das  grofse  liebsgebotii: 
Was  Du  nicht  willst,  dafs  man  Dir  thue  etc.  aufgezeichnet  ist,  und 
worauf  die  Kinder  von  Zeit  zu  Zeit,  wann  sie  auf  verschiedene  Art 
15  sich  dargegen  verfehlen,  mit  einiger  Ahndung  zu  verweisen  sepi 
Um  all  obiges  der  Schuljugend  gehörig  und  leicht  beyzubringen,  wird 
der  Lehrmeister  in  einigen  hierunten  §  101  angedeuteten  Büchein 
einen  grofen  Behuf  finden. 

§  56. 
An  Sonn-  und  20  Alle  Sonn-  und  Peyertäge  des  Jahrs  soUen  sammtliche  Schüler, 

lerTdie^Kinder      ^^  ^^  ^^^^  ^^^^  lafst,  ehe  der  Gottesdienst  Morgens  anfangt,  sich 
frub  vor  dem      in  der  Schul  auf  ihren  gewöhnlichen  Plätzen  einfinden,  wo  ihnen 
der^Sch^iS^er^      aus  einem  Geistlichen'  und  sonderbar  die  Verbesserung  der  Sitten 
scheinen.         zum  Ziel  habenden  Buch  etwas  vorgelesen  und  dann,  wie  sie  sich 
25  währendem   Gottesdienst    in    der   Kirch    aufzuführen    haben,  an- 
befohlen werden  soU. 

§  57. 
Wie  sie  sich  Kurz  vor   dem  Zusammenläuten  gehen  sie  paarweis  in  die 

in  der  Kirch         xr»     i-ji»  •!•  i       r\  ^  j»«i_ 

zu  verhalten.      Kirch  und  kmen  Sich  m  guter  Ordnung  an  die  ihnen  angewiesenen 
30  Plätze,  allwo  sie  stehend  oder  sitzend  ^i^  Predig  aufmerksam  an- 
hören und   dem   übrigen   Gottesdienst  in  möglichster  Stille  unter 
andächtigem  Gebeth  beywohnen.  Hierauf  hat  entweder  der  Schul- 
meister oder,  wann  dieser,  anderer  Verrichtungen  halber,  verhindert 
wäre,  der  älteste  Eirchen-Censor  jedesmal  genaue  Acht  zu  tragen; 
85  und  daher  soll  er  nicht  weit  von  der  Jugend  knien,  damit  er  aDe 
wohl  sehen  und  bemerken  könne.    Die  ungeberdige,  ausgelassene 
oder  andere  störende  Kinder  sollen  ein  auch  zweymal  ermahnet 
und,  wo  dieses  nichts  verfienge,  nach  vollendetem  Gottesdienst  so- 
gleich öffentlich    in   das   Schulhaus  geführet  und  zum  Schrecken 
40  anderer  nach  Verschulden  abgestraft  werden.    Endlich  nach  voll- 
brachtem  Gottesdienst   sollen    die  Kinder  nicht  die    Erste   seyn, 


27.  Land-Schulordnung  f&i  Baden-Baden  1770  227 

welche  zur  Kirch  hinaus  dringen;  sie  werden  mithin  so  lang  an 
ihrem  Ort  bleiben,  bis  entweder  der  Schulmeister  mitgehen  oder 
ihnen  zum  Hinweggehen  ein  Zeichen  geben  wird,  da  sie  dann 
züchtig  und  ehrerbietsam  in  ihrer  gewöhnlichen  Ordnung  sich  zur 
Kirch  hinaus  begeben  werden.  & 

§  58. 
Eben  so  sollen  sie  yor  der  christlichen  Lehr  oder  anderem        Sollen  sich 
nachmittägigen  Gottesdienst    sich   in  dem   Schulhaus  yersammlen      ^^^  T?',  ^^^ 
und  in  voriger  Ordnung  in  die  Kirch  und  aus  derselben  geführet       Lehr  in  der 
werden.  lo    ^^"^  7^^ 

sammlen. 

§  59. 
An  den  sogenannten  Filialorten  sollen  die  Schulkinder  eben-      Von  den  Filial- 
falls Sonn-  und  Feyertags  sich  in  dem  Sohulhaus  eme  Viertelstund      ^^"^  ^^'^^'^ 

J         o  sie  an  ge- 

Yorher  yersammlen,  ehe  man  sich  nach  der  Mutterkirch  zum  yor-      meldtenTagen, 
mittagigen   Gottesdienst   auf  den  Weg  begiebt,   und   durch  ihre  «    Mu^rklrch 
Schulmeister  in  guter  Ordnung  bis  dahin  geführet,  nach  dem  Gottes-  geführt, 

dienst  aber  wiederum  also  nach  Haus  begleitet  werden.    Ist  der 
Schulmeister  yerhindert,  so  wird  der  Kirchen-Censor  dessen  Stelle 
hierinn  yertretten.    Auf  dem  Kirch  weg,  wann  «die  Witterong  und 
andere  Umstände  es  leiden,  mag  nutzlich  ein  Geistliches  Lied  ab-  ao 
gesungen  oder  Wechselweis  etwas  gebethet  werden. 

§  60. 
An  erst  gedachten  Orten,  so  fem  alldort  der  Pfarrherr  selbst     Vonderchrist- 
oder  dessen  Capellan  die  christliche  Lehr  nicht  haltet,  auch  sonsten        und^Nach-^ 
die    dortige    Pfarrkinder    wegen    Entfernung    der    Orten    in    die  ss  mittägigenAn- 
Mutterkirch  zum  Nachmittägigen  Gottesdienst,  sonderbar  Winters-      m^dten  FilSt^ 
zeit,  nicht  gehen   können,    sollen  Nachmittags  um  die  yon  dem  orten. 

Pfarrherm  bestimmte  Stund  die  Schulkinder  sich  ebenfalls  in  dem 
Schulhaus  einfinden,  yon  ihrem  Schulmeister  in  dem  Catechismus 
unterrichtet  und  nach  Verlauf  einer  Stund  in  die  Kirch  oder  Ca-  so 
pelle  des  Orts  gefuhret  oder,  wo  sich  dergleichen  keine  befände, 
an  einem  sonst  geziemenden  Ort  mit  dem  übrigen  Volk  zur  gewöhn- 
lichen Andacht  yersammlet  werden.  ' 

§  61. 
So    oft    die   Schuljugend    mit    einem   öffentlichen   Umgang,  S5  Das  Auffabren 
Leichbegängnufs   u.  s.  w.  zu  gehen  hat,   soll    die  nämliche  Ord-        ^y  o^nl;- 
nnng,  wie  oben  yon  der  Kirch  gemeldet  worden,  zu  allgemeiner        liehen  üm- 

Erhauung  sorgsam  beachtet  werden.  ^  °^®"' 

15* 


228 


Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschäfben 


Sie  sollen  zu 

ihrer  Zeit  zur 

H.  Beicht  und 

Communlon 

angehalten 

werden. 


§62. 
Das  hieroben  insgemein  schon  angedeutete  und  höchst  krif- 
tige  Mittel,  den  Kindern  wahre  Frömmigkeit  beyzubringen,  nämlich 
die  heilige  Sacramenten  der  Burs  und  des  Abendmahls  betreffend, 

5  versprechen  Wir  Uns  von  jedes  Orts  Seelsorger,  er  werde  den  iD 
dem  Bischthum  vorgeschriebenen  Verordnungen  und  seinem  eigenen 
Eifer  gemäfs  bestens  besorgt  seyn,  dafs  die  Schuljugend  hierum 
gründlich  unterwiesen  und  zu  nutzlichem  Gebrauch  eben  gedachter 
Heilsmittel  angehalten  werde,  wobey  die  Zeit  der  ersten  Conununion 

10  sonderbar  zu  beobachten  und  wohl  zu  benutzen  ist. 


Wichtigkeit 

der  Schul- 

Visitationen. 


Vierte  Abtheilung. 

Von  den  Schul-Visitationen. 

§  63. 
Gleichwie   einerseits   die  Vernunft  lehret,    dafs  die  Gesetze 

IS  und  Landesherrliche  Verordnungen  ihre  eigene  Ausübung  zum 
Zweck  haben  und  ohne  dieselbe  gleichsam  nur  Körper  ohne  Le- 
ben seynd,  also  zeiget  andrerseits  die  Erfahrung,  dafs  auch  die 
heilsamste  Gesetze  und  Elugeste  Verordnungen  oft  ohne  Erfüllung 
bleiben  und  folgsam  zu  nichts  werden,   bald  zwar  aus  Vergessen- 

20  heit  und  Unachtsamkeit,  bald  aus  Saumseligkeit  oder  Unbeständig- 
keit derjenigen,  welche  die  letzte  Hand  an  die  vorgeschriebene 
Werke  zu  legen  hätten.  Damit  ein  gleiches  dieser  allgemeinen 
Land -Schulordnung,  deren  genaue  und  beständige  Ausübung  Uns 
so  sehr  angelegen  ist,  nicht  wiederfahre  und  so  fort  Unseren  lands- 

35  yätterlichen  Wünschen  und  gefafster  bester  Hoffnung  nicht  zu  wider 
gehandelt  werde:  als  wollen  Wir  alles  Ernstes,  dafs  fordersamst 
jenes  Mittel  nachdrücklichst  angewendet  werde,  welches  gedachtem 
so  beträchtlichen  Uebel  am  sichersten  begegnen  kann«  Es  besteht 
solches  in  öfteren  und  genauen  Schulvisitationen,  als  vermög  wel* 

30  eher  auf  die  Lehrmeister  so  wohl  als  Schüler  fleifsig  acht  gegeben, 
die  Yoh  der  einen  oder  anderen  Seite  etwa  nach  und  nach  ein- 
schleichende Fehler  alsobald  bemerket,  gebessert  und  somit  deren 
weiterem  Fortgang  yorgebogen  werden  kann.    Zu  diesem  End 


Wöchentliche, 
die  durch  den 
Pfarrer  ge- 
schieht. 


§  64. 
S5  Verlangen  Wir   vor    allem,    dafs   jedes    Orts    Pfarrherr  in 

Gleichförmigkeit  mit  den  schon  bekannten  Diöcesan- Verordnungen 


27.  Land-Schulordnmig  fOr  Baden-Baden  1770  229 

die  Schul  wöchentlich  hesuche,  und  zwar  nicht  allein  in  dem  Haupt- 
ort seines  Kirchspiels,  sondern  auch,  so  yiel  es  immer  möglich  seyn 
wird,  in  den  seiner  Seelsorg  anvertrauten  Filialorten.  Diese  Visi- 
tation wird  um  so  nutzlicher  seyn,  wenn  sie  auf  yerschiedene  Tage 
und  Stunden  unversehens  geschieht,  wann  bey  derselben  mit  einer  & 
angenehmen  Abwechslung  bald  die  christliche  Lehr,  bald  das  Rech- 
nen, Schreiben  oder  andere  Schulübungen  vorgenommen  und  unter- 
suchet werden,  nun  diese  Classe  der  Kinder,  ein  andermal  wieder- 
um eine  andere  examiniret  wird.  Womach  dann  entweder  ein 
verdientes  Lob  zur  Aufmunterung  oder  die  etwa  nöthige  Er-  lo 
mahnungen,  für  die  Schulkinder  zwar  öffentlich,  fär  den  Lehr- 
meister aber  in  der  Stille,  mit  klugem  Eifer  einzurichten  seyn 
werden. 

§  65. 
Alle    Jahr   soll  über  das  eine  allgemeine  feyerliche  Schul-  u     Jährliche, 
besuchung  vorgenommen  werden ;  in  welcher  Absicht  man  besorgen        vfsUatioM- 
wird,  dafs  etliche  eifrige  und  des  Schulwesens  kundige  Geistliche       CommiBsarlus 
als   Yisitatores    aufgestellet    werden,    welchen    in    verschiedenen       vorzime^men 
Theilen  unserer  Fürstl.  Landen  gemeldtes  heilsame  Geschäft  zu 
betreiben  obliegen  soll.    Die  füglichste  Zeit  darzu  wird  zwischen  20 
Ostern  und  Pfingsten  seyn,    da   dann   der  Yisitator  in   dem   ihm 
angewiesenen  Bezirk  alle  Landschulen   selber  besuchen  und  von 
Amt  zu  Amt,   immer  mit  Zuziehung  des  Beamten   wie  auch  in 
Beyseyn  jedes  Orts  Pfarrherm  und  Gemeind- Vorstehers,  die  offent- 
Gche  Visitation  halten  wird.    Bey  dieser  soll  gegenwärtige  Unsere  35 
Verordnung   wohl  durchgegangen  und  anbey  genau  nachgesehen 
werden,   ob  und  wie  selbige  nach   allen  ihren  Theüen  vollzogen 
werde,  besonders  aber  was  für  einen  Fortgang  in  den  zu  erlernen 
nothigen  Stücken  die  Schuljugend  bis  dahin  gemacht  habe.   Würde 
cdlenfalls   der  Visitator   oder  Beamte   bisweilen  wegen  wichtigen  so 
Hindemussen   der  Visitation    entweder   ganz   und  gar  nicht  oder 
doch  nicht  an  allen  Orten  beywohnen  können,   so  soll  in  Zeiten 
solches  gehörig  angezeiget  und  die  Stelle  der  Abwesenden  durch 
sonst  jemand  tauglichen  ersetzet  werden. 

§    66.  85 

Damit  aber  die  Jugend  zum  Lernen  und  zur  Erfüllung  ihrer       in  der  jähr- 
übrigen Pflichten   desto  kräftiger  gezogen  werde,  verordnen  Wir        schulpreise" 
Mermit  gnädigst,  dafs  in  eben  gedachter  jährlichen  Visitation  jenen       ausgetheilt 
Schülern,  welche  sich  vor  andern  durch  Tugend  und  Wissenschaft 
bervorthun«  gewisse   Schulpreise  mit  einem   kleinen   Gepräng  in  40 


230  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

.  Gegenwart  der  Yiaitatoren,  der  Eltern,  wie  auch  anderer,  die  da- 
bey  erscheinen  wollen,  sollen  ausgetheilt  werden.  Diese  Schul- 
preise mögen  sich  sammtlich,  nach  Unterschied  gröfserer  oder 
kleinerer  Ortschaften,  auf  2,  3  bis  4  fl.  belaufen ,   doch  niemals  in 

5  Geld,  sondern  in  anderen  der  Jugend  nützlichen  Dingen,  als  etva 
E^leidem  und  Büchern  bestehen,  nachdem  solches  die  Umstände 
erheischen  oder  die  Yisitatores  für  gut  befinden  werden.  Die 
hierzu  nöthige  Kosten  werden  aus  mehr  gedachtem  Fundus  der 
'Weinkaufsgeldem  hergenommen  oder,  so  lang  dieses  nicht  sep 

10  könnte,  einsweilen  Ton  jeder  Gemeinde  für  ihre  besondere  Schul 
bestritten  werden. 

§  67.  ^ 
Wie  diese  AuB-  Etliche  Tage  vor  erwähnter  Visitation  wird    der  darzu  be- 

schel^n^soU.       stimmte  Tag  dem  Schulmeister  angedeutet.    An  demselben  stellen 

1»  sich  die  Kinder,  in  der  Schul  etwas  sauberer  angekleidet  ein;  nach 
dem  gewöhnlichen  Gebeth  giebt  der  Schulmeister  den  Schreiben- 
den eine  neue  Vorschrift,  auch  jenen,  welche  rechnen  lernen,  ein 
noch  unbekanntes  Exempel,  wornach  ein  jeder  seine  Aufgab  obue 
alle  Beyhülf  verfertiget.    Zur  bestimmten  Zeit  erscheinen  sodam 

ao  die  Visitatores,  empfangen  von  dem  Schulmeister  die  hierzu  be- 
reitete jährliche  Schul-Catalogen  und 


§  68. 

Aus  dem  Machen  den  Anfang  mit  dem  Gatechismus.     Welches  Kind 

Catechiflmus.       ^^  daraus  gesetzte  Fragen  am  schicklichsten  beantworten  wird,  dem 

S5  soll  von  3  fl.  eine  gab  ä  48  kr.  und  so,  nach  Maafs  des  bestimmten 

Prämien -Gelds,  mehr  oder  weniger  zu  Theil  werden;  welches  in 

gleichem  von  den  übrigen  hier  folgenden  Gaben  zu  verstehen  ist 

§  69. 
Aus  dem  Nach  diesem  werden  die   frische  Schriften  und  Bechnungs- 

Schreiben?    ^  Excmpel   besehen,    die    Schreibende    femer    in   der    Ortographie 

geprüfet  und  ihnen  zu  diesem  End  etwas  dictiret.  Wer  nun  eeine 
Schrift  nach  den  Regeln  so  wohl  der  Schön-  als  Rechtschreibkimst, 
wie  auch  das  Rechnungs- Exempel  zum  besten  wird  verfertiget 
haben,  der  soll  die  erste  Gab  k  40  kr.,  der  andere  Beste  aber  die 
35  Zweyte  k  20  kr.  empfangen. 

§  70. 
Aus  dem  Lesen  Mit   etwas    geringem    Gaben,   nämlich  &  24  kr.   und  12  kr. 

Stabiren.         werden  jene  zween  belohnet,  welche  das  Gedruckte  so  wohl  ab 
Geschriebene,  jedoch  nicht  aus  ihren  gewöhnlichen,  sondeni  an- 


27.  Land-Schulordnung  für  Baden-Baden  1770  231 

deren  ihnen  vorgelegten  Büchern,  am  fertigsten  und  deutlicheten 
lesen  werden.    Der  best  buchstabirende  bekommt  eine  Gab  ä  12  kr. 

§  71. 
Endlich  empfangt  jenes  Kind,   welches    das  Jahr   hindurch  Für  den 

r       o     o  1  emsigsten  un 

sich  in  der  Schul  am  emsigsten  eingefunden  hat,   eine  Schankung  5    Bchulgehn. 
Ton  24  kr. 

§  72.  - 

Uebrigens  soll  bey  gemeldter  Austheilung  der  Bedacht  be-        Dabey  soll 
sonders  auf  jene  genommen  werden,  welche  bey  dem  Gottesdienst,       Fromm"und 
in  der  Schul  und  auf  der  Strasse  sich  fromm  und  sittsam  aufgeführet  lo  Sittsamkeitge- 
haben.   Daher  auch,  wann  gleich  einer  wegen    seiner  Fähigkeit      ^  ^^  ^®   ®"* 
eine  Gab  verdienet  hätte,  indessen  aber  der  Schulmeister  gewissen- 
haft bezeugen  würde,  dafs  solcher  in  der  Kirch  so  wohl  als  sonsten 
eine  schlechte  Auffuhrung  gezeiget,  auch  auf  geschehene  Ermah- 
nung  und    empfangene    Correction    sich    nicht    gebesseret  hätte,  15 
80  soll   nicht   diesem,   sondern   dem  folgenden   besser   gesitteten 
Schüler  die  Gab  zugetheilet  werden.    Wann  mehrere,  welche  um 
diese  Schulpreise  streiten,  sich  gleich  und  in  dem  nämlichen  Grad 
beenden,    so   wird   das  Loos   entscheiden,   wer   die   Gab    davon 
tragen  soll.  90 

§  73. 

Nachdem   nun   diese  jährliche   Schuluntersuchung  in  jedem  ^' 

Amtsbezirk  wird  vollendet  seyn,  soll  über  deren  Befund  von  dem       Bricht  Mch 
Yisitator  und  Unserem  Beamten  entweder   ein  gemeinsamer  oder        vollendeter 
von  jedem  ein  besonderer  ausführlicher  Bericht  an  Uns,  wie  auch  95       '*' 
von  gleichem  Inhalt  an  die  geistliche  Obrigkeit  erstattet  und  darinn 
deutlich  bemerket  werden,  ob  von  Seite  aller  jener,  denen  es  ob- 
liegt, zum  besten  des  Schulwesens  das  nöthige  gehörig  beygetragen, 
oder  im  Gegentheil  worinnen  gegen  diese  Unsere  Verordnung  ge- 
handelt worden,   und   wie   den    etwann   eingeschlichenen  Fehlem  so 
für  das   künftige   möge    abgeholfen   werden.    Einen   theil   dieses 
Berichts    wird    jene    Tabell    ausmachen,    welche    das    Betragen 
der  Schulmeister  betrifft,  und  von   der  hierunten  §  106  Meldung 
geschieht. 

§    74.  85 

Würde   man    endUch   bey  mehr  gedachter  Visitation  wahr-        Wann  eine 
nehmen,  dafs  hier  und   dort  eine   besondere  Saumseligkeit  herr-      iicheVisitation 
Bchete,  der  Schulmeister  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  nicht      vorzanehmen. 
genugsam    angehalten    und    die    wöchentliche    Schulbesuchungen 
schläfrig  betrieben  würden:   so    soll  der  Visitations-Commissarius  «o 


232  Badische  Schulordnungen  1.    MarkgrafBchafben 


ohne  einige  Bestimmung  der  Zeit  bald  in  diesem  bald  jenem 
Ort  eine  auserordentliohe  Yisitation  anstellen  und  so  fort,  in 
welchem  Stand  er  alles  befunden  habe,  sowohl  der  Gebtlichen 
Obrigkeit  als  Unserer  Regierung  ohne  Yerschub  getreulich  ein- 
5  berichten. 


Fünfte  Abtheilung. 

Von  Aufstellung,  nöthigen  Eigenschaften  und  Pflichten 

der  Schulmeister. 

§  75. 
Behutsamkeit  lo  Da  aber  die  auch  sonsten  genaueste  Befolgung  gegenwärtiger 

"*  tüch^^r"^      Unserer  Verordnung  wie  auch  der  von  den  Schülern  anzuwendende 
Schulmeister.      Fleifs  den  vorgesteckten  Endzweck   nicht    erreichen  wird,  wann 

selbe  nicht  durch  geschickte  Hände  geleitet  werden,  als  folget 
Yon  sich  selbst,  wie  nöthig  es  sey,  solche  Leute  zu  Schulmeistern 
15  auszusuchen  und  anzustellen,  welche  mit  den  zu  einem  so  wichtigen 
Amt  erforderlichen  Eigenschaften  genugsam  versehen  seynd,  und 
von  denen  man  sich  getrösten  kann,  dafs  sie  die  ihnen  anzuYer- 
trauende  Blühe  und  Hoffnung  Unserer  Landen,  nämlich  die  kleine 
Jugend,  vollkommen  wohl  besorgen,  selbe  in  Tugend  und  Wissen- 
go Schaft  bestens  unterrichten  und  mithin  gute  Christen  und  Bürger 
daraus  bilden  werden.  Um  nun  hierunter  desto  sicherer  zu  Werke 
zu  gehn,  so  ist 

§  76. 
Was  man  von  Unser  ernstlicher  gnädigster  will  und  Befehl,   dafs  keiner  zu 

daten  erfor^  ^^  einem  Schuldienst  angenommen  werde  als  unter  folgenden  Beding- 

dere,  der  um        nufsen  : 

^X^fan-^'  1-  Mufs  er  von  Christlichen  Eltern  ehrlich  gebohren  seyn, 

suchet  2.  Seines  Alters  wenigstens  Zwanzig  Jahr  zählen, 

3.  Glaubhafte  Zeugnufs  beybringen,  dafs  er  sowohl  in  Ansehung 
30            der  Religion  als  sonsten  sich  fromm  und  ehrlich  aufgefähret 

habe.    Femer 

4.  Seine  Fähigkeit  betreffend,  soll  er  nicht  allein  in  dem  Lesen, 
schön  und  richtig  Schreiben  vollkommen  erfahren  seyn,  son- 
dern 

3s       5.  Anbey  von  der  Rechenkunst  die  fünf  so  genannte  Species, 
und  wenigstens  einige  leichtere  Regeln  gehörig  wissen, 
6.  Den  Choral  verstehen,  auch  an  Ort  und  End,  wo  es  erforder- 
lich ist,  die  Orgel  schlagen  können. 


27.  Land-SchttlordDUDg  ftir  Baden-Baden  1770  233 

7.  Einige  lateinische  Schulen,  wo  es  immer  möglich,  absolviret 
haben  und  endlich 

8.  Sich  anheischig  machen,  dafs  er  das  Lehramt  unverändert 
fortsetzen  und  ohne  herrschaftliche  Erlaubnufs  von  dem  ihm 
anvertrauten  Schuldienst  nicht  abgehen  wolle.  Dahingegen  5 
wann  ein  sich  darstellender  Candidat  berichtiget  und  von 
ihm  erwiesen  wäre,  dafs  er  dem  Müfsiggang,  Spielen,  un- 
mäfsigen  Trunk  und  derley  beträchtlichen  Lastern  ergeben 
sey  oder  verdächtigen  Umgang  mit  Weibsbildern  pflege :  ein 
solcher,  hätte  er  auch  ansonsten  viele  Fähigkeit  und  andere  lo 
erforderte  Eigenschaften,  soll  für  allzeit  in  Unseren  Landen 
von  den  Schuldiensten  ausgeschlossen  seyn. 

§  77. 
Indem   einiffen  Städten  und  anderen  Gemeinden  bisher  ge-        ^?™  ^®" 

^  memde  darf 

gönnet   gewesen,  bey  Erledigung  eines  Schuldiensts  einen  neuen  is  einen  Schul- 
Schulmeister    für   sich   anzunehmen   und   solchen    gleichwohl   der      mejater  eigen- 

-.j       j.  mächtig  an- 

geist- und  weltlichen  Obrigkeit  vorzustellen,  so  mögen  Wir  dieses  nehmen. 

fernerhin  auch,  jedoch  dergestalten  geschehen  lassen,  dafs  man  von 

Seite  der  Obrigkeit  zu  Annahme  des  vorgeschlagenen  Candidaten 

nicht  schlechterdings  verbunden  sey,  besonders  wann  sich  geschick-  ao 

tere  und  in  christlicher  Unterweisung  der  Jugend  fähiger  befun- 

deDC  Leute  darstellen   sollten   oder  Wir  einem  aus  den   anderen 

bereits    angestellten   Schulmeistern    sothanen   Dienst    anvertrauen 

wollten. 

§    78.  25 

Sobald  daher  ein  Schuldienst  erlediget  wird,  so  soll  entweder       Müssen  vor 
Uns,   Unserer   nachgesetzten  Fürstlichen  Regierung  oder  der  zu       ^dnrch  ein* 
Besorgung  des  Schulwesens  gnädigst  angeordneten  Commission  die       Examen  ge- 
gehörige Anzeig  geschehen,  bey  welchen  Stellen  sodann  die  Candi-      ^^  ®  ^^^  ®°* 
daten    sich    zu  melden  haben  und  ihre  Bittschriften  überreichen  so 
können,  von  dorten  aber  an  das  bestimmte  Ort,  um  das  nöthige 
Examen  auszustehen,  sollen  verwiesen  werden,  jedoch  so,  dafs  von 
dem  Amt  ein  pflichtmäfsiger  Bericht  vorher  einlaufe,  welcher  aus 
den  Supplicanten   der   tüchtigste    zu  seyn  scheine,   auch  ob  nicht 
etwa  der  Pfarrherr  eine  Einwendung  gegen  einen  oder  den  andern  35 
zu  machen  habe. 

§  79. 

Die  Examinatoren  belangend,  werden  Wir  die  nöthige  Vor-        Von  wem 
flehung  fliun  und  nicht  nur  allein  aus  dem  Mittel  Unserer  Fürstl.       vorannehmen. 
Regierung  jemand  hierzu  ernennen,  sondern  es  soll  auch  die  geist-  40 


234 


Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 


Worinnen 
solches  be- 
stehe, und  wie 
es  anzuordnen. 


10 


15 


20 


Der  neu  an- 
genommen 
Bchulmeister 
soll  so   gleich 
seinen   Dienst 
antretten. 


liehe  Obrigkeit,  als  welche  über  des  Gandidaten  Fähigkeit  in  Be- 
treff der  Unterweisung  im  Christenthum  und  Auslegung  des  Cate- 
chismus  ohnehin  zu  erkennen  hat,  ersucht  werden,  einige  Hit- 
examinatoren  anzustellen. 

§  80. 
Diese  nun   werden   sich   satnmtlich   genau   und   hinlänglich 
erkundigen   wegen   folgenden  einen  jeden  Candidat  betreffenden 
Stucken: 

1.  Wegen  dessen  Namen,  Eltern  und  Yatterland, 

2.  Dessen  dermaligen  Aufenthalt, 

3.  Alter,  Stand  und  Auffahrung,  besonders  in  Rucksicht  auf  die 
am  End  des  76^  §  hieroben  angedeutete  Fehler. 

4.  Wie  dessen  Attestaten  lauten,  und  in  wie  weit  selben  Olaa- 
ben  beyzumessen? 

5.  Ob  und  wie  yiele  Schulen  er  studiret,  auch  was  für  einen 
Fortgang  er  darinnen  gemacht? 

6.  Wie  er  im  Deutsch  und  Lateinisch  Buchstabiren,  Lesen  und 
Schreiben,  wie  auch  in  der  Ortographie  erfahren,  und 

7.  Wie  weit  er  in  der  Rechenkunst  bewandert  seye?  Ueber 
welche  Stücke  der  Candidat  in  Gegenwart  der  Examinatoren 
die  Proben  zu  machen  hat.    Ferner 

8.  Wie  er  in  dem  Christenthum,  in  Auslegung  des  Eatedüsrnns 
und  in  der  Lehrart  bestehe? 

9.  Was  endlich  dessen  Stimm,  den  Choral,  das  Orgelschlagen 
oder  andere  Musik  betrifft,  soll  er  bey  einem  in  dieser  Kunst 
wohl  erfahrenen  Meister  die  Prob  ablegen,  wovon  dieser  ein 
unparteyisches  und  gewissenhaftes  Attestat  den  Examinatoren 
zuschicken  wird,  welche  letztere  sodann  über  des  einen  oder 
mehreren  Supplicanten  Tüchtigkeit  ihren  Bericht  nach  an- 
liegender Form  sub  Lit.  A  abstatten  sollen. 

Zu  folg  dessen  wird  nun  der  yacirende  Dienst  wiedemm  Ter- 
geben,   jedoch    dabey   besondere   Rucksicht   auf  jene   genommen 
werden,   welche  bey  einem   schon  versehenen  geringeren  Schul- 
dienst sich  wohl  verhalten  und  mithin  um  einen  besseren  sich  ▼e^ 
35  dient  gemacht  haben. 

§  81. 

Derjenige,   welcher  also  zu  einem  Schuldienst  gelanget,  soll 

sich  alsobald  bey  dem  Beamten  und  Pfarrherren  des  Orts  melden, 

und  mittelst  Vorweisung  seines  erhaltenen  Decrets  legitimiren.  Von 

40  der  Zeit  des  ergangenen  Decrets  aber  soll  er  innerhalb  acht  Tagen 

den  neuen  Schuldienst,  bey  dessen  Verlust,  antretten. 


25 


30 


27.  Land-Schalordnuug  für  Baden-Baden  1770  235 

§  82. 

Ein  wirklicher  Schulmeister  soll  vor  allem  besorgt  seyn,  sei-       Wie  er  für 
nen  eigenen  Lebenswandel  als  ein  guter  Christ  und  ehrbarer  Mann  »    "p  ^®  eigene 
wohl  einzurichten,  theils  damit  er  hierdurch  den  göttlichen  Segen        aafzufahren 
über  seine  Schularbeit  häufiger   herabziehe,    theils  seine  Schüler  &        ^^^' 
sowohl  als  andere  gebührend  erbaue,  mithin  soll  er  sich  immer 
eines  stillen,  tugendsamen  und  untadelhaften  Lebens  befleifsen. 

§  83.        ' 
Gegen  des  Orts  Pfarrherrn,  als  seinen  geistlichen  Vorsteher,       ^*o  ^^  "<^^ 
soll  er  den  schuldigen  Respect  niemal  vergessen,  sondern  vielmehr  lo     pfarrberrn 
den  übrigen  Pfarrkindern  diefsfalls  mit  gutem  Beyspiel  vorgehen,       ^u  verhalten, 
dessen  Ehr  überall  gebührend  schützen,   die  von  ihm  gegebene       ^ann  er  zu- 
Ermahnungen  bereitwillig  annehmen,  allen  Anlafs  zu  verdrüfslichen      gieichMessner 
Uneinigkeiten    mit  demselben,    bey  sich  sowohl  als  bey  anderen, 
Yerhinderen  und,  wo  er  zugleich  Mefsner  ist,  dem  Pfarrer  in  den  i& 
geistlichen  Yerrichtungen  stets  willig  und   gehorsam  zu  Diensten 
seyn,  die  Kirch  und  die  dazu  gehörige  Sachen  in  bester  Ordnung 
und  Reinlichkeit  erhalten,  wohl  verschliefsen    und  dafür  eben  so 
viel  als  für  sein  Eigenthum  Sorg  tragen. 

§  84.  90 

Nicht   minder   wird   er   seinem  Beamten  und  übrigen  Orts-        Wie  gegen 
Vorstehern  die  jedem  gebührende  Ehrerbietsamkeit  beweisen   und      Ortsvorsteher 
allem   dem   vorzubiegen    suchen,    wodurch    ihnen   billige    ürsach        ^^^  andere, 
einiger  Beleidigung  möchte  gegeben  werden;  wie  er  dann  auch  an- 
dere, sonderbar   die   Eltern   seiner    Schüler   mit   wohlanständiger  25 
Lebensart,  bereitwilliger  Lieb  und  Vernünftigem  Betragen   gegen 
jedermann  zu  gewinnen  suchen  soll. 

§  85. 
Kein  Schulmeister  soll  ohne  Vorwissen  und  Erlaubnufs  des      J^^^  ^®?/T 

rjnsigkeit   oe* 

Pfarrers  und  Beamten  von  seiner  Schul  abwesend  seyn,  damit  er  30  standig  in  der 
auf  die  verordnete  Schultage   zu  der  bestimmten  Zeit  immer  sich       ^^^  .*"  ^^ 
in  derselben   einfinden  möge.     Zu  diesem  End  wird  ihm  hiermit 
alle  Gattung  jener  Handlungen  und  Nebenarbeiten  durchaus  ver- 
bothen,  welche  ihm  die  zu  seinem  wichtigen  Beruf  nöthige  Zeit 
hinwegnehmen  und  schmäleren  könnten;  und  dieses  zwar  um  so  ss 
billiger,   als  Wir   die  gnädigste  Verfügung  gemacht   haben,    dafs 
jeder  Schulmeister  hinreichend  in  Stand  gesetzet  wird,  sich  ehrlich 
durchzubringen,    und   folgsam   nicht  benöthigt   ist    durch   andere 
Wege  sein  Brod  zu  verdienen.    Das  Geigen  und  Aufwarten  bey 


236  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Eirchweihen,  Hochzeiten  u.  d.  g.  als  etwas  für  ihn  höchst  unanstän- 
diges untersaget  sich  von  selbsten. 

§  86. 

Müfste  er  je-  Müfste  er  etwa  aus  erheblichen  Ursachen  und  wegen  unyer- 

kurze  Zeit     ^  schicblichen  Verrichtungen  auf  eine  kurze  Zeit  die  Schul  yerlassen, 

abwesend         go  soU   sie   durch  den  Präceptor  fortgesetzet  oder  an  Orten,  vo 

dessen  die        deren  keiner  ist,  den  Kindern  indessen  einige  Schularbeit,  als  et- 

Schul  zu  be-      was  ZU  schreiben,  auswendig  zu  lernen  u.  s.  w.  augewiesen  werden, 

.       °'  womit  sie  allenfalls,  unter  der  Aufsicht  der  Schulfrau  oder  eines 

10  gröfseren  und  yemünftigeren  hierzu  bestellten   Schülers   die  Zeit 

ruhig  und  nutzlich  zubringen  mögen. 

§87. 
^b'f'^^^f  unter  der  Schullection  soll  er  einzig  auf  die  Schulkinder  be- 

erkeineandere      dacht  sejn  und  daher  keine  andere  Arbeit  zu   dieser  Zeit  weder 
Arbeit  vor-    45  fQj.  gj^j^j  vornehmen  noch  durch  die  Seiniffe  in  der  Schulstube  Ter- 

nehmen 

richten  lassen.  Eben  so  wenig  sollen  die  Schulkinder  in  den  Lehr- 
stunden durch  andere  Geschäften  oder  Verrichtungen  von  ihm  ge- 
hindert werden. 

§  88. 
WiederSchul-  30  Dcsseu  Betragen  gegen  die  ihm  anvertraute  Jugend  soll  ins 

^egen  die        gemein  so  beschaffen  seyn,  dafs  er  von  derselben  zugleich  geliebet 
Schüler  auf-       und  geforchtet  werde.    Hierzu  wird  das  meiste  beytragen,  wann 
e.      ^^  einerseits  mit  einer  väterlichen  Güte  ihnen  durchgehends  be- 
gegnet, ihren  Nutzen  und  Fortgang  aufrichtig  suchet,  keine  partey- 
2b  liehe  Neigung  gegen  eine  oder  andere  zeiget,  indessen  doch  die 
frömmere  und  fleifsigere  mit  Lob  und  anderen  kleinen  Vorzögen 
aufmuntert;    andererseits   aber   ein   gewisses  Ansehen  allzeit  bey- 
behaltet,   mit   den  Kindern   sich  keineswegs    zu   gemein  machet, 
durch  eine   schädliche  Milde  die  verdiente  Strafen  den  schuldigen 
30  nicht  leicht  nachlasset  u.  s.  w. ;  hierbey  jedannoch   den   nöthigen 
Unterschied  zwischen   den  faulen  und  jenen,   welche  eines  lang- 
sameren Begriffs  seynd,  beobachtet  und  gegen  diese  letztere  sich 
nicht  unwillig,  verdrossen  und  rauh  bezeiget,  sondern  mit  aller  Be- 
scheidenheit und  Geduld,   unter  Yorstellung  des  ihnen  hierunter 
35  zugehenden  Nutzens,  was  sie  zu  erlernen  haben,  ihnen  beyzubringen 

Mittel  zu  ge-       S^^^het. 
schwindem  §  89. 

Fortgang  der  Unter  die  allgemeine  und  jeder  Classe  der  Schulkinder  zu- 

Schuljugend,      kommende  Mittel,  wodurch  selbe  in  dem  Lernen  geschwind  zu- 


27.  L^d-Schulordnung  für  Baden-Baden  1770  237 

nehmen  mögen,   können   von   Seite    des  Lehrmeisters  besonders 
folgende  gezählet  werden: 

1.  Wann  er  in  seiner  Lehrart  die  yorgeschriebene  Ordnung  in 
allem  unverbrüchUch  haltet. 

2.  Das  Stillschweigen   als  ein  höchst  nöthiges  Stück  der  ohne-  & 
hin  unruhigen  und  geschwätzigen  Jugend  nachdrücklichst  an- 
befiehlt und  auf  alle  Art  betreibet. 

3.  Wann  er,  da  ein  Elind  zu  antworten  aufgerufen  wird,  besorget 
ist,  dafs  es  allzeit  so  laut  antworte,  dafs  alle  übrige  davon 
zugleich  lernen  können.  lo 

4.  Wann  er  unter  den  Schülern  in  gehöriger  Ordnung  keinen 
übergeht. 

5.  Keinen  zu  einer  höheren  Glasse  schreiten  lafst,  er  habe  sich 
dann  in  der  seinen  genug  befähiget. 

6.  Endlich  wann  er,  um  eine  löbliche  Beeiferung  zu  erwecken,  n 
gewisse  Ehrenplätze  für  die  bessere  in  der  Schul  anweiset, 
und  ausser  der  Schul  sie  ein  kleines  Ehrenzeichen,  als  etwa 
einen  sauberen  Bildpfenning,  tragen  lafst. 

§90. 
Nebst  eben  gedachten  allgemeinen  Mitteln  wird  ein  kluger  2o  Besondere: 
Lehrmeister  aus  fleifsigen  Beobachtungen  und  längerer  Erfahrung 
annoch  andere  besondere  Yortheil  und  nutzliche  Kunstgriff  leicht 
erlernen,  deren  er  sich  zum  Besten  der  unterschiedlichen  Gat- 
tungen und  Classen  seiner  Schüler  wird  gebrauchen  mögen;  der- 
gleichen seynd:  ss 

§  91. 
Dafs  er  die  öffentliche  in  der  Schul  zu  verrichtende  Qebether     In  betreff  des 
langsam  deutlich  und  sonderbar  wohl  abgesetzet  verrichten  lasse;       B^uens^und 
Das  Singen  aber  belangend  mit  dem  nämlichen  Gesang  so  lang  Singens. 

fortfahre,  bis  die  Schüler  dessen  Melodie  vollkommen  können  und  so 
also  selbes  bey  dem  öffentlichen  Gottesdienst  unanstöfsig  absingen 
mögen. 

§  92. 
Eine  nach  hierunten  angehenkter  Form  sub  Lit.  B  gedruckte      Wie  den  An- 
Grofse  Abc-Tabell  kann  füglich  dienen,  den  ersten  Anfängern  zu  ss  x'^fl^g^'^dw 
geschwinderer    Kennung    der    Buchstaben    zu    helfen.      Sie    soll     Buchstaben  au 
offentUch  aufgehenket,  die  kleinere  Schüler,  wann  die  Lehrordnung  *^®^^®^' 

sie  betrifft,  zugleich  aufgerufen,  bald  dieser  bald  jener  Buchstab 
ihnen  sammtlich  mit  einem  Stäblein  erstlich  gezeiget  und  sie 
hernach  wiederum  darüber  befraget  werden.  40 


238  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

§  93. 
Wie  jenen,  Yiix  lene,  welche  sich  im  Buchstabiren  und  Lesen  übeo,  soll 

welche   Buch- 

Stabiren  oder      folgende  Weise,  die  schon  mehrerer  Orten  besonderen  Beyfall  ge- 
lesen, funden,   eingeführet  werden.     Die  in  dieser  Olafs  sich  befindende 
5  Kinder  sollen,  so  yiel  möglich  ist,  gleiche  Bücher  haben,  als  z.E. 
den  Oatechismus,  das  Eyangelienbuch  u.  d.  g.  Sie  werden  zu  ihrer 
Zeit  ebenfalls   alle  aufgerufen;  da  eines  seine   Lection  laut  und 
yerständlich  aufsaget,  geben  die  übrige  zugleich  acht  und  buch- 
Stabiren  oder  lesen  in  der  Stille  mit;   werden  bald  dieses,  bald 
10  jenes   wechselweis    zum   Fortfahren    aufgefordert;   wobey  jedoch 
auch  von  dem  Lehrmeister  selbst  das  StiUschweigen  mögUchst  ge- 
halten und  alles  nur  durch  Zeichen  mittelst  eines  Stableins,  so  er 
in  der  Hand  führet,  behandelt  wird.    Also  ermahnet  er  die  feh- 
lende mit   einem  Klatschen  auf  das  Buch  zum  Wiederholen  und 
15  Yerbesseren,  die  zu  leis  lesende  mit  Aufhebung  des  Stableins  za 
lauterem  Lesen  u.  s.  w. 

§  94. 
Was  wegen  Mit  jenen,  welche  in  der  Kalligraphie,  das  ist  in  der  Kunst 

dem  Schön-        schön  ZU  schreiben,  beschäftiget  seynd,  soll  man  trachten,  dafe  sie 

scnreibeu  zu  »  o  ./       /  r 

beobachten.  ^  dieses  nicht  durch  blofses  Nachmalen,  sondern  durch  Regeln  ge- 
lehret werden;  zu  welchem  End  unter  anderen  eine  gestochene 
Tabell  für  diese  Olafs  der  Schüler  zum  Vorschein  kommen  wiri 
Sie  sollen  vor  allem  gleich  Anfangs  in  den  Haupt-  und  Grand- 
strichen  der  Buchstaben  wohl  geübet  werden. 

«5  §  95. 

Wie  die  Vor-  Zu  ihren  Vorschriften  soll  der  Schulmeister  allzeit  nützliche 

lieh  ein-         Materien  erwählen,  z.  E.  eine  heilsame  Sittenlehr,  eine  kurze  lehr- 
zurichten.        reiche  Geschieht,  auch  bisweilen  etwas  aus  einem  Buch,  welches 

Yon  der  Haushaltung,  Ackerbau  u.  d.  g.  handelt,  zum  besten  der 
90  Landjugend.  Übrigens  damit  er  in  Verfertigung  der  Vorschrißen 
nicht  allzuviel  Zeit  ohne  Noth  und  Nutzen  anwenden  müsse, 
so  sollen  dieselbe  1)  nicht  zu  oft  frisch  gegeben,  2)  von  den  Schü- 
lern sauber  gehalten,  und  so  3)  wechelweis  wiederum  anderen 
zum  Nachschreiben  vorgelegt  werden. 

35  *  §  96. 

Wie  die  Orto-  Vor  allem   aber    sollen   die  Schreibschüler  zur  Ortographie^ 

betr^'b  ^^        ^^  ^®*  ^^'  Kunst  recht  und  richtig   zu  schreiben  angehalten  und 

zu  diesem  Ziel  ihnen  öfters  etwas  nutzliches,  z.  E.  kurze  Formeh 
von  Briefen,  Scheinen,  Handschriften,  Quittungen,  Berichten  u.  d.  g. 


27.  Land-Schulordnung  für  Baden-Baden  1770 


239 


dictiret  werden.  Die  ortographische  Regeln  sollen  ihnen,  wie  schon 
hieroben  yersprochen  worden,  zu  Händen  kommen. 


§  97. 
Damit  das  Corrigiren  in  den  Schriften  mehr  Nutzen  schaffe, 
sollen  die  Schreibbücher  der  Schüler  so  eingerichtet  seyn,  das  die  s 
Schrift  nur   auf  dem   einen   halben  Theil   des   in  der  Mitte   ge- 
brochenen Quartblats   fortgeschrieben   werde.      Wann   nun   diese 
Schrift  corrigiret  ist,   so  mufs   der  Schreibschüler  die  neuere  auf 
den  anderen  Theil  gedachten  Blattes  hinschreiben;   welches  dahin 
dienen  wird,    dafs    theils   der  Schüler   die  in  Toriger  Schrift  be-  lo 
gangene  Fehler   besser  vor  Augen  habe    und  sicherer  yermeide, 
theils  der  Schulmeister  die  alte  und  neue  Schrift  desto  geschwinder 
gegen  einander  halten  und  den  Fleifs  oder  Unfleifs  des  Schülers 
sehen  möge. 

§  98.  15 

Für  die,  welche  die  Rechenkunst  erlernen,  soll  gemäfs  dem 
20^  §  eine  in  der  Schul  aufgehenkte  schwarze  Tafel  sonderlich 
dienen;  auf  dieser  soll  ein  grofses  so  genanntes  Einmaleins  ent- 
weder gedruckt  oder  mit  der  Kreide  gezeichnet  stehen;  jedoch 
so  viel  Platz  dabey  gelassen  werden,  dafs  nach  Mafs  des  Fort-  so 
gangs  der  lernenden  verschiedene  Rechnungs-Exempel  mögen  an- 
geschrieben und  also  in  deren  Verfertigung  mehrere  Schüler  zu- 
gleich nutzlich  können  beschäfftiget  werden. 


Wie  die 

Schriften 

natzHch  zu 

corrigiren. 


Yortheil  für 
die  Rechen- 
schüler. 


§  99. 

Da  in  verschiedenen  Ortschaften  nöthig  ist,  junge  Leute  nach  25 
und  nach  zur  Erlernung  des  Chorals  und  etwann  auch  der  Musik 
anzuhalten,  damit  der  öffentliche  Gottesdienst  desto  geziemender 
und  erbaulicher  möge  gehalten  werden:  als  kann  man  hierzu 
am  fugliohsten  die  Nachmittagstunden  der  Sonn-  und  Feyertagen 
verwenden.  30 

§  100. 

Endlich  liegt  dem  Schulmeister  auch  ob,  um  Yerbesserung 
der  fehlenden  Jugend  zu  seiner  Zeit  mit  vätterlicher  Schärfe  die 
nöthige  Bestrafungen  zu  gebrauchen,  hierbey  aber  den  Mittelweg 
zwischen  einer  allzu  weichen  Gelindigkeit  und  einer  allzu  strengen  35 
Rauhigkeit  wohl  zu  halten.  Er  soll  mithin  bey  einem  sich  ver- 
fehlenden Kind  zu  forderst  und  mehrmal  die  Güte  versuchen, 
nach  dieser  zu  minderen  Strafen  schreiten,  als  öffentlich  in  der 
Schul  knieen  lassen,   an  das  letzte  Ort  setzen  u.  d.  g.    Lafst  das 


Woza  die 
Sonntägliche 
Nachmittag- 
Stunden  zu 
verwenden« 


Wie  die 

fehlende 

Kinder  zu 

hestrafen. 


240  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Elind  hierauf  noch  keine  Besserung  spüren,  so  soll  der  Schnhneister 
die  Ruthe,  niemals  aber  einen  Stecken  oder  dergleichen  Instrament 
zu  Händen  nehmen  und  in  der  wirklichen  Bestrafung  weder  un- 
ziemliche Scheltwort  hören  noch  einen  übermäfsigen  Zorn  an  sieb 
b  merken  lassen,  die  Straf  auch  so  wohl  nach  dem  Alter  und  Kräf- 
ten des  Kinds  als  nach  der  bey  dem  Verbrechen  unterloffenen 
Bofsheit  abmessen ;  den  übrigen  Schülern  zugleich,  damit  die  Be- 
strafung mehreren  nutzlich  werde,  begreiflich  machen,  wodoick 
dieser  oder  jener  Mitschüler  sothane  Straf  sich  zugezogen  habe. 

10  §  101. 

Kleine  Schul-  Damit   alle   hierobon  weitläufiger   angeführte  Pflichten  Ton 

die^Lehr-         einem  Schulmeister  wohl  erfüllet  werden,  so  ist  ihm  ein  kleiner 
meister.  Yorrath  nützlicher  Bücher  nothwendig.    Dergleichen  mögen  sep: 

1.  Die  oben  §  44  erwähnte  Schulbücher. 
15       2.  Ein  gröfserer  Haus-Catechismus,  welchen  er  nach  Bath  sei- 
nes Pfarrherren  nebst  dem  kleinen  Diöcesan^Catechismus  sich 
anschaffen  wird. 
3.  Qoffine  catholisches  Unterrichtsbuch  yon  der  neuen  yerbeaser- 
ten  Ausgabe. 
20       4.  Vogels  Leben  der  HeiUgen. 

5.  Ein   und   anderes   ökonomisches  Buch,  sonderbar  yon  dem 
Ackerbau  u.  d.  g. 

§  102. 
Sie  massen  In  Gemäfshcit  des   t8^  §  wird   der  Schulmeister  am  ^d 

"T°b*U^^in°^  25  jedes  Monats  dem  Beamten  und  Pfarrherm   eine  genaue  Tabell 
reichen :  wie       einschicken.    Auf  dieser  sollen  erstlich  alle  Tage  des  Monats  nach 
^^f^rti'*  ^®'"       der  Ordnung   verzeichnet  und  zugleich  bey  jedem  bemerket  wer- 
den, was  sich  in  Betreff  der  Schulen  an  selbigem  begeben  habe, 
z.  E.  ob   es   ein  Sonn-  Feyer-  Buh-  od%r  Schultag   gewesen;  ob 
30  daran   der  Catechismus    gehalten  worden  u.  s.  f.    Zw^ytens  sollen 
die  Kamen  jener  Kinder  sich  dabey  befinden,  welche  den  Monat 
hindurch  die  Schul  yerabsaumet,  mit  Beysetzung,  wie  oft  und  aus 
was  Ursachen  solches  geschehen.    Eine  Form  dieser  Tabell  ist  hier- 
unten  sub  Lit.  C  zu  ersehen. 

35  §  103. 

Jährlicher  Alle  Jahr  zur  Zeit,  da  die  yorgeschriebene  allgemeine  Schal- 

der^vfsitotion      Visitation  yorgenommen  wird,  soll  ein  sehr  genauer  Catalogus  Ton 
einzugeben.       dem  Schulmeister   yerfertiget,    einigemal  abgeschrieben  und  dem 

Yisitator  sowohl  als  Beamten  überreichet  werden,  damit  diese  ge- 


27.  Land-Schulordntmg  für  Baden-Baden  1770  241 


schwinder  und  leichter  den  Fortgang  der  Schüler  ersehen,  die 
Frömmere  und  Fleifsigere  von  den  andern  entscheiden  und,  wor- 
innen  jedes  Kind  sich  wirklich  in  der  Schul  übe,  erkennen  mögen, 
nach  ebenfalls  hierunten  beygelegter  Form  sub  Lit.  D.  Ein  Exemplar 
dieses  Gatalogus  soll  allzeit  yon  dem  Schulmeister  sorgföltig  ver-  a 
wahret  werden,  damit  er  es  auch  sonsten  das  Jahr  hindurch,  wo  es 
nuthig  seyn  wird,  aufweisen  könne  und  immer  die  neuere  Catalogi 
mit  den  älteren  mögen  verglichen  werden. 

§  104. 

Nach  allen  diesen  gnädigsten  Verordnungen  hoffen  Wir  nun,  to    Nachdrüok- 
dafa  ein  jeder  Schulmeister  sich  nach  allen  Kräften  bestreben  werde,       ^*^®  Ennne- 

•*  ^  '         rnng  an  die 

das  ihm  anvertraute  so  wichtige  Lehramt  gewissenhaft  zu  erfüllen.       Schulmeister. 
Sie  sollen  nämlich  selbes  nicht  als  eigennützige  Miedling  verrichten 
und  um  ihre  Besoldung  nicht  mehr  als  um  den  Fortgang  der  Ju- 
gend besorget  seyn;  vielweniger  aber  die  Schularbeit  nur  als  eine  i5 
Nebensach,  hingegen  ihre  häusliche  oder  etwa  Handwerksgeschäffte 
als  die  Hauptsach  ansehen.    Zu  diesem  End  haben  sie  sich  wohl 
zu  erinneren,  dafs  sie  nicht  allein  vor  Oott  wegen  den  ihrer  Sorg 
anbefohlenen  unschuldigen  Seelen  und  der  denselben  beyzubringen- 
den  Lehr   die    strengste  Rechenschaft    zu   geben   schuldig  seynd;  so 
sondern  dafs  auch  Wir  auf  ihre  Aufführung  genaue  Obsicht  tragen 
lassen   und  somit  die  saumselige  und  ihres  Amts  vergessene  ent- 
weder mit  Entsetzung  ihres  Dienstes  oder  anderen  empfindlichen 
Strafen  ansehen  werden. 

§    105.  25 

Damit  Wir  nun  versichert  seyn  mögen,  dafs  die  wirklich  an-      Wann  sie  sich 
gestellte  Schulmeister  auf   ihrem  Dienst  nicht  vorliegen   und  den      ^"^^r^^n**^ 
in  ersten  Jahren  bezeigten  Eifer  erkalten  lassen,  so  sollten  sie  zwar        Examen  zu 
zu  einem  widerholten  Examen  alljährlich  sich  hier  einstellen ;  wegen      ^^^^^^  haben. 
Entlegenheit  der  Orten  jedoch  wollen  Wir  sie  hiervon  in  gewisser  30 
Maafs  und  in  so  weit  losgezählet  haben,  dafs  sie  nur  jetzt  für  das 
erstemal    auf    den    ihnen   bestimmten  Tag   vor   den    verordneten 
Examinatoren    sich  dahier  oder  einem  andern  bequemlichen  Ort, 
nach  Terschiedenheit  der  Diöcesen,   einfinden  sollen,    damit  Wir 
durch  diesen  Weg  .  genaue  Nachricht  erhalten  mögen,   von  wem  35 
dermalen  die  Schulen  besorget  werden.    Die  sodann  beybehaltene 
Schulmeister   haben    sich    in  Zukunft   nur   dazumal   wiederum    zu 
stellen,  wann  ihnen  solches  ausdrücklich  wird  verordnet  werden. 
Dahingegen 

Monamenta  Qermsoiae  Paedogogica  XXIV  16 


242 


Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 


Ueber  deren 
Betragen  mufs 

jährlich  be- 
richtet werden. 


Die  3  Besten 
bekommen 

jährlich  eine 

Ehren- 
schankung. 


§  106. 

Wollen   wir    gnädigst,    dafs   der  Yisitator   und  Beamte  alle 

Jahr,  nach  der  hierunten  beygelegten  Tabell  sab  Lit.  E,  üher  das 

Betragen  und   die  Dienstyerrichtungen  aller  in  jedem  Amtsbezirk 

5  stehenden  Schulmeister  pflichtmäfsig  berichten,  hierzu  aber  nicht 

allein  von  den  Pfarrherren  und  Gemeinds-Yorstehem  die  nöthige 

Nachricht  einziehen,  sondern  auch  selbst  die  Schulmeister  exami- 

niren,   welches   am   füglichsten    geschehen   mag,    wann  bey  der 

jährlichen   Schulvisitation    auch   hierauf   der   Bedacht    genommen 

10  wird. 

§  107. 

Und  damit  Wir  nichts  unterlassen,  was  immer  dienen  kam 
die  Schulmeister  zu  dem  nöthigen  Eifer  in  ihrem  wichtigen  Lehr- 
amt auf  zumunteren,  so  wollen  Wir  endlich,  dafs  jenen  dreyen  aus 
15  ihnen,  welche  in  den  eben  gedachten  jährlichen  Berichten  das 
grofste  Lob  yor  andern  davon  tragen  werden,  eine  Ehrenschanknng 
künftighin  von  Jahr  zu  Jahr  gereichet  werde. 


Die  Prilcep- 
tores   müssen 
ebenfalls  durch 
ein  Examen 
geprüft  wer- 
den. 


Sechste  Abtheilung. 

Von   den  Preceptoren. 

20  §  108. 

An  Ort  und  Enden,  wo  wegen  grofserer  Anzahl  der  Sdial- 
kinder  ein  Präceptor  aufzustellen  ist,  darf  solcher  nicht,  wie  bisher 
geschehen,  von  dem  Schulmeister  eigenmächtig  angenommen,  son- 
dern mufs  von  demselben  dem  Pfarrherren  und  Beamten  Torgestellet 

95  werden,  damit  diese  des  Candidaten  Fähigkeit  und  vorzuweisende 
nöthige  Attestaten  genau  untersuchen  mögen  und  so  fort,  nack 
erfundener  dessen  Tüchtigkeit,  selben  anzunehmen  erlauben. 

§  109. 
Welches  auch  Ein  gleiches  ist  von  privat  Präceptoren  zu  verstehen,  wannet- 

Pr^eptorenzu  ^  ^^M^  jemand  seine  Kinder   ausser  der  Schul  durch   derley  einen 
verstehen  ist      zu  Haus  unterrichten  lassen  wollte,  welches  jedoch  ohne  wichtige 

Ursachen  und  ohne   gehörige  von   dem  Beamten  und  P&rrhemi 

erhaltene  Erlaubnufs  niemal  geschehen  darf. 


Wo  und  wann 
dieselbe  an- 
zunehmen. 


35 


§  110. 
AUwo    der   Schulmeister   zugleich   den  Measners- Dienst  zu 
versehen  hat   und  folgsam  hier  und  dort  der  Schul  nicht  genug- 


27.  Land-Schulordnung  för  Baden-Baden  1770  243 

sam  abwarten  kann,  und  wann  er  zugleich  über  80  Kinder  in 
der  Schul  zählet,  soll  er  verbunden  seyn,  einen  Präceptor  zu 
halten. 

§  111. 

Dieser  sodann  hat  gegenwärtige  Schulordnung  eben  so  genau,  5    Die  fähigere 

als   der  Schulmeister  selbst,    zu  befolgen   und  sich  anbey  zu  ge-  und  fleifsigere 

trösten,    dafs,   wann   man   mit  seiner  AufTührung  zufrieden  seyn  Schuldiensten 

wird ,  bey  Erledigung  eines  Schuldienstes  auf  ihn  vorzüglich  wird  befördert  wer- 
gedacht  werden. 


Siebende  Abtheilung.  lo 

Was  die  Eltern  zu  Befolgung  dieser  Schulordnung 

beytragen  können  und  sollen. 

§  112. 

Gleichwie  Wir  nun  nicht  zweifeln,  dafs  alle  und  jede  Eltern,        Die  Eltern 
welche  mit  Kindern  gesegnet  seynd,  diese  Unsere  gnädigste  Ver-  is  ^I^^?. 'll'^^r 
Ordnung  mit  unterthänigstem  Dank  erkennen   und  sich  beeiferen      überhaupt  er- 
werden,  derselben  um  so  genauer  nachzuleben,  als  es  ohnehin  ihre  inneret. 

gröfste  Pflicht  ist,  die  von  Gott  ihnen  verliehene  Kinder  christlich 
und  tugendsam  zu  erziehen  und  somit  zu  zeitlicher  und  ewiger 
Wohlfahrt  zu  beförderen:  als  wollen  Wir  hiermit  gedachte  Eltern  20 
schliefslich  und  nachdrücklichst  ermahnet  haben,  ihren  Geistlich- 
und  Weltlichen  Yorstehem,  sonderbar  in  Ansehung  der  schul- 
mäfsigen  Kinder,  alles  Fleisses  zu  gehorchen,  wie  nicht  minder 
den  Schulmeistern  immer  getreulich  an  banden  zu  gehen,  damit 
durch  ihre  Schuld  und  Saumseligkeit  der  angehoffte  Nutzen  nicht  ss 
vereitelt  und,  was  die  Lehrmeister  in  den  Schulen  mit  vieler  Mühe 
gut  machen,  durch  sie  zu  Haus  nicht  wiederum  verderbet  werde. 
Defswegen 

§  113. 

Sollen  sie  fordersamst  bedacht  seyn,  ihre  Kinder  von  dem  so  30     Besonders 
schädlichen  und  gefahrlichen  Müssiggang,    von  ersten  Jahren  an      BoUen  sie  ihre 
sorgsam  abzuhalten  und  immer  zu  einer  nutzlichen  Arbeit  anzu-       dem  MUssig- 
treiben,  hierbey  j.edoch  der  schulmäfsigen  Jugend  auch  zu  Haus      gang  abhalten, 
noch  immerhin  so  viele  Zeit  von   anderen  Arbeiten   frey  lassen, 
dafs  sie  jenes,  was  sie  in  der  Schul  zu  erlernen  hat,  auch  ausser  35 
derselben  entweder  vorsehen,  wiederholen  oder  auswendig  lernen 
u.  d.  g.,  wie  nicht  minder  die  aufgegebene  Schriften  und  Rechnungs- 

Exempel  gemächlich  verfertigen  könne. 

16* 


244  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 


§  114. 

Selbigen  die  Femer  ist  nöthig,  dafs  sie  ihren  Kindern  die  schuldige  Lieb 

forclu^ei^       und  Ehrforcht  gegen  ihren  Lehrmeister  tief  einzudrucken  suchen 

den  Lehr-        mit  Öfterer  Erinnerung,  dafs  er  derjenige  sey,  welcher  ihnen  mit 

""^bringen^     *  seinen  Unterweisungen  den  gröfsten  Dienst  leiste ;  sollen  auch  diefs- 

falls  ihre  Wort  mit  dem  Werk  bekräftigen  und  selbsten  bey  jeder 
Gelegenheit  dem  Schulmeister  mit  geziemender  Achtung  und  Höflich- 
keit begegnen;  den  Klagen,  welche  etwa  ihre  Sonder  gegen  denselben 
Yorbringen,  nicht  leicht  gehör  geben ;  noch  weniger  aber  aus  scbäd- 
10  liebem  groben  Unverstand  dem  Schulmeister  defswegen,  etwann 
auch  gar  in  Gegenwart  der  Kinder,  unartig  begegnen;  wodurch 
jedoch  ihnen  nicht  gewehret  wird,  wofern  ein  Schulmeister  in  Züch- 
tigung eines  Kinds  die  Maafs  überschreiten  sollte,  denselben  defs- 
wegen  in  der  Stille  mit  Bescheidenheit  zu  ermahnen  und,  da  keine 
i&  Besserung  erfolgen  sollte,  auch  bey  dem  Pfarrer  und  yorgesetzten 
Beamten  sich  zu   beschweren. 

§  115. 
Ihnen  mit  Das  Yomehmste  aber,  was  sie  ihren  Kindern  schuldig  seyni 

^üW^%X^^  ^®*  ^^  8^*®  Beyspiel  und  ein  christlicher  Lebenswandel,  mit  wel- 
geben:  90  chem  sie  denselben  sollen  Torgehen,  alles  was  immer  zu  einer 
Aergemus  dienen  könnte,  in  Worten  und  Werken  sorgsam  ver- 
meiden, auch  mit  wachbaren  Augen  auf  das  manchmal  gefahrliche 
und  yerfuhrerische  Hausgesind  wohl  acht  geben,  damit  durch 
dessen  böse  Beyspiele  die  Kinder  nicht  angestecket  und  verderbet 
25  werden. 

§  116. 
Sie  von  bösen  Mit  gleicher  Sorg  werden  sie  dieselbe  von  allen  jenen  Orten 

^abSeben?"      und  Gelegenheiten  abhalten,  wo  sie  etwas  ungebührliches  und  zu 

einem  oder  andern  Lastern  reitzendes  sehen  oder  hören  möchten, 
so  mithin  derselben  niemal  gestatten,  bey  Tänzen,  in  Wirtshänsern 
oder  anderen  verdächtigen  Gesellschaften  sich  einzufinden. 

§  117. 

Saumselige  Hierzu  wird  sie  kräftig  antreiben  die  beständige  Erinnerung, 

mit  göttlicbei^      ^^^^  i^^^  Hausvättor  imd  Hausmütter,  vermög  des  göttlichen  Aus- 

85  Spruchs,   ärger  als  Hey  den   und  Ungläubige  seynd,  welche  über 

ihre  Hausgenossene,  unter  denen  freylich  die  Kinder  den  ersten 

Ort  haben,  keine  Sorg  tragen;  dafs  der  Eltern  Seel  und  Seligkeit 

mit  jener  ihrer  Kinder  engst  verbunden  sey  und,  wann  diese  durch 

elterliche  üble  Erziehung   zu  Grund  gehen  sollten,  auch  jene  zu 


27.  Land-Schulordnung  für  Baden-Baden  1770  245 

strenger  Yerantwortong  von  dem  gerechten  Gott  würden  gezogen 
and  mit  unersetzlichem  Verlust  ihres  Heils  bestrafet  werden. 

§  118. 

Wie   dann   auch  Wir,   Unserem   tragenden  Amt   genug   zu        Und  herr- 
thun,  saumselige  und  ihrer  Schuldigkeit  diefsfalls  vergessene  Eltern  s  s!?^'uJSd^**h'^t. 
mit  empfindlichen  Strafen  belegen;  die  von  ihnen  versäumte  Einder- 
zucht,  auf  ihre  Kosten,  anderen  anbefehlen;  ja  wohl  gar,  im  Fall 
sich  keine   Besserung   zeigen  würde,   sie    als  widerspänstige   und 
unnütze  ünterthanen  aus  Unsem  Fürstl.  Landen  ausweisen  werden. 

Schliefslich  wollen  Wir  gnädigst,  dafs  diese  allgemeine  Land-  lo  Schiurs. 
Schulordnung  vor  allem  zum  Druck  beförderet  und  s;u  jedermanns 
Wissenschaft  und  Nachgelebung  in  Unseren  Fürstlichen  Landen 
bekannt  gemacht  werde;  auch  jede  Ortschaft,  worinnen  eine  Schul 
errichtet  ist,  sich  so  viele  Exemplarien  davon  anschaife,  dafs  dem 
geiat-  und  weltlichen  Vorsteher,  wie  auch  dem  Schulmeister  eines  is 
zukonunen  möge. 

Und  damit  in  Zukunft  niemand  einige  Unwissenheit  dargegen 
Torschützen  könne,   so  soU  selbige,  wenigstens  in  so  weit  sie  die 
Eltern  und  Vormünder  oder  Pfleger  betriflTt,  jährlich  einmal,  und 
zwar  um  die  Zeit  der  verordneten  allgemeinen  Schulvisitation,  bey  20 
yersammleter  Gemeinde  öffentlich  vorgelesen  werden. 

Zu  dieser  Zeit,  hoffen  Wir,  werden  ebenfalls  die  Pfarrherren, 
ihrem  schuldigen  Eifer  gemäfs,  das  Ihrige  sonderbar  beytragen 
und  von  den  Kanzeln  den  Eltern  die  grofse  Schuldigkeit,  ihre  Kin- 
der wohl  zu  erziehen  und  folgsam  selbe  emsig  in  die  Schulen  zu  2s 
schicken,  nachdrücklich  einschärfen.  Wie  Wir  dann  zu  der  geist- 
lichen Obrigkeit  das  gänzliche  Vertrauen  haben,  dafs  sie  hierzu 
die  Ortspfarrer  ernstlich  anweisen  und  zur  Vollstreckung  dieses 
auf  das  Beste  Unserer  Landesuntergebenen  abziehlenden  Vorhabens 
allmSgliches  mit  beytragen  werde.  30 

Unseren  nachgesetzten  Begierung,  Beamten,  Orts- Vorstehern 
and  jeden  Obrigkeiten  aber  befehlen  Wir,  die  Beförderung  dieses 
so  heilsamen  Werks  als  eine  ihrer  wichtigsten  Pflichten  anzusehen, 
auf  die  Vollstreckung  Unserer  gnädigsten  Willensmeinung  mit  mög- 
lichem Eilfer  zu  dringen  und  mithin  auf  gegenwärtige  Schulordnung  ss 
und,  was  Wir  etwa  nach  Beschaffenheit  ein-  so  anderer  Städte  oder 
Ortschaften  und  derer  besonderen  Umständen  halber,  nach  vor- 
heriger Gommunication  mit  den  betreffenden  hohen  Ordinariaten, 
wann  und  so  weit  es  in  das  Geistliche  mit  einschlaget,  diefsfalls 
annoch  weiters  verordnen  werden,  alles  Ernstes  zu  halten  und,  da-  «o 


246  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschafben 

mit  dieselbe   nach   ihrem  ganzen  Innhalt   genau   befolget  werde, 
sich  unermüdet  zu  bestreben. 

Urkundlich  Unserer  eigenen  Handunterschrift  undfürgedmckten 
Fürstlichen  Beeret- Insigels,  Gegeben  in  Unserer  Fürstlichen  Resi- 
5  denz-Stadt  Rastatt  den  27^  Junii  1770. 


28 

General -Decret  an  sämtliche  Specialate. 

1776. 

DASS,  UND  WIE  DER  JUGEND  DAS  CHRISTENTHÜM 
10  NICHT  BLOS  IN  DAS  GEDÄCHTNIS,  SONDERN  VORZÜGLICH 
IN  DEN  VERSTAND  UND  DAS  HERZ  EINZUPRÄGEN, 
DENEN  ELTERN  ABER  DIE  ERZIEHUNGSPFLICHTElf 

EINZUSCHÄRFEN. 

Da  bey  allen  bisherigen  Schuleinrichtungen  eine  Hauptabsiebt 

15  gewesen,  dafs  das  Christenthum  der  Jugend  nicht  blos  in  das  Ge- 
dächtnis, sondern  vorzüglich  in  den  Verstand  und  in  das  Herz  ein- 
gepräget  werden  möge,  zu  dem  Ende  auch  besonders  das  Zerglie- 
dern, die  Schul- Visitationen  derer  Pfarrer  und  die  Anweisung  zum 
Gebet  aus  dem  Herzen  nebst   andern  dergleichen  Uebungen  m 

20  treiben  befohlen  worden  ist,  und  man  auch  nicht  zweifelt,  dafs  in 
mehrem  Schulen,  durch  gute  Obsorge  derer  Specialate  diesem  End- 
zweck sich  werde  genähert  worden  seyn,  gleichwohlen  aber  bey  der 
nicht  genug  zu  verhütenden  jeweiligen  Einrichtung  einer  maschinen- 
mäfsigen  Schul -Arbeit   die  Erfahrung   bezeuget   hat,    dafs,  eines 

25  Theils  nicht  in  allen  Schulen  an  Erreichung  dieser  Absicht  genug- 
sam gearbeitet  worden,  andern  Theils  aber  auch  wegen  Mangel 
der  Zeit  in  den  Schulstunden  der  Endzweck,  aller . defsfalls  ange- 
gewendeten treuen  Arbeit  ohnerachtet,  nicht  so  vollkonmien  zn 
Stande  gekommen,  als  man  wünschen  möchte;  so  hat  man  nach 

30  genauer  Ueberlegung  der  von  Seiten  der  Specialate  defsfaUs  ein- 
gekommenen Berichte  diese  so  wichtige '  Sache  in  weitere  Beratii- 
schlagung  gezogen,  und  findet  nunmehro  vor  nöthig,  zu  genauester 


28.  General-Decret  betr.  Unterricht  im  Christentum  1776  247 

und  gleich  mit  der  nächBtenB  eintrettenden  Winter  -  Schale  anzu- 
fangenden Beobachtung  unter  Beybehaltung  des  Walzischen  Schema- 
tismi  und  derer  bisherigen  Lehrbücher  solchemnach  hiermit  zu  yer- 
ordnen: 

1)  Ueberhaupt.    Weil  nach  der  Erfahrung  die  Jugend  auf  s 
Erzählung  der  Historien  und  Exempel  die  meiste  Aufmerksamkeit 
hat,  auch  diese  dadurch,  wann  eine  Lehre  daraus  hergeleitet  wird, 
dafs   die  Kinder   durch  Fragen  gleichsam   die  Lehre  selbst  dabey 
zu  finden  möglichst  veranlafst  werden,   solche  Lehren  imd  deren 
Verstand  am  besten  und  leichtesten  fassen;  so  soll  jedesmal,  wann  lo 
den  Kindern,  es  seye  in  welcher  Classe  es  wolle,  etwas  beyzu- 
bringen   ist,    eine    biblische  Historie   aus   Hübners    oder   Müllers 
Sammlung  dazu  ausersehen,    erzählt,   und  hieraus  die  Lehre  auf 
bemerkte  Weise,  dafs  sie  diese  Lehre  daraus  gleichsam  selbst  fin- 
den,  durch  Fragen  hergeleitet  werden;   wozu  weiters  bey  einem  i5 
biblischen  Spruch  die  Erzählimg  des  Anlasses  und  Zusammenhangs 
mit  dem  Torhergehenden  und  nachfolgenden  dienUch  ist,   und  ge< 
braucht  werden  kan  und  soll.    Und  damit  die  Herzen  der  Kinder 
zugleich  aufgefafst  und  bewegt  werden,    so  soll  der  Lehrer  imter 
Entfernung   aller   Leichtsinnigkeit  und  Vermeidung   alles   fleisch-  20 
liehen  Zorns,  wann  etwa  ein  Eand  fehlt  oder  anstöfst,  folglich  mit 
gänzlicher  Unterlassung   alles   Schiagens   und   Schimpfens   wegen 
etwa  nicht  genugsam  gelernten  oder  gefafsten  Lehren  des  Christen- 
thums,  yiehnehr  mit  besonderer  Sanftmuth,  Andacht  und  Ehrerbie- 
tung,   Gottes  Wort  und  Lehre   behandlen,    dieselbe   lebhaft  und  s& 
dringend  auf  die  Eander  anwenden,  zur  Bitte,  Gebet,  Fürbitte  und 
Danksagung  gebrauchen  lehren,  mit  eigenem  Exempel  mit  Gebet 
aus  dem  Herzen  vorgehen,   und  indem   er  also  die  Lehren   als 
göttlich  und  höchst  verehrenswürdig  eingepräget,  sie  zugleich  lieb- 
lich und  angenehm  machen,  ihnen  die  überaus  selige  Folgen  und  30 
Würkungen  in  einem  mit  Gottes  allein  weiser  Regierung  gänzlich 
zufriedenen   Leben    auf  der    Welt   und   in    einer   unerdenklichen 
Glückseligkeit,  in  jenem  ewigen  Leben,  bey  allen  den  Grundregeln 
und  Lehren  des  Christenthums  jederzeit  deutlich  zeigen,  und  an 
das  Herz  der  Kinder  liebreich  legen.  35 

2)  Besonder  soll  in  der  dritten  Classe  bey  den  Kindern, 
welche  zu  buchstabiren  anfangen,  schon  darauf  genau  gesehen 
werden,  dafs  sie  bey  Aussprechung  jeden  Worts  den  Begriff  der 
Sache,  die  dadurch  ausgedruckt  wird,  damit  verbinden,  und  also 
nicht  leere  Wort  denken  lernen,  wozu  die  Vorzeigung  der  Sache  40 
oder  ihres  Bildes  sehr  dienlich  ist ;  wefswegen  auch  schon  in  dieser 


248  Badische  Schalordnongen  1.    Markgprafschafben 


Classe  und  deren  ersten  Ordnung  Hübners  biblische  Historien  zur 
Buchstabier-  und  Lesübung  gebraucht  werden  können;  ein  mit 
Kupfern  versehenes  Exemplar  aber  in  den  Händen  des  Schul- 
lehrers  seyn  soll,   damit  er  allenfalls   den  Kindern  das  Bild  Tor- 

5  zeigen  möge. 

Für  das  Herz  dieser  Kinder  wird  das  sogenannte  Milch- 
speifslein  dienen,  welches  aber  denen  Kindern  auch  nicht  von  Wort 
zu  Wort  beygebracht,  sondern  blos  auf  Antworten  nach  dem  Ver- 
stand gesehen  werden  mufs;  dahingegen  die  Stern -Sprüche  wört- 

10  lieh  sollen  gelernt,  und  bey  derselben  Einprägung  zugleich  die 
Heilsordnung,  so  viel  sie  dieselbe  fassen  können,  bekannt  gemacht 
werden,  woher  nemlich  nach  Nro.  1  die  seligmachende  Erkännüüs 
Gottes  zu  nehmen,  nach  Nro.  6,  7,  12  und  13,  wer  Gott  seinem 
Wesen  nach  seye,  und  so  femer  nach  den  Rubricken,  unter  vel- 

iB  chen  die  Sprüche  stehen,  die,  wann  sie  einmal  alle  auswendig  ge- 
lernt sind,  hernach  in  solcher  Ordnung  können  durchgefragt  werden^ 
dafs  sie  die  von  der  Erkänntnis  Gottes  und  Yon  der  Erkänntnis 
des  Menschen  nach  dem  Stand  der  Unschuld,  der  Sünden,  der 
Gnaden,    und   der  Herrlichkeit  handlende   Sprüche   mit  Verstand 

ao  aussuchen  und  verbinden  lernen. 

3)  Bey  der  zweyten  Classe  werden  noch  ferner  der  kleine 
Catechismus  und  die  Creutzsprüche  beybehalten  und  auswendig 
gelernt.  Den  Catechismus  mit  Nutzen  abzuhandlen,  soll  in  jede 
Schule  die  Anleitung  vor  angehende  Catecheten  und  SchullehreFf 

25  welches  Buch  vor  einigen  Jahren  dahier  gedruckt  worden  ist,  an- 
geschafft und  dasselbe  nicht  nur  zum  Zergliedern  gebraucht,  son- 
dern auch  die  darinnen  bemerkte  Exempel  nachgeschlagen,  erzält 
und  daraus  die  vorkommende  Lehren  hergeleitet,  auch  Hübners 
und  Müllers  biblische  Historien  zur  Hand  gezogen  werden,  zumalen 

30  bei  Abhandlung  der  Creutzsprüche,  wann  sie  daher  eine  Erläute- 
rung empfangen  können,  ansonsten  ist  bey  diesen  vornehmlich  auf 
die  Herleitung  der  Lehre  zu  arbeiten,  welche  die  Rubrik  zeiget, 
unter  welcher  sie  stehen.  ' 

4)  In  der  ersten  Classe  sind  die  reinen  Sprüche  nach  der 
35  bisher  erklärten  Lehrart  allein   auswendig  zu   lernen  übrig,  und 

sollen  ausser  der  Wiederholung  des  kleinen  Catechismus,  wie  auch 
der  Stern-  und  Creutzsprüche  weder  Psalmen  noch  Lieder,  wann 
die  Eander  solche  nicht  zu  ihrem  Vergnügen  vor  sich  freywillig 
und,  ohne  dafs  sie  hiezu  angehalten  oder  es  von  ihnen  gefodert 
^  werde,  ausser  der  Schulzeit  lernen  wollen,  auch  selbst  die  soge- 
nannte Einderlehre  oder  grofse  Catechismus  nicht  mehr  auswendig 


28.  Öeneral-Decret  betr.  Unterricht  im  Christentum  1776  249 

gelernt,  sondern  die  hierdurch  gewinnende  Zeit  lediglich  auf  Ein- 
pragung  der  Lehren  des  Christenthums  in  den  Verstand  und  das 
Herz  derer  Kinder  nützlich  verwendet  werden;  welchemnach  in 
solcher  ersten  Classe  der  Schullehrer  nach  der  eigentlich  mehr 
vor  den,  der  unterrichtet,  als  vor  die,  so  unterrichtet  werden,  ge-  5 
wiedmeten  grossem  Kinderlehre  die  darinnen  befindliche  Lehren 
zur  Auslegung  des  kleinen  Catechismus  und  yoUständigem  Begriff 
des  Christenthums,  unter  Beybehaltung  der  von  ihme  nicht  zu 
ändernden  Fragen  der  Kinderlehre,  blos  nach  dem  Verstand  und 
zwar  so,  dafs  er  durch  Nebenfragen  die  Kinder  die  Antworten  lo 
selbst  finden  lasse  und  niemalen  die  formelle  Worte  der  gedruck- 
ten Kinderlehre  als  Antworten  annehme,  tractiren,  dabey  auch  durch 
kleine  schriftliche  Aufsätze  sothane  Nebenfragen  von  den  Kindern 
öfters  von  Zeit  zu  Zeit  sich  beantworten  lassen  soll. 

5)  Soll  jeder  Pfarrer  bey  seinen  wenigstens  alle  Woche  is 
einmal  zu  machenden  Schulbesuchungen  lediglich  auf  das  Christen- 
thum  sehen  und  alle  seine  Prüfungen  blos  auf  die  Einprägung  der 
Religion   in  das  Herz  und  den  Verstand  der  Kinder  richten,  die 
Fragen,  die  er  aus  der  Kinderlehre  an  die  Schuljugend  thut,  alle- 
zeit mit   etwas  geänderten  Worten   des  Buchs  machen  und  keine  ^ 
Antworten  mit  denen  nemlichen  Worten  der  Banderlehre  schlecht- 
hin annehmen,  sondern  durch  Veränderung  der  Fragen  das  Ge- 
fragte sich  allezeit  blos  aus  dem  Verstand  beantworten  lassen  und 
so  in  Gegenwart  des  Schulmeisters  zu  eigener  mehreren  Belehrung 
desselben  mit   den  Kindern  catechisiren,   sofort  unter  erbaulicher  ^s- 
Yermahnung  jederzeit  Anleitungen  zu  dem  Gebet  aus  den  Herzen 
geben.     Endlich  und 

6)  soll   alle  Jahr   auf  den   16^  Sonntag  nach  Trinitatis  an 
allen  Orten  eine  Predigt  über  die  Pflichten  der  Eltern  in 
Ansehung  der  Erziehung  und  Anhaltung  der  Kinder   zur  Schule  ^ 
gehalten  werden  und  darinnen  nicht  nur  überhaupt  die  so  äusserst 
schwehre  Versündigung  der  Eltern  bey  Vernachläfsigung  der  ihnen 
von  Gott   anvertrauten   und  auf  ihre  Seele    gebundenen  Kinder, 
sondern  auch  der  ausnehmende  harte  Fluch,  dem  sich  Eltern  bey 
Reizung   der  Kinder  zum  Bösen  durch  gottlose  Worte   oder  bey  ^^ 
verzärtelter  Nachsehung  der  Laster  ihrer  Kinder  hier  und  in  einer 
unseligen  Ewigkeit  aussetzen,  nebst   der  Nothwendigkeit,   Kinder 
aus   den  Gesellschaften  anderer  bösen  Kinder  und  von  aller  Ge- 
legenheit, wo  sie  von  Erwachsenen  etwas  Böses  sehen  und  lernen 
können,  sorgfaltig  abzuhalten,  vorgestellet,  dabey  aber  auch  ihnen  *^ 
eine  deutliche  Anleitung  gegeben  werden,  wie  sie  theils  ihre  Kin- 


"^50  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaflen 

der  zu  einem  wahren  und  thätigen  ChriBtenthum  erziehen  and 
theils  zu  Förderung  ihres  Unterrichts  in  der  Schule ,  durch  Er- 
weckung einer  Liehe  zur  Schule ,  wo  ihnen  die  Mittel  zur  Gott- 
seligkeit, die  zu  allen  Dingen  nutz  ist,  erklärt  werden,  hemühet 
5  seyn  und  sich  auch  noch  dabey  befleirsigen  sollen,  das  Gebet  und 
zwar  nicht  mit  Hersagen  blofser  Worte,  sondern  mit  wahrer  Ehr- 
erbietung und  wahrer  Andacht  des  Herzens,  mit  ihren  Kindern  la 
treiben  und  das,  was  in  der  Schule  jeden  Tag  gelernt  worden, 
mit  solchen  zu  wiederholen  und  practisch  anzuwenden. 

10  Gleichwie  nun  das  Specialat  hienach  die  behörige  Einiicli- 

tungen  durch  die  Pfarrer  und  Schulmeister  in  den  Schulen  ob- 
verzüglich  zu  machen  hat,  also  erwartet  man  binnen  vier  Wochen 
einen  gutachtlichen  Vorschlag,  so  wohl  über  die  Hanptcontenta 
wegen   der  im  leztem  Punct  verordneten  Predigt   zur  Anweisung 

15  der  Eltern  in  der  Erziehung  ihrer  Kinder,  als  auch  über  die 
Mittel,  sämtlichen  SchuUehrem  hinlängliche  Anleitung  zu  der  so 
nützlichen  Lehrart,  nach  welcher  die  Kinder  durch  Fragen  die 
ihnen  beyzubringende  Lehren  selbst  zu  finden  veranlafst  werden, 
zu  verschaffen.     Decretum  etc. 

20  Carlsruhe,  den  8.  Octobr.  1776. 


ERLÄUTERUNGEN  DAZU. 

1777. 

Da  man  aus  zerschiedenen  eingekommenen  Berichten  ver- 
nehmen müfsen^   dafs  die   per  Decret.  vom  8*^  Oktober  a.  p.  be- 
85  fohlcne   neue  Schul-Methode  Schwürigkeiten   ausgesetzt  seye, 
weil 
1.   an  wenig  Orten  Hübners  Biblische  Historie  mit  Kupfern  nnd 
die  hiernach  gedruckte  Anleitung  vor  neu   angehende  Schul- 
Lehrer  und  Catecheten  seyen; 
so    2.    Weil  dadurch   der  Walzische  Schul -Schematismus  abgeschaft 
worden; 

3.  Weil  die  wenigsten  Schulmeister  die  Tüchtigkeit,  auf  diese 
Art  zu  lehren,  hätten  und 

4.  Weil  die  Zeit  zu  solcher  Lehr  Art  zu  kurz  seye: 

35  Als  findet  man  dahero  vor  nöthig  hiermit  folgende  Erläute- 

rungen zu  erlassen  und  zwar  ad 


28.  General-Decret  betr.  Unterricht  im  Christentum  1776.  1777       251 


|mam^  Dafs  überall,  wo  Hübners  Biblische  Historie  mit  Kupfern  und 
die  Anleitung  zum  Catechisiren  noch  nicht  sind  und  vom  Schul-r 
meister  nicht  angeschaft  werden  können,  vor  solchen  wenig- 
sten 1  Exemplar  von  jedem  dieser  Bücher  aus  dem  Comun 
aerario  oder  Allmosen  in  jede  Schule  ohnverzüglich  angeschaft  & 
werden  solle;  ad 

2Jg5.  Wie  der  Absicht  ganz  zuwieder  seye,  dafs  der  Walzische 
Schematismus  abgeschaft  seyn  solle,  da  er  vielmehr  ganz  bei- 
zubehalten und  nur  die  Abänderung  gemacht  worden,  dafs  die 
Einderlehre  nicht  mehr  würklich  auswendig  gelernt,  sondern  lo 
blos  dem  Yerstandt  nach  beygebracht,  somit  bey  Beantwortung 
der  darin  befindlichen  Fragen  ganz  nicht  auf  die  nemlichen 
Worte,  sondern  blos  darauf,  ob  das  Kind  die  Frage  dem  Ver- 
stand nach  recht  beantworte,  sowohl  in  der  Schule  als  Kirche 
gesehen  die  Auswendiglemung  derer  zur  Kinderlehr  gehörige  i5 
Sprüche  H.  Schrift  aber  nach  wie  vor  beybehalten  werden 
solle;  ad 

31ig°.    Wegen  der  Schwürigkeit,  dafs  die  wenigsten  Schulmeister 
die  Tüchtigkeit  zu  dieser  Lehrart  hätten,  erläutert  man 

a)  Dafs  hier  die  Hülfe  des  Pfarrers,  welcher  dermalen  die  so 
Woche  mehr  als  einmal  die  Schule  dieserwegen  besuchen  soll, 
zu  y orderist  eintretten  mufs; 

b)  Dafs  die  Methode,  durch  Historien  und  daraus  herzu- 
leitende Fragen  denen  Kindern  zu  eigener  Erfindung  derer 
ihnen  beyzubringenden  Lehren  der  Anlafs  zu  geben,  hier  nur  35 
als  ein  Yorschlag,  defsen  sich  die  Schulmeistern  bedienen  kön- 
nen, nicht  aber  als  eine  Vorschrift  anzusehen  seye,  indem  man 
sich  begnügt,  wenn  nur  denen  Schülern  das,  was  sie  vom 
Christenihum  zu  lernen  haben,  dem  Verstand  und  Herzen  nach 
recht  lebhaft  eingeprägt  wird,  ohne  dafs  man  alle  Schul-  so 
Lehrer  praecise  an  die  Lehr  Art  der  Fragen  jemahlen  hat 
binden  wollen; 

c)  Dafs  man  durch  Herleitung  einer  Lehre  aus  einer  Histo- 
rie nicht  eine  gelehrte  Ausführung  oder  Demonstration  oder 
Entwickelung  vom  Schulmeister  verlange,  sondern  dieses  nur  S5 
verstehe,  dafs,  wenn  der  Lehrer  zum  Beyspiel  vom  1^  Geboth 
mit  den  Lehrlingen  zu  handeln  hat,  er  eine  Historie,  z.  E.  von 
dem  goldenen  Kalb  der  Israeliten  und  dem  darauf  erfolgten 
Strafgericht  Gottes,  erzehlet  und  alsdann  die  Kinder  durch  die 
Frage,  warum  Gott  gestraft  habe,  was  er  nicht  haben  wolle,  4o 
und  was  er  verlange,  auch  was  wir  also  thun  sollen,  die  Lehre 


252  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

des  It^  Qeboths  finden  und  unter  kurzem  beyzufügenden  Oe- 
both  begreifen  lafse;  welches  dahero  so  schwer  nicht  ist,  dafs 
nicht  jeder  Schulmeister  darzu  tüchtig  seye  oder  doch  dam 
tüchtig  gemacht  werden  sollte; 

5  d)  Dafs  man  dem  Schulmeister  nicht  zumuthe,  bey  jedem 

Spruch  die  antecedentia  und  consequentia  auf  eine  ebenmäTrig 
gelehrte  Art  zu  zeigen,  sondern  nur  so  viel  verlange,  dafs, 
wenn  ihm  ein  Spruch  vorkommt,  er  die  Biebel  aufschlage  und 
von  dem,  auch  bey  welcher  Gelegenheit  geredet  worden  seyc« 

10  ingleichen  was  nächst  vor  dem  Spruch  und  gleich  nach  dem- 

selben stehet,  in  so  ferne  es  damit  zusammenhängt,  den  Kin- 
dern erzehle. 

Endlich  füget  man  wegen  letzten  und  4^  Anstand,  dafs  zu 
dieser  Lehrart  die  Zeit  viel  zu  kurz  seye,  noch  bey,  wie  just  durch 
15  Abstellung  der  Auswendig  Lemung  der  Einderlehre  und  Wochen- 
gesänge der  dieseitigen  Absicht  gemäfs  mehr  Zeit  gewonnen  werden 
könne,  zumalen  wenn  man  bey  einer  Sache  sich  nicht  zu  lange 
aufhaltet,  keine  zu  grofse  pensa  vornimmt,  kurze  deutliche  Fragen 
machet  und  dann,  wann  ein  Eind  es  nicht  weis,  man  das  andere 
30  fragt  und  dadurch  in  der  Schule  herum  kommt. 

Uebrigens  aber  bleibet  es  dabey,   dafs  die  Kinderlehre  nicht 

mehr  von  "Wort  zu  Wort  auswendig  gelernt,  sondern  nur  nach  dem 

Verstand  den  Kindern  beygebracht  werden  solle.    Wohl  aber  im 

Gegentheil  müfsen  alle  Sprüche  der  Kinderlehre  wörtlich  dem  Oe- 

35  dächtnifs  eingepräget  werden. 

Datum  etc. 


29 

Verordnungen  über  das  katholische  Schulwesen. 

a. 

30  ERLASS  VON    1790. 

Carl  Friedrich, 
von  Gottes  Gnaden  Markgraf  zu  Baden  und  Hochberg  etc. 

In  denjenigen  Betrachtungen,  welche  Wir  dem  zweckmäfsigen 

und  nützlichsten  Gange  Unsrer  Landesregierung  unausgesetzt  irid- 

35  men,  haben  Uns  ein  und  andere  Anlässe  auch  auf  den  Gang 


29.  Yerordnnngen  über  das  katholische  Schulwesen  1790  253 

Landschulwesens  und  der  Heiligen  Verwaltung  Unserer  mittlem 
Markgrafsohaft  aufmerksam  gemacht.  Nachdem  nun  dieses  die 
Gelegenheit  gegeben  hat,  dafs  Wir  Uns  einen  ausführlichen  Vortrag 
über  den  ehemaligen  Gang  dieser  Geschäfte,  deren  jeweilige  Ver- 
änderungen und  dermalige  Lage  haben  machen  lassen  und  darin  5 
ein  und  anderes  Uns  zu  bemerken  gekommen  ist,  wo  der  dermals 
bestehende  Gang  mit  demjenigen  nicht  ganz  zusammen  stimmt, 
was  Yon  Unserer  defsfallsigen  Begierungs-Administration  nach  allen 
znsammentreffenden  Betrachtungen  mit  Billigkeit  erwartet  werden 
kann:  so  haben  wir  nöthig  gefunden,  hierunter  Euch  eine  und  10 
andere  Vorschriften ,  und  zwar  hier  einstweilen  so  viel  das  Land- 
schulwesen betrifft,  zum  Begelmaafs  Eures  künftigen  Benehmens 
anzufügen. 

Wir  erwarten  nemlich: 

1)  Dafs  Ihr  der  von  Unserm  Vorfahren  an  der  Regierung,  15 
Herrn  Markgrafen  August  Georg  Christmildesten  Gedächtnifs  nach 
langer  und  reifer  Berathschlagimg  entworfenen  Land-Schulordnung 
Eures  Orts  genau  nachleben  und  die  Euch  nachgesetzten  Stellen 
dazu  anhalten  werdet. 

Sollten  aber  Umstände  erscheinen,  die  in  einem  oder  andern  90 
Punkt  eine  Aenderung  nöthig  machten,  so  habt  Ihr  solche  nicht 
ohne  Antrag  an  Uns  und,  wo  sie  in  das  Geistliche  mit  einschlagen, 
nach  Maafsgabe  des  §  Finalis  derselben,  nicht  ohne  vorhergegangene 
Communication  mit  den  betreffenden  Ordinariaten  vorzukehren, 
mithin  2& 

2)  Die  Veranstaltung  zu  treffen,  dafs  bei  den  Examinibus  der 
Schulmeister,  welche  jederzeit  in  einem  Orte  der  Diöces,  in  denen 
der  vacirende  imd  zu  besetzende  Schuldienst  liegt,  zu  geschehen 
haben.  Unser 'Examinator  oder  Examinatoren  denen  bischöflicher 
Seits  aufgestellten  oder  noch  aufzustellenden  Mitexaminatoren  da-  30 
von,  in  Gemäfsheit  §  79  gedachter  Ordnung,  in  Zeiten  Nachricht 
geben,  um  auf  den  festgesetzten  Tag,  ob  sie  wollen,  das  Examen 
mit  verrichten  zu  helfen.  Würden  auf  den  bestimmten  Tag  die 
bischöflichen  Examinatoren  verhindert  seyn  und  solches  dem  oder 
denen  Unserigen  in  Zeiten  vorher  zurückwissen  lassen,  wobei  sie  35 
einige  andere  Tage  statt  des  vorigen  zur  Abkürzung  gleich  mit 
vorzuschlagen,  wohl  von  selbst  bedacht  seyn  werden:  so  haben 
die  Unserigen  sich  hierauf  einer  andern  Tagfahrt  wegen  freund- 
schaftlich mit  ihnen  zu  vergleichen,  die  aber  alsdann  ohne  weiters 
diejenige  seyn  soll,  an  deren  das  Examen  auch  bei  allenfallsigem  40 


254  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra£9chafben 

Nichteinfinden  der  bischöflichen  Commissarien  yorzugehen  hat 
Vergleichen 

3)  dieselbe  nach  §  80  sich  eines  gemeinsamen  Berichts-Io- 
halts   über   den  Erfund,   so   hat  Unser  Examinator  den  gleicben 

5  Bericht  an  Uns,  wie  der  Bischöfliche  an  seine  vorgesetzte  Behörde 
zu  erstatten;  möchten  sie  sich  aber  eines  gleichförmigen  Berichts 
nicht  vergleichen,  so  hat  Unser  Examinator  Abschrift  seines  an 
Uns  erstattenden  Berichts  dem  Bischöflichen  zuzustellen,  um  sie 
an  sein  vorgesetztes  Ordinariat  mit  anschliefsen  zu  können,  sofern 

10  dieser,  jener  Ordnung  gemäfs,  ihm  Abschrift  seines  Berichts  ad 
Ordinarium   zu  gleicher  Einsendung  an  Uns  zustellt.    Diesemnach 

4)  habt  Ihr  Uns  zu  Besetzung  der  Schuldienste  kein  Subjekt 
in  Vorschlag  zu  bringen,  das  nicht  von  den  Examinatoren  für 
tüchtig  zu  einem  Schuldienste  erkannt  worden,  und  wegen  dessen 

15  der  §  78  verordnete  Bericht,  dafs  der  Pfarrer  eine  erhebliche 
Einwendung  gegen  ihn  nicht  zu  machen  habe,  nicht  vorher  ad  acta 
gebracht  ist.    Wem  Wir  nun  hierauf 

5)  den  Schuldienst  gnädigst  conferiren,  dem  habt  Ihr,  mittelst 
der  üblichen  Dienst- Signaturen,   ein  formliches  Annahms- Dekret 

20  durch  das   betreffende  Amt  mit  der  Weisung  zustellen  zu  lassen, 
sich  mittelst  dessen  Yorweisung  bei  dem  Pfarrherm  des  Orts  nach 
§  81  zu  legitimiren. 
Auch  ist 

6)  nicht  zu  hindern,  dafs  ihm  der  Bischof  durch  den  Ffarr- 
35  herm  des  Orts  oder  den  betreffenden  Land-Dechanten,  Eizpriester 

oder  sonstigen  Commissarium  in  loco  das  Glaubensbekenntnifs  ab- 
nehme; doch  dafs  er  defsfalls  mit  der  in  vorigen  Zeiten  etwa 
wohl  versuchten  Zumuthung,  sich  ad  sedem  vicariatus  zu  verfugen, 
verschont  bleibe,  wie  dann 

so  7)  Wir  Uns  versehen  und  von  den  Beamten  genau  darauf 

«zu  vigiliren  ist,  dafs  nicht  etwa  ein  oder  anderen  Orts  gegen  Ter- 

hoffen  dieses  dahin  ausgedehnt  werde,   diesen  Unserer  alleinigen 

Jurisdiction    unterworfenen   weltlichen    Personen    von    Geistlicher 

Obrigkeit  wegen  ein  Juramentum  fidelitatis  abzunehmen. 

s5  Was  Wir 

8)  oben  ad  2  et  3  von  der  Examination  gesagt  haben,  sol- 
ches ist,  nach  Maafsgabe  §§en  65,  73  et  74  der  Schulordnung. 
auch  in  Absicht  der  durch  Unsem  Yisitator  gemeinschafUich  mit 
dem  bischöflichen  vorzunehmenden  Schulvisitation,  wo  nicht  ein 

40  Ordinariat  gutfindet,  Unserm  Yisitator  seines  Orts  wegen  des  Cteist* 


29.  Verordnungen  über  das  katholische  Schulwesen  1790  255 

liehen  den  Mitauftrag  zu  geben,   durchgängig  zu  verstehen,  und 
bleibt  übrigens 

9)  so  wie  Uns,  also  in  Bezug  auf  das  Geistliche  den  Ordi- 
nariaten frei,  und  sind  sie  daher  in  diesem  Betreff  nicht  zu  hin- 
dern, gntfindenden  Falls  aufserordentliche  Schulvisitationen,  jedoch  s 
ohne  Unser  und  der  Unsrigen  Kosten  zu  veranstalten,  doch  dafs 
von  den  erstattenden  Berichten  solcher  Commissarien  an  ihre  Be- 
hörde jedes  Orts  Beamten  zur  Einbeförderung  an  Uns  Abschrift 
übergeben  werde,  so  wie  in  gleichem  Falle  solche  Abschrifts- Aus- 
händigung von  Unserm  Visitator  an  den  Land-Dechanten  zur  lo 
Einbeförderung  ad  curiam  episcopalem  zu  geschehen  hat,  und  die 
wegen  des  Eintritts  solcher  Commissionen  herkömmliche  vorherige 
Notification  Euch  an  Unserer  Statt  geschehe. 

Schliefslich 

10)  gleichwie  Unser  ernstlicher  Wille  ist,  dafs  die  Yerord-  n 
nungen  der  Ordinariate  über  den  von  den  Schulmeistern  zu 
ertheilenden  Religions-  und  christlichen  Sitten  -  Untericht  von  den 
Schulmeistern  genau  befolgt  und  ihren  Contraventionen  nicht  nach- 
gesehen werde,  also  habt  ihr,  wenn  Euch  hierunter  etwas  widriges 
bekannt  wird  oder  desfallsige  Eröffnungen  der  Yicariate  bei  Euch  2«) 
einlaufen,  mit  der  nöthigen  Correction  oder  nach  Befinden  Dienst- 
entsetzung eben  so,  als 

11)  wenn  in  Ansehung  ihres  der  Würde  des  Schulamts  an- 
gemessenen Wandels   dergleichen   Euch   vorkäme,   jedoch   so    zu 
verfahren,   dafs  Ihr  dabei  die  Uns  allein   zustehende  Jurisdiction  as 
über  die  Person  der  Schulmeister,   Setzung  und  Entsetzung  der- 
selben zu  beobachten  unvergessen  seyd.    Und  gleichwie  solchem- 
nach    die    Suspension    so   wie    die  Dimissionen   und   Cassationen 
lediglich  von  Unsertwegen  durch  Euch  mit  Unserm  Yorwissen  und 
Genehmigung  geschehen  müssen,   so  kann  jedoch  sich    zutragen,  so 
dafs  etwa  ein  oder  anderes  Vergehen  den  Yicariaten   zuerst  zur 
Eenntnifs  käme,    das  von  der  Art  und  von  dem  hohen  Belang 
wäre,  dafs  nach  geistlichen  Rechten  auch  vor  der  Untersuchung 
schon  eine  vorsorgliche  Interdicirung  des  mösneramtlichen  Eirchen- 
diensts    oder    des    Schulunterrichts    Gewissens    halber    geschehen  35 
müfste,  in  welchem   Falle  Ihre  solche   vorsorgliche    ex   suprema 
cura  dioBceseos  fliefsende  und  unmittelbar  vom  Ordinariat  ergehende 
Interdicte,  wenn  nur  weiter  in  der  Untersuchung  gegen  die  Person 
des  Schulmeisters  nicht  eingegangen  wird,  sondern  Euch  zu  deren 
Vornahme  von  dorther  die  Communication  geschieht,  nicht  zu  hin-  40 
dem,  ihnen  aber  auch  die  Wirkung  cessationis  salarii,  die  erst  von 


256  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Eurem  Suspensions-Erkenntnirs  den  Anfang  zn  nehmen  hat,  nicht 
zu  gestatten  habt. 

Zugleich  unverhalten  Wir  Euch    zu   Eurer  Nachricht,  dafä 
Wir   wegen    des   unter    Unserer   speziellen   Protection  stehenden 

5  Oymnasii  zu  Baden  zu  Förderung  der  dem  Ordinariat  zustehenden 

.  Mitobsicht  über  die  darin  geschehende  Tradirung  der  Theologie 
und  christlichen  Sittenlehre  die  Verordnung  getroffen  haben,  dafs 
Niemand  zum  Professor  der  Theologie  angestellt,  auch  keinem 
andern  dortigen  Lehrer  nebenher  ein  oder  anderes  dieser  Stücke 

10  zu  lehren  aufgetragen  werde,  er  habe  sich  dann  vorher  durch  ein 
Zeugnifs  der  bischöflichen  Approbation  zu  Führung  eines  solchen 
geistlichen  Lehramts,  es  anzunehmen,  qualificirt ;  womach  Ihr  Buch 
in  begebenden  Fällen. ebenfalls  zu  benehmen  habt. 

Wir  versehen  Uns    der   genauen   Befolgung    dieser  Unserer 

15  Vorschrift,  und  verbleiben  Euch  in  Gnaden  gewogen.  Gegeben  etc. 
Carlsruhe,  den  28.  Oct.  1790. 


b. 

ERLÄUTERÜNGS  .RESCRIPT 
Serenissimi  an  das  Fürstl.  Hofraths-CoUegium, 
20  1791. 

Carl  Friedrich, 
von  Gottes  Gnaden  Markgraf  zu  Baden  und  Hochberg  etc. 

Euch  wird  noch  in  unentfallenem  Andenken  ruhen,  was  Wir 
Euch  wegen    der  Obsicht  über    das   katholische  Schulwesen  Uns- 

25  rer  mittlem  Markgrafschaft  unter  dem  28.  Oct.  1790  zu  Eurem 
Verhalt  angefügt  haben.  Einige  inzwischen  mit  des  Herrn  Fürst- 
bischofen zu  Speyer  Liebden  eingegangene  nähere  freundnachbar- 
liche Einverständnisse  in  Bezug  auf  den  in  Dero  Diöces  über- 
streckenden Theil  Unserer  Lande  und  die  defsfalls  vorgekommenen 

30  besonderen  Bewandnisse  bewegen  Uns,  Euch  noch  folgendes  zu 
näherer  Erläuterung  als  Yerhaltungs- Regel  anmit  vorzuschreiben. 
Wir  wollen  nemlich  ad  dict.  Rescr.  Nro.  4,  nachdem  die  Prüfung 
und  Beurtheilung  der  politischen  Fähigkeit  der  Schulmeister  haupt- 
sächlich von  Unsem  Examinatoren  abhängt,  dafs  Ihr  in  dem  Fall, 

35  wo  zwischen  den  beiderseitigen  Examinatoren  eine  Verschiedenheit 
der  Meinungen  obwaltet  und  die  bischöfliche  Examinatoren  in 
Betref  der  Rechtsglaubigkeit,  Religionskenntnifs  und  defsfallsigen 
Unterrichts-Fähigkeit  einer  Person  verschieden  urtheilen  und  nicht 


29.  Verordnungen  über  das  katholische  Schulwesen  1791  257 

entweder  einstimmig  oder  doch  durch  die  mehrem  Stimmen  unter 
sich  ein  Subject  für  tüchtig  erklären,  Ihr  es  in  Eure  Uns  der 
Dienstbesetzung  halber  zu  machende  Vorschläge  nicht  aufnehmet, 
ehe  und  bevor  etwa  bei  befindenden  Gründen  durch  vorgängige 
Communication  mit  dem  bischöflichen  Yicariat  für  solches  Subject  & 
anderweit  in  dieser  Beziehung  ein  Tüchtigkeitszeugnifs  erwirkt 
worden  ist. 

Ad  dici  Bescr.  No.  7  habt  ihr  die  Verordnung  zu  thun,  dafs 
von  nun  an  jedem  Schuhneister  von  demjenigen  Ober-  oder  Amte, 
in  dessen  Bezirk  er  angestellt  wird,  ein  Eid  nach  mitfolgender  lo 
Eidesformel  abgenommen  und  diese  Formel  der  Eidesleistung  jedes- 
mal gleich  nach  verrichtetem  Actu  von  ihm  unterzeichnet,  und 
Copei  dieser  also  unterzeichneten  Eidesformel  dem  betreffenden 
Landdechanten  ad  Acta  von  den  Beamten  zugefertiget  werde. 
Sodann  n 

Ad  dict.  Rescr.  No.  11  versteht  sich  von  selbst,  dafs  Unsere 
dort  geschriebene  Verordnung  nicht  die  Meinung  hat,  diejenigen 
Untersuchungen,  deren  Qegenstand  entweder  eigentliche  Glaubens- 
und Religions- Sachen  sind  oder  die  geistlichen  Beziehungen  des 
möfsneramtlichen  Eirchendienstes  betreffen  oder  auch  sonst  nach  20 
Art  und  Beschaffenheit  der  Sache  oder  des  Vergehens,  in  Gefolg 
der  katholischen  Eirchenrechte  und  zeitherigen  Observanz,  sich 
ausschliefslich  ad  forum  ecclesiasticum  vereigenschaften,  demselben 
zu  entziehen,  sondern  diese  Gegenstände  vielmehr  nach  wie  vor 
in  hergebrachter  Maase  demselben  verbleiben.  Jedoch  in  der  2:> 
Yoraussetzung  und  Zuversicht,  dafs,  wo  in  dergleichen  Sachen 
dem  geistlichen  Richter  das  Recht  zu  untersuchen  und  zu  bestrafen 
gebühret,  nach  gepflogener  rechtlichen  Untersuchung  und,  wann 
sich  befindet,  dafs  das  Erkenntnifs,  um  zweckmäfsig  zu  wirken, 
auf  eine  das  Temporale  mit  afficirende  Beahndung,  als  Suspension,  30 
Translocation  oder  Dimission,  eingerichtet  werden  müfste,  von  dem 
Ordinariat  nur  über  die  gänzliche  oder  temporelle  oder  blos  locale 
Unfähigkeit  des  Subjects  zur  Verrichtung  jener  kirchlichen  Func- 
tionen erkannt  und  zu  deren  Vollziehung  nicht  einseitig,  sondern 
unter  Einverständnifs  mit  Euch,  auf  vorgehendes,  unter  Mittheilung  35 
des  gefafsten  Judicati  erfolgendes  geziemendes  Ersuchen  zu  Werke 
gegangen  werde,  welchem  vorgängig,  jedoch  ohne  alle  weitere  von 
Euch  zu  führende  Untersuchung  und  ohne  ein  nochmaliges  Er- 
kenntnifs über  die  Hauptsache,  diesem  zu  vollstreckenden  Judicato 
die  volle  Wirkung  der  Suspension,  Translocation  oder  Dimission  40 
zugleich  auch  in  Rücksicht  des  gewöhnlichen  Schulmeisters-Gehalts 

Monmnenta  Oennaniae  Psedaj^oa  XXIY  17 


258  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaflen 

und  eigentlichen  Dienstrerbands  entsprechen,  mithin  des  Endes  tod 
Euch  das  Nöthige  in  Unserem  Namen  an .  die  betreffenden  Each 
nachgeordneten  Stellen  wegen  Erledigung  und  Wiederbesetzong 
des  Dienstes,  Sistirung  der  Besoldung  u.  s.  w.  erlassen,  wo  aber 
5  unvorgesehene  Anstände  sich  dem  in  den  Weg  legten,  gleich  in 
andern  Fällen  der  von  geistlicher  Obrigkeit  geschehenden  An- 
rufung des  weltlichen  Arms,  über  deren  vordersamste  Beseitigung 
Yon  Euch  das  sachgemäfse  Einvernehmen  mit  dem  Yicariat  ge- 
pflogen werden  soll,  wohingegen  in  allen  nicht  buchstäblich  ontei 
10  Yorigem  begriffenen  Fällen,  mithin  auch  insbesondere  in  Ansehong 
aller  Yergehungen  der  Schulmeister  gegen  den  Sittenstand  oder 
gegen  die  Treue  in  ihren  schul-  oder  möfsneramtlichen  Ob- 
liegenheiten, es  bey  dem  Inhalt  vorig  Unsers  Rescripts  verbleibet 

Annebst  unverhalten  Wir  Euch  femer  zur  Nachricht,  dafs 

15  Ad  Finem  dicti  Rescripti,  dermalen  alle  bei  den  Schalklassen 

des  Qymnasii  zu  Baaden  angestellte  Lehrer,  wo  sie  ihren  Schülern 
wegen  Abgang  des  pfarramtlichen  Unterrichts  im  Christenthome, 
welchem  diese  nicht  mehr  beizuwohnen  pflegen,  die  christliche 
Glaubens-  und  Sittenlehre  zu  gewissen  Stunden  nebenher  vorzu- 

30  tragen  haben,  so  lang  Wir  nicht  ihnen  diese  letztere  Incumbenz  ab- 
nehmen und  solchenfalls  anderwärts  eine  von  geistlicher  Obrigkeit 
für  hinlänglich  erkannte  Einrichtung  wegen  Tradirung  der  Heils- 
lehre surrogiren,  jenes  Unterrichts  wegen  die  in  Unserm  Rescripte 
bemerkte  bischöfliche  Approbation  fär  sich  zu  erwirken  angewiesen 

25  sind,  und  Ihr  somit  ebenfalls  in  begebenden  Fällen  Euch  damadi 
zu  achten  habt. 

Inmafsen  etc.    Gegeben  Carlsruhe,  den  29^  Aug.  1791. 


30.  Kirchenraths-Inatraktion  1797  259 


30 
Kirchenraths  -  Instruktion. 

1797. 

INSTRUCTION 
Unser  Carl   Friderichs,  Marggrafen  zu  Baden  und        s 

Hochberg  eto. 

Woraach 
sich  die  zu  IlDserm  Fürstlichen  Kirchenraths  -  Collegio  verordnete 
Präsident,  Director,  geistliche  und  weltliche  Räthe  und  Assessoren 
in  Yerwaltung  des  ihnen  übertragenen  Dienstes  zu  achten,  auch  lo 
die  bestellten  Kirchenraths  Sekretarien,  Registrator  und  Canzel- 
listen  samt  dem  Canzleidiener  zu  ihren  Dienstverrichtungen  an- 
zuhalten haben. 

Von   der   Influenz    der   Lehrer. 

Nie  darf  einem  mit  hinlänglicher  Prüfung  seiner  Kenntnifse,  15 
Beurtheilungs-Oaben  und  redlichen  Absichten  angestellten  Reli- 
gions-Lehrer verwehrt  werden,  in  Privat -Unterredungen  jenen,  die 
über  Sinn  und  Beziehung  einzelner  Bibel -Wahrheiten,  welche  ihnen 
in  die  Mafse  ihrer  übrigen  Kenntnifse  nicht  einpassend  scheinen, 
mehrere  Aufklärung  verlangen,  solche  zu  geben  und  sie  ihnen  unter  20 
denjenigen  Denkformen  mid  Ausdrücken  hinzulegen,  die  ihm  selbst 
nach  eigener  gewifsenhafter  Forschung  als  die  richtigste  und  nach 
den  Fähigkeiten  und  Yorkenntnifsen  des  Rathfragenden   die  fafs- 
lichste   scheint    Nie   darf  auch  Jemand   wegen   der  Abweichung 
seiner  Yorstellungsart  über  diese  oder  jene  biblische  Wahrheit  von  35 
derjenigen,  welche  in  symbolischen  Büchern  unserer  Kirche  an- 
genommen ist,   oder  welche  den  Gliedern  unseres  Consistorii  die 
richtigste  scheint   (wenn  nur  mit  dieser  Abweichung   keine  Yer- 
werfung  solcher  Säze  verbunden  ist,  welche  in   den  Lehren  des 
neuen  Testaments   nach   dem   aus   dem  Zusammenhang  vor  dem  30 
gemeinen   Menschen -Yerstande    zu   rechtfertigenden    Sinn   liegen) 
em  Yorwurf  gemacht  werden,  noch  ihm  darum  ein  Nachtheil  oder 

Zurücksezung  widerfahren.     Nie  darf  von  einem  Lehrer  gefordert 

17* 


260  Badische  Schulordnungen  1.    Markgraiachaften 

werden,  dafs  er  in  seinen  freyen  Vorträgen  von  Formen  und  Aas- 
druks -Arten  biblischer  Wahrheiten,  deren  sich  die  erste  Yerfafser 
unserer  Religions-Bekenntnifse  bedient  haben,  und  die  nicht  in  den 
heiligen  Schriften  neuen  Bundes  enthalten  sind,  Gebrauch  mache. 
5  wenn  ihn  nicht  seine  eigene  Ueberzeugung  dazu  treibt.  Nie  darf 
jedoch  auf  der  andern  Seite  auch  in  den  vorgeschriebenen  Liturgi- 
schen Vorträgen  eine,  wegen  angeblicher  NichtÜberzeugung  tod 
der  Schiklichkeit  dieser  oder  jener  Ausdruks-Art  angemarste 
eigenmächtige   Aenderung   einem   Prediger  nachgesehen  werden. 

10  Niemahls  ist  zu  gestatten,  dafs  derjenige,  wer  bei  gewissen  Sachen 
die  Ausdrucks -Formen  unserer  ersten  Reformatoren  nicht  paTsend 
achtet,  nun  von  der  ganzen  dadurch  bezeichneten  Lehre  abstrahire, 
mithin  auch  die  Biblische  Darstellung  derselben,  weil  sie  ihm  ehra 
auch   nicht   convenient   dünkt,    hinterhalte    oder   wohl   gar  seine 

15  eigene  abweichende  Vorstellungs- Arten  und  Denk-Formen  in  jenen 
Vorträgen,  die  er  etwa  öffentlichen  Amts  und  Berufs  wegen  hält 
den  Gemeinden  unserer  Lande  als  Glaubens -Lehren  vortrage. 
Sondern  derjenige,  welcher  selbst  sich  die  evangelische  Freyheit 
nimmt,  von  den  Vorstellungs -Arten  seiner  Vorfahren,  von  denen 

20  er  sich  oft  mühsam  loswindet,  abzuweichen,  soll  eingedenk  erhalten 
werden,  dafs  auch  er  in  seiner  Ansicht  irren  und  damit  bei  andern 
die  gleiche  Schwürigkeit,  zu  einer  beruhigenden  Ueberzeugung  zn 
gelangen,  hervorbringen  kann;  und  soll  mithin  da,  wo  ein  solcher 
Zwiespalt  der  Vorstellungen  eingedrungen  ist,  in  seinem  Amt  hillig 

35  sich  an  die  klare  Ausdrücke  der  heiligen  Schrift  über  solche  Mate- 
rien allein  halten,  diese  seinen  Zuhörern  mit  vorzüglicher  Hinsicht 
auf  die  beste  Art  ihrer  praktischen  Anwendung  vortragen  und 
dann  der  göttlichen  Vorsehung  überlafsen,  wie  sie  in  einem  jeden 
diejenige  Vorstellungs-Arten  darüber  wecken  wolle,  die  sie  seinem 

90  Fafsungskrais  am  angemefsensten  findet,  und  die  also  auch  am 
leichtesten  in  ihm  in  Leben  und  Wirksamkeit  übergehen  kann. 
Denn  so  gewis  wir  jeden  Lehrer  gegen  einen  Dominat  des  Con- 
sistorii  über  seine  Vorstellungs -Art  der  Glaubenslehren  sicher  ge- 
stellt wifsen  wollen :  eben  so  sehr  finden  Wir  uns  auch  verbunden, 

SS  die  Uns  zur  Aufsicht  anvertrauten  Kirchspiele  Unseres  Landes  Tor 
dem  unmerklichen,  aber  eben  darum  gefahrlicheren  Dominat  der 
Lehrer  zu  schüzen,  wann  diese,  statt  sie  in  jener  Ansicht  zu  unter- 
richten, welche  von  der  Kirche,  die  sie  zu  Lehrern. erkohren  hahen, 
nach  langer  und  reifer  Prüfung   erfahrner  gottseeliger  Manner  znr 

40  Lehr -Form  angenommen  ward,  ihnen  dafür  ihre  eigene  oft  sehr 
einseitige  Ansicht  zum  Model  ihres  Glaubens  aufdringen. 


30.  Kirchenraths-Instruktion  1797  261 

Von  den  Oberaufsehrn. 

Solchemnach  mufs  sowohl  von  den  Consistorial' Personen  als 
Yon  den  Specialsuperintendenten,  so  oft  sich  ihnen  die  Gelegenheit 
darbeut,  Predigten  oder  Catechismus-Uebungen  oder  Bibel -Vor- 
lesungen eines  unter  ihre  Aufsicht  gehörigen  Oeistlichen  zu  lesen  5 
oder  anzuhören,  allemal  und  vomehmlich  mit  auf  jene  Reinheit  der 
eyangelisehen  Lehre  gesehen  werden.  "Wo  sich  hiergegen  Anstöfsig- 
keiten   zeigen,  mufs  man  es  nie  der  Mühe  zu  yiel  achten,   durch 
freundliche  Belehrung  und  Zurechtweisung  den  Anlafs  dazu  für  die 
Zukunft  zu  heben ;  nie  aber  mus  dieses  durch  befehlende  oder  durch  lo 
yerweisende  Superioritatsproben  geschehen,  welche  in  dergleichen 
80  eng  mit  eigner  Ueberzeugung  verwebten  Materien  immer  widrige 
Würkung  haben,  weil  der  Fehler  meist  aus  Mangel  der  Einsicht 
in  die  so  wichtige  und  doch  feine  Grenzlinie  zwischen  Glaubens- 
Freiheit  und  Lehr -Freiheit  entspringt.      Solte  jedoch  auf  wieder-  i5 
holte  Belehrung  jemand  eine  befondere  Halsstarrigkeit  zeigen;  so 
müfte  Uns  nach  erhobenem  Gutachten  des  Specialsuperintendenten 
und  der  drej   ältesten  Geistlichen   der  Diöces,  zu  der  ein  solcher 
gehört,   über  die  Räthlichkeit,    diesen  Mangel   mit  Nachsicht   zu 
tragen,   oder  durch  Entfernung  eines  solchen  Subjects  von  Lehr-  3o 
stellen  ihn  unnachtheilig  zu  machen,  gutachtlicher  Vortrag  erstattet 
werden,  wobei  immer  die  hierüber  den  Hauptausschlag  gebende 
Betrachtung  die  seyn  mus,  ob  derselbe  noch  die  Lehre  von  der 
Regierungs-Gewalt  Christi  in  der  Kirche  des  neuen  Bundes,  die  er 
durch  Leiden  und  Tod  sich  erworben  und  dann  durch  Auferstehung  25 
und  Hingang  zum  Yater  davon  Besiz  genommen  hat,  und  die  Yer- 
pflichtung  der  Glaubigen  ihn  als  solchen  zu  erkennen,  zu  verehren 
und  seine  von  ihm  oder  seinen  Aposteln  gegebenen  Yorschriften 
als  ein  sie  bindendes  Gesez  zu  erfüllen  —  beibehalte,  oder  diese 
durch  entgegengesezte  Deutungen   untergrabe  und  den    Glauben  30 
an  diese  Regierungs- Gewalt  defselben  zu  schwächen  und  zu  zer- 
nichten suche,    als  welch   lezteres    so   wie  dem  Grundbegriff  der 
protestantischen  Kirche,  wie  sie  von  den  Obrigkeiten  Teutschlands 
anerkannt  und  ssur  Reichs -Bürgerschaft  aufgenommen  wurde,  also 
auch  dem  Wohl   der  Staaten  entgegen  ist  und  niemals  geduldet  35 
werden  mufs.    Jedoch  soll  man 

Dann  nach  ihrer  äussern  Schicklichkeit 

In  Beobachtung  der  Yorträge  der  Pfarrer  an  ihre  Ge- 
meinden bei  diesem  einzigen,  freilich  wichtigsten  Punkte  nicht 
stehen  bleiben,  sondern  bei  jüngeren  Geistlichen,   die  noch  einer  40 


1 


f 
262  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschafben 

Fortbildung  bedürftig  und  empfanglich  sind,  auch  auf  die  Ein- 
kleidung, deren  Fafslichkeit,  Schicklicbkeit  auf  das  bestimmte  Audi- 
torium und  Erwecklichkeit,  sowie  in  Absicht  der  Abhaltung  auf 
Modulation  der  Stimme  und  Anstand  im  Aeusserlichen  achten  und, 

5  wo  sich  ein  Mangel  erzeiget,  durch  Erinnerung  und  Angabe  der 
leichtesten  Mittel  zu  dessen  Yermeidung  nachhelfen.  Yorzüglidi 
fordern  wir  dieses  in  Bezug  auf  die  hier  oder  in  andern  Super- 
intendentur-Orten  befindliche  Yicarien,  um  Candidaten  yon  uneern 
geistlichen  Eirchenräthen,  Specialsuperintendenten  und  Stadtpfar- 

10  rem,  die  sich  daher  Gelegenheit  yerschaifen  sollen,  sie  mehrmalen 
im  Jahr  in  Ablegung  öffentlicher  BeUgion's- Vorträge  beobachten  zu 
können. 

In  Bezug  auf  Liturgie. 

In  jener   Hinsicht   soll   Unser  Consistorium   femer   darüber 
15  wachen,  dafs  weder  zu  den  öffentlichen  Kirchen-Handlungen  noch 
sonst   in  Kirchen  und  Schulen   zum   gemeinschaftlichen  Gebrauch 
andere,  als  die  mit  Unserer  Approbation  eingeführte  Kirchenagen- 
den,    auch    sonstige  Kirchen-  und  Schul -Bücher  ohne  besondere 
Consistorial-Erlaubnis,  welche  den  vorherigen  Vortrag  der  Beweg- 
10  gründe  und  den  bestimmten  Vorschlag  der  dafür  etwa  interimisäsch 
zu    erlaubenden   andem  Bücher   federt,   genommen   werden.    Da 
aber  die  Religionsbücher  in  ihrer  Einkleidung,  um  fafslich  und  er- 
wecklich  zu  seyn,   von  Zeit  zu  Zeit   eine  Umänderung  und  neue 
Bearbeitung  nöthig  haben,  so  soll  dabey  obige  Hauptrücksicht  auf 
25  reine  Beybehaltung  der  Evangelischen   Lehre  und  ihrer  biblischen 
Vorstellungsarten    nicht  ausser  Acht  gelassen  und  die  Entwerfung 
defsfalls  solchen  Personen  aufgetragen  werden,   von    denen  man 
sowohl  dieses  als  die  hinlängliche  Kenntnifse  in  den  Cultur- Fort- 
schritten voraus  setzen  kann,  ihre  Genehmigung  aber  nicht  eher 
30  geschehen,   als   bis  jeder   Special -Superintendent  und   zwey  von 
diesem  hierzu  nach  seiner  Wahl  sich  aus  seiner  Diöces  zu  adjnngi- 
rende  erfahrnen  Amts -Brüder  mit  ihrem  Gutachten  und  Erinne- 
rungen  darüber   vernommen,    solche    bey   Unserm  Consistorio  in 
Berathung  gezogen  und  dann  Uns  das  Resultat  zu  Ertheilung  In- 
as serer  Approbation  einberichtet  worden. 

In  Bezug  auf  Privat-Unterricht. 

Obiges  gilt  jedoch  nur  von  dem  öffentlichen  Unterricht. 
Niemanden  darf  gewehrt  werden,  zu  seiner  Privat -Erbauung  sich 
anderer,  wenn  gleich  etwa  mit  jenen  Principien  minder  vereinbar- 


so.  Eirchenraths-Instruktion  1797  263 

lieber  Lehrbücher  der  Eyangelischen  Kirche  zu  bedienen,  ohne 
dafs  dagegen  anders  gewürkt  werden  kann,  als  durch  Abrath  des 
Seelsorgers,  wenn  dieser  solche  jenem  Evangelischen  Geiste  nicht 
gemäs  achtete.  Nicht  ganz  tritt  dieses  bey  dem  Einder-Unterrichte 
ein,  in  Absicht  dessen  den  Eltern  keineswegs  gleiche  Freiheit  ge-  5 
stattet  werden  kann,  da  durch  ihre  Widmung  zu  der  Evangelischen 
Kirche,  deren  Yorsteher  Recht  und  Pflicht  haben,  solche  nach  der 
von  der  Kirche  angenommenen  Ueberzeugung  der  Biblischen  Wahr- 
heiten zu  unterrichten,  und  dafür  verantwortlich  seyn  müssen,  und 
sie  demnach  erst  alsdann,  wenn  sie  solchen  Unterricht  hinläng-  10 
lieh  empfangen  haben  und  damit  zu  den  Unterscheidungs- Jahren 
herangewachsen  sind,  auf  die  Freiheit,  nach  eigener  Einsicht  und 
Wahl  ihre  Lecture  zu  bilden,  Ansprache  machen  können.  Weil 
jedoch  der  Privat -Unterricht  der  Kinder,  eben  so  wie  der  höhere 
in  Gymnasien  und  Pädagogien,  deswegen  gegeben  wird,  damit  i& 
Kinder  zu  einem  hohem  Grad  der  Erkänntnifs  gelangen,  als  der 
ist,  welcher  in  Trivial-Schulen  erzeuget  werden  kann :  so  bleibt  den 
Privat -Lehrern,  die  einmahl  durch  Examination  und  Approbation 
im  Lande  eine  Lehr-Befugnifs  haben,  firey,  mit  und  neben  den 
vorgeschriebenen  Unterrichts-Büchem,  oder  nach  und  auf  dieselbe  30 
noch  andere  dergleichen  Bücher  zu  wählen,  die  ihnen  zu  weitern 
Ausbildung  des  Unterrichts  tauglich  scheinen;  und  die  Oberaufsicht 
Unseres  Consistorii  erstrecket  sich  da  nicht  auf  die  Bestimmung 
solcher  weitem  Lehrbücher,  sondern  lediglich  auf  die  Sorge ,  dafs 
nicht  solche  gewählt  werden,  welche  die  Darstellungsart  der  öffent-  25 
liehen  Lehrbücher  Unserer  Landeskirche  geradezu  bestreiten  und 
anfechten,  somit  den  Lehrling  irre  machen  könnten. 

In  Bezug  auf  öffentlichen  Schul-Unterricht. 

Zu  Erhaltung  eines  reinen  und  hinlänglichen  Unterrichts  in 
unserer  evangelischen  Religion  mufs  auch  stets  ein  wachsames  30 
Auge  auf  Unsere  Gymnasien,  Pädagogien  und  Landschulen  gehalten 
werden,  und  ist  dabey  neben  anderem,  wovon  Wir  unten  ein  mehreres 
zu  sagen  Anlafs  haben  werden,  dahin  zu  sehen,  dafs  eine  hinlängliche 
Sammlung  von  Materialien,  worauf  in  spätem  Jahren  der  Yerstand 
fortwürken  könne,  der  Jugend  eigen  werde ;  besonders  ist  darauf  in  35 
den  Landschulen  zu  arbeiten,  wo  die  Lemende  von  der  Art  sind,  dafs 
das,  was  von  Materialien  da  nicht  gesammlet  wird,  nachmals  in  einem 
vom  Lesen  entfernten  Bemfs- Leben  schwerlich  jemals  nachgeholt 
wird,  wohingegen  eine  in  der  Jugend  unvollkommen  gebliebene 
Yerstandsbildung   bey   hinlänglich   vorhandenem  Stoff  noch   eher  40 


264  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 


durch  Lagen  und  Umstände  des  Lebens  nachgeholt  werden  kann. 
Weswegen  das  Auswendiglernen  von  Sprüchen  und  zweckmäsigen 
Liedern  nirgends  in  Unseren  Landen  aus  den  Schulen  yerbannt 
werden  darf.    Jedoch  soll  man  dabey  allerdings  nicht  stehen  blei- 

^  ben,  sondern,  und  zumahl  in  den  letzten  Schuljahren,  eine  hin- 
längliche Yerstandesbearbeitung  auf  das  Erlernte  gründen,  immer 
jedoch  mit  Hinsicht  auf  möglichste  Vermeidung  aller  metaphysischen 
Beligions -Betrachtungen,  aber  mit  Beibehaltung  und  Einprägung 
der  historischen  biblischen  Glaubens -Wahrheiten,  ohne  welche  Wir 

^^  einen  auch  noch  so  praktisch  eingerichteten  moralischen  Unterricht 
weder  für  acht  eyangelisch  noch  für  würksam  erkennen. 

In  Bezug  auf  Catechumenen-Unterricht. 

Dieser  Leztere,  nemlich  der  ausgebildete  imd  mit  dem  Ver- 
stand   erfafste  Beligions  Unterricht,    ist  jedoch    auf    dem  Lande 

^*  mehr  das  Werk  des  Catechumenen-  als  des  Schul-Unterrichts,  da- 
her dahin  gesehen  werden  mufs,  nicht  allein  dafs  die  Pfarrer  jenen 
mit  allem  Fleifs  und  grofter  Gewifsenhaftigkeit  verrichten,  sondern 
auch  dafs  die  Kinder  weder  zu  jung  an  Jahren  noch  zu  unvor- 
bereitet an  Eenntnifsen  dazu  gelafsen  werden:  jedoch  dürfen  dar- 

^  um  diejenige,  die  nicht  durch  eigene  Schuld  und  häufige  Schul 
Yersäumnifse  zurükgeblieben  sind,  sondern  die  wegen  Mangel  an 
Natur- Gaben  oder  an  häuslicher  Gelegenheit  zu  deren  befserer 
Ausbildung,  nur  einen  geringen  Wachsthum  an  Erkenntnis  gezeigt 
haben,  nicht  allzulang  von  der  völligen  Theilnahme  an  der  Gemein- 

^*  schaff  der  Kirche  zurückgehalten  werden.  Hierzu  dienet  die  Ver- 
ordnung wegen  jährlicher  Einsendung  der  Catechumenen-TabelleD, 
die  in  dieser  Absicht  von  einem  der  geistlichen  Bäthe  allemal  ge- 
nau, jedoch  unaufgehalten  durchgesehen  werden  mufs.  Die  Erthei- 
lung  oder  Yersagung   der  Dispensation  bestimmt  sich  nach  jenen 

^  Begeln,  so  dafs  am  Alter  niemals  mehr,  als  was  noch  während 
der  Unterrichtszeit  erreicht  wird,  nachgesehen  werden  darf,  zumahl 
bei  Mädchen,  die  schon  nach  dem  Gesez  ein  Jahr  früher  admitiret 
werden,  auch  dieses  ordentlicher  Weise  nur  alsdann,  wann  wenig- 
stens im  Lesen  und  Auswendiglernen  der  Beligions  Lectionen  das 

^^  Kind  hinlänglich  bestanden  und  im  übrigen  nur  ohne  seine  Scbnid 
zurückgeblieben  ist.  Jede  Dispensation  darf  nur  unter  dem  Beding 
geschehen  und  führt  ihn  daher  stillschweigend  mit  sich,  dafs  das 
Kind  den  Catechumen  -  Unterricht  unausgesezt  besuche  und  nach 
seiner  Pafsungs-Gabe  gut  benuze,  indem,  wo  diese  Voraussezung 

40  nicht  eintritt,  der  Pfarrer  bei  seinem  Gewifsen   schuldig  ist,  die 


30.  Kirchenraths-Instruktion  1797  265 


Dispensation   fiir  gefallen  zu  erklären  und  das  Kind  auf  ein  wei- 
teres Jahr  zurükzuweisen. 

In  Bezug  auf  Bildung  der  Schul-Oandidaten. 

Im  Unterricht  der  Schulpräparanden,  die   sich  zu  künftigen 
Schul-Lehrem  bilden,  kommt  es  Yomehmlich  mit  darauf  an,  dafs  5 
sie  nicht   allein  in    den  Religions -Wahrheiten    selbst    eine   tiefere 
Einsicht  sich  eigen  machen,  als  diejenige  ist,   welche  gewöhnlich 
aus  Landschulen  mit  hinausgebracht  werden  kann,   sondern  auch 
dafs  sie  unterweiset  werden,  solchen  den  Kindern  nach  deren  ver- 
schiedenem Alter  und   denen  darnach  abgemefsenen  Unterrichts-  lo 
stufen  gehörig  mitzutheilen,  wofür  dann  nicht  blos  der  Schulmeister, 
bei  dem  sie  Unterricht  nehmen,    sondern   vornehmlich   auch    der 
Pfarrer  des  Orts,   wo  sie  in  der  Lehre  sind,    sorgen  mufs.     Bei 
jenen  aber,  welche  etwas  mehr  als   gemeine  Fähigkeiten  zeigen 
und  einst  zu  gebildeteren  Trivialschulen  angestellt  werden  wollen,  i& 
soll  diesem  weiter  durch  den  Unterricht  im  hiesigen  Schul-Semi- 
narium  nachgeholfen  werden.    Die  Eirchenvisitation  ist  die  ver- 
fafsungsmäsige  Gelegenheit  for  den  Special,  darauf  zu  sehen,  dafs 
Niemand,   der  nicht  die  erforderliche  Geistes -Anlage  zeige,   zum 
Schulpräparanden  angenommen  werde   und  nirgend  als  bei  Schul-  30 
meistern,  die  selbst  hinlänglich  gebildet  sind,  unter  pfarramtlicher 
Aufsicht  und  Mitwirkung  seine  Unterrichts  -  Jahre   erstehe.    Durch 
die  Resolutionen   auf  die   jährlich   wegen   der  Schulseminaristen- 
Reeeption  zu  erstattende  Berichte  mufs  es  dahin  geleitet  werden, 
dafs  die    fähigen  Subjecte  nach   und   nach  in  das  hiesige   Semi-  25 
narium  eintretten,  allda  aber  auch  nicht  zu  lange  verbleiben  (wenn 
sie  nicht  etwa  wegen  vorzüglicher  Fähigkeit  zu  städtischen,  noch 
besondere  Qualificationen  erfordernden  Diensten  nachgezogen  wer- 
den sollen),  da  dieses  zum  Hindemifs  für  andere  gereicht  und  sie 
selbst  durch  Angewöhnung  städtischer  Sitten  und  Bedürfhisse  für  so 
Land-Dienste  minder  brauchbar  werden.   Wegen  der  Gegenstände, 
worinn  sich  ein  solcher  Schul-Präparand  so  wohl  für  den  religiösen 
als  politischen  Theil   des  Unterrichts  befähigen  mufs,   und  wegen 
der  Prüfung  seiner  erlangten  Fertigkeit  nach  vollendetem  Unter- 
richt und  Zurücklegung  des  18^  Jahrs  beziehen  Wir  Uns  auf  die  35 
Schulcandidaten-Examinations-Ordnung  vom  8^  Febr.  1758. 

In  Bezug  auf  Bildung  der  Pfarr-Candidaten. 

Noch    genauer    mufs    auf    die   Befähigung   derer,    die    dem 
geistlichen  Lehramt  sich  widmen,  gesehen  werden.   Da  ein  grofser 


266  Badkche  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Theil  dieser  Befähigung  auf  auswärtigen  Aeademien  erworben 
werden  mufs,  so  kommt  es  hier  Yomemlicli  darauf  an,  dafs  zum 
geistlichen  Studio  niemand  gelassen  werde,  der  nicht  die  nöthige 
Geistesanlage   und   Entwicklung,   Fleifs,   auch  Bildung  zu  einem 

i  guten  Vortrag  zeigt;  dafs  jeder  auf  dem  Oymnasio  in  den  zu  einer 
gründlichen  Wahrheitsforschung  und  zu  einem  annehmlichen  Tor- 
trag  nöthigen  Vorkenntnissen  und  Yorübungen  nicht  zurückbleibe; 
endlich  dafs  seine  ausserhalb  fortzusetzende  Studien,  so  wie  die 
Wahl  der  defsfalls  zu  beziehenden  Aeademien   zweckmäfsig  ge- 

10  leitet  werden.  Gleichwie  Wir  aber  hierüber,  so  wie  über  die  dem- 
nächstige Erforschung  seiner  Befähigung  in  der  theologischen  Exami- 
nationS' Ordnung  vom  15^  October  1794  Unsere  Willensmeiniing 
vollständig  zu  erkennen  gegeben  haben,  so  beziehen  Wir  Uns  hier 
lediglich  darauf  und   yersehen  Uns   der  unausgesezten  Befolgung. 

15  Eindererziehung. 

Ein  ferneres  Object,  das  hierher  gezählet  werden  mub, 
ist  der  Haufsstand  und  dessen  ordentliche  Verfassung  mittelst 
christlicher  Führung  der  Ehe  und  Ejnderzucht  als  der  Grundlage, 
worauf  allein  die  Pflege  der  allgemeinen  Sittlichkeit  mit  Würknng 

20  gepflanzt  werden  kann.  Unsere  Gesetze  bestimmen  zu  dem  Ende 
klar,  wie  eigenmächtige  Trennungen  der  Eheleute  nicht  gedultet; 
entstandene  Ehehändel,  sobald  sie  kund  werden,  durch  seelsorger- 
amtliche Vermittlung  beygelegt;  die  Grundsätze  der  Eltern  bey 
ihrer    Rinderzucht    und    ihre    für   die  Kinder   zum   yerführendeD 

3»  Beyspiel  etwa  dienende  Nachläsigkeiten  in  ihrem  Wandel  dnreh 
die  Pfarramtliche  Haufsbesuche  erforscht;  die  entdeckte  Mängel 
durch  fafsliche  Belehrung  und  Bekanntmachung  mit  den  richägeo 
Grundsätzen,  durch  liebreiche  und  eindringende  Ermahnungen, 
durch   weiteren  etwa  nöthigen  censurordnungsmäsigen  Ernst  ood 

30  durch  Anzeige  derer,  die  hierunter  zu  einem  nachahmungswürdigeD 
Beyspiel  dienen,  bey  der  Eirchenvisitation,  gehoben;  Versäumnisse 
der  Kinder  in  Kirchen  und  Schulen,  welche  nicht  aus  unvermeid- 
lichen Hinderungen  entspringen,  abgestellt;  und  in  der  Schale 
neben  dem  Unterricht  auch  Sittlichkeit  und  äusserer  Anstand  durch 

35  Ermahnung  und  Bestrafung  empor  gebracht  werden  sollen.  Dafs 
dieses  alles  beständig  in  Uebung  gehalten,  mithin,  wie  es  geschehe, 
durch  die  verfafsungsmälige  Erkundigungswege  stets  erforscht, 
auch  von  jenen,  welche  unmittelbar  unter  dem  Kirchenrath  stehen, 
solches  nicht  vemachläiiget  und  durch  widrige  von  oben  herunter 

40  kommende  Beyspiele  die  Würksamkeit  jener  Anstalten  nicht  ge- 


I 


30.  EirchenrathsJnstraktion  1797  267 

lähmet  werde,  das  fordern  Wir  hierbey  Yon  der  Amtstreue  Unserer 
zu  gedachtem  Eirchenrath  yerordneten  Vorsteher  und  Mitglieder. 

Auswahl  zu  höheren  Lehrstellen, 

Bey  Lehrstellen  an  Gymnasien  und  Pädagogien  mufs  zwar 
das  Fach,  dem  ein  solcher  nach  dem  jeweils  bestehenden  Plan  b 
gewidmet  seyn  soll,  hauptsächlich  die  Wahl  leiten;  allgemein  ist 
jedoch  an  einem  dazu  ausersehenen  Subject  Lust  und  Eifer  für 
dieses  Fach,  Ueberzeugung  von  seinem  beständigem  Streben,  mit 
der  Litteratur  in  Verbindung  zu  bleiben  und  mit  seinen  Zeit- 
genossen in  gelehrten  Kenntnissen  fortzuschreiten,  Erfahrung  von  lo 
dem  Besiz  einer  zweckmäfsigen  Unterrichtsgabe,  die  sich  auch  mit 
dem  besten  Willen  niemand  geben  kann,  gründliche  Eenntnifse 
wenigstens  in  der  lateinischen  Sprache,  Ordnung  und  Püncktlich- 
keit  in  Geschäfts -Verrichtungen,  als  die  bey  dem  Unterricht  und 
der  Bildung  der  Jugend  ein  wesentliches  Stück  ausmacht,  ein  mit  i5 
vorzüglicher  Vorsicht  geführter  Lebenswandel  und  eine  solide 
Rcligions- Ueberzeugung  unentbehrlich,  ohne  dafs  defswegen  yon 
jedem,  wo  es  nicht  sein  besonderes  Lehrfach  nothwendig  macht, 
das  Studium  der  Theologie  oder  die  Beybehaltung  des  etwa  zuvor 
ergriffenen  geistlichen  Standes  erfordert  werde.  20 

insbesondere  zum   Gymnasien-Rector. 

Nur  bey  dem  Rector  des  hiesigen  Gymnasii,  der  soviel 
möglich,  wie  ehehin  also  auch  in  Zukunft,  nächst  den  von  Uns  aus 
unseren  geistlichen  und  weltlichen  Räthen  jeweils  verordneten 
Ephoren  der  Erste  an  dieser  Anstalt  und  vermög  seiner  Stelle  ss 
schon  Beisizer  Unseres  Consistorii  seyn  soll,  machen  Wir  in  so  weit 
eine  Ausnahme,  dafs  bey  ihm  jedesmal  die  Widmung  zum  geist- 
lichen Stand  und  defsen  beständige  Beibehaltung  unumgängliche 
Erfordemifs  sey,  dafs  daneben  bey  ihm  —  dem  daher  kein  für 
bestandig  bestimmtes  Lehrfach  und  nie  zu  viele  Lehrstunden  in  ao 
dem  Fach,  wozu  er  die  Fähigkeit  hat,  angewiesen  werden  müfsen 
—  nicht  soviel  auf  ausgebreiteten  Umfang  theoretischer  Kenntnisse, 
als  auf  schnelle  Fafsungs-  und  Beurtheilungskraft,  Menschenkennt- 
nirs,  vorzügliche  moralische  Bildung,  pädagogische  Talente,  Stärcke 
in  irgend  einem  zur  Gymnasien-Lehre  gehörigen  Zweig  der  Wissen-  35 
Schäften,  Behauptung  eigner  Würde  und  rastlose  Thätigkeit  ge- 
sehen werden  soll,  damit  er  Einigkeit  und  Fleifs  der  Lehrer, 
Unterwürfigkeit  und  Sittlichkeit  der  Schüler  und  feste  Beobach- 
tung des  Lehrplans  durch  Wort,  That  und  Beyspiel  zu  erhalten 


268  Badische  Schalordnungen  1.    Markgraüschafben 

wifse.  Defswegen  ist  auch  hiebey  Unser  Consistorium  in  seinen 
Dienst- Vorschlägen  weder  an  Dienstalter  noch  an  vorherige  Be- 
trettung der  Schul -Laufbahn  gebunden,  sondern  hat  aus  samint- 
liehen  Pfarrern  und  Schullehrern  lediglich  denjenigen  gewissenhaft 

5  auszulesen  und  vorzuschlagen,  den  es  nach  all  obigen  Hinsichten 
für  den  tauglichsten  erachtet;  indem  viele  Lehrer  da  seyn  können, 
die  für  ihr  Fach  vorzüglich  geschickte  und  verdiente  Männer  sind, 
defsfalls  auch  Unsere  Gnade  und  deren  Bezeugung  verdienen  und 
Uns  alsdann  dazu  gelegentlich  empfohlen  werden  sollen,  aber  jene 

10  zu  diesem  Posten  Uns  wünschenswerthe  Eigenschaften  nicht  haben^ 
mithin  durch  dessen  Uebertragung  nur  auf  Unkosten  des  Dienstes 
belohnt  würden,  das  im  Kirchen-Regiment  am  allerwenigsten  statt 
finden  darf. 

Landschul-Bestellungen,  auf  wen 

15  Für    Trivial    Schulbesezungen    nehmen    Wir    ebenfalls  zur 

Regel,  dafs  derjenige  von  Schullehrern  oder  recipirten  Schul-Can- 
didaten,  welcher  vorzüglich  gute  Zeugnifse  seiner  Befähigung  hat 
(wohin  in  Absicht  auf  erstmalige  Anstellung  der  Schul-Candidaten 
eine  mit  Application  geschehene  Besuchung  Unseres  Schul -Semi- 
ao narii  gehört)  oder  der  besondere  Yerdienste  für  das  Befste  des 
Schulwefsens' Unserer  Lande  darlegen  kann,  ingleichem  derjenige, 
den  Wir  etwa  wegen  Uns  bekannt  gewordener  Verdienste  beson- 
ders zur  Beförderung  empfehlen,  vorzüglich,  dahingegen  der- 
jenige, der  in  Cultivirung  der  Schulwissenschaften,  Amtstreue  oder 
25  sittlichem  Betragen  notable  Defecte  gegen  sich  hat,  vor  erprobter 
Befseiiing  gar  nicht,  andere  Concurrenten  aber,  die  aufser  diesen 
zween  Fällen  sich  befinden,  bey  der  ersten  Bedienstung  je  nach  den 
Jahren  ihrer  Candidaten-Reception,  bey  ferneren  Dienstverande- 
rungen aber  nach  dem  Jahr  ihrer  ersten  Dienst- Anstellung  zur  Befor- 
30  derung  in  Vorschlag  gebracht  werden  sollen:  dabey  müssen  jedoch, 
wie  es  auch  bey  den  geistlichen  Promotionen  geordnet  ist,  solche 
Dienstlustige,  die  nicht  viel  über  ein  Jahr  in  dem  Dienstalter  Ton 
einander  entfernt  sind,  keinen  Vorzug  des  Alters  unter  einander 
geniefsen,  sondern  als  gleiche  Concurrenten  behandelt  werden. 
3Ä  zwischen  welchen  die  übrige  Convenienz-Punckte  den  Ausschlag  der 
Wahl  geben. 

Jedoch  finden  Wir  gut  wegen  der  besondern  Beschaffenheit 

des  Trivial-Schulwesens  Unserer  evangelischen  Lande  diesen  Haupt- 

säzen  noch  folgende  nähere  Bestimmungen  anzufügen: 

*^  a)  Die  für  Städte  vorzuschlagende  Subjecte  sollen  nothwen- 

dig  durch   die    hiesige  Seminarium -Anstalt,    oder   in   besonderen 


30.  Eirchenraths-Instraction  1797  269 

Ausnahms-Fällen,  wenigstens  durch  zweckmäfsigen  Unterricht  und 
Sitten -Cultur  in  Städten  gebildet  worden  seyn,  auch  neben  den 
allgemeinen  Schulerfordemifsen  die  Hauptsache  der  Geographie 
und  einige  allgemeine  Eenntnifs  der  Geschichte,  sodann,  wann  sie 
zu  Knabenschulen  bestimmt  sind,  die  ersten  Anfangs -Gründe  der  5 
Latinitat  inne  haben. 

b)  Auf  dem  Lande,  wo  die  wenigste  Schul  -  Dienste  ein 
Borgenfireyes,  viele  nicht  einmal  ein  nothdürftiges  und  die  meiste 
wenigstens  nur  ein  sehr  mittelmäfsiges  Einkommen  gewahren,  und 
deswegen  die  Schulmeister  den  Landbau  oder  sonst  ein  mit  dem  lo 
Schul-Amt  verträgliches  Neben-Gewerbe  treiben  müfsen,  sollen  die 
Beförderungen  nicht  nach  der  Schäzung  der  Schulbesoldung  allein, 
sondern  auch  nach  billigem  Mitanschlag  solcher  respective  erlan- 
genden oder  verlierenden  Yortheile  abgewogen  werden,  damit  die 
auf  dem  Papier  stehende  Beförderung  nicht  in  ihrer  Wirkung  eine  i& 
Benachtheiligung  sey,  auch  macht 

c)  die  grofse  Verschiedenheit  Unserer  Lande  in  Absicht  auf 
Sprache  und  Lands- Art  und  Gebräuche,  dafs  Schulmeister,  die  auf 
gleichen  Fufs  mit  ihren  Mitbürgern  leben  müfsen  und  ihres  un- 
getheilten  Vertrauens  mehr  noch  als  andere  Diener  bedürfen,  selten  20 
mit  gleichem  Nuzen  in  jeder  Gegend  brauchbar  sind,  dabei  eine 
grofse  Entfernung  allzu  beschwerliche  Zugskosten  veranlafst ;  daher 
sollen  die  Ober -Lande,  Unter -Lande  und  das  Sponheimische  als 
verschiedene  Corpora  bei  der  Landschulbesezung  angesehen  und 
aus  dem  einen  in  das  andere  gewöhnlich  keine  Promotionen  35 
vorgenommen,  sondern  die  Concurrenz  in  der  Regel  nur  nach 
denen  in  solchem  Landes -Theil  vorhandenen  Competenten  abge- 
mefsen  werden. 

und  wie  sie  geschehen  sollen. 

Da  aber  Unser  EirchenrathB-Collegium  niemals  Gelegen-  so 
heit  haben  kan,  aus  eigener  Wissenschaft  alle  jene  persönliche 
und  Orts-Verhältnifse  richtig  zu  kennen,  welche  eine  nüzliche  Be- 
sezung  eines  Landschul -Dienstes  bestimmen,  so  ist  Unser  Wille, 
dafs  jedesmahl  gleich  nach  erlangter  Gewifsheit  von  einem  Vaca- 
tur-Fall  dem  Oberamt  und  Specialat,  unter  welches  der  Dienst  ge-  35 
hörig  ist,  vier  bis  sechs  Subjecte  aus  dem  betreffenden  Landes- 
Corpore,  welche  nach  jenen  Regeln  der  Vorzüglichkeit  oder  des 
Dienst -Alters  auf  solchen  Dienst  die  erste  Ansprache  haben,  von 
dem  Consistorio  benannt  werden  sollen,  damit  sie  ihm  hinwiederum 
daraus  den-  oder  diejenige  unter  detaillirter  Darlegung  ihrer  Gründe  40 


270  Badiflche  Schalordnnngen  1.    Markgra&chaften 

in  Yorschlag  bringen,  welche  für  diesen  Dienst  nach  ihren  Quali- 
täten nnd  Nebenverhältnifsen  die  tauglichsten  seyn  möchten.  Hier- 
bey  verstehet  sich  von  selbst,  dafs  ein  solches  Oberamt  und  Specialat 
mit  demjenigen  andern  Oberamt  und  Specialat,  unter  welchem  die  ihm 

5  benannte  Competenten  sich  etwa  aufhalten,  wenn  ihm  eigene  zarei- 
chende Eenntnifs  der  einschlagenden  Qualitäten  mangelt,  sich  desfalls 
in  Correspondenz  sezen  müfse.  Das  Oberamt  und  Specialat  kann  je- 
doch seinem  obengedachten  Vorschlag  ausser  denen  ihm  benannten 
Subjecten  auch  noch  mit  gleicher  Darlegung  der  Qründe  eiaen  oder 

10  anderen  beifügen,  der  etwa  wegen  personeller  Verhältnisse  solchen 
Dienst  noch  für  eine  Beförderung  nehmen  würde,  und  der  die  be- 
nannten an  Dienstalter  oder  Vorzüglichkeit  seines  Bedünkens  Übertrift. 
Wenn  nun  das  Consistorium  einen  oder  andern  der  ihm  solcher- 
mafsen    vorgeschlagenen  Competenten    ebenmäfsig   zu   der  Stelle 

15  geeignet  findet,  so  ertheilt  es  die  Confirmation  für  sich.  Würde 
es  aber  von  den  Gründen  des  Vorschlags  sich  nicht  überzeugen, 
und  sein  Absehen  auf  einen  andern  richten  oder  Oberamt  nnd 
Specialat  mit  seinem  Vorschlag  ohne  unhintertreibliche  und  einberich- 
tete Hindernifse  über  sechs  Wochen  vom  Tag  des  Auffordenmgs- 

20  Decret  an  zurückbleiben  (wo  nachmals  derselbe  nicht  länger  ab- 
zuwarten ist):  so  sollen  Unsere  Eirchenräthe  alsdann  ebenso  m 
bey  städtischen  Trivial -Schuldiensten  (wo  ihnen  die  freye  Auswahl 
der  tauglichen  Subjecte,  wann  nicht  die  Städte  eine  Concurrenz 
hergebracht   haben,    unmittelbar   zusteht).  Uns    ihren   Vorschlag 

25  mittelst  Antrag  vorlegen  und  Unsere  Confirmation  abwarten,  ehe 
sie  die  Vocation  ausfertigen. 

Von  Auflegung  der  Abgaben. 

Bey  Schuldiensten  tritt  übrigens  wegen  der  vielen  Indi- 
vidualitäten, die  mit  in  Rücksicht  genommen  werden  müfsen,  der 

30  Fall  häufiger  noch  als  bey  Pfarreyen  ein,  wo  das  Beste  des 
Dienstes  als  Hauptaugenmerk  mit  jenem  des  Dieners  in  em  schick- 
liches Ebenmaas  nicht  gesezt  werden  kann,  wenn  nicht  die  Be- 
förderung statt  durch  Versezung  durch  eine  Abgabe  eingeleitet 
wird,   die  ein  jüngerer,   der  auf  den  Dienst  kommt,  wegen  eines 

35  altem  an  sich  gleich  verdienten  Schullehrer,  der  dadurch  zurück 
bleibet,  zur  Compensation  leistet.  Dennoch  aber  ist  die  bey  den 
Pfarreyen  vorgeschriebene  Norm  hier  nicht  durchaus  anwendbar, 
weil  selten  gemeine  Kirchenfonds,  sondern  meistens  die  Barchspiele 
die  Besoldung   oder  doch  den  grofsen  Theil  derselben  abgeben. 

40  mithin    eine   wenn    gleich  nur  temporaire  Verringerung  des  Ein- 


30.  Eirchenraths-Instniktion  1797  271 

kommens,  die  zum  Yortheil  eines  Dritten  geschiehet,  nicht  gleiche 
Billigkeit  vor  sich  und  leichtlich  den  Nachtheil  im  Gefolge  hat, 
dafs  der  ohnehin  schwach  besoldete  Schullehrer  dem  Kirchspiel 
beschwerlich  oder  in  seinem  Anfte  mifsmuthig  wird.  Defshalb 
schreiben  wir  für  diese  Beförderungs-Ärt  folgende  Norm  vor:  & 

a)  Wo  ein  Dienst  (und  zwar  nach  Abzug  der  billigen  Aesti- 
mation  des  Unterhalts  eines  Provisors,  wenn  dieser  Diensts  halber 
nöthig  ist)  nicht  über  80  fl.  Competenz- Anschlag  auf  dem  Lande 
und  120  fl.  in  Städten  ansteigt,  da  soll  niemals  eine  Abgabe  auf 
die  Yocation  gelegt  werden,  und  zwar  müssen  hier,  wie  überall,  lo 
Dienste,  die  ausser  Haus,  Holz  und  Garten  keine  Naturalien  oder 
Feldgüter,  sondern  blos  Geld  haben,  um  ein  Fünftel  unter  dem 
wahren  Geldbetrag,  nemlich  je  100  fl.  in  der  Yergleichung  gegen 
andere  mit  Naturalien  fundirte,  um  80  fl.  in  Anschlag  gebracht 
werden.  Solte  nicht  blos  eine  persönliche  Bücksicht,  sondern  das  i& 
Beste  der  Kirchen  und  Schulen  selbst  je  einmahl  eine  Ausnahme 
Qothwendig  machen,  um  einen  auch  geringer  stehenden  Dienst  mit 
einer  Abgabe  zu  beladen:  so  müfste  in  dem  Besezungsantrag, 
mittelst  Yortragung  der  Gründe,  Unsere  jedoch  nicht  leichtlich  zu 
hoffende  Dispensation  ausdrücklich  nachgesucht  werden.  30 

b)  Wo  ein  Schuldienst  über  jenen  Anschlag  im  Einkommen 
ansteigt,  mag  in  einem  übrigens  dazu  geeigneten  Fall  eine  tem- 
poraire  Abgabe  dem  berufenen  Schuldiener  aufgelegt  werden,  je- 
doch nicht  höher,  als  dafs  ihm  noch  jene  Summe  bis  allenfalls  auf 
einen  geringen  Buckschlag  frey  bleibe.  ss 

c)  Diese  Abgabe  soll  niemals  jenem  Schuldiener  unmittelbar 
und  als  ein  Fixum  zugelegt  werden,  welcher  Ursach  war,  weshalb 
der  berufene  jüngere  Competent  noch  nicht  auf  den  Dienst  mit 
dem  ganzen  Gehalt  aspiriren  konnte ;  sondern  sie  ist  zu  dem  Schul- 
Fisco  bis  auf  unsere  weitere  Consistorial- Disposition  einzuziehen,  ao 
und  nur  nach  jedem  Jahrs -Yerlauf  soll  über  das,  was  würklich 
eingegangen  ist,  nach  Abzug  eines  Kreutzers  vom  Gulden,  der  dem 
Fisci-Bechner  für  seine  Mühe  zufallt,  zum  Yortheil  vorzüglich  ver- 
dienter, wegen  Familien -Gröfse  oder  Gehalts -Kleinheit  besonders 
dürftiger  in  Gratials weise  mittelst  Antrags  an  Uns  disponirt  werden.  3s 

d)  Niemals  soll  eine  Person  länger  als  höchstens  10  Jahre 
solche  Abgabe  tragen,  wohl  aber  mag  solche  derselben,  wann  be- 
sondere Unglücksfalle,  Familien -Yermehrung,  Yerdienste  u.  dgl. 
Rücksichten  dazu  Beweggrund  werden,  früher  abgenommen  werden, 
indem  bey  der  Continuation  immer  vornehmlich  darauf  gesehen  40 
werden  mufs,   dafs  der,  welcher  die  Abgabe  leistet,  nicht  durch    ' 


272  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

schuldlosen  Mangel  seiner  Gemeinde  beschwerlich  oder  in  seinem 
Amt  nachläsig  werde. 

e)  In  dem  einzigen  Fall  ist  eine  Abgabe  an  eine  bestimmte 
Person  zu  dulden,  wenn  derjetige,  der  vocirt  ist,  einem  andern, 
5  den  Unser  Consistorium  nach  Yemehmung  der  Meinung  des  Ober- 
amts und  Specialats  einstimmig  mit  diesem  oder  bey  einer  Yer- 
schiedenheit  der  Meinungen  Wir  selbst  eben  so  annehmlich  finden, 
seine  Yocation  unter  Bedingungen  einer  nicht  zu  lästigen  Abgabe 
durch  Pri?at-Uebereinkunft  resignirte.     Alsdann  aber  mufs  der, 

10  welcher  den  Dienst  mit  der  Abgabe  übernommen  hat,  di^e  so 
lange  fortreichen,  bis  jener  stirbt  oder  anderweit  befordert  wird, 
ohne  dafs  er  sich  darüber  beschweren  oder  diefs  zu  einem  Ver- 
wand nehmen  könne.  Uns  mit  Zulags -  Gesuchen  zu  behelligen: 
hingegen  umgekehrt  kann  der,  welcher  die  Yocation  für  die  Ab- 

15  gäbe  hat  fahren  lassen,  diese,  da  sie  nicht  auf  dem  Dienst  sondern 
auf  der  versprechenden  Person  haftet,  länger  nicht  beziehen,  als 
jener  auf  dem  Dienst  verbleibet;  sobald  solcher  durch  Tod,  Pro- 
motion oder  Dimifsion  davon  abkommt,  mufs  alsdann  der  andere 
entweder  noch  den  von  ihm  vorher  abgetrettenen  Dienst  beziehen. 

so  oder  den  Yerlust  der  Abgabe  auf  sich  leiden.  Damit  daher  Nie- 
mand in  solchen  Tauschfallen  durch  Unwissenheit  verkürzt  werde, 
müssen  diese  rechtliche  Folgen  den  Permutanten  jedesmahl  vor 
der  Bestätigung  ihres  Wechsels  bekannt  gemacht  werden. 

Ausfertigung   der  Yocationen. 

25  Bey  jeder  Ausfertigung  der  Yocationen  sowohl   für  Pfarrer 

als  Schulmeister,  mufs  der  Anfangstermin  der  Besoldung  gehörig 
eingerückt  und  den  zahlenden  Bedienstungen  in  herkömmlicher 
Maase  zur  Wissenschaft  gebracht  werden.  Bey  dessen  Fixinmg 
ist  darauf  zu  sehen,  dafs  die  Wittib  oder  Kinder  das  Quartal  das 

so  ihnen  nach  Unseren  Kirchenprivilegien  und  Pfarr-  oder  Schul- 
wittwen-Pisci-Ordnungen  gebühret,  unverkürzt  erhalten,  auch  nach- 
mals die  Wittwen  -  Fisci  -  Cafsen  ihres  ordnungsmäsigen  Bezngs 
theilhaftig  werden.  Da  jedoch  bey  den  Schuldiensten  we^en  vieler 
sonst  unvermeidlichen  Inconvenienzen  in  der  Schul- Wittwen-Fisci- 

S5  Ordnung  die  Einrichtung  gemacht  ist,  dafs  jeder  Schulmeister  nicht 
nach  einem  voraus  bestimmten  Tag,  sondern  lediglich  nach  dem 
Tag  seines  Aufzugs,  die  Besoldung  eines  erlangenden  Dienstes  zu 
beziehen  habe:  so  ist  darauf  fest  zu  halten,  mithin  kein  bestimmter 
Anfangstermin  der  Besoldung  in  die  Yocation,  wohl  aber,  wenn  sie 

10  vor  Ablauf  des  Gnadenquartals  der  Wittib  oder  Erben  ausgefertigt 


30.  Kirchenraths-Instruktion  1797  273 

• 
würde,  die  Zeit  wann  dieses  zu  Ende  gehet  und  wann  mithin  der 
Neuberufene  aufzuziehen  befugt  seye,  einzurücken,  indem  was  nach- 
mahls  weiter  bis  zu  dem  erfolgenden  Aufisug  verfallt,  der  Wittib, 
wenn  diese  den  Dienst  nach  Endigung  des  Quartals  fort  versehen 
hat,  oder  der  Schulverbesserungs-Cafse,  wenn  die  einstweilige  Yer-  & 
sehung  von  Obrigkeitswegen  veranstaltet  worden  wäre,  gegen  Tra- 
gung der  Kosten  der  Interims -Besorgung  heimfallt. 

Austheilung  der  Gratial-Zulagen. 

•Viele    Schuldienste   stehen   übrigens   noch    so   gering,    dafs, 
wenn    einem   Mann   nur   einige  Familien -Vermehrung,    Krankheit  lo 
oder  sonst  ein  Unfall  darauf  zustöfst,  ja  oft  auch  ohne  solche  ausser- 
ordentliche Zufälle,  das  Auskommen  unmöglich  wird,  wann  er  nicht 
eigene  Familien-Beyhülfe  hat.   Wir  haben  daher  schon  lange  einen 
allgemeinen  Verbesserungsplan  in  üeberlegung  genommen,  können 
jedoch  jezo  nach  denen  schweren  Verhängnissen,  welche  über  Uns  i5 
und  Unser  Land  ergangen  sind,  dessen  Ausführung  so  geschwinde 
nicht  in   das  Werk   richten.    Pflicht  Unseres  Consistorii  bleibt   es 
daher,  einstweilen  aus  jenen  §  38  erwähnten  Abgabsgratialien,  aus 
den  Ersparnissen    des  Sehulverbesserungs-Fundi   und,  wo   beedes 
nicht  zureicht,  aus  den  Quellen  Unserer  Milde,  die  Wir  ferner  wie  so 
bisher  nach  Möglichkeit  ö^nen  werden,  mittelst  Vortrags  an  Uns 
der  drückendesten  Noth  abzuhelfen.  Dc^  jedoch  diese  Unterstüzungen 
bisher  einzeln,  wie  sich  ein  Anlas  darbot.  Uns  vorgetragen  worden 
sind,  wobey  Uns  die  richtige  Uebersicht   des  Ganzen  ermangelte, 
so  wollen  Wir,   dafs  künftig  allemahl  nur  im  Monat  October  über  20 
alle  zusammen,  welche  solcher  Gratialhülfen  unumgänglich  bedürfen, 
Uns   der  Vortrag    geschehe    und    darinn   die    vorhandene   Unter- 
stüzungs- Quellen  und  die  Verhältnisse  der  Bedürftigkeit  Uns  vor- 
gelegt, sofort  Unsere  Zuschufs-Verwilligung  erwürkt  werde,  es  wäre 
dann,  dafs  in  der  Zwischenzeit  für  einen  unverschieblichen  Nothfall  so 
gesorgt  werden  müfste,  wo  dem  Consistorio  der  Bekurs  an  Uns 
hiermit  unbenommen  bleibt. 

Bestellung  der  Kirchenrüger,  Allmosenpfleger,  Möfsner 

u.  dgl. 

Für  die  geringeren  Kirchendienste   sorget  dasselbe  so  weit,  35 
dafs  es  bey   den  Möfsnem  oder  Siegristen  an  den  wenigen  Orten, 
wo    deren    Amt    vom    Schulamt    getrennt    ist,    durch    sein    Be- 
stätigungsrecht  wache,   damit  nach  jedes  Orts  hergebrachter  Ord- 
nung die  Ernennung  der  Person  geschehe  und  dazu   nur  solche 

Monomenta  Qeimani«e  Paedagogioa  XXIV  18 


274  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 

• 
Leute  ansersehen  werden,  die  wegen  eines  frommen  sitdidieii 
Wandels  ein  gutes  Zeugnis  haben  und  die  Mittel  besitzen,  um 
für  die  Bewahrung  des  ihnen  anvertrauten  Eirchen-Outs  Sicherheit 
geben  zu  können.  Für  die  Bestellung  der  Eirchenrüger  oder 
5  Censoren,  ingleichen  der  Almosenpfleger  liegt  die  Sorge  den  geist- 
lichen und  weltlichen  Ortsvorgesetzten  unter  Aufsicht  der  Ober- 
beamten und  Special -Superintendenten  ob  und  yerfallt  nnr  dano 
unter  den  Geschäftscrais  Unseres  Eirchenraths,  wenn  da  oder  dort 
Hindernisse  sich  hervorlegen,  die  durch  dessen  Dazwischenkonft 
10  gehoben  werden  müssen. 

Direction  der  Diener  durch  Urlaubs-Ertheilung. 

Da  bey  den  Seelsorgern  und  SchuUehrem  eine  beständige 
Anwesenheit  in  ihrem  Dienstorte  mehr  noch  als  bey  Unseren  welt- 
lichen Dienern  von  wesentlicher  Wichtigkeit  ist,  und  daher  schon 

15  durch  Unsere  Verordnungen  vom  14.  Juny  1687  und  22.  Oct.  1721  des- 
falls  wiederholte  ernstliche  Verfügungen  von  Unseren  Vorfahren  in 
der  Regierung  ergangen  sind,  so  sollen  solche  von  ihren  wesent- 
lichen Puncten  genau  gehalten  werden ;  damit  jedoch  dieses  desto 
sicherer  geschehe,   wollen  Wir  iHre  Strenge  in   so  weit  mSdeni 

20  dafs  die  Pfarrer  nicht,  über  drey  Tage  und  nur  die  Lehrer  höherer 
oder  niederer  Schulen,  denen  dafür  die  Ferien-Zeit  zu  ihrer  bem 
Disposition  gegönnet  sind,  gar  nicht  ohne  Urlaub  von  ihrem  Dienst 
sich  entfernen  sollen.  Bis  auf  acht  Tage  mag  bey  Trivial -Schnl- 
lehrem   der  Pfarrer,  bey  Pfarrern  und  Pädagogien -Lehrern  aber 

35  das  Specialat  und  bey  Gymnasien -Lehrern  das  Ephorat,  jedoch 
mehr  nicht  als  einmahl  im  Jahr  und  nicht  zu  einem  Aufenthalt 
ausser  Landes  bey  yorhandenen  dringenden  Ursachen  nach  wenig- 
stens für  Nothfälle  besorgter  interimistischer  Dienstversehung  Ur- 
laub geben.    Einen  langem  oder  ins  Ausland  gehenden  haben  aber 

30  eben  diese  Personen,  jedoch  die  Gymnasien-Lehrer  und  Pädagogien- 
Lehrer  nur  alsdann,  wenn  solcher  nicht  in  die  ihnen  gegönnte 
Ferien-Zeit  sich  beschränken  würde,  unter  Vorstellung  der  Beweg- 
gründe bey  dem  Eirchenraths  -  GoUegio  unmittelbar  zu  suchen  nnd 
bey  Yermeidung   unnachlässiger   gesetzmäsigen    Ahndung  dessen 

35  Resolution  darüber,  wenn  nicht  imyorzusehengewesene  und  iin?er- 
schiebliche  Anläfse  etwa  die  Billigung  einer  proyisorischen  Ephorats- 
oder  Specialats-Erlaubnis  bewürken  möchten,  abzuwarten.  Dabey 
wird  Unser  Kirchenraths-CoUegium  von  selbst  dahin  sehen,  dafs 
der  Urlaub   nicht  ohne  Vorsorge   für   hinlängliche   interimistische 

40  Besorgung  des  Diensts  und  bey  Schullehrem  nicht,  ausser  wenn 


30.  Kirchenraths-Instruktion  1797  275 

zugleich  die  glaubhaft  angezeigte  Bewegursache  von  der  Art  ist, 
dafs  sie  seinen  Yerschub  auf  die  legale  Ferien-Zeit  leidet,  ertheilt 
werde.  Wollte  solcher  aber  über  drey  Wochen  verlangt  werden, 
so  bleibt  die  Einholung  UnsereV  Genehmigung  dazu   erforderlich. 

In  Bezug  auf  Bildung  derselben  —  5 

a)  in  den  Studien-Anstalten  durch   deren  Einrichtung. 

Die  höhere  Studien-Anstalten  —  nehmlich  das  hiesige  Gym- 
nasium und  die  verschiedene  Pädagogien  des  Landes  —  können 
nur  alsdann  zu  dem  Wohl  des  Staats  und  der  Kirche  im  Ein- 
klang würken,  wenn  ihre  Bestimmung  unabweichlich  fest  steht,  auf  lo 
sie  der  Lehrplan  schicklich  eingerichtet  ist,  von  einer  Anstalt  zu 
der  andern  und  einer  Wissenschaft  zu  der  andern  zweckmäfig  ver- 
bunden wird  und  man  auf  dessen  genaue  Ausführung  stets  ein 
wachsames  Auge  trägt,  mithin  allen  eigenmächtigen  Abweichungen 
zeitig  vorbeuget.  is 

Die  Bestimmung  der  Pädagogien  ist,  Vorbereitungs-Schule  auf 
das  hiesige  Gymnasium  für  jene  Studierende  zu  seyn,  die  wegen 
der  Entfernung  solches  nicht  gleich  von  unten  hinauf  besuchen  können, 
und  YoUendungs  -  Schule  für  jene  aus  dem  Bürgerstande,  die  sich 
nicht  zu  den  Studien  wenden  und  doch  eine  mehr  gebildete  Er-  20 
Ziehung  zu  wünschen  Ursach  haben,  als  jene  ist,  welche  der  Unter- 
richt in  den  Trivial-Schulen  gewähret.  Die  Bestimmung  des  Gym- 
nasii  kommt  hiermit  in  Absicht  seiner  niedern  Classe  überein, 
dehnet  sich  aber  nachmals  weiter  dahin  aus,  YoUendungs -Schule 
in  allem,  was  man  die  Studia  humanoria  nennet,  und  Yorbereitungs-  25 
Schule  zu  systematischem  wissenschaftlichem  Unterricht,  mithin 
Befahigungs  -  Anstalt  zu  nüzlicher  Beziehung  einer  Universität  zu 
werden.  Jede  Ueberschreitung  dieses  Zwecks  hebt  die  Anstalt  auf 
eine  Stufe,  auf  welcher  sie  bey  der  Eingeschränktheit  der  Fonds 
nicht  hinlänglich  gegründet  werden  kann,  und  würkt  alsdann  Zer-  so 
rifsenheit  und  Yerschraubtheit  der  Köpfe  durch  einen  Halbunter- 
richt oder  hat  im  befsem  Fall  wenigstens  verlohrne  Zeit  für  den 
Stadirenden  zur  Folge.  Jedes  Zurückbleiben  veranlasset  in  der  Grund- 
lage der  Studirenden  Lücken,  die  in  der  Folgezeit  ohne  ausserordent- 
lichen Fleifs  und  Kosten  von  ihnen  nicht  ergänzt  werden  können,  ss 

Mittelst  des  Lehrplans  für  Studirende. 

Hiemach  mufs  also   der  Lehrplan  für  die  Studien   auf  den 
Pädagogien  so  eingerichtet  seyn  und  bleiben,  dafs  eine  feste  Stufe 

bestimmt  sey,  auf  welcher  der  oberste  Unterricht  der  Pädagogien 

18* 


276  Badische  Schulordoungen  1.    Markgratscbaften 


aufhöre  und  an  eine  bestimmte  Stufe  des  Gymnasii  ordenüicli  an- 
schliefse.  Dieses  sezet  voraus,  dafs  alles  dasjenige,  inraB  bis  zu 
dieser  Stufe  hin  dahier  gelehret  wird,  auch  von  den  Schülern  der 
Pädagogien  dort  erlernet  werden  könne,  nur  dafs  bey  jenen  Unter- 

5  richts  -  Gegenstände!^,  wo  immer  nur  ein  Schüler  um  den  andern 
unmittelbaren  und  directen  Antheil  an  dem  Unterricht  des  Lehrers 
nimmt,  die  ersteren  Orts  für  eine  grofe  Anzahl  Schüler  nöthige 
Stunden  Zahl,  letztern  Orts  bey  einer  weit  geringem  um  eben  so 
viel  minder  seyn  darf,  wodurch  auch   allein  es  möglich  wird,  mit 

10  einer  geringem  Anzahl  Lehrer  dennoch  den  nemlichen  Lehrplan 
im  Wesentlichen  zu  erreichen.  Auch  mufs  nachmals  Niemand  zum 
Gymnasio  anhero  aufgenommen  werden,  der  nicht  den  ganzen 
Pädagogien  Curs  absolviret,  und  Niemand  auf  eine  höhere  Stoffe 
als  die,   welche  planmäfig  festgesetzt  ist;   es  wäre  denn,  dafs  je- 

15  mand  wegen  besonderer  Talente  und  genofsener  Gelegenheit  zn 
besonderem  Unterricht  so  viel  mehr  Eenntnifs  durch  alle  Fächer 
durch  mitbrächte,  als  zu  Besteigung  einer  höhern  Stufe  nöthig  ist. 
Niemals  soll  hiebey  auf  das  Versprechen,  fehlende  Fächer  nach- 
zuholen,  eine  Ausnahme  zu  Gunsten  einer  nachgesuchten  Beoep- 

20  tion  gemacht  werden,  wenn  nicht  zu  sehr  dringenden  Gründen  dne 
hinlänglich  sichergestellte  Anzeige,  wie  und  mit  wefsen  Beyhülfe 
diese  Nachholung  würklich  geschehen  werde,  hinzu  kommt.  Damit 
aber  dieses  mit  Billigkeit  gefordert  werden  könne,  so  müssen  die 
Lehrplane  von  Zeit  zu  Zeit   durch   öffentliche  Erinnerang  einem 

a&  jeden  zur  Wissenschaft  gebracht  und  in  das  Andenken  zurQck- 
gemfen  werden. 

und  für  die  Bürger-  oder  Real-Schule. 

Der  Lehrplan  wegen  der  sogenannten  Real-WissenschaSien 
oder   über    dasjenige,    was    für    eine    gebildete  Bürgerschule  er- 

30  forderlich  ist,  mufs  immerhin  so  mit  jenem  über  die  Studien  za- 
sammen  gepafset  werden,  dafs  jene  wenig  oder  gar  keine  eigene 
Stunden  erforderen,  sondern  den  Studirenden  ebenmäfig  mit  ab 
Anfangsgründe  ihres  Unterrichts  dienen,  und  nachmals  nur  das- 
jenige,   was  die  Studirende  von    der  nemlichen  Materie  mehrerei 

35  oder  in  einer  mehr  wissenschaftlichen  Form  zu  erlernen  nöthig 
haben,  für  sie  in  besonderen  Stunden  darauf  fortgebauet  werde. 
dagegen  auch  die  Realisten  von  jenen  Lectionen  des  Studienplans, 
die  für  sie  nicht  erforderlich  sind,  nicht  allein  ohne  Stöbrung  der 
Studienordnung  wegbleiben  können,   sondem  überall   dazu  wegen 

40  der  Yersäumung  und  Hinderais,  die  ihre  Besuchung  solcher  Stnn- 


30.  Kirchenraths-Instxuktion  1797  277 


den  für  die  Studirende  verursachet,  ohne  besonders  mit  Oründen 
unterstüztes  Verlangen  der  Ihrigen  nicht  zugelassen  werden. 

Auch  dessen  jeweilige  Revision. 

Wenn  übrigens   der  Lehrplan  noch  so  gut  eingerichtet  ist, 
so   machen   individuelle   Umstände    der   Personen   oder   der   Zeit  5 
zuweilen  einzelne  Abweichungen  und  Aenderungen  nöthig,  die  als- 
dann zwar  unter  ihren  Yerhältnifsen  zweckmäsig  und  nöthig,  doch 
dem  Lehrplan  im  Ganzen  immer  nachtheilig  sind.    Diese  dauern 
bey  dem  Mangel  einer  planmäsigen  Aufmerksamkeit  nachmals  leicht 
fort,  wann  ihr  Anlafs  aufgehört  hat,   und  werden  in  diesem  Fall  10 
schädlich.    Dieses  so  wie  die  Fortschritte  oder  der  Umschwung  in 
der  Cultur  der  Wissenschaften  oder  in  der  Richtung  der  academi- 
Bchen  Laufbahnen  verursachen,  dafs  ein  noch  so  gut  eingerichteter 
Lehrplan  in  die  Länge  nicht  zweckmäsig  bleibet,   wenn   er  nicht 
Yon  Zeit  zu  Zeit  und  wenigstens  alle  20  bis  25  Jahre  wieder  durch-  15 
gesehen,  nach  Zeit  und  Umständen  modificirt  und  auf  jene  Haupt- 
principien  zurückgeführt  wird.     Dieses  mufs  daher  ein  beständiges 
Augenmerk  Unseres  Consistorii  seyn,  und  um  hierzu  den  Grund 
gelegt  zu  sehen,  erwarten  Wir  binnen  Jahr  und  Tag  die  Yorlegung 
eines  revidirten  Plans  des  Gymnasii  in  Verbindung  mit  den  Päda-  20 
gogienplanen. 

Durch  Sitten-Inspection. 

Die  Sittenzucht  der  Jugend  mufs  hiemächst  bey  diesen 
Anstalten  auch  nicht  aus  den  Augen  gelassen  werden.  Da  eine 
gemeinschaftliche  Erziehungs-Einrichtung  nicht  vorhanden  ist,  läfst  as 
sich  zwar  hierinn  von  Obrigkeitswegen  nicht  alles  nach  Wunsch 
in  das  Werk  richten,  und  auf  dem  Gjrmnasio  noch  weniger  als  auf 
den  Pädagogien,  weil  die  Menge  der  Schüler  ihren  häuslichen 
Wandel  den  Lehrern  minder  übersehbar  imd  die  gröfsere  Ent- 
fernung der  Eltern  deren  Hülfe  hierzu  minder  möglich  macht,  so 
Jedoch  wird  immer  noch  viel  gewürket  werden  können,  wenn 
Unser  Eirchenraths-Collegium  dahin  arbeitet  und  darauf  hält 

a)  dafs  niemand  von  andern  Orten  in  die  Anstalt  aufgenom- 
men werde,  es  sey  dann  von  den  Eltern  oder  Pflegern  dem  Yor- 
steher  diejenige  nahmhaft  gemacht,  dem  sie  ihren  Sohn  oder  35 
Curanden  zur  Obsorge  anempfehlen,  dem  sie  mithin  ihre  elterliche 
Rechte  und  Pflichten  zu  dem  Ende  übertragen,  und  der  sie  über- 
nehme; oder  es  sey  ihm  in  Ermanglung  der  Gelegenheit  zu  einer 
solchen  Empfehlung    ein  Literinas -Pfleger   in  dem  Ort  geordnet. 


278  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschafken 

der   auf  seine  Privat -Aufführung  und  Handlungen  achttrage  und 
durch  sein  eigene»  Ansehen  oder  durch  Anrufung  der  Hülfe  der 
Vorsteher   der  Anstalt,   Ausschweifungen  oder  Yemachläsigangen 
der  Sitten  hindere  oder  abstelle;  sodann 
5  b)   dafs  der  Vorsteher  der  Anstalt,  Bector,  Prorector,  oder 

wie  er  nun  heifse,  sich,  wie  es  seines  Amtes  ist,  Gelegenheit  yer- 
schaffe,  sichere  Eundschafft  über  das  häusliche  Thun  und  Lassen 
der  auswärtigen  bey  der  Anstalt  aufgenommenen  Schüler  zu  er- 
halten, sofort  durch  Erinnerung  derer,  welchen  die  häusliche  Oh- 
io sieht  aufliegt,  durch  eigene  Ermahnungen  und  nach  Befinden  durch 
Strafe  zu  ihrer  Zurechtleitung  würke;  femer  dafs 

c)    öffentlich   ausgebrochene  sittenwidrige  Handlungen  nach 
Verhältnis  nicht  sowohl  scharf  als  schnell  unnachlälig  und  ohne  An- 
sehen der  Person  jedesmal  öffentlich  bestraft  werden;  endlich  dafs, 
15  d)    damit   die   leichtsinnige   Jugend  desto  weniger  mit  Un- 

wissenheit sich  entschuldigen  könne,  genau  auf  zweckmäsige  Ge- 
setze des  Instituts  und  deren  jährliche  Wiederverkündigung  gehalten 
werde.  Letztere  erfordern  aus  ähnlichen  Gründen  wie  der  Lehr- 
plan von  Zeit  zu  Zeit  eine  Bevision,  die  Wir  daher  und  zwar  jetzt 
20  erstmals  binnen  einem  Jahre  vorzunehmen  und  die  Besultate  davon 
Uns  vorzulegen,  Unserem  Consistorio  anmit  aufgeben. 

b)  in  den  Trivial-Schulen. 

Die  Trivialschulen,  aus  der  Hauptschule,  Sonntagsschule, 
und  Industrieschule   bestehend,   welche   bisher  noch  hier  und  da 

25  nach  den  verschiedenen  Specialats-Bezirken  eine  veränderte  Organi- 
sation haben,  müssen  ebenfalls  in  Absicht  des  Ganzen  soviel  mög- 
lich auf  einen  Generalplan  reducirt  werden,  so  dafs,  wo  einzelne 
Localitäten  Aenderungen  nöthig  machen,  diese  als  dispensirte  Ab- 
weichungen   vom   Landschul -Schematismus    bestehen,    nicht  aber 

30  darum  die  ganze  Organisation  in  ihrem  Zusammenhang  verschieden 
eingerichtet  werde,  weil  die  Bedürfhisse  dieser  Classe  des  Volks 
im  Ganzen  gleich  sind,  mithin  keine  Ursach  zu  einer  durchgehenden 
Verschiedenheit  eintritt,  aus  ihr  aber  bey  dem  häufigen  Wechsel 
der   Schullehrer,   Schulgehülfen  oder   Schüler  manche  Beschwer- 

35  lichkeiten  entstehen.  Dieser  Generalplan  mufs  ebenfalls  auf  die 
VervoUkommung  der  Schüler  zu  ihrer  ganzen  christlichen  und 
bürgerlichen  Bestimmung  eingerichtet  seyn;  erfordert  daher  im 
Ghristenthum  hinlängliche  Erfafsung  der  biblischen  Hauptsprficbe 
für  Glaubens-   und  Sittenwahrheiten  sowohl  mit  dem  Gedächtnife 

40  als  mit   dem  Verstand,  auf  welche  nachmals  der  Pfarrer  den  zn- 


30.  Kirchenraths-Instraktion  1797  279 

sammenhangenden  Religions- Unterricht  als  auf  ein  solides  Funda- 
ment in  seinen  Catechismuslehren  erbauen  möge,  eine  gleiche  Er- 
fafsung  erwecklicher  Lieder;  die  Erlernung  der  biblischen  Oeschichte 
in  dem  Gesichtspunct  einer  zusammenhangenden  Führung  Gottes 
mit  dem  Menschengeschlecht  in  Absicht  auf  Religion  und  Sittlich-  & 
keit;  endlich  die  Anleitung  zu  andächtiger,  nicht  formulärer  Er- 
hebung des  Herzens  zu  Gott  bey  Anfang  und  Endigung  der  Tags- 
geschäfte, so  wie  zur  Selbstprüfimg  nach  religiösen  Yorschriften. 
In  Absicht  auf  das  Bürgerliche  Leben  erfordert  er  die  Erlernung 
des  fertigen  Lesens  und  regelmäsigen  Schreibens  Unserer  Landes-  lo 
Sprache  und  jene  des>.Rechnens,  nicht  sowohl  des  kunstmäsigen 
auf  dem  Papier,  als  vorzüglich  des  leichten  praktischen  im  Kopf; 
sodann  die  Befiihigung  zu  verständlicher  Darstellung  eines  Begehrens 
oder  einer  Entschliefsung  in  schriftlichen  Aufsätzen,  wie  solche  in 
der  Bedürfnifs  des  gemeinen  Lebens  vorkommen,  eine  Uebung  in  i& 
richtiger  Auffassung  der  von  andern  gehörten  Vorträge ;  endlich  so 
weit  es  thunlich  ist,  die  Beybringung  derjenigen  Vorkenntnisse  und 
Yortheile,  die  ihm  je  nach  Verschiedenheit  seines  gewöhnlichen 
Berufs  als  Landwirth  oder  Handwerker  zu  dessen  Vervollkommnung 
oder  zu  einem  nützlichen  Nebengewerbe  dienlich  sind.  Für  die  20 
Sittlichkeit  mufs  dabey  vorzüglich  dadurch  gesorgt  werden,  dafs 
der  Plan  in  seiner  Austheilung  die  Angewöhnung  zu  beständiger 
Aufmerksamkeit,  zu  anhaltender  Beschäftigung  und  zu  genauer 
Ordnung  zum  Zweck  nehme.  Dieser  Plan  fordert  aus  ähnlichen 
Ursachen  wie  der  Studienplan  von  Zeit  zu  Zeit  eine  Consistorial-  25 
Revision,  dessen  Ausführung  aber  mufs  jederzeit  dadurch  erleichtert 
werden,  dafs  mittelst  weiser  Zeiteintheilung  ältere  Sander  dem 
Landmann  in  jenen  Zeiten  nicht  zu  viel  entzogen  werden,  wo  er 
ihrer  zu  Haufs  stark  bedarf,  dafs  mithin  ihre  Schulzeit  mit  der 
häuslichen  Verfassung  der  Orte  und  Gegenden  in  einem  schick-  30 
liehen  Verhältnifs  stehe  und  nachmals  der  Lehrer  zu  einem  auf- 
munternden Vortrag  Liebe  und  Ernst  so  geselle,  dafs  die  Kinder 
gerne  seine  Schule  besuchen,  und  damit  desto  weniger  nöthig 
werde,  durch  Mittel  der  Eirchenzucht  den  Schulversäumnissen  zu 
steuren.  35 

In  Bezug  auf  Vorsorge  für  Hülfsbedürftige,  nemlich 
für  die  Waisen  der  Kirchendiener. 

Die  Obsicht  auf  Erziehung,  Pflege  und  Bevogtung  der 
Waisen  alljener  Kirchen-  und  Schuldiener,  deren  Eltern  ihren  Ge- 
richtsstand Dienstbalber  bey  Unserm  Consistorio  hatten,  liegt  gleich-  40 


280  Badische  Schulordnungen  1.    Markgi-afschafben 


falls  Unserem  zum  Eirchemrath  verordneten  Präsidenten,  Director. 
auch  geistlich  und  weltlichen  Räthen  ob,  wesfalls  Uns  jedoch  ge- 
nüget, auf  dasjenige  zurückzuweisen,  was  in  Unsrer  Hofradis- 
Instruction  §  135 — 142  geordnet  ist;  für  defsen  Anwendbarkeit  Wir 
5  nur  noch  bemerken,  dafs  alle  Kinder  der  Pfarrer  oder  Schnllehrer 
deren  Eltern  zu  dem  geistlichen  Wittwen  -  Fiscus  gehorten,  dabej 
als  unmittelbare  Waisen,  jene  der  Trivial-Bchulmeister,  deren  El- 
tern zu  dem  Schul -Fisco  sich  vereigenschafteten,  als  mittelbare 
Waisen  zu  behandeln  sind. 

10  Schul- Convente. 

In  ähnlicher  Absicht  haben  Wir  die  sogenannte  Schnlcon- 
vente  oder  jährliche  Versammlung  der  Schullehrer  eines  Spedalat- 
Bezirks  bey  ihren  Superintendenten  eingeführt.  Auch  hier  müssen 
nie    Klagen   einzelner    über   einzelne    Mängel    Stof    der   BeraÜi- 

15  schlagung  werden,  als  für  deren  Angabe  die  Kirchen -Yisitation 
und  bey  Gegenständen,  die  etwa  darauf  nicht  ausgesetzt  werden 
könten,  die  einzelne  berichtliche  Anzeige  der  ordentliche  Weg  ist, 
und  durch  welche  hier  die  Zeit  für  die  eigentliche  Beatimmnng 
zwekwidrig  beengt  würde,    sondern   neben   den   gesellschaftlichen 

20  Angelegenheiten,  als  Wittwenfisci  -  Sachen  u.dgl.  kommt  es  hier 
auf  nachstehendes  an:  Ob  jemand  neue  allgemein  scheinende 
Hindemisse  des  Unterrichts  bemerkt  hätte  oder  ihm  nüzliche  Ver- 
besserungen der  Lehrart  aus  Erfahrung  oder  Leetüre  bekannt  ge- 
worden wären?   ob  jemand  Schwürigkeiten   auf  seinem  Lehrwege 

25  gefunden  hätte,  über  deren  nüzliche  Hebung  er  Belehrung  wünscht 
oder  für  andere  aus  seiner  Erfahrung  bewährte  Mittel  zu  deren 
Beseitigung  Yorschlagen  zu  können  glaubt;  worüber  dann  nacb 
Yemehmung  der  yerschiedenen  Ansicht  der  übrigen  Schullehrer 
der  Special  die  zweckmäfsige  Anweifsungen  geben  muTs.   Wo  hier- 

30  nächst  dieser  aus  Anlafs  der  Kirchen -Visitationen  oder  sonst  ge- 
wisse in  der  Lehrmethode,  in  der  Catechisation  der  Schulmeister 
und  dergleichen  einschleichende  herrschende  UnvoUkommenheiten 
bemerkt,  ist  diese  Versammlung  der  Ort,  wo  er  selbst  oder  durch 
einen  derer  Schullehrer,  die  hierinn  vollkommen  sind,  darüber  eine 

35  Belehrung  ausbreite,  welche  nicht  blos  durch  theoretische  Regehi 
sondern  auch  durch  praktische  Proben  fafslich  gemacht  sey,  in- 
gleichem  dafs  er  in  den  SchuUehrem  Aufmerksamkeit,  (Begrif- 
entwicklung  und  Lust  zum  Studiren  ihres  Fachs  durch  einzehe 
Fragen  und  zweckmäfsige  Discurse  erwecke  und  unterhalte,  mit- 

40  unter  auch  durch  freundliche  Ermahnungen  auf  äussere  Cultur  der 


30.  Kirchenraths-Instniktion  1797  281 

Sitten  binwürke,  zumal  bey  denenjenigen,  die  etwa  hierinn  noch 
einzehie  Züge  der  Hoheit  durchblicken  lassen;  endlich  dafs  er 
durch  feine  Belobung  der  vorzüglichen  und  glimpfliche  Beschämung 
der  Nachläfsigen  eine  bestandige  heilsame  Nacheiferung  unter  allen 
erwecke.  Diese  Gesichtspunkte  bestiminen  nun  auch  dasjenige,  * 
worauf  Unser  Consistorium  bey  Erledigung  der  einkommenden 
Schulconyents-Protocolle  sehen  mufs.  Eben  darum  müfsen  auch 
sie  nicht  einzeln,  sondern  eben  so  wie  die  Synodal -Berathschla- 
gungen  alle  zwey  Jahre,  wenn  sie  alle  beysammen  sind,  durch  einen 
General-Bescheid  zur  Erledigung  kommen,  damit  dadurch  die  Be-  lo 
merkungen  und  Belehrungen,  wozu  die  yerschiedene  Convente  den 
Anlafs  geben,  für  alle  gemeinnüzig  werden.    Endlich 

Schulvisitationen. 
Die    Schulvisitationen   oder   öffentliche    Schulprüfungen   sind 
ein  weiterer  Theil  der  VoUziehungs- Anstalten.    Von  jenen  bey  den  is 
Trivial-Schulen  ist  die  Erledigung  den  Oberämtem  und  Specialaten 
überlassen   und   daher   hier  nur  von  jenen   der  höheren  Schulen 
die  Bede,  welche  entweder,  wo  es  der  Nähe  halber  faglich  seyn 
kann,  von  den  Ephoren  und  Vorstehern  Unsers  Gymnasii  selbst, 
oder   an    entfernteren   Orten   unter  Direction  Unserer   geistlichen  ao 
und  weltlichen  Oberbeamten  gehalten  werden.    Bey  diesen  kommt 
es  darauf  an,  dafs  sie  jedesmal  zu  den  gewöhnlichen  Zeiten  des 
Schul-Endes  ordentlich  vorgenommen,  von  den  weltlichen  Ephoren 
oder  Beamten  zur  Ermunterung  für  die  Lehrer  und  zum  Eindruck 
für  die   Schüler   gehörig  besucht,    in  ihrem  Gang  nicht  bis  zum  ss 
Grade  eines  müfsigen  Formularwerks  zur  Ueberschnellung  herab- 
gewürdigt und  die  Schulprüfungs-Berichte  nachmals  so  eingerichtet 
werden,  dafs  das  Consistorium  Fleifs  oder  Nachläfsigkeit  einzelner 
Lehrer  und  Schüler,  Beobachtung  oder  Hintansezung  des  Lehrplans 
und  Fortschritte  der  Promovenden  gehörig  daraus  ersehen  könne  ao 
und  so  sich  zur  zweckmäfsigen  Oberaufsicht  genüglich  informirt 
finde. 

In  Absicht  auf  bürgerliche  Sachen 
der  Kirchendiener. 

Solchemnach  gehört  Unserem  Consistorio  die  Jurisdiction  und  ss 
obrigkeitliche  Amtsverwaltung  über  die  Pfarrherrn  und  Geistliche 
Unserer  evangelischen  Kirche,  wes  Banges  und  Standes  sie  seyen,  so 
wie  über  Lehrer  der  hohem  und  niedem  Schulen,  auch  über  ihre 
Weiber  und  Kinder  (nicht  aber  über  ihr  Gesinde)  und  über  die 
bei  dem  Gymnasio   immatriculirte  Studirende  in  allen  Directions-,  4o 


282  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafsehaflen 

Oberpflegschafts-  und  andern  Regierungs- Angelegenheiten,  sodann 
in  allen  persönlichen  Bechts- Sachen,  welche  nicht  aus  dem  Besiz 
einer  innehabenden  weltlichen  Liegenschaft  entspringen,  noch  ans 
einem   mit   Obrigkeitlicher  Genehmigung   treibenden  bürgerlichen 

5  Neben -Gewerbe,  noch  aus  einem  bürgerlichen  Verhältnis,  m  wel- 
chem sie  sich  aufserhalb  dem  ihrem  Dienst  anklebenden  Ehren- 
burgerrecht  etwa  sonst  für  ihre  Person  befinden;  wohingegen  in 
diesen  eben  ausgenommenen  Bechts -Sachen,  welche  aus  einem 
durch  eigne  Begüterung,  Nebengewerbe  oder  Familien- Bürgerrecht 

lu  bestimmten  Civilstand  entspringen,  die  Gerichtsbarkeit  lediglich  der 
betreiFenden  Civil-Behörde  zu  überlafsen  ist.  Jene  kirchliche  per- 
sönliche Bechts -Angelegenheiten  müfsen  so  wie  die  Ehesachen 
durch  Ober-  und  Specialamtliches  oder  commisarisches  Verhör  sum- 
marisch instruirt  und  alsdann  durch  Kirchengerichtliche  Entschei- 

15  düng  Unseres  Consistorii  abgethan  werden;  dieses  kirchliche  Forum 
in  persönlichen  Sachen  höret  auf  a)  bey  den  Kirchen-  und  Schul- 
dienem,  wenn  jemand  Vergehen  halber  seines  Dienstes  so  entsetzt 
wird,  dafs  zugleich  eine  Dienstunfahigkeits- Erklärung  für  die  Zu- 
kunft damit  verbunden  ist,  oder  wann  er  mit  Niederlegung  seines 

20  Kirchenamts  einen  weltlichen  Stand  ergreift,  in  welchen  Fällen 
dann  auch  seine  Familie  diesen  Gerichtsstand  verliehret.  b)  Bej 
deren  Wittwen  und  Kindern,  wenn  jene  an  jemanden  aus  dem 
weltlichen  Stand  sich  verehelichen,  oder  diese  die  Ch'ofBJährigkeit 
erreicht  haben  und  darauf  ausser  dem  elterlichen  Hausö  vor  sich 

25  selbst  leben,  mithin  eine  eigne  Haufshaltung,  es  sey  im  ledigen 
oder  verheyratheten  Stande,  führen.  Endlich  c)  bey  den  Stadi- 
renden,  sobald  sie  die  Studien  -  Anstalt  verlassen  haben  oder  ak 
unwürdig  davon  ausgeschlossen  worden  sind. 

Land-AUmosen. 

30  Insbesondere    den  Land  -  Allmosen  -  Fundus    anlangend,   der 

a)  gröserentheils  zu  Gurkosten  für  dürftige  Ejranke  oder  Verpfle- 
gung solcher  vermögenslosen  presthaften  Personen,  welche  nicht 
zum  Waisenhaus  vereigenschaftet  sind,  dann  aber  b)  auch  mit 
einer  bestimmten  Summe  zu  Anschaffung  der  Schulbücher  für  arme 

35  Kinder  dienet:  so  hat  dabey  nach  Maasgab  Unserer  Besolutionen 
vom  1.  Nov.  und  6.  Dec.  1790  Unsere  Bentkammer  die  Aufeicht 
auf  die  Bechnungsführung,  Unser  Hofraths-Collegium  die  Bestim- 
mung der  von  ihm  vorschufsweise  darauf  zu  verweisenden  oben  ad  a) 
erwähnten  Cur-  und  Verpflegungskosten,  Unser  Kirchenraths-Col- 

40  legium  aber  die  Finaldecretur  dieser  Verweifsungen  zur  ausgäblichen 


30.  Eirchenraths-Iustruktion  1797  283 

Verrechnung,  die  Bestimmung  der  Yenvendung  der  zu  Schulbüchern 
ausgesetzten  Summe  und  die  Oberaufsicht  über  die  Verwal- 
tung und  Verwendung  des  Fundi  überhaupt,  wobey  es  dahin  zu 
wachen  hat, 

a) •     • - 

b)  Dafs  es  jährlich  die  zu  Schulbüchern  ausgeseztc  Summe   ^ 

auf  die  Orte    und  Personen,   wo   die  Noth   am   gröften   und  die 

anderwärtige  Mittel  ihr  abzuhelfen  am  schwersten  zu  haben  sind, 

jedoch  unter  Beobachtung  einer  billigen  Proportion  zwischen  den 

concurrirenden  ^ecialats-Bezirken,  verwende. 

c) 

d) 

e)    dafs,  so  oft  das  Capital  des  Fundi  um  Ein  Tausend  Gul-  lo 

den  weiter  angewachsen  ist,  auch  die  jährlich  disponible  Summe 
mit  fünf  und  zwanzig  Gulden  für  die  Cur-  und  Pfleg  -  Anstalten 
und  mit  fünf  Gulden  für  die  Schul- Bücher -Casse  vermehrt  wer- 
den solle. 

Pfarr-  und  Schul-Wittwen-Cassen.  is 

Eine  eigene  Art  von  kirchlichen  Pundis  machen  die  Pfarrer- 
und Schulmeister-Witwen-Pisci-Cassen  aus,  die  in  ihrer  Ver- 
waltungs-Art  von  den  übrigen  Kirchen -Fundis  wesentlich  ver- 
schieden sind,  da  sie  als  Gesellschafts -Cassen  dieser  Classen  von 
Diener  ihnen  zur  nächsten  Disposition  und  denen  aus  ihren  Mitteln  ^ 
erwählten  Camerarien  zur  Verwaltung  zustehen,  alles  nach  Maas 
der  Gesellschafts -Geseze  oder  Wittwen- Casse -Ordnungen.  Diese 
sind  jederzeit  heilig  zu  beobachten,  und  darf  darinn  den  Mit- 
gliedern nicht  vorgegriffen,  noch  etwas  ohne  die  zuvor  eingeholte 
Beystimmung  des  mehrem  Theils  von  ihnen  darinn  geändert  wer-  >& 
den,  jedoch  darf  eben  so  wenig  durch  ihre  Abstimmungen  ohne 
Unsere  darauf  erfolgte  Approbation  eine  solche  Aenderung  zur 
Ausführung  kommen,  da  diese  Gesellschafts -Casse  hauptsächlich 
denen  von  Uns  ihr  zugewiesenen  Gbaden  -  Quartalien  ihr  Haupt- 
Aufkommen  mit  zu  danken  hat.  Daher  hat  auch  Unser  Kirchen-  ^ 
raths-Collegium  von  Unsertwegen  die  Ober- Aufsicht  auf  den  Bestand 
der  Casse,  auf  deren  ordnungsmäfige  Verwaltung  und  Verwendung 
und  auf  die  beständige  Erfüllung  aller  Puncto  der  Societäts-Geseze, 
zu  diesem  Ende  mufs  ein  General-Direktor  jeder  dieser  Societäten 
eigentlich  aus  den  Käthen  der  geistlichen  Bank  Unsers  Consistorii,  3r> 
wo  aber  dieses  nach  zusammenlaufenden  Particular- Umständen 
nicht  thunlich  wäre,  aus  anderen  Geistlichen  in  der  Residenz  oder 


284  Badiflche  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 


in  der  Nähe  derselben,  wo  schriftliche  und  mündliche  Gommoni- 
cationen  desselben  mit  dem  Consistorio  leicht  Plaz  finden  mögen, 
bestellt  seyn,  der  alles  was  das  Interesse  der  Societat  im  Allge- 
meinen betrift,  präparire,  dem  Consistorio  vorschlage  mid  die 
5  Mängel,  die  sich  etwa  hier  und  da  hervorthun,  mit  seinen  gutacht- 
lichen Bemerkungen  daselbst  anzeige 

So  geschehen  Karlsruhe,  den  6.  July  1797. 


31 
Ordnung  fftr  die  Trivial-Nebenschulen. 

10  1798. 

<^ 

Carl  Friederich, 
von  Gottes  Gnaden  Marggraf  von  Baden  und  Hochberg  etc. 

Nachdem  das  vieljährige,  leidige  Kriegsungemach  auch  den 
Unterricht  der  Jugend  in  manchen  Stuken  in  einen  nachtheiligen 

15  Bückstand  versetzt  hat,  so  haben  Wir  zwar  durch  Unser  neuestes 
Synodalrescript ,  so  wie  durch  verschiedene  Kirchenvisitations- 
bescheide dasjenige  schon  den  Behörden  empfohlen,  was  zu  Be- 
lebung des  Unterrichts  in  den  Trivial-Haupt- Schulen  ans 
nöthig   geschienen   hat.    Wir  finden  jedoch    ebenfalls   noch  gut, 

so  durch  dieses  Rescript  und  die  zwey  nachfolgende  Postsciipte  das- 
jenige zu  verkünden,  was  in  Absicht  auf  die  Trivial-Nebcn- 
Schulen,  nemlich  die  Sonntagsschule,  die  Nacht-  oder 
Beal- Schule,  und  die  Industrie-  oder  Oeconomische 
Schule  zu  deren  künftig  zweckmäfsiger  Herstellung  und  Fort- 

35  führung  geschehen  soll.    Anlangend 

Die  Sonntags -Schule, 

• 

welche   durch  Unsere  Generalverordnung  vom  22.  Oct.  1756  erst- 
mals eingeführt  und  durch  jene  vom  9.  Merz  1759  und  3.  Oct  1766 
weiter  ausgebildet  worden  sind,  wie  solches  in  den  Gerstlacherschen 
30  Samml.  Th.  1.  Z.  58  zu  finden  ist,  so  bestimmen  wir 


31.  Ordnung  fOr  die  Trivial-Nebeuschulen  1798  285 

1)  ihren  Zweck  nach  dem  Geist  unserer  vorigen  Verordnungen 
und  denen  seither  über  ihre  Anwendung  gemachten  Erfahrungen 
dahin,  dafs  die  der  Schule  Entlassene  ^Jugend  in  der  Übung  der 
Fertigkeiten,  welche  sie  in  der  Schule  erworben  hat,  in  Absicht 
auf  Lesen,  Schreiben,  Singen  und  Rechnen  unterhalten  und  sie  zu  & 
zweckmäfsiger  Entwicklung  ihrer  Ideen  für  das  Religionsfach  so- 
wohl als  den  Hausstand  angeleitet  werden.  Hiemach  murs  also 
der  Gang  dieser  Lehranstalt  jeweils  abgemessen  und  ihm  Ver- 
besserung und  immer  weiter  gehende  Vervollkommnung  auf  den 
Schulconventen  vorbereitet  und  berathen  werden.  lo 

2)  Die  dazu  bestimmte  Zeit  ist  Sonntags  vor  oder  nach  der 
Rinderlehre,  wie  es  jeden  Orts  am  schicklichsten  sich  einrichten 
läfst,  wo  sie  zwar  nicht  eben,  wie  die  Verordnung  von  1760  sagte, 
nothwendig  zwey  Stunden  lang,  aber  doch  jeden  Orts  wenigstens 
eine  volle  Stunde  dauern,  auch  im  Sommer,  wo  es  bey  längeren  i& 
Tagen,  allenfalls  auch  mit  weniger  Zurückverlegung  des  Anfangs 
der  Einderlehre  geschehen  kann,  ingleichen  auf  Filialien,  wo  nur 
ein  Gottesdienst  ist,  so  viel  möglich  länger  nur  bifs  gegen  die  ur- 
sprünglich geordnete  Zeit  hier  fortgesetzt  werden. 

3)  Ihr  Ort  ist  die  Kirche  und  nur  in  den  kältesten  Winter-  20 
tagen  oder  bey  sonst  unhintertreiblichen  Hindernissen  soll  die  an- 
fanglich   dazu    bestimmte    gewöhnliche   Schulstube    dazu    dienen, 
sie  wird 

4)  Von  dem  Schulmeister  als  dem  zunächst  dazu  bestimmten 
Lehrer  gehalten  und  ^ 

5)  Durch  die  Direction  des  Pfarrers  zu  ihrem  Ziel  geführt, 
welcher  auch,  wo  es  immer  die  Eirchspielseinrichtung  leidet,  durch 
öftere  persönliche  Anwesendheit  und  Mitwirkung  sie  zu  mehrerer 
Gemeinnüzigkeit  zu  erheben  trachten  soll,  stets  hier  und  jedes- 
mahl  aber  30 

6)  Mufs  die  Aufsicht  von  einem  der  weltlichen  Ortsvorgesetzten 
abwechflungsweise  und  von  einem  Richter  oder  Kirchenältesten, 
welche  ihr  anwohnen  sollen,  darbey  geführt  werden,  um  den  Schul- 
meister dadurch  destomehr  zu  sachgemäfser  Amtsanwendung  zu 
ermuntern  und  die  Jugend  in  der  schuldigen  Achtung  und  Auf-  3& 
merksamkeit  zu  erhalten. 

7)  Die  Lehrlinge  sind  alle  der  Schule  entlassene  ledige  Leuthe 
beiderley  Geschlechts  wenigstens  bis  zum  zwanzigsten  Jahre,  aber 
auch  darüber,   wenn  bis   dahin   eine  Person  das  Zeugnis  der  fest 


286  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

gewordenen  nötUgen  Erkenntnifs  vom  Pfarrer  nicht  yerdient  hätte: 
diese  alle  müssen  diese  Schule  besuchen  und  dürfen  ohne  gesez- 
mäfsige  Entschuldigung  nicht  wegbleiben  oder  sollen  widrigenfaUs 
bey  der  Eirchencensur  geahndet  werden. 

5  8)  Wo   aber   die    Ordnung   wegen    Menge    der   zusammen- 

kommenden Personen  nach  Maasgabe  des  Raumes  und  der  Mög- 
lichkeit, sie  zusammen  zu  übersehen  und  zu  belehren,  bey  einer 
Yersammlung  der  ganzen  dahin  gehörigen  Jugend  nicht  beobachtet 
werden  könnte,  besonders  an  jenen  Orten  und  zu  jenen  Zeiten^ 

10  wo  die  Zusammenkunft  in  der  Schulstube  seyn  müfste :  da  sollen 
sie  nach  dem  Geschlecht  getheilt  werden  und  wechseln,  so  dafs 
den  einen  Sonntag  die  Buben,  den  andern  die  Mädchen  zur  Schule 
kommen. 

9)  Die  Lehrgegenstände   zur  Fortübung  dessen,  was  in  der 
15  Schule  gelernt  wird,  werden  dadurch  erschöpft,  wenn  jedesmahl 

ein  Lied  von  jenen  Melodieen,  worin  jeweils  die  Fertigkeit  am 
schwächsten  befunden  wird,  und  zwar  wo  immer  der  Singunterricbt 
nach  Noten  im  Gang  war,  hiernach  abgesungen  wird;  wenn  alsdann 
theils  aus  der  Bibel  oder  den  Perikopensammlungen,    theils  aus 

so  den  zu  dieser  Schule  approbierten  und  in  der  Schulbibliothek  auf- 
zubewahrenden politischen  Büchern,  als  Rochows  Einderfreund, 
Beckers  Notiz-  und  Hülfsbüchlein ,  Fausts  Gesundheitscatechismus 
und  dergl.  Abschnitten  mit  Aufmerksamkeit  des  Schulmeisters  auf 
Ton  und  Haltimg  der   Stimme  und  verständliches  Absezen  nach 

25  den  Unterscheidungszeichen  gelesen,  wenn  die  schriftlichen  Aufsäze 
des  aus  der  Morgenpredigt  Vorgemerkten  —  sey  dieses  nur  das 
Thema  mit  seinen  Abtheilungen  oder  einzelne  moralische  Säze 
oder  angezogene  Sprüche  der  Heiligen  Schrift  —  zur  Correctur 
(die  aber  nicht  in  der  Stunde  sondern  die  Woche  über  vom  Schul- 

30  meister  geschehen  soll)  eingenommen  und  die  nach  Orthographischer 
und  Calligraphischer  Hinsicht  corrigierte  Aufsäze  des  vorigen  Sonn- 
tags an  die  Schüler  ausgetheilt  und  dabey  mündlich  eine  all- 
gemeine Erinnerung  an  die  Regeln,  deren  Nichtbeachtung  oder 
Vergessenheit   der  Schulmeister   bey  jener  Durchsicht  etwas  all- 

35  gemein  befunden  hätte,  angehängt;  wenn  endlich  die  Rechnungs- 
exempel  zur  Ausarbeitung  in  der  Woche  und  Vortragung  in  näch- 
ster Sonntagsschule  aufgegeben  und  die  in  der  vorhergegangenen 
producierte,  die  Woche  über  vom  Schulmeister  durchgesehenen 
Exempel  mit  gleicher  mündlicher  Erinnerung  an  etwa  vergessene 

40  Regeln  wieder  zurückgegeben  werden. 

10)  Zur  Ausbildung  des  Erlernten  und  Befähigung,  es  prak- 


31.  Ordnung  für  die  Trivial-Nebenschulen  1798  287 

tisch  zu  gebrauchen,  liegt  dem  Schulmeister  ob,  dafs  er  von  den 
fähigeren  jeweils  eine  Erzählung  der  Hauptsache  des  von  andern 
Gelesenen  machen  lasse  und  hinwiederum  durch  eigene  Erzählung 
einer  solchen  gelesenen  Materie  die  jungen  Leute  auf  die  Art  der 
Erfassung  und  Yortragung  gehörter  Wahrheiten  aufmerksam  mache ;  ;» 
dafs  er  sie  durch  Befragung,  wie  sie  sich  wohl  in  diesen  und  jenen 
Umstanden  ihres  gßselligen  Lebens,  welche  mit  einer  oder  der  an- 
dern der  abgehandelten  Materien  Yerwandschaft  haben,  yerhalten 
würden,  zu  einer  Anwendung  des  Gelesenen  und  Gehörten  auf 
die  Begebenheiten  ihres  Privatlebens  angewöhnen;  und  dafs  er  lo 
endlich,  wenn  er  jeweils  in  den  circulierenden  Leseschriften  der 
Diöces  oder  den  Wochenblättern  Dinge  gemeinnüzigen  moralischen 
oder  politischen  Inhalts  gelesen  hat,  die  Eenntnifs  davon  durch  Er- 
zählung zu  verbreiten  suche. 

1 1)  Wo  der  Pfarrer  jeweils  einige  Zeit  diesen  Schulen  wid-  15 
men  kann,   da  soll   er  alsdann  aufser  der  Aufmerksamkeit,  ob  all 
voriges  von  den  Schulmeistern  geschehen,  seinen  Fleifs  darauf  wen- 
den,  dafs  er  die  jungen  Leute  anleite,   die  vernommenen  morali- 
schen Wahrheiten   in    Gebeten   aus  v  dem  Herzen    zur   lebendigen 
Quelle    guter  Gesinnungen   in  sich  auszubilden,    dafs  er   sie  nach  so 
Anleitung  jener  Bücher  zum  Nachdenken  über  vernünftiges  diäteti- 
sches Verhalten,  über  eine  von  Aberglauben  gereinigte  Betrachtung 
der  Natur,    über    die    in    dem   individuellen   Menschenleben   be- 
merkten  Spuren    der   Vorsehung,    wodurch   Ermunterungen    zum 
Guten  und  Abwamungen  vom  Bösen  ihm  nahe  gelegt  werden  und  25 
über  die  nicht  auf  den  Gottesdienst  beschränkte,  sondern  vornem- 
lich  in  allen  Auftritten  des  häuslichen  und  geselligen  Lebens  prak- 
tisch sich  äussernde,  wahre  Religiosität  erwecke  und  durch  Fragen, 
die  er  an  sie  thut,   durch  Erzählungen,  die  er  sie  machen  läfst, 

u.  d.  gl.  ihren  Forschungstrieb  ermuntere.  30 

12)  In  dem  Buchlesen  bey  allen  diesen  XJnterrichtsgegen- 
standen  mufs  das  Absagen  dahin  gerichtet  werden,  dafs  solches 
nicht  in  die  Form  eines  mechanischen,  der  Jugend  beschwerlichen 
Unterrichts  eingekleidet  werde ;  denn  ob  zwar  diese  Form  auf  den 
Haupt-Trivial-Schulen  weder  ganz  entfernt  werden  kann  noch  ohne  35 
Schaden  ganz  entbehrt  werden  würde,  weil  zur  Menschenerziehung 

in  Unserer  Weltlage  auch  Angewöhnung  an  Erfüllung  beschwer- 
licher Berufspflichten  unentbehrlich  ist:   so   soll  doch  diese  Form 
hier  nicht  einschleichen,  damit  diese  Zeitverwendung  im  Angemes- 
senen bleibe  und  mithin  als  würdige  Beschäftigung  eines  Ruhe-  40 
und  Freudentages  erscheine. 


288  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

13)  Die  Oberaufsicht  übet  alsdann  der  Specialsuperinten- 
dent  jährlich  bej  den  Eirchenyisitationen  und  der  Oberbeamte 
jeweils  bey  den  Bügegerichten,  indem  sie  sich  die  fähigsten  und 
die  aufmerksamsten  Lehrlinge  dieser  Schule  anzeigen  lassen,  durch 
5  kurze  Besprechung  mit  solchen  sich  von  dem  Grund  der  Anzeige 
Ueberzeugung  verschaffen  und  nochmals  durch  öffentlich  bezeugen- 
des Lob  oder  Tadel  den  Nacheiferungstrieb  und  den  Eifer  zum 
Wachsthum  beleben. 

Dieses  habt  Ihr  zu  practiciren,  Euch  selbst  demnach  zu 
10  achten  und  jeden  Untergebenen  an  seinem  Theil  zur  gebührenden 
Befolgung  anzutreiben. 

Dessen  yersehen  Wir  uns  zu  Euch  und  verbleiben  Euch  mit 
Landesfiirstl.  Huld  geneigt 

Gegeben  Carlsruhe,  den  8.  August  1798. 


15    DIE  EBBICHTUNG  DEB  BEAL-  ODEB  NACHTSCHÜLEN 

betr. 

Auch  haben  Wir  demjenigen,   was  Wir  in  unserm  Haupt- 
rescript   über   die  erste  Gattung   der  Trivial -Nebe  n-Schulen. 
nemlich  über  die  Sonntagsschule,  gesagt  haben,  nun  in  Ab- 
20  sieht  auf 

die  Beal-  oder  Nacht -Schule 

weiter  die  Erklärung  Unserer  Willensmeinung  dahin  bey  zu  sezen. 

1)  Sie  ist  der  Ausbildung  und  mehreren  Befähigung  der  der 
Schule  entlassenen  Kinder  im  politischen  gewidmet,  so  wie  die 

2&  Einderlehren    gleichen    Endzweck    im   kirchlichen   Fach   und  die 
Sonntagsschulen  in  ihrer  Art  beeden  Fächern  bestimmt  sind. 

2)  Als  allgemein  zu  treibende  Lehrgegenstände  müssen 
durchaus  darin  in  Gemäsheit  Unserer  älteren  Verordnungen  vor- 
kommen: 

30  a)  Fortübung  im  Schreiben,  so  dafs  die  jungen  Leute  yon  Zeit 
zu  Zeit  einmahl  unter  den  Augen  des  Lehrers  nach  einer  Vor- 
schrift zu  schreiben  angehalten  und  dann  in  demjenigen,  was 
in  Absicht  der  Haltung  des  Körpers,  der  Hand  und  der  Fe- 
der,   sodann   in   Hinsicht   auf   die  Vorschriften   der  Schön- 

35  Schreibe-Kunst  und  deren  Beobachtung  zu  erinnern  ist,  zurecht 

gewiesen  werden. 


81.  Ordnung  för  die  Trivial-Nebenschulen  1798  289 

b)  ÜVungen  im  Dictirt-Schreiben,  welches  theils  als  Mittel, 
ihre  Aufmerksamkeit  zu  spannen  und  zu  halten,  theils  als 
Probe  ihrer  Zu-  oder  Abnahme  in  der  Rechtschreibekunst 
gebraucht  werden  mufs,  wobey  demnach  in  letzterem  Bezug 
immer  eine  genaue  Correctur  des  Lehrers  und  Erinne-  s 
rung  der  Schüler  an  die  einschlagenden  und  übersehenden 
Kegeln  nöthig  ist. 

c)  Anweisung  zum  Briefschreiben, 

wodurch  die  jungen  Leute  praktisch  angeleitet  werden,  ihre 
Gedanken  nicht  allein  in  Familienbriefen,  sondern  auch  in  lo 
Berichten  an  ihre  Vorgesetzten  in  Kaufmanns  Cent,  der  ge- 
meinen Art  in  Quittungen,  Bestellungen  u.  d.  gl.  verständlich 
und  anständig  vorzutragen,  wobey  also  die  Probearbeiten 
der  Schüler  hauptsächlich  und  genau  nach  diesem  Gesichts- 
punkt, nebenbey  jedoch  immer  auch  mit  Aufmerksamkeit  i5 
auf  Recht-  und  Schön- Schreiben  corrigiert  werden  müssen. 

3)  Ebenso  allgemein  mufs  darin  das  Rechnen  betrieben 
werden  und  zwar 

a)  theoretisch,  dafs  ihnen  gewisse  Rechnungsexempel  aufge- 
gegeben,  sie  das  einemahl  in  der  Stunde  unter  den  Augen  ao 
des  Lehrers  sie  zu  fertigen  angewiesen,  das  anderemahl  nur 
über  die  nach  den  erkanten  Regeln  dabey  anzuwendende 
Methode  befragt,  über  Irrthümer  belehrt  und  dann  die  Exem- 
pel  hiernach  zu  Haus  zu  bearbeiten  und  in  der  nächsten 
Stunde  ausgearbeitet  zur  Correctur  des  Lehrers  vorzulegen  35 
angewiesen  werden; 

b)  praktisch  dafs  sie  an  die  Gröfsenvergleichungen  im  Kopf 
und  das  Rechnen  ohne  Papier  gewohnt  mit  den  desfalfigen 
AbkürzungshandgrifFen  bekannt  gemacht  und  die  Rechen- 
kunde auf  Yorfälle  des  gemeinen  Lebens  leicht  und  sicher  so 
anzuwenden  gewöhnt  werden,  weshalb  hierbey  durchaus  nicht 
Exempel  zum  Prunk,  sondern  zum  Hausgebrauch  von  Bauern, 
Tagelöhnern,  Handwerkern  u.  d.  gl.  gewählt  und  damit  das 
Interesse  der  Kinder  für  diesen  Unterricht  geweckt  werden 
mufs.    Auch  S5 

4)  Das  Lesen  darf  nicht  ganz  verabsäumt  werden,  sondern 
es  müssen  von  Zeit  zu  Zeit  gröfsere  gedruckte  Aufsäze  als  H.  F. 
Verordnungen  in  den  Wochenblättern,  gemeinnüzige  Nachrichten 
in  den  Landcalendem  durch  die  Jünglinge  öffentlich  abgelesen 
werden,   wobey  ihnen  die  Fehler  der  Aussprache,   des  Tons  und  4o 

Monnmenta  Oermaniae  Paedagogica  XXIV  ^^ 


290  Badische  Schulordnungen  1.    Maxkgmfschaften 


des  langsamen  oder  schnellen  Gangs  der  Stimme  gehörig  bemerk- 
lieh  zu  machen  sind,  noch  viel  mehr  aber  mufs  das  Aogenmerk 
dahin  gerichtet  werden,  sie  im  Lesen  schriftlicher  Auüsaze  Ton 
verschiedenartigen  Handschriften  zu  einer  Fertigkeit  zu  bringen, 
5  weswegen  der  Schulmeister  einen  mit  Hülfe  des  Pfarrers  und  der 
Yorgesezten  zu  sammelnden  Yorrath  schriftlicher  Aufsäze  alleiley 
Art  stets  bey  Händen  haben  soll. 

5)  Einige  Eenntnifs  von  der  Geographie  des  Landes  und  der 
benachbarten  für  di^  Landbewohner  am  meisten  interessanten  6e- 

ao  genden,  ebenso  einige  Eenntnifs  des  Zusammenhangs  der  Welt- 
körper und  der  Naturbegebenheiten,  die  vor  abergläubischer  Furcht 
und  missteilten  Urteilen  über  Gegenstande,  die  in  ihrem  Würkungs- 
kreise  vorkommen,  endlich  einige  Grundzüge  der  allgemeinen  Welt- 
geschichte, soweit  sie  zu  leichterem  Yerstand  der  Bibel  dienlidi 

15  ist,  und  der  Yaterlandsgeschichte,  soweit  sie  das  Entstehen  der 
Staatsvereinigung,  in  dem  die  Unterthanen  leben,  jedem  erklart, 
endlich  allgemeine  Nachrichten  über  den  Geist  der  Rechts-  und 
Sitten-  oder  Polizey-Geseze  des  Landes,  durch  deren  Befolgung  sie 
künftig    nüzliche  Bürger   werden    sollen,   wünschen  Wir    zwar  Id 

20  diesen  Schulen  beygebracht  zu  sehen,  nähern  uns  auch  der  Hof- 
nung,  dafs  es  geschehen  könne,  immer  um  desto  mehr,  je  mehr  zn 
unserm  Yergnügen  Äie  nachwachsende  Schullehrer  von  den  zu  ihrer 
Bildung  gemachten  Anstalten  profitiren  und  die  Geiistliche  von 
Gemeingeist  beseelt  dazu  mitwürken.    Eine  allgemeine  Yorschrift 

25  können  Wir  jedoch  des  Falls  noch  zur  Zeit  nicht  ertheilen,  bis  ein 
dazu  angemessenes  Handbuch  für  die  Schullehrer  uns  wird  vor- 
gelegt worden  seyn,  zu  dessen  gutachtlicher  Entwerfung  von  Ein- 
und  Anderen  Unserer  Landesgeistlichen  Uns  zu  Unserer  besonderen 
Zufriedenheit  Hoffnung  gemacht  worden  ist.     Inzwischen  werden 

30  Wir  es  jenen  Geistlichen,  welche  selbst  oder  durch  Anleitung  ihrer 
Schulmeister  mitwirken  wollen,  einer  imd  andern  Gattung  jener 
Unterrichtsgegenstände  in  ihre  Real -Schule  einzufahren,  mit  vor- 
züglichem Wohlgefallen  bemerken  und  bey  gelegener  Zeit  es  ihnen 
zu  einem  promotionsordnungsmäfsig  zu  vergeltenden  Yerdienst  in 

35  den  Renteinnamen,  wenn  nur  übermässige  Weitläufigkeit  dabey 
vermieden  wird,  mithin  jene  vorhingenannte  noch  gemeinwichtigen) 
Gegenstände  darunter  nicht  Not  leiden. 

6)  Eine    praktische   Einleitung    in   die   Anfangsgründe   der 
Feldmefskunst  ist  auch  schon  längst  zu  einem  Gegenstand  dieser 

40  Schulen  verordnet,  und  bleibt  es  auch  fernerhin  in  dem  Sinn,  dafs 
der  Schulmeister  jederzeit  filhig  und  bereit  seyn  soll,  um  Unter- 


31.  Ordnung  ftbr  die  Trivial-Nebenschulen  1798  291 

rieht  zu  geben.  Genöthiget  soll  aber  niemand  werden,  solchen 
Unterricht  zu  nehmen,  als  wer  Schreiberey,  Schulwissenschaften 
oder  Handwerker,  besonders  solche,  wozu  man  den  Cirkel  braucht, 
erlernen  will,  und  mithin  hat  der  Schulmeister  diesen  Unterricht 
zu  einer  eigenen,  aus  den  ausgeseztex  5  Real  Stunden  dazu  s 
zu  bestimmenden  Wochenstunde  nur  dann  zu  geben,  wenn  dazu 
geeignete  oder  freywillig  Lust  hegende  Lehrlinge  vorhanden  sind. 

Ermahnungsweise  sind  jedoch  yermöglicher  und  angesehener 
Eltern  Kinder  dazu  zu  bewegen,   weil   sie  sonst  wenn  sie  künftig 
einmal  Feldschäzler,  XJntergänger,  Markrichter  u.  dgl.  werden,  sol-  lo 
ches  in  erwachsenen  Jahren  mit  Beschwerde  nachlemen  müfsen. 

7)  Der  Kegel  nach  sollen  alle  der  Schule  entlassenen  Knaben 
aus  Orten,  welche  nicht  von  der  Schule  über  V«  Stunde  entfernt 
sind,  oder  nicht  auf  einzelnen  zerstreuten  Höfen  wohnen,  vor  ihrer 
Entlassung  aus  dieser  nur  den  Wintcfr  von  Anfang  IN^ovember  bis  i& 
gegen  die  Mitte  des  Merzen  zu  haltende  Schule  drey  Jahre  hinter- 
einander besuchen,  doch  mag  das  Censurgericht  unter  Oberaufsicht 
des  Oberamts  und  Specialats  armer  Eltern  Kinder,  die  keine  Zeit 
für  ihre  Beschäftigung  entbehren  können,  auch  vermöglicher  Eltern 
Kinder,  wenn  sie  platthin  keine  Gaben  haben,  davon  dispensieren  ao 
auf  Verlangen  nach  vorherigem  Zuspruch  für  die  Besuchung  der 
Anstalt,  weil  von  beeden  doch  nicht  leicht  zu  erwarten  ist,  dafs 
sie  zu  Gememdsämtem  und  andern  eine  solche  schöne  Cultur  noth- 
wendig  fordernden  Stellen  aspiriren  können.  Aufser  diesen  Fällen 
aber  soll  um  so  weniger  dispensirt  werden,  als  daraus  entweder  S5 
den  Kindern,  wenn  sie  nicht  in  erwachsenen  Jahren  von  Gemeinds- 
ämtem  und  Ehrenstellen  ausgeschlossen  werden  oder  den  Ge- 
meinden, wenn  man  sie  gegen  Unseren  Willen  dazu  lassen  würde, 
unwiderbringliches  Nachtheil  daraus  anwachsen  würde. 

8)  Die  Schule  mufs  wöchentlich  4  und,  wo  Geometrieschüler  so 
da  sind,  fünf  Stunden  gehalten  werden,  es  sey  nun,  dafs  diese  je 
nach    jedem    Ort   Gelegenheit    auf    so   viel   Tage   vertheilt   oder 
mehrere  Stunden  hintereinander  auf  einen  Tag  verlegt  werden. 

9)  Auch  die  Tageszeit  zu  bestimmen  überlassen  wir  dem 
€ensurgericht  jeder  Gemeinde  unter  Euerer  Aufsicht,  so  dafs,  wo  35 
die  Feldgeschäfte  und  übrigen  oeconomischen  und  politbchen  Yer- 
hältnisse  die  Ausfindung  schicklicher  Tagesstunden  unmöglich 
machen,  fernerhin  wie  bisher  Nachtstunden  dazu  genommen  wer- 
den mögen,  alsdann  aber  mit  vorzüglicher  Wachsamkeit  gegen 
Misbrauch  der  Anstalt  zu  Nachtschwärmereyen  angeordnet,  wo  es  4o 

19* 


292  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

aber  sonst  immer  möglich  zu  machen  ist,  lieber  schickliche  Tages- 
stunden d^zu  ausgewählt  werden. 

10)  Wo  Nachtstunden  gewählt  werden,  mufs   die  Gemeinde 
die  nöthige  Beleuchtung  anschaffen,  und  wegen  der  Belohnung  des 

5  Schulmeisters  und  Heizung  des  Zimmers  bleibt  es  bej  dem,  wie 
es  vor  dem  Krieg  jeden  Orts  war,  wenn  nicht  weitere  beson- 
ders zu  berichtende  Anstände  eine  neue  Anordnung  von  Uns 
erheischen. 

11)  Die  Oberaufsicht  mufs  hier,  wie  in  dem  Hauptrescript 
10  wegen  der  Sonntagsschulen  ad  Nr.  13  verordnet  ist,  von  Euch  ge- 
meinschaftlich gelöset  werden. 

Dieses  habt  Ihr  zu  publiciren  und  über  genauere  Vollziehung 
zu  wachen  und  verbleiben  Wir  Euch  ut  in  Antescripto 


DIE  EINRICHTUNG  DER  INDUSTRIESCHULEN  betr. 

15  Wenn  Wir  in  beeden  vorhergehenden  Ausschreiben  über  die 

erste  beede  Gattungen  der  Trivial-Neben-Schulen,  nemlich 
über  die  Sonntags-Schule  und  über  die  Real-Schule,  Unsere  erneuerte 
Willensmeinung  Euch  haben  wissen  lassen,  so  bleibt  Uns  nur  noch 
übrig  über  die  letzte  Gattung  derselben,  nemlich 

20  Die  Industrie -Schule 

die  nähere  Anleitung  zu  geben,  wie  solche  dem  besten  des  Landes 
gemäs  mit  der  wenigsten  Beschwerde  für  Unsere  liebe  Unterthanen 
wieder  in  Gang  gesetzt  werden  soU.  Im  Ganzen  sezen  Wir  Unser 
Generalrescript   vom   10.  Juny  1768,  wie    solches   in   den  Gerst- 

25  lach  ersehen  Sammlungen  Th.  HI  Z.  241  und  242  und  im 
Realauszug  der  Gesezgebung  für  Lehranstalten  im  Spin- 
nen §  1  zu  finden  ist,  als  das  Fundament  dieser  Anstalten,  das 
femer  verbindlich  bleibet,  soweit  Wir  jezo  nicht  eine  Modification 
zu  verfugen  angemessen  finden,  für  bekannt  voraus.    Im  Einzelnen 

30  kommt  hiemach : 

1)  Die  gewöhnliche  Spinnschule  zu  betrachten,  worin 
nemlich  der  Unterricht  zum  Hanf-  und  Flachs  -  Spinnen  für  den 
Hausgebrauch  den  Mädchen  ertheilt  werden  sollte.  Da  seit  der 
ersten  Errichtung  dieser  Anstalt  die  Fertigkeit  in  diesem  Stück  in 

85  Unseren  Landen  so  allgemein  geworden  ist,  daCs  in  den  meisten 
Orten   die  Mädchen  von   ihren  Müttern   oder  Pflegemüttern  den 


31.  Ordnung  für  die  Trivial-Nebenschulen  1798  293 

• 

TJnterriclit  darinnen  nicht  allein  erhalten  können,  sondern  auch 
mrklioh  erhalten,  so  finden  wir  nun  allerdings  nicht  mehr  noth- 
wendig,  dafs  dennoch  aller  Orten  alle  Mädchen  zu  Besuchung 
einer  desfalfigen  öffentlichen  Schule  angehalten  werden,  und  gönnen 
unsem  Unterthanen  gerne  die  Entledigung  von  diesem  Gebot,  s 
soweit  als  es  mit  der  Sicherheit,  dafs  jedoch  dieser  nothwendige 
Cultur-Fleis  nicht  nach  und  nach  wieder  sich  verliere,  verträglich 
ist.    Diesemnach  soll 

a)  zwar  in  jedem  Ort  die  Schulmeisterin  oder  bey  deren  Un- 
tauglichkeit  eine  andere  schickliche  ehrbare  Ehefrau  oder  lo 
Wittwe  als  Lehrfrau  in  diesem  Fach  angestellt  seyn,  die  je- 
doch keinen  ständigen  Lohn  beziehe,  sondern  nur  alsdann, 
wenn  eine  ünterrichtsnothwendigkeit  eintritt,  stunden  weis 
nach  Billigkeit  bezahlt  werde. 

b)  Wo  Pfarrer  und  Ortsvorgesezte   gemeinsam   oder  im  Falle  is 
zweispaltiger  Meinungen  das  Oberamt  -sich  überzeugte,   dafs 
die  Mütter  im  Durchschnitt  d.  i.  der  mehreren  Zahl  nach  zu 
Ertheilung  eines  zweckmäfsigen  Unterrichts  in  diesem  Stück 
noch  nicht  geeignet  wären,  da  solle  jedesmahl  in  dem  Monat 
November    nach    Endigung    der    dringenden    Feldgeschäfte  20 
solche  Schule  eröfnet   und  biefs  in   den  Merz   zur  Zeit,  wo 
die  Feldgeschäfte  jeden  Orts  wieder  stark  in  Oang  kommen, 
fortgesetzt  und  jedes  Mädchen,   das  das  achte  Jahr  zurück- 
gelegt hat,   zu  deren  Besuchung,    so  lange  bifs  es  die  hin- 
längliche Fertigkeit  darin  erlangt  hat,  solche  Schule  zu  be-  2» 
suchen  angehalten  werden,  und  mögen  nur  jene,  deren  Mütter 
mit  der  Geschicklichkeit  zum  Unterricht  auch  den  Credit,  dafs 
sie  ihre  Töchter  zu  dieser  häuslichen  Arbeit  fleifsig  anhalten, 
durch  die  Eirchencensur  davon  dispensirt  werden. 

c)  Dergleichen  dispensirte  Einder,  wie  ingleichen  jene,  welche  so 
wegen    erlangter   hinlänglicher  Fertigkeit    von  dem  ordent- 
lichen Spinn -Schulbesuch   durch  die   Censur  freygesprochen 
worden  sind,  müssen  jedesmahl  zu  Anfang  des  Winters  und 
um  die  Zeit,  wo  die  Schule  geschlossen  wird,  einen  halben 
Tag  auf  die  Gemeinds-  oder  in  die  Schulstube  versammelt  3& 
und  da  unter  den  Augen  der  Lehrfrau  und  unter  Obsicht  eines 
Vorgesezten  oder  Kirchenältesten    zum  Spinnen  angehalten 
werden,    damit,    wenn    sie    etwa    hierin    nach    dem   Urteil 
der  Lehrfrau  und  des  Aufsehers   zuruckblieben,  sie  alsdann 
in  die  öffentliche  Lehranstalt  von   der   Censur  wieder  ein-  40 
gewiesen  werden  können.    Von  der  Endprobe  dieser  Schul- 


294  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

befreyten  müssen,  sowie  von  der  Arbeit  der  Schülerinnen 
kleine  auf  ein  mit  dem  Namen  jeder  Schülerin  bezeichneten 
Papier  aufzuziehende  Stücke  des  Gespinstes  dem  Special  her 
der  Eirchenvisitation  zur  Einsicht  und  Beylagen  zum  Protocoil 
5  vorgelegt  werden. 

d)  Wo  Pfarrer  und  OrtsYorgesezte  hingegen  sich  überzeugten, 
dafs  die  meisten  Mütter  fähig  und  beflissen  wären,  ihren 
Töchtern  und  Pflegetöchtern  hierin  die  erforderliche  Anleitung 
zu  geben,  da  können  in  der  Regel  alle  Kinder  als  dispensirt 

10  von  der  öffentlichen  Lehranstalt  angesehen  werden,  und  es 

wird  also  da  von  der  Lehrfrau  die  Schule  gar  nicht  eröfnet, 
ausser  wenn  durch  Saumsaal  von  Eltern  oder  andern  aufser- 
ordentliche  Fälle  eine  XJnterrichtsertheilung  besonders  nöthig 
würde,  welches  sich  denn  auch  hier  aus  der  zu  Anfang  und 

15  Ende  des  Winters  unnachlässig  in  obgemeldeter  Art  vorzu- 

nehmende öffentliche  Prüfung  angeben  mufs. 

e)  Zu  jener  öffentlichen  Prüfung  müssen  alle  Mädchen  der  beyden 
Ordnungen  der  ersten  Classe  nach  dem  Walzischen  oder  der 
beeden  oberen  Glassen  nach  dem  Sanderischen  Schematismus, 

20  auch  die  in  dem  unmittelbar  vorausgegangenen  Frühjahr  con- 

firmirten  und  der  Schule  entlassenen  Mädchen  concurriren, 
und  darf  bey  Strafe  der  Censur  keine,  sie  mag  öffentlichen 
oder  Privatunterricht  in  diesem  Industriegegenstand  genossen 
haben,  ohne  unhintertreibliche  Hindemisse  davon  ausbleiben; 

95  vorzügliches  Augenmerk  aber  mufs  dabey  auf  elternlose  Waise 

und  Waisenhauspfleglinge  gerichtet  werden,  indem,  wo  diese 
versäumt  werden,  Wir  es  an  die  Vorgesezte  und  Aufseher 
fordern  und  nach  befinden  auf  deren  Kosten  das  Yersaumte 
nachholen  lassen  werden. 

30  f)  Wo  immerhin  Unterricht  nöthig  ist  und  ertheilt  wird,  soll 
vorzüglich  in  Gemäsheit  Unserer  älteren  Verordnungen  das 
Spinnen  an  der  Spindel  gemein  zu  machen,  zum  unablässigen 
Augenmerk  von  den  Yorgesezten  genommen  werden,  da  es 
für  die  Gesundheit  sowohl  als  die  Moralität  des  weiblichen 

35  Geschlechts  für  ungleich  zuträglicher   anzusehen  ist  als  das 

an  dem  Rade  und  oeconomisch,  wo  nicht  mehrere,  doch 
gleiche  Vortheile  gewährt. 

Unser  Augenmerk  war  jedoch  vorhin  jeweils  nicht  blos  auf 
diese  gewöhnliche  Spinn-Fähigkeit  gerichtet,  sondern 
40  2)  auch  eine  Gewerbe-Spinn-Schule  in  feinem  Leinen- 

Gespinnst,   auch  Wollen-   oder   Baumwollen- Spinnerey   emporzn- 


31.  Ordnung  für  die  Trivial-Nebenschulen  1798  295 


bringen,  war  Theil  Unserer  Wünsche.  Da  jedoch  diese  nicht  aller 
Orten  ausführbar  ist,  indem  dazu  eines  Theils  die  Kähe  einer 
Handelftatt  oder  einer  yorarbeitenden  Fabrik  erforderlich  ist,  welche 
das  Gespinst  abnehmen,  auch  aUenfalls  die  erforderliche  Vorlage 
des  Materials  zum  Spinnen  bewürke,  andern  theils  vorausgesetzt  s 
wird,  dass  nach  der  Localbeschaffenheit  der  Agricultur  dem  Land- 
mann für  seine  Kinder  und  Gesinde  entbehrliche  Zeit  bleibe,  die  sie 
auf  diese  Art  zu  Yerbesserung  ihres  Nahrungsstandes  verwenden 
können:  so  bleibt  es  fernerhin  dabey, 

a)  dafs  dieses  keine  allgemein  auszuführende  Zwangsanstalt  sey,  lo 
jedoch 

b)  wo  nach  dem  durch  die  gutachtliche  Berichte  der  geist-  und 
weltlichen  Ortsvorgesezten  zu  informirenden  Ermessen  des 
Ober-  und  Specialat-Amts  dergleichen  Untemcht  in  ein  oder 
anderer  obiger  Gattungen  mit  Nuzen  Flaz  greift,  da  soll  i& 
durch  die  Aufstelluug  einer  Unterrichtsanstalt  die  Gelegenheit 
dazu  eröfnet,  zur  Besuchung  der  Schule  eine  allgemeine  Auf- 
munterung an  die  Eltern  erlassen,  aber  niemand  gegen  seinen 
Willen  hineinzugehen  genöthigt  werden,  wenn  er  nicht  zu 
nachfolgenden  Classen  gehört,  nemUch  20 

c)  gäuzlich  elternlose  Waise,  ingleichen  Waisenhauspfleglinge, 
über  deren  Erziehung  zu  disponiren  und  zu  wachen  die  Obrig- 
keit das  nähere  Becht  hat,  und  Kinder  der  Almosenpfründer 
und  Dürftigen,  die  aus  öffentlichen  Anstalten  erhalten  werden, 
welche  zu  dergleichen  Erwerbsfahigkeiten  sollen  unnachsicht-  25 
Hch  angezogen  werden;  wobey 

d)  als  ein  schon  durch  Unsere  älteren  Verordnungen  empfohlenes 
Förderungsmittel  dieser  Anstalten  auch  das  anzusehen  ist, 
dafs  alle  zur  Gefängnisstrafe  Yerurtheilte  und  den  bestehen- 
den Gesezen  gemäs  darrnn  mit  Spinnen  zu  beschäftigende  so 
Weibspersonen,  wenn  sie  aus  solchen  Orten  sind,  wo  der- 
gleichen Gewerbs-Spinn-Unterricht  bestehet,  vorzüglich  solches 
Gewerbsgespinnst  zu  fertigen  angehalten,  somit  darin  Kent- 
nisse  sich  erworben  zu  haben  genöthiget  werden. 

e)  Jedenfalls  mufs  in  den  Kirchenvisitationsprotocollen  und  in  35 
den  FrevelgerichtsprotocoUen  bey  den  betreffenden  Fragen 
besonders  angemerkt  seyn,  ob  eine  dergleichen  Gewerbs- 
Spinn- Anstalt  schon  besteht  oder  etwa  nach  jederzeitiger 
Lage  und  Verhältnis  eingerichtet  werden  kann,  damit  unsere 
Begierung  und  Consistorium  in  den  Stand  gesezt  werde,  je-  io 
weils  nach  Befund  hierunter  die  weitem  Specialeinleitungen 


296  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

zu  machen,  welche  die  Beförderung  der  Industrie  als  eines 
politischen  und  der  Arbeitsamkeit  als  eines  damit  yerbondenen 
sittlichen  Zwecks  bezielen. 

3)  Eine  Strickschule  hat  ebenfalls  wie  die  gewöhnliche 

5  Spinnschule   allgemein   und   aller  Orten  bestehen  sollen,   nur  mit 

dem  Unterschied,  dafs  dazu  auch  gewisse  Gattungen  von  Knaben 

haben  angehalten  werden  sollen.    Wegen  ähnlicher  an  mehreren 

Orten  inzwischen  eingetretener  Veränderung   der  Umstände  aber 

wollen  wir 

10      a)  alles    dasjenige,  was  wir   oben  Nr.  1,  lit.  a — e  wegen  der 

Spinnschule  yerordnet   haben,   auch  auf  die  Lehranstalt  im 

Stricken   angewandt   wissen,    mithin  nicht  nothwendig  aller 

Orten  die  Eröfnung  eines  desfalsigen  öffentlichen  Unterrichts 

fordern,  wohl  aber  die  Aufstellung  einer  Lehrfrau,  die  halb- 

15  jährige  öffentliche  Prüfung  der  in  den  obem  Schulordnungen 

stehenden  oder  erst  in  solchem  Jahr  entlassenen  Mädchen^ 

die   Unterrichtsgebung   an   die,   welche   zu    Haus   Tersaomt 

wurden  und  die  besondere  Aufsicht  auf  Waisenhauspfleglinge 

und  elternlose  Kinder,  mithin  die  auf  die  Yerantwortlichkeit 

so  der  geist-  und  weltlichen  Yorgesezten  hiermit  gelegte  Gre- 

wisheit,  dafs  alle  Mädchen  das  Stricken  hinlänglich  erlernen, 

sicher  erwarten,  anlangend  aber  die  Frage, 

b)  welche  Knaben  dazu  anzuhalten  sind,   so  mögen  an  Orten, 
wo  die  Mannspersonen  Jahr  aus  Jahr  ein  auch  den  Winter 

S5  über  mit  Feld  und  Landwirtschaftsgeschäften  hinlänglich  zu 

thun  haben,  wie  ingleichen  an  Orten,  wo  der  Gang  der 
Industrie  andern  nüzlichen  Beschäftigungen  für  die  Tom 
Landbau  freyen  Zeiten,  als  z.  E.  Fischemezstricken,  Strohhut- 
flechten,  hölzerne  Uhren  zu  machen  u.  s.  w.  eingeführt  hat 

90  die  Knaben  von  Besuchung  jener  Strickschulen  durch  das 

Oberamt  und  Specialat  nach  vernommenem  Gutachten  der 
geistlichen  und  weltlichen  OrtsYorgesezten  frey  gesprochen 
werden.    Wo  aber 

c)  die  Landwirtschaft  —  wie  das  in  manchen  Berggegenden  der 
«5           Fall  ist  —  nicht  das  ganze  Jahr  Beschäftigung  giebt  oder 

wo  das  Separatweiden  eingeführt  ist  und  daher  die  Jagend 
bey  dem  Viehhüten  viele  müssige,  leicht  zu  sittenwidrigen 
Reizungen  ausartende  Zeit  hinbringt:  da  sollen  die  Knaben, 
wenn  nicht,  wie  gesagt,  eine  vortheilhaftere  Art  von  Nebeu- 
*»  arbeit  dort  Sitte  ist,  zu  Erlernung  des  Strickens  vom  Ober- 

amt  und  Specialat  uip  so  mehr  angehalten  werden,  als  der, 


31.  Ordnung  für  die  Trivial-Nebenschulen  1798  297 

wer  es  auch  nicht  braucht,  nicht  schwer  daran  trägt  und 
denm)ch  da  oder  dort,  wo  er  als  Soldat  oder  sonst  in  die 
Welt  kommt,  in  Ermanglung  der  Gelegenheit  zu  einem 
besseren  Nebenverdienst,  diese  Kenntnifs  ihn  nicht  ganz  ohne 
Erwerbsfähigkeit  läfst  und  dem,  welchem  es  um  Erhaltung  5 
seiner  in  Müssiggang  leicht  erschlafenden  Sittlichkeit  zu  thun 
ist,  auch  zu  dessen  Vermeidung  eine  Bahn  öfnet. 

d)  So  wie  hingegen  auch  an  solchen  Orten  etwa  einzelne  Knaben 
Termöglicher  Eltern   ebenso  wohl  in  dem  Fall  seyn  können, 
wo  sie  jenes  Strickunterrichts  nach  den  vorgezeichneten  Rück-  lo 
sichten  nicht  bedürfen  und  ebensowenig  als  die  an  cultur- 
reichen  Orten  ohne  oeconomischen  Nachtheil  der  Eltern  dazu 
angehalten  werden  könnten,  welchen  Nachtheil  wir  nie  ver- 
langen ;  so  vrie  umgekehrt  an  Orten,  wo  der  Regel  nach  die 
Knaben  obgedachtermassen  dispensirt  sind,  armer  Leute  Kna-  i5 
ben    in  Ermanglung  hinlänglicher   häuslicher   Beschäftigung 
ebensowohl  Zeit  und  Bedürfnifs  haben  können,  jene  Lehr- 
anstalt zu  besuchen,  so  überlassen  Wir  nochmals  dem  vor- 
mündlichen Ermessen  des  Censurgerichts  die  eine  und  andere 
Ausnahme  von  den  Ober-  und  Specialamt  für  den  Ort  be-  ao 
stimmten  Regel  des  Besuchs  oder  Nicht-Besuchs  der  Knaben 
zu  verfugen  und  zu  gestatten. 

e)  Allemahl  mufs  auch  hier,  was  des  Falles  geschieht  oder  nicht 
geschieht,  nach  der  oben  Nr.  2  lit.  e  gemachten  Anordnung  zu 
den  Kirchenvisitations-  und  FrevelgerichtsprotocoUen  angezeigt  as 
und  kleine  Proben  auf  ähnliche  Art,  wie  oben  Nr.  2  lit,  c  an- 
gemerkt worden  ist,  vorgelegt  werden. 

4)  Die  allgemein  verordnete  Näheschulen  finden  wir  nöthig 
auch  fernerhin  allgemein  bestehen  zu  lassen,  indem  einerseits 
wegen  den  schweren  Feldarbeiten,  die  zum  feinen  Nähen  minder  so 
tüchtig  machen,  hier  nie  zu  erwarten  ist,  dafs  allgemein  die  Haus- 
mütter ihren  Töchtern  und  Pflegvertrauten  einen  zweckmäfsigen 
Unterricht  geben  können,  und  andererseits  es  dennoch  jeder 
Hausmutter,  wenn  sie  auch  wegen  den  Feldarbeiten  das  Nähen 
für  Ihr  Hauswesen  zu  treiben  künftig  nicht  in  den  Stand  käme,  S5 
dennoch,  theils  für  kleinere  Vorkommenheiten  und  Nothfalle,  theils 
für  die  Beurtheilung  der  von  Nähterinnen  ihnen  zu  liefernden 
Arbeiten  unentbehrlich  ist,  selbst  darinn  die  nöthige  Kenntnifs 
practisch  erlangt  zu  haben.    Hierzu  sollen  aber 

a)  die  Mädchen  nicht   eher  angenommen  werden,  bifs   sie  be-  ^ 

weisen  können,  dafs  sie  das  Spinnen  und  Stricken  nothdürftig 


298  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 


erlernt  haben,  und  welche  also  vor  ihrer  Entlassung  ans  der 
Haupt-Trivialschule  es  in  jenen  Stücken,  die  allemahl  Ton 
den  Mädchen  Yollkommen  erlernt  seyn  sollten,  bifs  die  Zeit 
der  Schulentlassung  eintritt,   nicht  früher  schon  soweit  ge- 

5  bracht  hatten,  um  in  diese  Lehranstalt  gleich  zur  Zeit  ihrer 

Entlassung  aus  dem  ordentlichen  Schulunterricht  oder  nocii 
vorher  aufgenommen  zu  werden.  Die  haben  es  sich  selbst 
zuzuschreiben,  wenn  sie  erst  noch  nach  jener  Entlassung  desto 
länger  sie  besuchen  müssen.    Alle  aber   müssen  seiner  Zeit 

10  diesen  Unterricht  benuzen,  welche  nicht  in  einer  öffentlichen 

Prüiung  beweisen  können,  dass  sie  das  Nähen  durch  PriTat- 
Unterricht  gut  zu  erlernen  Gelegenheit  haben  und  sich  deren 
mit  Yortheil  bedienen. 

b)  Die  Lehrfrau,  welche,  wo  dazu  nicht  schon  hinlänglich  taug- 
15            liehe  Personen  vorhanden  sind,  auf  Kosten  der  Gemeinden 

nachgezogen  werden  muss,  soll  die  Kinder  soweit  bringen. 
dafs  sie  ein  Hemd  für  gemeine  Leute  schneiden  und  aus- 
machen können;  damit  diefs  sicher  geschehe,  so  mufs  nie  der 
Lehrmeisterin  gestattet  werden,  dafs  sie  in  der  Schule  ihre 
ao  eigene  Arbeit  verrichte,  sondern  sie  soll  ihre  ganze  Zeit  in 

der  Schule,  so  lang  diese  währt,  mit  Unterricht  und  Nach- 
sehen zubringen. 

c)  Die  Unterrichtszeit  soll  wöchentlich  wenigstens  vier  Stunden, 
nemlich  2  Mittwochs  und  2  Samstags  Nachmittags,  wo  nicht 

95  eine  andere  Zeit  an  einzelnen  Orten  durch  die  Yorgesezten 

schicklicher  befunden  und  festgesezt  wird,  dauern;  wo  sie 
aber  bisher  etwa  öfter  und  länger  gegeben  worden  wären 
und  femer  gegeben  werden  könnten,  da  wäre  es  desto  besser. 

d)  Mit  der  Belohnung  so   wie  Bestimmung    des  Zimmers  and 
30  dessen  Heizung  bleibt  es  bey  dem,  was  jeden  Ort  vor  dem 

Krieg  angeordnet  war,  wo  es  aber  dabey  Anstände  hätte, 
oder  wo  noch  an  manchen  Orten  die  ausgeworfene  Belohnnng 
so  gering  ist,  dafs  niemand  eine  mit  gehöriger  Fleifsauhren- 
dung   verbundene  Besorgung  dieses  Unterrichts  dafür  über- 

35  nehmen  kann,   habt  Ihr,  die  Oberbeamte,  solche  Umstände 

entweder  nach  dem  Locali  Zweck  gemäs  zu  erledigen  oder 
allenfalls,  wo  es  nöthig  wäre,  im  Einzelnen  an  uns  zu  be- 
richten. Doch  wollen  Wir,  dafs,  wo  entweder  die  Kräfte  der 
Communärarien  oder  bey  deren  Mangel  jene  der  Almosen- 

<o  fonds  hinreichen,    um  Prämien  zur  Ermunterung  der  diese 

Schule  besuchenden  Mädchen  für  jene  auszusezen,  welche  am 


31.  Ordnung  ftr  die  Trivial-Nebenschulen  1798  299 

ersten  und  besten  ein  selbst  verfertigtes  Hemd  aufweisen 
können,  dazu  eine  nicht  allzu  kostbare  Einrichtung  yon  Ober- 
und  Specialamt  vorgeschlagen  würde. 

e)  Die  bestandige  Aufsicht   durch  jedesmahlige  Visitation   soll 
einer  der  Gerichtsleute  oder  Eirchenältesten  fuhren,  von  Zeit  & 
und  Zeit  aber  sollen  die  geistlichen  und  weltlichen  Ortsvor- 
gesezten  sie  visitieren  und  allen  etwa  sich  ergebenden  Mängeln 
und  Gebrechen  in  Zeiten  abhelfen. 

5)  Die  Baumzucht  hat  auch  einen  Gegenstand  des  gemein 
zu  machenden  Unterrichts  ausgemacht,  weshalb  Wir  die  Anstalt  ^o 
getroffen  haben,  dafs  hier  die  Schulseminaristen  im  Oculieren  und 
Zweigen,  auch  der  sonstigen  Behandlung  der  Obstbäume  und  Kennt- 
nifs  der  ihnen  nachtheiligen  Insecten  und  Unfälle  unterrichtet  werden 
sollen,  wie  denn  auch  darauf  zu  sehen  ist,  dafs  Schulpräparanden, 
die  an  Orten  lernen,  wo  dazu  Gelegenheit  ist,  dort  schon  deshalb  is 
die  nöthige  Anleitung  erhalten. 

Wo  nun  Schulmeister  oder  andere  unterrichtsfähige  Personen 
jetzo  oder  künftig  hinkommen,  da  ist  die  Anstalt  zu  machen,  dais 
jährlich  in  den  dazu  geeigneten  Zeiten  von  ihnen  an  schulfreyen 
Nachmittagen  oder  sonst  aufserhalb  der  gewöhnlichen  Schulzeit  die  20 
der  Schule  entlassenen  oder  bald  zu  entlassende  junge  Bursche 
darin  Anleitung  erhalten,  weshalb,  wo  die  Gelegenheit  dazu  ist, 
eiteren  Ermahnungen  zu  folgen,  auf  Allmenden  oder  sonst  kleine 
Baumschulen  anzulegen  sind. 

6)  Andere  Localbeschäftigungen,  wo  dazu  eine  Gelegen-  25 
heit  sich  darbietet,  als  Strohhutflechten,  Nezstricken  u.  d.  gl.,  müssen 
insoweit  auch  ein  Augenmerk  des  Ober-  und  Specialatamts,  so  wie 
der  geistlichen  und  weltlichen  Ortsvorgesezten  ausmachen,  dafs, 
wenn  zu  Einführung  oder  Gemeinmachung  eines  derartigen  nüz- 
liehen  Industriezweiges  Gelegenheit  ist,  die  aber  nicht  ohne  An-  30 
legung  einer  dahin  abgemessenen  Unterrichtsanstalt  thunlich  wäre, 
diese  aufgestellt  oder  bey  obhandenen  Umständen  zu  deren  Be- 
seitigung der  gutachtlichen  Vor-  und  Antrag  an  Uns  gemacht  werde. 

Indem  Wir  Euch  die  Publication  und  Befolgung  dieser  ernst- 
lich anempfehlen,  verbleiben  Wir  Euch  ut  in  Antescripto 35 


300  Badiscbe  Schulordnungen  1.    Markgrafachaften 


Einrichtung  der  TriYialschulen. 

1803. 

Carl  Friedrich, 
5  von  Gottes  Gnaden,  Markgraf  zu  Baden  und  Hocbberg  etc. 

Bey  der  Verschiedenartigkeit  der  Unterrichts -Anstalten  und 
Portschritte,  die  Wir  in  den  nun  unter  Unsere  Regierung  veremten 
Landen  finden,  und  bey  dem  Hinzukommen  einer  hohen  Schale 
zu  Heidelberg,  deren  Gemeinnützigkeit  für  Unsere  Lande  neben 
10  einer  eigenen  zweckmäfsigen  Einrichtung  derselben  auch  ein  ge- 
naues Anschliefsen  der  übrigen  Bildungs -Anstalten  für  die  männ- 
liche Jugend  fordert,  finden  Wir  nöthig,  über  die  Organisation 

der  gemeinen  und  wissenschaftlichen  Lehr-Anstalten 
nachstehende  allgemeine  Anordnung  zu  treffen: 

15  L  Die  untern  oder  Trivial-Schulen  sind  bestimmt,  den 

Stadt-Bürger  oder  den  Landmann  in  die  Eenntnifs  alles  desjenigen 
zu  setzen,  was  ihm  für  seinen  Lebens-Beruf  als  Christ  und  Staats- 
Bürger  zu  wissen  nothwendig  ist,  ohne  ihn  jedoch  zu  einer  Geistes- 
Entwickelung  hinaufzuschrauben,  wobey  seine  Berufs -Arbeit  yer- 

30  säumt  oder  für  ihn  unschmackhaft  würde.  Diese  bestimmte  Be- 
grenzung macht  eine  doppelte  Abtheilung  des  Schul -Plans  nach 
Land -Schulen  und  Stadt -Schulen  nothwendig,  da  letztere 
schon  erweiternder  Anstalten  erfordern.    Solchemnach 

A.  die  Land -Schulen  betreffend,  ist  folgendes  der  Gesichts- 
25  Punkt,  worauf  Unsere  Eirchen-CoUegien  und  unter  deren  Lei- 

tung die  Beamten  oder  Kirchen -Yögte  und  die  Specialen, 
Inspectoren  oder  Schul -Yisitatoren  zu  arbeiten  haben,  und 
wohin  in  jenen  Gegenden,  wo  der  Stand  der  Schulen  noeli 
tiefer  steht,  nach  und  nach  Alles  empor  gehoben  werden  mufs^ 
30  sobald    die    dazu  erforderlichen  Lehrer   da    für  zweckmäfdg 

gebildet  und  für  den  etwa  weiter  erforderlichen  Aufwand  die 
Mittel  ausfündig  gemacht  sind. 

1)  Aller  Orten  müssen  fortdauernde  Schulen  d.  L  solche, 

welche    das    ganze    Jahr  hindurch   und  keineswegs   nur  im 

35  Winter  gehalten  werden ,  indem  sonst  die  Kinder  immer  im 

Sommer   die  Hälfte    dessen  wieder  yergessen,   was   sie  den 

Winter  über  gelernt  haben;  und  Ist  dieses  eine  der  eisten  Ein- 


32.  Einrichtung  der  Trivialschnlen  1803  30 1 

richtungen,  zu  deren  Ausfübmng  da,  wo  sie  mangelt,  geschritten 
werden  soll;  wobey  aber  immer  dabin  zu  sehen  ist,  dafs  die  Schul- 
stunden im  Sommer  so  früh  mit  den  gröfseren  Kinder  gehalten 
werden,  damit  noch  eine  gute  Tages-Zeit  übrig  bleibe,  wo  sie 
den  Eltern  zu  ihren  häuslichen  Geschäften  zur  Hand  seyn  können,  b 

2)  Durchgängig  müssen  die  Kinder  angehalten  werden, 
vom  Anfange  des  siebenten  Jahres  an,  als  dem  besti^lmten 
Schul- Alter,  bis  zur  Endigung  des  dreyzehnten  bey  den  Mäd- 
chen und  bis  zur  Endigung  des  vierzehnten  bey  den  Knaben 
die  Unterrichts -Schule  zu  besuchen,  welches  dann  aber  nicht  lo 
8o  viel  heifst,  als  ob  sie  alle  alsdann,  wenn  sie  dieses  Alter 
erreicht  haben,  entlassen  werden  müfsten,  sie  möchten  das 
Nöthige  erlernt  haben  oder  nicht,  sondern  nur  so  viel,  dafs 
auch  die,  welche  etwa  in  früheren  Jahren  schon  gut  bestehen, 
dennoch  zu  hinlänglicher  Befestigung  des  gelegten  guten  i» 
Ghrundes  bis  zu  jenem  Alter  darin  verharren  müssen ;  diejenigen 
hingegen,  welche  bey  Erreichung  jener  Jahre  das  Nöthige 
nicht  erlernt  haben,  müssen  noch  ein  weiteres  Jahr  darin  aus- 
harren und  von  diesem  längeren  Sitzen  nicht  ohne  unabweich- 
lich  dringende  Ursachen  befreyet  werden.  a» 

3)  Muthwillige  Schul -Yersäumnisse,  die  nemlich  nicht 
durch  Krankheit  der  Kinder  oder  durch  vorübergehende 
dringende  Haus-Geschäfte,  z.  E.  in  der  Ernte,  Heuzeit  u.  s.w., 
oder  durch  Krankheiten  der  Eltern  entschuldiget  werden  — 
wovon  aber  die  Anzeige  den  Lehrern  geschehen  mufs  —  ^s- 
müssen  nicht  geduldet,  sondern  von  den  Schul -Aufsehern  an 
den  Kindern,  wenn  deren  Eigenwille  daran  Schuld  ist,  oder 
an  den  Eltern,  wenn  diese  dazu  den  Kindern  den  Anlafs  gäben, 
an  jenen  durch  mäfsige  Züchtigung,  an  diesen  durch  kleine 
Geld -Strafen,  von  12  bis  höchstens  60  Kreuzer,  zum  Orts-  so- 
AUmosen  oder  durch  4  bis  24  stündige  Einsperrung  ins  Burger- 
Eäuslein  bestraft  werden. 

4)  Schul- Aufseher  bey  den  Land-Schulen  sind  aller  Orten 
der  Kirchspiels -Pfarrer,  der  erste  weltliche  Orts -Vorgesetzte 
und  ein  Kirchen -Aeltester  oder  Kirchen -Censor  (wo  deren  ss^ 
Torhanden  sind),  die  dann  hierbey,  wo  Censur-  oder  Sitten-  ' 
Gerichte  bestehen,  nach  deren  Ordnung  durch  diefe,  wo  aber 
keine  dergleichen  sind,  für  sich  selbst,  jedoch  gemeinschaftlich 
verfahren  und  Uns  für  den  jeweiligen  guten  Fortgang  des 
Schulwesens  verantwortlich  sind.  «o- 

5)  Schul-Oberaufseher  sind  bey  den  Katholischen  .Unsere 


302  Badiache  Schalordnungen  1.    Markgrafschaflen 


verordnete  Schul -Yisitatoren,  bey  den  Protestanten  Unsere 
Speciale  oder  Inspectoren,  die  nicht  allein  jeweils  alle  Gelegen- 
heiten benutzen  müssen,  um  Kenntnisse  von  dem  Schul -Zu- 
stande zu  erlangen,  sondern  auch  von  Zeit  zu  Zeit,  nach  den 
5  näher  zu  gewartenden  Yorschriften,  die  Schulen  ihres  Bezirkes 

zu  yisitiren  haben. 

6)  Lehrgegenstande  in  diesen  Unterrichts-Schulen  müssen 
seyn:  a)  Buchstabiren,  b)  Lesen,  c)  Schreiben  der  deutschen 
Sprache,    d)  Rechnen,    e)  Singen,    f)  biblische    Geschichte, 

10  g)  Materialien  des  Religions-Unterrichts  (wohin  Wir  dasjenige 

Yomemlich  rechnen,  was  mit  dem  Gedächtnisse  gefafst  werden 
mufs). 

Zu  diesen  Unterrichts«  Schulen  müssen  aber  noch  jeden 
Orts  viererley  YoUendungs-Schulen  hinzukommen.    Die  wich- 

15  tigste  davon 

7)  ist  die  Christen-Lehre  oder  Catechismus-Lehre 
d.  i.  der  pfarramtliche  Unterricht  zu  Erweiterung  und  vernünf- 
tiger Benutzung  der  in  der  Unterrichts-Schule  erlernten  Reh- 
gions- Materialien:   hierüber  hat  die  Kirchen -Obrigkeit  jedes 

so  Religions-Theils  die  nähere  Anordnung,  und  Uns  genüget  also 

hier  nur  der  Yollständigkeit  wegen  sie  genannt  zu  haben. 

8)  Die  Industrie-Schule.  Li  dieser  müssen  durchaus  die 
Mädchen  im  Spinnen,  Stricken  und  Nähen  in  besonderen  Stun- 
den durch  aufzustellende  Lehrerinnen  unterrichtet  werden.  Wo 

SS  erstere  beyde  weibliche  Arbeiten  schon  unter  den  Eltern  so 

gemein  sind,  dafs  die  Kinder  zu  Hause  bey  den  Müttern  sie 
erlernen  können,  da  kann  zwar  die  öffentliche  Anordnung  des 
Unterrichts  unterbleiben,  aber  eine  jährliche  öffentliche  Prüfung 
der  Kinder,  in  welcher  sie  über  ihre  darin  erlangte  Befähigung 

80  Proben  ablegen,  darf  nicht  unterlassen  werden,  damit,  wenn 

Fahrläfsigkeit  der  Eltern  einrifse,  man  gleichbalden  durch  die 
öffentliche  Unterrichts-Bestellung  vrieder  eingreife.  Der  Unter- 
richt im  Nähen,  den  zu  Hause  zu  erlernen  die  Mädchen  auf 
dem  Lande  nie  hinlängliche  Gelegenheit  haben,  muss  nach  und 

8»  nach  aller  Orten  eingerichtet  werden.    Für  die  Knaben  mufs 

an  Orten,  wo  nicht  ein  schwerer  Feldbau  oder  dergleichen 
Arbeit  sie  das  ganze  Jahr  durch  beschäftigt,  so  viel  thunlich. 
gesorgt  werden,  dafs  sie  oder  wenigstens  die  davon  nicht 
leichtlich  zu  dispensirenden  armen  Knaben,  irgend  eine  der 

40  Natur  der  Gegend  angemessene  Hand -Arbeit,  womit  sie  in 
Nothfallen  sich  helfen  und  noch  irgend  einen  Erwerb  machen 


32.  Einrichtung  der  Trivialschulen  1808  303 

können,  und  wäre  es  am  Ende  nur  das  Stricken,  erlernen. 
Diese  Industrie  -  Schule  wird  übrigens  nur  den  Winter  über 
gehalten,  und  die  Eander,  die  dazu  geeignet  sind,  haben  solche 
wenigstens  von  Endigung  des  eilften  Jahres  an  bis  zur  Ent- 
lassung aus  der  TJnterrichts-SchuIe  zu  besuchen.  5 

9)  Die  Sonntags-Schule,  welche  von  der  Schule  entlasse- 
nen Kindern,  der  Regel  nach  bis  zum  zwanzigsten  Jahre,  oder 
wo  Gründe  sind,  davon  abzuweichen,  doch  wenigstens  noch 
drey  Jahre  nach  der  Schul-Entlassung,  zu  besuchen  angehalten 
werden  sollen,  und  welche  unter  Aufsicht  der  Schul- Aufseher  10 
und,  so  viel  thunlich,  unter  besonderer  Mitwirkung  der  Pfarrer, 
die  Fortübung  in  der  Religions  -  Kenntnifs ,  im  Qesang,  im 
Lesen,  besonders  im  Lesen  der  gesöhriebenen  Aufsätze,  im 
Schreiben,  besonders  auch  in  Yerfertigung  eigener,  zum  ge- 
meinen Lebens  -  Gebrauche  geeigneter  kleinen  Aufsätze,  und  15 
im  .Rechnen  zum  Gegenstande  hat.  Alles  nicht  in  dem  Mafse, 
dafs  sie  nun  die  schriftlichen  Arbeiten  in  der  Sonntags-Stunde 
yerrichten,  sondern  dafs  ihnen  defsfalls  Aufgaben  gegeben 
werden,  die  sie  die  Woche  über  machen,  den  nächsten  Sonn- 
tag aber  bringen  müssen,  wo  solche  dann  corrigirt  und  die  20 
Kinder  auf  die  Ursache  der  Correcturen,  mithin  auf  die  An- 
lässe der  Fehler  aufmerksam  gemacht  werden.  Diese  Schule 
soll,  mit  Ausnahme  jedoch  der  besonders  arbeitsamen  Zeiten 
des  Landmanns,  das  ganze  Jahr  durch  dauern  und  geht  beyde 
Geschlechter  an.  s» 

10)  Die  Real-Schule:  Diese  ist  bestimmt,  die  weltlichen 
Unterrichts- Gegenständen  der  Knaben  besser  auszubilden.  Alle 
der  Schule  entlassene  Knaben,  diejenigen  ausgenommen,  welche 
auf  entfernten  Filialen  oder  Höfen  wohnen,  oder  die  ganz  arm 
sind  und  defswegen  weniger  Zeit  entbehren  können  und  so 
weniger  Bildung  zu  ihrem  künftigen  Fortkommen  bedürfen, 
sollen  von  der  Schul-Entlassung  an  noch  drey  Jahre  lang  alle 
Winter  eigene  —  da,  wo  sich  eine  schickliche  Tagszeit  nicht 
ausmitteln  läfst,  Abends  zu  haltende  —  Stunden  besuchen, 
um  darin  im  Rechnen,  in  Fertigung  schrifthcher  Aufsätze,  im  ss 
Lesen  verschiedenartiger  Handschriften,  auch  durch  Vorlesung 
aus  zweckmäfsigen  Yolks-Unterrichts-Büchem  in  angenehmen 
und  gemeinnützigen  Kenntnissen  weiter  gebracht  zu  werden; 
nicht  weniger,  wo  die  Schulmeister  dazu  vermögend  und  Lieb- 
haber vorhanden  sind ,  einige  Yorkenntnisse  der  praktischen  «o 
Geometrie  zu  erhalten. 


1 1 


304  Badische  Schnlordnangen  1.    Markgrafschaften 

Was  sodann 
B.  die  Stadt-Schulen  anlangt,  so  müssen 

It)  jene  in  kleinern  Land- Städten,  welche  sich  nur  Tom 
Landbaue  und  gemeinen  Handwerken  gröfsem  Theils  nähren, 
auf  gleichen  Fufs  behandelt  werden,  nur  dafs  man,  sofern  nnr 
immer  dazu  sich  Gelegenheit  darbiethet,  trachten  mufs,  zur 
geometrischen  Zeichnung  und  zur  architektonischen  Handzeich- 
nung UnterrichtS'Anstalten  damit  zu  verbinden. 

1 2)  In  gröfsem  Städten ,  die  sich  hauptsächlich  mit  Ge- 
werben und  Kunstfleifs  beschäftigen,  reicht  jene  Bildung  nicht 
hin,  auch  läfst  sich  die  Art  der  verschiedenen  Schul -Abthei- 
lungen dort  nicht  eben  so  anwenden;  dagegen  sind  daselbst 
meist  schon  besondere  Institute  für  beyderley  Geschlechter 
vorbanden,  die  alsdann  nach  der  Diversität  ihrer  innem  Ein- 

.5  richtung  und   der  localen  Bedürfnisse   auch  verschiedenartige 

Plane  fordern.  Wegen  deren  finden  Wir  also  im  Allgemeinen 
hier  nur  so  viel  anzumerken  nöthig:  Einmal  a)  der  Schul- 
unterricht mufs  hier  durchaus  mit  auf  die  Geographie  wenig- 
stens von  den  Welttheilen  und  ihrer  völkerschaftlichen  Eintfaei- 

20  lung  überhaupt,  sodann  von  Deutschland  und  den  angränzenden 

Reichen  insbesondere,  ingleichem  auf  die  allgemeine  "Welt- 
Geschichte,  wenigstens  bis  zum  Untergange  des  occidentalisdieii 
Kaiserthums,  und  nachmals  die  deutsche  Reichs-Geschichte  bis 
auf  die  neuesten  Zeiten,  jedoch  mit  Beschränkung  auf  Haupt- 

95  Epochen  und  Haupt-Yorfalle,  ausgedehnt  werden;  wozu  dem- 
nach b)  eigne  Lehrstunden  ohne  Abbruch  der  Zeit  des  übiigeo 
Schul -Unterrichts  ausgesetzt  seyn  müssen;  daneben  c)  mufs 
hier  vollständig  für  die  vorgedachten  beyde  Gattungen  des 
Zeichnen  -  Unterrichts  und  vomemlich  auch  d)  für  Aufstellung 

so  eines   französischen  Sprach  -  Unterrichts ,   so  weit  es  die  dazu 

geeigneten  Fonds  erlauben,  gesorgt  werden.  Dabey  e)  soll 
man  weiter  in  Haupt- Städten  sein  Augenmerk  dahin  richten. 
wie  auch  ein  technologischer  Unterricht  aufgestellt  werden 
könne,  worin  die  Kinder  die  Yorkenntnisse  sammeln  können. 

35  die  ihnen  zu  einstigem  reifen  Nachdenken  über  ihre  Hand- 

thierung  und  deren  Vervollkommnung  nöthig  sind. .  Wo  f)  in 
der  nemlichen  Stadt  Mittelschulen  bestehen,  da  mag  zwar 
durch  Lehrer  solcher  Mittelschulen  dieser  erforderliche  weitere 
Unterricht  der  städtischen  Real-Schulen  besorgt  werden,  doch 

40  so,   dafs  damit  eine  Vermischung  jener  Bürger -Schulen  mit 

diesen  Studien- Schulen  nicht  erfolge ,  als  welche  sonst  immer 


32.  Einrichtmig  der  Triviaischiüen  1808  305 

zum  Nachtheile  der  Studien  auszuschlagen  pflegt,  und  welche 
daher,  wo  sie  bisher  bestanden  wäre,  abzustellen  ist.  Es 
bleiben  auch  g)  diese  städtischen  Institute  unter  jener  näheren 
Direction  und  Aufsicht,  die  nach  jeder  Stadt -Verfassung  her- 
gebracht ist;  dagegen  h)  die  Oberaufsicht  und  Yisitations-  5 
Gewalt  steht  Unsem  betreffenden  Kirchen- Collegien  zu,  jedoch 
so,  dafs  i)  auch  die  Hofraths-CoUegien  der  Provinz  dieselben 
unter  ihrer  Obhut  halten,  mithin  jeweUs  davon  gelegenheitlich 
Einsicht  nehmen  und  über  die  etwa  wahrnehmende  UnvoU- 
kommenheiten  mit  den  Earchen-Collegien  zu  deren  Yerbesse-  lo 
rung  Einvernehmen  pflegen  sollen. 

IL  Die  Mittel- Schulen  oder  unteren  Studien -An- 
stalten theilen  sich  ebenfalls  in  mehrere  Zweige,  nemlich  gemeine 
lateinische  Schulen,  wo  die  Zöglinge  in  den  unteren  Schulen 
des  Orts  alles  dasjenige  erlernen,  was  in  diesen  planmäfsig  zu  er-  i» 
lernen  ist,  und  nachmals  nur  weiter  von  einem  aufgestellten  latei- 
nischen Sprachlehrer  in  den  gelehrten  Vorkenntnissen  Unterricht 
erhalten;  Pädagogien,  wo  meistens  die  auf  untern  Schulen  des 
Orts  oder  di^ch  Privatunterricht  erlernte  Elementar-Kenntnisse  des 
deutschen  Sprach-Unterrichts,  nemlich  Buchstabiren,  Lesen  und  ein  ao 
Anfang  im  Schreiben,  als  erlernt  vorausgesetzt  werden,  und  wo 
nochmals  deren  Ausbildung,  samt  der  Tradition  der  gelehrten  Vor- 
kenntnisse, durch  etliche  nach  bestimmten  Schul-Planen  zusammen- 
wirkende Lehrer  geschieht;  Gymnasien,  wo  gleich  der  erste  Unter- 
richt bey  der  Anstalt  selbst  gegeben,  auch  der  Unterricht  in  den  2» 
gelehrten  Vorkenntnissen  bis  zur  Empfänglichkeit  für  eine  wissen- 
schaftliche Fortbildung  auf  Akademien  fortgesetzt  wird;  endlich 
Lycäen  oder  akademische  Gymnasien,  wo  zugleich  weiter 
noch  die  erste  Einleitung  in  die  wissenschaftliche  Bildung  der 
studirenden  Jugend  gegeben  wird.  Da  nun  unsere  jetzt  vereinte  sa 
Lande  Mittel- Schulen  von  allen  diesen  verschiedenen  Gattungen 
enthalten,  so  ordnen  Wir  darüber  folgendes: 

13)  Es  mögen  A.  lateinische  Schulen  existiren  a)  in  der 
Badenschen  Markgrafschaft  evangelischen  Theils  zu  Schopf- 
heim, zu  Candem,  zu  Müllheim,  zu  Emmendingen,  zu  Lahr,  ss 
zu  Gemsbach  und  katholischen  Theils  zu  Gengenbach,  zu 
Zell,  zu  Mahlberg,  zu  Ettlingen;  b)  in  der  Badenschen  Pfalz- 
grafschaft protestantischen  Antheils  zu  Weinheim,  zu  Laden- 
burg, zu  Bretten,  zu  Eppingen;  c)  in  dem  Badenschen  oberen 
Fürstenthume  katholischen  Theils  zu  Mörsburg;  4» 

Uonumenta  Germaniae  Paedagogica  XXIV  20 


306  Badische  Schalordnungen  1.    Markgrafischaften 


B.  Pädagogien  sollen  seyn:  protestantische  zu  Löiracli.  zu 
Darlach,  zu  Pforzheim ;  ein  lutherisches  und  ein  katholisches, 
oder,  falls  man  sich  einverstehen  konnte ,  noch  besaer  em 
gemischtes  zu  Biberach. 

5  C.  Yen  Gymnasien  bestimmen  Wir  Katholische  nachUekr- 

lingen,  nach  Offenbarg,  nach  Rastatt,  nach  Bruchsal;  sodann 
ein  protestantisches  und  ein  katholisches,  oder,  wo  man  sieli 
yereinigen  kann,  ein  gemischtes  nach  Heidelberg  und  eine 
gleiche  Anstalt,  sobald  die  hinlängliche  Mittel  dazu  da  sini 

10  nach  Mannheim. 

D.  Lycäen  endhch  sollen  seyn  zu  Garbruhe  und  zu  Baden, 
davon  letzteres  katholisch. 

14)  Die  Lycäen  sollen  aus  fünf  Classen  und  einer  Exemten- 
Ordnung  bestehen,  und  sowohl  der  letzteren  Ordnung  als  jeder 

15  der  Classen  eine  Periode  von  zwey  Jahren  zur  gewöhnlichen 

Aufenthaltszeit  der  Lernenden  in  solcher  bestimmt  seyn.  Die 
Oynmasien  müssen  durchaus  die  nemliche  Einrichtung  haben, 
nur  dafs  die  Exemten- Ordnung  dabey  wegfaUt,  dagegen  die 
Schüler  in  der  obersten  Classe  gewöhnlich  drey  Jahie  rer- 

so  harren  müssen.  Die  Pädagogien  müssen  ihre  Schüler  so  weit 
bringen,  dafs  sie  als  Anfänger  in  die  oberste  Classe  eines 
G^ymnasii  einzutreten  fähig  sind,  so  wie  hinwiederum  die  latei- 
nischen Schulen  ihre  Subjecte  so  weit  befördern  müssen,  dafs 
solche  als  Anfanger  in  die  oberste  Classe   eines  Paedago^ 

s&  oder  in  die  zweyte  oberste  eines  C^ymnasii  eintreten  können. 

Damit  ist  nun  zwar  den  Schülern  der  lateinischen  Schalen  oder 
Pädagogien,  die  etwa  durch  besonderes  Oenie  einerseits  und 
durch  besonderen  FlelTs  der  Lehrer  andererseits  so  weit  Tor* 
rücken,  dafs  sie  eine  Stufe  höher  in  den  Gymnasien  einzatreten 

ao  befilhigt  sind,  dieser  höhere  Eintritt  nicht  benommen,  jedocli 

kann  keiner  von  solchen  xmtem  Anstalten  der  Mittel-SciioleD 
mit  Yorbeygehung  der  Gymnasien  oder  Lycäen  unmittelbar 
die  hohe  Schule  beziehen,  sondern  mufs  drey  oder  wenigstens 
zwey  Jahre  auf  einem  Lycäum  oder  zwey  und  besten  Falls 

as  ein  Jahr  auf  einem  Gymnasium  noch  zugebracht  und  aolche 

Zeit  nützlich  angewandt  haben. 

15)  Die  Studien-Plane  in  diesen  Anstalten  müssen  dorcli- 
aus  gleichförmig  gemacht  seyn,  so  dafs  die  Lycäen  m  ihr^ni 
Classen-Theile  mit  den  Gymnasien  unter  sich,  sodann  die  Fäda- 

40  gogien    unter   sich    und  die  lateinischen  Schulen   miter  sich 


82.  Einrichtung  der  Trivialschnlen  1803  307 


parificiren,  auch  immer  die  Eingeschränktere  dieser  Anstalten 
an  die  Oröfsere  ordentlich  anschliefse,  mithin  bey  dem  durch  ' 
Yersetzung  der  Eltern  nicht  selten  sich  ereignenden  Wechsel 
der  Sander  von  einer  Schul- Anstalt  in  die  andere,  diese  immer 
T^ieder  ohne  Lücke  oder  Aufenthalt  in  der  andern  Anstalt  an  s 
ihrem  yerhältnifsmäfsigen  Platze  eintreten  können,  und  haben 
defshalb  die  drey  Kirchen- Collegien  über  die  zu  erwählende 
und  zu  befolgende  Plane  gemeinsames  Einvernehmen  zu  pflegen, 
sofort  seiner  Zeit  ihr  räthliches   einverständliches  oder  zwie- 
spältiges Bedenken  Uns  zur  endlichen  Begulirung  vorzulegen,  lo 
^obey  Wir,  da  die  hiesige  Anstalt  schon  die  gröfste  Ausbildung 
hat,  dem  hiesig-evangelisch-lutherischen  Eirchenrathe  die  Initia- 
tive jenes  gemeinsamen  Einvernehmens  zur  Obliegenheit  machen. 
Soviel 

16)  bestimmen  Wir  jedoch  in  Absicht  dieses  Plans  vor-  » 
AUS,  dafs  aller  Orten  —  die  Anstalt  mag  bestellt  werden  von 
'welcher  Kirche  sie  wolle  —  der  Religions- Unterricht  in  den 
Glassen  seine  eigene,  gleichförmig  fortlaufende  Stunden  haben 
und  in  den  übrigen  Schul-Stunden  nichts  dahin  Einschlagendes 
vorkommen  müsse,  damit  die  Schüler  anderer  Religion,  welche  ao 
an  solchen  Orten  sind,  die  andern  Schulstunden  unbedenklich 
besuchen  und  während  dem,  dafs  die  Religions- Stunden  in  der 
Schul  -  Anstalt  laufen,  bey  Geystlichen  ihrer  Religion  eben 
diesen  Religions-Unterricht  erhalten  können. 

17)  Auf  den  Gymnasien  mufs  noth wendig  auch  die  Grund-  35 
legung  der  griechischen  Sprache  und  auf  den  Lycäen  die 
Grundlegung  der  hebräischen  unter  den  Gegenständen  des 
Unterrichts  seyn,  von  welch  ersterer  alle,  welche  den  höheren 
Studien  sich  widmen,  und  von  letzterer  die  künftigen  Theo- 
logen Gebrauch  machen  müssen.  so 

18)  Von  wissenschaftlichem  Unterrichte  darf  mehr  nicht 
auf  den  Lycäen  gegeben  werden,  als  allgemeine  Welt-Geschichte 
und  Natur  -  Geschichte ,  Logik,  allgemeine  Yorkenntnifs  der 
Metaphysik,  nur  in  sofern  sie  Anwendung  und  Uebung  der 
liOgik  ist,  reine  Mathematik,  Yorkenntnifs  der  angewandten  35 
Mathematik  und  der  Physik  und  encyclopädische  Uebersicht 
des  Umfangs  der  einzelnen  Facultäts-Studien;  alles  Weitere 
mufs  dem  akademischen  Unterrichte  überlassen  bleiben. 

Carlsruhe,  den  13S  May  1803. 

20* 


B 


Gymnasium  Illustre. 


^ 


33 

Stipendien -Stiftung  und  -Ordnung 
f&r  das  Gymnasium. 

1614. 

Wir  Georg  Friedrich,  5 

Yon  Gottesgnaden  Marggrave  zu  Baden  und  Hochberg  etc. 

entbieten  unserm  Statthalter,  Hoffrichter,  Cantzler,  geheimen  und 
Räthen,  Land^Yögten,  Ober  und  undervögten,  Ambtieüten,  Ambts- 
Tcrwesem,  Pfarrern,  Predigern,  Diacon.,  Rectori  unsers  Gymnasij 
zu  Durlach,  so  wohlen  auch  allen  andern  Praeceptorn  und  Schuhl-  10 
dienern,  Bürgermeistern,  Gerichten,  Rath,  Stiffts  und  geistlichen 
Yerwaltem,  auch  gemeinlich  unsem  underthanen  und  angehörigen 
etc.  unsem  grufs ,  gnad  und  alles  guths  zuvor  und  fügen  Euch 
hiemit  zu  wissen. 

Demnach  Wir  Yermittelst  Göttlicher  Verleihung  bedacht,  dem  u 
Allmächtigen  zu  Lob  und  Ehren,  auch  schuldiger  Dancksagung  für 
die  Yon  seiner  Allmacht  uns  ohnzahlbar  erwiesene  gnad  und  guth- 
thaten,  nun  hinführe  jeden  Jahrs  eine  gewifse  Summa  gelds,   be- 
nantüch  tausend  gülden  unserer  Landswehrung  ab*  und  Yon  unserer 
Eellerej  zu  Pfortzheim  Jährlichen  einkommen  und  Gefallen  in  ge-  » 
stalt  einer  ewigen  Stifftung  ad  pias  causas  oder  milden 
Sachen  und  zu  Trost  und  Hilff  der  armen  gnädig  zu  ver- 
ordem,  beneben  aber  ims  erinnert,  dafs  so  wohl  zu  dem  H.  Predigt- 
ambt  als  Weltlicher  Obrigkeit  Zeitlichen  Aembtem,  Begimenten  und 
andere  dergleichen  Geschafften  Yerständige,  gelehrte,  geschickte,  25 
erfahrne    und    Gottesforchtige    Männer    gehören    und    dann    die 
Sckuhlen  die  rechte  von  Gott  Verordnete  Mittel  seind,   darinnen 
solche  Leut  gepflantzt  und  aufferzogen  werden  mögen,  Wie  auch 


312  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

um  solcher  Ursachen  willen  in  den  gemeinen  Beschriebenen  rechten 
die  Schuhlen  und  Studiosi  mit  nahmhafften  Privilegüs  Begabt  und 
Yersehen,  dannenhero  unsre  geliebte  und  Hochgeehrte  Yorfordern, 
die  Studien  Zuerhalten  und  Handzuhaben,  an  die  StifEt  und  SchoMen 
&  ein  nahmhafftes  verwendet,  also  und  damit  in  unsere  Ton  Oott  uns 
anbefohlene  Fürstenthumoen  und  Landen  unserer  underthanen  und 
angehörigen  Ednder,  welche  sonsten  und  von  sich  selbs  und  eyge- 
nem  Yermögen  nicht  Mittel  betten,  Ihre  angefangene  Studia  fort- 
zusetzen, sondern  dieselben  aufs  Ermangelung  nothwendigen  under- 

10  halts  Yerlafsen  müfsten,  gleich  von  Jugend  auff  und  Ihren  Elementis 
an,  per  gradus,  desto  füglicher  und  Bequehmlicher  in  solchen  Ihren 
Studiis  fortschreiten  und  dieselbe  mittlerzeit  soweit  continuiren 
mögen,  damit  von  uns  künfftiglich  Sie  zu  angedeüten  geyst-  und 
"WeltUchen  Yerrichtungen  um  soviel  mit  mehrer  Frucht  und  nutzen 

15  gebraucht  werden  können. 

So  haben  Wir  uns  im  Nahmen  Gottes  gnädiglich  entschlofsen 
besagte  Summam  Jährlichen  Gelds  in  Form  und  gestalt  einer  be- 
stündigen, ohnaufhöhrlichen  und  ewigen  Stifftung  zu  underiialt  und 
Erziehung   der   Studirenden  Jugend  zu  verwenden   und  demnach 

20  solcher  Jugend  Knaben  und  Adolescenten  (doch  allein  ufs  unser 
armen  underthanen  und  Diener  Kindern)  so  eines  guthen,  fähigen 
Ingenij,  auch  Ihres  thun  und  lafsens  halber  Yon  Ihren  Praeceptori- 
bus  ein  rühmlich  gezeügnufs,  Yon  welchen  also  ein  Ho&ung  altio- 
ris  profectus  seyn  mag,   Hievon  mit  einer  jährlichen  gnadenstenr 

S5  und  Hilff  gnädig  zu  bedencken. 

Welche  Summa  gelds  auch  jeden  Jahrs  Yöllig  und  ohne  einigen 
Abgang  under  dieselbe  ohnfehlbar  aufsgetheilt,  und  Hiemit  Ton 
jetzigem  Georgij  dieses  161411?  Jahrs  der  Anfang  gemacht  werden 
solle,  folgender  gestallt  und  mafsen: 

30  Dafs  nehmlich  solche  unsre  Beneficiarij  in  fünff  absonder- 

liche Classes  und  Ordnungen,  deren  jede  8  Personen 
stark,  unterscheiden  und  denjenigen,  welche  in  die  erste  Ordnung 
auffgenommen.  Jährlich  dreyfsig  fünff  gülden,  denen  aber,  so  in 
die  zweyte  Ordnung  cooptirt,  jeden  Jahrs  dreyfsig  gülden,  furter 

35  den  Beneficiariis  tertij  Ordinis  zwanzig  fünff  gülden,  folgends  denen, 
so  in  quarto  Ordine,  zwanzig  gülden  und  dann  den  übrigen,  welche 
in  ultimo  Ordine  befunden.  Jährlich  fünffzehn  gülden  (alles  n 
Zweyen  Ziehlen,  deren  das  erste  uff  Martini  schienst  Künffiig. 
das   andre   aber  uff  Georgii  folgenden   Jahres    fallen   wird)  Ton 

40  obspecificirten  unsern  Renten  und  geßlllen  bezahlt  und  entrichtet 
werden  sollen. 


83.  Stipendien-Stifbung  und  -Ordnung  fOr  das  Gymnasiiun  1614       313 

Welche  Subsidia  Wir  auch  Ihnen ,  so  lang  und  Yiel  bifs  Sie 
Ihren  Cursum  Studiorum  absolvirt  und  zu  unsem  Diensten  zu  ge- 
brauchen Yor  Taugendlich  erachtet  werden  mögen,  yerfolgen  Zu- 
lafsen  gnädig  gemeint,  dergestalten,  dafa  jeder  Zeit  an  defs  promo- 
Tirten  oder  BouBten  abkommenen  statt,  ein  andrer  ufs  negstfolgen-  » 
der  Classe  oder  Ordnung  Successive  bedacht  und  ufFgenommen 
und  dann  defs  Letzten  stell  wiederum  mit  einem  ufs  den  neuen 
SuppUcanten,  so  dieses  Beneficii  uff  vorhin  eingehohlten  Bericht 
fähig  Befunden  werden,  ergäntzt  werden  solle.  Aldieweilen  aber 
solches  alles  Yomehmlich  dahin  angesehen,  damit  diese  merckliche  io 
Aufsgab  nützlich  und  wohl  angelegt,  auch  Wir  die  ob  Verstandener- 
mafsen  aufferzogene  Beneficiarios,  Hiemegst  zu  unsem  Geyst-  und 
Weltlichen  Diensten,  auch  sonsten  gemeiner  unser  Fürstenthum, 
Land-  und  Herrschaften  Wohlfart  und  Nothdurfft  halber  erspriefs- 
lich  zu  gebrauchen.  So  ist  unser  Will  und  Meinung,  dafs  Hiebe j  i& 
diese  nachstehende  articul  und  Leges  in  fleifsiger  obacht  gehalten 
werden. 

Articul  und  Leges, 

welche  Wir  ermelten  unsern  Beneficiariis  gnädigst 

praescribiren  lafsen.  20 

1)  Erstlich  solle  ein  jeder,  so  in  die  Zahl  dieser  Beneficiarien 
cooptirt  und  angenommen  wird,  der  reinen  Evangelischen  Augs- 
purgischen  Confession,  wie  dieselb  in  formula  Concordiae  Begriffen, 
Ton  Hertzen  zugethan,  darbey  auch  durch  Gottes  gnade  bifs  an 
sein  End  beständig  verharren,  da  aber  einer  oder  der  ander  ss 
wenig  oder  Yiel  davon  weichen  würde,  dieses  Beneficii  alsobalden 
und  ipso  facto  ohnfahig  seyn. 

2)  Fürs  ander  sollen  Sie  sich  aller  Gottesforcht  mit  embsiger 
Besuchung  der  Predigten  und  H.  Sacramenten  Befleifsigen  imd  also 
andern  Ihren  Condiscipulis   und  männiglichen  mit  guthem  Exempel  so 
Torgehen. 

3)  Zum  Dritten  sollen  Sie  uns  und  unseren  Zugewandten  ge- 
trew,  gehorsam  und  gewärtig  seyn,  auch  da  Sie  mittlerweil  quali- 
ficirt  werden,  sich  ohne  unsem  gnädigen  Consens  und  Bewilligung 
in  andrer  Herren  Dienst  nicht  begeben,  sondern  jedesmahl  auff  ss 
erfordern  in  unsem  Diensten,  zu  welchen  Sie  tauglich  erachtet 
werden,  gegen  reichung  ziemlicher  Besoldung  ohnweigerlich  ein- 
stellen. 

4)  Yierdtens  solle  Keiner  von  den  Studiis  aufsfetzen,  sondern 
dieselben  fleifsig  continuiren  und  forttreiben,  unterdessen  aber  sich  40 


314  Badische  Schalordnungen  1.    Markgra&chaften 

denen  Legibus  Gymnasij  oder  andern  unsem  Schnhl- Ordnungen 
allerding  gemäfs  Yerhalten,  sonderlich  aber  ihre  Vorgesetzte  mit 
gebührender  Beverenz  respeotiren. 

5)  So  sollen  auch  fürs  Fünfft  alle  und  jede  Beneficiarij  neben 
5  andern  Ihren  Studiis  sich  auch  in  der  Musica  fleifsig  exerdren, 
damit  Sie  auff  Erfordern  bey  unserer  Hoff-Capellen  oder  auch  sonstan 
mit  figuriren  auffwarten  können,  es  were  dann  dafs  einer  Von  Natnr 
anmutiger  und  zu  solchem  Exercitio  tauglicher  Stimm  ermangeln 
thete. 
10  6)  Zum  Sechsten  sollen  diejenigen,   so  dieser  Zeit  bey  den 

particular  Schulden  in  unsem  Landen  sich  auffhalten,  Wann  Sie 
in  Ihren  Studiis  so  weit  kommen,  dafs  Sie  selbiger  orten  mit 
Frucht  sich  auffzuhalten  und  etwas  mehrers  zu  proficiren  nicht  ge- 
trauen, wie  nicht  weniger  auch  die,  so  bereits  aüff  andern  Aca- 
15  demiis,  sich  ohnverlaupt  zu  unserm  allhiesigen  Gynmasio  Begeben 
und  ohn  zuTorerlangten  gnädigen  Consens  aufserhalb  niebt 
Studiren. 

7)  Fürs  Siebend,  Wann  einer  oder  der  andere  in  seinen  Stu- 
diis so  ferr  progredirt,  dafs  er  mit  Nutzen  zu  einer  Hohem  Facoltet 
90  wird  schreiten  können,  Sollen  Sie  alsdann  solch  Ihr  Vorhaben 
fordrist  uns  oder  unsem  Hierzu  deputirten  Ehäten  zu  entdecken, 
Hierunter  Rhats  zu  pflegen  und  also  eygens  gefallens  ohne  er- 
langten gnädigen  Consens  nichtzit  Vorzunehmen  schuldig  und  Ter- 
bunden  seyn. 

25  8)  Zum  Achten,  da  sich   einer   oder  der  andere  gegen  uns 

undanckbar,  ungehorsam  erweifen  oder  sonsten  enormes  excessus 
begehen  würde,  solle  den  oder  dieselben  sich  zu  unser  Straff  in 
Crafift  Ihrer  Obligation  ohnweigerlich  zu  stellen  schuldig  und  solcher 
erwärtig  seyn. 

80  9)  Wie  dann  auch  zum  neundten   diejenige,    so  Ihre  Stadia 

muthwilliger  Weifs  deseriren,  negligiren  und  yerlafsen  würden,  vano 
Sie  ad  pinguiorem  Fortunam  kommen,  alles  und  jedes,  so  Sie  an 
diesem  Beneficio  empfangen,  zu  restituiren  und  zu  erstatten  schnl- 
dig  seyn  sollen. 

35  Und  werden  die  Eltern,  Vormünder,  Pfleger  oder  negste  Be- 

freundte,  dafs  Sie  Ihre  Knaben  solchen  Legibus  und  articolis  ge- 
horsamlich zugeleben,  Besten  fleifses  anweisen  und  anhalten,  die 
Jungen  aber,  dafs  Sie  solchem  allem  Treulich  folge  thun  wollen, 
uns  schrifftUche  Zusag  zu  leisten  schuldig  seyn.    Folgt 


33.  Stipendien-Stiftung  und  -Ordnimg  ftlr  das  Gymnasiam  1614       315 


Die  Obligation, 

welche  uns  jeder  Bemelter  Beneficiarios,  beneben  seinen  Eltern, 
Yormündem  oder  negsten  Be&eundten  zu  erstatten: 

Ich  N.  N.  Bekenne  und  thue  Kund  männiglichen  mit   diesem  Brieffi 
nachdeme  der  dnrchleuchtig  Hochgebohrne  Fürst  und  Herr,  Herr  Georg  Pride-   ft 
rieh,  Marggraff  zu  Baden  und  Hochberg  etc.,  mein  gnädigster  Fürst  und  Herr 
aufs  angebohmer  Fürstlicher  milde,  Christlichem  Eyffer,  zu  Befurderung  der 
Ehre  Gottes  und  sonderbahrer  gnädigster  affection  gegen  der  Jugend,  so  den 
Studiis,  guther  Lehr  und  freyen  Künsten  anhängig  zu  seyn  begehren,  zu  auff- 
pflanzung  so  wohl  politischer  als  Kirchen-  und  Schuhldiener  in  Ihr  Fürstlichen  lo 
Gnaden  Fürstenthumben ,  Landen  und  Herrschafften  eine  ansehnliche  gewilse 
Summa  in  gelds  auff  dergleichen  Studirende  Junge  Knaben  Jährlichen  ver- 
wenden lafsen,  und  under  andern  auch  mich  uff  mein  underthäniges  bittliches 
Anlangen  zu  Continuirung  und  fortpfiantzung  meiner  Studien  mit  einem  Jähr- 
lichen Snbsidio  und  Hilffgeld  ganz  g^ädiglich  Bedacht,  derowegen  gegen  Hoch-  is 
gedachten  Ihren  Fürstlichen  gnaden  Ich  mit  Rath  und  Consens  meiner  lieben 
Eltern  mich  auff  folgende  Weifs  obligirt  und  verbunden  habe ,  thue  das  auch 
hieroit  bester  Form  und  Weiis  in  Crafft  difs  Brieffs,  dafs  nehmlich  Ich  den 
Studiis  literarum  u.  artium  getrewlich  und  fleilsig  obliegen,  davon,  bifs  durch 
Gottes  gnade  Ich  dahin  gelanget,  dafs,  wo  nit  in  Kirchen  oder  Schuhlen,  je-  so 
doch  in  andern  Politischen  Diensten  Ich  nützlich  zu  gebrauchen,  nit  aufsetzen 
und  alsdann  mehr  Hochgedachten  Ihren  Fürstlichen  Gnaden  solche  meine 
Dienste   Vordrist    underthänig   offeriren   und    ohne   derselben  gnädiges  Yor- 
wifsen  und  gefallen,  mich  in  andrer  Herrn  Dienste  nicht  einlatsen  und  Begeben, 
auch  da  ich  schon  in  andern  Diensten  were,  uff  gnädiges  Erfordern  jeder  Zeit  3S 
gehorsamblich  einstellen  und  Ihren  Fürstlichen  Gnaden,  auch  dero  Erben  um 
gebührende  Besoldung  Trewlich  dienen   wolle;    Wo    Ich  aber  meinen  an- 
gefangenen Studiis,  wie  sichs  gebührt,  nicht  nachkommen,  sondern  mich  dar- 
innen fahrlä&ig  erzeigen  oder  sonsten  etwan  muthwilliger  Weifs  davon  aufs- 
setzen  und  also  Ihr  Füntlichen  Gnaden  vorhabendem  Christlichen  und  Hoch-  so 
rühmlichen  Scopum  nicht  erreichen  oder  auch  sonsten  (Welches  jedoch  billich 
nit   seyn    solle)  mich  der  gebühr  nach  nicht  Verhalten  würde,  sollte  auff 
solchen  Fall  Ihren  Fürstlichen  Gnaden  uff  derselben  gnädiges  Begehren  Ich 
und  die  meinigen  alles  und  jedes,  so  Ich  dieser  Beneficien  wegen  eingenommen 
und  empfiemgen,  zu  refundiren  und  zu  erstatten  oder  doch  sonsten  dero  gnädigem  35 
arbitrio  nach  mich  in  Straff  einzustellen  schuldig  und  verbunden  seyn.    Hier- 
auff  80  gelobe  und  verspreche  Ich  bei  meinen  Trewen  an  geschwohmen  Eyds- 
statt,  solches  alles,  was  diesem  Brieff,  Vornehmlich  aber  den  Legibus,  so  Ihre 
Fürstlichen  Gnaden  dero  Beneficiariis  insonderheit  Verschreiben  lafsen,  ein- 
verleibt, steht  und  vest  zu  halten  und  demselben  getrewlich  nachzukonunen.  40 
Und  dieweil  diese  Versprechung  mit  gemelt  meines  Vatters  (vel  Pflegers)  vor- 
wilsen  und  Bewilligung  geschehen,  so  versprich  ich  der  Vatter  auch  hiemit 
insonderheit,  für  mich  und  meine  Erben  obbemhrten  meinen  Sohn,  als  Viel 
mir  immer  möglich,  dahin  zu  weifsen  und  anzuhalten,  damit  Er  solchem  seinem 
Zusagen,  wie  sichs  zu  thun  gebührt,  fleifsig  stattthun  solle.  *^ 


316  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Und  defs  zu  wahrem  Urkund  hab  Ich  N.,  der  Sohn,  diesen  Biieffmit 
eygenen  Händen  geschrieben  und  Ich  N.,  der  Vatter  (vel  Pfleger),  solchen 
neben  Ihme  mit  ejgnen  Händen  underschtieben  und  mein  gewohnlich  Pitschafit 
Hiefurgetruckt,  so  geben  und  geschehen  etc.  etc. 

b  Wir  wollen  auch  Hiemit  ernstlich  Befohlen  haben,  dafs  onsrej 

in  Cooptirung  solcher  unserer  Beneficiarien  deputirte  Politische  oder 
geystliche  Räth,  Keinen  aufs  gunst  oder  andrer  privat  Zuneigung 
annehmen  oder  Befördern,  Sondern  in  allweg  Ihr  äeifsigs  uffsehens 
Haben,  damit  allein  diejenigen  Hierzu  bedacht  werden,  so  zwar 
10  arm  und  ohnvermöglich ,  jedoch  da  beneben  eines  guthen  föhigen 
Ingenii,  Erbarn  Sitten,  Leben  und  Wandels,  auch  den  Personeß 
halb  nicht  ungestallt  oder  mangelhafft,  sondern  aller  Yermuthim; 
nach  zu  Qeystlichen  und  Politischen  Diensten  Taugendlich  geacht 
und  befunden. 

15  Zu  welchem  Ende  jedesmahls  und,  so  offt  ein  newer  Bene- 

ficiant  auffzunehmen,  defselben  Qualification  auch  andre  der  Sachen 
beschaffenheit  gedachte  unsre  Bäthe  erben  und  zusampt  Ihrem 
underthänigsten  Gutachten  uns  in  Schrifften  nüt  allen  gehörigen 
umbständen  gehorsamlich  anfügen  sollen. 

20  Und  Behalten  Wir  uns  Hiemit  bevor,    obermelter  punkten 

halber,  Je  nach  gestalt  und  gelegenheit  der  Zeit  und  andrer  Umb- 
ständen, wie  es  vor  rathsam  und  nothwendig  angesehen,  jedesmaiiis 
(doch  in  allweg  der  Eingangs  bemelten  Hauptstifftung  und  Funda- 
tion  ohnabbrücbig,  als  zu  deren  immerwehrender  steth-  und  fest- 

25  haltung  in  allen  und  jeden  derselben  puncten  und  articuhi  ^'u 
unsre  Erben  und  Nachkommen  hiemit,  in  bester  und  bestandigster 
Form  und  Gestallt  ein  solches  Beschehen  soll,  kan  oder  mag,  Hie- 
mit gäntzlich  adstringiren  und  Yerbinden  thun)  weitre  Ordinani 
und  Erläutrung  zu  thun. 

90  Defsen  zu  wahrem  Urkund  haben  Wir  diesen  Brieff  mit  eyg- 

nen  Händen  underschrieben  und  unser  Insigel  daran  Hencken  lafseo. 

So  geben  und  geschehen  zu  Carolsburg,  den  dreyundzwantzig- 
sten  Monatstag  Aprilis,  als  man  zahlt  nach  Christi  unsers  einigen 
Erlösers  imd  Seeligmachers  geburt  Sechszehenhundert  und  Tierzeben. 


34.  Fechte  Bericht  über  den  Zustand  des  Gymnasiums  vor  1689      317 


34 

Fechts  Bericht  über  den  Zustand 

des  Gymnasiums. 

Vor  1689. 

VON  DEM  FÜRSTLICHEN  GYMNASIO,  s 

WIE  DASSELBIGE  KURTZ  VOR  DEM  BRAND  GESTANDEN. 

Es  war  dafselbige  theils  Publicum  theils  Classicum.  Das 
Gymnasium  Publicum  bestünde  theils  ex  Rectore  theils  ex  Pro- 
fessoribus.  Der  Rector,  welcher  etliche  Jahre  Tor  dem  Brand  von 
Ihre  Durchlaucht  zu  gleich  in  das  Eirchenraths-Collegium  recipirt  lo 
worden,  war  Herr  Joh.  Georg  Arnold,  der  zugleich  Professor 
war  Historiae  et  Politices. 


Die  Frofessores. 

Ich   der  Focht  habe   die  Theologiam  Polemicam  oder  die 
controversiam  tractiret.   Herr  Pfarrer  May,  der  die  Orientalische  is 
Sprachen,  Herr  Dr.  Scherpf,  der  die   Physic  und  Mathematic, 
Herr  Bibliothecarius  May,   der  die   Eloquenz,  Herr  Sauer, 
zugleich  Hof-Organist,  der  die  Ethic,  und  Herr  Buliofsky,  der 
die  Logic,  Herr  Licentiat  Foertsch  die  Theologiam  Theticam. 
Zuweilen  hat  ein  oder  der  andere  Professor,  wenn  eine  Disciphn,  ao 
die  keinen  besonderu  Professorem  hatte,   eine  Zeit  lang  nicht  ge- 
lesen worden,  extra  ordinem  solche  vorgelesen,  gleichwie  ich  etlich 
mal  die  Metaphysic,  Herr  Pfarrer  May  die  Graeca,   Herr  Rector 
die  Logic,  ehe  Herr  Buliofsky  dazu  kam  und  so  fort.    Diese  Ver- 
ordnung geschähe  ex   coUegio   consilii  Ecclesiastici  und  wurde  in  as 
die  alle  Jahr  gedruckte  Schematismos  Lectionum  mit  eingedruckt, 
damit  man  auch  in  der  Feme  sehen  und  wahrnehmen  könnte,  dafs 
alle  Disciplinae  Philosophiae  dociret  wurden  in  dem  Gymnasio. 


318  Badische  Schulordnoagen  1.    Markgrafschaften 


Die  Ordnung  und  Rang  der  Professor  um: 

Joh,  Fecht,  Th.,  Gymnasii  Inspector. 
Joh.  Gerh.  Arnold,  Gymnasii  Rector. 
Matth.  Scherpffy  Medicinae  Doctor. 
5  Joh.  Henr.  May,  Pastor  Urbis. 

Mich.  Foertsch,  Theologiae  Licentiatus. 

Joh.  Burek.  May,  Bibliothecarius. 

Joh.  Em.  Sauer,  Aul.  Organist. 

Mich.  Bulyofsky  de  Duliz,  Praec.  11.  Curiae. 

10  Der  Eector  hatte  die  Gubernation  des  ganzen  Corporis,  nicht 

nur  der  Praeceptorum  classicorum,  sondern  auch  Professorum;  venn 
einer  nicht  lesen  konnte,  so  liefs  ers  bei  ihme  anzeigen;  ohne  sein 
Vorwifsen  verreifste  Niemand.  So  wurde  es  von  uns  allen  bifs 
ohngefehr  6  oder  7  Jahr  vor  dem  Brand  gehalten,   und  schämete 

i5  sich  unter  uns  kemer,  auch  ich  selbsten  nicht,  dieser  Ordnung  nacli 

zu  kommen,  hernach  aber  ists  gar  confus  gegangen,  imd  hat  ein 

jeder  gelesen,  wann  und  wie  lang  er  gewollt,  vermeinend,  es  irire 

ihm  schimpflich,  wenn  er  jemand  über  sich  respectiren  sollte. 

Der  Rector  hatte  hiebevor  zu  seiner  ersten  Instanz  über  sich 

^  Herrn  Kecken  als  Ephorum  oder  Ober  Inspectorem,  deme  alle  und 
jede  Sachen  des  Gymnasii,  kein  einiges  ausgenommen,  auch  die 
Lateinische  Landschulen  und  die  Stipendiaten  simpliciter  ohne 
einige  Dependenz  von  dem  Eirchenraths-Collegio  untergeben  waren. 
Er  Herr  Keck  brachte  nur  vor  das  CoUegium,  was  er  nur  wollte, 

35  und  konnte  vor  dem  CoUegio  nicht  belanget  werden.  Der  Rector 
war  in  allen  Dingen,  sowohl  quoad  Methodum  docendi  als  quoad 
Disciplinam,  auf  Ihn,  nicht  auf  den  Eirchenrath,  gewiesen.  Es 
kann  nicht  geläugnet  werden,  dafs  dieser  Mann  durch  seine  grofse 
Wifsenschaft  und  Severitaet  das  Gymnasium  in  den  höchsten  Flor 

30  gebracht,  doch  weil  er  endlich  mit  dem  Fisco  Gymnasii  nicht  aller- 
dings nüzUch  verfahren  und  schlechte  Bücher  aus  demselben  etwa 
von  Interessirten  Leuten  zu  dem  Gymnasio  erkauft  und  Geld  ans 
dem  Fisco  entlehnt,  auch  solches  vor  Ihre  Durchlaucht  kommen, 
haben  Dieselben  angefangen,  seine  absolute^  Herrschaft  um  etwas 

4)5  zu  limitiren  und  zu  dem  Eirchenraths-Collegio  zu  ziehen,  und  we3 
derselbe  auch  sonsten  in  gutem  Yertrauen  mit  einigen  Geheimen 
Bäthen  stund,  suchte  er  seiner  Dienste  loszukommen.  Er  handelte 
an  sich  ein  Guth  im  "Würtembergischen  Lande,  der  Scheichhof  ge- 
nannt und  nahm  seinen  Abschied.    Worauf  Ihre  Durchlaucht  seine 


84.  Fechte  Bericht  über  den  Zustand  des  Gymnasiums  vor  1689      319 


bishero  gehabte  Function  also  getheilt,.  dab  er  den  Fiscum  dem 
Kirchenraths-CoUegio,  den  Methodum  docendi  aber  bey  dem  Gym* 
nasio,  sammt  denen  annexis  per  Rescriptum  ex  secretiori  Collegio 
mir,  80  wie  es  Herr  Keck  gehabt  hatte,  untergeben.  Welcher 
mir  gegebenen  Ehre  ich  nun  mich  so  weit  bedienet,  dafs  ich  ge-  • 
sehen,  damit  nichts  wieder  die  gute  yon  Herrn  Kecken  eingeführte 
Ordinationes ,  als  welche  auf  die  rechte,  gute  und  solide  Studia 
giengen,  aufkommen  liefse,  habe  in  dem  übrigen  alle  und  jede 
Sachen,  damit  ich  mir  nicht  einigen  Invidiam  über  den  Hals  laden 
möchte  9  simpliciter  dem  ganzen  Collegio  überlafsen,  gleich  als  lo 
wemi  mir  die  Gewalt  niemaln  übergeben  worden  wäre,  womit  ich 
auch  zum  Befsten  fortkommen. 

Der   Methodus    docendi    bestünde    ohugefehr    in    nach- 
folgenden Stücken: 

1)  Wurde  die  erudition  durchaus  sowohl  in  Unguis  et  huma-  u 
nioribus  Studiis  als  in  disciplinis  Philosophicis  aus  denen  bewehr* 
testen   alten   Scriptoribus   dociret    oder,   wenn  etwas  von  neuem 
Bcriptis,  die  yere   solideque   eruditorum   Gonsensu  aus  der  guten 
Antiquitaet  hergenommen  waren;  so  bald  man  in  denen  Classibus 
dahin  kommen,  dafs  man  etwas  Lateinisch  exponiren  mufste,  wurde  ao 
mit  denen  Colloquiis  Corderi  der  Anfang  gemacht,  als  welche  neben 
dem  guten  Latein  eine  Anmuth  in  sich  hatten,  die  denen  Buben 
eine  Lust  Lateinisch  zu  lernen  machten.    Hierauf  folgten  gleich- 
balden   Autores   antiqui    als    die    Epistolae    Ciceronis    a  Sturmio 
selectae,    des  Terentü  Comoediae,   des  Aemilii  Probi  vita  und  in  ^ 
ligato  Sermone  Yirgilius,  Ovidius,  Horatius,   nicht  als  wann  man 
alle  diese  Autores  jederzeit  mit  einem  jedem  durchbringen  konnte 
oder  sollte,  sondern  damit  die  vornehmsten,  guten  Autores,  die  das 
befste  Latein  geschrieben  haben,  der  Jugend  bekandt  würden,  und 
wer  eine  Inclination  zu   dem  Garmine  hatte,  in  omni  Garminum  so 
Oenere  imitandi  materiam  nehmen  könnte,  zuweUen  wurde  auch 
der  Justinus   yorgegeben.     Ex  Becentioribus   wurde    die   Schola 
Laünitatis  Gothana  introducirt,   als  welche  die  puram  Latinitatem 
durch  alle  Stände  des  Menschlichen  Lebens  hindurch  führet.    In 
Oraecis  weil  die  wenigsten  etwas  zu  wifsen  begehren,  die  meisten  ss 
mit  wenigem   content    seynd,   wurden  die   Evangelia  Dominicalia 
vorgeben,  solche  zu  analysiren;  in  dem  Hebräischen  das  Psalterium. 
In  Lectionibus  publicis   wurden  in   docendo    Latiaitatis  die  gute 
Autores  gewechselt,  bald  des  Suetonii  Gaesares,  bald  des  Plinii 
Epistolae,  bald  eiusdem  Panegyricus,  bald  des  Flori  Epitome,  bald  4o 
andere  dergleichen  gute  Autores  vorgelesen. 


320  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

In  Philosophicis  Disciplinis,  obwohlen  neuere  Antores 
zur  Hand  genommen  wurden,  wurde  doch  denen  Professoribus 
Bämtlich  befohlen,  ihren  Auditoribus  jederzeit  die  Fontes  Argumen- 
torum   ex  antiquitate  zu  zeigen  und,   wo  in  jeder  Disciplin  was 

5  excellentes  in  antiquitate  zu  finden,  solches  vor  anderen  herbej  zu 
bringen  und  heraus  zu  streichen;  z.  E.  in  Ethicis  sollte  dasjenige 
TomemUch  inculcirt  werden,  was  hiebevor  die  Pytagorici  und  nach 
ihnen  diQ  Platonici  und  Stoici,  in  Logicis,  was  der  Aristoteles,  item 
in  Metaphysicis,  in  Physicis,  was  die  Epicureer,  in  Mathematicis, 

10  was  der  Euclides  und  andere  gelehrt  haben.  Unterdessen  wurde 
auch  mit  denen  recentioribus  authoribus  changirt  und  je  und  je 
andere  denen  Auditoribus  vorzulesen  gegeben,  damit  sie  zugleich 
eine  Notitiam  bonorum  Auctorum,  worinnen  ein  grofser  Theil  der 
Erudition  bestehet,  bekommen  möchten;  e.  g.  in  der  Logic  wurde 

15  bald  die  ganze  Logic  ex  Logica  Dannhaueri  oder  Gothana  oder 
ein  vornehmer  Theil  derselben  ex  Analysi  Log.  Comelii  Martini, 
ex  ideis  boni  Disput,  et  boni  interpretis  Dannhaueri,  ex  regnlis 
logicis  Danielis  Stahlii;  in  der  Metaphysic  bald  Compendimn 
Frommii,  bald  Tabul.  Methaphys.  Danielis  Stahlii,  bald  Metaphysica 

^  Petri  Musaei,  bald  Aphorismi  Ebelii,  in  der  Mathematic  bald  Mathe* 
matic.  Synopsis  Heinlini,  bald  Yarenii,  bald  Synopsis  Sperlingii,  in 
der  Ethic  Homeii  Ethica,  in  der  Politic  bald  Lipsius,  bald  Cella- 
rius  oder  andere,  in  der  Historia  bald  Tabulae  Scruteri,  bald  Qua* 
tuor  Imperia  Schleidani,  bald  was  anderes  gutes  bewährtes  zur 

95  Hand  genommen.    Nicht  als  ob  man  in  allen  Stücken  die  Author^ 

approbiren,  sondern  nur  Materie  und  Occasion  haben  mochte  von 

den  Sachen  zu  discouriren  und  seine  Meinung  an  den  Tag  zu  gebeo. 

2)  Aus  eben  diesem  Principio  wurden  die  samtlichen  Profes- 

sores  angehalten,  denen  Auditoribus  omni  occasione  die  aller  befsten 

30  und  edelsten  Scriptores  zu  loben  und  ihnen  den  Unterschied  unter 
denen  recht  und  soUd  Gelehrten  und  unter  denen  vulgaribns  und 
gemeinen  Schreibern  zu  zeigen,  damit  sie  von  Jugend  an  eine 
Liebe  und  Begierde  zu  etwas  gutes  bekommen  und  die  Zeit  nicht 
auf  liederliche  Sachen  legen  möchten ;  e.  g.  in  der  Eloquentz  Manu- 

35  tius  Heinsius,  Cunaeus,  Budnerus,  Bemeggerus,  Junius,  in  der 
Historia  Boxhomius,  Cluverus,  Boecklerus,  Petavius,  Rupertos,  in 
Physicis  et  Mathematicis  Gassendus,  Kircherus,  Schottus,  in  MoraU* 
bus  Grotius,  Boecklerus,  Pufendorfius,  in  varia  Eruditione  Yossias, 
Salmasius,  Borrichius.    Ich  erzehle  diese  nur  Exempels  weis,  desa 

40  es  allzulang  wäre,  alle  gelehrte  Leute  beyzubringen.  Können  gleich 
junge  Leute  bey  denen  Gymnasiis  die  rechte  perfecte  Eruditioa 


34.  Fechts  Bericht  über  den  Zustand  des  Gymnasiums  vor  1689      321 

noch  nicht  von  der  schlechten  unterscheiden,  so  werden  ihnen  doch 
hac  ratione  Igniculi  bey  gebracht,  wenn  sie  zu  mehreren  Jahren 
und  Judicio  kommen,  lieber  die  gute  als  schlechte  Autores  zu  lesen, 
und  weifslich,  dafs  auf  die  Weise  unterschiedene  auf  unserm  Oym- 
nasio  hemachmalen  zu  grofser  Erudition  gelanget  seynd.  Aus  s 
welchen  ich  diefsmalen  Herrn  Licentiat  Foertschen  nehmen  will, 
derer  Professorum  selbsten  zu  geschweigen,  die  auf  diese  Weise 
excitiret  worden  sind,  die  gute  Erudition  immer  befser  zu  begreiffen 
und  zur  perfection  zu  kommen.  Wie  denn  Herr  Rector  Arnold, 
Herr  Bulyofsky  und  andere  nicht  laügnen  werden,  dafs  sie  ihre  lo 
melBte  Wifsenschaften  dem  guten  Instituto  Gymnasii  nostri,  so  ur- 
sprünglich Yon  Kecken  herrühret,  zu  danken  haben. 

3)  Eine  jede  Disciplin  und  ein  jeder  Autor,  welcher  vorge- 
nommen wurde,  mufste  von  einem  Examine  zum  andern  absolvirt 
nnd  zu  Ende  gebracht  werden,    denn    es  wurde   davor  gehalten,  is 
wenn  man  über  eine  Sache  allein  ein  Jahr  oder  mehr  lesen  sollte, 
80  würde  man  gar  spät  zu    einer  rechten  Wifsenschaft  der  Sache 
gelangen,  und  wenn   man   eine  Disciplin   erst   in  etlichen  Jahren 
ende,  so  seye  der  Anfang,  bis  sie   geendet  werden,  wieder  ver- 
gefsen.     Hingegen  wo  man  eine    Sache  vielmal  höre,   bleibe   es  ao 
desto  steter  und  vester  nach  dem  Proverbio:  Kon   multa  legenda 
sunt,  sed  multum.    Warum  begreift  man  heut  zu  Tage  alle  Wifsen- 
schaften auf  denen  Universitaeten  so  bald  und  glücklich  aus  denen 
CoUegüs  privatis,    nimmer  aber   ex  lectionibus  publicis,    als  dafs 
jene  eine  ganze  Scienz  innerhalb  einer  kurzen  Zeit  austractiren,  29 
diese  aber  in  viel  Jahren  nichts  zu  Ende  bringen?    Hierauf  wurde 
bis  etliche  Jahr  vor  unserm  Untergang  steif  und   vest  gehalten, 
und  wer  das  Pensum  nicht  absolvirte,   hatte  in  dem  examine  und 
der  darauf  erfolgten  Censur  eine   harte   Gastigation  auszustehen. 
Aber  zu  letzt,  da  ein  jeder  sich  selbsten  die  Ordnung  gemacht  und  so 
man  ihm  was  einreden  wollen,  sich  über  Domination  und  Tyranney 
beschwehret  und   dahero,    die  die  Gubemation  hatten,  die  Hand 
sincken  lafsen  und  den  Nahmen  nicht  haben  wollen,  dafs  sie  über 
gelehrte  und  freye  Leute  dominiren  sollen,'  ist  man  auf  Universi- 
taetenart  verfahren,  und   an  einem  Autore  2,  3,  4  Jahre  gelesen,  35 
wodurch  auch  das  Gymnasium  von  dem  Flor  abgenommen,  worin- 
nen  es  vorhero   gestanden.     Indem  ich  Anno  70  et  sequ.  zwey 
Collegia  auf  einmal  gehalten,  worein  über  40  Auditores  gegangen, 
und  andere  Professores  nicht  weniger  gehabt  haben,  welche  Fre- 
quenz aber  nach  dem  vorigen  Krieg  nimmer  sich  einfinden  wollen,  40 
indem  die  Eltern  wohl  verspühret,    dafs   ihre  Kinder  die  Studia 

Monomenta  Oemaniae  Paedagogica  XXIV  21 


322  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafischafben 

nimmer  in  solcher  ordentlichen  Succession  wie  Yorhin  prosequiren 
konnten. 

4)  Damit  aber  die  Professores  noch  die  Discipuli  eadem  Bemper 
docendo  et  discendo  nicht  mafsleydig  würden,  wurden  diese  actio- 

5  nes  also  temperirt,  dafs  man  jezuweilen  nur  ein  nahmhaftes  Stück 
Yon  einer  Scienz  vor  die  Hand  nahm  und  durchbracht:  e.  g.  Phy- 
sices  Professor  erstlich  die  ganze  Physic,  ein  andemial  die  ganze 
Anthropologie,  ein  andermal  die  ganze  Zoologie.  Der  Historia- 
rum  Professor  einmal  die  Historiam  universalem  a  capite  ad  cal- 

10  cem,  ein  andermal  die  Historiam  Bomanam,  ein  andermal  die  Grae- 
cam.  Der  Metaphysices  Professor  einmal  die  ganze  Metaphpic, 
ein  andermal  die  Pneumatologie  und  so  weiter,  doch  also,  dak 
so  oft  man  einen  solchen  partem  Disciplinae  absolvirt,  man  wieder 
die  universam  yor  die  Hand  nahm,  ehe  man  einen  andern  partem 

15  anfieng,  damit  man  in  partibus  nicht  allzu  lang  hieng  und,  die  yod 
neuem  ex  Classibus  promoviret  wurden,  den  Anfang  einer  Scienz 
bis  zum  Ende  und  also  die  ganze  Oeconomie  ^derselben  hören 
könnten. 

5)  Und  damit  man  sich  nicht  beschwehren  möchte,  es  wäre 
20  unmöglich  mit  einer  ganzen  Scienz  in  5  Monathen  explicando  durch- 
zukommen, da  zu  malen  die  meiste  Professores  wöchentlich  m 
einer  Disciplin  nur  zwey,  selten  drey  Stund  hatten,  so  wurde  yer- 
ordnet,  dafs  man  die  Autores  nicht  weitläuftig  expliciren,  sondeni 
nur  Summarisch  durchlaufen,  hauptsächlich  aber  die  Auditores  immer 

25  fort  und  fort  examinando  tentiren  sollte,  ob  sie  den  Autorem  zu 
Haufs  und  in  der  Lection  fleifsig  lesen  und  verstunden,  inunafsen 
es  doch  der  Professor  schwerlich  befser  machen  würde,  als  der 
Autor,  über  welchen  er  lesen  mufste.  Ja  es  haben  einige  Profes- 
sores immer  fort  und  fort  examiniret  und  nur,  da  diese  vermerket. 

so  dafs  es  der  Auditor  nicht  verstünde,  ihre  Explication  mit  unter- 
mischet ,  auf  welche  Weise  der  Auditor  excitiret  worden ,  fleifsig 
Achtung  zu  geben  und  sowohl  zu  Haufs  als  in  der  Lection  Fleifs 
anzuwenden,  da  sie  sonsten  etwa  in  der  Lection  sitzen  und  ent- 
weder mit  einander  schwätzen  oder  wohl  gar  schlafen. 

85  6)  Kein  Professor  durfte  in  der  Lection  das  geringste  dicti- 

ren,  als  welches  eine  gar  langsame  Arbeit  giebt,  sondern  mutste 
alles  discurrendo  verrichtet  werden,  hingegen  waren  die  Auditors 
obUgirt,  Feder,  Dinnten  und  Papier  mit  hinein  zu  bringen  und  die 
discursus  zu  excipiren.    Auch  sollte  der  Professor  nach  der  Lection 

*o  seine  vielleicht  geschriebenen  Lectiones  nicht  mit  der  pursch  com- 
municiren  solche  abzuschreiben;  denn  dadurch  werden  sie  nur  faul 


S4.  Fechts  Bericht  über  den  Zustand  des  Gymnasiums  vor  1689      323 


gemacht,  dafs  sie  entweder  nicht  ordentlich  in  die  Lection  kommen 
oder  darinnen  sitzen  und  nichts  excipiren;  doch  war  unverwehrt, 
die  Memoralia  seiner  Lection  ihnen  mitzuth eilen,  damit  sie,  etwa 
falsch  gefafst,  hernach  in  ihren  exceptis  corrigiren  könnten. 

7)  Wurde  einem  jedem  Professor  ein  gewifser  und  gedruckter  5 
Autor  vorgegeben,  worüber  er  lesen  mufste,  und  wurde  nicht  ge- 
stattet nur  yagas  lectiones  zu  halten  und  dafselbe,  damit  denen 
Auditoribus  desto  bekandter  die  Bücher  würden  und  sie  immerdar 
etwas  vor  sich  hätten,  worauf  sie  ihre  Ohren,  Augen  und  Gedanken 
richten  könnten,  zu  dem  Ende  die  Autores  legendi  jederzeit  3  oder  lo 
4  Wochen  zuvor  publiciret  worden ,  damit  ein  jeder  den  Autorem 
schaffen  und  kaufen  könnte. 

8)  Die  Theologie,  als  welche  die  weitläuftigste  Scienz  ist,  und 
wer  sich  einmal  derselben  ergiebet,  sonsten  weiter  nichts  zu  thun 
hat,  wurde  in  Zeit  P/2  oder  2  Jahren  absolvirt.  Der  Professor  15 
Theticae  Theologiae  zwar  sollte  dieselbige  wenigstens  alle  Jahr  ein- 
mal zu  Ende  bringen.  Der  Professor  Controversiarum  hat  das  eine 
Jahr  die  Controversias  cum  variis  adversariis  summatim,  ein  ander- 
mahl die  Pontificios  secundum  Ductum  Manulis  Becani,  das  3^  mahl 
die  Calvinianos  ex  Wentelini  Theologia  christiana,  item  die  Theo-  20 
logiam  pacificatoriam  ad  Ductum  expositionis  Bofsuetianae  und  so- 
fort tractiret. 

9)  Alle  halb  Jahr  wurde  ohnfehlbar  ein  Examen  gehalten, 
das  erstemal  3  Wochen  vor  Ostern,  das  andermal  vor  dem  Herbst 
und  war  das  tempus  fixum  statutumque,  das  niemalen  geändert  wurde,  3s 
denn  man  hielte  davor,   wenn  man   es  einmal  wegen  Geschäften 
eines  oder  des  andern  von  dem  Kirchenrath  aufschieben  würde, 

so  würde  der  Eingang  zu  aller  Confusion  gemacht  werden.  Der 
Kector  war  schuldig,  acht  Tage  zuvor  die  Zeit  bey  dem  Kirchen- 
rath anzuzeigen,  damit  es  jedermann  wüfste,  und  wurde  an  dem  so 
Montag  über  8  Tage  darauf  gleich  Morgens  um  7  Uhr  der  Anfang 
gemacht,  es  möchte  von  denen  Eirchenräthen  da  seyn  oder  mangeln, 
wer  da  wollte. 

Denen  Professoribus  und  Praeceptoribus  wurde  von  dem  Rec- 
tore  den  Tag  zuvor  durch  einen  Studiosum  angesagt,  dafs  sie  bey  35 
dem  Anfang  erscheinen  möchten,  die  Eirchenräthe  hatten  in  der 
Mitten  des  Auditorii  einen  besondem  Tisch,  an  welchem  sie  und 
der  Secretarius,  der  das  ProtocoU  führte,  safsen.  Die  Professores 
safsen  gleich  in  denen  nächsten  Subselliis  hinter  ihnen;  unter  ihnen 
die  Praeceptores.  Der  Anfang  wurde  mit  dem  Gesang,  mit  Lesung  40 
eines  Kapitels  aus  der  Bibel  und  mit  dem  Gebeth  gemächt,  als- 

21* 


324  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschafben 

dann  wurde  die  unterste  Clafse  vorgenommen  und  immer  hinauf 
gerücket.  Die  ProfessoreB  theilten  die  Zeit  unter  sich  aus,  wie  eis 
jeder  seines  officii  wegen  am  befsten  Weyl  hatte,  und  währete 
dieses  Examen  jederzeit  6  Tage  continue  an  ein  ander ,  morgens 

5  von  7—11  und  nach  Mittag  von  2  Uhr  bifs  5  oder  6  IJhr.  Dieses 
Examen  wurde  nicht  unbillig  vor  das  fundament  des  Gymnasii  ge- 
halten. So  lange  dafselbe  in  gutem  Gang  war,  florirte  die  Schal, 
wenn  man  es  aber  hätte  abgehen  lafsen,  wäre  die  Schul  ohne 
Zweifel  gefallen.    Oleich  wie  auch  diefs  Gymnasium  niemalen  recht 

10  aufkommen  können,  solang  die  Eirchenräthe  dieses  examen  nicht 
ordentlich  und  Statute  tempore  gehalten,  sondern  ihrer  guten  Ge- 
legenheit gepfleget  und  vermeinet,  es  seye  ihrer  Autoritaet  nach- 
theilig, wenn  ohne  ihre  Gegenwart  das  Examen  fortgefuhret  würde. 
Es  hielt  dieses  Examen  sowohl  die  Professores  als  Praeceptores 

i&  und  die  discipulos  in  der  Furcht  und  Gehorsam  ihres  Amts,  denn 
dabey  müfste  sowohl  der  Docens  als  Discens  seinen  Fleifs  und  sein 
donum  docendi  als  in  einem  öffentlichen  Specimine  weisen.  Jeder- 
mann hörete  zu  und  gab  Achtung,  wie  der  Professor  sich  aufführen 
und  was  yor  gute  Sachen  er  bringen  wollte,  und  in  der  Wahrheit, 

90  in  diesen  Examinibus  hat  man  den  Unterschied  der  Erudition  und 
der  Gaben  manifestissime  gesehen.  Bey  etlichen  war  eine  unbe- 
schreibliche Alacritaet  und  Dexteritaet,  die  Sachen  in  einer  schönen 
Ordnung  vor  und  an  den  Mann  zu  bringen,  und  war  eine  Freude 
zuzuhören,  bey  andern  war  ein  torpor,  dafs  man  meinte,  sie  und 

25  die  Discipuli  schliefen,  und  wurde  die  Zeit  lang,  bifs  das  Examen 
ein  Ende  nahm.  Und  so  ists  gemeiniglich  denenjenigen  ergangen, 
die  in  ihrer  persuasion  die  allergelehrteste  waren,  die  alle  andere 
gegen  sich  verachtet  und  durch  die  Hechel  gezogen  haben.  Jeder- 
mann Yon  denen  Hof-  und  Canzley-Bedienten  war  erlaubt,  in  das 

30  Examen  zu  kommen,  ja  auch  denen  Bürgern,  sonderlich  die  Kinder 
drinnen  hatten,  wie  denn  hieboTor  Herr  Hofrichter  Forstner  gar 
fleifsig  hinein  gekommen,  die  Leut  desto  mehr  zur  Liebe  zu  denen 
Studiis  zu  encduragiren.  Ihre  Durchlaucht  unser  liebwerthester 
Herr  Erbprinz  haben  diese  Examina  auch  einigemal  mit  grofser 

35  Lust  und  Freude  besuchet,  sonsten  gieng  man  in  das  examen 
hinein  und  wieder  heraus,  wann  man  wollte.  Die  Eirchenräthe 
aber,  Professores  und  Praeceptores  waren  ordentlich  und  jederzeit 
drinnen,  so  viel  es  ihre  Geschäfte  zuliefsen.  Das  Examen  wurde 
mit  der  Music  beschlofsen. 

40  10)  Nach  diesem  und  jedem  examen  liefsen  Ihre  Durchlaucht 

dem  gesammten  Corpori  der  Kirchenräthe,  Professorum  et  Praecep- 


34.  Fechta  Bericht  über  den  Zustand  des  Gymnasiums  vor  1689      325 

torum  eine  Mahlzeit  aus  dem  Fürstlichen  Schlofs  in  des  Gymnasii 
Auditorium  tragen,  in  12  guten  Trachten  und  einen  feinen  Wein 
aus  dem  Speicher  bestehend,  womit  sie  sich  nach  der  Arbeit 
wieder  erquicket  und  zu  fernerer  fleifsiger  Verrichtung  ihrer  functiou 
aufgemuntert  worden.  & 

11)  In  diesem  Examine  war  kein  Studiosus,  wafs  er  auch 
immer  Standes  gewesen,  excipiret,  die  edlen  sowohl  als  unedlen 
musten  es  ausstehen;  denn  eben  darinnen  besteht  die  Differenz 
unter  denen  Universitaeten  und  Gymnasiis,  dafs  man  auf  jenen 
freyer  leben  darf,  hier  aber  mehr  unter  der  Zucht  gehalten  wird;  lo 
und  wurde  nicht  unbillig  davor  gehalten,  dafs  die  Eltern  ihre 
Kinder  ebendeswegen  anfanglich  nicht  auf  Universitaeten,  sondern 
auf  die  Gymnasia  schicken,  damit  sie  nicht  durch  Licenz  von 
denen  Studiis  abgehalten  würden  und  verderben.  Es  ist  auch 
meines  Wifsens  hierinnen  nicht  einigen  leichtlich  dispensirt  worden,  is 
weil  es  andere  per  Consequentiam  gleichbalden  auch  sich  vnirden 
zugezogen  haben.  Nur  allein  die  Gandidatos  Ministerii  ausgenom- 
men, welche,  wenn  sie  ein  Jahr  5  oder  6  die  Examina  ordentlich 
ausgestanden  und  endlich  dahin  kommen,  dafs  sie  Exercitia  con- 
cionatoria  öffentlich  abgelegt,  praescitu  et  consensu  Consistorii  von  20 
denen  examinibus  eximiret  worden. 

12)  Wenn  die  Studiosi  die  Lectiones  Philosophicas  und  Theo- 
logicas  etwa  4  oder  5  Jahr  gehöret  und  in  denen  examinibus  ziem- 
lich bestanden,  wurde  mit  ihnen  ein  Collegium  Concionatorium 
alle  Samstag  um  9  Uhr  gehalten.      Ich  liefse  Sie  ein  viertel  oder  25 
halb  Jahr  ex  Textu  ipsis  dato  predigen,  gab  ihnen  keine  Disposi- 
tion dazu,   sondern   discourirte  nur  allein  in  aller  Gegenwart  von 
dem  Text,  was   darinnen  begriffen  wäre;   liefs  alsdann  ihnen  die 
Libertaet,  zu  disponiren,  wie  sie  wollten,  und  das  nur  zu  dem  Ende, 
damit  sie  anfanglich   sich  in  der  Pronunciation  versuchen  und  ich  30 
wifsen  möchte,  ob  sie  verstunden,  was  zu  dem  "Weesen  einer  Predigt 
gehörte.    Nach  abgelegter  Predigt  liefs  ich  alle  zusammen  kommen 
und  stellte  eine  Censur  an,   sagte,  wo  es  gemangelt,  und  wie  es 
hätte  verbefsert  werden  können.    Wenn  dieses  Ding  also  etliche 
Monath  fortgesetzet,  gab  ich  ihnen  selbsten  Dispositiones  durch  die  35 
ganze  Predigt  hindurch,   welche  zu  elaboriren  sie  viel  saurer  als 
die  vorigen  ankamen,  denn  sie  durften  von  dem  vorgeschriebenen 
nicht  ein  Haar  weichen.    Nachdem  sie  dieses  auch  in  einem  halben 
Jahr  continuiret,  gab  ich  ihnen  die  blosen  Text,  befahl  aber,  wie 
sie  laboriret  werden  sollten,   doci^  nur  mündlich,  bald  also,  dafs  40 
der  Text  erstlich  elaboriret  und  hernach  ein  gewifser  Usus  darauf 


326  Badische  Schulordnungen  1.    Markgfrafschaffcen 

gegeben,  dafs  die  Usus  gleichbalden  an  die  Explication  des  Textes 
angehängt  wurden,  dafs  bald  der  ganze  Text  in  einem  emblemate 
Yorgestellet  wurde  und  dergleichen ;  endlich  liefs  ich  einen  jeden 
Selbsten  versuchen,  wie  er  seine  Kunst  am  besten  an  Tag  geben 
5  wollte;  und  habe  ich  diesen  modum,  zumalen  derselbe  gemeinigUdi 
zwei  Jahre  gewähret,  sehr  bequemlich  und  nützlich  befunden. 

13)  Die  Exercitia  Disputatoria  waren  theils  priyato- 
publica,  theils  aber  Solennia.  Jene  sollte  ein  jeder  Professor 
wenigstens   alle   Monath   einmal   loco  lectionis  publicae   anstellen. 

10  Es  wurden  theses  geschrieben  und  an  die  valyas  angeschlagen,  bis- 
weilen gieng  ein  und  anderer  Professor  hinein,  die  Pursch  d&dnrch 
aufzumuntern,  desgleichen  waren  auch  die  exercitia  declamatoria, 
die  durch  eine  kleinere  Schedulam  intimiret  worden.  Hiebevor  hat 
man  praetendiret ,   dafs  auch  diese  Theses  in  die  Censur  gegeben 

15  werden  sollten,  weil  aber  solches  kindisch  schiene  und  nur  zur 
Weitläuftigkeit  diente,  hat  man  es  mit  Fleifs  abgehen  lafsen. 

14)  Was  aber  in  die  Drukerey  verfertiget  wurde,  das 
mufste  kraft  Fürstlichen  Befehls  in  die  Censur,  nemUch  in  das 
Fürstliche  Eirchenraths-Collegium  gegeben  werden;  und  weil  etUche 

20  sich  zu  grofs  geachtet,  als  dafs  sie  ihre  Scripta  hinein  geben  wollten 
und  einige  Sachen  ohne  Censur  drucken  heften,  welche  nach- 
gehends  an  anderen  Orten  übel  aufgenommen  und  bei  Ihro  Durch- 
laucht sich  darüber  beschwehret  wurde,  haben  dieselben  wiederum 
einen  neuen,  scharfen  Befehl,  darüber  ergehen  und  befehlen  lassen. 

25  wer  in  ihren  Diensten  bleiben  wollte,  solle  seine  Scripta,  sie  mögen 
nachgehends  in  oder  aufser  dem  Lande  gedruckt  werden,  in  die 
Censur  geben  und  in  Entstehung  defsen  die  Cassation  oder  andern 
Strafen  erwarten.  Mir  meines  Orts  ist  niemalen  in  die  Gedanken 
gekommen,  einen  Buchstaben  ohne  vorhergehende  Censur  drucken 

30  zu  lafsen.  Diese  Ordnung  ist  ja  an  allen  Enden  und  Orten,  und 
wer  sich  derselben  entziehet,  giebet  nichts  anders  als  einen  groben 
Hochmuth  an  Tag.  Es  wurde  auch  dem  Buchdrucker  unter  ernst- 
licher Strafe  verbotten,  ohne  vorhergehende  Censur  nicht  das 
geringste  drucken  zu  lassen,  und  wurde  endlich  diese  Yerordnimg 

35  in  das  ganze  Land  ausgeschrieben. 

15)  Die  Orationes  solennes  mufsten  mit  einem  program- 
mate  publico  intimiret  werden,  die  entweder  einzelne  Personen, 
wenn  sie  sonderlich  valediciren  wollten,  oder  etliche  zugleich  ab- 
legten.   Die  Unkosten  mufsten  die  perorantes  bezahlen,  und  waren 

40  sonderlich  diejenigen  actus  anmutig,   da  eine  ganze  Historie  oder 


84.  Fechts  Bericht  über  den  Zustand  des  Gymnasiums  vor  1689       327 

Confutation  repraesentirt  wurde,  dergleichen  Herr  Arnold  und  Herr 
May  aufgeführet. 

16)  Die  Disputationes  solennes  wurden  entweder  auf  der 
Respondenten  Unkosten  aus  freyer  Willkühr  oder  sumtu  publico 
und  aus  Befehl  gehalten.    Ich  meines  Orts  habe  dergleichen  ohne   5 
einigen  Ruhmes  Beylegung  Zeit  meiner  Profession  kaum  3  oder 

4  gehalten,  über  die  50  aufgeführet,   derer  theils  nachgehends  in 
dem  Tomo  noctium  Christianarum  theils  in  dem  Tractatu  de  Statu 
Damnatorum,   theils   in   die  Schediasmata  sacra  gebracht  worden. 
Anfanglich   habe   ich   besondere    und   schwere  Materien  erwehlet  lo 
und  weitläufig  ausgeführet,   sodass  manche  Disputation  4,  5  bifs 

5  Bogen  gehabt.  Als  ich  aber  zuletzt  gemerket,  dafs  die  Respon- 
denten schwehr  ankommen,  dergleichen  Sachen  zu  defendiren,  und 
mehr  Nutzen  bringe,  wenn  man  Controversias  vulgares  proponirte, 
habe  ich  einem  Respondenten  nur  einen  einigen  Bogen  verfertiget  is 
und  die  gemeinsten  Materien  wider  die  Pontificios  ventiliret,  worein 
vornehme  Leute  viel  lieber  als  in  die  andere  kamen,  und  die 
Disputation  die  Respondenten  weniger  als  jene  gekostet  hat.  So 
oft  ich  aber  disputirt,  habe  ich  die  Materien  dem  Respondenten 
ein  viertel  Jahr,  ja  mehrmalen  ein  halb  Jahr  zuvor  gegeben,  20 
fleifsig  lesen  lassen,  hernach  ihm  alle  meine  Bücher,  die  von  der 
materie  tractirten,  zu  lesen  gegeben,  wenn  er  mir  ein  und  ander 
Buch  wieder  gebracht,  ihn  versucht,  ob  ers  gelesen,  endlich  habe 
ich  ihn  zu  gewifsen  Stunden  zu  mir  kommen  lafsen,  die  Disputation 

a  capite  ad  calcem  mit  ihm  gelesen,  ihm  die  fontes  solutionum  as 
und  Argumentorum,  die  ich  selbsten  ersinnen  können,  ad  calamum 
dictiret  und  nicht  das  geringste  unterlafsen,  dafs  er  wohl  bestehen 
möchte.  Auf  diese  Weise  hatten  die  Pursche  einen  Nutzen  von 
dem  disputiren,  sie  kriegten  eine  notitiam  bonorum  autorum  und 
wurden  hinter  das  Lesen  gebracht.  Ich  lafse  ehrliche  Leute  davon  so 
judiciren,  ob  diefs  nicht  befser  seye,  als  wenn  man  die  Disputationes 
solennes  so  praecipitiret,  dafs  sie  fast  in  einer  Woche  geschrieben 
und  gehalten  werden  müfsen,  wovon  warlich  die  Respublicae  nicht 
den  geringsten  Nutzen  haben. 

17)  Wenn  die  Disputation  gehalten  werden  sollte,  wurde  es  35 
dem  Rectori  angezeigt  und  mit  demselben  sich  einer  gewifsen  Zeit 
verglichen.  Sie  wurden  an  dem  Mittwoch  gemeiniglich  gehalten, 
weil  auf  solchen  Tag  bey  dem  Gymnasio,  oder  Donnerstag,  weil 
an  demselben  bei  der  Uanzley  feriae  waren  und  dahero  die  Be- 
diente ohne  Hinderung  hinein  kommen  könnten.  Sie  wurden  nach  40 
Mittag  gehalten,   weil  man  an  dem  Vormittag  so  wohl  bey  der 


328  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Canzley  als  dem  Gymnasio  Arbeit  hatte  und  man  Vormittag  sonder- 
lich im  Winter  zu  wenig  Stunden  hatte,  zu  disputiren,  da  man 
hergegen  nach  Mittag  um  1  Uhr  bis  6  und  7  oder  8  Uhr  disputiien 
und  die  Lichter  anzünden  konnte.    Um  1  Uhr,  wenn  man  zusammen 

5  kam,  waren  die  Catheder  und  die  vordere  SubselUa  mit  sauberem 
grünem  Tuch  bekleidet.  Ein  jeder  wufste  seinen  Ort,  da  er  hm- 
sitzen  sollte.  Der  Praeses  that,  wie  auch  auf  Uniyersitaeten  üblich, 
sein  Praeloquium  und  beschloijs  die  Disputation  mit  einer  Oratiarom 
actione.     Zu   einer  jeden  Deputation  wurden  ad  opponendum  in- 

10  yitiret  ein  Studiosus,  ein  Praeceptor  Classicus,  ein  Ecclesiae  Minister 
auf  dem  Land  oder  in  der  Stadt  und  ein  Professor,  und  wechselte 
man  mit  denenselben  um  die  Theses,  oder  die  Disputation  wurde 
ihnen,  damit  sie  sich  genugsam  praepariren  könnten,  8  Tage  Tor- 
hero  privatim  überreicht.    Der  famulus  Communis  mufate  aufwarten. 

15  wenn  etwas  vorfiel,  da  man  seiner  benöthiget  wäre.  Der  Rector 
gubemirte  den  ganzen  actum  neben  dem  Praeside.  Ein  Tag  vor- 
hero  wurden  die  Disputationes  unter  die  Gelehrten  in  der  Stadt 
ausgetheilet ,  und  jedermann,  auch  Ihre  Durchlaucht  selbsten  und 
die  Prinzen  invitiret,   wie  denn    Ihre  Durchlaucht,  jedermann  zn 

20  excitiren,  mehrmalen  in  einiger  meiner  Disputation,  accompagnirt 
mit  Herrn  Johann  Friedrich,  Marggraven  zu  Brandenburg -Onolds- 
bach,  dero  Herrn  Brüdern  Carl  Gustaven  und  Herren  Graven  von 
Starenberg,  dem  damaligen  Commendanten  in  der  Yestung  Philipps- 
burg, wie  wohl  Catholischer  Religion,  hineinkommen,  desgleichen 

a&  von  dem  Erb-Prinzen  zum  öftem  geschehen.  Wenn  jemand  fremdes 
in  die  Stadt  kam,  wurde  gleich  hingeschickt,  und  derselbe  mit 
Offerirung  eines  Exemplars  invitiret.  Auch  seynd  die  Barger- 
meister und  Baumeister,  quamquam  illiterati,  honoris  causa  ein- 
geladen worden,  wie  denn  Herr  Burgermeister  Wild  gemeinigUch 

80  erschienen.  Die  Disputationes  gaben  so  wohl  der  Jugend  als  dem 
Professori  grofsen  Nutzen  und  Ansehen,  wie  leichtlich  zu  erachten. 
Einige  dererselben  konnten  wohl  privatim  disputiren,  dörften  sieb 
aber  an  die  solennen  Disputationen,  weil  sie  sich  vor  denen  Pro- 
fessoribus  gefürchtet,  nicht  wagen,  obwohlen  dieselbe  sich  etwa  in 

3&  privat  iuditiis  mehr  als  andere  hervorgethan. 

Herr  Licentiat  Foertsch  hat  einsmals  solenniter  wie  allezeit 
cum  laude  disputiret,  und  hat  ihm  Herr  Pfarrer  May  propter  con- 
suetudinem  nostram  mit  vielen  Schimpf- Erweisungen,  weil  er  eine 
andere  Meinung  führete,   opponiret,  Herr  Licentütt  Foertsch  aber 

40  hat  ihn  oft  durch  andere  privatim  excitiren  lafsen,  auch  zu  dispu- 
tiren, indem  nichts  leichteres  seye,  als  um  die  Materie  heromb- 


34.  Fechts  Bericht  Aber  den  Zustand  des  Gymnasiums  vor  1689      329 

zugehen,  die  rem  ipsam  fahren  lafsen  und  mit  convitiis  umb  sich 
werfen,  wenn  man  unterdefsen  selbsten  nicht  auf  den  Catheder 
stehen  und  andern  antworten  dörffe,  denn  in  privat  Juditiis  et 
discnrsibus  dörffe  man  sagen,'  was  man  wolle,  und  mit  seinem 
selbst  eigenem  Suhm  andere  verachten,  aber  publice  müfste  man  & 
antworten  auf  das,  was  von  dem  andern  proponiret  worden,  da  sich 
denn  erst  hervorthue,  ob  die  Leute  die  Sache  verstehen  oder  es 
eine  blose  Prahlerey  seye.  Er  hat  aber  von  Herrn  Mayen,  dafs 
er  publice  disputirte,  nicht  erhalten  können,  sondern  es  hat  der- 
selbe seine  Disputationem  zwar  etUchmahl  in  forma  solennium  lo 
disputationum  drucken  lassen,  damit  er  sie  anders  wohin  schicken 
könnte,  da  man  von  Durlachiscbem  Gebrauch  nicht  gewufst,  aber 
nur  privatim  loco  lectionis  ordinariae,  da  kein  Praeceptor  oder 
Professor  das  geringste  davon  gewufst,  geschweige  opponiren 
können,  gehalten.  15 

18)  Die  Orationes  solennes  wurden  mit  einer  Music  an- 
gefangen und  geendet.  Die  Music  hat  der  Cantor  Gymnasii,  der 
die  Music  zu  dirigiren  hatte,  aufgeführet.  Selten  seynd  auch  die 
Hoff-Musici  darzu  gebraucht  worden.  Sie  hatten  kein  anderes 
Recompens,  als  dafs  die  Oratores  ihnen  auf  einen  Nachmittag  so 
einen  Trunck  und  Stück  Brod  geben  liefsen.  Bei  denen  Disputa- 
tionen wurde  nicht  musiciret.  Dem  armen  Knaben,  der  die  Disputa- 
tion hemm  trug,  wurde  5  Batzen,  dem  famulo  Communi,  der  das 
Auditorium  behencken  und  aufwarten  mufste,  ein  Ort  gegeben, 
dem  Praesidi  entweder  gar  nichts  oder  nach  Belieben.  95 

19)  Straft  einer  absonderlichen  Verordnung  sollte  ein  jeder 
Professor  alle  Jahr  einmal  eine  solenne  Disputation 
sumtu  Fisci  publice  halten.  Die  Disputation  sollte  mehr  nicht 
als  ein  und  einen  halben  Bogen  seyn,  und  mussten  diejenigen 
unter  denen  Studiosis,  die  ein  jeder  erwehlte,  respondiren,  sie  30 
wollten  oder  wollten  nicht.  Dergleichen  Disputationes  baben  Herr 
Rector,  Herr  Licentiat  Foertsch,  Herr  Professor  Sauer  und  ich  ge- 
halten, andere  nicht.  Es  waren  diese  Disputationes  angesehen, 
denen  Studiosis  die  Kosten  zu  spahren  und  denen  Professoribus 
die  Excusation  zu  benehmen,  als  ob  sie  keine  Respondenten  haben  35 
könnten;  wurden  im  übrigen  in  allen  Stücken  wie  die  vorigen 
celebriret. 

20)  Kraft  eines  anderen  Befehls   sollten  die  Professores  und 
Praeceptores  alle   halb  Jahr  mit  Haltung  einer  solennen  Oration 
VQn  einer  Materie,  wie  ein  jeder  wollte,  umwechseln.    Ein  Professor  40 
sollte  das  Programma  schreiben,  und  diefs  sollte  auch  unter  ihnen 


330  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafbchaften 


umgehen.  Diefse  Verordnung  ist  anfönglich  mit  jedennans  Freuden 
und  Applausu  streng  gehalten  worden,  und  waren  dergleichen 
orationes  über  16  gehalten  von  allerhand  anmuthigen  Materien. 
Ich  habe  einmal  de  Religione  naturali,  die  zweyte  in  Laudem 
5  Gymnasii  nostri  de  eiusdem  Origine  et  progressu  et  factis  peroriret 
Es  haben  aber  endlich  einige  nicht  können  dazu  gebracht  werden, 
dahero  auch  dieses  schöne  Institutum,  dabey  anfanglich  jederman 
Ehre  einlegen  wollte,  ins  Stocken  gerathen.  Die  Intention  war. 
Professores  und  Praeceptores  zum  Fleifs  zu  excitiren  und,  wie  sie  in 

10  der  Erudition  zu  nehmen,  zu  erfahren.  Mancher  Praeceptor  ond 
Professor,  wenn  eine  höhere  Stelle  vacant  wurde,  praetendirte  die 
Stelle,  und  konnte  man  doch  nicht  sehen,  ob  er  bis  daher  auf  der 
faulen  Haut  gelegen  oder  durch  privat  Fleifs  seine  Wifsenschaft 
vermehret  habe.    Aus  diesen  Orationibus  konnte  man  bald  sehen. 

15  wieviel  es  geschlagen  und  was  hinter  einem  jedem  stecke;  wa^ 
vor  Unkosten  in  Drukung  des  Programmatis  und  andern  Sachen  auf- 
gegangen, wurde  durchgehends  ex  fisco  bezahlt. 

21)  Nach    dem    Oster-Examen   wurde  jederzeit   ein  actus 
publicus    abermal    Fisci    Sumptu    aufgeführet.      Der   Rector 

20  schrieb  ein  Programma  und  mufste  ein  jeder  Professor  und 
Praeceptor  eine  Consignation  desjenigen,  was  und  wie  er  künftig 
lesen  wollte,  beylegen,  wie  auch  auf  Universitaeten  geschiebet 
Der  Rector  hielt  eine  kleine  Oration,  nahm  nachgehende  die  Promo* 
vendos  ex  singulis  Classibus  vor,  Hers  sie  zum  Catheder  hingehen. 

25  und  wurde  unter  die  promo vendos  15  fl.  praemia  ausgetheilet 
Man  meldete  sich  jederzeit  bey  der  FürstUchen  Bent-Cammer  an. 
so  wurden  die  15  fl.  aus  der  Landschreiberey  geliefert.  Der  actus 
wurde  mit  einer  Music  beschlossen.  Bifsweilen  tratt  einer  und  der 
ander  unter  denen  Studiosis  auf  und  perorirte  von  einer  gewifeen 

30  Materia.  Das  Programma  wurde  hin  und  wieder  in  die  Nachbar- 
schaft und  in  die  famam  geschickt,  damit  man  sehen  könnte, 
was  bey  dem  Gymnasio  gethan  würde;  welche  Verordnung  viele 
Pursche,  auch  von  weit  entlegenen  Orten  zu  dem  Gymnasio.  auch 
von  denenjenigen  Orten,  da  Gymnasia  gewesen,  gezogen. 

SS  22)  Nach  einem  jeden  Examine   wurde    eine    Censur  von 

dem  Eirchenraths-Collegio  gehalten,  man  gieng  die  bey  dem 
Examine  eingegebenen  Catalogos  Lectionum  derer  Professoram  et 
Praeceptorum  durch ,  sähe ,  wie  weit  ein  jeder  progrediret  hatte, 
und  ob  er  seine  Lectiones  der  Ordnung  nach  und  denen  Statuten 

40  gemäs  gehalten  hatte.  De  ipso  examine  gab  man  Achtung,  ^^ 
sich   sowohl  die  Professores   als  Praeceptores  als  die  Discipuli  im 


34.  Fechts  Bericht  über  den  Zustand  des  Gymnasiums  vor  1689       331 

Fleifs  verhielten.  Man  fragte  den  Inspectorem  und  Rectorem,  wie 
sie  in  qnotidiana  visitatione  einen  jeden  befunden.  Hierauf  wurde 
em  jeder  Professor  und  Praeceptor  hineingefordert  und  entweder 
seines  Fleifses  wegen  gelobt  oder  corrigiret.  Diese  Censur  hat, 
wie  leichtlich  zu  erachten,  sehr  viel  genutzt,  ist  aber  auf  die  letzte,  5 
da  em  jeder  lieber  imperiren  als  pariren  wollen,  mit  andern  guten 
Ordnungen  abgegangen. 

23)  Bey  eben  dieser  Censur  wurde  deliberiret,  was  vor  Buben 
von  einer  Clafs  zu  andern  progrediren  sollten.    Es  mufste  ein  jeder 
Praeceptor  eine  Specification  eingeben,  welche  er  in  seiner  Clafs  lo 
vor  promotion  würdig  ohne  Affecten  hielte.    Von  der  Praeceptorum 
Judicio    ist  man   bei    dem    Eirchenraths-Collegio    nicht   leichtlich 
abgegangen,  man  habe  denn  verspühret,  dafs  einige  Passiones  mit 
unterliefen;  dann  mehrmalen  die  Praeceptores  die  Discipulos,  nur  die 
Minervalia  zu  vermehren,  gern  lang  in  ihren  Clafsen  sitzen  [liefsenj,  is 
hingegen  hat  man  doch  jederzeit  bei  dem  Fürstlichen  Eirchenraths- 
CoUegio  da  vorgehalten,    dafs  es  der  höchste  Schade   seye,   wenn 
man  mit  progression  der  Buben  eylete,  in  dem,   was  in  der  Clafs 
versäumt  wird,  nimmermehr  leichtlich  nachgebracht  werden  kann, 
und  ist  das  allerschlimste,  dafs  die  meiste  Eltern  gern  sehen,  wenn  ao 
ihre  Kinder  geschwind  von   einer  Clafs  zur  andern   und  jung  ad 
Lectiones  publicas  kommen,  daher  sie  solche  praecipitirte  promo- 
tiones  mehrmalen  ihnen  und  ihren  Kindern  zum  höchsten  Schaden, 
auch  wohl  mit  Geld  von  denen  Praeceptoribus  erkaufen,  und  wenn 
man    solche   ihrem  Yerlangen  nach   nicht   promoviret,    fafsen    die  25 
einen  Hafs  wider  die  Promotores  und  nehmen  ihre  Kinder  wohl 
gar  aus  der  Schul  und  thun  sie  anders  wohin,   welches  nicht  un- 
billig vor  eine  Pest  rechter  Schulen  gehalten  wird.    Dieser  Krank- 
heit vorzukommen,  hat  man  denen  Eltern  durch  den  Rectorem  oder 
die  Praeceptores  zusprechen  und  ihren  selbst  eigenen  Nutzen  be-  so 
weglich  remonstriren'lafsen.     Seynd  sie  von  ihrem  Begehren  nicht 
abgestanden,  hat  man  sie  endlich,   wiewohl  mit  der  Protestation, 
dafs  man  nicht  versichern  könne,  ob  sie  in  denen  Studiis  fortkomen 
werden,  promoviret;  sonsten  ist  es  vor  die  ordinaire  Zeit,  in  einer 
Clafs  zu  bleiben,  zwey  Jahr  gehalten  worden,  aufser  der  obersten  ss 
Clafs,  da  man  zwey  und  ein  halb  Jahr,  wohl  gar  drey  Jahr  aufs- 
halten  müfsen.    Wenn  ein  Bub  aus  der  Clafs  kommt,  ehe  er  sine 
vitio    ein  Argument  componiren  kann,  ist  es  soviel  als   um  seine 
Studia   geschehen,    auf   das  wenigst  wird  er  zu  keiner  perfection 
nimmermehr   gelangen,    denn  wo   das  Fundament  mangelt,  kann  40 
nichts  darauf  gebauet  werden,   und  ist  zumalen  die  Natur  aller 


332  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 


Buben  also  beschaffen,  dafs,  wann  sie  allzu  jung,  e.  g.  in  dem  15. 
oder  16.  Jahr  aus  der  Clafse  kommen,  sie  meinen,  sie  seyen  eben 
deswegen  publici  worden,  damit  sie  Freyheit  haben,  müfsig  und 
spatzieren  zu  gehen,  und  thun  in  den  nächsten  zwey  Jahren,  wie 

5  ich  wohl  mit  1 00  Exempel  erfahren,  nicht  nur  das  geringste  nicht 
sondern  yergefsen  dasjenige ,  was  sie  in  der  Olafs  gelemet  haben. 
Unter  100  ist  nicht  einer,  der  sich  selbst  triebe,  bifs  die  Anniiadicü 
kommen  und  sie  verstehen,  was  sie  lernen  sollen,  so  gemeiniglich 
vor  dem  19.  oder  20.  Jahr  nicht  angehen.    Wo  man  demnach  eis 

10  recht  Gymnasium  haben  will,  mufs  man  diese  Puncten  vor  allen 
anderen  fleifsig  halten  und  davon  auf  keinerley  Weise  imd  Weege 
als  durch  den  Zwang  sich  abwendig  machen  lafsen. 

24)  Bey  dem  Gymnasio  war  ein  Fiscus,  welcher  mit  fol- 
genden Einkünften  bestanden: 

15  Erstlich  mufs  ein  jeder  Bub,  wenn  er  in  die  Olafs  gefuhret 

wurde,  von  dem  Rector  in  die  Matriculam  inscribiret  werden,  da- 
vor mufsten  die  Eltern  geben  1  ort  guldens.  Diesen  mufste  der 
Rector  verrechnen;  wenn  aber  jemand  etwas  mehreres  gab,  war 
es  dem  Rector  eigen.   Diefs  war  der  erste  gemeine  Satz  des  Fi&ci. 

20  Hernach  hat  Herr  Eeck  von  Ihre  Durchlaucht  zu  Weege  gebracht 
dafs  sie  die  Augmenta  Dispensationum  matrimonialium,  so  jährM 
bis  in  50,  60,  80,  100  fl.  ertragen,  dem  Fisco  verehrt.  Zu  meiser 
Zeit  haben  Ihre  Durchlaucht  die  Strafen,  so  je  zuweilen  von  denra 
geistlichen   Kirchen-  und  Schul  dienern   fallen,    ebenmäfsig  hinein 

25  verehrt.  Diese  3  Stück  waren  die  Einnahm,  die  mufste  der  Rector 
verrechnen,  und  sollte  alle  Jahr  die  Rechnung  dem  Kirchenraths- 
Collegio  einliefern,  die  geringen  Ausgaben,  als  e.  g.  vor  Lichter, 
Seiten,  Nägel,  Rauchwerck  und  dergleichen  konnte  er  vor  sich 
Selbsten  thun.  Die  Gröfsere  zum  Exempel  vor  Geigen,  Instrumenten, 

80  Bücher  und  dergleichen  mufste  er  sich  vom  Kirchenraths-Collegio 
decretiren  lassen.  Wir  haben  vor  etlichen  Jahren  ein  schön 
Mikroscopium,  ni  fallor,  gekauft  um  8  Thaler.  Herr  Dr.  Schoepf 
hat  es  in  seinem  Haus  ordinair  gehabt.  Ob  er  dafselbe  salviret 
stehet  von  ihm   zu  erkundigen.    Aus   dem   Fisco  wurde  bezahlt 

35  was  publice  nomine  von  Disputationibus,  programmatibus  und  der- 
gleichen gedruckt  wurde.  So  oft  ein  Professor  oder  Praeceptor 
oder  Kirchenrath  stürbe ,  wurden  anderthalb  Bogen  Carmina  ge- 
druckt und  gemacht  und  ex  Fisco  bezahlet,  und  was  im  übrigen 
von    der    Geistlichen  Verwaltung   nicht   heraus   gebracht  werden 

io  konnte,  wurde  nach  Erkandnufs  des  Eirchenraths  ex  Fisco  be- 
zahlet.    Auch   wurde    zuweilen    denen    CoUigenten   und  Betdem 


34.  Fechte  Bericht  über  den  Zustand  des  Gymnasiums  vor  1689      333 

daraufs  gesteuert,  wie  wohl  dieses  billig  anders  nicht  hätte  ge- 
schehen sollen,  als  dafs  dem  Rectori  ein  Zettelein  von  dem  Kirchen- 
rath  oder  wenigstens  dessen  Direotori  oder  Vorsitzenden  ein- 
gehändigt wurde,  sonsten  kann  man  leioht  eines  Betrugs  verdächtig 
werden.  Es  ist  meines  Wissens  yon  diesem  Fisco  niemahlen  keine  5 
Rechnung  gethan  worden. 

25)  So  oft  ein  Eind  zu  dem  Gymnasio  gethan  oder  von 
anderen  Orten  her  geschickt  wurde,  mufste  man  sich  bey  dem 
Rectore  anmelden  und  in  die  Matricul  einschreiben  lafsen;  derselbe 
examinirte  die  Profectus  des  Knaben,  und  nachdem  er  sie  befand,  lo 
setzte  er  ihn  in  eine  Olafs.  Der  Bub  wurde  von  dem  Rector 
Selbsten  in  die  Olafs  gefahret,  an  einen  gewissen  Ort  cöUociret, 
dem  Praeceptori  beweglich  recommendiret  Der  Bub  mufste  Fleifs 
und  Gehorsam  versprechen.  So  wurde  es  auch  gehalten,  wenn  ein 
Bub  von  einer  Olafs  zur  andern  promovirt  wurde,  denn  die  Promo-  i& 
vendi  wurden  von  dem  Rectore  aus  der  Olafse  geholt,  sie  mufsten 
sich  gegen  den  alten  Praeceptorem  bedanken  und  dem  neuen 
Treu  und  Gehorsam  versprechen.  Der  Rector  that  eine  Vermah- 
nuDg  darbey. 

26)  Es  waren  6  Olassen  geordnet  und  wurden  von  oben  2o 
herunter  gezehlet.  15»  war  suprema,  folgt  21?,  3^,  4ä,  b%  6S. 
Hiebevor  waren  nur  5.  Es  hat  die  6^  Herr  Eeck  hinzugethan. 
Ja  man  war  gesinnet,  weil  kurz  vor  dem  Brand  zuweilen  mehr 
als  60  Buben  in  Sexta  gewesen,  welche  nur  obiter  zu  überhören 
eine  Unmöglichkeit  war,  die  Siebende  hinzuzuthun.  Welches  Vor-  a& 
haben  aber  der  Krieg  hinterschlagen.  Die  letzten  Praeceptores  der 
Clafsen  waren  1)  Herr  Joh.  Thomas  Rösch;  2)  Michael  Bulyofsky; 

3)  Herr  Thomas  Bendel;    4)  Herr   Ohristian   Ludovici;    5)   Herr 
Friedrich  "Wagner;   6)  Herr  Jacobus  Jung. 

27)  Was    in   einer  jeden  Olafs  vor  Sachen  docirt   worden,  ao 
geben   die    annoch  vorhandene   gedruckte   und  ausführliche 
Sch'ematismi,  die  man  billig  fleifsig  beobachten  und,  damit  sie 
nicht  gar  verlohren  gehen,  diesem  Bericht  beylegen  sollte. 

28)  Es  wurde  in  denen  Olassen  dociret  Sommers  und  Winters 
vor  Mittag  von  8  bifs  10  Uhr  und  nach  Mittag  von  1  bifs  3  ühr.  35 
Von  12  bifs  1  Uhr  wurde  an  dem  Montag,  Dienstag,  Donnerstag, 
Freytag  die  Music  dociret  von  2  Praeceptoribus.  Herr  Bulyofsky 
docirte  solche  mit  denen,  die  bereits  einige  Principia  darinnen 
batten,  Herr  Ludovici  mit  denen  Incipienten.  Am  Mittwoch  und 
Samstag  war  das  Exercitium  Musicum  mit  denen  gesamten  Musicis.  «o 


334  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

29)  Die  Feriae  statutae  waren  nachfolgende :  Nach  jedes- 
maligem  Examine  wurde  8  Tage  nicht  frequentiret,  und  wann  der 
Herbst  darein  kam,  that  man  noch  etliche  Tage  hinzu.  Es  waren 
feriae  an  jedem  Jahrmarkt  3  Tage,  auf  Ostern  und  Pfingsten 
5  3  Tage,  auf  Martini  2  Tage,  auf  Fafsnacht  2  Tage.  Wann  eine 
Disputation  gehalten  wurde,  bey  welcher  die  Praeceptores  des 
ganzen  Nachmittag  sitzen  mufsten,  wurde  ihnen  ein  anderer  !(&ch- 
mittag  davor,  den  sie  verlangten,  gegeben.  Zuweilen  hielt  ein 
und  andere  Clafs  a  part  an,  und  wurde  ihnen  Erlaubnifs  gegeben. 

10  30)    So  oft  eine  Disputatio  solennis  gehalten  wurde,  wurden 

die  zwey  oberen  Classes  hinein  geführet,  die  etwa  1  oder  2  Stunden 
darinen  safsen;  wenn  eine  oratio  solennis  gehalten  wurde,  wurd^ 
die  3  obem  Classes  hineingeführt.  In  die  actus  solennes  der  Pro- 
gressionum  classicarum  wurden  alle  Classici  geführet. 

15  31)    So  bald   es  vor  Mittag  8   und  nach  Mittag   1  ITir  g^ 

schlagen,  wurde  mit  dem  Glöcklein  ad  preces  ein  Zeichen  gegeben, 
da  ein  jeder  Praeceptor  seine  Discipulos  in  das  Auditorium  pubE- 
cum  hinaufgeführet.  Die  Praeceptores  stunden  auf  der  rechten, 
die  Discipuli  auf  der  linken  Seiten.     Vor  Mittag  wurde  vor  denen 

20  precibus  gesungen:  Veni  sancte  spiritus,  nach  Mittag:  veni Creator 
Spiritus,  nach  denen  Precibus  jederzeit:  Da  pacem  Domine.  Nach 
dem  Gesang  wurde  von  einem  Primaner  ein  Caput  Bibhcnm  und 
von  einem  Secundaner  die  Preces  bey  einem  kleinen  Stühlein  Ter- 
richtet.     Die  Buben  knieten  alle  nieder.     Die  Preces  wurden  auf 

25  jeden  Tag  absonderlich  gerichtet,  seynd  in  einem  besondem  Büch- 
lein zusammen  gedruckt,  sollten  billig  diesem  Bericht,  damit  sie 
nicht  verlohren  gehen,  beygelegt  werden. 

Wenn  jemand  Kranckes  begehrte,  dafs  vor  ihn  gebetet  würde, 
wurde  solches  von  dem  Praeceptore  primario,  wenn  das  erste  Gebet 

30  geschehen,  erinnert  und  das  Vatter  Unser  teutsch  von  allen  Disci- 
pulis  mit  lauter  Stimme  3  mahl  gesprochen  und  jederzeit  mit  an- 
gehängt: Herr  erbarme  dich  über  ünfs,  Christo  erbarme  dich  über 
Unfs;  Herr  Gott  H.  Geist  erbarme  dich  über  ünfs;  wie  wohl 
ich  nicht  weifs,   woher  die  3  mahlige  "Wiederholung,  .welche  mir 

35  jederzeit  superstitios  vorgekommen,  hergeflofsen.  Nach  dem  Gebett 
wurden  nach  einem  kleinen  Spaziergang  die  Labores  angefangen. 

32)    Denen  Praeceptoribus  war  nicht   erlaubt,    Stecken  mit 

in  die  Clafsen  zu  nehmen,  weil  es  etliche  mal  blutige  Köpf  gegeben 

und  einige  gefürchtet,  ihre  Kinder  werden  ihnen  zu  Schanden  ge- 

40  schlagen.     Wenn   einer   vor   anderen   gezüchtigt  werden  mufste. 


34.  Fechts  Bericht  über  den  Zustand  des  Gymnasiums  vor  1689       335 

wurde  mit  dem  Rectore  deswegen  communiciret,  und  weil  einige 
Praeceptores  um  jeder  Ursache  willen  gar  gern  geklopfet  und  ge- 
hauen, wurde  auf  dieselben,  die  Kinder  nicht  von  denen  Schulen 
abzuschrecken,  ein  wachsames  Aug  gehalten.  Die  gröfste  Tugend 
an  einem  Praeceptore  ist,  Gedult  zu  haben  und  sich  nicht  um  s 
einer  jeden  Ursache  willen  erzürnen,  das  ist,  nicht  durch  allzu 
grofse  Strenge  die  Discipulos  von  sich  zu  alieniren,  noch  durch  allzu 
grofse  Nachläfsigkeit  sich  verächtlich  zu  machen. 

33)    Bej  dem  Exercitio  Musico  mufsten  alle  Praeceptores 
und  Discipuli,    die  die  Music  verstunden,  erscheinen.     Der  Cantor  lo 
Gymnasii  hatte  die  Direction,   theilte   die  Stück  aus  und  ordnete^ 
\ra8  in  denen  Gottesdiensten,   item  bey  Leichen  und  Hochzeiten^ 
gesungen  werden  sollte.     Und  damit  die  Music  jederzeit  vollständig 
wäre,  hat  man,  so   oft  ein  neuer  Praeceptor  zu  vociren  gewesen, 
dahin  gesehen,  dafs  er  der  Music  mächtig  wäre,  dafern  es  anders  i5 
möglich  gewesen.     Auf  diese  "Weise  hat  man  die  Stadt -Music,  die 
von  der   Hof- Music  ganz   abgesondert  war,   und    keine  mit  der 
andern  nichts  zu  thun  hatte,  wohl  bestellen  können,  und  wenn  ein 
Cantor  mit  Tod  abgegangen,  hat  man  gleich  einen  andern  gehabt, 
der  seine  Stelle  versehen.    Es  war  bey  dem  Gymnasio  ein  Regal  20 
und  ein  schön  Instrument  neben  viel  Geigen,  gros  und  klein. 

Der  Organist  in  der  Stadt -Kirche  war  obligirt,  zu  dem  Exer- 
citio Musico  zu  kommen  und   das  Regal  zu  schlagen.     Die  Stück 
wurden  gedruckt  und   ex  fisco  erkauft.     Auch  mufste  der  Capell- 
meister  bey  Hof  seine  geschriebene  Stück,  solche  abschreiben  zu  3& 
lafsen,  hergeben.      Es  waren  auch  die  Stadt- Musici,  so  alle  Tage 
auf  dem  Thurn  mit  dem  Zinken  und  Posaunen  geblasen,  obligiret, 
das  Exercitium  Musicum  zu  besuchen,  und  weil  der  Cantor  Gym- 
nasii  bald  Primae,  bald  21^,  bald  3ii5«,  4^  oder  wohl  gar  5t5|  et 
infimae   Classis  Praeceptor,  je  nachdem  einer  die  Qualitaeten  zu  so 
dem  Cantorat  gehabt,  gewesen,  und  dannenhero  die  Praeceptores, 
so  ober  ihm  gewesen,  nicht  unter  ihm  stehen  noch  seines  Imperii 
geleben  wollen,  als  ist  ihm  ex  Usu  et  Consuetudine  niemalen  zu- 
gestanden,  wenn  einer  sein  Officium  nicht  gethan  oder  die  Music 
versäumt,  deswegen  ihn  abzustrafen,  sondern  er  hats  dem  Rectori  35 
anzeigen  müfsen,   der  sie  seines  Officii  erinnert  und  die  Gebühr 
mit  Ihnen   vorgenommen.     Als    auf   die    letzte    Herr    Bulyofsky 
einiges  Recht  hierinnen  scharf  urgiren  wollen,  hat  es  grofse  Feind- 
schaft und  Wiederwärtigkeit  gesetzt,    so    dafs   sie    lieber  hinweg 
gehen  als  unter  seinem  Imperio  stehen  wollen.    Was  ich  aber  hie  *o 
schreibe,    das  schreibe  ich  von  dem  Herkommen,   welches  mir  ex 


336  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

U6U   derer  22  Jahre,   da  ich  bey  dem  Gymnasio  was,  genugsam 
bekand  ist. 

34)  Wann  bey  einer  Leiche  oder  Hochzeit  Tor  dem 
Haufse  und  in  der  Earche  musiciret  wurde,   ordnete  solches  der 

5  Gantor  an.  Es  stunde  aber  Tomehmen  Leuten  frey,  ob  sie  die 
Hof-Musicos  oder  die  bey  dem  Oymnasio  darzu  erbetten  wollten. 
Oleich  wie  auch  wenn  einer  bey  der  Hochzeit  nur  orglen  lassen 
wollte,  ihm  frey  stunde,  den  Hof-  oder  Stadt-Organisten  zu  nehmen, 
denn  der  Hof-Organist  ohnedem  in  der  Stadt-Kirch  die  Orgel  aüe 

10  Sonntag  Abends  geschlagen,  und  waren  die  Hof-Musici,  weQ  die 

J^ürstlichen  Persöhnen  gemeiniglich  in  diesen  Oottes-Dienst  kommer. 

Schuldig,  eine  Music  aufzuführen.    Yon  Schlagung  der  Orgel  bei 

denen  Hochzeiten  hatte  der  Organist  etwas  gewifses.     Wann  be; 

Leichen  yor  dem  Haufs  und  auf  der  Gottes-Acker-Eirche  mosidrei 

15  wurde,  hatten  die  Musici  von  jedem  Stuck  etwas  gewifses.  yfem 
auch  in  der  Kirch  mit  Schlagung  der  Orgel  musiciret  war,  wurde 
noch  mehr  gegeben.  Es  seynd  zuletzt  heftige  Klagen  gefallen. 
dafs  Yor  diese  Musiquen  die  Leute  gar  zu  sehr  übernommen  mid 
beschwehret  wurden.    Hingegen  haben  sich  die  Musici  beschwelul 

20  dafs  ihrer  gar  zu  viel  seyen,  unter  welche  das  wenige  ausgetheik 
werden  müfste,  wenn  zumalen  der  Cantor  nicht  doppelte,  sondern 
3  oder  mehrfache  Theile  davon  haben  wollte.  Es  hätte  in  diesem 
Stück  in  dem  Fürstlichen  Kirchenrath  ein  recht  Reglement  gemacht 
werden  müssen,    wenn  nicht  das  ganze  Wesen   durch  Uneinigkeit 

25  hätte  über  einen  Haufen  fallen  sollen. 

35)  Der  Cantor  Qymnasii  führte  an  dem  Abend  yor  dem 
H.  Wayhenachts-Fest  um  halb  9  Uhr  seine  Musicos  hinauf  auf 
den  Kirchthurm,  da  sie  an  4  Orten  Wayhenacht-Stücke  musicirtes. 
Hierauf  wurde  den  Tag  darauf  und   folgends  Tor  allen  Häusero. 

30  doch  nur  vocaliter,  musiciret.  Der  Cantor  mufste  jederzeit  8  oder 
14  Tage  zuvor  bey  dem  Kirchenrath  um  Erlaubnifs  einkommec 
und  mufjBten  die  Musicanten,  die  mit  giengen,  mit  Consens  des 
Bectoris  und  seinem  Bericht  benamset  werden,  deren  gemeiniglicli 
12  bifs  15  waren;  sie  trugen  Lichter  in  Kolben,  dabey  sie  sahen: 

35  und  wäre  ihnen  eine  Wacht,  allen  Muthwillen  zu  vertreiben,  zu- 
geordnet. Das  ersungene  wurde  in  eine  Büchse  gethan,  und 
nach  9  Uhr,  da  man  aufhörte  zu  musiciren,  giengen  sie  in  des 
Bector  Behausung,  und  wurde  das  Geld  gezehlet  und  aufgeschrieben, 
endlich  wurde  das  gesamte  ersungene  summiret,  davon  zuvorderst 

40  dem  Wächter  sein  Verdienst,  so  dann  die  Kolben,  die  Leuchter 
und  andere  Ausgaaben  bezahlt,  hernach  unter  den  Cantor  und  die 


34.  Feclits  Bericht  über  den  Zustand  des  Gymnasiums  vor  1689      337 

übrige  Musicos  ausgetheilet  nach  proportion,  doch  nicht  eher,  als 
der  Austheiler  von  dem  Fürstlichen  CoUegio  approbiret  worden.  Ich 
habe  aus  denen  Abtheilungen  Tor  20  oder  mehr  Jahren  ersehen, 
dafs  der  Cantor  damalen  aufs  Höchste  10  bifs  12  fl.  gekommen. 
Herr  Bulyofsky  aber  hat  zuletzt  wenigst  5  bifs  26  fl.  von  etwa  70  5 
oder  80  sich  zugeeignet,  welches  zwar  unbeschreiblich  Wiederwillen 
und  Klagen  bey  denen  anderen  verursacht,  man  hat  es  aber,  ihn 
in  gutem  Willen  zu  erhalten,  und  in  Regard  seiner  guten  Gaaben 
in  der  Music  also  geschehen  lafsen,  indem  man  lieber  das  übrige 
Klagen  continuirlich  hören,  als  ihm  durch  nicht  deficiren  in  seinem  10 
Yerlangen  Gelegenheit  geben  wollen,  Ton  Uns,  wie  er  etlichmal 
die  Anstalt  gemacht,  hinweg  zu  gehen,  indem  wir  einen  so  guten 
Mosicum  schwerlich  mehr  würden  bekommen  haben. 

36)  Was  den  Choral-Gesang  in  denen  Kirchen  betrift, 
80  war  der  teutsche  Schulmeister,  das  Choral  in  der  neuen  Kirche,  15 
einer  unter  denen  Praeceptoribus,   den  man  vor  den  tauglichsten 
hielte,  und  welcher  eine  besondere  Recompens  davon  hatte,  in  der 
Schlofs-Kirche  zu  führen«     Zu  jenem  Choral  wurden  die  teutschein 
Schul-Buben   genommen,   zu  diesem   aber  aus  allen  Clafsen  die 
befsten  Choralisten  erwehlet,   die  jederzeit  in  die  Schlofs- Kirche  so 
gehen  und  singen  mufsten.    Die  übrigen  Praeceptores  wechfselten 
mit  dem  Choral  in  der  Stadt -Kirche  um.    Dem  Herkommen  ge- 
mäfs  sollten  die  Praeceptores  der  4^  untersten  Clafse  das  Choral 
fuhren,  es  seynd  aber  in  tertia  selten,  die  sich  hierzu  gebrauchen 
larsen,  wollen  lieber  des  Accidentis  bey  Leichen  und  Hochzeiten  25 
ermanglen  als  zu  dem  Pult  stehen,  wie   dann  Herr  M.  Schöttel 
Qiid  Herr  Bendel  zu  meiner  Zeit  die  Erlaubnifs  bekommen,  von 
dem  Choral  be&eyet  zu  seyn,  seynd  demnach  nur  noch  zwey,  die 
eine  Woche  um  die  andere  umwechfseln  müfsen.     So  lang  diese 
beyde  keine  Musici  gewesen,  ist  es  sehr  kahl  und  elend  mit  dem  ao 
Choral   gestanden,    und   wurden   die    gröfsten  Fanten   begangen, 
deren  man  sich  vor  fremden  Leuten  schämen  müfsen.    Nachdem 
aber  denen  Verstorbenen  die  Music- Yerständige  succediret,  ist  das 
Choral-Gesang  in  ein  gutes  Aufiiehmen  gekonmien,  nachdeme  zu- 
malen  nach  Anleitung  meines  Anhangs  zu  dem  Durlachischen  Ge-  8& 
sang-Buch  unterschiedene  schöne,  neu6  Lieder  eingeführet  worden. 

37)  Die  Hochzeiten  wurden  an  dem  Mon-  und  Dienstag 
gehalten.   Hiebevor  ward  nicht  gebräuchlich,  dafs  dem  Choralisten 
etwas  davor  gegeben  wurde.    Die  XJrsach  war,  dafs  die  meisten 
Hochzeiten  auf  den  Dienstag  gehalten  wurden,  da  ohnedem  ein  40 
Predigt-Tag  war,  worauf  der  Chor  singen  mütste.    Es  haben  aber 

Monumenta  Oennaniae  Psedago^ca  XXIV  22 


338  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafachafken 

die  Praeceptores  um  eine  Disoretion  anznhaUen  nicht  angehört, 
und  nachdem  die  Stadt,  deren  Verlangen  per  Decretum  comraoni- 
ciret  worden,  in  nichts  willigen  wollen,  hat  man  endlich  sich  er- 
kundigt,   was   zu   Pforzen   gegeben  wurde,   und   ist   endlieh  per 

5  Principis  Resolutionem  befohlen  worden,  die  Dorlachische  Choia- 
listen  denen  Pforzheimer  ganz  gleich  zu  halten,  als  welchen  toh 
Bedienten  sowohl  als  Bürgern  bey  jeder  Hochzeit  ein  par  pfnod 
Fleisch,  eine  Flasche  mit  Wein  von  2  bifs  3  oder  4  Maas  nnd 
etliche  Weck  gegeben  werden.    Diese  Oaab  wurde  erstlich  aequa- 

10  liter  unter  die  Praeceptores  ausgetheilet,  hemachmals  aber  ist  b^ 
liebet  worden,  umzuwechseln  und  dieselbe  das  1^  mal  diesem,  das 
2^  mahl  einem  andern  Praeceptori  wiederfahren  zu  lafsen,  und  ist 
erst  höchst  billig,  dafs  hierüber  gehalten  werde.  Die  Bediente 
haben  sich  hierüber  niemalen,  sondern  nur  die  Burger  beschwehiet 

15  weil  sie  meinten,  es  wäre  eine  Erneuerung,  da  doch  bey  Hoch- 
zeiten denen  Stadtknechten,  armen  Schülern  und  weifs  nicht  wem 
etwas  gereicht  wird,  die  doch  keine  Arbeit  dabey  haben.  Einige 
Praeceptores  haben  angefangen,  zwar  vor  der  Predigt  zu  singen, 
aber  wenn  nach  der  Predigt  das  Lied:  „Wohl  dem,  der  in  Gott» 

so  Furchten  stehet^  zu  singen  gewesen,  seynd  sie  davon  gegangen 
und  haben  die  Hochzeit* Leute,  die  ihnen  nichts  geben  woUen. 
ohne  Gesang  lafsen  hinausgehen,  welches  in  seiner  Maab  bei  denen 
groben  Leuten  nicht  unrecht  gethan  ist,  sie  zur  Raison  zu  bringen. 

38)  Wenn  eine  vornehme  Leiche  eines  Baths  oder  sonsten 
>ft  war,  wurden  alle  Clafsen  beordert,  zusamt  ihren  Praeceptoribn« 

vor  dem  Sarg  in  der  Progression  vorherzugehen.  Sonsten  stände 
denen  Leuten  frey,  entweder  die  teutsche  Schule  allein  oder  aber 
eine  oder  mehr  von  denen  untern  Clafsen  zu  nehmen,  und  mo&te 
man  sich  bey  dem  Rectore  anmelden,  das  Geld,  so  daher  ersungen 
so  worden,  wurde  zusammengelegt  und  alle  viertel  Jahr  ausgetheilet 
Die  Austheilung  wäre  von  Herrn  Ludovici  zur  zukünftigen  Nach- 
rieht  zu  erfragen  und  aufzuzeichnen. 

39)  Auf   Weyhenachten    giengen    die   Lateinischen  wie 
auch   die  Teutschen  mit   einem  Stern   und  Kolben  hemm.    Sie 

35  mufsten  gleich  wie  die  Figuralisten  bei  dem  Fürstlichen  Eirclien' 
rath  zuvor  darum  anhalten.  Aus  allen  Clafsen  wurden  12  Baben 
erwehlet.  In  der  Wahl  wurde  gesehen  theils  auf  der  Eltern  Dürftig- 
keit, theils  auf  der  Buben  Ileifs,  dem  Choral  in  der  Schlofs-  nnd 
Stadt-Kirche  beyzuwohnen.    Nicht  alle  Jahre  wurden  einerley  er- 

40  wehlet^  damit  ihrer  viel  successive  dieses  beneficii  geniesen  köoBten. 
Die  Teutschen  wurden   mit   Consens  des  Stadtpfarrers,   der  die 


34.  Fechte  Bericht  über  den  Zustand  des  Gjmnasiiims  vor  1689      339 

teatsohen  SchulmeiBters  zu  visitireii  hat,  die  Lateinischen  mit  Yor- 
wifsen  des  Bector^  erwehlet,  die  reichste  Leute  haben  sich  nicht 
gescheuet,  ihre  Kinder  entweder  mit  Geschenken  oder  auf  andere 
Weise  zu  intrudiren,  welches  wohl  eine  Schande  ist  und  das  Brod 
denen  Armen  wohl  Tor  dem  Maul  abgeschnitten  heifset,  welches  & 
zumalen  ein  Bector,  indem  in  dem  Eirchenrath  die  Sachen  nicht 
60  bekanndt  sind,  nimmer  mehr  geschehen  lafsen  solle.  Mit  dem 
ersungenen  wurde  yerfahren,  wie  droben  bei  den  Figuralisten  er- 
wähnet worden;  doch  seynd  des  Austheilens  wegen,  weil  man 
stricte  bei  der  Ordnung  verblieben,  niemalen  keine  Streitigkeiten  la 
entstanden;  auf  was  vor  einen  Fufs  aber  die  Austheiler  gesetzet 
gewesen,  kann  abermalen  von  Herrn  LudoYici  erkundiget  werden. 
Man  hat  zu  dem  Sternen  niemahlen  mehr  als  12  Buben  gelafsen 
und  hat  diese  Zahl,  ohnerachtet  yiel  gemeint,  sie  wollten  mit  als 
Sapemumerarii  einschleichen,  nicht  überschritten,  damit  die  übrige  is 
nicht  in  der  Qaab  deterioriret  werden.  Wenn  man  in  dergleichen 
Sachen  einmal  wieder  die  Ordnung  thut,  so  ists  um  eine  kurze 
Zeit  zu  thun,  so  ist  die  Ordnung  gar  über  einen  Haufen  geworfen. 

40)  Die  3  untersten  Praeceptores  empfiengen  ein  jeder  Schul- 
geld 15  kr.,  die  3  obersten  20  kr.  Wer  yermöglich  war,  gab  sa 
gemeiniglich  etwas  darüber.  Welche  es  Armuth  wegen  nicht  be^ 
zahlen  konnten,  Tor  die  wurde  es  aus  dem  Fürstlichen  Hof- Allmosen 
Ton  mir  mit  Austheilung  eines  Zettels  bezahlt,  gledch  wie  ich  auch 
vielen  auf  diese  Weise  die  nöthigen  Bücher  gekauft  habe.  Wenn 
die  Praeceptores  eine  Privat  Stunde  von  10  bifs  11  und  3  bifs  2s 
4  Uhr  hielten,  hatten  sie  von  einem  Buben  4^^  jährig  1  fl.  .  Wenn 
aber  die  Studiosi  privat -Stund  hielten,  kam  man  mit  ihnen,  wie 
man  mit  ihnen  konnte,  überein.  Yiel  liefsen  ihre  Kinder  an  einem 
Ort  zusammen  gehen  und  gaben  von  einem  Kind  jährlich  2,  3  bifs 

4  fl.,  so  dafs  zuletzt  ein  Studiosus  seine  tägliche  2  Bepetir-Stunden  as 
auf  30  bifs  40  fl.  bringen  können.  Einige  der  Fraeceptorum 
konnten  mit  keinem  Schul^Geld  gesättiget  werden.  Sie  fordertea 
auf  das  neue  Jahr,  auf  die  Fafsnaoht,  auf  Martini  und  dergleichen, 
and  wer  nichts  brachte,  dem  wurde  es  je  und  je  mit  Prügeln 
reichhch  vergolten,  wie  mir  von  vielen  armen  Leuten  zuweilen  s» 
mit  Thränen  geklagt  worden.  Welch  schändliche  Gewinnsucht 
billig  von  dem  Bector  nicht  gestattet,  sondern  dem  daraus  ent-» 
springenden  Unheil  bei  Zeiten  vorgebogen  werden  sollte. 

41)  Die  Besoldungen  derer  Praeceptorum  seynd   mir  so 

genau  nicht  bekandt.     Der  Bector  hatte   von  Biro   Durchlaucht  ^ 

140  fi.,  von  der  Stadt  60  fl.,  Wein  2  Fuder,   INnkel  20  Malter, 

22* 


•  340  Badische  Scholordnungen  1.    Markgrafschaften 

Boggen  10  Malter.  Hierzu  kam  zu  letzt  das  kleine  Kost-Geld  ab 
eine  Addition.  Von  der  Stadt  hatte  er  tO  Clafter  Holz,  von  Ihro 
Durchlaucht  eine  freye  Wohnung  auf  dem  Gymnasio  samt  einen 
Garten  hinten  daran.     Der  Professor  Matheseos  hatte   auch  eine 

s  besondere  ganze  Besoldung,  davon  Herr  Dr.  Scherpf  ausfohilich 
berichten  kann.  Er  hatte  meines  Wifsens  an  Geld  120  fl.,  1  '/s  Fnder 
Weins,  20  Malter  Dinkel,  10  Malter  Boggen,  5  Malter  Haber, 
das  Hanfs  mufste  er  sich  selbst,  gleich  wie  alle  andere  Professores 
und  Praeceptores,  schaffen.    Ich  hatte  von  meiner  Profession  60 1, 

10  Herr  Licentiat  Foertsch  50  fl.,  Herr  Professor  May  50  &,  Herr 
Bibliothecarius  May  50  fl. ,  Herr  Säur  50  fl.  Denn  was  die  Per- 
söhnen  weiter  gehabt,  das  haben  sie  Ton  andern  officiis,  gleich 
wie  ich  von  der  Hof-Praedicatur,  Herr  May  von  der  Stadt -Pfarr, 
Herr  Foertsch  von  dem  Hof-Diaconat,  Herr  May  von  dem  Hof- 

15  BibliotUecariat,  Herr  Dr.  Scherpf  von  der  Leib-Medicatur,  Herr 
Säur  von  der  Hof- Orgel.  Die  zwei  obersten  Praeceptores  hatten 
100  fl.  an  Geld,  die  andern  80,  die  untersten  70.  Einige  hatten 
der  Music  wegen  eine  Addition,  es  werden  aber  alle  ihre  Besol- 
dungen bei  der  Fürstlichen  Kammer  bekandt  seyn.    So  lang  auch 

90  diese  Besoldungen  ordentlich  alle  Monat  gereicht  wurden,  war 
jedermann,  ohnerachtet  man  dabey  nicht  reich  werden  konnte, 
damit  content,  und  setzte  niemand  von  dem  Ort  aus,  sobald  aber 
die  ordentliche  Lieferung  bey  guten  Zeiten  annoch  ins  Stecken 
gerathen,  haben  einige  angefangen,  ihr  Glück  anderwärtig  zu  suchen 

»  und  damit  die  schöne  Ordnung  des  Gymnasii  zu  zerstöhren.  Ich 
weifs  einige,  welchen  anderswo  viel  gröfsere  und  ansehnlichere 
Besoldungen  angetragen  worden,  die  sie  aber  nur  deswegen  refiisirt, 
weil  sie  gewufst,  dafs  das  wenige  zu  Durlach  gleichsam  auf  die 
Stund  gewifs  wäre,  da  sie  anderswo  mehrmahlen  ein  halbes,  ja  ein 

30  ganzes  Jahr  warten  müfsten,  bifs  sie  zu  einiger  Lieferung  gelangen. 

42)  Auf  dem  Gymnasio  der  ersten  Olafs  war  ein  klein 
Kämmerlein,  worinnen  die  Listrumenta  Musica  und  die  Stuck 
verwahret  wurden,  woraus  sie  gar  leichtUch  in  das  Auditorium  durch 
eine  Thür  getragen  werden  konnten.      Den  Schlüfsel   hatte  der 

35  Cantor  und  mufste  dannenhero  vor  alle  Sachen,  über  welche  ein 
Liventarium  verfertigt  und  dem  Bector  überliefert  war,  Bechen- 
Schaft  geben. 

43)  Es  hatten  auch  die  gesammten  Praeceptores  von  gnädig- 
ster Herrschaft  Gärten,  ein  jeder  1  Stuck,  gleichbalden  beilhro 

40  Durchlaucht  der  Fürstin  Gärten,  ausgenommen  YLClassisPraeoepton 
welcher  leer  ausgieng,  weil  vor   diesem  nur  5  Praeceptores  ge- 


34.  Fechte  Bericht  Aber  den  Zustand  des  Gynmasioms  vor  1689       341 

wesen  und  dahero  nur  5  Oärten  ausgetheilet  worden.  Unter  den 
Professoribus  hatte  keiner  keinen  Garten,  als  der  Rector  hinter 
seinem  Haufs  und  ich  gleich  gegen  demselben  hinüber  als  Qymnasii 
Inspector,  welchen  Tor  mir  Herr  Keck,  sonsten  aber  jederzeit  die 
Hofprediger  genofsen.  Das  Garten-Häufslein,  so  darinnen  gestanden,  & 
habe  ich  auf  meine  Kosten  bauen  lafsen. 

44)  Von   der  Stadt   haben    die  Praeceptores  jeder  jährlich 
V2  Morgen  Wiesen,  wie  solchem  jeder  in  der  Theilung  Loos  ge- 
fallen, wovon  er  aber  jährlich  5  Batzen  Zinnfs  geben  mufste,  und 
eine  Oaab  Holz,  wie  ein  Burger,  welches  ein  gar  geringes  werth  10 
gewesen;    unter    denen    Professoribus    hatte    dieser   Gaabe    als 
Professor  keiner   als   der  Rector   zu  geniesen.     Ja  unter   denen 
Praeceptoribus  war  der  primus  ausgenommen,  welcher  nichts  hatte. 
Die  Ursach  ist  mir  nichts  bewufst.    Man  hat  bey  der  Stadt  oft  an- 
gehalten und  ihr  den  Schimpf,   den  sie  davon  hatte,   beweglich  15 
repraesentiret,  doch  hat  diese  geringe  Sach  vor  denen  undankbahren, 
groben   Leuten,    die    doch    den   gröfsten  Nutzen   von   der   Schul 
hatten,  niemahlen  erhalten  werden  können.     Sie  berufen  sich  auf 
ihre  alten  Gerechtigkeiten,   konnten  aber  wohl  leiden,   dafs  neue 
beneficia,   nemlich   mehr  Clafsen  ihnen   und   ihren  Kindern   zum  so 
besten  introducirt  wurden.    Bey  denenjenigen  Consiliariis,  die  mit 
der  Stadt  immer  zu  thun  und  ihre  Rechnungen  abzuhören  hatten, 
hat  man  die  Sache  auch  getrieben,  nicht  als  ob  hinter  dieser  Gabe 
ein  so  grofser  Speck  verborgen  läge,  da  doch  beede  Gaaben  nicht 
1  Thlr.  detracto  onere  werth  seynd,  sondern  weil  es  dem  Praecep-  ss 
ton  wehe  gethan,   dafs  er  allein  nichts  haben  sollte,  was   andere 
hatten.    Es  hat  aber  von  ihnen  eben  so  wenig  als  von  der  Stadt, 
deren  sie  die  Stange  hielten,  können  erhalten  werden.    Sie  gaben 
vor,  es  wäre  eine  Neuerung,  zu  welcher  sie  die  Stadt  nicht  con- 
demniren  helfen  könnten,  da  es  doch  eben  so  neu  gewesen,   dafs  so 
sie  vor   die  vorhero  übliche  Mahlzeit  zwei  grofse  silberne  Löffel 
jährlich  eingenommen,  und  wo  man  der  Stadt  neue  Gutthaten  er- 
weiset,  die  Schuldigkeit  der  Dankbarkeit  auf  dem   Rucken   mit 
sich  bringet,    dafs  man  es  mit  andern  Gutthaten  erkennen  sollte. 
Es  wird  aber  der  Mangel  der  so  schönen  und  hauptsächlich  der  ss 
Stadt  nützlichen  gewesenen  Schul  die  Stadt  erkennen  lernen,  sich 
künftig  gegen  Gott,  der  in  dieser  Schul  so  reichlich  unter  ihnen 
gewohnet,   dankbahr  zu  erzeigen.     Eben  eine  solche  Beschaffen- 
heit hatte  es  mit  dem  Zinnfs  von  den  Wiesen  ratione   der  Geist- 
Hohen.     Ich  habe  bey  der  Canzley  und  der  Stadt  oftmalen   sehr  40 
beweglich  anhalten  lassen,  weil  sie  doch  keinen  Heller  und  Pfennig 


342  Badiscke  Schulordnungen  1.    Markgrafechaften 

cur  Salarirung  der  Prediger,  wie  etwa  in  andern  Stätten  geschehe, 
bey tragen,  ihnen  diejenige  Ghitthat  wiederfahren  za  lafsen,  die 
alle  Dörfer  ihren  Predigern  conferiren ,  dafs  sie  nemlioli  die  AU- 
mend -Wiesen,  die  andere  Bauren  mit  einem  gewifsen  ZinnTs  be- 

5  zahlen  müfsen,  gratis  und  umsonst  geniefsen  möchten,  und  wena 
sie  ja  nicht  alle  Prediger  unter  diefs  beneficium,  das  doch  bev 
allen  kaum  2  fl.  austrägt,  ziehen  wollten,  nur  die  drey  Stadt- 
Pfarrer  in  der  Elirohe  zu  St.  Stephan  imd  der  H.  Dreyfaltigkeit 
geniefsen  lassen  möchten,   damit  sie  nicht  geringer  wären  ab  die 

10  Dorf-Pfarrer,  oder  damit  die  Bauren  auf  dem  Land  nicht  höflicher 
und  erkandlicher  wären  als  die  Burger  in  der  Stadt.  Aber  es 
war  hierinnen  weniger  als  in  dem  vorigen  zu  erhalten,  es  heifse. 
es  seye  ein  neu  onus,  die  Stadt  seye  ohnedem  beschwehrt  genn;, 
imterdessen  könnten  sie  wohl  leyden,   dafs  Ihro  Durchlancht  auf 

15  dero  Kosten  ihnen  und  ihren  Kindem  zum  Befsten,  die  in  der 
alten  Kirch  nimmermehr  Platz  hatten,  eine  neue  Elirch  gebaaet 
und  1 ,  ja  2  Pfarrer  mit  Salariis  bestelle.  Es  hätte  der  Stadt  der- 
gleichen Sachen  billig  von  denen,  die  ihre  Yorgesetzte  wären,  nach- 
drucksamlich  sollen  remonstriret  werden. 

90  45)    So    oft   man   in    die   Kirche   gegangen,   mufsten  die 

Praeceptores  ihre  Discipulos  in  der  Ordnung  hinein  fuhren,  in  der 
Kirche  Achtung  geben,  dafs  sie  keinen  Muthwillen  treiben,  and 
nach  der  Kirch  in  denen  Olassen  aus  denen  Predigten  examimren. 

46)  Das  Gymnasium  hatte  auch  einen  Kerker,  worein  die 
95  Publici,  wenn  sie  etwas  pecciret,  ex  iudicio  Rectoris  eingescUofseD 

worden,  der  Calefactor  mufste  dieselbe  hinein  fuhren  und  wiedenim 
heraus  lafsen. 

47)  Der  Calefactor  war  ein  Bürgersmann,  der  nicht  weii 
von  dem  Gymnasio  gewohnet,  wurde  von  dem  Fürstlichen  Kirchen- 

90  rath  angenommnn.    Sein  officium  war : 

1)  Erstlich  bey  der  Geistlichen  Yerwaltung  den  Sommer  über 
treiben,  damit  dafs  die  50  Clafter  Holz,  zu  dem  Gymnasio 
destinirtes  Bauholz  ordentlich  gemacht  und  geliefert  wurde; 

2)  Das  Holz  in  dem  Hof  und  unter  dem  Schopf  aufzusetzen; 
u      3)  Winters  Zeit  entweder  hinauftragen  oder  an  dem  Zug  binanf' 

ziehen; 

4)  Alle  Ofen  in  denen  Classen,  in  dem  Auditorio  und  in  der 
Stipendiatur-Stuben  einwärmen  und  den  kühn  darzu  zu  kaufeB; 

5)  Gedachte  Clafsen  und  "Stuben  alle  Wochen  aussäubem,  wom 
«>  die  Besen  Yon  dem  Geistlichen  Verwalter  bezahlt  wnrden; 


34.  FecbtB  Bericht  über  den  Znstand  des  Gymnasiums  vor  1689      343 

6)  In  denen  Actibus  solennibos  die  Catheder  und  Subsellia  mit 
Tüchern  behängen; 

7)  Bey  denen  Mahlzeiten  des  Qymnasii  aufwarten,  wovon  er  die 
überbliebenen  Brocken  und  Wein  genofsen. 

Er  hatte  ein  kleine»  Salarium  an  Geld,  Früchten  und  Wein    5 
Ton  gnädigster  Herrschaft  und  sonderlich  die  Frohnfreyheit.    Ein 
jeder  Olafs -Bub  und  Publicus  mufste  ihm  alle  Winter  beytragen 

9  kr..^  so  zu  zweyen  mahlen  erlegt  wurde.    Zuletzt  hat  man  ihme 
zugleich   auferlegt,   die  Blafsbälg  auf  der  Statt -Kirch -Orgel  zu 
ziehen  und   die  Instrumenta  zur  Music   hin  und  wider  zu  tragen,  lo 
woYor  er  Ton  gnädigster  Herrschaft  auch  etwas  weniges  gehabt  hat. 

48)  Es  wurden  von  Ihre  Durchlaucht  12  Stipendiaten  als 
der  Satz  dies  Gymnasii  erhalten.    Einer  hatte  wöchentlich  an  Qeld 

10  Batzen,  an  Wein  jährlich  2^2  Ohm,  Dinkel  5  Malter,  Roggen 

2  Malter.   Die  Wohnung,  Bett,  Lichter  und  Einwärmung  hatten  sie  is 
oben  auf  dem  Gymnasio,  und  weil  ihrer  1 2  gar  zu  viel  in  einer  Stube 
waren  und  sie  sich  Selbsten  am  Studiren  hinderten,  wurde  noch  eine 
Stube  gebauet,   aber  niemalen  zur  Perfection  gebracht.     Indefsen 
die  Lectiones  classicae  ein  Ende  hatten,  separirten  sie  sich  und 
gieng  einer  in  die,  der  andere  in  eine  andere  Glasse  und  studirete  so 
Yor  sich  absonderlich.    Item  sie  hatten  unten  in   dem  untersten 
Stock,    da    zuvor    die   Küche    war,    unterschiedene    beschlofsene 
Cellulen,  welche  die  ältesten  occupirten  und  sonderlich  im  Sommer 
darinnen  sich  aufhielten.    Es  war  ihnen  erlaubt,  täglich  2  privat- 
stunden   mit  Kindern  zuzubringen,  wovon  sie  jährlich  15,  20  bifs  25 
30  oder  40  fl.  auffhuben  und  damit  sich  einige  Bücher  und  Elleider 
schaffen  konten.    Solang  Herr  Beyerbeck  gelebet,  war  Er  Oecono- 
mus  Qymnasii,  speifsete  dieselbe  umb  oben  benamstes  Kostgeld, 
und  giengen  sie  durch  einen  gang  zwischen  denen  zweenen  gärten 
von  dem  Gymnasio  hinüber  in  sein  Haufs.    Nachdem  Er  aber  ge-  30 
sterben,  hat  man  Ihnen  erlaubt,  Kosthäufser  zu  nemmen,  wo  sie 
wollten,  bifs  man  andere  Verordnung  thäte.     Sie  hatten  ihre  be- 
sondere  leges,    nach  welchen  sie  leben  und   darüber   angeloben 
mufsten.    Es  wäre  gut,  wenn  mann  solche  wider  erkundigte  und 
denen  actis  beylegte.     H.  Rector  hatte  die  Inspection   über  sie  35 
and  mufste  die  Vorsehung  thund,  dafs  sie  nachts  umb  8  Uhr  ohn- 
fehlbar   in    dem  Gymnasio  wären    und    ihre    preces    samt  einem 
CapituI  aufs   der  Bibel,  gleichwie  morgens  umb  6  IJhr  Sommer 
und  Winter  verrichteten.    Er  mufste  visitiren,  ob  Sie  ihren  studiis 
fleifsig  oblägen  und  kein  schaden  in  denen  gebaüw  oder  in  dem  40 
fener  geschehe.    Wann  einer  promovirt  wurde,  wurde  ein  anderer 


344  Badische  Schulordnungen  1.    Markgraftchaften 

Yon  dem  Eirchenrhats  -  Collegio  Ihro  Durchlaucht  TorgeschlageiL 
Es  kamen  mehrmalen  Unterschidene  um  die  stell  ein,  und  mufste 
der  Rector  über  ihre  ingenia,  profectus,  mores  Bericht  erstatten 
Keiner  wurde  zu  einem  Stipendiaten  angenommen,  der  nicht  be- 

5  reits  in  prima  Classe  gesefsen,  weil  man  davor  gehalten,  die  ingenia 
wären  in  jüngerm  alter  nicht  genugsam  exploriret  worden,  und 
wenn  man  sie  gar  zu  jung  darzu  nehme,  geniefse  einer  allein  das 
Stipendium  gar  zu  viel  Jahr,  andere  hingegen  werden  an  defsen 
GenuTs  gehindert.    So  bald  er  von  Ihro  Durchlaucht  confirmiret 

10  worden,  mufste  er  eine  schriftliche  Obligation  von  sich  stellen, 
Ihro  Durchlaucht  vor  allen  andern  Herrn  -  zu  dienen  und  aufser 
dero  Consens  keinen  anderwärtigen  Dienst  anzunehmen.  Diese 
Stipendiaten  mufsten  stets  auf  dem  Gymnasio  bleiben,  die  Theo- 
logiam^  sonsten  keine  andere  facultaet  studiren;  und  wenn  einer 

15  ob  bonitatem  ingenii,  oder  weU  er  ein  sonderbahres  Verlangen  dam 
bezeugete,  auf  Universitaeten  begehrete,  wurde  ihm  zwar  solches 
erlaubt,  aber  dafs  er  solches  auf  seinen  Kosten  thäte,  damit  seine 
Stelle  wieder  ersetzt  würde  und  die  Zahl  der  12  complet  bliebe, 
mafsen  es   geschehen  könnte,  dafs  ihrer  so  viel  weg   begehrten, 

so  dafs  das  Stipendium  gar  erschöpft  wurde  und  consequenter  das 
Gymnasium,  indem  die  nicht  obligirte  und  fremde  bald  zu  dem 
Gymnasio  kamen,  bald  wieder  hinweg  giengen.  So  war  eine  grobe 
Kothwendigkeit,  dafs  unter  den  Stipendiaten  immer  einige  da  wären, 
die  mit  Predigen  andere  in  der  Stadt  und  auf  dem  Land  sublevirten, 

25  worinnen  es  leichtlich  fehlen  konnte,  wenn  ihrer  einige  weg  giengen. 
Wenn  aber  derjenige  unter  denen  Stipendiaten,  welcher  auf  Uni- 
versitaeten zu  kommen  verlangte,  aus  eigenen  Mitteln  sein  Propos 
nicht  fort  führen  könnte  und  doch  etwas  sonderbahres  von  ihm 
zu  hoffen  war,  wurde  ihm  ein  extraordinaer  beneficium  von  50, 

30  100  oder  150  fl.  geschöpft,  dergleichen  Herr  May,  Herr  Licentiat 

Foertsch,  Herr  Dr.  Scherpf,  Herr  Morstad,  ich  und  andere  genofsen. 

49)  Bey    diesen  12  Stipendiaten   war   ein  Supemumerarios, 

welcher  famulus  Communis  genennt  wurde;  dieser  wurde  auch 

wohl  ex  Secunda  oder  Tertia  Classe  genommen.     Er  hatte  alles, 

85  was  ein  Stipendiat  hatte,  ohne  keinen  Wein  und  das  zu  dem  Ende, 
damit  er,  wenn  die  Stipendiaten  etwas  peccirten,  er  sie  bey  dem 
Bectore  anzeigen  und  dieser  sie  um  ihren  Schoppen  Wein  ein 
oder  mehrmalen  strafen,  sie  defselben  cariren  und  der  Famnlus 
Communis  hingegen  geniefsen  könnte.   Wenn  der  Famulus  Conunnnis 

40  in  primam  Ciassem  kam  und  sich  wohl  verhalten  hatte,  auch  ein 
Locus  in  dem  Stipendio  vacant  wurde ,  wurde  ihm  das  Stipendiam 


34.  Fechte  Bericlit  über  den  Zustand  des  Gymnasiums  vor  1689      345 

confeiiret  und  ein  anderer  Famulus  Ihro  Durchlaucht  vorgeschlagen. 
Des  Famuli  communis  Amt  aber  war,  dafs  ihn  der  Rector,  wenn 
etwas  denen  Professoribus  anzuzeigen  war,  herumschicken  konnte; 
denn  hiezu  konnte  der  Calefactor  als  ein  grober  und  gemeiner 
Mann  nicht  gebraucht  werden.  Die  übrigen  Studiosi  mufsten  » 
sich  derselben  auch  bedienen,  wenn  sie  entweder  unpäfslich  waren, 
ihn  in  die  Apoiheck  zu  schicken,  oder  sonsten  etwas  zu  thun 
hatten,  das  sie  selbsten  nicht  yerrichten  konnten,  dafselbige  durch 
ihn  zu  Yerrichten. 

50)  Aus  denen  Knaben  in  der  Classe  wurden  von  dem  lo 
Rectore  zwey  sogenannte  arme  Schüler  erwehlet,  die  man  zum 
Leichsagen  und  Kindtaufeinladen  gebrauchete,  denn  es  gebräuch- 
lich gewesen,  dafs  zu  vornehmen  Leichen  und  Taufen  die  ganze 
Stadt  (in  welchem  Fall  man  jedem  knaben  5  Batzen  gegeben), 
zu  geringern  aber  nur  gewifse  Persohnen,  die  da  aufgeschrieben,  i» 
ihnen  gegeben  wurden  (in  welchem  Fall  einer  allein  sagte  und 
etwa  3,  4  oder  5  Batzen  bekam),  eingeladen  wurden.  Dieses  trug 
manche  "Woche  1  fl.  oder  mehr  ein,  wovon  sich  äiefse  zwey 
Schüler  genungsam  emehren,  und  doch  mancher  bey  denen  Studiis 
fortkommen  können.  so 

5t)  Keiner  durfte  von  dem  Gymnasio  ohne  Yorwifsen.und 
Bewilligung  des  Subrchenraths  und  des  Bectoris  hinweg  ziehen, 
denn  nicht  bey  denen  Studiosis  selbsten  stunde,  sondern  bey 
hohem,  zu  iudiciren,  ob  ihnen  nützlich  seye,  auf  üniversitaeten  zu 
ziehen,  oder  ob  sie  nicht  mehrers  auf  dem  Oymnasio  fafsen  und  s& 
begreifen  könnten.  Wenn  aber  einer  mit  solchem  und  seiner 
Eltern  Consens  fortziehen  wollte,  war  er  obligirt,  zuvor  ein  Specimen 
seiner  Profectuum  entweder,  da  es  möglich  war,  mit  einer  Dispu- 
tation (als  aus  welcher  man  eines  Fleifs  und  Ingenium  viel  befser 
als  aus  einer  Uration,  welche  auch  von  andern  gemacht  werden  so 
kann,  sehen  möchte)  oder  doch  mit  einer  oration  an  den  Tag  zu 
geben,  damit  man  draufsen  keine  Schand  von  ihnen  haben  möchte. 
Auf  diese  Weise  haben  mit  ihrem  gröfstem  Lob  valediciret  Herr 
Morstad,  Herr  Dr.  Scherpf,  Herr  Yais,  Herr  Licentiat  Foertsch, 
die  2  Herrn  Mayen  und  andere.  S5 

52)  Ein  jeder  Candidatus  Ministerii,  er  seye  einheimisch  oder 
ausländisch  gewesen,  hat  müfsen,  wo  er  hat  wollen  promotion 
haben,  zuvor  unter  einem  Professore  Theologiae  disputiren,  damit 
also  jedermann  o£Pentlich  kund  würde,  dafs  er  zum  Ministerio  tüchtig 
wäre.    Also  haben  unter  mir  disputiret  Herr  Grunelius,  Herr  Witz,  4o 


346  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

die  zwey  Eckerten  und  viel  andere,  ob  sie  wohl  aof  UniTenitaeten 
auch  disputiret  und  sich  eine  ziemliche  Zeit  aufgehalten  hatten. 

53)  Nachdem  man  hiebeyor  wahrgenommen,  dafs  die  Yeterani 
von  denen  Novitiis  einen  Einstands-Schmaufs   erprefst,  ktt 

5  man  denselben  durch  scharfe  Strafen  abgestellt.  Es  wurde'  auch 
verbotten,  Opponenten-,  Yalet-  oder  dergleichen  Schmaufs  zu  halten, 
damit  die  Eltern  mit  vergeblichen  Ausgaaben  nicht  besohwehret 
würden.  Wenn  einer  unter  einem  Professor  disputirte,  der  nicht 
gar  grofse  Mittel  hatte,    wurde  pro  praesidio  nichts  yon  ihm  ge- 

10  nommen,  von  denenjenigen  aber,  die  Sumtu  Fisci  publice  dispu- 
tirten,  durfte  von  dem  Professore  gar  nichts  genommen  werden, 
und  das  alles  die  Pursch  zu  excitiren,  dafs  sie  dergleichen  eier- 
citia  desto  Ueber  auf  sich  nehmen  und  desto  öfter  yerrichten  möchten. 

54)  Aufser  dem  Gymnasio  waren  zwey  Trivial-Schulen, 
15  eine  Landschule  zu  Röttlen,  welche  nach  dem  letzten  Kriege 

nach  Lörrach  transferiret  worden,  und  eine  Stadt-Schal  zu 
Pforzheim.  Jene  hatte  zwey,  diese  drey  Praeceptores,  die 
waren  also  eingerichtet,  dafs  sie  mit  dem  Durlachischen  Gymnasio 
ganz   gleiche  Lectiones   hatten   und   die   Jugend    dem   Gymnasio 

90  gleichsam  an  die  Hand  ziehen  mufsten.  Die  Speciale  beeder 
Orten  hatten  die  Aufsicht.  Zu  Pforzheim  wurde  hiebeTor  der 
oberste  Praeceptor  Rector,  der  andere  Praeceptor  Secundarius, 
der  dritte  Provisor,  zu  Rötteln  aber  der  oberste  Primarius,  der 
zweyte  Secundarius  genannt.    Man  hat  aber  etwa  yor  zehn  Jahren 

35  zu  Pforzen  des  Rectoris  Titel  abolirt,  weil  man  die  Landscbul 
gleichhalten  und  nur  einen  Rectorem  in  dem  Land  haben  wollte. 
Einer  unter  denen  Praeceptoribus  auf  beeden  Schulen  mufste  ein 
Musicus  seyn,  damit  die  Jugend  dahin  fleifsig  angehalten  werden 
möchte,   wie    denn  nicht  leicht   und   ohne  grofse  Ursach  einiger, 

so  er  wäre  denn  der  Music  verständig,  in  das  Stipendium  recipirt 
worden,  und  wenn  er  die  Music  nicht  verstanden,  da  er  recipiret 
worden,  war  er  obligirt,  die  Musio  vocaliter  oder  instrumentaliter 
in  ipso  Stipendio  zu  lernen,  wenn  er  gleich  schon  einen  Bart 
hatte;   und  weil  die  Eltern   dieses   wufsten,    war  nicht   leichtlicli 

85  einer,  der  sein  Kind  nicht  die  Music  lernen  liefs,  weil  es  sonst 
dadurch  an  dem  Stipendio  gehindert  wurde.  Auf  diese  Weise 
hat  die  Music  bei  der  Stadtkirch  inmier  floriret.  Bey  denen 
beyden  Landschulen  wurden  die  Knaben  dahin  gebracht,  dafs  sie 
mit  Ruhe  ad  1  ^^  Ciassem  gethan  werden  konnten,  wie  man  denn 

40  nicht  leichtlioh  einen  ad  lectiones  publioas  gesetet,  der  immediate 
von  denen  Landschulen  kommen,  damit  man  die  Ingenia  und  die 


34.  Fechts  Bericht  Aber  den  Zustand  des  Gymnanuins  vor  1689      347 


Profeotua  desto  befser  und  gewifser  exploriren  könnte.  Die 
Köttelische  Schul  wurde  aus  denen  Capitul-Oefallen  daselbsten 
erhalten  und  hat  jederzeit  befser  als  die  Pforzheimische  Schul 
fionret 

55)  Weil  hiebevor  in  der  Stadt -Kirche  von  dem  Cantore  5 
Gymnasii  entweder  gar  nicht  oder  gar  selten  eine  Music  hat  auf- 
geführet  werden  können,  als  welcher  zu  seiner  Entschuldigung  vor- 
gewendet,  theils,  dafs,  wenn  er  einen  guten  Buben  habe,  derselbe 
ihm  Yon  den  Hof-Musicis  hinweggenommen  werde,  theils,  dafs 
wenig  Praeceptores  und  Stipendiaten  der  Music  kundig  wären,  also  10 
hat  man  diesen  Mangel  zu  ersetzen: 

1)  wie  oben  gemeldet,  keinen  Praeceptorem  mehr  angenommen, 
er  seye  denn  ein  Musicus  gewesen; 

2)  keinen  Stipendiaten  mehr  recipiret,  er  habe  denn  die  Music 
yerstanden.  15 
Eben   darzu  jedermann  zu   der  Music  zu  locken,    war  der 

Weyhenachtliche  Stern  und  die  Leich-  und  Hochzeit -Musiquen  y er- 
ordnet und  das  Accidens  dabey,  wie  die  alten  Register  klärlich 
geben,  vomemlich  unter  die  Buben  ausgetheilet,  und  nahmen 
damals  die  Praeceptores  mit  einem  geringen  verlieb,  nur  damit  » 
die  Jugend  desto  befser  fortkommen  könnte.  Endlich  haben  die 
Capellmeister  bey  Ho£f  von  selbsten  nach  gelassen,  einige  Knaben 
von  der  Stadt -Music  zu  nehmen,  sondern  haben  dieselben  unter 
dem  thörigten  Verwand,  als  wenn  die  Durlachische  Kinder  zur 
Music  nicht  tauglich  waren,  von  Feme  mehrmalen  mit  grofsen  35 
Kosten  geholet,  re  vera,  damit  sie  die  Knaben  ihres  Beliebens 
tribuliren  und  in  Kost,  wie  sie  wollten,  halten  könnten,  denn  in 
die  Fem  konnten  es  die  Eltern  so  bald  nicht  erfahren,  dahergegeo, 
wenn  sie  Durlachische  Kinder  nahmen,  die  Eltern  über  der  Capell- 
meister Crodelitaet  klagen  könnten,  und  auf  diese  Weise  ist  endlich  so 
die  Music  in  der  Stadtkirche  viel  befser  als  in  der  Schlofs-Capelle 
Selbsten  gestanden. 

56)  Bei  dem  Gymnasio  war  eine  Bibliotheca  publica; 
den  ersten  Satz  haben  Ihre  Durchlaucht  damit  gemacht,  dafs  sie 
alle  Bücher,  welche  sie  in  der  Hof-Bibliothec  zweymal  hatten,  35 
hineinverehrt ,  auf  welche  Weise  sie  viel  alte  Scholasticos  be- 
kommen. Als  Herr  Dr.  Linsemann  sturb,  hat  er  seine  3ibliothec, 
welche  aber  gering  war,  hinein  legiret.  Aus  dem  Fisco  hatten 
wir  etliche  schöne  Bücher,  als  Possevini  Apparatum,  Auetores 
Historiae  Ecclesiasticae  ex  editione  Coloniensi  Yalesii,  Spontani  40 
Epitomen,   Calovii  Systema  und  andere  erkauft.     Endlich  haben 


^ 


348  BadiBche  Scfaulordhimgen  1.    Markgra&chaften 

Ihro  Durchlaucht  die  Freissemianam  Bibliothecam  zu  Wonns  um 
900  fl.  dem  Gymnasio  erhandelt,  welche  schöne  Bücher,  ach  leyder, 
alle  in  dem  Brand  aufgegangen.  Das  Geld  dazu  hat  man  aus 
denen  Weinbergen,  welche  Herr  Eeck  gegen  dem  Scheichhof  Ter- 
5  tauscht  und  Herr  Beyerbeck  noch  bei  Lebzeiten  cediret  hatte,  ge- 
loset. Es  hatte  auch  Herr  Beyerbeck  noch  600  fl.  baar  Geld  m 
Yermehrung  der  Bibliothec  legirt,  womit  man  die  schöne  Battierische 
Bibliothec  zu  Basel,  aus  yiel  1000  Stücken  bestehend,  erkanfen 
wolle.     Es  seynd  zwey  Gemach  in  dem  untersten  Stock  zu  der- 

10  selben  zusammengebrochen  worden,  und  war  eine  schone  Gelegen- 
heit hier  zu  einer  grofsen  Bibliothec,  ist  auch  kein  Zweifel,  wenn 
Gott  den  Frieden  gegeben  und  unser  Vorhaben  gesegnet  hätte, 
wir  wollten  in  kurzem  eine  der  vornehmsten  Bibliothequen  in 
Teutschland  zusammengebracht  haben,    aber  G,ott   hat  es  anders 

15  gefallen.  Herr  Bector  war  Bibliothecarius  und  hatte  den  ScUüfBel, 
gab  auch  daraus  weg,  wer  etwas  verlangte.  Auf  diese  Weise 
konnten  die  Professores  ohne  ihrer  Kosten  Bücher  haben,  w&s  sie 
vor  wollten,  und  wurden  in  ihren  Arbeiten  nicht  gehindert,  an- 
malen auch  die  Hof- Bibliothec,  worüber  Herr  Professor  May  ge- 

20  setzt,  jedermann  zum  Gebrauch  ofiPen  stunde  und  taglich  veimehit 
wurde. 

57)  Es  ist  eine  alte  Schulordnung  da  gewesen,  welche 
aber  unter  Herr  Kecken  verändert  und  verbefsert  worden;  die- 
selbige  hat  die  Frau  Keckin,  so  jetzo  an  einen  Pfarrer  bei  Tübingen 

SS  verheurathet  ist,  in  Händen;  sie  sollte  billig  von  ihr  erfordert 
werden,  indem  Herr  Keck,  Herr  M.  Beier  und  Herr  AinoR 
welche  alle  der  Schul-Sachen  perfect  kundig  und  verständig  waren, 
gar  viele  nützUche  Sachen  zu  derselben  geschrieben.  Diefs  Opns 
könnte    eine   perfecte  Instruction   zu   einem   künftigen   Gymnasio 

so  geben  und  aus  derselben  dasjenige,  was  etwa  dieser  meiner  gegen- 
wärtigen Besolution  mangelt,  ersetzt  werden. 


35.  Gymnasiums-Ordnung  1705  349 


35 
Gymnasinrns-  Ordnung. 

1705. 

Friderich  Magnus, 
Ton  Gottesgnaden  Marggraf  zu  Baden  und  Hochberg  etc.  s 

[an  das  Eirchenraths-Collegium.] 

Unter  anderen  Unfseren  Regierungssorgen  ist  nicht  die  ge- 
ringste, dafs  wir  Unfser  bey  vorigen  Zeiten  in  gutem  Flor  ge- 
standenes, bei  bifsherigen  Eriegsläuffen  aber  fast  gänzlich  zer- 
fallenes Gymnasium  zu  Durlach,  der  auffwachsenden  Jugendt  und  lo 
ganzen  gemeinen  wesen  zum  besten,  nach  so  nach  wiederumb  in 
aufnahmb  gebracht  sehen  möchten.  Als  wir  nun,  umb  zu  solchem 
Zwek  zu  gelangen,  allerforderist  für  nötig  erachtet,  Einen  richtigen 
Methodum  und  Ordnung,  womach  sowohl  des  gemelten  Oymnasij 
Inspectores  als  auch  docentes  und  discentes  sich  zu  achten,  ab-  is 
fa&en  zu  lafsen,  und  solches  mit  der  Beylage  geschehen  ist:  So 
befehlen  wir  Euch  hiermit  gnädigst,  dafs  solche  Unfsere  Ordnung 
Ihr  behörig  publiciren,  dieselben  daraufhin  bey  Unfserer  Eirchen- 
rathes  Registratur  asseryiren  lafsen,  auch  dafs  darob  festiglich  ge- 
halten werde,  geflifsen  obsicht  tragen,  nicht  weniger  Unfs  der-  so 
mahlen,  in  wafs  stand  sich  mehr  angezogenes  Unfser  Gymnasium 
überall  befinde  und  die  Lectiones  sowohl  publicae  als  classicae 
dermahls  nützlich  zu  bestellen,  unterthänigst  berichten,  auch  künfftig 
von  Halb  zu  Halben  Jahren  dessen  Zunahme  und  stände  und, 
wafs  dabey  im  dociren  zu  thun,  Ihr  auch  sonst  in  ein  so  anderen  as 
zu  erinnern  haben  möchtet,  denen  Examinations  Relationen  gehor- 
Bambst  anfügen  sollet    Inmafsen  etc. 

Datum  Carolsburg;  den  15.  Junij  Anno  1705. 


350  Badische  Schulordnimgen  1.    Maikgra&chaftea 


a. 

ORDNUNG 

für  das 

FÜR8TL.  GYMNASIUM  ZU  DUKLACH. 

s  Wir  Friderich  Magnus, 

von  Gottesgnaden  Marggraff  zu  Baden  und  Hochberg  etc. 

Demnach  under  andern  Yielßtltigen  Schäden,  welche  das  eine 
geraume  Zeit  hero  angehaltene  LandtsTerderbliche  Kriegsweefsen 
in  UnTsem  Fürstenthumben  und  Landen  Yerursacbet  und  nach  sidt 

10  gezogen,  diefses  nicht  der  geringsten  einer  ist,  dafs  das  tod 
Unfserm  HochgeEhrtesten  Yorfahren  im  Regiment  lobseeL  an- 
denckens  und  Unfs  mit  Yieler  müh,  Sorgfalt  und  Cösten  auf- 
gerichtete Gymnasium  Illustre  in  Unfserer  Residenz  Statt 
Durlach  fast  gäntzlich  zerfallen;   und  aber  wir  dafselbige  theüs 

15  durch  Unfsere  Yorsorge  wiederumb  in  ettwas  Hergestellet,  theOs 
aber  zu  Gottes  Ehren,  der  Kirchen  und  Schuhlen  mehreren  anff- 
nahmen,  auch  sonsten  Unfsem  Landen  und  dero  samentlichen  In- 
wohnern zum  Besten  und  Consolation  noch  weiters  durch  Gottes- 
gnade    in  befseren  stand    und  Yorigen  Flor  wieder  zu  bringen, 

so  gnädigst  entschlofsen  seind,  zu  solchem  Ende  aber  Yordrist  einen 
richtigen  methodum  und  Ordnung,  womach  sowohl  defsen  Inspec- 
tores  als  auch  docentes  und '  discentes  sich  achten  und  regoliren 
sollen,  zu  stabiliren,  der  nothdurfft  erachtet:  So  haben  wir  solche 
Unfsere  gnädigste  Meinung,  willen  und  Befehl  in  hemachfolgende 

25  Capitul  begreiffen  lafsen  und  zu  männiglichen  wifsenschafl;  nnd 
Yerhalten  publiciren  wollen. 

L 

Von  der  Gottesforcht  und  deroselben  Obung. 

1)  Demnach  die  Gottesforcht  die  gnmdreste  oind  Quelle  aller 
so  übrigen  tugenden  und  wifsenschafften  ist,  Alfs  sollen  Profeasores 
und  Praeceptores  Unfsers  fürstl.  Gymnaedj  allen  fleifs  dahin  an- 
wenden, dafs  zu  deroselben  gleich  von  Kindheit  auff  die  Ihnen  zur 
aufFerzieh-  und  unterrichtung  anvertraute  Jugend  angefuhret  und 
je  länger  je  mehr  mit  zunehmendem  alter  bestärcket,  im  gegen- 
35  theil  aber  von  Selbiger  alles  und  jedes  quovis  modo  deroselben 
entgegen  lauffendes  yerhütet  und  abgelainet  werde. 


35.  Gymnadums-Ordnong  1705  351 

2)  Zu  welchem  Ende  dann  die  discipuli  und  untergebene  zur 
treibung  Göttlichen  Wortts  und  besuchung  der  Kirchen  ernstlich 
anzuhalten,  nicht  weniger  aus  denen  angehörten  Predigten  wieder 
fleifsig  zu  examiniren  seyend:  Allennafsen  hieyon  und  cap.  15  de 
officio  Professorum  et  Praeceptorum  ein  mehreres  zu  sehen.  s 

Damit  auch  der  grundgütige  Gott  sowohl  hierzu  alfs  zu  allen 

andern  dero  Ambts-  uud  Schulgeschäften  desto  mehr  Seegen  und 

gedeyhen  gebe,  soll  aller  lectionum,  tarn  publicarum  quam  classi- 

carum,  anfang  Yor-   und  nachmittag  mit  dem  Ton  vielen  Jahren 

her  schon  gewöhnlichen  gesang,  lectione  biblica  und  precibus  ge-  le 

Bchehen,  Sich  auch  solchergestalten  wieder  mit  gesang  und  gebett 

endigen. 

IL 

Von  Wohlanständigen  Sitten  und  Tugenden. 

Dieweilen  alle  wifsenschafft  bey   ermangelung   der   Tugend  is 
and  anderer  anstandigen  Sitten  ein   unvollkommen  Wefsen  und, 
wie  efs  die  Erfahrung  bezeuget,   mehr  schäd-  als  Yorträglich  ist, 
So  solle  nicht  weniger  die  Studirende  Jugend  zu  dergleichen  mit 
allem  Eyffer,   wie  auch  under  cap.  15  de  officio  Professorum   et 
Praeceptorum  des  mehreren  enthalten,  angeführet,  Hingegen  aber  » 
von  Selbiger  aller  muthwill,   üppiges  Schwelgen  und  andere  un- 
märsigkeit,  auch  lügen,  trügen  und  in  summa  alle  andern  laster, 
Und    darunter    in    specie    auch    das   unordentliche   aufslauffen   in 
würthshäufser  und  Spielplätze,  Sodann  das  nächtliche  Schwermen, 
Johlen,  gragelen  und  balgen  aufF  den  gafsen,   alles  ernstes  abge-  85 
wendet   und  die  übertrettere  mit   empfindlicher,  und  ihrem  Ver- 
brechen proportionierter  strafiPe  angesehen  werden. 

m. 
Von  der  Didactica  in  genere. 

Hier  haben   dis  Docentes  Unfseres  Gymnasij  sonderheitlich  so 
darauff  zu  sehen,  dafs  Sie 

1)  in  allen  lectionibus  sacris  et  profanis,  wie  Selbige  nahmen 
haben,  nicht  soviel  auff  die  Worte,  derer  praecepta  und  derer 
überflüfsigen  memorirung  treiben,  alfs  "rfelmehr  den  wahren  sensum 
derselben  expliciren  und  alles  ad  usum,  applicationem  et  praxin  ss 
bey  der  Jugend  bringen,  als  wodurch  Sie  die  sache  Yiel  befser 
Begrei£Eet  und  zumahlen  das  Judicium  sehr  acuiret. 

2)  Haben  Sie  die  Latinität  und  elegantiorem  Stylum  vor 
allen  anderen  stücken  zu  üben  und  zu  inculciren. 


352  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

3)  In  versione  Latina  et  Germanica  die  constnictioQ  voU 
beyzubringen. 

4)  In  Graecis  et  Hebraicis  aber  mehr  darauff  zu  sehen,  dafs 
die  Jugend  einen  Text  wohl   analysiren  lerne,   alfs  dafs  man  Sie 

5  mit  vielem  vertiren  in  solchen  sprachen  plage. 

5)  Seind  die  sämbtliche  Exercitia  Styli  fleifsig  zu  corrigireD 
und  der  Jugend  nicht  allein  die  errores  Grammatici,  sondern  aucli 
germanismi  und  barbarismi  wohl  tu  zeygen;  dabey  aber  nicht  m 
bestehen,   sondern  Ihre  auch,   wie  sie  ein  und  andern  fehler  ?er- 

10  befsem  könne  und  solle,  deutliche  anweisung  zu  geben.  Wann 
auch  zu  solcher  correction  die  Zeit  in  denen  ordinari  Stunden  mcht 
zulänglich  wäre,  selbiges  privatim  und  zu  Haufs  zu  thun  und 
nichts  da  weniger  in  Classe  hernach  der  Jugend  die  errores,  und 
wie  sie  müfsen  verbefsert  werden,  zu  weifsen;  worbey 

i&  6)  Sie  sonderheitlich  auch  dahin  zu  sehen  Haben,  dafs  diefse 

exercitia  meistentheils  ad  imitationem  probati  alicuius  Aatbork 
Classici  gemacht  und  diefser  Imitation  genau  inhaerirt  werden: 
ist  auch 

7)  und  wechrselweifs,  sonderheitlich  bey  denen  Superioribns 
20  Classibus  nicht  zu  unterlafsen,  dafs  gute  Lateinische  Zeitungen  in 

das  teutsche  Übersetzt  werden,  damit  die  Jugend  lerne,  neu  er- 
fundene Sachen  mit  Lateinischen  werten  zu  geben;  sodann 

8)  Die  teutsche  Sprache  selbsten  sowohl  in  prosa  alTs  ligata 
je  zuweilen  zu  excoUren. 

25  Weilen   aber   nicht    alle    subiecta    zu   einerley   Studijs  nnd 

facultatibus  aspiriren,  mufs  dahero 

9)  ein  unterschied  nach  gutfinden  und  direction  des  fiectoris 
und  Prorectoris  in  denen  Lectionibus  mit  denenselben  gehalten 
und  ein  Jeder  zu  dem,   wafs  Ihm  zu  seinem  Scopo  dienlich,  an- 

30  gewiefsen  werden;  auch  wann 

10)  eine  Lection  tractirt  wird,  welche  nicht  allen  nöthig  ist, 
haben  defswegen  diese  die  Zeit  nicht  otios  zuzubringen,  sondern 
ist  Ihnen  eine  andere  nützliche  arbeit  vorzugeben. 

11)  Solle  bey  denen  profectioribus  dasdictiren  derLectionm 
SS  alfs  wordurch  nur  viel  Zeit  ohnnötigerweifs  zugebracht  wird,  unter- 
bleiben.    Selbige  aber  seind 

12)  Zu  dem  excipiren  der  Lectionum  alfs  einer  nützlichen 
Sache,  und  die  zumahlen  eine  läuffigkeit  bringt,  anzuhalten. 


35.  Gymnasiums- Ordnung  1705  353 

IV. 

Von  der  Didactica  in  specie, 

und  zwar  der  5^  Class. 

Hierinnen  seind  folgende  Lectiones  als: 

1)  A  B  C  datio,  lectio  et  scriptio.  5 

2)  Catechesis. 

3)  Psalmi. 

4)  Dicta  biblica. 

5)  Sententiae. 

6)  Declinationes  et  conjugationes.  lo 

7)  Yocabularium  minus 

nach  beygebendem  Schemate  Nr.  1  zu  tractiren. 

Wobey  1)  ratione     der  incipienten   zu   mercken,    dafs    das 
ABC  für  die  ABC  darios    zur   gewinnung    der   Zeit    aujBT  eine 
taffei  gemahlet,  Ihnen  allen  zugleich  die  buohstaben  gezeiget,  ge-  u 
nennet   und  von  denenselben  nachgesprochen,    auch  von  selbigen 
zngleich  in  dero  ABC  büchem  nachgeschlagen  werden  sollen. 

2)  Die   buchstabirende   aber  hat   der   Praeceptor   dahin   zu 
gewöhnen,  dafs  sie  die  finger  oder  zeiger,  derer  sie  sich  bedienen, 
auf  die  buchstaben,   welche  sie  nennen,   halten  und  damit  nicht  ao 
anders  wo  herumfahren  und  deuten. 

3)  Denenjenigen,  welche  Schreiben  lernen,  solle  Er  anfangs 
mit  reifsbley  die  buchstaben  vorschreiben,  welche  sie  alfsdann  mit 
schwartzer   Dinten   zu   überstreichen  haben,    umb    dadurch   desto 
leichter    die   striche  und  nachmachung   der  buchstaben  fafsen   zu  35 
können. 

V. 

Von  der  Didactica  der  4^  Clafs. 

Hierinnen  sind  zu  tractiren: 

1)  Catechesis  et  dicta  biblica.  30 

2)  Grammatica  Latina. 

3)  Yocabularium  Latinum  Cellarij. 

4)  Exercitium  Latinum. 

5)  CoUoquia  Corderij. 

6)  Sententiae;  s» 

und  sollen   solche  Lectiones   nach   Nr.   2  anliegenden  Schemate 
wöchentlich  aufsgetheilt  werden. 

Honnmenta  Gexmaniae  Faedagogiea  XXIV  23 


354  Badische  Scholordnangen  1.    Markgrafischafien 


VI. 

Von  der  Didactica  der  3^  Clafs. 

Die  Lectiones  dieser  Clafs  sollen  folgende: 

1)  Catechesis. 
5  2)  Grammatica  Latina  minor  Golij. 

3)  Grammaticae  Graecae  rudimenta. 

4)  Yocabularium  Latinum  Cellarij. 

5)  Phrases  ex  Epistolis  Ciceronis. 

6)  Epistolae  Ciceronis  breviores  ipsae. 
10                 7)  Exercitia  Styli  domestica  et  extemporanea. 

8)  Phaedrus. 

9)  Sententiae.  i 
10)  Aritltmetica,  I 

und  zwar  nach  Nr.  3  beigebendem  Scbemate  aufsgetheüet  sem 


15  yii. 

Von  der  Didactica  der  2^  Clafs. 

In  dieser  Clafs  seind  zu  dociren: 

1)  Catechetica. 

2)  Grammatica  Latina. 

90  3)  Yocabularium  Cellarij  Latinum. 

4)  Exercitia  Styli  Latini,  nempe  2  domestica  dictanda  et 
corrigenda  et  unum  extemporaneum. 

5)  Epistolae  M.  T.  Ciceronis  yel  Terentius  altemis  Ticibas  ex 
ijsque  Phrases. 

25  6)  Cornelius  Nepos  ex  eoque  phrases. 

7)  Rhetorica  Vofsij. 

8)  Versus  in  ordinem  redigendi  et  metrice  resolvendi.  Frosodii 
nee  non  altemis  vicibus  Yirgilij  Eclogae  yel  Oyidij  tristift 
ut  et  de  Ponte. 

so  9)  Primitiya  et  Ghrammatica  Graeca;  analysis  noyi  TestGr. 

Exercitium  Graecum  dictandum  et  corrigendnm. 
10)  Arithmetica; 

■ 

welche  Lectiones  nach   dem  beyhegenden  Schemate  No.  4  en- 
zutheilen. 


35.  Gymnasimns-Ordnung  1705  355 

VIII. 

Von  der  Didactica  der  Ersten  Clars. 

Darinnen  sollen  tractiret  werden: 

1)  Theologia. 

2)  Qrammatica  oecasione  Exercitij  Siyli  und  bey  defsen  correc»  » 
tion  zu  tractiren. 

3)  Author  Latinus,  e.  g.  Justinus. 

4)  Ehetorica  et  Epistolae  Ciceronis,  aliqua  oratio. 

5)  Exercitia  Styli  Latini,  sowohl  ad  imitationem  authoris  zu 
yertiren  alfs  auch  proprio  Marie  zu  elaboriren.  Nicht  lo 
weniger  sind  auch  Chriae  et  Epistolae  zu  componiren^ 
alles  wexelweifs,  wovon  die  Chriae  auch  ettwa  Monatlich 
einmahl  memoriret  und  zur  gewinnung  einer  parrisiae  in 
praesentia  Inspectorum  Gymnasij  recitirt  werden  sollen. 

6)  Logica.  IS 

7)  Elementa  Geographica. 

8)  Geometria  et  Arithmetica. 

9)  Elementa  historiae  civilis. 

10)  Carmen,  Prosodia,  Yirgilius  et  Horatius,  altemis  vicibus. 

11)  Hebraica.  so 

12)  Exercitia    Graeca.      Frimitiva    Graeca    et    analjsis    Novi 
Testamenti; 

welche  nach  dem  beygehenden  Schemate  'Sr.  5  also  einzutheilen, 
dafs  die  Professores  in  dieser  Classe  et  Lectionibus  publicis  ein- 
ander ablöfsen  können.  ^ 

IX. 

Von  denen  Lectionibus  publicis. 

Darinnen  sollen  docirt  werden: 

1)  Theologia  positiva  et  polemica; 

und  ist  mit    der  Polemica  zugleich  oecasione  jeder  so 
controversiae  die  historia  Ecclesiastica  zu  tractiren. 
.    2)  Metaphysica. 

3)  Physica. 

4)  Philosophia  practica. 

5)  Historia  Universalis  et  particularis.  » 

6)  Mathesis.       .  . 

7)  Eloquentia    !  .    J!     .  ' 
o(  T     .  Im  hgata. 

J  T.        '  \  Haebraica. 
9)  Lingua  |  q^^^^. 

23* 


356  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschafben 

welche  nach  beyliegendem  Schemate  Nr.  6  durch  die  woche  alfso 
einzutheilen,  dafs  auch  diejenige  Professores,  so  hauptsächlich 
in  prima  Classe  zu  dociren  haben,  Yön  anderen  darinn  ab- 
gelöCset   werden    und    consequenter   das  Ihrige  nicht  weniger  in 

5  Lectionibus  publicis  praestiren  können.  Und  seind  wir  auch  über 
die  in  diesen  und  vorhergehenden  Capp.  zur  beforderung  der  löbL 
Studien  yerordnete  Lectiones  noch  femer  gnädigst  gemeinet,  wann 
Unfser  Gtymnasium  an  Junger  Noblefse  oder  anderer  Jugend  hono- 
ratioris   conditionis  einen  schöneren  Wachsthum  bekommen  sollte, 

10  zu  deroselben  nocb  weiterer  commoditaet  gnädigst  zu  vergöimeD, 
dafs  Selbige  Sich  derer  an  Unfserem  fürstlichen  Hoffstaat  Sich  ie- 
weilen  befindender  Exercitien-  und  Sprachmeister  Sich  bedienen 
können,  damit  ein  jeder  auch  hierinn  nach  Seiner  condition  Sein 
Yergnügen  finden  möge. 

Von  der  Musica  und  Cantoratu. 

1)  Die  Music  solle  von  dem  Cantore  allen  nachmittag,  wenn 
das  Gymnasium  frequentiret  wird,  von  12  bifs  1  Uhr  dodret,  und 
die  4  inferiores  Classes  solche  Stund  zu  besuchen  angehalten  werden. 

20  2)  Sollen  auch  die  Yormals  üblich  gewefsenen  Exercitia  Musia 

am  Mittwoch  und  Sambstag  nachmittag  um  1  Uhr  mit  denen  pro- 
fectioribus  und  sonderheitlich  denen  Primanis  und  Publicis  wieder 
eingefähret  werden,  denen  auch  neben  dem  Cantore  ein  jedes- 
mahliger  Bector,  wann  Er  die  Music  yerstehet,  beyzuwohnen  bat. 

35  3)  Ist  nicht  weniger  Mittwoch  und  Sambstags  Nachmittag  ein 

Stund  lang  mit  denen  discipulis,  welche  das  Exercitium  Husicuin 
noch  nicht  besuchen  können,  choraliter  ein  Exercitium  anznstellen. 
Sodann 

4)  An  Sonn-,  Fest-  und  anderen  Feyertagen  in  der  Kirch 

30  auch  wieder  ein  Music  zu  praesentiren. 


XI. 

Von  Visitirung  des  Gymnasij. 

Aufserdem,  dafs  ein  jedesmaliger  ßector  solche  öfiters  Tor- 

zunehmen,  davon  auch  in  dem  Capitul  XYI.  de  officio  Bectoris  ein 

35  mehreres  enthalten,   sollen  auch  die  Kirchenräthe  selbsten  (wann 

nicht  ein  eigener  Ephorus  Gymnasij,   deme   solches  conunittiret, 

Yorhanden)  zum  öfftem  wechfselweifs  und  wenigstens  die  Woche 


35.  Gymnaeiums-Ordnong  1705  357 


einmahl,  jedoch  auff  keine  gewifse  Zeit  und  tage  yisitiren,  und 
wann  Sie  ettwas  observiren,  so  wieder  die  Ordnung  und  LegOB 
Oymnasij  lauffet,  solches  jedesmahls  zu  schleunigster  emendation 
bey  der  Ersten  EirchenRaths  Session  erinnern. 

xn.  s 

Von  denen  Examinibus. 

1)  Die  Examina  Solennia  sollen  jährlich  2  mahl  vom  Eirchen- 
Raths CoUegio  geschehen:    im  Frühling  die  Woche  vor  der  Car- 
woche  und  im  Herbst  die  woche  Yor  der  Weinlefse;  und  auff  die 
Zeit  jedes   Examinis   die   repetitiones   lectionum    14  Tage   zuvor  lo 
angehen. 

2)  Der  anfang  solchen  Examinis  solle  von  unten  in  Classe 
Yä  geschehen  und  alTso  gradatim  von  einer  Olafs  zur  anderen 
damit  continuirt  werden. 

3)  In  jeder  der  vier  untersten  Olassen  solle  vor  dem  Examine  is 
ein  Exercitium    pro    loco    componirt    und   die    discipuli   darnach 
collocirt  werden; 

Nicht  weniger 

4)  Post  Examen  eine  jede  Olafs  ein  Exercitium  probatorium 
componiren  und  solche  denen  Examinatoribus  oder  Eirchen-Rathen  » 
exhibirt  werden,   welche  auch  in  währendem  Examine    dann  und 
wann  Selber  die  Jugend  prüfFen,    sodann    denen   discipulis   nach   * 
gathfinden  Exercitia  Extemporanea  auffgeben  mögen. 

5)  Die  Publici  sollen  dem  Examini  per  omnes  Lectiones  sich 
eben  sowohl  sistiren  alfs  die  Olafsen.    und  so  oft  s& 

6)  Ein  Examen  vorbey,  sollen  jedesmahls  sogleich  die  be- 
fundene defectus  erinnert  und  emendiret,  auch  für  das  künfftige 
Halbjahr  die  Pensa  vorgeschrieben  werden. 

xin. 

Von  denen  Promotionibus.  so 

1)  Solche  sollen  nach  jedem  Examine  geschehen,  wann 
tüchtige  subiecta  darzu  erfunden  werden. 

Gleich  wie   aber  bey  vorigen  Zeiten  die  Oster- Promo tiones 
Solennes  observiret  und  dabey,   die  Jugendt  zu  mehrerem  Eyffer 
zu  animiren,   dann  imd  wann  praemia  seindt  aufsgetheUt  worden,  » 
80  gedencken  Wir,  mit  Yerbefserung  der  Zeiten,  auch  dieses 

2)  "Wieder  einzufahren  und  die  sumptus  darzu,  soviel  zu- 
länglich, ex  fisco  Gymnasij  nemmen  zu  lafsen. 


358  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

3)  Ehe  aber  diese  promotiones  pubUciret  werden,  ist  Yorhero 
und  gleich  nach  jedem  Examine  der  noiherus  promovendonim 
aufs  jeder  Class  dem  Bectori  (welcher  darauffhin  die  nöthige 
Schulbücher  zu  bestellen  hat,  damit  post  promotionem  die  promoti 

&  die    Lectiones    gleich    mit    nutzen    antretten    können)    von   dem 
Kirchen -Rath  anzuzeigen. 

4)  Solle  auch  jeder  Praeceptor  diejenige,  welche  Er  zur  Promo- 
tion tüchtig  erachtet,  dem  bey  jedem  Examine  zu  übeireichen 
habenden  Catalogo  discipulorum  in  fine  annectiren. 


10  XIV. 

Von  der  Schuldisciplin. 

Dafs    solche  ein  höchst  nöthiges  werck  seye,    ist  ohnnötig 
hier  zu  gedenken.    Soviel  nutzen  aber  dero  rechter  gebrauch  würeket, 
80  viel   Schaden  ist  von  dem  Mifsbrauch  hmgegen  zu  erwartten; 
15  dahero  hat  man 

1)  Sich  fleifsig  zu  hüten,  dafs  in  denen  Clafsen,  wo  noch 
Steckhen  und  ruthen  gebraucht  werden  dorffen,  die  Knaben  nicht 
auff  eine  brutale  weifse  tractiret  und  Ihnen  wohl  beulen  oder 
löcher  geschmifsen,  ja  Sie  auch  gar  mit  handtstreichen,   blutrifsig 

10  oder  mit  ohrfeigen  taub  geschlagen  werden,  sondern  es  ist  die 
nöthige  correction  alfso  zu  adhibiren,  dafs  man  den  Zweck  der 
Yerbefserung  ohne  der  Jugend  Schaden  damit  erreiche. 

2)  Die  Publicos  aber  belangendt,  weilen  solche  denen  Steckhen 
oder  Buihen  schon  entwachfsen,   sollen   dero  selben   Yerbrechen, 

»  worinnen  sie  sich  der  Erbarkeit  und  deinen  Legibus  Gymnaq  zu- 
wieder  auff  geführet,  pro  re  nata  mit  einer  starcken  mündlidien 
correction  entweder  privatim  oder  publice  oder  auch  wohl,  wann 
der  Excefs  ein  mehrere  Straff  meritiret,  mit  dem  Carcere  Oynmasij 
abgestrafft  werden.    Bey  welcher  letzteren  Correction  aber  diefser 

so  Unterschied  zu  beachten,  dafs,  wann  das  Verbrechen  nur  einer  et- 
liche Stündige  incarceration  erfordert,  solchenfallfs  der  Bector 
selbige  wohl  allein  ohne  weitere  communication  yerfugen  kan. 
Da  es  aber  auff  eine  längere  Zeit  ankommen  müfste,  solle  Er  mit 
dem  KirchenRaths  CoUegio  jedesmahl   communiciren   und  defsen 

as  Verordnung  erwartten;  welches  auch  von  dem  fall  zu  Terstehen, 
da  ob  enormitatem  excefsus  gar  eine  Rejectio  müfste  yorgenomiDen 
werden. 


S5.  Qymnasiiuns-Ordiiung  1705  359 


XV. 

De  Officio  Professorum  et  Praeceptorum  in  genere. 

Gleichwie  Sie   gnädigster  Herrschafft  überhaubt   alle  treae 
schuldig,  einfolglich  dero  Interefse  in  allen  stückhen  nach  bestem 
Vermögen  zu  befördern  und  hingegen  Schaden  zu  wenden  haben:   & 
Alfso  sollen  Sie  es  sonderheitlich  auch  darinn  bezeugen,   dafs  Sie 

1)  Ihre  Lectiones  respective  publicos  et  Classicos  nach  dem 
Ihnen  jedesmahls  vorgeschriebenen  Schemate  und  methodo  pünct- 
lieh  halten,  darinnen  eigenmächtig  nichts  ändern,  sondern  wann 
sie  in  progressu  zu  auffnahmb  der  discentium,  ettwas  zu  erinnern  ^o 
nöthig  finden,  solches  mit  guter  manier  beym  KirchenBaths-Collegio 
tbun  und  yon  daraufs  bescheidt  darüber  erwartten; 

2)  Die   zu    solchen    Lectionibus   gewidmete    und   in    denen 
Schematibus  benannte  Zeit  und  Stunden  auffs  fleifsigste  beobachten 
and   Selbige   ohne   höchstwichtige    hinderung  nicht  yerabsäumen,  ^^ 
auch  sonderlich  die   Praeceptores   Sich  vor  der  Jugend  bey  dem 
Gymnasio  in  denen  gewöhnlichen  Stunden  einfinden. 

3)  Fallfs  aber  ein-  so  andere  stund  nothwendig  verabsäumet 
werden  müfste,  solle  solches  und  die  Ursach  defsen  von  Professori- 
bus  sowohl  alfs  Praeceptoribus  vorhero  dem  Bectori  angezeiget  ^ 
werden,  damit  solcher  die  besteUung  in  andere  thunliche  Weifse 
thun  könne  und  die  kostbare  zeit  der  jugendt  nicht  mit  schaden 
Terloren  gehe. 

4)  Seite  aber  ein  Praeceptor  eine  unumbgängliche  Beyfs  zu 
thun  haben,  solle  solchenfallfs  der  Bector  über  ettliche  und  hoch-  » 
Btens  3  tag  lang  die  Erlaubnufs  darzu  nicht  geben,  sondern,  da  es 
länger  währen  würde,  von  denen  Imploranten  die  Permifsion  bey 
Unfs  selbst  gesucht  und  in  beyden  fallen  derselbe  Seine  Stelle  per 
vicarium  zu  bestellen  angewiefsen;  in  Krankheitsfällen  aber  von 
dem  Bectore  die  anzeig  beym  Kirchen  -  Baths  -  Collegio  oder  so 
wenigstens  defsen  versitzenden  Bath  geschehen  und  von  daraufs, 
wie  dem  abgang  ad  Interim  zu  Helffen,  erwarttet  werden. 

5)  Welches  auch  zu  beobachten,  wann  ein  Professor  erkrancket, 
da  aber  einer  verreyfsen  will,  solle  Er,  es  mag  die  Beyfse  wenig 
oder  viele  tag  währen,  nicht  bey  dem  Bectore,  sondern  dem  ss 
KirchenBaths-Collegio,  oder  auff  den  fall  längeren  aufsbleibens  bey 
Uns  Selbsten  die  Erlaubnufs  auswürcken  und,  wann  er  solche  ver- 
langet. Selbiges  auch  dem  Bectori  zu  seinem  Verhalt  wegen  der 
Bestellung  von  dem  Kirchenrath  mufs  notificiret  werden. 


360  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 

6)  Fallfs  aber  wieder  obige  Yerordnong  gehandelt,  and  die 
Lectiones  von  Professoribus  oder  Praeceptoribus  ohne  solche  Er- 
laubnufs  verabsäumet  werden  solle,  da  es  ettwa  nor  em  oder 
2  mahl  geschehen,   der  Bector   solches  gegen  dem  Saumsehligen 

5  anthen  und  ihm  zu  mehrerem  fleifs  in  seinem  officio  firenndlidi 
erinnern,  wollte  Er  aber  solcher  gütlichen  imdersagung  ohnerachtet 
noch  mehreres  auff  solcher  Saumseeligkeit  beharren,  es  dem  Eirdien- 
Raths -  CoUegio  anzeigen,  von  welchem  alfsdann  entweder  durch 
eine  mündtliche  Correction  oder  auch,  nachdem  die  Yersaiunhnnrä 

10  grofs,  die  Sache  an  Unfs  gebracht  und  durch  ansetzung  einer 
geldtstraffe,  die  dem  Saumseeligen  an  seinem  salario  abzukürtzen, 
oder  auch  gahr  mit  der  remotion  rath  geschafft  werden  solle. 

7)  Und  wie  bey  dem  Schulweefsen  am  meisten  daran  gelegen, 
dafs  die  Jugend  in  der  Gottesforcht  auch  all  anderen  guten  Sitten 

15  und  auffPuhrung  erzogen  werde:  Alfso  sollen,  was  das  Erste  Be- 
trifft, sowohl  Rector  alfs  Fraeceptores  Ihre  untergebene  alle  Eircli- 
tage  zu  fleifsiger  besuchung  defs  Gottesdienstes  anhalten,  weder 
das  gäntzUche  aufsbleiben  noch  auch  das  schwätzen  und  andere 
Unanständigkeiten  von  Ihnen  leiden,  sondern  sie  in  alle  weg  dnreh 

90  zulängliche  erinnerung  und  correctiones  davon  abhalten;  in  Sonder- 
heit aber  die  Fraeceptores  an  Sonn-  und  Feyertägen  sowohl  nadi 
denen  Früh-  alfs  abendt- Fredigten  die  jugend,  ieden  in  seiner 
Clafs,  examiniren,  was  Er  aufs  denen  Fredigten  behalten  habe. 

8)  Zu  defsen  mehrerer  erleicht-  und  beforderung  Sie  die 
35  discipulos  dahin  anhalten  sollen,  Ihre  Handbibel  oder  wenigst  das 

neue  Testament  mit  in  die  Kirch  zu  nehmen,  umb  darinnen  die 
Yomembste,  in  der  Fredig  Yorkommende  dicta  probantia  nach 
zuschlagen  und  zu  verzeichnen. 

Die   Frimani    und   Secundani    aber    sollen    dahin  gewohnet 
do  werden,   ettwas  weiteres   auffzuzeichnen,  e.  g.  Exordium,   dispo- 
sitionem  textus,  similia  et  exempla  illustrantia. 

9)  Damit  man  auch  wifse,  wer  ettwa  aufs  denen  Predigten 
bleibe,  solle  die  jugend  sich  allezeit,  wann  es  kein  Schultag  ohne 
dem  ist,  mit  dem  zweyten  glocken  zeichen  in  der  Class  einfinden. 

35  Wann  das  dritte  Zeichen  gegeben  wird,  der  Catalogus  discipolonun 
abgelefsen  und  die  aufsgebliebenen  zur  bestraffung  notiret;  wann 
solches  geschehen,  die  Jugend,  eine  Clafs  nach  der  andern,  von 
Ihren  Fraeceptom  in  der  Frocession  zu  der  Kirch  ordentlich  ge- 
führet  und  auch  wieder  auff  solche  weifs  daraufs  begleitet  werden. 

40  10)  Und  damit  in   der  Gottesforcht  die  Jugend  auch  dnrch 

der    Frofessorum    und    Fraeceptorum    eigenes   Exempel   erbauet 


85.  Gymnasiums-Ordnuug  1705  361 


werde,  sollen  sich  Selbige  Selbsten  bey  denen  Gottesdiensten  fleifsig 
in  denen  Ihnen  assignirten  Stühlen  einfinden  und  sonder  noth 
keinen  leichtlich  yersäumen. 

11)  Ratione  morum  aber  sollen  Sie  selbige  nicht  nur  zur 
reinigkeit  und  allen  guten  Sitten  und  Oeberden  anweifsen,  sondern  » 
wann  ein-  oder  der  andere  sich  ettwafs  übel  anständiges  angewöhnen 
wollte,  Selbiges  Ihme  alles  Ernstes  abgewöhnen,  auch  nicht  leiden, 
dafs  Yon  essenden  sachen  ettwas  ins  Gymnasium  oder  die  Kirch 
gebracht  werde. 

12)  Da  sich  EUtem  oder  Vormünder  fanden,  welche  Ihre  lo 
Kinder  oder  Pflegling  nicht  fleifsig  zur  Schuhl  anhielten,  sondern 
vielmehr  davon  abzögen,  solle  solches  nicht  gestattet,  sondern  von 
Professoribus  und  Praeceptoribus  dem  Bectori  und  von  diefsem 
dem  Kirchen -Kaths-CoUegio  angezeiget  werden,  sonderlich  da  es 
ein-  oder  ander  Subiectum  beträfe,  von  welchem  ettwafs  besonderes  u 
wegen  Seiner  guten  natürlichen  gaben  zu  hoffen. 

13)  Dabey  sollen  Sie  nicht  gleich  desperiren,  wann  sich  ein- 
90  anderes  durius  ingenium  befände,  welches  sich  eben  nicht  so- 
gleich in  die  Lectiones  finden  könte,  sondern  bey  demselben  mit 
desto  mehrerem  fleifs  und  gedult  anhalten,  und  solang  noch  einige  so 
Hoffnung  übrig,  sollen  sie  es  nicht  verwerffen  noch  prostituiren, 
falls  aber  die  untüchtigkeit  durch  einer  zimblichen  Zeitverlauff  sich 
dar  zu  tage  legen  würde,  ist  dero  EUtem  oder  Vormündern  davon 
eröffnung  zu  thun  und  Selbige,  dafs  Sie  es  zu  einer  andern 
profession  anziehen  möchten,  zu  erinnern.  25 

14)  Gleichwie  auch  die  dem  Gymnasio  Vorgesetzte  defsen 
membra  mit  allem  glimpff,  Höfflichkeit  und  ohne  importunitas  zu 
tractiren  haben:  Also  werden  nicht  vreniger  diefse  denenselben 
hmwiederumb  mit  gebührendem  respect  zu  begegnen  und,  wafs 
Sie  ettwa  zu  erinnern  nöthig  finden  werden,  mit  wohlanständiger  so 
manier  zu  thun,  ohne  weitläuffige  erinnerung  sich  von  Selbsten 
bescheiden. 

15)  Alfs  auch  oben  schon  erinnert,  dafs  die  Jugend  zu  allen 
guten  tugenden,  Sitten  und  geberden  neben  der  anführung  zu 
guten  wifsenschafften  nach  allem  Vermögen  anzuweifsen,  hierzu  S5 
aber  nichts  erbaulicheres  als  ein  gutes,  hingegen  nichts  verderb- 
licheres als  ein  böfses  Exempel  ist:  So  haben  Bector  und  Pro- 
fessores  und  Praeceptores  Sich  under  andern  Ihnen  wohlanständigen 
Sachen  sonderheitlich  auch  dahin  zu  bestreben,  dafs  Sie  nüchtern, 
mäfsig  und  ein  exemplarisches  leben  führen,  hingegen  aber  alles  4o 
unanständige  mit  allem  fleifs  meiden,  mithin  die  der  Jugend  bey- 


362  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

gebrachte  Lehren  mit  Ihrem  eigenen   leben  bestattigen  nnd  Se 
alfso  zu  allem  löblichen  mit  so  yiel  mehrerem  nachdruck  anweisen. 

16)  Nachdeme  auch  in  allen  Ständen  eine  gute  Harmonie 
sehr   Yorträglich,  im   gegentheil  aufs  Uneinigkeit   und  Zwytracht 

s  nichts  alfs  lauter  schädliche  folgen  zu  erwartten:  So  werden  aoch 
hierinnen  der  Rector,  Professores  und  Praeceptores  zu  guter  Yer- 
ständnufs  ermahnet  und  vor  unnöthiger  Mifshelligkeit  emsdich  g^ 
warnet;  sonderheitlich  aber  auch  dahin  erinnert,  dafs  keiner  dem 
andern  Seine  labores  syndiciren,  sondern  wann  irgend  einer  ettwas 

10  zu  mehrerer  Erbauung  der  Jugend  zu  erinnern  wüste ,  Er  es  ent- 
weder bey  dem  Rectore  oder  auch  pro  re  nata  dem  Kirchen- 
Raths  -  Collegio  Selbsten  mit  geziemender  Bescheidenheit  an- 
zeigen solle. 

17)  Efs  sollen  auch  Rector,  Professores  und  Praeceptores  zu 
ift  befserer  Beobachtung  Ihres  Characteris  weder   mit   Degen  noch 

Staab  in  die  Lectiones  oder  Classen  kommen,  sondern  ein  jeder 
im  mantel  zu  erscheinen  gehalten  seyn. 

18)  Damit  die  Jugend  auch  in  Latinitate  desto  exerdrter 
werde,    sollen  sambtiiche  Professores    daran   seyn,    dafs  in  dero 

so  Lectionen  auch  sonsten  in  conversatione  unter  denen  discenten 
nichts  anders  als  Lateinisch  geredet  werde,  Welches  nicht  weniger 
die  Praeceptores  in  prima  et  secunda  Sich  angelegen  seyn  lafsem 
und  dafs  darob  fleifsig  gehalten,  auch  die  XJnterlafsung  der  ge- 
bühr bestrafft  werde ,  der  Rector  neben  Ihnen  seine  Sorgfalt  ror- 

SS  kehren  solle. 

Die  Untere  Clafses  aber  seindt  succefsive  und  mit  gnter 
manier  zu  solchem  Latein  Reden  zu  gewöhnen  und  anzufrischen. 
Endlichen  und 

19)  solle  auch  jeder  Professor,  so  offt  Er  ein  gewifses  pen- 
ao  sum  oder  materiam  in  Seinen  Lectionibus  explicando   absolTiret, 

die  summa  und  praecipua  capita  davon  in  kurze  theses  yerfafsen 
und  anstatt  einer  ordentlichen  Lection  ettwa  alle  14  tag  einmahl 
under  Seinem  praesidio  die  auditores  disputando  yentiliren  lafsea, 
auch  irgend  des  Jahres  einmahl  eine  disputationem  solennem  lu 
as  halten  verbunden  seyn.    Wie  dann  nicht  weniger 

20)  Die  Praeceptores  die  vormahls  üblich  gewesenen  oratioses 
anniversarias  wexelweifs  auch  wiederumb  ablegen  sollen. 


35.  Gymnasioms-Ordnung  1705  363 

XVI. 

De  officio  Rectoris,  ProRectoris  et  ConRectoris. 

Wann  ein  Praeceptor  Gymnasij  anzunehmen,  solle  Selbigen 
der  Rector  in  praesentia  Eines  oder  Zweyen  von  denen  Kirchen- 
Käthen    examiniren,   Ihm    ein-    und    andere    Lectiones  vorgeben   ft 
und  Seine  Studia  exploriren,   darauffhin,   wie  Er  Ihn  befunden, 
dem  Fürstlichen  Eirchen-Bath  seinen  bericht  übergeben. 

2)  Wann  aber  ein  Professor  anzunehmen,  defsen  Erudition 
und  profectus  nicht  vorhin  schon  bekandt,  ist  defsen  Exploration 
mit  Zuziehung  defs  Bectoris  von  dem  Kirchen -Baths-CoUegio  lo 
Selbsten  zu  thun,  Selbiger  solle  auch  pro  professione  solenniter  zu 
disputiren  und  dadurch  Seine  capacität  zur  genüge  an  tag  zu  legen 
angewiefsen  werden. 

3)  Die  Praesentation  und  Einführung  eines  neu  angenommenen 
Praeceptoris  in  seine  Ciassem  solle  durch  den  Bectorem,  wann  ift 
aber  ein  Professor  zu  praesentiren,  solle  Solches  in  praesentia 
aller  Kirchen-Bäthe  von  dem  Yorsitzenden  Bath  oder  in  defsen 
abwefsenheit  oder  anderer  Yerhinderung  dem  negstfolgenden  ge- 
schehen. 

4)  Und  wie  gesambte  Professores  und  Praeceptores  einem  so 
jedesmahligen  Bectoij  mit  geziemendem  Bespect  zu  begegnen  haben: 
Alfso  wird  hingegen  derselbe  nicht  weniger  sich  gegen  denenselben 
hinwiederumb  nach  Unterschiedt  eines  jeden  officij,  sonderheitlich 
aber  gegen  denenjenigen,  welche  neben  dem  Professorat  noch  in 
höheren  functionibus  stehen,  der  gebühr  zu  verhalten  angewiefsen.  25 

5)  Dem  fiscum  Gymnasij  hat  ein  Jedesmahliger  Bector  gratis 
uff  ardt  und  weifs,  wie  unden  in  Gap.  XIX.  de  fisco  Gymnasij  des 
mehreren  verordnet,  zu  administriren  und  Einnahm  und  aufsgab 
zu  verrechnen. 

6)  Wie  Ihm  auch  überhaubt  die  fleifsige  Inspection  über  so 
das  gantze  Gymnasium  und  alle  defsen  docentes  und  discentes 
anvertrauet  ist:  Alfso  solle  er  in  specie  auch  die  Ihme  zu  dociren 
auffgegebenen  Lectiones,  dem  vorgeschriebenen  Methode  nach, 
alles  fleifsig  tractiren,  darinnen  wie  oben  auch  schon  in  genere  ge- 
meldet, eigenes  gefallens  nichts  ändern  und,  dafs  Von  seinen  s& 
Collegis  dergleichen  beobachtet  werde,  vigiliren;  auch  da  dar- 
nieder von  ihnen  gehandelt  würde,  es  Ihnen  Selber  untersagen 
oder,  da  solches  nichts  verfangen  wollte,  beym  Kirchen-Baths- 
GoUegio  gebührendt  anzeigen,   zu  solchem  Ende  auch,   nach  an- 


364  Badische  Schalordnungen  1.    Markgrafschafken 

leitung  defsen,  was  in  cap.  XI.  de  visitatione  Gymnaalj  enthalten, 
das  Gymnasium  fleifsig  visitiren. 

7)  Nicht  weniger  über  die  disciplinam  Scholasticam,  di?on 
in  oapite  XIY.  de  disciplina  Scholastiea,  ernstlich  halten« 
ft  8)  Wann  jemand  in  das  Oymnasium  eintritt,   es  seye  in  die 

Lectiones  publicas  oder  sonsten  in  welcherley  Class  es  wolle, 
solle  der  Bector  defsen  nahmen,  Eltern,  geburthsorth  und  alter 
in  ein  darzu  haltendes  eigenes  buch  eintragen,  defsgleichen,  wann 
jemand  wieder  davon  aufstritt,   die  zeit  und  ursach    deben  anch 

10  auffzeichnen; 

sich  übrigens  nicht  weniger  bey  solchem  aufstritt  nach  dem- 
jenigen richten,  wafs  vorhin  schon  der  austrettenden  guten  Ingenio- 
rum  halber  in  cap.  de  Officio  Professorum  et  Praeceptorum  in 
genere    erinnert  worden;    sodann  auch   keineswegs  zulafsen,  dafs 

15  ein-  so  anderer,  sonderlich  von  denen  Landts-Kindem ,  vor  der 
Zeit  und,  ehe  Er  darzu  genugsam  qualificiret,  sich  vom  Gymnasio 
auff  Universitäten  begebe,  für  solche  Ein-  oder  aufsschreibnng 
aber  solle  der  bemühung  halben  niemand  nichts  angefordert  werden. 
Jedoch  wann  von  Reicheren  ettwas   darfur  aus  freyem  willen  ge- 

so  geben  würde,  mag  Ers  wohl,  von  denen  Armen  aber  auch  auff 
solche  weifse  nichts  annemmen. 

9)  Einen  solchen  recipiendum  solle  der  Rector  vor  defsen 
Introduction  examiniren,  daraufhin  Ihm  nach  defsen  profecdbus 
und  sonder  favor  oder  misgunst  collociren,  und  wann  Er  des  alten 

35  und  Yerstandts,  dafs  Er  die  der  Jugend  vorgeschriebenen  Leges 
Oymnasij  verstehet,  selbige  Ihm  vorlefsen  und,  dafs  Er  solchen 
gehorsamblich  nachgeleben  wolle,  mit  Handgelobung  versprechen 
lafsen. 

10)  Damit  die  Leges  Gymnasij  insgesambt  auch .  männiglich 
so  in  guter  Errinnerung  verbleiben,  solle  der  Rector  Sie  alle  Halb- 
jahr in  gegenwarth  aller  docentium  et  discentium  nach  geendigten 
Examinibus  und  bey  wiedereröiBfnung  der  Lectionen  öffentlich  ah- 
lefsen  larsen  und,  dafs  denenselben  in  allen  Stückhen  fleifsig  nach- 
gelebet  werde,  seine  sorgfaltige  Obsicht  haben. 

85  11)  Und  wie  es  auch  eine  nohtdurfft  ist,  dafs  jeder  Scholar 

in  geziemendem  habit  dahergehe,  so  solle  Er  Rector  weder  tod 
denen  docentibus  noch  discentibus  leyden,  dafs  jemandt  derselben 
im  Degen  ins  Gymnasium,  die  Kirch  oder  auch,  was  die  letztere 
betrifft,  in  privatas  aedes  der  Praeceptorum  oder  Professoram,  io 

40  die  privat  Stunden  oder  GoUegia  kommen,  sondern  selbige  in 
Mänteln  zu  erscheinen  anhalten,  hierinnen  auch  selbst  Ihnen  mit 


35.  GymnasiumB-Ordnuiig  1705  365 

gutem  Exempel  vorgehen«  Wie  dann  nicht  weniger  die  Degen 
auch  sonsten  zu  tragen,  sambtlichen  discentibus,  Sie  mögen  die 
Lectiones  publicas  oder  ClaBses  frequentiren,  gäntzlich  verbotten 
seyn  sollen,  aufser  wann  Einer  oder  der  andere  auff  ettliche  meil 
wegs  weit  über  Feld  reisete,  welchen  falls  die  adultiores,  sonder-  s 
lieh  die  publici,  solches  in  Degen  wohl  thun  mögen,  worinnen  doch 
ratione  nobilium  pro  re  nata  zu  dispensiren. 

12)  Falls  das  Gymnasium  wieder  mit  einer  Bibliothec  yer- 
sehen  seyn  wird,  ist  des  Rectoris  inoumbenz,  die  Inspection  dar- 
über zu  tragen,  dafs  Selbige  nicht  allein  in  gutem  efse  erhalten,  lo 
sondern  auch  Catalogi  librorum  und  insonderheit  zu  desto  leichtem 
gebrauch  Indices  materiarum  darüber  gefertigt  werden. 

13)  Und  wie  schliefslichen  überhaubt  dem  Bectori  die  cura 
Gymnasij  oblieget,  alfso  wird  Er  auch  Generaliter  dahin  an- 
gewiefsen,  nicht  allein  auff  alles,  wafs  in  diefsem  Cap.  in  specie,  is 
sondern  insgemein  auch  was  in  andern  capp.  dieser  Verordnung 
angeführet,  genaue  Sorgfalt  zu  tragen  und  in  Summa  alles  dafs- 
jenige  zu  beobachten,  was  zur  conservation  und  mehrerer  auffnahm 
des  Gymnasij  immer  erspriesUch  seyn  kan. 


XVn.  ao 

De  officio  Discentium. 

1. 

De  publicis  sive  Exemptis. 

Quicunque  in  numerum  Studiosorum  Gymnasij  recipi  deside- 
rat,  nomen  suum  apud  Bectorem  profitetor.  Examen  de  profectibus  2» 
suis  habendum   sponte  subito  et,  si  eo  collocari  merebitur,  Bectori 
stipulata  manu  promittat  sequentia: 

1)  Yelle  pietatem  sancte  ac  constanter  colere. 

2)  Horis  destinatis  templum  dUigenter  frequentare,  locum  in 
eo  sibi    afsignatum    occupare    inque    illo    tempus    sacris    devote  sa 
obeundis,  non  yero  garriendo  aut  strepitando  transigere. 

3)  Inspectores  et  yisitatores  Gymnasij,  tam  praesentes  quam 
fatnros,  omni  honoris  ac  obsequij  cultu  prosequi. 

4)  Bectori  et  reliquis  Professoribus  debitam  obedientiam 
praestare  illosque  diligere,  venerari  ac  revereri.  35. 

5)  Parentibus  et  omnibus,  qui  illorum  loco  habentur,  se 
morigerum  ac  submifsum  exhibere,  nee  verbis  factove  uUo  eos 
offendere. 


366  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 


6)  Omnes  Qymnasij  Praeceptores  honorare  neque  oUa  dieto- 
ram  factorumve  contumelia  eos  afficere. 

7)  A  Blasphemijs,  maledictionibus,  execrationibus  et  impreca- 
tionibus  omni  modo  abstinere. 

5  8)  Gaste  ac  pudice   vivere,    obscoena  ac   scurrilia  yerba  ac 

cantica  nunquam  proferre,  inhonestas  conversationes  ac  turpia  con- 
Bortia  nuUa  obire. 

9)  Luxuriam,  ebrietatem,  compotationes,  aleam,  Chartas, 
tesseras,   sive  domi,   sive  privatim,   sive  in  cauponis  ant  taberois 

10  publicis,  sive  quocnnque  locorum  et,  si  quid  aliud  est,  quod  juTenem 
dedecere  et  studia  impedire  potest,  cane  et  angue  peius  fiigere. 

10)  Noctumas  discursationes,  clamores,  yociferationes,  riias, 
digladiationes  et  strepidus  quoscunque,  tam  domi,  quam  fork 
etiam  atque  etiam  vitare. 

15  11)  Otio  atque  inertiae  omni  valedicere,  lectiones  diligentissime 

frequentare  et  nunquam  sine  praegnatissima  causa  negligere 
illamque  prius  Rectori  indicare  et  veniam  ab  eo  impetrare. 

1 2)  Doeentibus  diligenter  auscultare,  elaboranda  in  praeatita- 
tum  tempus  parata  habere,  supellectilem  librariam  publicam,  audi- 

«)  toria  atque  aedem  nuUatenus  vel  sordidare  vel  destruere,  onmia 
denique  ea  facere,  quae  gnavum  atque  diligentem  auditorem  decem 

13)  Cum  Commilitonibus  suis  quiete  ac  pacifice  yiyere  et 
si  qua  ab  aliquo  offensus  fuerit,  id  Rectori  indicare,  non  vero  semet 
ipsum  verbis  aut  facto  vindicare. 

15  14)  In  vestitu  modestum  ac  nitidum,   sed  absque  omni  Imn 

et  superbia  se  gerere  et  palliatum,  tam  in  Gymnasio  quam  eitra 
illud  incedere,  gladij  autem  baculiye  gestatione,  nisi  in  itinere, 
omni  modo  abstinere. 

15)  Poenae,  quam  Inspectores  Gymnasij  vel  Rector  diciabont 
ao  se  sponte  subjicere. 

16)  Antequam  ex  Gymnasio  discedat,  Rectori  id  indicare  et 
Handatum  parentum  yel  tutorum  ei  exhibere. 

17)  Omnibus,  quae  Studijs  remoram  injicere  vel  pericalom 
vitae  aut  sanitati  afferre  possunt,  abstinere. 

'85  18)    Semper    Latine   loqui    et    quidem    de   rebus   honesta, 

potissimum  vero  de  literis  ac  moribus. 

Quicunque  hisee  Legibus  se  obedientem  praestiterit,  eum  digna 
suo  tempore  exspectant  praemia,  refractarios  vero  et  immori^ros 
.graves  poenae. 


85.  Gymnasiuxns-Ordnung  1705  367 

2. 
Leges  pro  ClaB&ibus  Gjmnasij. 

^  Ein  ieder,  so  in  eine  diefser  Classen  gesetzt  zu  werden  ver- 
langt, soll  sich  bey  dem  Bectori  angeben  und  folgendes,  mit 
reichung  der  Hand,  zu  halten  yersprechen:  & 

1)  Das  Er  wolle  Gottesförchtig  und  fromm  aeyn. 

2)  Seine  EUtem,  Pfleger,  Praeceptores  und  andere  Yorgesetzte 
lieben,  Ehren,  Ihren  gebotten  und  Yerbotten  gehorsamb  seyn 
und  Dieselbige  auff  Eeinerley  arth  und  weifs,  weder  mit  werten 
noch  wercken,  beleidigen  oder  erzömen.  lo 

3)  Alles  Fluchens,  Schwörens,-  lästerens  und  sohmähens  sich 
gäntzlich  enthalten' 

4)  Zu  rechter  Zeit  mit  denen  nöthigen  büchem  und  Schreib- 
zeuge sich  in  der  Schule  einstellen. 

5)  Nicht  ohne  Yorwifsen  seines  Praeceptoris  aus  der  Schul  is 
bleiben. 

6)  Alle  Zeit  mit  dem  Mantel,  gekämmten  Haaren,  gewasche- 
nem gesiebt  und  Händen  und  mit  sauberen  Kleidern  in  die  Schule 
kommen. 

7)  Sobald  Er  in  seine  Class  kombt,  sich  auff  seine  Stelle  so 
niedersetzen,  nicht    herumlauffen   oder  schwätzen,   sondern   stille 
seyn;    seinem   Praeceptori   fleifsig  zuhören,  wafs   Ihm   zu   lernen 
und   zu  machen  Torgegeben  wird,   ohn  alles  murren  und  wieder 
Reden,  willig  verrichten. 

8)  Fleifsig  in  die  Kirch  gehen,  in  derselben  still  sitzen,  nicht  85 
schwätzen,  herumlauffen  oder  tumultiren,  sondern  auff  den  Prediger 
acht  geben. 

9)  Nach  geendigter  Predigt  nebst  anderen  Seinen  Mit-Schühlem 
sich  wieder  in  die  Schuhl  zu  begeben  und  daselbst  seinem  Prae- 
ceptori aus  der  Predigt  rede  und  antwortt  geben.  so 

10)  Sich  allerhand  unflättigen  Beden  und  gebärden,  zotten 
und  narren  Pofsen  gäntzlich  enthalten  und,  wann  Er  von  andern 
Dergleichen  hört  oder  siebet,  es  dem  Praeceptori  anzeigen. 

1 1)  Seine  Mit-Schühler  nicht  schlagen,  schmähen,  noch  sonst 
denenselben  ettwas  zuwieder  thun  oder  auch  denenselben  an  Ihren  35 
Kleidern,  büchem  oder  Schreibzeug,  Ingleichen  an  dem   Schul- 
gebäu,  Clafsen,  fenstem  etc.  etwas  verderben. 

12)  Daheimb  oder  anderswo  nichts  aus  der  Schuhl  schwätzen 
noch  seine  Praeceptores  oder  Mit-Schüler  bey  Seinen  Eltern  oder 
Pflegern  verunglimpfen  oder  beschimpfen.  40 


368  Badiscbe  Scholordimiigen  1.    Morkgra&cbaften 

t3)  In  Zeit  der  vacanz  oder  ferien  zu  hauTse  sich  still  und 
fromm  halten. 

14)  Ohne  erbettene  Erlaubnufs  von  Seinem  Praeceptore  nicht 
aus  der  Schuhl  gehen. 
5  15)  Wann   aber  die  Lectiones  aus  und  die   Schüler  nacher 

Haus  gelafsen  werden,  allen  Lermen,  grofses  gepolter  und  geräusch 
meyden  und  seines  wegs  gerad  nacher  Haus  gehen. 

16)   Defs  Degen   tragens,    sowohl   inn-    als    aufserhalb  der 
Schuhl,  sich  schlechterdings  enthalten. 
10  17)  Kein  brod,    obst  oder  andere  essende  wahr  mit  in  die 

Schuhl  oder  Kirch  bringen. 

18)  Sich  des  Badens  in  denen  Kalten  wafsem  imd  all-  anderer 
yerderblicher  und  an  dem  Studiren  hinderlicher  Dinge  enthalten. 

19)  Wann  Er  von   dem  Praeceptore  zu  gebührender  straff 
15  gezogen  wird,  sich  willig  derselben  unterwerflFen. 

20)  Wann  Ihn  Seine  EUtem  oder  Pflegern  aus   der  Schuhl 
wegnemmen  wollen,  es  vorhero  dem  Rectori  anzeigen. 

21)  Dem  Praeceptori  Seiner  Clars  alle  quartal  das  Schuhlgeld 
richtig  lieffem  oder,   da  Seine  Elltem  oder  Er    es   armuth  halber 

30  nicht  vermöchten,  solches  dem  Praeceptori  anzeigen. 

22)  Und  dann  in  allem,  wie   einem  frommen,  fleifsigen  und 
rechtschaffenen  Schühler  geziemet  und  gebühret,  Sich  verhalten. 

Welche    Sich   nun    diesen   vorgeschribenen   gesezen  gemäfs 
erzeigen  werden,  dieselbe  werden  zu  Seiner  Zeith  die  belobnnng 
25  darfür,   die  widerspenstige  und  ungehorsambe  hingegen  schwehre 
straffen  ohnausbleiblich  zu  empfangen  haben. 

xvm. 

De  alumnis  et  Famulo. 

über  die  in  beyden  nechstbevorstehenden  Capp.  enthaltene 
30  Leges  sollen  die  von  einer  Zeit  zur  andern  in  Unfserm  Seminario 

Sich  befindende  alumni 

1)  Täglich  morgendts  umb  5  Uhr  sowohl  zur  Winter-  alb 

Sommer -Zeit  bey  der  Lectione  biblica  und  precibua  nach  deb- 

halben  gegebenen  Zeichen  erscheinen. 
S5  2)  Darauff,  bifs  die  ordinariae  Lectiones  bey  dem  Gymnasio 

angehen,  auch  wann  selbige  sich  wieder  geendiget,  privatim  ihren 

Studiis  fleifsig  abwarten,   keiner   den  andern  auff  einigeriey  weifs 

daran  hindern,  sondern  vielmehr  alle  beförderung  thun  und  Sidi 

mutuo  darzu  anfrischen. 


35.  Gymnawunift-  Ordnung  1705  369 

3)  Solche  ordmarias  Leciiones,  tarn  publicas,  quam  privatas, 
ohne  sonderbahre,  eihebliche,  dem  Rectori  angezaigte  und  yon 
ihme  approbirte  Ursache  nicht  yersaumen,  besonders  auch  in 
mnsicis  Sich  fleifsig  exerciren. 

4)  um   11  Uhr  Mittags   und  6  Uhr   abendts   an  des  dazu  » 
bestellten  Oeconomj  Tisch  Sich  einfinden. 

5)  Yor  und  nach  dem  efsen  das  gebett,  so  der  famulus 
iedesmahl  vorsprechen  solle,  mit  gebührender  andacht  verrichten. 

6)  Über  dem  efsen  Sich  alles  unflätigen,  übel  anständigen 
Wesens  in  Worten  und  gebärden  enthalten,  auch  mit  vorgesetzter  lo 
Speifs  und  trank  vergnügen,  defswegen  mit  dem  oeconomo  oder 
jemand  anders  nicht  zancken,  sondern,  wann  ihnen  die  gebühr 
disfalls  nicht  gereichet  wird,  solches  dem  Rectori  anzaigen  und 
von  ihme  der  Hülff  gewärtig  seyn. 

7)  Zu  Sommer  Zeit  abendts  nach  9  Uhr,  Winters  aber  nach  i& 
7  Sich    nicht   mehr   aus   dem  Seminario  ohne   von   dem  Rectore 
erhaltene  Erlaubnus  begeben. 

8)  Umb  9  Uhren  des  abendts  auff  abermablen  gegebenes 
zeichen  der  lectioni  biblicae  und  gebett,  wie  von  der  moi^enzeit 
schon  gemeldet,  wider  bej  wohnen.  20 

9)  Sollen  auch  Unsere  Alumni  gehalten  sein,  Ihre  Studia 
bey  Unfserm  fürstl.  Oymnasio  allein  zu  prosequiren,  und  ohne 
vorhero  erlangten  Unfseren  gnädigsten  Consens  aufserhalb  Keiner 
Stttdiren. 

Wenn  denn  as 

10)  Daselbsten  einer  oder  der  andere  in  Seinem  Studiren 
so  ferr  progrediret,  dafs  Er  mit  nuzen  zu  einer  Höheren  fieicultät 
schreiten  kan,  sollen  Sie  alsdann  solch  ihr  Vorhaben  Uns  oder 
Unfseren  EirchenRäthen  entdecken,  eigenen  gefallens  aber  und 
ohne  erlangten  gnädigsten  Consens  nichts  vornehmen;  falls  aber     30 

11)  Einer  oder  andere  Seine  Studia  muthwiUiger  weifse 
deseriren  oder  negligiren  würde,  solle  entweder  dero  Eltern,  wann 
Sie  des  Yermögens,  oder  Sie  selbsten,  da  Sie  ad  pinguiorem  fortu* 
nam  Kommen,  alles  und  jedes,  so  Sie  von  Uns  genofsen,  zu 
restituiren  schuldig  seyn.    Wie  denn  85 

12)  Überall  solches  und  insonderheit,  dafs  Keiner  Unserer 
alnmnorum  ohne  Unseren  consens  Sich  in  andere,  als  Unfsere 
dienste  zu  begeben  befugt  seyn  solle,  neben  ihnen  Ihre  EUtem, 
Tormünder  oder  nechste  Be&eünde  gegen  Uns  Sich  schrifiPtlich 
obligiren  sollen.  40 

MonTunenta  Germaniae  Faedagogica  XXIV  2^ 


370  Badische  Schulordnungeii  "k    Markgra&chaften 

13)  Der  famulos  golle  dem  Bectori  professoribns  und  Piae- 
ceptoribus  in  Sachen  das  Gymnasium  betreffend,  auffwartig  seyn; 
nicht  weniger  beym  Elsen  und  bonsten  denen  alumnis  nötidge 
Handreichung  thun.   Bej  welchem  allem  jedoch  die  maaCs  zu  ge- 

5  brauchen,  dafs  Er  an  Seinen  Studijs  nicht  zuviel  gehindert,  sondern 
ihme  zu  dero  fortsetzung  die  nöthige  Zeit  gelafsen  werde. 
Und  hat  neben  Unsem  EirchenBäthen  auch 

14)  Der  Rector  Seine  fleifsige  auffsicht  zu  tragen,  daCs  allem 
solchem  pünktlich  nachgelebet,    und   die   Übertrettere  nach  be- 

10  finden  ihres  Yerbrechens  durch  gebührende  bestraffung  e.  g.  privi- 
rung  des  Weines,  oder  in  andere  Weege,  wie  in  dem  cap.  de 
disciplina  Scholastica  schon  berühret  worden,  zu  beobachtnng  ihrer 
Schuldigkeit  gebracht  werden. 

xvnn. 

15  De  Calefactoribus. 

1)  Ein  Jedesmahliger  Calefactor  solle  neben  seiner  geschöpfften 
besbldung  von  jedem  discipulo  Jährlich  neun  Kreutzer,  yon  einem 
Studioso  %  aber  zwölff  Kreutzer  ziehen.  Auch  die  Immanitäten 
gaudiren,  wie  ein  Sigrist 

30  2)  Dargegen  hat  Er  das  Jahr  hindurch  alle  gange,  Classes  und 

das  auditorium  wochentUch  2  mahl  nemblich  Mittwochs  und  Sambstags 
nachmittag  zu  Kehren,  den  Winther  durch  alle  offen  einzufeareiu 
und  das  feuer,  solang  es  nöthig,  zu  erhalten;  dafs  in  Zeiten  das 
darzu    benötigte    Holtz     angeschaffet    werde,     behöriger    orthen 

S5  fleifsige  erinnerung  zu  thun,  damit  nie  mangel  daran  erscheine. 
Solch  angeschafftes  Holtz  solle  Er  spalten,  legen,  und  in  guter 
Yerwahrsamb  halten,  dafs  es  zulänglich  seye;  nicht  weniger  aoff 
die  Camin  gute  acht  haben,  damit  selbige  in  Zeiten  gesäubert 
werden,  und  durch  nachläfsiges  auffschieben  defsen  kein  unglück 

30  entstehe;  sodann  das  Zum  reichem  beym  Gymnasio  nöthige  wach- 
holder Reifs,  jngleichem  die  nöthige  baculos  Sommers  und  iinnthers 
anschaffen. 

De  Fisco  Gymnasij  et  Pauperibus. 

35  Der  Fiscus   Gymnasij  solle  von  dem  Rectore  wie  oben  de 

ofißcio  Rectoris  gedacht,  administriret  und  yerrechnet  werden: 

1)  Worbei  Er  sonderheitlich  zu  yigiliren,  das  Ihme  yod  denen 
dazu  von  Uns  gnädigst  gewidmeten  Dispensations- geltem  alles 
quartaliter  gelieffert  werde,  zu  welchem  Ende  Er  dann  von  Unüserer 


35.  Gymnasiums -Ordnung  1705  371 

HoffRatha  Cantzley  alle  Quartal  solcher  angesetzten  Gelter  halber 
einen  Extract  begehren,  zu  Händen  nehmen  und  Rechnung  bey- 
legen  solle. 

2)  In   der  aufsgaab  solle  Er   alle  Posten,   die  Ton  einiger 
Wichtigkeit  seind,  mit  einer  permission  oder  Decret  vom  Kirchen-  ^ 
Baths-CoUegio  belegen,  imd  ohne  solches  Ihme  Keiner  in  Beoh- 
Bimg  passirt  werden. 

3)  Da  sich  aber  arme  umb  viatica  oder  bejhülff  anmeldeten, 
soUe  Er,  ohnerachtet  ob  Es  Yormahls  üblich  gewefsen,  Selbigen 
nichts  mehr  reichen,  sondern  Sie  zu  denen  Geistlichen  oder  All-  lo 
mofsensYorstehem  Yerweisen. 

4)  Wann  aber  sonsten  arme,  doch  Tüchtige  subjecta  beym 
Gymnasio  Yorhanden,  hat  Er  solche  dem  Kirchen-Rath  anzuzeigen, 
uinb  Ihnen  ex  Fisco  hoc,  oder  in  andere  weege,  zu  ihren  Studijs 
beförderlich  werden  zu  können.  i& 

Wie  dann  auch  zu  einigem  behueff  dererselben,  die  yor- 
mahls bey  Unfserm  Gymnasio  gewesene  sogenannte  arme  Schüler 
wieder  einzufuhren,  und  ihnen  das  von  Kindtauff-  und  leichensagen 
gehabte  utile  angedeyhen  zu  lafsen. 

XXI.  «> 

De  Praerogativis  docentium. 

Gleichwie  Sie  sonsten  in  anderen  Stückhen  denen  in  dem 
Heyligen  Ministerio  Sich  enthaltenden  personen  zu  aequipariren 
fleynd ;  alfso  solle  solches  in  specie  auch  ratione  des  yidual  quartals 
zu  consolation  Ihrer  hinterlafsenden  wittiben  und  Kindern  geschehen;  25 

Damit  aber  Uns  dadurch  nicht  doppeltes  onus  Salarij  zu 
komme,  solle  in  so  lang  die  entledigte  Stelle  yicariando,  wie  in 
dem  Ministerio  auch  geschihet,  yersehen,  oder  aber  der  Succefsor 
80  lange  gratis  zu  dienen  angewiefsen  werden;  defsen  sich  dann 
der  Ursachen  Keiner  zu  beschwehren,  weilen  denen  Seinigen  allen-  so 
faUs  dergleichen  wieder  zu  guth  kommet.  % 

2)  Damit  Sie  auch  zu  mehrerem  fleifs  angefrischet  werden, 

sollen  Ihnen  neben  dem  yon  Uns  geschöpfften  Salario  in  denen 

Clafsen  (gestalten  die  Lectiones  publicae  allerdings  frey  und  ohne 

entgeld  zu  halten  seindt)  die  mineryalia  quartaliter,  jedoch  solcher  ss 

gestalten  yon  jedem   der  discentium  gereichet  werden,   dafs  Sie 

in  denen  zweyen  inferioribus  clafsibus  mehr  nicht  als  jedes  Quartal 

funffZehen  Kreutzer,  in  denen  dreyen  oberen  aber  dreyfsig  Kreutzer 

zu  forderen  befugt  seyn. 

24* 


372  Badische  Schalordnnngen  1.    Markgmfschaften  ^ 

Hingegen  yon  armen  unvermögenden  weder  das  ordiBarimn 
minerrale,  noch  auch  pro  priyata  informatione  nichts  geBom- 
men,  sondern  solche  quartaliter  aufgezeichnet,  derer  Catalogus 
dem  Rectori  überreicht ,  und  von  Ihm  mit  communieation  des 
h  KirchenEaths  die  Bezahlung  vor  Selbige  ex  fisco  oder  sonsten 
gethan  werden  solle. 

3)  Gleicher  gestalten  mögen  Sie  in  denen  ermeldten  3^  in- 
ferioribus  Clafsibus  vor  eine  Stund  des  tages  privatim  zu  informiren 
(als  welches  Ihnen,  sofern  es  ohne  abbruch  der  ordinari  Stonden 

10  und  L^ctionen  geschihet,  nicht  nur  vergönnet,  sondern  Sie  mit 
dergleichen  extra  Stunden,  denen  so  es  verlangen,  anhand  zu  gehen 
erinnert  werden),  wann  Ihrer  unterschiedliche  zusammen  gehen^ 
das  Quartal  Einen  gülden,  in  denen  superioribus  aber  Ein  gülden 
drejfsig  Kreutzer  wohl  fordern.     Jedoch  dafs  jedem  bej  stehe, 

1»  solche  zu  besuchen,  und  wider  seinen  willen  hineinzugehen,  nie- 
mand genöthiget  noch  darum,  dafs  Ers  underläfst,  angefeindet  noch 
gedrücket  werde. 

4)  Die  Kleine  Verehrungen,  so  Sie  herkömmlich  zu  gewifsen 
Jahreszeiten  gehabt,  mögen  in  betrachtung  Ihrer  schwehren  und 

30  verdriefslichen  arbeit,  wohl  auch  bleiben^  doch  solle  es  ratione 
quanti  nach  dem  alten  Herkommen  gehalten,  und  solches  nicht 
höher  getrieben,  noch  weniger,  wann  ein-  oder  anderer  Sich  damit 
Ihrer  meinung  nach,  nicht  reichlich  genug  einstelle te,  derselbe 
defshalben  versäumet  oder  sonsten  angefeindet  werden. 

2b  5)  So  verbleibet  Ihnen   auch  diejenige  gebühr,  welche  sie 

bifshero  von  denen  leichbegängnufsen  gehabt,  denen  Sie  mit  dem 
gesang  oder  auch  der  Music  beygewohnet. 

6)  Und  hat  es  gleiche  bewandtnufs  auch  mit  dem  gesang, 
welches  von  langen  Zeiten  hero  zu  Weyhnachtzeiten,  so  wohl  cbo- 

90  raliter  als  figuraliter  üblich  gewefsen,  jedoch  mit  der  exprefseo 
restriction,  dafs  Ihnen  von  denen  hiebey  eingehenden  und  nach 
abzug  der  ünko^en  übrigverbleibenden  geldem  mehr  nieht  als 
der  fanffte,  oder  da  die  Summ  under  80  gülden  wäre,  der  Tierte 
theil   zufallen,    das   restirende   aber  under   die   Schühler,  sonder 

95  alle  gunst,  nach  proportion  ihrer  profectuum^  auch  wohl  in  ansehim^ 
ihrer  Dürfftigkeit,  aus  getheilet  werden  solle.  Wie  dann  auch 
solang  arme  bedürfftige  Schühler,  durch  welche  solcher  gesang  zur 
genüge  geführet  werden  kan,  vorhanden,  kein  Vermöglicher  dann 
zu  admittiren  ist.    Und  hat  solches  accidens  der  Rector  allen  abend 

40  zu  seinen  Händen  zu  nehmen,  das  jedesmahls  empfangende  fleiTsig 


85.  OTBUiasiums-Ordiiang  1705  373^ 

ZU  notiren,  und  wabh  es  gäntelidk  beyBaauneii,  obTetmelter  mafsen 
gratis  zu  distribuiren. 

7)  So  soUeu  H«  ebeA&IIa  bej  deneojanigdii  commodis,  welche 
Sie  sowohl  von  Uns  mit  Dienstgarten  als  auch  Ton  gemelter  Stadt 
Yon  alten  Zeiten  her  an  Holtz,  Wiefsen  und  dergleichen  zu  ge-  5 
niefsen  pflegen,  auch  künfftig  kräfftig  gehandhabt  werden. 

xxn. 

De  Ferijs. 

ADdieweilen   diefse   zu   nichts   anders   als   dem  sch&dfichen 
müfsiggasg  anlats  geben,  sollen  selbige,  soviel  möglich,  yermitten  lo 
bleiben,  einfolglich  folgender  gestalten  damit  gehalten  weiden: 

1)  Erstlich  Tom  25^  December  bis  den  6^  Januar  solle, 
aufser  denen  gewöhnlichen  Kirchenfeyertftgen ,  dergleichen  durch 
das  gantse  Jahr  gefeüret  werden,  die  Jagend,  ob  es  gleich  bishero 
änderst  üblich  gewefsen,  nichts  da  weniger  Busammen  Kommen,  is 
und  mit  Selbigen  der  articulas  de  nativitate  Christi  nach  einer 
jeden  Class  Capaoitaet,  mit  Erlernung  und  Becitirung  der  darn- 
gehörigen  Biblisdien  Sprüchen  oder  in  andere  weitere  arth  trac- 
tbt  werden. 

2)  Obschon   die   fasnacht   ferien  vormahls   uff  etfiche   tage  ao 
lang   erlaubt   gewefsen,   soUen   sie   doch   nunmehro  gantz   abge- 
stellet  seyn. 

3)  In  der  Char-  oder  Marterwoch  sollen  nach  denen  Predig- 
ten die  discipuli  wieder  in  die  Class  gefähit,  und  des  nachmittags 
solche  eben  sowohl  die  gewöhnliche  Stunden  über  ftequentiret,  und  »» 
die  gantze  woche  durch  die  historia  passioms  und  articulus  de 
redemptione  tractiret  werden.  Ingleichem  Der  Dienstag  und  Mitt- 
woch nach  Ostern  der  de  resurrectione. 

4)  Weilen  auch  bey  denen  ferijs  zum  Meyen  holen  gemeinig- 
lich  nur  grobe  und   gefahrliche  Excefs   vorgehen,   sollen   solche  so 
Ebensowohl  gäntzlich  abgestellet  seyn. 

5)  Auff  dem  Pfingst-Dienstag  und  Mittwoch  sollen  die  Classes 
auch  frequentirt,  und  der  articulus  de  Spiritu  Sancto  eiusque 
missione  mit  der  Jugendt  tractirt  werden. 

6)  Die  ferien  uff  die  Jahrmärckt,  jeden  Marckth  zwey  tage,  ^ 
mögen  bleiben. 

7)  Ingleichen  das  gantze  Jahr  durch  der  Mittwoch  und 
Sambstag  nachmittag  post  Musicam. 


374  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafscfaaften 

8)  Sodann  die  Hundtstag  durch,  der  Montag  nachmitlag,  je- 
doch länger  nicht  als  vier  wochen  lang. 

9)  Die  t4tag  herbstferien  mögen  auch,  wiebishero,  yerbleibeL 

10)  Hingegen  sollen  fernerhin  auch  gantzlich  cessiren  die 
5  Kirchweyh-  und  Martinj-ferien. 

11}  Wie  auch  die  eine  Zeither  auffgekommenen  nachmittags 
ferien  Tor  denen  Apostel-  und  anderen  gemeinen  feyertägen. 

12)  Oberlaubte  ferien   aber  hat  der  Bector    denen  Chssen 

bey  Endigung  ihrer  Lectionen  oder  denen  verrichtenden  predbvs 

10  zu  publiciren,   auch  denen  professoribus,  welche  auff  solche  Zeit 

sonsten  ihre  Lectionen  zu  halten  hätten,   Selbige  notifidren,  niti 

zugleich,  wie  lang  Sie  währen,  anzeigen  zu  lafsen. 

Ordnen  demnach  und  wollen  gnädigst,  das  obigem  allem  nach 
all-  Seinen  Capituln,  puncten  und  Innhalt  alles  ernstes  you  aDei 

1»  und  jeden,  welche  einigermafsen  mit  solch-  ünfserm  furstl.  Gymnasio 
occupirt,  und  Beschäfftigt  seind,  Sich  auch  sonsten  defsen  dieil- 
hafftig  zu  machen,  gedenckhen  unterthänigst  nachgelebet,  und  nichts 
davon  auf  einigerley  art  noch  weise  unterlafsen  oder  sonsten  da- 
gegen gehandelt  werden  solle,   so  lieb   einem  jeden  ist,  unsere 

20  Schwehre  Ungnad  und  scharffe  andung  zu  vermeiden.  Worbey 
wir  Uns  und  unseren  nachfolgem  jedoch  vorbehalten,  diese  unsere 
Yerordnung,  so  offt  es  die  nothdurfft  erfordert,  auch  Uns  oder 
Ihnen  gefeilig  seyn  wird,  entweder  gahr  oder  zum  iheil  zu  Indem. 
zu  verbefsem,  zu  mindern  und  zu  mehren. 

S5  So  geschehen  in  Unserer  Fürstlichen  Besidenz  Carolsbnrg, 

den  15.  Junij  Anno  1705. 


35.  Qynmasiams- Ordnung  1705 


375 


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Badische  Sehalordningeii  1.    Markgn&chaftea 


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Badiscbe  Schulordnongen  1.    Markgrafschaften 


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Badiscfae  Schnlordnongen  1.    Mukgn&chaften 


Nr.  6. 


Schematitmus  Lectionum  Publicanim. 


ab  hora  7  ad  8. 

ab  8  MI  9. 

a  9  ad  10. 

ab  hör.  1  ad  2. 

a2ada. 

M. 
D. 

TheoL  posit. 

Eloquentia. 

Logica. 

Philosophia  pr. 

TheoL  polen. 

Graeca. 

Concio. 

PGesis. 

Uiatoria. 

MeUphyäca. 

M. 

TheoL  posit. 

Historia. 

Logica. 

Feriae. 

D. 

Physica. 

Eloquenüa* 

Metaphjsica. 

Philosof^ia  pr. 

Hebraica. 

F. 

Graeca. 

Concio. 

Mathesis. 

Hisioiia. 

TheoL  polem. 

S. 

Phjsica. 

Matfaesis. 

Hebraica. 

Preces  Yespeitiiiae. 

NB. 

1.  in  Clafse  V. 

Quae  ad  pietatem,  et  Lectionem  pertinent,  quotidie,  qnae  id 
5  Scriptionem,  ab  Her.  XII.  ad  L  diebus  Ho.,  Di.,  Do.  et  F.  exercentur. 

2.  de  Musica. 

Musica  ab  ead:   Hör.  XII.  ad  I.  üadernque  diebas  Hc,  DL 

Do.,  F.  docetur,  et  inferior,  et  superior,  sed  die  Mi.  et  Sa.  eadem 

hora,  cum  oxnnibus  Gfymnasij  Musicis,  Cantore  negotiom  modeiante 

10  exercetur. 

3.  De  Concionibus. 

Auditae  conoionis  ratio,  in  omnibua  Clasaibos  Magistro  reddihr. 


15 


b. 

LEGES  GTMNA8IL 

Proeminm. 
Scholasticam   auctoritatem    non   modo    certo    praelectionmn 
ordine  pensique  literarii  distributione  decoratam;  sed  Legibus  quoqüe 
oportet  esse  armatam:  ut  non  tantum  de  cursu  atque  ratione  constet 


35.  Gymnasiums -Ordnung  1705  381 

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doctrinae;  sed  de  Titae  quoque  fonnula  et  disciplinae.  Cnm  erga 
ille  operanim  nostrarum  ScholaBticarum  cursus  atque  tenor^  affixa 
in  omBibus  curiis  exedrisque  Gymnasii  tabella  conscriptus  cematur : 
quid  de  vitae  Scholasticae  moramqae  ac  offioii  laude  conatituerit 
SerenisBimus  Princeps,  hunc  in  modum  intelligitur.  » 

Leges 

Illustris  Gymnasii  Durlacensis 

latae  a  .  .  .  Friderico  Magno,   Marchione 

Ao.   1705  d.   15.  Jon. 

Tit.  I.  10 

De  officiis  docentium. 

Lex  1.  Rector  Tel,  si  desit  eins  loco  iUe,  Prorector,  toti 
Gymnasio  praeesto :  tarn  docentium,  aeque  Professorum  ac  Praecep- 
torum,  quam  discentium  operas  atque  negotia  inspicito:  ut  faciant 
omnes  officium,  sedulo  yigilato:  si  quid  contra  factum,  muneris  sui  ^^ 
singulos  admoneto:  Si  nihil  proficiat,  quod  quidem  non  timebitur, 
negatum  obsequium  ad  Concilium  Ecclesiasticum  deferto:  discipli- 
nam  Scholasticam  seyere  diligenterque  regito  et  custodito,  ut  habetur 
ordinationis  Scholasticae  §  16  Nr.  6,  §  15  Kr.  6.  7. 

Lex  2.    Itaque  et  Professores   et  Praeceptores ,  cunctaque  so 
Gymnasii  Juventus,   Bectori  obsecundanto ,   nihil  in  re  Scholastica 
mutante.    §  16  Nr.  6,  §  15  Nr.  1. 

Lex '3.  Professores  et  Praeceptores  ante  horae  sonitum 
adsunto,  peractis  sacris  preoibus,  confestim  digressi,  pensa  lectiones- 
que  suas  in  tempore  auspicantor:  sine  praesdtu  et  consensu  Bectoria  ^^ 
causaeque  sufficientis  indicio  nullas  praetereunto :  neminem  in  dis- 
ciplinam  publicam  et  ad  lectiones  suas  audiendas,  nisi  introductum 
a  Kectore,  admittunto ;  vale  dicere  et  discedere  volentes  ad  Becto- 
rem  ableganto.     §  15  Nr.  2.  3,  §  17  Sect.  2.  Pete.  1,  §  16  Nr.  8. 

Lex  4.     Bector,   Professores    et   Praeceptores  inter   Sacra  ^^ 
publica  8U08  Auditores    et  discipulos   uti,   prout  par  est,   pietati 
cultuique  diyini  Numinis  vacent,  observanto.    §  15  Nr.  7. 

Lex  5.  Nemo  Magistrorum,  sine  praescitn  et  consensu  Bectoris, 
templo  publicisque  sacris  abesto;  nemo  sine  eins  scitu  veniaque 
peregre  abito.     §  15  Nr.  9.  4.  ss 

Lex  6.  Praeceptores  ad  alterum  aeris  Campani  pulsum 
diebus  festis  in  Gymnasio  adsunto,  discipulos  ad  idem  tempus  con- 
greganto  posteaque  denumeranto  et,  quotiescumque  ad  facienda 
Sacra  publica  est  abeundum,  e  Gymnasio  in  templom  et  vicissim 


382  Badische  Schulordnnngen  1.    Markgrafschaften 

e  tenplo  in  Gymnasium  Ordinate   ac  decenter  deducanto.    §  15 
Nr.  7.  8.  9. 

Lex  7.    I>einque  Professores  et  Praeceptores  primam  Instan- 
tiam  in  re  Scholastica  apud  rectorem  habento;  nee  ab  alÜB  a  juiis- 
6  dictione  Bectoris  ad  aliud  forum,  nisi  tum,  si  forte  a  Rectore  8ati^ 
factum  non  sit,  extrahi  se  patittutur. 

Tit.  n. 

De  officiis  studiosorum  atque  exemtorum.     0.  S.  §17, 1. 

Tit.  ni. 

10        De  officiis  discipulorum  classicorum.     O.  S.  §17,2. 


36 

Gynmasinms  -  Ordnimg. 

1725. 

Wir  Carl, 
u  von  Gottes  Gnaden  Marggrav  zu  Baaden  etc. 

* 

Alldieweilen  uns  bey  Erbauung  unserer  forstliche'n  Residenz 
Karlsruhe  auch  sorgfältig  angelegen  gewesen,  dafs  unserer  fürst- 
liche Adeliche  und  anderer  sowohl  Hof-  als  Canzley-Bedientea 
und  übriger  unserer  lieben  Bürger,  Inwohner  und  gesamter  unserer 

20  Fürstenthum  und  Landen  von  dem  Allerhöchsten  bescherte  und 
denen  Studiis  gewidmete  liebe  Jugend  und  Kinder  yermittek 
sorgfaltiger  Education  imd  Unterweisung  zu  wahrer  Pietaet,  aucb 
nutzlicher  Wissenschaften  und  Künsten  durch  wohlerfahme  und 
tüchtige    Praeceptores    und    Professores    in   dem   Gymnasio  und 

25  übrigen  Paedagogiis  angeführt  werden  möchten,  um  dermaleinst 
dem  gemeinen  Wefsen  in  Geist-  und  Weltl.  Aemtem  erspriefslich 
und  nüzliche  Werkzeuge  abzugeben:  So  haben  wir  nicht  nur  m 
vieler  Sorgfalt  und  Kosten  die  zu  einem  Gymnasio  erforderlichen 
Gebäude  errichtet,  und  vor  Lehrende  und  Lernende  mit  bequemen 

30  Logementen,  Auditoriis  und  Stuben  zu  richten  lassen,  sondern  haben 
auch  unsere  in  Durlach  gewesene  Vorsteher,  Professores  und 
Praeceptores  des  dasigen  Gymnasii  grösten  theils  in  gedacht  imfsere 


36.  Gymnasiums -Ordnung  1725  383 

Besidenz  gezogen,  um  unsem  getreuen  Bedienten  und  Einwohnern 
imTsere  fürstliche  Huld  und  Landesyätterliche  Neigung  des  mehreren 
zu  erkennen  geben. 

Wenn  aber  bey  diesem  geänderten  und  gleichsam  neuen 
Werk  und  dessen  Yerfassung,  wie  auch  nach  eingezogenem  Be-  5 
richte  Ton  gedachten  Gymnasii  Zustand,  dessen  Aufnahm  und  Flor 
Wir  aus  Ländesvatterlicher  Gnade  zu  unserer  gesammten  Fürsten- 
thum  und  Landen  Wohlfahrt  gern  befördert  sehen  möchten,  vor 
nöthig  erachtet  haben,  Yon  unserm  nachgeseztem  Consistorio  neue 
Leges  und  Yerordnungen,  wie  sowohl  die  Discipuli  und  Studiosi  10 
als  auch  die  bey  diesem  fürstlichen  Oymnasio  dooirende  Rectores, 
Professores  und  Praeceptores  sich  zu  verhalten  haben,  errichten 
und  verfertigen  zu  lassen,  so  haben  Wir  solche  zu  Allerseitigen 
Verhalt  hier  nachstehendermafsen  allen  Interessenten  soleniter  zu 
publiciren  gnädigst  befohlen.  is 

Cäp.  I. 

De  officio  Discentium. 

§  1. 
Und  zwar  erstlich  die  Discipulos  und  Schüler  unseres  fürst- 
lichen Gymnasii  anbelanget,  sollen  solche  bey  dem  Eintritt  in  ao 
dasselbe  sich  allererst  bey  dem  Bectore  anmelden,  welcher  denn 
selbige  zu  tentiren,  nach  ihren  Profectibus  zu  lociren,  und  in  ein 
zu  diesem  Ende  zu  haltendes  Buch  oder  Matricul,  dem  Nahmen, 
Alter  und  Herkunft  nach  mit  Bemerkung  des  Tages  und  Jahres 
einzuschreiben  hat.  ^  S5 

§2. 

Bey  dieser  Beception  hat  der  Bector  denen  Discipulis  nach- 
gesezte  Leges  ernstlich  einzuschärfen,  und  dafs  sie  denenselben 
nachgeleben  wollen,  sich  stipulata  manu  versprechen  zu  lassen. 

Die  Leges  vor  die  Classes.  so 

§  3. 
Ein  jeder  Enab  und  Discipulus  soll  sich  der  wahren  Gott- 
seeligkeit  und  eines  rechtschaffenen  Tugend -Wandels  befleissigen, 
dahero  Gott  und  sein  Wort  herzlich  lieben  und  hochhalten,  alle 
Zeit  ehrerbietig  davon  reden,  die  sonntägliche  auch  wöchentliche  S5 
Gottesdienste  eifrig  besuchen,  sich  das  liebe  Gebett  getreulich 
lassen  befohlen  seyn  und  bey  allem  seinem  Thun,  Beden  imd 
Terrichtungen  Gott  vor  Augen  und  im  Herzen  haben  und  sich 


384  Badische  Schulordnungen  1.    Markgraftchaften 

hüten,  dafs  er  in  keine  Sünde  willige,  oder  etwafa  wieder  seine, 
des  grossen  Gottes  und  höchsten  Wohlth&ters,  geofenbarte  BefeUe 
nnd  Gebotte  vornehme  oder  ausübe. 

§4. 

5  Seinen  Eltern  solle  er  mit  aller  Ehrerbietung  in  Worten,  Ge- 

bärden und  in  der  That  begegnen,  sie  mit  Ungehorsam  nicht  be- 
trüben noch  auf  einige  Weise  beleidigen. 

§5. 

Weilen  die  hohe  Obrigkeit  Ton  Gott  selbsten  geordnet  md 

10  gegeben  ist,  so  solle  er  ihren  Befehlen  und  Yerordnungen  gekeu- 

lieh  nachleben. 

§6. 

Lehrer   und   Prediger,    weilen  sie  an  seiner  Seele  arbeitei 
und  gern  sein  ewiges  Wohl  befördern  wollen,  solle  er  mit  willigem 
i&  Gehorsam  ehren. 

§  7. 

Da  die  Praeceptores  zu  nöthig-  und  nützUchen  Wissenschaften 
beförderlich  seyn  und  zu  Erlangung  künftigen  Glücks  und  Fortan 
den  besten  Grund  legen,  ist  der  Discipulus  ihnen  Ehre,  Gehoisam 
»  und  Dank  zu  beweisen  lebenslang  yerbunden. 

§8. 

Zu  Hause  soll  ein  jeder  Discipulus  sich  auf  die  aufgegebene 

Lectiones  wohl  praepariren,  in  der  Schul  auf  alles,  was  der  Prae- 

ceptor  proponiret  und  erinnert,  genau  merken   und  also  in  guten 

35  Künsten  täglich  zuzunehmen  suchen,  damit  er  Gott,  dem  gemeinen 

Wesen  und  sich  selbst  dereinst  zu  dienen  in  Stand  kommen  möge. 

§9. 

Gegen  seine  Mitschüler  solle  er  liebreich  und  friedfertig  sich 
bezeugen,    böse    Gesellschaften    meiden,    und    keine    schandbare 
30  Worte  Yon  sich  hören  lassen,  auch  seine  Commilitones  mit  keinen 
Iniurien  belegen,  noch  weniger  schlagen. 

§  10. 
Gleichwie  ein  Schüler  sich  aller  wohlanständigen  Sitten  vaA 
Tugenden:   also  hat   er  auch  der  Wahrheit  sich  yor  allen  Dingen 
35  zu  befleifsigen  und  der  bey  Gott  und  Tugend  liebenden  Menschen 
yerhafsten  Lügen,  desgleichen 


36.  GymDasiüms- Ordnung  1725  385 


§  11. 
Alles  Fluchens  und  Sohwörens,  Lästerns  und  Schmähens  sich 
gänzlich  zu  enthalten. 

§  12. 
Discipuli  sollen  zu  rechter  Zeit  sich  mit  den  nöthigen  Büchern  5 
and  Schreib-Zeuge  in  der  Schul  einfinden. 

§  13. 
Auch  es  dem  Praeceptori  vorher  anzeigen,  wenn  er  Discipulus 
wichtiger  Hinderung  halber  in  die  Classe  nicht  kommen  mochte. 

§  14.  10 

In  der  Classe  soll  ein  Discipulus  sich  still  halten  und  nicht 
Bchwäzen  noch  herum  laufen,  sondern  auf  den  Vortrag  imd  die 
Befehle  seines  Praeceptoris  fleifsig  merken  und  nicht  wieder- 
sprechen. 

§  15. 
Die  Kirchen  fleifsig  besuchen,  in  derselben  Gott  im  Gebett 

anrufen  und  mit  dem  Gesang  loben,  nicht  schwäzen,  noch  tumul- 

tuiren,  sondern  auf  Gottes  Wort  wohl  achtung  geben. 

§  16.     • 
Unflätiger  Zoten,  Gebärden  und  Worten  sich  gänzlich  ent-  ao 
halten  und,  wenn  er  von  andern  dergleichen  hört,  es  dem  Prae- 
ceptori gleichbalden  anzeigen. 

§  17. 
Seine  Praeceptores  soU  er  durch  Geschwätz  bey  denen  Eltern 
nicht  verunglimpfen  noch  verhafst  machen.  s& 

§  18. 
Ohne  Getos  und  allen  Lermen  und  unanständiges  Laufen  aus 

der  Schule  gehen. 

§  19. 
Alle    Quartal   den   Praeceptorem  wegen   des   Schul- Geldes  so 

richtig  befriedigen. 

De  Publicis  sive  exemtis  eorumque  officiis  et  moribus,  Statuta  ei  Leges. 

§  1. 
Die  Studiosi  oder  Publici,  denen  die  Ehre  des  Degentragens, 

doch  aufser   der  Kirche  und  denen  Collegüs  zwar  permittirt  wird,  ss 

sollen  doch  solche  Freyheit  auf  keine  Weise  durch  Schlagen  und 

Kaufen  oder  ander  unanständige  Laster  und  Händel  mifsbrauchen, 

Mommenta  Qermaniae  Paedagogica  ZXIV  2^ 


386  Badieche  Schulordnungen  1«    Markgmftchafben 

defswegen  sie  denn  wohlmeinend  erinnert  werden,  sich  dergestalten 
aufzuführen,  dafs  sie  keinen  Anlafs  geben  möchten,  diese  Gnade 
ihnen  wieder  zu  entziehen. 

§2. 

5  Welche   von  denen  Discipulis  Mäntel  tragen  wollen,  denen 

wird  es  zu  ihrer  Willkühr  überlassen,  weilen  Wir  nicht  gemeint 
seyn,  die  Eltern,  welche  sonsten  yiele  Kosten  auf  ihre  denen  Stadüs 
gewidmete  Kinder  zu  verwenden  haben,  ohnnötiger  weise  zu  be- 
Bchwehren  und  ihnen  das  Anschafifen  der  Mäntel  aufzudringen,  da* 

10  bey  aber  wird  doch  der  Wohlanstand  erfordern,  dafs  ein  jeder  Discens 
nach  seinem  Zustand  und  Vermögen  in  geziemender  Kleidung  in 
denen  Classibus  erscheine. 

§3. 

Die  Publici  oder  Exemti  von  unserm  Gymnasio  sollen  in 
15  fleifsiger  Besuchung  des  Gottesdienstes  denen  übrigen  Discipulis 
mit  gutem  Exempel  vorgehen,  in  ihren  in  der  Eorch  ihnen  an- 
gewiesenen Platz  und  Stuhle  sich  begeben,  mit  aller  Attention  auf 
das  gepredigte  Wort  merken  und  nicht  mit  Geschwätz  oder  andern 
Tumult  die  Zeit  unnützlich  zu  bringen,  wiedrigenfalls  hat  der 
so  Rector  Fug  und  Macht  dieselben  mit  10  bis  12  Kr.  Straf  zum 
Besten  des  Fisci  des  Gymnasii  oder  nach  Beschaffenheit  der  Um- 
stände mit  dem  Carcere  zu  belegen. 

§4. 

Wenn  die  Inspectores  oder  Yisitatores  des  Gynmasii  in  dem 
25  Examine  oder  aufserordentlich  in  denen  Classibus  erscheinen,  haben 
sie  denenselben  mit  aller  Ehre  und  Gehorsam  zu  begegnen.  Wie 
sie  denn  auch  vorberührter  mafsen  dem  Rectori,  Professoribus  und 
Praeceptoribus  alle  geziemende  Yeneration  und  Gehorsam  zu  er- 
weisen schuldig  sind,  keineswegs  aber  einen  oder  den  andern  mit 
so  Gebärden,  Worten,  oder  Werken  zu  affrontiren  imd  zu  beschimpfen 
sich  unterstehen  sollen. 

§5. 

Es  ist  auch  sehr  sündlich  und  übel  anständig,  wenn  sie  Flüche. 
Betheuerungen  und  sündliche  Anwünschungen  von  sich  hören  lassen, 
85  dahero  sich  dessen  zu  enthalten  oder  auf  betrettenden  Fall  das 
erstemal  mit  1 2  Kr.,  das  2^  mal  aber  mit  gedoppelter  Strafe  naeh 
dem  Tenor  unseres  Fluch -Mandats  von  dem  Rectore  in  belegen, 
welches  Straf-Geld  dem  Fisco  verfallen  und  von  dem  Rectore  ge- 
bürlich  cassirt  und  verrechnet  werden  solle. 


86.  Gynmasiains- Ordnung  1725  387 

§6. 
Alle  böse  Gesellsohaft  sollen   sie  fliehen,   unzüchtiger  und 
schändlicher  Worte  und  Reden  sich  enthalten,   unkeusche  Lieder 
und  dergleichen  auch  niemalen  Ton  sich  hören  lassen. 

§  7.  6 

Wie  wir  ihnen  denn  auch  das  Zechen  in  denen  öfentlichen 

Wirthshäusem ,    das    Kartenspielen,    ingleichen    die    Bauf-    und 

Schmaufs-Compagnien  zu  meyden  als  etwas  denen  Studiis  hinderl. 

und  zu  yielen  andern  Sünden  verleitendes  Laster  ernstlich  ver- 

botten  haben  wollen.    Und  injungiren  unserem  jeweiligen  Rectori  lo 

anbey  ernstlich,  dafs  er  getreue  Aufsicht  disfalls  halten  und  durch 

andere  bestellen,  auch  keinen  dergleichen  groben  Excefs   ohne 

Straf  in  den  Fisoum  oder,  wie  es  die  umstände  erfordern,  passiren 

lassen  sollen. 

§  8.  i& 

Des  Nachts  sollen  sich  die   Studiosi,  Exemti  und  alle  des 

Gymnasii  Discipuli  in  ihren  Wohnungen  und  Studier -Stuben  stille 

halten,  alles  Umlaufen  in  der  Stadt,  Geschrey  auf  den  Qafsen, 

Qezäncke,  oder  wohl  gar  Handgemäng  und  Schlagen  vermeyden, 

oder  nach  befindenden  Umständen  im  Unterbleibungsfall  willkühr-  so 

lieh  harter  Strafe  gewärtig  seyn. 

§  9- 
Allen  Müfsiggang  und  Faulheit   sollen    sie  als  etwas  ihrer 

künftigen  Fortun  nachtheiliges  fliehen  und  meyden,  hingegen  die 
Lectiones  publicas  und  privatas  auf  das  fleifsigste  besuchen  und  25 
ohne  die  erheblichste  Ursache  niemalen  yerabsäümen,  auch  ihre 
zur  Elaboration  übergebene  Fensa  auf  bestimmte  Zeit  fertig  halten, 
wie  es  fleifsigen  Auditoribus  und  Studiosis  wohl  anstehet  und 
gebühret. 

§  10.  ao 

Untereinander  sollen  die  Studiosi  sich  verträglich  halten,  imd 
keine  Streit  oder  Injurien  und  Händel  unter  sich  anfangen,  sondern, 
wenn  einer  oder  anderer  beleydiget  zu  sein  vermeinet,  solle  er  sich 
Selbsten  mit  Worten  oder  Werken  zu  rächen  nicht  unterstehen, 
sondern  es  seinem  Rectori  anzeigen  und  von  ihme  Bescheid  er-  35 
warten. 

§  11. 
Derjenigen  Strafe,  welche  von  denen  Inspectoribus  Gymnasii 
oder  dem  Rectore   einem  nach  verschulden  wird  dictirt  werden^ 

BoQ  ein  jeder  sich  gutwillig  unterziehen  und  auf  keine  Weise  zu  40 

25* 


388  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 


wiederstehen  sich  gelüsten  lassen,  wiedrigenfalls  mit  noch  gröfserer 
Strafe  wieder  ihn  wird  verfahren  werden. 

§  12. 

Weilen  die  Übung  in  einer  Sprache  einen  grofsen  Yoräieil 

» bringet,   so  sollen    die   Studiosi  yomemlich   sich    der  lateinischen 

Sprache    in   und   aufser   den  CoUegiis  befleifsigen   nnd   in   dieser 

Sprache  im  Reden  sich  stets  üben,  damit  sie  ihnen  immer  bekannter 

werde.  

Welche  nun   diesen  heilsamen  Legibus  nach  zu  leben  sich 
10  befleifsigen ,    dieselben   werden  mit  der  Zeit  die  Belohnung,  die- 
jenigen  hingegen,  welche  sich  wiedersetzlich  und  ungehorsam  be- 
zeugen, werden  auch  unausbleibliche  Strafe  zu  gewarten  haben. 

Von  des  Caiefactoris  Incumbenz. 

Was   den  bey   dem   Gymnasio    bestellten  Calefactorem  an- 
15  belanget,   so  lassen  wir  es  bey  der  ihme  bereits  geschöpften  und 
Ordinirten  Besoldung  und  Accidentien   bewenden,   Erinnern  aber 
denselben,  dafs  er  sich  äufserst  dahin  bestreben  solle,  dafs  Feuers- 
gefahr  entweder  durch  allzustarkes  Einheizen  oder  durch  unfleifsiges 
Säubern  der  Camine  abgewendet  und  verhütet  werde,    benebens 
90  soll  er   alle   Qänge,   Auditoria,   Stuben   und    Classes   wöchentlich 
wenigstens  2  mal,  und  zwar  an  denen  Nachmittagen,  wenn  Feriae 
sind,   säubern  und  kehren,  das  zum   Einheitzen  benöthigte  Hok 
gehöriger  Orten  in  Zeiten  soUicitiren,  damit  niemalen  Mangel  er- 
scheinen möge,  solches  solle  er  auch  spalten  und  legen,  in  guter 
95  Aufsicht  haben,  sparsam  und  getreu  damit  umgehen. 

Cap.  IT. 
De  officio  Docentium  in  genere. 

Was  die  guten  Exempel  vor  starken  Eindruck  in  die  Oemüther 
haben,  ist  männiglich  zur  Genüge  bekandt,  dahero  denn  auch  inr 

30  überhaupt  unsere  Ephoros,  Rectorem,  Professores  und  Praeeeptores 
erinnern,  sich  in  allen  Stücken  also  aufzuführen,  damit  die  Discentes 
alle  Ehrerbietung  und  Hochachtung  vor  selbige  haben  können, 
defswegen  sollen  sie  in  Worten,  Oebärden,  Conduite  und  Sneidun^ 
eine   geziemende  Gravitaet  von    sich   sehen  lassen;  In  ehrbarem 

S5  Ilabit  in  dem  Auditorio  oder  der  Classe  und  nicht  in  Schlafrock. 
Camisohl,  vielweniger  andern  ohnanständigen  Aufzug  erscheinen. 


36.  Gymnasiums -Ordnung  1725  389 

Damit  auch  die  Jagend  die  Kirchen  desto  fleifsiger  firequentiren 
möge,  80  sollen  vor  Anfang  des  Gottesdienstes,  nach  gegebenem 
zweyten  Zeichen,  sich  alle  Discipuli  in  ihrer  Olafs,  wohin  sie  ge- 
hören, einfinden,  als  denn  der  Catalogus  davon  abgelesen,  die 
Ausbleibende  mit  der  verdienten  Correction  angesehen,  und  sie  s 
also  von  denen  Praeceptoribus  in  die  Kirche  geführt,  daselbst  auf 
ihre  Aufführung  und  Verhalten  genaue  Obsicht  gehalten,  sie  der- 
gestalt wieder  in  eine  jede  Olafs  zurück  gefuhrt  und  daselbst,  so 
viel  es  die  Zeit  zuläfst,  brevibus  aus  der  Predigt  examinirt  werden 
sollen.  10 

Soviel  auch  die  Studiosos  und  Exemptos  betrefend,  sie  von  dem 
Rectore  zu  fleifsiger  Besuchung  des  Gottesdienstes  öfters  angewiesen 
werden,  zu  welchem  Ende  und  zu  desto  besserer  Bewirkung  dieser 
unserer  ernstlichen  Verordnung  wir  vor  alle  zu  dem  G^ymnasio  ge- 
hörig, sowohl  Docentes  als  Discentes,  einen  bequemen  Stand  an-  i& 
weisen  wollen. 

De  officio  Docentium  et  in  spede  Redoris. 

Was  die  Docentes  anbelangt,  so  wollen  wir  unsem  bey  dem 
Gymnasio  bestellten  jeweiligen  Eectorem  dergestalt  autorisiret 
haben,  dafs  die  übrige  bey  dem  Gymnasio  stehende  Docentes  dem-  so 
selben  allen  gebührenden  Respect  und  billigen  Gehorsam  erweisen 
sollen,  auch  ohne  seine  Einwilligung  weder  quoad  Methodum  docendi 
eine  Aenderung  vornehmen,  noch  sonsten  in  denen  ihnen  anvertrauten 
Classibus  eine  andere  Ordnung  oder  Neurung  einführen  mögen. 
Auch  wird  durch  ihn  in  praesentia  eines  oder  2  Kirchen- Bäthe  »5 
ein  in  dem  Gymnasio  amfzunehmender  Praeceptor  examinirt  und 
durch  einen  Bericht,  wie  seine  Studia  beschaffen,  dem  Kirchen- 
Rath  bekannt  gemacht  Die  Praesentation  eines  Professoris  oder 
Praeceptoris  geschiehet  nach  bisheriger  Observanz,  wie  solche 
Cap.  XVI.  in  vorigen  legibus  enthalten  ist.  Wenn  die  Studiosi  so 
oder  Discipuli  gröblich  impingiren  oder  in  moribus  sich  nicht  ge- 
ziemend anführen  würden,  solle  unser  jeweiliger  Eector  die  erste 
Cognition  darüber  haben  und,  da  das  delictum  nicht  enorm  wäre, 
mithin  an  ein  höheres  forum  nicht  gehörte,  hätte  er  Rector  auch, 
befindenden  Umständen  nach,  die  Bestrafung  zu  erkennen.  ss 

Von  der  Reception  in  das  Gymnasium. 

Wir   wollen    auch   dafs  fOrterhin   kein   Discipulus   in   unser 
Gymnasium  recipiret  werde,  bevor  er  von  dem  Rectore  examinirt 


390  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 

worden,  der  ihn  denn  auch  dabey  zu  fleifBiger  Beobachtung  der 
Legum  des  Qymnasii,  zum  Gehorsam  und  guten  Bitten  anzuweisen, 
und  nach  seinen  Profectibus  in  eine  Classe  zu  lociren  hat.  Am 
welcher    Clafs   oder   CoUegio    er   der  Discipulus   oder   Studiosus, 

5  nicht  privatim,  ohne  des  Bectoris  Yorwissen  oder  Einwilligang, 
von  einem  andern  docenten  exdudirt  werden  kann,  sondern,  so  es 
sich  begeben,  dafs  einer  oder  der  andere  was  strafwürdiges  be- 
gangen, solle  die  Sache  umständlich  vor  den  Bectorem  gebradit, 
von  demselben  examinirt  und   entweder  befindenden   Umstanden 

10  nach  der  peccirende  mit  der  verdienten  Strafe  ohne  unanständige 
Scheltworte  coercirt,  oder,  so  die  Sache  gar  erheblich  wäre,  dayon 
ein  schriftlicher  Bericht  zu  unserm  fürstlichen  Kirchen -Baths- 
CoUegio  ertheilet  werden,  um  das  weitere  der  Observanz  gemab 
zu  unserer  gnädigsten  Dijudicatur  bringen  zu  können. 

15  De  Visitatione  Gymnastl. 

Solle  femer  unserm  Bectori  obliegen,  alle  Classes  des  Gymnasii 
wöchentlich  wenigstens  2  mal  zu  visitiren,  die  sich  wieder  unsere 
Verordnung  äufsemde  Mängel  suchen  durch  geziemende  Andong 
zu   verbessern   oder,   so   fem   seine   Bemedur  nicht   Plaz    finden 

90  und  bey  Docentibus  oder  Discentibus  die  Parition  nicht  erfolgen 
würde,  solle  solches  von  dem  Bectore  ohnvorzügUch  vermittelst 
erlassenden  Berichts  zu  weiterer  Andung  an  unser  nachgesetztes 
Consistorium  übergeben  werden.  Wobey  wir  geme  sehen  werden, 
wenn  von   denen  Kirchen -Bäthen  selbsten   das  Gymnasium  zum 

95  öftem  besuchet,  und  dadurch  sowol  docentes  als  discentes  za 
mehrerem  Fleifs  aufgemuntert  werden  mögen. 

Von  der  inspection  und  Conservation  der  Gebäude  bey  dem  CSymnasio. 

Alldieweilen  uns  auch  an  dem  mit  grofsen  Kosten  errichtetem 
Gebäu  unseres  Gymnasü  und  dessen  Conservation  sonderbar  gelegen, 

so  als  wollen  wir,  dafs  unser  Bector  nebst  dem  hierzu  verordneten 
geistlichen  Yerwalter  jezuweilen  conjunctim,  jezuweilen  er  Bector 
alleine  ex  improviso  sämtUche  Wohnungen  desselben  visitiren,  so 
bald  sie  was  mangelhaftes  wahrnehmen,  ihren  Bericht  an  unser 
Bennt-Cammer-CoUegium,  wann  die  Beparatur  von  Erheblichkeit 

35  ist,  erstatten,  vor  aller  Yerwahrlosung  und  Schadens  Zufügung  die 
darinn  wohnende  wohlmeinend  verwamen,  damit  Unglück  und  Schaden 
so  viel  möglich  verhütet  und  abgewendet  werde ;  welche  Visitation 


86.  Gymnasiums* Ordnimg  1725  391 

der  Gebäude  quartaliter  wenigstens  2  mal  vorzunehmen  und  Be- 
richt daron  zu  erstatten  ist.  Im  Fall  einer  von  den  Einwohner 
unsers  Ghymnasii  auch  selbsten  was  schadhaftes  wahrnehmen  würde, 
solle  er  sogleich  den  Schaden  dem  Rectori  anzeigen  und  dieser 
mit  dem  Geistlichen  Verwalter  wegen  der  Verbesserung  sich  ohne  s 
Anstand  verabreden. 

De  Tempore  et  horis  Lectionibus  destinandis. 

Weilen  der  Fleifs  eines  Rectoris  nicht  nur  die  übrigen  dooenten 
aufmuntert,  sondern  auch  den  neuangehenden  Btudiosis  höchst 
nöthig  und  nüzlich  ist,  als  solle  der  Beotor  wenigstens  des  Tages  lo 
3  Stunden,  die  übrigen  Praeceptores  aber  täglich  4  Stunden  pubUce 
dociren,  auch  mit  privat  Lectionibus  denenjenigen ,  so  sie  darum 
requiriren  werden,  nicht  entstehen,  doch  aber  damit  die  Lectiones 
publicae  weder  zu  unbequemen  Stunden  gehalten,  noch  die  privatae 
denenselben  vorgezogen  werden,  so  hat  man  über  denen  in  Legibus  i5 
geordneten  Stunden  accurat  zu  halten,  damit  durch  die  privat-In- 
formation  denenselben  keineswegs  Abbruch  geschehen  möchte, 
sondern  auf  alleweise  der  studirenden  Jugend  Wachsthum  und 
Aufnahm  in  Studiis  möge  befSrdert  werden. 

Von  dem  Rang  eines  neuen  Professoris.  so 

Damit  wir  auch  bestmöglichst  aller  disharmonie  unter  denen 
Professoribus  bey  unserm  Gymnasio  vorbiegen  mögen,  so  ist  unser 
g;nädig8ter  Wille,  dafs  zwar  der  dismalige  Prorector  Maisch  in  An- 
sehung seiner  vieljährigen  nützlichen  geleisteten  Dienste  bey  unserm 
Gymnasio  dem  dermahligen  Professori  Theologiae  in  dem  Rang  2s 
vorgehen  möge,  im  Fall  aber  einer  erfolgenden  Abänderung  solle 
solches  zu  keiner  Gonsequenz  gezogen  werden,  sondern  wir  be- 
halten uns  bevor,  so  dann  nach  gnädigstem  Gutbefinden  das  weitere 
zu  disponiren. 

Von  denen  Examinibus.  so 

Was  die  bishero  zu  ungleicher  Zeit  bald  vor,  bald  nach 
Ostern,  bald  vor,  bald  nach  der  Herbst- Zeit  gehaltene,  ja  wohl 
gar  bis  in  die  advents  verzögerte  Examina  betrift,  wollen  Wir  furter- 
hin  dergestalt  regulirt  wissen,  dafs  das  Examen  vemale  vor  der 
Charwoche,  das  Examen  autumnale  vor  dem  Herbst,  einfolglich  as 
(wenn  dieser  nicht  darzwischen  einfallen  sollte)  14  Tag  vor  Michaele 
oder,  wenn  der  Herbst  vor  gedachtem  Michaele,  einfallen  würde, 
B  Tag  vor  dem  Herbst   ohneingestellt   solle   angeordnet  werden. 


392  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

welches  zu  ändern  oder  zu  hintertreiben  in  keines  Macht  stehen 
solle,  auch  kan  die  Abwesenheit  eines  oder  mehreren  Yon  den 
Consitorial-Bäthen  solchen  Fortgang  des  Examinis  nicht  hindent 


De  deliberatione  ante  Promotiones. 

ft  So  bald  das  Examen  zu  Ende  gebracht,  sollen  unsere  Con- 

sistoriales,  die  Professores  und  Praeceptores  des  Oymnasii  wegen 
der  promoyendorum  und  anderer  zur  Wohlfarth  des  Gtymnasii  ge- 
reichende Nothwendigkeiten  halben  vor  sich  berufen  und  mit 
denenselben  deliberiren,  keine,  als  welche  die  hierzu  erforderhche 

10  Capacitaet  haben,  in  höhere  Classen  oder  ad  lectiones  publicas 
promoviren,  hierinnen  alle  Nebenabsichten  und  partialitaet  völlig 
beyseit,  mithin  allen  die  Ehre  des  Gymnasii  und  der  Studirendeo 
Jugend  wahren  Nutzen  sich  zum  Zwecke  seien. 


Von  dem  Universitaets- Ziehen. 

i&  Wenn  einige  von  den  Studiosis  zu  weiterer  Fortsetzung  ihrer 

Studien  auf  eine  auswärtige  Universitaet  sich  zu  begeben  willens  sind, 
sollen  solche  von  unserm  Bectore  genau  examinirt  werden,  ob  die- 
selbe die  benöthigte  requisita  latinae,  graecae  et  hebraicae  Linguae 
auch  besitzen,  ingleichen  in  denen  principiis  Philosophischer  Wissen- 

30  Schäften  ein  hinlängliches  fundament  geleget  haben,  auch  im  Stande 
sich  befinden,  durch  eine  gute  Conduite  sich  selbst  wohl  vorzustehen 
und  sich  zu  Gouvemiren  wissen,  und  hievon  solle  sodann  der 
Rector  den  ausführlichen  Bericht  an  das  Eirchen-Raths-Colleginm 
erstatten;  Casu  quo  wir  dann  selbige  nicht  davon  abgehalten  vrissen 

25  wollen,  wofern  aber  an  einem  oder  den  meisten  Stücken  Mangel 
erscheinen  sollte,  wäre  der  aus  dem  allzufrühzeitigen  Universitaets- 
Ziehen  entspringende  Schaden  und  Nachtheil  denen  Eltern  oder 
Anverwandten,  welche  die  Ihrigen  propriis  sumtibus  studiren  lassen, 
bescheidentlich  zu   deraonstriren,   auch    denen  Landes -Kinder  zu 

80  bedeuten,  dafs,  wann  sie  unsem  zu  ihrer  selbst  eigenen  Wohlfahrt 
gereichenden  Verordnungen  nicht  mit  schuldigem  Gehorsam  nach- 
leben würden,  wir  auch  bey  künftig  von  Ihnen  suchender  Promotion 
vermög  der  disfalls  erlassenen  Generalrescriptorum  keine  Reflexion 
auf  selbige  machen  werden. 


36.  Gymnasiums- Ordnung  1725  393 


Von  denen  Stipendiaten. 

Denenjenigen  aber  so  von  uns  und  in  unsem  Landen  Stipendia 
geniesen,  solle  vornehmlich  der  Fleifs  und  Application  recommen- 
dirt  und,  damit  sie  nach  Intention  der  fundatorum  selbige  wohl 
anlegen,  eingeschärft  werden,  auch  soll  ihnen  ohne  ertheilte  Special-  & 
Erlaubnus,  und  zwar  bey  erfolgendem  Verlust  des  Stipendii,  gänz- 
lich verbotten  seyn,  auf  Universitaeten  zu  ziehen,  bevor  aber  die- 
selbige  das  Gymnasium  nach  gut  finden  der  Ephororum  defselben 
zu  verlassen  die  Permission  erhalten,  sollen  sie  publice  valediciren, 
es  mag  solches  nun  durch  eine  Oration  oder  Disputation  geschehen,  lo 
Jedoch  excipiren  wir  hievon,  welche  Armuth  halben  nicht  im 
Stande  sind,  die  nothige  hierzu  erforderlichen  Sumtas  herzu  geben. 
Die  Materiae  aber  seynd  also  zu  wehlen,  dafs  sie  den  Captum  et 
utilitatem  discipulorum  nicht  übersteigen. 


Von  dem  Didactro.  15 

Wann  wir  auch  nicht  gemeinet  seynd,  einem  jeden  docenti 
nach  eigener  Willkühr  zu  gestatten,  das  Schulgeld  zu  erhöhen, 
sondern  hierinnen  ein  gewisses  gesetzt  und  ob  dieser  Verordnung 
Stricte  gehalten  wissen  wollen,  als  solle  ein  Discipulus,  in  Anseh- 
ung wir  denen  Fraeceptoribus  hinlänglich  Salaria  geordnet  haben,  20 
quartaliter  in  denen  untersten  Glassen  mehr  nicht  als  15  kr.,  in 
prima  aber,  als  in  welcher  gemeiniglich  die  Anzahl  der  Discipulo- 
rum sehr  gering  ist,  wollen  Wir  30  kr.  vor  jedes  quartal  dem 
docenti  zugetheilt  wissen. 

Was    aber    das   Honorarium  vor   die    privat- Stunden   derer  25 
Fraeceptorum  anbetrift,  überläfst  man  billig  solche  der  Direction 
derer  Docentium,  in  Hofnung,  dafs  sie  hierinnen  Niemanden  über 
die  Billigkeit  beschwehren  werden.    Was  die  Gebühr  dererjenigen 
belangt,  welche  CoUegia  privata  von  ihren  Professoribus  verlangen, 
haben    solche    davor,  wenn  der  Numerus   sich   auf  5  oder  mehr  30 
Auditores   belauft    quartaliter   2  fl.  zu   bezahlen,    wann   es    aber 
weniger  als  5  seyn  sollten,  so  wird  des  lectoris  und  der  Professo- 
rum  moderation  zwar  die  Ansezung  des  quanti  überlassen,  dieselbe 
aber  erinnert,  keine  execefsive  Kosten  denen  Eltern  zu  causiren, 
damit  nicht  viele  von  denen  Studiis  hiedurch  abgehalten  werden  35 
möchten. 


394  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

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De  Coßrcenda  Praeceptorum  Negligentia. 

Nachdem  uns  auch  mifsfallig  yorgekommen,  dafs  zu  merk- 
lichem Yersäumnis  und  Schaden  der  lieben  Jugend  mancher  Prae- 
ceptor   aus    eigenem  Gefallen   und   ohne    erhebliche    Ursach  Ton 

5  seiner  Classe  entweder  gar  wegbleibe,  oder  dennoch  später,  als  es 
die  Ordnung  erheischet,  sich  in  der  Classe  einfinde,  als  solle  unser 
Rector  hierauf  ein  wachtsames  Auge  haben,  wie  Wir  dann  die 
sämtlichen  docentes  dahin  angewiesen  haben  wollen,  jedesmal 
schriftlich  dem  Rectori  die  Ursachen,   wann  sie  Praeceptores  die 

10  Classen  nicht  besuchen  könnten,  anzuzeigen,  da  dann  sich  ergeben- 
den Umständen  nach  unser  Rector  veniam  ertheilen  oder  denegim 
wird,  solche  ertheilte  Schedas  solle  der  Rector  aufheben  und  nach 
denen  Examinibus  denen  Yisitatoribus  vorlegen,  damit  selbige  eines 
jeden  Praeceptoris  Fleifs  oder  Unfleifs  wahrnehmen  und  ihre  ad- 

15  monitiones  darnach  einrichten  können,  dabey  aber  ergebet  unsere 
Meinung  nicht  dahin,  dafs,  wann  aus  Noth  dringenden  Ursachen 
ein  Praeceptor  oder  Professor  bey  unserm  Gymnasio  eine  Reise 
über  Land  zu  thun  hätte,  welche  er  nicht  bis  auf  die  Zeit  der 
ordentlichen  ferien  verschieben  könnte,  wir  ihme  dergleichen  nicht 

so  in  Onaden  zu  concediren  gedächten,  sondern  wir  wollen  die  Ord- 
nung observirt  wissen,  dafs  man  die  Permission  vermittelst  emes 
unterthänigen  Memorialis,  zu  welchem  der  Rector  seinen  Berieht 
fugen  mufs,  ob  die  Reise  nothwendig  seye  oder  nicht,  aach  wie 
inzwischen  des   Abwesenden  Classe   bestellt  werden  könne,  bej 

95  unserm  nach  gesezten  Consistorio  suchen  solle.  Wofern  hierwieder 
einer  oder  der  andere,  welches  wir  jedoch  nicht  hoffen  wollen, 
sich  verstehen  würde,  derselbe  solle  zu  unsers  Gymnasii  Viseo, 
welcher  von  dem  Rectore  zu  Administriren  und  zu  verrechnen  ist 
zu  Anschaffung  einer  Schul -Bibliotheo  bey  unserm  Gymnasio  vor 

80  jede  versäumte  Stunde  30  kr.  zu  zahlen  schuldig  seyn,  woruba 
der  Rector  ordentliche  Rechnung  zu  stellen  gehalten  seyn  solle, 
welche  er  den  Ephoris  Gymnasii  bey  Haltung  der  Exanünum  vor- 
zulegen hat. 

De  Bibliotheca  publica. 

35  Damit  auch  succeslive  wie  an  andern  Orten  eine  compendieose 

doch  mit  den  nöthigsten  Autoribus  und  Lexicis  versehene  Bibliotfaee 
bey  imserm  fürstlichen  Gymnasio  angelegt  werden  möge,  so  solle 
jeder  Discipulus  bey  seiner  Reception  in  das  Gymnasium  15  kr. 
erlegen,  und  wann  er  ad  Lectiones  publicas  promovirt  wird,  eben- 


36.  Gfjrmnasiuins- Ordnung  1725  395 

falls  wieder  1 5  kr.  zu  diesem  löblichen  Institute  zu  geben  schuldig 
und  verbunden  seyn. 

Wenn  aber   ein   Docens   oder   Professor   von   uns  gnädigst 
introducirt  werden   würde,   welche  Introducation   nach   bisheriger 
Observanz  geschehen  solle,  beschenkt  er  die  Bibliothec  mit  einem  s 
Buch  zum  Andenken,  dessen  Werth  doch  nicht  unter  1  fl.  seyn  solle. 

Sollten  wir  künftig  hin  nicht  mehr  mit  einem  so  grofsen 
Numero  von  Stipendiaten  überhäuft  seyn,  so  wollen  "Wir  nach  sich 
ergebenden  Umständen  der  Zeiten  uns  nicht  entgegen  seyn  lassen, 
wann  etwafs  von  denen  Stipendien  vaciren  sollte,  auch  zu  Yer-  lo 
mehrung  gedachter  Bibliothec  aus  diesem  pio  corpore  mit  beytragen 
zu  lassen.  Jedoch  solle  alles  von  dem  Rectore  Qymn.  ordentlich 
verrechnet  und,  weilen  gedachte  Bibliothec  in  dessen  Verwahrung 
und  Aufsicht  seyn  solle,  ein  ordentiicher  Catalogus  darüber  geführt, 
und  eine  Copia  ad  acte  unsers  forstlichen  Consistorii  beygelegt,  is 
auch  von  Jahr  zu  Jahr  die  jeweilige  Yermehrung  der  in  die 
Bibliothec  kommenden  Bücher  darein  getragen  werden. 

De  Conformitate  Methodi  et  Librorum. 

Wann  auch  an  einer  guten  Methode  und  deren  conformitaet 
nicht  nur  bey  dem  in  unserer  fürstlichen  Besidenz  errichteten  ao 
Oymnasio,  sondern  auch  in  denen  übrigen  samtlichen  Paedagogiis 
in  unsem  Oberamts -Orten  nicht  wenig  gelegen,  als  wird  unser 
Consistorium  erinnert  denen  Specialen  in  unserm  Namen  ernstlich 
zu  bedeuten,  dafs  sie  über  der  ihnen  zu  communicirenden  Methode 
und  denen  mit  gutem  Yorbedacht  selegirten  Autoribus  und  Schul-  2s 
büchem  genau  halten,  und  die  ihrer  Inspection  anvertraute  Prae- 
ceptores  bey  denen  erwehnten  Paedagogüs  dahin  anweisen  sollen, 
dafs  sie  quoad  methodum,  so  weit  derselbe  sich  auf  die  Paedagogia 
extendiren  mag,  in  accurater  harmonie  mit  unserm  fürstlichen 
Gymnasio  stehen.  so 

Und  damit  unser  Bector  sehen  möge,  ob  solches  accurat  be- 
obachtet werde,  so  sollen  alle  halbe  Jahr  gleich  nach  denen 
Examinibus  von  jedem  Specialat  die  Schematismi  Lectionum, 
Consignationes  Discipulorum  nebst  denen  Speciminibus  ihrer  Pro- 
fectuum  eingeschickt  und  aus  dem  Oonsistorio  dem  Bectori  ad  35 
perlustrandum  et  referendum  zugestellt  werden.  Wir  lassen 
über  die  Sache  gerne  geschehen,  dafs  unser  Bector  mit  denen 
Specialibus,  auch  Praeceptoribus  Paedagogiorum  defshalben  Corre- 
spondenz    pflegen    und    nach    der    Beschaffenheit    der    Schulen 


396  Badische  Schulordnungen  1.    Mafkgrafschaften 


genaue  Nachfrage  halten  möge,  und  wo  er  etwas  diffoimes  wahr- 
nehmen würde,  sogleich  bey  ersterer  Sefsion  dem  Kirchen- 
Baths - CoUegio  davon  apertur  thun  möge,  damit  alle  Unordnimg 
von  daraus  gleichbalden  yorgebogen,  auch  die  bisherige  Obserranz 

5  und  Subordination  genau  beobachtet  werde.  Damit  aber  die 
Praeceptores  wissen  mögen,  was  ein  jeder  von  denen  Classen,  in 
welche  unser  Gymnasium  zu  der  Zeit  abgetheilt  ist,  von  welchen 
^ir  das  Auditorium  publicum  oder  Studiosos  unterscheiden,  dociit 
werde,   und    welche    Bücher    wir    zu    der    Lernenden    Oebraoch 

10  destinirt  haben  wollen,  so  haben  sie  solches  aus  nachstehender 
unserer  gnädigsten  Verordnung  des  mehreren  zu  versehen. 

Von  der  Musica  und  Cantoratu. 

Derjenige,  welcher  die  Music  zu  dociren  hat,  solle  täglich 
von  12  bis  1  Uhr  die  Jugend  darinnen  üben,  besonders  wird  unser 

15  Bector  erinnert,  ihm  die  Hand  zu  bieten,  damit  die  zur  Hnsic 
taugUchen  Knaben  aus  denen  untern  Classen  dazu  angehalten  und 
keine  Stunde  verabsäumen  möchten,  in  denen  wöchentlichen  Nach- 
mittags ferien  solle  auch  jedesmal  eine  Stunde  mit  denen,  welche 
aus  dem  Obern  Gymnasio  Lust  haben,  die  Music  zu  excoliren,  die- 

20  selbe  getrieben,  besonders  aber  dasjenige  probirt  werden,  was  man 
an  den  Sonn-  und  Festtagen  in  der  Kirche  musiciren  wird,  ingleichen 
mufs  bey  Anfang  und  Beschlufs  der  Schularbeiten  in  denen  Classibus 
inferioribus  ein  oder  ein  paar  Vers  aus  einem  Gesang  Choraliter 
gesungen  werden;  welche  sich  säumig  hierinnen  bezeugen  wüideiu 

25  denenselben  solle  auch  nicht  concedirt  werden,  dem  Weyhnachts- 
singen  beyzuwohnen  oder  etwafs  von  selbigem  Beneficio  geniefsen. 

Von  der  Arithmetica  und  Calligraphia. 

Weilen  auch  die  Arithmetica  und  eine  saubere  Handsdiriß 
in  allen  Ständen  des  menschlichen  Lebens  ihren  unentbehrlichen 
30  Nutzen  hat ,  so  sollen  nach  der  Capacitaet  und  Alter  der  Knaben 
solche  wochentUch  etlichemal  zu  bequemer  Zeit  vorgenommen  und 
schon  in  infima  der  erste  Anfang  damit  gemacht,  in  denen  folgen- 
den und  in  Prima  wenigstens  so  weit  gebracht  werden,  dafs  die 
Knaben  die  Begulam  de  Tri  verstehen  mögen. 

35  Von  der  Didactica  in  infima  Classe. 

Es  sollen  in  11!^  oder  der  untersten  Classe  die  Anßmge 
nebst  dem  Catechismo  Lutheri  in  denen  Haupt-  und  fundamental- 
Dictis,  welche  aus  der  Erklärung  des  Catechismi  gezogen  und  be- 


86.  Gymnasiunis- Ordnung  1725  397 

sonders  gedruckt  sind,  auch  noch  täglich  in  Lesen  und  Schreiben 
geübet  werden. 

Das  Pensum  in  Teutschen  Lesen  solle  aus  dem  Neuen 
Testament  in  der  Ordnung  der  Bücher  desselben  gegeben  werden 
und,  wann  einer  laut  distincte  und  langsam  liefst,  sollen  die  andern  5 
alle  Achtung  geben,  eben  dieses  still  nachlesen  und  so  mit  jedem 
von  einer  Ordnung  fortgefahren  werden,  da  man  auch  wohl  extra 
ordinem  diesen  oder  jenen  fortzufahren  erinnern  kann,  um  alle 
übrige  desto  attenter  auf  das  vorlesende  Pensum  zu  machen.  In 
dem  lateinischen  braucht  man  des  berühmten  Langii  verbefsert  lo 
und  erleichterte  Orammatic,  die  angefügte  CoUoquia  Latina  können 
denen  Licipienten  zum  Lesen  dienen;  und  nach  dem  yorgesetzten 
Methode,  wie  diese  Grammatic  zu  gebrauchen  seye,  kann  man  die 
3  ersten  Cursus  in  der  untersten  Classe  gebrauchen,  mit  der  Obern 
Ordnung  anfangen,  das  Tirocinium  Dialogicum  in  die  Übung  zu  is 
bringen  und  aus  des  Speccii  praxi  Declinationis  et  Conjugationis 
die  Themata  analysiren  und  mit  Application  der  Regularum  syn- 
taxis  zu  yertiren,  dabey  man  es  dann  in  der  IIL  oder  infima  Classe 

bewenden  läfst. 

Von  der  Didactica  in  Uli  Classe.  ao 

In  IIi§  oder  der  ohneins  untersten  Classe  hat  man  mit  des 
Langii  Grammatic  nebst  denen  Sacris  und  Lectione  Bibl.  zu  con- 
tinuiren  und  nach  Anleitung  des  Langii  der  erwehnten  Grammatic 
Yorgedruckten  Methodi  den  lY.  und  Y.  Cursum  vorzunehmen  und, 
wenn  solcher  wohl  durch  oftmahUge  Repetition  inculcirt,  so  wird  as 
dann  der  Cornelius  Nepos  vor  die  Hand  genommen,  wol  analysirt, 
exponirt,  und  können  Themata  oder  Imitationes  daraus  gegeben 
werden.  So  dann  kann  man  auch  einen  Anfang  mit  dem  griechi- 
schen Lesen  und  denen  Declinationibus  simplicibus  machen  und 
dazu  auch  des  Langii  erleichterte  griechische  Grammaticam  am  3o 
füglichsten  gebrauchen. 

Von  der  Didactica  in  prima. 
In  der  I^  Classe  wird  Grammatica  Langii  beybehalten,  Yon 
auctoribus  aber  Justin  und,  wenn  dieser  absolvirt,  Julius  Caesar 
Yor  die  Hand  genommen,  des  Ovidii  Tristia  können  Materie  geben  35 
die  Prosodiam  und  die  Yorbelobten  Langii  Grammatica  Part.  YI 
de  Poetica  zu  appliciren ;  will  man  weiter  Copiam  yerborum  denen 
Knaben  beybringen,  als  in  Part.  Y.  vorgedachter  Grammatica  ent- 
halten sind,  so  ist  des  Cellarii  Yocabularium  hierzu  dienlich,  und 
weil  der  berühmte  Berlinische  Schulmann  Muzelius  sich  yiele  Mühe  40 


398  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

gegeben,  seinen  kurzen  Begriff  der  ganzen  lateinischen  Spradie 
in  Exercitien  mit  Historischen  Antiquitaeten,  Exemplen  und  Sen- 
tenzen nach  diesem  Yocabulario  Cellarii  einzurichten,  so  sollen  die 
Discipuli  wenigstens  3  mal  in  jeder  Wochen  exercitia  hieraus  com- 
5  poniren,  auch  im  Griechischen  zu  Analysirung  der  Eyangelisten 
angeführet  werden. 

Von  der  Didactica  bey  denen  Exemtis. 

Der  jeweilige  Prorector  hat  mit  denen  seiner  Mannduction 
anvertrauten  Discentibus  auf  dieses  in  denen  niedem  Classen  ge- 

10  legtes  fundament,  sodann  occasion  ein  solideres  Gebäude  in  denen 
lateinischen  und  griechischen  Sprachen  aufzufuhren,  auch  einen 
Anfang  in  dem  Hebräischen  zu  machen,  zu  Cultivinmg  des  Stjli 
Ciceronis  Officiorum,  Erasmi  OoUoquiorum,  Curtii  Epistolarom  et 
Orationum  Ciceronis  selectarum  zu  adhibiren,  zu  der  Poesie  aber 

15  sollen  Ovidii  Tristia  und  Yirgilius  dienen.  Hiebey  wollen  wir  Uune 
nicht  verwehrt  haben,  dafs  in  Lectionibus  sowohl  publiois  ab 
privatis,  wann  die  Discentes  genugsam  in  obigen  solidiret  worden, 
noch  weitere  Auetores  zu  wählen,  wie  er  es  der  studirenden  Jagend 
vor  dienlich  erachten  wird.    In  graecis  kann  in  lectionibus  publiciB 

90  das  Neue  Testament  nebst  Qhr.  Homil.  genug  seyn.  Zur  Oratorie 
können  Hübneri  fragen  zum  Grund  gelegt  werden,  und  die  AppK- 
cation  in  Orationibus  Ciceronis  und  andern  von  denen  Professoribus 
selbst  vorzugebenden  Themata  gewiefsen  werden.  GeograpUa  und 
Antiquitates  können  wöchentlich  eine  Stunde  publice  und  in  private 

3^  horis  etliche  mal  die  Woche  bey  der  Jugend  tractiret,  auch  das 

fundament  der  Historie  aus  Efsigs  Anleitung  in  so  lang  genommen 

werden,  bis  man  eine  bessere  Mannduction  vor  die  Jagend  elabo- 

riren  und  zum  öfentlichen  Gebrauch  durch  den  Druck  befordert 

haben  wird. 
30  Von  der  Didactica  bey  denen  Studio8ia. 

Unser  jeweiliger  Rector  hat  darauf  zu  sehen,  dafs  die  Studiosi 
einen  guten  Grund  sowohl  in  Philosophia  Theoretica  als  practica 
legen.  Yon  Anfang  aber  seynd  die  Necessaria  fundamentaUa  in 
Logica  secundum  ductum  Grofseri,  und  zwar  was  die  Indpientes 

S5  anlangt,  aus  seiner  Teutschen  der  studierenden  NobleCse  zum  Be- 
huf geschrieben  Log.  gründlichen  Anweifsung  gut,  denen  erfrachse- 
nen  aber  aus  seinem  Pharo  Intellectus  beyzubringen. 

Aepinus  mag  zum  Grund  in  der  Metaphysio  dienen.  In 
Philosophia   morali   und   Politica    sollen   des   Buddei   Philosophia 

40  practica  und  Pufendorf  tractatus  aureus  De  officio  hominis  et  eiris 


86.  Gynmasiiiins-Ordniiiig  1725  399 

gebraucht  werden.  Das  Stadium  Mathematicae  solle  auch,  so  bald 
man  bey  dem  Gymnasio  ein  taugliches  Subjectum  wird  bekommen 
und  placiren  können,  nicht  nur  mit  der  Studierenden  Noblefse, 
sondern  auch  der  übrigen  Studenten,  welche  dazu  eine  Inclinatio 
bezeugen,  opportune  tempore  getrieben  werden.  s 

In  Theologia  Thetica  kann  man  vorgedachten  D.  Budd.  Com- 
pendium  gebrauchen.  Wie  solches  alles  in  anliegendem  Schematismo 
Lectionum  des  mehreren  enthalten  ist. 

Monita  finalia. 

Wir  wollen  überhaupt  alle  und  jede  docentes  gnädigst  annoch  lo 
erinnert  haben,  zu  allen  Zeiten  sich  derjenigen  Pflichten  getreulich 
zu  erinnern,  damit  sie  Oott  und  uns,  ihrer  Hohen  Obrigkeit,  zugethan 
und  verbunden  seynd ,  zu  dem  Ende  ihnen  dann  höchsten  Fleifses 
angelegen  seyn  lassen,  mit  aller  erforderlicher  Treue,  unermüdeten 
Sorgfalt  und  recht  vätterlicher  Liebe  die  anvertraute  Jugend  zu  is 
informiren,  selbige  sowol  mit  steten  Ermahnungen,  als  einem  guten 
und  löblichen  Exempel  zur  wahren  Furcht  Gottes  und  Treue  gegen 
ihre  hohe  Landes -Obrigkeit  von  Jugend  auf  anzuführen  und  auf- 
zumuntern,  als   auch   zu   einer  dem  Gemeinen  Wesen   und    den 
Lernenden  mit  der  Zeit  selbst  nützlichen  Erudition  solcher  gestallten  ao 
anzuweifsen,  dafs  denenselben  nichts  verhalten,  was  zu  Erreichung 
dieses  Scopi  dienlich  seyn  kann,  sich  auf  ihre  Schularbeit  durch 
sorgfaltige  meditationes  selbsten  wol  praepariren,  alles  vorzutragende 
auf  eine  begreifliche  und  leichte  Art  beizubringen  suchen,  und  in 
dem  dociren  vornehmlich  auf  das  nothwendige   und  nützliche  die  2& 
DiscipuloB  fuhren  sollen,  damit  nicht  mit  der  Zeit  dieselbe  Ursache 
zu  Beklagen  bekommen  mögen: 

Necessaria  ignoramus,  quia  non  necessaria  didicimus.    Damit 

nun   das   nothwendigste   gezeigt  werden   könne,   sollen   sich   die 

Praeceptores   befleifsigen,    dasjenige,   was    eines   jeden   discentis  so 

ingenio,  Kräften  und  künftigen  Profefsion  gemäfs  ist,   auch  des 

Discipuli  fortun  befördern  kann,   ihme  accurat  in   guter  Ordnung 

und  distincte  beyzubringen,   mithin  dem  Lernenden  die  Mühe   zu 

verringern,  hingegen  die  Lust  und  Begierde   zu  den  Studien  zu 

vermehren  trachten.  35 

Puncto  der  ferien 

bleibt  es  bey  voriger  Observanz,   wie  solche  in  den  alten  Legibus 
Cap.  XXn  definirt  seynd. 

Damit  nun  Niemand  Unwissenheit  fürzuwenden  Ursache  haben 
möge,  sollen  solche  Leges  fürder  samt  denen  Docentibus  in  Gymnasio  40 


400  Badische  Schulordnuugen  1.    Markgra&cbaften 

publicirt,  ein  jeder  eine  Abschrift  zu  seiner  privat  Information  da- 
von nehmen  und  allen  Puncten  bey  Yermeydung  unserer  furstlidien 
Ungnade  fleifsigst  nachgeleben. 

Dat.  Carlsruh  d.  4.  7Mi  (?)  1725. 


37 
Besondere  Verordnungen. 

1761. 

Da  man    darauf  bedacht  ist,   das  Gymnasium  ninstre  nicht 
nur  in  dem  guten  Zustand,  darinnen  es  sich  zur  Zeit  befindet,  zu 

10  erhalten,  sondern  auch  dasselbe  so  viel  möglich  noch  weiter  m 
verbessern,  so  wird  hiedurch  in  Ansehung  des  Christenthums,  des 
Fleifses,  und  derer  Sitten  derer  Lernenden  einstweilen  bis  auf 
weitem  Befehl,  folgendes  verordnet: 

1)  Wie  der  Eirchenrat  und  Bector  Maler  bisher  die  mehre^te 

15  Tage  in  der  Woche  Lectionem  biblicam  mit  denen  Studiosis  vorge- 
nommen, 80  hat  der  Rector  künftighin  die  Lectionem  biblicam  jeder- 
zeit in  einer  Stunde,  welche  wegen  der  darinnen  abzuhandelndeo 
Materien  ohnehin  von  allen  Studiosis,  sie  mögen  sich  aus  Theo).. 
Jur.  oder  Medic.  appliciren,  besucht  wird,  vorzunehmen  und  dabey  die 

ao  vorkommende  Stelle  aus  der  Bibel  und  der  Religion  exegetisch  imd 
ascetisch  abzuhandeln,  dergestalten,  dafs  die  Studiosi  befragt  und 
die  Anwendung  der  Lehre  auf  die  taglichen  Yorfallenheiten  und 
zur  Thätigkeit  gemacht,  auch  der  Zusammenhang  derer  Sätze  mit 
dem  ersten  Grundsatz   des  Christenthums  deutlich  gezeigt  werde. 

25  2)  Auf  gleiche  Weise  ist  auch  in  den  obem  Classen  bey  der 

Lect.  Bibl.  zu  verfahren  oder  wenigstens  eine  Viertel  •  Stunde  zo 
dieser  Übung  anzuwenden. 

3)  Damit  die  Studiosi  und  Schüler  derer  Obem  Classen  hin- 
länglich Platz   in   der    Statt  >  Kirche   in    denen    GymnasienstühleD 

30  haben  mögen,  ist  zu  veranstalten,  dafs  von  denen  Schülern,  so  viele 
zu  dem  Chor,  theils  zu  dem  Hof-Cantore  Qöring,  theils  za  dem 
Cantor  Thillen  gezogen  werden,  als  zu  Platzmachung  für  die 
erstem  nöthig  ist. 

4)  Dahingegen  sollen  die  Studiosi  in  der  Stadtkirche  nirgeDd 
35  anderstwohin  als  in  ihren  angewiesenen  Gymnasienstühlen  und  blofs 


37.  Besondere  Yerordnungen  1761  401 

in  anfserordentlichen  Fällen  anf  die  Orgel  stehen  und  die  Classici 
in  keine  andere  Kirche,  ausgenommen  in  der  Yacanz- Zeit,  gehen 
mid  ebenfalls  an  keine  andere  als  ihre  angewiesene  Plätze  stehen. 

5)  In  der  Kirche  hat  der  Rector  oder  in  dessen  Abwesenheit 
ein  Profefsor  Achtung  zu  geben,  welche  Studiosi  fehlen.  Ein  & 
gleiches  hat  jeder  Docens  in  Ansehung  seiner  Classe  bey  der 
Praeparation  und  Bepetition  zu  beobachten  imd,  wann  er  nicht  in 
die  Kirche  kommen  kan,  einem  seiner  Collegen  diese  Aufsicht  zu 
übertragen. 

6)  In   der   ersten  Lection  nach  dem    Gottesdienst  hat  der  lo 
Rector  diejenige  Studiosos,  welche  nicht  in  der  Stadt- Earche  ge- 
wesen, darüber  zu  befragen  und  diejenige,  welche  sich  defsfalls 
nicht  entschuldigen  können  oder  nicht  vermittelst  Vorzeigung  des 
Thematis  oder  andern  Beweises  beybringen,   dafs  sie  ander werts 

in  einer  Kirche  gewesen,  in  einer  besondem  Verzeichnis  zu  be-  u 
mercken. 

7)  Wohingegen  ein  jeder  anderer  Docens  die  Schüler  seiner 
Classe,  welche  den  Oottesdienst  in  der  Stadt -Kirche  oder  auch 
nur  die  vorgängige  praeparation  imd  nachfolgende  repetition  ohne 
Beybringimg  einer  hinreichenden  Entschuldigung  versäumt  haben,  so 
desfalls  so  gleich  gehörig  zu  bestraffen,  bey  anhaltender  Nach- 
läfsigkeit  aber  und  öfterem  Wiederholung  solche  in  ein  besonders 
Register  einzutragen  und  dem  Bectori  und  denen  Ephoris  bey  denen 
jeweiligen  Visitationen  vorzulegen  hat. 

8)  Bey  dem  Examine  haben  die  Ephori  die  Verzeichnisse  n 
derer  auf  solche  Art  aus  der  Kirche  gebliebenen  Studiosorum  ein- 
zusehen und  denen  saumseligen,  so  viel  thunlich,  eine  nachdrückliche 
Vermahnung  zu  Besuchung  des  öffentlichen  Gottesdienstes,  unter 
ernstlicher  Vorhaltung  des  begangenen  Undanks  gegen  Gott  und 
unter  Vorstellung  des  Nutzens  des  Gottesdienstes  zu  geben,  in  dem  ao 
Fall  aber,  dafs  ein  solcher  saumseliger  in  dem  folgenden  halben 
Jahre  sich  nicht  gebessert,  ihme  die  Verweisung  schärfer  und 
drohender  zu  machen  und,  wann  er  nichts  desto  weniger  in  dem 
dritten  halben  Jahre  nicht  besser  werde,  in  dem  Examen-Protocoll 
zur  Bestraffung  diesem  fürstlichen  CoUegio  anzuzeigen.  » 

9)  Was  die  Besuchung  derer  Lectionen  und  Fertigung  derer 
aufgegebenen  Elaborationen  betrift,  so  solle  ein  jeder  Studiosus, 
welcher  eine  Stunde  versäumt  oder  eine  aufgegebene  Elaboration 
nicht  macht,  von  jedem  Docenten  in  einem  besondem  Begister 
notirt  werden,  es  mag  hemach  ein  solcher  junger  Mensch  hin-  40 
reichende  Entschuldigung  haben  oder  nicht;  wenn  aber  derselbe 

MoniunentA  Gennaniae  Faedagogica  XXIV  26 


402  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 

sich  nicht  hinlänglich  deswegen  zu  entschuldigen  yennag,  so  k 
er  das  erste  und  zweyte  mahl  mit  Zuredung  zu  ermahnen  und 
mit  Verweisen  zu  corrigiren,  bey  dem  dritten  mal  aber  denen 
Ephoris  anzuzeigen,  die  ihm  mit  der  äufsersten  Schärfe  seme 
s  Saumseligkeit  zu  verweisen  und  zum  fleifs  anzuweisen  haben 
und,  so  dieses  nichts  verfangen  sollte,  ist  er  für  jede  versäumte 
Stunde  oder  Elaboration  mit  dem  Carcer,  ein  Schüler  aber  mit 
Schlägen  oder  nach  Gutfinden  des  Professoris  unds^raecepton5 
mit  Herabsetzung  von   seinem  Platz    zu  bestraffen,    bey  gar  m 

10  häufigen  muthwilligen  Versäumnissen  aber,  nach  vergeblich  an- 
gewandten Straffen  und  Warnungen  und  nach  vorgängiger  frnckt- 
loser  Anzeige  bey  denen  Eltern  oder  Aufsehern  des  jungen  Menschen, 
eben  so  wie  auch  bey  wahrgenommener  incorrigiblen  Liederlidi- 
keit,  dafs   einer  gar  öfters  zu  spät   in  die  Lection  kommt,  der 

15  Casus  zu  diesem  fürstlichen  CoUegio  zu  berichten  und  zu  dein 
Ende  in  dem  Examen -Protocoll  anzuzeigen,  damit  wegen  Bejid- 
rung  eines  solchen  Menschen  das  weitere  verordnet  werden  möge. 

10)  In  der  Verzeichnis  derer  ausgebliebenen  solle  von  jeim 
Docenten  bey  jedem  Fall,  da  keine  hinlängliche  Entschuldigimg 

so  des  Aussenbleibens  beygebracht  worden,  die  erfolgte  Ahndong  oder 
Strafe  bemerckt  werden. 

11)  Die  Studiosi  Juris,  Medicinae  oder  Chirurgiae  sollen  so 
gut  wie  die  Theologi  gehalten  seyn,  die  ordentliche  Lectiones  d» 
griechischen  Sprache  zu  besuchen  und  solche  recht  zu  erlernen. 

»  12)  Sollte  aber  ein  Studiosus  Ursache  haben,  von  einer  oder 

andern  Gattung  derer  Lectionen  Dispensation  zu  verlangen,  so  solle 
er  sich  derentwegen  bey  dem  Rectore  melden,  welcher  denTiler 
oder  Aufseher  des  jungen  Menschen  vordersamst  darüber  znbe- 
firagen  hat ;  und  solle  kein  Docens  auf  eine  vorgeschützte  Befrejtag 

so  von  einer  gewissen  Gattung  Lectionen  einige  Achtung  haben,  fo 
nicht  der  Studiofus  sich  defswegen  vermittelst  einer  von  dem  Bectore 
ausgestellten  Dispensation  legitimiret. 

13)  Jeder  Studiofus  sowohl  als  Discipulus  solle  für  die  £b- 
borationen  eines  jeden  Docenten  ein  besonders  Buch  haben,  m»i 

sft  solle  jede  Elaboration  numerirt  und  datirt  werden,  damit  daraas 
ersehen  werden  könne,  ob  nach  dem  Schematismo  die  Elaboratjonen 
alle  gehörig  aufgegeben  und  gefertigt  worden. 

14)  Wofern  ein  Studiosus  oder  Discipulus  seine  ElaboratioDs- 
Bücher  nicht  in  Ordnung  hält  oder  nicht  sauber  schreibt  oder  nick 

40  gehörig  datirt  und  numerirt,  so  sind  ihm  solche  zur  besserer  Aus- 
fertigung zurück  zu  geben,  und  ist  derselbe,  waim  er  das  letztere 


37.  Besondere  Yerordnungen  1761  403 

nicht  befolgt,  wegen  derer  Yersäumiing,  wie  oben  in  num.  9  be- 
stimmt worden,  zu  bestraffen. 

15)  Damit  aucb  die  junge  Leute  in  nöthiger  bestandiger 
Attention  unterhalten  werden,  so  hat  jeder  Docens  bey  Anfang 
der  Stunde  die  Hauptsache  der  Yorigen  Lection  durch  Fragen  an  5 
die  Lernende  und  besonders  an  diejenige,  welche  wegen  Nach- 
lässigkeit in  der  Attention  oder  praeparation  verdächtig  sind,  kurz 
zu  repeturen  und  eben  so  durch  Fragen  zu  erforschen,  ob 
selbige  sich  behörig  praeparirt  haben,  da  dann  die  saumselige  an- 
fanglich mit  Yerweisimgen  und  Yermahnungen  zu  corrigiren,  wann  10 
aber  diese  Mittel  fruchtlofs  werden,  alsdann  ¥rie  bey  versäumten 
Lectionen  zu  bestra£Fen  sind. 

16)  In  denen  Lectionen  derer  Studiosorum  solle  längstens 
alle  14  Tage  oder,  wann  ein  gewisses  Caput  oder  Materie  durch- 
gebracht worden,  der  ganze  Nexus  dessen,  was  binnen  solcher  Zeit  15 
und  von  dem  Anfang  des  CoUegii  an  in  der  Disciplin,  welche  vor- 
getragen wird,  tractirt  worden,  durch  dergleichen  Fragen  repetirt 
und  nach  Endigung  eines  ganzen  CoUegii  die  Repetition  des  Nexus 
und  derer  Hauptsätze  der  ganzen  Disciplin  durch  Fragen  vorge- 
nommen werden.  ao 

17)  Eben  dergleichen  Repetition  des  Zusammenhangs  der 
Lehre  solle  auch  in  denen  obem  Classen  in  Ansehung  dererjenigen 
Sachen,  davon  die  Erkenntnis  des  Nexus  dienlich  ist,  ebenfalls  auf 
bestimmte  Art  geschehen. 

18)  Es  solle  kein  Docens  bey  sonst  sich  zuziehender  schweren  ss 
Terantwortung   keine  Lectfon  noch  Aufgebung  einer   geordneten 
Elaboration  und  Repetition  mit  denen  Clafsicis  vor  und  nach  der 
Kirche,   weder  an  Feyertägen,  noch  sonsten,  ohne  Yorwissen  des 
Rectoris  versäumen,  sondern,  wann  er  eine  Stunde  nicht  halten  kan, 
solches  vordersamst  dem  Rectori  anzeigen,  dabey  aber  dafür  sorgen,  so 
dafs  die  Lection  von  jemand  anders  bewirckt  oder  wenigstens,  wo 
die  Continuation  der  ordentlichen  Lectionen  nicht  möglich  für  die 
sonst    unbenutzt    vorbeystreichende    Zeit    denen    Studiosis    oder 
Discipulis  eine  schickliche  Beschäftigung  gegeben  werde;   als  von 
welcher  Bestellung  dem  Rectori  jedesmalen  ebenfalls  die  Anzeige  S5 
zu  thun,  und  von  diesem,  wenn  der  vacirende  Docens  die  Bestellung 
nicht  Selbsten  machen  kennen,  die  weitere  nothige  Fürsehung  so- 
wol,  als  besonders  bey  denen  Schülern  des  Praeceptoris  Oörings 
wegen  derer  Sonntäglichen  Repetition  zu  machen  ist. 

19)  Diese  Ordnung  bey  AuTssetzung  der  Lectionen  eines  Do-  40 

centen    und  wegen  Bestellung    der   Yacanten    Zeit   so   wohl   zu 

26* 


404  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafiscfaaften 

Lectionen  als  Aufgebung  aller  Elaborationen  oder  wenigstens  zo 
nöthiger  Beschäftigung  für  die  Lernende  vor  alle  Standen,  die 
sonst  wären  occupirt  gewesen,  ist  hauptsächlich  auch  zu  beobachten, 
wann  ein  Docens,  er  sei  Profefsor  oder  Praeceptor,  mehrere  Tage 
5  oder  Wochen  nicht  arbeiten  könnte  oder  abwesend  zu  sejn  Is- 
laubnis  erhielte. 

20)  Damit  auch  die  junge  Leute  in  denen  geordneten  Ferien 
nicht  gänzlich  aus  der  Übung  kommen  oder  nicht  durch  HüBsig- 
gang  zu  schädlichem  Zeitvertreib  verleidet  werden,  hat  jeder  Docem 

10  seinen  untergebenen  auf  die  Yacanz  etwas  der  Beschaffenheit  und 
Umstände  der  Zeit  und  Personen  proportionirtes  entweder  zum  aus- 
arbeiten oder  nur  blofs  zum  Lesen  aufzugeben  und  bey  Wider- 
Anfang  derer  Lectionen  zu  sehen,  ob  der  Aufgabe  ein  Genüge 
geleistet  worden?    Bey  deren  Yersäumung  es  wie  bey  der  Yer- 

15  säumung  anderer  Elaborationen  zu  halten  ist. 

21)  Da  die  Erfahrung  gezeigt,  dafs  mehrere  junge  Leute  dmeh 
Besuchung  derer  Wirthshäuser  und  darinnen  getriebenes  Spielen 
ihren  Studiis  und  ihren  Sitten  einen  fast  unwiederbringlichen 
Schaden  zugezogen,  und  dafs  viele  Studiofl  die  Mäfsigung  von  dem 

90  Mifsbrauch  nicht  zu  beobachten  oder  zu  erhalten  vrissen,  so  wird 
es  bey  dem  in  denen  Legibus  Gymnasii  enthaltenen  Yerbot,  dafs 
kein  Gymnasiast,  er  seye  Schüler  oder  Student,  die  Wirthshäuser 
besuchen  dörfe,  hiedurch  femerweit  mit  dem  Anfang  belassen,  dafs 
auch  die  Gymnasiasten,  sie  mögen  Studiosi  seyn  oder  nicht,  weder 

25  auf  öffentlichen  und  Wirths-Billiards,  ^och  sonsten  ofentlich  od^ 
privatim  mit  Würfeln  oder  Charten  spielen  und  sowohl  wegen  ies 
Wirthshausgehens  als  auch  wegen  des  Spielen,  wenn  ein  Yerbotte- 
vriedriger  Casus  bekannt  wird,  die  Studiosi  und  Primaner  mit  dem 
Carcer  bey  Wasser  und  Brod,  die  übrigen  Discipuli  mit  Schlägen, 

so  ohne  einiges  Nachsehen,  bestraft  werden  sollen. 

22)  Und  ist  die  Fürkehr  zu  treffen,  dafs  ohne  des  K^e- 
toris  Yorwissen  und  Erlaubnis  einem  in  dem  Carcere  sitzenden 
Gymnasiasten  nicht  das  geringste  an  Speise  noch  Tranck  zugebracht 
werden  könne.    Inmassen  denn  vermittelst  Yerwahrung  derer  Zn- 

85  gänge  und  Fenster  und  Yersicherung  aller  dazu  gehörigen  Schlüge), 
die  Möglichkeit  dazu  zu  benehmen ;  wann  aber  durch  Nachsicht  des 
Calefactors  oder  einer  Person,  welcher  die  Schlüssel  anvertraut 
worden,  eine  unerlaubte  Yergünstigung  geschehe,  würde  der  Casus 
zur  Bestrafung  einzuberichten  und  derjenige  Schüler  oder  Studiosus, 

40  der   sich   wegen   verbotener  Zusendung   von   Speise    und  Traoek 


37.  Besondere  Yerordnüngen  1761  405 

etwas  zu  Schulden  kommen  lassen,  ebenfalls  mit  dem  Carcere  oder 
auf  eine  andere  gut  findende  Art  zu  strafen  ist. 

23)  Zur  Yersicherung  der  Vollziehung  dieser  Ordnung  hat  der 
Bector  bey  seiner  wenigstens  alle  8  bis  14  Tage  vorzunehmenden 
Visitation  jeder  Classe  hauptsächlich  auch  darauf  zu  sehen:  5 

1.  ob  die  wegen  der  Bepetition  und  praeparation  N.  17  yerordnete 
Fragen  beobachtet; 

2.  die  Begister  über  die  muthwillig  aus  der  Kirche  oder  Bepetition 
gebliebene  Schüler  und 

3.  über  die  aus  der  Classe  gebliebene  richtig  geführt  und  lo 

4.  die  Elaborationes  sauber  in  Büchern  gehalten,  gehörig  numerirt, 
datirt,  aufgegebeD  und  corrigirt  werden. 

24)  Eben  auf  diese  nur  bemerckte  Stücke  so  wie  auch  auf 
die  Execution  des  Schematismi,  den  Fleifs,  die   accuratefse  und 
Lehrart  derer  Docenten  haben  die  Ephori  bey  der  alle  4  Wochen  is 
einmal  vorzunehmenden  Visitation  in  dem  Gymnasio  ihr  Augenmerck 
zu  richten. 

25)  Und  ist,  wann  hierinnen   ein  Fehler  erscheint,  sogleich 
bey  der  Visitation  solcher  abzustellen,  wann  aber  auf  öftere  Unter- 
sagung   die   Correction   nicht   erfolgt,    alsdann   in   dem   Examen-  so 
ProtocoU  bey  der  Classe  quest.  eigentlich  Meldung  davon  zu  thun. 

26)  Bey  dem  Examine  haben  die  Ephori  besonders  zu  er- 
forschen, ob  denen  jungen  leuten  der  Nexus  derer  Disciplinen  bey- 
gebracht  und  die  befohlne  Bepetition  zu  diesem  Ende  bewirckt 
worden;  wie  sie  dann  bey  einer  oder  andern  Classe  Discipulorum  ss 
sowohl  als  Studiosorum  in  jedem  Examine  eine  besondere  Prüfung 
defswegen  anstellen  und  darauf  examiniren  lassen  sollen. 

27)   Da    man    auch    die    Frotocolla    über    die    halbjährigen 
Examina  in  einer  solchen  Form  haben  will,  dafs  man  daraus  kürz- 
lich den  ganzen  Zustand  des  Gymnasii,  und  zwar  bey  jeder  Classe  so 
und,  so  viel  die  Studiosos  anbelangt,  bei  jedem  Prof efsorer  sehen  könne : 

1.  wo  rinnen  jede  Classe  überhaupt  gut  oder  schlecht  bestanden; 

2.  welcher  Studiosus  oder  Discipulus  jeder  Classe  am  besten,  und 
welcher  am  schlechtesten  erfunden  worden; 

3.  was  in  Ansehung  des  Fleisses  und  der  Oebühr,  auch  der  Lehr-  » 
art  des  Docentis  zu  bemercken; 

4.  was  von  jedem  Docenten  denen  Ephoris,  um  es  bey  dem 
Examine  zu  berichten,  angezeigt  oder  sonsten  geahndet 
worden;  ingleichen 

5.  ob  und  was  sonsten  ausser  diesem  zu  bemercken  vorgekommen:  «o 
so  haben  die  Ephori  und  der  Bector  gemeinschaftlich   einen  be- 


406  Badische  Schalordzumgen  1.    Markgrafsehaileii 

ständigen  Plan  zu  entwerfen,  wie  ^ solche  ProtoeoUe  kfinfiighin 
jedesmalen  zur  Erzielung  dieser  Absieht  am  besten  und  knizesten 
gefiafst  und  eingerichtet  werden  mögen,  so  fort  aber  selbigen  zur 
Genehmigung  anhero  einzuschicken.  Da  es  übrigens  dabey  Ter- 
5  bleibt,  dafs  die  Beylagen  zu  dem  Examen-Protocoll  femeriun 

a)  in  einem'  Schematismo  generali  Summario ; 

b)  in  denen  Schematismis  specialibus  jeder  Classe; 

c)  in  denen  Catalogis  discipulorum  sowol  als  Stadiosorom; 

d)  in   dem   Pflichtmäfsigen  ludicio  eines  jeden  Docentea 
10  von  seinen  Auditoribus  oder  Schülern; 

e)  in  denen  Yerzeichnissen  derer  ausgebliebenen  und  Be- 
merckungen  derer  Straffen,  und 

f )  in  einigen  Speciminibus  aus  jeder  Classe  und  yon  den 
Studiosis  bestehen  sollen, 

15  Damit  nun  diese  Verordnung  zur  Wissenschaft  derer,  welche 

sie  angehet,  gelange,  ist  selbige  dem  Oymnasio  zu  publiciren  und 
jedem  Docenten,  dafs  er  sich  das  nöthige  daraus  extrahire,  n 
communiciren;  die  Ephori  aber  haben  bey  dem  nächsten  Ezamine 
die  Wirckung  davon  zu  berichten,  so  weit  sich  solche  bis  dahin 

20  wahrnehmen  lassen. 

Decretum  Oarlsruhe  in  Consilio  Ecclesiastico,  den  20^  Not. 
1761. 


38 

Cnrsns  Stndioram 

,5  [für  die  Studiosen  oder  Exemten]. 

3.  April  1767. 

Erates  halbes  Jahr. 

a.  in  Sprachen. 

In  dem  ersten  halben  Jahre 
30  werden  zu  Haus  gelesen  und 
nebst    dem    Curtio    Phaedrus 
und  Cornelius  excerpirt. 

Oeffentlich  aber  wird  tractirt : 

I   Dienstag  von  9—10 

r^     . .  o  a^     ;i  ««,   )  Mitwoch  von  9—10 

Gurtius 2  Stund  am 


1 


cum  Novitiis  des 
ersten  halben  Jahiei 


38.  Conus  Studionim  1767  407 

PUnii  Epistolae,  Rhetorica, 
Stylus  und  Ciceronis  Orationes 

mit    aUen    Studiosis    Novitüs,  DiSSa       I 

Mediis  und  Veteranis     ...  4  Stund  am  Donner^jrl  ^^^  2—3. 

Freitag       i 

AntiquitatesRom-velHeinec-  s 

cii  fiindamenta  Btyli  in  combina-  j.  . 

tione  cum  primanis    ....  2  Stund  am  gamstaff      j^^^^~^®- 

Horatius  und  Exercit.  poet. 

Lat.  und  gennan.  in  combina- 

tione  cum  primanis    ....  1  Stund  am  Samstag  Nachmittag     lo 

von  1 — 2. 

^Examen  Excerptomm     .     .  1  Stund  am  Mittwoch  von  1 — 2. 

NoYi  Testamenti  graeci  lectio 
corsoria  mit  den  Primanern 
und  allen  Studiosis  novitiis  und 

Theologis  Mediis  und  Yeteranis,  is 

und  wird  ein  Stylus  zur  Übung 
der  grammaticalischen  Begehi 
zu  Zeiten  damit  verbunden    .  2  St.  am  ^**^J^^^j  von  8—9. 

Homeri  Analysis  in  combi- 
natione  cum  primanis     ...  2  St.  am  |'®***S  I  yon  11 — 12.      » 

Genesis  in  combinatione  cum 
primaniB 2  St  am  sZJ^***^*"'  l^-U. 

b.  in  Wissenschaften. 

Mathesis  pura 5  St  am  Montag        \ 

Freitag        ] 
am  Mittwoch  von  10 — 11. 
Geographie  in  combinatione  » 

cum  primanis 2  St.  am  ^r^Xr*''^!  ^^^  ^-^' 

Universal-Historie  ....  2  St.  am  ^^^^  \  von  1-2. 

Yen  der  Staaten-Historie  die 

erste  Helfte 5  Stunde  alle  Tage  (den  Montag 

ausgenommen)  von  7 — 8. 

Freyimgshausen,  Einleitung  so 

ui  die  Theologie  in  combina- 
ft».e»„pH«»i.    .    .    .    .2«.«.»Äi-8-9. 


408  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Zweites  halbes  Jahr. 

Zu  Haus  werden  in  diesem 

halben  Jahr  gelesen  und  ex- 

cerpirt  Justinus  und  Sallustius. 

5      Oeffentlich  aber  werden  trac- 

tirt: 

Virgilius  mit  den  Noyitiis  des 
zweiten  halben  Jahrs     .     .     .  2  8t.  am  j(*t^    W  ^^^  9— tö. 

Horatius  und  Exercit.  poet. 

10  Lat.  und  germ 1  St.  am  Samstag  Nachmittag  Ton 

1—2. 
Plinius,  Rhetorica,  Stylus  und 
Ciceronis  Orationes  mit  allen  Montag       1 

8*^diosis 4  St.  am  g^^^^.^^^^^^         2-3. 

Freitag       ' 
Antiquitates  Rom.  vel  Hei- 

15  neccii  fundament 2  St.  am   SamstT^*^!  ^^^  ^"^^* 

Examen  excerptorum      .     .  1   St.   am  Mittwoch  von  1—2. 

NoyI  Testament!  graeci  lectio 
cursoria  mit  den  Primanern  und 
allen  Studiosis,  Novitiis  und 
20  Theologis  Mediis  und  Yeteranis, 
und  wird  ein  Stylus  zur  Uebung 
der  grammaticalischen  Regeln 
zu  Zeiten  dictirt 2  St  am  ^^^     1  von  8-9. 

Homeri  Analysis  in   combi- 
35  natione  cum  primanis     .     .    •  2  St.  am   g       f^   \  von  11—12. 

Psalmi  selecti  vel  Chald.  vel 

Syr.  in  combinatione  cum  pri- 

manis 2  St.  am  Jo»"f"ta«  j  von  10-11. 

Samstag      \ 

Mathesis  pura 5  St.  am  Montag        1 

Dienatag     '3,4. 
Donnerstag  \ 
Freitag        ' 
am  Mittwoch  von  10—11. 

80      Üniversal-Historie  ....  2  St.  am  ^P^^ß    \  von  1-2. 

Dienstag  \ 

Geographie  in  combinatione 
cum  primanis 2  St.  am  p.'^Jj^^^^^  {  von  1-2. 


88.  Cursua  Stadiomm  1767  409 

Montag       I 

Logik 3  St.  am  Donnerstag  |  von  5—6. 

Freitag        \ 

Freylingshausen,  Einleitung 

in  die  Theologie  in  combina- 

tione  cum  primanis    •     .     .     .  2  St.  am  jv. J^  ^    |  von  8 — 9. 


Drittes  halbes  Jahr. 


5 


In  diesem  halben  Jahr  werden 
zu  Haus  gelesen  und  excerpirt 
Yalerius  Maximus  und  Yellejus 
Paterculus. 

OefiFentlich  aber  werden  trac-  lo 

tirt: 
Oyidii  Metamorphos.  .    .     .  2  St.  am  t):^^^^  |  von  3 — 4. 

Rhetorica,  Stylus,  Cicero,  Pli-  Montag        1 

nius  mit  allen  Studiosis.     .     .  4  St.  am  T)Q^er^ff(  ^^^  2—3. 

Freitag        1 
Horatius 1   St.  am  Samstag.  15 

Examen  excerptorum .    .    .   1   St.  am  Mittwoch  von  1 — 2. 

Novi  Testamenti  graeci  lectio 
carsoria  mit  allen  Studiosis  und 
Primanis,  nebst  einem  jeweiU- 

gen  Exercitio  ad  regulas  gram-  ^r-^^     ^  »  ^ 

mat 2  St.  am  ^^'^^g  |  ^^^  ^-*- 

Homeri  cursoria  lectio    .     .  2  St.  am  ]^^^^J^^®**S:j  vonllbisl2. 

Bayeri  Compendium  Theo-  Montag    1 

logiae 3   St.  am  Dienstag  [  von  9—10. 

Mittwoch  \ 

Historia  ecclesiastica  veteris  as 

Testamenti  e  fontibus  Ebraicis  „.         ,  .  ^     .  , 

emta 2  St.  am  Mittw<)ch  von  10-11. 

Samstag  von  11 — 12. 

Montag 

Logik 3  St.  am  Donnerstag  {   von  5—6. 

Freitag 


410  Badische  Scholordnongen  1.    Markgrafischaften 

Metaphysik 5  Bt.  am  Montag 

Dienstag 

Mittwoch    Won  1 1  bb  11 

Donnentag  i 

Freitag 

Mathesis  applicata.     .    .    .  5  St.  am  Montag 

Dienstog 

Donnerstag}  von  tO— 11. 
Freitag 
Samstag 

Yon  der  Staaten-Historie  die 

andere  Helfte 5  St.  alle  Tage  (den  Samstag  aus- 
genommen) Ton  7—8. 


5  Viertes  halbes  Jahr. 

In  diesem  halben  Jahr  wer- 
den zu  Haus  gelesen  und  ex- 
cerpirt  Florus  und  Caesar. 

Oeffentlich  aber  werden  trac- 
10  tirt: 

O^dü  F^ti 2  St.  am  g?^^Kg{  von  3-4. 

iSoratius 1  St.  am  Samstag  yon  1—2. 

Examen  excerptorum.     .    .   1  St.  am  Mittwoch  yon  1—2. 

Rhethorica,  Stylus,  Cicero, 

15  Plinius 4  St.  am  Montag        l 

Dieustag     }  ^„„  ^.j 
Donnerstag! 
Freitag        1 

Novi  Testamenti  graed  cur- 
soria  lectio  mit  allen  Studiosis 
und  Primanern,  nebst  einem 
jeweiligen  Exercitio  ad  regulas  ^ 

20  grammat 2  St.  am  g^j!j|l       von  8-9. 

Homeri  Curs.  Lectio  .    .    .  2  St.  am  p-«^^*      I  von  3-4. 
Historia  ecclesiastica  yeteris  \r-i+«r 

Testamenti  e  fontibus  eruta   .  2  St.  am  ^mTi^  yo^ll-^^^^ 

Bayeri  Compendium  .    .    .  3   St.  am  Montag      j 

Dienstag   |  yon  9—10. 
Mittwoch  \ 


38.  CursTiB  Stadiorum  1767  411 

MetaphjBik 5  St.  am  Montag 

Dienstaff 

Mittwoch     )  von  11—12. 

Donnerstag 

Freitag 

Mathesis  applicata.    •    •    .  5  St.  am  Montag 

Dienstag      / 
Donnerstag  j  von  10 — 11. 
Freitag        l 
Samstag      ) 

Reichs-Historie 5  St.  am  Montag        1 

Freitag         ' 
am  Samstag  von  9—10. 

Instit.   Juris    alle    Tag  vor 

üe  Juristen früh  von  7 — 8  statt  der  theologi-      5 

sehen  Lektionen. 


Fünftes  halbes  Jahr. 

In  diesem  halben  Jahre  wird 
Liyins  zu  Ebtos  gelesen  und 
eicerpiret.  lo 

Oeffentlich  aber  werden  trac- 

tirt: 

SnetoniuB 2  St  am  J^^^te"***     ^^^  ^-"^• 

Examen  excerptomm.    .     .  1  St.  am  Mittwoch  von  1—2. 

Rhetorica,    Stylus,    Cicero,  ^^ 

Plinius 4  St.  am  Montag        1 

Dienstag      (  «-3 

Donnerstag  (  ^^"^  ^^• 
Freitag        ' 

HoratiuB 1  St.  am  Samstag  von  1—2. 

Novi  Testamenti  graeci  lec- 
tio  cursoria  mit  einem  Exer- 
dtio  ad  regulas  grammat.  .    .  2  St.  am  ^JJ[?.  j  von  8—9.        90 

Chrestomathia  Oesneri  vel 
^"^^T^- 2  St.  .m  Mon^  {  ,on  4-6. 

Prophetae  Ebraica  lectio    .  2  St.  am  pjeul?"***^j  von  4-5. 


4t 2  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Bayer!  Compendium   Theo-  Montag     i 

logiae 3   St.  am  Dienstag  |  von  9— 10. 

Mittwoch  ) 

Antithesis 3  St.  am  Montag    |  .,    .. 

Mittwoch»  ^^^  ^^■"^- 
am  Samstag  Ton  9 — 10. 

Physik 3  St.  am  Donnerstag  von  9— li}. 

Freitag   |  ^j_p 

Samstag  \ 

5      Philosophia  moralis    .     .     .  6  St.  am  Montag        j 

Dienstag      (  .__, 

•  Donnerstag  ( 

Freitag        1 
am  Mittwoch  )   ^   -^    ,, 
Samstag    l'«»««-» 

Historia    ecclesiastica    novi 

Testament! 3  St.  am  Montag        i 

Donnerstag  |  von  6—7. 
Samstag      ] 

Instit.  Juris alle  Tag  von  7—8  statt  der  dtecl 

Lectionen. 

Sechstes  halbes  Jahr. 

10  In  diesem  halben  Jahr  wer- 
den luvenalis  und  andere  vel 
Satyrici  vel  Comic!  zu  Haus 
gelesen  und  excerpirt. 

Oeffentlich  aber  werden  trac- 
15  tirt:  T^  I 

Tacitus 2  St.  am  p^eU^^^I  ^^'^  ^ 

Horatius 1   St.  am  Samstag  von  i— 2. 

Examen   excerptorum     .    .   1   St.  am  Mittwoch  von  1—2. 

Rhetorica,    Stylus,    Cicero,  Montag        1 

"P^^- 4  St.  am  gif-f^^g[  von  2-3. 

Freitag        ' 
Chrestomathla    Gesner!    vel 
poeta  tragicus 2  St.  am  p^J,^    j  von  4-5, 

Novi  Testament!  cursoria  lec- 
tio,  nebst  einem  Exercitio  ad 
25  regulas  grammat 2  St.  am  ^JJ^^     j  8-9. 


38.  Comis  Stadiomm  1767  413 


von  4 — 5. 


Prophetae  Ebraica  lectio     .  2  St.  am  y^dte"***! 

Bayeri  Compendium  Theolo- 

iae 3  St  am  Montag     i 

Dienstag  [  von  9 — 10. 
Mittwoch  ) 

Homileticiim,    Hermeneuti- 
am  Tel  Catecheticum   .     .    .  1   St.  am  Dienstag  von  11—12.       5 

CoUegii  Theologioi  repetitio  3  St  am  Dienstag  j 

Mittwoch  I  von  6 — 7. 
Freitag     1 

Physik 3  St  am  Donnerstag  von  9—10. 

Jas  naturae 6  St  am  Montag        j 

Freitag        1 

am  Mittwoch)         */v ^ 

Samstag  \ 

Historia  Badensis  .    .    .    .  2  St  am  j.^^  e^taffl  ^^^  6—7. 

Institat  aut  Pandect  .    .    .  alle  Tage  von  7 — 8  statt  der  theo-  lo 

logischen  Lectionen. 

Nach  diesem  vestgesezten  Cursa  nun    ergibt  sich  folgende 
Bintheilung  der  Tagesstunden,  und  zwar 

1. 

Der  Vormittag- StundeiL 

Anmerkung.     Zu  Andeutung    des    ersten   halben  Jahrs   bei  » 
lenen  Novitiis,  Mediis  und  Yeteranis  hat  man  sich  Kürze  halben 
des  Bachstabens  a,  so  wie  zu  Andeutung  des  zweiten  halben  Jahrs 
des  Buchstabens  b  bedienet 


414 


Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaflen 


VII. 

.  VIII. 

IX. 

X. 

II. 

Montag. 

Institutiones 
juris  cum 

Mediis  b  et 
Yeteranis. 

Freylings- 
hausen cum 

Primanis 
et  Novitiis. 

Bayeri  Com- 

pend.  cum 

Mediis  et 

Veteranis 

Theologis. 

Curtius  vel 

Virgilius  cum 

Prim.  et 

Nov. 

Mathesis  ap- 

plicata  cum 

Mediis. 

Metaphjiki 

cum  Medii 

Anütbesi- 
cnmTetrai 
nis  a  scü^  J 

Theolog-^ 

Dienstag. 

Staaten- 
Historie  cum 

Novit  a 

et  Mediis  a 

Instit.  juris 

cum  Med.  b. 

et  Veter. 

Freylings- 
hausen cum 
Prim.  et 
Nov. 

Bayeri  Ck>m- 

pendium  cum 

Med.  et  Vet. 

Theologis. 

Curtius  vel 

Vin^us  cum 

Prim.  et 

Nov. 

Mathesis  ap- 

plicata  cum 

Med. 

MetftphTU 

cum  M«i 

lliUwoch. 

Staaten- 
Historie  cum 
Novit,  a  et 

Med.  a 

Instit.  juris 

cum  Med.  b 

et  Veter. 

Lectio  Curs. 
N.  Test,  cum 
Prim.  et  Stu- 
diosis  Omni- 
bus   et  Ezer- 
cit.  Styli  ad 
Reg. 
Orammat. 

Bayeri  Com- 
pend.  cum 

Med.  et  Vet. 
Theologis. 

Curt.  vel  Vir- 

gil.  cum  Prim. 
et  Novit. 

Mathesis 
pura  cum 
Novit.  Phüos. 
Moral,  vel  jus 
nat.  cum  vet. 
Hist.  eccles. 
V.T.  cum 
Med.  Theo- 
logis. 

Antithtsis 
com  Yeti 
seil.  TheoJ> 

Metsphrsidl 

cum  Jkd. 

Donnerstag. 

Staaten- 
Historie  cum 
Novit,  a  et 

Med.  a 
Instit.  juris 
cum  Med.  b 

et  Veter. 

• 

Antiqu.  Rom. 
vel  Heineccii 
fund.  Styli 
cum  Prima- 
nis et  Novit. 
Physica  cum 
Veter. 

Mathesis  ap- 

plicata  cum 

Med.  Genesis 

vel  Psalmi 

cum  Novit. 

Theologis  et 

Primanis. 

Met&phrsci 

cum  Med. 

Freitag. 

Staaten- 
Historie  cum 
Novit,  a  et 

Med.  a 
Instit.  juris 
cum  Med.  b 

et  Veter. 

Freylings- 
hausen cum 
Primanis  et 

Nov.  b. 
Gottesdienst 
im  Sommer. 

Gottesdienst 
im  Winter. 

Mathesis  ap- 

plicata  com 

Med. 

Metapbjsi 
com  Mk 
Physioi  CLE 
Vet.  Hoaen 
Analjss  etat 
Novit  efPr- 

Samstag. 

Staaten- 
Historie  cum 
Novit,  a  et 

Med.  a 

Inst,  juris 

cum  Med.  b 

et  Veter. 

Lectio  Curs. 

N.  T.  cum 

Prim.  et 

Omnibus  Stu- 
diosis. 

Antiqu.  Rom. 

vel  Heineccii 

fundam.  cum 

Primanis  et 

Nov.  Reichs- 

Histor.  cum 

Med.b.  Anti- 

thesis  cum 

Veter.  a. 

Mathesis  ap- 
plicat.  cum 
Med.  Phüos. 
Moral  vel  jus 
nat.  cum  Vet. 
Genesis  vel 
Psalmi  cum 
Nov.Theolog. 
et  Primanis. 

ffisteecki 

V.TestfliB 

Med  Tbeok- 

gis.  ?hjsa 

com  vet 

Homeri 
Analjaiscc 
Not.  et  Fr:- 

manu. 

38.  Coraos  Studioram  1767 


415 


2. 

Der  NaohmittagB- Stunden. 


I. 

II. 

III. 

IV. 

V. 

VI. 

■«riag. 

Universal- 

Pün.  Epi- 

Mathesis 

Reichs- 

Logica cum 

Historia  ec- 

Historie 

stolae  cum 

pura  cum 
Nov.   Ovid. 

historie 

Nov.  b.  et 

cles  N.  T. 

cum  Novit. 

Omnibus. 

cum  Med.  b 

Med.  a 

cumTheolo- 

etPrimanis. 

Meta- 

Chrestoma- 

Philosophia 

gis  vel 
Badensis 

• 

morph,  vel 

thia  cum 

moral.  vel 

Fasti  cum 

Veter. 

jus  nat. 

cum  Veter. 

Med. 

cum  Vet. 

«Miiai. 

Eist  tlni- 

Plin.  Epi- 

Mathesis 

Reichfl- 

Philosoph. 

Colleg. 

yers.  cum 

stolae   cum 

Dura  cum 
Nov.  Ovid. 

historie 

Moral,  vel 

Theolof. 
Repetitio 

Novit,  et 

Omnibus. 

cum  Med.  b 

jus  Nat. 

Primanis. 

Metamorph. 

Chrestoma- 

cum  Vet 

cum  Vet.  b 

« 

vel  Fasti 
cum  Med. 

thia  cum 
Veter. 

Theologis. 

lluVOCll« 

Examen 

Excerpto- 

rum. 

Feriae. 

Feriae. 

Feriae. 

Feriae. 

• 

Colleg. 

Theolo^. 

Repetitio 

cum  Vet.  b 

Theologis. 

OuMTslag. 

Geographia 

Rhetorica 

Mathesis 

Reichs- 

Logic, cum 

Historia 

cum  Novit. 

et  Thema- 

para  cum 
Nov.    Suet. 

historie 

Nov.  b  et 

eccles.  N.T. 

etPrimanis. 

tum  Ela- 

cum  Med.  b 

Med.  a 

cum  Theo- 

boratiocum 

vel  Tacit. 

Propheta 

Philosoph. 

logis  vel 

Omnibus. 

cum  Vet. 

cum  Veter. 

Moral  vel 

Badensis 

Homeri 

Theologis. 

jus.  Nat 

cum  Veter. 

lect.  Onrs. 

cum  Veter. 

cum  Med. 

Frattafl. 

Geographia 

Ciceronis 

Mathesis 

Reichs- 

Logic,  cum 

Colleg. 

cum  Novit. 

Orat.  cum 

pura  cum 
Nov.    Suet. 

Historie 

Nov.  b  et 

Theolo^. 
Repetitio 

etPrimanis. 

Omnibus. 

cum  Med.  b 

Med.  a 

vel  Tacit 

Propheta 

Philosoph. 

cum  Vet.  b. 

cum  Veter. 

Homeri 

Lectio  Cur- 

soria  cum 

Med. 

cum  Vet 
Theologis. 

Moral,  vel 

jus.  Nat. 

cum  Veter. 

Theologis. 

teitag. 

Horat.Exer- 
cit.  Poet. 

lat  etgerm. 

cum  nim. 
et  Stud. 
Omnibus. 

Feriae. 

Feriae. 

Feriae. 

Feriae. 

Historia 
eccles.  N.T. 
cum  Vet  a 
Theolog^s. 

416  Badische  Schulordnnngen  1.    MarkgrafschaAen 

VOR.  UND  NACHANMERKUNGEN  ÜBER  DIESEN 

CURSUM  STUDIORXJM. 

Noch  Yor  der  Abfassung  des  Yorstehenden  Schematismi  mi 
nach  folgende  Yor-  und  Nach -Erinnerungen  übergeben  und  unter 
5  dem  6^  Febr.  1767  you  dem  Fürstlichen  Eirchenraflis-Collegio  b^ 
stätigt  worden. 

1. 

Vorerinnerangen. 

1)  Sämtliche  Disciplinen,  welche  bei  hiesigem  OymnAsio  g^ 
10  lehret  werden,  werden  in  einem  Zeitraum  Yon  einem  Jahr  gelesec 

also  dafs  ein  jeder  fremder  alle  CoUegia,  welche  er  hören  will,  k 
dem  Sommer-  oder  Winter-  halben  Jahre  gewis  hören  kann. 

2)  Für  die  Studiosos,  besonders  die  einheimische,  ist  ein  drei- 
jähriger Cursus  bestimmet,  wobei  jedoch  die  Dispensation  nach  B^ 

15  schaffenheit  der  Fähigkeit,  Application  und  Yermögens-Ümfitäiide 
dem  Ephorat  und  Rectori  nach  Yemehmung  derer  Frofessorom  us- 
benommen  ist. 

3)  Auser  der  Theologie  und  Historie,  Käthes,  applic  und 
Physik  (und  jezo  auch  der  Staaten-Historie)  werden  alle  DiBcipIinen 

30  nach  der  Regel  in  einem  halben  Jahre  zu  Ende  gebracht 

4)  Alle  in  dem  Gursu  angezeigte  Collegia  werden  pubiiee 
gelesen. 

5)  Sollte  zu  einem  keine  Person  Yorhanden  seyn,  inmasen, 
wann  nur  ein  einziger  da  ist,  das  Collegium  gelesen  werden  mnfs, 

S5  so  wird  solches  Collegium  in  so  lange,  bis  solches  nach  dem  Com 
docentium  wieder  eintritt,  ausgesezt;  gestalten 

6)  wann  ein  solches  extra  ordinem  gelesen  wird,  ab  welclies 
wie  mit  andern  priYatissime  geschehen  kann,  mufs  solches  bezaii!( 
werden. 

80  7)  Der  Cursus  docentium  sowohl  als  studiosorum  nimmt  aaf 

Ostern  seinen  Anfang. 

2. 

Nacherinnerungen. 

1)  In  dem  sechsten  halben  Jahre  kann  und  mufs  auch  Historia 
85  litteraria  mit  genommen  werden,  in  sofeme  die  Collision  derer  CoDeg. 

solches  nicht  Yerhindert. 

2)  In  Ansehung  derer  Juristen  und  Mediziner  wird  nach  Masse 
derer  übrigen  Stunden  in  denen  3  ,  4.,  5.  und  6^=^  halben  Jahren  nadi 
Ermessen  des  Ephorats  ab-  und  zugegeben. 


39.  Historische  Nachricht  des  Gymnasii  lUustris  1780  417 

3)  Als  Studiosus  wird  ein  jeder  von  neuem  in  Album  Studio- 
soram eingetragen,  um  die  Länge  seines  Cursus  zu  wissen,  und 
dieses  gegen  eine  Gebühr  von  30  kr.  ad  Bibliothecam  wofür  ihme 
in  seinem  ganzen  Cursu  die  yerlangende  Autores  Classici  ad  legen- 
dmn  abgegeben  werden. 


39 

Historische  Nachricht 
der  sämtlichen  Glassen  des  Gymnasii  Illnstris, 

entworfen  1780 

von  10 

Carl  Jos.  Bougine. 

Das  Gymnasium  Illustre  begreift  6  Classen:  die  Eleven  rücken 
stuffenweifs  nach  erlangten  Fähigkeiten  von  der  6^  in  die  1^,  als 
die  oberste;  aus  dieser  werden  sie  eximirt  und  zu  den  lectionibus 
pablicis  gelafsen.  Ich  will  jede  besonders  nach  ihren  bestimmten  is 
Lectionen  und  Lehrbüchern  so  beschreiben,  dafs  man  den  Plan  Tom 
ganzen  leicht  übersehen  kann. 

Erste  Classe. 

Diese  hab  ich  seit  7  Jahren  neben  meinen  übrigen  Arbeiten 
allein   besorgt;    erst   seit    ^/a  Jahr   erklärt  H.  Vicarius  Wolf  zu  so 
einiger  Beyhülfe  wöchentlich  4  Stunden  den  lateinischen  prosaischen 
Schriftsteller. 

Dermalen  sind  10  Eleven  in  der  Classe ;  die  Anzahl  ist  nicht 
leicht  weniger  als  10,  auch  nicht  mehr  als  2  t  während  meiner 
Amtsführung  gewesen.  2s 

Die  taglichen  Lehrstunden  sind  folgendermasen  eingetheilt: 

Montags  wird  von  8—9  Uhr  Gesners  griechische  Chresto- 
mathie erklärt,  der  zu  Hanfs  verfertigte  lateinische  Stil  privatim 
corrigirt,  so  dass  bey  jedem  Haubtfehler  die  grammatikalischen  Regeln 
angegeben  werden;  von  9 — 10  wird  Freylingshausens  Grundlegung  ao 
der  Theologie  fafslich  und  praktisch  erklärt;  von  10—11  Uhr 
^irgils  Aeneide  oder  die  Bukolischen  Gedichte,  nebst  der  Prosodie; 
von  11—12  Arithmetik;  Nachmittags  1—2  Curtius  oder  Cicero  de 

Monnmenta  Germaniae  Faedagogica  XXIV  27 


418  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

senectute  et  amicitia  oder  Eutrop  oder  Julias  Caesar;  ¥on  2-3 
üniTersalhistorie  nach  Essigs  oder  Yatterlandsgeschichte  nad 
Sachsens  Compendium. 

Dienstags  8 — 9  Extemporalstil  über  eine  nützUche  Materie. 

&  wobey  auf  die  Grammatik  und  die  Eleganz  Rücksicht  genommeD 
wird;  10 — 11  Yirgil.    Nachmittags  wie  Montags. 

Mittwochs  8—9  das  griechische  Neue  Testament  nach  den 
grammatischen  Regeln;  9—10  die  lateinische  Grammatik;  10-11 
die  Rhetorik  nach  Caldenbach;  11  — 12  Schönschreiben. 

10  Donnerstags    8 — 9    wird    der    zu    Haufs    gefertigte  Stil 

corrigirt;  9—10  wie  Montag;  10—11  eben  so;  11  — 12  Geometrie. 
Nachmittags  1 — 2  wie  Montag;  2 — 3  Geographie  nach  Ostervnli; 
gröfserm  Compendio. 

Freitags  8—9  und   10—11  Hebräisch,  im  Winterhalbjakr; 

15  im  Sommerhalbjahr  von  9 — 11.  Nachmittags  1—2  wie  Montag: 
2—3  wie  Donnerstag. 

Samstags  8 — 9  wie  Mittwoch;  9—10  deutsche  Sprachlehre 
nach  Heynatz,  Deklamation  auserlesener  Stücke  aus  Dichtern  oder 
prosaischen  Schriftstellern,  auch  Vorlesung  besonders  aus  Torzü^- 

30  liehen,  schönen,  moralischen  Schriften;  10—11  Ciceros  Briefe; 
11  —  12  Schönschreiben. 

Noch  ist  zu  merken,  1)  dafs  Vormittags  nach  gesprochenem 
Gebett  die  Bücher  des  Alten  Testaments,  Nachmittags  des  Neues 
Testaments   gelesen   und    kurz  erklärt,  wie   überhaupt  bey  jeier 

S5  Gelegenheit  auf  eine  fafsliche  Erklärung  der  Bibel  gesehen  wird. 

2)  Die  Geometrie  und  Arithmetik  lehrt  H.  Professor  Wuchern. 

das  Schönschreiben  H.  Fraeceptor  Fischer;  die  französische  Spnck 

in  besondern  Stunden  wöchentlich  3  mal  der  difsfalls  angestelte 

Sprachmeister. 

so  3)  Von  Zeit  zu  Zeit,   so  wie   es   die  übrigen  Arbeiten  er- 

lauben, wird  aus  dem  exponirten  penso  ein  griechischer  Stil  ge 
fertigt  zu  mehrerer  Uebung  der  Sprache;  eben  so  werden  i^ 
Uebung  der  Prosodie  Verse  restituirt. 

4)   Die    sogenannten   Realisten    oder   diejenigen,    die  nicht 

35  studiren,  sind  nur  verbunden  in  den  Theologischen,  Historischen. 
Geographischen,  Grammatikalischen  Lectionen  und  bey  dem  latei- 
nischen prosaischen  Schriftsteller  gegenwärtig  zu  seyn,  auch  im 
lateinischen  Stil  sich  mit  den  übrigen  zu  üben,  damit  sie  das  für 
sie  bestimmte  desto  gründlicher  in  andern  Stunden  lernen  können. 

40  5)  Kein  Eleve  wird  als   exemtus   zu   den  hohem  Lectionen 

befördert,   er  habe  dann   die  nöthigen  principia  gefafst;  zu  dem 


39.  Historische  Nachricht  des  Gymnasii  Illustris  1780  419 

Ende  sind  für  den  Cnrsus  2  Jahre  bestimmt.  Yorzüglicbe  Oaben, 
anhaltender  Fleifs,  oder  wenn  einer  als  bospes  aufgenommen  wird, 
können  eine  Ausnahme  machen. 

*  G)  Jeder  zahlt  vierteljährl.  2  fl.  didactrum;  die  Armen  geben  frey. 

7)  Da  der  Cursus  ordnungsmäsig  2  Jabre  dauert,  so  ist  er  in  5 
4  Semester  vertbeilt.    Die  Theologie  wird  längstens  in  den  3  ersten 
ganz  vorgetragen  und  das  Vorgetragene  durch  examiniren  wieder- 
holt; die  lateinische  Grammatik  wird  in  1  Jabr  absolvirt,  so,  dass 
im   \^  Semester  der  Etymologische  Theil  und  Syntaxis  Simplex, 
im  2^  Syntaxis  discrep.  figur.   var.  und   ornata  erklärt  und  mit  10 
guten  Beyspielen  fafslicb  erläutert  wird;  in  jedem  Semester  wechselt 
man  mit  Curtius,   Ciceros  Dialogen  de  senectute  et  amicitia  und 
Eutrop;    aus   Yirgils   Aeneide    werden  jedesmal  2  Bücher,  wenn 
aber    die    Bucolica   erklärt  werden,    nur   1  Buch    übersezt     Aus 
Caldenbacbs   Rhetorik   nimmt  man  die   Lehre   Yon  der  Variation  n 
dilatat.  von  den  Perioden,   Tropen  und  Figuren  in  2  Semestern; 
der  lateinische  Stil  wird,  theils  nach  Lichts  Syntactischen  Briefen, 
theils  dadurch  geübt,  dafs  man  eine  nützliche  Materie  dictirt,   die 
ex  tempore  übersetzt  wird;  aus  dem  griechischen  Neuen  Testament 
werden  die  4  Evangelisten  nebst  den  Briefen  des  Johannes  in  den  90 
4  Semestern  übersetzt;  die  grammatic  kursorisch  erklärt  und  beym 
Lesen  des  griechischen  Textes  überal  die  Regeln  angewandt;  im 
Hebräiscben    wird    der   Anfang    mit    dem    Lesen    gemacht,     die 
Ghrammatic  nach  den  Regeln,  die  zum  Lesen  gehören,  kurz  erklärt, 
noch  einmal  erklärt,   was  zum  analysiren  gehört,   dann  analysirt,  25 
und  auft  der  Genesi   übersetzt,   überal   aber  auf  die   characteres 
coniugat.  temporum,  personarum  und  pronominum  gesehen  und  die 
Regeln  beym  analysiren  applicirt  und  kurz  und  deutlich  erklärt; 
die  ganze  Universalhistorie  und  Yatterlandsgeschichte  wird  in  den 

4  Semestern,  und  zwar  im  1^  eine  allgemeine  Einleitung,  die  so 
Geschichte  der  Juden,  Assyrer,  Perser  und  Griechen;  im  2^  die 
Geschichte  der  Römer  bifs  auf  das  getheilte  Reich  im  Occident; 
im  3^  das  übrige  von  Honorius  bifs  auf  unsre  Zeiten;  im  4^  die 
Yatterlandsgeschichte  vorgetragen.  Eben  so  die  ganze  alte  und 
neue  Geographie  nach  Osterwaids  gröfserer  Erdbeschreibung.  s» 

8)  Folgende  Lehrbücher  sind  also  nöthig: 

1)  Die  deutsche  Bibel.  2)  Freylingshausens  Grundlegung  zur 
Theologie.  3)  Das  griechische  Neue  Testament  ohne  version. 
4)  Pasoris  manuale  graecum.  5)  Malers  griechische  Grammatik 
und  womöglich  auch  die  Hällische.     6)  Die  Hebräische   Genesis.  40 

27* 


420  Badifiche  Schalordnungen  1.    Markgra&chaften 

7)  Buxtorfs  Lexicon  hebraicum.  8)  Danzens  Orammatic.  9)  Calden- 
bachs  Rhetoric.  10)  Knebels  lateinische  Grammatic.  11)  Cnrtiiii, 
womöglich  ohne  Noten.  12)  Ciceronis  Epistolae,  Laelius  und  Cato 
maior.  13)  Eutropius.  14)  Essigs  Universalhistorie  und  Sachsens 
5  Auszug  aus  der  Baadischen  Historie.  15)  OsterwaMs  grossere  Erd- 
beschreibung. 16)  Lichts  Syntactische  Briefe.  17)  Ein  Atlas  oder 
einzelne  Charten.  18)  Heinazens  deutsche  Sprachlehre.  19)  Oesneii 
Chrestomathia  graeca. 

9)  Die  Disciplin  ist  weder   zu  streng  noch    zu    nachsichtig. 

10  Jede  Bosheit  wird  unverzeihlich  und  nachdrücklich  entweder  mit 
dem  Carcer  oder  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  auf  eine  sonst 
angemefsene  Art,  doch  immer  so  bestraft,  dafs  die  BefseniDg  be- 
würkt  werden  kann.  Jugendliche  Uebereilungsfehler  werden  mit 
Vorstellung  der  Gründe  liebreich  zurechtgewiesen.   Der  Eleve  mofs 

i&  über  jeden  Gegenstand  selbst  richtig  urtheilen  und  ihn  von  der 
rechten  Seite  fafsen  lernen.  Man  sieht  überall  auf  Reinlichkeit 
Sitten  und  Ordnung;  man  bemerkt,  so  viel  man  kann,  die  Hand- 
lungen des  Eleven,  läfst  ihm  seine  Freyheit,  aber  gestattet  keines 
Mifsbrauch  derselben ;  vergönnt  jedem  ein  anstandiges  Vergnügen. 

so  zumal  den  Fleifsigen  und  Yemünftigen;  dem  trägen  Müfsiggänger 
wird  es  zur  Strafe  entzogen.  Alles  Spielen  mit  Würfeln,  Karten  etc. 
ist  durch  geschärfte  Yerordnungen  untersagt,  eben  so  wie  das 
Schuldenmachen,  aller  Schleichhandel  ohne  Yorwissen  des  Lehrers 
oder  des  Aufsehers.    Die  Jünglinge  müfsen  sich  durchaus  zum  0^ 

29  horsam  und  zur  Subordination  bequemen,  übrigens  ist  aller  Zwang 
besonders  vom  Lernen  entfernt;  es  wird  vorzüglich  darauf  gesehen, 
dafs  sie  mit  Lust  studiren,  sich  auf  die  Lectionen  gehörig  Yorb^ 
reiten  und  solche  zu  Hanfs  fleifsig  wiederholen;  was  sie  nicht  ge- 
nug verstehen,    durch  wiederholtes  Fragen  sich   erläutern  lafseiL 

80  Ein  jeder  hat  immer  auch  ausser  den  Lehrstunden  freyen  Zutriu 
zu  dem  Lehrer;  der  auch  bald  diesen,  bald  jenen  beschikt  nni 
wenn  es  nöthig  ist,  durch  besondere,  in  der  Stille  gepflogene  Unter- 
redungen jeden  zu  seiner  Pflicht  zurückweifst.  Der  Lehrer  sacht 
den  Eleven  bey  jeder  Gelegenheit  von  seiner  Liebe  zu  überzeugen 

85  und  defsen  Gegenliebe  zu  gewinnen;  er  bemüht  sich,  das  Herz 
durch  Menschengefühl,  Yorstellung  ungeheuchelter  Tugend,  Hefe- 
lichkeit  und  Schädlichkeit  des  Lasters  eben  so,  wie  den  Yer- 
stand  durch  deutlichen  Unterricht  zu  bilden,  alle  Heucheley  zu 
verbannen,  Warheit  und  Rechtschaffenheit  in  den   Character  zu 

40  bringen,  die  göttliche  Religion  liebenswürdig  zu  machen  und  jeden 
zu  überzeugen,  dafs  unsre  ganze  Wolfahrt  von  dem  eifrigen  Gottes- 


39.  Historische  Nachricht  des  Gymnasii  Illustris  1780  421 

dienst,  ohne  Andächtelei  und  sectirisohe  Frömmigkeit,  abhänge, 
dafs,  wer  seinem  Beruf  nicht  mit  aller  Treue  abwarte,  Gott  nicht 
diene,  Gott  nicht  liebe,  wer  sich  und  den  Nächsten  nicht  liebt, 
dafs  derjenige  sein  eigener  Feind  seye,  der  seine  Wolfahrt  vemach- 
läfsigt.  Niemals  erlaubt  sich  der  Lehrer,  Scheltwovte,  zweydeutige,  & 
ungesittete,  niederträchtige  Reden  auszustofsen,  er  glaubt  dem 
Eleven  Achtung  schuldig  zu  seyn,  hält  aber  auch  auf  seiner  Ehre 
und  läfst  sich  nie  von  leichtsinnigen^  die  ihrer  Pflicht  vergessen, 
mifshandeln. 

Zweyte  Classe.  lo 

Hier  lehrt  H.  Prof.  Wucherer;  nur  besorgt  H.  Yicarius 
Wolf  Montags,  Dienstags^  Donnerstags  und  Frey  tags  von  8 — 9  Uhr 
die  vorkommende  Lectionen.  Dermalen  sind  eilf  Schüler  in  der 
Classe,  die  jedes  Quartal  täglicher  Lehrstunden  2  fl.  zahlen. 

Montags  von  8—9  Uhr  Beligion,  nehmlich  Heilsordnung,  i5 
grofser  und  kleiner  Catecbismus,  biblische  Sprüche  mit  Erklärung, 
9—10  Vocabeln,  Phrases,  Justin;  10 — 11  Erklärung  der  lateinischen 
Grammatik  mit  Rucksicht  auf  die  deutsche  Sprache;  11 — 12  Arith- 
metik  in  Verbindung  mit  der  ersten  Classe.  Nachmittags  1 — 2  Ge* 
schichte;  2 — 3  Ovids  Tristia  und  Libri  ex  Pento.  20 

Dienstags  8 — 9  Ciceros  auserlesene  Briefe  nebst  dem 
deutschen  Briefschreiben;  9 — 10  vne  Montags;  10 — 11  Yerbefserung 
des  lateinischen  ausgearbeiteten  Stils,  nebst  schriftlicher  Uebersetzung 
des  Justins.   Nachmittag :  1—2  Geographie;  2—3  Ovid  und  Prosodie. 

Mittwochs  8 — 9  Vocabeln,  Phrases,  ein  Pensum  des  lateini*  as 
sehen  Stils,  das  zu  Haufs  ausgearbeitet  wird ;  9 — 10  Justin;  10 — 11 
Griechisch. 

Donnerstags  8 — 9  Beligion;  9 — 10  Extemporalstil;  10 — 11 
Justin;  11 — 12  Geometrie  in  Verbindung  mit  der  ersten  Olasse. 
Nachmittags  1 — 2  wie  Dienstags;  2 — 3  wie  Montags.  ao 

Freytags:  Im  Sommer  10 — 11,  im  Winter  8 — 9  das  Heb- 
räische, die  Anfangsgründe  zum  Lesen.  Nachmittags  1 — 2  und 
2—3  wie  Montags. 

Samstags  8 — 9.    Yorbereitung  auf  den  Sonntagsgottesdienst 
durch  Erklärung  der  Perikopen,  Justin  und  abwechselnd  die  lateini-  35 
sehe  Grammatik;  9 — 10  Allgemeine  Wiederholung,  ein  Pensum  des 
lateinischen  Stils;  10—11  Oriechisch. 

Die  Schüler  müssen  ordentlich  2  Jahre  bleiben ;  nach  diesem 
sind  die  pensa  in  4  Semester  vertheilt. 

Im  1^  Cellarii  Yocabularium,  p.  1 — 80.    Seyboldi  phrases,  40 
p.  1—80.     Adagia,   p.   1  —  23.     Justinus,    Cap.  I — VII.     Ovidii 


422  Badische  Schalordnungen  1.    Markgrafschafben 

Tristia,  Lib.  I.  IL  III.  ad  eleg.  XI.;  aus  der  lateinischen  Orammatik 
Etymologie,  Syntaxis  simpIex  und  erste  Gründe  der  Prosodie; 
die  Oeschichte  der  Juden,  Assyrer,  Perser  und  Griechen;  aus  der 
Geographie -Einleitung  EngeUand,  Dänemark,  Schweden,  Bofs- 
5  land  und  Frankreicli ;  im  Griechischen  Johannis  Episteb;  im 
Hebräischen  die  1^^  Anfangsgründe  zum  Lesen;  aus  der  Beches- 
kunst  die  4  Rechnungsarten  in  gebrochnen  Zahlen;  aus  der  Geo- 
metrie die  Longimetrie;  in  der  Religion  die  Erklärung  der  Tor- 
geschriebenen  Lehrbücher. 

10  Im  2\^  Semester. 

Cellarius,  p.  80 — 172.    Seyboldi  phrases,  p.  80 — 160.   Adagii 

p.23— 47.  Justmus  Cap.VII— Xm.  Ovidii  Tristia,  Lib.  IIL  eleg.  XL- 

zu  Ende  der  Tristia;  aus  der  lateinischen  Grammatic  Sjntaxis  dis> 

crep.  et  fig.;  aus  der  Geschichte  die  Römische  bis  zur  Türldschea: 

15  aus  der  Geographie  Deutschland,  Polen,  Ungarn,  Schweiz,  Nied&- 

lande  und  Preufsen;  im  Griechischen  die  erste  Helfte  desETange- 

listen  Johannis;   im  Hebräischen  Fortsetzung;  in  der  Rechenkmigt 

Regel  de   tri;    in   der   Geometrie   Planimetrie;   Religion  wie  im 

V^  Semester. 
20  Im  3UB  Semester. 

CeUarius,  p.  172— 258.  Seyboldi  phrases,  p.  160— 240.  Adagift, 

p.  47 — 69.    Justinus,  Cap.  XIIL— XXX.    Ovidii  ex  Ponto,  Lib.  L  E; 

aus  der  lateinischen  Grammatik  Syntax  yar.  'et  omata ;  in  der  G^ 

schichte  bifs  zu  den  Kaisem  aus  dem  Haufse  Oesterreich;  in  der 

25  Geographie  Portugal,  Spanien,  Italien  und  die  Europäische  Türkei 

im  Griechischen  die  2^  Helfte  des  EvangeUsten  Johannis ;  im  Hdh 

raischen  Fortsetzung ;  in  der  Rechenkunst  Wiederholung  und  be 

standige  üebung  der  Regel  de  Tri;  in  der  Geometrie  Stereometrie: 

Religion  wie  vorher. 
80  Im  4*=1B  Semester. 

Cellarius,  p.  258--344.  Seyboldi  phrases,  p.  240—319.  Adagia. 
p.  69— 94.  Justinus,  Cap.  XXX.— XLIV.  Ovidii  ex  Ponto,  lab.  Dl 
lY.;  aus  der  lateinischen  Grammatic  Uebung  in  Synt.  var.;  in  der 
Geschichte  die  Kaiser  aus  dem  Haufse  Oesterreich  bifs  auf  onsre 

35  Zeiten,  womit  die  Baadische  Geschichte  abwechselt;  in  der  Geo- 
graphie Asia,  Afrika,  Amerika  und  die  so  genannte  unbekAimte 
Länder;  im  Griechischen  etwas  vom  Evangelisten  Marci;  im  Hebrü- 
schen Uebung  im  Lesen,  Paradigma  und  die  Suffixe ;  in  der  Bechen- 
kunst   das  praktische  vom   Quadrat-  und  Cubik -Wurzel  aasziehn: 

40  in  der  Geometrie  Wiederholung  und  Ergänzung  defsen,  was  in  deo 


39.  Historische  Nachricht  des  Gynmasii  Illustris  1780  423 

3  ersten  Semestern  vorgetragen  wurde;  in  der  Religion  Wieder- 
holung. 

Alle  die  vorgeschriebene  Lectionen  soll  der  Schüler  mit  ziem- 
licher Fertigkeit  durchloffen  haben,  die  vorgedachte  Schriftsteller 
gut  übersezen,  einen  lateinischen  Stil  ohne  grobe  Sprachfehler  aus-  5 
arbeiten,  im  Griechischen  die  vorgeschriebene  Bücher  fertig  über- 
sezen  und  die  grammatikalischen  Kegeln  anwenden  können,  wenn 
er  mit  Nuzen  in  die  höhere  Classe  fortrücken  soll. 

Die  Realschüler  sind  von  der  hebräischen,  griechischen,  Ovidi- 
schen  Lection,  von  Ciceros  Episteln  und  der  lateinischen  Ghram-  10 
matik  frey;    diese  leztere  üben  sie  blos  im  Stil;  in  der  Rechen- 
kunst und  Geometrie  haben  sie  eigene  Stunden. 

Lehrbücher:  Die  deutsche  Bibel,  Catechismus,  Spruchbuch, 
Cellarii  Vocabularium,  Seyboldi  phrases,  Justinus,  Ovidii  Tristia  und 
ex  Pento,  Knebels  lateinische  Grammatik,  Malers  elementa  graeca,  is 
Novum  Testamentum  graecum,  Pasoris  manuale,  Danzens  Gram- 
matic.  Hebräische  Genesis,  Osterwaids  Erdbeschreibung,  Essigs 
Historie,  Malers  Rechenkunst,  Geometrie,  Landcharten. 

Die  dritte  Classe. 

Hier    lehrt    H.  Prof.  Hauber;    und    H.   Page -Informator  90 
Danner  besorgt  den  Comel,  das  Griechische  und  das  Rechnen. 

In  der  Classe  sind  dermalen  18  Schüler,   die  jedes  Quartal 
1  fl.  30  zahlen. 

Was  täglich  gelehrt  werde,  zeigt  das  Sub.  Litt.  A.  angefügte 
Schema.  ss 

Da  die  Schüler  1  Jahr  zu  bleiben  haben,    so   kommen   hier 
nur  2  Semester  vor. 

Im  1^  werden  aus  dem  Comel.  die  Feldherm  Dion — Hanni- 
bal;  aus  Phaedri  Fabeln  Lit.  I.  H.  erklärt;  im  Griechischen  das 
Lesen,  die  Declination  und  tv^ttcu;  in  der  Geographie  die  erste  so 
Helfte  des  kleinen  Osterwalds;  in  der  Geschichte  ein  aus  Essigs 
Universalhistorie  gemachter  Auszug  der  4.  sogenannten  Monarchien; 
im  Rechnen  die  4  Species  in  unbenannten  und  benannten  ganzen 
Zahlen  durchgegaogen  und  geübt  Im  2^  wird  der  Comel  und 
Phaedrus  geendigt;  im  Griechischen  der  Anfang  mit  dem  exponiren  ss 
und  analysiren  des  Evangelisten  Johannis  gemacht;  in  der  Geo- 
graphie die  2  g  Helfte  des  Compendiums;  in  der  Geschichte  die 
Römische  Monarchie  von  der  Gründung  der  Haubtstatt  bifs  auf 
die  Theilung  unter  Theodosius  durchlemt;  im  Rechnen  die  Lehre 


424  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Yon  den  Brüchen  vorgetragen.  Wöchentlich  werden  2  Exercilii 
aufgegeben. 

Wer  aus  dieser  Glasse  promovirt  wird,  soll  die  Yorgeschriebene 
auctoren  gut  exponiren  und  leichte  einfache  Säze  leicht  übersetzeD 
5  können;  im  Griechischen  die  declination  und  conjugation  fertig 
wissen  und  die  übrigen  Lectionen  wol  inne  haben. 

Die  Kealisten  hören  alle  Lectionen;  das  griechische  usd 
Rechnen  ausgenommen. 

Lehrbücher:  Die  Bibel,  Catechismus,  Spruchbuchy  CeHacii 
10  Yocabularium,  Knebels  Grammatic,  Cornelius,  Phaedrus,  das  griedd- 
sehe  Neue  Testament,  Malers  griechische  Grammatic,  Osterwaldä 
Auszug,  Essigs  Auszug,  Malers  Bechenbuch. 

Die  vierte  Classe. 

Lehrer:  H.  Praeceptor  Bartholme fs. 

15  Schüler  25,  die  jedes  Quartal  t  fl.  30  kr.  zahlen. 

Lehrstunden:  Vormittags:  Alle  Tage  Yon  8—9  Uhr  Eeligion 
und  lateinische  Wörter;  9  — 10  lateinische  exercitia  corrigirt  und 
Yorher  nochmals  Yorgelesen  und  construirt;  die  Regel  zum  nenea 
Exercitio  erklärt,  mit  Exempeln  erläutert,  das  Exercitium  zu  Haoi^ 

20  Yerfertigt  und  den  folgenden  Tag  corrigirt;  10 — 11  Montags,  Diens- 
tags und  Mittwochs  Cornelius;  Donnerstags  und  Samstags  Historie: 
Freytags  das  Rechnen. 

ITachmittags :  1  —  2  das  Lesen ,  die  Wiederholung  der  Tor- 
mittags abgehörten  lateinischen  Wörter;  Erklärung  der  Wörter  asf 

25  den  folgenden  Tag ;  abwechselnd  declinirt  und  coniugirt  und  die 
Grammatic  erklärt.  Von  2—3  täglich  Millers  Chrestomathie;  Diea^ 
tag  und  Donnerstag  ^2  Stunde  Geographie. 

Die  Schüler  bleiben  ordnungsmäfsig  1  Jahr;  diejenigen  ata. 
die  nach  ihrer  Bestimmung  die  lateinische  Sprache  nicht  weite: 

30  treiben  müssen,  werden  nicht  weiter  promoYirt. 

Es  sind  also  auch  hier  2  Semester.  Täglich  wird  ein  er- 
bauliches Lied  Yorgelesen  und  damit  so  lange  fortgefahren,  bifs  e^ 
auswendig  gelernt  ist;  auf  diese  Art  werden  jährlich  12  bifs  Vo 
Lieder  gelernt.    Eben  so  werden  im  1^  Semester  die  biblischeo 

35  Historien  des  Alten  Testaments  gelesen,  die  biblischen  Sprüche,  der 
kleine  Catechismus  und  die  Bufspsalmen  repetirt  und  der  grolse 
Catechismus  bifs  zum  3^  Artikel  erklärt.  Aus  des  Celiaiiuä 
Wörterbuch  werden  anfangs  die  primitiYe,  hernach  */s  derivaÜTe 
memorirt.    In  der  Geographie  wird   das  Yomehmste  Yon  Deatscli- 

40  land  nach  Anleitung  des  kleinen  Osterwaids ;  und  in  der  Historie 


39.  Historische  Nachricht  des  Gynmasii  Ulustris  1780  425 

lach  dem  Essig  die  3  Monarchien  und  die  Römische  bifs  auf  den 
^ugustttB  durchgegangen;  im  Cornelius  nebst  der  praefation  die  4 
ersten  Imperatoren  exponirt  und  wöchentlich  2  Versionen  über  die 
sxponirte  pensa  geliefert;  eben  so  aus  Millers  Chrestomathie  die 
Jumme  der  christlichen  Beligion,  die  coUoquia  puerilia  und  die  s 
nstitutio  ad  Mureti  filium,  liberal  die  grammatischen  Kegeln  ap- 
)licirt;  die  Helfte  aus  Lichts  sjntactisohen  Formeln  construirt, 
ibersetzt  und  corrigirt.  Alle  Tage  mufs  das  lateinische  und  deutsche 
utuber  eingeschriebene  zum  Durchsehen  vorgezeigt  werden.  Alle 
üese  Lectionen  kommen  im  2  ^  Semester  vor,  und  wird  das  übrige  lo 
EU  Ende  gebracht;  nur  dafs  im  Cornelius  die  folgenden  Imperatoren 
und  Castellions  Dialogen  exponirt  werden. 

Die  Bealschüler  gehen  Montag,  Dienstag,  Mitwoch  und  Frey- 
tag ab. 

Lehrbücher:  Das  Gesangbuch,  das  Neue  Testament,  Hüb-  is 
ners  Biblische  EEistorie,  der  grofse  und  kleine   Catechismus,   das 
Sprachbuch,  Osterwalds  kleine  Erdbeschreibung,  Lichts  syntactische 
Formeln,  Knebels  lateinische  Grammatik,  Millers  lateinische  Chresto- 
mathie, Cornelius,  die  Charte  von  Deutschland. 


Die  fünfte  Classe.  m 

Lehrer:  H.  Praeceptor  Neck. 

Schüler  50,  die  jedes  Quartal  45  kr.  zahlen. 

Tägliche  Lehrstunden:  Montag  Yormittag  von  8— 9  ^er- 
den  die  Sprüche  hergesagt  und  einer  derselben  erklärt,  9 — 10  die 
lateinischen  Wörter  recitirt,  der  Speccius  und  die  grammatic  erklärt;  s& 
10—11    corrigirt   und   gerechnet;   Nachmittag    1—2    Gesang   und 
Wörter  gelesen,    indefs  die  Formeln  und  exercitia  corrigirt,   her- 
nach Geographie;  2 — 3  Langii  coUoquia«    Dienstag  8—9  der  grofse 
Catechismus  erklärt;  9 — 10  Wörter  hergesagt,    declinirt  und  con- 
iugirt  und  die  grammatic  erklärt;  10 — 11  Cornelius;  1 — 3  wie  Mon-  3o 
tag,  nur  statt  der  Geographie  die  Uebung  in  den  Regeln  de  generi- 
bus   nominum    et    verborum.      Mitwoch   8 — 9   Hübners   biblische 
Historie,  der  kleine  Catechismus  und  Bufspsalmen;  9 — 10  Yocabeln 
und  Speccius,   abwechselnd   ein  dictirtes   exercitium;    10 — 11    die 
Geschichte  vom  Volk  Gottes,  declinirt  und  coniugirt.     Donnerstag  35 
vie  Montag.     Freytag  wie  Dienstag.     Samstag  wie  Mittwoch  und 
Tepetition   des  auswendig    gelernten.     Täglich  wird  yormittag  im 
Keuen  Testament  und  Nachmittag  ein  Lied  gelesen,  den  Mittwoch 
ausgenommen. 


426  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Die  Schüler  sind  in  2  Ordnungen  getheilt  und  müiS»en  2  Jab 
bleiben.  Also  4  Semester:  im  IHb  mit  beiden  Ordnungen  in 
Lesen  und  zwar  die  Helfte  des  Neuen  Testaments  und  das  Alte 
Testament  aus  Hübner;  6 — 7  Gesänge,  der  ganze  kleine  Catedos- 

5  müs  nebst  Spruchbuch  und  Bufspsalmen,  40 — 50  Lectionen  ans  den 
grofsen  Catechismus  mit  der  1^  Ordnung  so,  dafs  die  2g  bevs 
Erklären  mit  dem  Buch  in  der  Hand  aufmerken  soll.  Celliii 
Yocabularium  bifs  N.,  die  2ä  Ordnung  nur  die  primitive,  die  1^ 
zu  diesen  noch  7s  Derivation.      Langii  coUoquia   mit  beiden  Ord- 

10  nungen  die  5  ersten  Decurien.  Cornelius  mit  der  ersten,  doch  w 
de  regibuB  und  Miltiades.  Speccius,  p.  1 — 68  die  2^  Ordsusf. 
die  erste^  welche  difs  pensum  vorconstruirt,  p.  113—153  und  die 
exercitia,  N.  1  — 100  ausser  einigen  Imitationen  über  LangeL' 
coUoquia.    Aus   der  Grammatik  werden   die  yomehmsten  fi^ds 

15  der  Syntaxis  simplex  nach  den  Formeln  des  Speccius  nebst  der 
Etymologie  durchgebracht;  in  der  Geographie  nach,  dem  kleines 
Osterwald  die  Eintheilung  von  Europa  nebst  den  Hauptflüfsen  vd 
Städten;  in  der  Geschichte  nach  dem  Essig  der  Abschnitt  tos 
Volk  Gottes;   im  Rechnen  die  4  Species  in  unbenannten  Zahlen 

20  gelehrt 

Im  21^  Semester:  das  Lesen  im  Alten  und  Neuen TestameBt 

was  Yom  obigen  penso  übrig  ist;  6 — 7  Gesänge;  der  kleine Kate^ 

chismus,  Sprüche  und  Bufspsalmen  theils  repetirt,  theils  erklart,  im 

grofsen  Catechismus  40 — 50  Lectionen;  Cellarii  yocabularium  Ih& 

25  zum  Ende,  wie  oben;  Langii  coUoquia  mit  beiden  Ordnungen  & 

5  letztem  Dekurien;  Cornelius  Nepos,  mit  der  1^  Ordnia? 
Themistokles  und  Aristides  so,  dafs  die  2^  Ordnung  nachexposirt: 
im  Speccius  die  2ä  Ordnung  p.  68—113,  die  1^  p.  153-2I^V 
exercitia  100—200.    Die  grammatic  wie  oben;  in  der  Geograpfe 

30  das    vorige    Pensum    repetirt    und    von    Deutschland   wenigstes 

6  Eraise;  in  der  Historie  das  vorige  pensum  weiter  ausgefnlm; 
im  Rechnen  die  4  Species  in  benannten  Zahlen. 

Lehrbücher:    Das    Neue    Testament,    Hübners   bibliadit 
Historie ,  das  Gesangbuch,  der  kleine  und  grofse  Catechismus,  di» 
35  Spruchbuch,    Cellarii   vocabularium ,    Langii   CoUoquia,   Corneliü; 
Nepos,    Knebels  Grammatic,  Speccius,    Osterwaids  kleine  Erdbe- 
schreibung, Essigs  Historie. 

Die  Realschüler  sind  bey  allen  Lectionen  gegenwärtig,  i^ 
nicht  beym  Rechnen ;  statt  dessen  sind  sie  in  der  Stunde  der  Xator- 
40  geschichte. 


39.  Historische  Nachricht  des  Gymnasii  Illüstris  1780  427 

Die  sechste  Classe. 

Lehrer:  H.  Praeceptor  und  Hof-Cantor  Thill. 

Schüler:  gröstentheils  60.  Sie  werden  im  5^  oder  6^  Jahr 
aufgenommen  und  zahlen  für  jedes  Quartal  15  kr.  Sie  sind  in 
3  Ordnungen  getheilt.  5 

Die  Lehrstunden  dauern  vormittags  von  8 — 10  Uhr.  Die  i^  und 
2ä  Ordnung  lesen  deutsch;  sodann  werden  die  Buchstabirende  und 
ÄBCdarii  vorgenommen,  endlich  die  aufgegebene  pensa  abgehört. 
Nachmittags  1 — 3:  Die  1^  Ordnung  liest  lateinisch,  die  2^  buch- 
stabirt  lateinische  Wörter,  mit  den  übrigen  wird  buchstabirt  und  10 
das  ABC  getrieben,  die  noch  übrige  Zeit  mit  der  1^  Ordnung 
bald  declinirt,  bald  coniugirt.  Die  1^  und  2^  Ordnung  liest  das 
Nene  Testament  und  die  lateinischen  Evangelien  und  Episteln; 
lernt  jene  100,  diese  80  Sprüche,  beide  den  kleinen  Catechismus 
und  die  BuTspsalmen,  die  erste  wird  überdifs  im  1  mal  1  geübt;  die  is 
3ä  lernt  das  Milchspeislein  und  wird  im  ABC  und  buchstabiren 
fleifsig  geübt. 

Lehrbücher:    das   Neue   Testament,    das   lateinische   und 
deutsehe  Evangelienbuch,  der  kleine  Catechismus,  das  Spruchbuch, 
das  kleine  vocabularium ,  mit  dem  Anhang  der  declination ,  coniu-  so 
gation  und  pronomina,  das  Milchspeifslein  und  ABC -Buch« 

Die  Schüler  werden  aus  dieser  Classe  erst  nach  3—4  Jahren 
promovirt  und  sollen  überhaubt  vorher  einen  guten  Grund  im  Lesen 
gelegt  haben. 

Kealisten  gibt  es  hier  noch  keine.  35 

Anmerkungen. 

1)  Für  alle  Classen  ist  ein  besonderer  Schreibmeister  ange- 
stellt, der  das  Schönschreiben  lehrt. 

2)  Für  die  untern  Classen  ist  eine  sogenannte  Schulkirche 
angeordnet,  da  Sonntags  Vormittag  während  des  öffentlichen  so 
Gottesdienstes  gesungen,  gebetet  und  eine  Rede  über  das  gewöhn- 
Uche  Evangelium  gehalten  wird;  dabey  müfsen  die  Schüler  die 
Beweifssprüche  aufschlagen  und  vorlesen;  Nachmittags  wird  über 
den  grofsen,  so  wie  Freytags  über  den  kleinen  Catechismus 
catechisirt.  Diese  Anordnung  wurde  beliebt,  weil  die  kleinen  35 
Kinder  aus  einer  Predigt  wenig  Nuzen  ziehen  und  insgemein  durch 
ihr  Getöse  die  Aufmerksamkeit  der  übrigen  stöhren. 

3)  Alle  Classen  werden,  so  wie  die  Studiosi  oder  exemti  zu 
Ende  eines  jeden  halben  Jahres  über  das  Erlernte  öffentlich  ge- 


428  Badiflche  Schulordnungen  1.    Markgra&chaiten 

prüft;  die  4  ersten  in  den  Classen  erhalten  ein  praeminm;  aad 
werden  bifsweilen  die  vorzüglich  fleifsigen  auserordentlich  belohn: 
und  die  besonders  nachläfsigen  öffentlich  getadelt. 

4)  Nur  alle  Jahre  nach  geendigten  Oster-Examine  gescheheii 
5  die  Promotionen.    Jeder  Lehrer  schlägt  die  promovendos  ans  mm 

Classe  vor ;  das  Ephorat  und  Bectorat  genehmigt  nach  gescheheof! 
öffentlichen  Prüfung  den  Yorschlag;  bej  dieser  mufs  immer  dt? 
Lehrer,  der  die  promovendos  empfangen  soll,  gegenwärtig  ^m 
und  kann  mit  Gründen  entweder  protestiren  oder  mehrere,  die  nicin 
10  vorgeschlagen  sind,  wählen. 

5)  Jedesmal  den  1^  Mittwoch  im  Monat  wird  in  Oegennän 
des  Ephorats  und  Rectorats  und  sämtlicher  Profefsoren  und  Lelnvr 
eine  Conferenz  in  dem  Auditorio  gehalten.  Aus  allen  Classen 
müssen  Specimina  Stili  und  Schreibproben,  auch  von  den  exemtet 

15  ein  lateinischer  Aufsatz  geliefert  werden,  da  dann  der  Beste  i^ 
geordnete  praemium,  die  3  oder  4  folgenden  laude  dignus  iodicao; 
unter  der  Namensunterschrift  des  Ephorats  und  Rectorats  erhalteL 
Man  deliberirt  über  den  Zustand  des  gesamten  Gymnasii,  bestnft 
die  saumseelige  oder  ausschweifende  und  Ungehorsame  nach  Be- 

20  schaffenheit  der  Umstände,  theils  mit  Worten,  theils  mit  dem 
Carcer,  theils  auf  eine  andere  angemefsene  Weise.  Ueber  alles 
wird  ein  protocoU  formirt. 

6)  Kommen  Fremde  oder  andere  zwischen  der  Zeit,  so  werden 
sie  vom  Rector  des  Gymnasiums  examinirt  und  dahin  gewieseL 

25  wo  sie  hin  taugen. 

7)  In  Ansehung  der  disciplin  ist  ein  Generalrescript  für  aSr 
pädagogische  Institute  des  Landes  und  besonders  für  das  Gymnasia 
Illustre  publicirt  worden,  darin  alle  niederträchtige  Mifshandlniii^ 
Schlagen,   Schelten   etc.   nachdrücklichst  verbotten  sind   und  aEe 

30  Lehrer  angewiesen  werden,  ihre  Lehrlinge  menschlich  und  liebreid 
zu  behandeln. 

8)  Schon  vor  mehrem  Jahren  wurde  ein  besonders  lateini- 
sches Red-Institut  angeordnet,  unter  H.  Eorchen-Raths  undRektoß 
Sachsen  und  meiner,  des  Kirchen-Raths  Afsefsoris  Bougine,  Direcdon- 

35  Man  wählte  dazu  die  m  Ordnung  in  der  3^  Olasse,  Kinder  Tor 
9 — 10  Jahren,  doch  nur  diejenigen,  die  entweder  wahrscheinlich 
Studiren  oder  eine  Kunst  erlernen,  wozu  die  lateinische  Sprache 
nöthig  wäre.  Auf  diese  wird  täglich  eine  Stunde  blos  mit  Latei- 
nischreden verwendet.    Man   spricht  mit  ihnen  von  verschiedenen 

40  Materien,  nach  Anleitung  des  orbis  pictus.  Man  bringt  ihnen  auf 
diese   Art  viele  Kentnifse   spielend  bey,   benimmt  ihnen  manche 


39.  Historische  Nachricht  des  Gymnasii  Illustris  1780  429 

Vomrtheile,  lehrt  sie  anyermerkt  lateinische  Wörter  und  Redens- 
arten im  Zusammenhang,  läfst  sie  über  vorgelegte  Fragen  urtheilen, 
erzählt  ihnen,  ihre  Aufmerksamkeit  zu  schärfen,  angenehme  und 
nüzliche  Historien  und  weifst  ihre  Fehler  gegen  die  Sprache  nach 
grammatikalischen  Regeln  zurecht;  man  bemerkt  und  verbessert  5 
auch  ihre  moralische  Fehler,  die  sie  hier  um  so  leichter  zeigen, 
je  weniger  sie  durch  Zwang  zurükgehalten  werden.  Sie  werden 
schon  in  ^a  Jahr  so  weit  gebracht,  dafs  sie  im  öffentlichen  Examen 
ziemlich  fertig  antworten  und  das  gefragte  verstehen.  Ein  jeder 
erhält  nach  ausgestandenem  Red-Examen  ein  praemium.  Alle  Jahre  lo 
tretten  neue  in  das  Institut  Die  vorigen  sowohl  als  andere,  die 
Lust  haben  aus  jeder  Classe,  werden  zum  Zuhören  zugelafsen. 


Schulen  einzelner  Orte 


^ 


I. 

Stadt  Baden. 


40 
Koliegiatstift 

1453.  5 

STATUTA  AC  lURAMENTA  PERSONARUM  ECCLESIAE 

COLLEGIATAE  BADENSIS. 

Caput  decimum  tertium. 
De  rectore  Scholarum. 

Rectoris  scholarum  est,  scholares  in  scholis  et  extra  in  lo 
scientiis  et  moribus  et  in  actibus  Choralibus  fideliter  informare. 
Nee  de  choralibus  huius  Eeclesiae  atque  pauperibus  aduenis  salarium 
petet  aut  requir^et,  sed  gratis  et  propter  Deum  eos  docebit.  Cho- 
rum  cum  scholaribus  omnibus  diebus  diligenter  uisitabit,  neque 
sine  licentia  Decani  uel  Cantoris  per  noctem  ab  oppido  Badens!  i5 
sese  absentabit. 

luramentum  Kectoris  Scholarnm. 

Ego  N.  iure,  quod  fidelis  ero  Eeclesiae  Badensi  ac  personis 
eiusdem,  et  quod  scholares  in  scholis  et  extra  in  scientiis  et  moribus 
et  in  actibus  choralibus  fideliter  informabo.  Nee  de  choralibus  20 
huius  Eeclesiae  atque  pauperibus  aduenis  aliquod  salarium  petam 
uel  requiram,  sed  gratis  et  propter  Deum  eosdem  docebo.  Chorum 
cum  scholaribus  diebus  festiuis  et  aliis  consuetis  diligenter  uisitabo 
et  praesentias  mihi  deputatas  temporibus  suis  cum  frequentia  chori, 
ut  decet,  deseruiam  (sique  etiam  inter  me  et  aliquam  personam  seu  25 
aliquas  personas  Eeclesiae  praedictae,  uel  etiam  aliquos  opidanos 
oppidi  Badensis   aliquam  contingeret  controuersiam  suboriri,   illam 

Monnmenta  Gennaniae  Paedagogica  XXIV  2o 


434  Badiflche  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

hic  terminabo  secundum  tenorem  in  fundatione  Ecclesiae  Badensit 
contentum)  et  ero  obediens  uobis  Domino  Decano  et  uestris  sqc- 
cessoribus  neque  sine  uestra  aut  successorum  uestromm  licentia  me 
per  noctem  ab  oppido  Badensi  absentabo,  dolo  atque  firaude  in 
i  Omnibus  praedictis  penitus  Beclusis. 

Item  ein  eustor  sol  haben  ein  Mietling  vnd  eynen  Schuler,  die 
bede  zu  versorgen  mit  coste  ynd  mit  lone,  ynd  der  sol  haben  vier- 
tzig  guldin  in  corpore  vnd  sin  presentz,  vnd  wan  er  der  pfaihalb 
bekymert  ist,    So  sol  man  in  halten  pro  presente. 


10  Item  Dechan  ynd  Cappittel  soUent  auch  ein  gedencken  haben 

nach   dryen  oder  yiern  Corschülern  yersickel  alleluja   vnd  anders 
zu  singen  vnd  ordenen,  wie  man  die  halten  solle. 

Item  was  ein  Schulmeister  haben  sol,  der   die  actus  ordeoe 
vnd   Tafeln   in   dem   köre  alle  vnd   uff  einen  iglichen   Sampstag 
15  schriben  sol,  vnd  was  sust  anders  nott  ist  vnd  sin  wirdet  in  dem 
Stifft  vnd  Chore,  sollen  sie  auch  also  ordenen. 


Item  vnser  wille  vnd  meynung  ist  auch,  das  nach  abgangk 
disser  nechsten  Probst,  Dechans,  Custors  vnd  Sengers  so  die  uüe 
der    zwölff  Canonicorum    erfüllet  wirdet.     So    soUent  vnder  den 

^  zwölffen  sin  vier  Doctores  oder  zum  mynsten  licentiati,  so  veire 
man  die  haben  mag,  vnd  zu  den  andren  pfründen  sollen  vnr  vnsere 
erben  vnd  nach  komen  geflissen  sin,  gelerte  vnd  gottforchtige  per> 
sonen  zu  presentieren,  vnd  sol  ein  jglicher,  der  presentiret  wirdet, 
priester  sin  oder  geschickt,  in  iars  friste  der  nechstenn  nach  siner 

^  presentatz  priester  zu  werden,  vnd  soUent  alle  personen  des  Stifiis, 
sie  sient  prelaten.  Canonici  oder  vicarien,  Eelich  gebom  vnd  in  das 
Jurament  gesatzt  sin,  das  ein  iglicher,  so  man  in  sol  installiren,  swere, 
das  er  nit  anders  wisse,  dan  das  er  Eelich  sy.  Es  were  dan  das  im 
oder  vnsere  erben  Natuerliche  oder  vnEeliche  Sune  hetten,  die  da 

30  geistlich  begerten  oder  selten  werden,  die  mogent  uff  den  Stift 
komen  one  wider  Bede. 


40.  Eollegiatstift  za  Baden  1453.  1800  435 

1800. 

lURAMENTÜM  SCHOLASTICI  CELSISSIMO 
EPISCOPO  PEAE8TANDUM. 

Ego  N.  N.,  Ecclesiae  collegiatae  Badenais  dioecesis  Spirensis 
Canonicus  et  Scholasticus,  Spondeo  ac  juro,  quod  in  omnibus  licitis  » 
et  honestis  obediens  esse  velim  Reverendissimo  ac  Celsissimo  Prin- 
dpi   et  Domino  N.  N.,   Episcopo  Spirensi  et  Praeposito  Weisen- 
burgenaii  et  eiusque  successoribus  legitimis  iuxta  Concordiam  inter 
altefatum  Cehissimum  Episcopum  et  Serenissimum  Patronum  anno 
millesimo  septingenteaimo  nonagesimo   nono  initam  et  transactum  ^^ 
Statutorum  tenorem,  quod  iura  eorum,  quantum  potero,  defendere, 
commoda  eorum  procurare,  mala  arertere  et  de  omnibus,  quae  in 
eorum  praeiudicium  cedere  possent,  eos  fideliter  admonere  velim 
nee  Ulli  in  detrimentum  eorum  quidpiam  molienti  adhaerere,  Con- 
silio  Tel  auxilio  assistere  aut  permittere,  ut  tale  quid  ab  aliis  atten-  ^^ 
tetur.     Item  quod  eorum  mandata  non  solum  debito  cum  respectu 
recipere  et  re  ipsa  adimplere  Yelim,  sed  etiam  alios  Curae  et  direc- 
tioni  meae  commissos  adigere,  ut  ea  debito  modo  recipiant  atque 
observent.    Insuper  spondeo  ac  iure,  quod  officium  Scholastici  iuxta 
normam  Statutorum   accurate  implere  et  pro  Viribus  Curam  ad-  ^ 
hibere  Yelim ,  ut  Cultüs  divinus  cum  omni  possibili  decore  ac  fer- 
vore  peragatur.   Sic  me  Dens  adiuvet  et  haec  sancta  Dei  Evangelia. 

De  Officio  Scholastici. 

Ad  Scholastici  Officium  anno  millesimo  septingentesimo  octo- 
gesimo  octavo  recens  erectum,  qui  promovetur,  vir  sit  in  Soientiis  » 
theologicis  potissimum  et  iuris  ecclesiastici  notitia  apprime  excultus, 
cui  grayitas  morum  et  conspecta  Yirtus  auctoritatem  conciliant. 
Maiorem  Dei  gloriam  et  cultus  divini  augmentum  prae  Oculis 
habens  in  choro  ad  laudes  divinas  decantandas  instituto  sit  assiduus, 
nee  sine  legitima  Causa  eins  frequentationem  omittat.  Quodsi  so 
Scholarum  trivialium  vel  maiorum  in  Marchionatu  curam  sive  direc- 
tionem,  quae  Originario  huius  officii  instituto  apprime  oonvenit,  ipsi 
a  Serenissimis  Marchionibus  quandoque  committi  contigerit,  soUicite 
invigilabit ,  ut  iuventus  in  pietate,  moribus,  doctrina  Christiana  et 
disciplinis  omnibus  huic  aetati  convenientibus  rite  imbuatur.  ss 

In  litibus  et  Causis  Ecclesiae  dirigendis,  quantum  per  prae- 
dieta  negotia  licebit,  Capitulo  operam  suam  nayabit. 


28* 


436  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaiten 

41 
Schulordnung. 

1541. 


ORDNUNG  UND  COMPETENTZ  DES  SCHULMEYSTERS, 
5     COLLABORATORIS  UND  DER  SCHUL  ZU  BADEN. 

Eines  schulmeysters  competentz. 

Erstlich  sol  ein  schulmeyster  notturStige  behausung  habeo. 
Zum  andern  50  Gl.  an  gelt,  iede  cotember  12^1  Golden.  Zum 
dritten  ein  fuder  weins  oder,  so  sie  den  füglich  nit  betten,  so  tu 
10  wert  dafür,  auff  gemeinen  schlag. 

Item  zehen  malter  korns. 

Item  1  ^/2  fs.  dl.  Yon  ieglichem  schuler  aufsertbalb  der  Chorälen 
alle  cotember,  doch  welcher  arm  were,  soll  nichts  geben,  darüber 
die  erkantnufs  bey  gericht  und  rathe  seyn  soll. 

u  Des  coUaboratoris  competeDtz« 

Der  coUaborator  soll  erstlichs  notturfftige  behausung  in  der 
schul  haben.  Zum  andern  dreyssig  gülden  an  gelt,  thut  iede  firon- 
fasten  7^/2  Gl.  Zum  dritten  1  fs.  dl.  von  iedem  schuler  iede  fron- 
fasten;  doch  die  Chorales  und  die  armen,  wie  oben  des  schal- 
so  meysters  halben,  gefreyet.  Zum  vierdten  sol  in  der  schulmeyster 
umb  22  gülden  in  kost  zu  halten  schuldig  sein.  Wo  aber  dem 
collaboratori  bey  dem  schulmeyster  zu  tisch  gehn  nit  gelegen 
seyn  wolt,  mag  er  umb  sein  gelt  essen  und  trincken,  wo  er  will, 
doch  das  er  über  nacht  nit  one  erlaupnufs  des  schulmeysters  aofs 
9»  der  schul  lige. 

Disen  schulmeyster  sol  die  herschafft  zu  Baden  jederzeit 
auffzenemen  und  zu  Urlauben  haben. 

Es  sol  der  schulmeyster  jederzeit  ein  wesenlichen  und  tög- 
lichen  coUaboratorem  haben  und  halten  und  nit,  wie  bifsher,  mit 
30  kinder  kind  lehren,  welchen  auch  auff  fleissige  erkundigung  des 
stiffts  der  schulmeyster,  doch  allein  mit  verwilligung  der  herschafft« 
auff  jetzgeschribene  Ordnung  one  femer  geding  auffzenemen  and 
zu  Urlauben  haben. 

Es  sollen  auch  der  stifft  alhie  zu  Baden  auff  sie  beyde  sampt 

35  die  schuler  gut  acht  und  auffsehens  haben  und  zum  wenigsten  ron 

fronfasten  zu  fronfasten  mitt  grossem  ernst  die  schul  visitieren  oni 

was  sie  für  mengel  finden,  der  herschafft  in  die  cantzley  anzeigen. 


41.  Ordnung  der  Schule  su  Baden  1541  437 


Die  bücher,  so  man  in  der  schul  lesen 

und  brauchen  soll. 

In  sacris. 

Die  lateinische  catecismos,  damitt  die  jungen  das  pater  noster, 
den  credo,   die  decem  praecepta,   salutationem  divae  yirginis  und  » 
andere  gottsgefellige  bettlin  lehmen,  alda  sindt  das  benedicite  und 
gratias. 

Item  die  eyangelia  und  epistolas,  so  man  jederzeit  an  den 
sontagen  und  feurtagen  in  der  kirchen  pflegt  zu  predigen. 

Item  noYum  testamentum.  ^^ 

Idem  proverbia  Salomonis. 

Die  psahnos  und  hymnos,    so  man  in  der  kirchen  pflegt  zu 

singen. 

In  grammatica. 
Donatum.  ^ 

Grammaticam  und  syntaxim  PhUippi. 

In  dialedica  et  rhetorica. 
Dialecticam  et  rhetoiicam  Philippi. 

In  poSsi  et  litteris. 

Dicta  Septem  sapientum.  ^ 

Catonem,  fabulas  Aesopi,  colloquia  Erasmi,  Terentium,  Yer* 
gilium,  Ciceronem  in  epistolis,  officiis,  de  amicitia  und  andere  der- 
gleichen bücher  nach  gelegenheit  und  verstandt  der  jungen,  darauff 
ein  fleissiger  preceptor  pflegt  gut  acht  zu  haben. 

Ordnung  zu  lernen  In  prima  classe.  s& 

Die,  so  erstlich  in  die  schul  gehen,  sollen  am  abc  anfahen 
und  nachmals  den  catecismum  buchstaben,  lesen  und  aufswendig 
lehmen,  nachmals  den  Donat  buchstaben,  lesen  und  aufswendig 
lehmen  und   sich   damitt  ad   secundam  classem  präparieren. 

Sol  alle  tag  ein  mal  zwey  denselben  ein  latein  ex  Catone,  » 
Salomone  und  andere  schöne  sprüch  fürgeschriben  werden,  die  sie 
auch  nachschreyben  und  aufswendig  lehmen  sollen,  ut  pietatem  et 
prudentiam  una  cum  lingua  latina  discant. 

In  secunda  classe. 
Ex  Donato  discant  declinare,  ex  grammatica  regulas  generales  » 
et  speciales;  ex  syntaxi  constructiones. 


438  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaflen 


Praelegendi  sunt  Ulis  pueris  Gato,  fabulae  Aesopi,  colloqnia 
Erasmi.    Yertant  aliquid  ex  germanico  in  latinam  singulis  septimam 

In  tertia  classe. 

Ad  minus  horam  in  grammatica  erunt  pueri  exactiori  diUgentia 
ft  singulis  diebus  exercitandi. 

Exponendus  erit  eis  Terentius  et  Cicero  in  officiis  et  sie 
Bubsequenter  supra  nominati  libelli,  ita  tarnen,  ut  semper  cum  ora- 
tore  poeta  iungatur. 

Singulis  septimanis  suo  marte  binas  epistolas  conscribant 

10  In  quarta  classe. 

Primo  supradicti  authores  explicandi  erunt,  non  soIoid 
grammatico ,  yerum  etiam  rhetorico  more. 

Rhetorica  et  dialectica  Philippi  erunt  praelegendae.  His  etiam 
graeca  coniungi  debent,  utpote  grammatica  graeca  Oecolampadii, 
IS  graecum  testamentum  et  Hesiodus. 

Singulis  diebus  in  stilo  exercitandi  et  discant  quoque  yenus 
componere. 

Ordnung  der  zeyt,  und  wan  man  in  die 

schul  gehen  soll. 

so  Erstlichen  sollen  alle  wercktag  die  jungen  in  den  angeregten 

büchem,  wie  sie  per  dasses  distribuirt  seind,  durch  den  schal- 
meyster  und  coUaboratorem ,  zum  besten  sie  sich  des  vei^lichen 
und  überkomen,  gelehrt  werden. 

Aber  in  den  feurabent  sollen  sie  in  sacris  gelernt  werden 
»  und  in  singen  deren  psalmen  und  impssen,   so   man  pflegt  in  der 
kirchen  jeder  zeyt  zu  predigen,  lesen  und  singen. 

Es  sollen  der  schulmeyster  und  collaborator  an  den  sontagen, 

feurtagen  und  feurabent,   aber  sonst  gar  nimmer  one  sondern  ge* 

heyfs  oder  Ursachen,  als  wan  es  gratia  ist,  mit  den  schulem  in  der 

99  procession,  auch  nit  fiir  sich  selber  weder  in  motte,   sechser  znefs 

noch  sunst  in  die  kurchen  zu  gehen  schuldig  sein. 

Am  mittwoch  nach  mittag,  so  gantze  wochen  sind,  sol  mas 
nit  schul  halten. 

Sol  man  an  den  wercktagen   im  summer  umb  funff  und  im 
3&  Winter  umb  sechs  uhren  Yor  mittag  in  die  schul  gehen,  darin  zwo 
stund  verharren,   nachmals   umb  achte  im  summer  und  im  winter 
umb  9  widerumb  hinein  gehen  und  hur  ein  darin  bleyben. 


42.  Ordnung  für  das  Seminar  zu  Baden  1588  439 


Nach  mittag  umb  12  uhren  byrs  umb  zwo  uhren,  umb  drey 
uhren  widenimb  darein  gehen  und  umb  halbe  f&nffen  ongefehrlich 
heraus  gelassen  werden. 

Dise  Ordnung   sol   also   bifs  auff  anderung  fleyssig   in   allen 
puncten  gehalten  werden. 

Actum  Baden,  den  8^  Octobris  anno  etc.  41. 

Marggrevischer  yormuntschafft  Statthalter  und  rethe 

zu  Baden 
Ulrichus  Langenmantel. 


42 

Ordnung  über  das  Zu  Baden  New  angerichtes 

Semminarium. 

1588. 

<^ 

Unser  Philipsen,  von  Gottes  genaden  Marggrauens 

zuo  Baden  vnd  Hachberg  etc.  i& 

INSTRUCTION,  ORDNUNG  VND  BEVELCH, 

Welchermafsen  es  nun  fürohin  in  vnserm  New  ange- 
richten  Semminario  zuo  Baden  mit  Notwendiger  Under- 
Weisung  ynd  Instruirung  gegen  den  Alumnis  und 
Conuictoribus,  wie  auch  Sy  yndereinannder  gegen  Jet-  20 
wedern  selbs  zu  verhallten,  Desgleichen  wie  die  ein- 
kommen  vnd  Gefell  so  hierzue  alberait  fundirt  vnd 
verordnet  sein,  mit  allem  Yleifs  eingebracht,  Item 
wann  vnd  wie  offt  die  Rechnungen  des  hierüber  ange- 
nommnen  jetzigen  oder  künnfftigen  Schaffners  verfertigt,  n 
alfsdann  vnd  zuo  welcher  Zeit  dieselben  abgehört, 
auch  annders  mehr,  so  dem  allem  anhangen  thut, 
bester  Vleifs  angestellt  und  verriebt  werden  soll. 

Nachdem  in  dem  heiligen  Concilio,  zuo  Trient  Anno  etc.  ge- 
hallten, die  heylige  Yätter  vnnder  annderm  Heilsamlich  vnnd  so 
Christlichen  versehen,  auch  aus  Göttlichem  habenden  gewallt  den 
Bischoffen,  Chur-  vnd  Fürsten  sowol  auch  in  gemein  allen  andern 
geystlichen  vnnd  welttlichen,  der  Catholischen  apostolischen  Religion 
zuogewannthen  Potentaten  vnnd  Stennden  in  gannzer  Christenhey t 
ernstlichen  bevolhen  vnnd   gebotten,  Allen  höchsten  Yleifs,   müh  »& 


440  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 

vnnd  Arbeyt  dahin  anzuwennden  Ynd  darnach  zutrachten,  damit 
diesselbige  heylige  Religion  vor  den  leider  albereit  eingerifanfia 
bekhandten  vnnd  Ynbekhanndten  Secten  sicherlich  vnnd  vnbe- 
mackelt  in  rüewiger  Andacht  vnnd  Christlicher  Gottseligkeit  er- 

&  halten,  vnnd  Je  lennger  Je  mehr  zuo  der  Ehr  Gottes  vnnd  zuo 
lob  vnsers  Christlichen  Catholischen  Ifamens,  auch  erlangimg  vnnser 
aller  Seelen  Seligkheyt  bey  manigelichen,  so  noch  in  der  Finster- 
nus  des  vnrechten  glaubens  wandlen  vnnd  des  rechten  weegs  zum 
ewigen  leben  gröfslich  verirrt,  in  allen  Lannden,  vngehynndert  der 

10  vnrhüewigen  Sectarien,  aufsgebreittet  vnnd  fortgepflannzt  werden 
mögen.  Ynnd  daher  alle  Potentaten  vnnd  Stennde  obgemellt  auf& 
Christlichem  eyfer  höchlich  ermahnt  vnnd  darneben  mit  ernst 
Ihnen  ufFerlegt,  das  ein  Jeder  in  dero  Lannden  oder  Herrschafften 
ein  Seminarium   oder  Schuel  ordenlichen  anrichten,   darinnen  die 

i&  Jungen  knaben,  so  mit  gueten  fähigen  Ingeniis  begabt  vnnd  zum 
Studiren  tauglich  befunden,  besonders  auch  die  armen,  so  von  Iren 
Eltern  die  Yerlag  aus  Ynuermöglichheyt  nit  haben  khünnden,  in 
Studiis  Nottdurfftigclich  instruirt  vnnd  vnderwiesen,  beneben  auch  in 
gueter  difsiplin  vnnd  Zucht  erhallten  vnnd,   da  einer  oder  mehr 

20  zvkünnfftig  soweit  proficirt,  das  er  ad  Studium  Theologiae  vnnd 
alfsdann  zum  Priesterlichen  Ambt  vnnd  Stanndt  qualificirt  befunden, 
demselben  an  solchen  allem  mögliche  Hillff  vnnd  befürderung  er- 
zeigt werden  solle. 

So  haben  wir  demnach  als  ein  liebhaber  der  wahren  Catho- 

35  lischen  Religion  zuo  gebürender  gehorsam  des  Christlichen  Concilij 
Beschlufs  vnnd  aufsgangnen  gebotts,  wie  auch  aus  vilen  her 
anndem  Catholischen  Stennden,  so  dem  Befelch  hierinnen  würck- 
liche  Nachuolg  gelaist,  vor  äugen  schwebenden  Exempels  kheines 
weegs    vmbgehn    sollen   noch  wollen,   an  vnnserm  guetherztzigen 

so  eyffer  vnnd  Christlicher  Affection  difsfalls  das  geringste  ermanglen 
noch  erwinden  zulafsen. 

Wann  sich  nun  aber  erhaischender  Nottdurfft  nach  aignen 
vnnd  gebüren  will,  dem  Regenten  vnnd  Prorectori,  vde  auch  den 
Alumnis  vnnd  Conuictoribus  vnnd  dann  dem  Schaffher,  welche  alle 

35  Jederztzeyt  in  solchem  vnnserm  Seminario  sein  werden,  aofstmck- 
liche  vnnd  gemefsne  Befelch  Ires  verhalltens  vorzuschreiben. 

Als  haben  wir  hierüber  ein  sondere  Ordnung  und  Instmction 
zum  besten  vnnd  crefFtigsten  begreiff'en  vnnd  Lms  werckh  richten 
lafsen. 

40  Gebieten  vnnd  beuelhen  darufF  hiemit  ernstlich  vnnd  wollen, 

das  deme  allem,  so  hierinnen  underschidlich  gesetzt,  von  Jetwedem, 


42.  Ordnung  f&r  das  Seminar  zu  Baden  1588  44 1 


souil  den  belangen  thut,  mit  allem  vleifs  gelebt  vnnd  dermafsen 
gehallten  werde,  das  wir  hierab  einich  mifsfallen  nicht  spfiren, 
sondern  yilmehr  mit  gnedigem  gefallen  alle  gehorsame  vnd  orden- 
liche riohtigkheit  befinnden  ynnd  abnemmen  mögen.  Welches  wir 
Tnnfs  also  zne  Jedes  Yerrichtung  ynd  sonst  in  gemein  gnedig  vnd  & 
endtlich  versehen  wöUen. 

I. 

Voigt  erstliohdn  von  Vfltaenmiting  des  Regenten,  Tnnd  weloher- 
geatallt  sich  derselbig  gegen  den  Alumnis  Tnnd  Conuiotoribus 

verhallten,  ynnd  was  sonnsten  dessen  Beuelohs  lo 

vnnd  Ambts  sein  solle. 

Alfs  nun  die  hohe  Nottdurfit  erfordern  will,  vnnfser  aDgericht 
Semminarinm  mit  gelerthen  gottsförchtigen  vnnd  zue  solchem  Ambt 
vnnd  Arbeyt  guet  eyferigen  Ynd  vnuerdrofsnen  Regenten  zu  be- 
setzen, So  wollen  wir  derwegen,  so  offt  vnnd  dickh  ein  solcher  is 
Kegent,  der  dann  ein  geystlicher  vnnd  Priester  sein  solle,  mit 
vnfserm  Yorwifsen  bestellt  vnnd  angenommen  wurdt,  dafs  er  vor 
eintrettung  und  Überanntwortung  diefser  Praefectur  seines  Her- 
khommens,  lehr,  wesens  ynd  lebens  glaubwürdige  rechtmefsige  Testi- 
monia  vnd  khundtschafften  eintweder  von  seiner  Oberkeit,  daninn-  so 
der  er  gebom  ynd  gewohnet,  oder  von  seinen  Praeceptoribus  oder 
Oberkheyt,  darunnder  er  sich  Zuuor  mit  Dienst,  lehr  ynd  leben 
gehallten,  furlege  ynnd  yffweise. 

Da  es  dann  also  beschehen  ynnd  er  zu  solcher  Administration 
taugenlich  erkhannt,  soll  er  alfsdann  in  ynfserm  Namen  mit  Beuelch  a» 
von  Probst,  Dechan  ynnd  Capittel  angenommen  ynd  darauff  yolgende 
Artikhel  Ihm  yorgehallten  werden: 

Nemblich,    das    er   sich  mit  allem  Yleifs   erinnern   ynd  zuo 
Herzen  fafsen,  auch  bedenkhen  wolle,  wie  hoch  difs  sein  Ambt  von 
dem  Allmechtigen  Oott  zuo  aufferZiehung  der  Jugendt  ynnd  er-  so 
halltung  ChristUchen  Catholischen  glaubens  ynnd  gueten  Regiments 
geordnet  ynnd  angesehen  seye. 

Derhalben  er  uff  die  Jenige,  so  in  difsem  Seminario  sein 
oder  künfftig  zum  Studiren  eingenommen  werden,  sein  getrewlich 
möglichs  uffsehen  haben  ynd  tragen,  ynnd  Inen  mit  einem  3& 
züchtigen,  erbam,  nüchtern  leben  yorstehn,  auch  mit  solchem  ge- 
trewem  Yleifs  regieren  soll,  damit  8y  in  höchster  Forcht  auffer- 
zogen  ynnd  yedertzeit  alle  guete  Disciphn  ynd  Zucht  an  lehr  ynnd 
leben  bey  Inen  gespürt  ynnd  erfunnden  werde. 


442  Badische  Schulordnangen  1.    Markgrafschaften 

Wie  er  dann  nit  weniger  beneben  dem  Prorectori  sonderlich 
daran  zu  sein,  damit  die  Jungen  Jederzeit  zue  gesetzter  Stimdt 
des  Tags  die  Lectiones  vleifsig  besuechen  vnnd  anhören,  ynnd  da 
einer  oder  der  annder  nit  zue  rechten  Zeitt  erscheinen  oder  gar 
5  aufspleiben  wurde,  sollen  der  oder  dieselbige  alTsdann  geburlich 
gestrafft  werden. 

In  gleichem  soll  auch  der  Eegent  uff  difs  achtung  nemmeu. 

das  die  Jungen  vleifsig  ynnd  täglich  dem  Gottesdienst  beywohnen 

vnnd  von  demselben  keineswegs  sich  absens  machen,   dann  da  es 

10  geschehe,  hat  er  ebenmefsige  Straaff  gegen  Inen  eintweders  selb» 

an  Zulegen,  oder  aber  durch  den  Prorectorem  fumemmen  Zu  lafseiu 

Sonnsten  souil  deren  Instruimng  vnnd  vnnderweisung  betrifft 
wurdt  er  vnnfsers  Versehens  mit  allem  vleifs  darob  zu  hallten 
vnfsen,  damit  durch  den  Prorectorem  dieselbige  trewlich  vnnd 
15  vleifsig  gelemet  vnnd  in  den  Lectionibus  alles  Jhenig,  was  zue 
Jrem  Nutzen  vnnd  Fürstandt  geraichen  mag,  gebraucht  Ynnd  Jm 
wenigsten  daran  nichts  vnnderlafsen  werde. 

Da  er  aber  bey  dem  Prorectori  einichen  vnfleifs  spuren  vnnd 
vermerckhen  thete,  dafs  er  die  Jungen  nit  zue  rechter  gebürlicher 

20  Zeitt  Jedesmahls  ordenlich  nach  einannder  in  gueter  Nottdorfftiger 
Ynnderweisung  hallten,  vnnd  Sy  allso  an  Iren  Studiis  yerbinndert 
werden  sollten,  des  vrir  vnnfs  gleichwol  nicht  versehen,  So  hatt 
er,  der  Regent,  Jne  darumb  herzunemmen  vnnd  solches  glimpffiger, 
bescheidner  mafsen  zu  verweifsen,   auch  dahin  zu  hallten,   das  er 

25  seinem  anbeuolhnen  Ambt  vnnd  Dienst  hinfüro  befser  vnnd  emb- 
siger  aufswartten  thue. 

Jn  allem  annderm  aber,  was  das  Seminarium  betrifft  vnnd 
alhier  zu  erzehlen  vnnöttig,  soll  der  Regent  difs  sein  anbeuolhen 
regiment  allso  hallten  Ynnd  sich  gegen  den  Jhenigen,  über  die  er 
<o  difsfalls  gesetzt,  dergestallt  erzeigen,  damit  an  seinem  Tleifs  vnnd 
müehe  einicher  Nachlafs  nicht  erfunnden,  sondern  in  allem  seines 
Beuelchs  mögliche  uffsehung,  auch  forcht  bey  den  Jungen  sonder- 
lich gespürt  werden  möge. 

Was  er  nun  hierinnen  seines  ufferlegten  Ambts  halben  thueo, 
35  handien  vnnd  verrichten  wurdt,  dem  soll  nit  änderst,  als  wann  m 
es  selbs  beuelchen,  vleifsig  vnnd  ordenlich  gelebt  Ynnd  Im  Fall 
der  Yngehorsamen,  Widersetzung,  da  einiche  beschehen  sollte,  von 
Probst,  Dechan  vnnd  Capittel,  denen  ers  Jedertzeyt  vorzubringen, 
zum  besten  gehanndhabt,  die  Jhenige  aber  bierumb  ernstlich  ge- 
40  straafft  werden. 


42.  Ordnung  ftlr  das  Seminar  zu  Baden  1588  443 

IL 

ATVelchergestallt  ein  Froreotor  angenommen,  Ynnd  was  dessen 

Beueloh  vnnd  Terrichtung  sein  solle. 

Der  Prorector  soll  ebner  gestallt  der  Römischen  Catholischen 
Religion  zuegethan  sein,  auch  vor  Übergebung  vnnd  einanntwortung  & 
solliclies  Ambts  ynnd  Beoelchs  seines  Herkhommens,  lehr,  wesens 
vnd  lebens  glaubwürdige,  rechtmefsige  Testimonia  vnnd  khundt- 
schafften,  Jn  gestallt  vnd  mafsen,  wie  bey  dem  Regenten  hievomen 
aufstrucklich  Andeutung  geschieht,  fürlegen  vnnd  auffweifsen.  Alfs- 
dann  vor  Probst,  Dechan  vnnd  Capittel  oder  anndem  hierzue  ver-  lo 
ordneten  ein  Lection  oder  Zwo,  die  Jme  angezeigt  werden,  thuen. 
Tnnd  wann  er  Zue  solcher  Administration  taugenlicb  erkhanndt, 
alfsdann  gleichermafsen  wie  der  Regent  in  unfserm  Namen  vnd 
von  vnnfsertwegen  von  Probst,  Dechan  vnd  Capittel  angenommen 
vnd  darauff  volgende  ArtikuU  Jm  vorgebauten  werden.  n 

1)  Erstlichen  würdt  er  vemunfftigelichen  bey  Jbm  selbs  wol 
zu  ermefsen  wifsen,  waher  sein  Dienst  geordnet,  vnnd  was  dafselbig 
für  ein  mittel  sey:  Nemblich  nichts  anders,  dann  die  khinnder  vnd 
vngelerthe  mit  der  Lehr  vnnd  gottsforcht  Zu  erhalltung  Christlichen 
Catholischen  glaubens  vnnd  gueten  Regiments  zu  vnderweifsen  20 
Tnnd  sich  derselbigen  allso  höchstes  vleifs  vnnd  seinem  besten 
Terstamidt  vnnd  Yermögen  nach  anzunemmen. 

Aufs  welchem  dann  difsfalls  fliefsen  vnnd  die  Notturfft  dises 
Seminarii  eingenommner  Ynd  noch  khunfftig  einnemender  Jungen 
fürnemblich  erfordern  thut,  das  er  denselben  mit  einem  frommen,  a& 
züchtigen,  erbam,  gottseligem  leben  vnnd  wandel  vorgehe  vnd  Sy 
in  allem  bey  sollicher  Porcht  vnnd  Difciplin  hallt,  damit  er  mit 
seiner  getrewen  JnstruiruDg  vnd  Vnnderweisung  bey  unfs  vnd  auch 
guetes  lob,  ehr  vnd  rhum  zu  gewartten  habe. 

Am  anndem  soll  vnd  wöll  er  seinem  von  Gott  Jhm  begabten  so 
besten  verstanndt  nach  die  vnndergebene  Alumnos  vnnd  Conuictores 
Jeder  Clafse  durch  Decurias  von  den  ersten  Elementis  ahn  mit 
Jhren  afsignirten  Listitutionibus,  Praeceptis  vnd  Authoribus  zuo 
allen  Stunden  trewlich  vnnderrichten  vnnd  lehren  vnnd  fiimemb- 
lich  die  Grammatic  alfs  das  Nöttigst  Stuckh  gegen  den  Jenigen,  ss 
so  sollichen  Authorem  zu  hören  qualificirt,  für  vnd  für  treiben 
vnd  üben,  damit  die  Knaben  guete  vnnd  gewifse  Grammatici 
vrerden. 

Ynnd  welche  der  Grammatic  etwas  bericht,  soll  er  mit  den- 
selbigen  lateinisch  reden  vnnd  Sy  also  daFselb  zu  reden  gewöhnen.  40 


444  Badische  Schulordnungen  1.    Markgraftchaften 

Damit  aber  mit  den  Straaffen  vnnd  Zücbtigangeii  der  Jongeiu 
80  etwan  YnAeifs  oder  geringer  bofsheit  halben  strefflich  befnnndoi, 
nit  vngebürliche  Herttigkheyt,  wie  zum  Theill  an  ettlichen  orten 
zu  höheren  Schaden  vnnd  NachtheiU  derselben  Schuler  Jm  gebrauch. 
5  in  diesem  ynfserm  Seminario  auch  vorgenommen  vnd  geuebt  Tund 
die  Jungen  allso  nit  allein  an  Jrem  Ingenio,  sonndem  auch  aomiBten 
Schlecht  werden. 

So  wollen  wir  hiemit,  das  der  Prorector  kheinen  ymb  Tnfleiis 
oder    geringer  Bofsheyt  willen   mit    einigem  gifftigen    Zorn   oder 

10  grofsem  poUdern,  sonndem  dannocht  gebürlich  und  mit  Zimblicher 
ernstlicher  Bescheidenhey t,  da  aber  solches  nicht  verfengclich  sein 
wollte,  alfsdann  mit  der  Rueten  straaffen,  dieselbig  gebürlicher 
mafsen  ynnd  darbey  kheinesweegs  einiche  yngebürliche  Straich  alfs 
zue  dem  Haubt,  auff  die  Nasen  oder  Backhen  schlahen,  in  die  ohren 

i&  pfeizen  oder  dieselbige  ymbtrehen,  bey  dem  Haar  ziehen  oder 
rauffen,  Thelle  geben  oder  annders  dergleichen  gebrauchen,  sonndem 
sich  defsen  genntzlich  vermeiden. 

Fümemblich  aber   in  allweg  befleifsen,   das  er  die  Jenige, 

so  guete  Ingenia  haben,  nit  poUdere,  sondern  sanfft  vnnd  milt  mit 

20  Jnen  vmbgehe,  auch  die  so  etwan  vnglürnig  vnnd  nit  mit  so  föhigen 

Ingeniis  begabt,    obgelauttermafsen  mit  wortten  vnnd    bescheidner 

gebürender  Straaff  ermahnen. 

Souil  das  Jenig  belangt,  was  zue  Verrichtung  des  Christlichen 
Gottesdienst  Jhm  gebürt,*  soll  er  in  einem  Chorrock    oder  Super 

9&  PelUcio  die  kirch  zue  allen  Zeitten  wie  von  allters  Herkhonunen 
vnd  gebreuchig  gewesen,  neben  einem  Rectore  bey  dem  Palpito; 
So  dann  auch  täglichs  die  Sechfser  mefs  vnd  dann  das  Salue  Jn 
eigner  Persohn  mit  singen  versehen,  defsgleichen  die  Matutinas 
in  Quatuor  festiuitatibus  maioribus,  Natiuitatis,  Paschae,  Penteco- 

so  stes,  omnium  Sanctorum  vnnd  den  vier  Festen:  Beatae  Yirginia 
Purificationis,  Annunciationis,  Assumptionis  vnnd  Natiuitatis  vleiCsig 
besuechen  vnnd  soUchem  allem  Persohnlich  bifs  zue  endt  beywohnen. 

So  soll  er  sich  auch  von  dem  Seminario  zue  kheiner  Zeitt 
weder    über  Felldt    noch    sonnsten   ohne    erlaubnus   des   Probsts, 

SS  Dechants  vnd  Capittels  absentiren  Ynd,  wa  Jhme  gleich  also  ehafiter 
Yrsachen  halber  erlaubt,  nichts  destoweniger  die  Schuel  mit  einer 
taugenlichen  Persohn  ohne  versaumbt  der  knaben  versehen  Ynd 
sonsten  alles  anders  mit  seinem  vleifs  vermitteilst  Göttlicher  gnaden 
verrichten,  das  Jme  sein  vocation  der  khinnder  halber  ufferlegt,  Ynd 

40  er  am  Jüngsten  tag  vor  Gott  Rechenschafft  zu  geben,  auch  gegen 


42.  Ordnung  ftlr  das  Seminar  ssu  Baden  1588  445 

tuTs  alfs  dem  Magistrat  zu  ueranntwarten  getrawet,  wie  einem  ge- 
trewen  redlichen  Praeceptori  gezymbt  vnnd  gebürt 

Er  soll  auch  von  seins  Dienats  wegen  dem  Probst,  Dechan 
ipnnd  Capittel  gehorsam  sein  vnd  vnrsem  wie  auch  des  Semminarii 
Nutzen  vnnd  frommen  mit  allem  yleifs  furdem,  schaden  vnnd  s 
Nachtheil  seines  Vermögens  warnen  vnnd  wennden  Ynnd,  wann  er 
nit  mehr  dienen  will,  ein  virtel  Jars  Zuuor  seinen  Dienst  vrkhundt- 
lieh  abkhiinnden  Ynnd  wifsentlichen  seinen  Abschiedt  nemmen. 

Darauff  auch  vil  gemelltem   Probst,   Dechant  vnnd  Capittel 
TBsertwegen  Trew  an  Eydts  statt  geben,  dem  allem,  wie  Jme  vor-  lo 
gesagt  vnnd  gelesen,  vermittelst  göttlicher  gnaden  nach  Zukhommen 
vnd  alles  treulich  zu  leisten,  ohne  geuerde. 

So  bald  denn  auch  einer  allso  seinen  Dienst  auffsagt  vnd 
abkhünndt,  soll  der  Probst,  Dechan  vnd  Capittel  demnechsten  nach 
einem  anndem  taugenlichen  vnd  geschickten  Prorectonv  trachten,  der  i& 
auff  defsen  Abstandt  ordenlicherweise,  vnnd  wie  sich  gebürt,  an  sein 
statt  verordnet  werden  mög,  damit  die  Schul  der  Jugendt  zue 
Nachtheil  vnd  versaumbnufs  nit  lang  vaciren  vnd  ledig  stehn 
müefs,  sondern  demnechsten  wider  versehen  werde. 

ni.  20 

Von  Beeolldung  vnnd  Vnnderhalltung  des  Frorectoris. 

Ynnd  damit  der  Prorector  solcher  seiner  müehe  vnnd  Arbeyt 
büliche  Belohnung  empfahe  vnd  sein  Notturfftige  Narung  darbey 
gehaben  möge,  Wollen  wir  Jhme  durch  Jeden  dises  vnnsers  Seminarii 
Schaffnern  die  Jerliche  Competentz  vnnd  Besoldung,  wie  die  Jme  as 
in  seiner  Bestallung  zu  geben  bewilligt  wurdt,  beneben  seinem 
freyen  bereitten  Tisch  bey  gedachtem  Semminario  Zue  rechter  ge- 
bürender  verfallner  Zeitt  reichen  vnnd  zuestellen  lafsen,  dergestallt, 
das  er  sich  darmit  wol  erhallten  vnnd  betragen  vnnd  ob  der  Be- 
zahlung mit  fuegen  Zuclagen  nit  Yrsach  gewynnen  möge.  so 

lY. 
Von  den  AlnmniB  vnnd  Conuictoribus. 

Dieweil  nun  vil  vnnserer  Ynnderthanen,  welche  guete  vnnd 
fruchtbare  Ingenia  vmb  defswillen  bifsher  verhynndert  worden,  das 
die  EUtem  allso  vnuermöglich  gewefsen  oder  sonnst  die  glegenheit  35 
nit  gehabt,  Sy  bey  den  Studiis,  bis  8y  zu  der  Theologi  taugenlich, 
zu  erhallten  vnnd  zuuerlegen. 

Demnach  ordnen  vnd  wollen  wir,  dafs  allein  vnsere  Landts- 
khinnder,  so  zue  dem  Studiren  erzogen,  besonnders  aber  die  armen 


446  Badifiche  8eb«kirdiiungen  1.    Markgrafiichaften 

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(doch  die  vermöglichen,  80  die  Verlag  Tia.Jren  EUtem  ynndTer- 
wanthen  selbs  haben  vnnd  thuen  mögen,  hierins  Tuaufsgeschloason) 
aber  deren  aller  ohn  ynnserweiter  bewilligung  mehr  nüalTs  Jn  difs 
ynnser  Semminarium  aufif  vnnd  angenommen  werden. 

&  Damit  ynnd  aber  hierunnder  richtige  Ordnung  erhallten  yni 

mit  solcher  uffnemmung  dester  weniger  gefhelet,  gejrret  oder  tn- 
qualificirte  zuegelafsen  werden,  so  wollen  wir,  dafs  khein  Junger 
Zuuor  vnnd  eh  zue  dem  hertzue  bedachten  Examen  admittire  rai 
einkhomme,  der  sey  dann  zum  wenigsten  vmb  die  Zwölff  Jar  seines 

10  allters  vnnd  darander  nit.  Ittem  dafs  er  auch  von  seinen  Elltetn 
ehelichen  gebom  vnnd  Schreibens  vnnd  lesens  zuuor  bericht,  be- 
neben dem  Jenigen,  was  seiner  EUtem  (da  die  noch  Jn  leben} 
thuen  vnd  lafsens  vnd  zeittlichen  yermögens,  auch  was  er  sonst 
für  geschwisterigt ,  vnd  ob  dieselben  ynd  wie  Christenlich  erzogen 

i&  oder  nit.  Dessen  alles  von  seinem  Ffarrherm  ynd  Schuelmeister, 
auch  Ambtleuthen  ynd  Gericht  selbigen  orts  darbringen  ynnd  für- 
legen,  Welches  Sy  Jme  auch  (so  uerr  Sy  getrawen)  des  Jungen 
Ingenii  halben  ein  solch  Beneficium  an  Jme  wol  angelegt,  anff 
defsen  Elltem,  Yormünder  oder  Pfleger  anlangen,  mittheiUen;  docli 

so  sollen  Sy  keinen,  so  mit  einer  heimblichen  ynnd  abscheulichen 
krankheit  beladen  were,  Hiertzue  weifsen  oder  khommen  lafsen 
Ynd,  so  es  diser  Puncten  halb  ynnfser  Ordination  nach  khein 
mangel,  alfsdann  erst  seiner  Erudition  yor  ynsem  Deputatis  ange- 
sprochen ynd  erkundigt  werden. 

25  Wo  nun  ein  Alumnus  oder  Conuictor  allso  ein  Zeittlang,  es 

sey  Zwey,  drey  oder  mehr  Jar  in  disem  unserm  Semminario  ge- 
hallten, auch  in  seinem  Studiren  allso  proficirt,  dafs  er  femers  za 
promouiren  oder  genzlichen  ad  Studium  Theologiae,  dardurch  desto 
zeittlicher  zue  dem  Priesterlichen  Gottesdiennst  anzuhallten,   Soll 

30  derselb  mit  ynserm  Yorwifsen,  nach  dem  er  in  examine  qualificirt 
befunnden,  uff  ein  andere  höhere  Schuel  geschickht,  doch  gleich 
ein  annderer  an  sein  statt  subrogiert.  Aber  da  einer  dermafsen  sieh 
gebefsert  hette,  auch  so  gestanndenen  Allters  wer,  das  zu  erhoffen, 
er  in  wenig  Zeitt   zue  ordenlichen  Priesterlichem  Ambt  zu  ge- 

85  brauchen,  mag  derselbig  bey  disem  Semminario  noch  lennger 
geduUdet  Ynd  zue  Christlichen  Gottesdiensten,  da  er  andent 
hierzue  sonderliche  neigung  ynd  affection,  yoUendts  ynnderwiesen 
ynnd  yon  hteaus,  so  er  darinn  genuegsamblich  bericht,  Yocirt  ynnd 
gebraucht  werden. 

40  Im  Fall  sich  aber  bey  einem   oder  mehr  knaben  ein  solcher 

Ynfleifs  oder  in  annder  weg  freuenlicher  Yngehorsäm  befende  ynnd 


42.  Ordnung  f&r  das  Seminar  zu  Baden  1588  447 


irber  Notwendige  ernstliche  ergangne  Warnungen  vnnd  Straaff 
khein  Befserang  oder  Frucht  zuuerhoffen,  sollen  der  oder  die- 
selbigen  bey  Zeitten  doch  mit  ynnserm  Vorwifsen  abgeschafft 
T'nnd  solche  Incorrigibiles  anndem  zue  Nachtheyl  vnnd  ver- 
bindemng  nit  geduUdet  werden.  5 

V. 
Von  Klrohen  Tnnd  Gottesdienst. 

Sottil  die  Kirchen  vnnd  Gottesdiennst  anlangen  thut,  wollen 
^r  vnns  gnedig  versehen,  es  werden  Probst,  Dechant  vnnd  Capittel 
den  Prorectorem,  auch  die  Alumnos  vnnd  Conuictores  zue  Jeder  lo 
Zeit  vleifsiger  vnnd  täglicher  Besuechung  solcher  ordenlichen  Christ- 
lichen Catholischen  Gottesdienst  mit  vorgehendem  guethertzigem 
eyfer  bestes  Vermögens  auch  im  Fall  des  Vngehorsamen  Aufs- 
pleibens  mit  gebürendem  ernst  zu  ermahnen  vnd  anzuhallten  wifsen. 

VI.  15 

Anordnung  mit  den  Lectionibus  in  diesem  Semminario. 

Da  stellen  wir  es  gleichermafsen  zue  des  Probst,  Dechant 
^vnnd  Capittels  Discretion,  vnnd  was  die  difsfalls,  wie  es  in  einem 
oder  dem  andern  Zuhallten,  ordiniren  vnnd  beuelchen,  wollen  wir, 
dafs   demselbigen  gannz   vleifsig  vnd  gehorsamblich   gelebt  vnnd  so 
nachfi;e8aG:t  werde. 

Statuta  dises  Semminarü« 

Alle  Alunmi  vnnd  Conuictores  sollen  taglich  den  Christlichen 
Gottesdiennst  der  Kirchen,  wie  auch  alle  Lectiones  Jedes  mahls,  25 
-wie  solches  durchaus  vom  Probst,  Dechant  vnnd  Capittel,  auch  dem 
Regenten  vnnd  Prorectori  Jnen  zethuen  beuolhen  wurdt,  mit  Yleifs 
irnnd  Christlichem  eyfPer  gehorsamblich  besuechen  Ynnd  bey  dem 
Anfang  bifs  zu  endt  sein  vnnd  pleiben ;  auch  auff  alle  Caeremonias 
IScclesiae  guet  achtung  geben  vnd  kheineswegs  solches  versäumen  so 
oder  sich  daruon  absentiren.  Dann  damit  die  Absentes  gemerckt, 
soll  der  Prorector  sein  guet  auffsehens  haben,  dafs  die  Jungen  alle 
enntgegen  vnd,  souil  der  Anzal  halben  vonnöten,  seine  Catalogos 
hierüber  gebrauchen  vnd  zue  glegner  Zeit  verlesen,  auff  dafs  er 
die  abwesende  hierumben  straaffen  khunnde.  S5 

Jn  gleichem  sollen  die  Jhenige,  so  einer  zimblich  gestandnen 
AUters  vnnd  hiertzue  qualificirt  sein,  mit  allem  vleifs  zue  der 
Christlichen  Beicht  vnnd  Communion  des  hochwürdigen  Sacraments 
instmirt,   erzogen    vnd    angehallten  werden,  damit  dieselben  uffs 


^48  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaiten 

wenigst  alle  Quartal  oder  öffter  sich  bey  Zeitten  hiertzne  gefaTst 
machen  vnnd  solches  kheineswegs  vnnderlafsen. 

Ittem  khein  gellt,  sey  wenig  oder  vil,  so  Sj  mit  sich  ins 
Semminarium  alher  bringen  oder  Jnen  mittler  Zeit  gescbickht  wördt 

5  sollen  Sf  bey  Jren  Hamiden  behallten,  sondern  JederZeyt  dem 
Jenigen  wir  solches  anbeuolhen  Vbergeben,  damit  er  dafselbig  zoe 
des  Jungen  Nutz  Jhme  habe  Jedesmahls  zu  gebrauchen. 

Ebenmefsig  sollen  die  Jungen  kheine  brieff  oder  dergleichea, 
so  Jnen  zuegeschickt  worden,  eröffnen  auchkheinen  hinweg  achickben, 

10  sy  haben  dann  zuuor  dieselbigen  dem  Regenten  zu  lesen  übergeben. 

Tag  Zeitten  soll  kheiner   aufserthalb    der  gemeinen  Btadier 

Stuben  ohne  erlaubnufs  gefunnden,  in  derselbigen  Stuben  aber  des 

ganntzen  tags  alle  gebürende  Zucht  auch  stillweigen,  damit  kheiner 

den  andern  in  Studiis  verhinderlich  sey,  gehallten  werden. 

15  Nach  beeden  Mahlzeitten  des  Tags  ist  Jnen  hiemit  zuegegeben, 

ein  halbe  Stundt  in  dem  gesang  oder  sonnsten  ehrlichen  Tnnd 
züchtigen  Übungen  sich  zu  gebrauchen.  Von  welchem  sich  kheiner 
ohne  erlaubnus  eufsern  soll. 

Wir  beuelhen  auch  hiemit  ernstlich,  dafs  die  Alamnos  ynnd 

30  Conuictores  den  Probst,  Dechan  vnnd  Capittel  zuuorderst,  wie  auch 
den  Regenten  ynnd  Prorectom  alfs  Jre  Yorgesetzte  Heubter  in  ge- 
bürlicher  Reuerentz  ynd  ehm,  auch  wie  billig  vor  äugen  haben 
ynnd  hallten,  denselben,  was  Sy  Jnen  Jederzeit  in  eim  oder  dem 
andern  gebieten  vnnd  beuelhen  werden,  gantz  ynwidersetalich  ge- 

25  horsamblichen  nachkommen  vnnd  sich  in  geberden  vnnd  worten 
gegen  denselben  allfo  erzeigen  ynd  yerhallten,  dafs  Sy  die  8traa£ 
80  Sy  hieraus  zu  gewartten,  Jnen  selbs  zue  gutem  Yorsein  Tnsd 
derselben  entgehn  mögen. 

Sie  sollen  sich  auch  aller  YnZucht,  leichtferttigen  Yppigkhejt 

80  ynd  schandtbarer  yngebürlichen  wortt  Jnn  ynd  aufserhalb  des  Semmi- 
narii  gentzlich  enthalten  ynd  müefsigen,  darob  dann  der  Regent 
ynd  Prorector  mit  allem  ernst  zu  hallten,  damit  solches  vermitten 
pleibe  ynnd  an  keinem  erftmnden  werde. 

Defsgleichen  auch  sonnsten   an   allen  ortten  bescheidenlich, 

35  erbar  ynnd  christenlich  wie  Jnen  gebürt  ynd  wol  ansteht,  gegen 
meingclichen  Yerhallten. 

Ynd  sich  sonsten  einer  gegen  dem  andern  ynnder  Jnen  selbs 
allso  einig  ynnd  fridlich  ohne  einich  gezenckh  noch  Hader  erzeigen, 
weder  mit  wortten  noch  werckhen,  Jm  wenigsten  nimannder  belaydigen, 

40  yerspotten  oder  der  gleichen  Yngebür  fümemmen  noch  gebrauchen, 
sondern  in  einem  solchen  fridt  ynd  ainigkheyt  leben  ynd  wanndien 


42.  Ordnung  für  das  Seminar  zu  Baden  1588  449 

sollen,   dafs  bey  Jnen  alle  Christenliche  lieb  vnnd  bescheidenheit 
Jederzeit  gespürt  vnd  erfunnden  werde. 

Im  Fall  auch  einer  bey  dem  anndern  in  seinen  Studiis  ynder- 
weisung  ynd  Bericht  begehm  vnnd  pitten  würde,  sollen  Sy  einander 
trewlichen  vnnd  mit  guetem  willen  willfharen  vnd  darinnen  tugent-   ^ 
lieh  ynderrichten  vnd  in   alleweg  gleich    als  fratres  in  leben  vnd 
wanndel  bey  einander  sein  vnd  pleiben. 

Sonnsten  souil  das  Dormitorium  oder  Schlafihaufs,  darinn  die 
Knaben  Nachts  Jr  gliger  haben,  betrifft,  sollen  Sy  in  Jren  ein- 
gegebnen Cammem  ligen  vnd  solch  SchlaShaufs  abendts  zue  ge-  ^^ 
setzter  Zeitt  vleifsig  beschlofsen  ynd  morgends  Zue  der  Fruemefs 
Avider  geöffnet,  nach  dem  Abendt  beschlofsen  vnd  durch  den  Re- 
genten, der  dann  umb  besser  auffmerkhens  vnnd  der  Knaben  forcht 
willen  sein  habitation  gleicher  gestallt  auff  dem  Dormitorio  haben 
soll,  ordenlich  yisitirt  vnd,  da  einer  oder  mehr  absens,  der  gebür  ^^ 
nach  darumb  gestrafft  werden.  Derwegen  Sy  auch  vnnd  ein  Jeder 
ynnder  Jnen  schuldig  sein  sollen,  dem  Begenten  das  Gemach,  so 
offt  ers  tags  oder  Nachts  begehm  vnd  erfordern  wurdet,  ynweiger- 
lich  zu  öffnen. 

Ynd  yber  dises,  auch  alles  anders  hieuor  geschriben  soll  er,  ^ 
der  Regent,  besonders  sein  ernstlich  vnnd  vleifsig  auffsehen  haben, 
das  deme  allem  von  den  Alumnis  vnnd  Gonuictoribus  ein  solche 
gehorsame  Nachsetzung  beschehe,  damit  er  nit  vrsach  gewynne, 
gegen  Jedtwedem,  so  darinnen  fharlefsig  oder  auch  vngehorsamb- 
lich  befunnden,  defsen  yerwürckhen  vnnd  verschuUden  nach  schein-  ^^ 
barliche  gebürliche  Straaff  vorzunemmen.  Jn  welchem  Fall  ers 
vermog  vnsers  Jme  hiemit  zuestellenden  Gewallts  kheines  wegs  zu 
ynderlafsen,  sonndem  vnnachlefslich  zu  exequiren  vnd  zu  uolnZiehen. 

VIII. 
Tisohordniisg.  3o 

Souil  difs  berüert,  Wollen  vnnd  verordnen  wir,  dafs  die  Priester 
vnnd  Bectores,  so  in  vnnserm  Semminario  zue  cost  gehen,  mittags 
vmb  Zehen,  Nachts  aber  vmb  fünnff  Yhr  vnd  uffs  lengst  ein 
Viertel  Stundt  hernach,  auch  drüber  nit.  Die  Jungen  aber,  gleich 
sobaldt  alfs  der  Pfortner  gelitten  vnnd  die  glocken  Jeder  Zeit  zue  ^^ 
gesetzter  Zeitt  aufsgeschlagen,  sich  gewifs  alle  mit  einannder  zue 
dem  essen  verfuegen  vnnd  auff  ein  oder  den  anndern  lenger  nit 
gewarttet  noch  verzogen  werde. 

Ynnd  alfs  von  Oott  dem  Allmechtigen  die  Nahrung  menigclich 
beschert,  auch  er  darumb  angerueffen,  geprisen  sein  vnnd  gedanckt  *^ 

Jlonnmenta  Oernumiae  Poedagogica  XXIV  29 


450  Badische  SchulordnuDgen  1.    Mai-kgrafschaften 

haben  will,  so  soll  allwegen  yor  vnd  nach  dem  essen  morgends 
ynnd  Abendts  das  Benedicite  vnnd  gratias  gesprochen,  auch  die 
richtigkheit  darinn  gehallten,  dafs  ein  Jeder  Junger  Tmb  den 
anndem  vom  ersten  bifs  auff  den  lösten  zue  solchem  ein  Wochen- 
5  lang  deputiert  werde,  der  das  gebett  mit  erbebter  Stimm  vnd  Ter- 
stendtlicher  Pronunciation  verrichte,  derhalben  ein  Jeder,  nach  dem 
es  efsens  Zeitt,  bey  dem  gebett  gewifslich  sein  vnnd  kheiner  ohne 
Notwendig  ehaffte  Yrsachen  daruon  aufspleiben  noch  auch  gleicher 
weifs  vnnd  ohne  erlauben,  eh  vnnd  das  gratias  gebettet,  aufibtehn 

10  vnnd  hinweggehn.  Wie  Sy  dann  auch  ^nnder  dem  Gebett  oder 
sonnsten  ob  dem  Tisch  khein  Ynnutz  geschwetz  treiben  oder  sich 
sonsten  mit  Yngeberden  in  efsen,  trinckhen  vnd  andern  Ciuilitatibiis 
nit  vnwesenlich  erweifsen,  sonndem  sich  dessen  genntzlich  enndt- 
mäfsigen  sollen. 

>&  Sonnsten  ist  vnnser  meinung  vnnd  Beuelcb,  dafs  mittags  vnnd 

Nachts  die  Priester  vnnd  Rectores  ob  Jrem  Tisch  Jederzeit  auffs 
lengst  zwo  Stundt,  Die  Jungen  nit  lennger  denn  eine  sitzen;  alfs- 
dann  wann  solche  aufsgeschlagen,  alfsbaldt  vom  Tisch  uffstehn  vnd 
nach  gethanem  gratias  widerumben  mit  einannder  in  Jr  gewarsam 

20  ort,  dahin  Sy  verordnet,  gehn  sollen.  Wann  dann  ob  der  Priester 
Tisch  die  zwo  benannte  stundt  auch  fürüber,  werden  Sy  sich  in 
gleichem  zuuerhallten  wifsen. 

Beneben  wollen  wir,  da  einer  oder  der  annder  Jemandt  mit 
sich  zue  gast  hinein  bringen  oder  beruffen  thete,   dafs  defswegen 

^^  vber  die  gesetzte  Zeitt  der  Malzeit  nit  weittere  Nachtrünckh  in 
des  Semminarii  Costen  geschehen,  Sonndern  da  Je  einer  dem  ge- 
ladnen  ferrere  gesellschafft  vnnd  Preundtschafft  erzeigen  will,  soll 
er  denselbigen  mit  Jhm  in  sein  Zymmer  füeren  vnnd  hierinnen  des 
Semminarii  souiel  müglich   verschont,    auch   durch  den  Regenten 

so  hierüber,  dafs  deme  nit  zugegen  gehanndelt,  vleifsig  uffsehen  gehabt 
Ynnd  da  es  denn  zu  wider  ein  oder  mehr  mahl  fürgehn  sollte,  der 
gebür  abgeschafft  werden. 

Beschlufs. 

Dieweil  dann  diso  vnnser  Ordnung  allein  zue  Nutze  vnnd 
3^  wolfhart,  auch  uff  bringung  vnnd  erhalltung  solchs  angestellten 
Semminarii  angesehen  vnd  gemeint,  Ynd  wir  alles  vnnd  Jedes, 
was  hierinn  begriffen,  ein  hohe  Notturfft  zu  sein  erachten,  So 
beuelchen  wir  hiemit  ernstlich  vnnd  wollen,  dafs  deren  durch  einen 
Jetwedem,  was  das  in  eim  oder  dem  andern  berüeren  vnnd  be- 
^  treffen  mag,  mit  allem  vleifs  nachgesetzt,  auch  sonnsten  der  gebor 
laut  hierinn  angezogner  mafsen  allerdings  gentzlichen  gehorsambt 


43.  Jesuiten -Kollegium  zu  Baden  1642  451 


vnd  gelebt  vnd  mit  nichten,  warinn  das  sey,  zuwider  gehandelt 
noch  Jchtwas  dargegen  fürgenomen  werde,  Alfa  lieb  einem  Jeden 
sey  vnfser  Straff  ynd  vngnad  zuuermeiden.  Das  meinen  wir  hiemit 
ernstlich  vnd  haben  defsen  zue  yrkhundt  vnfser  Secret  hiefür  uff- 
tmckhen  lafsen. 

So  geben  zue  Baden,  den  zehenden  January  Anno  Domini 
fdnff  Zehen  Hundtert  Achtzig  vnnd  Achte. 

Philipps  M.  z.  Baden. 

43 

Jesuiten -Kollegium. 


10 


a. 

STIFTUNGSÜRKÜNDE. 

1642. 

Nos  Guilhelmus 
D.  G.  Marchio  Badensis  et  Hachbergensis,  etc.  etc.       n 

ad  perpetuam  rei  memoriam. 

Cum  assidue  animo  revolveremus,  quanta  Principibus  incumbat 

necessitas  vigilandi  pro  populis  a  DEO  sibi  commissis,  utpote  pro 

quorum    animabus    reddituri    sint    exactam    rationem    Seyerissimo 

ludici  ac  Begi  Begum:  incessit  Nos  anxia  sollicitudo,  ne  quid  ex  20 

Nostra  parte  desideraretur,  quo  minus  ad  veram  religionem  pieta- 

temque   Christianam   subditi   Nostri   diligenter  excolerentur  et  ad 

finem,    in    quem   creati  sunt,    dirigerentur.    Proinde   necessarium 

duximus  hanc  in  rem  fida  Nobis  auxilia  quaerere,   vifos  doctrina 

et  probitate   conspicuos,   quorum  opera  in  ditionibus  Nostris  reli-  25 

giosus   DEI   cultuB  et  Orthodoxa  fides  morumque  puritas  non  in 

praesens    duntaxat,    sed   perpetua  successione  firmiter  stabiHatur, 

seraque  posteritas  Nostram  de  se  patemam  soUicitudinem  gratanter 

agnoscat.    Porro  instrumenta  huic  operi  cum  primis  idonea  longo 

usu    experti    sumus    Religiöses    Ordinis    Olericorum    Begularium  so 

Societatis  lESY,  qui  centum  iam  et  amplius  annis  utrique  terra- 

rum  Orbi,  sed  piraesertim  afiflictissimae  Germaniae  suam  gnayiter 

probarunt  operam  in  erudiendis  doctrina  sana  populis,  haeresibus 

expugnandis,   instituenda   liberalibus  disciplinis  juventute,  Sacra- 

mentorum    usu    omnique    Ghristiana   pietate  strenue   promovenda.  S5 

Quos   fructus    ubertim  legit  ipsa   nostra  Marchia   inde   ab   annis 

yiginti,  ex  quo  dictae  Societatis  Patres  eam  perpurgare  a  Lutheri 

.     29* 


452  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

erroribus  et  multo  sudore  coeperunt  excolere.  Quod  bonmn  m 
perenne  sit  Nostris  ditionibus,  decreyimus  in  corde  Marchiae 
Metropoli  I^ostra  Badena  stabili  sede  locare  hunc  Ordinem  et 
CoUegium  necessariis  vitae  subsidiis  in  perpetuum  dotare.    Igitoi 

5  in  nomine  88.  et  Individuae  Trinitatis  PATRI8  ET  PILn  ET 
SPIRITVS  SANCTI  ad  eiusdem  aetemi  DEI  gloriam,  animae 
nostrae  meritum  et  8alutem,  posterorum  ac  subditonim  perspicoam 
utilitatem  per  praesentes  literas  aeternum  valituras  damus,  dona- 
muB    perpetuo    et  irrevocabiliter  appropriamus   Societati  lESY  in 

10  primis  pro  habitatione  domum  nostram  in  foro  urbis  Badensis,  Tulgo 
dictam  der  Freyheithof,  itemque  contignam  huic,  quae  Bahiemn 
Principum  vocatur,  una  cum  iure  perpetuo  aquae  tum  calidae  tum 
frigidae  in  balneum  aliosque  usus  inducendae,  et  sex  alia  adiacentia 
privatorum  civium  domicilia  nostro  aere  empta,  adeo,  ut  area  uni- 

ih  versa  insulam  conficiat,  liberam  undique  et  plateis  cinctam:  quamTis 
ex  una  parte  etiam  ultra  plateam  parva  area  sit  eodem  pertinens, 
quam  arcu  seu  pergula  copulare  reliquo  aedificio  licebit.  Porro  in 
grandioris  illius  insulae  parte,  quae  forum  respicit,  Ecciesiam  honori 
B.  Y.  MABIAE  et  usui  8ocietati8,  prout  vovimus,  extruemus  et 

20  ad  eins  fabricam  aliasque  neeessitates  reditum  sufGcientem  assigna- 
bimus.  Ad  ipsum  vero  CoUegium  extruendum  nostra  etiam  subsidia 
poUicemur.  Domum  item  aliam  ex  huius  adverso  sitam,  trino 
latere  plateas  et  una  sui  parte  aream  Nobilis  viri  loamiis  lacobi 
Datt   de  Dieffenaw   attingentem    eidem  8ocietati   donamus,    quas 

'^5  aedes  in  usum  scholarum  commode  exaedificari  suo  tempore  cuia- 
bimus.  Praeterea  in  suburbano  Badensi  seu  vico  Scheurensi 
hortos  et  prata  et  vineas  viginti  circiter  iugerum  itemque  vineas 
in  pagis  Umbwegen  et  8intzheim  una  cum  stabulis,  pratis  hortbqne 
illuc  pertinentibus  et  praedia  in  Ohs  et  Niderbüel  et  molendinum 

30  in  Neweier  fiindationi  huic  incorporamus ,  quorum  omnium  et 
singulorum  situs,  ambitus  et  confinia  in  libro  fundi  seu  bonoram 
immobilium  CoUegii  accurate  descripta  et  sigillo  ac  Mann  Nost» 
signata  habentur.  Yolumus  autem  et  ex  certa  Scientia  Nostra  ac 
de  plenitudine  Principalis    potestatis    decemimus,   ut   omnia  bona 

35  inserta  huic  fiindationi  libera  prorsus  et  immunia  atque  exempta 
sint  a  quovis  censu,  praestatione,  canone,  tributo,  onere  ac  Servitute: 
nominatim  a  tributo  ordinario  ad  Nos  Nostrosve  haeredes  alioqni 
pertinentes,  quod  vulgo  Beet  und  Schätzung  vocant  et  ab  extra- 
ordinaria  contributione  quacunque  vel  ob  quemcunque  praetextum 

40  aut  causam  necessitatis  publicae  seu  civilis,  seu  bellicae  imposita 
vel  iniponenda,  a  decimis  quoque  extraordinariis,  vel  aliis  porti- 


43.  Jesuiten -Kollegium  zu  Baden  1642  453 

onibus  {ructuum,  quae  aliquando  quacunque  de  causa  exigi  possent. 
Similiter  a  quarterüs  seu  distributione  militum,  neo  non  a  servitio 
manuali  seu  personal!  in  operibus  negotiisque  publicis,  ab  obliga- 
tione  excubias  agendi  per  yices  et  literas  yel  mandata  Magistra- 
tuum  perferendi,  iumenta  yecturamye  exhibendi  etc.  A  quibus  et  s 
Omnibus  aliis  cuiuscunque  nominis  oneribus  tum  ipsae  personae 
CoIIegii  tum  eins  famuli^  yillici  et  Qmphytheutae,  per  quos  praedia 
supradicta  colentur,  perpetuo  immunes  erunt  (quoad  ista  duntaxat 
bona,  non  autem  quoad  proprias  ipsorum  empbytheutarum 
possessiones,  si  quas  habent)  neque  comprehensi  censebantur  ullis  lo 
super  huiusmodi  re  proniulgandis  quantumyis  uniyersalibus  edictis. 
Quod  si  etiam  contingeret  a  quopiam  praetendi  ius  aliquod  in 
domos,  yineas  aut  praedia  iam  dicta,  quasi  illa  eorumye  pars 
obaerata  siye  in  hypothecam  data  aut  quomodolibet  onerata  sint, 
Nos  ac  Nostri  haeredes  respondere  et  CoUegium  indemne  seryare  i5 
tenebimur.  Frumenti  quoque  decimas  in  pagis  Aw  et  Dachslandt 
ad  Nos  pertinentes  huic  fundationi  inserimus,  perpetuo  penes 
CoUegium  permansuras.  Et  e  sex  molendinis,  quorum  duo  sunt 
Badenae,  tertium  Cuppenhemii,  quartum  Rastadii,  quintum  in 
Niderbüel,  postremum  in  Neweir,  assignamus  CoUegio  annua  sili-  so 
ginis  maltera  sexaginta,  nimirum  e  singulis  decem  probi,  puri 
perpurgati  frumenti  ab  ipsis  molitoribus  circa  festum  S.  Martini  ad 
CoUegium  deportanda.  Quod  si  aUquod  ex  bis  molendinis  ob 
causam  quamcunque  suam  quotam  exsolyere  non  posset,  supple- 
bitur  defectus  ex  reliquis  yel  certe  ex  granario  Ifostro.  Atque  si  as 
contingat  aUquando  a  Nobis  haeredibusque  Nostris  canonem  annuum, 
quem  haec  molendina  Nobis  praestant,  diminui,  nolumus  id  unquam 
cedere  in  praeiudicium  seu  detrimentum  huius  fundationis,  sed 
etiam  tunc  sexaginta  maltera  CoUegio  pleno  integreque  persolyi. 
Pecuniariam  dotem  damus  eidem  CoUegio  florenos  Rhenenses  an-  so 
nuos  mUle  quingentos  census  redimibilis,  quorum  quidem  trecenti 
quotannis  e  Camera  Nostra  (tam  diu  donec  summam  ipsam  capi- 
talem  sex  milium  florenorum  yel  simul  yel  per  partes,  adeo,  ut  una 
vice  minimum  duo  milia  reluere  et  Cameram  hoc  censu  liberare 
placuerit;  quod  praeyia  debita  praemonitione  fiet),  reliqui  yero  as 
partim  a  communitatibus  oppidorum  et  pagorum  nostrae  ditionis, 
partim  a  particularibus  personis  exsolventur,  quaenam  autem 
communitates  et  personae,  et  quibus  anni  temporibus,  ac  super 
quibus  hypothecis  hos  census  praebere  debeant,  in  literis  obliga- 
toriis  CoUegio  traditis  expressum  habetur.  Et  quantum  quidem  4o 
humanius  proyideri  potuit,  sunt  hypothecae  bonae,  probatae,  ex- 


454  Badische  Schulordnangen  1.    Markgrafschaften 

quisitae  et  in  duplum  aequivalentes  capitali  cuiqae  summae;  ä 
tarnen  alicubi  secus  se  res  habere  deprehenderetur,  Nostnim  erit 
supplere  defectum.  Quoties  vero  aliquem  vel  aliquos  ex  bis 
censibus   redimi    et  capitalem  summam  relui  contigerit,   ea  rursos 

5  in  censum  elocari  debebit,  idque,  quoad  fieri  potest,  intra  MarchiAm 
aliasye  ditiones  Nostras,  quo  scilioet  melius  opem  ferre  Nos  ac 
posteri  JCTostri  proyidereque  possimus,  ne  qua  huius  dotis  parte 
Collegium  defraudetur.  Sed  ^t  istud  praecavemus ,  ut,  si  futuis 
temporibus  contingat  monetae  rationes  exaugeri,  nequaquam  taue 

10  liceat  venditoribus  horum  censuum  capitalem  summam  refnndere, 
nisi  velint  monetam  probam,  argenteam    vel  auream  in   Imperio 
universim  receptam  eo  saltem  yalore,  qui  nunc  est,  dalerum  scilicet 
ut  summum  pro  sesquifloreno  (eadem  in  reliquis  servata  proportione)   * 
adnumerare:    quod   ipsum  etiam    in   censuum    solutione   observari 

15  debebit.  Si  autem  daleri  pretium  infra  sesquiflorenum  descenderit, 
in  solutione  censuum  et  relui tioue  Capitalium  is  yalor  tenendus 
erit,  qui  eo  tempore  curret.  Numquam  vero  tenebitur  Collegium 
admittere  monetam  reprobam,  seu  quam  credibile  sit.  esse  postea 
reprobandum  aut  pretio  diminuendam.    Non  obstantibus  quibusHbet 

so  pro  tempore  promulgandis  de  taxa  monetaria  edictis,  quantumvis 
universalibus:  quibus  quatenus  huic  !Nostrae  fundationi  firaudi  esse 
possunt  ex  nunc  auctoritate  Principali  derogamus.  Cum  praeterea 
inter  alias  res  necessarias  lignatio  censeatur;  volumus,  ut  qoot 
annis,  quo  tempore  CoUegii  Rectori  placuerit,  et  quo  loco  Tectora 

S5  commodior  fuerit,  Nostri  forestarii  seu  sjlvarum  praefecti  assignare 
teneantur  lignorum  curras  seu  claftera  centum,  inter  quae,  si  fieri 
uUo  modo  poterit,  sint  fagina  vel  quema  saltem  triginta  et  pro 
palis  yinearum  abietes  minimum  quatuor.  Ac  si  quid  in  aedificos 
aut  etiam  in  aquae  ductuum   canalibus  reparandum  erit,   quoties 

30  Nos  aut  haeredes  Nostri  requisiti  fuerimus,  ligna  operi  idonea 
gratis  concedentur.  Ins  quoque  saginandi  porcos  in  quercetb 
Nostris  ita  concedimus,  ut  quoties  uni  OfBcialium  seu  Consiliariomm 
Nostrorum  quaternos  porcos  saginare  licebit,  liceat  CoUegio  duode- 
nos,  nimirum  proportione  tripla.     Quod  attinet  ad  usualia  frumenta, 

35  vina,  carnes,  quae  in  CoUegii  personas,  eins  famulos  vel  TÜlioos 
impenduntur,  nolumus  caeterorum  instar  civium  ac  subditonun 
certam  de  bis  portionem  seu  tributum,  quod  Ohmgelt  sive  Umb- 
gelt  Tocant,  teneri  exsolvere,  sed  eodem  gaudere  privilegio, 
quo   Canonici  Ecclesiae  CoUegiatae  Badensis.     Et    in  uniyersuin, 

40  quaecunque  immunitates,  exemptiones,  favores,  priyilegia  perso- 
nalia    vel    realia    in    Principatu   nostro    Clero    saeculari    et   alüs 


43.  Jesuiten -Kollegium  zu  Baden  1642  455 


religiosis  Ordinibus  seu  scripto  seu  consuetudine  concessa  fuere 
alias  vel  concedentur  in  posterum,  ea,  perinde  ac  si  essent 
hie  nominatim  expressa,  Collegio  Societatis  lESY  per  Nob  fundato 
concedimus. 

Et  ut  eadem  Societas  suis  luribus,  facultatibus  privilegiisque  & 
a   Sede  Apostolica  obtentis  et  obtinendis  per  totum  Principatum 
Nostmm  et  comitatus   ditionesque  Nobis  subiectas   libere   fruatur 
atque  a  nernrne  perturbetur,  singulari  zelo  curabimus  eam  ex  nunc 
sub   Nostram   Nostrorumque    Successorum    specialissimam   protec- 
tionem  suscipientes.    Hanc  porro  fundationem  ac  dotationem  CoUegii  lo 
Badensis,  sicut  animo  in  Societatem  lESY  plane  patemo  ac  liberali 
I^  Ad^  Patri  in  Christo,  Patri  Mutio  Yitellesco,  Societatis  eiusdem 
Praeposito  Generali    praesentamus,    Nos   et   posteros  Nostros    ad 
omnia  et  singula,  quae  commemorata  sunt,  inviolabiliter  observanda 
praestandaque  hisce  litteris  obligantes,  ita  confidimus  hanc  piam  is 
voluntatem  Nostram    ab    eodem  Praeposito  Generali   affectu  pari 
soflceptum  iri,  eumque  rata  habiturum  omnia,  quae  hoc  diplomate 
continentur. 

Ab  ipsa  vero  Societate  petimus,  ut  Patres  in  hoc  Collegio 
Badensi  commoraturi  iuventutem  Grammaticae,  Humanitatis  et  so 
Rhetoricae  disciplinis  instruant,  omnia  singulaque  iuxta  proprium 
Societatis  institutum  exercenda.  Quod  si  Casus  item  conscientiae 
et  Dialecticam  praelegere  voluerint,  quando  id  commode  fieri  pote- 
rit  et  expediet,  aliaque  pro  more  suo  Charitatis  officia  exhibere,  rem 
Nobis  gratam  fecerint.  Ad  istud  iure  flagitamus,  ut  Nos  pro  Funda-  25 
tore  Collegii  Badensis  agnoscentes  piis  ad  Deum  precibus  et  Sanc- 
tissimis  Sacrificiis  Divinae  gratiae  ac  protectioni  impense  common- 
dent  Nostramque  Domum  et  Patriam  sincero  amore  et  assiduis 
orationibus  perpetuo  prosequantur. 

üt  autem  haec  Nostra  fundatio  fixa,  firma,  inconcussa,  incon-  3o 
vulsa    iugiter   permaneat,    haeredes    ac    Successores   Nostros    per 
timorem  Aeterni  ludicis  obtestamur  et  omni  quo  possumus  effica- 
cissimo  modo  obligamus,  ne  hanc  voluntatem  Nostram  quomodolibet 
infringere  aut  yiolare  neve  de  oblatione,  quam  Summe  Deo  per 
hoc  Instrumentum  facimus,  ahquid  surripere  praesumant,  memores,  35 
quam  severa  sequatur  ultio  eos,  qui  rem  Deo  semel  consecratam 
attrectare   et  in  profanes  usus  audent  interVertere ;  memores  item, 
quam  bene  cesserit  Domui  Nostrae,  quod  Maiores  Nostri  in  fundandis 
utriusque   sexus  ac  diversorum  Ordinum  coenobiis,  Cleri  CoUegiis 
alüsque  piis  operibus  fuere  prolixe  ac  fere  dixerim  profuse  hberales.  40 
Qui  quidem  ipsi  patrimonio  Domus  seu  Camerae  proventibus  non 


456  Badieche  Schulorduungen  1.    Markgrafschaften 


pepercerunt,  ut  illis  large  prospiceretur,  qui  precando  Baltem  et 
psallendo  communi  Patriae  prodessent;  quorum  exemplo  potuissenrns 
et  Nos  de  publice  aerario  seu  Camera  decerpere,  quantum  satis  esset 
sustentandis  iis,  qui  praeter  preces  et  iuge  Sacrificium  etiam  operi 

5  manum  admovent  et  animas  nostras  coelo  inferre  satagunt,  omnes 
Buas  curas  et  vires  et  vitam  publicae  utilitati  consecrantes;  imo  qui 
etiam  in  temporalibus  adeo  sunt  utiles  Reipublicae,  ut  quot  amiis 
tantundem  aut  plus  emolumenti  refimdant  in  patriam,  quam  in 
ipsos   erogatum  sit,   dum   teneram  luyentutem   domi  et  in  oculis 

10  parentum  ea  docent,  quae  apud  exteros  longe  maioribus  impensis 
addiscenda  fuissent,  potuissemus,  inquam,  et  Nos  ob  has,  aliasqne 
causas  de  Nostrae  Camerae  reditibus  istam  Collegii  et  Gymnasii 
fundationem  iure  merito  conficere :  attamen  maluimus  omnem  oblo- 
quendi  et  invidendi  materiam  adimere  etiam  bis,   qui   angustiore 

15  animo  praediti  huius  operis  pondus  et  amplitudinem  haud  satis 
percipiunt.  Proinde  de  private  peculio  ac  censibus,  quos  industria 
et  frugalitate  Nostra  recenter  aequisivimus ,  potissimam  huius  dotis 
partem  conflare  visum  est;  et  vero  si  quid  est  ex  Camerae  proventu 
ob  singulares  causas  huc  derivatum,  id  alio  in  loco  cum  foenore 

20  reposuimus,  soUiciti  Patrimonium  Domus  non  modo  integrum,  quäle 
a  piae  memoriae  Domino  Parente  Nostro  Eduarde  Fortunato  accepi- 
mus,  verum  etiam  auctius  ac  locupletius  ad  posteros  transmittere. 
Unde  spes  est  fore ,  ut  heredes  ac  Successores  Nostri  gratanter  id 
agnoscant  ac  tanto  cariore  amplexu  hunc  quoque,  quem  illis  dona- 

25  mus,  thesaurum  (sie  enim  CoUegium  a  Nobis  fundatum  appeUare 
fas  est)  complectantur ;  utque  Nostro  et  multorum  Principum  Catho- 
licorum  exemplo  permoti  Ordinem  istum  aeque  sincere,  ac  Nos 
facimuSy  ament,  foveant  suoque  patrocinio  ac  favore  constanter 
tueantur.     Sic  illos  DEUS  amet. 

30  Huius    ergo  Nostrae  deliberatissimae   voluntatis,    donationis, 

dotationis,  fundationis  literas  quadruplici  exemplo  in  pergameno 
descriptas  Manu  Nostra  subscripsimus  et  Sigillo  maiore  communivi- 
mus.  Quorum  unum  in  Cancellaria  Nostra,  alterum  in  Archivio 
Romano  Societatis  lESY,   tertium  in  eiusdem  Societatis  Archirio 

35  Provinciali,  quartum  penes  ipsum  Collegium  Badense  perpetuo 
asservetur. 

Acta  sunt  haec  in  Urbe  et  Arce  Nostra  Badens!  in  pleno 
Consiliariorum  Nostrorum  consessu,  Die  vigesima  Mail,  Anno  miUe- 
simo  sexcentesimo  quadragesimo  secundo. 


43.  Jesuiten -Kollegium  zu  Baden  1642.  1679  457 

b. 
ERWEITERUNG  DER  STIFTUNG. 

1679. 

No8  LudovicuB  Wilhelmas, 
Dei  gratia  Marcliio  Badensis  et  Hochbergensis  etc.        s 

Notttin  Bit  Omnibus  etc. 

Bestätigung  der  Stiftung  von  1642. 
Vermehrung  der  Rechte  und  EinIcOnfte  des  Kollegiums. 

Pro  praesentibus  vero   certis  rationibns  permoti,  praesertim 
ut    luYentuB  per  GlasBes  Inferiores  opera  dictorum  Patrum  informata,  lo 
altioribus  etiam  Seien tijs  imbuatur  .    .     . 

Folgende  Bedingungen  u.  a.: 

8l^  Ab  ipsa  vero  Societate  postulamus  ac  volumus,  ut  Patres 
in  Collegio  Badensi  commoraturi  praeter  quinque  Scholas  liumanioram 
Litterarum  etiam  Casus  Gonscientiae,  Dialecticam   et  Materiam  de  is 
Causis  praelegant,  quodsi  etiam  contingat,  Numerum  Studiosorum 
augeri,    Cursum  Philosophicum  continuent   et   intra  biennium  ab- 

soWant 

Dein  ut  annue  ex  Rectoratus  Proventibus  Rector  GoUegii  centum 
florenos  pro  Bibliotheca  instruenda  infallibiliter  impendat  ....  20 
....  d.d.  Schloss  Baden,  1679  Jan.  9. 


44 
Lehr-Institut. 

1775. 

Garl  Friederich,  25 

von  Gottes  Gnaden  Marggraf  von  Baden  und  Hochberg  etc. 

Schon  zu  der  Zeit,  als  durch  ein  von  dem  Päbstlichen  Stuhle 
zu  Rom  ergangenes  Breve  der  gesamte  Jesuiter- Orden  ist  auf- 
gehoben worden,  haben  Wir  in  Ansehung  derer  denen  in  Unsem 
Fürstl.  Landen  subsistirten  CoUegiis  dieses  Ordens  zuständig  ge-  30 
wesener  Besitzungen  und  Einkünfte  Unsere  gnädigste  Entschlies- 
sung  dahin  zu  vernehmen  gegeben,  dafs  Wir  sothane  Renten  ferner- 


458  Badiscbe  Schulordnungen  1.    Markgrafscbaften 

hin  zum  Besten  Unserer  Catbolischen  Unterthanen  ad  pios  usus  zu 
verwenden  gedenken. 

Da  nun  mitlerweile  Unsere  Stadt  Baden  durch  mehrfaltige 
Uns  unterthänigst    überreichte    bittliche  Vorstellungen  Uns  dabin 

5  zu  bewegen  sich  hat  angelegen  sein  lassen,  dafs,  weilen  die  Tor- 
nehmste,  zweckmäfsige  Beschäftigung  derer  Mitglieder  des  Tor- 
maligen  dortigen  Jesuiter -Collegii  jederzeit  in  Unterweisung  der 
catbolischen  Schuljugend  bestanden  und  aber,  bei  dem  anjetzo 
supprimirten    Orden,   die    fernere   Beybehaltung   derer   bisherigen 

10  Schulen  ihr,  der  Stadt,  einziges  höchstes  Anliegen  seye,  Wir  daran! 
bey  Bestimmung  der  künftigen  Destination  derer  jährlicher  Renten 
des  hiebevorigen  Collegii  mildeste  Rücksicht  zu  nehmen  gemhen 
mögten:  So  seyn  Wir  zwar  zur  Willfahr  dieses  submissesien  Ge- 
suchs gleich  anfönglich  um  so  mehr  geneigt  gewesen,  jemehr'Wir 

15  überhaupt  die  genaue  Fürsorge  auf  dasjenige,  was  zu  guter  BQdong 
der  Jugend  in  Sitten  und  Erkenntnissen  erforderlich  ist,  als  eine 
Unserer  vornehmsten  Regenten -Pflichten  ansehen,  und  je  yoII- 
kommener  die  Noth wendigkeit  dieser  Fürsorge,  absonderlich  bet 
denen  catbolischen  Schulen   derer  Uns  angefallnen  Lande,  durch 

20  die  Erfahrung  gerechtfertigt  wird.  Es  hat  sich  aber  bekannter* 
massen  bald  hernach  der  Ausführung  Unserer  für  die  Stadt  Baden 
und  für  die  Beförderung  des  dortigen  Schulwesens  wohlgesinnten 
Absicht  ein  eben  so  unerwarteter  als  wichtiger  Anstand  dadurdi 
in  den  Weg  gelegt,  dals  von  Seiten  der  Landvogtey  Ortenau  nidit 

25  nur  die  Yon  dem  Superiorat  Ottersweyer  jährUch  dem  Collegio 
zu  Baden  gebührte  beträchtUche  Abgabe  voa  1100  fl.  an  Geld, 
96  Viertl  Spelz  und  1200  Fund  Stroh  für  die  Zukunft  ist  Ter- 
weigert,  sondern  auch  dasjenige,  was  zur  Stiftung  der  ehemaligen 
Jesuiter -Kirche    zu  Baden  zu   deren  Unterhaltung  an   Badischen 

30  in  der  Landvogtey  Ortenau  gelegenen  Gefallen  gewidmet  ward,  de 
facto  innebehalten;  ja  selbst  diejenige  Capital -Summe  Yon  vielen 
tausend  Gulden  samt  denen  davon  fallenden  jährlichen  Zinnsen,  aDer 
dagegen  mehrmals  gemachten  gegründeten  Remonstrationen  ohn- 
geachtet,    schlechterdings    ist   vorenthalten   worden,    welche   das 

S5  Bademer  Jesuiter- CoUegium  aus  seinen  eigenen  Mitteln  hie  und 
da  bey  Ortenauischen  Unterthanen  verzinslich  angelegt  hatte. 

So  sehr  nun,  aller  bisher  dagegen  angewandten  Abhülfe- 
Mittel  ohngeachtet,  das  gesamte  Einkommen  des  vormaligen  Jesuiter- 
Collegii    zu  Baden  hierdurch  geschmälert,  somit  Unsere  Absicht 

40  den  nach  Abzug  derer  vordersamst  daraus  zu  bestreitenden  Unter- 
haltungskosten des  vorhandenen  PersonaUs  an  jährlichen  Renten 


44.  Lehr- Institut  zu  Baden  1775  459 

verbleibenden  Ueberrest  auf  andere  nützliche  und  besonders  catho- 
lische  Schulanstalten  zu  verwenden,  wo  nicht  vereitelt  dennoch 
äusserst  erschwert  worden  ist:  So  haben  wir  jedoch  durch  vor- 
erwehnte  und  andere  beträchtliche  Hindemisse  Uns  keineswegs 
abhalten  lassen,  dem  Unserer  Landesväterlichen  Pflicht  und  Neigung  » 
so  gemässen  Wünschen  und  unterthänigen  Bitten  Unserer  getreuen 
Stadt  Baden  um  fernere  Aufrechthaltung  ihrer  Schulen  nicht  nur 
nach  dem  unvollständigen  Yerhältnis  der  bisherigen  Einrichtung 
und  des  anjetzo  so  merklich  geschwächten  dortigen  Exjesuiten- 
ftmdi  willfahrige  Statt  zu  geben,  sondern  auch  die  Hofnung  ge-  lo 
dachter  Stadt  in  demjenigen,  was  dieselbe  von  Unserer  Landes- 
iorstlicher  Huld  hierunter  wegen  Belassung  derer  bisherigen  Schul- 
Anstalten  zu  erwarten  geschienen  hat,  noch  so  weit  zu  übertreffen, 
wie  solches  nachstehender  Plan  eines  vollkommenem  Lehr-Instituts 
für  die  Catholische  Jugend  mit  mehrerm  zu  erkennen  giebt,  dessen  i5 
gleichbaldige  würkliche  Aufstellung  in  der  Stadt  Baden  Wir  zu 
bewerkstelligen  und  den  verwaltenden  beträchtlichen  Abmangel 
derer  dazu  erforderlichen  Kosten  einstweilen  aus  dem  Ueberschurs 
derer  Ettlinger  Exjesuiten-Gefälle,  sofort  dessen  ebenfalls  schon 
berechnete  Unzulänglichkeit  aus  Unserer  eignen  Landesfürstlichen  20 
Casse,  so  weit  nöihig  ist,  beyzuschiessen  gnädigst  beschlossen  haben. 

Zu  diesem  Lehr-Listitut  in  Unserer  Stadt  Baden  lassen  wir  vier 
besondere  Classen  errichten,  deren  Erste  mit  dem  Unterricht 
im  Teutschen  und  Lateinischen  lesen,  auch  Schreiben  und  Zahlen 
machen,  sodann  mit  Erlernung  des  1  mal  1  und  derer  Lateinischen  » 
Stamm -Wörter,  wie  auch  mit  dem  Anfang  derer  Lateinischen 
Declinationen  und  Coniugationen  sich  beschäftigen  soll;  zu  diesem 
Lehr -Amt  gedenken  Wir  den  bisherigen  Instmcfcorem  Rudimen- 
torimi  Plefs  fernerhin,  nur  mit  der  Abändemng  angestellt  zu  lassen, 
dafs  hinfort  von  diesem  nicht  weniger  wie  von  allen  übrigen  Do-  so 
centen  des  gegenwärtigen  Listituts  der  Unterricht  für  die  Lernende 
ganz  ohnentgeltlich  ertheilt,  somit  derselbe  wegen  des  bisher  be- 
zogenen Schul-Gelds  auf  andere  weise  entschädigt  werden  solle. 

Hiemächst  sollen  in  der  zwoten  Classe  nebst  Fortsezung  im 
Rechnen  und  Schreiben,  auch  decliniren,  coniugiren  und  auswendig  3& 
lernen  des  Lateinischen  Wörterbuchs,  die  Regeln  der  Grammatic, 
das  exponiren  leichter  Lateinischer  Gespräche,  die  Fertigung  kleiner 
Lateinischer  Formehi  und  Exercitien,  wie  auch  die  Anfangs-Gründe 
der  Historie  und  Geographie  tractiert  und  solchem  Lehr -Amt  der 
Exjesuite  D.  Zwenger  vorgesezt  werden.  <o 

Zum  Lehrer  der  Dritten  Classe,    woselbst  im  Rechnen, 


460  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 


Schreiben,  Lateinischen  Exercitiis  und  Yocabulario,  anch  Historie 
und  Geographie  fortgefahren,  anbey  Syntaxis  pura  cum  explicatione 
Autoris  Latini  tarn  prosaici  quam  poetae  und  dessen  Yertirang  in 
das   Teutsche,   nebst   denen  Anfangs  -  Gründen   der    Ghnechischen 

5  Sprache  behandelt  wird,  haben  wir  den  P.  Yitus  Protbaäos 
HofFmann  von  Würtzburg  berufen  und  endlich  das  Lehramt  der 
Vierten  Classe,  all  wo  unter  Fortsetzung  der  Historie  und  Geo- 
graphie, auch  Griechischen  Sprache  die  Syntaxis  omata,  nebst  der 
mit  denen  erforderlichen  Ausarbeitungen  zu  verbindenden  Rhetoric 

10  und  Poesie,  wie  nicht  weniger  die  Geometrie  und  Hebräische 
Sprache  nach  ihren  Anfangs-Gründen  docirt  werden  soll,  dem  Ex- 
Jesuiten  P.  Lambla  gnädigst  anvertrauet. 

Wie  nun  hiebey  in  dem  defsfalls  besonders  zu  entwerfenden 
Schematismo    lectionum    sowol    wegen   Eintheilung    derer    tagUcb 

15  zum  Unterricht  ausgesetzten  Stunden  als  wegen  derer  in  jeder 
Classe  gebrauchenden  Lehrbücher  die  nöthige  Vorsehung  annoch 
geschehen  wird:  also  ist  dabey  statt  einer  allgemeinen  BemerSiing 
voraus  zu  sezen,  dafs  die  sich  von  selbst  verstehende  Unterweisung 
derer  Schüler  im  Christenthum  nach  denen  Lehrsätzen  der  Catho- 

20  lischen  Religion  von  jedem  Docenten  in  seiner  unterhabenden  Classe 
mittelst  täglicher  genügsamer  Uebung  dergestalt  besorgt  werden 
müfse,  wie  solcher  Unterricht  denen  Fähigkeiten  derer  ihme  an- 
vertrauten Schüler  angemessen  befunden  wird. 

Und  da  übrigens  bey  diesen  Schul- Anstalten  überhaupt  Unsere 

25  Landesvätterliche  Absicht  nicht  allein  auf  die  dem  Studiren  sich 
Tfvidmende  Jugend,  sondern  zugleich  und  vornehmlich  auch  auf 
denjenigen  gröfsern  Theil  derselben  mit  gerichtet  ist,  welcher  durch 
erlernende  Professionen  Handwerker  und  sonstige  Gewerbe 
dem  gemeinen  Wesen  nützlich  zu  werden  gedenket;  bey  letzterer 

30  Gattung  aber  vorzüglich  auf  die  Fertigkeit  im  Rechnen  nnd 
Schreiben,  auch  einen  guten  Anfang  im  Zeichnen,  in  der  Franzo* 
sischen  Sprache  und  bey  denen,  die  zum  Schulwesen  auf  dem 
Lande  sich  geschickt  machen  wollen,  in  der  Music  der  Be- 
dacht genommen  werden  mus:  So  haben  Wir  einestheils  zu  solchem 

35  Behuf  ausser  obgedachten  vier  ordentlichen  Lehrern  annoch  für 
die  Aufstellung  eines  besondem,  wohl  erfahrnen  Schreib-  und 
Rechen-Meisters,  andemtheils  aber  dafür  gesorget,  dafs  zum  Unter- 
richt im  Zeichnen,  in  der  Französischen  Sprache  und  in  der  Music 
ebenfalls  die  erforderliche  Gelegenheit  verschafft,  anbey  solche  Ein- 

40  rieh  tun  g  getroffen  werde,  dafs  die  nicht  Studirende  nach  einer  ihrem 
Zweck  gemäfsen  Ordnung  nur  in  die  ihnen  nöthige  und  nützliche 


44.  Lehr- Institut  zu  Baden  1775  46t 

Unterrichts-Stunden  admittirt,  von  denen  übrigen  ihnen  nicht  noth- 
wendigen  Doctrinen  aber  jedesmahl  dispensirt  werden  sollen. 

Damit  nun  auch  diejenige,  welche  auf  ein  oder  das  andere 
Studium  sich  zu  appliciren  Vorhabens  sind,  zu  mehrerer 
Perfectionirung  in  denen  höhern  Wissenschafften  die  fernere  & 
erwünschte  Qelegenheit  im  Lande  erlangen,  somit  einen  merklichen 
Theil  des  sonst  hiezu  auswärts  erforderlichen  Kosten  -  Aufwandts 
ersparen  mögen,  haben  Wir  noch  weiter  gnädigst  gut  gefunden,  zu 
Docirung  der  Logic  und  Metaphisic,  Matheseos  purae  et  applicatae, 
Historiae  naturalis,  Phisic  und  Orientalischer  Sprachen  zween  eigene  lo^ 
hiezu  besonders  geschickte  und  auf  auswärtigen  Catholischen  Lehr- 
stühlen mit  Ruhm  gestandene  Professores  nicht  nur  jetzo  gleich  in 
Unserer  Stadt  Baden  anzustellen ,  sondern  auch  die  Yorsehung  zu 
thun,  dafs  bis  zu  erfolgender  demnächstiger  ordentlicher  Besetzung 
der  Theologischen  Professur  von  dem  gewesenen  Rectore  CoUegii  i»- 
Badensis  P.  Fritz  und  dem  zu  Stifts -Prediger  einstweilen  geord- 
neten P.  Schnabel  der  nöthige  Unterricht  in  der  Theologie  mittler- 
weile denenjenigen,  welche  solchen  zu  erhalten  wünschen,  ertheilet, 
aufser  diefsem  allen  aber  ferner  zu  jährlicher  Zubereitung  einiger 
zukünftigen  Lehrer  bey  Land- Schulen  anzustellendei*  und  aa 
während  ihrem  Aufenthalt  zu  Baden  mit  Pensionen  zu  sublevirender 
Schul- Candidaten  die  gleichbaldige  Yeranstaltung  gemacht  werde, 
womächst  Wir,  so  bald  die  Kräfte  des  Fundi  es  gestatten,  auf  die 
Anrichtung  eines  Seminarii  für  angehende  Catholische 
Geistliche  annoch  vorzüglichen  Bedacht  nehmen  werden.  ^^ 

Gleichwie  Wir  nun  mit  diesem  von  Uns  angeordneten  Lehr- 
institut zu  Baden,  worüber  Wir  sowohl  in  Absicht  derer  dabey 
angestellten  Lehrer  als  Lernenden,  dem  dermaligen  Probsten 
Unsers  dortigen  CoUegiat-Stifts,  von  Harrant,  die  nähere  Lispection 
für  seine  Person  gnädigst  übertragen  haben,  Unsem  Catholischen  so 
Unterthanen  überhaupt  und  Unserer  Stadt  Baden  insonderheit 
diejenige  huldvolle  Zuneigung  und  Landesvätterliche  Sorgfalt  in 
voller  Maase  zu  bethätigen  glauben,  nach  welcher  Wir  deren  Wohl- 
ergehen bey  jeder  Gelegenheit  Uns  angelegen  seyn  lassen:  Also 
geben  Wir  euch  hiemit  in  Auftrag,  den  23^  dieses  Monats  von  ss 
Allem  diesem  denen  Vorstehern  gedachter  Unseren  Stadt  Baden 
mit  dem  Anfügen  nachrichtliche  Eröfnung  zu  thun,  was  gestalten 
es  Uns  zu  besonderm  Vergnügen  gereichen  werde,  wenn,  wie  Wir 
verhoffen,  der  jüngst  verwittibten  Frau  Marggräfin  zu  Baden-Baden 
Liebden  Sich  demnächst  entschliessen  wollen,  dero  wegen  einer  40 
vorhabenden  milden  Stiftung  für  die  Stadt  Baden  und  das  dortige 


462  Badiflche  Schulordnungen  1.    Markgrafschaft^n 

Catholische  Schulwesen  geäusserte  Absichten  mit  gegenwärtigem, 
zu  gleichem  Ende  von  Uns  errichteten  Institut  auf  eine  Unsere 
Landesherrlichen  Gerechtsamen  und  Pflichten,  sowohl  in  Abacht 
der  unbeschränkten,  höchsten  Obsorge  für  die  bestmöglichste  Er- 

i  Ziehung  der  Jugend  als  sonsten  gemäfse  Art  zum  aUgemeinen 
Besten  zu  verbinden,  als  worüber  Wir  dem  zugesicherten  Entwurf 
Dero  endlicher  Erklärung  noch  jetzo  mit  Verlangen  en^gen 
sehen,  übrigens  aber  gedachten  Yorstehem  überlassen,  aDen&JIs 
mit  einlegender,  geziemender  Bitte  für  den  Betrieb  einer  defs&ll- 

10  sigen  annehmlichen  Entschliessung  behörigen  Orts  besorgt  zu  aem 
Ueber  die  unterthänigste  Befolgung  dieses  an  euch  ergehen* 
den  Auftrags  erwarten  Wir  eure  ohnverweilte  berichtliche  Anzeige 
und  verbleiben  euch  mit  Gnaden  gewogen. 

Gegeben  Rastatt,  den  14^n  Februarii  1775. 


II. 

Durlach. 


45 
Schulmeister-Ordnung. 

1536. 

<^ 

^0  Eyn  Schulmeister  zu  Durlach  sol  zum  fordersten  globen  und 

schweren,  eyn  jeden  jungen  knaben,  der  ime  zur  Zucht  und  Lehr 
bevolhen,  er  sei  fremdt  oder  heimisch,  reich  oder  arm,  erstlich  zu 
Gottes  Ehr,  zur  Zucht  und  Ehrerbietung  gegen  der  Oberkejt,  yen 
Eltern,   auch  allen  alten  gelepten  personen  zum  yleissigsten  an- 

S5  halten,  leren  und  weisen,  erstlich  mit  gütlicher  Ermanung,  nach- 
gehends,  wo  es  unverfenglich,  mit  ernstlichen  trauworten  und  zuletst 
mit  zimlicher  Ruttenstraff.  Yedoch  sol  sich  der  Schulmeister  zum 
yleissigsten  erkündigen  eines  yeden  Jungen  Complexion  und  Natur, 
ob   einer  mit  der  Senfte,  guten  Worten,    ernstlichen  trauworten 

30  oder  mit  Straichen  zu  erziehen  und  anzuhalten  seye,  demselben 
nach  sich  zimlichen  massen  wisse  einzurichten.  Zum  andern  so  sol 
sich  der  Schulmeister  gegen  sinen  vertrauten  knaben  dermas  be- 
zeigen und  nemUch  in  der  Schul  oder  Lerstuben,  das  sie  nichts 
von  ime  sehen,  darvon  er  sie  zu  weisen  schuldig  ist,  als  so  er  in 

35  der  Schul  weit   schlaffen   oder  ander  schentzige,  lecherige  weifs, 


45.  Schulmeister -Ordnung  für  Durlach  1536  463 

• 

geberde  und  boBsen  füraemen,  darmit  die  Jungen,  die  sonderlich 
zu  solchem  geneigt,  ine  dester  leichter  achten,  von  ime  zur  ent- 
schuldigung  uss  der  Schul  schwetzen,  sonder  das  adagium,  consu- 
lere  loco,  tempori  et  persone  ime  lassen  eingedenk  sein,  und  in 
Summa,  wo  er  dergleichen,  als  oben  anzeigt,  pflegen,  solle  er  es  s 
usserhalb  der  Schulstuben  thon,  darmit  sie  in  Stille,  in  Zucht  und 
Forcht  gelert  werden  moegen,  und  so  er  ein,  zween  oder  drey 
etwas  leren  wil  oder  underweisen,  solle  er  die  andern  in  Stille 
halten,  darmit  solch  sein  Lere  von  denen  er  es  fürhelt  dester  bas 
vemomen  und  eingebildt  werdt.  lo 

Item  der  Schulmeister  sol  auch  eynem  yeden  Jungen,  der 
noch  der  Elementen  und  Bustaben  ungelert,  die  Bustaben  zum 
vleissigsten  und  wol  leren  kennen,  nachgehends  das  pater  noster 
und  die  gantz  tafel  sillabiciern,  lesen  und  memorieren,  volgents 
eyn  Dischgebett,  das  Benedicite  und  Gratias  genant,  das  sie  es  is 
in  yern  heuser  yedes  mals,  so  man  essen  wil,  mit  zusamengelegten 
henden  vor  und  nach  essens  sprechen  sollen,  auch  wol  underweisen, 
darzu  anhalten,  das  latein  yedes  aubents  yern  Eltern  zu  sagen,  uss 
demselben  man  seinen  vleifs  desterbas  sehen  moeg.  Er  sol  auch 
eyn  yeden,  sobald  er  die  Federn  füren  kan,  mit  Ernst  anhalten,  'o 
Scripturas  zu  schreiben  jedes  tags  zwaymal,  nemlich  morgens  und 
zu  Mittag,  ostendieren  und  zaigen,  sie  yers  Trtumbs  yedes  mals  mit 
vleiss  corrigieren  und  zu  verbessern  anhalten. 

Darbei   so  sol  er   denen,   so  das  obgeschriben  gelert,   den 
Donat  furgeben,  denselben  zum  vleissigsten  zu  lesen  und  usswendig  s& 
zu  behalten. 

Und  dem  allem  noch  einen  Qrammaticum,   den  er  vermeint 
mit  seinen  Regulen  zum  leichtsten  zu  begreifFen  seyhe,  ine  Decla- 
rieren,    die  Regulas,  Constructiones   etc.    und  anders    ex    integre 
docieren,  darmit  sie  des  Lateins  mit  Sprechen,  Reden  und  Schreiben  3o 
ein  Fundament  schoepfen  und  erfassen  moegent. 

Und  dan  volgents  denen,  so  in  obgeschribnen  ergrünt,  eyn 
Stund  in  der  theologia,  eyn  Stund  eyn  poeten  oder  ein  andern 
Historiographum,  auch  so  er  wil  oder  kan,  ein  Stund  in  Greco 
oder  Hebreo  fürnemen,  yedoch  in  dem  allem  keinen  zu  hoch  an-  35 
spannen,  darmit  eins  Jungen  Jngenium  turbiert,  in  der  Leer  abze- 
stoen  und  hindersich  ze  goen  zwifelhafft  gemacht  werde. 

Item  so  ein  Burger  oder  In  woner  der  Stadt  Durlach  seinen 
Knaben   nit  zu  dem  Latein  ziehen,    sonder   dieselben   allein   ein 
Namen  zu  lesen  und  schreiben  in  teutscher  Sprache  ze  leren  be-  ^0 
gerten  und  volgents  zu  handwercken  oder  andern  geschefften  thon 


I  464  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaflen 


und  prauchen  woellen:  dieselben  sol  der  Schulmeister  mit  obge- 
meltem  und  gleichfoermigem  vleiss  und  ernst  teutscbe  Sprach  zu 
schreiben  und  zu  lesen  underweisen,  zu  goettlicher  forcht,  guten 
Sytten  und  Dtugenden  nit  weniger  dan  zur  Lerung  anhalten  und 

5  underweisen,  in  Bedacht  des  Spruches  Aristotelis:  Qui   deficit  in 
moribus  et  proficit  in  scientia,  plus  deficit  quam  proficit. 

Und  in  Summa,  so  soll  sich  der  Schulmeister  selben  einer 
guten  Schulordnung,  und  die  in  andern  berümpten  Stetten  und 
Schulen  geübt  und  gehalten  würdet,  bevlissen,  uff  das  sich  niemAnt 

10  ob  seinem  unfleis  und  farlessikeit  habe  zu  beclagen;  darzu,  ee  er  die 
Schüler  usslasset,  und  sonderlich  zu  aubent  allweg  das  Pater  noster, 
Glauben  oder  ein  Psalmen  mit  ine  singen  und  zu  Mittag  den  Cisio 
und  allweg  den  Monat  yorhant  nemen,  dann  man  ist,  in  kein  ander 
singen,  biss  derselb  Monat  eyn  Endt  hat,    darzu  die  knaben  eyn 

^^  yeden  Monat  also  an  der  handt  lernen  zelen. 

Item  die  Behusung  zur  Schul  gehoerig  sol  dem  Schulmeister 
von  der  Stadt  frey  und  dermassen  zugestellt  werden,  das  er  sein 
hüsslich  wonung  wol  darin  haben  moeg,  und  soll  der  Bürgermeister 
in  derselben  Behusung  verrer  nichs  ze  machen  schuldig   sein  dan 

20  Dtachwerck,  Schwellen  und  Wendt,  die  er  in  Baw  und  Wesen  halten, 
was  aber  an  Dthüren,  fenster  und  Bencken  durch  ine  oder  sein 
gesindt  zerbrochen,  so  dasselb  ime  vormals  gantz  zugestelt  und 
einmal  gemacht  worden,  sol  er  darnoch  verrer  zu  hanthaben 
schuldig  sein,  wie  von  alter  her. 

^^  Es  sol  auch  ein  Schulmeister  allen  Jarr  Schultüs,  gericht  und 

Badt  wider  umb  die  Schul  bitten,  und  wo  der  Radt  nit  gelegen, 
den  Schulmaister  lenger  zu  behalten,  oder  er  nit  lenger  dienen, 
sol  yedertheil  dem  andern  ein  Vierteljars  zuvor  abkünden. 


so 


35 


46 

Ordnung  für  das  Fürstliche  Paedagoginm. 

Anfang  18.  Jahrh. 
L 

Von  der  Gottesfurcht  und  derselben  AufsDbung. 

n. 
Von  Wohlanstendigen  Sitten  und  Tugenden. 

Ühereinstimmend  mU  Kajr>.  I. — IJ.  der  Ordnung  für  das  FüniL 
Gymnasium  zu  Jhirlach  von  1705  (S.  o.  S.  350  f.). 


46.  Ordnung  f(ir  das  Fürstliche  Paedagogium  zu  Durlach  Auf.  18.  Jh.     465 

m. 

Von  der  Didactica  in  genere. 

Hie  haben  die  Docentes  unsers  Paedagogü  sonderheitlich 
darauf  zu  sehn,  dafs  sie 

1)  in  allen  lectionibus  sacris  et  profanis,  wie  selbige  Nahmen  s 
haben,  nicht  so  Yiel  auf  die  werte  derer  Praecepten  und  derer  über- 
flifsigen  Memoriren  treibe,  alfs  Vielmehr  den  wahren  Sensum  derer- 
Belben  expliciren  und  alles  ad  usum  applicationem  et  praxin  bey 
der  Jugend  bringen,  denn  dar  durch  sie  die  sache  Yiel  besser  be- 
greiffet  und  zu  mahlen  das  Judicium  sehr  acuirt  wird.  lo 

2)  haben  sie  die  latinitaet  Yor  allen  andern  stücken  zu  üben 
und  zu  inculciren; 

3)  in  Yersione  latina  et  germanica  die  Construction  wohl  bey 
zu  bringen; 

4)  jn  graecis  aber  mehr  darauf  zu  sehn,  dafs  die  Jugend  einen  i5 
Text  wohl  analysiren  lerne,  als  dafs  man  sie  mit  Yielem  yertiren 
in  diefser  sprach  plage. 

5)  sind  die  sämtliche  Exercitia  styli  fleifsig  zu  corrigiren  und 
der  Jugend  nicht  nur  allein  die  Errores  grammatici,  sondern  auch 
Germanismi  und  Barbarismi  wohl  zu  zeigen,  darbey  aber  nicht  zu  20 
beetehn,  sondern  Ihnen  auch,  wie  Sie  ein  oder  andre  fehler  Yer- 
befsem  können  und  sollen,  deutliche  anweifsung  zu  geben.  Wenn 
auch  zu  solcher  Correction  die  Zeit  in  denen  ordinaeren  stunden 
nicht  zu  länglich  wäre,  selbige  Privatim  zu  haufs  zu  thun  und  nicht 
daweniger  in  der  Classe  den  discipulis  die  Errores  und,  wie  sie  95 
müfsen  Yerbefsert  werden,  zu  weifsen. 

6)  Worbey  sie  sonderheitlich  auch  dahin  zu  sehn,  dafs  diefse 
Exercitia  meistentheils  ad  imitationem  probati  alicujus  autoris 
Classici  gemacht  und  diefser  Imitation  genau  inhaerirt  werde. 

7)  Weilen  nicht  alle  SubJecta  zu  einerley  Studiis  und  Facul-  so 
tatibus  adspiriren,  mufs  dahero  ein  unterschied,  nach  gutbefinden 
und  discretion  des  Praeceptoris  in  denen  lectionibus  mit  denen  selben 
gehalten  und  ein  Jeder  zu  dem,  wafs  ihm  zu  seinem  Scopo  dien- 
lich, angewifsen  werden. 

8)  Auch  wenn  eine  lection  tractiret  wird,  welche  nicht  allen  3& 
nötbig  ist,  haben  defswegen  diefse  die  Zeit  nicht  ocios  zuzubringen, 
sondern  es  ist  ihnen  eine  andere  nützliche  arbeit  Yorzugeben. 

9)  Die  provectiores  sind  zu  dem  excerpiren  derer  lectionum, 
als  welches  eine  Höchst  nützliche  und,  die  zumahlen  eine  läuffig- 
keit  bringet,  anzuhalten.  ^ 

Hontanonta  Qennaniae  Paedagogica  XXIV  ^0 


466  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 

IV. 

Von  der  didactica  in  Specie 

und  zwar 

der  dritten  Class. 

6  Hirinnen  sind  folgende  lectiones: 

als 

1)  A  B  C  datio,  lectio  et  scriptio. 

2)  Catechesis. 

3)  psalmi. 

10  4)  dieta  Biblica. 

5)  declinationes  et  conJugationes. 

6)  vocabularium  minus. 

7)  Sententiae. 
Worbey 

15  1)  ratione  der  Incipienten  zu  mereken,  dafs  dafs  ABC  Tor 

die  ABCdarios  zur  gewinnung  der  Zeit  auf  eine  tafel  gemahlt, 
ihnen  allzugleich  die  buchstaben  gezeiget,  genennet  und  Yon  denen 
selben  naefagesprochen,  auch  Yon  selbigen  in  dero  ABC-Büchem 
nach  geschlagen  werden  sollen.     Die  Buchstabirende  aber 

30  2)  hat  der  Praeceptor  dahin  zu  gewöhnen,  dafs  sie  die  fioger 

oder  zeiger,  derer  sie  sich  bedienen,  auf  die  buchstaben,  welche 
sie  nennen,  halten  und  darmit  nicht  anderstwo  herum  &hren  oder 
deuten ;  denen  jenigen, 

3)  die  schreiben  lernen  sollen,    denen  solle  er  anfangs  mit 

25  reifs  bley  die  buchstaben  Yorschreiben,  welches  sie  alsdann  mit 
schwartzer  Dinten  zu  überstreichen  haben,  um  dardurch  desto  leichter 
der  striche  und  nachmachung  derer  buchstaben  fassen  zu  können. 

Y. 

Von  der  Didactica  der  2^  Class. 

so  Hirinnen  sind  zu  tractiren: 

1)  Lectio  et  Scriptio. 

2)  Catechesis  et  Psalmi  ut  et  dicta  Biblica. 

3)  Historiae  biblicae. 

4)  Arithmetica. 

S5  5)  Yocabularium  majus  et  minus. 

6)  Declinationes  et  Conjugationes  et  sintax  gen. 

7)  CoUoquia  Eocheriana,  Exercitia  et  Imitationes  ex  illis. 

8)  Sententiae  iisdem  annexae  cum  proverbüs. 

9)  Graeca. 


46.  Ordnung  fOr  das  Fürstliche  Paedagogium  zu  Durlach  Anf.  18.  Jh.     467 


VI. 

Von  der  Didactica  der  Ersten  Class. 

In  diefser  Class  sind  zu  dociren: 


1 

2 

3 

4 

5 

6 

7 

8 

9 

10 

11 

12 


Catechetica. 

Grammatica  latina. 

Yocabularium  Cellarii, 

Exercitia  styli,  nempe  2  domestica  et  unum  extempor. 

Phrases  a  Seyboldo  CoUectae. 

Epistolae  M.  T.  Ciceronis. 

Cornelius  nepos. 

Ovidii  Tiistia  ut  et  de  ponto. 

Historiae  Civilis  Elemeuta. 

Elementa  geographica. 

Bhetorica. 

Grammatica  Graeca,  Analysis  N,  T.  graeci. 

VII. 


10 


15 


Von  der  Musica  und  Cantoratu. 

Die  Music  solle  Von  dem  Cantore  alle  Nachmittag,  wenn  die 
Classen  frequentirt  werden,  Von  12  bifs  1  uhr  docirt  und  alle 
3  Classen  solche  stund  zu  besuchen  angehalten  werden.  ao 

VIII. 

Von  Visitirung  der  Schulen. 

Es  soll  dafs  Specialat  und  übrige  prediger  der  St[ifts]  E[irche] 
zum  offtem  wechselsweifs  und  wenigstens  die  Woche  einmahl,  jedoch 
auf  keine  gewifse  Zeit  und  tage,  yisitiren  und,  wann  sie  etwafs  » 
observiren,  so  wieder  die  Ordnung  und  Leges  lauiFt,  solches  jedes- 
mahls  zu  schleuniger  Emendation  bey  dem  Eirchen-Kaths-CoUegio 
erinnern. 


IX. 

Von  denen  Examinibus. 


30 


1 )  Die  Examina  sollen  jährlich  zweymahl  Von  dem  Oberamt 
und  Specialat  geschehen:  im  frühling  nach  ostem  und  im  herbst 
nach  der  Weinlefse  und  auf  die  Zeit  jedes  Examinis  die  repe- 
titiones  lectionum  14  tage  zuVor  angehen. 

2) .  Der  Anfang  solches   Examinis  solle  Von   der  untersten  » 
Class  geschehn  und  also  gradatim  von  einer  Class  zur  andern  damit 

continuirt  werden. 

30* 


468  Badische  Schulordnungei»  1.    Markgrafschaften 

3)  Jn  der  ersten  und  zweiten  Class  solle  Vor  dem  Examine 
ein  Exercitium  pro  loeo  componirt  und  die  Discipuli  darnach 
collocirt  werden; 

4)  Nicht  weniger  post   examen   die,   so  zwey  Classen  ein 
s  Exercitium  probatorum  componirt,  und  solche  denen  examinatiom- 

bus  exhibirt  werden. 

5)  Und  so  oft  ein  Examen  Yorbey,  sollen  jedesmahl  sogleich 
die  befundene  defectus  errinnert  und  emendirt  werden. 

X 

10  Von  denen  promotionibus. 

1)  sollen  solche  nach  Jedem  Examine  gesciiehn,  wann  tüchtige 
Subjecta  darzu  erfunden  werden. 

2)  soll  auch  Jeder  Praeceptor  diejenige,  welche  er  zur  Pro- 
motion tüchtig  gehalten,  dem  bey  Jedem  Examine  zu  überreichen- 

15  den  Catalogo  discipulorum  in  fine  annectiren. 

XI. 

Von  der  Schul -Disciplin. 

Dafs  solche  ein  Höchst  nöthig  werck  sey,  ist  nicht  nötig  hie 
zu  gedencken;  so  Yiel  Nutzen  aber  dero  rechter  Qebrauch  wircket, 

20  so  Yiel  schaden  ist  yon  dem  mifsbrauch  hingegen  zu  erwarten. 
Doch  hat  man  sich  fleifsig  zu  hüten,  dafs  in  denen  Classen,  wo 
stecken  und  ruthen  gebraucht  werden,  die  Knaben  nicht  auf  eine 
brutale  weifse  tractiret  und  ihnen  wohl  beulen  und  löcher  ge- 
schmissen,  Ja  sie  auch  gar  mit  Handstreichen  und  mit  ohrfeigen 

25  taub  geschlagen  werden,  sondern  es  ist  die  nöthige  Correction  alfso 
zu  adhibiren,  dafs  man  den  Zweck  der  Yerbefserung  ohne  der 
Jugend  schaden  damit  erreiche. 

xn. 
De  officio  praeceptorum  in  genere. 

80  Gleichwie  sie  gnädigster  Herschafft  über  Haupt  aller  treue 

schuldig  seind,  einfolglich  Dero  intresse  in  allen  stücken  Nach  bestem 
Yermögen  zu  befördern  und  Hingegen  allen  schaden  abzuwenden 
haben,  also  sollen  Sie  es  sonderheitlich  auch  darinnen  bezeugeiu 
dafs  sie  Ihre  lectiones  Classicas  nach  dem  ihnen  Jedesmahls  Yor- 

35  geschriebenen  Schemate  und  Methodo  püncktlich  halten,  darinnen 
eigenmechtig  nichts  ändern,  sondern  wenn  sie  in  progressu  zu  auf- 
nahm der  Discentium  etwafs  zu  Yerbessem  Nöthig  finden,  solches 
mit  guter  Manier  beim  Kirchenraths-Collegio  thun  und  Yon  daraufs 
bescheids  erwarten; 


46.  Ordnung  für  das  Fflrstliche  Paedagogiam  zu  Durlach  Auf.  18.  Jh.    469 


2)  Die  zu  solchen  Lectionibas  gewidmete  und  in  denen 
BchematismiB  benannte  Zeit  und  stunden  aufs  fleifsigste  beobachten 
und  selbige  ohne  höchst  wichtige  hinderung  nicht  Yerabsaumen, 
und  die  Praeceptores  sich  Vor  der  Jugend  in  denen  gewöhnlichen 
stiinden  einfinden.  & 

3)  Falfs  aber  eine  so  andere  stund  nothwendig  Yerabsaumt 
werden  müfse,  solle  solches  und  die  Ursach  defsen  Ton  den 
Praeceptoribus  Yorhero  dem  Specialat  angezeigt  werden,  damit 
solcher  die  bestellung  in  andre  thunlicbe  weifsen  thun  könne,  und 
die  kostbare  Zeit  der  Jugend  nicht  mit  schaden  Yerlohren  gehe,  lo 

4)  Solte  aber  ein  Praeceptor  eine  unumgängliche  Beifse  zu 
thun  haben,  soUe  solchen  falfs  der  Special  über  etliche  und 
höchstens  3  tag  die  erlaubnufs  nicht  geben,  sondern  da  es  länger 
währe,  würde  Yon  den  Imploranten  die  permission  bey  uns  selbst 
gesucht  und  in  beyden  fällen  der  selbe  seine  stelle  per  Ticarium  i& 
zu  bestellen  angewifsen;  in  Krankheitsfällen  Yon  dem  Speciali  die 
anzeig  beym  Eirchen-Raths-CoUegio  oder  wenigstens  defsen  Yor- 
sitzenden  Bath  ^schehe  und  Yon  daraufs,  wie  dem  abgang  ad 
Interim  zu  helffen,  erwartet  werde;  Falfs  aber 

5)  wieder  obige  Yerordnung  gehandelt  und  die  lectiones  von  » 
praeceptoribus  ohne  solche  erlaubnufs  rerabsaumt  werden  sollen, 
da  es  etwa  nur  ein  oder  zwej  mahl  geschehen^  der  Special  solches 
gegen  die  Saumseligen  achten  und  ihne  zu  mehrerem  fleifs  in 
seinem  officio  freundlich  erinnern;  wolte  er  aber,  solcher  gütlichen 
unterweifsung  ohnerachtet,  noch  mehreres  auf  solcher  Saumseligckeit  ss 
beharren,  es  dem  Eirchenraths-CoUegio  anzeigen,  Yon  welchen  als 
dann  entweder  durch  eine  mündliche  Gorrection  oder  auch,  nach  dem 
die  Yersaumnufs  grofs,  die  Sache  an  uns  gebracht  und  durch  an- 
Setzung  einer  gelt- Straffe  dem  Saumseligen  an  seinen  salario  abzn-» 
kürtzen  oder  auch  gar  mit  der  remotion  rath  geschafft  werden  solle.  ^ 

6)  Und  wie  bey  dem  Schulwefsen  am  meisten  daran  gelegen, 
dafs  die  Jugend  in  der  gottesftircht,  auch  allen  andern  guten  Sitten 
und  aufühmng  erzogen  werde,  also  sollen,  was  das  erste  betrifft, 
die  Praeceptores  ihre  unter  gebene  alle  kircbtäge  zu  fleibiger 
besuebung  des  Gottes  dinstes  anhalten,  weder  des  gäntzlichen  » 
aufsbletbens  noch  auch  dafs  schwätzen  und  andere  unanstendig- 
ckeiten  Yon  ihnen  leiden,  sondern  sie  in  alle  wege  durch  zulange 
liehe  Erinnerung  und  Correctiones  daron  abgehalten,  in  Sonderheit 
aber  die  Praeceptores  an  Sonn-  *und  feyer  tage,  sowohl  nach 
denen  früh-  als  abend  Predigten,  die  Jugend,  Jeder  in  seiner  Class,  4o 
examiniren,  was  sie  aufs  denen  Predigten  behalten  haben. 


470  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

7)  Zu  defsen  mehrer  erleicht-  und  befSrderung  sie  die  Disci- 
pulos  dahin  anhalten  sollen ,  ihre  Handbiebel  oder  wenigstens  dab 
Neue  Testament  in  die  Kirch  zu  nehmen,  um  darinn  die  Tor- 
nehmste   in   der  Predig  Vorkommende    diota   probantia   nach  zu 

ft  schlagen  und  zu  Yerzeichnen;  die  primani  aber  sollen  dahin  ge- 
wöhnt werden,  etwafs  weiteres  aufzuzeichnen,  e.  g.  Exordium, 
dispositiones,  textus,  similia  und  Exempla  illustrantia. 

8)  Damit  man  auch  wifse,  wer  etwa  aufs  denen  Predigten 
bleibe,  solle  die  Jugend  sich  alle  Zeit,  wenn  es  kein  Schul  tag 

10  ohne  dem  ist,  mit  dem  2^  Klocken  zeichen  in  der  Class  einfinden; 
wenn  dafs  SU  Zeichen  gegeben,  wird  der  Catalogus  discipulomm 
abgelefsen  und  die  aufsgebliebenen  zur  bestraffung  notirt;  wen 
solches  geschehn,  die  Jugend,  eine  Classe  nach  der  andern,  Ton 
ihren  praeceptoribus  in  der  procession  zu  der  Kirch  ordentlich  ge- 

15  führet  und  auch  wider  auf  solche  weifs  daraufs  begleitet  werden. 

9)  Und  damit  in  der  gottesfürcht  die  Jugend  auch  durch  derer 
praeceptorum  eigenes  Exempel  erbauet  werde,  sollen  sich  selbige 
Selbsten  bey  den  gottesdinsten  fleifsig  in  denei^  ihnen  Asignirten 
Stühlen  einfinden  und  sonder  Noth  keine  leichtlich  versäumen. 

90  10)  Ratione  morum  sollen  sie  selbige  nicht  nur  zur  Beinig- 

ckeit  und  allen  guten  Sitten  und  geberden  anweifsen,  sondern,  wann 
ein  oder  der  andere  sich  etwas  übel  anstendiges  angewöhnen  wollten, 
selbiges  ihme  alles  ernstes  abgewöhnen,  auch  nicht  leiden,  dafs 
Ton  essenden  sachen  etwafs  in  die  Classen  oder  in  die  Earch  ge- 

95  bracht  werde. 

1t)  Da  sich  Eltern  und  Tormunder  fanden,  welche  ihre  Kinder 
oder  Pflegling  nicht  fleifsig  zur  Schul  anhielten,  sondern  Tilmehr 
darTon  zögen,  solle  solches  nicht  gestattet,  sondern  yon  praecep- 
toribus dem  Speciali  und  Ton  diefsem  dem  Kirchen-Raths-CoUegio 

30  angezeiget  werden,  sonderlich  da  es  ein  oder  andere  Subjecta  be- 
träffe,  Ton  welchem  etwann  besonders  wegen  seiner  guten  Natur- 
lichen gaben  etwafs  zu  hoffen. 

12)  Darbey  sollen  sie  nicht  gleich  desperiren,  wenn  sich  ein 
so  anders  Durius  Ingenium  befände,  welches  sich  eben  nicht  sogleich 

35  in  die  Lectiones  finden  könte,  sondern  bey  dem  selbigen  mit  desto 
mehremf  fleifs  und  gedult  anhalten  und,  solang  noch  einige  hoff- 
nung  Torhanden,  sollen  sie  es  nicht  Terwerffen  noch  prostitoiren; 
falfs  aber  die  untichtigckeit  durch  einer  zimlichen  Zeit  Terlauf  sich 
gar  zu  klar  an  tag  legen  würde,  ist  dero  Eltern  oder  Tormündem 

40  darTon  eröffnung  zu  thun  und  selbige,  dafs  sie  es  zu  einer  andern 
profession  anzihen  möchten,  zu  erinnern. 


46.  Ordnung  für  das  Fürstliche  Paedagogium  zu  Durlach  Anf.  18.  Jh.     471 

13)  Gleichwie  auch  die  dem  Paedagogio  Yorgesetzte  dessen 
Memhra  mit  allem  glimpf,  Höfflichkeit  und  ohne  Importunität  zu 
tractiren  hahen,  also  werden  nicht  weniger  diese  denenselben  hin- 
iftiderum  mit  gebührendem  Respect  zu  begegnen  unnd,  was  sie 
etwann  zu  erinnern  nöthig,  mit  Manir  zu  thun,  ohne  weitläufftige  » 
Erinnerung  sich  Yon  selbsten  bescheiden. 

14)  Als  auch  oben  schon  erinnert,  dafs  die  Jugend  zu  allen 
guten  Tugenden,  Sitten  und  geberden,  neben  der  anführung  zu 
guten  Wissenschaften  nach  allem  Yermögen  anzuweifsen;  hiezu  aber 
nichts  erbaulicher  als  ein  gutes,  hingegen  nichts  Yerderblicher  als  lo 
ein  böfses  Exempel  ist:  So  haben  praeceptores  sich^  unter  andern 
ihnen  wohl  anständige  sachen,  sonderheitlich  auch  dahin  zu  be- 
streben^ dafs  sie  ein  nüchtern,  mäfsig  und  Exemplarisches  leben 
führen,  hingegen  aber  alles  unanstendige  mit  allem  fleifs  meiden, 
mithin  die  der  Jugend  beygebrachte  lehren  mit  ihrem  eigenen  » 
leeben  bestättigen  und  sie  also  zu  allem  Löblichen  mit  so  Yiel 
mehrerm  nachdruck  anweifsen. 

15)  Nachdem  auch  in  allen  standen  eine  gute  Harmonie  sehr 
Yorträglich,  in  dem  Gegentheil  aufs  uneinigckeit  nur  Zwitrach,  nichts 
als  Schädliche  folgen  zu  erwarten,  so  werden  auch  hierinen  prae-  20 
ceptores  zu  guter  Yerständnifs  ermahnt  und  Yor  unnöthiger  Mifs- 
helligkeit  ernstlich  gewamet,  sonderheiilich  aber  auch  dahin  erinnert, 
dafs  keiner  dem  andern  seine  labores  syndiciren,  sondern,  wenn 
irgend  einer  etwafs  zu  mehrerer  erbauung  der  Jugend  zu  erinnern 
wüste,  er  es  dem  Eirchenraths-CoUegio  selbsten  mit  gezimender  >^ 
Bescheidenheit  anzeigen  solle. 

16)  Es  sollen  auch  praeceptores  zu  befserer  beobachtung  ihres 
Caracteris  nicht  mit  dem  stab  in  die  Classe  komen,  sondern  im 
Mantel  zu  erscheinen  gehalten  seyn. 

17)  Damit  die  Jugend   in  latinitate  desto  exercirter  werde,  30 
sollen  selbige    in  prima  Classe   ernstlich  dahin   gehalten  werden, 
dafs  sie   wehrender  lection  nicht  anders  als  lateinisch   reden,   in 
Secunda  Classe   aber  sind   sie  Sucessive  und  mit  guter  Manir  zu 
solchen  Latein  reden  zu  gewohnen  und  an  zufrischen. 

Xm.  85 

Leges  pro  Classibus  Paedagogii. 

übereinstimmend  mit  Kap.  XVII.  Z.  der  Gymnasiumsardnung 
(8.  0.  S.  367  f.). 


472  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 

XIV. 

De  Calefactoribus. 

übereinstimmend   mit   Kap,  XIX.    der    Gymnasiumsordmmg 
(s.  0.  S.  370). 
5  XV. 

De  Praerogativis  docentium. 

1)  Gleichwie  sie  sonsten  in  anderen  stücken  denen  in  dem 
Heil.  Ministerio  sich  enthaltenden  Persohnen  zu  Aequipariren  seind, 
also  solle    solches  in  Bpecie  auch  ratione  des  vidual  quartals  rar 

10  Consolation  ihrer  hinterlafsenden  witib  und  Kindern  geschehn;  da- 
mit aber  uns  nicht  doppeltes  onus  Salarii  zukomme^  solle  in  So 
lang  die  entledigte  stelle  yicariando,  wie  in  dem  Ministerio  auch 
geschihet,  Versehn,  oder  aber  der  Succesor  solange  gratis  zu  dienen 
angewifsen  werden,  defsen  sich  dem  der  Ur^fushen  keiner  zu  be- 

15  schweren,  weilen  denen  seinigen  allen  falfs  der  gleichen  wieder 
zu  gut  kommt. 

2)  Damit  sie  auch  zu  mehrerem  fleifs  angefriscbet  werden, 
sollen  ihnen  nebst  den  Von  uns  geschöpften  Salario  in  denen  Elafsen 
die    bishergewohnlichen  Minervalia   quartaliter  solchergestalt  Von 

M  Jedem  der  discentium  gereicht  werden,  dafs  sie  in  denen  zwejen 
untern  Elafsen  mehr  nicht  als  1 5  kr.,  in  prima  Classe  aber  30  kr. 
wohl  zu  fordern  befugt  seyn. 

3)  Gleichergestalten  mögen  sie  in  den  ermeiden  2  unten 
Classen  Vor  eine  stund  des  tags  privatim  zu  informiren  (alfs  welches 

S5  ihnen,  so  fem  es  ohne  abbruch  der  ordinari  stunden  und  lectionen 
geschihet,  nicht  nur  Vergönnet,  sondern  mit  der  gleichen  extn 
stunden  denen,  so  es  Verlangen,  an  die  Hand  zu  gehn  erinnezt 
werden),  wenn  ihrer  unterschiedliche  zusamen  gehn,  das  Quartsl 
einen  gülden;  in  superiori  Classe  aber  einen  gülden  und  30  kr. 

to  wohl  fordern,  Jedoch  dafs  es  Jedem  frey  stehe,  solche  zu  besuchen, 
und  wieder  seinen  willen  hinein  zu  gehn,  niemand  genöthigei,  noch 
darum,  dafs  er  es  unterläfst,  angefeindet  oder  gedruckt  werde. 

4)  Die  kleine  Verehrungen,  so  sie  her  komlich  zu  gewifsen 
Jahres  Zeiten  gehabt,  mögen  in  betrachtung  ihrer  schweren  und 

:S5  Verdrüfslichen  arbeit  wohl  auch. bleiben,  doch  solle  es  ratione 
quanti  nach  den  alten  herkomen  gehalten  und  solches  nicht  höher 
getrieben,  noch  weniger,  wenn  ein  oder  anderer  sich  damit  ihrer 
Meynung  nach  nicht  reichlich  genung  einstellet,  derselbe  derohalben 
Versäumet  oder  sonst  angefeindet  werden. 


47.  Höhere  Mädchenschule  zu  Karlsruhe  1773.  1774  473 

5)  So  Yerbleibt  ihnen  anch  Diejenige  gebühr,  welche  sie  bifs 
hero  Von  denen  Leichen  gehabt,  denen  sie  mit  dem  gesang  oder 
auch  der  Music  bey  gewohnt. 

6)  und   hat  es   gleiche  Bewandnifs  auch  mit  dem   gesang, 
welches  von  Langen  zeiten  hero  zu  weynacht  zeiten  sowohl  cora-  s 
liter  als  figuraliter  gewefsen. 

7)  so  sollen  sie  eben  falfs  bey  denen  Jenigen  commodis, 
welche  sie  so  wohl  Ton  uns  mit  Dinst-Gärten  als  auch  Yon  gemelder 
Stadt  Yon  alten  Zeiten  her  an  holtz,  wifsen  und  dergleichen  zu 
genifsen  Pflegen,  auch  künfftig  gehand  habet  werden.  lo 

XYI. 

De  Feriis. 

übereinstimmend  mit  Kap.  XXII  der  Gfymnctsiumsardnung 
(s.  0.  S.  373  f.),  ebenso  (S.  374) 

Der  Schlufsabsatz.  is 


111. 


47 
Höhere  Mädchenschule. 

1773.  1774.  ^ 

AYIS  SÜR  L'ACADÄMIE  DES  PILLES  SAGES, 
^tablie  a  Carlsrouhe  en  1773. 

Le  manque  d'institutions  publiques  pour  Töducation  du  [beau] 
sexe  en  AUemagne  vient  d'occasionner  TetabUssement  de  Tacademie 
des  filles  sages  k  Carlsrouhe,  Residence  de  S.  A.  Srme.  Msgr.  le  Marg-  as 
grave  de  Baade,  sejour  plaisant,  sain  et  paisible,  qui  y  est  conve- 
nable  a  tous  6gards.  Or  pour  donner  une  id6e  de  cet  Etablisse- 
ment utile,  protege  et  favorisE  par  le  meilleur  des  princes  on  a 
rhonneur  d'exposer  au  public,  que  le  but  principal,  qu'on  s'y  est 
propos6,  est  celuy  d'instruire  les  jeunes  demoiselles  dans  les  so 
ouyrages,  qui  leur  sont  necessaires  et  dans  les  sciences,  qui  fönt 
Tomement  du  beau  sexe.  On  enseigne  les  filles  allemandes  dans 
la  langue  frangoise  d^aprös  les  principes  les  plus  ais6s  et  les  plus 


474  Badifiche  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 

sürs  en  joignant  la  theorie  k  la  pratique  de  sorte,  qae  par  les 
legons  et  le  discours  on  leiir  rende  cette  laogae  aussi  famüiere 
que  leur  langue  maternelle.  De  plus  on  leur  apprend  Tart  d'ecrire, 
la  Geograph!,   Thistoire  et  le  stile   epistolaire  tant  allemand  qne 

5  franQois ,  k  quoi  on  ajoute  altemativement  le  dessin  en  place  de 
recreation.  Celles  qui  souhaiteront  dans  la  suite  d*apprendre  nne 
autre  langue,  soit  Titalienne,  seit  Fangloise,  y  seront  instroites  par 
des  maitres  experts  sous  rinspection  des  personnes,  qui  dirigent  le 
Corps  d'Institut.    Et  si  le  nombre  des  Eleves  frangoises  s^augment«, 

10  comme  le  Yoisinage  de  la  France  et  le  bon  succfes  de  Fetablisse- 
ment  le  fönt  esperer,  on  s'arrangera  de  fagon,  qu'on  altemera  dai» 
les  deux  langues  frangoise  et  allemande,  et  que  par  conseqaent  les 
deux  nations  seront  k  memo  de  profiter  Tune  de  Tautre. 

Pour  ^tendre  Futilit6  de  cet  etablissement  ou  pour  le  rendre 

15  universel  on  a  jug6  k  propos  de  passer  exprfes  sur  toutes  cho^ee^ 
qui  concement  directement  la  religion,  et  de  ne  s'arreter,  qaa 
Celles  qui  touchent  les  moeurs  communes  k  tout  chretien:  attenda 
qu'en  cette  ville,  qui  entre  autres  se  distingue  par  sa  tol^rance, 
chacun  trouve  facilement  de  Tinstruction  dans  les  principes  de  fo? 

90  ohez  des  gens  de  sa  religion. 

Quant  k  Tindustrie  toutes  les  öl^ves  de  cet  institat  Bost 
tenues  k  faire  des  ouvrages  de  femmes  proportionn6s  k  leur  capa- 
cit6  et  convenables  k  leur  destination  le  tout  suiyant  Tintention  de 
leurs  parens  ou  de  leurs  protecteurs. 

35  La  gouvemante  engag6e  k  la  conduite  generale  de  ces  eleves 

est  Madame  Yahle.  Elle  a  deja  donn6  des  äpreuves  suffisantes  de 
son  talent  en  surpassant  Tattente  de  tous  ceux  qui  jusqu  ici  Inj 
ont  confie  leurs  enfans,  et  Ton  peut  etre  garant  de  la  fideüte 
scrupuleuse,   avec  laquelle  eile  tacbera  aussi  k  Tayenir  de  Batis- 

80  faire  le  public.  Quant  k  la  direction  de  Tinstitut  un  homme  lettre 
d'une  reputation  6tablie  engage  en  memo  tems  aux  Services  de 
S.  A.  Srme.  s'en  est  charge,  sous  Tagrement  de  sa  dite  Altesse  et 
Sans  aucunes  yües  d'interet 

Celuy-ci  se    fera  un  devoir  particulier,   non   seulement  de 

85  preyenir  les  defauts,  qui  malgr6  tous  les  soins  pourroient  peu  a  pen 
se  glisser  dans  un  etablissement  si  salutaire,  et  de  trayaOler  assi- 
düment  a  sa  derni^re  perfection,  mais  aussi  de  donner  de  tenps 
en  temps  au  public  des  nouyelles  authentiques  des  progrte  et  de 
la  Situation  successive  de  Tinstitut. 

40  Au  reste  il  faut  le  dire  d'ayance,  que  comme  on  contimiera 

de  traiter  les  öl^yes  ayec  toute  la  douceur  imaginable  et  d'nser 


48.  Ordnung  für  das  Fürstl.  Paedagogium  za  Lörrach  Anf.  18.  Jh.     475 

t' 

plütöt  de  remontrances  amiables  que  d'une  correction  s^v^re,  on 
ne  pourra  ee  dispenser  de  separer  et  enfin  de  renvojer  les  esprits 
trop  opiniatres  et  enti^reinent  incorrigibles,  afin  de  preserver  les 
autres  ^l^ves  d'une  infection  dangereuse  et  de  sauver  en  mSme 
temps  la  bonne  reputation  de  Tacademie. 
Carlsrouhe,  le  25.  du  Mai  1774. 


IV. 

Lörrach. 


48 
Ordnung  fftr  das  Fürstliche  Paedagogium.      lo 

Anfang  18.  Jahrh. 
L 

Von  der  Gottesforcht  vnd  derselben  Übung. 

IL 

Von  wohlanständigen  Sitten  vnd  Tugenden.  15 

III. 
Von  der  Didactica  in  genere. 

übereinstimmend  mit  den  Kap,  L — ///.  der  Ordnung  für  das 
Für  Sil.  Gymnasium  eu  BurUich  (s.  o.  S.  464  f.), 

IV.  20 

Von  der  Didactica  in  Specie 

vnd  zwar  der  dritten  als  Untersten  Olafs. 

Mo.  Von  8—9  Uhr  Vormittag  ist  der  kleine  Catechismus,  mit 
denen  Tüchtigem  die  in  disen  fürstlichen  Landen  einge- 
führte Einderlehr  zn  tractiren.  ^^ 
Von  9 — 10  Colloquia  Corderj. 

Nachmittag. 
Von  12—1  wird  Sing-  vnd  Schreibstund  gehalten. 

1 — 2  Ein  Exercitium  aus  dem  Speccio  zu  elaboriren. 

2 — 3  die  Declinationes  getriben.  so 

Di.  Von  8 — 9  die  Psalmen  Davids. 

um  9  Uhr  das  Vocabularium,  so  Ao.  1713  in  Durlach  getruckt 
worden. 


476  Badischa  Schulordnungen  1.    Markgrafechaften 

Nachmittag. 
Ton  1 — 2  Exercitium  aus  dem  Specoio. 
Von  2 — 3  die  Oonjagationes  zu  treiben. 

Mi.   Von  8—9  das  Spruchbüchlein. 
5  9 — 10  Ist  ein  anfang  aus  dem  Syntaxi  mit  deren  leichteeten 

Reguln  zu  machen,  nach  der  in  Durlach  Ao.  i  706  ge- 
truckten  Grammatic. 

Nachmittag. 
1.  Ein  Exercitium. 

10  2.  die  pronomina  aus  der  Teutschen  Durlachischen  Qrammatic 

zu  verhören. 

Do.  Tön  8 — 9  Yormittag  Catechismus  wie  am  Montag. 
9 — 10  das  Durlachische  yocabularium. 

Nachmittag:  Feriae. 

15    P.  8—9  Vormittag  Psalmen  Davids. 
9 — 10  CoUoquia  Cordeij. 

Nachmittag. 

1.  vocabularium 

2.  Adverbia  aus  der  Grammatic. 

20  Sa.   8—9  das  Durlachische  Spruchbüchle. 
9 — 10  Declinationes  et  Conjugationes. 

Bey  dieser  Clafs  ist  zu  merken,  dafs  niemand  eingenomm«i 
werde,  Er  habe  dann  zuvor  in  der  Teutschen  Schuhl  fertig  leisen 
vnd  zimlich  schreiben  können; 
S5  auch   kan   das   rechnen   zu   gelegener  Zeit  mit  angefiuigei 

werden. 

In  der  II.  Clafs 
seind  folgende  Lectiones  zu  tractiren  vnd  ohne  vorwissen  des  Con- 
sistorij  nichts  zu  ändern: 

30  Mo.  8 — 9  Instituatur  Examinatio  Catech.  aus  der  Kinderlehr. 
9 — 10  Cornelius  Nepos  explicatur. 

post  Meridiem. 
h.  1.  vocabula  ex  Cellario  audiantur. 
2.  Exercitium  exhibeatur. 

S5  Di.    h.  8.  Grammatica  recitetur. 

9.  Phaedri  fabulae  vertantur. 

post  Meridiem. 
h.  1.  vocabula  Chraeca  ex  Suiceri  Sylloge  recitentnr. 
2.  Grammatica  Graeca  recitetur  et  examinetor. 


48.  Ordnung  für  das  Fürstl.  Paedagogium  zu  Lörrach  Auf.  18.  Jh.    477 


Mi.    h.  8.  Examinatio  Cateehetica. 

9.  NoYom  TeBtamentum  Oraecam. 

poBt  Meridiem. 
h.  t.  Exeroitium  exhibendum. 

2.  Studium  Arithmetices  commendandum*  & 

Do.  h.  8.  Grammatioa  Latina. 
9.  ComeliuB  Nepos. 

F.  h.  8.  Grammatica  Graeca. 
9.  Phaedri  Fabulae. 

post  Meridiem.  lo 

h.  1.  Cellarij  Yocabularium. 
2.  Exeroitium. 

Sa.    h.  8.  Examinatio  Catheohet. 

9.  Novum  Testamentum  Ghraecum. 

In  der  I.  als  obersten  Clafs  15 

soll  man  nachgesezte  Leotiones  dociren: 

Mo.  h.  8.  Dieterici  Institutiones  Oatechet. 
9.  NoYum  Testamentum  Graecum. 

post  Meridiem. 
h.  1.  Grofseri  Logica  Latina.  so 

2.  Exeroitium  Latinum. 

Di.    h.  8.  Rhetor.  Caldenbachij. 

9.  Curtius  oder  weohBelsweifs  der  Justinus. 

poBt  Meridiem. 
h.  1.  Yirgilius  aut  etiam  Oyidius.  S5 

2.  Speeimina  poetica. 

Mi.    h.  8.  Grammatica  Graeca. 
9.  Grammatica  Hebraica. 

poBt  Meridiem. 
h.  1.  Exeroitium  Graecum.  30 

2.  Speeimina  poetica. 

Do.  h.  8.  Dieterici  Institutiones  Catechet. 
9.  Grofseri  Logica. 

post  Meridiem. 
Exeioitia  disputatoria  quandoque  poBSunt  institui,  quandoque  35 
etiam  declamatoria, 
F.  bor.  8.   vel   Curtius    vel    Justinus  aut  etiam   orat.  Ciceronis. 
Historiae,  quae  ex  Efsichs  Libello  tractentur. 


478  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 

post  Meridiem. 
h.  1.  In  periodis  et  Chriis  elaborandis  instruantur  auditores,  ad 
Ductum  Hubneri  in  seinen  Orator-Fragen. 
2.  Arithmetica  doceatur. 

^  Sa.   h.  8.  Hebraica. 
9.  Rbetorica. 

Bey  disen  Lectionibus   soll  es  sein  Verbleiben  haben,  mA 

sich  niemand  unterstehen,  bey  straff  10  Thir.,  ohne  Ynsers  Cod- 

sistorij  Yorwissen  etwas   auszulassen,   zu  ändern  oder  neuerdings 

to  einzuführen. 

V. 

Von  der  Musica  vnd  deren  Obung. 

1)  Die  Musica  solle  von  denen  beeden  ynfsere  praeceptoiiboä 
wechselweifs ,  alle  nachmittag,   so   ofTt  man  frequentiret,   Ton   12 

15  bifs  1  dociret  vnd  geübt  werden. 

2)  An  Sonn-,  fest-  vnd  andern  feyertägen  soll  man  eine 
figural  Music  bey  dem  öffentlichen  Oottesdienst  auffuhren,  ood 
defswegen  alle  Samstag  nachmittag  ein  CoUegium  Musicum  ge- 
halten ynd  darinnen  die  nöthige  prob  angestellt  werden. 

so  ^^•• 

Von  der  Visitirung  des  paedagogij. 

1)  Liget  ohnedem  dem  prorectorj  ob,  dafs  Er  die  untern 
2  Clafsen  fleyfsig  vnd  fast  täglich,  auch  offt  unverhofft  vnd  ohne 
vermuthen  der  Docentium  besuche,  das  nöthige  alsobald  errinnere 

25  oder,  wo  er  altioris  Indaginis  wäre,  dem  special]  vnd  gestalt  der 
Sachen  unserm  fürstlichen  Consistorio  anzeige. 

2)  Kommt  auch  vnsem  LandYogt  vnd  dem  specialj  zu,  daß 
Sie  Bifsweilen  das  paedagogium  besuchen. 

3)  Wir  wollen    auch    gnädigst    geschehen   lassen,  dafs  der 
^  Camerarius  oder  ein  anderes  Membrum  Capituli  RoeteL  je  nach 

belieben  in  die  Clafsen   gehe  vnd  die  Lectiones  mitanhöre,  doch 
dafs  sich  keiner  von  disen  Unterstehe,   denen  Docentibua  etwas 
einzureden,   sondern,   wafs  Er   zu  ändern   nöthig   erachtet,   dem 
Specialj  anzeige  vnd  die  Correction  Überlasse. 
4)5  4)  Wann  auch  einer  von  vnsem  Kirchenräthen  oder,   da  wir 

einen  besondem  Scholarchen  hätten,  derfselbe,  in  wefs  geschafften 
es  jmmer  seye,  nach  Lörrach  käme,  soll  es  Ihme  nicht  nur  frey 
stehen,  das  paedagogium  zu  visitiren,  auch  wohl  ein  Examen  an- 
zustellen,  sondern  Er  soll  auch  Krafft  seiner  pflichten  dazu  ver- 


48.  Ordnung  für  das  Fürsil.  Paedagogium  zu  Lörrach  Anf.  18.  Jb.     479 

banden  seyn  ynd  nie  ohne  vorgenommene  Visitation  wider  abreyfsen, 
alles  aber,  wie  Er  es  befunden,  Ynfs  Unterthänigst  referiren. 

VII. 

Von  denen  Examinibus. 

1)  Die  Examina  solennia  sollen  jährlich  2  mahl  Yom  Ober-  & 
ampt  vnd   Specialat,  auch  dem  Capitul   geschehen:   Im  Frühling 
die  Woche  vor  der   Charwoche  vnd  im  Herbst    die  Woche  vor 
der  weinlefse,  vnd  auf  die  Zeit  jedes  Examinis  die  Repetitiones 
Lectionum  14  Tag  zuvor  angehen. 

2)  Der  Anfang  solchen  Examinis  solle  von  der  untersten  Olafs  lo 
geschehen  vnd  also  gradatim  von  einer  Olafs  zur  andern  damit 
continuiret  werden. 

3)  In  jeder  Olafs  solle  vor  dem  Examine  ein  Exercitium  pro 
loco  componirt  vnd  die  Discipuli  darnach  coUociret  werden,  nicht 
weniger  w 

4)  Post  Examen  eine  jede  Olafs  ein  Exercitium  probatorium 
componiren,  vnd  solches  denen  'Examinatoribus  exhibiret  werden, 
welche  auch  in  währendem  Examine  dann  und  wann  selber  die 
Jugend  prüfen,  so  dann  denen  Discipulis  nach  gut  finden  Exercitia 
Extemporanea  aufgeben  mögen.  ao 

5)  So  oft  das  Examen  vorbey,  soll  von  jedem  praeceptore 
ein  neuer  Schematismus  eingegeben,  von  dem  OberAmpt  vnd 
Specialat,  mit  Zuziehung  der  Seniorum  vnd  des  Oamerarij  von  dem 
Capitul  ein  Oonventus  Scholasticus  gehalten  vnd  sowohl  von  denen 
bifsherigen  defectibus  vnd  Ihrer  Emendation  als  denen  künfftig  zu  25 
tractiren  seyenden  Lectionibus,  ingleichen  von  denen  promovendis 
deliberiret,  das  protocoll  aber  mit  denen  Schematismis  vnd  speci- 
minibus  ohne  Verzug  vnd  bey  straff  20Thlr.  sogleich  zu  vnserm 
Consistorio  eingeschicket,  nichtsdestoweniger  aber  inzwischen  mit 
denen  Lectionibus  fortgefahren  werden.  so 

6)  Überdifs  alles  wird  auch  das  Illust.  Oonsistorium  zwischen 
der  Zeit  jezuweilen  unvermuthet  die  Exercitia,  Ohrias  vnd  poetische 
specimina  abfordern,  die  auch  alsdann  ohne  tergiversation  schieinigst 
einzusenden. 

vm.  s5 

De  promotionibus. 

1)  Geschehen  die  promotiones  jederzeit,  wann  das  Examen 
vorbey,  hauptsächlich  aber  bey  dem  Oster-Examine. 

2)  Ein  jeder  praeceptor,  wann  das  Examen  vorbey,  gibt  eine 


480  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 

Consignation  ein  von  denen,  so  würdig  vnd  tüchtig,  promovirt  zu 
werden. 

3)  Deliberiret  man  bey  dem  ConTentu  Scholaftico  vnd  befiUet 
dem  proRectori^  welche  Er  promoviren  soll. 
5  4)  Publiciret   solches    der   proRector   in  denen  Clafsen  Tnd 

heifset  einen  jeden  an  seinen  angewiesenen  locum  gehen. 

5)  Aus  welchem  erhellet,  dafs  durchaus  keine  promotion 
oder  translocation  ohne  vorwissen  der  Yorgesezten  Torgenommea 
werden  soll. 

10  I^* 

Von  der  Schuhl  -  Disciplin. 

1)  Wird  einem  jeden  praeceptori  überlassen,  ja  nach  seinen 
Pflichten  vnd  Gewissen  anbefohlen,  dafs  Er  auf  die  Natürliche 
Gemüths-Neigung  seiner  Scholaren  genau  achtung  gebe,  diejenige 

15  Laster,  wozu  etwann  mancher  yor  den  andern  am  meisten  indiniret, 
Jme  vornehmlich  vorhast  mache,  die  schüchternen  vnd  furchtsamen 
aufmuntere,  die  Frechen  aber  im  Zaum  halte.  Wozu  eine  besondere 
gute  Klugheit  erfordert  wird. 

2)  Soll  jeder  praeceptor  Sich  auch  des  privat  wandeis  seiner 
20  Discipulorum  fleyfsig  erkundigen,  wie  Sie  Sich  in  ihrer  Cost,  erga 

superiores,  pares  et  inferiores  bezeugen,  vnd  nach  befindenden 
Umständen  mit  guter  disciplin  anbanden  gehen. 

3)  Wo  die  verbal  Correction  nicht  helfen  will,  wird  denen 
praeceptoribus,  nach  Unterscheid  derer  subjectomm,   ruthen  vnd 

a&  steken  erlaubt,  jedoch  Sie  mäfsiglich  zu  gebrauchen,  ohne  jemandt 
brutal  zu  tractiren,  Löcher  in  Kopf  oder  blutrünstig  zu  schlagen, 
auf  welchen  Fall  der  Yergehung  das  Oberampt  vnd  Specialat 
nöthige  orthnuug  vorzukehren  vnd  davon  behörigen  Bericht  za 
erstatten. 

30  4)  Dem  proRectorj  ist  erlaubt,  seine  Untergebnen  auf  etliche 

Stunden  zu  incarceriren,  da  aber  das  Delictum  eine  Incarceration 
Übernacht  oder  etliche  Tag  erforderte,  solle  es  mit  vorwissen  des 
Oberampts  vnd  Specialats  geschehen. 

5)  Im  Fall  ein  faules  Membrum  sich  der  sooietät  ganz  vnd 
35  gar  unwürdig  vnd  hingegen  der  Rejection  schuldig  gemacht,  solle 

sein  Yerbrechen  cum  protocoUo  et  voto  ad  Consiftorium  einge- 
schicket  vnd  darob  beschaid  erwartet  werden. 

6)  Sonsten  sollen  die  praeceptores  bey  harten  Ingenüs  nicht 
gleich  desperiren,  sondern  mit   desto   gröfserm  FleiTs  vnd  gednlt 

40  anhalten  und,  solang  noch  einige  Hoffnung  übrig,  dieselbe  nichr 
gleich  verwerffen  oder  öffentlich   prostituiren,   fals  aber  die  Un- 


48.  Ordnung  für  das  Fürstl.  Paedagogium  zu  Lörrach  Auf.  18.  Jh.     481 

tüchtigkeit  nach  einer  zimlichen  Zeit  ynd  vergeblichen  Anwendung 

aller  Hilfsmittel  sich  gar  zu  dar  an  Tag  Legen  würdte,  ist  dero 

Eltern  oder  Yormündem  davon  Eröffiiiing  zu  thun  vnd   selbigen, 

dafs  sie  Ihr  Eand  zu  einer  andern  profefsion  anziehen  möchten,  zu 

rathen.  5 

7)  Damit  auch  die  Jugend  in  Latinitate  desto  besser  exercirt 

werde,  soll  der  proRector  sorgen,  dafs  so  viel  möglich  in  vnd  ausser 

denen.  Lectionen  Lateinisch   geredet   vnd   die  Unterlassung  nach 

gebühr  gestrafft  werde. 

X.  10 

De  Officio  praeceptorum  in  genere. 

1)  Verstehen  wir  Unfs  überhaupt  hin,  dafs  alle  praeceptores, 
80  in  Unsem  pflichten  ohne  dem  stehen,   vns   in   allen  Stücken 
Trew  vnd  Hold  seyn,  vnser  Literefse  nach  bestem  Yermögen  be- 
forderen vnd  allen  besorglichen  schaden  abwenden  werden.    In-  is 
Sonderheit  sollen  Sie 

2)  an  denen  vorgeschribenen  Lectionibus,   quoad  tempus  et 
Methodum,   punctlich   halten   vnd  darinnen  Eigenmächtich  nichts 
ändern,   sondern  wann  sie  in  progrefsu  zu  Aufnahmb  der  Jugend 
was  zu  ändern  finden,  solches  mit  guter  Bescheidenheit  bey  Ynserm  so 
Gonsistorio  anbringen  vnd  vmb  entscheidung  bitten. 

3)  Sollen  Sie  auch  an  der  zum  dociren  gewidmeten  zeit  im 
geringsten  nichts  Versäumen,  Sich  mit  dem  Olockenschlag  in  Ihrem 
Auditorio  bey  der  Jugend  einfinden,  dafselbst  bifs  zu  End  der  an- 
beraumten stunden  persöhnlich  beharren  vnd  durch  Ihre  privat  as 
Haushaltungs-  oder  andere  Geschafften  Sich  an  Verrichtung  des 
öffentlichen  Ampts  durchaus  nicht  hindern  Lassen. 

4)  Falls  aber  ein  so  andere  Stundt  nothwendig  verabsäumet 
werden  müfste,  soll  solches  vnd  die  ürsach  dessen  von  denen 
praeceptoribus  dem  proRectorj ,  von  dem  proRectorj  aber  dem  so 
Special]  vorhin  angezeigt  werden,  damit  solcher  die  Bestellung  der 
Lectionen  in  andere  fügliche  weifs  thun  könne  vnd  die  kostbare 
Zeit  der  Jugendt  nicht  mit  schaden  verlohren  gehe. 

5)  Seite  auch  ein  praeceptor  eine  unumgängliche  Bayse  zu 
thun  haben,  soll  der  proRector  die  Erlaubnus  über  3  Tag  vnd  der  35 
Specialis  über  8  Tag  nicht  geben,  sondern  der  Implorant  an  vnser 
Consiftorium,    oder  gestalten   sachen   nach,    an  Vnfs    Selbst  ver- 
wifsen  seyn. 

6)  Da  aber  wider  diso  Vnsere  Verordnung  gehandelt  vnd  die 
Lectiones  muthwillig  versäumet  würden ,  soll  der  proRector,  wann  40 
es  das  erste  oder  andere  mahl  geschihet,  Jm  Fall  der  weitem  Be- 

Honiunenta  Gtnnaniae  Faedagogioa  XXIV  31 


482  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

trettung  aber  der  Specialis  vnd  das  OberAmpt  solches  mit  einer 
mündlichen  correction  ernstlich  anden;  wolte  Er  aber^  einer  solchen 
güttlichen  üntersagung  ohnerachtet,  auch  mehrers  in  dergleichen 
saumseeligkeit  fortfahren,  solle  man  solches  unserm  Eirehenradis- 
5  CoUegio  oder  Ynfs  Selbsten  anzeigen,  vnd  sothane  nachläfsigkeit 
alsdann  nach  befinden  der  Umstände  mit  geldt  oder  gantzUcher 
remotion  bestrafft  werden. 

7)  Ynd  wie  bey  der  Jugendt  am  meisten  daran  gelegen,  dafs 
Sie  in  der   wahren  Gottesforcht,   auch  allen  andern  guten  Sitten 

10  auferzogen  werde,  also  sollen  sowohl  der  proRector  als  die  prae- 
ceptores  ihre  Untergebene  alle  Eorchtäge  zu  fleyfsiger  Besuchung 
des  Gottesdiensts  anhalten,  weder  das  gänzliche  ausbleiben  noch 
auch  das  vorwizige  umgaffen,  schwäzen  oder  andere  ohnanständig- 
keiten  von  Ihnen  leyden,  sondern  Sie  vihlmehr  iedesmahl  nach  dem 

15  Gottesdienst,  ein  jeder  in  seiner  Olafs,  wafs  Sie  aus  denen  Predigten 
Behalten  haben,  examiniren. 

8)  Zu  dessen  mehreren  Erleuchtung  vnd  Beförderung  Sie  die 
Discipulos  dahin  anhalten  sollen,  Ihre  Hand-Bibel  oder  wenigstens 
das  Newe  Testament  mit  in  die  Kirah  zu  nemmen,  ymb  darinnen 

80  die  Tomehmste  in  die  Predig  vorkommende  Dicta  probantia  nach- 
zuschlagen vnd  zu  verzeichnen.  Die  primani  aber  sollen  dahin  ge- 
wöhnet werden,  etwas  weiters  aufzuzeichnen,  e.  g.  Exordinm, 
Dispositionem  Textus,  Similia  vnd  Exempla  Illustrantia. 

9)  Damit  man  auch  wisse,   wer  etwa  aus  denen   Predigten 
25  bleibe,  solle  die  Jugendt  allezeit,  wann  es  kein  Schultag  ohne  dem 

ist,  mit  dem  zweyten  Glocken-Zeichen  in  der  Olafs  [sich]  einfinden, 
wann  das  dritte  Zeichen  gegeben  wird,  der  Oatalogus  Disdpulorum 
abgelefsen  vnd  die  ausgeblibene  zur  Bestraffung  notirt,  wann  solches 
geschehen,  die  Jugendt,  eine  Olafs  nach  der  andern,  von  Ihren 
80  Praeceptoribus  in  der  procefsion  zu  der  Kirch  ordentlich  geführt 
vnd  auch  wider  auf  solche  weifs  daraus  begleitet  werden. 

10)  Ynd  damit  in  der  Gottesfurcht  die  Jugend  auch  durch 
der  praeceptorum  eigenes  Exempel  erbauet  werde,  sollen  Sich 
Selbige  Selbsten  bey  denen  Gottesdiensten  fleyfsig  in  denen  afsig- 

^  nirten  stuhlen  einfinden  vnd  sonder  noth  keinen  leichtlich  ver- 
säumen. 

11)  Ratione  morum  aber  sollen  Sie  selbige  nicht  nur  zur 
reinigkeit  vnd  allen  guten  Sitten  vnd  gebärden  anweifsen,  sondern« 
wann  einer   oder  der  andere   sich  etwas  übel  anständiges  ange- 

40  wohnen  wolte^  selbiges  Ihme  alles  ernstes  abgewöhnen,  auch  nicht 


48.  Ordnung  für  das  Fflrstl.  Paedagogium  za  Löirach  Anf.  18.  Jh.     483 

leiden,  dafs  von  essendeii  Sachen  etwas  in  das  paedagogium  oder 
die  Kirch  gebracht  werde. 

12)  Da  Sich  Eltern  oder  Vormünder,  welche  Ihre  Kinder 
oder  pflegling  nicht  fleifsig  zur  Schuhl  anhielten,  sondern  Tihlmehr 
davon  abzogen,  befinden,  solle  solches  nicht  gestattet,  sondern  von  s 
praeceptoribus  dem  proRectorj  vnd  von  difsem  dem  Kirchenraths- 
GoUegio  angezeiget  werden,  sonderlich,  da  es  ein  oder  ander  Sub- 
jectum  betraffe,  von  welchem  etwas  besonders  wegen  seinen  guten 
natürlichen  gaben  zu  hoffen,  hauptsächlich  aber,  wann  es  ein  Sub- 
jectum  wäre,  so  zugleich  ein  Stipendium  oder  Gnadengelt  geniefset,  lo 
auf  welche  vor  allen  andern  eine  genaue  aufsieht  soll  getragen 
werden. 

13)  Gleichwie  auch  die  dem  Faedagogio  Yorgesezte  dessen 
Membra  mit  allem  gUmpf,  Höfflichkeit  ynd  ohne  importunitaet  zu 
tractiren  Haben,  also  werden  nicht  wenige  diso  demselben  hin-  u 
widerum  mit  gebührendem  respect  zu  begegnen  ynd,  was  sie  etwa 
zu  erinnern  nöthig  finden  werden,  mit  wohl  anständiger  manier  zu 
thun,  ohne  weitläuffige  errinnerung  sich  selbsten  bescheiden. 

14)  Als  auch  oben  schon  errinnert,  dafs  die  Jugendt  zu  allen 
guten  Tugenden,  Sitten  vnd  geberden  neben  der  anführung  zu  20 
guten  vrissenschafften  nach  allem  Yermögen  anzuweifsen,  hiezu 
aber  nichts  erbaulicheres  als  ein  gutes,  hingegen  nichts  verderb- 
licheres als  ein  Böses  Exempel  ist:  So  haben  proBector  vnd  prae- 
ceptores  Sich  unter  andern  wohlanständigen  sachen  sonderheitlich 
auch  dahin  zu  bestreben,  dafs  Sie  ein  nichtem,  mäfsig  vnd  2» 
Exemplarisches  Leben  führen,  hingegen  aber  alles  unanständige 
mit  allem  fleyfs  meiden,  mithin  die  der  Jugendt  beygebrachte 
Lehren  mit  ihrem  eigenem  Leben  bestättigen  vnd  Sie  also  zu 
allem  Löblichen  mit  so  viel  mehrerem  Nachtruck  anweifsen. 

15)  Kachdeme  auch  in  allen  Ständen  eine  gute  Harmonie  so 
sehr  verträglich,  im  gcgentheil  aus  Uneinigkeit  vnd  zwitracht  nichts 
als  schädliche  folgen  zu  erwarten:  So  werden  auch  hierinn  Pro- 
Rector  vnd  praeceptores  zu  guter  Yerständnus  ermahnet  vnd  vor 
UDnothiger  mifshelligkeit  ernstlich  gewarnet,  sonderheitlich  aber 
auch  dahin  errinnert,  dafs  Einer  dem  andern  seine  Labores  syndi-  ss 
ciren,  sondern  wann  irgendt  einer  etwas  zu  mehrer  Erbawung  die 
Jugend  zu  errinnem  wüfte.  Er  es  entweder  bey  dem  Yorgesezten 
oder  auch  pro  re  nata  dem  Kirchenraths-CoUegio  selbsten  mit  ge- 
ziemender bescheidenheit  anzeigen  soUe. 

16)  Es  sollen  auch  Pro-Rector  vnd  praeceptores  zu  besserer  40 

Beobachtung  Ihres  Garacteurs  weder  mit  Degen  noch  Stab  in  die 

31* 


484  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Lectiones  oder  Clafses  kommen,  sondern  ein  Jeder  im  Mantel  za 
erscheinen  gehalten  seyn. 

17)  Es  soll  auch  der  proRector  ieznweilen  öffentliche  orationes 
halten  ynd  programmata  drocken  lassen,  sich  aber  bey  20  Thaler 

5  Straff  nicht  mehr  unterstehen,  proRectorem  Oymnasij,  sondern 
paedagogij  zu  nennen,  vihlweniger  ein  Programma  oder  [•••.]  id 
Basel  drucken  lassen,  sondern  Sie  yorher  in  ynser  Consiftorium  zur 
Censur  ynd  sodann  zum  Druck  unserm  jedesmahligen  Hoffbuch- 
drucker  überschicken,  auf  welches  alles  der  Specialis,   bei  Yer- 

10  meidung  unserer  fürstlichen  Ungnade,  genaw  zu  sehen  hat. 

XI. 

De  Officio  Pro-Rectoris. 

1)  Wann  ein  newer  praeceptor  von  Ynfs  angenommen,  Tnd 
Er  Sich  mit  sattsamm  vnd  gewöhnlichen  Briefschafften  defshalben 

15  legitimiren  wird,  hat  Ihn  der  proRector,  iedoch  in  gegenwarth 
ynsres  Oberampts  vnd  Specialats,  in  seine  Clafs  zu  introdnciren  Tnd 
zu  presentiren. 

2)  Wie  die  Untergebene  dem  proRector  mit  geziemendem 
Respect  zu   begegnen  haben,   also  wird  hingegen  derselbe  nicht 

20  weniger  sich  gegen  seine  Yorgesetzte,  auch  Untergebne,  zumahlen 
die  zugleich  etwann  in  dem  Ministerio  mit  stehen,  der  gebühr  nach 
zu  verhalten  angewiefsen. 

3)  Da  Sich  ein  Fiscus  bey  dem  paedagogio  findet,  hat  selbiges 
der  proRector  gratis  zu  administriren. 

25  4)  Wie  Ihme  auch  überhaupt  die  fleyfsige  Inspection  über 

das  ganze  paedagogium  Tnd  alle  dessen  Docentes  Tnd  Difcentes 
auTortrawet  ist,  also  solle  Er  in  specie  auch  die  Ihme  zu  doeiren 
aufgegebene  Lectiones,  deme  Torgeschriebenen  Methodo  nach,  alles 
fleifses  tractiren,  darinnen,   wie   auch  schon  oben  in  Genere  ge- 

80  meldet,  eigenes  gefallens,  nichts  ändern  Tnd,  dafs  Ton  seinen 
CoUegis  dergleichen  Beobachtet  werde,  Tigiliren,  auch,  da  darwider 
Ton  Ihnen  gehandelt  würdte,  es  Ihnen  Selbsten  untersagen  oder, 
da  solches  nichts  Terfangen  wolte,  bey  dem  Specialat,  auch  nach 
befindenden   Umständen   bey   Unserm   Eirchenraths-CoUegio  ge- 

85  bührendt  anzeigen,  zu  solchem  end  auch  nach  anleitung  dessen, 
was  in  Cap.  YI  De  Tisitat.  Paedag.  enthalten,  das  Paedagogium 
fleyfsig  Tisitiren. 

5)  Nichtweniger  über  die  Disciplinam  Scholafticam,  daTon  in 
Gap.  IX  de  Disciplina  Schol.  ernstlich  zu  halten. 


48.  Ordnimg  ftbr  das  Fürstl.  Paedagogium  zu  Lörrach  Anf.  18.  Jh.     485 

6)  Wann  jemand  in  das  paedagogium  eintritt,  es  seye  in 
welche  Clafs  es  wolle,  solle  der  proReotor  dessen  Nahmen,  Eltern, 
Geburths  orth  ynd  alter  in  ein  darzu  Haltendes  eigenes  Buch  ein- 
tragen, desgleichen,  wann  Jemandt  wider  davon  austritt,  die  Zeit 
ynd  Ursach  dessen  auch  aufzeichnen,  Sich  übrigens  nicht  weniger  s 
bey  solchem  austritt  nach  demjenigen  richten,  was  vorhin  schon 
der  austrettenden  guten  ingeniorum  halben  in  Cap.  de  Officio 
praecept.  in  genere  errinnert  worden,  So  dann  auch  Keineswegs 
zu  lassen,  dafs  ein  so  anderer,  sonderlich  von  denen  Landtskindem 
oder  Stipendiaten,  sich  auf  Universitaeten  begebe,  sondern  bey  Yer-  lo 
meydung  10  Thaler  Straff  einen  jeden  dahin  anweifsen,  dafs  Er 
sich  auf  Ynfser  C^ymnasium  nach  Durlach  Begebe  vnd  dafselbst 
die  Lectiones  publicas  höre.  Inmassen  wir  die  jedesmahlige  Über- 
tretter  oder  Ihre  Eltern  um  20  Thaler  zu  straffen  vnd  jene 
dazu  in  unserm  förstenthumen  vnd  Landen  nicht  nur  aller  promotion  is 
unf&hig  zu  achten,  sondern  auch,  gleich  nach  dem  austritt,  als 
öffentliche  Yerrächter  unfserer  färstl.  Yerordnungen  in  einem  offenem 
programmate  relegiren  zu  lassen  gedenken. 

7)  Einen  Jeden  recipiendum  solle  der  proBector  vor  dessen 
Introduction  examiniren,  daraufhin  Ihn  nach  dessen  profectionibus  ao 
vnd  sonder  favor  oder  mifsgunst  coUociren  vnd,  wann  Er  des  alters 
vnd  des  Yerstandes,  dafs  Er  die  der  Jugendt  vorgeschribene  Leges 
Paedagogii  verstehet,  selbige  Ihme  vorlesen  vnd,  dafs  Er  solchen 
gehorsamlich  nachgeleben  wolle,  mit  Handgelobung  versprechen 
lassen,  vnd  solle  Er,  der  proRector,  solcher  Bemühung  halber  nie-  as 
mandt  nichts  anfordern;  Jedoch  aber  auch,  wann  Ihme  von  Reichem 
aus  freyem  willen  etwas  gegeben  würdte,  mag  Er  es  wohl  an- 
nehmen. 

8)  Damit  die  Leges  paedagogij  insgesamt  auch  manniglich 
in  guter  errinnerung  verbleiben,  solle  der  pro-Rector  Sie  alle  Halb-  so 
jähr  in  gegenwart  aller  Docentium  vnd  Discentium  nach  geendigten 
Examinibus  vnd  bey  widereröfhung  der  Lectionen  öfentlich  ablesen 
lassen  vnd,  dars  denenselben  in  allen  Stucken  fleyfsig  nachgelebet 
werde,  seine  sorgfältige  Obsicht  tragen. 

9)  Und  wie  es  eine  Nothurfft  ist,  dafs  jeder  Scholar  in  ge-  ss 
ziemendem  Habit  dahergehe,  so  solle  Er,  proRector,  weder  von 
denen  Docentibus  noch  Difcentibus  leyden,  dafs  jemand  derselben 
im  degen  in  das  Paedagogium,  die  Kirch  oder  auch,  wafs  die 
letstere  Betrifft,  in  privatas  Aedes  praeceptorum  in  die  privat- 
stunden kommen ,  sondern  selbige  in  Mäntlen  zu  erscheinen  an-  4o 
halten,  Hierinnen  auch  selbst  mit  gutem  Exempel  vorgehen;  wie 


486  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafischaffcen 

dann  nicht  weniger  die  degen  auch  sonsten  zu  tragen  sambtlichen 
diflcentibus,  Sie  mögen  des  proRectoris  oder  der  Praeeeptonun 
Clafs  frequentiren,  gänzlichen  verbotten  seyn  solle,  ausser  wann 
Einer  oder  der  ander  auf  etliche  Meyl  wegs  weit  über  feldt  reyfsete, 
s  welchen  falls  die  Auditores,  sonderlich  die  publici,  solches  in  degen 
wohl  thun  mögen,  worinnen  doch  pro  re  nata  ratione  Nobiliom  za 
dispensiren. 

10)  Falls  das  paedagogium  mit  einer  Bibliothec  Tersehen 
seyn  wird,  ist  des  proRectoris  Incumbentz,  die  Inspection  darüber 

10  zu  tragen,  das  selbige  nicht  allein  in  guten  efse  erhalten,  sondern 
auch  Catalogi  Librorum  vnd  insonderheit  zu  desto  leichterem  ge- 
brauch Indices  Materiarum  darüber  gefertiget  werden. 

1 1)  Und  wie  schliefslich  überhaupt  dem  proRectorj  die  Cora 
paedagogij  obliget,  also  wird  Er  auch  generaliter  dahin  angewifsen, 

15  nicht  allein  auf  alles,  wafs  in  diefsem  Cap.  in  specie,  sondern  ins 
gemein  auch,  was  in  andern  Capp.  difser  Verordnung  angefahrt, 
genawe  Sorgfalt  zu  tragen  vnd  in  summa  alles  dasjenige  zu  be- 
obachten, was  zu  Conservation  vnd  mehrerer  Aufiiabm  des  paeda- 
gogij immer  erspriefslich  seyn  kan. 

20  xn. 

Leges  pro  Classibus  Paedagogij. 

übereinstimmend  mit  Cap.  XVII,  2  der  Gymncisiumsordmmg 
(s.  0.  S.  367  f.). 

xm. 

25  De  Praerogativis  Docentium. 

1)  Gleichwie  Sie  sonsten  in  allen  stücken  denen  im  HeiL 
Minifterio  sich  enthaltenden  personen  zu  aequipariren,  also  soll 
solches  in  specie,  auch  ratione  des  Ihnen  zukommenden  rangs  seyn 
ynd  zwar,  dafs  der  Pro-Bector  denen  Senioribus  et  Camerario  des 

so  Capituls  nach-,  mithin  denen  übrigen  Geistlichen  vorgehe;  der 
Fraeceptor  Secundae  Glafsis  aber,  weilen  Er  zugleich  Diaconns  ist, 
mit  denen  Ministris  Ecclesiae,  nach  dem  Eintritt  ins  Predig-Ambt, 
der  Praeceptor  3^  Glafsis  hingegen  Immediate  nach  denen  Landt- 
Geistlichen  folge. 

s5  3)  Auch  ist  Urnen  mit  denen  Pfarrern  gleiche  immunitaet 

eingestanden,   dafs  Sie  von  dem  Oberampt  änderst  nicht   als  ex 
speciali  Gommissione  Belangt  werden  können. 

Die  übrigen  Punkte  stimmen  in  der  Hauptsache  überein  mit 
Cap.  XXI,  1^4  der  Oymnasiumsordnung  (s.  o,  S.  371f,\ 


48.  Ordnnng  fOr  das  Fürstl.  Paedagoginm  zu  Lörrack  Auf.  18.  Jh.     487 

XIV. 

De  Feriis. 

übereinstimmend   mit   Cap.  XKII   der    Gymnasiumsordnung 
{8.  o.  S,  373  f.)^  

FOLGEN  DIE  BESOLDUNGEN  DERER  DOCENTIXJM  » 

BEY  fflESIGEM  PAEDAGOGIO. 

Prorectoris  Besoldung. 

Dennahliger  proRector  H.  Johan.  Theoph.  Nuding  zu 
Liörrach  hat  jährlich  an  Besoldung  zu  erheben,  vnd  zwar 

aus  der  Capitel- Schafhey:  lo 

an  geldt 105  fl. 

item  wegen  schlagung  der  Orgel 7  fl.  12  kr. 

aus  der  Geistlichen  Yerwaltung: 
Geldt 25  fl. 

item  wegen  schlagung  der  Orgel 10  fl.  48  kr.    15 

148  fl. 
An  frucht  aus  der  Capittel-Schafney: 
Roggen 4  Mltr. 

aus  der  Geistlichen  Verwaltung: 
Boggen 2  Mltr.  90 

6  Mltr. 
aus  der  Capittel-Schafoey: 
Dinckel 22  Mltr. 

aus  der  geistlichen  Verwaltung: 
Dinckel 8  Mltr.  95 

30  Mltr. 
aus  der  Capittel-Schafney: 
Habem 6  Mltr. 

aus  der  Geisthchen  Verwaltung: 
Habem 0  so 

aus  der  Geistlichen  Verwaltung: 
"Wein 0 

Aus  der  Capittel-Schafiiey: 
Wein 32  Saum. 

Nebst   deme    geniest    das  proRectorat   alhier    nebst   freyer  ss 

Wohnung  von  gnaedigster  herrschafft 

Holz: 

Eyches 10  Clafter 

Suchens 5  Clafter 


488  Badische  Schulorduiuigen  1.    Markgra&chaften 

Die  Accidentien  Betreffendt,  so  finden  Sich  keine,  ausser  wab 
das  Schuhlgeldt  seyn  möchte,  ratione  dessen  von  einem  jeden  Sdio- 
laren,  yermög  der  hiesigen  Schuhlordnung,  Quartaliter  bezahlt  wirdt: 

Yor  die  Ordinaire  Stunden «  30  kr. 

6      Vor  1  privat  Stunde l  fl.  30  kr. 

Praeceptoris  Besoldung. 

Das  Diaconat  vnd  praeceptorat  alhier  hat  aus  forstlicher 
geistlicher  Verwaltung  iärlich  zu  gaudiren: 

An  paarem  Gelt 100  fl. 

10      Ahn  fruchten  als  Boggen 6  Mltr. 

Dinckel 22  Mltr. 

Habem 4  Mltr. 

Wein 8  Sanm. 

Holz 15  Clafter. 

15  Beynuzungs- Güter. 

Freye  Wohnung  in  dem  Capittel-Haus, 
Ein  Baum-Gärtle, 
Ein  Kuchen -Gärtle, 
Ein  Stuck  wifsen. 

90  Schuhlgelt  Quartaliter. 

Vor  das  Ordmarium 15  kr. 

Vor  das  Extraordinarium  oder  privatum      ...       1  fl. 

Vnd  ist   dermahlen  Diaconus  vnd  praeceptor  bey  hiesiger 
Kirch  vnd  Schuhl  H.  Elias  Hagner  von  Niergardten,  Heilbruni- 
S5  scher  Jurisdiction. 

Die  Besoldung  des  praeceptoris  Tertiae  Clafsis 

macht  aus: 

In  Gelt: 

Bey  fürstlicher  geistlicher  Verwaltung  Rottein      .    32  fl. 
30  femer: 

Bey  fürstlicher  Einnehmerey 20  fl. 

Bey  fürstlicher  geistlicher  Verwaltung: 

In  Frucht: 
Dinckel 22  Mltr. 

35      Roggen 6  Mltr. 

Habem 4  Mltr. 

In  Wein: 

bey  fürstlicher  Burgvogtey  Rötteln 8  Saum. 


49.  Plan  einer  Realschule  zu  Lörrach  1760  489 

Sodann    wird   Ton   gnädigster   herrschafft   nebst    der  freyen 
Wohnung  in  dem  Capittelhaufs  disem  praeceptori  an  Holz  gereicht: 

Eichens 10  Claffter 

Buohens 5  Claffter. 

Anlangendt  das  Schulgeldt, 

so  ist  Yor  die  Ordinarj  stunden  Quartaliter      .     .  15  kr. 

Yor  die  privat  Stundt  Quartaliter t  fl. 

Und  stehet  dermahlen  diser  Schuhl  yor  H.  Mathaeus  Josephus 
Gellerich. 


10 


49   • 

Plan  einer  Realschale. 

1760. 

<^ 

KURTZGEPAS8TER  ENTWURF, 
Wie  in  unserem  Lande  eine  Real-Schule  aufgerichtet  werden  könne, 
und  was  für  herrliche  Folgen  man  sich  daYon  zu  Versprechen  habe.  i5 

I. 
Diese  Real-Schule  sollte  die  Beschaffenheit  haben,  dafs  dar- 
innen eine  grofse  Menge  junger  leute  innerhalb  1  bis  1^/2  Jahren 
zu  geschickten  Profefsionisten,  Künstlern,  Fabrikanten  und  Eauf- 
leuten  praepariret  und  in  stand  gesetzt  werden  könnten,  nicht  nur  so 
ihre  Lehrjahre  in  so  Yiel  Monaten,  als  andere  Jahre  brauchen, 
sondern  auch  ihre  Wanderjahre  in  kürtzerer  Zeit  mit  Vollkommener 
Erlangung  ihres  Zwecks  absolviren  zu  können. 

IL 

Das  Haupt-Absehen  derselben  gehet  dahin,  dafs:  ss 

1)  Die  Städte  in  unserem  Lande  mit  geschickten  und  mit 
andern  ländem  correspondirenten  Bürgern  in  kurtzer  Zeit  ansehn- 
lich Vermehret, 

2)  Die  überflüTsige  Anzahl  der  Bauren  auf  eine  ungezwungene 
Art  vermindert,  und  30 

3)  Das  Land  bereichert  und  die  Herrschaftlichen  Einkünfften 
betrachtlich  Vermehret  werden  können. 

in. 

Diejenigen  Sachen,  welche  darin  dociret  werden  könnten, 
wären  nach  meiner  Einsicht:  ss 


490  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

1)  Die  Zeichnungs  Kunst,  darunter  verstehe  ich 

a)  alles  was  ein  Künstler,  Profefsionist  und  Fabrikant  Ton 
freyer  Hand  fein  und  YoUkommen  zu  Zeichnen  geschickt  seyn 
solte.    Dieses  werden  sie,  ob  es  gleich  etwas  schweres  ist^ 

5  nach  einer  wohl  ausgedachten  Ordnung  und  nach  denen  besten 

Principiis  stufenweise  gelehret,  so  dafs  einer  ein  sehr  stopides 
Ingenium  seyn  müfste,  der  innerhalb  einem  Jahr  nicht  soweit 
kommen  könnte,  dafs  er  eine  jede  Yorgelegte  Figur  fein 
nachzuahmen  im  stand  wäre.     Hier  will  ich  mündlich  sagen, 

10  wie  wenig  Docenten  bey  der  Unterrichtung  der  Zeichnungs- 

kirnst  durch  gantz  besondere  Yortheile  einer  grofsen  Menge 
Discipel  gewachsen  seyQ  können. 

b)  Schattiren,  SchraYieren  und  jlluminiren. 

c)  Copiren.    Wie  nehmlich  einer  alles  dasjenige,  was  er 
15          hin  und  wieder  in  der  Welt  zu  seinem  eigenen  sowohl  als  zn 

des  Yaterlandes  Nutzen  anzuwendendes  siehet,  in  der  Ge- 
schwindigkeit entwerffen  und  nach  einem  subtil  abgetheilten 
Mafsstab  Yen  Pergament  die  runden  sowohl  als  geraden  Thefle 
eines  Objecti  nacheinander  abmefsen  und  das  Maafa  zu  denen 

so  entworfenen  Theilen  der  Copie  schreiben  solle;  also  dab  man 

hernach  im  stände  ist,  eine  Sache  anzubringen,  wann  und  wo 
man  will,  und  so  gut  nachzuahmen,  als  das  Original  selbsten 
ist.  Damit  kan  denenjenigen  sonderlich  gedienet  werden, 
welche  nicht  Zeit  oder  Geschick  genug  haben,  etwas  feines  in 

95  der  Zeichnungskunst  zu  praestiren. 

2)  Die  Reifs-Kunst  oder  die  Wifsenschafft,  eine  Zeichnung 
nach  gewifsen  jnstrumenten  fein  auszuarbeiten;  dahin  gehören 

a)  Grundrifse,  wie  eine  Maschine  oder  Gebäu  ausnehet^ 
wenn  es  horizontal  durchschnitten  wird,  und  Yermittelst  defsen 

so         man  die  länge  und  breite  eines  jeden  Theils  sehen  kan. 

b)  Prospect  und  Fa^aden,  welche  zeigen,  wie  eine  aufrecht 
stehende  Sache  Yen  aufsen  beschaffen,  und  wie  hoch  und  dick 
ein  jeder  Theil  daYon  ist. 

c)  Profile,    welche  zeigen,   wie  eine  Maschine    oder  6e- 
85          bau  aussiebet,   sie  mögen  von  oben  herunter  durchschnitten 

werden,  wie  sie  wollen.  Worinnen  man  die  Höhe  und  Breite 
aller  innem  Theile  sehen  kan. 

Nebst  diesem  kan  ihnen  auch  gezeiget  werden,   wie  sie 

nach  gegebenen  Abrifsen  Modele  und  nach  gegebenen  Modelen 

40         Abrifse  Yerfertigen  sollen.     Dieses  würde  manchem  eine  so 

gute  Einsicht  in  Yerschiedene  Dinge  zu  wege  bringen,  ab 


49.  Plan  einer  Realschule  zu  Lörrach  1760  49  t 

^wenn  er  schon  lange  en  gros  practiciret  hätte.  Femer  wie 
allerhand  Zeichnungen  aufs  Holtz  zu  bringen  und  darauf  aus- 
geschnitten werden  können.  Dieses  dörffen  hernach  unsere 
f^abricanten  nicht  erst  mit  Vielem  Zeit -Verlust  nebst  der 
Zeichnung  in  denen  Fabricken  lernen.  s 

3)   ]Eine    practische   Erkänntnifs   Von    einigen   Theilen    der 
!Mathematick,  sind 

a)  Die  Arithmetick.  Diese  müfsten  sie  soweit  lernen,  als 
möglich  ist  Weil  Von  jedem  Discipel  erfordert  wird,  ehe  er 
in  die  Beal-Schule  aufgenommen  wird,  dafs  er  wenigstens  die  lo 
4  Species  geläuffig  practiciren  könne,  so  könnte  man  es 
lierinnen  mit  ihnen  in  einem  Jahr  nach  dem  Auszug  des 
H.  Kirchenrath  Mahlers  zimmlich  weit  bringen. 

b)  Die  Geometrie.  Es  wäre  genug,  wenn  sie  hieraus  nur 
den  Gebrauch  des  Zirckels  und  anderer  nützlicher  Instrumente  » 
kennen  lemeten  und  soweit  kämen,  dafs  sie  jedes  Feld  abzu- 
messen und  alles  proportionirlich  und  geschickt  abzutheilen  im 
Stande  wären.  Hieraus  wird  man  ihnen  wie  aus  andern  Theilen 
besondere  Compendia  Verfertigen,  die  man  ihnen  dictiren  und 
die  Figuren  nachahmen  lafsen  wird.  20 

c)  Die  Mechanick.  Wenn  sie  hieraus  nur  lemeten,  wie 
eine  kleine  Erafft,  um  eine  grofse  Last  zu  heben,  an  eine 
Maschine  zu  applicieren,  und  wie  die  Geschwindigkeit  eines 
Theils  einer  Maschine  gegen  die  Geschwindigkeit  eines  andern 
zu  berechnen.  Eine  gewisse  Anzahl  Mechanischer  Modele  und  35 
Zeichnungen,  welche  hiezu  gehören  und  hier  abgedruckt  werden 
könnten,  müfste  ihnen  hierinnen  Deutlichkeit  genug  geben. 

d)  Die  Hydraulick:  wie  das  Wasser  zu  allerley  bequem- 
lichkeiten  des  menschlichen  Lebens  angewendet  werden  könne, 
was  es  für  EigenschafFten  habe,  und  was  durch  die  Verbindung  so 
derselben  mit  der  Mechanick  für  herrliche  Sachen  entstehen 
können. 

e)  Die  Baukunst.  Da  könnte  dem  grofsen  Haufen  derer 
Discipel,  welche  nicht  eigentlich  profefsion  davon  machen,  und 
denen  es  dennoch  nützlich  ist,  etwas  davon  zu  wifsen,  eine  35 
gewifse  Anzahl  Verschiedener  Architectonischer  Zeichnungen 
Vom  Kupfer  oder  auch  Von  Holtz  in  der  Beal-Schule  abge- 
druckt werden,  wo  die  breite,  länge  und  Höhe  eines  jeden 
Theils  mit  Zahlen  daneben  bezeichnet  stehen.  Hier  könnten 
sie  durch  das  blofse  Anschauen  derer  Figuren  nebst  einer  40 
kurtzen  Explication,  die  man  ihnen  mündlich  geben  wird,  so 


492  Badische  Schnlordnimgen  1.    Markgrafschafben 

Viel  lernen,  als  sie  zu  wifsen  nötig  haben.    Diejenigen  aber, 
welche  im  stände  wären,   sich  die  jnstrumenten  anznachaffen 
und  Zeit  hätten,  könnten  selbsten  eine  gewisse  AhtaIiI  Bibe 
nebst  etlichen  Modelen  Verfertigen. 
5  f )  Die  Fortification.    Damit  könnten  sonderlich  Yermogliche 

Kostgänger  und  Cavaliers,  welche  die  Beal-Schule  mit  ihrer 
Gegenwart  beehren  werden,  amusiret  werden.  Ein  oder 
2  Modele  Yon  Festungen  mit  allen  Aufsenwerckem  würden  ihre 
Progrefsen  hierinnen  sehr  mercklich  befördern  und  ihnen  gleich 

10  anfangs  YoUkommene  Begriffe  Yon  allem  demjenigen  gebm, 

was  man  sie  in  piano  zu  Zeichnen  lehren  wird. 

NB.  Eine  Kupfer-  und  Holtz-Druckerey  könnte  der  Real- 
Schule  um  einen  nicht  gar  grofsen  Preifs  angeschaffl  werdoi 
und  würde  derselben  Yon  erstaunlichem  Nutzen  seyn,  indem 

15  man  dadurch  im  stand  wäre,  nicht  nur  denen  Diseipeln  Yiele 

Sachen,  wovon  man  ihnen  einen  deutlichen  Begriff  geben  will, 
in  der  Oeschwindigkeit  jedem  in  die  Hände  fast  nmaonst  zu 
liefern  und  defswegen  ihre  Progressen  zur  Yerwundenmg  za 
befördern,  sondern  man  könnte  auch  dadurch  der  Real-Sdmle 

so  nach  und  nach  einen  fiindum  zuwege  bringen,  weil  nidit  nur 

für  die  abgedruckten  Sachen  Yon  denen  Diseipeln  allemahl 
etwas  gegeben  wird,  sondern  auch  von  solchen  Sachen  be- 
trächtliches für  dieselbe  erwachsen  wird,  die  man  wegen  ihrer 
Nutzbarkeit  gerne  geschwind  im  Lande  bekannt  und  gemein 

25  machen  möchte,  welche  dann  allemahl  hier  nebst  der  Ex- 

plication  abgedruckt  werden  können.  Die  meisten  Sachen 
könnten  Yon  denen  Docenten  selbst  ins  Kupfer  und  Hokz 
gebracht  werden,  indem  ich  selbsten  die  Yortheile  davon  nicht 
nur  weifs,  sondern  auch  schon  practiciret  habe,  und  würde  es 

so  defswegen  gar  nichts  besonders  kosten.  Was  sehr  feine  Sachen 

wären,  deren  Abdruckung  hier  nützlich  wäre,  diese  konnte  man 
von  einem  Kupferstecher  graviren  lafsen  und  demselben  hemadi 
die  Kupferplatte  zu  beliebigem  Gebrauch  abkaufen.  Insonder- 
heit könnten  hier  Yerschiedene  Instrumenten  auf  gnt  Papier  ab- 

85  gedruckt  und  hernach  auf  Carton  oder  Holtz  gepapt  werdBi, 

welche  in  der  Reifs-Clafse  sehr  nöthig,  aber  von  Hefsing  ge- 
macht so  theuer  sind,  dafs  sich  dieselben  nicht  jeder  gerne 
anschaffen  wird:  nehmlich  ein  Transporteur,  Proportional- 
Zirckel  und  Yerschiedene  Yon  unterschiedlicher  Länge  Yei^ 

40         jungte    Maafsstäbe.     Diese    Instrumenten    könnte    man    alle 
accurat  und  fein  auf  eine  eintzige  Kupfer-Tafel  stechen  lafsen 


49.  Plan  einer  Realschule  zu  Löirach  1760  493 


und  hernach,  nachdem  man  die  Eupfer-Tafel  gekaufft,  in  so 
grofser  Menge  abdrucken,  als  man  wiU,  und  denen  Discipehi 
um  so  Yiel  batzen  geben,  als  sie  grofse  Thaler,  von  Mefsing 
ansgearbeitet,   kosten.     Wie    ein  Proportional -Zirckel    abge- 
druckt und  auf  Holtz  gepappt  werden  müfse,  dafs  er  wie  einer  s 
von  Mefsing  auseinandergezogen  und  gebraucht  werden  könne, 
^will  ich  Selbsten  angeben. 
4)  Die  Regeln  der  Erfindung  und  der  Schönheit.    Hier  müfste 
man  ihnen  zuYorderst  erklären,  was  Symmetrie,  Proportion 
und  Aehnlichkeit   seye.    Alsdann   müfste  man  ihnen  zeigen,  lo 
^e  durch  Zusammensetzung  des  mannigfaltigen  immer  etwas 
neues  erfunden  werden  könne,  und  wie  das  mannigfaltige,  es 
sey  wenig  oder  Yiel,  beschafen  seyn  müfse,  damit  man  auch 
etwas  schönes  herausbringe.    Damit  dieses  auf  die  lebhafteste 
Art   geschehen   möge,   so    könnte    man   denen   Discipeln   an  i5 
schönen  Wercken  der  Katur  und  der  Kunst  zeigen,  wie  Gott 
und  der  nachahmende  menschliche  Yerstand  der  Künstler  bey 
dem  mannigfaltigen  Symmetrie,  Proportion  und  Aenlichkeit  in 
SerYorbringung  schöner  Sachen  beobachtet  haben,  und  ihnen 
allemahl   das  gegenseitige  unförmliche  an  die  Seite   stellen,  ao 
damit  sie  durch  das  eine  zur  Bewunderung  und  Wohlgefallen, 
durch  das  Anschauen  des  andern  aber  Zur  Yerachtung  und 
Zum  lachen  bewogen  werden.    Darauf  müfste  man  ihnen  den 
Unterschied    zwischen    dem    schönen   und    unförmlichen    mit 
Pingern  und  Worten  weisen.    Damit  sie  aber  die  Regeln  und  95 
Hemarquen,  die  man  ihnen  dabey  geben  wird,  leicht  und  fest 
behalten  mögen,  so  kan  man  ihnen  gleich  anfangs  eine  ge- 
wifse   Anzahl   Kupferstiche    oder   feine   Holzschnitte    machen 
lafsen,  wo  allemahl   das  schöne  und  sein  gegentheil  neben- 
einander zu  sehen  sind.    Durch  deren  Anschauen  könnten  sie  so 
eich  hernach  ins  künftige  derer  mündlich  gegebenen  Bemar- 
quen  weit  befser  erinnern,  als  wenn  sie  einen  gantzen  Folianten 
daYon  blofs  aufgeschrieben  hätten.     Bifs  sie  wiederum  Yon 
ihren  Wanderjahren  zurück  kommen,  könnten  sie  noch  einen 
gröfsem  Yorrath   solcher  Muster  bey  uns  finden.    Hierdurch  35 
könnte  manches  Lichtlein  angezündet   werden,  welches  bey 
Zuwachsung  mehrer  Materialien  ein   grofses  Lumen  werden 
könnte.    Ich  meyne,  dieses  wäre  das  wahrscheinlichste  Mittel, 
wodurch  so  Yiel  praestiret  werden   könnte,  dafs  sich  Yiele 
unserer    künftigen    Bürger    Yon    allen    andern    distinguiren  10 
würden. 


494  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra£schaften 


5)  Allerhand  Kunsts-  und  Handwercks  -  Vortheile: 
Z.  E.  Marmoriren,  poliren,  Yergulden,  Versilbern,  gielaen, 
löten,  Holtz  und  Bein  und  andere  Materien  drehen  und 
färben  etc. 

5  6)  Eine  Eänntnifs  Yon  den  nützlichsten  Dingen  im  gemeinen 
leben  aus  der  Ohymie  und  Physique:  Z.  E.  Wie  die 
Compositionen  und  Farben  laboriret  werden.  Wie  mit  dem 
Feuer  auf  eine  Yortheilhafte  Art  umzugehen.  Was  die 
Metallen  für  Eigenschaften  und  Yerhältnifse    gegen  einander 

10  haben,  nebst  Yielen  experimenten  aus  der  Chymie  und  Phy- 

sique,  wo  Yon  man  ihnen  einen  Auszug  derer  remarquablesten 
.und  nützlichsten  Sachen  dictiren  wird,  nachdem  man  ihn  denen- 
selben  Yorher  deutlich  erkläret  haben  wird. 

7)  Die  Buchhaltung  und  Correspondentz.     Da  konnte  man 
15  die  Discipel  einen  Auszug  Yon  einem  solchen  Buch  abschreiben 

lafsen,  worinnen  nur  soYiel  wäre,  dafs  sie  einen  hinlänglichen 
Begriff  Yon  der  Einrichtung  eines  solchen  Buchs  bekamen,  und 
Yerschiedene  schwere  Casus  durch  Hilfe  der  Aiithmetick  mit 
ihnen    exerciren,   welche    einen    Einflufs   in   die  Buchfaaltang 

^  haben.  Die  Correspondentz  könnten  sie  auf  diese  Art  am 
besten  lernen,  wenn  man  ihnen  alle  Woche  2  bifs  4  Briefe  so 
practisch  dictirte,  dafs  sie  dieselben  ordentlich  zusammenlegen 
und  allemahl  eine  YoUkommene  Addrefse  darauf  schreiben 
müfsten.  Eine  Copiam  Tocabulorum,  welche  zur  Correspondentz 

S5  gehöret,   könnte  man  ihnen  dadurch  beybringen,  wenn  man 

ihnen  fast  alle  Tage  ungefähr  10  solcher  Wörter  mit  ihren 
bedeutungen  an  eine  grofse,  schwartze  Tafel  schriebe  und  sie 
dieselben  nachmahls  abschreiben  liefse.  Diefe  müfsten  sie 
hernach   recht   pronuncieren    und  auswendig   lernen  oder  zu 

30  Yerschiedener  Zeit  oft  abschreiben. 

8)  Die  Land-Carte  Yon  Europa.  Hier  müfste  man  ihnen 
nur  zeigen,  welche  Städte  und  Länder  in  Ansehung  ihrer 
künftigen  Application  einen  Yorzug  Yor  andern  haben,  und 
wie  sie  sich  derselben  auf  ihren  Beisen  und  bey  ihrem  künf- 

35  tigen  Gewerb  auf  eine  Yorteilhafte  Art  bedienen  sollen. 

9)  Allerley  Geschwindigkeits-Ubungen.  Es  ist  &st  nichts, 
welches  einen  jungen  Menschen  sowohl  in  seinen  Lehrjahren 
als  bey  fremden  auf  der  Wanderschaft  mehr  recommandiret 
als  eine  neben  einem  guten  Yerständnifs  mit  einer  accuratebe 

^  Yerbundene  Geschwindigkeit.    Darinnen  könnte  man  sie  alle 

Wochen  etliche  mahl  einige  Zeit  lang  Übungen  anstellen  laisen. 


49.  Plan  einer  Eealschule  zu  Lörrach  1760  495 

damit  sie  es  in  allerley  nützlichen  Operationen  auch  bifs  zur 
Subtilität,  wo  Hände  und  Kopf  arbeiten  müfsen,  zu  einem 
hohen  Grad  der  Geschwindigkeit  bringen  lernen. 

IV. 

Um  nun  in  allen  diesen  puneten  so  Yiel  als  möglich  einen  & 
gleichförmigen  Unterricht  geben  zu  können,  so  wünschte  ich,  dafs 
jeder  angehende  Beal-Schüler  wenigstens 

1)  eine  geläufige  Hand  im  schreiben  haben  möchte; 

2)  Die  4  Species  im  rechnen  geschwind  practiciren  könnte; 

3)  gedrucktes  und  geschriebenes  latein  lesen  und  schreiben  könnte,  lo 

Es  wird  wohl  nicht  leichtlich  ein  Schulmeister  in  unserm  lande 
seyn,  der  nicht  im  stände  wäre,  einen  soweit  zu  bringen.  Es  wird 
auch  schwerlich  ein  Dorf  da  seyn,  wo  nicht  unter  bemittelten  leuten 
ein  V^  Dutzent  junge  leute  anzutreffen  wären,  welche  tüchtig  sind, 
Ton  ihren  Schulmeistern  hiezu  praepariret  zu  werden.  i5 

V. 

Ich  überlafse  es  der  rathbringenden  Zeit,  wie  Viele  Docenten 
nöthig  seyn  werden,  und  in  wie  Viele  Clafsen  alle  diese  puneten 
abzutheüen  sind,  um  in  Verlangter  Zeit  alles  mit  Ehren  und  Ruhm 
absolyiren  zu  können.  Ich  glaube  aber,  dafs  wenige  Docenten,  so 
welche  Feuer  im  Leibe  haben  und  mit  der  Menge  auf  eine  Vor- 
teilhafte Art  umzugehen  wifsen,  nebst  einem  besonders  bestellten 
fürchterlichen  Silencen-Commandeur  zum  Unterricht  hinlänglich 
seyn  werden. 

VI.  25 

Alle  Va  Jftbr  könnte  ein  Examen  angestellet  und  etliche  Vor- 
gesetzte Vom  Land  nebst  Verschiedenen  Fremden  dazu  invitiret 
werden,  damit  sie  die  Früchten  da  Von  mit  Augen  sehen  und  die 
Anstalten  an  mehrern  Orten  zu  rühmen  wifsen. 

VII.  w 

Das  Gymnasium  könnte  einigermafsen  mit  der  Real -Schule 
Vereiniget  werden,  und  könnte  eines  dem  andern  zur  Aufnahme 
dienen.  Dennoch  wäre  gut,  wenn  jedes  so  Viel  als  möglich  be- 
sonders tractiret  würde.  Ailes  dasjenige,  zu  defsen  Erlernung  mehr 
als  1  oder  l^a  Jahr  erfordert  wird,  Z.  E.  die  Demonstrativische  ss 
Mathematick,  Sprachen  und  andere  Wifsenschaften  müfsten  allein 
im  Gymnasio  dociret  werden. 

vm. 

übrigens  bitte,  es  wollen  StaatsVerständige  und  erfahrene, 
pratriotisch  gesinnte  Männer,  welche  mehrere  Einsichten  haben  als  4o 


,496  Badische  Schulordnungen  1.    Markgraf  Schäften 


ich,  diesen  Entwurf  nach  der  Güte  prüfen,  ihn  mit  Ihren  eigenen 
Gedancken  vermehren  und  glauben,  dafs  der  Autor  ein  wahrba&tig 
Treugesinnter  Patriot  seye,  der  sich  nennet      J.  G.  Wolt 


50 

»  Verordnungen  für  das  Paedagogium. 

1770. 

AUSFÜHRLICHE  ANZEIGE 
EINIGER  VORSCHRIFTEN  UND  ANORDNUNGEN. 

I.  Schulgesetze. 

10  Ein  jeder,  der  in  das  Paedagogium  als  Schüler  aufgenommen 

wird,  hat  zuvor  mit  Reichung  der  Hand  zu  versprechen,  dafs  er 
folgende  Gesetze  unverbrüchlich  halten  wolle: 

1)  Ein  jeder   Schüler    soll    sich    einer    wahren    und  nnge- 
heuchelten  Frömmigkeit  befleifsigen. 

15  2)  Zur  Erweckung  und  Unterhaltung  der  Gottesfurcht  soll  er 

die  Predigten  und  Einderlehren  ununterbrochen  besuchen  und  die 
Gebets-Uebung  sich  sorgfaltig  angelegen  seyn  lassen. 

3)  An  jedem  Sonntag   vormittags   sollen   sich   alle  Schüler 
beym   zweyten  Läuten  in  der  angewiesenen  Classe  befinden,  so- 

90  dann  beym  Zusammenläuten  paarweise  in  die  Kirche  gehen,  während 
des  Yor-  und  nachmittägigen  Gottesdienstes  sich  durchgehends 
still  und  andächtig  beweisen  und  nach  der  Yormittagskirche  sich 
wieder  in  die  Classe  zur  Wiederholung  der  Predigt  paarweise  be- 
geben.   In  Absicht  auf  die  Classe  soll 

25  4)  Ein  jeder   auf  den  Glockenschlag  sich  vor-  und  Nach- 

mittags in  seiner  Classe  befinden,  sich  sogleich  an  seine  Stelle 
niedersetzen,  auch  bey  etwaiger  Abwesenheit  des  Lehrers  alle  StiUe 
beweisen  und  seine  verkommende  Lection  vor  sich  habea. 

5)  Ein  jeder  soll  nicht  nur  mit  gekämmten  Haaren  und  ge- 
30  wäschenem    Gesicht    und    Händen,     sondern    auch    in    reinlicher 

Kleidung  in  der  Classe  erscheinen. 

6)  Ein  jeder  soll  mit  den  ihm  nöihigen  Büchern,  Schreib- 
büchem  und  Schriften  stets  in  der  Classe  versehen  seyn. 

7)  Nach  geendigten  Lectionsstunden  soll  sich  ein  jeder  sogleich 
85  und  jedesmal  in  gehöriger  Ordnung  und  Stille  geraden  wegs  nach 

Hanfs  begeben. 


50.  Verordnangen  ft&r  das  Paedagogium  zu  Lörrach  1770  497 

In  Absicht  auf  das  Paedagogien-Gebäude: 

8)  Ein  jeder  soll  sich  im  Paedagogio  still  verhalten,  und  sich 
daher  keiner  unterstehen,  in  demselben  zu  springen,  zu  lermen,  zu 
spielen,  unnöthig  herumzulauffen  oder  Muthvdllen  zu  verüben. 

9)  An  dem  Gebäude,  den  Fenstern,  Thüren,  Tischen,  sub-  ft 
selüis,  Wänden  und  anders  wo  soll  keiner  etwas  beschädigen  oder 
auf  irgend  eine  Art  besudeln. 

In  Absicht  auf  das  Verhalten  der  Schüler  ausser  der  Classe, 
welches  in  einer  nachtheiligen  Verbindung  mit  ihrem  Beruf  steht: 

10)  Es  soll  keiner  etwas  von  demjenigen,  was  in  der  Classe  lo 
vorgegangen,  zu  Haufs  oder  ausserhalb  zum  Nachtheil  des  Paeda- 
gogii,  der  Lehrer  und  der  Mitschüler  ausschwätzen. 

1 1)  Es  soll  keiner  einen  Umgang  mit  liederlichen  und  o£Pen- 
bar  bösen  Buben  und  Leuten  pflegen. 

12)  Es  soll  keiner  in  ein  gewinnsüchtiges  oder  Glücks -Spiel  i& 
sich  einlassen. 

13)  Es  soll  keiner  zu  einer  andern  Zeit  oder  in  andern 
Stunden,  als  in  denen  es  erlaubt  ist,  ein  anständiges  Spiel  vorzu- 
nehmen, auf  einem  öffentlichen  Platz  spielen., 

14)  Es  soll  ein  jeder  von  allen  Arten  des  Diebstahls  sich  ^ 
enthalten  und  daher  auch,  wann  es  Obst  und  Früchte  auf  dem 
Feld  gibt  oder  in  den  Gärten,  nichts  entwenden. 

1 5)  Einem  jeden  Schüler  ist  es  untersagt,  zu  baden,  wie  auch 
des  Winters  auf  dem  Eifs  zu  schleiffen.    Überhaupt  soll  sich  ein 
jeder  vor  aller  Unmässigkeit  und  vor  aUen  frechen  und  verwegenen  n 
Unternehmungen   hüten,   wodurch   er  an  Gesundheit  und  gutem 
Namen  schaden  leyden  kan. 

16)  Ein  jeder  soll  auch  ausser  den  Schulstunden  sich  so  auf- 
führen, wie  es  einem  gesitteten  Schüler  zustehet,  und  daher  weder 
bey  Tag  noch  Nacht  irgendwo  Unfug  treiben  oder  niederträchtige  ao 
Handlungen  begehen. 

In  Absicht  auf  die  Ferien  und  Schul  Versäumnisse: 

17)  Ein  jeder  soll  die  Zeit,  die  ihm  zur  Erholung  gegönnt 
wird,  nicht  zum  Müssiggang,  sondern  theils  zu  erlaubten  und  wohl- 
anständigen Veränderungen,  theils  zu  solchen  Geschäften,  die  ihm  ss 
vom  Lehrer  angerathen  werden,  anwenden. 

18)  Nach  geendigten  Ferien  soll  sich  jeder  auf  den  Tag,  an 
welchem  die  Lectionen  ihren  Anfang  nehmen,  in  der  Classe  wieder 
einfinden. 

19)  Wer  aus  der  Classe  oder  Eirche  zu  bleiben  genöthiget  4o 
ist,  muft  solches  entweder  selbst  oder  durch  eine  andere  Person 

Honnmenta  Germaniae  Paedagogica  XXIV  32 


498  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra£schaften 

seinem  Lehrer  vorher  anzeigen.  Sollte  solches  aber  aUenüedls  nicht 
geschehen  können ,  so  mufs  er  doch  nachher ,  sobald  er  wieder  in 
die  Glasse  kommt,  ein  schriftliches  Zeugnis  zu  seiner  Rechtfertigung 
vorweisen. 

5  In  Ansehung  des  Lehrers: 

20)  Ein  jeder  soll  gegen  seine  Lehrer  einen  ganz  unbedingten 
Gehorsam  in  allen  Stücken  ohne  Murren  und  WidersetzlicÜeit 
beweisen,  auch  alles,  so  wie  es  vom  Lehrer  aufgegeben  wird,  mit 
allem  Fleifs  und  Sorgfalt  vornehmen. 

10  21)  Ein  jeder  soll,  wann  er  einen  seiner  Lehrer  siehet  oder 

mit  ihm  redet,  sich  höflich  in  Geberden  und  Reden  erzeigen.  Auch 
in  Abwesenheit  soll  er  von  einem  jeden  Lehrer  niemals  änderst  als 
mit  Ehrerbietung  reden. 

22)  Das  Schulgeld  soll   ein  jeder  seinem  Lehrer  quartaliter 
15  bezahlen.     Sollte  er  aber  aus  Armuth  nicht  hiezu  vermögend  seyn. 

so  mufs  er  es  seinem  Lehrer  anzeigen.    Die  Strafgelder  müssen 
auf  den  von  dem  Lehrer  bestimmten  Tag  gelieffert  werden,  das- 
jenige aber,  was  einer  vor  inscriptionsgeld  zu  zahlen  hat,  soll  er 
sogleich  entrichten.    , 
80  Li  Ansehung  der  Mitschüler: 

23)  Es  soll  ein  jeder  seinem  Mitschüler  freundlich  und  hof- 
lich begegnen,  und  daher  keiner  den  andern  auf  irgend  eine  Art 
beschimpfen,  höhnisch  auslachen  oder  auf  eine  verächtliche  Art 
behandeln. 

85  24)  Es  soll  keiner  den  andern  vorsetzlich  mit  Worten  oder 

durch  feindselige  Handlungen  beleidigen  und  keiner  darf  sich  wegen 
eines  von  seinem  Mitschüler  ihm  angethanen  Unrechts  selbst  rächen. 

25)  So  sehr  sich  ein  jeder  vor  allen  boshaften  Yerleomdungen 
und  Lügen  zu  hüten  hat,   so  sehr  ist  auch  ein  jeder  verbunden, 

30  alle  ärgerliche   und   bestraffenswürdige  Reden   und  Vergebungen, 
die  er  bey  seinen  Mitschülern  wahrnimmt,  anzuzeigen. 

26)  Es  soll  keiner  mit  seinem  Mitschüler  ohne  Yorwissen  des 
Lehrers  oder  der  Eltern  einen  Tausch  oder  Handel  treffen. 

27)  Ein  jeder  Schüler  soll  gegen  andere  Personen  sich  höf- 
85  lieh  beweisen,   niemand  auf  irgend  eine  vorsetzliche  Art  kranken 

imd  in  Aufführung  und  Sitten  alles  grobe,  bäurische  und  unan- 
ständige vermeiden.    Endlich 

28)  Soll  kein  Schüler  das  Paedagogium  verlassen,  ohne  es 
vorher  anzuzeigen  und  seinen  Lehrern  gebührenden  Dank  zu  sagen. 

40  Welche  sich  nun  in  allen  Stücken  so  verhalten  werden,  wie 

es  die  vorgeschriebene  Gesetze  erfordern,  die  werden  den  Segen 


50.  Verordnungen  für  das  Paedagogium  zu  Lörrach  1770  499 

Yon  Gott  und  vielfältige  Zeitliche  Belohnung  erhalten,  die  unge- 
horsame und  widerspenstige  aber  haben  eine  ihrem  Verbrechen 
gemäse  Bestraffung  unausbleiblich  gewifs  zu  erwarten. 

II.  Vom  Strafgeld. 

Ein  Schüler  ist  verbunden,  einen  Happen  Geldstraffe  zu  geben:  5 

1)  Wenn  er  ein  Buch,  eine  Schrift,  oder  sonst  etwas,  welches 
er  in  der  Classe  nothwendig  braucht,  vergifst  oder  auch  in  der 
Classe  liegen  läfst. 

2)  Wenn  er  die  vorgeschriebene  Arbeit,  die  er  zu  Haufs  hat 
verfertigen  sollen,  nicht  auf  die  bestimmte  Zeit  mit  sich  bringt.       10 

3)  Wenn  er  die  aufgegebene  oder  vorkommende  lection 
entweder  gar  nicht  oder  nicht  so,  wie  sie  aufgegeben  worden  ist, 
bemerkt  hat  und  folglich  weder  den  eigentlichen  Anfang  noch  das 
Ende  derselben  anzugeben  weifs. 

4)  Wenn   er    die    vorgeschriebene  Arbeit   oder   das  vorge-  15 
8chriebene»Buch  nicht  vor  sich  hat,   welches  er  vor  sich  haben 
sollte,   oder  wenn  er  in  diesem  oder  jenem  Stück  eine  sträfliche 
Unachtsamkeit  beweiset  und  bey  dem  vor  sich  habenden  Buch  oder 
Arbeit  dasjenige,  was  er  thun  und  vornehmen  sollte,  versäumet. 

5)  Wenn  er  unnöthiger  Weise  mit  einem  Mitschüler  plaudert,  n 

6)  Wenn  er  dem  andern  etwas  heimlich  einsagt.  In  der 
zweyten  und  dritten  Classe  aber  sitzt  ein  solcher  unter  einen 
hinunter. 

7)  Wenn  er  bey  Hersagung   einer  Lection  oder  bey  Ver- 
fertigung einer  Arbeit  das  Buch,  welches  geschlossen  seyn  sollte,  25 
heimlich  offen  hält  oder  spickt,  oder  wenn  er  das,  was  er  vor  sich 
ausarbeiten  sollte,  von  einem  andern  abschreibt. 

8)  Wenn  er  ausser  der  zum  Hinausgehen  bestimmten  Zeit 
veniam  exeundi  erhält.  In  der  dritten  Classe  aber  wird  hierinnen 
noch  nachgesehen.  30 

9)  Wenn  er  etwas  mit  Dinten  besudelt  oder  in  Bücher  und 
Schriften  schmieret.  In  der  dritten  Classe  aber  erhält  ein  solcher 
einen  moralischen  Denkspruch,  den  er  auf  die  bestimmte  Zeit  ent- 
weder herzulesen  oder  vorzuweisen  hat. 

10)  Wenn  einer  ungekämmt  oder  unordentlich  in  den  Haaren  s» 
in  die  Classe  kommt.    In  der  dritten  Classe  aber  erhält  ein  solcher 
einen  Kamm  und  wird  an  einen  Ort  gewiesen,  wo  er  seine  Haare 

m  Ordnung  bringen  mufs. 

11)  Wenn  einer  ungewaschen  in  die  Classe  kommt.    In  der 

32* 


500  Badische  SchulordauBgen  1.    Markgra&cfaaften 

dritten  Classe  aber  wird  er  in  die  Küche,  am  sich  zu  waschen, 
gewiesen. 

12)  Wenn  einer  auf  den  Tag,  der  zur  Besichtigung  der 
Eleidungsstücke  willktihrlich  yorausbestimmt  wird,  etwas  gerissenem 

5  an  sich  finden  läfst. 

13)  Wenn  einer  aus  Nachlässigkeit  zu  spät  in  die  Claase  und 
mithin  nicht  zum  Gesang  kommt,  so  wird  ein  solcher  der  letzte. 
Wäre  aber  derselbe  ohnehin  schon  der  letzte  gewesen,  so  wird  er 
um   1   Rappen  gestraft.     Bey  solchen  aber,    die  über  Feld  her- 

10  kommen,  wird  eine  billige  Nachsicht  beobachtet. 

14)  Wer  zum  Custos  gesetzt  ist  und  doch  diejenige,  welche 
in  Abwesenheit  des  Lehrers  laut  plaudern,  nicht  anzeigt,  wird 
auf  einen  halben,  auch  wohl  gantzen  Tag  der  letzte.  Diejenige 
aber,  welche  in  Abwesenheit  des  Lehrers  laut  plaudern,  oder  sich 

15  sonst  gegen  eines  von  obangezeigten  Stücken  verfehlen,  Terfallen 
in  die  gewöhnliche  Geldstraffe. 

15)  Am  Ende  eines  jeden  Monats  müssen  von  den  SdioleiB 
alle  Geldstraffen  bezahlt  seyn.  Die  Zwey  Schüler  aber,*  weldie  in 
einer  Classe  die  Straffbüchlein  fuhren,  müssen  den  Tag  vor  der 

so  general-repetition  die  Rechnung  ablegen  und  das  Geld  ihrem  Lehrer 
überlieffem. 

in.  Vom  Certiren. 

1)  Da  das  certiren  zur  Ermunterung  und  zur  Unteihaltiiiig 
der  Aufmerksamkeit   und   des  Fleisses   der  Schüler    dienen  kazu 

SS  wenn  es  in  rechter  Ordnung  und  auf  eine  vortheühafte  Art  Tor- 
genommen  wird,  hingegen  aber  Yerwirrung  und  allerley  üble 
Folgen  nach  sich  ziehen  kan,  wenn  solches  zur  Unzeit  und  auf 
eine  unschickliche  Art  angebracht  wird:  so  haben  die  Lehrer  danof 
zu  sehen,  dafs  sie  dasselbe   auf  eine  nützUche  und  gleichfSnnige 

80  Art  in  allen  Classen  anstellen  mögen. 

2)  Die  Lectionen  des  Christenthums ,  die  entweder  abge- 
handelt oder  auswendig  hergesagt  werden,  sind  zu  wichtig  nnd 
heilig,  als  dafs  in  denselben  ein  Wettstreit  angestellt  werden 
könnte.    Damit  aber  die  Schüler  dennoch  hierinnen  das  erforder- 

35  liehe  leisten  und  nichts  versäumen  mögen,  so  wird  diese  Ordmag 
beobachtet,  dafs  keiner,  der  in  dieser  Lection  einen  yorBetzfichen 
XTnfleifs  beweiset,  in  den  übrigen  Lectionen  mitcertiren  darf. 

3)  Li  der  Mathesi  pura,  Mechanic  und  Physic,  in  den  Anti* 
quitaeten  und  Mythologie,  wie  auch  in  der  Rhetoric,  in  der  Logfc 

40  und  Metaphysic  ist  es  um  mehrerer  Umstände  willen  weder  rath- 
sam  noch  dienlich   oder  nöthig  ein  certamen  anzustellen.    Solches 


50.  Verordmingen  t^  das  Paedagogium  zu  Lörrach  1770  50  t 

wird  daher  bey  Abhandlung  dieser  Wissenschaften  eben  sowohl 
als  hey  der  epistolographie  und  calligraphie,  bey  welchen  Uebnngen 
es  ebenfalls  nicht  faglich  vorgenommen  werden  kan,  billig  unter- 
lassen. 

4)  In  der  Geometrie,  Historie  und  Geographie  wird  jederzeit  & 
zu    Ende    der   Stunde,    da   die  yorgetragene   lection   examinando 
kürtzlich  wiederholt  wird,  certirt.    In  den  Bechenstunden  überhaupt 
kan  nur  dieser  Wettstreit  angestellt  werden,  dafs  diejenige  zwey 
Schüler,  welche  die  aufgegebene  Exempel  am  allermeisten  zum 
ersten  herausgebracht  haben,  als  die  ersten  aufgeschrieben  werden,  lo 
Jedoch  wird  wöchentlich  einmal  in  der  Stunde,  worinnen  nur  allein 
die  vier  Rechnungsarten  übungsweise  vorkommen  und  wiederholt 
werden,   in    dem    Einmaleins   certirt.     In   der   Orthographie  wird 
wöchentlich  eine  solche  Uebung  vorgenommen,  dafs  die  Schüler  aus 
denen  schweren  Worten,   die   ihnen  in  die  Feder  dictirt  werden,  i5 
von  unten  an  einen  ihrer  Mitschüler  nach  eigenem  Gefallen  heraus- 
fragen und,  wenn  dieser  fehlt  zuförderst  die  richtige  Yerbesserung 
vornehmen  und  in  diesem  Fall  dessen  Stelle  einnehmen  und  mit 
dem    ihrigen   verwechslen   können.     Es   ist   zwar   in   der  Recht- 
schreibung auch  diese  Uebung  eingeführt,  dafs  wöchentlich  einmal  so 
ein  gewisses,  bestimtes  Stück,  welches  ohnehin  in  das  exercitium- 
buch  einzutragen  gewesen  wäre,  aufgegeben  und  mit  aller  Ge- 
nauigkeit, auch  in  Absicht  auf  die  ünterscheidungspuncte  verbessert 
wird,  allein  es  wird  hiebey  nur  dieses  beobachtet,  dafs  die  zwey 
Schüler,  welche  die  vorzüglichsten  Proben  geliefiTert  haben,  als  die  as 
ersten  aufgeschrieben  werden. 

5)  In  den  auswendig  zu  lernenden  Sprachlectionen,  in  den 
vocabuUs,  phrasibus  und  adagiis  mufs  jederzeit,  damit  man  einen 
Wetteifer  unter  den  Schülern  erregen  möge,  certirt  werden. 

6)  Da  bey  Lesung  der  Auctorum  in  so  mancher  Absicht  3o 
darauf  gesehen  werden  mufs,  dafs  jeder  Schüler  sich  nicht  nur 
wohl  vorbereitet,  sondern  auch  sich  die  im  Zusammenhang  vor- 
kommende Worte  ihrer  wahren  Bedeutung  nach  bekandt  gemacht 
habe,  so  wird  jederzeit  derjenige  Schüler,  welcher  bey  der  von 
ihm  geschehenden  mündlichen  Uebersetzung  ein  Wort  nicht  weifs,  35 
unter  den  nächstfolgenden,  der  die  richtige  Bedeutung  anzugeben 
weifs,  gesetzt. 

7)  Da  ferner  zu  gründlicher  Erlernung  der  Sprachen  noth- 
wendig  erfordert  wird,  dafs  ein  Schüler  die  Wörter  so,   wie  sie 
nach  den  Regeln  der  Etymologie  und  der  Syntaxis  gesetzt  sind,  «o 
kenne  und  überall  die  Grammaticalische  Regeln  fertig  anwenden 


502  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaiten 

lerne :  so  ist  die  Ordnung  eingeführt,  dafs  mit  den  Schülern  jeder- 
zeit bey  dem  Hauptauetore,  der  zu  jener  XJebung  ausgesetzt  ist. 
ein  grammaticalisches  certamen  angestellt  wird. 

7)  In  den  lateinischen  Schreibübungen  oder  exercitüs,  die  in 

5  der  Classe    selbst  verfertigt  werden   und  entweder  exercitia  ex- 
temporalia  oder  reversionen  sind,  wird  jederzeit  certirt. 

9)  Bey  denen  übrigen  Uebungen,  die  mit  einem  Auetore  Ter- 
knüpft  werden  können,  als  in  der  phraseologie,  im  Scandiren,  in 
Anwendung   der  Regeln   der  prosodie  etc.,  wie   auch  bey  denen 

10  Uebungen,  womit  die  Schüler  in  den  Classenstunden  in  der  StiDe 
beschäftigt  werden,  desgleichen  in  denen  zu  Haufs  auszuarbeitenden 
Schreibübungen  ist  das  certiren  um  mehrerer  Ursachen  willen  zu 
unterlassen,  dagegen  aber  bey  denen  jedesmaligen  mündlichen 
Uebungen  im  decliniren  und  conjugiren,  bey  welchen  die  Schüler 

15  nach  geschehener  Hersagung  von  unten  an  einen  Hitschüler  in 
einer  obern  Stelle  nach  Gefallen  herausiragen  dörfen,  mit  gatem 
Nutzen  yorzunehmen. 

IV.  Vom  Setzen  und  Aufschreiben. 

1)  Damit  die  Scholaren  bey  jeder  general-repetition  und  ber 

so  dem  Examen  nach  Billigkeit  gesetzt  und  der  Fleifs  derselben  in 
aUen  einzelnen  lectionen  alsdann  richtig  beurtheilt  und  durch  die 
ausgesetzten  Belohnungen  füglich  erweckt  und  unterhalten  werden 
könne:  so  ist  es  dienlich,  dafs  dieselben  in  allen  besondmi 
lectionen  besonders  aufgeschrieben  werden. 

2»  2)  Im  Christenthum  und  zwar  bey  der  Erklärung  sowohl  als 

bey  der  auswendig  zu  lernenden  Hauptlection,  sodann  in  der 
Historie,  Geographie,  Arithmetic,  Geometrie,  Mathesi  pura,  Mechanie 
und  Physic,  in  der  Calligraphie,  Orthographie,  epistolographie,  wie 
auch  im  Ghriechischen  werden  in  denen  lectionen,  worinnen  certirt 

80  wird,  jedesmal  die  zwey  ersten  und  der  letzte,  in  den  andern 
lectionen  aber,  in  welchen  kein  Wettstreit  angestellt  wird,  die- 
jenige zwey  Schüler,  welche  sich  am  besten  gehalten,  nebst  dem- 
jenigen, der  sich  am  schlechtesten  bewiesen,  vom  Lebrer  aus- 
zeichnet.    Sollte  sichs  aber  bisweilen  zeigen,  dafs  einer  oder  der 

35  andere  es  den  zwey  ersten  oder  Besten  gleich  gethan,  oder  dafs 
einer  oder  der  andere  sich  eben  so  wie  der  letzte  und  schlediteste 
bewiesen  hat:  so  ist  es  der  Billigkeit  gemäs,  dafs  solche  den 
andern  gleich  geschätzt  und  auf  eine  gleiche  Art  aufgeschrieben 
werden.    Hat  aber  der  letzte  alles  erforderliche  geleistet  und  nnr 

40  deswegen  den  letzten  Platz  behalten  müssen,  weil  seine  Hitsdiüler 


50.  Verordnungen  fttr  das  Paedagog\mn  zu  Lörrach  1770  503 

auch  das  ihrige  gethan  und  uirgends  gefehlt  haben,  so  kan  solcher 
in  diesem  Fall  nie  als  der  letzte  und  schlechteste  aufgeschrieben 
werden. 

3)  Im  lateinischen  werden  in  jeder  Olasse  die   drey   ersten 
und  derjenige  letzte,  der  den  letzten  Platz  yerdient  hat,  in  der  5 
zweyten  Ordnung    der   dritten  Classe    aber   die    6  ersten  aufge- 
schrieben. 

4)  In  den  Sprachlectionen  mufs  darauf  gesehen  werden,  dafs 
die  auswendig  zu  lernende  lectionen  zwar  einem  Schüler  beforder- 
lich sind,  einen  hohem  Platz  erlangen  zu  können,  jedoch  müssen  lo 
dieselben  niemals  entscheiden,  wie  ein  Schüler  zu  End  der  Lectionen 
aufgeschrieben  werden  soll,  als  welches  letztere  sich  billig  nach 
derjenigen  lection  oder  Uebung,  wozu  sowohl  Fleifs  als  Fähigkeit 
und  Nachdenken  erfordert  wird,  richten  mufs.  Diesem  nach  ist  es 
nothwendig,  dafs  auf  die  auswendig  herzusagende  lection  jedesmal  u 
noch  eine  andere  lection  oder  Uebung  folge,  in  welcher  oertirt  und 
völlig  entschieden  wird,  in  was  für  einer  Stelle  ein  Schüler  aufge- 
schrieben werden  soll.  Die  Lectionen  und  XJebungen  aber,  womach 
die  Schüler  jedesmal  der  hier  eingeführten  Gewohnheit  nach  auf- 
geschrieben werden,  sind  in  den  vormittägigen  Lectionsstunden  und  so 
zwar  nach  Verschiedenheit  der  Tage,  theils  die  Grammaticalischen 
Uebungen,  die  mit  dem  Hauptauetore  verknüpft  zu  werden  pflegen, 
theilB  die  exercitia  extemporalia,  theils  die  reversionen.  Ob  nun 
gleich  auf  eine  dieser  entscheidenden  Uebungen  noch  eine  andere 
Neben-Uebung  folgen  kan,  in  welcher  certirt  wird,  so  wird  doch  >& 
bey  dieser  letztem  Uebung  nicht  aufgeschrieben,  sondern  es  kan 
aUenfalls  nur  ein  Schüler  in  derselben  eine  obere  Stelle  und  da- 
durch einen  Yortheil  auf  eine  andere  nächstfolgende  Stunde, 
worinnen  aufgeschrieben  wird,  erhalten.  In  den  nachmittägigen 
Lectionsstunden  aber  werden  die  Schüler  so  aufgeschrieben,  je  ao 
nachdem  sie  sich  während  der  mündlichen  Übersetzung,  wobey  sie 
die  richtige  Bedeutung  der  vorkommenden  Wörter  kennen  müssen, 
einen  Platz  erworben  haben. 

5)  Da  die  auswendig  zu  lernende  Lectionen  nicht  eigentlich 
entscheiden,  wie  ein  Schüler  jedesmal  aufgeschrieben  werden  soll,  35 
mid  doch  viel  daran  liegt,  dafs  dieselben  nicht  gering  geachtet 
und  vernachlässigt,  sondern  vielmehr  jedesmal  wohl  gelernt  werden 
mögen:  so  werden  bey  der  wöchentlichen  repetition  die  auswendig 
herzusagende  Lectionen  zusamnlengenommen  als  eine  Hauptlection 
angesehen,  womach  man  die  Schüler  aufschreibet  und  überdem  4o 
denselben  verstattet,  dafs  sie  des  Sonntags  in  der  Kirche  in  eben 


504  Badiache  Scholorduungen  1.    Markgrafischaften 


der  Ordnung,  als  sie  Tags  vorher  bey  der  wöchentlichen  repetition 
einen  Platz  erhalten  haben,  sitzen  dörfen.  Damit  es  zugieicii  um 
so  leichter  erhalten  werde,  dafs  die  Schüler  auch  an  jedem  Tag 
das  ihrige  thun,  so  ist  die  Einrichtung  getroffen,  dafs  ein  Schüler. 

5  welcher  an  jedem  einzelnen  Tag  der  Woche  diese  oder  jene  ao«- 
wendig  zu  lernende  lection,  ohne  zu  fehlen,  herzusagen  wiiste, 
sodann  des  Samstags  von  der  wöchentlichen  repetition  in  der  nem- 
liehen  lection  also  frey  gesprochen  ist,  dafs  er  in  derselben  zwar 
hinauf,  nicht  aber  hinunter  kommen  kan,   er  habe  denn  mehr  als 

10  dreymal  gefehlt. 

6)  Da  die  Schüler  im  Lateinischen,  Griechischen,  in  der 
Historie  etc.  oder  in  einer  jeden  besondem  Lection  jederzeit  so 
sitzen  sollen,  wie  sie  in  derselben  eine  Stelle  erhalten  haben,  und 
dieserwegen  leicht  bey   einer  nächstfolgenden  Lection  Yerwimmg 

u  entstehen  könnte:  so  werden  in  jeder  Classe  diejenige  Schüler, 
welche  von  dem  Lehrer  selbst  nicht  aufgeschrieben  werden,  tod 
zwey  Schülern,  die  zu  dem  End  besondere  Büchlein  zu  fahren 
haben,  zur  Verhütung  aller  Unordnimg  aufgezeichnet. 

7)  Demjenigen  Schüler,   welcher  in  einer  Classe   abwesend 
so  ist  und  eine  hinlängliche  Entschuldigung  hat,  wird  sein  locus  auf- 
behalten, doch  kan  er,  solange  er  abwesend  ist,  nicht  aufgeschrieben 
werden. 

8)  Die  Scholaren  werden  jedesmal  auf  die  Zeit,  wann  eine 
general-repetition  gehalten  wird,  in  allen  einzelnen  Lectionen  so 

95  gesetzt,  je  nachdem  sie  in  solcher  in  den  vorhergehenden  6  Wochen 
die  obere  Stellen  mehr  oder  weniger  erhalten  haben.  Zu  End  des 
Halbenjahrs  werden  sie  in  der  Woche,  die  vor  dem  Examen  un- 
mittelbar vorhergehet,  nach  einer  richtigen  Vergleichung  der  Stellen, 
die  sie  im  gantzen  Semestri  unter  den  ersten  sich  erworben  haben. 

so  gesetzt;  doch  wird  zugleich  im  lateinischen  auf  das  exercitimu 
probatorium  also  gesehen,  dafs  man  einen  jeden  Fehler  in  dem- 
selben dafür  annimt,  als  wenn  ein  solcher  Schüler  dreymal  weniger 
in  der  obersten  Stelle,  die  er  im  halben  Jahr  erhalten  hat,  gewesen 
wäre.    So  vielmals  ein  Schüler  als  der  letzte  aufgeschrieben  worden 

S5  ist,  so  viel  wird  ihm  auch  von  der  Anzahl  der  obem  Stellen,  die  er 
erlangt  hatte,  abgezogen.  Ein  Schüler  aber,  der  eine  siemlidie 
Zeit  hindurch  krank  gewesen  ist,  wird  jederzeit  nach  Billigkeit 
gesetzt. 

y.  Von  den  Praemiis. 

40  Bey  jeder  general-repetition  werden  den  ersten  und  würdigsten 

Schülern  in  jeder  Classe  und  Ordnung  folgende  praemia  ausgetheilt: 


50.  Yerordnimgen  für  das  Paedagog^am  zu  Lörrach  1770 


505 


1)   In  der  theologischen  I.  Classe 10  Kreutzer 


In  der 
In  der 


59 
95 


n. 
III. 


55 
55 


8 
6 


24 


2)     In  der  Mathematischen  I.  Classe 8 

In  der  „  11.       „        6 

In  der  „  III.       „        4 


18 


3)  In  der  Historischen  I.  Classe 8 

In  der  „  II.       „  6 

In  der  „        III 4 


18 


4)   In  der  Geographischen  I.  Classe 8 

In  der  „  H.       „         6 

In  der  „  III.       , 4 


5)   In  der  epistolographischen 

und  orthographischen  I.  Classe 

In  der  ,,  II. 

In  der  „  III. 


18 


55 
55 


6)  Vor  die  Calligraphische  I.  Ordnung 
Vor  die  „  II. 

Vor  die  „  III. 


55 

55 


7)  Vor  die  Arithmetische  I.  Ordnung 
Vor  die  „  11. 

Vor  die  „  HI. 

Vor  die  „  XV. 

Vor  die  „  V. 


55 
55 
55 
55 


8)  Vor  die  Griechische  I.  Ordnung 
Vor  die  „         II. 

Vor  die  „        in. 

Vor  die  „        IV. 


55 
55 
55 


9)  Vor  die  französische  I.  Classe   . 
Vor  die  „  II. 


55 


55 


8 
6 
4 


18 


8 
6 
5 
4 
3 


26 


8 
7 
6 
5 


26 


8 
6 


14 


10 


15 


20 


18 
8  Kreutzer 
6 
4 


85 


80 


85 


=  3  Gulden.  40 


506  Badische  Schulordnnogen  1.    Markgrafschaften 

In  den  lateinischen  Classen  werden  bey  einer  general-repetition 
keine  Geldbelohnungen  ausgetheilt,  sondern  erst  bey  einem  jedes- 
maligen Examen,  und  alsdann  erhält  der  erste  in  jeder  Ordnung, 
und  zwar  in  Prima  30  Kreutzer,  in  Secunda  24,  in  Tertia  2<\ 
5  Übrigens  wird  bey  austheilung  obgemeldeter  Geldbelohnungen 
folgendes  beachtet: 

1)  Wenn  zwey  Schüler  in  einer  Classe  oder  Ordnung  gleich 
würdig  zu  seyn  scheinen,  ein  praemium  zu  erhalten,  so  wird  solches 
unter  beyde  getheilt. 
10  2)  Damit  man  sehen  könne,  welche  Schüler  sich  von  einer 

general-repetition  bis  zur  andern  am  fleifsigsten  bewiesen,  so  wird 
jeder  derselben  den  Tag,  der  Tor  der  general-repetition  vorher- 
gehet,  nach  seinem  Fleifs  und  profectibus  gesetzet. 

3)  Ein  jeder  Schüler  der  dritten  Classe,  welche  keine  solche 
15  Stelle  hat,  dafs  er  in  derselben  ein  Praemium  verdienet,  doch  aber 

ein  gutes  Zeugnis  des  Fleisses  von  seinem  Lehrer  erhält,  bekommt 
zwey  Kreutzer,  damit  bey  solchen  angehenden  Schülern  die  Last 
zu  lernen  um  so  mehr  erweckt  werde. 

4)  Wenn  sich  in  einer  oder  der  andern  Classe  kein  Schüler 
^  in  der  vorkommenden  Lection  hervorgethan  hat,  so   erhalt  aodi 

keiner  in  solcher  Lection  ein  praemium. 

5)  Wenn  einer  die  exercitia-.  Schreib-  oder  praeparations- 
Bücher  unordentlich  hält,  so  ist  solcher  keines  einigen  praemü 
fähig,  sondern  er  wird  übergangen,  wenn  er  auch  allenüälls  in  dieser 

95  oder  jener  Lection  sich  sollte  hervorgethan  haben. 

6)  Wenn  einer  in  den  auszuarbeitenden  exercitiis  nicht  schön 
schreibt,  so  kan  solcher  auch  kein  praemium  in  der  Calligraphie 
erhalten,  ob  er  gleich  eine  vorzügliche  Probe  bey  der  general- 
repetition  lieffem  würde. 

ao  7)  Wer  wegen  natürlicher  Unfähigkeit  oder  wegen  schwäehem 

Fähigkeiten  zurückbleibt  und  der  schlechteste  ist,  wird  desweg<m 
nicht  mit  Worten  bestrafft,  sondern  man  nimt  vielmehr  anlaCs,  ihm 
gute  Ermunterungen  zu  geben  und  einen  Huth  einzusprechen. 

8)  Wenn  aber  einer  durch  vorsetzlichen  UnfleiTs   in  dieser 
S5  oder  jener  lection  zurückbleibt  und  der  schlechteste  ist,   so  wird 

solchem  sein  UnfleiTs  nicht  nur  öffentlich  verwiesen,  sondern  es  wird 
auch  den  Eltern  desselben  hievon  Nachricht  ertheilt. 

9)  Alle  die  Schüler,  welche  praemia  erhalteui  wie  auch  die- 
jenige,   welche    ihres    vorsetzlichen   Unfleisses   wegen    bey  einer 

^  general-repetition  oder  bey  dem  öffentlichen  Examen  die  schlechte- 
sten sind,  werden  in  die  Acta  Scholastica  jedesmal  eingetragen. 


50.  Verordnungen  ftir  das  Paedagogium  zu  Lörrach  1770  507 

10)  Übrigens  werden  die  Praemia  von  den  Straf-  und  In- 
scriptions-Qeldem,  welche  von  den  Schülern  von  Zeit  zu  Zeit  ein- 
gehen, genommen,  und  was  noch  fehlen  sollte  wird  durch  einen 
freywilligen  Beytrag  der  Lehrer  hinzugethan. 

VI.  Von  den  Promotionen.  ^ 

1)  Wenn  eine  Schulanstalt  eine  bestimmte  und  dauerhafte 
Einrichtung  haben  soU,  so  müssen  nicht  nur  die  neuankommende 
Schüler  richtig  locirt,  sondern  auch  in  Ansehung  der  übrigen 
Schüler  die  Promotionen  so  eingerichtet  werden,  dafs  die  Scholaren 
nach  Masgab  ihrer  erlangten  Fähigkeit  und  Geschicklichkeit  in  lo 
aUen  einzelnen  lectionen  weiter  fortgeführt  und  zu  rechter  Zeit 
von  einer  Ordnung  und  von  einer  Classe  in  die  andere  befördert 
werden. 

2)  Jeder  neu  ankommende  Schüler  mufs  jedesmal  nach  seinen 
profectibus  locirt,  und  wenn  er  in  der  Mitte  eines  Cursus  hier  an-  » 
kommt,  in  diejenige  Ordnung  gesetzt  werden,  von  welcher  seine 
profectus  zu  der  Zeit,  in  welcher  er  anlangt,  am  wenigsten  ent- 
fernt sind.  Damit  in  den  Principüs,  worinnen  neu  ankommende 
gemeiniglich  nicht  wohl  gegründet  sind,  nichts  verabsäumet  werde, 
80  werden  solche  lieber  etwas  niedriger  als  hoher  gesetzt;  sollte  so 
aber  um  besonderer  Umstände  willen  letzteres  Statt  finden,  so 
müssen  doch  solche  in  diesem  Fall  sich  eine  Zeitlang  in  einer 
praeparationsstunde  nachhelffen  lassen,  damit  sie  mit  denen  übrigen 
Schülern  ihrer  Ordnung  ungehindert  fortkommen  mögen.  Diejenige 
aber,  welche  erst  in  tertiam  aufgenommen  werden  sollen,  müssen  ss 
zuvor  so  viele  Vorbereitung  erhalten  haben,  dafs  sie  sogleich 
entweder  vor  sich  selbst  oder  vermittelst  der  Praeparationsstunde, 
welche  in  Tertia  beständig  gehalten  wird,  fortkommen  und  in 
sämtlichen  Lectionen  mit  den  übrigen  Schülern  ihrer  Ordnung  ver- 
bunden und  fortgeführt  werden  können.  so 

3)  Die  Zeit,  in  welcher  die  Beförderung  der  Schüler  vor- 
genommen werden  soll,  mufs  sich,  wann  änderst  keine  Yerwimmg 
entstehen  soll,  nach  dem  einmal  festgesetzten  cursu  lectionum 
richten.  Da  nun  solcher  im  Lateinischen  oder  in  der  Hauptlection 
in  beyden  obem  Classen  auf  anderthalb  Jahr  in  jeder  Ordnung  ss 
gesetzt  ist,  so  mufs  die  Hauptpromotion  jedesmal  in  anderthalb- 
jahren  in  allen  Classen  des  Paedagogii  vor  sich  gehen. 

4)  Die  dritte  Classe,  aus  welcher  zunächst  die  zweyte  Classe 
den  nöthigen  Zuflufs  an  Schülern  zu  erhalten  hat,  hat  gewisser- 
masen  eine  besondere  Yerfassung,  und  dieserwegen  mufs  die  Ter-  «o 


508  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafechaften 

Setzung  in  derselben  auf  eine  besondere  Art  zwar  angeordnet,  doch 
so  eingerichtet  werden,  dafs  die  aus  Tertia  in  Secnndam  Tor- 
zunehmende  Hauptpromotion  dadurch  erleichtert  und  befördert 
wird. 

5  5)  Da  die  Zweyte  Ordnung  Clafsis  Tertiae  aus  solchen  Schülern 

besteht,  welche  dem  Alter,  der  Fähigkeit  und  den  gemachten 
profectibus  nach  von  einander  gar  sehr  yerschieden  sind,  auch 
manche  derselben  bereits  vor  ihrer  Aufoahm  in  das  Paedagogiom 
verschiedene  Vorübungen  im  lateinischen  erhalten  haben:  so  können 

10  gemeiniglich  nach  Endigung  eines  halben  Jahrs  hinlänglich  Tor- 
bereitete  Lehrlinge  da  seyn,  welche  solchenfalls  jedesmal  aus  der 
zweyten  Ordnung  herauszuziehen  und  in  die  erste  zu  versetzen  sind. 

6)  Obwohl  nun  bis  auf  die  Zeit  hin,  da  die  Hauptpromotion 
erfolgen  soll,  in  der  ersten  Ordnung  Classis  tertiae  solche  Schaler 

i&  da  seyn  können,  welche  in  derselben  anderthalb  Jahr,  und  wieder 
andere,  welche  nur  ein  Jahr  oder  auch  nur  ein  Halbjahr  darinnen 
zugebracht  haben,  so  kan  es  doch  geschehen,  dafs  letztere,  wenn  [sie] 
änderst  solche  gute  Fähigkeiten  besitzen  und  den  gehörigen  Fleifs 
angewendet  haben,  mit  den  erstem  zugleich  in  die  zweyte  Ordnung 

90  Clafsis  Secundae  befördert  werden  können;  indem  in  der  ersten 
Ordnung  der  dritten  Classe  die  Schüler  im  Comelio  Yomehmhch 
nur  also  vorbereitet  werden  sollen,  dafs  sie  mit  diesem  Schrift- 
steller einige  Bekandtschaft  erlangen  und  sodann  entweder  vor 
sich  allein  oder  doch  vermittelst  einer  auf  etliche  Monatlang  zu 

S5  nehmenden  Privat-  oder  praeparations- Stunde  in  dafse  Secunds 
fortkommen  können. 

7)  Wann  sichs  zuträgt,  dafs  Schüler  der  ersten  Ordnung 
Clafsis  tertiae,  welche  entweder  bey  der  Hauptpromotion  noch 
haben  übergangen  werden  müssen  oder  welche  erst  unmittelbar 

80  nach  derselben  in  die  erste  Ordnung  versetzt  worden  sind,  es 
durch  Fleifs  und  IJebung  soweit  bringen,  dafs  sie  frühzeitig  die 
nöthige  Tüchtigkeit  erlangen,  in  die  zweyte  Classe  befördert  sd 
werden:  so  ist  es  dem  Zwek  gemäs^  mit  diesen  f&higen  und  hin- 
länglich zubereiteten  Lehrlingen  eine  ausserordentliche  promotion 

35  vorzunehmen,  damit  eines  Theils  solche  nicht  ohne  Noth  allzulang 
aufgehalten  werden,  andern  Theils  aber  Clafsis  secunda  einen 
genügsamen  zuflufs  an  Schülern  haben  möge.  Da  aber  in  der 
zweyten  Ordnung  Clafsis  secundae  mit  jedem  halben  Jahr  die 
pensa   um   etwas   erhöhet  und  verstärckt  werden  und  folglich  im 

40  dritten  halben  Jahr,  als  nach  dessen  Endigung  die  Hauptpr<HHotion 
geschieht,  die  pensa  am  stärksten  zu  seyn  pflegen:  so  ist  es  nioht 


50.  Verordnungen  ftlr  das  Paedagogium  zu  Lörrach  1770  50^ 


^wohl  möglich,  dafs  in  diesem  eine  ausserordenüiche  promotion  aus 
Tertia  in  secondam  angeordnet  werden  könne ;  sondern  solche  kan 
niemals  täglich  zu  einer  andern  Zeit  als  nach  Yerflufs  desjenigen 
halben  Jahrs,  welches  auf  die  Hauptpromotion  zunächst  folgt,  vor 
eich  gehen.  Die  Schüler  der  ersten  Ordnung  Clafsis  Tertiae  » 
müesen  demnach,  wann  sie  nach  Endigung  des  ersten  halben  Jahrs 
nooh  keine  Tüchtigkeit  haben,  in  Clafsem  secundam  versetzt  zu 
werden,  in  tertia  solange  aushalten  und  weiter  fortgeführt  werden, 
his  zu  seiner  Zeit  die  Hauptpromotion  in  allen  Classen  wieder 
erfolgen  kan.  Dadurch  aber  wächst  nicht  nur  die  erste  Ordnung  io> 
Clafsis  tertiae  nach  und  nach  zu  der  gehörigen  Anzahl  an,  sondern 
es  werden  auch  die  Schüler  derselben  um  so  besser  dazu  vor- 
bereitet, dafs  sie  bey  erfolgender  Hauptpromotion  mit  gutem 
Nutzen  in  die  zweyte  Ordnung  Classis  secundae  einrücken  können. 
diesem  zufolge  würde  also,  da  an  Ostern  1770  die  Hauptpromotion  is 
in  allen  Classen  vor  sich  gegangen  ist,  eine  ausserordentliche  Yer- 
setzung  mit  tüchtigen  und  vorzüglichen  subjectis  vorgenommen 
werden  können:   Am  Herbst  1770    In  Classe  tertia 

a)  ex  ordine  H.  in  ord.  I. 

b)  ex  ord.  I.  in  Ciassem  11^.  aa 
An  Ostern  1771    In  Classe  tertia 

ex  ordine  IL  in  ord.  I. 
Sodami  würde  am  Herbst  1771  wieder  in  allen  Classen  die  Haupt- 
promotion von  einer  Ordnung  in  die  andere  erfolgen  und  hierauf 
wieder  in  Ansehung  einer  ausserordentlichen  Versetzung   und  Be-  95> 
forderung  immer  die  vorherangezeigte  Ordnung  bis  auf  jede  nächst 
folgende  Hauptpromotion  beobachtet. 

8)  In  den  bey  den  obem  Classen  und  deren  Ordnungen  ist 
bey  jetziger  Beschaffenheit  und  Einrichtung   der  Lectionen  eine 
ausserordentliche  promotioD  nicht  wohl  thunlich  und  wird  immer  aa 
weniger  möglich,  je  höher  die  Ordnung  ist,  in  welche  die  Yersetzung 
geschehen  soll.    Sollte   aber  auch  der  Fall  entstehen,  dafs  eine 
ausserordentliche  Versetzung  mit  einem  oder  dem  andern  vorzüg- 
lichen subjecto  vorzunehmen  wäre,    so  würde  doch   dieselbe  zu 
keiner  andern  Zeit   als   höchstens   nur   sogleich  mit  Anfang  des  s^ 
zweyten  halben  Jahrs  vorgenommen  werden  können.    Da  mithin  in 
den   obem  Classen  eine  ausserordentliche  Versetzung  nicht  wohl 
statt  haben  kan,   so  hat  man  um  so  mehr  darauf  zu  sehen,  dafs 
bey  jeder  Hauptpromotion  immer  eine  gantze  niedere  Ordnung  in 
die  höhere  und  folglich  die  gantze  zweyte  Ordnung  in  secunda  in  4a 
die  erste,  und  die  gantze  erste  Ordnung  der  zweyten  Classe   in 


510  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschafben 

die  zweyte  Ordnung  in  prima,  diese  gantze  Ordnung  aber  in  die 
abgehende  erste  Ordnung  einrücken  kan. 

Auf  diese  Art  kan  es  zwar  bisweilen  geschehen,  dafs  auch 
einige  schwächere,  denen  die  Arbeit  noch  etwas  schwer  fallt,  mit 
s  fortgesetzt  werden  müssen.  Da  aber  die  pensa  sehr  UQTermerkt 
in  jeder  Ordnung  erhöhet  werden  und  steigen,  und  überdem  den 
schwachem  es  möglich  gemacht  wird,  sich  anfanglich  auf  etliche 
Monatlang  einer  privat-  oder  praeparationsstunde  bedienen  zu 
können:  so  können  solche,  wenn  sie  den  erforderlichen  FleiTs  an- 

10  wenden,  sich  bald  hineinarbeiten  und  sodann  vor  sich  selbst  mit 
den  Mitschülern  ihrer  Ordnung  ohne  Anstand  fortkommen. 

Diejenige  Schüler  aber,  welche  entweder  aus  Mangel  guter 
Kräfte  oder  wegen  ihrem  ünfleifs  allzu  weit  zurückgeblieben  sind, 
werden  in  der  Hauptpromotion  billig  übergangen;  indem   es  weit 

15  besser  und  rathsamer  ist,  dafs  solche  sitzen  bleiben  und  den  Yoriier- 
gehabten  Cursum  wiederholen  und  völlig  erlernen,  als  dafs  sie  za 
hohem  Lectionen  zu  früh  angeführt  werden  und  darüber  entweder 
den  Muth  zu  lemen  verlieren  oder  einer  gantzen  Ordnung,  mit 
der  sie  nicht  fortkommen  können,  zum  Aufenthalt  dienen. 

fo  9)  Ausser  den  angeführten  promotionen,  welche  sich  lediglich 

nur  auf  das  Lateinische  beziehen,  müssen  auch  in  allen  übrigen 
Lectionen  und  Uebnngen  zu  rechter  Zeit  besondere  Versetzungen 
mit  den  Schülern  nach  Masgab  ihrer  zunehmenden  Fähigkeit  und 
ohne  Ruksicht  auf  die  Lateinische  Classe,  worinnen  sie  sich  auf- 

25  halten,  um  so  mehr  geschehen,  da  es  sich  vielföltig  zutragt,  dafg 
nicht  nur  neu  ankommende,  sondem  auch  andere  Schüler  im 
lateinischen  einen  guten  Fortgang  gemacht,  in  andern  Lectionen 
aber  zurückgeblieben  sind,'  und  auch  umgekehrt,  dafs  einige  im 
Lateinischen   nur  weniges,  in  ein  oder  der  andern  Lection  aber 

30  mehreres  erlernt  und  darinnen  einen  bessern  und  geschwindem 
Fortgang  gemacht  haben. 

10)  Da  im  Griechischen  ein  anderthalbjähriger  Cursus  in 
jeder  Ordnung  der  obem  Classen  angenommen  ist,  so  verhält  es 
sich  mit  den  Versetzungen  in  dieser  lection  wie  mit  den  promo- 

89  tionen  im  Lateinischen. 

1 1)  In  der  Theologie  ist  in  den  beyden  obem  Classen  ein 
jährlicher  Cursus  festgesetzt,  welcher  in  jedem  Jahr  auf  Ostern  ge- 
endigt wird.  Es  können  demnach  ordentlicher  Weise  jedesmal  auf 
Ostern  vorzügliche  subjecta,   wann  solche  vorhanden  sind;  in  eine 

40  höhere  Clafse  befördert  werden.  Aus  Tertia  können  zwar  tüchtige 
subjecta  und  zumal   erwachsene  Schul -praeparanden  nach  Endig- 


50.  VerordnuDgen  fdr  das  Paedagogium  zu  Lörrach  1770  511 

ung  eines  jeden  halben  Jahrs  in  secundam  fortgesetzt  werden; 
allein  aus  secunda  in  primam  kan  um  defswillen  keine  ausser- 
ordentliche Versetzung  füglich  geschehen,  weil  in  dieser  Classe 
schon  mehr  ein  zusammenhängender  und  wissenschaftlicher  Unter- 
richt ertheilt  werden  murs.  s 

12)  In  der  Historie  können  fähige  und  wohl  zubereitete 
Schüler  alljährlich  bey  dem  Oster -Examen  in  eine  höhere  Classe 
rersetzt  werden.  Mit  der  Geographie  verhält  es  sich  auf  die  nem- 
liehe  Art.  Nur  ist  anzumerken,  dafs  es  wegen  der  Eintheilung  der 
Stunden  nothwendig  ist,  dafs  derjenige,  der  in  der  Historie  aus  lo 
secunda  in  primam  zu  befordern  ist,  auch  zugleich  in  der  Geo- 
graphie in  diese  Classe  fortgesetzt  werde.  Es  scheinet  solches 
aber  um  so  weniger  eine  Unbequemlichkeit  zu  verursachen,  da  die 
Historie  und  Geographie  in  einer  ganz  nahen  Yerbindung  stehen  und 
die  profectus  der  Schüler  gemeiniglich  in  der  einen  dieser  Gedächt-  is 
niswissenschaften  eben  so  grofs  als  in  der  andern  zu  seyn  pflegen. 

13)  In  den  Mathematischen  Lectionen  wird  die  ordentliche 
promotion  ebenfalls  alljährlich  an  Ostern  mit  denen  Schülern, 
welche  gehörig  zubereitet  sind,  vorgenommen.  Doch  können  auch 
nöthigen  Falls  vorzüglich  fähige  Schüler  nach  Endigung  des  ersten  so 
halben  Jahrs  aus  Tertia  in  secundam  befordert  werden.  Aus 
secunda  in  primam  kan  überhaupt  keiner  versetzt  werden,  es  sey 
denn,  dafs  solcher  in  der  Geometrie  alles  wohl  gefasst  und  in  der 
Rechenkunst  alle  erforderliche  Fertigkeit  erlangt  hat.  Letzteres 
ist  nicht  nur  an  und  vor  sich  selbst,  sondern  auch  um  dieser  Ur-  ss 
sach  willen  vorauszusetzen,  weil  Clafsis  1^  Mathematica  zur  nem- 
lichen  Zeit,  da  die  practische  Bechenkunst  getrieben  wird,  gehalten 
werden  mufs. 

Sollte  aber  der  Fall  entstehen,  dafs  ein  Schüler,  welcher  im 
lateinischen  in  die  erste  Ordnung  Clafsis  primae  befördert  wird,  in  so 
der  Bechenkunst  noch  nicht  alles  erforderliche  geleistet  hätte,  so  kan 
zwar  solcher,  wann  die  Hauptpromotion  auf  den  Herbst  fällt,  noch 
ein  Halbjahrlang  aus  der  ersten  Mathematischen  Classe  weggelassen 
und  dagegen  in  der  Bechenstunde  behalten  werden,  damit  er  das- 
jenige, was  ihm  an  Fertigkeit  im  Bechnen  noch  abgehet,  möglichst  35 
ersetze.    Fällt  aber  die  Hauptpromotion  auf  Ostern,  als  auf  welche 
Zeit  der  Mathematische  Cursus  jederzeit  anßlngt,  so  mufs  solcher 
folglich  in  die  erste  Mathematische  Classe  fortgesetzt  werden,  da- 
mit er  den  gantzen  Cursum  hören  und  die  vorkommende  Wissen- 
schaften in  der  Ordnung,  wie  eine  die  andere  füglich  voraussetzt,  40 
erlernen  möge.     Ob  nun  gleich  kein  Schüler,  der  das  paedagogium 


512  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 


gantz  durchlauffen  will,  ordentlioher  weise  eher  zur  Mechanie  und 
Physic  zugelassen  wird,  er  habe  denn  zuvor  die  Matheain  pvnm 
gehört ,  so  werden  doch  andere  fähige  Schüler  und  insonderheit  die 
Schul-praeparanden,  jedoch  nur  in   diesem  Fall,  wenn  sie  in  der 

5  noch  weiterhin  in  secunda  zu  treibenden  Geometrie,  wie  auch  in 
der  Rechenkunst  das  nöthige  geleistet  haben,  in  der  Mechanie  und 
physic  jederzeit  mit  den  Schülern  der  ersten  Mathematischen  Claase 
also  verbunden,  dafs  sie  mit  diesen  in  Ansehung  des  practischen 
vornehmlich  und  des  leichtem  einerley  Unterricht  geniesen. 

10  14)  In  der  Rechenkunst  werden  die  besten  und  tüchtigstei 

Schüler  mit  jedem  halben  Jahr  aus  der  zweyten  Ordnung  in  die 
erste  befördert.  In  Ansehung  der  übrigen  Arithmetischen  Ord- 
nungen kan  eben  so  wie  in  der  Calligraphie  bey  jeder  generale 
repetition  mit  einem  oder  dem  andern  wohlgeübten  Schüler  eine 

^&  Yersetzung  aus  einer  niedem  in  eine  höhere  Ordnung  geschehet 
Auch  in  der  epistolographie  und  Orthographie  können  auch  nadi 
Beschaffenheit  der  Umstände  Yersetzungen  aus  Tertia  in  seeundam 
vorgenommen  werden. 

ANHAN  G 
20  enthaltend 

DIE  BEY  DEM  YIERPACHEN  SCHEMATI8M0 
ANGENOMMENE  GRUNDSÄTZE. 

Erster  Abschnitt. 

Yon  den  Lectionen. 

25  1)  Die  Anzahl   sowohl  als   die  Beschaffenheit  der  in  einer 

öffentlichen  Schulanstalt  zu  treibenden  Lectionen  und  Uebungen 
mufs  nach  dem  Zweck,  welcher  bey  derselben  erreicht  werden 
soll,  beurtheilt,  bestimmt  und  so  gut,  als  nach  den  äussern  Um- 
ständen thunlich  ist,  eingerichtet  werden. 

30  2)  Da  der  Zweck,  welcher  bey  dem  hiesigen  Paedagogio 

billig  angenommen  werden  mufs,  darinnen  besteht,  dafs  in  dem- 
selben eines  Theils  solche  junge  Leute,  die  nicht  studieren  wollen, 
in  allem  demjenigen,  was  ihnen  überhaupt,  ehe  sie  eine  gewisse 
Lebensart  ergreiffen,  zur  Beförderung  ihrer  künftigen  Wohlfahit 

35  zu  wissen  nöthig  ist,  hinlänglich  gegründet,  anderen  Theils  aber 
solche,  die  studieren  wollen,  so  weit  gebracht  werden  sollen,  dafii 
sie  auf  die  Lectiones  publicas  Gymnasii  Blustris  vorbereitet  werden: 
so  ergibt  sich  hieraus,  dafs  alle  diejenige  lectionrai  und  Uebungen^ 


50.  Verordnungen  för  das  Paedagoginm  zu  Lörrach  1770  513 

welche  diesen  Zweck  auf  eine  unmittelbare  und  wesentliche  Art 
befördern,  wirklich  abgehandelt  und  getrieben  werden  müssen. 

3)  Die  Lectionen,  welche  jener  angezeigte  Zwek  entweder 
gar  nicht  erfordert,  oder  welche  mit  demselben  in  einer  gar  zu 
entfernten  Verbindung  stehen,  sind  billig  wegzulassen  und  nicht  5 
in  die  Zahl  der  öffentlichen  Lectionen  zu  setzen.  Diejenige  aber, 
welche  eine  nähere  Beziehung  auf  jenen  Zwek  haben,  sind  in  dem 
Fall  und  alsdann  erst  jedesmal  anzubringen,  wenn  solche  in  den 
zum  öffentlichen  Unterricht  angewiesenen  Lehrstunden  füglich  be- 
stritten und  Yon  den  Scholaren  neben  den  wesentlichen  Lectionen  lo 
ohne  alle  Hinderung  und  mit  wahrem  Nutzen  gefasst  und  erlernt 
werden  können. 

Zweyter  Abschnitt. 

Yon  den  Schulbüchern. 

1)  Da  die  niedem  lateinische  Schulen  überhaupt  in  einer  is 
genauen  Verbindung  und  Übereinstimmung  mit   der  Hauptschule 
des  Landes  stehen  sollen,  so  müssen  auch  insbesondere  auf  dem 
Paedagogio   solche  Schulbücher  gebraucht  werden,  welche  in  den 
Classen  des  Oymnasii  Illustris  eingeführt  sind.    Welches  auch  in 
Ansehung  der  Classischen  Schriftsteller,  der  Grammatiken,  der  zum  ^ 
aaswendig  lernen  bestimmten  Bücher,  der  Mathematischen  Wissen- 
schaften und  der  Historie  genau  beobachtet  worden  ist.    Nur  ist 
die  Chrestomathia  Milleri,  welche  kleine  und  grössere  Oespräche, 
Fabeln  aus  dem  Fhaedro  und  Camerario  und  Gatonis  disticha  zu- 
gleich enthält,  wegen  ihrer  Brauchbarkeit  zum  Unterricht  erwählt  >& 
und  angenommen  worden. 

2)  Es  mufs  ein  jedes  Lehrbuch,  welches  allhier  zum  Grund  ge- 
legt werden  soll,  nicht  nur  deutlich,  gründlich  und  ordentlich,  sondern 
überdis  auch  so  kurtz  abgefasst  seyn,  als  es  der  Zweck  der  Lehr- 
linge, welche  allhier  nur  einen  Grundrifs  in  einer  jeden  vor-  so 
kommenden  Wissenschaft  fassen  und  dadurch  auf  die  künftige  An- 
hörung und  Erlernung  derselben  auf  eine  bequeme  Art  vorbereitet 
werden  sollen,  erfordert.  Des  Baumeisters  Elementa  philosophiae 
recentioris,  eben  desselben  Redekunst  und  des  Cellarii  Breviarium 
Antiquitatum  seheinen  die  Eigenschaften  eines  solchen  Lehrbuchs  s& 
zu  haben,  und  des  Freylinghausens  Compendium  scheinet  solange, 
bis  ein  vor  Mittelschulen  recht  wohl  eingerichtetes  Lehrbuch  in  der 
Theologie  zum  Yorschein  komt,  mit  Nutzen  beybehalten  zu  seyn. 
Da  aber  sowohl  Efsichs  Historie  als  auch  Malers  Naturlehre  vor 
den  hiesigen  Zweck  zu  weitläuftig  sind,  so  ist  ein  schriftlicher  Aus-  4o 

Monnmenta  Germoniae  Faeda^gica  XXIY  33 


^ 


514  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafiachaften 

zug  aus  denselben  zu  besorgen,  welches  auch  hier  zum  Theil  ge- 
schehen ist,  damit  die  Schüler  nach  Anleitung  dieser  beyden  Lehr- 
bücher zwar  bearbeitet  werden,  doch  aber  nur  einen  ihren  Begriffen 
und  dem  Zweck  gemässen  Grundrifs  erhalten  mögen. 

&  3)  Gleichwie  alle  Lehrbücher,  welche  vor  studierende  lud 

nicht  studierende  zugleich  bestimmt  sind,  in  deutscher  Sprache 
geschrieben  seyn  müssen,  so  ist  es  dagegen  dienlich,  dafs  die- 
jenigen Lehrbücher,  welche  nur  allein  Yor  studierende  unmittelbar 
bestimmt  sind,  in  lateinischer  Sprache  und  zwar  in  einer  reinen 

10  und  leichten  Schreibart  abgefafst  sind,  damit  die  proTeotiores  in 
Clafse  prima  nach  und  nach  mehrere  Fertigkeit  in  der  lateimscfaen 
Sprache  erlangen  und  angewöhnt  werden,  in  dieser  Sprache  wiisen- 
schaftliche  Bücher  wohl  verstehen  und  ohne  vielen  Anstand  lesen 
zu  lernen.    In  dieser  Absicht  scheinen  ebenfalls  Baumeisteri  Ele- 

15  menta  philosophiae  recentioris  und  Cellarii  Antiquitates  recht 
brauchbare  Lehrbücher  zu  seyn.  Obgleich  aber  des  Banmeisteis 
Redekunst  teutsch  geschrieben  ist,  so  kan  doch  dieser  Mangel  in 
Ausführung  der  Sprache  durch  des  Heineccii  Fundamenta  stili 
cultioris,   die  in  der  Erklärung  auf  jene   folgen  sollen,  reicUid 

90  ersetzt  werden.  Li  der  Theologie  kan  zwar  in  prima  kein  andres 
als  ein  deutsches  Lehrbuch  füglich  zum  Grund  gelegt  werden: 
doch  werden  denen  Schülern,  so  oft  es  nöthig  ist,  die  tennini 
technici  mündlich  bekandtgemacht,  und  aufserdem  wird  denen, 
welche  die  Theologie  studieren   sollen,   die  fleifsige  Lesung  des 

2&  lateinischen  Catechismi  als  nützlich  angepriesen. 

Dritter  Abschnitt. 

Von  den  Ordnungen. 

1)  Da  die  im  hiesigen  Paedagogio  abzuhandelnde  Leotionen 
stückweise  in   drey  Classen  vorgetragen  und  geübt  werden  sollen, 

30  so  ist  auf  eine  nähere  Art  zu  bestimmen,  in  wie  fem  dieselben  in 
diesen  drey  Classen  auf  eine  zwekmässige  und  denen  verschiedenen 
Profectibus  der  Schüler  gemäse  Weise  bestritten  werden  können. 

2)  In  den  Sprachlectionen  können  in  jeder  Classe  des  Paeda- 
gogii  weder  weniger  noch  mehr  als  zwey  OrdnungQp  angenommen 

35  werden.  Denn  wenn  nur  eine  Ordnung  angenommen  würde,  so 
könnten  die  Schüler  weder  nach  der  Yerschiedenheit  ihrer  profec- 
tuum,  die  wegen  dem  Unterschied  der  Zeit  des  Aufenthalts  derselben 
in  ein  und  eben  derselben  Classe  jedesmal  nur  allzugros  seyn  mnfs, 
gehörig  bearbeitet  noch  auch  von  den  niedem  Leotionen  zu  den 


50.  Verordnungen  ftlr  das  Paedagogium  zu  Lörrach  1770  515 

hohem  stufPenweise  fortgeführt,  noch  weniger  aber  so  weit,  als  der 
Zwek  der  hiesigen  Schulanstalt  es  erfordert,  gebracht  und  zubereitet 
werden.  Würden  mehr  als  zwey  Ordnungen  in  jeder  Classe  ange- 
nommen, 80  würden  auf  eine  unvermeidliche  Art  diese  üble  Folgen 
entstehen,  dafs  der  Unterricht  des  Lehrers  allzusehr  getheilt  und  & 
dadurch  entkräftet,  jede  Ordnung  zu  wenig  beschäftigt  imd  mithin 
die  Bearbeitung  des  Lehrers  unzulänglich  und  das  erforderliche 
Wachfithum  der  Jugend  unmöglich  gemacht  würde.  Bey  zwey 
Ordnungen  aber,  die  allhier  angenommen  werden  müssen,  kan  die 
Einrichtung  also  getroffen  werden,  dafs  weder  ein  beträchtlicher  lo 
Schaden  noch  eine  merkliche  ünvoUkommenheit  daher  erwächst. 
Denn  es  kan  bey  jeder  Ordnung  auf  eine  zwar  nicht  überflüssige, 
doch  hinreichende  Weise  Zeit  z\un  Unterricht  angewendet  werden, 
und  wenn  eine  Ordnung  in  der  Stille  zu  beschäftigen  ist,*  so  kan 
solches  auf  eine  so  nützliche  Art  unter  der  steten  Aufsicht  des  is 
Lehrers  geschehen,  dafa  sie  dadurch  zur  Aufmerksamkeit,  zum 
eignen  arbeiten,  wie  auch  zu  vortheilhafter  Uebung  ihrer  Lectionen 
angewöhnt  werden.  Da  überdem  die  profectus  der  Schüler  in  zwey 
Ordnungen  auf  eine  zwar  merkliche  und  genügsame  Art  sich  unter- 
scheiden, doch  aber  nicht  allzuweit  von  einander  entfernt  sind,  so  so 
können  auch  in  gewissen  Lectionen  und  Uebungen  die  zwey  Ord- 
nungen mit  einander  verbunden  und  vom  Lehrer  zugleich  bearbeitet 
werden. 

3)  Obwohl  in  den  Bprachlectionen  zwey  Ordnungen  in  einer 
jeden  Classe  anzunehmen  sind,  so  kan  doch  in  jeder  vrissen-  2s 
schafUichen  Lection,  wenn  änderst  Yerwirrung  verhütet  und  etwas 
gantzes  geleistet  werden  soll,  nicht  mehr  als  eine  Ordnung  in  jeder 
Classe  angenommen  werden.  Es  sind  diesemnach  in  denjenigen 
wissenschaftlichen  Lectionen,  welche  in  allen  drey  Classen  stuffen- 
weise  abgehandelt  werden,  eben  so  viele  Ordnungen  gemacht,  als  so 
Classen  da  sind,  in  welche  die  sämtliche  Schüler  ihrer  Fähigkeit 
und  ihren  profectibus  nach  vertheilet  sind,  [und  worinnen  sie  nach 
und  nach  so  weit,  als  es  der  Zweck  der  hiesigen  Schulanstalt  er- 
fordert, zubereitet  werden.  Es  ist  übrigens  bey  dieser  Abtheilung 
der  Schüler  in  drey  Ordnungen  oder  drey  Classen  nicht  zu  be-  35 
sorgen,  dafs  sie  eines  Theils  in  den  wissenschaftlichen  Lectionen 
nicht  bequem  genug  nach  iliren  verschiedenen  profectibus  könnten 
gesetzt  und  bearbeitet  werden,  andern  Theils  aber,  dafs  sie  zu 
geschwind  und,  ehe  sie  noch  in  den  Sprachlectionen  das  nöthige 
geleistet,  diese  drey  Ordnungen  durchlauffen  sollten.    Denn,  wann  40 

die  Scholaren  in  Wissenschaften  einen  bestimten  Cursum  als  An- 

33* 


516  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaflen 

fönger  einmal  gehört  haben,  so  ist  ihnen  die  erstere  Wiederholung 
eben  desselben  Cnrsus  nothwendig,  die  zweytere  Wiederholung 
nützlich,  und  die  vorteilhafte  Einrichtong  des  Vortrags  TerarBacht 
es,  dafs  sowohl  anfänger  als  provectiores  in  ein  und   eben  der- 

5  selben  Ordnung  zugleich  mit  Nutzen  bearbeitet  werden  können. 
Hierdurch  aber  wird  die  Übereinstimmung  erhalten,  dab  die 
Schüler,  welche  das  paedagogium  gantz  durchlauffen,  eben  solang 
in  den  wissenschaftlichen  Lectionen  können  und  müssen  fort- 
geführt werden,   als  es  nothig  ist,  dafs  sie  in  den  Sprachlectionen 

10  weiter  angeführt  werden. 

4)  Die  Arithmetische  Cleksse,  worinnen  die  Jugend  mehr  durch 
Uebungen  als  durch  Erklärungen  bearbeitet  werden  mufs,  hat  eine 
besondere  Verfassung  und  enthält  5  Ordnungen,  in  welche  die 
Schüler  .ihren  verschiedenen  profectibus   nach  bequem  abgetheilt 

vo  werden  können.  Diese  5  Ordnungen  sind  nur  wöchentlich  einmal 
in  der  Stunde,  in  welcher  die  4  Rechnungsarten  geübt  und  wieder- 
höhlt  werden,  zugleich  gegenwärtig,  in  denjenigen  Stunden  aber,  in 
welchen  das  Malerische  Rechenbuch  erklärt  wird,  wird  einmal  die 
4^  Ordnung,  das  anderemal  die  5^  Ordnung  weggelassen  und  mit 

20  Schreiben  zur  Uebung  in  der  Calligraphie  beschäftigt.  Damit  aber 
der  Lehrer  in  der  Rechenstunde  herumkommen  und  eine  jede 
Ordnung  hinlänglich  und  nützlich  beschäftigen,  auch  überall,  wo  es 
nöthig  ist,  geschwinde  Verbesserungen  anstellen  könne,  so  ist  zu 
diesem  Ende  ein  vollständiges  Exempelbuch  gesamlet  und  doppelt 

25  ausgefertigt  worden,  in  welchem  von  jeder  Rechnungsart  ohngefehr 
200  richtig  verfertigte  und  zum  Oebrauch  bequem  eingerichtete 
Exempel  befindlich  sind.  Vermittelst  desselben  wird  ein  Lehrer  in 
Stand  gesetzt,  alle  besondern  Ordnungen  in  jeder  Stunde  entweder 
jederzeit  selbst  zu  bearbeiten  oder  auch,  wenn  auf  eine  Ordnong 

90  mehr  Zeit  gewendet  werden  mufs,  durch  einen  oder  den  anders 
wohl  geübten  Schüler  die  niedere  Ordnungen  unter  seiner  Auf- 
sicht eine  Zeitlang  bearbeiten  zu  lassen. 

Vierter  Abschnitt. 

Von  dem  Cursu  Lectionum. 

35  1)    Wenn    eine    öffentliche    Schulanstalt    eine    wahre   Voll- 

kommenheit im  Qantzen  erhalten  soll,  so  müssen  alle  diejenigen 
Lectionen,  in  welchen  die  einzelne  Ordnungen  der  Schüler  in 
einer  gewissen  Zeit  etwas  eigenes  und  gantzes  zu  leisten  haben, 
in  Ansehung   des   Zeitraums,    innerhalb    dessen    sie   abzuhandeh 

40  sind,  wie  auch  in  Ansehung  ihrer  jedesmaligen  Beschaffenheit  und 


50.  Verordnungen  für  das  Paedagogium  zu  Lörrach  1770  517 

Grösse,  aufs  richtigste  und  vortheilhafteste  bestimmt  mid   einge- 
riolitet  seyn. 

2)  Da  eine  jede  einzelne  Ordnung  eine  solche  Anzahl  von 
Schülern  in  sich  begreift,  die  gleiche  Lectionen  haben  und  in  den- 
selben in  einem  bestimmten  Zeitraum  zugleich  etwas  gantzes  leisten  .% 
sollen,  so  ergibt  sich  hieraus,  dafs  eine  jede  Ordnung  einen  be- 
sondern  Cursum  jedesmal  habe,  und  dafs  bey  einer  öffentlichen 
Schule  eben  so  yiele  Hauptcursus,  als  es  in  wissenschaftlichen  und 
Sprachlectionen  besondere  Ordnungen  gibt,  angenommen  werden 
müssen.  lo 

3)  In  wissenschaftlichen  Lectionen  mufs  jeder  Hauptcursus  in 
einem  Jahre  und  zwar  von  Ostern  zu  Ostern  zu  End  gebracht 
werden.  Denn  würde  derselbe  allzulang  dauern  imd  über  diese 
bestimmte  Zeit  fortgesetzt  werden,  so  würde  eines  Theils  die 
Jagend  den  Zusammenhang  nicht  gehörig  fassen  und  endlich  die  i5 
Lust  und  den  Eiffer,  in  demselben  mit  dem  erforderlichen  Fleifs 
fortzugehen,  yerlieren ;  andern  Theils  würden  die  neu  ankommende 
Schüler,  welche  ordentlicher  Weise  auf  Ostern  sich  einzustellen 
pflegen,  nicht  leicht  auf  eine  ihren  Fähigkeiten  und  ihrem  Wachs- 
thum  gemäse  Art  gesetzt,  diejenige  aber,  die  sich  nur  höchstens  2o 
einige  Jahre  hier  aufhalten  können ,  yon  mancher  ihnen  nöthigen 
und  nützlichen  Lection  abgehalten  werden.  Obgleich  bey  dem 
Geographischen  Cursu  in  prima,  als  welcher  anderthalb  Jahr  dauert, 
Ton  obigem  hat  eine  Ausnahme  gemacht  werden  müssen,  so  kan 
doch  solches  in  dieser  Classe  und  zumal^bey  dieser  Wissenschaft,  25 
worinnen  ohnedem  viele  gelegentliche  Wiederholungen  bey  Mit- 
theilung der  wichtigsten  Nachrichten  aus  Zeitungen  angestellt 
werden,  keinen  wirklichen  Nachth^I  verursachen.  Eine  kürtzere 
Zeit,  als  oben  angezeigt  worden  ist,  kan  ebenfalls  nicht  ftiglich  zu 
einem  Hauptcursu  angenommen  werden,  wenn  änderst  etwas  gantzes  90 
geleistet  und  die  Jugend  nicht  auf  eine  allzumangelhafte  und  un- 
vollständige Art  in  denen  vor  jeden  cursum  ausgesetzten  Stunden 
bearbeitet  werden  soll.  Ohngeachtet  aber  die  practischeBechen- 
kimst  sowohl  als  die  Oeometrie  mit  jedem  halben  Jahr  zu  End 
gebracht  werden  müssen,  damit  die  Schüler,  welche  die  nöthige  85 
Fähigkeit  besitzen  und  sich  doch  nur  eine  kurtze  Zeit  hier  auf- 
halten können,  solche  zu  rechter  Zeit  anfangen  und  wohl  erlernen 
mögen:  so  sind  doch  diese  beyde  Lectionen  also  anzusehen,  als  ob 
bey  denselben  ein  jährlicher  Cursus  angenommen  würde,  indem 
man  in  dem  Winterhalbjahr,  in  welchem  jederzeit  die  Wieder-  io 
holung  angestellt  wird,  eine  solche  Veränderung  in  dem  Vortrag 


518  Badische  Schulordnungen  1.    Markgia&chaften 

anzunehmen  pflegt,  dafs  man  in  dem  nemlichen  canu  das  leichte  nur 
kürzlich  beratet,  das  schwerere  aber,  welches  noch  nicht  hinläiig- 
lieh  gefasst  worden,  deutlicher  entwickelt  und  manches  nützliche, 
das  vorhin  noch  weggelassen  werden  moste,  so  wie  es  der  zu 
5  befördernde  Wachsthum  der  Jugend  erfordert,  hinzathut 

4)  In  den  Sprachlectionen  mufs  ein  gantzer  Cursus  wenigstens 
ein  Jahr  lang  dauern^  indem  innerhalb  eines  solchen  Zeitmuns 
erst  die  profectus  der  Schüler  merkUch  steigen  und  unterscheidend 
werden  können.    Und  ein  solcher  jährlicher  Cursus  hat  bey  der 

10  zweyten  Ordnung  der  dritten  Classe  um  deswillen  angenommen 
werden  müssen,  weil  mit  jedem  Jahr  mehrere  Schüler,  die  in  diese 
Ordnung  zu  versetzen  sind,  auf  Ostern  ankommen,  mit  welchen  der 
Cursus  jedesmal  aufs  neue  anzufangen  ist.  Obwohl  nun  ein  jähr- 
licher cursus   vor   die  dritte  Classe  hinreichend  ist,    so  ist  doch 

15  solcher  vor  die  obere  Classen  zu  kurz,  als  dafs  er  bey  denselben 
angenommen  werden  könnte.  Denn  sollte  jede  Ordnung  der  ob^n 
Classen  nur  einen  jährlichen  Cursum  in  den  Sprachlectionen  habeiL 
so  würden  die  Scholaren  das  Paedagogium  zu  geschwind  durcfa- 
lauffen,  die  dermalige  Lectionen  der  ersten  Ordnung  Clafsis  piintse 

30  aber  würden  gantz  wegfallen,  und  überhaupt  würde  der  Zwedt, 
welcher  bey  der  hiesigen  Schulanstalt  billig  anzunehmen  und  aus- 
zuführen ist,  niemals  erreicht  werden  können«  Da  mithin  ein  jihr- 
lieber  Cursus  in  Sprachen  vor  die  beyde  obere  Classen  zu  koitz 
ist,   so  mufs  ein  etwas  längerer  Cursus,   der  sich  vor  den  Zweck 

25  und  die  Umstände  der  Jiiesigen  Schule  schickt,  und  wobey  die 
Scholaren  nicht  über  die  Zeit  aufgehalten  werden,  nemlich  ein 
anderthalbjähriger  in  jeder  Ordnung  der  obem  Classen  ange- 
nommen werden. 

5)  Es   hat   auf  solche  Weise   eine  jede  Ordnung  der  diej 
30  Classen  des  Faedagogii  ihren  in  Ansehung  der  Zeit  bestimmten 

Cursum,  ausser  der  ersten  Ordnung  Clafsis  tertiae,  welche  sich 
zwischen  zwey  Ordnungen,  davon  die  eine,  nemlich  die  nntne^ 
einen  jährlichen,  die  andere  aber  einen  anderthalbjährigen  Cunom 
haben  mufs,  befindet.    Es  hat  zwar  diese  erste  Ordnung  Clafsb 

35  tertiae  ordentlicher  Weise  einen  bestimmten  jährlichen  Cursum.  Da 
aber  dieselbe  in  eine  genaue  Verbindung  mit  der  zweyten  Clafse 
gesetzt  werden  mufs  und  es  geschehen  kan,  dafs  sie  nach  Endig- 
ung des  jährlichen  Cursus  noch  nicht  bequem  in  dieselbe  for^ 
setzt  werden  kan,  so  mufs  in   letzterm  Fall  ein   weitere  hslb- 

40  jährliches  Fensum  aus  dem  Comelio  und  der  Chrestomathie,  so  wie 
es  die  jedesmalige  Umstände  erfordern,   zu  dem  jährlichen  Ourm 


50.  YerordnoBgen  für  das  Paedagogiam  zu  LGrrach  1770  519 

hmzugethan  und,  damit  alsdann  diese  Ordnung  um  so  mehr  eine 
Yorbereitung  auf  Clafsem  secundam  erhalten  möge,  so  können  statt 
der  cnrsorischen  Lection  in  den  Colloquüs  Langii  des  Catonis 
disticha  genommen  werden. 

6)  Da  nun  bey  jeder  Clafse  und  Ordnung  der  Haupt-Gursus  5 
in  Absicht  auf  die  Zeit  seine  bestimmte  Grenzen  hat,  so  kan  auch 
derselbe   bey   einer  oder   der  andern    einzelnen   Ordnung  weder 
willkührlich  verlängert  noch  verkürzt  werden,  ohne  dafs   dadurch 
die  gegenwärtige  Einrichtung  und  Verfassung  verändert  und  in  Yer- 
wirrung  gesetzt  werden  sollte.    Es  darf  daher  auch  in  der  ersten  lo 
Ordnung  ClafsiB  primae  kein  grösserer  und  längerer  Cursus  ange- 
nommen werden,  sondern  wenn  diese  erste  Ordnung  ihren  andert- 
halbjährigen Gursum   geendigt  hat,  so  mufs  sie  alsdann  aus  dem 
Paedagogio  entlassen  werden,  damit  die  zweyte  Ordnung  ihre  Stelle 
einnehmen  und  zugleich  die  übrige  niedrigere  Ordnungen  stuffen-  is 
weise  fortrücken  können.    Wofern  aber  der  Fall  entstehen  sollte, 
dafs  ein  Schüler,  welcher  den  Cursum   der  ersten  Ordnung  der 
ersten  Clafse  bereits  durchgebracht  hat,  sich  um  besonderer  Um- 
stände willen  hier  noch  etwas  länger   aufhalten  wollte,  so  wird 
solcher  in  allen  denen  Lectionen,  worinnen  es  mit  Nutzen  geschehen  ^ 
kan,  mit  den  Schülern  der  ersten  Ordnung  verbunden,  von  den 
übrigen  Lectionen  aber  eximirt  und  in   denjenigen,  worinnen  er 
nothwendiger  Weise  durch  lebendigen  Unterricht  weiter  vorbereitet 
werden  soU,  in  einigen  besondem  privatstunden  fortgeführt. 

7)  Ein  jeder  Hauptcursus  kan  femer  seiner  Beschaffenheit  S5 
nach,  die  er  entweder  an  sich  oder  in  der  Verbindung  mit  einem 
andern  Cursu   haben   soll,   auf  eine   nähere  Art   angegeben  und 
bestimmt  werden. 

8)  An  sich  mufs  jeder  einzelner  Cursus  in  wissenschaftlichen 
und  Sprachlectionen  so  beschaffen  seyn,  dafs  er  sich  jedesmal  vor  3o 
die  profectus  und  Fähigkeiten  derjenigen  Schüler,  mit  denen  er  in 
einer  Classe  oder  Ordnung  abzuhandeln  ist,  also  schicket,  dafs  er 
von  denselben  hinlänglich  gefafst  und  mit  Vortheil  erlernet  werden 
kan.  Hieraus  ergibt  sich,  dafs  jeder  einzelne  Cursus  weder  zu  leicht 
noch  zu  schwer,  weder  zu  niedrig  noch  zu  hoch  seyn  darf,  sondern  35 
dem  Wachsthum  derjenigen  Ordnung,  in  welcher  er  vorkommt,  ge- 
mis   eingerichtet  seyn  mufs.     Da  aber  bey   den  Schülern  einer 
jeden  besondem  Ordnung  zwar  eine  merkliche  Gleichheit  in  den 
prcrfeotibus,  dennoch  aber  eine  merkliche  Verschiedenheit  in  den 
Fähigkeiten  oder  in  den  Kräften  des  Verstands  und  des  Gedächt-  ^ 
nisees  ordentlicher  Weise  angenommen  werden  mufs,  so  mufs  zu- 


520  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 


gleich  jeder  Cursas  also  beschaffen  seyn,  dafs  er  auch  von  Schületn 
von  mittelmässigen  Fähigkeiten  wohl  gefasst  und  erlernet  werden 
kan,  wobey  weder  die  vorzüglich  fähige,  die  alsdann  Gelegen- 
heit haben,  den  yorkommenden  Cursum  um  so  besser  zu  erlernen. 

5  mangelhaft  bearbeitet  und  versäumt,  noch  auch  diejenige,  die  von 
geringen  und  langsamen  Gaben  sind  und  den  Abgang  geschwinder 
Kräfte  durch  Aufmerksamkeit  und  anhaltenden  Fleifs  zu  ersetzen 
haben,  übertrieben  oder  zurückgesetzt,  sondern  vielmehr  durch 
fähigere  Mitschüler  zur  Nacheiferung  angefrisoht  werden.     Sollte 

10  es  sich  aber  zutragen^  dafs  eine  gantze  Ordnung  entweder  aas 
solchen  Schülern  bestünde,  welche  alle  sehr  gute  Fähigkeiten  be- 
sitzen, oder  aus  solchen,  welche  insgesamt  geringe  Kräfte  haben, 
so  würde  in  ersterem  Falle  der  Lectionsplan  übertroffen,  in  dem 
letztem  aber  nicht  völlig  oder  doch  nicht  bequem  in  allen  einzel- 

ih  nen   Theilen    erreicht   werden   können.    Doch    müfste    in  bevden 
Fällen  darauf  gesehen  werden,  dafs  man  zur  Erhaltung  einer  ge- 
nauen Übereinstimmung  dem  entworffenen  Lectionsplan,   zumal  in 
Ansehung  der  Sprachlectionen,  so  viel  als  möglich  gleich  bliebe. 
9)  Insofern  man   die  abzuhandelnde   Cursus   nach    der  Ter- 

so  bindung,  worinnen  sie  untereinander  stehen  sollen,  betrachtet,  so 
müssen  dieselbe  überhaupt  so  auf  einander  folgen,  dafs  immer 
einer  die  Fafslichkeit  und  die  leichtere  Erlernung  und  Übung  des 
andern  befördert.  Insbesondere  aber  mufs  ein  jeder  niederer 
Cursus  jedesmal  mit  demjenigen  hohem  Cursu,   mit  dem  er  an- 

25  mittelbar  verknüpft  seyn  soll,  also  zusammenstimmen,  dafs  man 
von  dem  niedern  zu  dem  höhern  ohne  Mühe,  ohne  eine  Lücke 
gewahr  zu  werden,  übergehen  kan.  Der  Schüler,  der  von  einem 
Cursu  zu  dem  andem  immer  stuffenweise  fortgehen  soll,  mufs  kamn 
merken,  dafs  er  vom  leichtem  zum  schwerem,  vom  kürtzem  zum 

30  vollständigem,  vom  niedem  zum  hohem  fortgeführt  wird.  Kommen 
aber  in  einem  Hauptcursu  mehrere  lectionen  vor,  so  müssen  solche 
nicht  zugleich,  damit  bey  der  Jugend  keine  Yerwirrung  der  Be- 
griffe entstehe,  sondern  so,  wie  eine  die  andere  bequem  voraus- 
setzt, der  Folge  nach  abgehandelt  werden. 

35  10)  Endlich  mufs  auch  jeder  Hauptcursus  seiner  Grosse  und 

Vollständigkeit  nach  auf  eine  nähere  Art  bestimmt  werden.  Es 
kan  zwar  schon  auf  eine  allgemeine  Art  aus  dem  Zweck  der 
hiesigen  Schulanstalt  sowohl  als  aus  dem  bey  einer  jeden  Ord- 
nung vorauszusetzenden  Wachsthum  der  Jugend  abgenommen  wer- 

40  den,  wie  vollständig  und  wie  weit  eine  jede  Lection  abgehandelt 
werden  soll.    In   den  wissenschaftlichen  Lectionen  kan  überhaupt 


50.  Verordnungen  für  das  Paedagogium  zu  Lörrach  1770  521 


angenommen  werden,  dafs  die  Christliche  Glaubenslehre,  die  Geo- 
graphie, die  Mathesis  pnra,  Mechanic,  Physic,  die  Antiquitaeten  und 
Mythologie,  die  Grammatic,  die  Bhetoric  und  Logic  nicht  nur  einem 
Theil  nach,  sondern  gantz,  die  in  den  besondem  Lehrbüchern  vor- 
getragene Historie,  Arithmetic,  Geometrie  und  Philosophie  aber  5 
soweit,  als  es  vor  die  Jugend  fafslich,  nützlich  und  zur  Vorbereitung 
nothwendig  und  dienlich  ist,  vorgetragen  werden  müsse.  In  den 
Sprachlectionen  kaii  ebenfalls  auf  eine  allgemein  bestimmte  Art 
ersehen  werden,  welche  zum  Grund  gelegte  Schriftsteller  gß.ntz, 
oder  welche  nur  zum  Theil,  oder  welche  mit  einer  guten,  nütz-  io 
liehen  und  dem  Wachsthum  der  Schüler  gemäsen  Auswahl  ab- 
zuhandebi  sind.  Soll  aber  auf  eine  nähere  und  eigentliche  Art 
bestimmt  werden,  mit  was  für  einer  Vollständigkeit  und  Ausdehn- 
ung ein  Cursus  in  wissenschaftlichen  Lectionen  vorzutragen,  oder 
wie  weit  ein  Cursus  in  Sprachlectionen  zu  nehmen  sey,  so  mufs  i5 
überdem  nicht  nur  der  oben  angenommene  Zeitraum  überlegt, 
sondern  es  müssen  auch  alle  einzelne,  vor  jeden  Cursum  in  Anschlag 
zu  bringende  Stunden  berechnet  und  sämtliche  Cursus  in  jeder 
Classe  und  Ordnung  mit  der  Vollständigkeit  und  in  dem  Umfang, 
als  es  die  davor  ausgesetzte  Stunden  gestatten,  abgehandelt  werden.  20 

Fünfter  Abschnitt. 

Yon  der  Anzahl  der  Lectionsstunden,  welche  auf  jeden 
besondern  Cursum  zu  verwenden  sind. 

1)  Ehe  die  Grosse  und  Vollständigkeit  eines  jeden  besondem 
Cursus  nach  der  Anzahl  der  Lectionsstunden  bestimmt  werden  kan,  25 
so  mufs  zuvor  bey  einer  jeden  einzelnen  Ordnung  zugesehen 
und  überlegt  werden,  wie  viel  in  einer  Lectionsstunde  geleistet, 
oder  wie  viel  auf  einmal  abgehandelt  und  gefasst  werden  könne. 
Es  ist  daher  nothwendig,  dafs  man  eines  Theils  in  wissenschaft- 
lichen Lectionen  einen  jeden  gantzen  Cursum  in  kleine  Abschnitte  30 
oder  einzelne  Lectionen  und  pensa,  die  nur  nothdürftig,  doch  hin- 
länglich bey  der  jedesmal  anzunehmenden  Ordnung  erklärt  werden 
können,  eintheilt,  damit  man  nicht  nur  wissen  möge^  wie  viele 
Stunden  zur  Abhandlung  desselben  nothwendig  anzuwenden  sind, 
sondern  damit  man  auch  nach  geschehener  Vergleichung  und  Be-  35 
Stimmung  der  Lectionsstunden  abnehmen  möge,  in  wiefern  man 
bey  einem  Cursu,  wenn  mehrere  Stunden,  als  nothwendig  sind, 
gewonnen  worden,  seinen  Vortrag  ausdehnen  und  vollständiger 
machen  könne.    Andern  Theils  aber  ist  es  nöthig,  dafs  man  von 


522  Badische  Schulordno&gen  1.    Markgraftchaften 


einem  Semestri  zum  andern  in  allen  besondem  SpracUeetimien 
nach  richtigen  Bestimmungsgründen  annehme,  wie  grofs  das  pensom 
jedesmal  seyn  müsse,  welches  in  einer  einzelnen  Stunde  durdH 
gebracht  werden  soll,  woraus  man  sodann,  wenn  man  die  AniaU 

5  der  vor  jeden  Cursum  anzunehmenden  Lectionsstunden  gefimden 
hat,  die  Grösse  und  den  Umfang  eines  jeden  besondem  Cuibiib  auf 
eine  richtige  und  genaue  Art  bestimmen  kan.  Ob  nun  gleidi  bej 
allen  Sprachlectionen  darauf  gesehen  worden,'  wie  Tiel  in  emer 
Stunde    oder  auf  einmal  bestritten  werden  könne,  so  hat  ee  dodi 

10  das  Ansehen,  als  ob  in  den  cursorischen  Lectionen,  wie  auch  in 
der  ersten  Ordnung  Clafsis  primae  im  Curtio  die  tagliche  Abaehnitte 
stärker  wären,  als  dafs  solche  hinlänglich  durchgebraoht  werden 
sollten.  Allein  da  die  Cursorischen  Lectionen  mit  einer  gewissen 
Fertigkeit  und  mit  einem  besondem  Yorthefl  durohzqgehen,  i& 

15  Curtius  aber  auch  bey  denen  proveotioribus  als  eine  leotio  curBOiiA 
im  zweyten  Semestri  meistens  anzusehen  ist,  so  können  aadi  die 
ausgesetzten  pensa  füglich  angenommen  werden.  Und  würden  auch 
die  einzelne  Abschnitte  darinnen  nicht  jedesmal  bestritten  und  der 
gantze  Cursus  in  diesen  beyden  Lectionen  um  etwas  zurückgesetzt 

90  werden,  so  würde  doch  daher  kein  wirklicher  Nachtheil  Tor  die 
Scholaren  erwachsen.  Eben  so  können  auch  im  GhriechiBchen  die 
pensa  in  der  ersten  Classe  nicht  vor  allzugrofs  überhaupt  angesehen 
werden,  weil  man  die  Übersetzung  in  einzelnen  Ordnungen  hin- 
länglich Yomehmen  und,  so  oft  es  in  dieser  Classe  nöthig  ist,  die 

25  erste  und  zweyte  Ordnung  in  der  Analysi,  um  mehrere  Zeit  zn 
dieser  XJbung  zu  gewinnen,  verbinden  kan. 

Dieses  Yorausgesetzt,  so  mufs  nun  eine  nähere  Bestimmong 
der  vor  jeden  Cursum  wöchentlich  auszusetzenden  Lectionsstondea 
hinzugethan  werden. 

80  2)  Da  das  Paedagogium  eine  lateinische  Schule  Yorstell^ 

zugleich  aber  auch  eine  gemeinnützige  Schulanstalt  seyn  soll,  so 
ergibt  sich  hieraus  überhaupt,  dafs  zwar  das  Lateinische  in  aDa 
Classen  am  allermeisten,  das  ist  mehr  als  eine  jede  einzelne  Lection« 
doch  aber  nur  so  oft,  dafs  keine  einzige  der  zu  treibenden  gemein- 

35  nützigen  Wissenschaften  und  Übungen  dadurch  yerdrongen  werde, 
vorkommen  müsse.  Doch  mufs  in  Ansehung  der  verschiedenen  dassas 
angemerkt  werden,  dafs  das  Lateinische  in  der  untersten  QssBe 
weniger  als  in  den  obem  abgehandelt  werden  mufs.  Denn  da  die 
dritte   Classe  Theils   aus  solchen  Schülern  besteht,  welche  nidbt 

«)  weiter  gehen  und  nur  nothdürftig  einen  Grund  im  Lateiniaefaei 
legen  wollen,  Theils  aber  aus  solchen,  welche  weiter  gehen  oad 


50.  Verordnungen  ftlr  das  Paedagoginm  zu  Lörrach  1770  523 

auf  die  zweyte  Classe  vorbereitet  werden  sollen,  beyde  aber  al& 
Anfänger  in  den  Spraohlectionen  nicht  allzusehr  anzustrengen  oder 
zu  übertreiben  sind:  so  muTs  das  Lateinische  in  dieser  Classe  zwar 
hinlänglich,  doch  mehr  und  häuffiger  aber  in  Secunda  und  prima, 
in  welcben  beyden  Classen  die  Jugend  zu  einer  gründlichem  und  & 
weiüäuftigem  Eentnis  der  lateinischen  Sprache  anzuführen  ist, 
vorgetragen  werden.  Bey  denen  provectioribus  in  Clafse  prima  aber, 
bey  welchen  bereits  ein  guter  Grund  gelegt  worden,  und  bey 
welchen  sich  die  lateinische  Sprachübungen  vermehren,  können  die 
lateinische  Lectionen  wieder  in  etwas  abnehmen,  damit  man  Zeit  lo 
zu  einigen  wissenschaftlichen  Lectionen  gewinne. 

3)  Eine  jede  Lection  in  Wissenschaften  und  Sprachen  mufs 
ordentlicher  Weise  mehr  als  einmal  in  einer  Woche  um  deswillen 
vorkommen,  weil  sonst  der  Zusammenhang  wegen  dem  langen 
Zwischenraum  der  Zeit  nicht  gehörig  oder  doch  nur  mit  vielem  » 
Zeitverlust  gefafst,  der  cursus  allzulang  fortgesetzt  und  die  Uebung 
auf  eine  zu  mangelhafte  Art  angestellt  würde.  Bey  folgenden 
Lectionen  aber,  nemlich  bey  der  Grammatic,  Rhetoric,  den  Römischen 
Alterthümem,  der  Orthographie  in  den  obem  Classen,  der  Galli- 
graphie,  welche  sämtlich  in  einer  Woche  zum  öftem  gelegentlich  aa 
angewendet  oder  geübt  werden  können,  wie  auch  bey  der  curso- 
riflchen  Lection  im  Griechischen  und  bey  der  in  Tertia  und  in  der 
zweyten  Ordnung  in  Secunda  vorzunehmenden  lectione  cursoria  ist 
es  hinlänglich,  wenn  wöchentlich  nur  eine  Stunde  zur  Abhandlung 
vind  eigentlichen  Uebung  derselben  angewendet  wird.  s» 

4)  Da  alle  Lectionen  demnach  innerhalb  einer  Woche  mehr 
als  einmal  vorkommen  sollen,  die  Anzahl  derselben  aber  grofs  ist, 
80  dringen  sich  solche  untereinander  und  verursachen,  dafs  eine 
jede  besondere  Lection  nicht  allzuoft,  sondern  nur  so  oft,  als  es 
nothwendig  und  hinreichend  ist,  in  einer  Woche  vorkommen  kan.  so 
Es  kommen  daher  folgende  Lectionen,  deren  Abhandlung  und  Er* 
klärung  wochenüich  in  zwey  Stunden  in  der  bestimten  Zeit  be- 
stritten werden  kan,  auch  wochentiich  nur  zweymal  vor:  nemHch 
die  Theologie  in  den  obem  Classen,  die  Historie,  die  Geographie, 
die  Yorübungen  in  der  Geometrie  in  Tertia,  die  lateinische  Poeten,  » 
die  lectio  auctorum  latinorum  stataria  et  cursoria  in  den  obem  Classen 
imd  endlich  die  lectio  analytica  im  Griechischen  und  Hebräischen. 

5)  Wenn  aber  ein  Cursus  in  wissenschaftlichen  lectionen  so 
grofs  ist,  dafs  derselbe  nothwendiger  Weise  mehr  als  eine  zwey- 
malige  lection  in  jeder  Woche  erfordert,  so  mfissen  wochentiich  4o 
so  viele  Stunden  vor  denselben  ausgesetzt  werden,  dafs  er  in  dem 


524  Badische  Schulordnungen  1.    MarkgrafschaÜen 

angenommenen  und  oben  angezeigten  Zeitraum  vollendet  werden 
kan.  Und  da  ergibt  sich,  dafs  zur  Rechenkunst  und  den  daber 
anzustellen  dei^  Übungen  drey  Stunden,  zur  Geometrie  in  Secimdft 
drey  Stunden,  zu  den  Mathematischen  Wissenschaften  in  prinu 
s  vier  Stunden,  zur  philosophie  drey  Stunden,  zum  ChiistenÜnmi 
aber  in  Tertia  zwar  nicht  um  des  Cursus,  doch  um  der  Noth- 
wendigkeit  und  des  Nutzens  willen  drey  Stunden  wöchentlich  an- 
zuwenden sind. 

6)  Da  auf  die   Hauptlection  im  Lateinischen  vorzüglich  zu 
10  sehen  ist,  so  mufs  auch  auf  dieselbe  so  viele  Zeit,  als  nadi  einer 

richtigen  Yergleichung  der  Lectionsstunden  geschehen  kan,  verwendet 
werden.  Es  sind  daher  vor  den  Curtium,  wie  auch  vor  den  Jo- 
stinum  in  prima  vier  Stunden,  vor  den  Justinum  in  secunda  Tier 
Stunden,  vor  den  Comelium  in  der  zweyten  Ordnung  in  seeonda 
15  fünf  Stunden,  vor  den  Comelium  in  Tertia  vier  Stunden  und  Tor 
die  CoUoquia  Langii,  welche  die  einzige  lateinische  Lection  tot 
die  zweyte  Ordnimg  in  Tertia  ausmachen,  sechs  Stunden  wochent- 
'  lieh  ausgesetzt  worden, 

7)  Soll  nun  aus  dem  bisher  Angeführten  die  Grosse   eines 
so  jeden  Cursus  richtig  abgenommen  werden  können,   so  mufs  znTor 

das  Jahr  nach  denen  Wochen,  die  zum  ordentlichen  Unterricht 
anzuwenden  sind,  berechnet  werden.  Und  da  er^bt  sich,  dab  ein 
jedes  Jahr  nach  Abzug  der  6  Wochen,  welche  zur  halbjährlichen 
Wiederholung,  wie  auch  der  6  Wochen,  welche  vor  die  Ferien  an 

25  Ostern  und  Herbst  ausgesetzt  sind,  gerade  auf  40  Wochen  zu 
setzen  ist.  Da  nun  jeder  Cursus  in  wissenschaftlichen  lectionen  in 
einem  Jahr  oder  40  Wochen  und  jeder  Cursus  in  Spraohlectionen 
in  anderthalb  Jahr  oder  60  Wochen  zu  End  zu  bringen  ist,  über- 
dem  auch  bestimt  ist,  wie  oft  eine  Lection  in  jeder  Woche,  mit- 

so  hin  auch  in  dem  angezeigten  gantzen  Zeitraum  vorkommen  soll 
auch  die  Grösse  eines  jedesmaligen  einzelnen  pensi  genau  an- 
gegeben werden  kan,  so  ist  es  möglich,  bey  jeder  Claase  und 
Ordnung  auf  eine  eigentliche  Art  zu  bestimmen,  mit  was  für  einer 
YoUständigkeit   ein  Cursus   in  wissenschaftlichen   lectionen  abzn- 

35  handeln,  oder  wie  weit  ein  Cursus  in  Spraohlectionen  zu  nehmen  ist 
Bey  dem  allen  aber  scheinen  verschiedene  wichtige  Hinder- 
nisse sich  von  Zeit  zu  Zeit  zu  zeigen  oder  hervorthun  zu 
können,  welche  jener  angenommenen  Berechnung  des  Jahres  und 
daher  auch  der  genauen  Bestimmung  der  Grosse  eines  Cursus  im 

40  Weeg  stehen.  Dahin  gehören  zuforderst  die  in  einem  Semestri 
vorkommende  einzelne  Ferien.    Allein  es  sind  deren  sehr  wenige. 


50.  Verordnungen  Rir  das  Paedagogium  za  Lörrach  1770  525 

zumal  wenn  man  die  Ferien,  welche  der  monatliche  Bettag  und 
die  monatliche  Yorbereitungspredigt  yerursachen,  hieven  ausnimt. 
Damit  aber  diese  einzelne  Ferien  keine  wesentliohe  Hinderung  bey 
Ausführung  des  Lectionsplans  verursachen  mögen,  so  werden  jedes- 
mal, wann  solche  einfallen,  die  pensa  in  den  Sprachlectionen  ver-  & 
stärkt  und  dadurch  dasjenige,  was  in  ein  und  der  andern  Lection 
ausgefallen  ist,  entweder  auf  einmal  oder  in  etlichen  malen,  wieder 
ersetzt.  Würde  aber  demohnerachtet  etwas  hie  und  da  in  Sprach- 
lectionen zurückbleiben,  so  kan  doch  solches  entweder  in  der 
letzteren  Helfte  des  Semestris,  in  welchem  die  pensa  beym  Zu-  lo 
nehmen  der  Schüler  in  etwas  erhöhet  werden  können,  eingebracht 
oder  auch  in  den  halbjährlichen  Ferien  durch  den  eigenen  Fleifs 
der  Schüler  nachgeholt  werden.  In  den  wissenschaftlichen  lectionen 
aber  kan  durch  gute  Benutzung  der  Zeit  sowohl  als  durch  vor- 
theilhafte  Einrichtung  des  Vortrags  die  verlohren  gegangene  Stunde  i& 
wieder  gewonnen  und  eingebracht  werden. 

Sodann  könnte  es  scheinen,  als  ob  die  vorzunehmende 
Wiederholung  die  angenommene  und  berechnete  Lectionsstunden 
verringerte.  Allein  was  die  Sprachlectionen  anbetrift,  so  werden 
in  denselben  nur  mit  den  Schülern  der  dritten  Classe  oder  mit  den  » 
Anfängern  in  einer  Sprache  besondere  Wiederholungen  angestellt, 
und  solche  sind  auch  bey  jedem  Gursu  derselben  in  Anschlag  ge- 
bracht. In  den  obem  Classen  aber  lafst  man  es  bey  der  allge- 
meinen oder  halbjährlichen  Wiederholung  um  so  mehr  bewenden, 
damit  die  Scholaren  immer  auf  eine  nützliche  Art  weiter  geführt  8& 
und  nicht  ohne  Noth  allzulang  aufgehalten  werden.  In  den  wissen- 
schaftlichen Lectionen  aber  werden  die  anzustellende  Wieder- 
holungen überhaupt  nach  denen  in  denselben  vorkommenden  Haupt- 
abschnitten in  Anschlag  gebracht. 

Die  Yornehmste  und  eigentlich  Hindernis  aber,  die  der  Aus-  so 
führung  des  Lectionsplans  gerade   im  Weeg  steht,   ist  die  Ver- 
bindung zweyer  Classen,   welche  so  oft,  als  ein  Lehrer  abwesend 
seyn  mufs,  vorzunehmen  ist.    Denn  bey  einer  mehrmaligen  Ver- 
bindung  werden    nothwendiger   Weise    diejenige    Schüler,    deren 
ordentlicher  Lehrer  abwesend  ist,  in  den  wissenschaftlichen  Lee-  3& 
tionen  zurückgesetzt.    Doch   da  der  Carsus  in  wissenschaftlichen 
Lectionen   mit  jedem  Jahr  wieder   angefangen  werden  mufs,   so 
kan  dasjenige,  was  in  dem  einen  Jahr  zurükgeblieben  und  ver- 
säumet worden  ist,  wieder  füglich  in  dem  andern,   wiewohl  nur 
vomemlich  bey  den  beyden  untern  Classen,  eingebracht  werden.  *^ 
In    den    Sprachlectionen    können    zwar   zwey    Classen    mit    ge- 


526  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

ringerem  Schaden  yerknüpft  und  in  den  meisten  Stücken  noth- 
dürftig  bearbeitet  werden;  auch  wenn  die  Yerbindung  nicht  lang 
gedauert  hat,  so  kan  das  Yersäumte  bald  und,  wenn  es  noäiig  ist 
durch  Einstellung  der  lectionis  cursoriae  wieder  eingebracht  werden. 

«  Sollte  aber  die  Verbindung  allzulang  anhalten  und  dadurch  die 
Scholaren  in  zwey  Classen  zugleich  nach  und  nach  um  ein  halb- 
jährliches  pensum  zurückgesetzt  werden,  so  könnte  in  diesem 
ausserordentlichen  Fall  der  anderthalbjährige  Cursus  in  einen  zwey- 
jährigen  verwandelt  und  mithin  Ton  der  obigen  Bestimmung  des 

10  Cursus  abgegangen  werden;  worauf  man  aber  sogleich  den  andert- 
halbjährigen Cursum  wieder  anzunehmen  hätte.  Sollte  aber  nur 
eine  Classe  um  ein  halbjährliches  pensum  bey  einer  langwierigen 
Verbindung  zurückbleiben,  so  würden  in  diesem  Fall  die  Schüler 
derselben  Classe  um  ein  Halbjahr  beständig  zurükgesetzt  werden 

t5  und  mithin  zu  denjenigen  Lectionen,  welche  in  der  ersten  Ordnung 
Clafsis  primae  in  dem  letzten  halben  Jahr  abgehandelt  werden,  nick 
gelangen  können.  Und  hiebey  kan  auch  überhaupt  angemerkt 
werden,  dafs  diejenigen  Schüler  der  ersten  Ordnung  der  ersten 
Classe,   welche   entweder  einigermasen  zurükgeblieben  sind  oder 

so  doch  noch  nicht  die  gehörige  Reife  des  Verstands  haben,  die  er- 
fordert wird,  um  den  Cursum  in  der  Rhetoric  und  in  der  PhDosopbie 
mit  Nutzen  anzuhören,  noch  femer  auch  in  dem  zweyten  Semestri 
in  der  analytischen  Lection  im  Curtio  fortgeführt  und  nm  ein 
Halbjahr  später,  als  es  in  dem  Cursu  lectionum  angezeigt  worden. 

S5  zu  jenen  beyden  Wissenschaften,  wie  auch  zu  den  Oratiomlni3 
Ciceronis  zugelassen  werden. 


Sechster  Abschnitt. 

Von  den  Stunden,  auf  welche  die  Lectionen  zu 

verlegen  sind. 

^0  1)  Es  mufs  bey  einer  wohlzusammenhängenden  Schulanstalt 

in  Ansehung  der  Tage  und  Stunden ,  auf  welche  die  Lectionen 
verlegt  sind,  eine  so  genaue  Übereinstimmung,  als  nur  möglich  ist 
daseyn.  Diesemnach  müssen  in  allen  Classen  und  Ordnungen 
immer  gleiche  Tage  und  Stunden  zu  gleichen  Lectionen  ausersehen 

35  und  angenommen  werden.  Hierdurch  aber  erhält  man  eines  Theik 
diesen  Vortheil ,  dafs  die  Scholaren ,  wenn  sie  von  einer  Classe  in 
die  andere  befördert  werden,  nichts  fremdes  und  ungewohntes  in 
der  hohem  Ordnung  und  Classe  antreffen  und  in  derselben  kein» 


50.  Verordnimgen  fSr  das  Paedagogiuin  zu  Lörrach  1770  527 


andern  Unterschied  von  der  vorigen  Ordnung  und  Classe  wahr- 
nehmen als  diesen,  dafs  sie  in  den  nemlichen  Tagen  und  Stunden, 
in  den  nemliohen  leotionen  yon  einer  niedem  Stuffe  zu  einer  hohem 
fortgeführt  werden.  Andern  Theila  aber  wird  durch  eine  solche 
Zusanunenstimmung  der  Lectionsstunden  in  allen  Classen  es  m5g-  & 
lieh  gemacht,  dafs  die  Scholaren  nicht  nur  im  Lateinischen,  sondern 
auch  in  allen  andern  einzelnen  lectionen  jedesmal  nach  Masgab 
ihrer  Fähigkeit  und  Geschicklichkeit  können  locirt  und  promovirt 
werden,  auch  dafs  bey  Abwesenheit  eines  Lehrers  zwey  Classen 
mit  einander  bequem  yerbunden  werden  können.  lo 

2)  Ohnerachtet  aber  bey  den  beyden  obern  Classen  die 
Mathematische  und  Historische  Lectionen  um  der  Lehrer  willen 
nicht  auf  gleiche  Stunden  haben  verlegt  werden  können,  da  der- 
jenige Lehrer,  welcher  in  prima  die  Mathematische  oder  die  Histo- 
rische Lection  vortragen  mufs,  auch  in  secimda  dieselbe  abzuhandeln  i& 
hat,  so  hat  doch  eine  unschädliche  und  nützliche  Abänderung  in 
diesen  Lectionsstunden  angebracht  werden  können.  Denn  was  die 
Historie  betrift,  so  stehet  dieselbe  mit  der  Geographie  in  einer 
nahen  Verbindung.  Es  konnte  mithin  auf  die  Stunde,  worinnen  in 
prima  die  Historie  abgehandelt  wird,  in  Secunda  die  Geographie  20 
und  auf  die  Stunde,  worinnen  in  secunda  die  Historie  vorkommt, 
in  prima  die  Geographie  verlegt  werden.  Die  lectionen  der  ersten 
Mathematischen  Classe  aber  haben  am  fügUchsten  und  mit  Nutzen 
auf  diejenige  Stunde,  in  welcher  mit  den  übrigen  Schülern  die 
Arithmetic  und  Calligraphie  getrieben  wird,  verlegt,  und  dagegen  3» 
haben  in  denen  Stunden,  worinnen  in  secunda  die  Geometrie  ab- 
zuhandeln ist,  in  prima  andere  nothwendige  Lectionen  Platz  finden 
können.  Die  dritte  Classe  stimmt  zwar  mit  der  zweyten  aufs  ge- 
naueste überein,  doch  ist  anzumerken,  dafs  in  Tertia  um  der  Yer* 
fassimg  dieser  Classe  willen  das  Christenthutn  einmal  mehr,  die  so 
Geometrie  aber  einmal  weniger  als  in  secunda  abgehandelt  wird. 
Welches  aber  in  keiner  Absicht  eine  Hinderung  verursachen  kan. 
Denn  da  im  Christenthum  kein  Schüler  aus  Secunda  mit  der 
dritten  Classe,  sondern  nur  vorzügliche  Schüler  aus  der  dritten 
Olasse  mit  Secunda  verbunden  zu  werden  pflegen,  so  ist  es  vor  ss 
letztere  nicht  undienlich,  wenn  sie  eine  Lection  im  Christenthum 
in  der  dritten  Classe  weiter  anhören.  Wenn  aber  in  der  Geometrie 
Schüler  aus  Tertia  mit  Secunda  zu  verbinden  sind,  so  verlieren 
zwar  solche  eine  Stunde  in  der  Orthographie,  welche  aber  am 
leichtesten  wieder  eingebracht  werden  kan,  die  Secundaner  aber,  40 
welche  in  der  Geometrie  mit  Tertia  verbimden  werden,  können 


528  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaflen 

auch   die  dritte   Stunde,   in    welcher   die    Orthographie    mit  den 
Tertianern  geübt  wird,  nicht  ohne  Nutzen  mitnehmen. 

3)  Jede  Lection  mufs  in  denen  Stunden,  in  welchen  aie  am 
bequemsten   und  vortheilhaftesten  abgehandelt  werden    kan,  vor- 

5  kommen.  Da  mm  in  den  vormittägigen  Stunden  die  Kräfte  der 
Seele  leichter  und  besser  als  in  den  nachmittägigen  Standen  an- 
gestrengt werden  können,  so  müssen  auch  alle  die  Lectioneiu 
welche  die  meiste  Anstrengung  der  Kräfte  erfordern,  Vormittags, 
diejenige  aber,  welche  mehr  zur  Erholung  und  Vergnügen  dienen. 

10  Nachmittags  vorgetragen  und  geübt  werden.  Doch  hat  bej  der 
ersten  Mathematischen  Glafse,  welche  eben  so  wie  die  Rechen- 
stund  zu  keiner  andern  Zeit  als  von  1  bis  2  Uhr  füglich  gehalten 
werden  kan,  hievon  eine  Ausnahme  gemacht  werden  müssen. 

4)  Da   in   allen  Sprachlectionen    zwey  Ordnungen   in  jeder 
15  Stunde  vorkommen  und  bearbeitet  werden  müssen,  so  müssen  solche 

Lectionen  überhaupt  auf  bequeme  Stunden  verlegt,  insbesondere 
aber  siüssen  alle  Hauptlectionen  im  Lateinischen  auf  solche  Tolle 
Stunden  fallen,  bey  welchen  entweder  gar  keine  oder  doch  die 
wenigste  Zeit  durch  Uebungen  anderer  Art  verlohren  geht  Der- 
20  gleichen  Stunden  sind  vormittags  von  9  bis  10  Uhr  und  hiemächät 
des  Nachmittags  von  3  bis  4  Uhr. 

5)  In  Ansehung  der  Tage,  an  welchen  die  Lectionen  Tor- 
kommen  sollen,  mufs  eines  Theils  darauf  gesehen  werden,  dafs  alle 
die  Lectionen,  welche  in  einer  Woche  mehr  als  einmal  vorzunehmen 

2&  sind,  auf  die  einzelne  Tage  der  Woche  also  verlegt  werden,  dalk 
solche  in  einem  wohl  abgemessenen  Zwischenraum  der  Zeit  jedes- 
mal vorkommen;  andern  Theils  aber,  dafs  auf  den  Mittwoch  and 
Samstag  solche  Lectionen  angebracht  werden,  welche  mit  dem 
wenigsten  Schaden  monatlich  einmal   ausfallen  und  leicht  wieder 

so  eingebracht  und  ersetzt  werden  können. 


51.  Schulordnungen  für  Pforzheim  16.  Jahrh.  529 

V. 

IPfo  rzheim. 


51 
Schnlordnnngen. 

16.  Jahrh.  & 

a. 

SCHULMEISTERS  EID. 

Ihr  sollet  mit  Treuen  geloben  und  zu  Gott  dem  Allmächtigen 
schwöhren,  unserm  gnädigsten  Herrn  und  der  Stadt  Pforzheim  ge- 
treu und  hold  zu  sein,  ihren  Nutzen  und  Frommen  zu  schafen  und  ^o 
Schaden  zu  warnen,  ihren  gebotten  und  verbotten,   so  viel  euch 
als  Schulmeister  gebührt,  gehorsam  zu  sein,  der  Bürger  und  Fremde 
Kinder,  jung,   alt,  arm  und  reich,  nach  eurer  besten  Yerstandnifs 
und    ihrem  Nutzen   zu  jeglicher  gelegenheit,   in  Künsten,   guten 
Sitten  und  Tugendten,  nach  der  reinen  Evangelischen  Lutherischen  ^^ 
Religion  gütlich  mit  ganzen  Treuen  Lehren  und  unterweisen,  auch 
schaffen  nach  eurem  Vermögen,  gelehrt  und  unterwiesen  zu  werden, 
deshalb  auch  eure  Ordnung,  ietz  und  zu  andern  Zeiten  euch  ge- 
geben,  fleifsig  zu  vollziehen  und  der  oder  denen  kein  merklich 
Änderung  zu  thun,  ohne  sonder  wissen  und  willen  eines  Bürger-  ^ 
meisters  und  Raths,  ahne  alle  Gefährde. 


b. 
SCHULMEISTERS  ORDNUNG. 

Ein  jeder  Schulmeister  soll  fürohin  alle  Jahr  zu  angehendem 
neuen  Jahr,  so  man  Bürgermeister,  Gericht  und  Rath  gesetzet  hat,  ^^ 
sie  um  die  Schul  bitten,  damit  ihm  jederzeit  Mangel  und  Gebrechen 
sein  oder  der  Schuler,  ob  ein  ihrer  vorhanden  war,  desto  fuglicher 
untersagt  werden  möge. 

Item,  ein  jeder  Schulmeister  soll  fürohin  allweg  die  Schul 
mit  ofnen  Fenstern  und  anderer  Ziemlichkeit  im  Bau  halten,  aus-  so 
genommen  ehaft  nothwendig  Bau,  so  er  abstehen  wird,  soll  er  der 
Stadt  wieder  über  antwortten  in  Ehren  und  Wesen,  wie  er  die 
zu  seinem  Eingang  empfangen  und  gefunden  hat. 

Item,  alle  fremde  Schüler,  über  vierzehn  Jährig,  sollen  dem 
Schulmeister  geloben,  meinem  gnädigen  Herrn  und  der  Stadt  Treu  ^ 

Uonunenta  Gennaniae  Paedagogioa  XZIV  34 


530  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

und  hold  zu  sein,  ihren  frommen  schaffen  und  Schaden  warnen 
und  ohne  Urlaub  des  Schulmeisters,  dem  sie  samt  seinen  Helfern 
in  allen  ziemlichen  Dingen  gehorsam  sein  sollen,  nicht  hinweg  zu 
ziehen  und,  wafs  sich,  der  Zeit  sie  zu  Pforzheim  sind,  g^egen  den 

&  Innwohner  begebe,  ein  Klag  oder  Antwort  weise,  daselb  tod 
meinem  gnädigen  Herrn  Margrafen  oder  zu  Pforzheim  rechüich 
austragen  zu  nehmen  und  zu  geben. 

Item,  ob  in  künftiger  Zeit  auswendig  sterbend  Läaf  wurden, 
so  soll  er  yon  den  sterbenden  Orthen  keinen  au&ehmen,  sondern 

10  sie  auch  deshalb  bei  ihren  Treuen  und  anderer  Forschungen  er- 
kunden und  handeln,  damit  die  Fremden  desto  weniger  sterben 
bringen. 

Item,  ob  so  merklicher  Zulauf  der  Schüler  würde,  soll  er  die 
Landschrekken,  die  allein  an  dem  Gile  und  Bettel  hangen,  nidit 

i&  annehmen,  oder  die  nach  seiner  Erfahrung  zu  ausgehender  Frohn- 
fasten  Liteniren,  damit  man  nicht  beschwehrt  werde  oder  die 
armen  Theilen,  wie  viel  zu  jederzeit  und  nicht  mehr  samlen  sollen, 
welcher  als  dann  für  sich  selbst  etwas  zu  legen  hat,  mag  er  auch 
als  von  Stadt  laufen  lassen. 


80  c. 

SCHULMEISTERS  BELOHNUNG. 

Ein  jeglicher  fremd  herkommender  Schuler,  der  vormals  zu 
Pforzheim  nicht  visitirt  hat,  soll  dem  Schulmeister  zu  seinem  Ein- 
gang sehs  Pfennig  zu  geben  schuldig  sein. 

25  Item,   eines  Bürgers  Sohn  und   alle,    die    das   partem  nicht 

nehmen,  sollen  all  Frohnfasten  dem  Schulmeister  geben  2  Schilling 
Pfenning. 

Item,  ein  jeglicher  armer,  der  das  partem  nimmt,  soll  zu  jeder 
Frohnfasten  geben  ein  Schilling  Pfenning. 

80  Item,  ein  jeder  Heimischer  und  Fremder  soll  seinem  Loraten 

vier  Pfenning  und  dem  Cantori  drei  Pfenning  schuldig  sein. 

Item,  die  jüngsten,  erst  anfahende  sollen  dem  Cantori  zwen 
Pfennig  und  keinem  Loraten  nichts  zu  geben  schuldig  sein,  nnd 
die  in  die  lezt  gesetzt  werden. 

85  Item,  jedes  Bürgers  Sohn  und  Fremde,  die  Kost  haben  oder 

darzu  verdingt  sein,  sollen  dann  Winter  taglich,  so  man  in  die 
Schul  gehet,  am  Werktag,  so  lang  man  die  Stuben  wärmen  mns, 
ein  Scheit  Holz  tragen  oder  für  Beholtzung  desselben  Winters 
einen  Schilling  Pfennig  geben. 


51.  Schulordnungen  für  Pforzheim  16.  Jahrh.  531 

Item,  ein  jeglicher,  reich  und  arm,  jung  und  alt,  soll  auf 
Xiuciae  dem  Schulmeister  einen  Pfenning  geben,  darnach  nimt  jeg- 
licher das  Licht,  damit  er  nach  der  Ordnung  des  Tags  geleicht 
hat,  für  sich  selbst  wieder  davon,  nimmt  der  Schulmeister  die  über- 
bleibenen  Stück.  5 

Item,  alle  arme,  die  dem  Schulmeister  nicht  ganz  Lohn  geben, 
sollen  ihm  zu  Ostern  fünfzig  Eier  oder  darfür  zehn  Pfennig  geben. 

Item,  der  Schulmeister  soll  die  Schüler  änderst,  dann  obstehet, 
zu  keiner  Zeit  mit  Ofen-  oder  Fenster-Geld  besohwehren;  einer 
thete  dann  einen  Schaden,  den  soll  er  biUig  büTsen  oder  bezahlen,  to 

Item,  der  Schulmeister  soll  auch  von  seinen  Helfern  keine 
Beschwehrung  der  Schüler  leiden,  ob  aber  ein  ProTiser  oder 
anderer  geschickter  zu  Nutz  der  Schüler  zu  den  Zeiten,  so  sie  in 
die  Schul  nicht  verbunden  wären,  etwas  lesen  oder  lehren  wollt, 
darzu  der  Schulmeister  treulich  helfen  soll,  dafs  sie  nicht  müfsig  i» 
und  unnütz  die  Zeit  verzehren,  so  soll  jeder  mit  wissen  des  Schul- 
meisters ihm  eine  ziemliche  Belohnung  thun.  Er  soll  zu  Tag  und 
Nacht  in  die  Bursen  sehen  und  herkünden,  ihr  Leben  und  Wesen 
darnach  mögen  ziehen,  damit  sie  zu  täglicher  Furcht  zuvot  zu 
den  Kirchen  und  Predigt,  auch  auf  den  Strafsen,  zu  Haus  und  sonst  20 
demüthiger  Wort  und  Wandel  zum  züchtigsten,  als  sich  gebührt, 
halten  und  auch  einem  jeden  nach  seinem  Stand  Zucht,  Wesen 
und  Ehre  erzeigen. 

Item,  sie  sollen  auch  sich  nicht  den  Leiei^  imtermischen  mit 
weltlichen,  ungebührlichen  Handeln,  zu  keinem  Danz,  noch  ohne  3s 
redliche  Ursach  bei  Nacht  auf  der  Gassen  gehen,   noch  hofiren 
oder  ander  XJngebühre  treiben,  sondern  auch  kein  Spiel  thun,  dafs 
die  Jungen  desto  weniger  arges  erlernen  mögen. 


52 

Waisenhaus -Schnle.  30 

1758. 

<^ 

OBLIEGENHEIT  DES  SCHULMEISTERS. 

I. 
Die  Erziehung  derer  Kinder  ist  denen  Eiteren  von  der  Natur 
selbst  auferleget.  Da  die  Umstände,  welche  der  Zusammenhang  des  ss 

bürgerlichen  Lebens  mit  sich  bringet,  weit  mehrere  Wissenschaften 

34* 


532  Badische  Schulordnungeii  1.    Markgrafschaften 

und  Erkäntnis  erforderen,  als  oftmalen  die  Eiteren  Zeit  imd 
Geschik  haben,  ihren  Einderen  beizubringen:  So  ist  die  Annahme 
derer  Lehrmeistere  vor  diese  zu  einer  Nothwendigkeit  geworden. 
Die  Sorge  der  sitlichen  Erziehung  ist  mithin  zwischen  denen  Elte- 

b  ren  und  denen  Schullehreren  getheilet.  Da  nun  aber  die  in  dem 
Waisenhause  befindliche  Kinder  der  elterlichen  Zucht  beraubet 
seind,  so  wachset  dadurch  der  Obliegenheit  des  Schulmeisters  ein 
gar  merkliches  zu.  Dessen  Pflicht  tbeilet  sich  demnach  in  das- 
jenige, so 

10      a)  zu  der  Bildunge  der  Seele  und  derer  Sitten  derer  Kinder  und 

b)  zu  ihrer  Yorbereitunge ,  um  in  der  bürgerlichen  Geselschafl 

ihr  Brod  mit  Ehren  zu  verdienen, 

gehöret. 

IL 

1^  Da  die  Furcht  des  HErm  der  Weisheit  Anfang  ist,   so  miu 

der  Schulmeister  vor  allen  Dingen  bedacht  sein,  denen  Einderen 
eine  vernünftige  Erkäntnis  GOttes  beizubringen,  ihnen  dessen  aller- 
höchste und  alle  menschliche  BegriiFe  übersteigende  Yolkommen- 
heiten,  so  viel  möglich,   zeigen  und  sie  dadurch  zu  einer  ao&ich- 

20  tigen  Yerehrunge  dieses  Wesens,  welches  allein  aus  sich  selbst  ist 
und  von  deme  alles,  was  aufer  ihme  ist,  abhanget,  anleiten;  wobei 
dan  denen  Rinderen,  so  viel  es  ihre  Jahre  und  Umstände  zulafen. 
alle  körperUche  und  dem  Menschen  gleichende  Yorstellungen  von 
GOTT  zu  benehmen  seind,  als  welches  ein  kräftiges  Mittel  ist,  sie 

25  vor  der  AbgötterSie^und  vor  dem  Aberglauben  zu  bewahren. 

ni. 

Alles  dieses  giebet  zugleich  den  nächsten  Anlas,  um  die 
lünder  auf  den  Weeg  der  Tugend  zu  leiten.  Der  Schullehrer  mns 
dahero,  so  viel  an  ihme  ist^  sich  angelegen  sein  lasen,  denen  Ein- 
so  deren  einen  wahren  Begrif  von  der  Tugend,  und  wie  dieselbe  in 
allen  Umständen  ausgeübet  werde,  beizubringen  und  ihnen  zn 
zeigen,  wie  sich  dieselbe  von  denen  Lasteren  unterscheide,  auch, 
wie  mit  jener  die  eigene  Wohlfahrt  des  Menschen,  so  wie  mit 
diesen  desselben  Untergang  unzertrenlich  verbunden  seie. 

85  lY. 

Gleichwie  nun  aber  die  vernünftige  Sittenlehre  in  dem  Leben 
und  in  der  Lehre  unseres  Heilandes  zu  ihrer  gröfesten  Yol- 
kommenheit  gediehen  ist,  alo  sol  der  Schulmeister  bedacht  sein, 
nach  solchem  Muster  die  Kinder  zu  einem  thätigen  und  nicht  in 
40  dem  blosen  wortlichen  Erkantnisse  beruhendem  Christenthume  an- 
zuführen. 


52.  Waisenhaus -Schale  zu  Pforzheim  1758  533 

V. 

Yor    allen  DiDgen  sol   er  nebst  denen  Seinigen   sich    eines 

wahrhaften    Tugendwandels    befleifigen,    damit   er    durch    solches 

Exempel  die  ihme  anvertrauete  Kinder  zu  einer  glükseligen  Nach- 

folfi^e  yeranlasse.  » 

^  VI. 

Ist  nun  der  Verstand  durch  diese  Wege  gebesseret,  so  wird 

die  Besserung  des  Willens  mehrentheils  von  selbsten  folgen.  Die- 

weilen  aber  dasselbe  oftmalen  fehlet,  auch  nicht  selten  Gemüther 

angetroffen  werden,  welche  den  Unterricht  nicht  bei  sich  yerfangen  lo 

lafen:    So  ist  alsdan  freilich  nichts  anderes  übrig,  als  dafs  man  zu 

denen  Strafen  schreite,  um  diejenige,   welche  bei  dem  Erkänt- 

nisse   des   Outen    dennoch    Böses   thun^  wollen,    durch   diesen 

äuferlichen  Zwang  zuruk  zu  halten  und  die,  welche  aus  alzu  grober 

Dumheit   keinem  Unterrichte  Plaz  geben,   durch  ein  sinliches  15 

Empfinden  zu  einem  Nachdenken  zu  bewegen. 

VII. 
Vor  allen  Dingen  aber  mus  der  Schulmeister  bei  dem  Strafen 
seinen  eigenen  Qemüthsbewegungen  Zaum  und  Zügel  anlegen.   Er 
mus  ohne  Zorn  und  Bitterkeit,   ohne    Schimpfen,   Schänden   und  so 
Schmähen  strafen.    Er  mus  vielmehr  ein  herzliches  Leid  darüber 
bezeigen,    dafs  seine  Untergebene   durch  ihre  Untugend  und  un- 
folgsames Wesen  die  Strafen  sich  selbsten  zuziehen.    Dahingegen 
aber  mus  er  auch  keine  unzeitige  Barmherzigkeit  blicken  lafen, 
sondern   gleichmüthig    mit   Ernste    ermahnen,   mit    Liebe   strafen  ss 
als  ein  Vatter  denen,   die  da  Besserung  verhelf en,  vergeben  und 
denen,  welche  solche  Zusage  nicht  halten,   den  Leichtsin    und  die 
Bosheit  durch  verdoppelten  Ernst  abgewöhnen. 

VIII. 
Strafen,  welche  an  der  Ehre  empfindlich  seind,  als  an  einem  30 
besonderen  Orte  niederknien,  Eselanhängen  u.  d.  g.  seind  gut,  wan 
sie   gebrauchet   werden,   um    die   Kinder   zu   einem   vernünftigen 
Ehrgeize,  in  einem  vorzüglichen  Tugendwandel  zu  leiten.    Aufer 
deme  mus  man  zu  dem  Schlagen  nichts  anders  dan  die  Buthe  und 
Farrenwadel  gebrauchen,  damit  man  denen  Rinderen  an  der  Ge-  35 
sundheit  nicht  schade.    Die  Ohrfeigen  sollen  aus  solchem  Grunde 
verboten  sein. 

La., 

Dafs   bei   dem  Strafen   die    Staffelen   zu   beobachten   seien, 
brauchet  keiner  Erinnerung.     Die  Grobheit   eines   Vergehens   ist  40 
nach  dem  Mafe  des  bösen  Willens  und  nicht  des  abmangelenden 


534  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschafleu 

Verstandes  abzumessen.    Auch  ist  darauf  zu  sehen,  in  wie  weit 

andere  durch  ein  Vergehen  können  geärgeret  und  zu  einer  bösen 

iCTachfolge    angereizet  werden.    Wäre   nach  dieser  Richtschnnie 

das  Vergehen  eines  Schülers  gros,  hat  wegen  dessen  Besirafimg 

5  der  Schuhneister  den  Pfarrer  zu  befragen  und,  wann  es  öffentlich 

begangen  worden   oder   es  von  besonders  bösen  Umständen  wäre. 

auch   dem  Verwalter  Anzeige  davon  zu  thun,   damit  es   allenfals 

öffentlich  bestrafet  werde. 

X. 

10  Bei    dem    Unterrichte   hat   der    Schulmeister    die    meiste 

Mäfigung  in  dem  Bestrafen  zu  gebrauchen:  dau  die  Fehlere  dabei 
beruhen  mehrentheils  in  dem  Verstände  und  nicht  in  dem 
Willen,  und  mus  man  dahero  sich  nach  der  Fähigkeit  eines  jeden 
Kindes  richten,  viele  Sanftmuth  und  viele  Liebe  gebrauchen,  Ge- 

15  dult  ausüben  und  nicht  leicht  3u  denen  Strafen  schreiten,  als  bis 
die  gelinde  Mittele  nicht  mehr  verfangen  wollen. 

XI. 
Man  haltet  die  Ermunterungen  zu  dem  Fleise  und  die  Er- 
weckung   eines  vernünftigen   Ehrgeizes    bei    denen  meisten  Oe- 

30  mütheren  vor  bessere  Arten,  die  Kinder  zu  ihrer  Obliegenheit  zq 
bringen,  als  das  in  denen  meisten  Schulen  übliche  Strafen  nsd 
Schlagen.  Von  denen  Schul-Prämien  ist  bei  der  Obliegenheit  des 
Pfarrers  alschon  das  nöthige  bemerket  worden.  Nach  dem  Mafe 
des  Fleifea  und  der   Geschikliohkeit  mögen   auch  die  Kinder  in 

35  der  Schule  gesetzet  und  mithm  diejenige,  welche  sich  darin  hervor 
thun,  denen  anderen  vorgezogen  werden.  Das  Lob  des  Lehre» 
kan  ein  gutes  Gemüth  ungemein  aufmunteren  und  zn  weiterem 
Fleife  anspornen. 

xn. 

30  Selten  aber  diese  Mittele,  und  wan  liebreiche  und  ernsthafte 

Ermahnungen  erschöpfet  seind,  nicht  fruchten,  vielmehr  sich  Nach- 
läfigkeit,  Widerspenstigkeit  und  andere  einen  bösen  Willen 
voraus  setzende  Umstände  äuferen :  so  ist  freiUch  zu  denen  Strafen 
zu   schreiten,    dabei   aber   allezeit   die   dadurch   entstehende   Be- 

35  schimpfung    denen   Kinderen    mehr   als    der   erleidende   Schmeiz 

empfindlich  zu  machen. 

XIII. 

Was  die  Zeit  und  die  Ordnung  derer  Schularbeiten  betrift, 

seind    die    Stunden   zu    denenselben   in   der   Hauptordnnnge  des 

40  Waisenhauses  albereits  bestimmet.    Des  Vormittages  wird  der 

Anfang  nüt  dem  Gesänge  einiger  Verse  aus  einem  Morgend-  oder 


52.  Waisenhaus-Schule  zu  Pforzheim  1758  535 

anderem  erbaulichen  Liede  gemachet.  Hierauf  hat  eines  yon  denen 
gröferen  Schulkinderen  das  gewöhnliche  Schulgebät  deutlich  und 
langsam  herzusagen,  welches  von  denen  sämtlichen  Schulkinderen 
stehend  in  der  Stille  nachzusprechen  ist.  Dabei  mus  der  Schul- 
meister auf  deren  Andacht  und  Aufmerksamkeit  Achtung  geben  5 
und  dieselbe  zu  erhalten  suchen. 

XIV. 
Die  Kinder   seind  in   drei  Ordnungen   eingetheilet,   nemlich 
a)  in  solche,  welche  wohl  lesen  und  schreiben  können,  b)  in  die- 
jenige, welche  noch  nicht  fest  darinnen,  und  c)  in  die,  so  noch  in  lo 
dem  ABC  und  in  dem  Buchstabiren  begriffen  seind. 

XV. 
Um  nun  die  erstere  in  der  Uebunge  des  Lesens  zu  erhalten, 
sollen  dieselbe    nach  verrichtetem  Gesänge  und  Gebäte   ein  Stük 
aus  dem  neuen  Testamente  lesen.    Hat  eines  ein  paar  Verse  ge-  15 
lesen,  mus  ein  anderes  fortfahren  und  wird  dabei,  um  die  Auf- 
merksamkeit zu  imterhalten,  auch  auf  er  der  Ordnunge  aufgerufen. 

XVI. 

Während    solcher  Zeit  bereiten  sich   die  beide  andere  Ord- 
nungen auf  ihre  Lectionen ,  und  wird  zu  deren  Beobachtunge  ein  20 
Gustos  aus  denen  Schilleren  bestellet.    Dieses  wird  also  auch  bei 
der  ersten   Ordnunge   gehalten,   wan   die   andere   ihre  Lectionen 

hersasen. 

^  XVIL 

Wan   das  Lesen   in    der   ersten  Ordnunge  vorbei  ist,  wird  2& 

solches  auch  bei  der  zweiten  vorgenommen;  und  darauf  folget  die 

Uebung  mit  der  dritten.    Alles  solches  wird  also  an  allen  Tagen 

in  der  Woche  gehalten. 

Alsdan  wird  an  dem  Montage  mit  der  ersten  und  zweiten  so 
Ordnunge  die  Einderlehre  dergestalt  gehalten,  dafs  jene  auch  über 
den  Verstand  derer  Fragen  und  Antworten  kürzlich  vernommen  wird. 

XIX- 

Bei  dem  Beschlüsse  ist  mit  denen  Rinderen  das  Milchspeis- 
lein vorzunehmen,   womach  sie  die  erlemete  kurze  Gebätlein  und  35 
Sprüche  herzusagen   haben,  und  damit  wird  dan  die  Schule  be- 
schlossen, und  die  Kinder  werden  zu  der  Arbeit  geföhret. 

XX. 

An  dem  Dienstage  werden  nach  vollbrachtem  Gesänge,  Ge- 
bäte und  Lesen,  wie  an  dem  Montage,  mit  der  ersten  und  anderen  40 


536  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Ordnunge  die  frisch  gelemete  Sprüche,  wie  auch  die  Biispsabneii 
auf  die  Art,  wie  ohen  bei  der  Einderlehre  ist  angemerket  worden, 
und  mit  denen  Anfängeren  das  Milchspeislein  yorgenommen. 

XXI. 

i  An  dem  Mitwoche  hat  die  erste  und  andere  Ordnung  ein 

Hauptstük  aus  dem  Catechifmus  nebst  dem  Liede,  so  ihnen  an  dem 
Sontage  ist  aufgegeben  worden,  oder,  wan  dasselbe  lang  ist,  desseD 
Hälfte  herzusagen.  Denen  geringeren  aber  kan  des  Sontages  etwa 
ein  Vers  aus  einem  bekanten  Gesänge  aufgegeben  und  denenselben 

10  von  denen  Einderfrauen  sowohl  als  von  ihren  Eameraden  fleifig  Tor- 
gesaget  imd  sodan  an  diesem  Tage  geforderet  oder  an  dessen  Stat 
von  dem  Schulmeister  das  Milchspeislein  mit  denenselben  wieder 
vorgenommen  werden. 

15  An  dem  Donnerstage  wird  es  gehalten  wie  an  dem  Montage: 

an  dem  Freitage  wie  an  dem  Dienstage  und  an  dem  Samstage 
wie  an  dem  Mitwochen. 

xxin. 

Und  soviel  von  denen  Arbeiten  an  dem  Vormittage.  In  denen 
20  Stunden  des  Nachmittages  sol  es  mit  dem  Bäten  und  Lesen  ge- 
hsdten  werden  wie  des  Morgends.  Darauf  wiederholet  die  eiste 
und  zweite  Ordnung  einen  derer  vorhin  erlemeten  Oesänge.  Dabei 
werden  die  geringere  in  der  Aufmerksamkeit  erhalten,  und  haben 
diese  hierauf  ihre  Lection  in  dem  Milchspeislein.  Die  übrige  Zeit 
85  verwenden  die  erwachsene  Schüler  auf  das  Schreiben  und  der 
Schulmeister  auf  die  Durchsehung  derer  Schriften,  wo  immittdst 
die  Ednder  sich  auf  die  Lectionen  des  folgenden  Tages  vorbereiten 
und  um  4  Uhr  nach  verrichtetem  Gebäte  an  die  Arbeit  gehen. 

XXIV. 
so  An  dem  Dienstage  wird  es  eben  so  gehalten,  aufer  da& 

mit  denen  aus  der  ersten  und  anderen  Ordnunge  ein  Stük  ans  der 
Einderlehre  wiederholet  und  hiernächst  gerechnet  wird. 

XXV. 

Da  an  dem  Mitwoch  der  Schulmeister   des   Nachmittages 

35  andere  Geschäfte  zu  verrichten  hat,  wird  derselbe  alsdan  von  der 

Schule  frei  gelasen,  und  die  Einder  gehen  gleich  um  halb  zwei  Uhr 

an  die  Arbeit,  wohin  sie  aber  allezeit  vom  dem  Schulmeister  ge- 

fuhret  werden,  damit  sie  sich  nicht  verlaufen. 

XXVI. 

40  An  dem  Donnerstage  wird  es  wie  an  dem  Dienstage  und 

an  dem  Freitage  wie  an  dem  Montage  gehalten. 


52.  Waisenhaus -Schule  zu  Pforzheim  1758  537 


xxvn. 

An  dem  Samstage  wird  des  Naohmittages  ebenfals  keine 
Schule  gehalten,  sondern  es  gehen  die  Kinder  alsdan  zu  der  sonst 
geordneten  Schulstunde  an  die  Arbeit,  wohin  sie  der  Schulmeister 
so  wie  an  dem  Mitwoch  zu  lieferen  hat.  5 

xxvra. 

Uebrigens  hat  der  Schulmeister  auch  dahin  zu  sehen,  dafs 
die  äuferliche  Ehrbarkeit  bei  denen  Kinderen  sowohl  in  denen 
Schulstunden  als  auch  aufer  denenselben  beobachtet  werde.  Er 
sol  acht  geben,  dafs  sie  allezeit  auf  eine  anständige  Art  gekleidet  lo 
seien  und  ohne  Camifol  oder  wohl  gar  ohne  Strümpfe  und  Schuhe 
auf  er  denen  Einderstuben  und  Schlafgemächeren  nicht  erscheinen. 
Er  sol  femer  aufmerken,  ob  sie  an  ihrem  Leibe  und  in  ihrer 
Eleidunge  reinlich  seien,  und  bei  sich  äuferenden  Mängelen  die 
Einderfrauen  desfals  freundlich  erinneren,  auch,  wan  solches  nicht  is 
fruchten  wil,  dem  Yerwalter  davon  Anzeige  thun.  Wäre  aber  der 
Fehler  an  denen  Einderen  allein,  hat  er  sie  mit  einer  ihrem  Alter 
und  deren  übrigen  Umständen  gemäfen  Strafe  zu  belegen. 

<\  A 1 A « 

Desgleichen  hat  derselbe   denen  Eanderen,  wan   sie  in  die  so 
Kirche   oder  durch  die  Stadt  zu  dem  Spazieren  geführet  werden, 
so  lange  sie  in  der  Stadt  seind,  nicht  das  geringeste  Getöse,  noch 
vielweniger  einiges  Gelächter  zu  gestatten,  sondern  solches  jedes- 
mal ernstlich  zu  ahnden. 

XXX.  25 

Bei  dem  Spielen  in  denen  Ergötzungsstunden  hat  derselbe 
ihnen  zwar  gröfere  Freiheit  zu  gestatten,  doch  aber  allem  un- 
bändigen Wesen  abzuwehren.  Dasselbe  ist  auch  in  denen  Spazier- 
stunden zu  beobachten;  wobei  er  gelegenheitUch  die  Schülere  durch 
lehrreiche  Gespräche  in  demjenigen  unterweifen  wird,  so  zu  dem  ^o 
Garten-  imd  Feldbaue  gehöret,  welches  dan  zugleich  dahin  zu 
richten  ist,  dafs  die  Einder  zu  einer  reinen  Erkäntnisse  des  Schöpfers 

angeleitet  werden.  _ 

^  XXXI. 

Hiebenebst  hat  man   dem  Waisenhause   vorträglich   zu  sein  ss 

befunden,    den  erforderlichen  Schulprovisor  aus  dem  Mittel  derer 

Pfleglinge  nachzuziehen,  um  nicht  nur  denselben  auf  diese  Art  in 

den  Stand  zu  setzen,  dermaleins  auf  einem  Schuldienste  sein  Brod 

ehrlich  zu  erwerben,  sondern  auch  in  dem  Haufe  allezeit  jemand 

zu   haben,    welcher  der  darin  eingeführeten  Lehrart  von  Jugend  4o 

auf   gewohnet   seie.     Auf  diesen   dan   hat  der  Schulmeister  be- 


538  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 


sonderen  Fleis  zu  wenden,  damit  er  in  dem  Bachstabiren,  Lesen, 
Schreiben,  Rechnen,  der  Musik  und  besonders  in  dem  Chiisten- 
thume  bestens  unterrichtet  und  fähig  gemachet  werde,  einer  Schule 
wohl  vorzustehen. 

xxxn. 

Schlieslich  lieget  auch  dem  Schulmeister  ob,   in  der  Kirche 
den  Klingelbeutel  umzutragen. 


OBLIEGENHEIT  DES  SCHULPROVISORS. 

I. 

10  Nachdeme  die  Anzahl  derer  in  das  Waisenhaus  aufgenommeoen 

Kinder  die  Zahl  yon  hundert  übersteiget,  und  es  demnach  nidit 
möglich  ist,  dafs  der  yerordnete  Schulmeister  allein  dem  Unter- 
richte  dieser  vielen  Kinder  in  dem  Lesen,  Schreiben,  Rechne 
und  in   dem  Ghristenthume   abwarten  könne,  so  wird  demselben 

15  ein  Schulprovisor  als  ein  Gehülfe  zugeordnet. 

n. 

Derselbe   hat  sich  demnach  die  Schulordnung  und  die  Art 
,  und  Weise  des  Unterrichtes  in  der  Schule  des  Waisenhauses  be- 
stens bekant  zu  machen  und  nach  derselben  sich  eben  so  als  wie 
20  der  Schulmeister  zu  achten. 

m. 

Da  im   übrigen  der  Schulmeister  vor  die  ganze   Schule  zn 

stehen  und  desfals   die  Verantwortung  auf  sich  hat,  der  Provisor 

aber  ihme  nur  als  ein  Gehülfe  beigegeben  ist,   so  hat  dieser  in 

25  denen  geordneten  Schulstunden  diejenige  Arbeiten  zu  übernehmen. 

welche  der  Schulmeister  nicht  selbst  zu  bestreiten  vermag. 

IV. 
Sonderheitlich  sol  er  die  kleineste  Kinder  in  dem  Lesen  und 
Buchstabiren  üben,  als  worzu,  wan  es  mit  dem  verordneten  Fleife 
30  geschehen  sol,  gar  viele  Zeit  erforderet  wird. 

V. 

Solte  auch  der  Schulmeister  durch  Krankheit  oder  andere 
unvermeidliche  Zufalle  gehinderet  werden,  die  Schule  zu  versehen. 
so  heget  dem  Provisor  ob,  alsdan  die  Stelle  des  Schulmeisters. 
35  nach  bestem  Vermögen,  zu  vertreten  imd  die  ganze  Schule  allein 
zu  besorgen,  auch  in  der  Kirche  den  Gesang  zu  führen,  den 
Klingelbeutel  henun  zu  tragen  und  in  Summa  alles  das  zu  tbun, 
was  des  Schulmeisters  Amt  erforderet. 


53.  Piaristenschule  zu  Rastatt  1736.  1749  539 

VI. 

Was  er  bei  dem  Gebäte  in  der  Speisstube  zu  verrichten  habe, 
ist  in  dem  ersten  Capitel  gemeldet. 

VIL 
Die  Personenlisten,  welche  wöchentlich  zu  der  fürstlichen 
Waisenhaus- Commission  eingesendet  werden,  hat  er  nach  der 
Anweisunge  des  Schulmeisters  zu  schreiben,  auch  demselben  bei 
der  Yerfertigunge  derer  wöchentlichen  Schaf[f]tabellen  Hülfe  zu 
leisten.  vttt 

Sobalde  auch  die  zu  dem  Möfnerdienste  dermalen  angestel- 
lete  Person  tödlich  hintreten  oder  darzu  nicht  mehr  in  dem 
Stande  sein  solte,  hat  der  jeweilige  Provisor  auch  dasjenige,  so 
zu  solchem  Dienste  gehöret,  zu  versehen. 


10 


VI. 

Rastatt. 


53 

Piaristenschule. 

a. 
STIPTUNG8ÜRKUNDE.  20 

1736. 

Im  Nahmen  der  AUerheyligsten  und  unzertheilten  Dreyfaltig- 
keit,  Gottes  Vatters,  Sohns  und  Heyligen  Geists.  Amen. 

Von  Gottes  Gnaden  Ludwig  Georg, 
Marggraff  zu  Baaden  undt  Hochberg  etc.  etc.  35 

Bekennen  undt  thun  kundt  jedermännigUch  für  Uns  undt  Unfsere 
Erben:  Nachdem  Unfserer  in  Gott  ruhenden  Frawen  Mutter 
Gnaden  Christmilder  gedächtnus  allbereits  unterm  22^  Junii  1715 
eine  schrifftliche  Fundation  errichtet  haben,  krafft  welcher  zwölff 
Patres  BeUgionis  Piarum  Scholarum  in  Unfserer  allhiefsiger  Re-  so 
sidentz  Statt  Rastatt  den  gewöhnlichen  unterhalt  undt  ein  ordent- 
liches Collegium  haben  sollen ;  diefse  Löbliche  anordnung  aber  aus 
ein-  80  anderer  unterlassener  ursach  bies  daher  die  würcklichkeit 
nicht  erreicht  hat;  wohingegen  hocherwehnt  unfserer  Frawen 
Mutter  Gnaden  mittler  weyl  unfsere  allhiefsige  Hoff-Eirchen  zum  35 


540  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaft^n 

Heyligen  Creutz  mit  vielen  Eösten  auferbaut  undt  in  einer  beson- 
dem  yermächtnus  vom  29t|B  aprilis  1733  verordnet  haben,  dab 
wir  als  Successor  deren  fideicommissarischen  Schlackenwörther  Herr- 
schafften  in  Böhmen  undt  imsere  Nachfolgere  aus  denen  einkünffien 

s  beeder  hierzu  nunmehro  gehörigen  Oüthlein  Rüppelsgrun ,  Gfall 
und  Unterbrandt  zu  beständiger  imterhaltung  deroselben  bey  ge- 
dachter Unfserer  Hoffkirchen  zu  machen  resolvirten  Stifflung  jähr- 
lich Ein  Tausend  Sieben  Hundert  Gulden  Bhein.,  undt  zwar  die 
eine    helffte    zu  Georgii   undt   die    andere    zu   Galli    richtig  undt 

10  ohnfehlbahr  zubezahlen  gehalten  undt  verbunden  seyn  sollen:  Über 
das  dieselbe  Uns  annoch  kurtz  vor  dero  tödtlichen  hintritt  mündt- 
lichen  zuerkennen  gegeben  haben,  wie  Sie  gern  wünscheten,  dafs 
durch  Uns  ein  förmbliches  CoUegium  von  besagtem  Instituto  piae 
Scholae   allhier  eingeführt  würde,  mit  dem  beysatz,   dafs  solches 

15  umb  so  leichter  undt  thunUcher  seye,  als  hiezu  vorberührte  sdion 
gestifftete  jährliche  1700  fl.  verwendet  werden  könnten:  Als  haben 
wir  Uns  sowohl  zu  erfiillung  sothaner  MütterUchen  frommen  ab- 
sieht als  auch  aus  aigenem  antrieb  vorderist  zu  Gott  des  Aller- 
höchsten mehreren  Ehren  undt  lob   der  AUerseeligsten  Jungfraw 

20  undt  Mufcter  Gottes  Mariae,  sodann  Unserer  Seelenheyl,  auch  aof- 
nahmb  unseres  Fürstlichen  Haufses  freywillig  und  wohlbedachthch 
entschlofsen,  würcklichen  ein  CoUegium  deren  Ehrwürdigen  Patnnn 
Religionis  Scholarum  piarum  in  allhiefsiger  unfserer  Reradentz 
Statt  zu  errichten  undt  Ihnen  eine  ewige  fundation  zum  gebührenden 

SS  unterhalt  undt  Subsistentz  zu  verschaffen:  Wir  ordnen,  stifftai 
undt  fundiren  demnach  zwölff  Patres  gedachter  Beligion  und  für 
jeden  jährlichen  Ein  Hundert  Rthlr.  zusammen  zwölff  Hundert 
Bthlr.  oder  Taussendt  Acht  Hundert  Gulden  Beichswehning  der- 
gestalten  bezahlen  zu  lafsen,  dafs  unsere  ehemahls  schon  denomi- 

80  nirte  Ober-  undt  Pfleegere  unserer  hiefsigen  Hoff kirchen  ein  jeweylig- 
älterer  Hoff-  undt  Cammer-Bath,  auch  ambtmann  undt  burgermeister 
allhier  aus  der  besonders  gewiedmeten  Eirchen-Cassa  sothane 
Summ  quartaliter  mit  drey  Hundert  Bthlr.  dem  zeitlichen  Patri 
Bectori  oder  Yice-Bectori  ohne  einige  weithere  kosten  undt  sdiaden 

35  gogen  quittung  abführen  sollen;  undt  gleichwie  wir  zu  diesem 
ende  obbemerckte  1700  fl.  aus  unsere  Böhmischen  fideicommiss- 
undt  Herrschafften  alle  jähr  in  diefse  Cassam  richtig  übermachen 
lafsen  werden :  So  obUgiren  Uns  hiemit  femer  zu  ergäntzung  obiger 
1200  Bthlr.  oder  1800  fl.  theyls  von  dem  seith  ermelter  vermächtniL< 

40  vorhandenen  überschufs  deren  jährUch  gefallenen  1700  fl.,  theyls 
aber,  in  so  weith  solcher  deductis  deducendis  nicht  hinreichig,  aus 


53.  Piaristenschole  zu  Rastatt  1736.  1749  541 


unseren  eigenen  Mittlen  nndt  AUodialien  ein  Capital  ad  Neun 
Tausend  acht  Hundert  gülden  gegen  jährliche  yerzinnfsung  mit  5 
per  Gentum  an  ein  sicheres  orth  undt  gegen  annehmliche,  bestän- 
dige, reale  unterpfander,  welche  ansonsten  mit  keinem  anderen  Onere 
behafftet,  sondren  leedig  undt  aigen  seyndt,  mittelst  einer  beson-  & 
dem  hierüber  errichtender  ferthigung  anzulegen  undt  aus  denen 
abwerffenden  yier  Hundert  Neunzig  gülden  jährlichen  interesse 
erstlich  diefse  annoch  abgehende  100  fi.,  mithin  in  allem  Ein  Tau- 
sendt  Acht  Hundert  gülden  beyzuschaffen  undt  solche  alle  quartal, 
wie  eben  ermelt,  sicher  überliefferen  zu  lassen.  lo 

Obschon  nun  das  Gloster  zur  bewohnung  ermelter  12  Patrum 
noch  zur  Zeit  nach  der  gewöhnlichen  form  undt  manier  nicht  gäntz- 
lieh  hergestellt  ist,  so  befinden  sich  nichts  desto  weniger  gleich 
gegenüber  von  mehrgedachter  unserer  Hoff  kirchen  zwey  ansehnlich- 
raumliche  gebäw,  worinnen  sich  mittlerweyl  undt  bies  ein  förmb-  is 
liches  Collegium  auferbaut  seyn  wirdt.  Sechs  bies  Sieben  Patres  gar 
bequem  aufhalten  können,  zumahlen  Wir  denen  selbigen  nicht  nur 
allein  den  gleich  hinten  anliegenden  kleineren,  sondren  den  weither 
an  unseres  hiefsigen  Stattpfarrers  garthen-platz  stofsenden,  allschon 
zugerichteten  kuchelgarthen  einräumen  undt  ihnen  die  versehung  ao 
der  harth  angelegenen  Lauretta-Capellen  sambt  dem  necbst  an 
unserer  Hoffkirchen  sich  befindlichen  Sanctuario  undt  sohmertz- 
hafften  Mutter  Gottes -Capell  überlafsen:  Es  ist  dahero  unser  Gnä- 
digster will,  dafs  ohne  einige  Zeith  yerweylung  Sieben  von  ob- 
erwehnten  12  Patribus  sich  anhero  begeben,  nurgedachte  zwey  ss^ 
Gebäw  besitzlich  einnehmen  undt  bies  zur  introduction  undt  in- 
standtsetzung  des  erbawenden  ordentlichen  Closters  bewohnen 
mögen,  wie  wir  dann  auch  mit  abführung  deren  Sieben  hundert 
Rthlr.  sogleich  bey  ihrem  hiefsigen  auffzug  den  anfang  machen  undt 
die  übrigen  f&nff  hundert  Rthlr.  ebenfalls  erlegen  lafsen  werden,  so-  so 
baldt  die  fernere  fünff  Patres  gleichmäfsig  allhier  gegenwärtig  seyn 
werden;  wo  wir  inzwischen  über  den  entschlofsenen  Newen  Gloster- 
baw  nicht  nur  einen  ausführlichen  ßifs  entwerffen  lafsen,  sondren  auch 
die  würckliche  aogestalten  in  fallung  des  erforderlichen  bawholtzes 
undt  beybringung  deren  behörigen  Stein-materialien  an  unsere  Fürst-  35- 
liche  Cammer  fürgekehret  haben,  im  fall  auch  obemannte  7  Patres 
wegen  des  führenden  bawweefsens  von  der  still-  undt  ruhigen  Be- 
wohnung deren  immittelst  angewiefsenen  zweyen  Häufseren  ge- 
hindert werden  selten,  so  ermanglen  wir  nicht,  in  unserer  hiefsigen 
Residentz  ihnen  eine  andere  anständige  unterkunfft  inzwischen  zu  40. 
verschaffen  undt,  geliebts  Gott!  mit  dem  angeordneten  Closter-baw 


542  Badiscbe  Schalordnungen  1.    Markgra&chaften 


fürzugehen  undt  solchen  in  yollkommenen  Standt  zu  setzen^  sob&ldt 
es  nur  denen  einschlagenden  umbständen  nach  möglich  seyn  wirdt: 
wobey  wir  austrücklich  bedingen,  dafs  mehrermelte  12  Patres  mh 
ihrem    also  determinirten  unterhalt    sich  vergnügen  undt    sonsten 

5  keine  unbewegliche  güther,  es  wären  äckher,  wiefsea,  garöien. 
häufser,  noch  andere  Landgüthere  unter  keinem  titul,  contract 
oder  praetext,  wie  es  immer  nahmen  haben  undt  erdacht  werden 
möchte,  an  sich  bringen  sollen  noch  wollen,  für  welche  fundation 
undt  ausgesetzte  pension  Sie  Patres  nachfolgende  Obligationes  auf 

10  sich  genehmen  undt  solche  allerdings  zu  yerrichten  schuldig  undt 
verbunden  seyn  sollen:  Als 

1^  Gleichwie  Wir  oben  schon  berührte  unsere  allhiefs^ 
hoffkirchen  zum  Heyligen  Oreutz  sambt  dem  dazugehörigen 
Sanctuario,   welche    unserer  Prawen  Mutter  Gnaden  vor   etlichen 

15  Jahren  ex  propriis  zu  ihrer  undt  unserer  disposition  nebst  der 
biesherigen  Schlofs-Capell  der  schmertzhafften  Mutter  Gottes  auf- 
erbawet  haben,  Ihnen  12  Patribus  zu  pfiegung  des  gewöhnlichen 
und  deren  Institute  gemäfsen  Gottesdiensts  hiemit  von  nun  an  auf 
ewige  Zeithen  wohlbedächtlich  abtretten,  aigenthumblich  überiafsen 

DO  undt  einräumen,  dabey  aber  auch  ebendiefse  kirch  zum  heyligen 
Creutz  als  eine  beständige  hoffpfarrkirchen  gewiedmet  undt  e^ 
hoben  worden;  also  soll  auch  ein  jeweyliger  Pater  Rector  die 
Stelle  unseres  Hoffpfarrers  vertretten  und  die  Parochial-actos  her 
diefser  unserer  Hoffpfarrei  entweder  in  aigener  Persohn  oder  durch 

95  andere  bestellte  unterhabende  Patres  gewöhnlicher  mafsen,  wie  e$ 
zum  theyl  bieshero  beobachtet  worden  undt  dem  Heyligen  Ordini 
piae  Scholae  in  keine  weeg  entgegen  ist,  besorgen  und  versehen, 
insonderheit  aber  gehalten  seyn,  in  diefser  heyligen  CreutzkircheB 
täglich  eine  heylige  Mefs  nach  geendigten  Schulen  in  anwefsenheit 

30  der  jugendt  lefsen  zu  lafsen,  worunter  der  Rofsenkrantz  und  nach 
vollendeter  Mefs  die  Lauretanische  Litaney  nebst  dem  schon  üb- 
lichen gebett,  so  gedachte  jugendt  ebenfalls  mit  heller  stimm  nach- 
zusprechen hat,  für  die  erhaltung,  wohlfarth  und  aufnahmb  unseres 
Fürstlichen  Haufses  verrichtet  werden  solle,    wozu  sonderheitlieh 

35  die  jugendt  umb  so  mehr  pflichtig  ist,  als  ihnen  durch  diefse  unsere 
Fundation  die  vorzügliche  guthatt  undt  nutzen  wiederfahret.  Soviel 
demnechst 

2i?  Die  haltung  des  Gottesdiensts  an  Sonn-  undt  feyertagen. 
wie  auch  die  Verrichtung  deren  Ceremonialien  betrifft,  so  soll  der 

40  gewöhnliche  Gottesdienst  alle  Sonn-  undt  feyertag  mit  der  Predig 
undt  absingung  des  heyligen  Mefs-Ambts  Morgens  umb  9  nhr  ak 


53.  Piaristenschule  zu  Rastatt  1736.  1749  543 

der  bieshiehin  üblichen  Stundt  ordentlich  undt  ohnabbrQchig  voll- 
zogen werden;  wobey  wir  uns  aber  immer  vorbehalten,  über  die 
aigentliche  Zeit  dergestalten  willkührlich  zu  disponiren  undt  eine 
geßLllige  änderung  zu  machen,  damit  bey  dem  sonsten  allhier  ein- 
geführten anderweitigen  Gottesdienst  keine  hindemus  erscheinen  s 
möge;  desgleichen 

3^  wirdt  denen  von  Uns  fundirten  Patribus  obliegen,  in  der 
bereits  erbauten  Mariae- Einsiedler -Gapellen,  welche  ihrer  obsorg 
hiemit  leediglich  übergeben  wirdt,  alle  tag  eine  stille  heylige  mefs 
zu  lefsen,  an  denen  Sambstägen  aber  das  heylige  Mefs-Ambt  zu  lo 
halten ;  dann  eben  Sambstags  Nachmittag  das  Salve  Regina  durch  die 
Magistros  undt  SchuUjugendt  choraliter  mit  der  Intention  zu  unserer 
undt  unserer  Durchleuchtigsten  Eiteren  undt  vorfahrem  Seelen  heyl 
undt  conservation  unseres  Fürstlichen  Haufses  absingen  zulafsen. 

4£  werden  Sie  Patres   ebenfalls  obligirt,  bey  unserm   nach  is 
Göttlichem  willen  über  kurtz  oder  lang  sich  eraignenden  Zeitlichen 
hinschaiden    das  Anniversarium   undt   zwar  jedesmahlen  auf  den 
Nemblichen  Tag    des  jahrs,    wo  wir  von  diefser  Zergänglichkeit 
werden  abgefordert  werden,   fßr  unserer  abgeleibten  Seelen  heyl 
undt   ruhe   mit    einem   gesungenen   Bequiem   undt   Lob-ambt   in  so 
ermelter  heyligen  Creutzkirchen    andächtlich   zu   halten,   wie   in- 
gleichen auch  wöchentlich  zu  erstgedachter  Intention  auf  denselben 
tag  der  wochen,  wo  wir  absterben  werden,  eine  Seelmefs  zu  lefsen. 
Nicht  minder  für  unserer  Frawen  Gemahlin  Löblicher,  wann  Sie 
nach  dem  ohnerf erschlichen  urtheil  Gottes  diefses  Zeitliche  seegnen  25 
werden,  ein  gewöhnlich  Solenne  jahrs  Zeith,  auch  die  allschon  be- 
stimbte  Zwey  Anniversaria   mit    denen  üblichen  heyligen  ämbter 
undt  Mefsen    für  die  in  Gott  verschiedene  unsere  vorElteren   so 
wohl   Fürstlich   Baaden  -  Baadisch    alfs    Sachfsen^Lawenburgischer 
Seithen  an  denen  biesher  besonders  verkündeten  Tagen   undt  auf  so 
weifs  undt  arth,    wie   alles   hierinfalls  in  dem  vorhandenen  Hoff- 
pfarrkirchenbuch schon  beschrieben  ist,  zu  verrichten,  vomemblich 
auch  die  biesherige  Creutz-versammlungs- Andachten  ohne  abbruch 
zu  continuiren  imdt  solche  nach  möglichstem  eyffer  vermehren  zu 
suchen :  Doch  wollen  wir  zu  dergleichen  Anniversarien  undt  andern  35 
hoff  Solennitäten   an   wachfs,    facklen   undt   Weyrauch    einen   ge- 
würrigen  beytrag  thun  undt  hiemit  in  diefsem  betracht  von  obigen 
490  fl.  jährlich  Hundert  Fünffzig  gülden    richtig  abführen  lafsen, 
unter  der  ausnahmb,  gestalten  das  wachfs,  so  bey  der  eingeführten 
Procession  am  Sonntag  nach  Corporis  Christi  undt  bey  dem  heyligen  40 
Grab  zu  endt  der  Charwochen  erfordert  wirdt,  hierunter  nicht  be- 


544  Badische  SchulordnuDgen  1.    Markgrafschaften 

griffen  seye,  sondren  diefses  alle  jähr  von  Uns  andt  ans  unserer 
Fürstliehen  Hoff-Cassa  ohnweigerlicli  angeschafft  werden  solle: 
nicht  minder  lafsen  wir  ihnen  Patribus  für  die  bey  der  Creutz- 
Versammlung  des  jahrs  angeordnete  dreyzehen  heylige  mefs-Ämbter 

5  jährlich  ein  halb  fuder  alten  tranckbahren  wein  zulegen  undt 
raichen;  wie  dann  auch  sowohl  die  gegenwärtig-  als  künffitige 
Brüder  undt  schwesteren  für  die  zu  ihrem  heyl  nachlebende 
heylige  mefs  was  gewifses  an  geldt  zu  erlegen  haben:  Sonsten 
werden  wir  nicht   entstehen,   wegen   der  erforderlichen  gmfft  für 

10  die  abgestorbene  Geistliche  in  obermelter  Einsiedler- Capellen  die 
alsbaldig-nothige  Vorsehung  fürkehren  zu  lafsen. 

5^  werden  Sie  Patres  vermög  ihres  beruffs  undt  geistüchen 
Instituti  die  jugendt  in  denen  humanioribus,  Music-«  Schreib-  undt 
Rechenkunst    sogleich   bey   ihrer   hiesigen,  ankunfft    undt   Torge> 

15  gangenen  behörigen  Veranstaltungen  fleifsig  zu  instruiren,  auch 
solche  zu  aller  Gottesforcht,  andacht  undt  auferbaulichkeit.  so  wir 
bey  dieser  gantzen  Sach  haubtsächlichen  mit  zum  entzweckh  ge- 
setzet undt  also  an  dem  sichern  erfolg  keinen  zweiffei  tragen,  an- 
zuweifsen,  nicht  minder  ihrem  beruff  allein  abzuwarthen,  von  aO^ 

20  weltlichen  geschafften  sich  zu  entschlagen  undt  Männiglich  mit 
einem  Exemplarisch  -  geistlichen  lebenswandel  vorzuleuchten ;  dann 
auch  sonderlich  ihre  Cantzel  mit  eyfirig  erfahrenen  wohlgeübten 
Predigeren  zu  versehen  undt  zu  bestellen  haben:  Gleichwie  Wir 
übrigens  gesinnet  seyndt,  die  Philosophiam,  sobaldt  es  nur  thunUcL 

2&  hier  ebenmäfsig  tradiren  zu  lafsen,  also  auch  wollen  wir  derent- 
wegen alsdann  die  fernere  erforderliche  disposition  zu  machen  Un^ 
vorbehalten. 

6^  Solle  nach  der  guten  Intention  Unserer  in  Gott  ruhenden 
Frawen  Mutter  Gnaden  in  vorgedachter  Mariae-Einsiedler-CapeUen 

so  zu  Ehren  der  allerseeligsten  Jungfrawen  Mariae  ein  beständig 
ewiges  Ucht  gehalten  werden,  welches  zu  besorgen,  Sie  Patres 
auch  übemohmen,  doch  dergestalten,  dafs  wir  denenselben  jährlich 
dreyfsig  Bthlr.  von  denen  jährliche  Zinnfsen  obberührten  Capitals 
ad  9S00  fl.  darfür  bezahlen  lafsen  wollen:   wie  wir  dann  denen- 

35  selben  nicht  minder  aus  diefsem  fundo  für  ias  ewige  licht  in  vor- 
uffermelter  unserer  hoffpfarrkirchen  femer  dreyfsig  Rthlr.  aus- 
werffen  undt  aigenthumblich  anweifsen. 

Weilen  also  von  nur  bemerckten  jährlichen  Interesse  ad  490  fi. 
nach  ß.bzug  obiger  1 00  fl.  undt  gegenwertiger  60  Rthlr.  oder  90  fl. 

40  annoch  150  fl.  übrigbleiben,  so  wollen  wir  hieven  Hundert  zeben 
gülden  ihnen  Patribus  zu  unterhalt  ihres  Closters  undt  der  kirchen 


53.  Piaristenschule  zu  Rastatt  1736.  1749  545 

zum  heyligen  Creutz  —  dooh  die  Beparation  der  zur  yersehuog  über- 
nohmenen  Mariae  Einsiedl-Lauretta-  undt  schmertzhafiften  Mutter 
Gottes  Capellen  dabey  ausgenohmen  —  zuaignen  undt  all-jährlioh 
ohne   fehl  behändigen  lafsen,   gleichwie  dann  sothane   110  fl.  zu 
solchem  unterhalt  nothwendig  verwendet-  undt  Uns  undt  unseren  & 
Fürstlichen  Successom  ordentlich  verrechnet  werden  müfsen:  also 
machen  wir  uns  undt  unsere  JS'achkommen  anheischig,  auf  den  fall 
die  Beparation  ein    mehreres  als  diefse  110  fl.  erheischen   solte, 
wir  Undt  unsere  Erben  alsdann  selbige  Selbsten  übernehmen  undt 
ex  propriis   ohne   ausnahmb   undt   unterscheidt   bestreitten  lafsen  lo 
werden,  undt  ist  zu  witsen:  dafs  so  wohl  diefse  110  fl.  als  obige 
berührte  150  fl.  die  eigentliche,  in  derley  fällen  gewöhnliche  Do- 
tem  congruam  Effective  ausmachen,  welche  wir  hiebey  mit  denen 
noch  übrigen  viertzig  gülden  jährlicher  gef&Il  ins  besondere  ver- 
mehren  undt   also   solche  in  Capitali  ad  Sechs  Taussend  gülden  is 
zusammen  constituiren;  wordurch  aber  sie  Patres  nicht  gehalten 
seyn  sollen,  den  kostbahren  kirchenOmat,  wie  er  nun  vorhanden 
ist,  auf  ihre  kosten  zu  conserviren,  sondren  wann  ein  abgang  sich 
hervorthut,  wollen  wir  undt  unsere  Fürstliche  Nachkommen  nach 
unserer  Convenientz  darfür  besorgt  seyn.    Wann  auch  gegen  alles  » 
vermuthen  diefse  öffters  gedachte  490  fl.  jährlich  Zinnfs  nicht  richtig 
eingehen  oder  das  Capital,   ohngeachtet  wir  für   die  hinlänglich- 
undt  sichere,  freyleedige  undt  in  einem  ohngezweiffleten  AUodio 
bestehen  sollende  hypothec  bestens  sorgen  werden,  gar  in  die  ge- 
fahr  des  verluests  gerathen  undt  diefser  erfolgen  dörffte:   so  ver-  t& 
sprechen  wir  hiemit  feyerlich  fui  Uns  und  unsere  Fürstliche  Nach- 
kommen, sothane  490  fl.  auf  den  gesetzten  ohnvermutheten  fall  hin 
ans  unserm  Fürstlichen  aerario   zu  ersetzen  undt  die  gewährung 
so  wohl  über  diefsen  als  all-übrige  in  unserer  biesher  geäufserten 
Obligation  berührte  Puncten  (welches  wir  hiemit  in  Specie  Stipuliren  so 
und  darzu  nur  besagte  unsere  Fürstliche  Erben  und  Descendenten 
kräStigst  anhaischig  machen,   auch   derselben    gewifsen    auf   all- 
^edrigen    unterbleibungsfall    vor    Gott    dem    Allmächtigen    be- 
schwehren)  zu  übernehmen  undt  zu  laisten. 

Zu  dessen  allen  wahrer  Urkundt  haben  wir  diefse  unsere  ss 
fundation  in  gegenwärthiges  Instrumentum  in  Triplo  abfafsen  wollen, 
die  wir  mit  unserer  aigenen  handt-unterschrifiEt  undt  aufgetruckten 
fürstlichen  Insigl,  an  statt  mehrermelter  Beligion  aber  der  Wohl 
Ehrwürdig  Pater  Alexius  a  S^  Andrea,  Ejusdem  Beligionis  per 
Qennaniam  Provincialis  actualis,  mit  gleichmäfsiger  unterschrifft  4o 
^dt  Pettschafft  bestärckt;  auch  zu  mehrerer  bekräfftigung  unter- 

Monomenta  Gennaniae  Paedagogica  XXIV  35 


546  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaflen 

zogene  zwey  Herren  gezeugen  etc.  darzu  ersucht,  dafs  Sie  gleich- 
falls zu  beurkundigung  alles  defsen  (jedoch  Urnen  undt  Ihren 
Erben  in  alle  weeg  ohne  schaden  undt  nachtheyl)  Sich  aigenbändig 
unterschrieben  undt  ihre  angebohrene  Insigl  auch  beygetruckt 

So  geschehen  in  Unserer  Residentz  -  Statt  Rastatt,  den  zwe jtes 
Novembris  Taussend  Sieben  Hundert  dreyssig  Sechss. 

Ludwig,  Marggraff  zu  Baden. 


b. 
ERRICHTUNG  EINER  PHILOSOPHISCHEN  PROPE88ÜE. 

10  1749. 

Wir  Ludwig  Georg, 
Yon  Gottes  Gnaden  Marggraf  zu  Baaden  und  Hochberg. 

etc.  etc. 

Bekennen  hiermit  undt  Thuen  kundt  all  und  Jedermiumig- 

15  lieh,  absonderlich  aber  denen,  so  daran  gelegen,  wasmafsen  Wir 
den  gnädigsten  Schlufs  gefafset,  dafs  inskünfftig  und  zu  allen 
Zeiten  bey  dem  von  Uns  gnädigst  fundirten  Collegio  der  KR.  PF. 
piae  Scholae  dahier  zufolg  des  in  dem  bereiths  Yorhandenen  fim* 
dations- Instrument   vom   26^  April  1738   zu  Unserer  gnädigsten 

ao  disposition  leedigliehen  ausgesezten  Puncten  und  zum  Besten  der 
Studirenden  Jugend  die  Philosophie  dahier  per  biennium  nach 
Ordens  Gebrauch  zu  tractiren  und  ein  Author  ohne  vieles  schreiben 
vorzulefsen  und  zu  expliciren  seye ;  Undt  Wir  den  Unterhalt  Eines 
P.  Profefsoris  Philosophiae  mit  Jährl.   150  fl.  aufs  Neue  wissent- 

25  und  wohl  bedächtlichen  gestifftet  haben,  stifften  auch  Selben 
ErafiPt  diefses  ferneren  Instruments  dergestalten  und  alfso,  daiV 
defshalben  Erwehnt  Unserem  Collegio  statt  diefser  150  fl.  fundä- 
tions-Gelderen  Jährlichen  50  Ohmen  Tranckbahren  Wein  Baadener 
Eych  von  Unserer  dortigen  Fürstlichen  Oberkellerey  und  funffiig 

30  Statt  Claffter  Dannen-Holtz  entweder  aus  Unserem  dahiesigen 
Holtz-Magazin  oder  in  Abgang  dessen  aus  Unseren  HerrschaffilicheE 
Waldungen,  Ein  so  anderes  in  Mittleren  Preyfs  ad  1  fl.  30  tr.  ge- 
rechnet, und  solche  150  fl.  ausmachen,  all  Jährlich  beständig  ford 
und    zu   allen  Zeiten  verabreichet   und   mehrgedachtem  Unserem 

35  Collegio  ohne  einige  dessen  Kosten  undt  Ungemach  beygefiihret 
werden  sollen,  damit  aber  das  CoUegium  des  hierzu  Erforderlichen 
Capitals  ad  3000  fl.  und  deren  davon  per  150  fl.  fallenden,  auf 
obbemelte  Arth  gnädigst  regulirten  Zinnfsen  genugsamb  versichert 
seyn  möge:    So  wollen  Wir  für  Uns  undt  Unsere  fürstliche  Erben 


/ 


54.  Weibliches  Emehungs-InBtitut  zu  Rastatt  1767.  1791  547 

auch  Nachkommen  hiermit  undt  in  Erafft  diefses  nachfolgende  zu 
Unseren  Eigenthumlichen,  vor  Jahren  an  Uns  Erkaufften,  mithin 
als  ein  AUodinm  besitzenden  Reebhof  zu  AfFenthaal  gehörige  undt 
nur  dem  Hittieren  Preyfs  nach  angeschlagener  ad  3480  fl.  aesti- 
mirte  Gebau-  und  Güther  als  nemblich:  % 

folgt  die  Aufssahlung  der  einzelnen  Häuser  und  Güter  und  zum 
Schiuss  eine  nochmalige  feierliche  Bekräftigung  der  Stiftung. 

So  geschehen  in  Unserer  Residenz  Rastatt,  den  20^  August 
des  Ein  Tausend  Sieben  Hundert  Vierzig  und  Neunten  Jahrs. 

Louis,  MBaden.      lo 


54 

Weibliches  Erziehnngs-Institat. 

a. 
STIPTUNGSURKUNDE. 

1767.  15 

Wir  Maria  Victoria, 
Ton  Gottes  Gnaden  Marggräfin  zu  Baden  und  Hochberg 

etc.  etc. 
gebohrne  Herzogin  zu  Aremberg,  Archot  und  Croye  etc. 

Urkunden  hiemit:   es  ist  Männiglich  bekannt,  wie  vieles  4Ke  ao 
gute  Erziehung   der   Jugend   zum  Besten   der  Religion  und    des 
Staates   beytrage;   und  eine  Menge  trauriger  Exempel  bewähren, 
wie  sehr  diese  Erziehung  in  dem  Bezirck  deren  mehresten  privat 
Familien  verabsäumet  werde. 

Einem  in  sich  so  mercklichen  und  in  seinen  Folgen  so  weit  25 
aussehenden  Übel  nachdrücklich  abzuhelfen,  mag  wohl  die  Errich- 
tung ö£Eentlicher ,   gehörig  eingerichteter  Schulen  eines  deren  hin- 
länglichsten Mitteln  seyn;  und  ist  dieses  sonderlich  wahr,  wann  von 
Schulen  für  die  Jugend  des  weiblichen  Geschlechts  die  Rede  ist. 

Aus  diesen  kan  Mann  genügsam  unterrichtete  und  wohl  er-  so 
zogene  Mägdlein,  sofort  gute  Töchter e  und  dann  endlich  tüchtige 
und  vollkommene  Haufs  Müttere  sich  versprechen;  wem  ist  aber 
unbekannt,  dafs  von  derley  Mütteren  die  so  nöthige  und  aller 
Orten  so  sehnlich  gewünschte,  recht  beschaffene  Sander  Zucht  ge- 
meiniglich mehr  alfs  von  denen  Haufs  Yätteren  selbst  abhänge  35 
und  folgsam  sie  Mütter   vorzüglich  verschaffen  können,  dafs   die 

35* 


548  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafschaften 

Earch  mit  guten  Christen  und  der  Staat  mit  guten  Böiger^i  an- 
gefüllet  werde? 

Eine  reife  Erwegung  und  Beherzigung  alles  dessen  haben 
Unfs  nach  der  Unfs  be3rwohnenden  aufrichtigen  Begierde,  alles  Ton 

5  Unfs  abhängende  zum  Besten  deren  Badenischen  LaBden  bey- 
zutragen,  bewogen,  dafs  Wir  den  Entschlufs  gefafst,  auf  ^e  Stif- 
tung dergleichen  Schulen  in  allhiesige  Residenz  Stadt  beträchtliche 
Rösten  zu  verwenden.  Hiebey  käme  sogleich  in  Vorschlag,  welche 
Gattung  Schul-Lehrerinen  zu  wählen  wäre,  deren  Obsorge  soüiane 

10  neue  Pflanz  Schule  am  nützlichsten  dörfte  anvertrauet  werden. 

Nach  gemachter  Überlegung  fanden  Wir,  dafs  in  solchem 
Lehr  Amt  geübten  Gloster  Frauen  der  Yorzug  gebühre,  alfs  wober 
Mann  nebst  anderen  auch  noch  diesen  besonderen  Yortheil  ge- 
winnet, dafs  eine  etwa  durch  den  Todt  oder  andere  nothige  Ab- 

15  änderung  zu  erledigende  Stelle  einer  Lehrfrau  auf  solche  Weils 
viel  eh  ender  und  leichter  mit  einer  tauglichen  Person  wiederum 
kan  besetzt  und  mithin  das  gemein  nützliche  Werck  viel  daner- 
haifter  werden,  alfs  wann  weltliche  Personen,  deren  Verwendung 
und  Tauglichkeit  zum  Lehr  Amt  ohnehin  gar  selten  ist,  darzu  an- 

20  gestellet  würden. 

Nun  wäre  zwam  unser  Augenmerck  anfönglich  auf  das  vom 
heiligen  Grab  genannte  Gloster  zu  Baden  gerichtet;  nachdem  sieh 
aber  dieserthalben  unvorgesehene  Hinderungen  in  den  Weeg 
geleget,   so  haben  Wir  unseren  endlichen  Entschlufs  ge&fst,  die 

25  esforderliche  vier  Lehrfrauen  nebst  einer  Dienst-  oder  Laven 
Schwester  aus  dem  Gloster  de  la  Gongregation  de  notre  Dame  za 
Altbreysach  um  so  mehr  anhero  zuberuffen,  alfs  derenselben  guter 
Buff  und  Fähigkeit  Unfs  nicht  nur  selbsten  vorhin  bekannt  wäre, 
sondern  auch  hierüber  von  des  Herrn  Gardinalen  und  Bischoffen 

80  zu  Gonstanz  Eminenz  die  vorzüglichste  Zeugnisse  Unfs  zuge- 
gangen seynd. 

Damit  nun  aber  diese  vier  Lehr&auen  und  ihre  Nachfolgere 
unsere  eigentliche  Absichten  wohl  erkennen  und  desto  leiditer, 
sicherer  und  vollkommener  erreichen  mögen,  haben  Wir  den  gegen- 

u  wärtigen  Stifftungs  Brief  in  zwey  Absätze  verfassen  lassen,  deren 
der  erste,  wafs  Mann  von  ihnen  erforderet,  der  andere,  wals  Mann 
ihnen  hingegen  verspricht,  enthaltet. 


54.  Weibliches  Erziehungs-Institut  zu  Rastatt  1767.  1791  549 

§1. 

Was  Mann  von  denen  SchulLehrerinen  erfordere. 

1}  Sie  werden  vor  allem  den  Hauptzweck  dieser  Stiffhing 
allezeit  vor  Augen  haben,  welcher  aber  nicht  blofs  darinnen  be- 
stehet, dafs  die  Kinder  nur  im  Lesen  und  Schreiben  geübet  werden  5 
und  anbey  aus  dem  Cathechismus  etwas  auswendig  daher  zu  sagen 
wifsen,  sondern  sich  hauptsächlich  dahin  erstrecket,  dafs  denen- 
selben,  soviel  ihr  Alter  zu  lafset,  Verstand  und  Willen  wohl  ge- 
bildet, die  erste  OrundSätze  und  die  darmit  verknüpfte  Pflichten 
eines  christlichen  und  bürgerlichen  Lebenfs  tief  eingeprägei,  die  lo 
in  verschiedenen  Arbeiten  ihrem  G-eschlecht  zukommende  Wissen* 
schafft  genügsam  beygebracht  und  sie  sofort  tauglich  werden,  mit 
der  Zeit  der  Religion,  dem  gemeinen  Wesen  und  ihren  eigenen 
Familien  wahrhafft  nutzen  zu  können. 

2)  Diesen  heilsamen  Zweck  zu  erziehlen,  werden  drey  Clafsen  i5 
errichtet  werden,  in  weichen  Mann  die  eben   angezeigte  Stücke 
denen  Schülerinnen  nach  Maafs  ihres  anwachsenden  Alters  immer 
fleissiger  und  gründlicher  beyzubringen  suchen  soll. 

3)  Da  aber  in  der  Religion  der  sicherste  Ghrund  aller  unserer 
Pflichten  und  das  beste  Unterpfand  ist,  dafs  selbe  getreu  werden  20 
ausgeübet  werden,  so  solle  die  Schuljugend  in  dem  Christenthum 
vorzüglich  wohl  unterrichtet  und  dahin  besondere  Sorge  getragen 
werden,  dafs  Mann  die  Lehren  der  Religion  nicht  blofs  dem  6e- 
dächtnifa,  sondern  auch  dem  wahren  Verstand  nach  dem  jungen 
Herzen  tief  eindrücke.  25 

4)  Zu  diesem  Ende  sollen  die  Rindere  zu  denen  gewöhn- 
lichen taglichen  Andachtsübungen  sorgsam  angehalten  werden, 
wöchentlich .  die  Aufslegung  der  christlichen  Lehr  zweymahl  in  der 
Schul  und  dann  wiederum  des  Sonntags  in  der  PfarrEirche  an- 
hören, auch  zu  seiner  Zeit  die  heilige  Sacramenten  der  Bufs  und  30 
des  Abendmahlfs  empfangen. 

5)  In  Erklärung  der  christlichen  Lehre  wird  Mann  sonderlich 
Acht  haben,  dafs  dieselbe  zwar  dem  eingeschränckten  Begrief  der 
Jugend  angemefsen,  jedoch  allezeit  gründlich  seye,  so  dafs  Mann 
das  wesentliche  von  dem  zufalligen,  da^  nöthige  von  dem  nütz-  35 
liehen,  das  gebottene  von  dem  nur  angerathenen  gehörig  unter- 
scheide. 

6)  Die  gute  Sitten  betreffend,  da  sicher  bey  der  auch  zartesteh 
Jugend  desfalls  vielmehr  geschehen  und  nützliches  gearbeitet  werden 
kan,  alfs  Mann  durchgehends  sich  vorstellet,  soll  eine  kluge  Lehr^  40 


550  Badifiche  Schulordnmigen  1.    Markgrafscbaften 

frau  befliessen  seyn,  ihre  kleine  Heerde  wohl  zu  erkennen,  die 
yerschiedene  Neigungen  ihrer  Schfllerinen  wohl  zu  unterscheiden 
und  ihnen  Yon  der  so  nöthigen  Erkennhiifs  und  Überwindung  sriner 
Selbsten,  aKs  dem  ersten  Fundament  der  wahren  SittenLehr,  öffieis 
5  und  nachdrücklich  zu  reden. 

7)  Höchst  nothwendig  wird  ebenfalls  seyn,  dafs  gewiCse,  der 
Jugend  mehrentheilfs  anklebende  Laster,  dergleichend  seynd  Hals- 
starr,  Ungehorsam,  Liebe  zum  Müfsiggang,  Lügen,  Üppigkeit,  Aus- 
gelafsenheit  etc.,  ohne  Unterlafs  denenselben  nicht  nur  als  schand- 

10  Hch  und  strafwürdig  abgeschilderet,  sonderen  auch  das  viele  Un- 
gemach, Yerdrufs  und  Unglück  erkläret  werden,  welches  auch 
natürlicher  Weise  aus  dem  Laster  und  bösen  Gewohnheit  zu  folgen 
pfleget. 

8)  UnendUch  vieles  wird  Mann  femer  gewinnen,  wann  Mann 
IS  denen  Rinderen  von  denen  ersten  Jahren  an  Lust  zur  Arbeit  ein- 

flöfsen  kan:  die  Lehrfrauen  sollen  mithin  trachten,  auch  durch 
Ermahnen  und  Bitten  desfalls  die  nachläfsigere  Eiteren  sochen 
auf  ihre  Seiten  zu  bringen,  damit  die  Kinder  auch  ausser  der  ge- 
wöhnlichen SchulZeit  zu  Hanfs  immer  mit  was  nützlichen  besehäff- 
20  taget  werden. 

9)  Da  übrigens  die  Liebe  zum  gemeinen  Besten,  wie  auch  die 
Abhängigkeit  und  Gehorsam  gegen  alle  Art  Yorstehere,  sonderlieh 
aber  gegen  den  LandsBegenten  die  zwey  starkeste  Bändere  des 
Bürgerlichen  Lebens  seynd,  so  sollen   die  erste  Saamen  hieven^ 

25  soviel  zarte  Gemüthere  immer  darzu  fähig,  ihnen  eingestreuet  und 
alles,  wafs  nach  Widerspenstigkeit  und  Eigensinn,  nach  privat  und 
Eigennutz  zu  viel  schmecket,  ohne  Unterlafs  geahndet  und  be- 
straiFet  werden. 

10)  Die  weitschichtige  Obliegenheiten  der  christlichen  Liebe 
so  samt  anderen  daher  stammenden  Tugenden,  alfs  Barmherzigkeit 

Sanftmuth,  gütigen  Nachsehen,  anständiger  Höflichkeit,  Dienst- 
Willigkeit  u.  s.  f.,  seynd  nicht  minder  solche  Dinge,  wovon  der  Ja- 
gend viel  angenehmes  und  höchst  nützliches  kan  und  solle  gesaget 
werden. 

85  11)  Wafs   das  übrige  Lernen  angehet,  so  hoffen  Wir  vor 

allem,  ein  Fürstliches  Oberamt  allhier  werde  sich  allezeit  ange- 
legen seyn  lafsen,  die  Schulmäsige  Jugend  auch  mit  Zwang,  wo  es 
nöthig  seyn  würde,  zur  Schule,  und  dieses  zwar  Sommer  und 
Winter  hindurch  anzuhalten ;  dahingegen  die  SchulLehrerinen  auch 

40  getreulich  die  saumselige  Schülerinen  anzeigen  sollen. 


54.  Weibliches  Erziehungs-Institut  zu  Bastatt  1767.  1791  551 

12)  In  der  ersten  Clafse  wird  ordentlicher  Weise  nur 
das  Lesen  des  gedruckten  Deutschen  vorgenommen  werden ;  Mann 
solle  besorgt  seyn,  dafs  die  Kinder  hiebey  nicht  so  lang,  wie  es 
offt  mit  so  grofsem  ZeitYerlust  beschiehet,  aufgehalten  werden. 
Der  Eifer  deren  Lehrenden  sowohl  alfs  deren  Lernenden  können  s 
samt  einer  guten  methodischen  LehrArt  und  allerhand  kleinen 
EunstGriefen  schon  machen,  dafs  das  verdrüfsige  alphabeth  und 
das  ganze  NahmenBuch  bald  mögen  zurück  geleget  werden. 

13)  Die  andere  Clafse  ist  für  das  Lesen  des  geschrie- 
benen, wie  auch  des  Französischen,  und  dann  sonderlich  für  das  lo 
Schreiben  selbst  bestimmet:  hier  solle  Mann  sich  mit  dem  schön 
schreiben  nicht  begnügen,  sondern  hauptsächlich  aqf  die  Recht- 
schreibung dringen. 

Mann  wünschet  auch,  dafs  in  dieser  E^asse  denen  Mägdlein 
wenigstens  soviel  von  der  Bechenkunst  beygebracht  werde,  alfs  is 
etwann  ihrer  viele  in   Zukunfft  mögten   benöthiget  seyn,   worzu 
dann  die  Eänntnifs  der  sogenannten  5  Species  in  ganzen  Zahlen 
und  leichteren  Aufgaben  schon  klecken  werde. 

14)  In  der  dritten  und  letzten  Clafse  solle  die  gröste 
Sorg  und  Mühe  angewendet  werden,   damit  die  etwas  mehr  er-  m 
wachsene   und    fähigere    Töchtere   jenen   Unterricht   bekommen, 
welchen  Wir  bey  gegenwärtiger  Stifftnng  sonderlich  zum  Augen- 
merk haben. 

15)  In  ihrer   Versammlung  sollen  allezeit   zwey    nach   der 
Ordnung  aus  dazu  bestimmten  Bücheren  etwas  nützliches  öffentlich  » 
vorlesen,  erstlich  zwar  von  Christlichen  Bachen,  zweytens  von  an- 
deren, die  guten  Sitten  oder  das  HaufsWeesen,  und  die  Haufs- 
haltungsEunst  betreffenden  Dingen. 

Nach  vollendetem  Lesen  sollen  die  Schülerinnen  über  das 
angehörte  nützlich  und  angenehm  unterhalten  werden.  so 

16)  Unter  dem  Lesen  und  darauf  folgenden  Gespräche  werden 
die  vorgeschriebene  Arbeiten,  alfs  neben,  stricken,  sticken,  zeichnen 
u.  s.  w.,  fleisig  fortgesetzet,  von  der  Lehrmeisterin  eingesehen  und 
die  Lernende  gebührend  corrigiret  werden,  bey  welchem  allem 
auch  die  Übung  in  der  französischen  Sprache  einen  Platz  finden  kann.  S5 

17)  Eine  merkliche  Beyhülfe,  all  obiges  wohl  zu  bewerck- 
stelligen,  können  die  SchulLehrerinen  ziehen  aus  verschiedenen 
nützlichen  Bücheren,  welche  hier  einschlagende  Materien  behalten, 
und  deren  Wir  ihnen  eine  kleine  Anzahl  alfs  eine  SchulBibliothec 
anschaffen  lassen  werden ;  unter  diesen  sollen  sich  besonders  finden  40 
die  allgemein  beliebte   Wercklein  der  Frau  Beaumont  unter  dem 


552  Badische  Schulordnungen  1.    Markgrafechaften 

bekannten  Titel  Magazin  etc.,  als  worinnen  sich  gar  deatlich  jener 
ErziehungsPlan  zeiget,  welchen  Wir  Unfs  hier  zum  Zweck  Tor- 
stellen. 

18)  Und  wie  nun  diese  vier  SchulFrauen  durch   die  getreu- 
i  Uche  Ausübung  dieser  Obliegenheit  solcher  gestalten  beschäfftiget 

werden,  dafs  Ihnen  wenig  Zeit  aufser  zu  Verrichtung  ihrer  geist- 
lichen Übungen  übrig  bleiben  kan,  so  wollen  Wir,  dafs  sie  an 
denen  SchulTägen  allen  auswärtigen  Besuch  und  Visiten  yon  sieh 
ablehnen,  am  allerwenigsten  aber  solche  junge  Mägdlein  za 
10  pensionaires  aufnehmen,  durch  deren  besondere  ünterrichtung  und 
Besorgung  sie  natürlicher  Weise  in  der  nöthigen  Vorbereitung  za 
Haltung  derer  Schulen,  worinnen  Wir  mehrersagter  mafsen  den 
HauptEndzweck  setzen,  gar  mercklich  behindert  würden. 

19)  Sollte  sich  aber  eine  erwachsene  weltliche  Weibs-Persoo. 
ift  entweder  um  ihren  Oeist  zu  emeuren  oder  sonsten  aus  einer  anderen 

redlichen  Ursache  zu  ihnen  in  das  StifFtungsHaufs  begeben  wollen, 
seynd  Wir  durch  obige  Verordnung  solches  zu  untersagen  nicht 
gemeinet. 

§n. 

20  Was  Mann  zur  Errichtung  und  zum  nothwendigen  Unterhalt 

der  neuen  Stifftung  verspreche. 

Vor  allem  gesicheren  Wir  zu  dem  Unterhalt  deren  Lehrfirauen 
Fünf  Hundert  Gulden  jährlicher  Rennten,  worzu  Wir  das  erforder- 
liche Capital  an  sicheren  Orten  anlegen  werden. 

SS  '  Sodani]^  wird  ihnen  ein  neues,  wohlgebautes,  mit  nöthigen  (h- 
räthe  genugsam  versehenes  HauFs  samt  Keller,  anliegendem  Hoff 
und  Garten  eingeräumet,  auch  wegen  Unterhaltung  sothaner  Ge- 
bäuden ein  gewisser  fond  angewiesen  werden.  Femer  wird  eine 
ebenfallTs  neue,  an  das  Haufs  gemächlich  angebaute,  mit  nöthigen 

80  EirchenGeräth  versehene  Capellen  ihnen  zum  GottesDienst  dienen, 
wobey  zugleich  wegen  eines  Priesters,  um  täglich  die  heilige  Meli 
allda  zu  lesen,  hinlängliche  Vorsehung  geschehen  solle. 

Und  da  nach  dem  Löblichen  Institut  der  Congregation  de 
notre  Dame  kein  SchulGeld  bezahlet  werden  darf,    sondern  die 

85  Schulen  ohnentgeltlich  gegeben  werden,  so  lassen  Wir  es  audi 
dabey  bewenden;  alldieweilen  aber  eben  hierdurch  dem  gemeinen 
Wesen  ein  ganz  besonderer  Vortheil  zugehet,  so  ist  UnTs  T(m 
unseres  herzinniglich  geliebtesten  Herrn  Gemalfs  Liebden  die  vor- 
läufige Versicherung   ertheilet  worden,    dafs  in  Rücksicht  deben 

40  entweder  von  LandesHerrschafft   oder  von  hiesiger   Stadt  wegen 


54.  Weibliches  Erziehungs-Institnt  zu  Rastatt  1767.  1791  553 

zum  Behuff  dieser  Stifftung  die  jährliche  Lie£Ferung  einer  gewissen 
quantitaet  BrennHolz  nebst  dem  jenigen,  wafs  wegen  der  Brand- 
afsecuration  des  StifftungG-ebäues  bey  sich  ergebenden  Fällen  etwa 
beyzutragen  seyn  mögte,  würde  übernommen  werden. 

Schlüfslichen  werden  die  vier  Lehrfrauen  mit  ihrem  Closter  & 
zu  Breysach  als  Mitglieder  immerhin  vereiniget  bleiben,  sonsten 
aber  wehrenden  ihren  hiesigen  Aufenthalt  dem  Ordinariat  in  geist- 
lichen Dingen  unterworfen  seyn,  fort  alle  ihre  Beruf-  und  Begul- 
mäfsige  geistliche  Übungen,  insoweit  solche  mit  denen  Schul 
Arbeiten  verbindlich  seynd,  auch  hier  verrichten  können  und  lo 
vordersamst  zur  genauen  Clausur  gehalten  seyn. 

Begäbe  sich  endlichen  in  Zukunfft  ein  Todtes  oder  anderer 
Fall,  da  eine  derer  SchulLehrerinen  Eranckheit  oder  üntauglich- 
keit  halber  oder,  wenn  es  hiesige  LandesHerrschafft  wünschet,  oder 
sonsten  aus  einer  anderen  redlichen  Ursach  in  ihr  HauptCloster  n 
nach  Breysach  zurück  beruffen  würde,  so  solle  die  also  erledigte 
Stelle  mit  einer  anderen  ihrer  Mitschwesteren  aus  ermeltem  Closter 
ersetzet  werden,  dabey  jedoch  die  Yorsehung  zugebrauchen  ist, 
dafs  auTser  dem  TodtesFall  die  Abänderung  geübter  und  erfahrener 
Schul-Frauen  ohne  besondere  Ursach  nicht  leicht  vorgenommen  20 
werde. 

Und  wie  nun  diese  mit  Yorwifsen  und  Begnehmigung  unseres 
herzinniglich  geliebtesten  Herrn  Gemahlfs,  des  Regierenden  Herrn 
Marggrafens  zu  Baden-Baden  Liebden,  zum  Besten  der  weiblichen 
Jugend  errichtete  Stifftung  unter  denen  vorstehenden  Bedingnufsen  S5 
von  Superiorin  und  übrigen  Frauen  des  ermelten  Closters  de  la 
Congregation  de  notre  Dame  zu  Altbreysach  mit  demüthigstem 
Danck  angenommen  und  dero  getreuliche  Erfüllung,  soviel  an 
Ihnen  lieget,  versprochen  worden:  Alfs  haben  Wir  zu  dessen 
wahren  Urkund  gegenwärtigen  fundationsBrief  in  zwey  Exemplarien  »0 
mit  unserer  eigenen  HandUnterschrifft  bestärcket  und  unser  Fürst- 
liches Insiegel  anhangen,  auch  Kahmens  des  geöffterten  Closters 
de  la  Congregation  de  notre  Dame  zu  Altbreysach  durch  die  der- 
mahlige  Superiorin  und  derselben  afsiftentin  und  übrigen  Baths 
Frauen  unterschreiben  lafsen.'  35 

So  geschehen  Rastatt,  den  15^  Octobris,  und  Altbreysach, 
den  18^  Octobris  des  Ein  Tausend,  sieben  Hundert,  sieben  und 
sechszigsten  Jahrs. 


554  Badische  Scholordnmigen  1.    Markgraischaflen 

b. 
ERWEITERUNG  DER  STIFTUNG. 

1791. 

Wir  Maria  Victoria, 
5  Marggräfin  zu  Baaden  und  Hochberg  etc. 

Urkimden  hiemit: 

Nachdeme  wir  in  der  von  geraumer  Zeit  an  daurenden  Un- 
gewifsheit,  ob  das  Kloster  Unserer  lieben  Frauen  zu  Altbreysach 
femer  im   Stande  bleiben  werde,  an  das  von  Uns  im  Jahr  1767 

10  zum  Behuf  des  Unterrichts  für  die  katholische  weibliche  Schul- 
jugend zu  Rastatt  gestiftete  Gastkloster  die  erforderliche  Lehrer- 
innen abzugeben:  so  haben  Wir  Uns  in  freundschaftlichem  Em- 
Terständnis  mit  Unsers  Herrn  Vettern,  des  Regierenden  Hein 
Marggrafen  zu  Baaden  Liebden,  bewogen  gefunden,  gedacht  Unserer 

15  Stiftung  dadurch  einen  grosem  Zuwachs  you  Vollkommenheit  so 
wohl  in  Ansehung  des  Nuzens  als  der  Dauer  zu  geben,  dafis  Wir 
auf  unterthänigstes  Ansuchen  der  Stadt  Rastatt  zur  Verwandlung 
des  besagten  Gastklosters  in  ein  künftig  für  sich  selbst  be- 
stehendes kleines  Kloster  des  nemlichen  Ordens  Uns  haben 

90  geneigt  finden  lafsen.  Erklären  sofort  und  erweitem  nunmehro 
mehrgemeldte  Unsere  Stiftung  dahin,  dafs  gedachtes  Institut  der 
Lehrfirauen  der  Congregation  Unserer  lieben  Frauen  künftighin  und 
zu  ewigen  Zeiten  wenigstens  aus  Sechs  Lehrfrauen,  die  auf  solches 
Kloster  ihre  Profefs  thun  mögen,  bestehen  solle,  welche  sich  jedoch 

25  nach  Befand  der  demnächstigen  mehreren  Ergiebigkeit  des  dam 
unten  angewiesen  werdenden  Fonds  auf  eine  nach  Erfordernis  der 
Umstände  von  der  Geist-  und  weltlichen  Obrigkeit  zu  bestimmende 
Anzahl  vermehren  mögen  und  den  Abgang  der  Lehrfiauen  jed^- 
zeit  aus  anzunehmenden,   zum  Lehramt  Yorzüglich  tüchtigen  Ko- 

30  yizen  zu  ersezen,  mithin  sich  solchergestalten  auf  der  jetzt  be- 
stimmten oder  künftig  etwa  vermehrt  werdenden  Zahl  unabbrüchig 
zu  erhalten  schuldig  und  beflifsen  seyn  sollen. 

Damit  nun  aber  diese  Lehrfrauen  und  ihre  Nachfolgerinnen 
Unsere  eigentliche  Absicht  wohl  erkennen  und  vollkommen  erreidies 

35  mögen,  haben  Wir  den  gegenwärtig  erklärten,  erweiterten  und  nach 
den  Umständen  geänderten  Stififcungs- Brief  abermalen  in  Zwey  Ab- 
säze  verfafsen  lafsen,  deren  der  erste,  was  man  von  Ihnen  fordert, 
der  andere  hingegen,  was  man  Ihnen  verspricht,  enthaltet 


55.  Lateinische  Schule  sa  Sulzbnrg  1604  555 


L 
1. — 19.  In  der  Hauptsache  gleichJauiend  tote  oben  [vgl  EifdeiiungJ. 

20)  werden  diese  Lehrfrauen  allen  ihren  Beruf-  und  regel- 
mäsigen  geistlichen  Übungen,  insoweit  solche  mit  den  Schularbeiten 
verbindlich  sind,  gebührend  obliegen,  auch  Tordersamst  zur  ge-  s 
nauesten  Clausur  gehalten  und  so  wie  dem  Ordinariat  in  Geist- 
lichen Dingen  unterworfen  seyn,  also  auch  gegen  Geist-  und  Welt- 
hche  Obrigkeit  in  der  Marggrafschaft  Baaden  sich,  wie  andere 
Schulklöster  der  Marggraf schafk  insgemein  und  so  mit  auch  das 
Frauenkloster  zu  Baden  insbesondere,  mit  gebührender  Subjection  lo 
zu  verhalten  beflilsen  seyn. 

IL 

Yermehrung  der  Einkünfte  etc. 

Strafsburg,  10.  August  1791. 


Sulzburg. 
55 

Lateinische  Schnle. 

BESTELLUNG  DES  ERSTEN  REKTORS. 

1 604.  90 

Wir  Georg  Friderich, 
von  Gottes  Gnaden  Marggray  zu  Baaden  und  Hochberg  etc. 

bekennen  hiemit,  dafs  wir  unsem  heben  getreuen  Magistrum 
Martinum  Mauritii  zu  einem  Rectore  unserer  neuen  an 
und  aufgerichteten  Particular  -  Schule  allhier  zu  s» 
Sulzburg  annehmen  und  bestellen  lassen,  also  und  dergestalt, 
dafs  Er  als  vorgesetzter  Rector  solcher  Schulen  seinen  möglichsten 
und  äussersten  Fleifs  dermassen  und  also  erzeigen  soll,  damit  diese 
ihm  vertraute  Schul  (weil  sonderlich,  in  der  Nachbarschaft  keine 
andere  wohlbestellte  Schul  zu  finden)  in  einen  Ufgang,  dem  AU-  so 
mächtigen  zu  Lob  und  Ehren,  diesen  Landen  zum  Nutz  und  Guten, 
auch  ihme  selbst  zum  Ruhm  kommen  möge,  besonders  aber  soll  er 
Mauritii  allen  Fleifs  fürwenden,  damit  die  Jugend  fSrderist  zur 


556  Badische  Schulordnungen  1.    Markgra&chaften 

Zucht  und  Gottesforcht  gewöhnet,  sodann  in  latina  lingua,  auch 
(welche  hierzu  tauglich)  in  Principiis  Linguae  Ghraecae,  auch 
Dialectices  und  Rhetorices  unterrichtet  und  in  aolchen  allen  inter 
ingenia  discemirt,    dieselbe   nach-  Gelegenheit  nicht  nur  mit  der 

5  Ruthe  und  Streichen,  sondern  vielmehr  durch  andere  Mittel,  ab 
Lob  und  Scheltung,  exaltation  und  degradation,  und  was  der- 
gleichen  Praemia  und  Poenae  seyn  mögen,  angereitzt,  besonden 
aber  die  Jugend  mit  Praeeeptis  nicht  so  viel  onerirt,  sondern  viel- 
mehr  monstrato  usu  et  Praxi,  repetendo,  exammando,  disputando 

10  täglich  uf  vier  oder  ffinf  Stunden  in  der  Schulen  geübt,  des^eiches 
zu  denselbigen  lateinischen  Reden  und  Schreiben,  tam  prosa  quam 
ligata  stylum  exereendo  alles  fieissigstes  und  also  angehalten 
werden,  damit  je  einer  den  andern  aufimundere,  treibe  und  also 
die  Jugend  den  gesteckten  Zweck  dieser  Schulen,  nemlich  eogni- 

15  tionem  gedachter  Künsten  als  das  recht  Fundament  anderer  Studien 
von  dieser  Schul  hinwegbringen  möchte.  Er  Rector  soll  auch  auf 
die  jetzt  habende  oder  künftig  bejwohnende  Collegas  seine  fleissige 
Inspection  und  Ufacht  haben  und,  da  dieselbige  in  ihrem  officio 
fahrlässig  oder  sonsten  mangelhaft  befunden  werden,   denselbigen 

so  solches  freundlich  untersagen  oder  den  Räthen  in  Yisitationibas 
anbringen  oder  sonsten  zu  Unserer  Canzley  berichten. 

Beneben  seinen  Fleifs  anwenden,  damit  Er  fremde  Jugend  in 
seiner  Kost  haben  möge  und  dieselbige  in  Kost  und  andern  nach 
jedes  Yermögen  und  Gelegenheit  darob  sich  mitfugen  niemand  be- 

9b  klagen,  sondern  seine  Jugend  ihm  zu  vertrauen  desto  mehr  Lust 
und  Anmuth  haben  möge. 

Soll  auch  daran  seyn,  damit  die  Jugend  wöchentlich  zu  ge- 
legenen Stunden  und  Zeiten  sich  zum  wenigsten  einmal,  zween 
oder  drey  sich  in  Musica  übe. 

ao  Für  und  um  solches  Dienst  willen,  welcher  ihm  auf  heute 

dato  angangen,  sollen  und  wollen  Wir  ihm  jährlich  und  jedes  ihme 
besonders  geben  und  abfolgen  lassen:  an  Geld  100  fi.,  Weitzen 
Sechs  Malter,  Rocken  Sechs  Malter,  Wein  zwölf  Saum,  Logiment 
Beholtzung  1 2  Klaffter ;  doch  soll  er  solche  in  seinen  Kosten  hauen 

sft  und  machen  lassen,  aber  durch  die  Burgerschaft  allhier  ihm  Frohn* 
weise  geführt  werden. 

Auch  wollen  Wir  mitverwilligen,  dafs  Er  das  verordnete 
Schulgeld  von  den  Schülern,  so  seine  Lectiones  besuchen  und 
hören  werden,  zu  allen  vier  Frohnfasten  einziehen  möge,  da  dann 

40  verordnet,  dafs  einer  die  Frohnfasten  ein  Ort  eines  Guldens  zu 
geben  schuldig  seyn  solle. 


55.  Lateinische  Schule  zu  Sulzburg  1604  557 

Würden  sich  aber  um  solchen  Diensts  willen  Spann  und 
Immgen,  daran  wir  uns  in  Güte  nit  yergleiohen  können,  begeben 
und  zutragen,  sollen  wir  uns  beiderseits  begnügen  an  Ustrag 
Rechtens  Tor  Unsem  Stadthalter,  Hofmeister,  Canzler  und  Rathen 
ohne  ferneres  Appelliren,  auch  solche  Spann  in  Lauf  eines  Monats,  5 
Yon  der  ersten  Citation  an  zu  rechnen  oder  zu  nehmen,  erörtert 
werden,  es  würde  dann  auf  beyder  Theil  zulassen  oder  aus  rich- 
terlicher Erkanntnifs  femers  Schub  und  Yerzug  erkennt. 

Da  auch  Wir  Ihne  M.  Martin  Mauritii  dergestalt  in  Unsem 
Diensten  länger  zu  haben  nicht  gemeynet  oder  ihm  also  zu  dienen  lo 
nicht  mehr  gefallig,  soll  je  ein  Theil  dem  andem  ein  viertel  Jahr 
zuTor  abkünden. 

I  Hierauf  hat  Ermeldter  Mauritii  mit  Treuen  gelobt  und  einen 

leiblichen  Eyd  zu  Oott  den  Allmächtigen  geschworen  .  .  . 


Anmerkungen, 


^ 


Anmerkimgen. 

(Zugleich  Ergänzungen  nnd  Berichtigungen.) 

Im  Folgenden  sollen  die  einleitenden  Yorbemerkungen  er- 
gänzt, sowie  die  im  Text  mitgeteilten  Stücke  in  Einzelheiten  er- 
läutert oder  berichtigt  werden.  Alle  auf  die  Lehrbücher  bezüg- 
lichen Angaben  finden  sich  in  dem  denselben  besonders  gewidmeten 
Abschnitt  der  Einleitung  (8.  CIX  ff.).  Die  Lebensnachrichten  be- 
deutender Männer  sind  meist  entweder  der  AUgem.  Dt.  Biogr. 
oder  den  Oymnasiumsgeschichten  von  Sachs  und  Yierordt  entnom- 
men, ohne  dafs  jeweils  im  Einzelnen  darauf  verwiesen  worden  wäre. 
Die  Variationen  in  der  Schreibung  yon  Ortsnamen  sind,  wenn  die- 
selben von  Belang  erschienen,  nicht  hier,  sondern  im  Register  be- 
sonders aufgeführt  worden. 


[S.  XXXYU  Die  Stadt  Ettlingen  etc.:]  Hier  ist  nachzutragen^ 
dafs  unter  Markgraf  Georg  Friedrich  z.  Zt.  der  durlachischen  Okkupa- 
tion von  Baden-Baden  in  Ettlingen,  wo  die  evangelische  Eonfession 
wieder  sehr  in  Aufiiahme  gekommen  war,  auch  eine  evan- 
gelische Lateinschule  errichtet  wurde,  die  aber  anscheinend 
nur  geringe  Bedeutung  und  kurzen  Bestand  hatte.  Aufser  folgen- 
den [Notizen  ist  Näheres  über  sie  nicht  bekannt :  Vierordt  (Gesch. 
der  evang.  Kirche  in  dem  Grofsh.  Baden,  11.  S.  61,  Anm.  2)  er- 
wähnt nach  Akten  des  Archivs  von  St.  Thomas  zu  Strafsburg 
einen  Rektor  Johann  Christof  Welsch,  gen.  Italus.  F.  v.  Weech 
(ZGORh.  K  F.,  Vni,  S.  714)  führt  für  das  Jahr  1619  den  Prae- 
lekten  Johann  Ulrich  Yinther  und  den  Archigrammateus  Gabriel 
Schwenter  an. 

[S.  XLTX  Prorektor  Nikolaus  Sa/nder:]  Über  das  Leben  dieses 
für  die  badische  Schulgeschichte  bedeutenden  Mannes  ist  kurz 
folgendes  zu  sagen:  t750  zu  Eöndringen  als  Sohn  des  Speziais  S. 
(s.  u.  S.  562)  geboren,  versah  er  1775—1789  das  Amt  eines  Prorektors 
am  Paedagogium  zu  Pforzheim,  1789 — 1791  war  er  Pfarrer  zu 
Unterwössingen  bei  Bretten,  1791  kam  er  als  Praeceptor  und  Hof- 
prediger nach  Karlsruhe,  wo  er  1798  zum  Professor  der  Bered- 
samkeit und  Geschichte  sowie  zum  Eirchenrat  befördert  wurde. 
Er  erwarb  sich  grofse  Verdienste  um  die  Organisation  des  Eirchen- 
^d  Schulwesens,  insbesondere  nach  Anfall  der  neuen  Landesteile. 
1824  starb  er. 

MoDomenta  Qeinumiae  Paeaagogica  XXIV  36 


562  Anmerkungen 


S.  LV  Visitationen  von  1556  und  1558:]  Zwischen  den  beid^ 
hier  besprochenen  oberländischen  Yisitationsberichten  Yon  1556 
und  1558  liegt  ein  solcher  von  1557,  den  E.Martini  in  der  Frei- 
burger Zeitschr.  I.  (1869),  S.  253  ff.  (Reformirung  der  Herrschaft 
Badenweiler)  mitteilt.  Als  „das  erste  Protokoll  nach  Eünföhnm^ 
der  Reformation  in  dieser  Gegend^  verdient  derselbe  hier  erwähnt 
zu  werden,  wenngleich  die  Schulverhältnisse  dabei  kaum  berück- 
sichtigt sind.  In  Rändern  wird  über  den  Schulmeister,  aber  seine 
Persönlichkeit  und  seinen  Lebenswandel  Klage  gefuhrt,  der  Schule 
selbst  aber  nicht  gedacht.  In  Müllheim  wird  der  Schulmeister  nur 
erwähnt.     Hier  berichtet  u.  a.  der  Pfarrer  folgendes:  „Item  die  so 

da  lesen  kunnen,  deren  ich  etlich  unter  mynen  pfarkindern  hab "^ 

Von  Opfingen  heifst  es  bzgl.  des  Eirchendienstes :  „Wirdt  von  dem 
Schulmeister  zu  Thüngen  [Thiengen]  yersehen,  begert  die  gemeia 
einen  eigenen  pfarherr."  Weitere  Bemerkungen  über  Schulen 
finden  sich  nicht.  Es  gewinnt  fast  den  Anschein,  als  sei  das  Tor- 
handensein  von  Schulmeistern  stillschweigend  vorausgesetzt. 

[S.  LXI  SpezicU  Höhlein:]  Johann  Lorenz  Hölzlein,  1717  aas 
Bayreuth  als  Hofprediger  berufen,  zugleich  Ephorus  des  Grm* 
nasiums  und  der  übrigen  Schulen  im  Baden -Durlachischen,  172^ 
bis  1732  Pfarrer  in  Auggen  und  Spezial  von  Sausenberg. 

[S.  LXIX  Schul- Schematismtis  für  die  Marhgrafschafi  Hochberg. 
1763:]  Über  den  Verfasser  desselben  ist  nachzutragen:  Sander. 
Pfarrer  zu  Eöndringen  im  Hochbergischen,  daneben  seit  1763 
Spezial  für  diesen  Landesteil,  erwarb  sich  grofse  Yerdienste  om 
die  Hebung  des  Kirchen-  und  Schulwesens.  1770  wurde  er  zum 
Eirchenrat  ernannt,  blieb  aber  auf  seiner  Pfarrei;  1787  trat  er  vom 
Spezialat  zurück;  1794  starb  er. 

[S.  LXXIX  Kirchenraths 'Instruktion  1797:]^  Bearbeitet  ist 
dieselbe  von  Johann  Nikol.  Friedrich  Brauer,  Geh.  Kat  und  Direktor 
des  Eirchenrats-Eollegiums  (geb.  1754,  gest.  1813). 

[S.  LXXX  Ordnung  für  die  Triviat-Nehenschulen  1798:]  Stan 
„Minister^  ist  zutreffender  Oeh.  Rat  Brauer  zu  setzen. 

fS.  CHI  ein  früherer  Versuch  .  .  ,  .,  in  Pforzheim  ein  Waisen- 
haus zu  gründen:]  Zur  Ergänzung  dieser  kurzen  Notiz  mögen  nooli 
folgende  nähere  Angaben  über  die  Schul-  und  Unterrichtsverhält- 
nisse in  der  1718  gegründeten  Anstalt  dienen.  In  einem  gleich- 
zeitig erschienenen  Schriftchen:  „Eurtzer  Bericht  von  der  gegen- 
wärtigen Verfassung  des  Waysenhaufses  in  Pfortzheim.  Dnrlach. 
1718.  kl.  8^  30  S.''  heifst  es:  „Wird  anfänglichen  ein  Candidafeos 
Ministerii  zum  Weisenhaufs  Prediger  gnädigst  angenommen,  welcher 
nicht  allein  die  Ejnder  im  Schreiben  und  Lesen,  sondern  auch  in 
ihrem  Christenthum  fleissig  informiren  solle,  damit  sie  nachmab 
ihnen  selbst,  gnädigster  Herrschafft  und  gantzen  Gemeinden  etwas 
nutzen  und  dienen  mögen.  ^ 

Und  bezgl.  der  Aufnahme  in  die  Anstalt  heifst  es  u.  a. :  ^^Wann 
sich  femer  so  wohl  ausser  als  in  dem  Land  einige  finden  wiirdea, 
die  ihre  Einder  Männlich  und  Weiblich  Geschlechts  zu  guter 
Education  und  sorgfältiger  Information  in  allen  Stücken 


Anmerkungen  563 


angehalten  wissen  wollen,  und  die  zur  Erlernung  und  Übung  des 
Christenthums,  wie  auch  Lesen,  Schreiben,  Rechnen  und  übrigen 
Wissenschaften  in  der  Lateinischen  und  Teutschen  Sprache  das 
nöthige  begreiffen;  Item  zu  einem  von  obgemeldten  Handwerckem 
oder  Kochen,  Spinnen,  Neben,  Stücken,  Stricken  und  dergleichen 
angewiesen  werden  sollen :  dieselbe  will  man  gegen  ein  leidentliches 
Kost-Geld  in  absonderlichen  Zhnmern  speisen  und  wohl  logieren." 

[S.  8^*  Gymnasium  societatis  Jesu:]  Jesuiten -Kollegium  mit 
Gymnasium  zu  Baden,  gegründet  1642;  Stiftungsurkunde  nebst 
Erweiterung  der  Stiftung  s.  o.  Nr.  43,  S.  451iF. 

[S.  8*^®  Schola  latina  etc.:]  Oemeint  ist  wohl  die  1541  ge- 
gründete Stadtschule  zu  Baden  (vgl.  o.  Nr.  41,  S.  436  ff.).  Inter- 
essant ist  die  Thatsache,  dafs  hier  Knaben  und  Mädchen  gemein- 
samen lateinischen  Unterricht  geniefsen.  Vgl.  auch  die  Bemerkung 
über  die  Vorschule,  Einleitung,  S.  XXXIV. 

[S.  8^*  Schola  Sepidchralium  etc,:\  über  die  1670  ins  Leben 
gerufene  Erziehungsanstalt  der  regulirten  Chorfrauen  vom  Heiligen 
Grab  für  die  weibliche  Jugend  s.  o.  Einleitung,  S.  XXXVI. 

[S.  11*  rectori  Societatis  Jesu  etc,:]  Jesuiten-Kolleg  in  Ett- 
lingen, gegründet  1663;  vgl.  Einleitung,  S.  XXXVIL 

[S.  11^''  Ratione  compulsationis :]  Zu  ergänzen  campani,  ein 
wesentlicher  Teil  der  Mefsnerpflichten  des  Schulmeisters. 

[S.  11 2®  Läger-Buch:]  Das  Lagerbuch  enthält  die  Natural- 
bezüge des  Schulmeisters,  wie  es  überhaupt  die  Besitz-  und  Ab- 
gabenverhältnisse der  Oemeinde  darstellt. 

[S.  13^*  Ecclesiarum  Professor:]  Ein  ganz  ungewöhnlicher 
Ausdruck,  dessen  genauer  Sinn  nicht  zu  ermitteln  ist,  wohl  als  Ver- 
kündiger und  Lehrer  der  Kirche,  der  kirchlich-religiösen  Pflichten 
zu  deuten.  Möglicherweise  liegt  hier  ein  Schreibfehler  vor,  und 
es  müfste  „provisor^  heifsen,  eine  Lesung,  die  sich  thatsächlich  in 
der  andern,  weniger  benützten  Handschrift  findet;  das  bedeutete 
dann  einfach  den  Verwalter  der  Kirche,  die  als  Filiale  keinen 
eigenen  Geistlichen  hatte.     Vgl.  ZGORh.  26,  S.  451. 

fS.  16^  Bachinalia:]    Weinlese  oder  überhaupt  Erntezeit. 

[S.  17*'  des  ZyüenharcUischen  Fleckens  Rhodt  unter  Rippurg:] 
Das  Dorf  Roth  bei  Landau  (Pfalz)  besafs  die  schwäbische  FamiUe 
v.  Zillnhardt  von  den  Markgrafen  von  Baden  zu  Lehen;  vgl.  Sachs, 
Emleitg.,  V,  S.  36. 

[S.  19*'  Minervalia:]  Geschenke  der  Schüler  an  den  Lehrer 
beim  Eintritt  in  die  Schule,  in  Efswaren  und  dgl.  bestehend. 

[S.  21  •  Capital  von  Königsbach,  von  St,  Andre  an  die  Keck- 
krischen  in  der  Nachbarschaft  verkauft:]  Das  Dorf  Königsbach 
war  seit  1518  ein  Condominat  des  Hauses  Baden  und  der  Herren 
von  Venningen.  1650  erwarben  die  Freiherren  von  St.  Andr6  den 
Anteil  der  letzteren.  Die  Freiherren  Kechler  von  Schwandorf,  ein 
altes  schwäbisches  Adelsgeschlecht,  waren  in  jener.  Gegend 
(Württemberg.  Schwarzwald)  ansässig. 

[S.  22*  Röttlen,  in  dem  ohneins  letzten  Französischen  Krieg 
in  die  Aschen  geleget:]  Das  Schlofs  Rötteln  wurde  am  29.  Juni  1678 

36* 


564  Anmerkungen 


samt  dem  zu  seinen  Füfsen  gelegenen  Ort  von  den  Franzosen  zer- 
stört (Höchstetter,  Die  Stadt  Lörrach,  S.  7). 

[S.  22^'  Information  der  Fürstlichen  Prinjsessinnen:]  Vermut- 
lich sind  damit  die  Töchter  Markgraf  Friedrichs  YI.  (gest.  1677, 
gemeint. 

[8.  22 2®  Herrschaft  Lahr:]  Hier  sonst  nicht  mit  behandelt; 
vgl.  das  Vorwort. 

[S.  22^^  Herr  Joh.  Morstadt:]  Näheres  über  diesen  s.  a. 
Anm.  zu  S.  344»^ 

[S.  23^*  Herrn  Licentiaten  Foertschen:]  Näheres  über  diesen 
s.  u.  zu  S.  317". 

[S.  25^*  ff.  in  Durlach  das  Gymnasium,  von  Ernst  Fricbrkh*^ 
au/f gerichtet:]  Die  Anfange  d^s  Gymnasiums  gehen  auf  das  Jahr 
1583  zurück,  die  eigentliche  Eröffnung  der  Anstalt  aber  fallt  ii 
das  Jahr  1586,  das  darum  allgemein  als  das  Qründungsjahr  angesehen 
wird.  Vgl.  darüber  Vierordt,  Geschichte  der  Durlacher  bzw.  Karls- 
ruher Mittelschule,  S.  13  ff. 

[S.  28^  lernen  das  Büchlein  auswendig  sampt  den  Dictis:] 
Gememt  sind  das  Spruchbüchlein  und  die  Dicta  biblica. 

[8.  60^^  Zur  Hochzeit  laden  und  alsdann  bey  Hochgeiien  auf- 
warten:] Das  Hochzeitladen  und  Aufwarten  wird  den  Schulmeistern 
durch  Kirch en-Rats-Reskript  vom  29.  Nov.  1754  „gänzlich  unter- 
sagt und  nicht  weiters  gestattet^,  „da  überhaupt  solches  der  Föne- 
tion  eines  Schullehrers  vöUig  entgegen  stehet.^  (Gerstlacher,  L 
Ziff.  44,  S.  3 18  f.) 

[8.  65*'  eine  besondere  Schulordnung:]  Dieselbe  s.  u.  8.  77ff. 
„Extract  obiger  Schulordnung.^ 

[8.  74^*  fuckem:]  fucker  =  Grofshändler,  Kaufmann;  dsTon 
fucken,  fuckem  =  Handel  treiben ;  s.  Grimm,  Deutsches  Worterbach. 

[8.  84"  Schriften  samt  Femdigen:]  ferndig,  femig,  fitnig  = 
Yom  vorigen  Jahr,  wahrscheinlich  die  im  vorigen  Jahr  gefertigten 
Probeschnften. 

[8.  85*»  •  Maschen-Bauerischer  Verlag:]  Joh.  Andr.  Erdmann 
Maschenbauer  aus  Augsburg  wurde  1719  der  Nachfolger  des  ver- 
storbenen Hof-  und  Kanzleibuchdrackers  Hecht  in  DurlacL  Er 
zog  bald  darauf  nach  Karlsruhe  und  erhielt  das  Privilegium  des 
Dmcks  aller  Schulbücher,  Kalender  und  anderen  Dracksachen^ 
Der  Begründer  der  bald  zu  bedeutender  Blüte  gelangten  Finiu 
starb  1750  im  Alter  von  53  Jahren  als  Bürgermeister  der  Stadt. 
Sein  Schwiegersohn  J.  Jak.  Ludw.  Held  aus  Reutlingen  übernahm 
das  Geschäft,  das  schliefslich  i.  J.  1776  in  den  Besitz  des  Buch- 
dmckers  Mich.  Macklot  übergmg.  Vgl.  Pecht,  Karlsruhe,  8.  133. 
315;  Funck,  Über  den  Rheinland.  Hausfreund  und  J.  P.  Hebel,  S.  41 

[8.  90'*  des  Lernens,  Schreiens  und  Bechnens:]  irrtümlicb 
statt  „des  Lesens^;  bei  Gerstlacher  (I,  8.  302)  übrigens  nicht  ver- 
bessert. 

[8.  91^  Professor  Sachs:]  Näheres  über  ihn  s.  u.  Anm.  a 
8.  428  ". 


Anmerkungen  -  565 


[8.  91*  Prorector  Maler:]  Näheres  über  ihn  s.  u.  Anm.  zu 
S.  400  »*. 

[S.  91*  Professar  Mauritii:]  Näheres  über  ihn  s.  u.  Anm.  zu 
S.  175". 

[8,  92'^  freie  Irrthe:]  irte  (ürte)  =  Zechen,  Trinkgelage; 
s.  Grimm,  Deutsches  Wörterbuch. 

[8.  93  '•  heikommender  kurzer  Unterrichty  Cap.  I,  §  11,  p.  8:] 
Näheres  über  dieses  Citat  war  nicht  zu  ermitteln;  auch  Qerstlacher 
(I,  8.  307)  giebt  keinerlei  Erklärung  dafür. 

[8.  95^'  der  in  denen  deutschen  Schtden  des  Hereogthums 
Gotha  eingeführte  kurze  Unterricht  von  natürlichen  Dingen:]  ^Kurzer 
Unterricht  1,  von  natürlichen  Dingen,  %  von  etlichen  Wissen- 
schaften, 3,  von  geistlichen  und  weltlichen  Landessachen,  4,  von 
etlichen  nützlichen  Hausregeln^  (1656).  Dieses  Buch  war  lange 
Zeit  in  den  gothaischen  Schulen  eingeführt  und  auch  in  andern 
Ländern  sehr  beliebt.  Ygl.  Heppe,  Gesch.  des  deutschen  Volks- 
Schulwesens,  11,  S.  248. 

[8.  96*  in  eurem  Vorschlag:]  Gemeint  ist  wohl  der  Vorschlag 
des  Speziais  Daler;  vgl.  Einleitung,  S.  LXTV. 

[8.  116'*  Kirchen-Bilger :]  Die  Pflichten  der  Kirchenrüger 
sind  in  der  General-Synodal -Verordnung  vom  25.  Mai  1756  (vgl. 
0.  Nr.  12,  S.  98ff.)  bestimmt  (s.  Gerstlacher,  I,  S.  105 f.):  „Des- 
gleichen verordnen  Wir  in  Betracht  der  Kirchenrüger,  dafs  solche 
hierzu  beeidigt,  und  auf  das  nachdrucksamste  zu  genauer  Beob- 
achtung und  gleich  durchgängiger  Anzeigung  derer  saumseligen 
Kirchengänger  zu  Erforschung  derer  in  Wirths-  und  andern 
Häusern,  sowohl  vornehmlich  an  denen  Sonn-  und  Feiertagen,  als 
auch  an  denen  Werktagen  der  Kirchenzucht  zuwider  vorgehenden 
Unordnungen  und  zu  beständiger  Aufsicht  auf  jede  Übertretung 
derer  ihnen  von  dem  Pfarrer  bekannt  zu  machenden  Kirchen^ 
Mandaten  und  anderer  in  denen  Gemeinden  im  Schwang  gehenden 
Ärgernissen  instruirt  und  angehalten,  auch  zu  solchem  Ende  recht 
taugliche,  gottesfurchtige  Personen,  zu  diesem  zu  guter  Kirchen- 
zucht gar  vieles  beitragenden  Earchenrü^er-Amt,  an  allen  Orten 
bestellet  werden  sollen,  als  wobei  Wir  dann  nöthigen  Falls  auch 
nicht  abgeneigt  seind,  denenjenigen  Kirchenrügem,  welche  ihr  Amt 
treu,  fleifsig,  und  ohne  Ansehen  der  Person  verrichten,  und  schon 
ohnehin  von  Oberamts-  und  Specialats  wegen  wider  die  etwa  zu 
besorgende  Racfabegierde  eines  Mitbürgers  oder  Vorgesetzten 
kräftigst  zu  schüzen  sind,  auf  den  von  Oberamts-  und  Specialats 
wegen  dieserhalb  vorhero  zu  erstattenden  Bericht,  sodann  die  Zu- 
sage zu  thun,  dafs  der  ihnen  an  den  Gütern  etwa  geschehene 
Schade,  in  Fällen,  wo  ihre  Amtsverrichtung  wahrscheinlicher  Weise 
hierzu  Anlafs  gegeben,  von  der  ganzen  Gemeinde  ersezet  werden 
müfste.^    Vgl.  auch  S.   273  f. 

[S.  118^*  Dergleichen  Buch  aber  unU  der  Spezial  Wale  etc.:] 
Dieses  Buch  scheint  niemals  herausgegeben  worden)  zu  sein.  Die 
Bibhographien  von  Walz  enthalten  keinen  Hinweis  darauf. 


566  Anmerkungen 


[S.  1 28  •*  Verordnungen  wegen  der  Hochzeiten  und  Rmäauffm, 
vom  23.  Nov,  17^4:]  Über  diese  Hochzeit-  und  Kindtauf- Ordmas 
(Abstellung  von  Übermafs  und  Ausschreitungen  im  Aufwand)  s.  Gerst- 
lacher,  III,  S.  184  ff.;  Wiederholung  und  VerschärfiiDg  dieser  Be- 
stimmungen Yom  22.  Okt.  1760,  s.  ebenda. 

[8.  128^'  Verordnung  wegen  Abstellung  derer  Letchen-MaU' 
Zeiten,  vom  8,  März  1755 :]  Dieses  Leichen-Edict  s.  bei  Geretlacher. 
III,  8.  189  ff.     Ziff.  277;  vgl.  auch  ebenda,  I,  8.  106. 

[8.  128**  Die  General- Synodalverordnung  vom  25.Mayl7bß: 
8.  o.  Nr.  12,  8.  98  ff. 

[8.  136^*  Zum  Schreiben  dienen  die  gedruckte  Vorsehrifkn:, 
Hallische  8chreibvor8chriften;  vgl.  o.  Einleitung,  8.  CXXII. 

[8.  167'  Mit  ÄusscJdufs  Münzesheim  uimI  JRhod:]  Die  One 
Roth  (bei  Landau  in  der  linksrheinischen  Pfalz)  und  Münzesbeiai 
B.-A.  Bretten,  sind  hier  ausgeschlossen,  wohl  wegen  der  dort  be- 
stehenden besonderen  Herrschaftsverhältnisse:  Roth  war  je  m 
Hälfte  dem  Markgrafen  von  Baden  -  Durlach  und  dem  Eurfibten 
von  der  Pfalz  unterthan;  Dorf  und  8chlofs  Münzesheim  hatten  die 
Freiherren  von  Münzesheim  von  Baden-Durlach  zu  Lehen. 

[8.  17428,  175^»  Freifrau  von  Felke,  Pelke-Bemholdiscke  %{- 
tung:]  Freifrau  von  Pelke-Bemhold  hatte  im  Jahr  1766  ein  Stipen- 
dium für  begabte  und  fleifsige,  aber  vermögenslose  Schüler  de> 
Gymnasiums  gestiftet:  s.  Yierordt,  Gesch.  der  Durlacher  bzv. 
Karlsruher  Mittelschule,  8.  144. 

[8.  175  2*  Professor  Böchnann:]  Johann  Lorenz  BöckmanD 
wurde  1741  zu  Lübeck  geboren,  war  1761 — 1764  Privatdozent  der 
Philosophie  in  Jena  und  erhielt  1764  einen  Ruf  als  Professorder 
Mathematik  und  Physik  an  das  Karlsruher  Gymnasium,  an  im 
er  bis  zu  seinem  1802  erfolgten  Tod  mit  Auszeichnung  wirkte. 
1769  war  er  zum  Consistorial- Assessor,  1774  zum  Kirchenrat 
1776  zum  Hofrat,  1789  zum  Ephorus  des  Gymnasiums,  179Sziidi 
Geh.  Hofrat  ernannt  worden.  Er  richtete  u.  a.  ein  physikalisclie! 
Cabinet  und  ein  meteorologisches  Institut  ein.  Als  Lehrer  «i« 
als  Fachschriftsteller  genofs  er  grofses  Ä.nsehen. 

[8.  175»«  Kirchenrath  MauHtii:]  Christof  Mauritii,  geb.l720ni 
Pforzheim,  gest.  1799  zu  Karlsruhe;  1748  Professor  am  Gymnasium 
zu  Karlsruhe,  daneben  seit  1754  Hofdiakonus,  1767  BjrchenratoDd 
Mitglied  des  Consistoriums,  eine  Zeit  lang  auch  8pezial  von  Dnrlack 
8eine  Lehrthätigkeit  war  besonders  den  Theologiestudirenden  und 
den  8chulseminari8ten  am  Gymnasium  gewidmet. 

[8.  in^^  Klein-Carlsruher  Schule:]  Klein-Karlsruhe,  der  öst- 
liche und  südöstliche  Teil  der  Altstadt,  von  unbemittelten  Hinter- 
sassen bewohnt,  die  aus  den  beim  Bau  des  8chlos8es  und  der 
8tadt  beschäftigten  Arbeitern  hervorgegangen  sind.  Hier  entetand 
frühzeitig  eine  besondere  Volksschule,  weil,  wie  es  heifst,  die 
Kinder  wegen  ihrer  schlechten  Kleidung  sich  schämten,  die  Stadt- 
schule zu  besuchen.     Vgl.  Focht,  Karlsruhe,  8.  71.  120. 

[8. 176  ^^ •Berliner  Realschule:]  Die  erste  Realschule  inDenlsch- 
land  war  1739  zu  Berlin   durch  Johann  Julius  Hecker  gegründet 


Anmerkungen  567 


worden,  der  1748  seiner  Anstalt  noch  eine  Art  von  SohuUehrer- 
Seminar  angliederte.  Ygl.  Heppe,  G-esch.  des  dtsoh.  Yolksschul- 
wesens,  I,  8. 59  ff.  und  bes.  Sehmid,  Qesch.  der  Erziehung,  Y,  2,  8. 6  ff. 
[S.  178**  Die  Zeichnungs- Stunden  in  Carlsruhe:]  Ygl.  o.  Ein- 
leitung, 8.  LI. 

[8.  178**  Die  architechtonische  Beifsstunden  auf  dem  Rath- 
haus  sfu  Carlsruhe:]  Vgl.  ebenda. 

[8.  191**  Die  Hoch  f.  Verordnung  auf  die  V.  Frage  aus  der 
Gen.'öi/nad.'Verordng.:]  8.  o.  8.  100 ff. 

[8.  1 95  •  Die  monatlichen  Bufs-  und  Bettage:]  Die  von  Alters 
her  üblichen,  seit  1721  an  den  meisten  Orten  ^eingegangenen 
monatlichen  Bufs-  und  Bettage  wurden  durch  Fürstl.  General- 
Reskript  vom  31.  Jan.  1733  aller  Orten  in  Baden-Durlaeh  wieder 
eingeführt,  ^bei  denen  dermalig  anscheinend  trübseligen  Zeiten 
und  traurigen  Conjuncturen."  Seit  1757  wurden  dieselben  in  der 
Regel  am  ersten  Freitag  im  Monat  gefeiert.  Ygl.  Gerstlacher,  I, 
S.  28f.,  Ziff.  7. 

[8.  203*®  Historia  Badensis:]  Früheste  Erwähnung  der 
badischen  Landesgeschichte  im  Unterricht. 

[8.  206**  Bath  Köhlreutter:]  Josef  Gottlieb  Koelreuter,  geb. 
1733  zu  8ulz  a.  Neckar,  gest.  1806  zu  Karlsruhe,  Botaniker,  Pro- 
fessor der  Naturgeschichte  am  Gymnasium,  bekannt  durch  yer- 
schiedene  wissenschaftliche  8chriften. 

[8.  211^*  sogen.  Weinkaufs-Oroscheni]  Aus  solchen  „Wein- 
kaufsgeldern^  ist  das  Yermögen  angesammelt,  das  noch  gegen- 
wärtig unter  der  Benennung  „Altbadischer  Distriktsschulfond''  ver- 
waltet wird  als  8tiftung,  deren  Erträgnisse  zur  Yerwendung  für  die 
Yolksschulen  in  Gemeinden  der  vormaligen  Markgrafschaft  Baden- 
Baden  bestimmt  sind.    Joes,  Elementarunterricht,  8.  14. 

[8.  217**  in  einem  sogen.  Scheck:]  8checke  =  gesteppter 
Leibrock ;  s.  Grimm,  Dt.  Wörterbuch. 

[8.  222  ^^  Laurentanische  Litaney:]  Die  laurentanische  oder 
lauretanische  Litanei,  zu  Ehren  der  Jungfrau  Maria  zu  singen,  hat 
ihre  Bezeichnung  von  der  Marienkapelle  zu  Loreto  erhalten,  wo 
sie  seit  langer  Zeit  alle  Samstage  feierlich  gesungen  wird.  Ygl. 
Wetzer  u.  Weite,  Kirchenlexikon,  YII,  8p.  21(>6f. 

[8.  253^  Unserer  mittlem  Markgrafschaft:]  Gemeint  ist  die 
sonst  als  „obere  M.^  bezeichnete  M.  Baden-Baden. 

[8.  265*«  Die  Schtdcandidaten-Examinations- Ordnung  vom 
Ö(^  Febr.  1758:]  Wohl  irrtümliches  Datum  in  der  Kirchenraths- 
Instruktion;  gemeint  ist  offenbar  die  Yerordnung  vom  2.  8ept.  1757, 
S.O.Nr.  14,  8.  112ff. 

f8.  266"  Theologische  Examinati<ms- Ordnung  vom  15,  Okt. 
1794:]  Die  hier  angeordneten  Prüfungen  gliedern  sich  folgender- 
mafaen:  A,  „in  Betreff  der  Yorbereitung  zur  hohen  Schule''. 
B,  „m  Betreff  des  Aufenthalts  auf  Universitäten**  und  C,  „in  Be- 
treff der  Prüfung  nach  Zurückkunft  von  Universitäten."  Wir  be- 
schränken uns  hier  auf  die  ersterwähnte  Prüfung,  das  Abgangs- 
Examen   vom   Gymnasium   zur  Universität.     Die  beiden  anderen 


568  Anmerknngen 


Abschnitte   liegen   der   eigentlichen    Schulgeschichte  ferner.   Die 
bezügliche  Verordnung  lautet  im  Wesentlichen:   „Jeder  Theologie 

studirende  Innländer  soll sich  in  Beyseyn  des  Epboraii 

und  zweyer  Consistorial  Deputirten  prüfen  lassen  und  zwar: 

a)  in  Sprachen,  wo  er 

a)  in  der  lateinischen,  eine  nicht  allzuschwere  Stelle  eines 
auf  dem  Gymnasium  ihm  erklärten  classischen  Autors  fertig  nnd 
richtig  soU  exponiren,  einen  kurzen  teutschen  Au&atz  in  dis 
lateinische  ohne  Sprachfehler  und  starke  Germanismen  soll  über- 
setzen und  die  Hauptsätze  von  den  Eigenthümlichkeiten  und  Schoo- 
heiten  der  Zusammenfugung  soll  angeben  können, 

b)  in  der  griechischen,  wo  er  eine  Stelle  des  neuen  Teita- 
ments  und  eines  auf  dem  Gymnasium  ihm  erklärten  Profan-Aatois, 
obgleich  mindere  Fertigkeit  und  Genauigkeit  hinreicht,  jedodi 
richtig  soll  übersetzen  können, 

c)  in  der  hebräischen,  wo  er  eine  Stelle  aus  den  historiscbeQ 
Büchern  des  alten  Testaments  ohne  vielen  Anstofs  soll  exponireD 
können,  anbey  Yon  diesen  beeden  Sprachen  die  Regeln  and  Orände 
von  den  Beugungen  der  Zeit-  und  Nennwörter,  von  der  Aocen^Q&tioD. 
ihrem  Werth,  Gebrauch  und  Einflufs  in  der  Sprache,  so  wie  tob 
der  Zusammenfugung  soll  angeben  können, 

b)  in  der  Geschichte,  wo  er 

a)  aus  der  allgemeinen  Weltgeschichte  die  Haupt- 
revolutionen  der  Völker  und  Regierungen  und  die  Hauptereignüsse 
in  Bezug  auf  die  Edrchenverfassung  und  Gelehrsamkeit  wenigsteiis 
nach  den  Jahrhunderten  und  Epochen,  sodann 

b)  aus  der  Eirchengeschichte  die  wichtigste  EirchenTer- 
Sammlungen,  die  bekannteste  Seckten,  besonders  die  Geschichte 
der  Reformation  und  der  symbolischen  Bücher  soll  angeben  konneiL 

c)  in  der  Philosophie,  wo  er 

a)  in  der  Logick  mit  der  Terminologie,  den  Regeln  yon  den 
Definitionen  und  den  Sätzen  nach  ihrer  Qualität  und  Qnantiüt 
sodann  mit  den  Schlufsfolgen  nach  ihren  yerschiedenen  Formen, 
der  Erfindung  der  Sätze  aus  Erfahrungen  und  der  bekamtien 
Wahrheiten  aus  unbekannten,  auch  den  Hauptbegriffen  yon  Oewifs- 
heit,    Glaubwürdigkeit  und  Wahrscheinlichkeit  bekannt  sep  ßoQ, 

b)  in  der  Metaphysick,  die  Wesenlehre,  die  Seelenlehre 
und  die  natürliche  Religions-Lehre  wenigstens  so  weit  kennen  soll 
dafs  auf  eine  Fertigkeit  in  Anwendung  der  logischen  Regeln  znni 
deutlichen  Denken  und  zum  bestimmten  Ausdruck  fiuf  yorkommende 
Gegenstände  des  Nachdenkens  geschlossen  werden  kann, 

c)  in  der  Sittenlehre  und 

d)  in  dem  Naturrecht  die  Gegenstände,  die  Haupttheile 
und  den  allgemeinen  Umrifs  soll  angeben  können, 

e)  in  der  reinen  Mathematick  die  Grundregeln  soll  be- 
stimmen und  die  dahin  einschlagende  Probleme  unter  AafSixmg 
der  Gründe,  auflösen  können, 


Anmerkungen  569 


f)  in  der  angewandten  Mathematiok  und 

g)  in  der  Physick  die  Haupttheile  und  die  HauptbegrifFe 
wissen  soll, 

d)  in  der  Theologie, 

wo  er  den  Zusammenhang  der  Religionswahrheiten  und  aus  fleisigem 
Bibellesen  den  Zusammenhang  der  Entwicklung  der  gottlichen  An- 
stalten, besonders  auch  die  Lebensgeschichte  Christus  und  die 
Briefe  der  Apostel  hinreichend  kennen  soU^ 

e)  in  der  Redekunst, 

wo  er  über  ein,  ihm  vier  Wochen  vorher  aufzugebendes  Thema 
eine  teutsche  Abhandlung  liefern,  und  dabey  die  Yerschiedenheit 
der  Arten  der  Aufsätze  und  die  Regeln  von  der,  nach  dem  Zweck 
verschiedener  Eintheilung,  Einkleidung  und  Ausdruck  soll  angeben 
können." 

Die  unter  C,  verzeichnete,  mehr  praktische  Prüfung  umfafst 
XL.  a.  auch  folgenden  Punkt: 

b)  soll  er  „in  einer  öffentlichen  Schule  zu  Karlsruhe  den 
catechetischen  Unterricht  mit  einigen  dazu  zu  wählenden,  theils 
fähigem,  theils  weniger  fähigem,  bey  den  Lehrstellen  wo  der  ge- 
wöhnliche Lehrer  gerade  stehen  geblieben,  worauf  sich  den  Tag 
vorher  vorzubereiten  ihm  zu  gestatten  ist,  in  Beyseyn  des  Stadt- 
pfarrers, des  Hofpredigers  und  des  kirchenräthlichen  Examinations- 
Deputirten,  jedoch  ohne  Anwesenheit  des  Schullehrers  oder  anderer 
Personen  fortsetzen."  Vgl.  Wesentl.  Lihalt  der  neueren  Markgrfl.- 
Bad.  Gesezgebung.    Zweyter  Theil.     Carlsmhe.     1801.     S.  384  ff. 

[S.  269  *'  £is  Sponheitnische:]  Der  badische  Anteil  an  der 
ehemaligen  Ghrafschaft  Sponheim  ist  in  diesem  Zusammenhang  nicht 
mit  berücksichtigt.  Es  empfiehlt  sich  aus  äufseren  wie  aus  inneren 
Granden,  das  Gebiet  gemeinsam  mit  den  übrigen  pfälzischen 
Landesteilen  in  dem  far  dieselben  bestimmten  späteren  Band  zu 
behandeln;  vgl.  das  Vorwort. 

[8.  274**  Unsere  Verordnungen  vom  14,  Juny  1687  und 
22.  Od.  1721:]  Beide  Verordnungen  bestimmen  die  Urlaubs  Verhält- 
nisse der  Pfarrer;  s.  Wesentl.  Inhalt  der  neuem  Hochf.-Markgr.- 
Bad.  Gesezgebung  I  (Carlsrahe.  1782),  S.  790. 

[8.280*  Unsre  HofrcUhs'Insiruction:]  „Instraction,  womach  sich 
die  zu  Unserem  Fürstl.  Hofraths-Collegio  verordnete  Präsident, 
Director,  Bäthe  und  Assessoren  in  Verwaltung  des  ihnen  über- 
tragenen Diensts  zu  achten,  auch  die  bestellte  Hofraths-Secretarien, 
Begistratoren,  Canzlisten  sammt  dem  Canzelley- Diener  zu  ihren 
Dienst- Verrichtungen  anzuhalten  haben.  (28.  July  1794.)"  Vgl.  auch 
0.  Einleitung  8.  LXXIX. 

[8.  284^*  Unser  neuestes  Synodcdrescript  etc.:]  Damit  dürfte  u.  a. 
die  unterm  9.  März  1 796  erlassene  Visitations  -Verordnung  (Wesentl. 
Inhalt  der  bad.  Gesetzgebung,  11,  8.  590  ff.)  mit  zugehörigen  Visi- 
tations-Fragen  gemeint  sein.  Ihre  ausführliche  Mitteilung  kann 
bier  faglich  unterbleiben,  da  sie  kaum  Neues  bietet.  Folgende 
Fragen  seien  daraus  herausgehoben: 


570  Amnerkimgen 


65)  ^.  .  .  .  ob  die  weibliche  Schuljugend  vom  eilften  bis  zum 
dreyzehenden  Jahr  dazu  [Spinn-,  Näh-  und  Strickschulep]  angehaltes 
werde,  auch  ob  Knaben  diese  Schulen  frequentiren  oder  dodi  m 
oder  der  andere  dazu  anzuhalten  seyn  möchte .  .  .  .  ?^ 

67)  ^Ob  nach  den  Lokal -Yerhältnissen  noch  ein  anderer 
gemeinnütziger  Unterricht  als  Baumbehandlung,  StrohhutflechteD 
eingeführt  werden  könne?" 

68)  „Ob  alle  der  Schule  entlassene  Knaben  wenigstens  noch 
zwey  Winter  nach  der  Confirmation  die  Nachtschule  beständig  be- 
suchen, wie  viel  Schüler  vorhanden  und  was  tractirt  werde?** 

[S.  284  »"^  Unsere  General -Verordnung  vom  22.  Od.  1766:' 
Diese  Verordnung  betrifft  besonders  die  Belohnung  des  Schul- 
meisters für  das  Halten  der  Sonntagsschule. 

[S.  284  28  General 'Verordnungen  vom  9.  Merg  1759  und  3.  Od, 
1766:]  S.O.Nr.  15,  S.  116ff. 

[S.  285 1»  Verordnung  von  1760:]  wohl  irrtümlich  statt  1766 
(3.  Oct.).    S.  0.  Nr.  15b,  S.  120 

[S.  286*2  Beckers  Notiz-  und  HiJdfsbmhlein:]  irrtümlich  statt 
„Noth-  und  Hülfsbüchlein" ;  vgl.  o.  Einleitung,  S.  CXXV. 

JS.  287^*'"   die  circulierenden  Leseschriften  der  IHöees  oder 
die  Wochenblätter:]  S.  o.  Einleitung,  S.  CXXV. 

[S.  289'^  gemeinnimge  Naairichten  in  den  Landcalendem:] 
S.  0.  Einleitung,  S.  CXXIII. 

fS.  2922*  Unser  Generalrescript  vom  10.  Juny  1768:]  S.  o. 
Nr.  2lb,  S.  168flF. 

[S.  294  ^8  na^ih  dem  Wdlßischen  Schematismus :]  Schul-Schema- 
tismus  für  die  Baden  -  DurlacMschen  Lande  von  1766,  s.  o.  Nr.  19. 
S.  135flf. 

[S.  294 ^'  nach  dem  Sanderischen  Schematismus:]  Schal- 
Schematismus  für  die  Markgrafschaft  Hochberg  von  1763,  s.  o. 
Nr.  18,  S.  131  ff.  Vgl.  dazu  als  Ergänzung  der  Einleitung  die  Asm. 
zu  S.LXIX*»ff,  o.  S. 

[S.  300  2  Einrichtung  der  Trivialschulen:]  irrtümlich  statt 
^Einrichtung  der  Trivial-  und  Mittelschulen" ;  s.  auch  o.  Einleitoog. 
S.  LXXX. 

[S.  305  '^  ZeU:]  Zell  am  Harmersbach,  ehemals  freie  Reichs- 
stadt, wurde  1803  badisch.  SchulgeschichtUch  behandelt  in  BdL  3 
der  badischen  Schulordnungen. 

[S.  305"  Badensche  Pfalegrafschaft:]  Der  1803  an  Baden 
gefallene  gröfste  Teil  der  rechtsrheinischen  Kurpfalz  mit  den  hier 
in  Betracht  kommenden  Orten  Mannheim,  Weinheim,  Ladenbur?. 
Bretten  und  Eppingen. 

[S.  305*^  Märsburg:]  Meersburg,  Stadt  am  Bodensee,  zum 
Hochstift  Eonstanz  gehörig,  seit  der  Keformationszeit  Residenz  der 
Bischöfe,  1 803  badisch.  Näheres  über  die  frühere  Schulgeschichte 
s.  in  Bd.  2  der  badischen  Schulordnungen. 

[S.  306«  Biberach:]  Biberach  war  freie  Reichsstadt,  fiel  ISO? 
an  Baden,  1806  an  Württemberg. 


AmDerbingen  571 


[8.  306^  Überlingen:]  Überlingen,  einst  freie  Reichsstadt,  kam 
1803  an  Baden.  Über  die  wichtige  ältere  Schulgeschichte  der 
Stadt  8.  Bd.  3  der  badischen  Schulordnungen. 

{8.  306®  Offenburg:]  Offenburg,  einst  freie  Reichsstadt,  kam 
1803  an  Baden.    Vgl.  ebenfalls  Bd.  3  der  bad.  8cb.-0. 

[8.  306  •  Bruchsal:]  Bruchsal  gehörte  zum  Hochstift  Speyer 
und  war  Hauptstadt  des  rechtsrheinischen  Teils  (Fürstentum  B.) 
desselben,  lange  Zeit  auch  Residenz  der  Bischöfe;  1802  badisch. 
Über  die  reiche  Schulgeschichte  s.  Bd.  2  der  badischen  Schul- 
ordnungen. 

fS.  313^*  der  reinen  Evangelischen  Augspurgischen  Confessian, 
wie  diesetb  in  formiüa  Concor diae  Begriffen,  ....  mgethan:] 
Markgraf  Georg  Friedrich  legt  hier  besonderen  Nachdruck  auf  das 
lutherische  Bekenntnis  der  Stipendiaten,  da  es  ihm  darum  zu  thun 
ist,  den  durch  seinen  Bruder  Ernst  Friedrich  dem  Gymnasium 
Illustre  eingepflanzten  calvinistischen  Geist  zu  bannen.  Dieselbe 
Absicht  hatte  ihn  wohl  auch  bei  der  Gründung:  der  Lateinschule  in 
Sulzburg  geleitet.  Über  die  lutherische  Konkordienformel  s.  Vier- 
ordt,  Gesch.  d.  evang.  Kirche  in  dem  Grofsh.  Baden,  H,  S.  1  ff. 

[S.  317*1  jr^j  Ge(yrg  Arnold:]  geb.  1637  zu  Friedberg  in  der 
Wetterau,  1665  Professor,  1668  Rektor  des  Gymnasiums  zu  Dur- 
lach: 1684  Kirchen-  und  Gonsistorialrat.  Unter  seinem  Rektorat 
traf  die  Anstalt  die  Katastrophe  yon  1689,  nach  der  er  nicht  mehr 
zurückkehrte.    Er  starb  1717  zu  Frankfurt  a.  M. 

fS.  317 1*^  Ich  der  Fecht:]  Biographisches  über  Job.  Focht 
8.  0.  Einleitung,  8.  LYHIf. 

rS.  31715  ffg^  Pfarrer  May]  Joh.  Heinrich  May,  geb.  1653 
zu  Pforzheim,  Stadtpfarrer  und  Professor  der  morgenländischen 
Sprachen  zu  Durlach,  wurde  kurz  vor  dem  Brand  (1689)  nach 
Giefsen  als  Professor  der  Theologie  und  Superintendent  berufen, 
wo  er  1719  starb. 

fS.  317  ^«  Herr  Dr.  Scherpf:]  Matthäus  Scherff,  Dr.  med.,  Hof- 
und  Stadtmedikus,  Professor  der  Mathematik  und  Naturwissen- 
schaften, stammte  aus  Sulzburg;  er  trat  später  in  württembergische 
Dienste. 

[8.  317^''  Herr  BibliothecaHus  May:]  Joh,  Burkard  May, 
Bruder  des  oben  erwähnten  Stadtpfarrers  von  Durlach,  markgräf- 
licher Hofbibliothekar,  Professor  der  Beredsamkeit  und  Geschichte 
in  Durlaeh,  später  Vertreter  derselben  Fächer  an  der  Universität 
Kiel,  wo  er  1727  starb. 

[8.  317"  Herr  Sauer:]  Joh.  Ernst  Sauer,  Hoforganist  und 
Professor  der  Moral  in  Durlach. 

[8.  317"  Herr  Buliofsky:]  Michael  Bulyowsky  de  Dulycz, 
ungarischer  Edelmann,  war  1670  als  Protestant  jesuitischer  Umtriebe 
wegen  aus  seiner  Heimat  ausgewandert,  widmete  sich  in  Strafsburg 
den  Wissenschaften  und  wurde  1679  an  das  Gymnasium  zu  Durlach 
berufen,  zunächst  als  Praeceptor,  wurde  1686  Professor  der  Logik, 
bemühte  sich  lebhaft  um  Wiederherstellung  des  Gymnasiums  nach 
dem  Brand  von  1689,  doch  ohne  Erfolg.    1694—1695  war  er  Rektor 


572  Anmerkungen 


des  Gymnasiums  zu  Öhringen  in  Württemberg,  1695— 1699  Professor 
der  Moralphilosophie  und  Poesie,  sowie  Prorektor  am  Gymnasiiim 
zu  Stuttgart.  1699  übernahm  er  das  Rektorat  des  Darlader 
Gymnasiums,  das  er  bis  zu  seinem  Tod  (1712)  führte,  nachdem 
ihm  1706  als  wirklichem  Eirchenrat  die  Oberleitung  über  das  gesamte 
Schulwesen  der  Markgrafschaft  übertragen  worden  war.  B.  war 
vielseitig    thätig  und  namentlich    schriftstellerisch    sehr  frachtbar. 

[S.  317"  Herr  LicetUicU  Foertsch:]  D.  Michael  Förtsch,  geh. 
1654  zu  Wertheim,  Hofdiakonus  und  Professor  der  Glaubenslehre. 
1695  Professor  der  Theologie  in  Tübingen,  später  in  Jena,  wo  er 
1724  starb. 

rS.  31820  Herr  Keck:]  Job.  Christian  Keck,  geb.  1631  a 
StrafsDurg,  wurde  1659  Geheimsekretär  Markgraf  Friedriche  V. 
von  Baden-Durlach,  später  Hofrat  und  oberster  Leiter  des  Gym- 
nasiums wie  des  gesamten  Schulwesens;  daneben  war  er  aack 
als  Lehrer  am  Gymnasium  thätig.  1684  nahm  er  infolge  tob 
Mifshelligkeiten  seinen  Abschied,  wurde  aber  bald  wieder  zurück- 
berufen  und  starb  rehabilitirt  1 687.  Seine  Schriften,  die  z.  T.  aadi 
die  Geschichte  des  Gymnasiums  betrafen,  scheinen  verloren  ge- 
gangen zu  sein;  vgl.  Sachs,  Gesch.  des  Gynm.  S.  7 9 f. 

[S.  31 8''^  Er  handelte  an  sich  ein  Guih  im  Würtembg.  Landf, 
der  Scheichhof  genam,fU:'\  Der  Schaichhof,  jetzt  württ  Hofgat,  Ge- 
meinde Holzgerlingen  im  Schönbuch,  O.-A.  Böblingen,  war  durcli 
Vermächtnis  des  Hofrats  Linsenmann  (s.u.  S.  573)  1672  in  den  Be- 
sitz des  Gymnasiums  übergegangen.  1676  kaufte  Hofrat  Keck  das 
Gut  um  2000  fl.y  einen  aufserordentlich  niedrigen  Preis/ der  ihm 
angesichts  seiner  Verdienste  um  die  Anstalt  gewährt  wurde.  Sada 
Beiträge  z.  Gesch.  des  Gymnasiunis,  S.  85,  Anm.  Vgl  ancli  o. 
S.  348. 

[S.  321^  und  weifslich:]  Druckfehler,  zu  verbessem  in:  ^nnd 
weifs  ich." 

[S.  328^1  Herr  Johann  Friedrich,  Marggrav  zu  Brandenimf 
Onoldshach :]  Johann  Friedrich  L,  Markgraf  von  Brandenbnrg-A]»- 
bach,  reg.  1667-— 1686,  war  der  Gemahl  Johanna  Elisabeths,  i« 
Schwester  des  Markgrafen  Friedrich  Magnus  von  Baden -Durlack 

[S.  328"  dero  Herr  Bruder  Carl  Gustav:]  Karl  Gustav,  jüngerer 
Bruder  des  Markgrafen  Friedrich  Magnus,  starb  1703. 

[8.  328"  Herr  OroA)  von  Starenberg,  damaliger  Commendatii 
in  der  Vestung  Phüippsburg :]  Maximilian  Graf  von  Starhemberg, 
Bruder  des  Grafen  Ernst  Rüdiger  v.  St.,  des  heldenmütigen  Ter- 
teidigers  von  Wien  im  Jahr  1683. 

[S.  3282»  Herr  Burgermeister  Wild:]  Derselbe  war  zur  Zeit 
der  Katastrophe  von  1689  im  Amt  und  wurde  von  den  Franzosen  als 
Geisel  nach  rhilippsburg  weggeführt.    Vgl.  Focht,  Durlach,  S.  139. 

[8.  332"  Herr  Dr.  Schoepf:]  wohl  irrtümUch  statt  Scherpf, 
Scherff. 

[S.  333*^  die  annoch  vorhandene  gedruckte  und  ausßMick 
Schematismi:]  Dieselben  sind  nicht  mehr  vorhanden;  schon  Sadü 
(1787)  weifs  nichts  mehr  von  ihnen. 


Anmerkungen  573 


S.  337  >•  HerrM.  SchöUel:\  Johann  Karl  Schöttel,  Praeceptor 
der  zweiten  ELlasse,  kaiserl.  gekrönter  Poet  und  Lehrer  der 
Dichtkunst. 

[8.  343'^*^  Herr  Beyerheck:]  Samuel  Beyerbeck,  hochverdient 
um  die  materielle  Hebung  des  Gymnasiums,  dem  er  25  Jahre  (bis 
1683)  als  „Oeconomus^  diente,  vorher  war  er  Küchenmeister  und 
Schaffher,  Er  hat  der  Anstalt  ansehnliche  Stiftungen  vermacht, 
u.  a.  auch  2000  fl.  zu  Stipendien  und  600  fl.  zur  Yermehrung  der 
Bibliothek  (s.  o.  S.  348). 

[S.  344'^  Herr  Morstad{\  Johann  Morstadt  aus  Lahr,  als 
Schüler  Stipendiat  des  Gymnasiums,  nach  Vollendung  seiner  Studien 
in  Strafsburg  Praeceptor  der  ersten  Klasse  und  Professor  der 
Logik,  später  Superintendent  und  Stadtpfarrer  zu  Lahr. 

[S.  346^^  eine  Lcmdschtde  0u  Bötteln  etc.:]  Vgl.  o.  Einleitung, 
8.  XXIX  f.,  XLVm  f. 

[S,  347*''  Herr  Dr.  Linsenumn:]  D.  Felix  Linsenmann,  Hofrat 
und  Kirchenrats -Direktor,  vermachte  nicht  nur  seine  Bibliothek 
dem  Gynmasium,  sondern  setzte  dasselbe  1672  auch  zum  Universal- 
erben ein;  auf  diese  Weise  kam  die  Anstalt  in  den  Besitz  des 
Schaichhofes  (s.  o.  S.  572). 

iS.  348^  Die  Freissemiana  Bibliotheca  su  Worms:]  Die  Biblio- 
es  bekannten  Philologen  und  Historikers  Johann  Freinsheim 
(nicht  Freissheim),  der  1608  zu  Ulm  geboren  war,  eine  Zeit  lang 
als  Professor  911  der  Universität  Upsala  und  am  schwedischen  Hof 
als  Historiograph  und  Bibliothekar  wirkte  und  später  vielfach  in 
Worms  sich  aufhielt.  Er  starb  1660.  Näheres  über  ihn  s.  AUg. 
Dt.  Biogr.,  Vn,  S.  348  f.  Über  den  Ankauf  dieser  Bibliothek  be- 
richtet Sachs  (Beiträge  zur  Gesch.  des  Gymnasiums^  S.  66)  nach 
„einem  alten  Manuscript^,  dafs  derselbe  durch  die  Bemühungen 
des  um  das  Gynmasium  hochverdienten  Geheimrats  Konrad  Heinrich 
von  Selmnitz  (gest.  1666),  sowie  der  Hofräte  Linsenmann  und  Keck 
zustande  gekommen  sei. 

tS.  348^  Die  schöne  Battierische  Bibliothec  zu  Bctsel:]  Battier, 
basier  Geschlecht,  dem  verschiedene  namhafte  Gelehrte  ent- 
stammen. Näheres  s.  Leu,  H.  J.,  Allgem.  Helvetisches,  Eydge- 
nöfsisches  oder  Schweitzerisches  Lexicon,  H.  Theil  (Zürich  1748), 
S.  274  ff.,  und  Supplement,  L  Theil  (1786),  S.  155  ff. 

[S.  348^^  Es  ist  eine  alte  Schtäordnung  dagewesen:]  Dieselbe 
ist  offenbar  vollständig  verschollen;  vgl.  auch  Sachs,  Beiträge  zur 
Gesch.  des  Gymnasiums,  S.  86. 

[S.  348*»  HerrM.Beier:]  M.  Christof  Beyer,  vermutlich  1664 
Praeceptor  primarius  am  G^ynmasium. 

[S.  365^  FaUs  das  Gymnasium  uneder  mit  einer  Bibliothec  ver- 
sehen seyn  wird:]  Eine  solche  kam  erst  seit  1725  allmählich  wieder 
in  Aufnahme;  s.  0.  S.  394^^  und  die  zugehörige  Anmerkung  S.  574. 

[S.  382  ^'  bey  Erbccuung  unserer  fürstlichen  Besidenz  Karls- 
ruhe-^ Am  15.  Juni  1715  fand  die  feierliche  Grundsteinlegung  zum 
Karlsruher  Schlofs  statt,  worauf  auch  der  Bau  der  Stadt  in  An- 
griff genommen  wurde. 


574  Anmerkungen 


[S.  386^'  nach  dem  Tenor  unseres  Fluch -Mandats:]  Inder 
Landesordnung  von  1715  handelt  „Der  Vierte  Titul^  des  JSrsten 
Theils  „vom  Gotteslästern,  Fluchen  und  Schwören".  In  §  lY  bt 
die  hier  erwähnte  Strafe  festgesetzt. 

[S.  394**  De  Bihliotheca  publica:}  Über  die  Entwicklang  der 
neu  begründeten  Bibliothek  von  den  dürftigen  Anfangen  seit  172:) 
bis  zu  ihrer  ansehnlichen  Blüte  in  neuerer  Zeit  vgl.  das  Vorwort 
zu  C.  Bissingers  Katalog  der  Bibliothek  des  Grofsh.  Lyceama  n 
Karlsruhe  (1858). 

[S.  397*®  der  berühmte  Berlinische  Schulmann  Muedm:] 
Friednch  Muzelius  (Muzell),  bedeutender  Schulmann,  besonders  am 
die  Hebung  des  lateinischen  Unterrichts  bemüht,  1684— 1753^  seit 
1718  am  Joachimsthalschen  Gymnasium  zu  Berlin  thätig.  Das  hier 
angezogene  Buch  scheint  der  ^Clavis  vestibuli^  zu  sein;  Tg),  o. 
Einleitung,  S.  CXVL 

[S.  400**  Kvrchenrat  und  Bector  Maier:]  Jakob  Friedridi 
Maler,  geb.  1714  zu  Haltingen  im  Böttelnschen,  1737  Professor 
der  Mathematik  und  Physik  am  Gymnasium,  1750  Prorektor  mit 
Sitz  und  Stimme  im  Kirchenratskollegium,  1756  Rektor  der  An- 
stalt und  1757  Kirchenrat;  er  starb  1764. 

[S.  400  3^  Hof-Cantor  Göring:]  M.  Jakob  Christof  Göhring  kam 

1742  ans  Gymnasium  als  Präceptor  und  Hofkantor;    starb  ITSO. 
[S.  400"    Cantor   ThiU:]   Johann  Wilhelm  Thül,   seit  175s 

Präceptor  der  VI.  Klasse  und  Hofkantor  (1786). 

[S.  417  ^^  Carl  Jos.  Bougine:]  1735  zu  Pforzheim  geboren, 
seit  1758  am  Gymnasium  als  Lehrer  für  griechischen,  lateinischeo 
und  besonders  Geschichts -Unterricht  thätig,  1773  Kirchenrat^ 
Assessor,  1780  Kirchenrat,  1790  Rektor  des  Gymnasiums ;  erstarb 
1797.  Eifriger  Schriftsteller,  gab  u.  a.  eine  5bändige  AUgem. 
Litteraturgeschichte  heraus. 

[8.  417  2«  Ä  Vicanus  Wolf:]  Ernst  Ludwig  Wolf,  geb.  1757. 
1779  Praeceptor  am  Gymnasium. 

[S.  418  '*•  H.  Professor  Wucherer:]  Wilhelm  Friedrich  Wacherer. 

1743  zu  Pforzheim  geboren,  anfangs  am  Paedagogium  zu  Lorraeh, 
seit  1 786  am  Gymnasium  zu  Karlsruhe  thätig  als  Professor  der 
Mathematik.    Er  starb?    Verf.  zahlreicher  Schriften. 

[S.  423**  das  sub  Litt.  A.  angefügte  Schema:]  Dasselbe  findet 
sich  mcht  bei  den  Akten. 

[S.  428  *®  In  Ansehung  der  disciplin  ist  ein  Generalrescripi 
etc.:]  Dieses  General -Reskript  vom  19.  Juni  1778,  das  sich  unter 
den  Akten  der  Karlsruher  Gymnasiumsbibliothek  findet,  lautet 
wie  folgt: 

„Da  Uns  die  gute  Einrichtung  sämtlicher  Lehr-  und  Schu]- 
Anstalten  in  Unsem  Fürstenthumen  und  Landen  besonders  ange- 
legen ist,  So  finden  Wir  für  nötig,  die  schon  vormals  tob  Uns 
erlassene  Verordnungen  in  Ansehung  der  zu  beobachtenden  Zucbi 
und  Bestrafungen  der  Lehrlinge  hiedurch  zu  wiederholen:  und 
befehlen  demnach:  Erstlich,  dafs  alle  diejenige,  welche  den  Schuld 
Yorstehen  oder  in  denselben  das  Amt  eines  Lehrers  auf  sich  haben. 


Anmerkungen  575 


fegen  ihre  Untergebene  und  Lehrlinge  sich  überhaupt  aller 
artheylichkeit  und  besonders  aller  Scheit-  Schimpf-  und  Spott- 
Namen,  wie  auch  aller  Flüche  und  Verwünschungen,  so  wie  über- 
haupt aller  aus  einem  aufgebrachten  Gemüth  herrührenden,  harten 
Ausdrücke  gänzlich  enthalten  und  besonders  in  dieser  Gemüths» 
Yerfassung  niemand  schimpflich  behandeln  sollen,  indeme  durch 
zorniges  Verfahren  und  unanständige  Ausdrücke  nicht  nur  der 
Lehrer  selbst  das  ihm  gebührende  Ansehen  bey  der  Jugend  und 
andern  Persohnen  Yermindert  oder  gar  verliehrt  und  an  Gott  und 
der  lieben  Jugend  sich  schwehrlich  yersündiget,  sondern  auch  in 
den  Herzen  der  jungem  Leute  theils  heftige  Erbitterung  und  ein 
schädlicher  Unwillen  erregt,  theils  auch  durch  das  Beyspiel  des 
fluchenden,  scheltenden  oder  spottenden  Lehrers  ein  starcker  Ein- 
druck zu  einer  verderblichen  Nachahmung  gemacht  wird. 

Nicht  weniger  verbieten  Wir  den  öfters  in  Schulen  bemerckten 
Vorwurf,  welche  man  denjenigen  Lernenden,  die  entweder  ganz 
geringe  oder  doch  weniger  Naturgaben  als  andere  haben  und 
daher  hartlehrig  oder  langsam  im  lernen  sind,  mit  allerhand 
beifsenden,  spöttischen  oder  auch  lächerlichen  Ausdrücken  wegen 
dieses  von  ihnen  selbst  nicht  herrührenden  Mangels  zu  machen 
pflegt,  anstatt  dafs  man  dergleichen  junge  Leute  mit  gröfserer 
Gedult  und  einer  sich  herablassenden  hebe  (da  der  Lehrer  sich 
immer  an  die  Stelle  des  Lehrlings  sezen  mufs)  behandeln  und 
eben  dadurch  die  wahre  christliche  Amtstreue  bethätigen  solte, 
indeme  die  Erfahrung  lehrt,  dafs  solche  junge  Leute,  welche  man 
wegen  ihrer  geringen  Gaben  schilt,  schmähet,  auszankt  und  ver- 
ächtlich hintansezt  (sonderlich,  wenn  sie  noch  dazu  gebrechlich 
oder  unbemittelt  sind),  ja  wenn  man  ihnen  gar  alle  Hofnung,  etwas 
lernen  zu  können,  abspricht,  immer  schüchterner  oder  nieder- 
trächtiger, ja  manchmal  ganz  desperat  werden,  wenigstens  bei 
jeder  zu  gebenden  Antwort  aus  Furcht  vor  dem  sie  anfahrenden 
und  schon  zum  voraus  schmälenden  Lehrers  erschrecken;  nicht  zu 
gedencken,  dafs  der  Lehrer  durch  solche  lieblose  Vorwürfe  sich  an 
dem  Schöpfer  selbst,  welcher  die  Gaben  austheilt,  gröblich  ver- 
sündiget. Was  aber  nun  zweytens  insbesondere  die  Bestrafungen 
oder  Züchtigungen  betrift,  so  soll  der  Lehrer  durchaus  niemals  in 
Unwillen  und  Zorn  weder  mit  der  Hand  noch  auf  andere  Art  den 
Lehrling  schlagen  oder  stofsen,  sondern,  wenn  eine  Bestrafung  oder 
Züchtigung  von  nöthen  ist,  selbige  alsdann  erst  vornehmen,  wenn 
sein  Gemüth  wieder  in  ruhe  ist,  damit  der  zu  straffende  Lehrling 
von  dem  guten  und  vätterlichen  Herzen  des  Lehrers  und^der  heil- 
samen Absicht  der  Strafe  überzeugt  werden  könne.  Überhaupt 
aber  mus  ein  behutsamer  Unterschied  gemacht  werden  zwischen 
einzelen  Fehlem  und  mehrmals  wiederholten,  zwischen  Über- 
eilungen oder  Leichtsinn  und  vorsezlichen  oder  boshaftigen  Ver- 
gehungen ;  daher  auch  nicht  eigentlich  um  des  Lernens  wUlen  eine 
Züchtigung  statt  hat,  sondern  solche  ist  erst  vorzunehmen,  wenn 
der  Lehrer  nach  vergeblich  angewendeter  Güte,  nach  gethanen 
nachdrücklichen  Erinnerungen,  scharfen  Verweisen  und  ernsthaften 


576  Anmerkungeü 


Drohungen  eine  wahre  widerspänstigkeit  und  hartnäckige  Boibeit 
an  dem  Lernenden  wahrnimmt.  Aber  auch  alsdenn  mm  die 
Züchtigung  väterlich,  nicht  grausam  und  übertrieben  sein,  weil  gar 
leicht  junge  Leute,  die  hiermit  bei  schwerer  Strafe  verbieteiide. 
leicht  mislich  ausfallende  Arten  der  Strafen,  nemlich  Ergreifen  bei 
den  Haaren,  heftiges  Schlagen  auf  den  Kopf  oder  auf  die  zu- 
sammengefügte Spitzen  der  Finger,  durch  Ejiien  auf  spiziges  Hob 
und  Stofsen  auf  den  Rücken,  Schaden  auf  ihre  ganze  Liebensei; 
leiden  können.  Daher  Wir  auch  hierinnen  Unsere  Yerordmmg 
wiederholen,  dafs  diejenige  Schüler,  welche  wegen  eines  Yergeheoi 
eine  scharfe  Strafe  yerdienen,  von  dem  Schullehrer  dem  Yorstdier 
der  Schule  angezeigt  und  alsdenn  nach  dessen  Ermessen  und  ii 
seinem  Beyseyn  die  Strafe  bekommen  sollen ;  als  wodurch  auch  toh 
dem  Lehrer  selbst  vielfältiger  Yerdrufs  und  viele  seinem  gotee 
Namen  schädliche  Nachreden  abgewendet  und  ihme  das  Amt  er- 
leichtert werden  kan/ 

[S.  428^^  ein  besonders  lateinisches  Bed-InstütU:]  Im  Jak 
1 766  gründete  Eirchenrat  Gottlob  August  Tittel  (geb.  1 739  zu  Pmi&, 
1764  zum  Professor  der  Philosophie,  Geschichte  und  lateinisch» 
Litteratur  am  Gymnasium  berufen,  1768  Eirchenrats* Assessor,  1773 
Eirchenrat,  gest.  1813  ;  fruchtbarer  philosophischer  Schriftsteller)  die 
Societas  Latina  für  reifere  Exemten  „zur  Ausbreitung  der  schönen 
Wissenschaften  überhaupt  und  besonders  der  römischen  Litteratur/ 
Erbprinz  Earl  Ludwig  übernahm  das  Protektorat.  Das  Institat  be- 
stand bis  zum  Jahre  1805.  Ygl.  Acta  Societatis  Latinae  Harchic^ 
Badensis  (s.  u.  S.  578),  dazu  zahlreiche  geschriebene  Abhandlungen 
die  die  Gynmasiumsbibliothek  verwahrt;  femer  Yierordt,  S.  137 f. 
Sachs,  S.  152  f.  Gewissermafsen  zurYorbereitung  auf  diese  lateinische 
Societät  sollte  das  1775  von  Rektor  Sachs  gegr.  y,Bede-Institar 
dienen.  Als  Lehrmittel  dienten  hier  besonders  Comenii  Orbis  pictis 
und  Kaffs  Naturhistorie  für  Einder.  Ygl.  Sachs,  S.  153 f.,  Yierordt 
S.  138  f. 

[S.  428  >*  Joh.  Christian  Sachs:]  Er  wurde  1720  zu  Earlambe 
geboren,  wirkte  seit  1736  am  Gymnasium  daselbst,  zuerst  tk 
Praeceptor,  seit  1744  als  Professor  der  Geschichte  und  Dichtkunst: 
1764  wurde  er  zum  Rektor  des  Gymnasiums  und  Assessor  de$ 
Consistoriums,  1766  zum  Eirchenrat  befardert.  Er  starb  17S9. 
S.  war  sehr  viel  schriftstellerisch  thätig;  besonders  bekannt  ist  seine 
fünf  bändige  „Einleitung  in  die  Gesch.  der  Marggravschaft  Baden*^, 
aus  der  er  einen  kurzen  „Auszug^  für  Schulzwecke  fertigte. 

[S.  436^'  aUe  cotember:]  Cotember  =  Quatember,  Quartal 

[S. 4dS^^ psalmen  und  impssen:]  impssen  =  Hymnen;  s.  Lexer. 
Mittelhochdeutsches  Handwörterbuch. 

[S.  439  ^®  in  dem  heiligen  Concüio  ZiM>  Trient:]  Das  Seminar 
dekret  des  Eonzils  vom  15.  Juli  1563. 

[S.  449*  gliger:]  geliger  <=  Lager;  s.  ebenda. 

S.  455^»  Patri  Muiio  Vüellesco:]  Mutius  Yitelleschi,  geb.  1563. 
gest.  1645,  der  6.  General  des  Jesuitenordens  seit  1615.  Unter  ihio 
die  höchste  Blüte  des  Ordens. 


Anmerkimgen  577 


fS.  457*''  ofe  durch  ein.  . .  .  Breve  der  gesanUe  Jesuiter-Orden 
ist  at^gehöben  worden:]  Das  bekannte  Breve  Clemens'  XIV.  Domi- 
nus ac  Redemptor  noster  vom  2t.  Juli  1773. 

[S.  458**  Superiorat  OUerstveyer:]  In  dem  zur  österreichischen 
Landvogtei  Ortenau  gehörigen  Dorf  Ottersweier  hatte  Markgraf 
Wilhelm  von  Baden-Baden  1663  ein  vom  Badener  Kollegium  ab- 
hängiges Jesuitenhospiz  errichtet.  Näheres  'über  Ottersweier  s. 
Preibg.  Diöc-Arch.,  XV,  S.  31  iBF.  (Reinfried,  Die  Pfarrei  Otters- 
weier). 

fS.  461*®  der  jüngst  verwittibten  Frau  Marggräfin  zu  Baden- 
Baden  lAebden:]  Die  Oemahlin  des  letzten  Markgrafen  von  Baden- 
Baden,  August  Georg,  war  Maria  Viktoria,  geb.  Prinzessin  von 
Aremberg,  Croy  und  Archot,  vermählt  1735,  verwittwet  1771, 
gest.  1793. 

[S.  462**  schentzige,  leckerige  weifs:]  ==  schändlich,  lächerlich; 
über  schentic,  schendec  s.  Lexer,  Mittelhochdeutsches  Hand- 
wörterbuch. 

[8.464^*  Cisio:]  =  Cisio- Janus,  die  bekannte  Kalenderform 
in  Versen  zur  leichteren  Einprägung  der  wichtigsten  Eirchenfeste 
und  Heiligentage,  bis  in  den  Anfang  des  18.  Jahrh.  im  Gebrauch. 

[S.  474^*  Madame  Vahle:]  Sie  war  die  Frau  eines  Kammer- 
kanzlisten in  Karlsruhe,  eine  frühere  Gouvernante. 

[S.  530**  die  allein  an  dem  GHe  und  Bettel  hangen:]  gil  = 
Bettel,  s.  Lexer,  Mittelhochdeutsches  Handwörterbuch. 

[8.  540'  die  SchlacJcenwörther  Herrschafften  in  Böhmen:]  Eine 
Anzahl  böhmischer  Besitzimgen  fiel  dem  baden  -  badischen  Haus 
zu  als  Erbschaft  von  Ludwig  Wilhelms  Gemahlin  8ibylla  Augusta, 
Tochter  des  letzten  Herzogs  von  Sachsen-Lauenburg,  Franz  Julius, 
vermählt  1690,  gest.  1733.  Über  die  Erbschaftsstreitigkeiten  vgl. 
Sachs,  Einleitung,  HI,  8.  634  ff. 

[S.  543^^  unserer  Du/rchUtichtigsten  Eiteren:]  Ludwig  Wilhelm 
(reg.  1677 — 1707,  als  „Türken-Louis"  bekannt)  und  8ibylla  Augusta; 
s.  vorige  Anm. 

[8.  543**  unserer  Frawen  Gemahlin:]  Markgraf  Ludwig  Georgs 
erste  Gemahlin  war  Maria  Anna,  geb.  Jrrinzessin  von  Schwarzen- 
burg,  vermählt  1721,  gest.  1755.  Die  zweite  Gemahlin  des  Mark- 
grafen war  Maria  Josepha,  Tochter  Kaiser  Karls  VH. 

18.  548**  das  vom  heiligen  Grab  genannte  Closter  zu  Baden:] 
Uinleitung,  8.  XXXVI. 

[8.  548**  des  Herrn  Cardineden  und  Bischoffen  zu  Constanz 
Eminenz:]  Franz  Konrad  von  Rodt,  Bwchof  von  Konstanz  1750 
bis  1775,  Kardinal  seit  1756. 


Honiimenta  Germaniae  Faedagogica  XXTV  37 


Verzeichnis  der  einschlägigen  Litteratur/ 

Abdruck  derer  in  angemafster  Klagsache  der  Stadt  Baden  oder  Tkl- 
mehr  einiger  querulirenden  Bürger  derselben  gegen  des  Herm 
Marggraven  zu  Baden  Hochfürstiiche  Durchlaucht  wegen  TenDebl- 
licher  Religionsbeschwerden  und  in  einigen  damit  verbundenen  Sadien 
bey  dem  Höchstpreislichen  Reichshofrath  zu  Wien  vorgekommoiei: 
Schriften  etc.     2<>.     Garlsruhe.     1780. 

Acta  Societatis  Latinae  Marchio-Badensis  inauguralia.  Ed.  ab  eius  directore 
G.  A.  Tittel.     I.    Carolsruhae.    (1767.)     ü.    Tubingae.     1770. 

Allgemeine  Deutsche  Biographie.    Herausgeg.  durch   die  Histor. 

Commission  bei  der  kgl.  bayr.  Akademie  der  Wissenschaften.  Leipiig. 
1875  ff.  [Mit  Biographien  badischer  Fürsten,  hervorragender  Geist- 
licher, Schulmänner  etc.] 

Badenia  oder  das  badische  Land  und  Volk.  Eine  Zeitschrift  zur  Ver- 
breitung der  historisch-topographisch- statistischen  KenntniTs  des 
Grofsherzogtums.  Herausgeg.  von  Dr.  Joseph  Bader.  Zweiter 
Band.     Heidelberg.     1 862. 

Bader  9  J.^  Markgraf  Philibert  und  die  fahrenden  Schuler.  (Badenia. 
N.F.,  II  (1862),  S.  401-408.) 

Becht)  Beschreibung  von  Rastatt  von  den  Zeiten  der  Römer  an  bis  zuid 
Regierungsantritt  des  Grofsherzogs  Leopold.     Rastatt.     1832. 

Behaghel,  0.^  Hebels  Werke.  Erster  Teil.  Alemannische  Gredichte 
(Kürschners  Deutsche  National-Litteratur  142).  Einleitung.  Berün 
und  Stuttgart,     o.  J. 

^  Die  Ortsgeschichten  mit  nur  gelegentlichen  Bemerkungen  znr  Schul- 
geschichte  sind  nicht  mit  berücksichtigt  worden,  ebensowenig  die  allgemeixum 
Werke  zur  Geschichte  der  Pädagogik,  sofern  sie  nicht  die  badischen  Markgnf- 
Schäften  ausführlicher  behandeln  oder  öfters  citirt  worden  sind.  Gedruckt« 
Verordnungen,  Schematismen  u.  dgl.  unmittelbare  Quellen  wurden  bei  dieser 
Bibliographie  gleichfalls  weggelassen.  —  Auf  zwei  allgemeine  bibliogiaphische 
Werke,  die  gegebenenfalls  für  Einzelfragen,  besonders  der  Lokalgeschickte. 
herangezogen  werden  können,  sei  hier  verwiesen:  Badische  Bibliothek: 
I.  Staats-  und  Eechtskunde.  2  Bde.  Karlsruhe.  1897  f.  U.  Eienitz,  O.  nod 
Wagner,  K,  Litteratur  der  Landes-  und  Volkskunde  des  Gro&h.  Badsi. 
Karlsruhe.    1901. 


Verzeiclmis  der  einschlägigen  Litteratur  579 

Beidecky  B.^  Geschichte  des  Volksschulwesens  der  Haupt-  und  Residenz- 
stadt Karlsruhe.  Beilage  des  Xill.  Jahresberichts  über  den  Stand 
der  dem  Ortsschulrat  unterstellten  Städtischen  Schulen  in  Karlsruhe. 
1 890.     40. 

Böckmaim,  J.  L«,  Welche  Fortschritte  machten  Mathematick  und  Natur- 
lehre in  den  Badischen  Ländern?     Carlsruhe.     1787. 

Bougin^^  C.  J.^  Gedanken  von  den  Schulen  nebst  einigen  Biographischen 
Nachrichten  Cur  die  Jubelfeyer  unserer  Fürstenschule  entworfen. 
Durlach.     1 787. 

Büchle^  Ad«  9  Schulrede  zur  Gedächtnisfeier  der  Gründung  eines  Gym- 
nasiums in  Durlach  1586.     Progymnas.-Progr.     Durlach.     1887. 

T.  Drais^  C.  W«,   Geschichte  der  Regierung  und  Bildung   von  Baden 

unter  Karl  Friedrich.     2  Bände.     Karlsruhe.     1816.1818. 
— ,  Zuruf  an  die  Studirende  Jugend.     Bei  der  Jubelfeier  des  Carlsruher 

akademischen  Gymnasiums  im  Hochf.  Schlofs   den  21.  Nov.  1786 

gehalten.    Durlach.     1787. 
Eberlin^  A.^  Geschichte  der  Stadt  Schopf  heim  und  ihrer  Umgebung. 

Schopf  heim.    1878. 
Eisenlohr^   A«  J.^  Kirchliche  Geschichte  der  Grafschaft  Eberstein  seit 

der  Reformation.     Karlsruhe.     1874. 

Eisinger^   L.^   Beiträge   zur   Topographie   und    Geschichte    der   Stadt 

Rastatt.     Lyceums-Progr.     Rastatt.     1854. 
Fechty  0.5  Kurze  Geschichte  des  Paedagogiums  zu  Lörrach.     Gymnas.- 

Progr.     Lörrach.     1855. 
Fechte  J.^  Historia  CoUoquii  Emmendingensis.     Rostock.     1 709. 

Fechte  E«  6.^  Geschichte  der  Stadt  Durlach.     Heidelberg.     1 869. 

~,  Geschichte  der  Haupt- und  Residenzstadt  Karlsruhe.    Karlsruhe.    1887. 

Fester^  B«  [und  Witte^  H.],  Regesten  der  Markgrafen  von  Baden  und 
Hachberg.  1050 — 1515.  Herausgeg.  von  der  Bad.  Hist.  Kommission. 
2  Bände.     Innsbruck.     1 900fr. 

Freibnrger  Diocesan-ArchiY.  Organ  des  kirchlich-historischen  Ver- 
eins für  Geschichte,  Alterthumskunde  und  christliche  Kunst  der  Erz- 
diöcese  Freiburg  mit  Berücksichtigung  der  angrenzenden  Diöcesen. 
Freiburg  i.  B.     Bände:  X  (1876).     XV  (1882).     XX  (1889). 

Frühe^   F.  X.^  Die  höhere  Schule  der  Stadt  Baden.     Gymnas.  -  Progr. 

Baden.     1871. 
Fnnek,  H.^  Die  alte  badische  Fürstenschule  und  August  Böckh.   Gymnas.- 

Progr.     4<>.     Karlsruhe.     1881.     N 
— ,  Die  badische  Societas  Latina.    Festschr.  z.  36,  Vers,  deutscher  PhiloL 

u.  Schulm.  zu  Karlsruhe.     1882.     S.  1  — 14. 
— ,  Über  den  Rheinländischen  Hausfreund  und  Job.  Peter  Hebel  (Fest- 
schrift zur  300jähr.  Jubelfeier  des  Grofsh.  Gymnasiums  in  Karlsruhe. 

22.  Nov.  1886,   S.  39—88).     [Über  das  Privilegium  impressorium 

des  Gymnasiums.] 
— ,  Ein  Vorschlag  zur  Errichtung  einer  Universität  in  Karlsruhe  a.  d.  J.  1 761. 

Festschr.  zum  500  jähr.  Jub.  der  Univ.  Heidelberg.  1 886.  S.  1 2 1  —  1 32. 

Gehres^  8.  F.,  Pforzheims  kleine  Chronik.     Memmingen.     1792. 
— ,  Kleine  Chronik  von  Durlach.     Karlsruhe.     1824. 

37* 


580  Yerzeichnis  der  einBchlfigigen  Litteratur 

Gerstlaeher^  C«  F.^  Sammlung  aller  Baden-Durlachischen,  das  Kirchen- 

und  Schulwesen,  das  Leben  und  die  Gesundheit  der  Menschen,  die 
Versorgung  der  Armen  und  Steurung  des  Bettels,  die  innerliche 
Landes -Sicherheit,  die  Versorgung  der  Wittwen  und  Waisen,  dk 
Verhütung  der  Feuers  Gefahr  und  Entschädigung  derer  durch  Bnnd 
Verunglückten,  die  Aufnahme  der  Coramunen,  die  Erhaltung  der 
Wege  und  Strasen,  die  Beförderung  des  Nahrungstandes  und  der 
Landwirthschaft  und  endlich  die  Aufnahme  der  Profefsionen  und 
Handwerker  betreffenden  Anstalten  und  Verordnungen.  3  BSode. 
Carlsruhe.     1773.     Frankfurt  und  Leipzig.     1774. 

Omelin,  Der  Weihnachtsgesang  der  Waisenhausschüler  in  Pforaheim. 
(Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh.,  26  (1874),  S.  471—476.) 

Oothein^  E.^  Joh.  Georg  Schlosser  als  badischer  Beamter  (Neujahr^L 
der  Bad.  Hist.  Kommission  N.  F.  2.)     Heidelberg.     1899. 

Heppe,  H.^  Geschichte  des  deutschen  Volksschulwesens.  IV.  Band 
(Gotha  1858),  Das  Grofsherzogtum  Baden,  S.  188ff. 

Heyd^  H.  u.  a.,  Geschichte  der  Entwicklung  des  Volksschulwesens  im 
Grofsherzogtum  Baden.  Im  Auftrag  des  AUgem.  Bad.  Volksschul- 
lehrervereins bearbeitet.  Unvollendet  [die  badischen  Markgrafschaften 
stehen  noch  aus].     Bühl.     1894  ff. 

Höchstetter^  W.^  Die  Stadt  Lörrach,  ihre  Entstehung,  Gegenwart  und 
200jährige  Jubelfeier.     Lörrach.     1882. 

Holzleln^  J.  L.^  Anzeige  der  Eröffnung  des  von  Durlach  nach  Karls- 
ruhe verlegten  Gymnasiums.  Progr.  des  Gymnasiums  Academicum 
und  der  Societas  Latina.     Karlsruhe.     1721. 

J0OS9  A.f  Die  Mittelschulen  im  Grofsherzogtum  Baden.  Entwicklungs- 
gang, Organisation,  Lehrpläne,  Leitung  und  Verwaltung  derselben,  aos 
amtlichen  Quellen  dargestellt.  2.  Ausg.  Karlsruhe  und  Tauberbischofs- 
heim.   1898.    [Hier  einschlägig  wegen  der  Organisation  von  1803.] 

— ,  Gesetze  u.  Verordnungen  über  Elementarunterricht  und  Fortbildungs- 
unterricht im  Grofsh.  Baden.  3.  Ausg.  Heidelberg  1902.  [Mit  gescL 
Einleitg.,   davon  1.  Abschn.:    Das  bad.  Volksschulwesen  bis  1834.] 

Klelnschmldt^  A.,  Karl  Friedrich  von  Baden.    Heidelberg.     1878. 

Enles^  C.9  Carl  Friedrichs  von  Baden  brieflicher  Verkehr  mit  Mirabeao 
und  Du  Pont.  Herausgeg.  von  der  Bad.  Hist.  Kommission.  2  Bände. 
Heidelberg.     1 892. 

Köhler^  J.^  Die  Programmbeilagen  der  badischen  höheren  Lehran- 
stalten^ (Gymnasien,  Progymnasien,  Realgymnasien,  Realschulen. 
höheren  Bürgerschulen  und  Lehrerseminarien)  mit  alphabetischem 
Verzeichnis  der  Verfasser  und  Übersicht  der  behandelten  Gegenstände. 
Gymnas.-Progr.     4<>.     Rastatt.     1888. 


^  Vgl.  Über  die  Programme  des  Gymnasium  Illustre  als  Quellen  aar 
Geschichte  der  Anstalt  Vierordt,  Gesch.  der  Durlacher  bzw.  Karlsruher  Mittel- 
schule, S.  5  f. 


Verzeichnis  der  einschlägigen  Litteratur  581 

Könige  J«^  Die  Verlegung  der  katholisch-theologischen  Facultät  von  Heidel- 
berg nach  Freiburg  1807.  (Freibg.  Diöc-Arch.  X  (1876),  S.  292—314). 

Krieger^  A.^  Die  kirchlichen  Verhältnisse  in  der  Markgrafschaft  Hochberg 
im  letzten  Drittel  des  17.  Jahrhunderts.  (Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d. 
Oberrh.,  N.  F.  XV  (1900),  S.  259—324. 

Ledderhose,  K.  F.,  Aus  dem  Leben  des  Markgrafen  Georg  Friedrich 
von  Baden.     Heidelberg.     1890. 

Leliinanil,  F.  X.,  Zur  Geschichte  des  Grofsh.  badischen  Lehrer- 
seminars Ettlingen  1788^  — 1809.  Beilage  zum  41.  Jahresbericht 
des  Seminars.  1878.  [Handelt  besonders  von  Bernh.  Alth  und 
seiner  Lehrmethode.] 

LentZy  F«,  Zur  Geschichte  der  Anstalt.  Rückblick.  Progr.  des  Evang. 
Lehrerseminars  in  Karlsruhe  (I).     4^.     1867. 

— f  Rede,  gehalten  am  Einweihungstag  des  neuen  Seminars  über  die 
Bestrebungen  Karl  Friedrichs  zur  Heranbildung  eines  tüchtigen 
Lehrerstandes.  Progr.  des  Evang.  Lehrerseminars  in  Karlsruhe  (I). 
40.     1871. 

— ,  Die  Geschichte  der  Pädagogik.  III.  Teil  des  Lehrbuchs  der  Er- 
ziehung und  des  Unterrichts  für  Lehrer  und  Lehrerinnen.  Tauber- 
bischofsheim.    1883. 

Loreye^  J.^  Kurzgefafste  Chronik  des  Lyceums  zu  Rastatt  1773—1836 
Lyceums-Progr.     1836.  1837. 

LÖser^  J.^  Geschichte  der  Stadt  Baden  von  den  ältesten  Zeiten  bis  auf 
die  Gegenwart.     Baden.     1891. 

Martini^  E.^  Geschichte  der  Diöcese  Müllheim.     Freiburg.     1869. 

— ,  Sulzburg.  Eine  Stadt-,  Bergwerks-  und  Waldgeschichte  (Zeitschr. 
der  Gesellschaft  für  Beförderung  der  Geschichts-,  Altertums-  und 
Volkskunde  von  Freiburg,  dem  Breisgau  und  den  angrenzenden 
Landschaften  V  (1880),  S.  1—192). 

• — ,  Aktenstücke  zur  Geschichte  der  Reformirung  der  Herrschaft  Baden- 
weiler (Freiburger  Zeitschr.  I  (1869),  S.  253—298). 

Maurer^  H.,  Geschichte  der  ehemaligen  lateinischen  Schule  zu  Emmen- 
dingen. Progr.-Beilage  der  höheren  Bürgerschule.  Emmendingen.  1868. 

Mone^  F.  J.,  Quellensammlung  der  badischen  Landesgeschichte.  3  Bände 
und  4.  Bd.  1.  Heft.     Karlsruhe.     1848—1867. 

— ,  Schulwesen  vom  13.  bis  16.  Jahrhundert  in  Konstanz,  Säckingen, 
Basel,  Gengenbach,  Bruchsal,  Speier,  Heidelberg,  Frankfurt.  (Zeitschr. 
f.d.  Gesch.  d.  Oberrh.,  1  (1850),  S.  257—302.) 

— ,  Über  das  Schulwesen  vom  13.  bis  18.  Jahrhundert  in  Baden,  Wirten- 
berg, Rheinbaiern.  (Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh,,  2  (1851), 
S.  129—184.) 

— ,  Organisation  der  Stiftskirchen.  (Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh., 
21  (1868),  S.  1—29). 


*  Auf  dem  Titel  des  Programms  steht  irrtümlich  1708,  ein  Versehen, 
das  in  alle  späteren  Bibliographien  übergegangen  ist. 


582  Verzeichnis  der  einschlägigen  Litteratnr 

Hühlhänfser^  K.^  Die  Volksschule  in  der  ehemaUgen  HarkgraiEdaft 
Baden  -  Durlach.  (Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh.,  23  (1871\ 
S.  67—89  u.  S.  205—262);  auch  in  Sonderausgabe:  Karlsruhe;  1871. 

Ifebenlns^  C.F.,  Karl  Friedrich  von  Baden.  Herausg^.  durch  F.T.Weech. 
Karlsruhe.     1 868. 

Obser^  K.^  Eine  Gedächtnisrede  auf  den  Markgrafen  Geoi^  Friedrich 
von  Baden-Durlach.  (Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.,  Xm 
(1898),  S.  124—139.) 

Pflfiger,  J.  6.  F.^  Geschichte  der  Stadt  Pforzheim.    Pforzheim.    1861 

Posselty  E»  L.5  De  Virgilii  Georgicis  praefatus  lUustris  Gjmnasü  amto 
MDLXXXVI.  Durlaci  instaurati  nunc  Carolsruhae  florentis  MemomzD 
Saecularem  die  XXI.  Nou.  MDGCLXXXVI.  in  Palatio  Princi^HS  ee^ 
brandam  nomine  Hl.  Gymn.  indicit  E.  L.  P.   Durlaci.    1 786. 

RemliDg^  F.  X«^  Geschichte  der  Bischöfe  zu  Speyer.  2  Bände.  Mainz. 
1852.  1854. 

Sachs  9  J.  Gh.^  Einleitung  in  die  Geschichte  der  Marggravsch.  Baden. 
5  Bände.     Karlsruhe.     1764—1773. 

— ,  Beyträge  zur  Geschichte  des  Hochförstlichen  Gymnasii  zu  Carlsrube. 
Bey  der  feyerlichen  Erinnerung  der  vor  200  Jahren  geschehenec 
Stiftung  desselben  und  seinem  eigenen  Amtsjubiläo.  Darlach.  1787. 
[Mit  biographischen  Nachrichten  von  den  Rectoribus  Gymnasii] 

— ,  De  Rectoribus  lUustris  Gymnasii.  Progr.  des  Karlsruher  Gymnasiums. 
1765. 

Sander^  N«^  Nachricht  von  dem  Zustand  der  Landschulen  in  der 
Badenschen  Marggrafschaft  Hachberg.     (1785.) 

Schicksale  des  Frauenklosters  vom  hl.  Grab  zu  Baden  (Echo  tod 
Baden  1 894,  Nr.  54.  55). 

Schmid,  K.  A.^  Geschichte  der  Erziehung  von  Anfang  bis  auf  unsre 
Zeit;  bes.  Bd.  IV  u.  V.    Stuttgart  1896—1901. 

Schopf  lin  9  J.  D.^  Historia  Zaringo -Badensis.  7  Bände.  4^  Karis- 
ruhe.     1763—1766. 

T«  Schreckenstein^  Roth,  6.  H.,  Landesherrliche  Verfugungen  des 
Markgrafen  Philipp  II.  von  Baden-Baden,  aus  den  Jahren  1581  bis 
1588.    (Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh.,  24  (1872),  S.  399—420.) 

Schreiber^  A.^  Baaden  in  der  Marggrafschaft.     Garlsruhe.     1805. 

Schwarz^  B.^  Aus  dem  Tagebuche  eines  badischen  Schulmaones 
[Bernhard  Alth].  Ein  Gedenkblatt  zur  Wiederkehr  seines  100.  Todes- 
tages.    Bühl  (Baden).     (1899.) 

— ,  Zur  Geschichte  der  Einführung  der  Pestalozzischen  Lehrmethode  a 
Baden  (Bad.  Schulzeitung  1900,  S.  97—99  u.  S.  113—115). 

Schwelckhard^  Ch«  L«^  Über  den  Zustand  des  Wundarzneiwesens  im 
Badischen.  Carlsruhe;  1787.  [Betr.  u.  a.  das  Anatomische  Institut 
beim  Gymnasium  Illustre.] 


Verzeichnis  der  einschlägigen  Litteratnr  583 

Seng  9  Katholische  Kirchen-Eommissions-Ordnung  mit  Erläuterungen  für 
das  Grofsherzogtum  Baden.  Herausgeg.  für  die  Geistlichkeit  beider 
christlichen  Eonfessionen.  2.  Aufl.  Freiburg  i.  B.  1 834.  Beilage 
(TafeHitel-Ordnung,  11.  Juni  1801)  S.  323— 338. 

Sleyert^  A.  J.^  Geschichte  der  Stadt  Müllheim  im  Markgraf lerland. 
Müllheim.     1886. 

T.  Stosser^  L.^  Die  Badische  Eirchenratsinstruktion  vom  6.  Juli  1797 
und  die  Lehrfreiheit  der  Geistlichen  der  evangelischen  Eirche.  Ein 
Beitrag  zur  Eenntnis  der  badischen  kirchlichen  Einrichtungen.  Frei- 
burg 1.  B.  und  Leipzig.     1897. 

Trenkle^  J.  B«^  Geschichte  der  Pfarrei  und  des  Collegiatstifts  zu  Baden- 
Baden  (Freibg.  Diöc.-Arch.,  XX  (1889),  S.  63—78). 

Umständliche  Kaehrlcht  von  dem  Waisenhause,  wie  auch  Toi-  und 
Krankenhause  zu  Pforzheim,  Ingleichen  von  dem  Zucht-  und  Arbeits- 
hause daselbst.     Carlsruhe.     1759. 

Tierordt^  E.  F.^  Geschichte  der  evangelischen  Eirche  im  Grofsherzog- 
tum Baden.     2  Bände.     Earlsruhe.     1847.  1856. 

— ,  Geschichte  der  im  Jahr  1586  zu  Durlach  eröffneten  und  1724  von 
Durlach  nach  Earlsruhe  verpflanzten  Mittelschule.  Earlsruher  Gymn.- 
Programm  1858.  1859. 

T.  Weech^  F.^  Badische  Geschichte.     Earlsruhe.     1890. 

— ,  Badische  Biographien.     Earlsruhe.     1875  ff. 

— ,  Karlsruhe.  Geschichte  der  Stadt  und  ihrer  Verwaltung.  3  Bände. 
Karlsruhe.     1 895  ff. 

— ,  Ordnung  der  Schule  zu  Baden  1541.  (Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh., 
22  (1869),  S.  386-389.) 

— ,  Regesten  und  Urkunden  der  Markgrafschaft  Baden-Baden.  (Zeitschr. 
f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh.,  24  (1872),  S.  424-467.) 

— ,  Zur  Geschichte  Markgraf  Christofs  I.  von  Baden.  (Zeitschr.  f.  d. 
Gesch.  d.  Oberrh.,  26  (1874),  S.  392-407.) 

— ,  Aus  einem  Stammbuch  des  17.  Jahrh.  [Mit  Eintragen  von  Lehrern 
und  Schülern  des  Durlacher  Gymnasiums  und  der  Ettlinger  Latein- 
schule a.  d.  J.  1619.]  (Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.,  VIII 
(1893),  S.  711-714.) 

Wendt^  Gt.y  Überblick  über  die  Geschichte  des  Gymnasiums  (Festschrift 
zur  300jähr.  Jubelfeier  des  Grofsh.  Gymnasiums  in  Earlsruhe. 
22.  Nov.  1886,  S.  3-38). 

— ,  Festrede  zum  300  jährigen  Jubiläum  des  Gymnasiums  (Gymnas.-Progr. 
Earlsruhe  1887,  S.  5 — 11;  auch  in  , Reden  aus  der  Schule  und  für 
die  Schule,  Earlsruhe  1899«,  S.  29  ff.) 

Wesentlicher  Inhalt  des  beträchtlichsten  Theils  der  neueren  Hochf.- 
Markgr. -Badischen  Gesezgebung  oder  alphabetischer  Auszug  aus 
den  in  den  Carlsruher  und  Rastatter  Wochenblättern  befindhchen, 
auch  mehrem  andern  dazu  gehörigen  noch  nicht  gedruckten  Hoch- 
fürstlich-Markgräflich-Badischen Verordnungen.  2  Teile.  Garlsruhe. 
1782.  1801. 


584  Yerzeichms  der  einschlägigen  Litteratnr 

Wetzer  U.  Weite  ^  Kirchenlexikon  oder  Encyklopädie  der  katboüscb 
Theologie  und  ihrer  Hülfswissenschaften.  Zweite  Auflage,  in  um 
Bearbeitung,  unter  Mitwirkung  vieler  kathol.  Gelehrten,  begoimeD 
von  Jos.  Cardinal  Hergenröther,  fortges.  y.  Dr.  Franz  Kaulen 
12  Bde.     Freiburg  i.  Br.     1882—1901. 

Zehnter^  J.  A«^  Zur  Geschichte  der  Juden  in  der  Markgrafschaft  Baden- 
Durlach  (Zeitschr.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.,  XV,  S.  590). 

Zeitschrift  für  die  Geschichte  des  Oberrheins.  Herausgeg.  von  dem 
G^ofsh.  General-Landesarchive  zu  Karlsruhe.  Karlsruhe.  1850— 1SS5. 
Neue  Folge.  Herausgeg.  von  der  Bad.  Hist.  Kommission.  Frei- 
burg i.  B.  1886—1892.     Karlsruhe.     1893  ff. 


Namen-  und  Sach-Register. 


^ 


TorbemerkuiigeiL 


Die  mit  einem  *  bezeichneten  Namen  im  Register  sind  die 
von  Verfassern  der  oben  angefahrten  Ünteirichtfibtlcher,  die  hier 
der  Kürze  halber  nicht  nochmals  genannt  werden.  Granz  weg- 
geblieben sind  die  immer  wiederkehrenden  Namen  und  Begriffe 
wie  Baden  (Markgrafschaften),  Pfarrer,  Schulmeister,  Sehulord- 
nungen  u.  ä.  Die  im  Text  vorkommenden  mannigfachen  Aus- 
drücke fär  dieselbe  Sache  sind  absichtlich  in  der  Regel  bei- 
behalten worden,  weil  das  Register  ein  möglichst  getreues  Bild 
vom  Text  selbst  geben  soll.  Im  übrigen  waren  Knappheit  sowie 
die  Rücksicht  anf  den  praktischen  Gebrauch  des  YerzeichnisseB 
bei  der  Anlage  desselb^i  malsgebend. 


A. 

ABC,  Alphabet  133.  139.  535.  551. 
ABC-darii   (-Schüler),   -datio   70.  138. 
139.  150.  218.  353.  427.  437.  466. 

-  -Bnch  353.  427. 

-  -Tafel  139.  220.  237. 
Abendcrebet  82.  85. 135. 145. 222.  375— 

380. 
Abendmahl  57.  65.  73.  77.  85.  92.  102. 

130.  135.  137.  173.  193.  224.  228. 
Aberglaube  65.  287. 
Abgraben  der  Schnlmeister  270—272. 
AbgabsgratiaUen  der  SchnlmeiBter  273. 
Abgang  der  Schüler  vom  Gymnasium 

366.  368. 
Abgangssengnis  LXII.  212. 
Absolatismns,      au%eklärter     XLIV. 

XLVL 
Aead^mie  de  filles  sages  k  Carlarouhe 

473—475. 
^Achenwall,  Gottfr.  CXVIII. 
Achern,  Yogtei  XXI. 
Ackerban,  s.  Feldbau. 
— ,  Buch  über  den  238.  240. 
Aetns  pnblici,  solennes  am  Gymnasium 
zu  Durlach  380.  334.  343.  s.  Dispu- 
tationen. 
Adel  6.  Noblesse. 
Adagia  421.  422.  501. 
^Adelung,  Joh.  Christoph  CXVI. 
Aedltans  s.  Mersner. 
Affenthal,  B.-A.  Bühl,  markgräfl.  Reb- 

bof  zu  547. 
Akademien  266.  305. 
Akademisehe  Gymnasien  oder  Lyceen 

305—307. 
Akademisches  Studium  s.  Universitäten. 
Albrecht  V.,  Herzog  von  Bayern  XXXI. 
Almosen  CXXII.  28.  45.  58.  65.  71.  78. 
85.  95.  169.  196.  199.  251. 


Almosenkapitalien,  -Fonds  126.  298. 
Almosenpfieger  127.  273.  274.  371. 
Almosenpfkündner,  Kinder  der  295. 
Alt-Breisach,  s.  Breisach.  « 

Alienheim,  B.-A.  Offenburg  23. 
Alter  der  Kinder  180. 182. 184.  211. 231. 
301. 

—  der  Schul -Kandidaten  232. 
Altertümer  L.  203.  206.  39a  500.  513. 

514.  521.  523. 
— ,  biblische  205. 
— ,  römische  407.  408.  414.  523. 
Altes  Testament  409.  410.  414.  415. 

41&  424.  426.  568. 
Alth,    Bernhard,    Leiter   des    kathol. 

Schulwesens  in  der  Markgrafschafb 

Baden-Baden  XXXV.  CXX. 
Alumnen  des  Seminars  zu  Baden  439— 

441.  443.  445-447.  449. 

—  des  Gymnasiums  zu  Durlach  368 — 370. 
AemUii  Probi  vita  319. 
Amtstrene  der  Schul  meister  195. 258. 268. 
Andachtsflbnngen,  tägliche  224.  549. 
Anfänger  im  Lesen  165. 

—  im  Schreiben  162.  165. 

Ansbach  (Brandenburg),  Markgraf  Jo- 
hann Friedrich  328.  572. 

jinthropologie  322. 

Antithesis  412.  414. 

*Aepinns,  Frz.  Alb.  CXVII.  398. 

Apostelbriefe  569. 

Appenweier,  B.-A.  Offenburg,  Vogtei 
XXL 

Apt,  Johann  Christian,  Pfarrer  in  Denz- 
lingen  30. 

Aerarinm  publicum  95.  97.  103. 

'Architektur,  Unterricht  in  der  114. 
175.  178.  491. 

-Architektonische  Handzeichnungen  und 
Modelle  IC.  304.  491. 


588 


Namen-  und  Sach-Register 


'Architektonische     Zeichenschule     zu 
Karlsruhe  LI.  567. 
ArchiT,  fürstl.  bad.  LXXXIV. 

—  vorderösterreichisches  CVI. 
Irchot,  Herzogin  zu  547.  577. 
Irembergy  Herzogin  zu  547.  577. 
Aristoteles  320.  464. 

^Arithmetik  175.  354.  355.  377—379. 
396.  417.  418.  466.  477.  478.  491.  494. 
502.  505.  512.  516.  521.  527. 
Arme  Kinder  78.  103.  185. 196. 199. 218. 
215.  223.  312.  345. 

—  Schüler  am  Gymnasium  zu  Darlach 
bzw.  Karlsruhe  364.  370  —  372.  419. 

beim  Seminar  zu  Baden  445.  446. 

ArmDt,  Gelübde  der  CIV. 

—  bei  erwachsenen  Jahren  169. 
Armntsieagiiisse  215. 

♦AfDd,  Joh.  CXIV.  CXXII.  89.  94.  95. 

Arnold,  Joh.  Georg,  Rektor  und  Pro- 
fessor   am   Gymnasium   zu   Durlach 
317.  318.  321.  327.  348.  571. 
-Isops  Fabeln  437.  438. 
.  AUas  420. 

An  am  Rhein,  B.-A.  Rastatt  8.  453. 

Anditorinm  des  Gymnasiums  zu  Dur- 
lach 329. 

AnffHlimng  der  Schulmeister  und  Schul- 
Kandidaten  232.  234.  236.  241—243. 
258.  268. 

AnfklSmng,  Zeitalter  der  L. 

Anfknerker  in  den  Schulen  183. 

Anfnahme,  Aufnahmeprüfung  beim  Se- 
minar zu  Baden  443.  446. 

—  in  das  Gymnasium  zu  Durlach  364. 

—  in  das  Gymnasium  zu  Karlsruhe  389. 

—  in  das  Pädagogium  zu  Lörrach  485. 
496. 

—  in  die  Volksschule  192. 
Aufsätze,  schriftliche  111.  114. 149. 176. 

249.  279.  286.  290.  303.  569.  s.  Schrift- 
liche Arbeiten. 

—  der  Pfarr-Kandidaten  203. 
Aufwarten  und  Geigen  der  Schulmeister 

bei  Kirchweihen,  Hochzeiten  etc.  ver- 
boten 235.  236.  564. 

Auggen,  B.-A.  Müllheim  LVL  LXI.  77. 
562. 

Augsburg  564. 


Augsburgische  Ck>nfes8ion  6.  109.  ML 

133.  571. 

August  Georg,   Markgraf  Ton  B&dtni- 

Baden  XXU.  XXXIH.  XL.  LXXVL 

GVL  CVIL  210.  253.  552.  553. 
Ausländer  111.  115. 
Aussprache,  Aussprachefehler  247. 2S9. 
Ausweisung  aus  dem  Land ,  als  Stra& 

gegen  widerspenstige  Eltern  245. 
Auswendig -Lernen  142.  145.  151.  15d. 

166.  188.  236.  243.  251.  252. 264.  ol3L 
Autenrieth,  Maler  LI. 

B. 

Bftohinalia  16.  563. 
Baden,   Stadt  und  Amt,  Stadtsclnlea 
XX.  XXIV.  XXV.  XXXL  XXXHI- 

xxxviL  Lxxxvi— xcm.  a  433- 

462.  563. 
— ,  Freyheithof  452. 
— ,  POrstenbad  452. 
— ,  Gymnasium    (Lyceum)    und   Lehr- 
institut XXXIV-XXXVL  XCIL  25«. 

258.  306.  457-462. 
— ,  Heiliges  Grab,   Kloster   zum,  mit 

weiblichem  Lehrinstitut  XXX  VLCTIL 

548.  555.  563.  577. 
— ,  Jesuiten-Kolleg  (Gymnasium),-Kirdie 

LXXXIX— XCI.  8.  451—459.  563. 577, 
— ,  Kirche  B.  V.  Mariae  452. 
— ,  Kollegiatstift,  Stiftskirche,  Kapitel 

des   Stifts    XXrV.   XXV.    LXXXVL 

LXXXVn.  LXXXIX.  438—436.  45L 
Baden  in  kaltem  Wasser,  den  Schulen 

des  Gymnasiums  zu  Durlach  Terbot^ 

368. 
Badenweiler,  B.-A.  Müllheim,  Hen^ 

Schaft,  Amt  etc.  und  Dorf  XXL  LIV 

-LVL  LXm— LXV.  LXX.  LXHl 

CXXn.  6.  7.  8a-98.  168.  562. 
HBadische   Oeechichte  203.   206.  4ia . 

415.  418—420.  422.  567.  576. 
Bahlingen,  B.-A.  Emmendingen  LT. 

33. 
«Bijer,  Joh.  Wilh.  CXIV.  109.  409.  4ia 

412-414. 
Balneum  Principum,  s.  Baden,  FOrsteih 

bad. 
•^Barbarismen  352.  465.  ^ 


Namen-  und  Sach-Register 


589 


BartholmefS)  Präceptor  am  Gymnasium 

zu  Karlsruhe  424. 
Basel   LVIU.   LXXXI.   XCVI.   CXXI. 

348.  484.  573. 
— ,  Buchdruck  CXXI.  71. 
— ,  Universität  LXX. 
Battierisehe  Bibliothek  zu  Basel  348. 

573. 
Bankunst,  s.  Architektur. 
Bamnaniiy    Daniel,    Schulmeister    zu 

Nimbnrg  34. 
''Banmelster,  Fr.  Chr.  CXVII.  513. 514. 
Baumsehulen,   -zucht   178.  204.  299. 

570. 
'  Banmwollspiimerei  294. 
Banschlott,  B.-A.  Pforzheim  21.  23. 
Bayern   XXX.   XXXI.   LXXXVII. 

LXXXVIII. 
Bayreuth  562. 

Beamte,    Stellung  und  Pflichten   der 

Schule    gegenüber    212—216.    219. 

229.    231.   234.  235.    240.   242.   244. 

245.  254.  255.  300.  s.  Obrigkeit. 

^Beaumont,  Madame  le  Prince  de  CXX. 

551.  552. 
*Beeanas,  Mart.  CX.  323. 
«Becker,  R.  Z.  CXXV.  286.  570. 
Befehlbuch  des  Schulmeisters  182. 190. 
Beförderang  der  Schulmeister  268. 270. 

271.  s.  Ehrenschenkung. 
Beichte,  Beichtformel,  Beichtstuhl  etc. 

37.  54.  57.  58.  134.  161.  447. 
Beier,  M.  Christof,  s.  Beyer. 
Beinheim  (Elsafs),  Amt  XX. 
Belgien  CV. 

Beizig  (Preuisen)  CVIII. 
Bendel,  Thomas,  Präceptor  am  Gym- 
nasium zu  Durlach  333.  337. 
Benedicite  437.  450.  463. 
Benefleiarii,  fürstliche,  am  Gymnasium 
zu  Durlach   (Einteilung  in  Klassen 
und  Ordnungen)  312—316. 
Berch,    Johannes,     Schulmeister     zu 

Haueneberstein  12. 
Berghausen,  B.-A.  Durlach  18. 
Berlin,  Joachimsthalsches  Gymnasium 

574. 
Berliner  Realschule  CXXI.  176. 566. 567. 
♦Bemeggorns,  Matth.  CXII.  CXIII.  320. 


Bernhard  I.,  Markgraf  von  Baden  XXII. 
Bernhard  III.,  Markgraf  von  Baden- 
Baden  XIX.  XXII.  XXX.  XXXI. 

Bemhmrdinische  Linie  des  badischen 
Hauses  XXXIII. 

Bemholdisehe  Stiftung  beim  Gym- 
nasium zu  Karlsruhe  175.  566. 

Berstner,  Johann  Christoph,  Examina- 
tor in  RGtteln  86. 

Besoldung  des  Prorektors  beim  Semi- 
nar zu  Baden  445. 

—  der  Lehrer  am  Gymnasium  zu  Dur- 
lach 339.  342.  373. 

—  der  Lehrer  am  Gymnasium  zu  Karls- 
ruhe 393. 

—  der  Lehrer  am  Pädagogium  zu  Dur- 
lach 472. 

—  der  Lehrer  am  Pädagogium  zu 
Lörrach  487—489. 

—  des  Rektors  der  Lateinschule  zu 
Sulzburg  556. 

— ,  Competenz  der  Schulmeister  8 — 17. 
19.  20.  32.  58.  95.  96.  104—106.  122. 
123. 127. 167. 195.  211.  241.  255.  257. 
258.  269—272.  436.  580.  531.  563.  570. 

—  für  Spinn-  und  Nähunterricht  171. 
210.  298. 

—  der  Staatsdiener  313.  315. 

—  des  Diakonats  XCVII. 

—  der  Vikare  zu  Karlsruhe  und  Dur- 
lach 202. 

Bestallung  des  Prorektors  beim  Semi- 
nar zu  Baden  445. 

—  des  Rektors  der  Lateinschule  zu 
Sulzburg  555—557. 

Betberg,    Bettberg,   B.-A.   Müllheim 

LVI.  7.  96. 
Beten,  Betstunden,  Bettage  33.  48.  61. 

62.  64.  66.  74.  85.  93.  99. 105. 131. 132. 

134.  186.  191.  204.  205.  525.  567.  s. 

Gebete. 
Betrunkenheit  des  Schulmeisters  182. 

Bettel,  Bettler  LXXVL  332.  530.  577. 
Bettelbriefe  89. 
Bettelorden  GIV. 

Beufs  [Bus?],  P&rrer  in  Prechthal  21. 
Beyer,  M.  Christof,  Präceptor  am  Gym- 
nasium zu  Durlach  348.  573. 


590 


Namen-  und  Sach- Register 


Beyerbeck  9   Sam.,  Ökonom  des  Gym- 
nasiums zn  Durlach  348.  348.  573. 
^Bibel,  ßibellesen  CXXI.  CXXIII.  79.  89. 

94.   96.  99.  101.  102.  113.  116-118. 

120.  128. 131. 132. 141—143. 147. 150. 

155. 161. 165.  203-205.  208.  251.  252. 

259—263.  278.  286.  290.  323.  334.  343. 

353.  860.  368.  369.  375.  376.  397.  400. 

418.  419.  423.  424.  470.  482.  569. 
"^  Bibelsprache  CXXI-CXXHI.  224. 247. 

373.  424.  426.  427.  466.  564. 
Biberach  (Württemberg)  306,  570. 
r  Biblia  Parva  von  Pappus  CXXIV.  117. 
Bibliotheken,  öffentliche  200.  201.  206. 

348. 
Bibliothek    des   Jesuiten  -  Kollegs    zu 

Baden  457. 

—  des  Gymnasiums  zu  Durlacb,  bzw. 
Karlsruhe  318.  347.  348.  365.  366. 
394.  395.  416.  573.  574. 

—  des  Pädagogiums  zu  Lörrach  486. 
8.  Schulbibliothek. 

^Biblische  Geschichte  CXXI— CXXIV. 
89.  94.  95.  131.  133.  134.  136.  143. 
146.  148.  149.  151—155.  157.  247. 
250.  251.  279.  302.  424—426.  466. 

Bickensoly  B.-A.  Breisach  LVI.  31. 

Bietigheim,  B.-A.  Rastatt  8. 

Bilder,  historische,  im  Schulzimmer  217. 

Bildpfennigy  als  Ehrenzeichen  von  Schul- 
kindern zu  tragen  237. 

Bildung,  allgemeine  CXI.  CXII.  CXXIV. 

Bilflngen,  B.-A.  Pforzheim  9. 

Biliardspiel,  den  Schülern  des  Gym- 
nasiums  zu  Karlsruhe  verboten  404. 

Binzeuy  B.-A.  Lörrach  LV. 

Bischöfliche  Approbation  zur  Führung 
eines  geistlichen  Lehramts  256.  258. 
8.  Ordinariate. 

Bischofangen,  B.-A.  Breisach  LVL  LX. 

Bischnveier,  B.-A.  Rastatt  15. 

Blankenlochy  B.-A.  Karlsruhe  19. 

Blansingen,  B.-A.  Lörrach  LV. 

Bochy  Ernst  Friedrich,  Geheimer  Rat 
und  konsistorialdirektor  LXXXIV. 

*Bdckmann,  Johann  Lorenz,  Professor 
am  Gymnasium  zu  Karlsruhe  CXIX. 
175.  200.  566. 

*BöcIer,  Joh.  Heinr.  CXIIL  320. 


Böhmen  577. 

Boppy  Jakob,  Canonicus,  spit.  Do&- 
dekan  in  Strafisburg  XXVIQ. 

*BorrichiQSt  Olaus  CXL  320. 

^Bossuet,  Jac.  Benign.  CX.  323. 

Botanik  s.  Pflanzenkunde. 

BötsdogrCDy  B.-A.  Emmendingen  IX 

Bougin^  Karl  Josef,  Rektor  des  Gym- 
nasiums zu  Karlsruhe  417.  428.  574. 

*Boxhoni,  Marcus  Zuerius  CXIIL  ^j. 

Brandenbarg -Ansbach,  Markgraf  Jo- 
hann Friedrich  328.  572. 

Brauer,  Nikol.  Friedr.,  aeh.Bat  LIIL 

562. 
Bretten  305.  570. 
Breisach,  Alt-Breisach,  Kloster  U.Lii. 

XXXVII.  CV— CVIIL  54a  563.  5^ 
Breisgan  XIX. 
Brieff,  Phil.  Heinr.,  Pfarrer  zn  Eeppes- 

bach  32. 
^riefschreiben  CL  144.  152.  17a  SS^ 

289.  421.  448.  474.  s.  Epistologiapkie. 

Britzingen,  B.-A.  Müllheim  LVL  6. 
Broggingen,  B.-A.  Emmendingen  LVI 

LX. 
Brombach,  B.-A.  Lörrach  LV. 
^mchrechniing  113.  144.  173.  ^ 
Bmchsal  CVL  306.  571. 
iBttcher,    s.    Schul-   und    Untttrich;*- 

bücher. 
Bachhaltong  IC.  494. 
Bachstaben  69. 139. 146.  220.  221  337. 

238.  353.  463.  466. 
— ,  Grundstriche  176. 
— ,  Unterscheidung  der  176. 
Bocdstabieren  CXXI.  CXXIV.  44.  6L 

79.  83.  113.  131-133.  13a  139.  141. 

148. 152. 154. 158. 162—164.  165.  li& 

218.  220.  230.  231.  234.  238.  247.  248. 

302.  305.  353.  427.  437.  535.  53S. 
Bnchstabierbttchlein  CXXIIL 
*Baddeas,  Joh.  Franz  CXIV.   CXHI. 

398.  399. 
*Badneros  320. 

Bnggingen,  B.-A.  Müllheim  LV.  95. 
Bulachy  B.-A.  Karlsruhe  9.  16. 
Balinger,  Wendelin,  Schulmeister  m 

Maisch  12. 


Namen-  und  Sach-Register 


591 


^Bnlyowskyy  Micli.,  de  Dulycz,  Rektor 
des  Gymnasiums  zu  Durlach  und 
Kirchenrat  LXXXIV.  CXVni.  CXIX. 
317.  318.  321.  333,  33ö.  337.  571.  572. 

Barbaehy  B.-A.  Ettlingen  9.  13. 

BDrgerannahme  171.  213. 

BOrgenchnleii  XL VIII.  276.  304. 

«Bttrklln,  Phil.  Jakob,  Rektor  des 
Gymnasiums  zu  Durlach  und  Kirch  cu- 
rat LXXXIV.  CXVII. 

Burseii  531. 

Bus,  8.  Beufs. 

Bnsehweier  =  Bischweier. 

Bufse,  Buls-Sakrament  99.  224.  228. 

Bnfspsalmen  72.  84.  94.  132.  133.  136. 
141.  142.  147.  148.  151.  154.  155. 
157.  158.  424—427. 

Bttfs-  und  Bettage  105.  567. 

BatÜer»  Joh.  Gerson,  Pfarrer  zu  Weis- 
weil 29. 

«Buxtorf,  Joh.  CXI.  CXIV.  420. 

c. 

Calasanu,  Hl.  Josef  von  CIV. 

«Caldenbaeh,  Chr.  CXVIL  418—420.477. 

Calefactor  beim  Gymnasium  bzw.  beim 
Pädagogium  zu  Durlach  u.  Karlsruhe 
342.  345.  370.  388.  404.  472. 

CaloTÜ  Systema  347. 

CalTinianer,  Calvinisten  108.  323. 

^Camerarins  513. 

—  des  Capitels  zu  Rötteln  478.  479. 
Cammermeyery    Diakonus   zu   Gerns- 

bach  23. 
«Canisius  CXXVI. 
Cantor  Gymnasii  329.  335—337.  347. 

356.  380.  396. 

—  des  Pädagogiums  zu  Durlach  467. 
Caplto  XXVI. 

-Cäsar,  JuUus  397.  410.  418. 
.'Castellions  Dialoge  425. 

Catalogas  disclpalomm  358.  360.  389. 
403.  406.  447.  468.  470.  482.  486. 

Catechumenen  -  Unterricht  s.  Konfir- 
manden-Unterricht. 

Cato  437.  438.  513.  519. 

♦CeUarius,  Ch.  CXUI.  CXVI.  320.  353. 
354.  397.  398.  421—424.  426.  467. 
476.  477.  513.  514. 


Censar  beim  Gymnasium  (z.  T.  auch 

fQr   den   Buchdruck)  321.  325.  326. 

330.  331.  484. 
Censurgerlcht  291. 

Certlren  oder  Stechen  184.  500—502. 
uehaldftische  Sprache  108.  408. 
Charwoche  137.  214. 
"Chemie  IC.  494. 

Chirurgen  beim  Gymnasium  zu  Karls- 
ruhe 402. 
eher,  Chorschaler  433.  434.  436. 
tC^oraly  Choralgesang,  Actus  chorales 

113.  232.  234.  239.  337.  338.  372.  396. 

433.  434.  473. 
Chorherr  CV. 
üOfarestomathien  411.  412.  415. 417.  420. 

424.  425.  513.  518. 
"Chrie  355.  478.  479. 
'Cliristentnniy  Religionslehre  27.  28.  31. 

33—35.  45.  48.  56.  68.  89.  94.  95.  99. 

100.  104.  113.  121.  137. 140. 161. 175. 

184.   194.   210—212.    223.   224.  234. 

246—252.   258.   278.  400.  435.    460. 

500.   502.   524.   527.   532.    538.    549. 

562.  563.  s.  Religion. 
Christof  I.,  Markgraf  von  Baden  XIX. 

XXII.  XXm.  XLL 
Christof  n«9   Markgraf   von    Baden- 
Rodemachern  XXXII. 
Christof)    Herzog    von   Württemberg 

XLII. 
^ceroy   Epistolae  319.    354.  355.  377 

—379.  398.  418.  420.  421.  423.  437. 

467. 
— ,  Orationes  355.  379.  407-412.  415. 

477.  526. 
— ,  Rhetorica  355.  378.  379. 
-,  De  amicitia  (Laelius)  417—420.  437. 
— ,  Cato  major  420. 
— ,  De  senectute  417—419. 
— ,  De  officiis  398.  437.  438. 
CisiOy  Cisio-Janus  464.  577. 
Claasar  der   Schulfrauen  von  Notre- 

Dame  in  Rastatt  CV.  553.  555. 
Clemens  XIY.,  Papst  576. 
^♦Clttvenis,  Jo.  CXUI.  320. 
»^omeninsy  Joh.  A.  576. 
Congr^gation  de  Notre  Dame  XXXVII. 

XCIV.  CIV.  548.  552—554. 


592 


Namen-  und  Sacli-Register 


CoBcionatorinm  CoUegriam  325. 
CoosigrnationeB  diseipalornm  97.  395. 
ContFOTersiae  (theologische)  317.  323. 
Conrietores  beim   Seminar  zu  Baden 

439—441.  443.  445-447.  449. 
v^Cordems   (Cordier)   Math.   GX.   319. 

353.  376.  475.  476. 
v^ornelins  Nepos.  XCYII.  354.  378.  397. 

406.  423—426.  467.  476.  477.   508. 

518. 
y^^onrtolsieii-Bnchy  im  Schulseminar  zu 

Karlsruhe  176. 
Croy^  Herzogin  zu  547.  577. 
iH^ntLeus,  Petrus  CXI.  320. 
Carrentsehrift  162. 
KCortias  Bofag  398.  414.  417.  419.  477. 

522.  524.  526. 
Costor    des    CoUegiatstifts   zu   Baden 

434. 
Costos  der  Classe  500.  535. 

B. 

«»^aleri  Phil  Jakob,  Eirchenrat  und  Spe- 
cial in  Müllheim  LXIV.  CXX.  115. 565. 
Danner^  Pageninformator  423. 
v^Dannhaner,  Joh.  Konr.  CXI.  320. 
v^Dantz,  Joh.  Andr.  CXV.  420.  423. 
Datt,  Joh.  Jakob,  von  Tiefenau,  nobilis 

vir  zu  Baden  452. 
Daxlanden,  B.-A.  Karlsruhe  9.  453. 
"^eclamatoria  exercitia  326.  477. 
Degentragen  der  Lehrer  und  der  Schüler 

des  Gymnasiums  zu  Durlach,    bzw. 

Karlsruhe  362.   364—366.  368.   483. 

486. 
Deidesheim  (Bheinpfalz)  LVII. 
Deisten  108. 
Deklination,   Deklinieren    353.    375. 

397.  423—425.  427.  459.  466.  475. 

476.  502. 
Denningen  =  Theningen. 
Denzlingen,  B.-A.  Emmendingen  30. 
\  Deutsche    Sprache    nnd    Litteratnr 

CXVI.  CXXI.  23.  234.  302.  305.  387. 

339.   397.   407.   408.   415.    418.   420. 

421.  459.  460.  463—465.  474.  476. 

514.  551.  563.  568.  569. 
Diaconns  (Titel),  Diaconat  XCYII.  IC. 

22.  24. 


^fjialektik  437.  438.  455.  457.  556. 
dtialogicnm  Tiroelniiim  397. 
Difttetik  105.  106.  287. 
Didactrnm,  s.  Schulgeld. 
Dienst -Abschied    des    Prozektots   tm 

Seminar  zu  Baden  445. 
Dienstalter  der  Schulmeister  268—270. 
Dienstbesetznng  254.  255.  257.  258. 
Dienstboten,  schulpflichtige  212. 
Diensteid  des  Prorektors  beim  Semisir 

zu  Baden  445. 

—  des  Bektors  der  Lateinschule  za 
Sulzburg  557. 

—  der  kathol.  Lehrer  254.  257. 

— ,  Juramentum  fidelitaÜs  der  Sd)^]- 
meisterder  geistlichen  Obrigkeit  rer- 
boten  abzunehmen  254. 

Dien^tentsetning  der  Lehrer  88. 93.  ^ 
255—257.  272.  360.  469. 

Diensterledignng  24a  258. 

—  am  Gymnasium  zn  Darlach  37L 
Dienst -Gärten   der  Lehrer   am  Gim- 

nasium  bzw.  Pädagogium  zn  Dorlacb 

341.  3^3.  473. 
Dienstleistiugen  der  Schulkinder  for 

den  Schulmeister  161.  188.  530. 
Dienstsignatoren  f&r  Lehrer  254. 
^DietericQS,  Conr.  CXV.  477. 
Diktieren  CXXIII.  158.  176.   289.  3^ 

352. 
Diözesen  90.  104.  111.   115.  124.  125. 

130.  137.  241.  253.  256.  26L  262. 
Didsesan-Bischof  CVI. 
Katechismus  CXXVI.  224.  240. 

—  -Verordnungen  228. 
Disziplinarstrafen  s.  Strafen. 
Dispensation  vom  Unterricht  187.  lä& 

192.  193.  198.  264.  265.  402. 
Dispensations- Gelder,  an  den  Fi^s 

des  Gymnasiums  zu  Durlach  zu  liefeni 

370. 
««Dispatationen,  Disputationes  solennes 

109.  327-329.  334.  346. 362.  363.  m 
Dispatatoria  exercitia  326.  477. 
^Dogmatik,  Dogmengeschichte  203.  SOi 
Donat  437.  463. 

Dorf-Schütze,  -Wächter  66.  197. 
Dormitorium  im  Seminar  zu  Baden  449. 
Drollinger,  E.  Fr.,  bad.  Archivar  LVI 


Namen-  und  Sach-Register 


593 


Bnrlachy  Stadt,  Amt  u.  Diözese  XXL  1  Eisenlohr,  Theophilus,  Pfarrer  zu  Sezau 


XL  VI.  XLVIL  LIIL  LVL  LOl.  LXXL 

Lxxx.   Lxxxviii.    crx.  CXXIL 

CXXV.  17.  21—23.  25.  71.  168.  174. 
200—202.  206—208.  311.  337.  338. 
340—342.  345—347.  349.   350.   373. 


374.  382.  462.  475.  476.  485. 564.  566.  t£lemeiiterbneh  CXXL 


— ,  höhere  Schulen  (Gymnasium,  Päda- 
gogium) XXV.  LXXXL  LXXXIIL 
LXXXIV.  LXXXVIIL  XCIIL  XCV. 
82.  306—329.  564.  571-573. 

— ,  niedere  Schulen  XLVIIL  XCIIL  CHI. 

Dnrmersheiniy  B.-A.  Rastatt  9.  10. 

E. 

"Ebelias,"  C,  CXI.  320. 

Eberstein,  Grafschaft  XX. 

Eckard  9  £manuel,  Pfarrer  zu  Malter- 
dingen 31. 

Eckert  (2),  ehemalige  Schüler  des  Gym- 
nasiums zu  Durlach  346. 


33. 

Eisliiafeiiy  Terboten497. 

Elaborationen,  ßuch  der,  —  Schema- 
tismus der  402—406. 

Elchesheimy  B.-A.  Rastatt  10. 


Eloquenz  317.  320.  355.  380.  398.  561. 

571. 
Eltern,  Unterstützung  der  Lehrer  durch 

die  243—245. 
—  der  Schulkandidaten  234. 
Emmendingen,  Stadt  u.  Diözese  XL VII. 

XLIX.  LV.  LXIX.  XCVI.  82.  305. 
Englischer  Grafs  219. 
i^glische  Sprache  LXXXV.  474. 
Entlassung,   strafweise,  yom  Pädago* 

gium  zu  Lörrach  480. 
Epikureer  320. 
Episteln,  Biblische  149.  154.  155.  427. 

437. 
Eduard  Fortnnat,  Markgraf  von  Baden-  LSpistoIographie  175.  501.  502.  505.  512. 


Baden  XXII.  XXXU.  456. 
Efringen,  B.-A.  Lörrach  LV. 


Eggenen,  (Ober-  und  Nieder-),  B.-A.  ^rasmi  coUoqaia  398.  437.  438. 


Müllheim  LV.  LXL 
Eggenstein,  B.-A.  Karlsruhe  20. 
Egringen,  B.-A.  Lörrach  LV. 
Ehesachen  der  Schulmeister  282. 
Ehrenbttrgerrecht,  verbunden  mit  dem 

Schuldienst  282. 
Ehrenplätze  in  der  Schule  237. 
Ehrenschenknng,  jährliche,  für  die  drei 

besten  Schulmeister  242. 
Ehrenzeichen,  kleine,  aulser  der  Schule 

zu  tragen  237. 
Eichstetten,  B.-A.  Emmendingen  LV. 

LX.  34.  35. 
Eimeldingen,  B.-A.  Lörrach  LVL 
Eittkfinfte  der  Lehrer  etc.  s.  Besoldung. 
— ,  fürstliche  489. 

—  der  Gemeinden  105. 

—  des  Gymnasiums-FiskuB  332. 

—  des    Jesuitenkollegiums    zu   Baden 
452—455.  457. 

—  des  Weiblichen  Erziehungs-Instituts 
zu  Rastatt  552—555. 

Einmaleins  133. 144. 148. 152.  154.  155. 
157.  158.  220.  239.  459.  501. 
Monamenta  Oermaniae  Paedagogica  XXIV 


s.  Briefschreiben.  * 
Eppingen  305.  ^70. 


Erbanangy  Erbauungsstunde  CXXIII. 
119.  205. 

Erbfolgekrieg,  spanischer  XXXIIL 
XLIU. 

Erg5tzangsstunden  der  Waisenhaus- 
kinder zu  Pforzheim  537. 

Ernst,  Markgraf  von  Baden-Durlach 
XXII.  XXIX.  XLI. 

Ernst  Friedrich,  Markgraf  von  Baden- 
Durlach  XXII.  XXXII.  XLIL  XLVI. 
25.   564.  571. 

Ernte-Ferien  92.  153.  188.  214.  301. 

Ersingen,  B.-A.  Pforzheim  LVIIL  10. 

Erzhans,  österreichisches  CV. 

Eselanhängen,  als  Strafe  533. 

''Essich,  Job.  Gg.  CXVIII.  398.  418. 
420.  423—426.  477.  513. 

Ethik  317.  320. 

Ettlingen,  Stadt  und  Amt  XX.  XXVIIL 
XXXVII.  XL.  9—12.  16. 

—  Jesuiten-Kollegium  459.  563. 

—  Lateinschule  305.  561. 
Ettlingenweier,  B.-A.  Ettlingen  11. 
«Etymologie  419.  422.  426.  50L 

38 


594 


Namen-  nnd  Sach-Register 


HCaklid  CXIII.  320. 

vCutrop  418—420. 

bCrangelleii  9  Evangelisten  40.  81.  99. 

149. 154. 155.  224.  319.  398.  419.  427. 

437. 
VCrangelienbiich  238. 
vExcerpte  aus  Lektionen  352.  465. 

—  der  Pfarrkandidaten  200.  206.  208. 
Exegetiky   theologische  109.  200.  203. 

204. 
>JExempel9    Exempel-Bnch  im  Rechnen 

CXXIV.  146.  147.  166.  177. 
Exempti  am  Gymnasium   zu  Durlach 
bzw.   Karlsruhe  365.   366.   382.  385. 
—387.  389.  398.  406.  418.  427. 

—  an  Lyceen  306. 
Exercitien-Meister,  fürstlicher  356. 

^  -^xercitienhefte    am   Pädagogium   zu 
Lörrach  506. 
>^xteinporanea  exercltia  357. 418.  421. 
479. 

F. 

Fabriken  9   Fabrikwesen  CXXV.    295. 

491. 
Fakultät  9    katholisch  -  theologische 

XXXVL 
Faknitätsstadien ,  encyclopädische 

Übersicht  des  Umfangs  der  einzelnen 

307. 
Famnlas  (communis)  des  Gymnasiums 

328.  329.  344.  345.  368—370. 
V*Fan8t,  Bh.  C.  CXXV.  286. 
Feehty    Johann,    Inspektor   des  Gym- 
nasiums  zu   Durlach   XLYII.  LYIII. 

LIX.   CX.   17  —  24.  317-348.  (318. 

327.  328.  330.)  571. 
^eder,  Joh.  Georg  Heinr.  CXVII. 
Feldarbeiten,  Feldbau  CXXVL  30.  33. 

136.    153.    156.    168—170.    188.    192. 

203.  213.    214.  291.  293.  296.  297. 

302.  537. 
Feldberg,  B.-A.  Müllheim  LV. 
Feldmessen  94.  96.  113.  166.  290. 
Feldschätzer  291. 
Fenstergeid  der  Schüler  zu  Pforzheim 

531. 
Ferien  25.  78.  86.  92. 104. 132. 137.  148. 

149.  153.  156.  157.  160. 182. 188.  189. 


192.  214.  274.  275.  301. 327.  334.  36& 

373-380.  399.  401. 415.  473. 487. 497. 

524.  525. 
Ferienaafgaben  404. 
Femdige  (Schriften)  84.  564. 
Festfiragen,  Festfrag- Stücke  84.  136. 

142.  152.  157.  161. 

Festsprfiche  132. 
Festongsban,  s.  Fortifikation« 
Feaerbach,  B.-A.  Müilheim  LXL 
Fibel,  s.  Lesen. 

Fiderer,  Johann,  Schulmeister  znMor^ 

13. 
Figaralgesang,    -musik    an    liöh€rs 

Schulen  314.  338.  372.  473.'  478. 
Filialorte  49.  100.  118.  119.  122.  1^ 

194.  227.  229.  285.  303. 
Finck,  Philipp,  Schulmeister  zu  Volkers* 

bach  16. 
Fischer,  Präceptor  am  Gynsnasimn  lu 

Karlsruhe  418. 
Fischemetzstricken  296.  299. 
Flschingen,  B.-A.  Lörrach  LT. 
Fiskus  des   Gymnasium    Illustre   318. 

319.    329.   330.   332.   333.  346.  347. 

357.  363.  370.  371.  386.  387.  391 
—  des  Pädagogiums  zu  Lörrach  484. 
Flachsbau  17L 

Flaebsspinnen,  -Schule  168.  292. 
Il^lorns  319.  410. 
Flachen,  Fluchmandat  182. 386. 574. 57a 
Forbach,  B.-A.  Rastatt  XXXTI.  11. 
Forstner,   Hofrichter  in  Durlach  d2l 
Fortiflkation,    Unterweisung   in   der- 
selben an  der  Realschule  zu  Lötraeb 

492. 
Fdrtsch,   Mich.,  Lic.  theol.,  Prof  vl 

Gymnasium  zu  Durlach  23.  317.  31S. 

321.  328.  329.  340.  344.  345.  564  blt 
Fo^rier  (Forerius),  Petrus  CV. 
J^rancke,  A.  H.  (Halle)  CXXTTT. 
i>rrank,  Tobias  CXVni. 
Franz  Cliristof,   Bischof  von  Spejer 

CVI. 
Fran«   Julins,    Herzog   von   Sachsa^ 

Lauenburg  577. 
Franz  Konrad,  Bischof  von  Konstans 

CVI.  577. 


Namen-  und  Sach-Register 


595 


Franzosen,  Kriege  der  XXXVI.  XLVL 
XCV.  22.  563.  564.  572. 

^ansdslselie  Sprache  LII.  LXXXV. 
304.  418.  460.  473.  474.  505.  551. 

Franenalb,  Kloster,  B.-A.  Ettlingen 
[9.  10.  13.  16.] 

Freibur?  i.  B.  XXXVI.  7. 

Freinsemiana  Bibliotheca  zu  Worms, 
für  das  Gymnasium  zu  Durlach  er- 
worben 348.  573. 

Frerelgerickt,  Frevelgerichtsprotokolle 

89.  94.  295—297. 
Freyheithof,  markgräfliches  Haus  in 

der  Stadt  Baden  452. 
''Freylüighavsen,  Joh.  Anast.  CXV.  407. 

409.  414.  417.  419.  513. 
Friedberg,  Hess.  571. 
Friedrich  V.,    Markgraf  von   Baden- 

Durlach   XXH.   XXX.  XLH.   XLVL 

XLVIII.  LXXXIII.  XCIV.  572. 
Friedrieh  YI.,  Markgraf  von  Baden- 

Durlach  XXIL  XLIIL  XLVL  LXXXII. 

564. 

Friedrieh  Magnus,  Markgraf  von  Baden- 
Durlach  XXIL  XLIH.  LXXXIV.  CIX. 
349.  350.  381.  572. 

Frisenegger,  Pfarrer  in  Tüllingen  22. 

Fritz,  P.,  Rektor  des  Badener  Jesuiten- 
Kollegs  und  Professor  der  Theologie 
am  Lehr-Institut  461. 

Frohnen  der  Schüler  192. 

Frolich,  Joh.  Konrad,  Schulmeister  zu 
Rastatt  15. 

'^Fromme,  Val.  XCVIL  320. 

Fackem=  Handel  treiben,  den  Schülern 

verboten  74.  564. 
FOrstenbad,   markgräfl.  Haus  in  der 

Stadt  Baden  452. 

Ffirstenberg,  Fürst  von  XXL 


6. 

Gabriel,  Johann,  Schulmeister  zu  Weis- 
weil 29. 

^«SSrenan,  B.-A.  Rastatt  15. 
^allenweiler,  B.-A.  Staufen  LVI.  95. 96. 
Julians,  Johann,  F.,  Lehrer  am  Gym- 
nasium zu  Baden  XXXIV. 


Gamisonschale  zu  Karlsrahe  LII. 

Gartenlian  im  VSTaisenhaus  zu  Pforz- 
heim 537. 

Gartnershef,  der  kleine  (Bulach)  9. 

^*ۧi88enda8,  Petrus  CXIV.  320. 

^bete  CXXL  25.  67.  68.  70.  71.  74. 
78.  86.  100—102.  120.  131.  142.  144. 
147.  149.  175. 178. 183.  218.  230.  246* 
247.  249.  250.  287.  323.  368.  369.  383. 
385.  418.  437.  535.  536.  539.  s.  Beten, 
Abendgebet,  Morgengebet. 

ve^etbfleher  107.  219.  226. 

^ebetsformel  80.  101.  134. 

Oedaehtnis-WisseBSchaften  511. 

t<Gedieke,  Friedr.  CXVI. 

Geigenspiel  80.  332.  335. 

Geigen  und  Aufwarten  der  Schulmeister 
bei  Kirchweihen,  Hochzeiten  etc.  ver^ 
boten  60.  235.  236. 

GeistUehe  Obrigkeit  211.  212. 

—  Räte  316. 

—  Richter  257. 

—  Stand,  Widmung  zum,  Voraussetzung 
für  das  höhere  Lehrfach  267. 

—  Verwaltung  253.  332.  342. 

—  Übungen  der  Schulfrauen  in  Rastatt 
552.  553.  555. 

Gellerich,    Matth.  Jos.,   Präceptor   zu 

Lörrach  489. 
Gemeinde-Acker  171. 
Gemeinde-lmter  291. 

Gemeinde -Kasse,   (-Aerarium)  95.  96. 

105.  167.  168.  171.  251.  298. 
Gemeinde-Vorsteher  97.  129.  181.  197. 

209.  229.  242;  s.  auch  Orts -Vorsteher. 
Gemeinde- Waldang  215. 
Gemeinnfltrige  Kenntnisse  303. 

—  Nachrichten  in  den  Landkalendem 
u.  Wochenblattern  CXXIIL  CXXV. 
289. 

V.  Gemmingen,  Marschall  LXXXIV. 
General-Bafo,  Kenntnis  des  113.  177. 
Gengenbach,  B.-A.  Offenburg  305. 
^mographie  XCVIL  IC.  C.  CL  CXIt 

cxm.  cxvm.  cxix.  cxxi.  175. 

177.  269.  290.  304.  355.  379. 398. 407. 
408.  415.  418-:-426.  459.  460. 467. 474. 
501.  502.  505.  511.  517.  521.  523.  527. 

38* 


596 


Namen-  und  Sach-Register 


^Geometrie  LXXin.   LXXIL   LXXIH. 

LXXV.  IC.   C.  CI.  CXXI.  113.  121. 

132.  144.  166.  172.  174. 175. 177. 181. 

189.  190.  209.  291.  303.  304.  355.  418. 

421.  422.  423.  460.  491.501.  502.  511. 

512.  517.  521.  523.  524. 527;  s.  EukUd 
^eometrisohe  Instnimeiite,  Anschaf- 
fung 198. 
Georg  Friedrieh,  Markgraf  von  Baden- 

Dnrlach    XXH.    XLII.   LI.    LXXXI. 

LXXXII.  CVIII.  311.  315.  555.  561. 

571. 
Gerbely  Nikolaus  (Pforzheim)  XXVI. 

Gerieht  30.  34.  35.  105.  446.  464. 

Geriehtssehrelber  20.  43.  60.  78.  96. 

123. 
Germanismen  352.  465.  568. 
Gemsbach,    B.-A.    Rastatt    XXVII. 

XXVIII.  12.  23.  305. 
Gersbaehy  B.-A.  Schopfheim  LVI. 
Gersüacher,  K.  Fr.  285.  292. 
Genrlgy  Dekan  zu  Durlach  200. 
Wesang  10.  13.  18.  28.  31.  33.  34.  43. 

62—64.   67.   71.   72.  80.  84.  91.  93. 

101.   106.   120.   132—134.    142.   147. 

149. 156. 157.  183.  186.  189.  221.  285. 

286.  302.  303.  323.  334.  338.  372.  385. 

425.  426.  434.  437. 438.  475.  500.  534 

—536.  538;  s.  Figuralgesang. 
Gesangbuch   CXXI.   CXXIII.   69.   81. 

107. 113. 127. 128.  136.  142.  219.  337. 

425.  426. 
v-  Geschichte,  Geschichtschreiber  XCVII. 

CXII.  CXIII.  CXVIIL  CXIX.  CXXI. 
CXXIII.  CXXV.  151.  157.  175.  177. 
203.  206.  269.  290.  304.  307.  317.  320. 
322.  355.  379.  380.  398.  407. 408.  410. 
411.   414—416.  418—420.   422—424. 

426.  459.  460.  463.  467.  474.  477. 501. 
502.  504.  505.  511.  513.  521.  523.  527. 
561.  568.  571.  574.  576. 

— ,  badische,  s.  Badische  Geschichte. 

— ,  biblische,  s.  Biblische  Geschichte. 

Geschlechter,  sorgföltige  Absonderung 
derselben .  218.  286. 

Geschwlndigkelts-Übnngen  494.  495. 
v^esetieslninde    als    Unterrichtsgegen- 
stand 290. 


K[m] 


ner,  Joh.  Math.  CXYL  41L  411 

415.  417.  420. 
Gesundheitspflege  CXXUL   184.  2(X. 

294. 
Geyger,  Joh.  Stefan,  Schnlm&fier  m 

Marxzell  13. 
GfUl,  Gfell  bei  Elbogen  (Böhmen)  54a 
Glefsen,  Universität  LVm  57L 
Glefsen,  Unterweisung  im,  an  der  Beal- 

schule  zu  Lörrach  494, 
Gfle  =  Bettel  577. 
GlaSy  Michael,  Schulmeister  an  Kuppec< 

heim  12. 
GlanbensbekenntniflB  219.  464. 
Glaubens-  und   Slttenlehrey    cbmtl 

CIV.  204.  224.  258.  260.  521- 
Glanbenswahrhelten,  histor.  biblisch.« 

264.  278. 
Glockengarbe  8.  12.  14—16. 
Glockenlftnten  durch  den  Sdinlmeisirr 

11.  563. 
Glockenschlag)    Glockenzeichen    1^1. 

188.  195.  217.  381. 
Glam,  Christoph,  Pfarrer  xu  Gnndel- 

fingen  30. 
Gnadengeld   (Stipendinm)   für  Schültr 

des  Pädagogiums  zu  Lörrach  481 
Gnadenqnartal  der  Witwen  oder  Eiixa 

von  Pfarrern  u.  Scfaulmeistem  272 

273.  283. 
^offlne,  Leonh.  CXXYL  240. 
Göhringy  Joh.  Chr.,    Hoflcantor  toa 

Pr&ceptor  am  Gymnasium  zu  £ar> 

ruhe  400.  403.  574. 
Colins,  Theoph.  CX.  CXL  354.  377. 
Gondelshelm^  B.-A.  Bretten,  Amt  XU 
Gotha,  Herzogtum  30.  96.  565. 
Gothana  Latinitatis   Schola  CXI.  319. 
—  Logica  320. 
Gottesdienst  LXXXV.  24.  32.  33.  6i 

64.  65.  118.  119.  218.  219.  226.  227. 

231.  237.  239.  285.  287.  335. 336.  m 
361.  375—879.  383.  386.  389.  401. 
414.  420.  421—427.  438.  442.  4R 
446.  447.  469.  478.  482.  542.  54a  5&2 
Gottesforcht  100.  112.  183.  19a  SIC 
223.  313.  350.  351.  86a  365. 367. 380 
383.  384.  399.  420.  464.  469.  475. 4Si 
496.  532.  544.  556. 


Namen-  und  Sach-Begister 


597 


^Gottsehed,  Job.  Christoph  GXVII. 
Graby  zum  heil.  Grab,  Schule  zu  Baden 

XXXVI.  8. 
Graben,  B.-A.  Earkruhe  XXI.  17. 19. 21. 
Grammatik  lU.  352.   407--412.  414. 

417—420.  423—426.   437.   443.   455. 

501—503.  513.  521.  523. 
— ,  griechische  354.  356.  376—379.  397. 

465—467. 
— ,  hebräische  412.  419. 
— ,  lateinische  354.  355.  376—379.  397. 

421—423. 429. 437.  459.463.  475.  476. 
Gratialsulagen  für  Schulmeister  273. 
Gratias  437.  450.  463. 
Grenzaeli,  B.-A.  Lörrach  LY. 
L^Mechisehe  Sprache  and  Lltteratar 

XCV.  XCVII.  CX.  CXVI.  200. 203. 307. 

317.   319.  852.   354.   356.   376—380. 

392.  397.  398.  402. 417.  418.  420—424. 

438.   460.  463.  465—467.  476.  477. 

502.   504.   505.   510.   522.   528.    556. 

568.  574. 
Griesheim,  Yogtei.  B.-A.  Offenburg  XXI. 
.«.Grosser,  Sam.  CXYII.  398.  477. 
Grofsweier,  B.-A.  Achem  XX.  XXI. 
'«'Grotlas,  Hugo  CXII.  320. 
Gretsingen,  B.-A.  Durlach  18.  48. 
Gmnelias,  ehemal.  Schüler  des  Gym- 
nasiums zu  Durlach  345. 
Gryn&ns  XXYI. 
-«Gnalterins,  0.  GX. 
Gnndelflngen,  B.-A«  Freiburg  LYI.  30. 
Gymnasien  305—307. 
Gymnasium  zu  Baden  XXX lY.  XX XY. 

XXXYÜ.    LXXXIX.    XCII.    8.   256. 

258.  456.  563. 
—  Illustre  zu  Durlach  bzw.  Karlsruhe 

(Lyceum)  XXXIV.  XLII.  XLIII.  XLYI 

— XLYin.  LI.  LYIII.  LXII.  LXXIII. 

LXXXI— LXXXY.  XCIII.  XCIY.  CIX. 

CXI.  cxiY.  cxxi.  cxxn.  22.  23. 

25.  26.  89.  91.  100.  107.  112.  114. 
174.  175.  263.  266.  267.  274—277. 
281.  306.  309—429.  485—487.  495. 
512.  513.  561.  564—569.  571—576. 
—  Qymnasien-Conferenz,  -Deputation 
LXXXY.  90.  174.  179.  428.  —  Gym- 
nasiums-Polizei LXXXYI. 
Oynilcftnm  zu  Karlsruhe  LIL  XCIY. 


i^achenberg,  Paul  CXYIII. 
Hagner,    Elias,    Diaconus    und   Prä- 

ceptor  zu  Lörrach  LXXIY.  488. 
Hagsfeldy  B.-A.  Karlsruhe  19. 
«»aäinliii  (Heinlin),  Job.  Jak.   CXIY. 

320. 
Halle  a.  S.  94. 

—  Universität    XCYI. 
Haller,  Humanist  XXYI. 
Hallische  Anleitnng  zum  Katechismus 

CXXm.  146 

—  Grammatik  419.  420. 

—  Schreibvorschriften   CXXII.  89.  91. 
94.  566. 

Haltingen,  B.-A.  Lörrach  LY.  574. 
Handarbeit,  Handarbeitsschulen  XLY. 

CY.  26.  302. 
Handeln    der    Schüler    untereinander, 

verboten  498. 
Handelswesen  CXXY. 
Handschrift  des  Schulmeisters  84.  89. 

97.  113.  238. 
Xandwerk,  Handwerker,  XCYIII.  18. 

—20.   43.  66.  90.  135.  172.  173.  178. 

195.   213.   241.  279.  289.  291.   304. 

460.  464.  489.  490.  494.  563. 
Huif,  Hanfbau  168.  169.  171. 
^anfspinnen,  -Schule  168.  292. 
von  Harrant,    Stiftspropst  zu   Baden 

XCn.  461. 
Hasel,  B.-A.  Schopfheim  LYI. 
Haslach,  Yorstadt  von  Freiburg  7.  95. 
Hanber,  Professor  am  Gymnasium  zu 

Karlsruhe  423. 
Haneneberstein,  B.-A.  Baden  12. 
Haningen,  B.-A.  Lörrach  LY, 
Hansbesache,  pfarramtliche  266. 
Hansgesinde,  Überwachung  desselben 

durch  die  Eltern  244. 
Hanshaltnngswesen,  Hauswesen,  Haus- 
wirtschaft CXXm.  CXXY.  32.  42.  54. 

210.  238.  297.  551. 
Haas-Katechismns  CXXYL  240. 
Hänsleinstrafe  198.  301. 
HAnsliche  Beaufsichtigung  und  Zucht 

der  Kinder  56.    100.   lOL  169.  243. 

277. 


598 


Namen-  und  Sach-Kegister 


HInsliche  Beschftltigrnng  der  Kinder 

41.  55.  213.  214.  225.  243.  301.  550. 

Hftnsliche  Geschäfte  der  Schulmekter 

195.  241. 
HSnslieher  Wandel  der  Schulmeister 

und  der  Schüler  277.  278.  287. 
Haastafel  (Gebete)  CXXI. 
Hebel,  Johann  Peter  XLIX. 
wHebrftlsche  Sprache  XCVII.  CXLCXIY. 
CXV.  108.   206.   307.  319.  352.  355. 
379.   380.   392.  898.   409.   411.  413. 
418-423.    460.   463.  477.   478.   523. 
568. 
Hechty  Buchdrucker  in  Durlach  564. 
\^e4ericli,  Benj.  CXX.  89. 
Hedio  XXVI.  XXXVII. 
Heidelberg,  Gymnasium  306. 
— ,  Uniyerflitftt  XXXV.  LXXXI.  300. 
HeUsordnnng  161.  248.  421. 
>>ffelneeelBS,  J.  G.  GXVI.  407. 408. 414. 

514. 
A^elnlin  (Hainlin),  Joh.Jak.  CXIV.320. 
v^Helnsias,  Daniel  CXII.  320. 
Held  9  J.  Jak.  Ludw.,  Buchdrucker  in 

Karlsruhe  564. 
Helmlngery  Joh.  Wilh.,  Examinator  zu 

Rötteln  86. 
Hemden  schneiden  u.  ausmachen  lernen 

298.  299. 
Hermann  I.,  Markgraf  von  Baden  XEL 
Hermenentknm  413. 
uH^lod  438. 
V^ynatz^  Joh.  Friedr.  CXV.   CXVII. 

418.  420. 
Hlldebrand,    Johann,     Melanchthons 
Lehrer  im  Griechischen,  später  Pro- 
fessor in  Tübingen  XXVI. 
HlnterbllebenenTersorgQDg  der  Lehrer 

LXVIIL 
Hochberg,    Markgrafschaft   (Oberamt, 
Spezialat,   Diözese)   XXL   LV.  LVI. 
LVIIL  LX.  LXIX.  LXX.  LXXIL  21. 
27—35.  181—135.  168.  562.  570. 
Hochstetten,  B.-A.  Karlsruhe  20. 
Hochzelten  43.  59.  60.  67.  73.  92.  123. 
137.   191.  236.   335—338.  347.   564. 
566. 
Hof-  and  Kanzlei -Bediente  324.  382. 
Hofbibllothek  340.  347.  848. 


Hof-BachdnidDerel,  Füistl.  in  Bactm 

222. 
Hofdlakonat  340. 
HoffknanDy    P.   Vitns   Prothasins  s^l« 

WOrzburg,   Lehrer  am   Ldirinstätct 

zu  Baden  460. 
Hof  kantor  400.  574. 
Hof  kapelle  314. 

Hof  kapellmeister  LII.  335.  347. 
Hof  kasse,  bad.-bad.  544. 
HdfUchkett  etc.  der  Kinder,  s.  Wok.- 

anständigkeit. 
Hoftnnslky  Hofmnsiker  329.  3^336. 

347. 
Hoforganist  340.  571. 
Hofj[»redlger,  Hofgeistliche    109.  MO. 

341. 
Hofk^t,  Hofrats-Collegium  282.  306l3:1. 

540.  566.  569.  572.  573. 
Hofk-atslnstmktlon  LXXIX.  280.  5$* 
Hohenwettersbach,  B.-A.  Dnrlacb  Sß\ 

208. 
HdUstelBy  B.-A.  Lörrach  LV. 
Holzdmckerel  bei  der  Reabdinle  n 

Lörrach  492. 
Holzen,  B.-A.  Lörrach  LVL 
Hölzleln,    Joh.   Lorenz,    Special  toh 

Sausenberg  LXI.  562. 
Holzschnitte    (von   Zeichnungen)   IC. 

491-493. 
Homer  407—410.  414.  415. 
Homlletlenm,  Homiüen  200.  2(e-ä>]&. 

398.  413. 
Höpfnery  Prorektor  in  Lörradi  XCVHL 

C. 
Horaz  319.  355.  379.  407—412.  415. 
Hdrden»  B.-A.  RastaU  15. 
|\^omelas,  C.  CXU.  820. 
Horologll  dlrector,  als  Schulmeister  & 

9.  11.  12—16. 
^abner,  J.  CXXII.  CXXIV.  89.  94. 95. 

247.  248.  250.  251.  89a  425. 426. 47?. 
Hfigelhelm,  B.-A.  Müllheim  LV.  6.  ^ 

96. 
Hngenotten  XXXI. 
Hamaalsmus  XXV. 
Hamanlora  stndla  819.  455.  457.  M4 
Hjdranllk  IG.  491. 
^mnen  437.  438.  576. 


Namen-  and  Sach-Register 


599 


I.  J. 


Jacobns,  Johannes,  Schulmeister  zu 
Durmersheim  9. 

Jagen,  Verwendung  der  Schüler  zum 
192. 

Jäger,  Heinrich,  Schulmeister  zu  Ett- 
lingen 10. 

Jahresbericht  des  Schulmeisters  189. 

Jakob  I.,  Markgraf  von  Baden  XXIL 
XXIV.  LXXXVII. 

Jakob  der  Jfingere,  Markgraf  von 
Baden  (1489)  XXVIH. 

Jena,  Universität  566.  572. 

Jesuiten  (Jesuiienkollegien,  -Schulen) 

XXXII.  XXXIV.  xxxvin.  xc- 

XCn.  457.  571.  576.  577. 

—  zu  Baden  XXXIV.  XXXVL  LXXXIX 
— XCI.  8.  451—459.  563. 

—  zu  Ettlingen  XXXIV.  XXXVII.  11. 

563. 

—  zu  Ingolstadt  XXXI. 
Ihringen,  B.-A.  Breisach  LV.  LX. 
Immatrikulieren  beim  Gymnasium  333. 
Impssen  ==  Hymnen  438.  576. 
Industrie,  Beförderung  der  296. 

(und  Real-)  Schule  LXXX.  278.  284. 

292—299.  302—303. 
Insekten,  Kenntnis  der  den  Bäumen 

nachteiligen  299. 
Inskriptionsgelder  am  Pädagogium  zu 

Lörrach  498.  507. 
Inspektion,  s.  Visitationen. 
^jBStitutiones  juris,  Vorlesungen  über, 
am  Gymnasium  zu  Karlsruhe  411 — 414. 
.Instrumente,  wissenschaftl.  und  prak- 
"  tische  XCVm.  96.  332. 
-,  musikalische  332.  335.  340.  343. 
Intelligens-  und  Wochenblatt,  Allge- 
meines GXXV. 
Interdikt    des    bischöfl.     Ordinariats 

gegen  einen  Schulmeister  255. 
Interimsbesorgnng    des    PÜEirr-    oder 

Schuldienstes,  Kosten  der  273. 
Johann  n.,  Bischof  von  Speyer  XXVIII. 
Johannes,  Evangelium  422.  423. 
— ,  Episteln  422. 

Johann  Friedrich  I.,  Markgraf  zu  Bran- 
denburg-Ansbach  328.  572. 


Johann  Hugo,  Bischof  von  Speyer  XL. 

LVI.  LVn. 
Johanna  Elisabeth,    Markgräfin   von 

Brandenburg- Ansbach,  geb.  Prinzessin 

von  Baden-Durlach  572. 
Journale,  gelehrte,  zur  Unterweisung 

im  Pfarr-Seminar  206. 
Irenicns  XXVI.  XXXVÜ. 
Irrthe,  irte,  ürte  =  Zechen,  Trinkgelage 

92.  565. 
Italienische  Sprache  LXXXV.  474. 
Ittersbach,  B.-A.  Pforzheim  20. 

^uden  108. 

—  Geschichte  der  419.  422.  425.  426. 

—  Unterricht  der,  in  Baden  582. 
Jung,  Jakob,  Praceptor  am  Gymnasium 

zu  Durlach  333. 
Jüngler,    Licentiat    der    Theologie 

LXXXIIL 
t^^nius,  Melchior  CXII.  320. 
Jurisdiktion   über   die    Schulmeister 

254.  255.  257. 
Juristen  am  Gymnasium  zu  Karlsruhe 

400.  402.  411.  416. 
tÄstinus  319.  355.  379.  397.  408.  421— 

423.  477.  524. 
^uvenal  412. 


Kalckbrenner,  Job.  Barth.,  Schulmeister 

zu  Muggensturm  13. 
Kalender,  Badische  (mit  gemeinnützigen 

Nachi-ichten)    CXXIII.    CXXV.    128. 

289.  564.  570. 
Kalligraphie,  s.  Schönschreiben. 
Kaltenbach,  B.-A.  Müllheim  LV. 
Kameralwesen  CXXV. 
Kammerrath,  bad.-bad.  540. 
Kandem,  B.-A.  Lörrach  XLVIIL  LV. 

LXI.  305.  562. 
Kanzlei,    Kanzlei -Beamte,  markgräfl. 

327.  328.  382.  556.  557. 
Kapitel  zu  Baden  441—448. 
—  zu  Eoetteln  478.  479.  487—489. 
Kapitelskasscn,  kathol.  LXXIX. 
Kapuziner-Orden  XXXII.  XXXVIII. 
Karl  Vn.,  Kaiser  577. 


600 


Namen-  und  Sach-Begister 


Karl  1*9  Markgraf  von   Baden   XXII. 

XXV. 
Karl  n.y  Markgraf  von  Baden-Dnrlach 

XVII.  XXII.  LXXXI. 

Karl  Friedrich,  Markgraf  yon  Baden- 

(Durlach),  Kurfürst,  Grofsherzog  XX. 

XXII.   XXXIV.  XXXV.  XL.  XLIII. 

XLIV.  XLVI.  VLVII.  L— LIII.  LX. 

LXII— LXIV.  LXVII.   LXVIII.  LXX 

— LXXIII.  LXXVII.  LXXIX.  LXXXI. 

XCIV.  cm.  CVII-CIX.  CXXVL  88. 

98.  102.  107.  121.  168.  172.  174.  179. 

199.  252.  256.  259.  284.  300.  457.  473. 

474. 
Karl   Oastar,    Markgraf  von  Baden- 

Durlach  328.  572. 

Karl  Lndwigy  Erbprinz  von  Baden  576. 
Karl  Wilhelm,  Markgraf  von  Baden- 

Durlach  XXII.  XLUI.  XL VII.  LXVI. 

XCV.  cm.  82.  382. 
Karlsrnhe,  Residenz,  Stadt,  Oberamt 

u.  a.  Behörden  XXI.  XLIII.  XLVII. 

XLVIII.     LI.    LH.    LXV.    LXXIX. 

LXXXL  LXXXIV.  XCIV.  CL  CVIL 

cix.  cxxn.  cxxv.  71.  87—92.  94. 

96—98.  100.  104.  107.  109.  112.  114 
—116.  121.  126.  167.  168.  171—175. 
178.  179.  199—202.  206—208.  250. 
256.  258.  283.  284.  288.  382.  395. 
400.  406.  473—475.  561.  564.  566. 
567.  569.  573.  577. 

— ,  Gymnasium  (Lyceum),  s.  Gym- 
nasium. 

— ,  Gynäcäum,  höhere  Mädchenschule 
LIL  XCIV. 

— ,  öffentliche  Bibliothek  200. 

—/Realschule  XLVIL  LI.  177.  418. 
424—427. 

— ,  Zeichnungsschulen  LL  175.  178.  567. 

Kartenspiel,  den  Schülern  des  Gym- 
nasiums zu  Karlsruhe  verboten  387. 
404.  420. 

Karzer  beim  Gjmanasium  zu  Durlach 
bezw.  Karlsruhe  342.  358.  386.  402. 
404.  420.  428. 

—  beim  Pädagogium  zu  Lörrach  480. 
Kaspar,  Ernst  Philipp  Wilhelm,  Pro- 
rektor zu  Lörrach  CIL 


Katechlsatioiiy    Katechese,    Katechet 

CoUegium  catechefcicum  34.  131 — 13S. 

161.   175.   200.   204—206.    248—251. 

280.   353.   354.    377.  37a    4ia    466. 

467.  477. 
Katechismiis  XCVH.    CXXL  CXXm 

24:  30—33.  44.  61.  70.  71.  7a  7d— 8L 

83.  84.  94.  95.  99—102. 105. 109. 113. 

117.  lia  120.  132—134.  136.  138- 

143.    146—151.    153—161.   165.   22il 

222.  224.  227.  230.  234.  23a  24a  21ä. 

249.  261.  279.  302.  375.  376.  396.  391. 

421.   423—427.  437.   475.    476.   514. 

536.  549. 
KatholisismuSy  Katholiken,  katholLscbes 

Schulwesen    u.  ä.    XXX.    XXXII— 

XXXV.     xxxvn.     Lvi — Lvni. 

LXXVI— LXXIX.   LXXXVn.  8-17. 

210-246.    252—258.   305.   30a   328. 

460.  544. 
Kaofmanns-ContOy  Unterricht  im  151 

289. 
Kechler  von  Schwandorf ,   Frsiheiren 

21.  563. 
Keck^   Joh.  Christ.,  Ephorus  des  Gym- 
nasiums  zu  Durlach  318.   319.  321. 

332.  833.  341.  348.  572.  573. 
Kegeln  am  Sonntag,  den  Schullefarem 

verboten  60. 
Kehl,  Amt  XX. 

KemSy  Kleinkems,  B.-A.  Lörrach  LV. 
Keppenbachy  B.-A.  Emmendingen  32. 33. 
Ketsch)  B.-A.  Schwetzingen  LVIL 
Ketzer  109.  451. 
Kiel,  Universität  571. 
Kiefser,  Elias,  Pfarrer  zu  Bähungen  33l 
Kinder   der    Pfarrer  und   der  Lehrer 

272.  281.  282. 
Utinderlehre,  Kinderlehrbüchlein  27— 

29.   31—34.   39.  44.   56.  61.  70-72. 

79.   80.   100.  113.  116—120.  128.  131 

—134.   144.   151.   161.  24a  249.  251. 

252.    285.    288.   475.   476.  496.  535. 

536;  8.  Konfirmanden. 
Kindtanfansagen  durch  arme  Schüler 

des  Gymnasiums  zu  Durlach  345. 371. 
Kindtanfen,   Störung  des  Cnteirichts 

durch  219. 
Kindtauf-Ordnnng  128.  566. 


Namen-  nnd  Sach-Register 


601 


Kirche  9  Kirchenwesen ,  Kirchlichea 
Leben,  Kirchendiener,  Kirchendienste 
n.  ä.  XLIL  LH.  LVI.  LIX.  LXÜ. 
LXV.  LXXIX.  20.  25.  33.  73.  82.  117. 
129.  203.  205.  211.  222.  224.  226. 
227.  235.  251.  255.  257.  262.  266. 
268.  271—273.  275.  281.  282.  285. 
302.  315.  316.  332.  350.  351.  355. 
409.  412.  414.  415.  419.  446.  486. 
538.  539.  548.  561.  562. 

Kirchen-Aireiiden  107.  262. 
Ktrchenftlteste  285.  293.  299.  301. 
Kirehenftinter  83. 

Kirchenbesuehy  Kirchgang  86. 186. 218. 

342.   360.   361.  365—368.    381.   382. 

385.   386.   389.  400.   401.   405.   438. 

444.   447.   469.  470.  482.    485.   496. 

497.  503.  504.  531.  537.  538. 
Ktrchenbfleher  CXXII.  107. 180. 182.262. 
Kirchencensur ,    -Censor,    -Gensarge- 
richt 53.   54.  58.   78.   101.  129.  185. 

191.  193.  195—199.  226.  227.  274.  286. 

293.  294.  297.  301. 
Kirchengerieht  282.  295—297. 
Kircbengesang,   -musik  80.   141.  218. 

356.  396.  8.  Choral. 
Kirchengesehichte  560. 
Kirchengoty     Bewahrung    des,     und 

Eirchenfonds  270.  274. 
Kirchenordnnog  XLIL  LIV.  LY.  27. 
Kirehenrat  LXIV.  LXVL  LXX.  LXXIX. 

LXXX.   LXXXV.  XCm.   IC.  17.  23. 

87.   98.   100.  107.  109.  114.  125.  173. 

200.  205.  206.  208.  259.  262.  266.  267. 

269.  270.  274.  277.  280.  282.  283.  300. 

305.  307.  317-319.  323.  324.  326.  330 

-333.  336—339.  342.  344.  345.  349. 

356—363.  369—372.   381.    389.   390. 

392.  396.   401.   406.    416.  467-471. 

478.    482—484.    561.   562.   564.   566. 

569.  571—573.  574.  576. 
Kirchenratsinstroktion  259-284.  562. 

567. 

Kirehenreeht,  kathol.  257. 
Klrehenrflger,  Kirchenvögte  116.  118. 

273.  274.  300.  565. 
KirchenTonteher  49.  263. 
Kirehenzucht  279.  565. 
*Klrcher,  Athanasius  CXIV.  320. 


Kirchweihen  9  Geigen  und  Anfwarten 
bei  denselben  durch  die  Schulmeister, 
verboten  236. 

Klarierspielen  C. 

Kleidnng  der  Schüler  215.  217.  230. 
364.  367.  386.  388.  485.  500.  537. 

—  der  Lehrer  186.  362.  364.  367.  386. 
471.  484.  485. 

Klein-Karlsroher  Schale  175. 178.  566. 

Klein-Hfiningen,  Schweiz,  Kanton  Basel 
LV. 

Kllngelbeatel  in  der  Kirche  umzu- 
tragen,  Pflicht  des  Schulmeisters  im 
Waisenhaus  zu  Pforzheim  538. 

^Knebel,  H.  Chr.  CXVL  420.  423—426. 

Knieenlassen  als  Strafe  184.  239.  533. 

Knielingen,  B.-A.  Karlsruhe  20. 

Kochen,  Unterweisung  im  Waisenhaus 
zu  Pforzheim  563. 

Kocher,  Christ.  Friedr.  CXVL  466. 

Kölrenter,  Joh.  Gotti.,  Hat  206.  567. 

Kollekten,  kirchliche,  für  arme  Schul- 
kinder 215. 

Kommnnion  23.  120.  134.  228.  447. 

Kompetenz,  s.  Besoldung. 

Köndringen,  B.-A.  Emmendingen  LX. 
27.  561.  562. 

Konflrmanden«  (Cateehnmenen-)nnter- 
richt,  Konfirmation  CVII.  CXXII. 
173.  193.  264.  265.  570.  s.  Kinderlehre. 

K5nig8bach,  B.-A.  Durlach  21.  563. 

Königschaffhansen,  B.-A.  Breisach  LY. 
29. 

Koi^ngation  353.  375.  397.  424.  425. 
427.  459.  466.  476.  502. 

Konkordienformel  313.  571. 

Konsistorium,  Konsistorialräte  87.  90. 
92.  94.  96.-98.  104.  109.  170.  259— 
263.  267—273.  277.  279.  281—284. 
295.  325.  390.  392.  394.  395.  476.  478. 
479.  480.  481.  484.  566.  568.  571.  576. 

Konstanz,  Diözese,  Bischof  XXI.  548. 
570.  577. 

Konzilien,  ökumenische  109. 

Korbflechter  (vietor)  als  Schulmeister  15. 

Körperhaltung  beim  Schreiben  288. 

Korrespondenz,  kaufmännische  IC.  494. 

Kosthättser  der  Stipendiaten  des  Gym- 
nasiums zu  Durlach  343. 


602 


Namen-  und  Sach-Begister 


Krankheit  der  Kinder  187.  188.  301. 

— ,  heimliche  und  abscheuliche  446. 

Krankheiten  der  Präcepioren  zu  Dur- 
lach 359.  469. 

Kremer 9  Johannes  Matthias,  Schul- 
meister zu  Forbach  11. 

Krenz- Sprache  CXXII.  140-142.  148 
—150.  Iß3.  155.  158—160.  248. 

Krieg,  SOjähriger  XXIX.  XXXU. 
XXXIX.  XLIL  XLVI.  LVI. 

Kriege  der  Franzosen  XXXVI.  XI^Vl. 
XCV.  22.  563.  564.  572. 

KnnstfleiA  304.  315.  493. 

Kflnstler *  175.  489.  490.  493. 

Knpferdmck,  -Stiche  (Realschule)  IC. 
491—493. 

Kappenheim,  B.-A.  Rastatt  XX.  12. 453. 

Kur  nnd  Yerpflegnng  für  dürftige 
Kranke  282.  283. 

L. 

Ladenbarg,  B.-A.  Mannheim  305.  570. 

Lagerbach  11.  563. 

Lahr,  Stadt  u.  Herrschaft  22.  23.  305. 

564.  573. 
Lambia,  F.,  Jesuit,  bad.-bad.  Schulmann 

LXXVII.  460. 
Landalmosen-Fandns  282.  283. 
Landban  der  Lehrer  269.  295.  304. 
Landdechanten  254.  255.  257. 
Landeskirche ,     badisch  -  evangelische 

XLIL  LIV. 
Landesordnnng  von  1588  XXXIX. 
Landkalender  s.  Kalender. 
Landkapitel   Rötteln  XXIX.   XLVIII. 

478.  479.  487—489;   s.  auch  Kapitel. 
Landkarten  420.  423.  425.  494. 
Landschalen  XXX.  XXXII.  XXXIII.  XL. 

XLIL  LXXVL  LXXXL   LXXXVIIL 

88.   253.  263.  265.  268.  269.  278.  300 

—302.  346.  347.  460.  461. 
— ,  latein.  318. 
Landwirt,  Vorkenntnisse  und  Vorteile 

für  den  Beruf  als  CXXV.  279.  296. 
Langendendingen,  B.-A.  Emmendingen 

LV.  21. 
Langenmantel,  Ulrich,  baden-badischer 

Hofmeister  LXXXVIIL  439. 


Langensteinbaeh,  B.-A.  Darlach  XXL 

17.  20.  21. 
*Lange,  Joachim  CXV.  CXVL  397.  425 

426.  519.  524. 
^teinische    Sprache    and    Litetatizr 

XLVIII.  XCV.  xcvn.  ex.  cxiii 

CXVL  CXVin.  8.  23.  49.  82.  HP<. 
135.  175.  176.  200.  203.  213.  233. 2ZL 
267.  269.  305-307.  319.  338.  339.  3:1 
—354.  362.  366.  376-378.  392.  397. 
398.  407-412.  414.  415.  417-424 
428.  437.  438.  443.  459.  460.  463. 465 
—467.  471.  476.  477.  481.  495.  SUl- 
504.  506  —  508.  510.  513.  514.  M 
—524.  527.  528.  555—557.  56;}.  5>6>. 
574.  576. 

Laufen,  B.-A.  Müllheim  LVI.  7.  95. 5^. 

Lanre(n)tanische  Litanei  222.  M2. 
567. 

Lanrettakapelle  zu  Rastatt  541.  543. 

Lebenswandel,  christL,  der  Eltern  214. 

—  des  Schulmeisters  182.  235.  255.  2ti7. 
562. 

Lehenreeht  CXXV. 

Lehranstalten,  gemeine  und  wi»sea- 
schaftliche  300—307. 

Lehr- Art,  -Methode  141.  144.  177.  1^. 
234.  237.  250—252.  349.  359.  363, 
397.  405.  468.  481.  484.  551. 

—  beim  Rechnen  289. 

—  im  Schul-Seminar  175.  318.  319.  3S?. 
395.  396. 

Lehrbficher  s.  Schulbücher. 
Lehrer  u.  Lehrwesen  XXXIV.  XXXTL 
XXXIX.  XL.  XLVn.  LL  LXni.  LXV. 

Lxxv.  Lxxix.  xcvn.  XCVIIL  c. 

CXXI.   179.   217.  237.   261.  266,  275 

—278.  280.  281.  388.  389.  472.  4M- 

486.  551  (?). 
Lehrfran  far  die  Strickschule  296.  2^. 
Lehrmeisterin  im  Spinnen  170.   171. 

210.  293.  294. 
Leichen,  Leichengesang  67.   123.  IST. 

186.   191.   219.   227.   335-337.  345. 

347.  371.  473. 
Leichen-Xahlseiten  128.  566. 
Leiselheim,  B.-A.  Breisach  LV.  29. 


NameD-  nnd  Sach-Register 


603 


I«eopo]d  Philipp^  Herzog  Yon  Aremberg, 

Croy  und  Arschott  CV. 
i:.e8eii  CIV.  CXXL  CXXIII.  CXXIV.  24. 

25.   29.  43.  62.  79.  83.  94.  113.  120. 

131—133.   135.   138.   140—143.   150. 

152.  153.  156. 165. 166.  175.  176.  212. 

214.  218.  221.  230.  232.  234.  238.  248. 

263.  264.  279.  285.  287.  289.  290.  302. 

303.  305. 327.  397.  427. 46a  476.  535. 

536.  538.  549.  551.  562-564;  s.  Buch- 
stabieren. 
Ideseschriften,  circulirende»  der  Diözese 

287.  570. 
Ton  Leotnun,  Landvogt  Yon  Sansen- 

berg  n.  Rötteln  LXI.  Gl  (?)  478. 
*Licht,  J.  Fr.  CXVI.  419.  420.  425. 
Uehtenthal ,  Kloster,  B.-A.  Baden  12. 
Lieder  XGYU.  64.  70.  81.   113.  142. 

227.  248.  264.  279.  286.  424.  425.  437. 

536. 
liiedolsheiniy  B.-A.  Karlsruhe  19. 
liinkenhelni)  B.-A.  Karlsrohe  20. 
Llnnftisehes  System  206. 
Linseiimanii,  Dr.  Felix  347.  572.  573. 
«Lipsiusy  Justus  CXm.  320. 
JAatj  Gerhard,  aasgezeichneter  Sprach- 
lehrer zn  Pforzheim  XXVI. 
Litanei)  s.  Lanre(D)tani8che. 
Literat,  Literatur  43.  49.  267.  416. 437. 
Literatargesehichte,  allgemeine  574. 
Liturgie  260.  262. 
LiYing  411. 
Logik  108.  307.  317.  320.  355.  379.  380. 

398.  409.  415.  461.  477.  500.  521.  568. 

571.  573. 
Longimetrie  174.  422. 
LoretOy  Marienkapelle  zu  567. 
Lörrach     (Pädagogium,     Realschule) 

XXX.  XLVII-XLIX.  LV.  LXV.  LXX. 

XCIV— XCVI.  CI.  CIL  22.  82.  306. 

346.  475-528.  574, 
^LSseke,  Christ.  Albr.  CXXI.  115. 
Lothar  Friedrich,  Bischof  Ton  Speyer 

XXXVL 
LStheiiy  Unterricht  an  der  Realschule 

zu  Lörrach  494. 
Lflbeek  566. 
Locca,  Nicolaus,  Pfarrer  zu  Theningen 

28. 


LndoTici,  Nikolaus,  Pfarrer  in  Mun- 
dingen 27.  333.  338.  339. 

Lflgen,  Abhaltung  vom  225. 

LflneTiller  Frieden  XXXV. 

Lndwig  Oeorg,  Markgraf  von  Baden- 
Baden  XXIL  XXXIIL  XXXVII.  LVI. 
539.  546.  547.  577. 

Lndwig  Wilhelm,  Markgraf  von  Baden- 
Baden  XXIL  XXXni.  XCL  457.  577. 

Lnther  (Catechismus),  Luthertum  XLI. 
XLII.  32.  161.  396.  397.  451. 

LOUich  XXXVL 

Lyceen  XXXVL  305—307. 

M. 

Mackloty  Mich.,  Buchdrucker  in  Karls- 
ruhe CXXV.  564. 

Mahlberg)  Herrschaft,  Oberamt  u.  Stadt, 
B.-A.  Ettenheim  XX.  305. 

Mädohenschnlet  -Unterricht  UL  XCIV. 
CV.  8.  11.  445.  473-475. 

MaUieiten  im  Seminar  zu  Baden  441. 
448.  450. 

—  am  Gymnasium  zu  Durlach  325.  343. 

Maien  holen,  Ferien  zum  373. 

Mains,  Erzbischof  und  Kurf&rst  von 
LXXVn.  CVII. 

Maler,  Heinrich  Wilhelm,  Geheimer 
Rat  LXXXIV. 

*Maler,  Jak.  Friedr.,  Kirchenrat  und 
Bector  am  Gymnasium  zu  Karlsruhe 
LXXXIV.  LXXXV.  la  CXV.  CXVI. 
CXIX.  CXXIV.  91.  400.  419.  423.  424. 
513.  516.  565.  574. 

Maisch,  B.-A.  Ettlingen  12.  13. 

— ,  Prorektor  am  Gymnasium  zu  Karls- 
ruhe 391. 

Malterdingen,  B.-A.  Emmendingen  LV. 
31. 

Mannheim,  Gymnasium  LXXXI.  306. 
570. 

*Manuel  de  Jennesse  CXX. 

"»Manntins,  Aldus  CXV.  320. 

Mappach,  B.-A.  Lörrach  LV. 

Maria  Anna,  erste  Gemahlin  M.  Ludwig 
Georgs  von  Baden-Baden  577. 

Maria -Einsiedler  Kapelle  zu  Rastatt 
543-545. 


604 


Namen-  und  Sach-Register 


Maria  Franziska  ^  Gemahlin  M.  Wil- 
helms von  Baden-Baden  XXXVI» 

Maria  Josepluiy  zweite  Gemahlin  M. 
Ludwig  Georgs  von  Baden-Baden  577. 

Maria  Ther^la,  Kaiserin  CV. 

Marfai  Tlktorla,  Gemahlin  M.  Augnst 

.  Georgs  von  Baden-Baden  XXXIII. 
XXXV.  XXXVn.  CV— CVII.  461. 462. 
547.  554.  577. 

Markos,  Evangelium  422. 

Marmorlren,  Unterweisung  an  der 
Realschule  zu  Lörrach  494. 

Martin y  Hans,  Schulmeister  zu  Bur- 
bach 9. 

«Martini,  Cornelius  CXIL  320. 

Martinsgans,  Abgabe  der  189. 

MarxzeU,  B.-A.  Ettlingen  13. 

Marzell,  B.-A.  Müllheim  LV. 

Maschenbaner,  Joh.  Andr.  Erdm.,  Buch- 
drucker in  Karlsruhe  CXXIII.  564. 

Materla  de  Cansls  457. 
^^athematlk,  reine  und  angewandte  L. 
LXXIII.  CL  CXIII.  CXIV.  CXIX. 
CXX.  175.  200.  203.  206.  307.  317. 
320.  340.  355.  380.  399.  407.  408.  410. 
411.  414-416.  461.  491.  495.  500.  502. 
505.  511—513.  521.  524.  527.  528.  566. 
568.  569.  571.  574. 

Matrikel,  des  Gjmn.,  Einschreiben  in 
die  332.  333.  383. 

Mattalnconrt  CV. 

Maulbnrg,  B.-A.  Schopf  heim  LVI.  LXX. 

Manrltlas,  Diakon  zu  Gemsbach  24. 

Manrltll,  Christof,  Eirchenrat,  Hof- 
prediger und  Professor  am  Gym- 
nasium zu  Karlsruhe  LXXIV.  LXXV. 
91.  175.  200.  205.  565.  566. 

— ,  Martin,  Rector  der  Lateinschule  zu 
Sulzburg  LI.  CVIII.  655—557. 

May,  Joh.  Burkhard,  Professor  und 
Bibliothekar  am  Gymnasium  zu  Dur- 
lach ;  sein  Bruder  Joh.  Heim*.,  Stadt- 
pfarrer in  Durlach,  Professor  am 
Gymnasium  317.  318.  327—329.  340. 
344.  345.  348.  571. 

Mecklenburg,  Herzog  von  LIX. 
^/Mechanik  IC.   CL   94.  114.  175.   177. 
200.  287.  491.  500—502.  512.  521.  — 
Mechanische  Modelle  IC. 


MedMnBtQdlmn,  Mediziner  3ia  4OO.401 

Meersbnrg,  B.-A.  Überlingen  GVL  305. 

^.570.  

Melanchthon,  PhiL,  in  Pforzheim XX vi. 

— ,  Grammatica  et  Syntazis  437. 

— ,  Dialectica  et  Rhetorica  437.  438. 

Melodie  (des  Scfaulgesangs)  101.  116. 
237.  280. 

Mengen,  B.-A.  Freibnrg  LVI.  7.  96. 

Messe,  Besuch  der,  durch  die  Latein- 
schaler  in  Baden  218.  438.  441.  542. 
543.  552. 

Mefsner,  Mefsnerdienste  der  Schal- 
meister 5.  6.  8.  9.  11.  12—16.  1& 
20.  127.  129.  235.  242.  255.  257.  258. 

^273.  274.  539.  563. 

Metaphysik  108.  264.  307.  317.  3Sa 
322.  355.  380.  410.  411.  414.  46L 
500.  568. 

Meteorologisches  Institut  in  Earlamhe 
566. 

Methode  s.  Lehrart 

Metrik  354.  378. 

Metz,  Joh.  Friederich,  Pfarrer  in  VOr- 
stetten  31. 

Mei,  Praeceptor  superior  und  Piair- 
Adjunkt  zu  Lahr  23. 

— ,  Martin,  Jesuitenpater  LVIL 

Mlchelbaeh,  B.-A.  Rastatt  13. 

MUchspelfslein  (Beligionsbüchlein)  138. 
248.  427.  535.  536. 

*MUler,  Jo.  Petr.  CXVL  424.  425.  513. 

Mlnerralla  19.  331.  371.  372.  472.  563. 

Mlnlas,  Joh.  Mart.,  Schulmeister  za 
Ettlingen  weier  11. 

Mlfshandliingen  der  Schüler  yerboten 
428.  444.  468.  480.  575.  576;  s.  Zdchti- 
gnng. 

Mittelschulen  LXXXI.  304—307. 

Mittelalter  XIX. 

Mltteldentschland  XXXVIU. 

Mock,   Hans   Georg,   Schulmeister  zu 
Ersingen  10. 

Modelle,  architektonische  IC. 

— ,  hydraulische  IC. 

— ,  mechanische  IC. 

—  far  Zeichnungen  490—492. 

Möglln,  Johann,  Stipendiat  des  Gym- 
nasiums zu  Durlach  LXXXIL 


Namen-  und  Sach-Hegister 


605 


Monatstabelle  der  Schulmeister  240. 
Moncontour^  Schlacht  bei  XXXI. 
Moral    CXI.    CXII.    CXVII.    CXVIU. 

GXXIII.  108.  204.  264.  267.  286.  287. 

294.  418.  474.  571.  572. 
Morgenandaeht,  -Gebet,  -Kirche,  -Pre- 
digt cm.  68.  85.  119.  134—145.  286. 
MSrseh,  B.-A.  Ettlingen  13. 
Morstadty  Joh.,  Spezial-Superintendent 

und  Ffarrer  in  Lahr  22.  23.  344.  345. 

564.  573. 
«Monis,  Sam.  Friedr.  Nath.  CXV. 
Mnggenstiinii   (Muckensturm) ,    B.-A. 

Rastatt  13.  14. 
MflhlburiTy    Amt,  jetzt  Stadtteil  von 

Karlsruhe  XXI.  17.  19,  21. 
MlUiIhaiiseii,  Amt,  B.-A.  Pforzheim  XXI. 
Mflller,  Johannes,  Doktor  beider  Rechte 

aus  Rastatt  XXVIII. 
MfiUers  Biblische  Historien  247.  248. 
Mttllheim    XLVII.   XLIX.  LV.  LXIV. 

LXXIV.  7.  305.  562. 
Manchen  LXXXVIII. 
Mnndingen,   B.-A.  Emmendingen  LY. 

27. 
Mflnsesheim,    B.-A.    Bretten    XXI. 

LXXX.  167.  566. 
^Mozelins  (Muzell),  Friedr.  CXVI.  397. 

574. 
*Miisaens,  Petrus  CXII.  320. 
^Masik,  Musiker  L.  LH.  CI.  12.  91.  175. 

177.  284.  239.  314.  324.  329.  330.  333. 

335.  337.  340.  346.  347.  356.  372.  373. 

380.  3%.  460.  467.  478. 478.  538.  544. 

556. 
Mfifsiggang  26.  171.  225.  233.  234.  297. 
^Mythologie  L.  500.  521. 

N. 

Nachmittags-Ferien  137.  153. 

—  -Schule  101. 

Nachtsehnlen  LIII.  LXXX.  284.  288— 

299.  570. 
Nähen,  N&hschulen  26.  171.  209.  297 

-299.  302.  663.  570. 
Namenbuch  CXXIII.  136—139.  148— 

150.  551. 
Namenliste  der  Schüler  217.  221. 


Natoralbesoldnngy  s.  Besoldung. 
^atargeschichtOy  Naturlehre  CXIU— 

CXX.  CXXV.  114.  307.  426.  461.  513. 

567.  571;  s.  auch  Physik. 
Natnrrecht  413-415.  468. 
Nebenbeschftftigiingy  Nebengewerbe  der 

Lehrer  196.  211.  235.  269.  279.  282. 
Neck  9  Prftceptor    am  Gymnasium   zu 

Karlsruhe  425. 
Nenenbnrg  a.  Rh.,  B.-A.  Mallheim  6. 
Nenes  Testament  (griechisches)  70. 108. 

128.  131.  132.  259.  354.  355.  360.  378. 

379.  397.  398.  407—412.  414.  415.  418. 

419.  423—427.  437.  438. 467.  470.  477. 

482.  535. 
Neujahrsanfang  106.  187. 
Nenrent  (Teutsch-),  B.-A.  Karlsruhe  20. 
Nenweier(Neweier),  B.-A.  Bühl  452. 453. 
NiederbOhl,  B.-A.  Rastatt  14.  452.  453. 
Niedereggenen,  B.-A.  Müllheim  LV. 
Nimbnrgy  B.-A.  Emmendingen  LVI.  34. 
Noblesse 9   studierende,  deutsche  356. 

398.  399. 
Noctinm  Christianarum  Tomus  327. 
Notabilienbnch  126. 
Nnding)   Joh.  Theophil,  Präceptor  am 

Pädagogium  zu  Lörrach  487. 

0. 

Oberiand,  badisches  XLIX.  269.  562. 

Obereggenen,  B.-A.  Müllheim  LY.  LXI. 

Ober-Mflhler,  Johann  Wolfgang,  Schul- 
meister zu  Gemsbach  12. 

Oberrhein^  oberrheinische  Lande  XL. 
XLVI.  LVL 

Oberweier,  B.-A.  Rastatt  14. 

Obrigkeit)  geistliche  und  weltliche  46. 
48.  53.  57.  63.  74.  81.  211-213.  231 
-234.  245.  254.  258.  554.  555. 

Obstbanknnde  168.  178.  299. 

Öfengeld  der  Schüler  zu  Pforzheim  531. 

Olfenburgy  Gymnasium  306.  571. 

Öhringen,  Württ.  572. 

*öcolonipadinB  438. 

Ökonomie,  Anfangsgründe  der  94. 

Ökonomisches  Buch,  für  die  kath. 
Schulen  in  Baden-Baden  CXXVL  240. 

ökonomische  Kenntnisse  der  Schul- 
Eandidaten  175.  201. 


606 


Namen-  und  Sach-Be^^ster 


ökonomische-  und  NAchtschnlen  LIII. 

LXXX.  284.  292—299. 
ökonomische  Wissenschaften  9  für  die 

Pfarr-Kandidaten  203.  206. 
Olty  Johannes  Eonrad,  Schulmeister  in 

Daxlanden  9. 
*0mei8,  Magnus,  Daniel  CXVIII. 
Onoldsbach  =  Ansbach. 
Oos,  B.-A.  Baden  LVüI.  14.  15.  452. 
Opflngen,  B.-A.  Freiburg  i.  B.  LV.  7. 

96.  562. 
Opponentenschmans  im  Gymnasium  zu 

Durlach,  verboten  346. 
'^Orationes  solennes  am  Gymnasium  zu 

Durlach   bzw.   Karlsruhe    326.    329. 

330.  362.  393. 

—  am  Pädagogium  zu  Lörrach  484. 
Ordinariate 9   bischöfliche,  Verhältnis 

zur  weltl.  Regierung  in  Schulsachen 

211.  219.  245.  253—258.  553.  555. 
Ordination  der  Pfarr-Kandidaten  201. 

202.  208. 
Organisten  10.  91.  318.  335.  336. 
Orgelscitlagen    (-spielen)    durch    den 

Schulmeister  bzw.    den    Pfarrer    21. 

23.  24.  91.  232.  234. 

—  durch  den  Prorektor  des  Pädago- 
giums zu  Lörrach  487. 

Orientalische  Sprachen  317.  461.  571. 

Orleanlscher  Krieg  CIX. 

von  Orsbeeky  Johann  Hugo  Frhr.,  Fürst- 
bischof von  Speyer  LVL 

Ortenau,  Landvogtei  XXL  458.  577. 

Ortenberg)  B.-A.  Offen  bürg  XXL 
1^  Orthographie  s.  Rechtschreibung. 

Orts-Almosen  103. 

— ,  Geldstrafen  iiir  Schulversäumnisse, 
an  dasselbe  zu  entrichten  301. 

Orts -Vorgesetzte  I  -Vorsteh«:  89 — 93. 
103—106.  168.  170.  185.  192.  194. 
215.  223.  235.  245.  274.  285.  293— 
296.  299.  301. 

Osborgy  Wilhelm,  Jesuitenpater  LVII. 

Osterlämmlein,  Abgabe  desselben  an 
die  Schulmeister  189. 

Österreich  CVIIL 

—  Erzhaus  CVII. 

«Osterwald,  Friedr.  CXVUL  418-420. 
423-426. 


Ötigheim,  B.-A.  Rastatt  14. 
Ötlingen,  B.-A.  Lörrach  LV. 
Ottenan,  B.-A.  Rastatt  15. 
Ottersweier,  B.-A.  Bfihl  XXL  XCL  458. 

577. 
Otto  9  Bischof  von  Konstanz,  Markgnf 

von  Hochberg-Sausenberg  XXIX. 
Ottosohwanden^   B.-A.  Emmendingen 

LVL  32. 
Ovldy  Fasten,  Metamorphosen,  DePonto, 

Tristien  319.  354.  378.  397.  39&  409. 

410.  415.  421—423.  467.  477. 

P. 

Pädagogien  XLVIU.  L.  LXIL  XCIf. 

XCVIL  IC.  C.  CIX.  82.  263.  267.  274 

—277.  305—307.  382.  395.  4S8.  464 

-473.  475—528.  561. 
Pandekten  413. 
Papisten  108. 

«Pappns,  Joh.  CXXIV.  117. 
Papsttum  109. 
Parteilichkeit  des  Schulmeisten  18ä 

236. 
Partikolarsehalen  des  Landes  26.  314. 
*Pa8or,  Georg  CX.  CXV.  419.  423. 
Pässe,    Abcopierung    der,    durch  die 

Schulmeister  89. 
Pastoral-Theologle  205. 
Panl  V.,  Papst  CIV.  CV. 
V»  PelkOy  Freifrau,  Stiftung  der,  fitr  da« 

Gymnasium  zu  Karlsruhe  174. 1701 566. 
Perlkopeni  s.  Sonntagsevangeliea. 
*PeUvlus,  Dionysius  CXIII.  32a 
Pfala,  (Kur-)  566.  569.  570. 
— y  rechtsrheinische  (badische)  XXXV. 

305.  570. 
Pfarramt,  -dienste  182.  185.  188.  196. 

201.  205.  270.  371.  472. 
Pfarrkandidaten,   Vorbildung  der  LL 

LXVI.  LXV— LXVII.  100.  107—112. 

199-208.  262.    265.   266.   ^5.  345. 

567—569. 
Pfarrsemlnarien  XXXIV.  LXXV.  267. 

461. 
Pfarrwltwen-Flskns,  -Kassen  272. 283. 

284. 
Püanzenkande  204.  206.  567. 
Pfortner  im  Seminar  zu  Baden  4I9L 


Namen-  und  Sach-Begister 


607 


Pforaheim,   Stadt,   Oberamt,   Diözese 

XXI.  XXV.  XXVI.  XXVIII.  XLVIL 
XLIX.  LVI.  LXVn.  LXXV.  CI- 
CIII.  CXXV.  17.  82. 119. 121. 179. 180. 
306.  311—338.  346.  347.  529—539. 
561.  562.  566.  571.  574. 

PfrQnden^    kirchliche  in  Dnrlach  und 

Pforzheim  XLI. 
Phädras   354.  377.  406.  423.  424.  476. 

477.  513. 
Philibert,  Markgraf  von  Baden-Baden 

XXII.  XXX.  XXXI.  LXXXVll. 
Philipp  I«,  Markgraf  von  Baden  XIX. 
Philipp  n.,  Markgraf  von  Baden-Baden 

XXII.     XXXI.    XXXIV.    XXXVIII. 

LXXXVm.  439.  451. 
Philippsbnrg,   ehemal.  Reichsfestung, 

B.-A.  Bruchsal  328.  572. 
PhUosophie     XXXVII.     CXI.     CXII. 

CXVII.  CXVIII.  108.  317.   319.  320. 

325.   355.    380.   392.  398.   412.   414. 

415.  457.    513.   521.   524.    526.    544. 

546.  547.  566.  568.  576. 
Phraseolo^e,  lat.  421.  501.  502. 
Physik,    LXXIII.    IC.   175.   177.  200. 

203.   206.    307.   317.   320.  322.    355. 

300.  412—414.   416.    461.   494.  500. 

502.  512.  521.  566.  569.  574. 
Physikalische»  Kabinet  in  Karlsruhe  566. 
Physiokratle  XLVI. 
Pickelh&riiig  L. 
PiaristeBSchnle   zu   Rastatt  XXXVII. 

CIV.  539—547. 
Pirna,  Sachs.  576. 
Planimetrie  CI.  173.  422. 
Platoniker  320. 
Plefg,    Instructor     rudimentorum    zu 

Baden  459. 
Plinias,    E^istolae   Panegyricus    319. 

407—412.  415. 
Pneumatologie  322. 
Poesie,  Poeten  319.  380.  397.  398.  407. 

408.   411.    415.   418.   437.  438.   460. 

463.  477.  479.  523.  572.  573.  576. 
Polizei  CIL  CXXV.  24.  25.  290. 
Poliren,   Unterweisung  an  der  Real- 
schule zu  Lörrach  494. 
Politik  CXn.  CXIII.  CXXIIL  256.  265. 

286-288.  291.  315—317.  320.  398. 


FosseTini  Apparatns  347. 

Prämien  für  die  Schüler  105.  195.  229 

—231.  298.  330.  428.  504—507.  534. 

556. 
Präparandeiischnle  XXXVI.  XLVIIL 

Fraparationshefte,  Pr&parationsstunde 
heim  Pädagogium  zu  Lörrach  506 — 
508.  510. 
Prechthal,  B.-A.  Waldkirch  XXI.  LX. 

21. 
Fredigtamt,  Prediger  31.  33. 89.  40.  46. 
57.  61.  64.   73.  80.  81.  99.  100.  102. 
107.  111.  112.  128.  144. 147. 150. 153. 
154.  200— 20&  224.  226.  249.  250.  260. 
261.  311.  313.  325.  337.  338.  344.  360. 
375—380.   389.    427.  437.  469.  470. 
482.  486.  496.  531.  544. 
Freaschen,  August  Gottlieb,  Hof-  und 
Stadt -Diakonus,    später    Kirchenrat 
XCIV. 
Friesterliches  Amt,   Priester  41.  446. 

449.  450.  553. 
FriTatschnlTisitatioii  88. 
PriTatstudlum    der    Pfarrkandidaten 

206. 
FriTatstanden ,  -Unterricht  49.  80.  97. 
99.  242.  262.  263.  294.  305.  339.  364. 
369.  372.  387.  393.  472.  485.  488.  489. 
508.  510. 
Privilegien  für  Schulen  126.  312. 
Frobatoriam  exercitiam  504. 
Frobi,  Aemilii  vita  319. 
Frozessschriften,  Fertigung  durch  die 

Schulmeister  89. 
Programme  am  Gymnasium  zu  Durlach 

bzw.  Karlsruhe  326.  329.  330.  580. 
—  am  Pädagogium  zu  Lörrach  484. 
Promotionen   111.  145.  158.  184.  268. 
269.   272.    330.   331.  333.   357.    392. 
428.  468.  479.  480.  507-512.  527. 
Promotions-Taxen  122.  125. 
Propheten,  hebräische  411.  413.  415. 
Frosodie  354.  355.  378.  397.  417.  418. 

421.  422.  502. 
Psalmen  XCVII.  CXXI.  27.  28.  30.  44. 
68.   70.   71.  80.    101.  151.  248.  319. 
353.  375.  408.    414.  437.    438.   464. 
466.  475.  476. 


608 


Namen-  und  Sach-Register 


^Fnblicae  Lectiones  955.  356.  364.  369. 

371.  380.  387.  394.  485.  512.  513. 
♦fon  Fafendorfy   Sam.    CXn.  CXIII. 

320.  398. 
Pnrsche,  die  322.  326.  327.  330.  346. 
♦Ptttter,  Job.  Steph.  CXIX. 
Fythagoreer  320. 

Quadrat-Scbiihey  Kenntnis  der  113. 
Qnartal-BeriGhte  189.  191.  197. 
Qnartal-Examen  160.  ' 

Qnartalien  125. 
Qaittnngrsformelii  238.  289. 

B. 

BabnS)  Christian,  Spezialsuperintendent 

▼on  Hochberg  LX. 
♦Baff  576. 

^Bambach,  Joh.  Jak.  CXXIV.  144. 
JRastatt  XX.   XXXIII.    CXX.    CXXV. 

CXXVI.  15.  246.  453.  539-555. 

—  Gymnasium  (Lyceum)  XXXVI.  306. 

—  Hofkirche  zum  Hl.  Kreuz  539—545. 

—  Hofpfarrei,  Hofpfarrer  542. 

—  Kapelle  der  Schulfrauen  von  Notre- 
Dame  552. 

—  Laurettakapelle  541.  545. 

—  Maria-Einsiedler-Kapelle  543—545. 

—  Pfarrkirche  549. 

—  Fiaristenachule  XXXVII.  CIV.  539 
—547. 

—  Schmerzhafte-Mutter-Gottes-Kapelle 
541.  545. 

—  Schule,  älteste  XXVIH. 

,  frühzeitige  weltliche  XXXIX. 

—  Weibliches    Erziehungs  -  Institut 
(Klosterschule   der   Congr^gation  de 
Notre-Dame)  XXXVI.   XCIV.   CV- 
CVm.  547—555. 

Bastetter,  Johannes,  Schulmeister  zu 
Bulach  9. 

Banchwerky  Ausgaben  ftlr,  beim  Gym- 
nasium zu  Durlach  332. 

Bealsehulen,  städtische  304. 

BealsebDle,  badische,  als  Trivial-Neben- 
schule  LXXX.  276.  284.  288—292. 
303. 

—  beim  Lehr-Institut  zu  Baden  XXXIV. 


Bealsehale  zu  Berlin  176.  566.  5^7. 

—  beim    Pädagogium     za     Dorkcs 
XLVIII. 

—  beim  Gymnasium,  zu  Eiariemk 
XL VII.  LI.  177.  418.  424—427. 

—  vor  junge  Mägdlein  za  Eailsnk». 
XCIV. 

—  zu  Lörrach  XCVI— CIL  489-4.%, 

—  beim  Pädagogium  zu  Pfoi^Kb 
XLIX.  L. 

Bebbau  168. 

Bechnen  LXXXV.  IC— CL  CIV.  CV. 
CXXIV.  43.  49.  72.  73.  79.  80.  SSL  83 
-91.  94.  97.  9a  104—106.  lU  m 
123—126. 131.  133.  134. 139.  I^  I^ 
146.  147.  152-156.  158.  166.111171 
175. 177. 181.  188—190.  209. 211 M 
220.221.229.  230.  232.  234.  2®.i^ 
279.  285.  286.  289.  302.  308. 422-Üi 
426. 439.  459.  460.  476.  4%.  501. 51L 
512.  516.  524.  528.  538.  544. 55L  a& 
564. 

Bechtschreibnng  CXXL  146.  175.  ITt. 
221.  230.  234.  238.  239.  286. 289.  ^H 
502.  505.  512.  523.  527.  52&  55L 

Bedexamen  429. 

Bede-Institaty  lateinisches,  beim  Gjc» 
nasium  zu  Karlsruhe  428.  576. 

Bedeknnst,  s.  Rhetorik. 

Beformation    XXQI— XXV.  XXII- 

xxxL   xxxvn.  xxxvra.  xu 

XLII.  LU— LIV.  LVI.  LXXXVL  M 

161.  260.  562.  568.  570. 
Begel  de  tri  113.  144.  17a  396.  ^ 
Begent  beim  Seminar  440-442.  Uu 

448. 
«Beichelt,  Julius  CXIX. 
Belchenbaehy  B.-A.  Ettlingen  IL 
BeichsdepntationshaiiptBelilBfis 

LXXXI. 
Beinhardy  Hofrat  CUL  CXXV. 
Beisen  der  Lehrer  und  Schüler  S5S. 

365.  481.  486. 
Beifsblei,  Reifsen,  Reils-Eanst  IC— CL 

178.  353.  466.  490.  492. 
BeligiODy  Religionswesen  LXXIX.  €1 

CXIV.  CXV.  CXXI.  CXXIL  CXXIT- 

CXXVI.  26.  73.  223—229.  232.  2^ 

256.   259.  260.    262-265.    267.  279. 


Namen-  and  Sach-Register 


609 


285.  287.  302.  303.  307.  380.  40a  421 

—425.  440.  441.  443.  474.  547.  549; 

8.  auch  Christentam. 
Remchlngen,  abgeg. .  Ort,  bei  Wilfer- 

dingen,  B.-A.  Durlach  21. 
Renten^     Rentkammer,    fÜrstUche 

LXXXU.  282.  290.  312.  330.  390. 
Reuchlin,  Johann  XXY. 
Reutlingen,  Württ  564. 
Rhetorik  CXL  CXII.  CXVH.  CXVni. 

12.  378.  379.  407—412.  415.  418.  420. 

437.  438.  455. 460.  467.  477.  47a  500. 

513.  521.  523.  526.  556.  569. 
Rhodt  unter  Rippnrg  =3  Roth. 
Rippnrg  =  Rüppur. 
Rittersbaeta,  B.-A.  BQhl  XCI. 
Ritterghofen,  B.-A.  Bfihl  XCI. 
♦r.  Rochow,  Friedr.  Eberb.  Prhr.  CXX  V. 

286. 
T.   Rodt,    Franz    Konrad,     Kardinal, 

Bischof  von  Konstanz  577. 
Rom,  R5m.  Geschichte  322.  407.  408. 

414.   419.  422.    423.    425.  456.  457. 

523. 
Rösch,  Johann  Thomas,  Prftceptor  am 

Gymnasium  zu  Durlach  338. 
Rosenkraingebet  542. 
Rostock,  Universität  LIX. 
Roth,  B.-A.  Landau,  bayr.  Pfolz  17. 20. 

21.  167.  563.  566. 
Rothenfels,  B.-A.  Rastatt  15.  16. 
Rfitteln,  Herrschaft,  Dorf  und  Schlofs 

XXI.  XXIX.  Lv.  Lvm.  Lxn.  lxv. 

LXX.  XCIV.  IC.  CXV.  CXXII.  22. 
83.  168.  346.  347.  478.  479.  487-489. 
563.  564.  573. 

Rottenborg  am  Neckar,  Wfirttemberg 
XXXVI. 

Rudolf  n.,  Kaiser  CVIII. 

Rudolf  m«,  Markgraf  von  Hochberg- 
Sausenberg  XXIX. 

^Rüdranff,  K.  CXII. 

Riies,  Hof-  und  Kammerrat  CHI. 

*Ropertns,  Christoph  Adam  CXIII.  320. 

Rfigegerlchte  288. 

Rappelsgrfin,  Bez.  Karlsbad,  Böhmen 
540. 

Rflppnr,  B.-A.  Karlsruhe  17.  19.  20. 

Rarsheim,  B.-A.  Karlsruhe  19. 

Monomonta  Qennaniae  Paedagogica  XXIV 


S. 

*Sach8,  Joh,  Christian,  Kirchenrat  und 
Rektor  des  Gymnasiums  zu  Karlsruhe 
CXIX.  91.  174.  418.  42a  428. 564. 576. 

Sachs,  Nikolaus,  Schulmeister  zu  GhrOt- 
zingen  18. 

Saehsen-Laaenborg  543.  577. 

Sallastius  408. 

«Salmasias,  Claudius  CXIL  320. 

Salomo,  Sprache  487. 

Salre  Regina  543. 

Sander,    Spezial  zu  KOndringen  294. 

561.  562.  570. 
Sander,  Nikolaus,  Prorektor  am  RUla- 

gogium  in  Pforzheim  XLIX.  L.  561. 
Sanduhr  im  Schulzimmer  217. 
St.  Agathe  zu  Lfittich  XXXVI. 
T.  St.  Andr^,  Freiherren,  in  König^bach 

21.  563. 
St.  Andrea,  P.  Alexius  a,  religionis 

patrum  Piarum  Scholarum  per  Ger- 

maniam  Provincialis  545. 
Sauer,  *  Job.  Ernst,    Hoforganist  und 

Professor  am  Gymnasium  zu  Durlach 

317.  318.  329.  340.  571. 
Sansenberg,  LandgraÜBchaft,  Diözese, 

Oberamt  und   Spezialat  XXI.  XXX. 

LV.   LXI.  LXX.  CXXI.  22.  86-82. 

168.  562. 
Sehaffner  des  Seminars  zu  Baden  439. 

440.  445. 
Schaichhof,  Gem.  Holzgerlingen,  O.-A. 

Böblingen,  Württemberg    318.    848. 

572.  573. 
Sehallbach,  B.-A.  Lörrach  LY. 
Schallstatt,  B.-A.  Freiburg  LVI. 
Sehattfren  490. 
Schatrang,  Schatzungseinnehmerei  22. 

452. 
Schecks  gesteppter  Leibrock  217.  567. 
Scheid,  Geheimer  Rat  LXXXIY. 
Scherff,   Matth.,  Dr.  med.,  Prof.   am 

Gymnas.   zu  Durlach  317.  318.  332. 

340.  344.  345.  571.  572. 
Scheuem,  B.-A.  Rastatt  452. 
Schlaekenwörther  Herrschaften  (Böh- 
men) der  bad.-bad.  Markgrafen  540. 

577. 

39 


610 


Namen-  nnd  Sach-Register 


Schleichhandel  den  Schttlern  des  Gym- 
nasiums zu  Karlsruhe  verboten  420. 

*Sehlettweln,  Job.  Aug.  CXYIU. 

Schlofswache  zu  Karlsruhe  LII. 

Schmldty  Georg,  Schulmeisterzu  Michel« 
bach  13. 

Schmidtbarg'sohe  Stlftnng  für  die 
höhere  Mädchenschule  zu  Karlsruhe 
XCIV. 

Schnabel,  P.,  Stifbsprediger  u.  Professor 
der  Theologie  zu  Baden  461. 

Schneider 9  Hans  Jakob,  Mefiiner  zu 
Elgesheim  10. 

Schnnpftabak  nehmen  oder  herum- 
geben durch  den  Schulmeister  in  der 
Kirche,  verboten  64. 

«Schola  Latinitaüs  »othana  CXI. 

Scholastlcns  des  Kollegiatstifts  zu 
Baden  435. 

Schöllbronn^  B.-A.  Ettlingen  16. 

Schönheit,  Regeln  der,  Unterweisung 
in  der  Realschule  zu  Lörrach  493. 

Schönschreiben  LXXXV.  CI.  175.  221. 
230.  238.  286.  288.  289.  396.  418. 
427.  501.  505.  506.  512.  516.  523. 
527.  551. 

Schopfheim  XLVIII.  LY.  LXI.  48. 
305. 

Schöttel,  Job.  Karl,  Präceptor  am  Gym- 
nasium zu  Durlach  337.  573. 

«Schottos,  Caspar  CXIY.  320. 

Schrafflren,  Unterweisung  in  der  Real- 
schule zu  Lörrach  490. 
^Schreibbflcher,  -Hefte  der  Schtüer  73. 

166.  239.  496.  499.  506. 
Schreiben,  Schreibunterricht  u.  ä.  CIY. 
CV.  CXXII.  CXXIU.  18.  24.  25.  43. 
44.  72.  79.  80.  84.  90.  91.  94.  104— 
106.  117.  118.  120.  133. 134. 136. 141. 
143.  145.  147-149.  152-155.  158. 
162—165.  176.  184.  188—190.  212. 
214.  218.  220.  223.  229.  230.  232.  234. 
236.  238.  279.  285.  288.  291.  302.  303. 
305.  353.  376.  397.  459. 460.  463.  466. 
474—476.  495.  502.  516.  536.  538.  544. 
549.  551.  556.  562-564. 

Schreib-  u.  Rechen-Meister  427.  460. 

—  -Proben  189.  190.  428.  564. 

—  -Regeln  146.  162. 


Schreib -Tafel  189. 

—  .Vorschriften  CXXn.  156.  566. 
Zeug  223.  385. 

Schrift,  Heilige,  s.  BibeL 

Schriftliche  Arbeiteii  und  deren  Kor- 
rektur 84.  146.  149.  152.  151  15& 
220.  243. 

«Schröder,  N.  G.  CXV. 

SchnlaiyankteDy  -Gehilfen,  -Prori- 
soren  CHI.  122.  167.  172.  173.  lÄ 
271.  278.  531.  535.  537.  539. 

Schnlanfsicht  CIY.  203.  301—303. 
I^chnlbibliothek  CXXIY. 

— ,  kleine,  f&r  die  Schalmöster  M 
286.  394. 

—  des  weibl.  Erziehongs-Inatitoti  n 
Rastatt  551. 

Schal-  and  Unterrichtsbflchcr  (Aa- 
schaflFung  u.  a.)  CIX— CXXVIIL  41 
48.  55.  56.  65.  70.  71.  78.  84.  85.  89. 
94.  95.  103.  107—109.  111.  116.  125l 
127.  128.  135—137. 142.  14a  146.  m 
159.  182.  185.  186.  195.  196.  198. 217. 
222.  223.  231.  238.  240.  247.  251.  Sfii 
263.  282.  283.  286.  318.  327.  332. 3». 
347.  348.  358.  366.  367.  385.  395. 39^ 
417.  423.  437.  438.  460.  496.  499. 5ia 
514.  551.  564. 

Schnlbttcher  für  Pfiirrkand.  200. 201. 

—  ftir  Schulkandidaten  179. 

—  als  Schulpreise  230. 

Kasse  283. 

SchnldenmachCDy    den   Schülern  ds 

Gymnasiums  zu  Karlsruhe  rerbcta 

420. 
Schnldisziplin,   -Zucht  182.  184.  1dl 

210.  318.  358.  364.  370.  420.  428. 441. 

443.  444.  448.  468.  480.  481.  481  ö3L 

574-576. 
Schalentlassene  Jagend  181.  193.  211 

285.  288.  289.  291.  303. 
Schalflskas,    Schul  -Witwen  -  Fiaku». 

Schul -Fonds  LXYUL  121—126.  21L 

271.  272.  280. 
Schalgebäade,  Schulh&user  19.  22.  40 

96.  127.  222.  223.  226.  227.  366.  367. 

390.  391.  436.  464.  497.  529.  541.  54^. 

552.  553. 
Schalgebet  67.  83.  219.  221.  234.  231. 


Namen-  und  Sach-Register 


611 


S«liiilgreld  LXIV.  C.  35.  49.  68.  67.  76. 

78.   80.   85.   96.   103.  104.  123.  130. 

199.  211.  215-217.  389.  886.  393. 

419.  459.  488.  489.  498.  552.  556. 
Sehnllioli  215. 

Schnlkandidaten,  -Präpara&den,  Vor- 
bildung, Prüfung  u.R.  LXVII.  LXXIII. 

LXXIX.  CXX.  90.  91.  104.  112—115. 

130.   174—179.   189.  201.  232-234. 

242.  265.  268.  299.  461.  510.  512.  567. 
Sehvlkirehe,  für  das  Gymnasium  427. 
Scliiilkl58ter  555. 
BehnlkonTente ,    -Yersanunlnngen 

(Protokolle)  66.   67.  144.  280.  281. 

285.  479.  480. 
Sclmllekrftraiieii  (Kloster-)  548.  552— 

555. 
Sehnlprftmieiiy  -Preise,  s.  Pr&mien. 
SchnlprämurandeDy    s.  Schulkandi- 
daten. 
SekuIproTisoreiiy  s.  Schuladjunkten  etc. 
SehnlprBfnngeii)  Schul-  und  Kirchen- 
visitationen   XXXIX.  XLU.   XLIU. 

LIV.  LV.  LXII.  LXra.  LXVII.  LXIX. 

LXX.  LXXXV.  CXXIII.  &-17.  21. 

22.  45—47.  83—86.  88.  89.  97.  102. 

105.  116.  126.  128.  174. 184. 189. 191. 

193—195.   197.   200.  201.    206.  212. 

228-234.    240—242.  245.   246.   249. 

251.  253—256.  259.   265.  266.  280. 

281.  284.  288.  294.  298—300.  302. 

321-325.  330.  331.  357.  368—365. 

886.  389.  390.  392—394.  401—403. 

405. 406.  428.  429. 467.  468.  476-479. 

485.  495.  502.  506.  511.  562. 
Scknlreglgter  45.  83.  182. 
Scholseminar  LXVII.  LXXIII-LXXV. 

LXXXV.  CXXI.  174—179.  204.  206. 

265.  267.  268.  299.  566.  567. 
Scknlstrafen,  s.  Strafen. 
Schnlstabe  (Einrichtung  u.  a.)  67.  78. 

116.  120.  132.  171.  217.  236. 285.  286. 

29a 
Schnltafel,  s.  Tafeln. 
Scholtheifsen  103.  188.  196—199.  464. 
SckDlTersänmiiUise  LXXXV.  161.  180. 

182.   186—189.   191.    192.   194-198. 

216.  240.  279.  301.  497. 
Sehnlvisitatioiien)  s.  Schulprüfungen. 


SchWartSy  Andreas,  Schulmeister  zu 
Au  8. 

Schwarzach  (Amt),  B.-A.  Bühl  XX. XXI. 

Sehiraraenbnrgy  Prinzessin  von  577. 

Schwanwald  XXIII.  563. 

Schwätsbänklein  183. 

Schwätsen  aus  der  Schule,  verboten 
367.  497. 

Schwebel  XXVI. 

Schweden  573. 

Schwenker  9  Michael ,  aus  Gemsbach, 
kaiserl.  Notar  in  Strafsburg  XXVIII. 

Schwenter,  Gabriel,  Archigrammateus 
an  der  Lateinschule  zu  Ettlingen 
561. 

Schwören  und  Fluchen,  verboten  182. 
386.  574. 

*Scmteri  Tabnlae  Hlst.  320. 

Seefelden,  B.-A.  MüUheim  LVI.  93. 

Seldenbaa^  Seidenzucht  in  den  Schulen 
LXXL  167.  178.  207. 

Y.  SelmnitSy  Konr.  Heinr.,  Geh.  Bat  573. 

Seminar  beim  Stift  zu  Baden  LXXX  VIII. 
LXXXIX.  178.  439-451. 

Sentenüae  353.  354.  375—377.  398. 
466. 

Senbert,  Hofrat  XGII. 

Sexaa^  B.-A.  Emmendingen  33. 

Sextaner-Schale  zu  Baden  8. 

«Seyboldy  Job.  Georg  CXVI.  421—423. 
467. 

Sibylla  Angriistay  Markgrafin  von  Baden- 
Baden  539.  540.  542.  577. 

Siegelamt,  erzbischöfliches  LXXVII. 

SlegriBt  als  Schulmeister  63.  92.  123. 
273.  370;  s.  auch  Mefsner. 

Sllencen  -  Commandenr  bei  der  Real- 
schule zu  Lörrach  495. 

Simmler,  Georg,  aus  Wimpfen,  Schüler 
Beuchlins,  Lehrer  Melanchthons  XXV. 

Sinsheim,  B.-A.  Baden  452. 

Sinzheimer  Stab  XX. 

Sittengerichte  301. 

Sittenittspektion  über  die  Schulen  277. 

Sittenlehre^  christliche,  Sittenverbesser- 
ung u.  &.  CXXnL  CXXIV.  90.  91. 
144.  186.  202.  204.  224-226.  238. 
255.  256.  258.  278.  '279.  532.  549. 
550.  568;  s.  auch  Moral. 


612 


Namen-  und  Sach-Begister 


«Sleidanus,  Joh.  CXIU.  d20. 
Societas  Latina^  am   Gjmnasinm  zu 

Karlsruhe  676. 
Sooinianer  106. 
Soldaten-  und  Dienerknaben ,  Anstalt 

für  arme  LII. 
S511Ingen,  B.-A.  Durlach  18. 
Sommenchnle  27.  28.  30.  32.  33.  46— 

4a   85.   103.  104.  119.  120.  127.  133. 

153.  156—158.  173.  181.  191.  213— 

215.  285.  300.  301. 
Sonntag 9  Feiertag,  Sonntagsruhe  119. 

161.   194.  213.   214.  224.  226.  227. 

'239.  240.  356. 
Sonntagseyangelien ,    Erklärung    der 

286.  421. 
— ,  griechische,  als  Lektüre  am  Gymna- 
sium zu  Durlach  bzw.  Karlsruhe  GX. 
Sonntagssohnlen      LXVII.      LXVIII. 

CXXIV.  116—121. 278. 284—288.  303. 

570. 
'^SpecclnSi   Christoph  CXI.  376.  397. 

425.  426.  475.  476. 
SpedeSi  die,  im  Rechnen  94.  113.  173. 

232.  491.  495.  551. 
Specimlna   der  Pfarrkandidaten   200. 

208. 

—  der  Schüler  des  Gymnasiums  zu 
Karlsruhe  395.  406. 

«Sperling,  Joh.  CXIV.  320. 

Speyer 9  Bischof,    Bistum,   Ordinariat 

XXI.     XXXIX.     XL.    LVL     LVII. 

LXXVIII.  LXXIX.  CVI.  8.  256.  435. 

571. 
Spielberg,  B.-A.  Durlach  20. 

Spielen  (Glücksspiel  etc.),  verboten 
76.  233.  387.  404.  420.  497. 

—  der  Kinder  zur  Erholung  537. 

Spinnen,  Spinnsdiulen,  Spinnunter- 
richt, Spinnmeisterin  u.  ä.  LXXIL 
LXXV.  LXXX.  132.  168-171.  209. 
292-296.  563.  57a 

Spiti,  Joh.,  Schulmeister  zu  Niederbühl 

14. 
Sp5ok,  B.-A.  Karlsruhe  19. 
SpMiheim,  Gra&diaft  XX.  269.  569. 
Sp^mtani  Epltome  347. 
Spraehmeister,  H&rBtlicker  356. 


Sprüche,  Spmchbnch(bibli8diflB)IC?l 

CXXI-CXXin.  28.  30.  33.4161; 

—72.  79.  81—83.  86.  94.  99.  lOl  \t 

113.  117.  118.  120.  131.  133.  I8&U1 

—144.  146—151.  153-lfia  öt  ät 

248.  251.  252.  264.  278. 286. 3il  i2l 

424-427.  466.  476.  535.  536. 5^ 
Staat,  Staatswohl&hrt  211.  27a  % 

-5^.  552. 
Staatsrecht  CXXY. 
Stadtnulk  in  Darlach,  durch  ScbKft 

des  Gymnasiums  ausgeföhit  3S. 
Stadtschulen  XXXIIL  XXXIV.  ETH 

XCm.  238.  245.  268-371.  30011 

305.  563. 
Stafl^rt,  B.-A.  Karlsruhe  17. 19.  IL 
«Stahl,  Daniel  CXH.  320. 
¥•  Starhenherg^  Graf,  Komnuto 

▼on  Philippsborg  328.  572. 
Stanfen  6. 
Stanfenbeigy  Herrschaft  mit  Staub 

berg,    Amt,    Gem.  Dorbaefa,  fi-i 

Offenburg  XX. 
Stein,  Amt,  6.-A.  Bretten  III.  LXVl 

LXXV.  119.  12L  180. 
Steinhach,  Amt,  B.-A.  Bühl  H.  Hl 
Steinbacher  Steh  XX. 
Steinegg,  Amt,  B.-A.  Pfonheim  XL 
Steinen,  B.-A.  Lörrach  LY. 
Steinmanem,  B.-A.  Bastati  !& 
Stereometrie  422. 
Stem-SprUohe  CXXH  161. 16&  ^ 
Sticken,  üntenricht  im,  am  Wtuenlui 

zu  Pfonsheim  563. 
StU,  Stilfibungen  206.  351.  XS.U 

355.   377-379.    398.  407-412.  üi 

417--419.    421.   428.  43a  465.  HdI 

514. 
Stimme,   Ton  und  Haltimg  der^o.^ 

234.  286.  290. 
Stipendiea,  Stipendiaten  an  höhoa 

Schulen    XXXV.      XLIL    LXII! 

LXXXIL   311—316.  318.  343.  ^ 

346.  347.  393.  395.  483.485.5716:^ 
Stoiker  320. 
StoUhofen,  Amt,  B.-A.  Baratt  XI 

XXL 
Strafen  für  säumige  £ltera  ond  Tff^ 

münder  21«.  245. 


Namen-  und  Sach-Reg^isfcer 


613 


Strafen  für  Lehrer  241.  469.  478.  479. 

484.  485. 

—  für  Schüler  184.  191.  198.  226.  286. 
239.  240.  358.  360.  366.  368.  386— 
388.  402.  420.  442.  444.  448.  468. 
480.  533.  584.  556.  574—576. 

Straf  bOeUein»  Straf  listen  406.  500. 
Stra^lder  der  Schüler  am  Pädagogium 

zn  Lörrach  498-500.  507. 
Strasburg  555.  572. 

—  Bistum,  Ordinariat  XXL  LXXYÜL 

—  Gymnasium  CXI. 

—  Universität  XCVL  571.  573. 
Stricken,  Strickschnlen  26.  171.  209. 

2%.  297.  302.  303.  563.  570. 
StroUuit  flechten  296.. 299.  570. 
Stnekely  Joh.  Jak.,  Schulmeister  zu  Oos 

14. 
Studien^  höhere  82.  213.  275.  307.  312 

— 316.  461;  8.  auch  einzelne  Fächer. 
Stumpf 9  Johann,  Schweizer  Chronist 

XXVL 
*Stnrm,  Joh.  Christoph  CXIX. 
Stuttgart)  Gymnasium  572. 
Suetonll  Caesarea  319.  411.  415. 
"^Saieems,  Joh.  Caspar  CX.  CXV.  476. 
Sniz  am  Neckar,  Württemberg  567. 
Svlsbnrgy  B.-A.  Müllheim  XLYÜI.  LL 

LVL  LX.  CVUI.  7.  555-557.  571. 
SymboUsclie  Bücher  109. 161. 259. 56& 
Synodal-Beratongen  281. 

Expedition  174.  175.  179. 

Fragen  99.  106. 

FrotokoUe  LXY.  98. 

Reskript  284. 

Syntax,  lateinische  397.  419.  422.  426. 

437.  466.  476.  501. 
Syrisch  408. 

T. 

Tabakfabrik  zu  Lörrach  XCVIL 
Tabakranchen  der  Schulmeister  43.  60. 
Tacitns  412.  415. 
Tafeln  im  Chor  484. 

—  im  Schulzimmer  150.  166.  217.  220. 
221.  226.  237-239.  466.  494. 

Tannenkirch)  B.-A.  Lörrach  LVL  LXI. 
Tanner,  Sebastian,  Pfarrer  zu  Leisel- 
heim  und  Eönigschaff hausen  29. 


Tarnen,  den  SchnlmeiBtern  verboten  59. 
— ,  den  Kindern  verboten  244. 

—  mit  der  Violine  dabei  aufiraspielen, 
den  Schulmeistern  verboten  60. 

Tansknnst  als  Bildungsmittel  L. 

Taufen  65.  73.  123.  219.  345.  371. 

Tauschhandel  der  Schüler  unter  ein- 
ander verboten  498. 

Technologischer  Unterricht  in  den 
Stadtschulen  304. 

Tegernan,  B.-A.  Schopfheim  LVL 

Terenz  319.  354.  378.  437.  438. 

Theningen,  B.-A.  Emmendingen  LY. 

u  21.  28. 

Theologie,  Theologen,  Theologie- 
studium XXXV.  XXXVL  LXXnL 
LXXXL  CX.  CXIV.  CXV.  91.  100. 
106—110.  200.  202.  203.  206.  256. 
266.  267.  307.  318.  323.  325.  344. 
356.  379.  400.  ^05L  407—410.  412— 
419.  440.  445.  446.  463.  505.  513. 
514.  523.  568.  569. 

—  -Professoren  256.  345.  391.  461. 
Theologische  PrOfnngsordnnng    266. 

567—569. 

TUengen,  B.-A.  Freiburg  LVL  7.  95. 
562. 

Thill,  Joh.  Wilh.,  Präceptor  und  Hof- 
kantor am  Gymnasium  zu  Karlsruhe 
400.  427.  574. 

Thomas,  Johannes,  Schulmeister  zu 
Weifsenbach  16. 

Thamringen,  B.-A.  Lörrach  LV. 

Tiefenan,  Johann  Jakob  Datt  von  452. 

Tirocininm  dialogicnm  397. 

Tischgebet  85.  463. 

—  der  Alumnen  beim  Gymnasium  zu 
Durlach  369. 

—  im  Seminar  zu  Baden  450. 
Tischordnnng  im  Seminar  zu  Baden 

449.  45a 
♦Tittel,  Gottl.  Aug.  CXVm.  576. 
Titnlatorenbnch  176. 
Toleranx  XLI.  XCIV.  474. 
Tractatns  de  Statu  Damnatorum  327. 
Transporteur,  mathemai  Instrument 

113.  492. 
Trient,  EonzU  zu  439.  440.  576,  -^ 

Seminardekret  576« 


614 


Namen-  und  Sach-Regisier 


TrinkgelAgOy  Zechereien   der  Schaler 

346.  387. 
TriTlal-IIavptochnleii  284.  287.  298. 
—  -Nebenschnlen  LXXX.  284—299. 
Trifiidsehuleii  XXVI.  LXXX.  LXXXI. 

263.  26Ö.  268.  270.  274.  275.  278— 

281.  300-305.  346.  435.  570. 
Trankenlieity   Tmnksncht  der  Schnl> 

meiflier  43.  57.  59.  63.  89.  233. 
Tübingen  348. 
-,  Universitafc  XXVI.  LXXXI.  CVIIL 

572. 
Tngendlehre  90.  223  >  228.  532.  533; 

8.  auch  MoraJ,  Sittenlehre. 
TnlUy   Johann  Gottfried,  Pfarrer  zn 

Ottoschwanden  32. 
TMlingen,  B.-A.  Lörrach  LV.  22. 
TatschfeldeD)     B. -A.     Emmendingen 

LVL 

U. 

Überlingen,  Gymnasium  306.  571. 

übren,  hölzerne,  Erlernung  ihrer  Her- 
stellung 296. 

Ulm  573. 

Umgänge 9  öffentliche,  Auffahren  der 
Schulkinder  dabei  227. 

Umweg  (Umwegen),  B.-A.  Bahl  452. 

Umzogs-Kosten  der  Schulmeister  269. 

Unger,  Johann,  Jugendlehrer  Melanch- 
thons  in  Bretten,  Rektor  der  Pforz- 
heimer Gelehrtenschule,  Reformator 
der  Stadt  XXVL 

UniversitAten  LXXXI.  CIX.  26.  82.  200. 
202.  275.  306.  321.  325.  828.  330. 
344.  345.  364.  392.  393.  485.  567. 

Unterbrandt,  Böhmen  540. 

Unterhalt  der  Schulmeister,  s.  Besold- 
ung. 

Unterlande,  badische  LVL  CXXII.  201. 

269. 
'  Unterrichtsbilcher,  s.  Schul- und  Unter- 
richtsbücher. 

Unterseheidanggzeichenbeim  Schreiben 
und  Lesen  140.  164.  165.  176.  286. 

Unterstfltinng  der  Schulmeister  in  Not- 
fällen 273. 

Upsala,  Schweden,  Universität  573. 

Urlanbserteilnng  für  Pfarrer  und  Schul- 
meister 274.  275.  569. 


T. 

Yabl^,  Madame,  Leiterin  der  höhen 
Mädchenschule  in  Karlamhe  474. 5TT 

Yalerins  Maximns  409. 

Yalesli  Auetores  Historiae  EocIenaBtisu 
ex  editione  Coloniena  347. 

"^Yarenins,  Bemh.  CXUI.  990. 

Yarla  emditlo  im  Gymnasinm  xn  Ds- 
lach 320. 

Yaterlandsgesehieht«,    Untemcbt  h 
den  TriTial-Nebenschnlen  890. 

Vater  Unser  81.  82.  134.  135. 919.  SL 
437.  463.  464. 

Yelleins  Paterenlvs  409. 

T.  Yenoingen,  Fam.  563. 

Yergebnngen  der  Schul meiater  in  Gba- 
bens-  und  Religionasachen  267. 

—  gegen  den  Sittenstand  nnd  die  Amte- 
treue  258. 

Yergily  Aeneis,  Bncolica,  Eclogae  319. 
354.  356.  378.  379.  398.  408.  411 
417—419.  437.  477. 

Vergolden,  Unterweisung  in  der  Real- 
schule zu  Lörrach  494. 

Versänmnisee  der  Lehrer  am  Qjm- 
nasium  zu  Durlach  biw.  Karlsruhe 
359.  360.  394. 

—  der  Präceptoren  zu  Darlach  469. 
Verse  machen,  lateinische  354.  378u  379. 
Versetrong  der  Schulmeister  270. 
,  als  Strafe  257. 

—  der  Schüler  in  hChere  Klassen  hzw. 
Plätze  184.  237.  502-504. 

von  einem  Platz  an  den  aadent 

als  Strafe  183.  239.  402. 
Versilbern,  Unterweisung  in  der  Real- 
schule zu  Lörrach  494. 
Verstandesbildnng,  -Übung   165.  171 

263.  264. 
Verweisung  vom  Gymnasium  zu  Dnrlach 

358. 
Viehhirten,   Besuch   der  Predigt  nnd 

Kinderlehre  durch  dieselben  128. 
Viehhdten,    SchulTersäumnisse    durch 

dasselbe  32.  213. 
— ,    Nebenarbeit    bei    demselben 

(Stricken)  171.  296.  297. 
Vikare  zu  Karlsruhe  und  Dnrlach  200 

-202.  205—208. 


Namen-  und  Sach-Registef 


615 


T'ikmre  in  Snperintendentnr-Orten  262. 

—  am  Pädagoginm  za  Lörrach  XCVII. 
C. 

Tikarlat,  bischöfliches  256.  267.  2öa 
Yinther,  Joh.  Ulr.,  Prftfekt  der  Latein- 
schule zu  Ettlingen  561. 
Tisitationen  nnd  Ylsitatoren  der  Land- 
schalen XXXIX.  LIV-LVn.  LX,  6. 
7.  15.  47.  62.  94.  97.  101.  105.  106. 
111.  229.  231.  232.  562. 

—  des  Gymnasiums  zu  Durlach,  bzw. 
Karlsruhe  331.  356.  357.  364.  365. 
386.  390.  394.  401.  405. 

—  des  Pftdagogiums  zu  Durlach  467. 

—  des  Pädagogiums  zu  Lörrach  478. 
479.  484. 

—  der  Realschule  zu  Lörrach  G. 

—  der  Lateinischen  Schule  zu  Snizburg 
556. 

8.  auch  Schulprüfungen. 
Yisitations-Berichte,  -Protokolle  LIII 

— LVin.  LX.  6—17.  27—35.  101.  106. 

111.  115.  130.  171.  231.  255.  562. 

—  -BestimmangeO)  -Ordnungen  für 
die  Landschulen  LIV.  LXIX.  LXXV. 
5.  6.  126—130.  209.  210.  569. 

—  -Expeditionen  174.  175.  179. 
Titellesciis^  P.  Mutius,  Jesuitengeneral 

in  Rom  XC.  455.  576. 

♦Vogel,  Matthias  CXXVL  240. 

Tokabnlar,  Vokabeln,  lateinische  353. 
375—378.  397.  398.  421.  423-427. 
429,  460.  467.  475—477.  501. 

Yokationen  fOr  Pfarrer  und  Schul- 
meister 271—273. 

TÖIkersbach,  B.-A.  Ettlingen  9.  13.  16. 

Yolksbtteher  CXXL  303. 

YolkswirtsehaftXLVL  LXXII.  CXXm. 

Yorbereitong  des  Schulmeisters  für  den 
Unterricht  182. 

— ,  häusliche,  der  Schüler  des  Gym- 
nasiums zu  Karlsruhe  auf  die  Lek- 
tionen 384. 

Yorbereitnngspredigt  137.  525. 
Yorsdiriften,  gedruckte,  zum  Schreiben 

CXXn.  136.  566. 
Yorseholey  lateinische,  zu  Baden  XXXIV. 

563. 

Yörstetten,  B.-A.  Emmendingen  LVL30. 


*V088,  Gerh.  Joh.  CXIL  320.  354. 
Yalpias,  Johann  Christoph,  Pfarrer  zu 
Nimburg  34. 

w. 

Wagner,  Friedrich,  Prftceptor  am  Gym- 
nasium zu  Durlach  333. 

Waisen  215.  294.  295;  —  der  Kirchen- 
und  Schuldiener  122—126.  279.  280. 

Waisenbans,  Waisenhausschule  in  Pforz- 
heim L.  LL  ein.  531—539.  562.  563. 

Pfleglinge  294-296. 

▼•  Wallbrann,  Geheimrat  und  Land- 
Togt  von  Rötteln  XGVI. 

Walz,  Johann  Leonhard,  Kirchenrat 
LXX.  LXXIII— LXXV.  XCVL  GL 
CXXII-CXXIV.  118.  200.  -  Schul- 
schematismus von  W.  LXIX— LXXI. 
135-166.  173.  247.  250.  251.  294. 
565.  570. 

Wanderjahre  XOVIII. 

Wappenbrief  des  Martin  MauritiiCVIII. 

Wasa,  Cäcilia,  Markgräfin  von  Baden- 
Rodemachern  XXXII. 

Wasenmeister  zu  Pforzheim  £11. 

Weibliche  Jugend,  höherer  Unterricht 
derselben  XXXVL  LL 

— ,  Erziehungs-Institut  zu  Rastatt  CV. 
GXX.  s.  a.  Mädchenschule,  Spinnen. 

Weilinachten,  Weihnachtsgesang,  -Mu- 
sik 106.  137.  189.  336.  338.  347.  372. 
396.  399.  473.  580. 

Weil  der  Stadt,  Württemberg  8. 

Weinbeim,  Lateinschule  305.  570. 

Weinkauf)»gro8Ghen  (-Gelder),  Ver- 
wendung derselben  für  Scbulzwecke 
211.  215.  223.  230.  567. 

Weininger,  Johann  Philipp,  General- 
Superintendent  LXXXIV. 

Weininger,  Konrad,  Rektor  des  Gym- 
nasiums   zu    Durlach    LXXXIII. 
LXXXIV. 

Weisen,  Sprüche  der  sieben  —  437, 

WeiOsenbaeb,  B.-A.  Rastatt  16.  17. 

Weifsenborg,  Elsaüs,  Probst  von  435. 

Weisweil,  B.-A.  Emmendingen  LV. 
XCVL  29. 

Weitenan,  ß.-A.  Schopf heun  LVL  LXL 

Welmlingen,  B.-A.  Lörrach  LV. 


616 


Namen-  und  Sach-Register 


Welseb,  Job.  Christof,  gen.  Itelos,  Rek- 
tor  der  Lateinschule  zu  Ettlingen  561. 
Weltgeschichte,  s.  Geschichte. 
"^Wendelln,  Marc.  Friedr.  CX.  323. 
Wertheim  572. 

Wertwein,    zwei  Pforzheimer   Huma- 
nisten XXVI. 

Westphaiigcher  Friede  CIX. 

Wiederholimgs-Lektionen  158. 
Wiedertüofer  108. 

Wieg,  Johannes,  Schulmeister  zu  Stein- 
mauern 16. 

Wien  XCJI.  CV.  572. 

Wiesenbau  168. 

Wild,  Hof-  und  Kammerrat  Cni. 

—  Bürgermeister  von  Durlach  328.  572. 

—  Johannes,  Vikar  zu  Eöndringen  27. 
— -,  Pfarrer  zu  Durlach  23. 
Wilhelm,  Markgraf  von  Baden-Baden 

XXII.  xxxn.  xxxvu.  lxxxvii 

LXXXIX.  XCI.  451.  577. 

Wilhelm  IV.,  Herzog  von  Bayern  XXX 
LXXXVII. 

Wilhelm,  Markgraf  von  Hochberg- 
Sausenberg  XXIX. 

WimpfeHng,  Jakob,  aus  Schlettstadt, 
Lehrer  an  der  Pforzheimer  Gelehrten- 
schule XXVL 

Windwftchter  zu  Pforzheim  CIL 

Winltel  (Winckel)  B.-A.  Rastatt  15. 

Winterschale  31  46.  77.  85.  103.  127. 
131.   182.   153.   156.   157.    160.    173 
181.   191.  213.  215.   247.    285.   291 
293.  294.  300.  303. 

Winter-Sonntagsschnle  120. 

Wirken  (=  Weben),  Anweisung  der 
Mädchen  zum  26. 

Wirt43hän8er,  Besuch  der  43.  59  61 
244.  851.  387.  404. 

Wissenschaften,  höhere ,  nützliche 
XCVn.  XCVm.  42.  43.  48.  6O.  89. 
94.  110.  120.  122.  130.  461. 

Wittlingen,  B.-A.  Lörrach  LV. 

Witwen  der  Kirchen-  und  Schuldiener 
121—126.  272. 

—  -Fiskns  121—126.  280. 

—  -Kasse-Societät  122. 

—  -Quartal  der  Schulmeister  371. 
WitB,  ehemal.  Schüler  des  Gymnasiums 

zu  Durlach  345. 


Wochenblätter  CXXV.  287 

—  -Büchlein    der    Schulmeigter  ] 
189.  196-198. 

-•  -Ferien  157. 

—  -Gesang  142.  143. 147. 149.  isa  lü 
154.  156.  160.  166.  252. 

—  -Schematismvs  147. 
WohlansfAndigkelt  (gute  Sitten,  E:^ 

lichkeit,  Ehrerbietung,  Reialküe 
etc.)  26.  59.  75.  86.  183.  2iat 
217.  2ia  226.  231.  235.  2M.  äi 
266.  267.  350.  351.  860-362. 3^ 
369.  383—387.  392.  433.  iKi  & 
464.  470.  471.  475.  482.  i8aii^ 
499.  537.  549.  550. 

Wohnang,  freie,  des  Rektora  k^^: 
nasium  zu  Durlach  340. 

WoUbael^  (Wolbach),  B..A.  Ite 
LL  CVUL 

Wolf,  Johann  Georg,  Pfarrhiaiiüt 
Gründer  der  Lörracher  Bealsbuk 
XLIX.  XCVI-CIL  496. 

— ,  Vikar,  Lehrer  am  Gymnaanmn 
Karlsruhe  417.  421. 

Wolfartsweier  (Wolfartsweyher),  B.i 
Durlach  18.    • 

WolfenweUer,  B.-A.  FreibuigiELF. 
7.  96. 

WoUr,  Johann  Ulrich,  Schulmeiate  c 

Bothenfels  15. 
WolfMidingen    (Wolpatingen),  B.i 

St.  Biasien  LV. 

Worms,  Bibliotheca  FreinsemiAM^' 

573. 
Wörterbuch,  lat  459. 
Wncher,  den  Schulmeistern  Verbotes  £ 
♦Wucherer,  Wilh.  Priedr.,  Profefflori» 
Gymnasium  zu  Karlsruhe  LXrT.CXII. 
418.  421. 
Würfelspiel,  den  Schülern  verbotaiiä' 
Wfirmersheim,  B.-A.  Rastatt  10. 
Württemberg  318.  563.  570.  571. 
Württembergisches  KonümstioiS' 

Büchlein  CXXII.  102. 
Wünbnrg  460. 


T. 

Tais,  ehemal.  Schüler  des  GymiiAsiacü 
zu  Durlach  345. 


Namen-  und  Sach-Begister 


617 


z. 

Zahringer  Ftirsteiiliaiis  XIX. 
Zeichen -Schule  9    Architektonisclie 

Zeichen-Schule  zu  Karlsruhe  LI.  175. 

178.  567. 
Zeichnen  in  den  bad.-durl.  Schulen  166. 

—  in  den  Stadtschulen  804.  < 

—  im  Lehr-Institut  zu  Baden  460. 

—  in  der  Kealschule  zu  Lörrach  IC — 
CI.  490—493. 

Zeitungen^  gelehrte,  zum  Unterricht  im 
Pfarrseminar  206. 

— ,  lateinische,  ins  Deutsche  zu  über- 
setzen 352. 

Zell  am  Harmersbach,  B.-A.  Offenburg, 
Lateinische  Schule  305. 


Zengnis  für  den  Schulmeister  257. 

—  über  Schulbesuch  193. 

—  bei  der  Schulentlassung  212. 

—  der  Schulkandidaten  234.  242. 
T.  Zillnhardt,  Fam.  17.  563. 
Zirkel,  Gebrauch  desselben  162.  291. 

491-493. 
Zoologie  9  Unterricht  im  Gymnasium 

zu  Durlach  322. 
Zflchtigongy  Züchtignngsrecht  LXin. 

87.  88.  244.  301.  358.  444.  480.  556. 

574-576. 
Zflllichany  PreuTsen  115. 
Zwenger,   D.,   £z- Jesuit,  Lehrer  am 

Lehr-Institut  zu  Baden  459. 
Y.  Z jllenhardt  =  y.  Zillnhardt^ 


Ä 


Monamenta  Oennaniae  Faedagogica  XXIV 


40